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Document 52022IR1129

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der Governance des Schengen-Raums

    COR 2022/01129

    ABl. C 498 vom 30.12.2022, p. 114–153 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 498/114


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der Governance des Schengen-Raums

    (2022/C 498/15)

    Berichterstatterin:

    Antje GROTHEER (DE/SPE), Vizepräsidentin der Bremischen Bürgerschaft

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung von Situationen der Instrumentalisierung im Bereich Migration und Asyl

    (COM(2021) 890 final)

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

    (COM(2021) 891 final)

    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Reaktion auf staatlich geförderte Instrumentalisierung von Migranten an der EU-Außengrenze

    (JOIN(2021) 32)

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

    COM(2021) 891 final

    Änderung 1

    Erwägungsgrund 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (3)

    In den letzten Jahren war der Schengen-Raum mit noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert, die ihrer Natur nach nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begrenzt waren. Diese Herausforderungen haben deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Schengen-Raum eine gemeinsame Verantwortung ist, die ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie auf Unionsebene erfordert. Sie machten ferner deutlich, dass die bestehenden Regeln für das Funktionieren des Schengen-Raums an den Außen- und an den Binnengrenzen Lücken aufweisen und dass ein stärkerer und robusterer Rahmen geschaffen werden muss, der eine wirksamere Reaktion auf die Herausforderungen ermöglicht, mit denen der Schengen-Raum konfrontiert ist.

    (3)

    In den letzten Jahren war der Schengen-Raum mit noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert, die ihrer Natur nach nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begrenzt waren. Diese Herausforderungen haben deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Schengen-Raum eine gemeinsame Verantwortung ist, die ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie auf Unionsebene erfordert. Sie machten ferner deutlich, dass die bestehenden Regeln für das Funktionieren des Schengen-Raums , unter anderem an den Außen- und an den Binnengrenzen, Lücken aufweisen und dass ein stärkerer und robusterer Rahmen geschaffen werden muss, der eine wirksamere Reaktion auf die Herausforderungen ermöglicht, mit denen der Schengen-Raum konfrontiert ist.

    Begründung

    Das Funktionieren des Schengen-Raums hängt nicht allein von den Vorschriften über die Kontrollen an den Außen- und Binnengrenzen ab. Der Erwägungsgrund sollte dies entsprechend widerspiegeln.

    Änderung 2

    Erwägungsgrund 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (4)

    Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern entsprechen den Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben, sowie der Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei ihrem Außengrenzenmanagement hohe Standards einzuhalten, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, Polizei, Zoll und anderen einschlägigen Behörden. Die Union leistet aktive Unterstützung durch die Bereitstellung von Finanzmitteln über die Agenturen, insbesondere durch die Europäische Grenz- und Küstenwache und die Betreuung des Schengen-Evaluierungsmechanismus. Die Vorschriften, die für den Schutz der Außengrenzen gelten, müssen verschärft werden, um besser auf neue Herausforderungen reagieren zu können, die in jüngster Zeit dort entstanden sind .

    (4)

    Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern entsprechen den Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben, sowie der Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei ihrem Außengrenzenmanagement hohe Standards einzuhalten, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, Polizei, Zoll und anderen einschlägigen Behörden. Die Union leistet aktive Unterstützung durch die Bereitstellung von Finanzmitteln über die Agenturen, insbesondere durch die Europäische Grenz- und Küstenwache und die Betreuung des Schengen-Evaluierungsmechanismus. Die Vorschriften, die für den Schutz der Außengrenzen gelten, müssen wirksam und effizient umgesetzt werden, um besser auf neue Herausforderungen reagieren zu können, die dort entstehen .

    Begründung

    Die Vorschriften, die für die Außengrenzen gelten, stehen derzeit im Einklang mit internationalen Standards und bieten den zuständigen Behörden ausreichende Instrumente, um effiziente und schutzbedarfsgerechte Grenzkontrollen durchzuführen, da sie recht flexibel sind. Sie müssen vollständig umgesetzt werden, damit ihr Potenzial wirksam und effizient genutzt werden kann.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (8)

    Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts gestärkt werden, damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, um Fällen der Instrumentalisierung von Migranten entgegenzuwirken. Hierunter ist eine Situation zu verstehen, in der ein Drittstaat irreguläre Migrationsströme in die Union herbeiführt, indem er die Ankunft von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten aktiv fördert oder erleichtert, und solche Handlungen die Absicht erkennen lassen , die Union als Ganzes oder einen ihrer Mitgliedstaaten destabilisieren zu wollen, und geeignet sind, wesentliche Funktionen des Staates, insbesondere seine territoriale Integrität, die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und den Schutz seiner nationalen Sicherheit, zu gefährden.

    (8)

    Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts wirksam und effizient umgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, um Fällen der Instrumentalisierung von Migranten entgegenzuwirken. Hierunter ist eine Situation zu verstehen, in der ein Drittstaat oder ein durch ihn unterstützter Akteur eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen beim Versuch der illegalen und massenhaften Einreise in ein EU-Mitgliedstaat aktiv unterstützt mit der Absicht, die Union oder einen ihrer Mitgliedstaaten zu destabilisieren , wenn der betroffene Mitgliedstaat nachweisen kann, dass solche Handlungen wesentliche Funktionen des Staates, die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und den Schutz seiner nationalen Sicherheit gefährden , und wenn der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer bzw. mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind .

    Begründung

    Die vorgeschlagene Definition des Begriffs der Instrumentalisierung ist zu weit gefasst und unklar. Dabei besteht die Gefahr, dass mit dieser Definition viele unterschiedliche Situationen erfasst werden. Sie steht auch im Widerspruch zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung. Denn in der beigefügten Folgenabschätzung (SWD(2021) 462 final) wird eingeräumt, dass die Instrumentalisierung irregulärer Migration nicht untersucht wird. Deshalb ist auf EU-Ebene ein politischer Konsens darüber erforderlich, ob eine Instrumentalisierung vorliegt. Angesichts der gravierenden Folgen der gegen die Personen verhängten restriktiven Maßnahmen und angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der Kommission einem Ersuchen des Europäischen Rates (EUCO 17/21) entspricht, muss die zustimmende Haltung des Europäischen Rates, der zügig zusammentritt, um ein rasches Handeln des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Definition berücksichtigt werden.

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (9)

    Die Instrumentalisierung von Migranten kann sich sowohl auf Fälle beziehen, in denen ein Drittstaat die irreguläre Einreise von Angehörigen anderer Drittstaaten in sein eigenes Hoheitsgebiet aktiv gefördert oder erleichtert hat, damit diese an die Außengrenze der EU gelangen, als auch auf Fälle, in denen irreguläre Reisen von Angehörigen anderer Drittstaaten, die sich bereits im instrumentalisierenden Drittstaat aufhalten, aktiv gefördert und erleichtert werden. Sie kann zudem die Verhängung von Zwangsmaßnahmen umfassen, mit denen die Drittstaatsangehörigen daran gehindert werden sollen, die Grenzgebiete des instrumentalisierenden Drittlandes in keiner anderen Richtung zu verlassen als über einen Mitgliedstaat.

    (9)

    Die Instrumentalisierung von Migranten kann sich sowohl auf Fälle gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 27. beziehen, in denen ein Drittstaat die irreguläre Einreise in die Europäische Union von Angehörigen anderer Drittstaaten in sein eigenes Hoheitsgebiet aktiv erleichtert hat, damit diese an die Außengrenze der EU gelangen, als auch auf Fälle, in denen irreguläre Reisen von Angehörigen anderer Drittstaaten, die sich bereits im instrumentalisierenden Drittstaat aufhalten, aktiv erleichtert werden. Sie kann zudem die Verhängung von Zwangsmaßnahmen umfassen, mit denen die Drittstaatsangehörigen daran gehindert werden sollen, die Grenzgebiete des instrumentalisierenden Drittlandes in keiner anderen Richtung zu verlassen als über einen Mitgliedstaat. Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere Schleuserkriminalität, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. Darüber hinaus sollten humanitäre Hilfsmaßnahmen nicht als Instrumentalisierung gelten.

    Begründung

    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Verweis auf die Bestimmung bezüglich der Definition von Instrumentalisierung nötig.

    Änderung 5

    Erwägungsgrund 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (10)

    Die Union sollte sämtliche Hebel ihres Instrumentariums an diplomatischen, finanziellen und operativen Maßnahmen in Bewegung setzen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich mit der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sehen. Diplomatische Bemühungen der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats sollten als erstes Mittel der Wahl zur Bekämpfung dieses Phänomens eingesetzt werden. Gegebenenfalls können sie durch die Verhängung von restriktiven Maßnahmen durch die Union flankiert werden.

    (10)

    Die Union sollte sämtliche Hebel ihres Instrumentariums an diplomatischen, finanziellen und operativen Maßnahmen in Bewegung setzen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich mit der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sehen. Diplomatische Bemühungen der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats sollten als erstes Mittel der Wahl zur Bekämpfung dieses Phänomens eingesetzt werden. Sie sollten durch geeignete Präventivmaßnahmen der Union bezüglich der instrumentalisierenden Drittstaaten und der Herkunftsländer der instrumentalisierten Migranten flankiert werden.

    Begründung

    Prävention ist bei jedweder Bekämpfung der Instrumentalisierung von entscheidender Bedeutung. Lageberichte sollten regelmäßig von den EU-Delegationen in den Herkunftsländern instrumentalisierter Gruppen von Migranten und in den instrumentalisierenden Drittstaaten erstellt und der Kommission als Beweisgrundlage für Präventivmaßnahmen vorgelegt werden.

    Änderung 6

    Erwägungsgrund 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (11)

    Parallel zu diesen Maßnahmen müssen zusätzlich die geltenden Vorschriften für die Kontrollen an den Außengrenzen und die Grenzüberwachung weiter optimiert werden. Um die Mitgliedstaaten, die mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind, weiter zu unterstützen, ergänzt die Verordnung (EU) XXX/XXX die Vorschriften über Grenzkontrollen, indem sie spezifische Maßnahmen im Bereich Asyl und Rückkehr vorsieht , und zwar unter Wahrung der Grundrechte der betreffenden Personen und insbesondere durch die Gewährleistung des Rechts auf Asyl sowie durch die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung durch die Agenturen der Vereinten Nationen und durch andere einschlägige Organisationen.

    (11)

    Die geltenden Vorschriften für die Kontrollen an den Außengrenzen und die Grenzüberwachung müssen vollständig umgesetzt werden, und zwar unter Wahrung der Grundrechte der Asylsuchenden und insbesondere durch die Gewährleistung des Rechts auf Asyl sowie durch die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung durch die Agenturen der Vereinten Nationen und durch andere einschlägige Organisationen , vor allem im Falle unbegleiteter Minderjähriger .

    Begründung

    Voraussetzung für die Annahme der Instrumentalisierungsverordnung ist die Annahme der Vorschläge für die Asylverfahrensverordnung sowie die Neufassung sowohl der Richtlinie über Aufnahmebedingungen als auch der Rückführungsrichtlinie im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets. Diese sind Gegenstand laufender Verhandlungen bzw. aufgrund einer Sackgasse derzeit ausgesetzt. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) XXX/XXX im vorgeschlagenen Schengener Grenzkodex wird auf einen Rechtsakt verwiesen, dessen Annahme ungewiss ist, dessen Inhalt voraussichtlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert wird, und der darüber hinaus von der Annahme weiterer Vorschläge im Rahmen des neuen Pakets abhängt. Zudem wurden in der Folgenabschätzung zum vorgeschlagenen Schengener Grenzkodex die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Bestimmungen als Reaktion auf die Instrumentalisierung nicht bewertet. Daher gefährdet der Verweis in seiner derzeitigen Fassung die Annahme des Schengen-Vorschlags selbst und widerspricht der Rechtssicherheit, den Leitlinien der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016. Ferner erfordert die große Zahl unbegleiteter Minderjähriger in den Gebieten mit dem größten Migrationsdruck unbedingt die Gewährleistung der Verteidigung ihrer Rechte, ihren Schutz und die Koordinierung der erforderlichen Unterstützung durch alle beteiligten Stellen.

    Änderung 7

    Erwägungsgrund 12

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (12)

    Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr durch die Schließung einiger Grenzübergangsstellen auf ein Minimum zu beschränken, während er gleichzeitig einen echten und wirksamen Zugang zu Verfahren des internationalen Schutzes gewährleistet. Bei einem solchen Beschluss sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Darüber hinaus sollten bei solchen Beschränkungen die Rechte von Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen, die gemäß einer internationalen Vereinbarung das Recht auf Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie die Rechte ihrer jeweiligen Familienangehörigen uneingeschränkt berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten solche Beschränkungen in einer Weise angewandt werden, die die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleistet.

    (12)

    Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 27 erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr du7rch die Schließung einiger Grenzübergangsstellen auf ein Minimum zu beschränken, während er gleichzeitig einen echten und wirksamen Zugang zu Verfahren des internationalen Schutzes gewährleistet. Bei einem solchen Beschluss sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Darüber hinaus sollten bei solchen Beschränkungen die Rechte von Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen, die gemäß einer internationalen Vereinbarung das Recht auf Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie die Rechte ihrer jeweiligen Familienangehörigen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sollten solche Beschränkungen in einer Weise angewandt werden, die die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleistet.

    Begründung

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Grenzübertritte werden den Zugang zu Asyl an den Außengrenzen der EU beeinträchtigen und das übergeordnete Ziel des Schengen-Raums — keine Binnengrenzen — konterkarieren. Sie sollten daher nur als letztes Mittel und nur in Fällen eingesetzt werden, in denen das Vorliegen einer Instrumentalisierung festgestellt wurde. Die mögliche Anwendung restriktiver Maßnahmen sollte die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger und rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht beeinträchtigen.

    Änderung 8

    Erwägungsgrund 14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (14)

    Nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist der Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dazu verpflichtet, einem Mitgliedstaat zu empfehlen, die Agentur um die Einleitung, Durchführung oder Anpassung von Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, um Bedrohungen und Herausforderungen zu begegnen, die an den Außengrenzen festgestellt wurden, wenn die in der vorstehenden Vorschrift festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere in Fällen, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine spezielle Schwachstellenbeurteilung im Zusammenhang mit der Instrumentalisierung von Migranten durchgeführt hat, könnte die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Agentur zutage treten. Auf Grundlage der Ergebnisse einer solchen Schwachstellenbeurteilung oder wenn die Lage an einem oder mehreren Abschnitten der Außengrenze als kritisch eingestuft wurde, sollte der Exekutivdirektor dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 empfehlen, die Agentur um die Einleitung, Durchführung oder Anpassung von Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, dabei jedoch die maßgeblichen Kriterien in den Notfallplänen des betreffenden Mitgliedstaats, die Risikoanalyse der Agentur und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds berücksichtigen. Diese Befugnis des Exekutivdirektors hat keinen Einfluss auf Unterstützungsmaßnahmen allgemeiner Natur, die die Agentur den Mitgliedstaaten gegebenenfalls erbringt.

    (14)

    Nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist der Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dazu verpflichtet, einem Mitgliedstaat zu empfehlen, die Agentur um die Einleitung, Durchführung oder Anpassung von Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, um Bedrohungen und Herausforderungen zu begegnen, die an den Außengrenzen festgestellt wurden, wenn die in der vorstehenden Vorschrift festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Begründung

    Der gestrichene Text ist eine Wiederholung des exakten Wortlauts von Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und ist daher überflüssig.

    Änderung 9

    Erwägungsgrund (15)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (15)

    Darüber hinaus sollte der betreffende Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten die Grenzkontrollen verstärken, erforderlichenfalls auch durch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts und durch den Einsatz zusätzlicher Ressourcen und technischer Mittel, um das unerlaubte Überschreiten der Grenze zu unterbinden . Zu diesen technischen Mitteln könnten moderne Technologien wie Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten zählen. Der Einsatz von derartigen technischen Mitteln, insbesondere von Technologien, mit denen personenbezogene Daten gesammelt werden können, muss auf klar definierten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen und in Übereinstimmung mit diesen erfolgen.

    (15)

    Darüber hinaus sollte der betreffende Mitgliedstaat im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 27, die vom Europäischen Rat als solche anerkannt wird, die Grenzüberwachung durch den Einsatz zusätzlicher Ressourcen und technischer Mittel, einschließlich moderner Technologien, verstärken , um Versuche, die Grenze irregulär massenhaft zu überschreiten, zu bekämpfen . Zu diesen technischen Mitteln könnten moderne Technologien wie Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten zählen. Der Einsatz von derartigen technischen Mitteln, insbesondere von Technologien, mit denen personenbezogene Daten gesammelt werden können, muss auf klar definierten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen und auf dieser Grundlage erfolgen und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union übereinstimmen.

    Begründung

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten nur als letztes Mittel und nur in den Fällen ergriffen werden, in denen das Vorliegen einer Instrumentalisierung vom Europäischen Rat offiziell anerkannt wurde. Zudem sollte der Einsatz technischer Mittel nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen.

    Änderung 10

    Erwägungsgrund 16

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (16)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in delegierten Rechtsakten, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen werden, geeignete Regeln für die Grenzüberwachung festzulegen, insbesondere für die neuen Technologien, die die Mitgliedstaaten als spezifische Reaktion auf Fälle der Instrumentalisierung von Migranten einsetzen können, wobei die Art der jeweiligen Grenze (Land-, See- oder Luftgrenze), die Risikoeinstufungen der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere maßgebliche Faktoren berücksichtigt werden müssten.

    (16)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in delegierten Rechtsakten, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen werden, geeignete gemeinsame Standards für die Grenzüberwachung festzulegen, insbesondere für die neuen Technologien, die die Mitgliedstaaten als spezifische Reaktion auf Bedrohungen, Herausforderungen und Schwachstellen an den Außengrenzen einsetzen können, wobei die Art der jeweiligen Grenze (Land-, See- oder Luftgrenze), die Risikoeinstufungen der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere maßgebliche Faktoren berücksichtigt werden müssten.

    Begründung

    Siehe Erwägungsgrund 8.

    Änderung 11

    Erwägungsgrund 17

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (17)

    In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Menschen frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten verkehren können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch an ihren Binnengrenzen, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass es den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich freisteht, im Rahmen der Ausübung ihrer im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse Kontrollen durchzuführen.

    (17)

    In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Menschen frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten verkehren können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch an ihren Binnengrenzen, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass es den auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zuständigen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich freisteht, im Rahmen der Ausübung ihrer im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse Kontrollen durchzuführen.

    Begründung

    Um den zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschieden in Bezug auf die Governance-Strukturen und die diesbezüglichen Zuständigkeiten Rechnung zu tragen, sollten alle Verwaltungs- und Regierungsebenen Erwähnung finden.

    Änderung 12

    Erwägungsgrund 18

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (18)

    Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen erstreckt sich zwar auch auf Kontrollen mit gleicher Wirkung, allerdings sollten die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen nicht als den Grenzkontrollen gleichwertig angesehen werden, wenn sie nicht das Ziel haben, den Grenzverkehr zu kontrollieren, wenn sie sich auf allgemeine Informationen und Erfahrungen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stützen, unter anderem wenn sie darauf ausgerichtet sind, den irregulären Aufenthalt und grenzüberschreitende Straftaten im Zusammenhang mit der irregulären Migration zu bekämpfen, wenn sie so gestaltet und durchgeführt werden, dass sie sich unmissverständlich von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden, wenn sie an Verkehrsknotenpunkten wie Häfen, Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Flughäfen oder direkt in den Personenbeförderungsmitteln durchgeführt werden und wenn sie auf einer Risikoanalyse beruhen.

     

    Begründung

    Diese Maßnahmen sind nach den geltenden Vorschriften bereits zulässig. Es sollte nicht angedeutet werden, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen mehr Kontrollen und Sicherheitskontrollen möglich sind. Eine Zunahme der Kontrollen wirkt sich insbesondere auf Regionen mit Binnengrenzen nachteilig aus. Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage von Risikoanalysen sollten sich nicht auf diese Regionen beschränken.

    Änderung 13

    Erwägung 20

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (20)

    Die Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthalts und der grenzüberschreitenden Kriminalität, die mit der irregulären Migration verbunden ist, wie Menschenhandel, Schleusung von Migranten, Dokumentenbetrug und andere Arten grenzüberschreitender Straftaten, könnte insbesondere Maßnahmen umfassen, die die Überprüfung der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus von Personen gestatten, solange diese Überprüfungen nicht systematisch erfolgen und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.

     

    Begründung

    In Artikel 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist verankert, dass „sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden“. Darüber hinaus ist die Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthalts bereits Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („Rückführungsrichtlinie“) und sollte nicht mit Kontrollen an den Binnengrenzen verknüpft werden. Der Rahmen für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Menschenhandels ist in ähnlicher Weise in anderen Rechtsakten geregelt. (3) Außerdem lässt die Bestimmung Raum für die Nichtbefolgung des EuGH-Urteils. Diesem zufolge ist der Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat eine Person unter Strafandrohung dazu verpflichtet, bei der Einreise über eine Binnengrenze in sein Hoheitsgebiet einen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, wenn die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, für die diese Verpflichtung gilt, gegen diese Bestimmung verstößt (verbundene Rechtssachen C-368/20 und C-369/20).

    Änderung 14

    Erwägungsgrund 24

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (24)

    Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem Umfang mit einem Raum, der frei von Kontrollen an den Binnengrenzen ist, vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Bedingungen für die Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet umso strenger und detaillierter geregelt und begrenzt werden, je mehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Mitgliedstaaten in ihren Grenzgebieten durchgeführten Kontrollen eine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung haben, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels dieser Kontrollen, ihres räumlichen Geltungsbereichs und möglicher Unterschiede zu den im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen.

    (24)

    Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem Umfang mit einem Raum, der frei von Kontrollen an den Binnengrenzen ist, vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Bedingungen für die Ausübung der polizeilichen oder sonstigen hoheitlichen Befugnisse der Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet umso strenger und detaillierter geregelt und begrenzt werden, je mehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Mitgliedstaaten in ihren Grenzgebieten durchgeführten Kontrollen eine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung haben, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels dieser Kontrollen, ihres räumlichen Geltungsbereichs und möglicher Unterschiede zu den im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen.

    Begründung

    Es soll Kohärenz mit anderen Teilen des Vorschlags erreicht werden.

    Änderung 15

    Erwägungsgrund 25

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (25)

    Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gegen unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vorzugehen. Um das Funktionieren des Schengen-Raums zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen können, um irregulären Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken und den illegalen Aufenthalt zu bekämpfen. Wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats im Rahmen der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit illegal aufhältige Drittstaatsangehörige an den Binnengrenzen aufgreifen, sollten diese Behörden die Möglichkeit haben, diesen Personen das Recht auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder auf Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern und sie in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem sie eingereist sind. Der Mitgliedstaat, aus dem die Person unmittelbar eingereist ist, sollte seinerseits dazu verpflichtet sein, den aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen zu übernehmen.

    (25)

    Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gegen unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vorzugehen.

    Begründung

    Die vorgeschlagenen Möglichkeiten für direkte Überstellungen entsprechen nicht den internationalen und europäischen Rechtsstandards für den Personenverkehr im Schengen-Raum. Solche Maßnahmen wären auch sehr schwierig an die Standards des Dublin-Systems für die gemeinsame Verantwortung anzupassen und trügen zu einer ungleichen Aufteilung der Verantwortung für Asyl und irreguläre Migration bei, was der ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und dem Ziel eines gemeinsamen europäischen Ansatzes zuwiderliefe. Das vorgeschlagene Verfahren würde die Divergenz der Praktiken noch verstärken und birgt die Gefahr von Grundrechtsverletzungen.

    Änderung 16

    Erwägungsgrund 26

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (26)

    Das Verfahren, mit dem ein Mitgliedstaat illegal aufhältige Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaat rücküberstellen kann, aus dem diese direkt eingereist sind, sollte zügig vonstattengehen, aber bestimmten Schutzgarantien unterstellt sein und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und des in Artikel 21 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durchgeführt werden, um das Racial Profiling zu verhindern. Die Behörden sollten die Möglichkeit haben, die den Behörden unmittelbar vorliegenden einschlägigen Informationen über die Reisebewegungen der betreffenden Personen zu überprüfen. Zu diesen Informationen können objektive Indizien gehören, die den Behörden die Schlussfolgerung erlauben, dass die Person vor kurzem aus einem anderen Mitgliedstaat eingereist ist, wie etwa der Besitz von Dokumenten, insbesondere Quittungen oder Rechnungen, die belegen, dass sich die betreffende Person vor kurzem noch in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Drittstaatsangehörigen, die dem Verfahren der Überstellung unterliegen, sollte eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung ausgehändigt werden. Die Entscheidung sollte zwar sofort vollstreckbar sein, doch sollte dem Drittstaatsangehörigen ein wirksamer Rechtsbehelf zur Anfechtung oder Überprüfung der Rücküberstellungsentscheidung offenstehen. Dieser Rechtsbehelf sollte allerdings keine aufschiebende Wirkung haben.

     

    Begründung

    Siehe Erwägungsgrund 25. Darüber hinaus scheint der Teil über Rechtsbehelfe nicht mit Artikel 47 der Grundrechtecharta vereinbar zu sein.

    Änderung 17

    Erwägungsgrund 27

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (27)

    Das in dieser Verordnung vorgesehene Überstellungsverfahren sollte die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige im Einklang mit bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie“) rückzuführen, wenn diese Personen nicht in der Nähe der Binnengrenzen aufgegriffen wurden. Um die Anwendung solcher Rechtsakte zu erleichtern und den angestrebten Schutz des Raums ohne Binnengrenzen zu vervollständigen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, neue Abkommen oder Vereinbarungen zu schließen und bestehende zu aktualisieren. Solche Änderungen oder Aktualisierungen sowie neue Abkommen und Vereinbarungen sollten der Kommission gemeldet werden. Hat ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren oder auf Grundlage eines bilateralen Abkommens bzw. einer bilateralen Vereinbarung rückübernommen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet sein, eine Rückkehrentscheidung gemäß der Rückführungsrichtlinie zu erlassen. Daher ist es erforderlich, Artikel 6 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie gezielt zu ändern, um die Kohärenz zwischen den in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Verfahren und den bestehenden Vorschriften für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.

     

    Begründung

    Siehe Erwägungsgründe (25) und (26). Darüber hinaus könnte die starke Abhängigkeit von bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die für die Durchführung solcher Überstellungen erforderlich wären, die europäische Solidarität untergraben. Ferner könnten im Einklang mit dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union (6357/21 vom 19.2.2021), in dem die „variable Geometrie“ zwischen dem Schengen- und dem Dublin-Besitzstand in Bezug auf die Vorschläge im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets ausführlich erläutert wird, rückführungsbezogene Bestimmungen in den Vorschlag für die Neufassung der Rückführungsrichtlinie wieder aufgenommen werden (wie von der Kommission 2018 angeregt; ein entsprechender Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert). Alternativ könnten solche Bestimmungen Teil eines Vorschlags zur Änderung der Rückführungsrichtlinie sein. Die Aufnahme einer Änderung der Rückführungsrichtlinie im Rahmen des überarbeiteten Schengener Grenzkodex steht nicht im Einklang mit der Verpflichtung der Europäischen Kommission zu einer besseren Rechtsetzung.

    Änderung 18

    Erwägungsgrund 29

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (29)

    Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann auch dann eintreten, wenn irreguläre Migranten in großem Umfang unerlaubt zwischen den Mitgliedstaaten verkehren und dadurch die Ressourcen und Kapazitäten der zuständigen nationalen Dienste insgesamt unter Druck geraten, sodass die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um adäquat auf diesen Zustrom und diese Migrationsbewegungen zu reagieren. In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten auf objektive und quantifizierte Berichte über unerlaubte Migrationsbewegungen stützen können, wenn solche Berichte verfügbar sind und insbesondere wenn sie regelmäßig von den zuständigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten erstellt werden. Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, bei der Risikobewertung die von den Agenturen zur Verfügung gestellten Informationen zu verwenden, um den außergewöhnlichen Charakter der festgestellten Bedrohung nachzuweisen, die durch unerlaubte Migrationsbewegungen verursacht wurde, und es so zu rechtfertigen, dass er aus diesem Grund wieder Grenzkontrollen an den Binnengrenzen eingeführt hat.

     

    Begründung

    Eine Situation, die durch umfangreiche unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, sollte nicht als eine solche ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit betrachtet werden, die die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einzelne Mitgliedstaaten rechtfertigt. Denn ihre Aufnahme in den allgemeinen Rahmen steht mit dem Ziel des Vorschlags sowie mit der ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht im Einklang bzw. im Widerspruch. Bewegungen zwischen den Mitgliedstaaten, die tatsächlich die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen könnten, müssen laut Artikel 28 auf Unionsebene behandelt werden und Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses des Rates sein.

    Änderung 19

    Erwägungsgrund 34

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (34)

    Damit die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird, sollte der Beschluss des Rates für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten und vorbehaltlich seiner regelmäßigen Überprüfung auf Vorschlag der Kommission verlängert werden können , sofern festgestellt wird, dass die Bedrohungslage andauert . Der Erstbeschluss sollte eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer nachteiligen Nebenfolgen, beinhalten, damit beurteilt werden kann, ob die Grenzübertrittskontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt sind oder ob stattdessen weniger restriktive Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten. Bei Folgebeschlüssen sollte berücksichtigt werden, wie sich die festgestellte Bedrohungslage verändert hat. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die jeweils anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß dem Beschluss des Rates unterrichten.

    (34)

    Damit die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird, sollte der Beschluss des Rates für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten und vorbehaltlich seiner regelmäßigen Überprüfung auf Vorschlag der Kommission um bis zu insgesamt 24 Monaten — falls festgestellt wird, dass die Bedrohungslage andauert — verlängert werden können. Der Erstbeschluss sollte eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer nachteiligen Nebenfolgen, beinhalten, damit beurteilt werden kann, ob die Grenzübertrittskontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt sind oder ob stattdessen weniger restriktive Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten. Bei Folgebeschlüssen sollte berücksichtigt werden, wie sich die festgestellte Bedrohungslage verändert hat. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die jeweils anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß dem Beschluss des Rates unterrichten.

    Begründung

    Die seit 2015 durchgeführten Kontrollen an den Binnengrenzen zeigen, dass eine feste Obergrenze erforderlich ist, um quasi ständige Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben Bedrohung zu vermeiden. Der anfängliche Zeitraum von sechs Monaten und die vorgeschlagene Höchstdauer von 24 Monaten für solche Kontrollen beruhen auf dem allgemeinen Ziel, in solchen Situationen nach europäischen und nicht nach nationalen Lösungen zu suchen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bestehenden Vorschriften die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen würden, wenn eine neue Bedrohungslage eintritt (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2022, verbundene Rechtssachen C-368/20 und C-369/20).

    Änderung 20

    Erwägungsgrund 35

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (35)

    Die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte auch in den Fällen möglich bleiben, in denen sich schwerwiegende Mängel beim Management der Außengrenzen nicht beheben lassen und so das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist. Zeiträume, in denen Mitgliedstaaten wegen der Dringlichkeit der Lage Grenzkontrollen eingeführt haben oder für die der Rat die Wiedereinführung solcher Kontrollen durch Beschluss empfohlen hat, weil eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten einer Bedrohung ausgesetzt ist, sollten nicht in den Zweijahreszeitraum eingerechnet werden, der für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wegen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen gilt.

    (35)

    Die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte auch in den Fällen möglich bleiben, in denen sich schwerwiegende Mängel beim Management der Außengrenzen nicht beheben lassen und so das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist. Zeiträume, in denen Mitgliedstaaten wegen der Dringlichkeit der Lage Grenzkontrollen eingeführt haben oder für die der Rat die Wiedereinführung solcher Kontrollen durch Beschluss empfohlen hat, weil eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten einer Bedrohung ausgesetzt ist, sollten in den Zweijahreszeitraum eingerechnet werden, der für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wegen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen gilt.

    Begründung

    Die Höchstdauer von zwei Jahren sollte in Kraft bleiben, um koordinierte europäische Maßnahmen zur schnellstmöglichen Behebung schwerwiegender Mängel beim Management der Außengrenzen zu ermöglichen und zu fordern.

    Änderung 21

    Erwägungsgrund 38

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (38)

    Um die negativen Folgen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen so gering wie möglich zu halten, sollte jede Entscheidung zur Wiedereinführung solcher Kontrollen von Maßnahmen zur Eindämmung ihrer negativen Folgen begleitet werden, wenn dies erforderlich ist. Dazu sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der reibungslosen Durchfuhr von Waren und des störungsfreien Grenzübertritts von Seeleuten und von Beschäftigten im Transportwesen durch die Einrichtung sogenannter „Green Lanes“ gehören. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Freizügigkeit der Personen zu gewährleisten, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Versorgungsketten oder für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sein können, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die bestehenden Leitlinien für Grenzgänger45 zur Anwendung bringen. Vor diesem Hintergrund sollten die Vorschriften für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen den Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen, die während der COVID-19-Pandemie als solides Netz zur Absicherung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten darauf zurückgreifen, wenn Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen angebracht sind. Insbesondere sollten Maßnahmen festgelegt werden, die das kontinuierliche Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und die Interessen der grenzüberschreitenden Regionen und der Zwillingsstädte schützen, wie etwa Genehmigungen oder Ausnahmeregelungen für die Einwohner der grenzüberschreitenden Regionen.

    (38)

    Um die negativen Folgen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen so gering wie möglich zu halten, sollte jede Entscheidung zur Wiedereinführung solcher Kontrollen von Maßnahmen zur Eindämmung ihrer negativen Folgen begleitet werden, wenn dies erforderlich ist. Dazu sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der reibungslosen Durchfuhr von Waren und des störungsfreien Grenzübertritts von Seeleuten und von Beschäftigten im Transportwesen durch die Einrichtung sogenannter „Green Lanes“ gehören. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Freizügigkeit der Personen zu gewährleisten, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Versorgungsketten oder für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sein können, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die bestehenden Leitlinien für Grenzgänger45 zur Anwendung bringen. Vor diesem Hintergrund sollten die Vorschriften für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen den Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen, die während der COVID-19-Pandemie als solides Netz zur Absicherung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten darauf zurückgreifen, wenn Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen angebracht sind. Insbesondere sollten unter Berücksichtigung der Position der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Grenzregionen Maßnahmen festgelegt werden, die das kontinuierliche Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und die Interessen der grenzüberschreitenden Regionen und der Zwillingsstädte schützen, wie etwa Genehmigungen oder Ausnahmeregelungen für die Einwohner der grenzüberschreitenden Regionen.

    Begründung

    Es soll sichergestellt werden, dass Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den zuständigen Behörden in den betroffenen Grenzregionen vorgeschlagen werden.

    Änderung 22

    Erwägungsgrund 45

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (45)

    Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nach Aufhebung der Kontrollen einen Bericht über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vorzulegen, um eine nachträgliche Analyse des Beschlusses zur vorübergehenden Wiedereinführung dieser Kontrollen zu ermöglichen. Werden die Kontrollen über längere Zeiträume hinweg beibehalten, sollte ein solcher Bericht auch nach zwölf Monaten und danach jedes Jahr vorgelegt werden, wenn Kontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden, und zwar so lange, wie die Kontrollen durchgeführt werden . In dem Bericht sollten insbesondere die Erst- und die Folgebewertung der Notwendigkeit der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Einhaltung der Kriterien für ihre Wiedereinführung dargelegt werden. Die Kommission sollte in einem Durchführungsrechtsakt ein Musterformular festlegen und online zur Verfügung stellen.

    (45)

    Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nach Aufhebung der Kontrollen regelmäßige Berichte über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen während der Durchführung dieser Kontrollen sowie einen Abschlussbericht vorzulegen, um sowohl die laufende als auch die nachträgliche Analyse des Beschlusses zur vorübergehenden Wiedereinführung dieser Kontrollen zu ermöglichen. Werden die Kontrollen über längere Zeiträume hinweg beibehalten, sollten Berichte über die laufende Analyse alle sechs Monate vorgelegt werden, und ein nachträglicher Abschlussbericht ist vorzulegen, sobald die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben sind . In den Berichten sollten insbesondere die Erst- und die Folgebewertung der Notwendigkeit der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Einhaltung der Kriterien für ihre Wiedereinführung dargelegt werden. Die Kommission sollte in einem Durchführungsrechtsakt Musterformulare festlegen und online zur Verfügung stellen.

    Begründung

    Es ist eine laufende Bewertung erforderlich. Da die Kontrollen an den Binnengrenzen auf höchstens 24 Monate beschränkt sein sollten, ist es nicht notwendig, mehr als einen Ex-Post-Bewertungsbericht vorzusehen, falls diese Kontrollen um mehr als 12 Monate verlängert werden. Jedoch sollten am Ende jedes 6-Monats-Zeitraums Berichte über die laufende Analyse vorgelegt werden, während ein nachträglicher Abschlussbericht nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorgelegt werden sollte.

    Änderung 23

    Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    b)

    Die folgenden Nummern 27 bis 30 werden angefügt:

    b)

    Die folgenden Nummern 27 bis 30 werden angefügt:

    „27.

    ‚Instrumentalisierung von Migranten‘ eine Situation, in der ein Drittstaat irreguläre Migrationsströme in die EU entstehen lässt, indem er Reisen von Drittstaatsangehörigen an die Außengrenzen, in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet und weiter an die betreffenden Außengrenzen aktiv fördert oder erleichtert, wenn diese Handlungen auf die Absicht eines Drittstaats hindeuten , die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren, wenn die Art dieser Handlungen wesentliche Funktionen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich seiner territorialen Unversehrtheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden könnte ;

    „27.

    ‚Instrumentalisierung von Migranten‘ eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein durch ihn unterstützter Akteur eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen beim Versuch der illegalen und massenhaften Einreise in ein EU-Mitgliedstaat aktiv unterstützt mit der Absicht, die Union oder einen ihrer Mitgliedstaaten zu destabilisieren, wenn der betroffene Mitgliedstaat nachweisen kann, dass solche Handlungen wesentliche Funktionen des Staates , die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und den Schutz seiner nationalen Sicherheit gefährden , und wenn der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer bzw. mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind ;

    28.

    ‚unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die in Anhang XI aufgeführt sind;

    28.

    ‚unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die in Anhang XI aufgeführt sind;

    29.

    ‚nicht unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen zu anderen Zwecken als unbedingt notwendige Reisen;

    29.

    ‚nicht unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen zu anderen Zwecken als unbedingt notwendige Reisen;

    30.

    ‚Verkehrsknotenpunkte‘ Flughäfen, See- oder Flusshäfen sowie Bahn- oder Busbahnhöfe.“

    30.

    ‚Verkehrsknotenpunkte‘ Flughäfen, See- oder Flusshäfen sowie Bahn- oder Busbahnhöfe.“

    Begründung

    Die vorgeschlagene Definition des Begriffs der Instrumentalisierung ist zu weit gefasst und unklar. Dabei besteht die Gefahr, dass mit dieser Definition viele unterschiedliche Situationen erfasst werden. Sie steht auch im Widerspruch zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, da in der beigefügten Folgenabschätzung (SWD(2021) 462 final) eingeräumt wird, dass die Instrumentalisierung irregulärer Migration nicht untersucht wird. Laut Erwägungsgrund (12) des Vorschlags sollte bei einer operativen Entscheidung eines betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Laut Erwägungsgrund (10) des Vorschlags sollte „Die Union […] sämtliche Hebel ihres Instrumentariums an diplomatischen, finanziellen und operativen Maßnahmen in Bewegung setzen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich mit der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sehen. Diplomatische Bemühungen der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats sollten als erstes Mittel der Wahl zur Bekämpfung dieses Phänomens eingesetzt werden.“ Deshalb ist auf EU-Ebene ein politischer Konsens darüber erforderlich, ob eine Instrumentalisierung vorliegt. Angesichts der gravierenden Folgen der gegen die Personen verhängten restriktiven Maßnahmen und angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der Kommission einem Ersuchen des Europäischen Rates (EUCO 17/21) entspricht, muss die zustimmende Haltung des Europäischen Rates, der rasch zusammentritt, um ein rasches Handeln des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Definition berücksichtigt werden. In Bezug auf die restriktiven Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten für eine Vielzahl anderer Situationen zur Verfügung stehen und die mit der vorgeschlagenen Verordnung verbessert werden sollen, bietet der derzeitige Rechtsrahmen der Richtlinien 2013/32/EU (4) und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) den Mitgliedstaaten bereits Flexibilität bei der Festlegung der Orte, an denen Asylanträge gestellt werden sollten, der Verlängerung der Registrierungsfristen und der Anpassung der materiellen Aufnahmebedingungen.

    Änderung 24

    Artikel 1 Nummer 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    2.

    In Artikel 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

    2.

    In Artikel 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

    „(4)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten können die Mitgliedstaaten die Zahl der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Grenzübergangsstellen oder deren Öffnungszeiten beschränken , wenn die Umstände dies erfordern .

    „(4)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Nummer 27 können die Mitgliedstaaten die Zahl der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Grenzübergangsstellen unter eng begrenzten und genau festgelegten Umständen beschränken.

    Alle gemäß Unterabsatz 1 erlassenen Beschränkungen werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt:

    Alle gemäß Unterabsatz 1 erlassenen Beschränkungen werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt:

    a)

    Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;

    a)

    Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;

    b)

    langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates56 und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen;

    b)

    langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates56 und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen;

    c)

    Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.“

    c)

    Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Registrierungsstellen, einschließlich Grenzübergangsstellen, für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in ausreichender Anzahl offen und zugänglich sind, um einen wirksamen Schutz vor Zurückweisung, das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie angemessene Garantien für die Behandlung schutzbedürftiger Personen zu gewähren.“

    Begründung

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Grenzübertritte werden das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, beeinträchtigen und können zu unrechtmäßigen Zurückweisungen an den Außengrenzen der EU führen und das übergeordnete Ziel des Schengen-Raums — keine Binnengrenzen — konterkarieren. Sie sollten daher nur als allerletztes Mittel ergriffen werden. Eine geopolitische Krise wird nicht durch eine Absenkung der EU-Standards im Asylrecht gelöst, die vielmehr das Ansehen der EU in der Welt als Wertegemeinschaft schmälern.

    Änderung 25

    Artikel 1 Nummer 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (3)

    Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    (3)

    Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 13

    „Artikel 13

    Grenzüberwachung

    Grenzüberwachung

    (1)   Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Aufdeckung und Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen.

    (1)   Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Aufdeckung und Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen.

    (2)   Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein. Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten und die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

    (2)   Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein. Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten und die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

    (3)   Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, sodass unbefugte Grenzübertritte effektiv entdeckt oder verhindert werden.

    (3)   Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, sodass unbefugte Grenzübertritte effektiv entdeckt oder verhindert werden.

    (4)   Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer Mittel — einschließlich elektronischer Mittel, Ausrüstung und Überwachungssysteme — erfolgen.

    (4)   Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer Mittel — einschließlich elektronischer Mittel, Ausrüstung und Überwachungssysteme — erfolgen.

    (5)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten intensiviert der betreffende Mitgliedstaat die Grenzüberwachung nach Bedarf, um die erhöhte Bedrohung zu bewältigen . Insbesondere verstärkt der Mitgliedstaat gegebenenfalls die Ressourcen und technischen Mittel , um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern .

    (5)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 27, die vom Europäischen Rat als solche anerkannt wird, intensiviert der betreffende Mitgliedstaat die Grenzüberwachung nach Bedarf, um den zunehmenden Versuchen eines irregulären Grenzübertritts zu begegnen . Zu diesem Zweck verstärkt der Mitgliedstaat gegebenenfalls die Ressourcen und technischen Mittel zur Verbesserung der Grenzüberwachung.

    Diese technischen Mittel können moderne Technologien, einschließlich Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten, umfassen, um unbefugte Grenzübertritte in die Union zu verhindern.

    Diese technischen Mittel können moderne Technologien, einschließlich Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten, umfassen, um unbefugte Grenzübertritte in die Union zu verhindern.

    (6)     Unbeschadet der Unterstützung, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache den Mitgliedstaaten leisten kann, kann die Agentur im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten eine Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates durchführen, um dem betreffenden Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung zu leisten. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung, einer anderen einschlägigen Schwachstellenbeurteilung oder der Einstufung des betreffenden Grenzabschnitts als kritisch im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1896 richtet der Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung Empfehlungen an alle betroffenen Mitgliedstaaten.

    (6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Standards für die Grenzüberwachung, insbesondere den Einsatz von Kontroll- und Überwachungstechnologien an den Außengrenzen, zu erlassen, wobei die Art der Grenzen, die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere einschlägige Faktoren zu berücksichtigen sind.“

    (7)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Standards für die Grenzüberwachung, insbesondere den Einsatz von Kontroll- und Überwachungstechnologien an den Außengrenzen, zu erlassen, wobei die Art der Grenzen, die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere einschlägige Faktoren zu berücksichtigen sind.“

     

    Begründung

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verstärkung der Grenzüberwachung sollten nur als letztes Mittel und nur in den Fällen ergriffen werden, in denen das Vorliegen einer Instrumentalisierung vom Europäischen Rat offiziell anerkannt wurde. Der gestrichene Text, der sich auf die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bezieht, ist eine Wiederholung des exakten Wortlauts von Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 und ist daher überflüssig.

    Änderung 26

    Artikel 1 Nummer 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    5.

    Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    5.

    Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 23

    „Artikel 23

    Ausübung hoheitlicher Befugnisse

    Ausübung hoheitlicher Befugnisse

    Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

    Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

    a)

    die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.

    a)

    die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.

     

    Die Ausübung ihrer Befugnisse durch die zuständigen Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen

     

    Die Ausübung ihrer Befugnisse durch die zuständigen Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen

     

    i)

    keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

    ii)

    auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beruhen und insbesondere darauf abzielen,

     

    i)

    keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

    ii)

    auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beruhen und insbesondere darauf abzielen,

     

     

    die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

    irregulären Aufenthalten im Zusammenhang mit irregulärer Migration entgegenzuwirken;

     

     

    die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

    irregulären Aufenthalten im Zusammenhang mit irregulärer Migration entgegenzuwirken , solange die Überprüfung der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus nicht systematisch erfolgt und auf der Grundlage einer kontinuierlichen Risikoanalyse durchgeführt wird ;

     

     

    die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen;

     

     

    die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen;

     

    iii)

    in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und wenn sie auf Risikoanalysen beruhen;

    iv)

    gegebenenfalls auf der Grundlage von im Hoheitsgebiet allgemein eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gemäß Ziffer ii durchgeführt werden;

     

    iii)

    in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und wenn sie auf Risikoanalysen beruhen;

    iv)

    gegebenenfalls auf der Grundlage von im Hoheitsgebiet allgemein eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gemäß Ziffer ii durchgeführt werden;

    b)

    die Möglichkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts oder durch die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;

    b)

    die Möglichkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts oder durch die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;

    c)

    die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;

    c)

    die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;

    d)

    die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, gesetzlich vorzuschreiben;

    d)

    die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, gesetzlich vorzuschreiben;

    e)

    die von den zuständigen Behörden nach geltendem Recht zu Sicherheitszwecken durchgeführten Abgleiche von Angaben über die beförderten Personen mit einschlägigen Datenbanken über Reisende im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.“

    e)

    die von den zuständigen Behörden nach geltendem Recht zu Sicherheitszwecken durchgeführten Abgleiche von Angaben über die beförderten Personen mit einschlägigen Datenbanken über Reisende im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.“

    Begründung

    Anpassung des Textes an den Wortlaut von Erwägungsgrund 20. Kontrollen zur Bekämpfung der irregulären grenzüberschreitenden Migration sind per se solche, mit denen das Ergebnis von Grenzkontrollen erreicht werden soll; sie können deshalb nur als Kontrollen an den Binnengrenzen betrachtet werden. Der eingefügte Wortlaut ist eine ungerechtfertigte Ausweitung von Artikel 23 des derzeit geltenden Schengener Grenzkodex. Die Verwirklichung eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Angesichts der möglichen Auswirkungen derartiger nur als letztes Mittel anzuwendender Maßnahmen auf alle Personen, die innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen über das Recht auf Freizügigkeit verfügen, müssen die Bedingungen und Verfahren für die Wiedereinführung solcher Maßnahmen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie eine begründete Ausnahme darstellen und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

    Änderung 27

    Artikel 1 Nummer 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    6.

    Es wird folgender Artikel 23a eingefügt:

     

    „Artikel 23a

     

    Verfahren zur Überstellung von an den Binnengrenzen aufgegriffenen Personen

     

    (1)     Dieser Artikel findet Anwendung auf den Aufgriff eines Drittstaatsangehörigen in der Nähe der Binnengrenzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

     

    a)

    Der betreffende Drittstaatsangehörige erfüllt die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 nicht oder nicht mehr;

    b)

    der Drittstaatsangehörige fällt nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a;

    c)

    der Drittstaatsangehörige wird im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit der Polizei, insbesondere im Zuge gemeinsamer Polizeipatrouillen, aufgegriffen;

    d)

    auf der Grundlage von den aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union, gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist.

     

    (2)     Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können auf der Grundlage der Feststellung, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt ist, beschließen, die Person gemäß dem Verfahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem die Person eingereist ist oder dies versucht hat.

     

    (3)     Wendet ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß den Verfahren in Anhang XII aufzunehmen.

     

    (4)     Ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung] und danach jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die gemäß Anhang XII Nummer 3 aufgezeichneten Daten über die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3.“

     

    Begründung

    Siehe Erwägungsgründe 25 bis 27.

    Änderung 28

    Artikel 1 Nummer 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    8.

    Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    8.

    Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    Artikel 25

    „Artikel 25

    Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    (1)   Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.

    (1)   Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.

    Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei

    Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei

    a)

    Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität;

    a)

    Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität;

    b)

    einer gravierenden Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

    b)

    einer gravierenden Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

    c)

    einer Situation, in der eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet;

    c)

    großen oder prominenten internationalen Veranstaltungen wie Sport-, Handels- oder politischen Veranstaltungen.

    d)

    großen oder prominenten internationalen Veranstaltungen wie Sport-, Handels- oder politischen Veranstaltungen.

     

    (2)   Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 25a und 28 können nur dann eingeführt werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Kriterien erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.

    (2)   Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 25a und 28 können nur dann eingeführt werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Kriterien erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.

    In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wiedereingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.

    In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wiedereingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.“

    (3)     Hält dieselbe Bedrohung weiter an, so können die Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a, 28 oder 29 verlängert werden.

    Dieselbe Bedrohung gilt als gegeben, wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf der Feststellung beruht, dass dieselbe Bedrohung, die die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen gerechtfertigt hatte, weiterhin besteht.

     

    Begründung

    Der Wortlaut von Buchstabe c widerspricht der Logik des in Artikel 28 vorgeschlagenen spezifischen Mechanismus und dem Subsidiaritätsprinzip. Eine Situation, die durch umfangreiche unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, sollte nicht als eine solche ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit betrachtet werden, die die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einzelne Mitgliedstaaten rechtfertigt, da ihre Aufnahme in den allgemeinen Rahmen mit dem Ziel des Vorschlags sowie mit der ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht im Einklang bzw. im Widerspruch steht. Um aus der Mitteilung COM(2021) 891 final selbst zu zitieren:

    „Maßnahmen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Daher ist das in Artikel 5 Absatz 3 EUV festgelegte Subsidiaritätsprinzip anwendbar, demzufolge die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

    Die Ziele dieses Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern lassen sich besser auf Ebene der Union verwirklichen. Denn sie betreffen Personenkontrollen an den Außengrenzen, die eine unabdingbare Voraussetzung für den Raum ohne Binnengrenzkontrollen sind. Darüber hinaus machen die Integrität des Schengen-Raums ebenso wie die Notwendigkeit, einheitliche Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten, im gesamten Schengen-Raum ein kohärentes Konzept für vertrauensbildende Maßnahmen an den Außengrenzen erforderlich, wozu auch Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die Reaktion auf die Instrumentalisierung von Migranten durch die Behörden von Drittstaaten zählen.

    Der Wegfall jeglicher Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wird durch einen der Gründungsverträge garantiert, und zwar durch Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e AEUV. Die Mitgliedstaaten haben zwar weiterhin das Recht, Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu ergreifen und somit das in Artikel 72 AEUV garantierte Recht auszuüben, selbst wenn dies die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen bedeutet, die Vorschriften für eine solche vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen sind allerdings im Schengener Grenzkodex niedergelegt, um sicherzustellen, dass nur unter strengen Bedingungen auf dieses Mittel zurückgegriffen wird. Daher erfordern sämtliche Änderungen der Bedingungen für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen Rechtsvorschriften, die von der EU erlassen werden.

    Das Ziel, eine Notfallplanung für den Schengen-Raum einzuführen, einschließlich spezifischer Maßnahmen an den Binnengrenzen, um einer Bedrohung zu begegnen, von der die Mehrheit der Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen ist, und die negativen Auswirkungen der Grenzkontrollen abzufedern, wenn sie unvermeidbar geworden sind, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden und ist besser auf Unionsebene zu erreichen.“

    Angesichts der Tatsache, dass sich eine Situation gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c auf Bewegungen zwischen den Mitgliedstaaten bezieht — was tatsächlich die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen könnte — muss diese Situation, wie in Artikel 28 vorgeschlagen, auf Unionsebene geregelt werden und Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses des Rates sein.

    Zur Streichung von Unterabsatz 3 siehe die Begründung zu den Erwägungsgründen 34, 35 und 45.

    Änderung 29

    Artikel 1 Nummer 9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    9.

    Ein neuer Artikel 25a wird nach Artikel 25 eingefügt:

    9.

    Ein neuer Artikel 25a wird nach Artikel 25 eingefügt:

    „Artikel 25a

    „Artikel 25a

    Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern

    Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern

    (1)   Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.

    (1)   Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.

    (2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.

    (2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Monat sofort wieder eingeführt werden. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten verlängern.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Monat sofort wieder eingeführt werden. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten verlängern.

    (4)   Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder innerhalb einer kürzeren Frist mit, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden.

    (4)   Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder innerhalb einer kürzeren Frist mit, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden.

    (5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 und unbeschadet des Artikels 27a Absatz 4 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern.

    (5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Monat sofort wieder eingeführt werden. Ergibt sich eine neue Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern.

    Eine Verlängerung ist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen mitzuteilen. Vorbehaltlich des Artikels 27a Absatz 5 darf die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen zwei Jahre nicht überschreiten.

    Eine Verlängerung ist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen mitzuteilen. Die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

    (6)   Der in Absatz 5 genannte Zeitraum schließt die in Absatz 3 genannten Zeiträume nicht ein.“

    (6)   Der in Absatz 5 genannte Zeitraum schließt die in Absatz 3 genannten Zeiträume ein.“

    Begründung

    Die Kontrollen an den Binnengrenzen sollten insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern. Nach dem EuGH-Urteil (verbundene Rechtssachen C-368/20 und C-369/20) ist der Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen, dass er einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 25 und 27 des Schengener Grenzkodex entgegensteht, wenn deren Dauer die Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die eine erneute Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Zeiträume rechtfertigen würde.

    Änderung 30

    Artikel 1 Nummer 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    10.

    Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    10.

    Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 26

    „Artikel 26

    Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    (1)   Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 erforderlich und verhältnismäßig ist, berücksichtigt ein Mitgliedstaat insbesondere:

    (1)   Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 erforderlich und verhältnismäßig ist, berücksichtigt ein Mitgliedstaat insbesondere:

    a)

    die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;

    a)

    alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse nach Artikel 23 Buchstabe a;

    b)

    die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme:

    b)

    die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;

    auf den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und

    das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.

     

     

    c)

    die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme:

     

    auf den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und

    das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.

    (2)   Beschließt ein Mitgliedstaat nach Artikel 25a Absatz 5, die Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern, so bewertet er zudem eingehend, ob die Ziele einer solchen Verlängerung erreicht werden könnten durch:

    (2)   Beschließt ein Mitgliedstaat nach Artikel 25a Absatz 5, die Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern, so bewertet er zudem eingehend, ob die Ziele einer solchen Verlängerung erreicht werden könnten durch:

    a)

    alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse nach Artikel 23 Buchstabe a;

    a)

    alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse nach Artikel 23 Buchstabe a;

    b)

    das in Artikel 23a genannte Verfahren;

    b)

    Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht, darunter zu Angelegenheiten wie gemeinsame Patrouillen, gemeinsame Aktionen, gemeinsame Ermittlungsgruppen, grenzüberschreitende Nacheile oder grenzüberschreitende Observation.

    c)

    Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht, darunter zu Angelegenheiten wie gemeinsame Patrouillen, gemeinsame Aktionen, gemeinsame Ermittlungsgruppen, grenzüberschreitende Nacheile oder grenzüberschreitende Observation.

     

    (3)   Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregionen zu mindern.“

    (3)   Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregionen zu mindern.“

    Begründung

    Alternative Maßnahmen müssen bereits vor der Wiedereinführung von Grenzkontrollen und nicht nur in der Phase der Verlängerung in Betracht gezogen werden, damit die Ziele des Vorschlags erreicht werden.

    Da Artikel 23a gestrichen werden sollte ist der Wortlaut deshalb auch in Artikel 26 zu streichen.

    Änderung 31

    Artikel 1 Nummer 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    11.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    11.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    Artikel 27

    Artikel 27

    Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikoanalyse

    Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikoanalyse

    (1)   Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:

    (1)   Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:

    a)

    die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;

    a)

    die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen , sowie die Gründe, aus denen alternative Maßnahmen nicht angemessen waren ;

    b)

    den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;

    b)

    den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;

    c)

    die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

    c)

    die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

    d)

    den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;

    d)

    den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;

    e)

    Überlegungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;

    e)

    Überlegungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;

    f)

    gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

    f)

    gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

    Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

    Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

    Die Mitteilung erfolgt im Einklang mit einem Muster, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen und online zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Mitteilung erfolgt im Einklang mit einem Muster, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen und online zur Verfügung zu stellen ist. Das Musterformular sollte dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 4 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikoanalyse beizufügen. In der Risikoanalyse sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ermittelten ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die von diesen Maßnahmen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.

    (2)   Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 4 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikoanalyse beizufügen. In der Risikoanalyse sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ermittelten ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und Grenzregionen , die von diesen Maßnahmen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.

    (3)   Bezieht sich die Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen auf eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, so sind in der Risikoanalyse auch der Umfang und die Tendenzen solcher unerlaubten Migrationsbewegungen, einschließlich Informationen der einschlägigen EU-Agenturen im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen, anzugeben.

    (3)   Bezieht sich die Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen auf eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, so sind in der Risikoanalyse auch der Umfang und die Tendenzen solcher unerlaubten Migrationsbewegungen, einschließlich Informationen der einschlägigen EU-Agenturen im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen, anzugeben.

    (4)   Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt auf Ersuchen der Kommission alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.

    (4)   Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt auf Ersuchen der Kommission alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.

    (5)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen.

    (5)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen.

    Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus.“

    Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus.“

    Begründung

    Anpassung an die vorhergehende Änderung.

    Änderung 32

    Artikel 1 Nummer 12

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    12.

    Es wird folgender Artikel 27a eingefügt:

    12.

    Es wird folgender Artikel 27a eingefügt:

    „Artikel 27a

    „Artikel 27a

    Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission

    Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission

    (1)   (1) Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilung kann die Kommission gegebenenfalls einen Konsultationsprozess einrichten , gegebenenfalls einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union.

    (1)   Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilung richtet die Kommission gegebenenfalls einen Konsultationsprozess ein , gegebenenfalls einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den einschlägigen Agenturen der Union.

    Die Konsultation betrifft insbesondere die festgestellte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Bedeutung der beabsichtigten Wiedereinführung von Grenzkontrollen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen, sowie die Möglichkeiten zur Gewährleistung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den wieder eingeführten Grenzkontrollen.

    Die Konsultation betrifft insbesondere die festgestellte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Bedeutung der beabsichtigten Wiedereinführung von Grenzkontrollen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen, sowie die Möglichkeiten zur Gewährleistung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den wieder eingeführten Grenzkontrollen.

    Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen weitestgehend Rechnung.

    Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen weitestgehend Rechnung.

    (2)   Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikoanalyse enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.

    (2)   Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikoanalyse enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.

    (3)   Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 18 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.

    (3)   Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab. Diese Stellungnahme sollte auch dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen.

    4.   Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so kann die Kommission einen Konsultationsprozess einrichten , um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern. Die Kommission leitet diesen Prozess ein, wenn sie oder ein Mitgliedstaat in der Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen äußert.

    (4)   Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission einen Konsultationsprozess ein , um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern. Die Kommission leitet diesen Prozess ein, wenn sie oder ein Mitgliedstaat in der Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen äußert.

    (5)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine außergewöhnliche Situation vorliegt, die Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Artikel 25 Absatz 5 genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dies der Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 mit. In der neuen Mitteilung des Mitgliedstaats muss die anhaltende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nach Absatz 3 begründet werden. Die Kommission gibt eine nachbereitende Stellungnahme ab.“

    (5)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine außergewöhnliche Situation vorliegt, die Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Artikel 25a Absatz 5 genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dies der Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 mit. In der neuen Mitteilung des Mitgliedstaats muss die anhaltende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nach Absatz 3 begründet werden. Die Kommission gibt eine nachbereitende Stellungnahme ab.“

    Begründung

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Europäische Kommission die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verlängerter Kontrollen an den Binnengrenzen schnell bewertet und dass ihre Empfehlungen dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen. In diesem Prozess sollten das Europäische Parlament und der Europäische Ausschuss der Regionen konsultiert werden. Darüber hinaus wird in Artikel 25a Absatz 5 Bezug auf die Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen genommen; somit ist eine entsprechende Korrektur erforderlich.

    Änderungsempfehlung 33

    Artikel 1 Nummer 13

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    13.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    13.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    „Artikel 28

    „Artikel 28 Spezifischer Mechanismus, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet

    „Artikel 28 Spezifischer Mechanismus, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet

    (1)   Stellt die Kommission fest, dass dieselbe ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, wenn die in den Artikeln 23 und 23a genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung zu begegnen.

    (1)   Stellt die Kommission fest, dass dieselbe ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, wenn die in Artikel 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung zu begegnen.

    (2)   Der Beschluss erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden , solange die Bedrohung andauert .

    (2)   Der Beschluss erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann im Fall des Andauerns der Bedrohung auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten und um bis zu insgesamt 24 Monaten verlängert werden.

    (3)   Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der Bedrohung nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates diesem Beschluss.

    (3)   Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der Bedrohung nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates diesem Beschluss.

    (4)   Der Beschluss des Rates nach Absatz 1 bezieht sich auch auf geeignete risikomindernde Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und Unionsebene festgelegt werden, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen zu minimieren.

    (4)   Der Beschluss des Rates nach Absatz 1 bezieht sich auch auf geeignete risikomindernde Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und Unionsebene festgelegt werden, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen zu minimieren.

    (5)   Die Kommission überprüft die Entwicklung der festgestellten Bedrohung sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Beschluss des Rates nach Absatz 1 erlassenen Maßnahmen mit Blick darauf, ob die Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind.

    (5)   Die Kommission überprüft die Entwicklung der festgestellten Bedrohung sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Beschluss des Rates nach Absatz 1 erlassenen Maßnahmen mit Blick darauf, ob die Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind.

    (6)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rat unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.

    (6)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rat unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.

    (7)   Die Kommission kann eine Empfehlung mit anderen als den in den Artikeln 23 und 23a genannten Maßnahmen unterbreiten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen ergänzen oder geeigneter sein könnten, der festgestellten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit nach Absatz 1 zu begegnen.“

    (7)   Die Kommission kann eine Empfehlung mit anderen als den in Artikel 23 genannten Maßnahmen unterbreiten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen ergänzen oder geeigneter sein könnten, der festgestellten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit nach Absatz 1 zu begegnen. Solche Empfehlungen sollten auch dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen.

    Begründung

    Um die Berücksichtigung der Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Grenzregionen und die Einhaltung der Bestimmungen des Vorschlags zu gewährleisten, sollte das einheitliche Format des Berichts einen Abschnitt über den Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete enthalten, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten. Darüber hinaus ist eine feste Obergrenze erforderlich, um quasi ständige Kontrollen an den Binnengrenzen zu vermeiden.

    Änderung 34

    Artikel 1 Nummer 14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    14.

    Artikel 31 wird wie folgt geändert:

    14.

    Artikel 31 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 31 wird Absatz 1;

    a)

    Artikel 31 wird Absatz 1;

    b)

    folgender Absatz 2 wird angefügt:

    b)

    folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass er im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführt, so informiert er gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat über Folgendes:

    „(2)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass er im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführt, so informiert er gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat über Folgendes:

    a)

    Einzelheiten zu den Binnengrenzen, an denen wieder Kontrollen eingeführt werden sollen;

    b)

    die Gründe für die geplante Wiedereinführung;

    c)

    die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

    d)

    den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung;

    e)

    gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

    a)

    Einzelheiten zu den Binnengrenzen, an denen wieder Kontrollen eingeführt werden sollen;

    b)

    die Gründe für die geplante Wiedereinführung;

    c)

    die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

    d)

    den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung;

    e)

    gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

    (3)   Diese Informationen können von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 4 als Verschlusssache eingestuft werden.

    (3)   Diese Informationen können von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 4 als Verschlusssache eingestuft werden.

    Die Mitgliedstaaten sind in berechtigten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht verpflichtet, alle in Absatz 2 genannten Informationen anzugeben.

    Die Mitgliedstaaten sind in berechtigten Ausnahmefällen aus gravierenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht verpflichtet, alle in Absatz 2 genannten Informationen anzugeben.

    Die Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Kommission dem Europäischen Parlament Informationen zur Verfügung stellt. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.“

    Die Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Kommission dem Europäischen Parlament Informationen zur Verfügung stellt. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.“

    Begründung

    Der Geltungsbereich der Ausnahmen in Bezug auf die Transparenz sollte stark beschränkt sein.

    Änderung 35

    Artikel 1 Nummer 15

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    15.

    Artikel 33 erhält folgende Fassung:

    15.

    Artikel 33 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 33

    „Artikel 33

    Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    Berichte über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    (1)    Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt haben , dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung bzw. die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.

    (1)    Alle vier Wochen während der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen und innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchführen , dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Berichte über die Wiedereinführung bzw. die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.

    (2)   Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten und danach alle 12 Monate einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.

    (2)   Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.

    (3)   In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Erforderlichkeit der Grenzkontrollen und die Einhaltung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post- Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.

    (3)   In den Berichten gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Erforderlichkeit der Grenzkontrollen und die Einhaltung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer laufenden Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.

    (4)   Die Kommission legt ein einheitliches Format für diesen Bericht fest und stellt es online zur Verfügung.

    (4)   Die Kommission legt ein einheitliches Format für diese Berichte fest und stellt es online zur Verfügung. Der Bericht enthält einen Abschnitt über den Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten.

    (5)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

    (5)   Die Kommission wird eine Stellungnahme zu dieser laufenden Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

    (6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (der sogenannte ‚Schengen-Statusbericht‘) vor. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres. Er enthält zudem Informationen über Tendenzen innerhalb des Schengen-Raums bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union, Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme und einer Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum.“

    (6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (der sogenannte ‚Schengen-Statusbericht‘) vor. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres. Er enthält zudem Informationen über Tendenzen innerhalb des Schengen-Raums bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union, Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme und einer Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum.“

    Begründung

    Um die Berücksichtigung der Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Grenzregionen und die Einhaltung der Bestimmungen des Vorschlags zu gewährleisten, sollte das einheitliche Format des Berichts einen Abschnitt über den Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete enthalten, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten.

    Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten regelmäßig überprüft werden und einer verbindlichen Bewertung durch die Kommission während und nach den Kontrollen unterliegen.

    Da Kontrollen an den Binnengrenzen nur unter außergewöhnlichen Umständen und als letztes Mittel durchzuführen sind, sollten diese Maßnahmen von Anfang an genau überwacht und bewertet werden. Der hier vorgeschlagene Zeitraum von vier Wochen entspricht dem, der für die Erstellung des Ex-Post-Bewertungsberichts vorgesehen ist.

    Änderung 36

    Artikel 1 Nummer 19

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    19.

    Es wird ein neuer Anhang XII angefügt:

    „ANHANG XII

    TEIL A

    Verfahren zur Überstellung von an den Binnengrenzen aufgegriffenen Personen

    [1. — 7.]

    TEIL B

    Standardformular für die Überstellung von an den Binnengrenzen aufgegriffenen Personen

    (…)“

     

    Begründung

    Aufgrund der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 23a muss auch Anhang XII gestrichen werden.

    Änderung 37

    Artikel 2 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (1)     Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG erhält folgende Fassung:

    „(3)     Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal in ihrem Gebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn diese Person nach dem in Artikel 23a der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) festgelegten Verfahren oder aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen von einem anderen Mitgliedstaat wieder aufgenommen wird.

    Der Mitgliedstaat, der den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Unterabsatz 1 wieder aufgenommen hat, erlässt eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz 1. In solchen Fällen findet die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung keine Anwendung.

    Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über alle bestehenden und neuen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen und melden etwaige Änderungen.

     

    Begründung

    Aufgrund der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 23a sind auch die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG zu streichen. Es gilt die Begründung für die vorgeschlagene Streichung der Erwägungsgründe (25) und (26). Außerdem könnte die starke Abhängigkeit von bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die für die Durchführung solcher Überstellungen erforderlich wären, die europäische Solidarität untergraben. Darüber hinaus könnten im Einklang mit dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union (6357/21 vom 19.2.2021), in dem die „variable Geometrie“ zwischen dem Schengen- und dem Dublin-Besitzstand in Bezug auf die Vorschläge im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets ausführlich erläutert wird, rückführungsbezogene Bestimmungen in den Vorschlag für die Neufassung der Rückführungsrichtlinie wieder aufgenommen werden (wie von der Kommission 2018 angeregt; ein entsprechender Vorschlag wird derzeit noch im Rat erörtert). Alternativ könnten solche Bestimmungen Teil eines Vorschlags zur Änderung der Rückführungsrichtlinie sein. Die Aufnahme einer Änderung der Rückführungsrichtlinie durch den überarbeiteten Schengener Grenzkodex steht nicht im Einklang mit der Verpflichtung der Europäischen Kommission zu einer besseren Rechtsetzung.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

    1.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Änderung des Schengener Grenzkodex, sowohl bezüglich der vorgeschlagenen einheitlich anwendbaren Maßnahmen zum Schutz der Außengrenzen als auch der neu festgelegten Kriterien und Verfahrensgarantien für die Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, zumal damit die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anerkannt wird;

    2.

    begrüßt die am 23. November 2021 angenommene Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die Reaktion auf staatlich geförderte Instrumentalisierung von Migranten an der EU-Außengrenze, in der zusammen mit dem neuen EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) (6) erstmals das Phänomen der Instrumentalisierung angegangen wird;

    3.

    teilt die Auffassung, dass ein besser funktionierender Rechtsrahmen für den Schengen-Raum erforderlich ist und dass Kontrollen an den Außengrenzen im Interesse aller Mitgliedstaaten liegen; erachtet die wirksame Kontrolle der EU-Außengrenzen als wichtigen Bestandteil einer umfassenden EU-Migrationspolitik;

    4.

    betont, dass die vorgeschlagene Definition des Begriffs der Instrumentalisierung im Schengener Grenzkodex in seiner derzeitigen Form zu weit gefasst und unklar ist und Raum für Fehlinterpretationen lässt. Dies könnte zu ungerechtfertigten Ausnahmen von den durch die gemeinsamen Vorschriften über internationalen Schutz garantierten Mindeststandards führen; gibt ebenso zu bedenken, dass in der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag die Instrumentalisierung der irregulären Migration, die an den Landgrenzen zu Belarus im Sommer — d. h. nach Abschluss der Arbeiten an diesem Dokument, erfolgt ist — nicht geprüft wird“ (7). Die dem Vorschlag beigelegte Folgenabschätzung ist deshalb unvollständig und kann nicht hinreichend sicherstellen, dass der Vorschlag dem angestrebten Ziel der besseren Rechtsetzung entspricht, d. h. den vollen Nutzen der Maßnahmen zu möglichst geringen Kosten zu erreichen und dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu wahren (8).

    5.

    betont, dass ergänzende und präventive politische Maßnahmen auch auf die Herkunftsländer instrumentalisierter Migranten und auf die für die Instrumentalisierung zuständigen Regierungen von Drittstaaten ausgerichtet sein sollten, um zu vermeiden, dass lediglich Personen, die Opfer solcher Handlungen werden, bestraft werden. Während die humanitären Bedürfnisse instrumentalisierter Migranten Priorität haben sollten, sollten Sanktionen und andere restriktive Maßnahmen gegen diejenigen Personen gerichtet sein, die an den Aktivitäten des instrumentalisierenden Regimes beteiligt sind oder zu diesen beitragen, die das illegale Überschreiten der Außengrenzen der Union erleichtern, sowie gegen Schleuser, die Menschenrechte missachten, oder gegen anderweitig am Menschenhandel beteiligte Personen;

    6.

    betont, dass die Instrumentalisierungsverordnung Fragen bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV aufwirft, wonach die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Der Vorschlag birgt die Gefahr, Ausnahmen vom einheitlichen EU-Asylrecht zuzulassen und über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um das Ziel der Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu erreichen, nämlich ein Drittland an der Instrumentalisierung von Migranten zu hindern;

    7.

    fordert die Europäische Kommission auf, den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung von Situationen der Instrumentalisierung im Bereich Migration und Asyl (Instrumentalisierungsverordnung) (9) im Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und Grundsätzen der guten Rechtsetzung gründlich zu überprüfen und ihren Vorschlag für den überarbeiteten Schengener Grenzkodex gemäß den in Artikel 5 EUV verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten. Da die vorgeschlagene Instrumentalisierungsverordnung von der Annahme anderer Vorschläge im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets abhängt und ihr darüber hinaus keine Folgenabschätzung beigefügt war, verzichtet der Ausschuss darauf, legislative Änderungen an dem genannten Verordnungsvorschlag vorzuschlagen;

    8.

    weist darauf hin, dass die Instrumentalisierungsverordnung Ausnahmen von der einheitlichen Anwendung des EU-Asylrechts für einzelne Mitgliedstaaten zulässt und damit das Ziel des vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpakets untergräbt, ein kohärentes, einheitliches und integriertes Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen, das nur auf Unionsebene ausreichend verwirklicht werden kann; ist insbesondere sehr skeptisch gegenüber den vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen, da sie nicht dem durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Schutz entsprechen. Diese garantiert den Schutz vor Zurückweisung, den effektiven Zugang zu einem Verfahren zur Bestimmung des Status, das Recht auf Asyl, das Recht auf Freiheit, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz und das Recht auf Würde;

    9.

    verweist auf seine Stellungnahme zum neuen Migrations- und Asylpaket (10) und spricht sich gegen eine unnötige Verlängerung der Asylverfahren an der Grenze aus, die im Zuge der vorgeschlagenen Instrumentalisierungsverordnung — zusammen mit anderen die Beantragung von Asyl weiter erschwerenden Einschränkungen — noch ausgeweitet würden;

    10.

    warnt daher vor den umfassenden Möglichkeiten, ein beschleunigtes Verfahren an der Grenze ohne Berücksichtigung anderer persönlicher Umstände als besonderer gesundheitlicher Umstände anzuwenden; warnt in diesem Zusammenhang vor der übermäßig langen Frist, die den Mitgliedstaaten für die Registrierung eines Asylantrags und die Gewährung des Zugangs zu ihrem Hoheitsgebiet eingeräumt wird, was zu einem massiven Freiheitsentzug führen kann, der de facto einer rechtswidrigen Inhaftierung an den Außengrenzen gleichkommt;

    11.

    bedauert ebenso die Tatsache, dass die Versagung der automatischen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen im „Notfallverfahren für das Migrations- und Asylmanagement“ und die Senkung der Aufnahmestandards auf das absolute Minimum, das im Vorschlag selbst nicht näher definiert ist, Gefahr laufen, den besonderen Bedürfnissen von Asylbewerbern nicht gerecht zu werden;

    12.

    betont, dass der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über vorläufige Sofortmaßnahmen zugunsten Lettlands, Litauens und Polens, den die vorgeschlagene Instrumentalisierungsverordnung widerspiegelt, auch in den Verhandlungen des Rates nicht vorangekommen ist; weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten durch den geltenden Rechtsrahmen bereits Flexibilität eingeräumt wird, um auf die sich verändernden Ereignisse an ihren Grenzen reagieren zu können;

    13.

    weist darauf hin, dass der Einmarsch der Russischen Föderation in die Ukraine im Februar 2022 und die daraus folgende Massenflucht von Ukrainerinnen und Ukrainern und anderen im Land lebenden Menschen gezeigt haben, wie wichtig ein wirksames und humanes Management der EU-Außengrenzen ist. Polen, Rumänien, die Slowakei und Ungarn stehen vor einer großen Herausforderung: Einerseits gilt es, die Sicherheit an den Grenzen zu gewährleisten, andererseits die Migration von Hunderttausenden Menschen zu bewältigen, die die Ukraine verlassen haben und in den EU-Mitgliedstaaten Zuflucht suchen. Der bewaffnete Konflikt in der Ukraine hat auch die enorme Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der EU — insbesondere bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe — deutlich gemacht;

    14.

    begrüßt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten geeint bleiben und die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz zugunsten aller ukrainischer Flüchtlinge umsetzen und nicht von den asylrechtlichen Standards abweichen, so wie dies bei der Anwendung der Instrumentalisierungsverordnung der Fall wäre; betont, dass die Komplexität der Situation eine koordinierte Herangehensweise erfordert, die die Achtung der Menschenrechte und das Recht auf Asyl gewährleistet und die auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen beruht; ist stolz, dass Regierungen und Bürger gleichermaßen mit Solidarität auf die aktuelle Lage reagiert haben;

    15.

    teilt die Auffassung, dass Kontrollen an den Binnengrenzen stets das letzte Mittel sein sollten, und betont, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen die Fähigkeit benachbarter Regionen zur Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigt und darüber hinaus die Wirtschaft der Regionen schwer beeinträchtigt;

    16.

    unterstreicht, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit das Kernstück des europäischen Integrationsprojekts ist und zu den größten Erfolgen der Europäischen Union gehört. Denn an den Grenzen erleben die Bürgerinnen und Bürger die echten Vorteile der europäischen Integration; Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördert den Aufbau von Kontakten zwischen den Menschen in den Regionen, begünstigt die Entwicklung und verbessert unmittelbar die Lebensqualität der lokalen Gemeinwesen;

    17.

    unterstreicht, dass die COVID-19-Pandemie zu einem der größten Rückschläge bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der letzten Jahrzehnte geführt hat. Allerdings hatten bereits vor der Pandemie viele Grenzregionen mit einer Vielzahl von ganz spezifischen regionalen Hemmnissen zu kämpfen; dabei gelten der grenzüberschreitende Verkehr und grenzüberschreitende Verbindungen oder bürokratische Hürden für Bürger und Unternehmen als die größten Hindernisse, mit denen sie in ihren Gebieten konfrontiert sind;

    18.

    begrüßt, dass in dem Vorschlag bekräftigt wird, dass das Ausbleiben von Kontrollen an den Binnengrenzen die Ausübung der polizeilichen oder sonstigen hoheitlichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen darf, sofern sie nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben;

    19.

    begrüßt die strengeren Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und insbesondere die Anforderung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf das Funktionieren der Grenzregionen — unter Berücksichtigung ihrer engen sozialen und wirtschaftlichen Verflechtungen — zu prüfen;

    20.

    ist jedoch der Ansicht, dass in die Kriterien für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen — und nicht nur für ihre Verlängerung — auch die Anwendung alternativer Maßnahmen aufgenommen werden sollte;

    21.

    empfiehlt, Kontrollen an den Binnengrenzen strikt auf insgesamt höchstens 24 Monate zu beschränken;

    22.

    ist der Ansicht, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auch die Gründe enthalten sollte, weshalb alternative Maßnahmen nicht geeignet sind, ebenso wie den Standpunkt der Behörde(n), die für die lokale Verwaltung der Gebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

    23.

    begrüßt, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden sollen, um die Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen — unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregionen — zu flankieren; dies sollte in Abstimmung mit der betroffenen Behörde/den betroffenen Behörden für die lokalen Verwaltungsgebiete erfolgen, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

    24.

    begrüßt die Verweise auf „zuständige Behörden“ als Anerkennung der hoheitlichen Befugnisse lokaler und regionaler Gebietskörperschaften;

    25.

    fordert die Europäischen Kommission dazu auf, die relevanten Akteure, auch auf lokaler und regionaler Ebene, umfassend zu konsultieren, bevor delegierte Rechtsakte im neuen Schengen-Rahmen vorgeschlagen werden;

    26.

    warnt vor Grenzübertrittskontrollen nach freiem Ermessen, die im Wesentlichen Binnengrenzkontrollen gleichkämen;

    27.

    teilt die Auffassung, dass das in Artikel 5 Absatz 3 EUV festgelegte Subsidiaritätsprinzip anwendbar ist, dem zufolge die Union tätig wird, sofern die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen — Integrität des Schengen-Raums und die Notwendigkeit, einheitliche Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten — von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind;

    28.

    stimmt zu, dass irreguläre Migrationsströme per se zwar nicht als Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit angesehen werden sollten, aber zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen können, um das Funktionieren des Schengen-Raums zu gewährleisten;

    29.

    ist jedoch nicht der Auffassung, dass eine Situation umfangreicher und unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen einzelnen Mitgliedstaat rechtfertigen kann, da dies im Widerspruch zum Ziel des Vorschlags und zur ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips steht. Da sich eine solche Situation auf den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezieht, ist, wie in Artikel 28 vorgeschlagen und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, ein Vorgehen auf Unionsebene erforderlich;

    30.

    vertritt die Ansicht, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen in einer Situation, die durch umfangreiche unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, ausschließlich unter den in Artikel 28 vorgeschlagenen spezifischen Mechanismus fällt und dem Durchführungsbeschluss des Rates unterliegen muss;

    31.

    empfiehlt, dass die Überwachung und Berichterstattung rechtzeitig, mit der Einführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beginnen und sich nicht auf die nachträgliche Analyse und Berichterstattung beschränken sollten;

    32.

    begrüßt das mit Artikel 27a eingeführte Konsultationsverfahren und fordert, dass die Behörden, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, den Mitgliedstaaten Mitteilungen übermitteln können, die ihre Verwaltungseinheit unmittelbar betreffen;

    33.

    unterstreicht, dass eine Risikobewertung, die von einem Mitgliedstaat im Falle einer Verlängerung der Grenzkontrollen vorzulegen ist, die Ergebnisse der Konsultationen mit den Behörden, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, umfassen sollte;

    34.

    fordert die Kommission auf, ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Grenzkontrollen ebenfalls auf Konsultationen mit den Behörden zu stützen, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

    35.

    fordert in diesem Sinne die Kommission auch dazu auf, eine etwaige Empfehlung mit anderen Maßnahmen gemäß Artikel 23, die die Kontrollen an den Binnengrenzen ergänzen oder zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit besser geeignet sein könnten, auf Konsultationen mit den Behörden zu stützen, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

    36.

    fordert, dass die Position der Behörden, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, in dem von einem Mitgliedstaat an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission übermittelten Ex-post-Bewertungsbericht berücksichtigt werden sollte, um so zu gewährleisten, dass den Standpunkten der Grenzregionen in allen Phasen Rechnung getragen wird;

    37.

    unterstützt schließlich die geplante Erweiterung des Schengen-Raums um Kroatien ab dem 1. Januar 2023; fordert darüber hinaus, Bulgarien und Rumänien in die Erweiterung des Schengen-Raums einzubeziehen, sofern sie den Schengen-Besitzstand wirksam umsetzen; teilt die in der Mitteilung über die „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum“ vorgebrachte Überzeugung der Europäischen Kommission, „dass alle drei Länder als vollwertige Mitglieder des Schengen-Raums die Sicherheit in der EU insgesamt erhöhen werden, da sie dann künftig die verfügbaren Instrumente […] umfassend nutzen können [und ihr] Beitritt […] von entscheidender Bedeutung für ein stärkeres gegenseitiges Vertrauen in den Schengen-Raum [ist] (11).

    Brüssel, den 12. Oktober 2022

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Vasco ALVES CORDEIRO


    (1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1)

    (2)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (3)  Einen Überblick bietet die Mitteilung der Europäischen Kommission über die EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025, COM(2021) 171 final.

    (4)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

    (5)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

    (6)  COM(2021) 591 final.

    (7)  SWD(2021) 463 final.

    (8)  SWD(2021) 305 final.

    (9)  COM(2021) 890 final.

    (10)  COR-2020-04843.

    (11)  COM(2021) 277 final.


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