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Document 52022DC0581

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    COM/2022/581 final

    Brüssel, den 9.11.2022

    COM(2022) 581 final

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    {SWD(2022) 354 final} - {SWD(2022) 355 final}


    Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    Rahmenbedingungen

    Der Dezember 2022 wird ein entscheidender Moment im Hinblick auf die Erhaltung der globalen biologischen Vielfalt sein. Die Unterzeichner des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) werden in Montreal zum Abschluss der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammenkommen. Bei der Konferenz werden die Unterzeichner versuchen, weltweite Bemühungen zu gestalten, um Maßnahmen zur Eindämmung und Umkehrung der anhaltenden Zerstörung der biologischen Vielfalt zu ermitteln und umzusetzen. Im Monat zuvor werden die Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) in Panama zusammenkommen, um Maßnahmen zu überprüfen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der internationale Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen das Überleben von Arten nicht gefährdet.

    Die Bekämpfung des illegalen Artenhandels ist ein wesentlicher Bestandteil der Bemühungen, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten. Wie die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen hervorgehoben hat, ist die nachhaltige Nutzung wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen von entscheidender Bedeutung, um den Bedürfnissen heutiger und künftiger Generationen gerecht zu werden. Die nachhaltige Nutzung von Wildtieren und Wildpflanzen kann dabei helfen, das Auftreten neuer Pandemien zu verhindern, nachhaltige Lebensgrundlagen für die lokale und indigene Bevölkerung zu schaffen und zur Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt beizutragen. Dagegen stellt der illegale oder unwirksam regulierte Handel mit wild lebenden Arten eine Bedrohung für diese nachhaltige Nutzung dar. 1  

    Es wird erwartet, dass der globale Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, der auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Dezember angenommen werden soll, konkrete Ziele und Vorgaben enthält, um sicherzustellen, dass die Ernte und die Nutzung von sowie der Handel mit wilden Arten, die an Land, in Süßwasser und im Meer leben, legal und nachhaltig sind. Dieser aktualisierte Aktionsplan soll zur vollständigen Umsetzung dieser Verpflichtung durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beitragen.

    Der illegale Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen ist nach wie vor ein schwerwiegendes und weitverbreitetes Problem. Laut dem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung über Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von 2020 ist weltweit jedes Land vom illegalen Artenhandel mit einer Vielzahl von Arten, von Aalen über Schuppentiere bis hin zu Palisander, betroffen. 2 Weltweit ist die Zahl der Beschlagnahmen von illegal gehandelten Wildtieren und Wildpflanzen durch die Behörden seit Beginn der COVID-19-Pandemie zurückgegangen. 3 Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass der illegale Handel selbst eingedämmt wurde.

    Der illegale Artenhandel ist eine der Ursachen für den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt. 4 Die illegale Ausbeutung von Arten kann Wildpopulationen erheblich schwächen und in einigen Fällen zum Aussterben führen. 5 Auch Arten, die nicht direkt für den illegalen Handel bestimmt sind, können betroffen sein, z. B. durch Beifänge oder den Verlust von Lebensräumen. Das illegale Entfernen von Schlüsselarten aus den Ökosystemen kann auch zu Kaskadeneffekten führen, durch die Ökosystemleistungen beeinträchtigt, wichtige Kohlenstoffsenken zerstört und die Gesundheit und das Gleichgewicht von Land und Wasser gestört werden. 6 Darüber hinaus können in den Zielländern lokale Lebensräume gestört werden, wenn illegal gehandelte gebietsfremde Arten dort in die Natur gelangen, was möglicherweise verheerende Auswirkungen auf einheimische Arten hat.

    Der illegale Artenhandel hat darüber hinaus sehr zerstörerische sozioökonomische Auswirkungen. Der weitverbreitete illegale Handel mit Wildtieren kann das Risiko der Übertragung von Zoonosen (d. h. von Tieren auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten) erhöhen, was zu verheerenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann. Die Zerstörung von Ökosystemen aufgrund von Wilderei und illegalem Handel führt häufig dazu, dass die lokalen Gemeinschaften legale und nachhaltige Einkommensquellen verlieren. Zu diesen legalen und nachhaltigen Einkommensquellen gehören naturbasierter Tourismus, eine gut gesteuerte Trophäenjagd und der nachhaltige Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen. Ein gut gesteuerter Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten kann aktiv zum Artenschutz beitragen und Anreize für lokale Gemeinschaften schaffen, die Bestände wild lebender Arten in ihrer Umgebung zu schützen und gleichzeitig ihr Auskommen und ein nachhaltiges Leben sicherzustellen. Der illegale Artenhandel ist jedoch wirtschaftlich äußerst lukrativ. Die Attraktivität des illegalen Artenhandels stellt angesichts des geringen Risikos und der hohen Lukrativität der Straftat eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dar. Die Rechtsstaatlichkeit und die legitimen Institutionen werden geschwächt. Der illegale Artenhandel profitiert von der Korruption und trägt gleichzeitig zu ihr bei. Außerdem werden durch ihn weitere kriminelle Aktivitäten gefördert. 7 Es gibt eindeutige Hinweise auf Verbindungen zwischen illegalem Artenhandel, organisierter Kriminalität (einschließlich Waffenhandel) und Terrorismus. 8  

    Eine Schlüsselrolle für die EU

    Die EU dient als Drehscheibe für den weltweiten illegalen Artenhandel 9 und spielt eine Schlüsselrolle bei dessen Bekämpfung. Der erfasste Wert des illegalen Artenhandels in der EU belief sich 2019 auf mindestens 4,7 Mio. EUR, dürfte aber viel höher ausfallen. 10  

    Die EU befindet sich global gesehen daher in einer guten Position, um bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels eine Führungsrolle zu übernehmen. Die EU-Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten ermöglichen es, beim Schutz gefährdeter Arten vor einer nicht nachhaltigen Ausbeutung über das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) hinauszugehen. Beispielsweise werden mit den geltenden EU-Vorschriften über die Trophäenjagd die Genehmigungspflichten auf Arten ausgeweitet, die nicht einmal in den strengsten CITES-Listen aufgeführt werden, und sie werden verstärkten Kontrollen unterzogen.

    Die EU kann auf ihrer langjährigen Erfahrung bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels aufbauen

    Der neue Aktionsplan baut auf dem vorherigen Aktionsplan der EU für den Zeitraum 2016–2020 zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels auf. 11 Die Bewertung des Aktionsplans von 2016 ergab, dass der illegale Artenhandel seit 2016 für ein breites Spektrum von politischen Entscheidungsträgern, Strafverfolgungsbehörden und Interessenträgern in der EU und weltweit zu einem vorrangigen Thema geworden ist. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben nun ihre Durchsetzungsmaßnahmen ausgeweitet, beispielsweise durch verstärkte grenzüberschreitende Ermittlungen unter aktiver Beteiligung von Europol, Eurojust und Strafverfolgungsbehörden. Dies hat zu mehr Beschlagnahmen und Strafverfolgungen geführt, unter anderem durch die Tätigkeiten der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT). Darüber hinaus hat die Europäische Kommission die Unterstützung und Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und europäischen Netzen von Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität verstärkt. Außerdem hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität angenommen.

    Die EU war auch federführend an den Maßnahmen gegen den illegalen Artenhandel in multilateralen Foren, insbesondere im Rahmen des CITES, beteiligt. Um ihrer Zusage nachzukommen, weitere weltweite Maßnahmen gegen Elefantenwilderei und Elfenbeinhandel zu ergreifen, hat die EU ihre Vorschriften aktualisiert, um die meisten Formen des Elfenbeinhandels in der EU zu unterbinden.

    Die diplomatischen Netze der EU und der Mitgliedstaaten wurden ebenfalls mobilisiert und beteiligen sich aktiv an bilateralen und regionalen Dialogen. Nicht zuletzt hat die EU seit 2016 auch erhebliche Mittel für den Aufbau von Kapazitäten und für internationale Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels bereitgestellt, unter anderem: i) um sich für die Beteiligung lokaler Gemeinschaften in den Ursprungsländern des illegalen Artenhandels einzusetzen und ii) um für diese lokalen Gemeinschaften alternative Existenzgrundlagen und Einkommensquellen zu schaffen.

    Anhaltende Herausforderungen und neue Chancen

    Trotz dieser Bemühungen stellt der illegale Artenhandel in Verbindung mit dem Klimawandel und der Umweltzerstörung weiterhin eine erhebliche Belastung für wild lebende Tiere und Pflanzen sowie für die Lebensgrundlagen und die Sicherheit der Menschen dar. Im Laufe der Zeit haben sich sowohl die Handelsrouten als auch die gehandelten Arten verändert. Darüber hinaus haben die zunehmende Nutzung von Online-Plattformen für den illegalen Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und die damit verbundene Nutzung von Paketdiensten neue Herausforderungen für die Aufdeckung und Untersuchung dieser Art von Straftaten mit sich gebracht, sodass neue Lösungen und mehr Ressourcen erforderlich sind. Die Zunahme der Beschlagnahmen von illegal gehandelten Wildtieren und Wildpflanzen in der EU seit 2016 hat nicht zu einer proportionalen Zunahme der Strafverfolgungen und Verurteilungen geführt. Der Mangel an Fachpersonal, Ressourcen und Ausbildung in vielen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern stellt nach wie vor ein großes Problem dar. Auch die Zusammenarbeit könnte verbessert werden, und zwar: i) innerhalb der Mitgliedstaaten; ii) zwischen den Mitgliedstaaten; iii) zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern; iv) mit Interessenträgern und der Zivilgesellschaft.

    Weiteres Vorgehen

    Dieser überarbeitete Aktionsplan soll als Richtschnur für die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels bis 2027 dienen. Aufbauend auf dem Aktionsplan von 2016 zielt er darauf ab, die aktuellen Herausforderungen umfassend anzugehen. Der Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf dem illegalen Artenhandel. Darüber hinaus stellt er die notwendigen Verknüpfungen mit den EU-Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen her.

    Die Bekämpfung des illegalen Artenhandels erfordert einen umfassenden Ansatz und eine Reihe von Maßnahmen an der Schnittstelle zwischen dem Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und der allgemeinen Politik zum Schutz von Wildtieren und Wildpflanzen, mit dem Ziel, den Handel nur noch zuzulassen, wenn er nachhaltig ist.

    Der Aktionsplan enthält vier Schwerpunkte, die nachstehend aufgeführt sind.

    Schwerpunkt 1:    Unterbindung des illegalen Artenhandels und Bekämpfung seiner Ursachen 

    Schwerpunkt 2:    Stärkung des rechtlichen und politischen Rahmens zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    Schwerpunkt 3:    Durchsetzung der Vorschriften und Strategien zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    Schwerpunkt 4:    Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel

    Jeder Schwerpunkt umfasst mehrere Ziele, und für jedes der Ziele wurde eine Reihe von Maßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen sind nicht erschöpfend und können durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden. Die Ziele und die damit zusammenhängenden Maßnahmen sind im Anhang aufgeführt.

    Aufgrund dieser Prioritäten gilt für den neuen Aktionsplan Folgendes:

    ·Er konzentriert sich auf die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen verschiedenen Stellen, um Artenschutzkriminalität wirksam zu verhindern, aufzudecken, strafrechtlich zu verfolgen und zu sanktionieren. 12 Im Rahmen des Aktionsplans wird die Zusammenarbeit i) zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU und ii) zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern gestärkt.

    ·Er ermutigt die EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Länder, den illegalen Artenhandel als schwere Straftat zu behandeln und Kapazitäten und Spezialisierung entlang der Durchsetzungskette aufzubauen, damit verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zur Norm werden.

    ·Die Notwendigkeit, der Mehrwert und die Durchführbarkeit neuer legislativer und politischer Initiativen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels ausreichend stark und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedrohung durch den illegalen Artenhandel stehen, werden geprüft.

    ·Er nutzt die Dynamik der Annahme des Gesetzes über digitale Dienste, um die Maßnahmen gegen den illegalen Artenhandel im Internet zu stärken. Der Online-Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten hat in den letzten Jahren rasch zugenommen, was es Kriminellen erleichtert, mit geringerem Risiko und auf einem breiteren Markt tätig zu werden. Der allgemeine Boom im elektronischen Handel hat in den letzten Jahren zu einem Anstieg des internationalen Paketverkehrs geführt. Mit der Annahme des Gesetzes über digitale Dienste werden die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten mit neuen Instrumenten ausgestattet, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Online-Handel, auch mit Wildtieren und Wildpflanzen, zu bewältigen. Die Fähigkeiten und Kapazitäten von Strafverfolgungs-, Zoll- und anderen einschlägigen Behörden werden gestärkt. Die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, z. B. im Rahmen der Koalition zur Beendigung des illegalen Artenhandels im Internet 13 oder der ROUTES-Partnerschaft 14 , wird gefördert. Es werden neue Instrumente entwickelt, um den legalen Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen zu überwachen und Artenschutzkriminalität aufzudecken und zu untersuchen. Zu diesen Instrumenten gehören Datenbanken, mobile Apps, Scanner usw.

    ·Der illegale Artenhandel wird weiterhin als globales Problem behandelt, und es wird für internationale Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels innerhalb der EU und der Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels weltweit gesorgt. Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern wird durch bilateralen Austausch, regionale Netze, Durchsetzungsnetze, Handelsabkommen und multilaterale Programme gestärkt.

    ·Die Transparenz bei der Beschlussfassung der EU wird erhöht, und die Partnerschaften zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen und dem Privatsektor andererseits werden gestärkt. Der Beitrag von Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen und des Privatsektors zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität wird anerkannt und erleichtert, auch durch ihre Einbeziehung in politische Diskussionen. 15



    Ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen

    Bei der Bekämpfung von Artenschutzkriminalität können keine wirklichen Fortschritte erzielt werden, wenn keine ausreichenden Mittel zur Unterstützung der flankierenden Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch in den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mittel für die Überwachung des Handels mit Wildtieren und Wildpflanzen und die Bekämpfung der Artenschutzkriminalität i) im Voraus identifiziert werden, ii) den einschlägigen durchführenden Akteuren zugänglich gemacht werden und iii) so effektiv und kohärent wie möglich eingesetzt werden.

    Der Handel mit wild lebenden Arten sollte vollständig in die einschlägigen EU-Fonds integriert werden, die Folgendes zum Gegenstand haben: i) Sicherheit und organisierte Kriminalität, ii) Umwelt und iii) internationale Zusammenarbeit/Partnerschaften. Insbesondere sollte er eine Priorität darstellen im Rahmen von EMPACT, des Fonds für die innere Sicherheit, des LIFE-Programms und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.

    Fortschrittsverfolgung

    Zur regelmäßigen Messung der Fortschritte wird die Kommission im ersten Jahr nach Annahme des Aktionsplans in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung der Umsetzung des Aktionsplans einrichten. Das System wird einen vereinfachten Berichterstattungsmechanismus für die EU-Mitgliedstaaten und Interessenträger auf der Grundlage bestehender Berichterstattungsrahmen umfassen. Es werden verschiedene Indikatoren festgelegt, mit denen die erzielten Ergebnisse im Hinblick auf die Gesamtauswirkungen des Aktionsplans auf den Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen so gut wie möglich gemessen werden können.

    Fazit

    Mit dem überarbeiteten EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels werden die Ziele des Aktionsplans von 2016 gestärkt, und es wird unterstrichen, dass sich die EU weiterhin für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels einsetzt. Wenn der Aktionsplan mit angemessenen Ressourcen ausgestattet wird, kann er als Blaupause für ehrgeizige und umfassende Maßnahmen und Zusammenarbeit – innerhalb der EU und weltweit – dienen, um dem illegalen Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen ein Ende zu setzen.

    Anhang – Maßnahmentabelle (2022–2027)

    Schwerpunkt 1 – Unterbindung des illegalen Artenhandels durch Bekämpfung seiner Ursachen

    Ziele

    Akteure

    Maßnahmen

    Vorläufiger Zeitplan

    1.Verringerung der Verbrauchernachfrage nach illegal gehandelten Wildtieren und Wildpflanzen

    KOM, MS, EU-Netze von Praktikern und Experten‑gruppen 16

    ·Förderung der wirksamen Umsetzung der CITES-Resolution Conf. 17.4 über Strategien zur Nachfrageverringerung, um illegalen Handel mit CITES-gelisteten Arten zu bekämpfen.

    Kontinuierlich

    2.

    ·Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen und zielgerichteten sozialwissenschaftlich basierten Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage, die insbesondere auf Verhaltensänderungen der Verbraucher in der EU ausgerichtet sind. Unterstützung solcher Maßnahmen in anderen wichtigen Zielmärkten. Vorrang für Maßnahmen in Bezug auf die Nachfrage nach wild lebenden Reptilien, Amphibien, Vögeln, Glasaalen, Afrikanischen Elefanten, Nashörnern, Schuppentieren und Arzneimitteln/Präparaten, die illegal geerntete Wildpflanzen enthalten. Sensibilisierung der Verbraucher hinsichtlich der Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Handel.

    Ab 2023

    3.

    ·Umsetzung von Initiativen auf allen Ebenen innerhalb und außerhalb der EU, mit denen die Existenzgrundlagen und die nachhaltige Nutzung von wild lebenden Arten sowie von daraus gewonnen Produkten unterstützt werden, indem die legale und nachhaltige Beschaffung von Wildtier- und Wildpflanzenprodukten gefördert und erleichtert wird. Dies sollte die Förderung transparenter und rückverfolgbarer Lieferketten für Holz 17 und andere Wildtier- und Wildpflanzenprodukte sowie die Durchsetzung bestehender Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, z. B. im Fischereisektor 18 , umfassen.

    Ab 2023

    4.Stärkung der Beteiligung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften an der Nutzung und Erhaltung von Wildtieren und Wildpflanzen, unter anderem durch die Unterstützung der Entwicklung nachhaltiger Existenzgrundlagen in den Ursprungsländern

    KOM, MS

    ·Umsetzung landgestützter Initiativen wie NaturAfrica, der Leitinitiative der EU zur Förderung der Erhaltung der biologischen Vielfalt in Afrika. Im Rahmen von NaturAfrica werden Landschaften unterstützt, die wichtig für die Erhaltung und Entwicklung sind. Dies wird dazu beitragen, Arbeitsplätze zu schaffen, die Sicherheit zu verbessern, für nachhaltigere Lebensgrundlagen zu sorgen und gleichzeitig die kritischen Ökosysteme und wild lebenden Arten, die für alle von lebenswichtiger Bedeutung sind, zu erhalten.

    Kontinuierlich

    5.

    ·Anwendung eines menschenrechtsbasierten Ansatzes für den Schutz und die Nutzung wild lebender Tiere und Pflanzen unter Beteiligung lokaler Gemeinschaften und indigener Völker (z. B. durch Folgendes: i) gemeinschaftsbasierte Bewirtschaftungskonzepte für natürliche Ressourcen, ii) Gewährleistung einer freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung, iii) wirksame Beschwerdemechanismen, iv) garantierten Zugang zu Informationen).

    Kontinuierlich

    6.

    ·Förderung der Beteiligung von Frauen und jungen Menschen an der Nutzung und Erhaltung von Wildtieren und Wildpflanzen und Gewährleistung eines geschlechtersensiblen Ansatzes bei der Analyse und Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

    Kontinuierlich

    7.

    ·Angehen des Zusammenhangs zwischen wild lebenden Arten und Sicherheit durch Unterstützung von Maßnahmen in Nicht-EU-Ländern, mit denen i) die soziale und wirtschaftliche Stabilität gefördert wird, ii) die Rechtsstaatlichkeit gestärkt wird und iii) die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, lokalen Behörden, Erhaltungspartnern, lokalen Gemeinschaften und indigenen Völkern gefördert wird.

    Kontinuierlich

    8.Verhütung und Bekämpfung von Korruption im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter Beteiligung von Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern

    KOM, MS

    ·Förderung der wirksamen Umsetzung

    oder CITES-Resolution Conf. 17.6 über das Verbot, die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption, die gegen das Übereinkommen verstoßende Handlungen erleichtert, und

    oder Resolution 75/311 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, insbesondere Ziffer 30,

    unter Berücksichtigung der Hohen Grundsätze der G20 zur Bekämpfung der Korruption im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und Wildtier- und Wildpflanzenprodukten.

    Kontinuierlich

    9.

    ·Straffung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in Programmen zur Stärkung der Kapazitäten der einschlägigen Akteure zur Bekämpfung von Artenschutzkriminalität, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU (u. a.: See- und Flughafenbeamte; Verkehrsunternehmen und Finanzintermediäre/Finanzsektor; Durchsetzungsbehörden; Verwaltungsbehörden), im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und in enger Zusammenarbeit mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC).

    Ab 2023

    10.Berücksichtigung des Konzepts „Eine Gesundheit“ im Zusammenhang mit der Regulierung des Handels mit Wildtieren und Wildpflanzen in Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern

    KOM, MS

    ·Untersuchung der Risiken der Ausbreitung von Zoonosen im Zusammenhang mit dem Handel mit Wildtieren und Wildtiererzeugnissen wie Buschfleisch.

    Ab 2023

    11.

    ·Durchführung gezielter Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken entlang der Lieferketten im Einklang mit den vier Leitprinzipien der Kooperationspartnerschaft für ein nachhaltiges Wildtiermanagement 19 , unter anderem durch Projekte wie das von der EU finanzierte Projekt „Safety across Asia for the Global Environment“ (Sicherheit in Asien zugunsten der globalen Umwelt), das vom UNODC durchgeführt wird, und das von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen durchgeführte Programm für ein nachhaltiges Wildtiermanagement 20 .

    Ab 2024



    Schwerpunkt 2 – Stärkung des rechtlichen und politischen Rahmens zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    Ziele

    Akteure

    Maßnahmen

    Vorläufiger Zeitplan

    12.Schaffung eines Rahmens für die wirksame Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels auf nationaler und EU-Ebene

    MS,

    KOM

    ·Festlegung und Zuweisung klarer Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen auf nationaler und EU-Ebene und Gewährleistung der Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren (z. B. durch i) die Einsetzung von behördenübergreifenden Ausschüssen oder durch Absichtserklärungen, ii) die Annahme von nationalen Aktionsplänen oder iii) die Benennung einer nationalen Kontaktstelle).

    2023

    13.

    ·Schaffung eines Rahmens für die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung des Aktionsplans auf EU- und nationaler Ebene. Dieser Rahmen sollte an die bestehenden Berichtspflichten und ‑strukturen angepasst werden, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Ebene der EU oder der Mitgliedstaaten zu vermeiden.

    2023/2024

    14.

    ·Nutzung von EMPACT als wichtiges Instrument zur Umsetzung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und Einbeziehung der nationalen EMPACT-Koordinatoren in die Umsetzung des Aktionsplans.

    Kontinuierlich

    15.Sicherstellen, dass die Politik der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und auf den illegalen Artenhandel flächendeckend ist und mit internationalen Verpflichtungen, Standards und bester Evidenz im Einklang steht

    KOM, MS

    ·Aktive Unterstützung und Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Sachverständigen bei der Forschung und Entwicklung/Aktualisierung von Leitfäden und Identifizierungsinstrumenten (technische Instrumente einschließlich forensischer Wissenschaft und Identifizierungsleitfäden) zu Schlüsselfragen im Zusammenhang mit dem Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen.

    Kontinuierlich

    16.

    ·Einführung und Verhängung verhältnismäßiger, wirksamer und abschreckender Sanktionen für Artenschutzkriminalität im Einklang mit der überarbeiteten Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (nach deren Annahme) sowie Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine einheitliche Anwendung dieser Sanktionen zu gewährleisten.

    Ab 2023

    17.

    ·Umsetzung der aktualisierten EU-Leitlinien für den Elfenbeinhandel und Überwachung ihrer Umsetzung und ihrer Ergebnisse.

    Kontinuierlich

    18.

    ·Verstärkte Kontrolle der Einfuhr von Jagdtrophäen (z. B. durch: i) Prüfung einer Ausweitung des Erfordernisses einer Einfuhrgenehmigung für Jagdtrophäen zusätzlicher Arten, die unter Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates fallen; ii) Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, um die verfügbaren Erkenntnisse über die Auswirkungen der Trophäenjagd auf wild lebende Tiere zu aktualisieren und iii) transparentere Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe zu Kombinationen von Ländern und Arten für die Einfuhr von Jagdtrophäen).

    Ab 2023

    19.

    ·Prüfung der Notwendigkeit, des Mehrwerts und der Durchführbarkeit einer Überarbeitung bestehender Maßnahmen oder der Schaffung neuer Instrumente zur Verringerung des nicht nachhaltigen Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (z. B. eine „Positivliste“ von Arten, deren aus der Natur entnommene Exemplare als Heimtiere gehandelt und gehalten werden können; die Kriminalisierung des gesamten Handels mit Wildtieren und Wildpflanzen aus illegalen Quellen oder die Registrierung aller Tiere und Pflanzen, die in die EU verbracht werden).

    Ab 2023

    20.Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger in die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene

    KOM, MS

    ·Regelmäßige Treffen mit Interessenträgern auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene, u. a. mit internationalen Organisationen, zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor, Hochschulen sowie nationalen Regierungen.

    Ab 2023

    21.

    ·Organisation thematischer Sitzungen der EU Wildlife Trade Enforcement Group unter Beteiligung einschlägiger zivilgesellschaftlicher Gruppen, Unternehmen und Hochschulen.

    Ab 2023

    22.

    ·Unterstützung der Organisation multidisziplinärer EMPACT-Aktionstage im Rahmen von EMPACT.

    Kontinuierlich

    23.Zusammenarbeit mit Wirtschaftssektoren, die am Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen beteiligt sind

    KOM, MS

    ·Organisation von Sitzungen der EU Wildlife Trade Enforcement Group mit einschlägigen Wirtschaftsvertretern, um spezifische Fragen zu erörtern (z. B. traditionelle Medizin, exotische Haustiere/Wildfänge, Luxusindustrie, Jagdtourismus, Holz, Fischerei und Fischproduktehandel, Verkehr, Kurierunternehmen und Online-Handel).

    Ab 2023

    24.

    ·Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den CITES-Vollzugsbehörden und den nationalen Verwaltungsbehörden, die für die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften der vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit 21 zuständig sind.

    Ab 2023

    25.

    ·Entwicklung von Leitlinien darüber, wie Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit in Bezug auf den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nachkommen sollten.

    2024

    Schwerpunkt 3– Durchsetzung der Vorschriften und Strategien zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    Ziele

    Akteure

    Maßnahme(n)

    Vorläufiger Zeitplan

    26.Verbesserung der Aufdeckungsquote illegaler Aktivitäten in der EU und Bewältigung vorrangiger Risiken

    MS, KOM, Europol

    ·Sicherstellen, dass der Prozess der Erstellung von Bewertungen der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) auch eine Bewertung der Bedrohung durch den illegalen Artenhandel auf der Grundlage von Daten und – soweit möglich – nationalen Bedrohungsanalysen der Mitgliedstaaten umfasst. Straffung der Daten zum illegalen Handel.

    2023

    27.

    ·Regelmäßige Erörterung vorrangiger Risiken (und von Maßnahmen zur Bewältigung dieser Risiken) in der EU Wildlife Trade Enforcement Group.

    Kontinuierlich

    28.

    ·Entwicklung und Nutzung modernster Instrumente und Methoden, um die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern und illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten aufzudecken, z. B. mobile Apps für Mitarbeiter an vorderster Front. Bericht über bewährte Verfahren in der Enforcement Group.

    Kontinuierlich

    29.

    ·Einführung eines elektronischen CITES-Genehmigungssystems auf EU-Ebene, um i) den legalen Handel zu erleichtern, ii) den Austausch von Daten zu vereinfachen, iii) die Ermittlung falscher Genehmigungen zu erleichtern und iv) Nicht-EU-Länder darin zu bestärken, kompatible Systeme zu entwickeln.

    2023/2024

    30.

    ·Verknüpfung des elektronischen CITES-Genehmigungssystems mit dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll (EU CSW-CERTEX) (dem zentralen Modul der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll), um die Kontrolle elektronischer CITES-Genehmigungen durch die EU-Zollbehörden zu erleichtern und so die Durchsetzung der CITES-Bestimmungen an den Grenzen zu verbessern.

    2024

    31.

    ·Erwägung einer Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf lebende Arten, die unter Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates fallen.

    2024

    32.Sicherstellen, dass die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen (einschließlich Strafverfolgungsbehörden und Gerichte) über das erforderliche sektorspezifische Fachwissen verfügen, um gegen den illegalen Artenhandel vorzugehen

    KOM, MS, Europol, CEPOL, Eurojust, EJTN, ERA

    ·Organisation von berufsübergreifenden und grenzüberschreitenden Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden und Richter, einschließlich gezielter Schulungen zu folgenden Themen: i) Wie kann die Qualität der Untersuchung von Finanzströmen verbessert werden? ii) Wie kann gegen den illegalen Artenhandel im Internet vorgegangen werden? iii) Wie können moderne forensische Methoden besser genutzt werden?

    Ab 2023

    33.

    ·Integration von Schulungen zur Artenschutzkriminalität in die nationalen Lehrpläne einschlägiger Ausbildungsstätten/Schulen.

    2025

    34.

    ·Austausch von Daten, Schulungsmaterial und Rechtsprechung zwischen den Mitgliedstaaten unter Verwendung von Instrumenten wie der Falldatenbank des Netzes der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte, des EU-Informationsaustauschs über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (TWIX) usw.

    Kontinuierlich

    35.

    ·Enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen, Verbänden und Netzwerken und Beitrag zu Projekten, die sich mit der Bekämpfung und Verfolgung von Umweltstraftaten befassen. 22  

    Kontinuierlich

    36.

    ·Förderung und Unterstützung von Peer-to-Peer-Schulungen.

    Kontinuierlich

    37.

    ·Förderung und Unterstützung i) der Spezialisierung von Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene und ii) der Bündelung von Ressourcen, z. B. durch die Einrichtung spezieller Vollzugsstellen für Wildtiere und Wildpflanzen in allen einschlägigen Strafverfolgungsbehörden.

    Ab 2023/2024

    38.

    ·Bestärkung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden darin, Strafverfahren unter Leitung der Polizei/Staatsanwaltschaft zu unterstützen, sich an ihnen zu beteiligen und ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen.

    Kontinuierlich

    39.

    ·Förderung des öffentlichen Online-Zugangs zu Rechtsprechungs- und Gerichtsdokumenten und Veröffentlichung prominenter Fälle (unter gebührender Berücksichtigung der Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre) mit dem zweifachen Ziel, von strafrechtlichen Handlungen abzuschrecken und bewährte Verfahren bei der Durchsetzung zu fördern.

    Ab 2024

    40.Verbesserung der Zusammenarbeit, der Koordinierung, der Kommunikation und des Datenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten

    KOM, MS, EU-Agenturen

    ·Einrichtung von Kommunikationskanälen innerhalb der Mitgliedstaaten zwischen i) nationalen Sektor-/Verwaltungsbehörden, ii) nationalen Strafverfolgungsbehörden und iii) Zollstellen.

    2024

    41.

    ·Gewährleistung eines gemeinsamen Ansatzes für die Erhebung und den Austausch vergleichbarer, genauer und vollständiger operativer Informationen zur Artenschutzkriminalität. Gewährleistung der Kohärenz mit der Erhebung statistischer Daten über Verfahren im Zusammenhang mit Umweltstraftaten (so weit wie möglich und einschließlich Straftaten im Zusammenhang mit Wildtieren und Wildpflanzen) durch Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwälte).

    2024

    42.

    ·Systematische Weitergabe operativer und strategischer Informationen zur Artenschutzkriminalität an Europol über die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA), um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Daten, die ein realistisches Bild der Bedrohung durch Umweltkriminalität vermitteln, i) Europol zur Verfügung stehen und ii) in die Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU einfließen.

    Kontinuierlich

    43.

    ·Auf nationaler Ebene: Ausgabe von Risikoinformationsformularen, die über das EU-Zollrisikomanagementsystem für Wildtier- und Wildpflanzenerzeugnisse ausgetauscht werden sollen, um die Erstellung von Risikoprofilen für Zollkontrollen bzw. den Informationsaustausch mit den an vorderster Front tätigen Vollzugsbeamten der EU zu verbessern.

    Kontinuierlich

    44.

    ·Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen CITES-Behörden, den nationalen Europol-Stellen, Eurojust, OLAF und der Interpol-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität.

    Kontinuierlich

    45.

    ·Aufbau einer regelmäßigen und strukturierten Zusammenarbeit und eines regelmäßigen Informationsaustauschs zwischen der EU-Gruppe für die Durchsetzung des Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und den einschlägigen Akteuren im Rahmen von EMPACT.

    Ab 2023

    46.

    ·Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Aktionen mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission (OLAF) und einschlägigen EU-Agenturen wie Eurojust, Frontex, Europol und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur. Diese Aktionen können auch Teil der Umsetzung der operativen Aktionspläne von EMPACT sein.

    Kontinuierlich

    47.

    ·Systematische Anforderung operativer/gerichtlicher Unterstützung von Europol/Eurojust in Fällen im Zusammenhang mit schwerer und organisierter Artenschutzkriminalität.

    Kontinuierlich

    48. Systematische Bekämpfung der Verbindungen zwischen dem illegalen Artenhandel und der organisierten Kriminalität, insbesondere durch verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Finanzströme

    KOM, MS, Europol, Eurojust

    ·Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Stärkung ihrer Fähigkeit, i) organisierte kriminelle Strukturen, die am illegalen Artenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen und ii) Finanzströme im Zusammenhang mit Artenschutzkriminalität zu untersuchen. Diese Unterstützung sollte Schulungen und die Sensibilisierung für Kriminalitätstypologien und Risiken umfassen. 23

    Ab 2023

    49.

    ·Im Einklang mit der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025: systematische Finanzermittlungen bei Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität und, sobald das finanzielle Umfeld auf das Vorhandensein von Erträgen aus Straftaten hindeutet, systematische Ermittlungen und Verfahren zur Vermögensabschöpfung.

    Kontinuierlich

    50.

    ·Weitere Stärkung der Bekämpfung der Geldwäsche im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel durch Unterstützung und Überprüfung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche.

    Kontinuierlich

    51.

    ·Schärfung des Bewusstseins dafür, wie die Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten 24 (nach ihrer Annahme und ihrem Inkrafttreten) und die Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten 25 zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels genutzt werden können.

    Ab 2023/2024

    52.

    ·Verstärkung der systematischen Einziehung von Erträgen aus dem illegalen Artenhandel in Strafsachen und Sensibilisierung der Vollzugsbeamten für verfügbare Einziehungsinstrumente als abschreckende Maßnahme. Förderung der Nutzung eingezogener Vermögenswerte als Beitrag zu Erhaltungsmaßnahmen und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

    Ab 2023

    53.Verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung der Online-Aspekte des illegalen Artenhandels, unter anderem durch die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste und die Zusammenarbeit mit Online-Plattformen

    KOM, MS

    ·Umsetzung der Empfehlungen der Absätze 12 und 13 der CITES-Resolution Conf. 11.3 über Artenschutzkriminalität in Verbindung mit dem Internet.

    Ab 2023

    54.

    ·Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den CITES-Verwaltungs- und Durchsetzungsbehörden und den Koordinatoren für digitale Dienste im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste 26 , unter anderem durch Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Weiterverfolgung festgestellter illegaler Aktivitäten (z. B. durch Einrichtung von Internet-Arbeitsgruppen zur Unterstützung der CITES-Verwaltungs- und Durchsetzungsbehörden).

    Ab 2022

    55.

    ·Gewährleistung der Koordinierung zwischen CITES-Durchsetzungs- und Expertengruppen und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste.

    Ab 2024

    56.

    ·Entwicklung EU-spezifischer Leitlinien für den Online-Handel mit wild lebenden Arten im Einklang mit dem Gesetz über digitale Dienste. 

    2025

    57.Verbesserung des Zugangs beschlagnahmter oder eingezogener lebender Tiere oder Pflanzen zur Versorgung

    MS, KOM

    ·Einhaltung der CITES-Leitlinien für die Beseitigung beschlagnahmter lebender Tiere gemäß der CITES-Resolution Conf. 17.8 über die Entsorgung illegal gehandelter und eingezogener Exemplare von CITES-gelisteten Arten, wobei sicherzustellen ist, dass alle Entsorgungs-/Versorgungsoptionen angemessen berücksichtigt werden und endgültige Entscheidungen gut begründet sind.

    Ab 2023

    58.

    ·Ausbau der Netze spezialisierter Rettungszentren auf nationaler Ebene und Austausch von Informationen über die Zentren auf EU-Ebene.

    2025

    59.

    ·Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, um unnötige Verzögerungen bei Ermittlungen und Rechtsstreitigkeiten zu verringern und so den weiteren Schaden für die gehandelten Exemplare so gering wie möglich zu halten.

    Kontinuierlich

    60.

    ·Gegebenenfalls verstärkte Anstrengungen zur wirksamen Wiederauswilderung beschlagnahmter lebender Exemplare.

    Kontinuierlich



    Schwerpunkt 4 – Stärkung der globalen Partnerschaft der Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländer gegen den illegalen Artenhandel

    Ziele

    Akteure

    Wichtigste Maßnahme(n)

    Vorläufiger Zeitplan

    61.Weltweite Sensibilisierung für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels

    KOM, HR/VP, MS

    ·Den illegalen Artenhandel regelmäßig auf die Tagesordnung hochrangiger bilateraler und multilateraler Treffen setzen.

    Kontinuierlich

    62.

    ·Fortsetzung des Dialogs mit den vorrangigen Ländern und Regionen auf technischer und politischer Ebene, unter anderem im Rahmen von Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie der Forstpartnerschaften.

    Kontinuierlich

    63.

    ·Sicherstellen, dass der illegale Artenhandel als schwere Straftat behandelt wird, unter anderem durch die Umsetzung der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025, indem die Annahme eines Protokolls über den illegalen Artenhandel im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität gefördert wird.

    Ab 2023

    64.Gewährleistung, dass die handelspolitischen Maßnahmen und Instrumente der EU Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels unterstützen

    KOM, MS

    ·Einbeziehung des illegalen Artenhandels in die Tagesordnung i) der Handelsdialoge mit wichtigen Partnern und ii) des WTO-Ausschusses für Handel und Umwelt.

    Kontinuierlich

    65.

    ·Vorschlag ehrgeiziger Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels in künftigen Freihandelsabkommen, unter anderem im Rahmen der laufenden Unterstützung der EU für die Stärkung der afrikanischen kontinentalen Freihandelszone.

    Kontinuierlich

    66.Stärkung der Kapazitäten der wichtigsten Ursprungs-, Transit- und Zielmarktländer außerhalb der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten, EU-Akteuren und wichtigen Nicht-EU-Ländern

    KOM, MS, Europol

    ·Schulung der für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels zuständigen Stellen der EU in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit und die zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Instrumente.

    Ab 2023

    67.

    ·Aufbau von Kapazitäten und Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Schulungen für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden in wichtigen Nicht-EU-Ländern, die vom illegalen Artenhandel betroffen sind, einschließlich der Verbesserung der nationalen Rechtsrahmen, um grenzüberschreitende Ermittlungszusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden zu ermöglichen.

    Kontinuierlich

    68.

    ·Förderung von bilateralen Kontakten, Peer-to-Peer-Schulungen und Austauschmaßnahmen. Unterstützung von informellen und formellen regionalen Netzen außerhalb Europas wie dem Jaguar-Netz in Lateinamerika oder den TWIX-Netzen in Afrika 27 und Förderung ihrer Zusammenarbeit mit europäischen Partnern.

    Kontinuierlich

    69.

    ·Einbeziehung und Unterstützung der Arbeit i) der einschlägigen globalen Netze wie dem Internationalen Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität (ICCWC) 28 und dem Internationalen Netz für die Einhaltung und Durchsetzung der Umweltvorschriften (INECE) und ii) von Organisationen und Netzen der Zivilgesellschaft wie der Koalition zur Beendigung des illegalen Artenhandels im Internet.

    Kontinuierlich

    (1)

         IPBES, Summary for policymakers of the thematic assessment of the sustainable use of wild species of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services, 2022.

    (2)

       UNODC, World Wildlife Crime Report, 2020.

    (3)

         TRAFFIC, An overview of seizures of CITES-listed wildlife in the EU in 2020, 2022.

    (4)

         IPBES, Summary for Policymakers of the Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services, IPBES-Sekretariat, Bonn, Deutschland, 2019.

    (5)

         Maxwell, S. et al., Biodiversity: the ravages of guns, nets and bulldozers, Nature, Bd. 536, S. 143–145, 2016.

    (6)

         UNODC, Global Programme for Combating Wildlife and Forest Crime, Annual Report, 2021.

    (7)

         Europäische Kommission, Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, Study on the interaction between security and wildlife conservation in sub-Saharan Africa: summary report, Europäische Kommission, 2019.

    (8)

         UNOCD, World Wildlife Crime Report, 2020.

    (9)

       Europol, Environmental Crime in the age of Climate Change, 2022.

    (10)

         TRAFFIC, Overview of seizures of CITES-listing wildlife in the European Union, January 2019 to December 2019, 2020.

    (11)

         Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2016) 87 final).

    (12)

       Dieser Bedarf an Zusammenarbeit und Koordinierung betrifft: den CITES-Vollzug; die vollziehenden und wissenschaftlichen Behörden; die Zollvertretung; die Polizei; die Staatsanwaltschaften; die Justiz; die Gesundheitsbehörden; die Tierschutz- und Veterinärbehörden; die zentralen Meldestellen; die Ministerien für auswärtige Angelegenheiten; die diplomatischen Vertretungen usw.

    (13)

       Siehe Coalition to End Wildlife Trafficking Online .

    (14)

       Siehe Welcome to Reducing Opportunities for Unlawful Transport of Endangered Species (routespartnership.org).

    (15)

       Alle in diesem Absatz beschriebenen Punkte bilden auch die Kernziele von EMPACT, einer von den EU-Mitgliedstaaten initiierten Sicherheitsinitiative zur Ermittlung, Priorisierung und Bekämpfung von Bedrohungen durch organisierte und schwere internationale Kriminalität. EMPACT läuft in Vierjahres-Zyklen und ist eine multidisziplinäre Kooperationsplattform der Mitgliedstaaten, die von allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU unterstützt wird. Auch Nicht-EU-Länder, internationale Organisationen und andere öffentliche und private Partner sind mit ihr assoziiert. 

    (16)

       Beispielsweise das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte, das Gemeinschaftsnetz für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts, das Richterforum der Europäischen Union für Umwelt sowie regionale Netze.

    (17)

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (COM(2021) 706 final).

    (18)

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006.

    (19)

    Siehe Collaborative Partnership on Sustainable Wildlife Management (fao.org) .

    (20)

     Siehe Sustainable Wildlife Management, Policy Support and Governance Gateway and the Food and Agriculture Organization of the United Nations (fao.org) .

    (21)

       Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022) 71 final).

    (22)

       Beispielsweise das Richterforum der Europäischen Union für Umwelt, das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte, das Gemeinschaftsnetz für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts, EnviCrimeNet und das Projekt „Successful Wildlife Crime Prosecution in Europe“.

    (23)

       Z. B. mithilfe von Instrumenten wie dem Wildlife Trade Financial Toolkit ( https://themisservices.co.uk/iwt ).

    (24)

          Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020) 825 final).

    (25)

         Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (PE/64/2019/REV/1).

    (26)

         Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020) 825 final).

    (27)

       Z. B. AFRICA-TWIX .

    (28)

         Dem Interpol, das CITES-Sekretariat, die Weltzollorganisation, UNODC und die Weltbank angehören.

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