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Document 52021XG0622(01)

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/996 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen 2021/C 244/05

ST/9449/2021/INIT

ABl. C 244 vom 22.6.2021, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/15


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/996 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen

(2021/C 244/05)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/996 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die genannten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollten, die den im Beschluss 2012/642/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 30. November 2021 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu.

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2012/642/GASP und Artikel 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 219 I vom 21.6.2021, S. 70.

(3)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 219 I vom 21.6.2021, S. 1.


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