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Document 52021PC0706

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

COM/2021/706 final

Brüssel, den 17.11.2021

COM(2021) 706 final

2021/0366(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 395 final} - {SEC(2021) 396 final} - {SWD(2021) 325 final} - {SWD(2021) 326 final} - {SWD(2021) 327 final} - {SWD(2021) 328 final} - {SWD(2021) 329 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung ist besorgniserregend und führt zu einer Verschlimmerung des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt. Die Hauptursache für Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausdehnung landwirtschaftlicher Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen wie Rindern, Holz, Palmöl, Soja, Kakao oder Kaffee. Aufgrund der wachsenden Weltbevölkerung und der steigenden Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen insbesondere tierischen Ursprungs ist zu erwarten, dass der Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen steigen wird und dass die Wälder zusätzlichem Druck ausgesetzt werden, während sich verändernde Klimamuster Auswirkungen auf die Nahrungsmittelerzeugung haben werden, sodass ein Übergang zu einer nachhaltigen Erzeugung notwendig wird, bei der es nicht zu weiterer Entwaldung und Waldschädigung kommt.

Die EU gehört zu den maßgeblichen Verbrauchern von Rohstoffen, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, und sie verfügt nicht über spezifische und wirksame Vorschriften, um ihren Beitrag zu diesem Phänomen zu verringern. Ziel dieser Initiative ist es daher, gegen die durch den Verbrauch und die Erzeugung in der EU verursachte Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen. Dies wiederum dürfte zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen und des weltweiten Verlusts an biologischer Vielfalt führen. Mit der Initiative soll der Verbrauch von Erzeugnissen minimiert werden, die aus Lieferketten stammen, die mit Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang stehen. Außerdem sollen die Nachfrage nach und der Handel mit „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Erzeugnissen in der EU gefördert werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag wurde erstmals in der Mitteilung der Kommission von 2019 über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt 1 (im Folgenden „Mitteilung von 2019“) angekündigt, in der sich die Kommission zu einer „Bewertung zusätzlicher nachfrageseitiger legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen [verpflichtet], um gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein gemeinsames Verständnis entwaldungsfreier Lieferketten zu gewährleisten, sodass die Transparenz der Lieferkette erhöht und das Risiko der Entwaldung und der Waldschädigung im Zusammenhang mit Rohstoffeinfuhren in die EU minimiert wird“. Diese Verpflichtung wurde anschließend im europäischen Grünen Deal 2 sowie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 3 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 4 bestätigt, wobei in den beiden letztgenannten ein Gesetzgebungsvorschlag für 2021 angekündigt wurde. Der Vorschlag ist ein fester Bestandteil der übergeordneten Ziele des europäischen Grünen Deals und aller im Rahmen des europäischen Grünen Deals entwickelten Initiativen und steht mit ihnen im Einklang. Insbesondere ergänzt der Vorschlag die folgenden anderen in der Mitteilung von 2019 vorgeschlagenen Maßnahmen: 1) partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erzeugerländern, um die Ursachen der Entwaldung zu bekämpfen und die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu fördern, und 2) internationale Zusammenarbeit mit wichtigen Verbraucherländern, um die Verlagerung der Tätigkeiten zu minimieren und um die Annahme ähnlicher Maßnahmen zu fördern, um zu verhindern, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, in Verkehr gebracht werden.

Die Kommission wird deshalb partnerschaftlich mit den Erzeugerländern zusammenarbeiten, indem sie neue Arten der Unterstützung und Anreize im Hinblick auf den Schutz der Wälder, eine bessere Regelung von Landnutzungs- und -besitzverhältnissen, die Stärkung der Rechtsdurchsetzung und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die klimaverträgliche Landwirtschaft, die nachhaltige Intensivierung und Diversifizierung, die Agro-Ökologie und die Agro-Forstwirtschaft fördern.

Im derzeitigen rechtlichen Rahmen der EU wird die Entwaldung nur zum Teil berücksichtigt. Der EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) von 2003 5 stellt das wichtigste politische Instrument der EU im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel dar. Zwar werden mit dem FLEGT-Aktionsplan der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel bekämpft, die Entwaldung an sich wird jedoch nicht angegangen. Ein zentrales Element des FLEGT-Aktionsplans ist ein freiwilliges System, mit dem sichergestellt werden soll, dass nur legal eingeschlagenes Holz aus Ländern, die sich an diesem System beteiligen, in die EU eingeführt wird. Den internen rechtlichen Rahmen der EU für dieses System stellt die Verordnung über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-Verordnung) 6 dar, die ein Genehmigungssystem umfasst, das die Grundlage für die freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen bildet. Ein weiteres wichtiges Element des FLEGT-Aktionsplans ist die EU-Holzverordnung 7 , mit der das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem EU-Markt verboten wird und in der erstmals Verpflichtungen für Marktteilnehmer, die Holz in Verkehr bringen, festgelegt wurden. Sowohl die FLEGT-Verordnung als auch die Holzverordnung wurde einer Eignungsprüfung unterzogen; die in der vorliegenden Verordnung dargestellten politischen Optionen basieren auch auf den Ergebnissen dieser Eignungsprüfung.

Aufbauend auf den Erfahrungen und Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem FLEGT-Aktionsplan und der Verordnung wird die Kommission gegebenenfalls Waldpartnerschaften mit einschlägigen Partnerländern eingehen. Hauptziele der Waldpartnerschaften sind der umfassende und integrierte Schutz, die Wiederherstellung und/oder die nachhaltige Nutzung der Wälder, um die Prioritäten des europäischen Grünen Deals sowie die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der EU wie Armutsbekämpfung, verantwortungsvolle Staatsführung und Einhaltung der Menschenrechte zu verwirklichen. Mit diesen Partnerschaften werden die Politikgestaltung im Forstsektor sowie politische Reformen gefördert, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu erreichen und zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung beizutragen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In der Mitteilung von 2019 wird das übergeordnete Ziel des Schutzes und der Verbesserung der Gesundheit der bestehenden Wälder, insbesondere der Primärwälder, sowie der weltweiten Ausweitung nachhaltiger Waldflächen mit biologischer Vielfalt dargelegt. Im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal sind dieser Legislativvorschlag und andere Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung verbunden sind, auf dem EU-Markt für das Erreichen der Ziele der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ von Bedeutung. Zu den weiteren relevanten Initiativen gehört beispielsweise die Mitteilung über eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU 8 .

In der neuen EU-Waldstrategie wird bestätigt, dass die bereits in der Mitteilung von 2019 genannten Maßnahmen, einschließlich der vorliegenden Gesetzgebungsinitiative, den grundlegenden Rahmen für das globale Handeln der EU bilden und bei der Gestaltung der internen Politik angemessen und konsequent berücksichtigt werden.

Diese Verordnung ergänzt die Gesetzgebungsinitiative zur nachhaltigen Unternehmensführung (Sustainable Corporate Governance – SCG), mit der der EU-Rechtsrahmen für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance verbessert werden soll. Die SCG-Initiative basiert auf einem horizontalen Ansatz, der sich mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt befasst, die das Verhalten von Unternehmen im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und in ihren Wertschöpfungsketten beeinflussen. Während sich die SCG-Regelung allgemein auf Geschäftsvorgänge und Wertschöpfungsketten beziehen wird, konzentriert sich der Entwaldungsansatz auf bestimmte Erzeugnisse und Produktlieferketten. Daher teilen sich die beiden Initiativen zwar ihre übergeordneten Ziele und unterstützen sich gegenseitig, bei spezifischen Zielen unterscheiden sie sich jedoch.

Die Sorgfaltspflichtregelung der SCG-Initiative soll für eine Reihe großer EU-Unternehmen in allen Branchen (mit einer gezielteren Regelung für bestimmte mittlere Unternehmen) gelten und soll auch Unternehmen aus Drittländern umfassen. Das sehr spezifische Ziel der Gesetzgebungsinitiative zur Entwaldung ist es, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mit Entwaldung verbunden sind, auf dem EU-Markt zu beschränken, und ihre Anforderungen werden in einigen Bereichen spezifischer sein als die allgemeinen Pflichten im Rahmen der SCG-Initiative. Sie enthält auch ein Verbot, das für alle Marktteilnehmer gilt, die die betreffenden Erzeugnisse in Verkehr bringen, einschließlich Unternehmen aus der EU und aus Drittländern, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Größe. Gehen die Anforderungen der SCG-Initiative über die Anforderungen der Entwaldungsverordnung hinaus, so gelten sie in Verbindung mit diesen.

Die vorliegende Initiative ist nicht speziell auf den Finanzsektor und Investitionen ausgerichtet. Bestehende Initiativen im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens wie die Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung und der geplanten Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD, derzeit die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen), sind gut geeignet, um die Auswirkungen der Entwaldung im Finanz- und Investitionssektor anzugehen und damit die vorliegende Gesetzesinitiative zur Entwaldung zu ergänzen und zu unterstützen.

Die CSRD und die Taxonomie-Verordnung erlegen auch nichtfinanziellen Unternehmen Offenlegungspflichten auf: Die CSRD sieht vor, dass bis Oktober 2023 sektorale Berichterstattungsstandards veröffentlicht werden; im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung wurden bereits durch den delegierten Rechtsakt technische Kriterien für den Klimaschutz und für die Anpassung an den Klimawandel in der Forstwirtschaft festgelegt, während sich die Veröffentlichung der Kriterien für die Landwirtschaft verzögert hat. Beide Wirtschaftstätigkeiten können unter die delegierten Rechtsakte für die anderen vier Umweltziele fallen.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung soll auch zusammen mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 9 angewendet werden, wenn es um einige als Biokraftstoffe oder zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendete Rohstoffe wie Holzpellets oder Erzeugnisse aus Soja und Palmöl geht. Die Ziele der beiden EU-Regelwerke ergänzen sich, da beide das übergeordnete Ziel haben, den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen. In dieser Gesetzgebungsinitiative werden Anforderungen für das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Erzeugnissen, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem EU-Markt festgelegt, um die von der EU verursachte Entwaldung einzudämmen. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthält unter anderem Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse sowie das Ziel, dass die EU bis 2030 einen Anteil an erneuerbaren Energien von mindestens 32 % erreichen soll.

Im Hinblick auf das Zusammenspiel in der Praxis unterliegen Rohstoffe und Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich beider Rechtsakte fallen, den Anforderungen für den allgemeinen Marktzugang und für die Berücksichtigung als erneuerbare Energiequellen. Diese Anforderungen sind miteinander vereinbar und verstärken sich gegenseitig. Im Fall der Zertifizierungssysteme für geringe Risiken indirekter Landnutzungsänderungen (ILUC) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 10 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen können diese Zertifizierungssysteme auch von Marktteilnehmern und Händlern im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichtregelungen verwendet werden, um die laut dieser Verordnung erforderlichen Informationen einzuholen, damit einige der Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit und Information gemäß Artikel 9 dieser Verordnung erfüllt werden. Wie bei jedem anderen Zertifizierungssystem berührt ihre Verwendung nicht die rechtliche Verantwortung und die Pflichten der Marktteilnehmer und Händler gemäß dieser Verordnung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit der EU für Maßnahmen im Bereich der Entwaldung und Waldschädigung ergibt sich aus den Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich auf den Umweltschutz beziehen. In Artikel 191 Absatz 1 AEUV sind „Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“ als Ziele der Umweltpolitik der Union definiert. Die Annahme von Maßnahmen auf Unionsebene zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung wird zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und zur Verringerung der Auswirkungen menschlicher Eingriffe auf die biologische Vielfalt beitragen und somit einen wesentlichen Beitrag zu jedem der umweltpolitischen Ziele leisten. Artikel 192 AEUV sollte daher als Rechtsgrundlage für den Vorschlag herangezogen werden.

Wie die Auswirkungen vieler Umweltprobleme kann auch die Entwaldung in einem bestimmten Gebiet Folgen für die ganze Welt haben. Es ist daher angebracht, dass sowohl inländische Erzeugnisse als auch in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder ausgeführte Waren von dem Vorschlag auf der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage erfasst werden. Dies ermöglicht die Einhaltung von Artikel 191 Absatz 2 AEUV, wonach die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt, und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), wonach die Förderung eines hohen Schutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität eines der Ziele der Union sind.

In Artikel 192 Absatz 1 AEUV heißt es: „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele“.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Hauptursachen von Entwaldung und Waldschädigung hängen sowohl mit dem EU-Markt als auch mit dem internationalen Handel zusammen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind erforderlich, um den Fußabdruck der EU im Hinblick auf den Verbrauch sowie Fragen des internationalen Handels auf koordinierte und harmonisierte Weise anzugehen und gleichzeitig die für das reibungslose Funktionieren des EU-Markts erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen. Ohne einen harmonisierten Ansatz würden mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beschränkung des Binnenhandels ergreifen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt würde. Dies hätte schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des EU-Marktes, es würde für die europäischen Marktteilnehmer die Möglichkeit infrage stellen, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung enthaltenen Erzeugnisse und Rohstoffe zu beschaffen, und die Glaubwürdigkeit von EU-Maßnahmen untergraben. Andere Mitgliedstaaten könnten beschließen, auf Maßnahmen zur Begrenzung der potenziellen Auswirkungen der von anderen ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Entwaldung zu verzichten.

Die Lieferketten für die von der Initiative erfassten Erzeugnisse sind international und sehr häufig global. Die Erfahrung der EU mit komplexen Lieferketten (z. B. aufgrund der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag) zeigt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer in Bezug auf die Anforderungen sicherzustellen, die erfüllt werden müssen, bevor Erzeugnisse (Rohstoffe und Folgeprodukte) erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

Das Fehlen geltender Vorschriften auf europäischer Ebene führt zu einem Wettbewerbsnachteil für verantwortungsbewusste Marktteilnehmer, die bereit sind, ihre Lieferketten zu sanieren, und belohnt ein nicht nachhaltiges Verhalten. Deshalb sind – auch, wenn die die Umwelt in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fällt – EU-weite Maßnahmen erforderlich, um für ein gemeinsames Verständnis von Entwaldung und Waldschädigung zu sorgen, die Transparenz solcher Lieferketten zu erhöhen und durch den Umfang der Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Entwaldung zu ermöglichen.

Da die vorliegende Initiative Waren betrifft, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wäre ein Tätigwerden auf Unionsebene wirksamer als Maßnahmen auf nationaler Ebene, da dadurch negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und auf andere Handelsaspekte verhindert würden. Somit können nationale Bemühungen seitens der Mitgliedstaaten durch EU-Maßnahmen ergänzt und verstärkt werden. Sollte die EU nicht handeln, würde das Problem der Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit dem Verbrauch in der EU fortbestehen und sich weiter verschärfen. Dies könnte sich negativ auf die Bemühungen der EU im Bereich des Klimawandels und des weltweiten Schutzes der biologischen Vielfalt auswirken.

Verhältnismäßigkeit

Mit dieser Gesetzgebungsinitiative intensiviert die EU ihre Maßnahmen gegen Entwaldung und Waldschädigung, indem sie einen Rechtsrahmen schafft, der ehrgeizig und umsetzbar ist und Anreize für den Übergang zu nachhaltigen Lieferketten in allen Erzeugerländern innerhalb und außerhalb der EU bietet. Dies würde die EU zu einem glaubwürdigen globalen Vorreiter machen. Die Kosten werden eindeutig durch den bezifferbaren Mindestnutzen ausgeglichen. Die Initiative ist auch im Hinblick auf den Ernst und die Dringlichkeit des Problems, das mit ihr gelöst werden soll, angemessen und steht im Einklang mit den Prioritäten des europäischen Grünen Deals.

Diese Gesetzgebungsinitiative zielt darauf ab, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung so gering wie möglich zu halten. Dieses Ziel wird erreicht, indem eine abgestufte, verbindliche Sorgfaltspflichtregelung eingeführt wird, die sich auf eine Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ in Verbindung mit einem Benchmarking-System stützt. Wie in der „Folgenabschätzung zur Minimierung des Risikos der Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die in der EU in Verkehr gebracht werden“ analysiert wurde, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen bei der Eindämmung der von der EU verursachten Entwaldung am wirksamsten und unter den in Vorbereitung dieser Initiative geprüften Maßnahmen am effizientesten sind. Die Ergebnisse der Folgenabschätzung zeigen, dass rechtsverbindliche Optionen (wie die Anforderung, dass Erzeugnisse entwaldungsfrei sein müssen, verbindliche Sorgfaltspflichtregelungen usw.) wirksamer wären als freiwillige Maßnahmen (wie freiwillige Sorgfaltspflichtregelungen, freiwillige Kennzeichnung oder freiwillige private Zertifizierung). Diese Ergebnisse wurden durch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation untermauert, bei der die überwiegende Mehrheit der Interessenträger – Unternehmensverbände und NRO – eine verbindliche Sorgfaltspflichtregelung befürwortete.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine „Verordnung“, da für ein Höchstmaß an Harmonisierung gesorgt werden muss, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen, was dem Grundsatz des freien Warenverkehrs zuwiderlaufen würde. Mit einer Verordnung werden direkte Anforderungen an alle Marktteilnehmer festgelegt, wodurch die Rechtssicherheit und die Durchsetzungsmöglichkeiten geschaffen werden, die für einen vollständig integrierten Markt in der gesamten EU erforderlich sind. Durch eine Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass die Verpflichtungen in allen 27 Mitgliedstaaten gleichzeitig und in gleicher Weise umgesetzt werden. Die Verordnung wird auch die Unwägbarkeiten in Bezug auf die Fristen während des Umsetzungsprozesses, wie sie typischerweise mit einer Richtlinie einhergehen, in einem Bereich verringern, in dem Zeit und Rechtssicherheit angesichts des prognostizierten Wachstums des Markts und der voraussichtlichen Veränderungen der Marktdynamik im Allgemeinen von entscheidender Bedeutung sind.

Das Instrument wurde auch als zukunftsfähiges dynamisches System konzipiert, um sich an Marktentwicklungen und neue Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse anpassen zu können. Zu diesem Zweck ist eine Reihe von Befugnissen für die Kommission vorgesehen, die die Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen ermöglichen, unter anderem die Veröffentlichung der Ergebnisse des Länder-Benchmarkings und die Überarbeitung der Liste der in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Rohstoffe.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die vorliegende Initiative baut auf den Ergebnissen der Eignungsprüfung der EU-Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung auf, die gleichzeitig mit der Folgenabschätzung für diese Verordnung durchgeführt wurde.

In Bezug auf die Holzverordnung hat die Eignungsprüfung ergeben, dass die Holzverordnung zu einer Verbesserung der Lage in Drittländern geführt hat, auch in Ländern, die sich dafür entschieden haben, sich nicht an VPA-Prozessen zu beteiligen. Die wichtigsten Handelspartner der EU haben Maßnahmen eingeleitet, um ihre Politikgestaltung im Forstsektor zu stärken und den illegalen Holzeinschlag zu verringern, damit die Anforderungen der Holzverordnung erfüllt werden. Die Holzverordnung hat – auch wenn sie durch eine Reihe von Schwachstellen bei ihrer Gestaltung und Durchsetzung eingeschränkt wird – einige positive Ergebnisse in Bezug auf Wirksamkeit und Effizienz gezeigt. Durch ihre weltweite Anwendung konnte die EU eine Grundlage für eine enge Zusammenarbeit mit anderen Verbraucherländern aufbauen. Andere Verbraucherländer und Handelspartner weltweit verfolgen ähnliche gesetzgeberische Ansätze wie die EU mit ihrer Holzverordnung. Im Zusammenhang mit der Entwaldung ist dies wichtig anzumerken, da es zeigt, dass die EU selbst bei sinkendem Marktanteil Wirkung entfalten und weltweit eine Vorreiterrolle übernehmen kann.

Trotz der bei der Durchführung aufgetretenen Schwierigkeiten zeigen die Ergebnisse der Eignungsprüfung, dass der für die Holzverordnung gewählte Ansatz der Sorgfaltspflicht genügend Flexibilität bietet, um auf neue und sich abzeichnende Herausforderungen im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag und illegalen Landnutzungsänderungen reagieren zu können. Die allgemeine Anforderung (Sorgfaltspflicht), die allen Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in der EU auferlegt wird, ermöglicht es auch, die Verordnung flexibel für Veränderungen im Handelsgefüge und Änderungen der Länderrisikoprofile zu gestalten. Die vorgeschlagene Option wird den mit der Holzverordnung geschaffenen Rahmen integrieren und verbessern, sodass die Holzverordnung aufgehoben würde.

Das im Rahmen der Holzverordnung festgelegte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht wird mit der vorliegenden Verordnung angepasst und verbessert, indem neue Elemente wie die Sorgfaltserklärung (Artikel 4), die Anforderung geografischer Informationen bzw. Geolokalisierung, wodurch die Rohstoffe und Erzeugnisse mit dem Grundstück, auf dem sie erzeugt wurden, verknüpft werden (Artikel 9), eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Zoll (Artikel 14 und 24), Mindestkontrollniveaus (Artikel 14) sowie das Länder-Benchmarking-System (Artikel 25 und 26) eingeführt werden.

In Bezug auf die FLEGT-Verordnung hat die Eignungsprüfung die Erfolge der freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement – VPA) in Bezug auf eine stärkere Beteiligung der Interessenträger und verbesserte Rahmenbedingungen für die Politikgestaltung im Forstsektor in den Partnerländern bestätigt und gleichzeitig eine Reihe von Mängeln aufgezeigt. Es wurde auch deutlich, dass es nur wenige Belege dafür gibt, dass die VPA insgesamt zur Verringerung des illegalen Holzeinschlags beigetragen haben. Zwar wäre das mit der Verordnung eingeführte EU-System ein effizientes Werkzeug, um die Befolgungskosten für EU-Marktteilnehmer zu senken, die VPA als wichtigstes Instrument für die Operationalisierung der Verordnung waren jedoch nicht erfolgreich. Eines der größten Probleme im Zusammenhang mit der FLEGT-Verordnung ist die Tatsache, dass die wichtigsten Handelspartner der EU kein Interesse an einer Beteiligung an den VPA-Prozessen gezeigt haben, was dazu führt, dass nur 3 % der Holzeinfuhren in die EU unter ein funktionierendes VPA-System fallen. Über 15 Jahre nachdem 2003 mit dem FLEGT-Aktionsplan die Grundlage für diese Prozesse geschaffen wurde, verfügt nur eines der 15 Länder, mit denen die EU einen VPA-Prozess durchlaufen hat, über ein funktionierendes FLEGT-Genehmigungssystem, und nur einer der zehn wichtigsten EU-Handelspartner für Holz ist an einem VPA-Prozess beteiligt.

Um die von der Europäischen Union eingegangenen bilateralen Verpflichtungen zu erfüllen und die Fortschritte zu erhalten, die mit Partnerländern erzielt wurden, die über ein funktionierendes System verfügen (FLEGT-Genehmigungsstadium), enthält die vorliegende Verordnung eine Vorschrift, der zufolge Holz, für das eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, die Legalitätsanforderung erfüllt. Einige Komponenten des freiwilligen Partnerschaftsabkommens könnten nach Möglichkeit und mit Zustimmung der Partner in spezifische Kooperationsprogramme integriert werden, z. B. Waldpartnerschaften oder andere Partnerschaften zur weiteren Unterstützung der Politikgestaltung im Forstsektor.

Konsultation der Interessenträger

Auf die von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführte offene öffentliche Konsultation gingen fast 1,2 Millionen Antworten ein. Die Mehrheit der Interessenträger stimmte darin überein, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich seien, um den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Die meisten Interessenträger stimmten auch der Festlegung einer EU-Definition für den Begriff „entwaldungsfrei“ als Anforderung für die politischen Maßnahmen zu.

Hinsichtlich der politischen Maßnahmen ergab die offene öffentliche Konsultation, dass rechtsverbindliche Optionen (Anforderung „entwaldungsfrei“, verbindliche Sorgfaltspflichtregelung, obligatorisches staatliches Zertifizierungssystem usw.) stark unterstützt wurden, während weniger strenge freiwillige Maßnahmen wie freiwillige Sorgfaltspflichtregelungen, freiwillige Kennzeichnung oder freiwillige private Zertifizierung als wenig wirksam angesehen wurden. Die überwältigende Mehrheit der Interessenträger – Unternehmensverbände und NRO – unterstützte eine verbindliche Sorgfaltspflichtregelung, wobei sich die bevorzugten Einzelheiten dieses Systems je nach Teilnehmer unterschieden. Die ausführlichen Schlussfolgerungen aus den Konsultationen der Interessenträger einschließlich der Rückmeldungen zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase, der Ergebnisse der offenen öffentlichen Konsultation und der Ergebnisse der gezielten Konsultation der Interessenträger sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung enthalten.

Im Einklang mit der in der Mitteilung von 2019, im europäischen Grünen Deal, in der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 und in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ enthaltenen Ankündigung liegt der Schwerpunkt dieser Initiative auf den Wäldern. Das Europäische Parlament und NRO haben sich für die Einbeziehung anderer Ökosysteme ausgesprochen. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den bestehenden Rechtsvorschriften wurde eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs als verfrüht erachtet, da das Fehlen praktischer Erfahrungen der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der hier bewerteten politischen Maßnahmen abträglich wäre. Allerdings werden die Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf andere Ökosysteme im Rahmen einer frühzeitigen Überprüfung evaluiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Unterstützung der Analyse der verschiedenen Optionen vergab die Kommission einen Unterstützungsvertrag an externe Sachverständige für die Durchführung von zwei Studien mit den Titeln „Impact Assessment on demand side measures to address deforestation“ (Folgenabschätzung zu nachfrageseitigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwaldung) und „Support study for a Fitness Check of the EUTR and FLEGT Regulation“ (Unterstützungsstudie für eine Eignungsprüfung der EU-Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung). Diese Studien lieferten einen Teil der Analysen und Daten, die den in der Folgenabschätzung und wiederum in der vorliegenden Verordnung dargelegten politischen Optionen zugrunde liegen. Diese Initiative stützt sich auch auf die Ergebnisse einer dritten Studie mit dem Titel „Certification and Verification Schemes in the Forest Sector and for Wood-based Products“ (Zertifizierungs- und Überprüfungssysteme im Forstsektor und für Holzprodukte), die parallel zur Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

Die Kommission nutzte ferner Beiträge aus den Sitzungen der Expertengruppe der Kommission/Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt, unter anderem zur Holzverordnung und zur FLEGT-Verordnung. Seit der Einführung des Fahrplans für diese Gesetzgebungsinitiative im Februar 2020 ist die Gruppe neun Mal in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammengetreten, unter anderem zu vier spezifischen Workshops, um Beiträge zu den in der Folgenabschätzung untersuchten politischen Optionen zu sammeln.

Neben den oben genannten unterstützenden Studien, Sitzungen von Sachverständigengruppen und Konsultationen der Interessenträger hat die Kommission auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (2020/2006 (INL)) sowie die Standpunkte des Rates der EU, insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates zur Mitteilung von 2019 11 , aufmerksam verfolgt.

Folgenabschätzung

Bei der ersten Rentabilitätsprüfung, die in der vorbereitenden Folgenabschätzung durchgeführt wurde, wurden insgesamt 17 politische Maßnahmen berücksichtigt. Diese erste Liste umfasste ein breites Spektrum möglicher Maßnahmen, darunter sowohl regulatorische als auch nicht regulatorische Instrumente. Im Rahmen der Rentabilitätsprüfung wurden die einzelnen politischen Maßnahmen anhand einer Reihe von Kriterien wie rechtliche, technische und politische Durchführbarkeit sowie Verhältnismäßigkeit, ihrer potenziellen Wirksamkeit und Effizienz sowie anhand der Rückmeldungen von Interessenträgern, EU-Mitgliedstaaten und Drittländern bewertet.

Auf der Grundlage der Rentabilitätsprüfung wurden fünf politische Optionen ausgewählt und eingehender untersucht: 1) eine verbesserte verbindliche Sorgfaltspflichtregelung; 2) ein Benchmarking-System und eine Liste der zuwiderhandelnden Marktteilnehmer in Kombination mit einer verbesserten verbindlichen Sorgfaltspflichtregelung mit mehreren Stufen; 3) eine verbindliche öffentliche Zertifizierung in Kombination mit verbesserten Anforderungen zur Sorgfaltspflicht; 4) eine verbindliche Kennzeichnung in Kombination mit verbesserten Anforderungen zur Sorgfaltspflicht; 5) eine Anforderung, dass Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, entwaldungsfrei sein müssen, unterstützt durch Benchmarking-Systeme und Systeme von Länderformularen.

Alle in Betracht gezogenen politischen Maßnahmen stützen sich auf gemeinsame Elemente: 1) eine Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ auf der Grundlage der FAO-Definition, mit der alle Erzeugnisse übereinstimmen müssen, und die zusätzliche Anforderung, dass Erzeugnisse legal im Sinne der im Erzeugungsland geltenden Gesetze sein müssen; 2) eine Palette von Erzeugnissen, die regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, mit Schwerpunkt auf denjenigen Rohstoffen, die den größten Anteil an der von der EU zu verantwortenden Entwaldung haben (Rindfleisch, Palmöl, Soja, Holz, Kakao und Kaffee), sowie auf damit verbundenen Erzeugnissen; 3) ein Verbot, Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen und nicht in Übereinstimmung mit den geltenden und einschlägigen Rechtsvorschriften der Erzeugerländer hergestellt wurden. Die Optionen 2 bis 4 werden mit einer verbindlichen Sorgfaltspflichtregelung kombiniert, wie in Option 1 vorgeschlagen.

Die bevorzugte Option war Option 2. Sie verbindet eine Sorgfaltspflichtregelung mit einem Länder-Benchmarking-System, bei dem die Länder in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit den betreffenden Rohstoffen sowie anhand von Kriterien für das Engagement der Länder bei der Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung eingestuft werden. Die Länder werden in drei Kategorien eingeteilt: geringes, normales und hohes Risiko. Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten werden je nach der Risikokategorie des Erzeugerlandes variieren, wobei für Länder mit geringem Risiko die Sorgfaltspflichtregelungen vereinfacht und für Länder mit hohem Risiko die Kontrollen verstärkt werden.

Es ist zu erwarten, dass mit der bevorzugten Option die durch den EU-Verbrauch und die Erzeugung der sechs im Anwendungsbereich enthaltenen Rohstoffe Entwaldung verhindert werden kann, wobei eine Projektion zeigt, dass bis 2030 weit über 71 920 Hektar Waldfläche pro Jahr weniger durch von der EU verursachte Entwaldung und Waldschädigung betroffen wären. Das würde auch bedeuten, dass jährlich mindestens 31,9 Millionen Tonnen CO2-Emissionen in die Atmosphäre eingespart werden können, die durch den EU-Verbrauch und die Erzeugung der betreffenden Rohstoffe verursacht werden; dies würde finanzielle Einsparungen von mindestens 3,2 Mrd. Euro im Jahr bedeuten. Darüber hinaus dürfte diese Option entscheidend zum Schutz der biologischen Vielfalt beitragen, die ihrerseits auch eng mit der Verhinderung des Klimawandels verbunden ist.

Außerdem sollte diese Option dazu beitragen, die spezifischen Ziele der EU-Maßnahmen zu erreichen, nämlich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem EU-Markt tätigen Unternehmen zu schaffen; den Verbrauch von Erzeugnissen aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung verbunden sind, zu minimieren; und die Nachfrage nach und den Handel mit „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Erzeugnissen in der EU zu fördern. Auf Kleinerzeuger, die die betreffenden Rohstoffe erzeugen, könnten Anpassungsschwierigkeiten zukommen. Es ist zu erwarten, dass all diese Faktoren durch den vorgeschlagenen Stichtag 2020 abgeschwächt werden, da die meisten derzeit gehandelten Erzeugnisse von Flächen stammen, die bereits vor 2020 bewirtschaftet wurden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es ist zu erwarten, dass mit dieser Verordnung gleiche Wettbewerbsbedingungen für auf dem EU-Markt tätige Unternehmen geschaffen werden. Die Erzeuger, die eine nachhaltigere Erzeugung und transparente Lieferketten betreiben, dürften Anteile am EU-Markt gewinnen und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu denjenigen Erzeugern steigern, die unabhängig von ihrer Größe Entwaldung verursachen. Die Hauptursache für Kosten aufgrund der Sorgfaltspflichtregelungen liegt in der Komplexität der Lieferketten und den mit dem Herkunftsland verbundenen Risiken, nicht in der Größe der Unternehmen.

Während die Umsetzung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (und gegebenenfalls zur Verlagerung von Lieferketten) für KMU eine größere Herausforderung darstellen könnte, würde es die Sorgfaltspflichtregelung in Verbindung mit dem Benchmarking-System KMU und Händlern ermöglichen, von den niedrigeren Kosten einer vereinfachten Sorgfaltspflichtregelung zu profitieren, indem sie sich für Erzeugnisse entscheiden, die aus Lieferketten mit geringem Risiko stammen.

Der Vorschlag sieht ein „Informations- und Kommunikationssystem“ (Artikel 29) vor, das die elektronische Verarbeitung von Informationen sowohl zwischen den zuständigen Behörden als auch zwischen diesen und den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen würde. Dieses System wird die Pflichten der Marktteilnehmer und die Durchsetzung durch die zuständigen Behörden erleichtern und straffen.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Option umfasst die Vorschrift, dass die Erzeugnisse im Einklang mit der Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sein müssen. Das bedeutet, dass Vorschriften in Bezug auf das Arbeits- und Umweltrecht sowie auf die Menschenrechte, die im Erzeugerland gelten (national und international), bei der Bewertung der Übereinstimmung von Erzeugnissen mit dieser Initiative berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören auch die Rechte indigener Völker, was zum Schutz der Rechte gefährdeter lokaler Gemeinschaften beitragen soll.

Auf Unionsebene steht der Vorschlag im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU, insbesondere mit Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 16 (unternehmerische Freiheit), Artikel 17 (Eigentumsrecht) und Artikel 37 (Umweltschutz).

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität stellt insbesondere ein in der Charta anerkanntes dem Gemeinwohl dienendes Ziel dar, das Einschränkungen anderer Grundrechte rechtfertigen könnte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die Auswirkungen auf Haushalt, Personal und Verwaltung.

Für die Ein- und Durchführung der Verordnung in den ersten fünf Jahren der Anwendung (vorläufig für den Zeitraum 2023–2027) sind Mittel in Höhe von insgesamt 16 519 000 EUR vorgesehen. Hierzu gehören unter Rubrik 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) Mittel in Höhe von 6 650 000 EUR für Personal (fünf zusätzliche Mitarbeiter in der GD ENV zur Durchführung der Verordnung und internationale Zusammenarbeit, zwei zusätzliche Mitarbeiter in der GD INTPA für die damit verbundene Zusammenarbeit und Entwicklung und ein Mitarbeiter in der GD TAXUD für die Erfüllung der Zollpflichten) sowie sonstige Verwaltungsausgaben. Darüber hinaus gehören hierzu unter Rubrik 3 des MFR Mittel in Höhe von 9 869 000 EUR. Diese Mittel dienen der Unterstützung verschiedener Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften, die die Kommissionsdienststellen von 2022 bis 2027 durchführen werden, einschließlich der Auftragsvergabe und möglicher Verwaltungsmaßnahmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Behörden der Mitgliedstaaten (insbesondere die in Kapitel 3 beschriebenen zuständigen Behörden) sind für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig. Zu diesem Zweck erstellen sie Inspektionspläne auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes, wobei sie das durch das Länder-Benchmarking-System festgestellte Risikoniveau berücksichtigen. Der in Artikel 20 festgelegte Berichterstattungsrahmen baut auf den Erfahrungen mit der Holzverordnung auf und zielt darauf ab, die Überprüfung der Überwachungstätigkeit der Mitgliedstaaten, des Inhalts und der Qualität der Kontrollen sowie ihrer Folgemaßnahmen zu stärken.

Das System sollte drei Jahre nach seiner vollständigen Einführung überprüft werden, um Probleme und mögliche Verbesserungen zu ermitteln, und danach alle fünf Jahre. Artikel 32 sieht ausdrücklich vor, dass die erste Überprüfung eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf andere Ökosysteme umfassen sollte. Darüber hinaus wird die Kommission spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eine erste Überprüfung von Anhang I vornehmen, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

·    Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich

In Artikel 1 Absatz 1 wird der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt, indem „relevante Rohstoffe“ (d. h. Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz) und relevante Erzeugnisse (d. h. die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden) für diese Verordnung festgelegt werden. Ferner wird klargestellt, dass die Verordnung gleichermaßen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie für die Ausfuhr aus der Union gilt.

In Absatz 2 wird die zeitliche Anwendbarkeit dieser Verordnung präzisiert, indem festgelegt wird, dass sie nicht auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse anwendbar ist, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden oder aus der EU ausgeführt werden, die vor dem Datum des Inkrafttretens hergestellt wurden, wie in Artikel 36 vorgesehen.

·Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen, die im weiteren verfügenden Teil der Verordnung gelten. Dazu gehören Begriffsbestimmungen [Nummern 1 bis 8], die für die Umsetzung des Kernziels des Instruments erforderlich sind, z. B. die Begriffe Entwaldung, Wald, Plantagen, entwaldungsfrei und Erzeugung. Die Begriffsbestimmungen stützen sich soweit wie möglich auf Konzepte, die auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), entwickelt wurden.

Die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ ist eine der wichtigsten Neuerungen der vorgeschlagenen Verordnung im Vergleich zur EU-Holzverordnung. Die Ergebnisse der Folgenabschätzung zeigen, dass die Festlegung einer gemeinsamen Anforderung für Erzeugnisse und Rohstoffe unabhängig von ihrem Erzeugerland die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen erhöhen dürfte, indem Schlupflöcher im Zusammenhang mit legaler Entwaldung gestopft werden und die Umsetzung durch Fernüberwachung erleichtert wird. Darüber hinaus dürfte die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ die Schaffung falscher Anreize für Partnerländer verhindern, die andernfalls versucht wären, ihre Umweltnormen zu senken, um den Zugang ihrer Erzeugnisse zur EU zu erleichtern, wenn in dem Vorschlag lediglich Legalitätskontrollen festgelegt würden.

Die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ enthält als Stichtag den 31. Dezember 2020. Dies bedeutet, dass keine Rohstoffe und Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auf den EU-Markt gelangen oder ihn verlassen dürfen, wenn sie nach diesem Zeitpunkt auf Flächen hergestellt wurden, die von Entwaldung oder Waldschädigung betroffen sind. Mit dem vorgeschlagenen Termin werden Unterbrechungen der Lieferketten und mögliche negative Auswirkungen in den Partnerländern minimiert. Er entspricht internationalen Verpflichtungen zur Eindämmung der Entwaldung, wie sie beispielsweise in den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Ziel 15.2) enthalten sind.

Die übrigen Begriffsbestimmungen [Nummern 9 bis 30] beziehen sich auf die Verpflichteten und die regulierten Tätigkeiten wie Marktteilnehmer, Händler, Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt usw. Soweit möglich stützen sie sich auf Konzepte, die bereits im EU-Recht in den einschlägigen Binnenmarkt- und Zollvorschriften enthalten sind, und berücksichtigen auch spezifische Probleme, die bei der Umsetzung der Holzverordnung aufgetreten sind. Die Begriffsbestimmungen wurden im Hinblick auf die Folgenabschätzung geringfügig geändert, um ihre Rechtsgenauigkeit zu erhöhen und den neuen Entwicklungen in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.

·Artikel 3: Verbot

Artikel 3 stellt einen Eckpfeiler der Verordnung dar, da darin das Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung der in den Anwendungsbereich fallenden relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt festgelegt wird, wobei klargestellt wird, dass bei der Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten stets eine Sorgfaltserklärung erforderlich ist. Der Verweis auf die Entwaldung (Buchstabe a) und die Legalität (Buchstabe b) ist erforderlich, um die Kernziele dieser Verordnung umfassend angehen zu können.

Das Verbot in Buchstabe c ergänzt die anderen, indem es eine allgemeine Verpflichtung zur Vorlage von Sorgfaltserklärungen beim Inverkehrbringen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse schafft. Durch dieses Verbot wird sichergestellt, dass die Marktteilnehmer sich ihrer Sorgfaltspflicht bewusst werden und davon abgehalten werden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu übergehen. Ausgehend von den Erfahrungen mit der Holzverordnung wird diese Anforderung die Durchsetzung und erforderlichenfalls rechtliche Schritte zur Behebung oder Sanktionierung solcher Verstöße erleichtern.

·Artikel 4: Verpflichtungen der Marktteilnehmer

In Artikel 4 werden die Verpflichtungen der Marktteilnehmer im Rahmen der Verordnung festgelegt. Darin wird das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht beschrieben, sodass dieser Artikel als allgemeine Regel für die Pflichten der Marktteilnehmer dient. In Absatz 1 werden die Marktteilnehmer verpflichtet, bei allen relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass sie das Verbot gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b einhalten, und eine Sorgfaltserklärung vorzulegen, bevor sie die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder sie aus der Union ausführen. Die für die Sorgfaltserklärung erforderlichen Informationen sind in Anhang II aufgeführt.

In Absatz 2 wird das spezifische Verfahren für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen beschrieben. Nachdem der Marktteilnehmer zu dem Schluss gelangt ist, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis mit der Verordnung übereinstimmt, muss er eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem übermitteln (siehe Artikel 31), bevor er den Rohstoff oder das Erzeugnis in Verkehr bringt. Bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die Ausfuhr übergeführt werden, muss in der Zollanmeldung auf die Sorgfaltserklärung verwiesen werden, um die erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Gemäß Absatz 3 übernehmen die Marktteilnehmer durch die Erstellung einer Sorgfaltserklärung die Verantwortung für die Konformität der Erzeugnisse. In Absatz 4 wird den Marktteilnehmern ausdrücklich vorgeschrieben, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung zu unterlassen. In Absatz 5 wird dieselbe Verpflichtung festgelegt, wenn 1) relevante Erzeugnisse oder Rohstoffe die Anforderungen „entwaldungsfrei“ oder „legal“ nicht erfüllen oder wenn 2) die Sorgfaltsprüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Risiko der Nichteinhaltung nicht vernachlässigbar ist, oder wenn 3) das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht abgeschlossen wurde. In Absatz 6 werden die Marktteilnehmer verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn neue Informationen nach Abschluss des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und nach Vorlage der Erklärung verfügbar werden.

·Artikel 6: Verpflichtungen der Händler

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Händler wie in der Holzverordnung definiert werden als „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt bereitstellt“ [Artikel 2 Buchstabe j]. Im Allgemeinen gelten für Händler weniger strenge Verpflichtungen als für Marktteilnehmer, da zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Händler über relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse verfügen kann, diese bereits in Verkehr gebracht wurden. Händler, insbesondere große Händler, haben jedoch erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle dabei sicherzustellen, dass die betreffenden Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei sind.

Aus diesem Grund unterscheidet dieser Artikel zwischen den Verpflichtungen, die für große Händler gelten, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, und den Pflichten, die für Händler gelten, bei denen es sich um KMU handelt. Gemäß den Absätzen 2 und 3 müssen Händler, bei denen es sich um KMU handelt, Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden sammeln, diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen. Diese Anforderung ist vermutlich nur mit vernachlässigbaren Kosten verbunden, da davon ausgegangen werden kann, dass solche Informationen Teil des normalen Geschäftsbetriebs sein werden. Von Händlern, bei denen es sich um KMU handelt, wird außerdem erwartet, dass sie Maßnahmen ergreifen und die zuständigen Behörden informieren, wenn neue Informationen über die Nichtkonformität ihrer Rohstoffe und Erzeugnisse vorliegen (Absatz 4).

Umgekehrt unterliegen große Händler, die keine KMU sind, denselben Verpflichtungen wie die Marktteilnehmer (Absatz 5). Daher müssen große Händler eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 vorlegen und haften dadurch für die Konformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit dieser Verordnung. Darüber hinaus unterliegen sie demselben Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht wie die Marktteilnehmer: Zusätzlich zur Sammlung von Informationen müssen sie eine Risikobewertung gemäß Artikel und erforderlichenfalls eine Risikominderung gemäß Artikel 10 durchführen. Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sind von diesen Verpflichtungen ausgenommen. Ebenso unterliegen große Händler den gleichen Kontrollen wie Marktteilnehmer, wie sie in Artikel 15 vorgesehen sind, während Händler, bei denen es sich um KMU handelt, Kontrollen gemäß Artikel 16 unterliegen.

·Artikel 8: Sorgfaltspflicht

In Artikel 8 wird das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht beschrieben, das die Verpflichtung der Marktteilnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der Händler, bei denen es sich nicht um KMU handelt, gemäß Artikel 6 Absatz 5 festlegt. Durch ein Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte sichergestellt werden, dass das Risiko, dass nicht konforme relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder aus dem EU-Markt ausgeführt werden, vernachlässigbar ist. Zu diesem Zweck sammeln Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, alle relevanten Informationen (gemäß Artikel 9) – Schritt 1 des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Auf der Grundlage dieser Informationen ermitteln und bewerten sie das Risiko einer möglichen Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung [Artikel 10 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6] durch relevante Rohstoffe und Erzeugnisse – Schritt 2 des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Erforderlichenfalls mindern sie diese Risiken angemessen auf ein vernachlässigbares Maß [Artikel 10 Absatz 5] – Schritt 3 des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

Vor dem Inverkehrbringen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt oder vor der Ausfuhr aus dem EU-Markt muss für die gebotene Sorgfalt gesorgt werden. Kommt die Risikobewertung zu dem Schluss, dass das Risiko, dass nicht konforme Rohstoffe oder Erzeugnisse auf den EU-Markt gelangen, nicht vernachlässigbar ist, muss der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, die geeignet sind, das Risiko auf ein vernachlässigbares Maß zu senken. Wenn kein Zugang zu den geltenden Rechtsvorschriften oder anderen einschlägigen Informationen besteht, kann das Risiko nicht vollständig bewertet und somit nicht auf ein vernachlässigbares Maß gemindert werden. Kann das Risiko nicht auf ein vernachlässigbares Maß gemindert werden, darf der Marktteilnehmer die betreffenden Waren oder Erzeugnisse nicht in der EU in Verkehr bringen [Artikel 10 Absatz 1].

·Artikel 9: Informationsanforderungen

Eine wesentliche Neuerung gegenüber der Holzverordnung ist die in Artikel 9 enthaltene Verpflichtung zur Übermittlung geografischer Informationen, wonach die Marktteilnehmer die geografischen Koordinaten (oder die Geolokalisierung über Breitengrad und Längengrad) aller Grundstücke erfassen müssen, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse hergestellt wurden. Da die Entwaldung mit Landnutzungsänderungen zusammenhängt, erfordert die Überwachung der Entwaldung eine genaue Verbindung zwischen den auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten oder aus dem EU-Markt ausgeführten Rohstoffen oder Erzeugnissen und dem Grundstück, auf dem sie angebaut oder aufgezogen wurden.

Die Anforderung, das Grundstück oder den landwirtschaftlichen Betrieb anzugeben, auf dem der Rohstoff erzeugt wurde, ermöglicht die Verwendung von Satellitenbildern und ‑ortung – weithin verfügbare und frei nutzbare digitale Werkzeuge –, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis oder ein Rohstoff konform ist oder nicht. Geografische Informationen über die Grundstücke in Verbindung mit Satellitenüberwachung ist eine vor Ort getestete Kombination, mit der in der Vergangenheit die Entwaldung in einem bestimmten Gebiet eingedämmt werden konnte und durch die voraussichtlich die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen gesteigert und gleichzeitig Betrug in Lieferketten erschwert und leichter aufgedeckt werden kann. Die Union hat ihre eigene satellitengestützte Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungstechnik (PNT – EGNOS/Galileo) und ihr eigenes Erdbeobachtungssystem (Copernicus) entwickelt. Sowohl EGNOS/Galileo als auch Copernicus bieten hochentwickelte Dienste an, die öffentlichen und privaten Nutzern große wirtschaftliche Vorteile bringen. Daher können Satellitenbilder und ‑ortung, die sich aus der Nutzung von EGNOS/Galileo und Copernicus ergeben, Teil der Informationen sein, die für die Konformitätsprüfungen verwendet werden.

Geografische Informationen, durch die Erzeugnisse mit einem Grundstück verknüpft werden, werden bereits von der Industrie und Zertifizierungsorganisationen sowie im Rahmen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften genutzt. Die Richtlinie (EU) 2018/2001 schreibt für problematische Länder Informationen über das „Beschaffungsgebiet“ vor. Mit einer Reihe von EU-Vorschriften wird die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch „von der Geburt bis zum Tod“ gewährleistet, unter anderem durch Mittel wie Ohrmarken, Rinderpässe und eine elektronische Datenbank.

·Artikel 10: Risikobewertung und ‑minderung

In Artikel 10 werden die Maßnahmen beschrieben, die zu ergreifen sind, um das Risiko zu bewerten und zu mindern, wenn relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, in Verkehr gebracht werden. In diesem Artikel werden die Kriterien und Modalitäten für die Durchführung der Risikobewertung und der Risikominderung detailliert beschrieben – Schritt 2 bzw. Schritt 3 des in Artikel 8 eingeführten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. In Artikel 10 Absatz 1 wird der Zweck der Risikobewertung präzisiert, d. h. eine mögliche Nichtkonformität relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse mit dieser Verordnung festzustellen, und die zentrale Verpflichtung für Marktteilnehmer festgelegt, die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht in Verkehr zu bringen, es sei denn, sie können nachweisen, dass das Risiko der Nichteinhaltung vernachlässigbar ist. Laut Artikel 2 Absatz 18 liegt ein „vernachlässigbares Risiko“ vor, wenn eine vollständige Bewertung sowohl der produktspezifischen als auch der allgemeinen Informationen über die Einhaltung von Artikel 3 Buchstaben a und b durch relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse keinen Anlass zur Besorgnis gibt.

Absatz 2 baut auf den in der Holzverordnung festgelegten Risikobewertungskriterien auf und gibt den Marktteilnehmern zusätzliche Hinweise zu den zu berücksichtigenden Elementen, da diese Verordnung sowohl auf die Legalität als auch auf die Nachhaltigkeit (d. h. entwaldungsfrei) ausgerichtet ist. Über das vom Länder-Benchmarking-System festgelegte Risikoniveau hinaus enthält die Liste Informationen über das Land/die Region der Erzeugung, die Merkmale der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse und der Lieferkette sowie weitere einschlägige ergänzende Informationen wie Zertifizierung oder andere Instrumente zur Überprüfung durch Dritte, sofern diese die Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 erfüllen.

·Artikel 12: Vereinfachte Sorgfaltspflichtregelung

In Artikel 12 werden die Verpflichtungen beschrieben, die sich aus der Beschaffung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse aus einem Land ergeben, dessen Risiko mithilfe des in Kapitel 4 beschriebenen Länder-Benchmarking-Systems als gering eingestuft wurde. Wenn das Erzeugerland oder Teile davon nach dem Benchmarking-System ein geringes Risiko aufweisen, unterliegen die Marktteilnehmer weiterhin der in Artikel 9 – Schritt 1 des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorgesehenen Verpflichtung, d. h. Informationen, Unterlagen und Daten zu sammeln, die belegen, dass die betreffenden Rohstoffe und Erzeugnisse mit Artikel 3 dieser Verordnung übereinstimmen. Sie sind jedoch von der Durchführung der zweiten und dritten Stufe des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, d. h. der Risikobewertung und der Risikominderung gemäß Artikel 10, befreit. Daher müssen die Marktteilnehmer in diesem Fall grundsätzlich nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichteinhaltung vernachlässigbar ist.

Sollte ein Marktteilnehmer jedoch – beispielsweise durch die Erhebung von Informationen – auf Informationen über das spezifische Risiko der Nichteinhaltung aufmerksam werden, müssen alle Verpflichtungen nach Artikel 8 und somit alle drei Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfüllt werden [Artikel 12 Absatz 2].

·Artikel 14: Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen

In Artikel 14 werden die allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung festgelegt. In den Absätzen 1 und 2 wird die zentrale Verpflichtung der zuständigen Behörden festgelegt, Kontrollen bei Marktteilnehmern und Händlern durchzuführen, um deren Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu prüfen und festzustellen, ob die betreffenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus der Union ausgeführt werden, mit der Verordnung in Einklang stehen. Absatz 3 bezieht sich auf den risikobasierten Plan, ein wichtiges Instrument, an dem sich die von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen orientieren sollten. Die Pläne für die Kontrollen sollten Risikokriterien für die Durchführung einer Risikoanalyse in Bezug auf die Sorgfaltserklärungen enthalten. Die Pläne sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer Umsetzung überprüft werden. Marktteilnehmer und Händler, die durchgehend die Einhaltung der Vorschriften nachweisen können, sollten weniger häufig kontrolliert werden.

Laut Absatz 4 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Risikoanalyse von Sorgfaltserklärungen mittels elektronischer Datenverarbeitungstechniken durchzuführen, die in das Informationssystem nach Artikel 31 integriert sind.

In Absatz 5 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden anhand der Risikoanalyse ermitteln können, welche Marktteilnehmer oder Händler oder welche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse kontrolliert werden sollen.

Gemäß Absatz 6 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Risikoanalyse ergibt, dass bei bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen ein hohes Risiko der Nichteinhaltung vorliegt. Diese Maßnahmen können einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung der Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Markt nach sich ziehen. Bei Waren, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, und sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorhanden ist, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr der Waren mit hohem Risiko auszusetzen.

Die vorübergehende Aussetzung in Bezug auf Rohstoffe und Erzeugnisse mit hohem Risiko sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen zur Konformität der Rohstoffe und Erzeugnisse durchzuführen. Absatz 7 sieht zunächst einen Aussetzungszeitraum von drei Arbeitstagen vor, der verlängert werden kann, wenn die zuständigen Behörden zusätzliche Zeit benötigen.

In Absatz 8 wird vorgeschrieben, dass die zuständigen Behörden Informationen austauschen und die Entwicklung der in den Plänen für die Kontrollen enthaltenen Risikokriterien koordinieren. Dies dürfte die einheitliche Anwendung der Verordnung fördern und ihre Wirksamkeit verbessern.

Absatz 9 enthält eine wichtige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, wirksame Kontrollen durch ihre zuständigen Behörden sicherzustellen. Die beiden verwendeten Parameter gewährleisten, dass eine bestimmte Anzahl von Marktteilnehmern und Händlern kontrolliert wird, während für jede Kategorie von Rohstoffen und Erzeugnissen ein bestimmter Prozentsatz des Marktwerts vorgeschrieben wird. Eindimensionale Ansätze wie die Kontrolle einiger weniger Marktteilnehmer und Händler mit einem großen Marktanteil oder die Überprüfung einer größeren Zahl kleiner Marktteilnehmer und Händler mit vernachlässigbarem Marktanteil würden dieser Verordnung nicht die nötige Wirksamkeit verleihen und werden daher in Absatz 5 ausgeschlossen. Die Prozentsätze der Abdeckung sind notwendig, um eine umfassende Marktkontrolle zu ermöglichen, die von potenziellen Verstößen abschreckt.

Absatz 10 bezieht sich auf das Länder-Benchmarking-System und schreibt verstärkte Kontrollen (Artikel 20) durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Rohstoffe und Erzeugnisse vor, die in Ländern mit hohem Risiko hergestellt werden. Dadurch werden die Aufgaben der zuständigen Behörden mit dem dreistufigen Benchmarking-System (wie in Artikel 27 beschrieben) verbunden.

Ungeachtet der Bedeutung von Kontrollen, die im Einklang mit ihrem risikobasierten Plan durchgeführt werden, wird in Absatz 11 klargestellt, dass die zuständigen Behörden auch außerhalb des Anwendungsbereichs solcher Pläne Kontrollen durchführen, wenn sie über Nachweise oder andere relevante Informationen in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung verfügen.

·Artikel 15: Kontrollen der Marktteilnehmer

In diesem Artikel wird die Verpflichtung der zuständigen Behörden in Bezug auf die bei den Marktteilnehmern durchzuführenden Kontrollen festgelegt. Er stützt sich auf Artikel 10 Absatz 3 der Holzverordnung, bietet jedoch zusätzliche Klarheit und Orientierungshilfe in Bezug auf spezifische Kriterien für Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchzuführen sind, um die einschlägige Dokumentation der angewandten Sorgfaltspflichtregelung besser analysieren und das Risiko der Nichteinhaltung besser einschätzen zu können. Klare Standards für Konformitätsprüfungen durch die zuständigen Behörden sind ein wesentliches Element, um eine wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union zu gewährleisten.

In Absatz 2 wird zwischen obligatorischen und fakultativen Maßnahmen unterschieden. Die obligatorischen Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d umfassen Kontrollen der Dokumentation zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und Verfahren, die keine technische Analyse von Erzeugnissen oder andere Tätigkeiten vor Ort durch die zuständigen Behörden erfordern. Die fakultativen Maßnahmen gemäß den Buchstaben e bis h umfassen Inspektionen vor Ort sowie technische und wissenschaftliche Kontrollen, die geeignet sind, den genauen Ort zu ermitteln, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis hergestellt wurde und ob die Erzeugung entwaldungsfrei war.

·Artikel 19: Berichterstattung

In Artikel 19 werden die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt. Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 20 der Holzverordnung (Berichterstattung) in der durch die Verordnung 2019/1010 12 geänderten Fassung, mit der die Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt angeglichen wurden. Mit Artikel 19 wird daher bestätigt, dass die Mitgliedstaaten jährlich über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten (Absatz 1) und dass die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten veröffentlichen werden (Absatz 3).

In Absatz 2 wird weiter präzisiert, welche Informationen die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen müssen, um die Berichterstattungspflichten zu stärken und die Kommission in die Lage zu versetzen, die Qualität der Überwachungstätigkeit der Mitgliedstaaten genauer zu analysieren. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen im Sonderbericht Nr. 21/2021 des Europäischen Rechnungshofs, in dem die Mängel des Berichterstattungssystems im Rahmen der Holzverordnung hervorgehoben wurden, 13 und die Kommission wird in die Lage versetzt, der Empfehlung des Rechnungshofs, ihre Überprüfung der Kontrollen durch die Mitgliedstaaten zu verstärken, wirksam nachzukommen 14 .

·Artikel 20: Verstärkte Kontrolle

Stammen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus einem Land, für das gemäß dem in Kapitel 5 beschriebenen Länder-Benchmarking-System ein hohes Risiko ermittelt wurde, so unterliegen sie einer verstärkten Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Anders als Artikel 12 enthält Artikel 20 keine unterschiedlichen Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich die von ihnen jährlich durchgeführten Kontrollen auf mindestens 15 % der Marktteilnehmer und 15 % der Menge relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse erstrecken, die in Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon hergestellt wurden.

Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 27 bei Inkrafttreten der Verordnung allen Ländern ein normales Risikoniveau zugewiesen wird. Die oben genannten Verpflichtungen entstehen daher für die zuständigen Behörden, sobald ein Land mit hohem Risiko oder Teile davon in der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 1 zu veröffentlichenden Liste aufgeführt ist und solange relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon hergestellt wurden, auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.

·Artikel 22: Maßnahmen zur Marktüberwachung

Gemäß Artikel 22 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, sobald sie festgestellt haben, dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis nicht dieser Verordnung entspricht. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden, dass der betreffende Marktteilnehmer oder Händler geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Nichteinhaltung abzustellen.

In Absatz 2 werden die möglichen Korrekturmaßnahmen dargelegt, zu denen der Marktteilnehmer oder Händler verpflichtet werden kann. Diese Bestimmung stützt sich insbesondere auf Artikel 16 der Marktüberwachungsverordnung 15 ; gemäß Artikel 3 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „‚Rückruf‘ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt“, während „‚Rücknahme vom Markt‘ jede Maßnahme [bezeichnet], mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird“.

·Artikel 23: Sanktionen

Gemäß Artikel 23 müssen die Mitgliedstaaten Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen. Die Verfügbarkeit und die Anwendung wirksamer verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen in den nationalen Systemen sind entscheidend für die wirksame und einheitliche Umsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union.

Daher enthält Absatz 2 eine Liste der in den nationalen Rechtssystemen festzulegenden Sanktionen. Diese Liste umfasst Geldbußen, die Einziehung der betreffenden Rohstoffe und Erzeugnisse sowie die Einziehung von Einnahmen, die Aussetzung oder das Verbot einschlägiger Wirtschaftstätigkeiten und den Ausschluss von Marktteilnehmern und Händlern, die gegen die Verordnung verstoßen, von öffentlichen Vergabeverfahren. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen einen variablen Bußgeldbetrag vorsehen, der vom Jahresumsatz des Marktteilnehmers oder Händlers abhängig ist, der gegen die Verordnung verstoßen hat. Dies ist besonders wichtig, um große Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, davon abzuhalten, gegen die Verordnung zu verstoßen. Die Bestimmung dient somit der Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

·Artikel 24: Kontrollen

Artikel 24 enthält die Vorschriften über Kontrollen einschlägiger Rohstoffe und Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr übergeführt werden.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind, auch für Rohstoffe oder Erzeugnisse, die in die Union oder aus der Union verbracht werden. Außerdem wird die Wechselwirkung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) 2019/1020 klargestellt. In Absatz 3 wird auf die zentrale Rolle des Zolls hingewiesen, die darin besteht, die korrekte Anmeldung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in den oder aus dem Unionsmarkt gelangen, zu kontrollieren.

Die Sorgfaltserklärung in Bezug auf relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die in die Union gelangen oder aus der Union verbracht werden, wird im Informationssystem gemäß Artikel 31 registriert. Gemäß Absatz 4 weist das Informationssystem dann der Sorgfaltserklärung eine Referenznummer zu, die den Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 hinterlegt.

In Absatz 5 wird vorgeschrieben, dass die Zollbehörden bei Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, den Status der Sorgfaltserklärung für die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse über die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 überprüfen.

In Absatz 6 ist festgelegt, dass in Fällen, in denen die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 4 durchgeführte Risikoanalyse ergibt, dass bei einem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung besteht, der Status der Sorgfaltserklärung für diesen relevanten Rohstoff oder dieses relevante Erzeugnis im Informationssystem entsprechend geändert wird. Unter diesen Umständen sollten die Zollbehörden die Überlassung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr aussetzen.

In Absatz 7 sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die Zollbehörden zulassen sollten, dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt wird.

In Absatz 8 ist die Vorgehensweise für den Fall geregelt, dass die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, gegen diese Verordnung verstoßen. In diesem Fall sollten die zuständigen Behörden den Status der entsprechenden Sorgfaltserklärung im Informationssystem entsprechend ändern und sie können im Informationssystem auch angeben, dass sie Einwände gegen die Überlassung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses in andere Zollverfahren erheben.

Nach der Mitteilung dieses Status sollten die Zollbehörden die Überlassung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr nicht zulassen und einen Hinweis in das Zollinformationssystem und, wenn möglich, auf den Begleitpapieren des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses aufnehmen.

Wird der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis anschließend zu anderen Zollverfahren angemeldet und haben die zuständigen Behörden keine Einwände gegen diese Überlassung erhoben, so ist der Hinweis in die Zollanmeldungen der Marktteilnehmer aufzunehmen und unter den gleichen Voraussetzungen im Zollinformationssystem und, soweit möglich, in den Begleitpapieren, die im Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden, einzutragen.

Gemäß Absatz 10 können die Zollbehörden nicht konforme relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf Antrag der zuständigen Behörden vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig halten. Die Kosten einer solchen Maßnahme werden vom Besitzer des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses getragen.

·Artikel 25: Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Behörden

In diesem Artikel werden die zuständigen Behörden, die Zollbehörden und die Kommission verpflichtet, bei der Durchführung der Verordnung zusammenzuarbeiten (Absatz 1).

In den Absätzen 2 und 3 wird eine Verbindung zu den Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hergestellt.

·Artikel 26: Elektronische Schnittstellen

Gemäß Absatz 1 muss die Kommission eine elektronische Schnittstelle einrichten, um die zentrale Anlaufstelle der Union (EU Single Window) mit dem Informationssystem nach Artikel 31 zu verbinden. In Absatz 2 werden die grundlegenden Funktionen einer solchen Schnittstelle festgelegt, und Absatz 3 ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die genauen Daten und die Funktionsweise der Schnittstelle festzulegen.

·Artikel 27: Bewertung von Ländern

Mit Artikel 27 wird das Länder-Benchmarking-System eingeführt, das ein zentrales Merkmal dieser Verordnung ist. Ziel des Benchmarking-Systems ist es, den Ländern Anreize für einen stärkeren Schutz und eine bessere Politikgestaltung im Forstsektor zu bieten, den Handel zu erleichtern und die Durchsetzungsbemühungen besser abzustimmen, indem die zuständigen Behörden dabei unterstützt werden, Ressourcen dort zu bündeln, wo sie am dringendsten benötigt werden, und die Befolgungskosten der Unternehmen zu senken.

Mithilfe des Benchmarking-Systems bewertet die Kommission das Risiko, dass Länder oder Teile davon relevante Rohstoffe und Erzeugnisse herstellen, die nicht entwaldungsfrei sind. Im Rahmen des Benchmarking-Systems wird jedem Land eines von drei möglichen Risikoniveaus zugewiesen: geringes, normales und hohes Risiko. Bei Inkrafttreten der Verordnung wird allen Ländern ein normales Risikoniveau zugewiesen. Die Bewertung stützt sich auf die in Absatz 2 genannten Kriterien.

In Absatz 3 wird das Verfahren beschrieben, das von der Kommission vor einer Änderung der bestehenden Risikokategorie für ein Land oder einen Teil davon einzuhalten ist. Dazu gehört auch die Aufforderung an das Land, innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten und als nützlich erachtete Informationen vorzulegen, auch über die von dem Land ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

Die Kommission würde die Einstufung des Risikos für ein Land durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission öffentlich zugänglich machen und die Liste erforderlichenfalls aktualisieren, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern. Die Pflichten der Marktteilnehmer und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden nach dem Risikoniveau des Erzeugerlandes oder Teilen davon differenziert, mit vereinfachten Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer, die aus Ländern mit geringem Risiko oder Teilen davon beziehen (Artikel 12), und einer verstärkten Kontrolle durch die zuständigen Behörden, die Kontrollen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse durchführen, die in Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon hergestellt wurden (Artikel 20).

·Artikel 29: Begründete Bedenken natürlicher oder juristischer Personen

Gemäß Artikel 15 und 16 kann eine zuständige Behörde bei Marktteilnehmern und Händlern Kontrollen durchführen, wenn sie über einschlägige Informationen verfügt, auch auf der Grundlage begründeter Bedenken Dritter. Laut Artikel 2 Absatz 21 sind „begründete Bedenken“ eine „begründete Behauptung auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen über die Nichteinhaltung dieser Verordnung, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfordern kann“.

Die begründeten Bedenken können sich auf bestimmte Verbringungen, Lieferanten, Marktteilnehmer, Händler oder jede Situation in bestimmten Erzeugerländern beziehen, die Risiken beim Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse birgt und daher ein Eingreifen der zuständigen Behörden erforderlich machen kann. Begründete Bedenken waren auch Teil des durch die Holzverordnung geschaffenen Systems [Artikel 10 Absatz 2]. Artikel 29 baut auf diesen Erfahrungen auf und klärt die Pflichten der zuständigen Behörde, die begründeten Bedenken zu prüfen und die erforderlichen operativen Schritte zu unternehmen, um Verstöße aufzudecken und das weitere Inverkehrbringen und den freien Verkehr auf dem Binnenmarkt zu verhindern.

Begründete Bedenken sind auch für Marktteilnehmer und Händler von Bedeutung. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung ist ein Marktteilnehmer, der durch begründete Bedenken von der Nichteinhaltung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses in Kenntnis gesetzt wurde, verpflichtet, die zuständige Behörde des Landes, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder aus dem es ausgeführt wurde, unverzüglich zu unterrichten. Die gleiche Verpflichtung gilt für Händler unabhängig von ihrer Größe [Artikel 6 Absätze 4 und 5]. Ferner ist gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i das Vorliegen begründeter Bedenken als Risikobewertungskriterium zu berücksichtigen.

·Artikel 31: Informationssystem „Register“

Gemäß Artikel 31 ist die Kommission verpflichtet, ein Informationssystem einzurichten, über das die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen.

In Absatz 2 sind die Mindestfunktionen des Systems festgelegt, einschließlich seiner Anbindung an den Zoll über die zentrale Anlaufstelle der Union (EU Single Window). In Absatz 3 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, die Regeln für die Funktionsweise des Systems im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen.

Die Absätze 4 und 5 betreffen den Zugang zum Informationssystem. Zu der zentralen Datenbank für die Durchführung der Verordnung haben Marktteilnehmer und Händler sowie die zuständigen Behörden Zugang, wobei die Einzelheiten von ihren Verpflichtungen abhängen. Auch eine breitere Öffentlichkeit hat anonymisiert Zugang zu den Daten.

·Artikel 32: Überprüfung

Artikel 32 enthält die Regeln für die Überprüfung der Verordnung. Absatz 1 sieht vor, dass spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten ein erster Überprüfungsprozess stattfindet, der zu einem Bericht und zu möglichen Legislativvorschlägen zur Änderung der Verordnung führt. Bei dieser ersten Überprüfung wird der Schwerpunkt auf der Notwendigkeit und Realisierbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf andere Ökosysteme neben Wäldern und auf zusätzliche Rohstoffe liegen.

Die allgemeine Überprüfung gemäß Absatz 2 erfolgt fünf Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt (zwölf Monate nach Inkrafttreten). Diese Bestimmung greift auch dem Inhalt dieser ersten allgemeinen Überprüfung vor, die eine Bewertung der Frage umfassen wird, ob weitere Instrumente zur Handelserleichterung eingeführt werden können und wie sich die ersten Jahre der Anwendung dieser Verordnung auf Landwirte auswirken.

In Absatz 3 geht es schließlich um die Überprüfung der in Anhang 1 aufgeführten relevanten Erzeugnisse. Diese Überprüfung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach in regelmäßigen Abständen stattfinden, wodurch eine progressive Warendefinition ermöglicht wird. Die Änderung der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 erfolgt im Wege eines delegierten Rechtsakts (Absatz 4).

·Artikel 36: Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Allerdings gelten gemäß Absatz 2 die Artikel 3 bis 12, 14 bis 22, 24, 29 und 30 erst zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Absatz 3 sieht vor, dass diese Artikel 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für Marktteilnehmer gelten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen handelt, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, jedoch nicht im Fall von Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Holzverordnung) fallen.

Diese Verzögerungen bei der Anwendung führen zu einem Übergangszeitraum, in dem die Pflichten der Marktteilnehmer und Händler sowie die Verpflichtung der zuständigen Behörden, Kontrollen durchzuführen, nicht gelten. Ein solcher Übergangszeitraum, der für Kleinstunternehmen länger ist, wird Marktteilnehmern und Händlern ausreichend Zeit geben, sich an ihre Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung anzupassen.

2021/0366 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 17 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Umweltleistungen, die für die Menschheit von wesentlicher Bedeutung sind, da die Wälder den größten Teil der terrestrischen biologischen Vielfalt der Erde beherbergen. Sie erhalten Ökosystemfunktionen aufrecht, tragen zum Schutz des Klimasystems bei, sorgen für saubere Luft und spielen eine entscheidende Rolle für die Reinigung von Gewässern und Böden sowie für die Wasserrückhaltung. Darüber hinaus dienen Wälder etwa einem Drittel der Weltbevölkerung als Lebensgrundlage und Einkommensquelle, und ihre Zerstörung hat schwerwiegende Folgen für die Lebensgrundlagen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, einschließlich indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, die stark von Waldökosystemen abhängig sind. 18 Außerdem werden durch Entwaldung und Waldschädigung wesentliche Kohlenstoffsenken verkleinert, und die Wahrscheinlichkeit nimmt zu, dass sich neue Krankheiten vom Tier auf den Menschen ausbreiten.

(2)Die Geschwindigkeit, mit der Entwaldung und Waldschädigung vonstattengehen, ist besorgniserregend. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald – etwa 10 % der verbleibenden Wälder der Welt und eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union – verloren gegangen sind. 19 Entwaldung und Waldschädigung sind wiederum wichtige Ursachen für die Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt – die beiden wichtigsten ökologischen Herausforderungen unserer Zeit. Dennoch verliert die Erde jedes Jahr weitere 10 Millionen Hektar Wald.

(3)Entwaldung und Waldschädigung tragen auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise bei. Vor allem die Treibhausgasemissionen erhöhen sich durch mit ihnen verbundene Waldbrände, die dauerhafte Beseitigung der Kapazitäten für CO2-Senken, die Verringerung der Widerstandsfähigkeit des betroffenen Gebiets gegen den Klimawandel und die erhebliche Verringerung seiner biologischen Vielfalt. Die Entwaldung allein verursacht 11 % der Treibhausgasemissionen 20 .

(4)Die Klimakrise führt weltweit zum Verlust an biologischer Vielfalt, und dieser Verlust verschärft wiederum den Klimawandel, sie sind also untrennbar miteinander verbunden, wie jüngste Studien bestätigt haben. Biologische Vielfalt trägt zur Eindämmung des Klimawandels bei. Insekten, Vögel und Säugetiere wirken als Bestäuber, tragen zur Verbreitung von Samen bei und können Kohlenstoff effizient direkt oder indirekt speichern. Wälder sorgen auch für eine kontinuierliche Wiederauffüllung der Wasservorräte und wirken Dürren und ihren schädlichen Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, entgegen. Die drastische Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung sowie die systemische Wiederherstellung von Wäldern und anderen Ökosystemen stellen die größte naturbasierte Chance für den Klimaschutz dar.

(5)Die biologische Vielfalt ist für die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen sowohl auf lokaler als auch auf globaler Ebene von entscheidender Bedeutung. Mehr als die Hälfte des weltweiten Bruttoinlandsprodukts ist abhängig von der Natur und den Leistungen, die sie erbringt. Drei wichtige Wirtschaftssektoren – der Bau-, der Landwirtschafts- und der Lebensmittel- und Getränkesektor – sind in hohem Maße auf die Natur angewiesen. Der Verlust der biologischen Vielfalt bedroht nachhaltige Wasserkreisläufe und unsere Lebensmittelsysteme, wodurch unsere Ernährungssicherheit und unsere Ernährung gefährdet werden. Mehr als 75 % der weltweiten Lebensmittelkulturen sind auf die Bestäubung durch Tiere angewiesen. Darüber hinaus sind mehrere Industriesektoren auf genetische Vielfalt und Ökosystemleistungen als entscheidende Produktionsfaktoren angewiesen, insbesondere in der Arzneimittelproduktion.

(6)Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt und Entwaldung sind Anliegen von größter Bedeutung weltweit, die sich auf das Überleben der Menschheit und die dauerhaften Lebensbedingungen auf der Erde auswirken. Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung gepaart mit konkreten Beispielen ihrer verheerenden Auswirkungen auf die Natur, die Lebensbedingungen der Menschen und die lokale Wirtschaft haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde.

(7)Der Verbrauch in der Union ist eine wichtige Ursache für Entwaldung und Waldschädigung auf der ganzen Welt. In der Folgenabschätzung der Initiative wurde geschätzt, dass die Entwaldung aufgrund des EU-Verbrauchs und der Erzeugung der sechs in den Anwendungsbereich fallenden Rohstoffe (Holz, Rinder, Soja, Palmöl, Kakao und Kaffee) bis 2030 jährlich auf eine Fläche von etwa 248 000 Hektar ansteigen wird, wenn keine angemessenen regulatorischen Maßnahmen ergriffen werden.

(8)In Bezug auf die Lage der Wälder in der EU heißt es im Bericht über den Zustand der Wälder in Europa von 2020 21 , dass die Waldfläche in Europa zwischen 1990 und 2020 um 9 %, der in der Biomasse gespeicherte Kohlenstoff um 50 % und das Holzangebot um 40 % zugenommen haben. Allerdings gelten laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der Umwelt von 2020 22 nur 5 % der europäischen Waldflächen als ungestört oder natürlich.

(9)Im Jahr 2019 verabschiedete die Kommission mehrere Initiativen zur Bewältigung der globalen Umweltkrisen, darunter spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Entwaldung. In ihrer Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ 23 hat die Kommission die Verringerung ihres Flächen-Fußabdrucks und die Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten in der EU als Priorität genannt. In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal 24 stellte die Kommission eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist und kein Mensch und kein Ort zurückgelassen wird. Damit sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Darüber hinaus hat der europäische Grüne Deal das Ziel, unter anderem für frische Luft, sauberes Wasser, gesunden Boden und biologische Vielfalt für die Bürger und künftigen Generationen zu sorgen. Zu diesem Zweck wird in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 25 , der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 26 , der EU-Waldstrategie 27 , dem EU-Aktionsplan für Schadstofffreiheit 28 sowie in weiteren im Rahmen des europäischen Grünen Deals entwickelten Strategien 29 die Bedeutung von Maßnahmen zum Schutz und zur Widerstandsfähigkeit der Wälder hervorgehoben. Insbesondere die Biodiversitätsstrategie zielt darauf ab, die Natur zu schützen und die Schädigung der Ökosysteme umzukehren. Auch durch die Bioökonomie-Strategie 30 wird der Schutz der Umwelt und der Ökosysteme gestärkt, und sie trägt gleichzeitig der steigenden Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Energie, Materialien und Erzeugnissen Rechnung, indem neue Erzeugungs- und Verbrauchsmuster angestrebt werden.

(10)Die Mitgliedstaaten haben wiederholt ihre Besorgnis über die anhaltende Entwaldung zum Ausdruck gebracht. Sie betonten, dass die derzeitigen globalen Strategien und Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder nicht ausreichten, um Entwaldung und Waldschädigung zu stoppen, weshalb verstärkte Maßnahmen der Union erforderlich seien, um wirksamer zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beizutragen, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde. Der Rat unterstützte insbesondere die Ankündigung der Kommission in der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, indem er die Kommission aufforderte, zusätzliche legislative und nicht legislative Maßnahmen zu prüfen und entsprechende Vorschläge vorzulegen. 31

(11)Das Europäische Parlament betonte, dass die anhaltende Zerstörung der Wälder in der Welt in hohem Maße mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Produktion zusammenhängt, insbesondere durch die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftliche Flächen, die für die Erzeugung einer Reihe von Erzeugnissen und Rohstoffen mit hoher Nachfrage bestimmt sind. Das Parlament nahm am 22. Oktober 2020 gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Entschließung 32 an, in der es die Kommission aufforderte, auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung vorzulegen.

(12)Die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung ist ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung der Verpflichtung der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals sowie des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 33 und der rechtsverbindlichen Verpflichtung im Rahmen des EU-Klimagesetzes erforderlich ist, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % unter das Niveau von 1990 zu senken.

(13)Die Ausdehnung der Landwirtschaft verursacht fast 90 % der weltweiten Entwaldung, wobei mehr als die Hälfte des Waldverlusts durch die Umwandlung von Wäldern in Ackerflächen verursacht wird, während die Weidehaltung für fast 40 % des Waldverlusts verantwortlich ist 34 .

(14)Die Union hat zwischen 1990 und 2008 ein Drittel der weltweit gehandelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung stehen, eingeführt und verbraucht. In diesem Zeitraum war der Unionsverbrauch für 10 % der weltweiten Entwaldung im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Dienstleistungen verantwortlich. Selbst wenn der relative Anteil des EU-Verbrauchs abnimmt, ist der EU-Verbrauch eine unverhältnismäßig große Triebfeder für die Entwaldung. Die Union sollte daher Maßnahmen ergreifen, um die weltweite Entwaldung und die Waldschädigung, die durch den Verbrauch bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse bedingt sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken, um so ihren Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern sowie nachhaltige Erzeugungs- und Verbrauchsmuster in der Union und weltweit zu fördern. Um die größte Wirkung zu erzielen, sollte die Politik der Union darauf abzielen, Einfluss auf den gesamten Weltmarkt und nicht nur auf die Lieferketten der Union auszuüben. In diesem Zusammenhang sind Partnerschaften und eine effiziente internationale Zusammenarbeit mit Erzeuger- und Verbraucherländern von grundlegender Bedeutung.

(15)Die Eindämmung der Entwaldung und der Waldschädigung ist ein wesentlicher Bestandteil der Ziele für nachhaltige Entwicklung. Diese Verordnung sollte insbesondere dazu beitragen, die Ziele in den Bereichen Leben an Land (SDG 15), Klimaschutz (SDG 13), nachhaltig produzieren und konsumieren (SDG 12), kein Hunger (SDG 2) und Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) zu erreichen. Die einschlägige Zielvorgabe 15.2, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen, wurde nicht erreicht, was die Dringlichkeit ehrgeiziger und wirksamer Maßnahmen unterstreicht.

(16)Diese Verordnung sollte auch der Erklärung von New York über Wälder 35 entsprechen, einer nicht rechtsverbindlichen politischen Erklärung, in der ein globaler Zeitplan für die Halbierung der natürlichen Waldverluste bis 2020 gebilligt und angestrebt wird, diese Verluste bis 2030 zu beenden. Die Erklärung wurde von Dutzenden Regierungen, vielen der größten Unternehmen der Welt und einflussreichen Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Indigenen-Organisationen gebilligt. Außerdem wurde der Privatsektor darin aufgefordert, das Ziel, die Entwaldung bei der Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen wie Palmöl, Soja, Papier und Rindfleisch bis spätestens 2020 zu beenden – ein Ziel, das nicht erreicht wurde. Die Verordnung sollte darüber hinaus einen Beitrag zum Strategischen Plan der Vereinten Nationen für Wälder 2017–2030 36 leisten, dessen erstes globales Ziel (Global Forest Goal 1) darin besteht, den weltweiten Verlust an Waldflächen durch nachhaltige Waldbewirtschaftung, einschließlich Schutz, Wiederherstellung, Aufforstung und Wiederaufforstung, umzukehren und die Bemühungen zur Verhinderung der Waldschädigung und zur Steigerung des Beitrags der Wälder zum Klimawandel zu verstärken.

(17)Diese Verordnung sollte auch auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Glasgow aus dem Jahr 2021 zu Wäldern und Landnutzung 37 eingehen, in der anerkannt wird, dass die Verwirklichung unserer Ziele in den Bereichen Landnutzung, Klima, biologische Vielfalt und nachhaltige Entwicklung sowohl weltweit als auch auf nationaler Ebene weitere transformative Maßnahmen in den miteinander verknüpften Bereichen der nachhaltigen Erzeugung und des nachhaltigen Verbrauchs; Infrastrukturaufbau; Handel, Finanzen und Investitionen; und Unterstützung für Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften erfordert. Die Unterzeichner betonten in dieser Erklärung ferner, dass sie ihre gemeinsamen Anstrengungen verstärken werden, um eine Handels- und Entwicklungspolitik auf internationaler und nationaler Ebene zu erleichtern und so die nachhaltige Entwicklung, die nachhaltige Rohstofferzeugung und den nachhaltigen Verbrauch zu fördern, zum gegenseitigen Nutzen der Länder beizutragen und Entwaldung und Bodendegradation zu verhindern.

(18)Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) setzt sich die Union für ein universelles, regelbasiertes, offenes, transparentes, berechenbares, inklusives, diskriminierungsfreies und gerechtes multilaterales Handelssystem im Rahmen der WTO sowie für eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik ein. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich daher sowohl auf in der Union hergestellte Rohstoffe und Erzeugnisse als auch auf in die Union eingeführte Rohstoffe und Erzeugnisse.

(19)Diese Verordnung folgt auch der Mitteilung der Kommission zu einer offenen, nachhaltigen und entschlossenen Handelspolitik 38  , in der festgestellt wird, dass die EU angesichts der neuen internen und externen Herausforderungen und insbesondere vor dem Hintergrund eines neuen, nachhaltigeren Wachstumsmodells im Sinne des europäischen Grünen Deals und der europäischen Digitalstrategie eine neue handelspolitische Strategie braucht, die ihre innen- und außenpolitischen Ziele unterstützt und entsprechend ihrer Zusage, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vollständig umzusetzen, eine größere Nachhaltigkeit fördert. Die Handelspolitik muss ihren vollen Beitrag zur Erholung von der COVID-19-Pandemie, zum ökologischen und digitalen Wandel der Wirtschaft und zum Aufbau eines widerstandsfähigeren Europas in der Welt leisten.

(20)Diese Verordnung sollte andere Maßnahmen ergänzen, die in der Mitteilung der Kommission „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ 39 vorgeschlagen werden, insbesondere: 1) partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erzeugerländern, um sie bei der Bekämpfung der Ursachen der Entwaldung wie schwache Regierungsführung, unwirksame Rechtsdurchsetzung und Korruption zu unterstützen, und 2) verstärkte internationale Zusammenarbeit mit wichtigen Verbraucherländern, um die Annahme ähnlicher Maßnahmen zu fördern und so zu verhindern, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf ihren Märkten in Verkehr gebracht werden.

(21)Die Kommission sollte weiterhin partnerschaftlich mit den Erzeugerländern und allgemein mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und ihre Unterstützung und Anreize im Hinblick auf den Schutz der Wälder und den Übergang zu einer entwaldungsfreien Erzeugung verstärken und dabei die Rolle der indigenen Bevölkerung anerkennen, die Regierungsführung und die Landbesitzverhältnisse verbessern, die Rechtsdurchsetzung stärken und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung, eine klimaresiliente Landwirtschaft, nachhaltige Intensivierung und Diversifizierung, Agro-Ökologie und Agro-Forstwirtschaft fördern. Dabei sollte sie die Rolle der indigenen Völker beim Schutz der Wälder anerkennen. Aufbauend auf den Erfahrungen und Erkenntnissen, die im Rahmen der bereits bestehenden Initiativen gewonnen wurden, sollten die Union und die Mitgliedstaaten partnerschaftlich mit den Erzeugerländern zusammenarbeiten, wenn diese das wünschen, um die vielfältigen Funktionen der Wälder zu nutzen, sie beim Übergang zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu unterstützen und globale Herausforderungen anzugehen und gleichzeitig den Bedürfnissen vor Ort Rechnung tragen und den Herausforderungen für Kleinbauern im Einklang mit der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ Aufmerksamkeit schenken. Der Partnerschaftsansatz sollte den Erzeugerländern dabei helfen, Wälder zu schützen, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen, und damit zum Ziel dieser Verordnung beitragen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern.

(22)Eine weitere wichtige Maßnahme, die in der Mitteilung angekündigt wurde, ist die Einrichtung der EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung‚ Waldschädigung, Veränderungen der Bewaldungsdichte weltweit sowie die damit verbundenen Faktoren (im Folgenden „EU-Beobachtungsstelle“), die von der Kommission eingerichtet wurde, um Veränderungen in der weltweiten Waldbedeckung und den damit verbundenen Faktoren besser zu überwachen. Darüber hinaus wird die EU-Beobachtungsstelle auf der Grundlage bereits bestehender Überwachungsinstrumente, darunter Copernicus-Produkte, den Zugang zu Informationen über Lieferketten für öffentliche Einrichtungen, Verbraucher und Unternehmen erleichtern und leicht verständliche Daten und Informationen bereitstellen, sodass Entwaldung, Waldschädigung und Veränderungen der weltweiten Waldbedeckung mit der Nachfrage der EU nach Rohstoffen und Erzeugnissen bzw. dem Handel damit verknüpft werden. Die EU-Beobachtungsstelle wird daher die Durchführung dieser Verordnung direkt unterstützen, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse über die weltweite Entwaldung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel vorlegt. Die EU-Beobachtungsstelle wird eng mit einschlägigen internationalen Organisationen, Forschungsinstituten und Drittländern zusammenarbeiten.

(23)Der bestehende EU-Rechtsrahmen konzentriert sich auf die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels und befasst sich nicht direkt mit der Entwaldung. Er besteht aus der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen 40 , und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 41 . Beide Verordnungen wurden im Rahmen einer Eignungsprüfung bewertet, bei der festgestellt wurde, dass die Rechtsvorschriften zwar positive Auswirkungen auf die Politikgestaltung im Forstsektor hatten, dass die Ziele der beiden Verordnungen – die Eindämmung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels und die Verringerung des Verbrauchs von Holz aus illegalem Einschlag in der EU – jedoch nicht erreicht wurden 42 , und es wurde der Schluss gezogen, dass der alleinige Schwerpunkt auf der Legalität des Holzes nicht ausreicht, um die gesetzten Ziele zu erreichen.

(24)Die verfügbaren Berichte bestätigen, dass ein erheblicher Teil der derzeitigen Entwaldung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes legal ist. In einem kürzlich veröffentlichten Bericht 43 wird geschätzt, dass zwischen 2013 und 2019 rund 30 % der Entwaldung, die für die kommerzielle Landwirtschaft in tropischen Ländern vorgenommen wurde, legal waren. Die verfügbaren Daten konzentrieren sich tendenziell auf Länder mit einer schwachen Regierungsführung (der weltweite Anteil der illegalen Entwaldung könnte geringer sein), liefern aber bereits eindeutige Daten, die darauf hindeuten, dass die im Erzeugerland legale Entwaldung die Wirksamkeit politischer Maßnahmen untergräbt.

(25)In der Folgenabschätzung möglicher politischer Maßnahmen zur Bekämpfung der von der Union verursachten Entwaldung und Waldschädigung, in den Schlussfolgerungen des Rates und in der Entschließung des Europäischen Parlaments von 2020 wird eindeutig festgestellt, dass Entwaldung und Waldschädigung Leitkriterien für künftige Maßnahmen der Union sein müssen. Daher sollte sich der neue rechtliche Rahmen der Union sowohl mit der Legalität als auch mit der Frage befassen, ob die Erzeugung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei ist.

(26)Die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ sollte weit genug gefasst sein, um sowohl die Entwaldung als auch die Waldschädigung abzudecken, Rechtsklarheit schaffen und auf der Grundlage quantitativer, objektiver und international anerkannter Daten messbar sein.

(27)Die Verordnung sollte auf jene Rohstoffe Anwendung finden, deren Verbrauch in der Union für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung am relevantesten ist und für die eine politische Intervention der Union den größten Nutzen je Handelswerteinheit bringen könnte. Im Rahmen der Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung wurde eine umfassende Auswertung der wissenschaftlichen Literatur, insbesondere der Primärquellen zur Schätzung der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die weltweite Entwaldung und die Verknüpfung dieses Fußabdrucks mit bestimmten Rohstoffen, durchgeführt und durch umfassende Konsultationen mit Interessenträgern abgeglichen. Dieses Verfahren lieferte eine erste Liste von acht Rohstoffen. Holz wurde direkt in den Anwendungsbereich einbezogen, da es bereits durch die Holzverordnung abgedeckt war. Die Liste der Rohstoffe wurde dann mithilfe einer Effizienzanalyse in der Folgenabschätzung weiter verkleinert. In dieser Effizienzanalyse wurden die mit dem Verbrauch in der EU verbundenen Hektar Entwaldung, wie in einem kürzlich veröffentlichten Forschungsbericht geschätzt 44 , für jeden dieser Rohstoffe mit ihrem durchschnittlichen Wert der EU-Einfuhren verglichen. Laut dem für die Effizienzanalyse herangezogenen Forschungsbericht entfällt der größte Anteil der von der EU verursachten Entwaldung auch sechs der insgesamt acht in diesem Forschungsbericht analysierten Rohstoffe: Palmöl (33,95 %), Soja (32,83 %), Holz (8,62 %), Kakao (7,54 %), Kaffee (7,01 %) und Rindfleisch (5,01 %).

(28)Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezyklierten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen gefördert werden sollte und dass die Aufnahme solcher Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchte Rohstoffe und Erzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall entsorgt würden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(29)Mit dieser Verordnung sollten Verpflichtungen in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse festgelegt werden, um Entwaldung und Waldschädigung wirksam zu bekämpfen und entwaldungsfreie Lieferketten zu fördern.

(30)Viele internationale Organisationen und Gremien (z. B. die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris, die Internationale Union für die Erhaltung der Natur, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt) haben im Bereich der Entwaldung und Waldschädigung gearbeitet, und die Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung stützen sich auf diese Arbeit.

(31)Es sollte ein Stichtag festgelegt werden, der als Grundlage für die Bewertung dient, ob die betreffenden Flächen Entwaldung oder Waldschädigung erfahren haben, was bedeutet, dass keine Rohstoffe und Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, auf den Unionsmarkt gelangen oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie nach diesem Stichtag auf Flächen erzeugt wurden, die von Entwaldung oder Waldschädigung betroffen sind. Der Stichtag sollte eine angemessene Überprüfung und Überwachung zulassen und bestehenden internationalen Verpflichtungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der New Yorker Erklärung entsprechen, um die Wahrscheinlichkeit einer plötzlichen Unterbrechung der Lieferketten zu minimieren und gleichzeitig jeden Anreiz zur Beschleunigung von Tätigkeiten, die zu Entwaldung und Waldschädigung führen, im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Verordnung zu beseitigen.

(32)Um den Beitrag der Union zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung zu verstärken und sicherzustellen, dass Rohstoffe und Erzeugnisse aus Lieferketten in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, sollten relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, es sei denn, sie sind entwaldungsfrei und wurden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt. Um zu bestätigen, dass dies der Fall ist, sollte ihnen stets eine Sorgfaltserklärung beigefügt werden.

(33)Auf der Grundlage eines systemischen Ansatzes sollten die Marktteilnehmer geeignete Maßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, den Entwaldungs- und Legalitätsanforderungen dieser Verordnung genügen. Zu diesem Zweck sollten die Marktteilnehmer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht schaffen und umsetzen. Das in dieser Verordnung vorgeschriebene Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte drei Elemente umfassen: Informationsanforderungen, Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung. Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten so gestaltet sein, dass sie den Zugang zu Informationen über die Quellen und Lieferanten der Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ermöglichen, einschließlich Informationen, die belegen, dass keine Entwaldung oder Waldschädigung vorliegt und dass die Legalitätsanforderungen erfüllt sind, unter anderem durch Ermittlung des Erzeugerlandes und gebiets, einschließlich der Koordinaten der Geolokalisierung relevanter Grundstücke. Für diese Koordinaten der Geolokalisierung, die auf Zeitplanung, Ortung und/oder Erdbeobachtung beruhen, könnten Weltraumdaten und dienste genutzt werden, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellt werden. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Wird ein Risiko festgestellt, sollten die Marktteilnehmer dieses Risiko mindern, um kein oder ein vernachlässigbares Risiko zu erreichen. Erst nach Abschluss der erforderlichen Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und der Feststellung, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis dieser Verordnung nicht entspricht, sollte der Marktteilnehmer den relevanten Rohstoff oder das relevante Erzeugnis in der Union in Verkehr bringen oder ausführen dürfen.

(34)Die Marktteilnehmer sollten die Verantwortung für die Konformität der betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen oder ausführen wollen, förmlich übernehmen, indem sie Sorgfaltserklärungen zur Verfügung stellen. In dieser Verordnung sollte ein Muster für solche Erklärungen vorgesehen werden. Dies dürfte die Durchsetzung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden und Gerichte erleichtern und die Einhaltung durch die Marktteilnehmer verbessern.

(35)Um bewährte Verfahren anzuerkennen, können Zertifizierungssysteme oder andere von Dritten überprüfte Systeme im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens verwendet werden; diese sollten jedoch die Verantwortung des Marktteilnehmers in Bezug auf die Sorgfaltspflicht nicht ersetzen.

(36)Die Händler sollten dafür verantwortlich sein, Informationen zu sammeln und aufzubewahren, um für Transparenz in Bezug auf die Lieferkette der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, zu sorgen. Große Händler, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, haben erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle dabei sicherzustellen, dass diese entwaldungsfrei sind, und sollten daher die gleichen Verpflichtungen wie die Marktteilnehmer haben.

(37)Um die Transparenz zu fördern und die Durchsetzung zu erleichtern, sollten Marktteilnehmer, bei denen es sich nicht um KMU handelt, jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung Bericht erstatten, auch über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeleiteten Maßnahmen.

(38)Andere Rechtsetzungsinstrumente der EU, mit denen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt werden, sollten gelten, sofern es in dieser Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und Wirkung gibt, die im Lichte künftiger Änderungen der Rechtsvorschriften angepasst werden können. Die Existenz dieser Verordnung sollte die Anwendung anderer EU-Rechtsinstrumente, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, nicht ausschließen. Sehen solche anderen EU-Rechtsakte spezifischere Bestimmungen vor oder fügen sie Anforderungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung hinzu, so sollten diese Bestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden. Darüber hinaus sollten in Fällen, in denen diese Verordnung spezifischere Bestimmungen enthält, diese nicht so ausgelegt werden, dass die wirksame Anwendung anderer EU-Rechtsinstrumente über die Sorgfaltspflicht oder die Verwirklichung ihres allgemeinen Ziels untergraben wird.

(39)Marktteilnehmer, die in den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsinstrumente fallen, in denen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt sind, sollten in der Lage sein, die Berichterstattungspflichten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Rahmen des anderen EU-Rechtsinstruments aufnehmen.

(40)Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Verordnung sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, und ihre zuständigen Behörden sollten die Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die Verordnung voll und ganz eingehalten wird. Eine einheitliche Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, kann nur durch einen systematischen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und der Kommission erreicht werden.

(41)Die wirksame und effiziente Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung ist für die Verwirklichung ihrer Ziele von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Informationssystem einrichten und verwalten, das die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden bei der Vorlage und beim Zugang zu den erforderlichen Informationen über die in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse unterstützt. Die Marktteilnehmer sollten die Sorgfaltserklärungen an das Informationssystem übermitteln. Das Informationssystem sollte den zuständigen Behörden und den Zollbehörden zugänglich sein, um diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern. Das Informationssystem sollte auch für eine breitere Öffentlichkeit zugänglich sein, wobei die anonymisierten Daten im Einklang mit der Politik der Union für offene Daten in einem offenen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden sollten.

(42)Im Hinblick auf die relevanten Rohstoffe, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, werden die zuständigen Behörden damit beauftragt, zu überprüfen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung entsprechen, während die Aufgabe des Zolls darin besteht sicherzustellen, dass gegebenenfalls in der Zollanmeldung auf eine Sorgfaltserklärung verwiesen wird, und zusätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem die elektronische Schnittstelle für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden eingerichtet wurde, den Status der Sorgfaltserklärung zu überprüfen, nachdem die zuständigen Behörden eine erste Risikoanalyse im Informationssystem durchgeführt und entsprechend gehandelt haben (d. h. einen Rohstoff oder ein Erzeugnis ausgesetzt oder abgelehnt haben, wenn der Status im Informationssystem dies verlangt). Mit dieser spezifischen Organisation der Kontrollen wird die Anwendung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung rückgängig gemacht.

(43)Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass stets angemessene finanzielle Mittel für die angemessene Ausstattung der zuständigen Behörden mit Ressourcen und Personal bereitstehen. Mit wirksamen Kontrollen ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Kontrollen im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde.

(44)Diese Verordnung lässt andere Rechtsvorschriften der Union über Waren und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, unberührt, insbesondere die Bestimmungen des Zollkodex der Union in Bezug auf die Befugnisse der Zollbehörden und die Zollkontrollen. Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorsehen, dass auf den Unionsmarkt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung ermöglicht. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Recht der Union gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätskontrolle umfasst.

(45)Um den Prozess der Kontrolle relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, zu optimieren und zu entlasten, müssen elektronische Schnittstellen eingerichtet werden, die eine automatische Datenübertragung zwischen den Zollsystemen und dem Informationssystem der zuständigen Behörden ermöglichen. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll ist der natürliche Kandidat für die Unterstützung solcher Datenübermittlungen. Die Schnittstellen sollten in hohem Maße automatisiert und benutzerfreundlich sein, und der zusätzliche Aufwand für die Zollbehörden sollte begrenzt werden. Darüber hinaus ist es angesichts der begrenzten Unterschiede zwischen den in der Zollanmeldung und den in der Sorgfaltserklärung anzugebenden Daten angemessen, auch einen „Business-to-Government-Ansatz“ vorzuschlagen, bei dem Händler und Wirtschaftsbeteiligte die Sorgfaltserklärung für relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse über eine nationale zentrale Anlaufstelle dem Zoll zur Verfügung stellen und diese Erklärung automatisch an das von den zuständigen Behörden verwendete Informationssystem übermittelt wird. Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden sollten zur Festlegung der zu übermittelnden Daten und sonstiger technischer Anforderungen beitragen.

(46)Das Risiko, dass nicht konforme Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden, hängt von den jeweiligen Rohstoffen und Erzeugnissen sowie von ihrem Ursprungsland und ihrer Erzeugung ab. Marktteilnehmer, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern oder Teilen von Ländern beziehen, die ein geringes Risiko aufweisen, dass der Anbau, die Ernte oder die Erzeugung relevanter Rohstoffe dort unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt, sollten weniger Verpflichtungen unterliegen, wodurch die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand verringert werden. Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon sollten einer verstärkten Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegen.

(47)Aus diesem Grund sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitative, objektive und international anerkannte Daten als auch Hinweise darauf berücksichtigen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung einsetzen. Diese Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Produktionssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Dieses Benchmarking-System sollte auf einer dreistufigen Klassifizierung von Ländern beruhen, die als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko eingestuft werden. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder Teilen davon sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltsprüfung anzuwenden, während die zuständigen Behörden verpflichtet werden sollten, die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon verstärkt zu kontrollieren. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Länder (oder Teile davon) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, festzulegen.

(48)Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen regelmäßiger Kontrollen der Marktteilnehmer und Händler überprüfen, dass diese die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden Kontrollen vornehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen, und diese Kontrollen sollten sich auf diese Informationen stützen. Für eine umfassende Erfassung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, der jeweiligen Marktteilnehmer und Händler und ihres Anteils an Rohstoffen und Erzeugnissen sollte ein doppelter Ansatz angewandt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet sein, einen bestimmten Prozentsatz der Marktteilnehmer und Händler zu kontrollieren, wobei auch ein bestimmter Prozentsatz der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zu berücksichtigen wäre. Diese Prozentsätze sollten für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko höher sein.

(49)Die Kontrollen der Marktteilnehmer und Händler durch die zuständigen Behörden sollten sich auf die Sorgfaltspflichtregelungen und die Übereinstimmung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken. Die Kontrollen sollten auf einem risikobasierten Kontrollplan beruhen. Der Plan sollte Risikokriterien enthalten, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, eine Risikoanalyse der von Marktteilnehmern und Händlern eingereichten Sorgfaltserklärungen durchzuführen. Die Risikokriterien sollten dem Risiko der Entwaldung im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen im Erzeugerland, der bisherigen Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler sowie allen anderen einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden vorliegen, Rechnung tragen. Die Risikoanalyse von Sorgfaltserklärungen sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Identität der Marktteilnehmer, Händler und relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zu überprüfen, und sollte mithilfe elektronischer Datenverarbeitungstechniken im Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen gesammelt werden, durchgeführt werden.

(50)Ergibt die Risikoanalyse der Sorgfaltserklärungen ein hohes Risiko der Nichtkonformität bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt zu verhindern. Falls solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, sollten die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr auszusetzen, damit die zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen durchführen können. Ein solches Ersuchen sollte über das Schnittstellensystem zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr sollte auf drei Arbeitstage begrenzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden benötigen mehr Zeit, um die Übereinstimmung der betreffenden Waren und Erzeugnisse mit dieser Verordnung zu prüfen. In diesem Fall sollten die zuständigen Behörden zusätzliche vorläufige Maßnahmen ergreifen, um den Aussetzungszeitraum zu verlängern, oder eine solche Verlängerung bei den Zollbehörden beantragen, falls relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen.

(51)Die Kontrollpläne sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer Umsetzung aktualisiert werden. Marktteilnehmer, die durchgehend die Einhaltung der Vorschriften nachweisen können, sollten weniger häufig kontrolliert werden.

(52)Um die Durchführung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, nicht konforme Rohstoffe und Erzeugnisse zurückzunehmen und zurückzurufen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten außerdem sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler mit angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

(53)Angesichts des internationalen Charakters der Entwaldung, der Waldschädigung und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander, mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, mit der Kommission sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden sollten auch mit denjenigen Behörden zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Durchsetzung anderer EU-Rechtsinstrumente zuständig sind, in denen Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt sind.

(54)Diese Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der Waldschädigung, wie in der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ von 2019 vorgesehen, der Schutz der Wälder sollte jedoch nicht zur Umwandlung oder Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme führen. Ökosysteme wie Feuchtgebiete, Savannen und Torfgebiete sind für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels sowie für weitere Ziele für nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung, und ihrer Umwandlung oder Schädigung ist dringend besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission zwei Jahre nach Inkrafttreten prüfen, ob es notwendig und machbar ist, den Anwendungsbereich auf andere Ökosysteme und auf weitere Rohstoffe auszuweiten. Gleichzeitig sollte die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts auch eine Überprüfung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Erzeugnisse vornehmen.

(55)Um sicherzustellen, dass die Informationsanforderungen, die die Marktteilnehmer erfüllen müssen und die in dieser Verordnung festgelegt sind, weiterhin relevant sind und im Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlichen Informationsanforderungen, die Informationen sowie die Kriterien für die Risikobewertung und die Risikominderung, die die Marktteilnehmer gemäß dieser Verordnung einhalten müssen, und die Liste der Waren in Anhang I dieser Verordnung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und diese Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(56)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Unionsmarkt verboten. Sie sieht vor, dass Marktteilnehmer, die Holz erstmals in Verkehr bringen, die gebotene Sorgfalt walten lassen müssen und dass Händler Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden führen müssen. Die vorliegende Verordnung sollte die Verpflichtung beibehalten, die Legalität der einschlägigen Rohstoffe und Erzeugnisse, einschließlich Holz und Holzerzeugnissen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sicherzustellen und sie durch die Anforderung der Nachhaltigkeit zu ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission werden daher durch die vorliegende Verordnung gegenstandslos und sollten aufgehoben werden.

(57)In der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind Verfahren der Union für die Umsetzung eines FLEGT-Genehmigungssystems durch bilaterale freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) mit Holz erzeugenden Ländern festgelegt. Um die von der Europäischen Union eingegangenen bilateralen Verpflichtungen zu erfüllen und die Fortschritte zu erhalten, die mit Partnerländern erzielt wurden, die über ein funktionierendes System verfügen (FLEGT-Genehmigungsstadium), sollte diese Verordnung eine Bestimmung enthalten, nach der Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, die Legalitätsanforderung im Rahmen dieser Verordnung erfüllen.

(58)Diese Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der Waldschädigung, wie in der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ von 2019 vorgesehen, der Schutz der Wälder sollte jedoch nicht zur Umwandlung oder Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme führen. Ökosysteme wie Feuchtgebiete, Savannen und Torfgebiete sind für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels sowie für weitere Ziele für nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung, und ihrer Umwandlung oder Schädigung ist dringend besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Daher sollte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung geprüft werden, ob es notwendig und machbar ist, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere Ökosysteme als Wälder auszuweiten.

(59)Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung notwendig, geschieht dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 bzw. die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 .

(60)Da das Ziel dieser Verordnung – der Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel durch die Verringerung des Anteils des EU-Verbrauchs – von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(61)Die Marktteilnehmer, die Händler und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Holz (im Folgenden „relevante Rohstoffe“) und Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (im Folgenden „relevante Erzeugnisse“), um

a)den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren;

b)den Beitrag der Europäischen Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

Die Verordnung gilt nicht für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden und vor dem in Artikel 36 Absatz 1 festgelegten Datum hergestellt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht;

2.„Wald“ Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Beschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen landwirtschaftliche Plantagen und Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden;

3.„landwirtschaftliche Plantagen“ Baumbestände in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen wie Obstbaumplantagen, Ölpalmenplantagen oder Olivenplantagen und in agroforstwirtschaftlichen Systemen, wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden. Dazu gehören alle Plantagen der in Anhang I aufgeführten Rohstoffe außer Holz;

4.„Plantagenwald“ einen intensiv bewirtschafteten, durch Pflanzung entstandenen Wald, der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände. Dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;

5.„durch Pflanzung entstandener Wald“ einen Wald, dessen Bäume überwiegend angepflanzt und/oder absichtlich ausgesät wurden, sofern die durch Anpflanzung oder Aussaat entstandenen Bäume bei Reife voraussichtlich mehr als fünfzig Prozent des Holzbestands ausmachen werden; dazu zählt auch Ausschlag von Bäumen, deren Bestand ursprünglich auf Anpflanzen oder Aussaat zurückzuführen ist;

6.„Waldschädigung“ Erntevorgänge, die nicht nachhaltig sind und zu einer Verringerung oder einem Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und Komplexität der Waldökosysteme führen, was langfristig zu einer Verringerung des Gesamtnutzens des Waldes führt, wozu Holz, biologische Vielfalt und andere Produkte oder Dienstleistungen gehören;

7.„nachhaltige Erntevorgänge“ Erntevorgänge, bei denen auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind; zudem sind große Kahlschläge zu minimieren, und es sind örtlich angemessene Schwellen für die Entnahme von Totholz festzulegen und Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der Biodiversität und die Lebensräume minimieren;

8.„entwaldungsfrei“ die Tatsache,

a)dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, einschließlich derjenigen, die für relevante Erzeugnisse verwendet wurden oder darin enthalten sind, auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und

b)dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist;

9.„erzeugt“ auf dem betreffenden Grundstück angebaut, geerntet, aufgezogen, gefüttert oder gewonnen;

10.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

11.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

12.„Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder aus dem Unionsmarkt ausführt;

13.„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt bereitstellt;

14.„Ursprungsland“ ein Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ;

15.„Erzeugerland“ das Land oder Gebiet, in dem die relevanten Rohstoffe oder die relevanten Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden oder darin enthalten sind, erzeugt wurden;

16.„vernachlässigbares Risiko“ ein Risikoniveau, bei dem nach einer vollständigen Bewertung sowohl der produktspezifischen als auch der allgemeinen Informationen über die Einhaltung von Artikel 3 Buchstaben a und b durch relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse kein Anlass zur Besorgnis besteht;

17.„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

18.„nicht konforme Erzeugnisse“ relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die nicht „entwaldungsfrei“ und/oder nicht gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden;

19.„Grundstück“ ein Stück Land innerhalb einer einzigen Immobilie gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes, das homogen genug ist, um eine Bewertung des aggregierten Risikoniveaus in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit Rohstoffen, die auf dieser Fläche erzeugt werden, zu ermöglichen;

20.„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU 48 ;

21.„begründete Bedenken“ eine begründete Behauptung auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen über die Nichteinhaltung dieser Verordnung, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfordern kann;

22.„zuständige Behörden“ die nach Artikel 13 Absatz 1 benannten Behörden;

23.„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

24.„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

25.„Ausfuhr“ das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

26.„relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen“ relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Drittländern, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt bestimmt sind oder für andere gewerbliche Zwecke oder für den nicht privaten Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind;

27.„relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die den Unionsmarkt verlassen“ relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Ausfuhr übergeführt werden;

28.„einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ die im Erzeugerland geltenden Vorschriften zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Rechte Dritter und einschlägige Handels- und Zollvorschriften gemäß dem im Erzeugerland geltenden rechtlichen Rahmen.

Artikel 3

Verbot

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Sie sind entwaldungsfrei,

b)sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und

c)für sie liegt eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 vor.

Kapitel 2
Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler

Artikel 4

Verpflichtungen der Marktteilnehmer

(1)Die Marktteilnehmer müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen, bevor sie relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen, um sicherzustellen, dass diese mit Artikel 3 Buchstaben a und b im Einklang stehen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (im Folgenden „Sorgfaltspflichtregelung“) an, die in Artikel 8 genauer ausgeführt ist.

(2)Marktteilnehmer, die aufgrund der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflichtregelung zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung genügen, übermitteln den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder vor der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse über das Informationssystem gemäß Artikel 31 eine Sorgfaltserklärung. Diese Erklärung bestätigt, dass eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, und enthält die in Anhang II für die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse aufgeführten Informationen.

(3)Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung für die Konformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung. Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung über das Informationssystem gemäß Artikel 31 auf.

(4)Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder ausführen.

(5)Der Marktteilnehmer darf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:

a)Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse stimmen nicht mit Artikel 3 Buchstabe a oder b überein;

b)die Sorgfaltsprüfung hat ergeben, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht mit Artikel 3 Buchstabe a oder b übereinstimmen;

c)der Marktteilnehmer war nicht in der Lage, ein Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß den Absätzen 1 und 2 durchzuführen.

(6)Marktteilnehmer, die neue Informationen erhalten haben, einschließlich begründeter Bedenken, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr gebracht haben. Bei Ausfuhren aus dem Unionsmarkt unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.

(7)Die Marktteilnehmer bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 15 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

Artikel 5

Bevollmächtigte

(1)Marktteilnehmer oder Händler können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 in ihrem Namen zu übermitteln. In diesem Fall behält der Marktteilnehmer die Verantwortung für die Konformität der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung.

(2)Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Europäischen Union zur Verfügung.

Artikel 6

Verpflichtungen der Händler

(1)Händler, bei denen es sich um KMU handelt, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 2 erforderlichen Informationen sind.

(2)Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen:

a)den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse geliefert haben;

b)den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse geliefert haben.

(3)Händler, bei denen es sich um KMU handelt, bewahren die in diesem Artikel genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

(4)Händler, bei denen es sich um KMU handelt, die neue Informationen erhalten haben, einschließlich begründeter Bedenken, dass relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, die sie bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben.

(5)Händler, die keine KMU sind, gelten als Marktteilnehmer und unterliegen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie auf dem Unionsmarkt bereitstellen, den Verpflichtungen und Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 bis 12, 14 Absatz 9, 15 und 20 dieser Verordnung.

(6)Die Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 16 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.

Artikel 7

Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer

Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die solche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse kauft oder in Besitz nimmt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung.

Artikel 8

Sorgfaltspflicht

(1)Bevor Marktteilnehmer relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sie in Bezug auf alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die gebotene Sorgfalt walten lassen.

(2)Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Sorgfaltspflicht Folgendes:

a)die Sammlung von Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen;

b)Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10;

c)Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 10.

Artikel 9

Informationsanforderungen

(1)Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse den Bestimmungen gemäß Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen über die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:

a)Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie gegebenenfalls des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens;

b)Menge (ausgedrückt in Eigenmasse und Volumen oder Stückzahl) der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse;

c)Angabe des Erzeugerlandes;

d)Koordinaten der Geolokalisierung, Breitengrad und Längengrad aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugt wurden, sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung;

e)Name, E-Mail-Adresse und Anschrift aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen beliefert wurden;

f)Name, E-Mail-Adresse und Anschrift aller Unternehmen oder Personen, an die die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse geliefert wurden;

g)angemessene und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei sind;

h)angemessene und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen.

(2)Der Marktteilnehmer stellt den zuständigen Behörden auf Anfrage die gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung.

(3)Die Kommission kann gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 in Bezug auf weitere relevante Informationen erlassen, die eingeholt werden müssen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.

Artikel 10

Risikobewertung und ‑minderung

(1)Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 gesammelten Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen und führen auf dieser Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob das Risiko besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen, nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sind. Können die Marktteilnehmer nicht nachweisen, dass das Risiko der Nichtkonformität vernachlässigbar ist, dürfen sie die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse weder in der Union in Verkehr bringen noch ausführen.

(2)Bei der Risikobewertung werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Land oder Teilen davon gemäß Artikel 27;

b)das Vorhandensein von Wäldern in dem Land und dem Gebiet, in dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis erzeugt wird;

c)Häufigkeit der Entwaldung oder Waldschädigung in dem Land, der Region und dem Gebiet der Erzeugung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses;

d)Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu;

e)Bedenken in Bezug auf das Erzeugungs- und Ursprungsland, beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;

f)die Komplexität der betreffenden Lieferkette, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen zu dem Grundstück, auf dem sie erzeugt wurden;

g)das Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet;

h)die Schlussfolgerungen der einschlägigen Sitzungen der Sachverständigengruppe der Kommission, die im Register der Sachverständigengruppe der Kommission veröffentlicht werden;

i)begründete Bedenken, die gemäß Artikel 29 geäußert werden;

j)ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung, die Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen von Dritten verifizierten Systemen, darunter freiwillige Systeme, die von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 49 anerkannt wurden, umfassen können, unter der Voraussetzung, dass die Informationen die in Artikel 9 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3)Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung im Rahmen eines bestehenden Genehmigungssystems verfügen, gelten als mit Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vereinbar.

(4)Außer wenn die gemäß Absatz 1 durchgeführte Analyse es dem Marktteilnehmer ermöglicht zu versichern, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr geeignete Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, um zu erreichen, dass kein Risiko mehr oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Dies kann die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen, die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits oder andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 umfassen.

(5)Die Marktteilnehmer müssen nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Kriterien für die Risikobewertung gemäß Absatz 2 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.

(6)Die Marktteilnehmer verfügen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zu mindern und wirksam zu steuern. Dazu gehören:

a)Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, auch für Marktteilnehmer, die keine KMU sind, die Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene;

b)eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren für alle Marktteilnehmer, bei denen es sich nicht um KMU handelt.

(7)Die Risikobewertungen werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(8)Die Kommission kann gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Absätze 2, 4 und 6 in Bezug auf einzuholende relevante Informationen, Kriterien für die Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung erlassen, die möglicherweise ergänzend zu den in diesem Artikel genannten sind, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.

Artikel 11

Handhabung der Sorgfaltspflichtregelung und Aufzeichnungen

(1)Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung ein und halten sie auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Buchstaben a und b gewährleisten können. Die Sorgfaltspflichtregelung wird unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen, die sich auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auswirken können, mindestens einmal jährlich überprüft und erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über Aktualisierungen der Sorgfaltspflichtregelungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

(2)Sofern in anderen EU-Rechtsinstrumenten, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der nachhaltigen Wertschöpfungskette festgelegt sind, nichts anderes vorgesehen ist, erstellen Marktteilnehmer, bei denen es sich nicht um KMU handelt, jährlich öffentlich (auch im Internet) zugängliche, möglichst umfassende Berichte über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 8 nachzukommen. Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsinstrumente fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten gemäß diesem Absatz erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit den anderen EU-Rechtsinstrumenten aufnehmen.

(3)Die Marktteilnehmer bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, darunter alle einschlägigen Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf. Sie stellen sie auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Artikel 12

Vereinfachte Sorgfaltspflichtregelung

(1)Wenn Marktteilnehmer relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder aus ihr ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach Artikel 10 nicht erfüllen, wenn sie versichern können, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern hergestellt wurden, die gemäß Artikel 27 als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden.

(2)Erlangt der Marktteilnehmer jedoch Informationen oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung möglicherweise nicht erfüllen, müssen alle Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und 10 erfüllt werden.

Kapitel 3
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden

Artikel 13

Zuständige Behörde

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuständig sind.

(2)Bis [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Informationen.

(3)Die Kommission stellt die Liste der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich auf ihre Website. Die Kommission aktualisiert die Liste regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die in Kapitel 3 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können.

(5)Unbeschadet der Sorgfaltspflicht der Marktteilnehmer gemäß Artikel 8 können die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen technische und sonstige Unterstützung und Hilfestellung gewähren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern.

(6)Die Mitgliedstaaten können den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 9, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung erleichtern.

(7)Die Unterstützung ist so zu gewähren, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt werden und dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung erhalten bleibt.

Artikel 14

Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen

(1)Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob Marktteilnehmer und Händler ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommen und ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus der Union ausgeführt werden, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführt.

(3)Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden einen risikobasierten Plan. Der Plan enthält zumindest Risikokriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 4 und dient somit als Grundlage für die Entscheidungen über Kontrollen. Bei der Festlegung und Überprüfung der Risikokriterien berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Zuordnung des Risikos zu den Ländern oder Landesteilen gemäß Artikel 27, die bisherige Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer oder Händler und alle sonstigen einschlägigen Informationen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Pläne überprüfen die zuständigen Behörden diese Pläne und Risikokriterien regelmäßig, um ihre Wirksamkeit zu verbessern. Bei der Überprüfung der Pläne legen die zuständigen Behörden eine geringere Häufigkeit von Kontrollen für diejenigen Marktteilnehmer und Händler fest, die eine durchgehende Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweisen können.

(4)Zur Umsetzung der risikobasierten Kontrollpläne gemäß Absatz 3 führen die zuständigen Behörden eine Risikoanalyse der Informationen durch, die in den ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sorgfaltserklärungen enthalten sind. Die Risikoanalyse stützt sich auf die in den Plänen nach Absatz 3 enthaltenen Risikokriterien und wird mithilfe der nach Artikel 31 in das Informationssystem integrierten elektronischen Datenverarbeitungstechniken durchgeführt.

(5)Auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Absatz 4 und sonstiger relevanter Informationen ermitteln die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 15 und 16 zu kontrollierenden Marktteilnehmer und Händler.

(6)Auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Absatz 4 ermitteln die zuständigen Behörden auch diejenigen relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sofortiges Handeln erfordern, da sie ein so hohes Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung bergen, dass sie vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder der Ausfuhr kontrolliert werden müssen. Diese Feststellung wird in dem nach Artikel 31 eingerichteten Informationssystem markiert und führt dazu, dass die zuständigen Behörden unverzüglich vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 21 ergreifen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt auszusetzen oder, im Falle relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, und sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorhanden ist, bei den Zollbehörden die Aussetzung ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr nach Artikel 24 Absatz 6 beantragen.

(7)Die in Absatz 6 genannten Aussetzungen enden innerhalb von drei Arbeitstagen, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen auf der Grundlage der Ergebnisse der innerhalb dieses Zeitraums durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss, dass sie mehr Zeit benötigen, um festzustellen, ob die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall verlängern die zuständigen Behörden den Zeitraum der Aussetzung durch zusätzliche einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 21 oder – im Falle relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen – durch Mitteilung an die Zollbehörden, dass die Aussetzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 aufrechterhalten werden muss.

(8)Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die Entwicklung und Anwendung der in Absatz 3 genannten Risikokriterien mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission aus und koordinieren diese, um die Wirksamkeit der Durchsetzung dieser Verordnung zu verbessern.

(9)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 5 % der Marktteilnehmer erstrecken, die einen der relevanten Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder ausführen, sowie 5 % der Menge jedes relevanten Rohstoffs, der auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wird.

(10)Bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die in einem Land oder einem oder mehreren Landesteil(en) erzeugt wurden, für das bzw. die gemäß Artikel 27 ein hohes Risiko festgestellt wurde, oder bei denen das Risiko besteht, dass in diesen Ländern hergestellte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in die entsprechende Lieferkette gelangen, führt die zuständige Behörde eine verstärkte Kontrolle gemäß Artikel 20 durch.

(11)Unbeschadet der Kontrollen gemäß den Absätzen 5 und 6 führen die zuständigen Behörden Kontrollen gemäß Absatz 1 durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter gemäß Artikel 29, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind.

(12)Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.

(13)Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 15

Kontrollen der Marktteilnehmer

(1)Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen

a)eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren;

b)eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung belegt wird;

c)eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass ein bestimmtes Erzeugnis oder ein bestimmter Rohstoff, das bzw. den der Marktteilnehmer in der Union in Verkehr gebracht hat, in Verkehr bringen oder ausführen will, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

d)eine Prüfung der Sorgfaltserklärungen;

und gegebenenfalls

e)eine Prüfung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse vor Ort, um deren Übereinstimmung mit den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verwendeten Unterlagen zu überprüfen;

f)alle technischen und wissenschaftlichen Mittel zur Bestimmung des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis hergestellt wurde, einschließlich Isotopentests;

g)alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, die geeignet sind, festzustellen, ob der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis entwaldungsfrei ist, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Instrumenten, und

h)Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, gegebenenfalls auch in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Drittländer.

Artikel 16

Kontrollen der Händler

(1)Die Kontrollen der Händler umfassen

a)eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 belegen;

b)gegebenenfalls Stichproben, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen.

Artikel 17

Erstattung der Kosten der zuständigen Behörden

(1)Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen.

(2)Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Ausfuhr einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen.

Artikel 18

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit Behörden anderer Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2)Zur Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung treffen die zuständigen Behörden mit der Kommission Verwaltungsvereinbarungen über die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Untersuchungen.

(3)Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Daten über Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen, erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.

(4)Die zuständigen Behörden warnen unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie Verstöße gegen diese Verordnung und schwerwiegende Mängel, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen können, feststellen. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die nicht dieser Verordnung entsprechen, um die Rücknahme oder den Rückruf dieser Erzeugnisse oder Rohstoffe vom Verkauf in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

(5)Auf Verlangen einer zuständigen Behörde stellen die Mitgliedstaaten ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 19

Berichterstattung

(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Informationen umfassen ihre Kontrollpläne, die Anzahl und die Ergebnisse der bei Marktteilnehmern und Händlern durchgeführten Kontrollen, einschließlich der Inhalte dieser Kontrollen, die Menge der geprüften relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Ursprungsländer und die Erzeugerländer der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sowie die bei Verstößen getroffenen Maßnahmen sowie die erstatteten Kosten für Kontrollen.

(2)Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen jährlich einen unionsweiten Überblick über die Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 eingereichten Daten.

Artikel 20

Verstärkte Kontrolle

Wurden relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in einem Land oder einem Landesteil hergestellt, das bzw. der gemäß Artikel 27 als mit hohem Risiko behaftet eingestuft ist, oder besteht die Gefahr, dass in solchen Ländern oder Landesteilen erzeugte Rohstoffe oder Erzeugnisse in die relevante Lieferkette gelangen, so stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die jährlichen Kontrollen, die von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, sich auf mindestens 15 % der Marktteilnehmer erstrecken, die die relevanten Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen, sowie auf 15 % der Menge jedes der relevanten Rohstoffe, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus ihrem Markt aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen davon ausgeführt werden.

Artikel 21

Einstweilige Maßnahmen

Wurden nach den Kontrollen gemäß Artikel 15 und 16 mögliche schwerwiegende Mängel festgestellt oder wurden Risiken gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgestellt, so können die zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen einleiten, einschließlich der Beschlagnahme oder der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Aussetzung der Bereitstellung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie der Aussetzung von deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt.

Artikel 22

Maßnahmen zur Marktüberwachung

(1)Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis dieser Verordnung nicht entspricht, so fordern sie unbeschadet des Artikels 23 unverzüglich den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden.

(2)Für die Zwecke von Absatz 1 kann der Marktteilnehmer oder Händler beispielsweise zur Ergreifung einer oder mehrerer der folgenden Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden:

a)Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2 dieser Verordnung;

b)Verhinderung, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der Union ausgeführt wird;

c)sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses;

d)Vernichtung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses oder Spende zu gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.

(3)Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird die Nichtkonformität nach Absatz 1 nicht beseitigt, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das Erzeugnis vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Ausfuhr aus dem Unionsmarkt untersagt oder eingeschränkt wird.

Artikel 23

Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis.

(2)Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen umfassen mindestens 

a)Geldstrafen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse stehen; die Höhe solcher Geldstrafen wird so berechnet, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird; bei wiederholten Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben; der Höchstbetrag dieser Geldstrafen beträgt mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten; 

b)die Einziehung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse beim Marktteilnehmer und/oder Händler;

c)die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen erzielt hat;

d)den vorübergehenden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

Kapitel 4
Verfahren für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen

Artikel 24

Kontrollen

(1)Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr übergeführt werden, unterliegen den in diesem Kapitel festgelegten Kontrollen und Maßnahmen. Die Anwendung dieses Kapitels lässt andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere Rechtsvorschriften der Union über die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr von Waren, insbesondere den Zollkodex der Union und dessen Artikel 46, 47, 134 und 267, unberührt. Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 gilt jedoch nicht für Kontrollen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, soweit es die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betrifft.

(2)Die zuständigen Behörden sind für die allgemeine Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, verantwortlich. Insbesondere ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, anhand der Kontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 1 festzustellen, ob ein solcher Rohstoff oder ein solches Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die zuständigen Behörden führen diese Aufgaben gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 dieser Verordnung aus.

(3)Die Zollbehörden kontrollieren die korrekte Anmeldung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen. Diese Kontrollen stützen sich in erster Linie auf eine Risikoanalyse mit dem Ziel, die Risiken zu ermitteln und zu bewerten und die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu entwickeln, und werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement auf Unionsebene durchgeführt.

(4)Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung, die das in Artikel 31 beschriebene Informationssystem in Bezug auf einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis, das auf den Unionsmarkt gelangt oder diesen verlässt, zuweist, wird den Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zur Verfügung gestellt, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 hinterlegt.

(5)Nach Erhalt einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, überprüfen die Zollbehörden den Status der Sorgfaltserklärung über die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 1. Jede Änderung des Status im Informationssystem gemäß Artikel 31, die vor der Überlassung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor dessen Ausfuhr erfolgt, wird den Zollbehörden, die den relevanten Rohstoff oder das relevante Erzeugnis überwachen, automatisch mitgeteilt.

(6)Geht aus der Risikoanalyse gemäß Artikel 14 Absatz 4 hervor, dass der Status der entsprechenden Sorgfaltserklärung in dem nach Artikel 31 eingerichteten Informationssystem darauf hindeutet, dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem EU-Markt oder der Ausfuhr kontrolliert werden muss, so setzen die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr dieses relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses aus.

(7)Sind alle sonstigen Anforderungen und Formalitäten nach Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr erfüllt, so gestatten die Zollbehörden die Überlassung des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)Im Anschluss an die Risikoanalyse gemäß Artikel 14 Absatz 4 haben die zuständigen Behörden in dem nach Artikel 31 eingerichteten Informationssystem nicht angegeben, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr gemäß Absatz 6 erfordert;

b)bei einer Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr gemäß Absatz 6 haben die zuständigen Behörden nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 7 genannten Frist von drei Arbeitstagen beantragt, die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr dieses relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

c)die zuständigen Behörden haben den Zollbehörden über das nach Artikel 31 eingerichtete Informationssystem mitgeteilt, dass die Aussetzung der Überlassung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr aufgehoben werden kann.

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung.

(8)Gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis, der bzw. das auf den Unionsmarkt gelangt oder diesen verlässt, nicht dieser Verordnung entspricht, so teilen sie dies den Zollbehörden über das gemäß Artikel 31 eingerichtete Informationssystem mit. Die zuständigen Behörden können im Informationssystem auch angeben, dass sie Einwände gegen die Überführung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse in andere spezifische Zollverfahren erheben.

Nach der Mitteilung dieses Status sollten die Zollbehörden die Überlassung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr aussetzen. Außerdem sollten sie den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und wenn möglich in die dem relevanten Rohstoff oder Erzeugnis beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufnehmen: „Rohstoff oder Erzeugnis ist nicht konform – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/zur Ausfuhr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2021/XXXX.“ [OP to indicate reference of this Regulation]

Wird der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis anschließend zu anderen Zollverfahren angemeldet und haben die zuständigen Behörden keine Einwände gegen diese Überlassung erhoben, so ist der Hinweis in die Zollanmeldungen der Marktteilnehmer aufzunehmen und unter den gleichen Voraussetzungen im Zollinformationssystem und, soweit möglich, in den Begleitpapieren, die im Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden, einzutragen.

(9)Meldungen und Ersuchen nach den Absätzen 5 bis 8 dieses Artikels erfolgen über die in Artikel 26 Absatz 1 genannte elektronische Schnittstelle. Die Absätze 5 bis 8 gelten, sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 eingerichtet ist.

(10)Die Zollbehörden können nicht konforme relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf Antrag der zuständigen Behörden oder wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig halten vernichten. Die Kosten einer solchen Maßnahme werden von der natürlichen oder juristischen Person getragen, die im Besitz des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses ist. Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können nicht konforme relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auch eingezogen und den zuständigen Behörden von den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 25

Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Behörden

(1)Um den risikobasierten Ansatz nach Artikel 14 Absatz 3 für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden, arbeiten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammen und tauschen Informationen aus.

(2)Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden arbeiten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zusammen und tauschen Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege.

(3)Risikobezogene Informationen werden ausgetauscht

a)zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und

b)zwischen den Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(4)Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zu der Annahme haben, dass dieser Verordnung unterliegende relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden, nicht mit dieser Verordnung im Einklang stehen oder ein Risiko darstellen, übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen.

Artikel 26

Elektronische Schnittstellen

(1)Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der Union (EU Single Window) für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere der Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 24 Absätze 5 bis 8, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 31 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 3 zur Verfügung.

(2)Die Kommission kann eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der zentralen Anlaufstelle der EU für den Zoll entwickeln, um Folgendes zu ermöglichen:

a)Händler und Wirtschaftsbeteiligte stellen die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis über die nationale zentrale Anlaufstelle für den Zoll gemäß Artikel 8 der Verordnung [PO to check the reference number and article number after the proposal is adopted] zur Verfügung stellen und erhalten von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung und

b)die Sorgfaltserklärung wird an das in Artikel 31 dieser Verordnung genannte Informationssystem übermittelt.

(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 und insbesondere zur Festlegung der gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Daten, einschließlich ihres Formats. In den Durchführungsrechtsakten kann auch festgelegt werden, dass bestimmte spezifische Daten, die in der Sorgfaltserklärung zur Verfügung stehen und für die Tätigkeiten der Zollbehörden, einschließlich der Überwachung und Bekämpfung von Betrug, erforderlich sind, in den Zollsystemen der EU und der Mitgliedstaaten übermittelt und registriert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel 5
Länder-Benchmarking-System und Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 27

Bewertung von Ländern

(1)Mit dieser Verordnung wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt. Sofern die Länder nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird davon ausgegangen, dass für sie ein normales Risiko zutrifft. Die Kommission kann die Länder (oder Landesteile) mit geringem oder hohem Risiko in Bezug auf die Erzeugung von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen ermitteln, die nicht mit Artikel 3 Buchstabe a in Einklang stehen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird gegebenenfalls im Lichte neuer Erkenntnisse aktualisiert.

(2)Bei der Ermittlung von Ländern mit geringem und hohem Risiko gemäß Absatz 1 werden die von dem betreffenden Land vorgelegten Informationen berücksichtigt und die folgenden Bewertungskriterien zugrunde gelegt:

a)Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung;

b)Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe;

c)Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen;

d)ob der beabsichtigte nationale Beitrag (NDC) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass Emissionen durch Entwaldung und Waldschädigung auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet werden;

e)Abkommen und andere zwischen dem betreffenden Land und der Union geschlossene Übereinkünfte zur Bekämpfung der Entwaldung oder Waldschädigung und zur Erleichterung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch relevante Rohstoffe und Erzeugnisse und ihrer wirksamen Umsetzung;

f)ob in dem betreffenden Land nationale oder subnationale Rechtsvorschriften, auch im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, in Kraft sind und das Land wirksame Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, um Tätigkeiten, die zu Entwaldung und Waldschädigung führen, zu verhindern und zu sanktionieren, und insbesondere, ob Sanktionen von hinreichender Strenge verhängt werden, um mögliche Vorteile aus Entwaldung oder Waldschädigung zunichtezumachen.

(3)Die Kommission teilt den betreffenden Ländern ihre Absicht mit, eine Änderung der bestehenden Risikokategorie vorzunehmen, und fordert sie auf, alle in dieser Hinsicht für nützlich erachteten Informationen vorzulegen. Die Kommission räumt den Ländern ausreichend Zeit ein, um eine Antwort zu übermitteln, die Informationen über Maßnahmen enthalten kann, die das Land ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen, falls sein Status in eine höhere Risikokategorie geändert werden könnte.

Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes:

a)den Grund oder die Gründe für die beabsichtigte Änderung der Risikokategorie des Landes oder von Teilen des Landes;

b)die Aufforderung, der Kommission schriftlich bezüglich der beabsichtigten Änderung des Risikostatus des Landes oder von Teilen des Landes zu antworten;

c)die Folgen der Einstufung als Land mit hohem oder geringem Risiko.

(4)Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über die Aufnahme eines Landes in die in Absatz 1 genannte Liste oder über seine Streichung aus dieser Liste.

Artikel 28

Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)Die Kommission arbeitet mit den von dieser Verordnung betroffenen Erzeugerländern zusammen, um Partnerschaften und Kooperationen zu entwickeln und gemeinsam mit ihnen gegen Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen. Diese Partnerschaften und Kooperationsmechanismen werden sich auf die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Wäldern, die Entwaldung, die Waldschädigung und den Übergang zur Nachhaltigkeit bei der Erzeugung, beim Verbrauch und bei der Verarbeitung von Rohstoffen sowie auf Handelsmethoden konzentrieren. Partnerschaften und Kooperationsmechanismen können strukturierte Dialoge, Förderprogramme und maßnahmen, Verwaltungsvereinbarungen und Bestimmungen in bestehenden Vereinbarungen oder Abkommen umfassen, die es den Erzeugerländern ermöglichen, den Übergang zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung zu vollziehen, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse erleichtert. Solche Vereinbarungen und ihre wirksame Umsetzung werden im Rahmen des Benchmarking-Systems gemäß Artikel 27 dieser Verordnung berücksichtigt.

(2)Partnerschaften und Kooperationen sollten die uneingeschränkte Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, indigener Völker, lokaler Gemeinschaften und des Privatsektors, einschließlich KMU und Kleinbauern, ermöglichen.

(3)Partnerschaften und Zusammenarbeit fördern die Entwicklung integrierter Landnutzungsplanungsprozesse, einschlägiger Rechtsvorschriften, steuerlicher Anreize und anderer einschlägiger Instrumente zur Verbesserung der Erhaltung der Wälder und der biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Wäldern, zur Bewältigung der Umstellung von Wäldern und gefährdeten Ökosystemen auf andere Flächennutzung, zur Optimierung der Landschaftsgewinne, der Sicherheit der Grundbesitzverhältnisse, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie transparenter Lieferketten, zur Stärkung der Rechte der von Wäldern abhängigen Gemeinschaften einschließlich Kleinbauern, indigener Völker und lokaler Gemeinschaften und zur Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu Waldbewirtschaftungsdokumenten und anderen einschlägigen Informationen.

(4)Die Kommission nimmt an internationalen bilateralen und multilateralen Gesprächen über Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung teil, unter anderem in multilateralen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, dem Waldforum der Vereinten Nationen, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, der Welthandelsorganisation, der G 7 und der G 20. Dieses Engagement umfasst die Förderung des Übergangs zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung und einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Entwicklung transparenter und nachhaltiger Lieferketten sowie weitere Anstrengungen zur Ermittlung und Vereinbarung robuster Standards und Definitionen, die ein hohes Schutzniveau für Waldökosysteme gewährleisten.

Kapitel 6
Begründete Bedenken

Artikel 29

Begründete Bedenken natürlicher oder juristischer Personen

(1)Natürliche oder juristische Personen sind berechtigt, begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhalten.

(2)Die zuständigen Behörden bewerten sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 21 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt und aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden.

(3)Die zuständige Behörde unterrichtet so schnell wie möglich gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die der Behörde Bemerkungen unterbreitet haben, über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründet diese Entscheidung.

Artikel 30

Zugang zur Justiz

(1)Jede natürliche oder juristische Person, die ein ausreichendes Interesse hat, einschließlich derjenigen, die begründete Bedenken gemäß Artikel 29 geäußert haben, hat Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle, die befugt ist, die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung zu überprüfen.

(2)Diese Verordnung lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften unberührt, die vorschreiben, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

Kapitel 7
Informationssystem

Artikel 31

Informationssystem „Register“

(1)Die Kommission errichtet und unterhält bis zu dem in Artikel 36 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt ein Informationssystem („Register“), das die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sorgfaltserklärungen enthält.

(2)Das Informationssystem muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:

a)Registrierung von Marktteilnehmern und Händlern und ihren Bevollmächtigten in der EU; für Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr einbringen, wird in ihr Registrierungsprofil die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer (EORI-Nummer) aufgenommen;

b)Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler;

c)Registrierung der Ergebnisse der Kontrollen von Sorgfaltserklärungen;

d)Zusammenschaltung mit dem Zoll über die zentrale Anlaufstelle der EU für den Zoll* [when the Regulation is adopted, reference can be made to it directly ] gemäß Artikel 26, auch um die Mitteilungen und Ersuchen nach Artikel 24 Absätze 5 bis 8 zu ermöglichen;

e)Ermöglichung der Erstellung von Risikoprofilen für Marktteilnehmer, Händler und relevante Rohstoffe und Erzeugnisse zum Zwecke der Identifizierung von Sendungen mit hohem Risiko gemäß der Risikoanalyse nach Artikel 14 Absatz 4;

f)Ermöglichung der Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission beim Austausch von Informationen und Daten;

g)Ermöglichung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung.

(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems fest, darunter Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern und den Händlern im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem.

(5)Im Einklang mit der Politik der EU für offene Daten und insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 51 gewährt die Kommission der breiten Öffentlichkeit Zugang zu den vollständigen anonymisierten Datensätzen des Informationssystems in einem offenen Format, das maschinenlesbar ist und Interoperabilität, Weiterverwendung und Zugänglichkeit gewährleistet.

Kapitel 8
Überprüfung

Artikel 32

Überprüfung

(1)Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten führt die Kommission eine erste Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf einer Bewertung der Notwendigkeit und der Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Ökosysteme, einschließlich Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und Flächen mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete sowie weitere Rohstoffe.

(2)Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung

a)der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, um die Verwirklichung der Ziele der Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch die Anerkennung von Zertifizierungssystemen;

b)der Auswirkungen der Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung für den Übergang zu nachhaltigen Lieferketten.

(3)Unbeschadet der allgemeinen Überprüfung gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Anhangs I vor, um festzustellen, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass alle Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden, es sei denn, die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen hat vernachlässigbare Auswirkungen auf die Entwaldung. Die Überprüfungen stützen sich auf eine Bewertung der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf die Entwaldung und Waldschädigung und tragen den durch wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesenen Veränderungen des Verbrauchs Rechnung.

(4)Im Anschluss an eine Überprüfung gemäß Absatz 3 kann die Kommission gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I erlassen, um relevante Erzeugnisse aufzunehmen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

Kapitel 9
Schlussbestimmungen

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 32 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem TT.MM.JJ übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung in Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 32 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 32 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 34

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 52 .

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 11.

Artikel 35

Aufhebungen

Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Beginn der Geltung dieser Verordnung gemäß Artikel 36 Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 36

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)Die Geltung der Artikel 3 bis 12, 14 bis 22, 24, 29 und 30 beginnt zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)Die Geltung der in Absatz 2 genannten Artikel beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen 53 handelt, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, jedoch nicht im Fall von Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen

1.2.Politikbereich(e) 

09 – Umwelt- und Klimaschutz

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 54  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel dieser Initiative ist es, die durch den Verbrauch in der EU und die Erzeugung verursachte Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. Dadurch wird wiederum eine Verringerung der von der EU verursachten Treibhausgasemissionen und des Verlusts an biologischer Vielfalt erwartet.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

Eindämmung der durch den Verbrauch in der EU und die Erzeugung verursachten Entwaldung und Waldschädigung:

·Minimierung des Verbrauchs von Erzeugnissen aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.

·Förderung der Nachfrage nach und des Handels mit „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Erzeugnissen in der EU.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung kann die durch den EU-Verbrauch und die Erzeugung der sechs im Anwendungsbereich enthaltenen Rohstoffe verursachte Entwaldung verhindert werden, wobei eine Projektion zeigt, dass bis 2030 weit über 71 920 Hektar Waldfläche pro Jahr weniger durch von der EU verursachte Entwaldung und Waldschädigung betroffen wären. Das würde auch bedeuten, dass jährlich mindestens 31,9 Millionen Tonnen CO2-Emissionen in die Atmosphäre eingespart werden können, die durch den EU-Verbrauch und die Erzeugung der betreffenden Rohstoffe verursacht werden; dies würde finanzielle Einsparungen von mindestens 3,2 Mrd. Euro im Jahr bedeuten. Darüber hinaus dürfte die Verordnung entscheidend zum Schutz der biologischen Vielfalt, zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für auf dem EU-Markt tätige Unternehmen sowie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Verordnung beitragen: Minimierung des Verbrauchs von Erzeugnissen, die aus Lieferketten stammen, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung stehen, und Förderung der Nachfrage nach und des Handels mit legalen und „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Erzeugnissen in der EU.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

1. Mindestens 71 920 Hektar Waldfläche weniger pro Jahr werden durch den EU-Verbrauch oder die Erzeugung der in den Anwendungsbereich fallenden Rohstoffe von Entwaldung oder Waldschädigung betroffen sein.

2. Aufgrund des EU-Verbrauchs und der Erzeugung der in den Anwendungsbereich fallenden Rohstoffe werden jährlich mindestens 31,9 Millionen Tonnen CO2 weniger in die Atmosphäre ausgestoßen.

3. Weniger Tier- und Pflanzenarten werden aufgrund von der EU verursachter Entwaldung und Waldschädigung vom Aussterben bedroht sein.

4. Marktteilnehmer und Händler, die mit den relevanten Rohstoffen in der EU handeln, werden über einen klaren und berechenbaren EU-Rechtsrahmen verfügen, der gleiche Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die Verpflichtungen zur Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung schafft.

5. Die Menge der in der EU verkauften Erzeugnisse, die aus Lieferketten stammen, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, wird verringert.

6. Der EU-Verbrauch und die Erzeugung „entwaldungsfreier“ Rohstoffe und Erzeugnisse werden zunehmen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die vorgeschlagene Verordnung gilt unmittelbar ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Eine Reihe von Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten sowie Verwaltungsaufgaben wird innerhalb eines Zeithorizonts von fünf Jahren ab dem in Artikel 36 Absatz 1 festgelegten Datum umgesetzt.

Diese geplanten Maßnahmen sind nachstehend im Einzelnen aufgelistet:

1. Vor dem in Artikel 36 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt:

a) eine öffentliche Ausschreibung (oder eine Verwaltungsvereinbarung) für einen Auftrag zur Entwicklung des Länder-Benchmarking-Systems gemäß den in der Verordnung festgelegten Kriterien;

b) eine öffentliche Ausschreibung für eine Folgenabschätzung in Bezug auf weitere Rohstoffe und Erzeugnisse sowie andere empfindliche Ökosysteme;

c) eine öffentliche Ausschreibung für einen Auftrag zur Unterstützung der Kommission bei den in der Verordnung vorgesehenen Aufgaben;

d) ein Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung zur Entwicklung des Informationssystems für die Speicherung und den Austausch von Marktteilnehmerdaten und Eigenerklärungen.

2. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem in Artikel 36 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt:

a) Die Kommission nimmt im Wege von delegierten Rechtsakten/Durchführungsrechtsakten Listen von Ländern (und Landesteilen) mit geringem und hohem Risiko an.

b) Die Kommission nimmt im Wege von delegierten Rechtsakten/Durchführungsrechtsakten eine angepasste Warendefinition an.

d) Eine öffentliche Ausschreibung für einen Auftrag zur ersten Bewertung der Verordnung wird durchgeführt.

e) Die Kommission führt eine erste Bewertung der Verordnung durch und genehmigt sie und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag mit Vorschlägen für mögliche Änderungen bei.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Die Ursachen von Entwaldung und Waldschädigung hängen sowohl mit dem EU-Handel als auch mit dem internationalen Handel zusammen. Das Tätigwerden auf EU-Ebene ist wichtig, um dafür zu sorgen, dass Fragen des internationalen Handels auf eine koordinierte und harmonisierte Weise angegangen werden und in Bezug auf die Anforderungen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung von Erzeugnissen auf bzw. vor der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt erfüllt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden. Maßnahmen auf EU-Ebene würden auch von früheren Erfahrungen der EU beim Umgang mit komplexen Lieferketten (beispielsweise im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zum illegalen Holzeinschlag) profitieren.

Nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene würde sichergestellt, dass die Ziele der Maßnahme wirksam erreicht werden, d. h. die von der EU verursachte Entwaldung einzudämmen und so die durch den Verbrauch in der EU und die Erzeugung verursachten Treibhausgasemissionen und den Verlust der biologischen Vielfalt zu verringern sowie den Verbrauch von Rohstoffen und Erzeugnissen in Verbindung mit Entwaldung zu minimieren.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Die Maßnahme der EU wird harmonisierte Anforderungen für die unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse und Rohstoffe gewährleisten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU hergestellt werden. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU tätige Unternehmen sichergestellt, die den gleichen Verpflichtungen unterliegen, unabhängig davon, in welchem EU-Land sie ihren Sitz haben. Die Maßnahme wird die von der EU verursachte Entwaldung (siehe erwartete Ergebnisse), die Treibhausgasemissionen und den Verlust an biologischer Vielfalt erheblich verringern.

Darüber hinaus sollte der Vorschlag dazu beitragen, den Verbrauch von Erzeugnissen aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung verbunden sind, zu minimieren und die Nachfrage nach und den Handel mit „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Erzeugnissen in der EU zu fördern.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Evaluierung der EU-Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung mit Schwerpunkt auf der Legalität von Holz, das in der EU in Verkehr gebracht wird, zeigt, dass der Rechtsrahmen modernisiert werden muss. Derzeit gibt es keine EU-Vorschriften, die darauf abzielen, die Auswirkungen des EU-Verbrauchs auf Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Der Vorschlag stützt sich auf die Erkenntnisse aus der Eignungsprüfung in Bezug auf die Verbesserung der vorgeschlagenen Sorgfaltspflichtregelung (im Vergleich zur Holzverordnung) und die mangelnde Wirksamkeit spezifischer bilateraler Handelsabkommen (freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen für den Holzsektor) zur Bekämpfung der von der EU verursachten Entwaldung.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Europäische Union hat einen umfassenden Aufbauplan auf der Grundlage eines aufgestockten langfristigen Haushalts für den folgenden Mehrjährigen Finanzrahmen sowie ein neues Aufbauinstrument, Next Generation EU, genehmigt.

Die Initiative ist Teil des europäischen Grünen Deals, der als Richtschnur für die Aufbaustrategie der EU dient. Ziel des Grünen Deals ist es, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen und den Verlust an biologischer Vielfalt einzudämmen. Dazu gehört auch das Ziel, Produkte und Wertschöpfungsketten, die nicht mit Entwaldung und Waldschädigung verbunden sind, zu fördern. Außerdem sollen nachhaltigere Lebensmittelversorgungsketten gefördert werden, und die EU ist aufgefordert, neue Standards für nachhaltiges Wachstum festzulegen und ihr wirtschaftliches Gewicht zu nutzen, um internationale Standards zu gestalten, die mit den Umwelt- und Klimazielen der EU im Einklang stehen. Die Initiative ist auch Teil der Prioritäten der Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“.

Die Initiative fällt unter Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt), Titel 9 (Umwelt- und Klimapolitik) des Mehrjährigen Finanzrahmens. Wie im Folgenden erläutert, werden für die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift eine zusätzliche Personalausstattung und auch einige unterstützende Ausgaben erforderlich sein. Die unterstützenden Ausgaben werden durch das EU-Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) 2021–2027 gedeckt.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Durchführung der Verordnung wird dazu führen, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Wirtschaftszweige unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, was eine zusätzliche Personalausstattung, Ressourcen für die Auftragsvergabe an externe Auftragnehmer und Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Kommissionsdienststellen erfordern wird.

Zur Umsetzung der Verordnung, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit, werden fünf zusätzliche VZÄ innerhalb der GD ENV erforderlich sein. Zwei zusätzliche VZÄ innerhalb der GD INTPA mit Schwerpunkt auf Zusammenarbeit und Entwicklung sowie ein zusätzliches VZÄ für TAXUD sind erforderlich, um die Verordnung, insbesondere die zollrechtlichen Verpflichtungen, umzusetzen.

Der Bedarf beruht auf Berechnungen der Ressourcen, die den Rechtsinstrumenten zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags (Holzverordnung und FLEGT-Verordnung) zugewiesen werden, wobei die Holzverordnung durch die vorgeschlagene Initiative ersetzt wird. Derzeit stehen in der GD ENV 3,25 AD + 1 AST + 1 ANS (frei) + 0,5 VZÄ eines Vertragsbediensteten zur Verfügung. Darunter fällt Folgendes: a) Durchführung, Überwachung und Überprüfung von zwei EU-Verordnungen (Holzverordnung und FLEGT-Verordnung); b) Verhandlung und Umsetzung freiwilliger Partnerschaftsabkommen mit fünf Ländern (Indonesien, Vietnam, Laos, Thailand und Malaysia) und Zusammenarbeit mit anderen Erzeuger- und Verbraucherländern, einschließlich einer ständigen Kooperationsstruktur mit China; c) Vertretung der EU in multilateralen Foren: FAO, Waldforum der Vereinten Nationen (UNFF) und Internationale Tropenholzorganisation (ITTO); d) Durchführung der zusätzlichen Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ 55 vorgesehen sind.

Der neue Vorschlag wird nicht nur bestehende EU-Rechtsvorschriften integrieren, sondern auch den Anwendungsbereich der Maßnahmen und die Komplexität der Umsetzung erheblich erweitern, was den Bedarf an neuen Ressourcen nach sich zieht. Der neue Vorschlag sieht vor, den Anwendungsbereich von einem Rohstoff (Holz) auf sechs (dazu kommen Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kakao und Kaffee) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse zu erweitern und den Geltungsbereich auszuweiten, um neben der Legalität auch die Nachhaltigkeit einzubeziehen. Dies wiederum dürfte den Wert der betroffenen Wirtschaftszweige sowie die Zahl der direkt und stark von der Verordnung betroffenen Interessenträger und Drittländer erhöhen. Die Sachverständigengruppe wird häufiger zusammentreffen (sechsmal statt fünfmal) und aus mehr Mitgliedern bestehen (mit Interessenträgern und Drittländern statt nur einem Mitgliedstaat). Es wird neben dem für die FLEGT-Verordnung verwendeten Informationssystem ein neues Informationssystem geben (siehe unten). Das Länder-Benchmarking-System (siehe unten) soll eine engere Zusammenarbeit mit Dutzenden Ländern beinhalten. Die politische Sichtbarkeit und Sensibilität der Verordnung wird im Vergleich zur bisherigen Situation, in der es nur um Holz geht, zunehmen, da Sektoren betroffen sind, die für die Wirtschaft bestimmter Länder von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Kakao in Côte d’Ivoire und Ghana; Palmöl in Indonesien und Malaysia; Soja und Rinder in Brasilien und Argentinien), was ein verstärktes bilaterales Engagement, auch auf Expertenebene, erfordert. Auch die Vertretungsaufgaben der GD ENV in internationalen Foren werden zunehmen. Die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten werden angesichts des breiteren Spektrums an Rohstoffen und des Werts der betroffenen Wirtschaftszweige zunehmen. Der Übergang zur neuen Verordnung, die Aufhebung der Holzverordnung und die Anpassung der FLEGT-Verordnung werden in den ersten fünf Jahren der Anwendung zusätzliche Aufgaben mit sich bringen.

All diese neuen Tätigkeiten und Aufgaben werden die Arbeitsbelastung der GD ENV erheblich erhöhen. Das höhere politische und wirtschaftliche Gewicht der neuen Verordnung erfordert mehr Vorbereitung und mehr analytische Arbeit, um mehr Interaktionen – sowohl auf politischer Ebene als auch auf Arbeitsebene – mit anderen Kommissionsdienststellen, dem Rat und dem Europäischen Parlament, mit Interessenträgern, Drittländern und internationalen Organisationen zu bewältigen. Die zusätzlichen Berichterstattungsaufgaben und die zusätzlichen Instrumente (Informationssystem und Benchmarking-System), die von der GD ENV verwaltet werden, erfordern eine zusätzliche Aufsicht durch die GD ENV. Die Straffung und Verbesserung der Umsetzung im Vergleich zur Holzverordnung und der FLEGT-Verordnung, die – wie in der Eignungsprüfung zum Ausdruck kommt – eine Reihe von Mängeln aufweisen, wird – auch unter Berücksichtigung des größeren Anwendungsbereichs – mehr Ressourcen seitens der GD ENV erfordern, die mit der Überwachung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten befasst sein werden.

All diese Aufgaben erfordern ein hohes Maß an politischem Urteilsvermögen, politischen Kenntnissen, analytischen Fähigkeiten, Unabhängigkeit und Krisenfestigkeit, die nur von AD-Beamten erbracht werden können. Angesichts der komplexen Lieferketten der betreffenden Rohstoffe und der weltweiten geografischen Unterschiede wäre es ratsam, ein gewisses Maß an Spezialisierung innerhalb des für die Umsetzung zuständigen Teams der GD ENV anzustreben. Dies kann je nach Rohstoff, Region oder Aufgabe erfolgen, erfordert jedoch, wie oben dargelegt, zusätzliche personelle Ressourcen. Es wird so weit wie möglich auf Auslagerung zurückgegriffen (siehe unten); dies erfordert aber auch eine Aufsicht. Darüber hinaus gibt es Kernaufgaben, die ein hohes Maß an politischer Sensibilität erfordern und von der Kommission ausgeführt werden müssen.

Der Mittelbedarf der GD ENV, der GD INTPA und der GD TAXUD wird steigen. Die GD ENV wird an der komplexen Umsetzung des Länder-Benchmarking-Systems (sowohl technisch als auch diplomatisch) arbeiten und gleichzeitig die Umsetzung früherer rechtlicher Verpflichtungen in diesem neuen Kontext fortsetzen müssen, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit (die ständige Zusammenarbeit mit den Partnerländern, sowohl Verbraucher- als auch Erzeugerländern, ist von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Verlagerungen). Die GD INTPA wird sich insbesondere auf neue Kooperationsprogramme im Rahmen von Waldpartnerschaften konzentrieren, die unter anderem darauf abzielen, die Erzeugerländer bei der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen. Die Waldpartnerschaften werden allen relevanten Ländern angeboten, auch denjenigen, die derzeit an Verhandlungen über freiwillige Partnerschaftsabkommen oder an der Umsetzung beteiligt sind. Die GD TAXUD wird an der allgemeinen Durchführung der Verordnung sowie an der Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, arbeiten. Diese Tätigkeiten erfordern zusätzliche Personalressourcen für die GD ENV, die GD INTPA und die GD TAXUD.

Vor Inkrafttreten und in den ersten fünf Jahren der Anwendung werden auch Mittel für die Vergabe öffentlicher Aufträge für externe Auftragnehmer benötigt, die die erste Überprüfung der Warendefinition, die erste Bewertung der Verordnung und die allgemeine Durchführung der Verordnung unterstützen. Für diese drei Aufträge werden für die ersten fünf Jahre Mittel in Höhe von 3 050 000 EUR veranschlagt. Diese Schätzung basiert auf früheren Aufträgen mit denselben Merkmalen.

Ferner ist es notwendig, das Sorgfaltspflichtregister, eine Datenbank, in der die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verknüpft sind, zu entwickeln und die von den Marktteilnehmern übermittelten Informationen (im Wesentlichen ihre Registrierung und ihre Eigenerklärungen) zu speichern und deren Übermittlung zu erleichtern. Dies könnte entweder über einen externen Auftragnehmer oder durch eine Verwaltungsvereinbarung mit den Kommissionsdienststellen erfolgen. Die GD ENV hat einen Haushaltsansatz in Höhe von 1,5 Mio. EUR für fünf Jahre für die Einrichtung und Pflege der Datenbank mit den erforderlichen Funktionen ermöglicht. Darüber hinaus hat die GD TAXUD für die IT-Arbeit, die für die Anpassung der Zollsysteme an die in der Verordnung vorgesehenen Änderungen erforderlich ist, in den ersten fünf Jahren der Anwendung Haushaltsmittel in Höhe von 950 000 EUR beantragt. Die IT-Entwicklung und damit verbundene Beschaffungsentscheidungen unterliegen der Vorabgenehmigung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission.

Was die Einrichtung und Umsetzung des Länder-Benchmarking-Systems anbelangt, so könnte dies im Wege einer Verwaltungsvereinbarung oder eines externen Auftrags erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ist ein vorläufiger Haushalt in Höhe von 4 369 000 EUR vorgesehen. Dieser Betrag ist fast fünfmal so hoch wie in der Folgenabschätzung, in der die Arbeitsstunden als Berechnungsgrundlage verwendet wurden. Das liegt daran, dass es sich bei dem in der Folgenabschätzung vorgesehenen Benchmarking-System um eine vereinfachte Form handelt, die im endgültigen Legislativvorschlag um neue Bewertungskriterien erweitert wurde, sowie an erhöhten Kooperationsverpflichtungen gegenüber den betroffenen Ländern. Diese neuen Merkmale sind arbeitsintensiv – die Bewertung der Rechtsvorschriften und der Durchsetzung der Rechtsvorschriften in jedem Land ist ein ehrgeiziges Unterfangen und wird erheblich mehr Arbeitsstunden umfassen. Der überarbeitete Betrag wurde unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit den Länderübersichten zur Holzverordnung berechnet.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2023 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 56

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

Einrichtungen des öffentlichen Rechts

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Finanzbogen betrifft Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise verwaltungstechnische Regelungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Initiative wird direkt von der Kommission verwaltet. Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe unterstützt, der Vertreter der Mitgliedstaaten und Interessenträger angehören: Expertengruppe der Kommission/Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt. Die Kommission wird außerdem von einem Ausschuss unterstützt.

Insgesamt umfasst die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise verwaltungstechnische Regelungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Insgesamt umfasst die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise verwaltungstechnische Regelungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Insgesamt umfasst die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise verwaltungstechnische Regelungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Insgesamt umfasst die Initiative Personalausgaben, Auftragsvergabe und möglicherweise verwaltungstechnische Regelungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM 57

von EFTA-Ländern 58

von Kandidatenländern 59

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09 02 01 – Natur und biologische Vielfalt

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 01 02 01 – Bezüge und Vergütungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 02 – Konferenzen und Sitzungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

GD: ENV

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

INSGESAMT (2022–2027)

Operative Mittel 

09 02 01 –​Natur und biologische Vielfalt

Verpflichtungen

(1a)

0,500

1,789

1,680

1,610

1,890

1,450

8,919

Zahlungen

(2a)

0,500

1,789

1,680

1,610

1,890

1,450

8,919

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 60  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD ENV

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,500

1,789

1,680

1,610

1,890

1,450

8,919

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,500

1,789

1,680

1,610

1,890

1,450

8,919



GD: TAXUD

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

INSGESAMT (2022–2027)

Operative Mittel 

09 02 01 –​Natur und biologische Vielfalt

Verpflichtungen

(1a)

-

0,150

0,300

0,250

0,125

0,125

0,950

Zahlungen

(2a)

-

0,150

0,300

0,250

0,125

0,125

0,950

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 61  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD TAXUD

Verpflichtungen

=1a+1b+3

-

0,150

0,300

0,250

0,125

0,125

0,950

Zahlungen

=2a+2b

+3

-

0,150

0,300

0,250

0,125

0,125

0,950



 Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

 Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 3

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

0,500

1,939

1,980

1,860

2,015

1,575

9,869

Zahlungen

=5+6

0,500

1,939

1,980

1,860

2,015

1,575

9,869



Der oben genannte Betrag wird benötigt, um verschiedene Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit den von der GD ENV durchzuführenden Rechtsvorschriften zu unterstützen.

Zu den ausgeschriebenen Tätigkeiten gehören die Durchführung einer Studie zur Unterstützung der ersten Überprüfung der Warendefinition (im Haushaltsplan 2022 veranschlagt), eine Studie zur Unterstützung der ersten Bewertung der Verordnung (im Haushaltsplan 2026 veranschlagt) und ein Unterstützungsvertrag für die allgemeine Durchführung der Verordnung (gleichmäßig in den ersten fünf Jahren der Anwendung veranschlagt).

Darüber hinaus wurden zwei weitere Tätigkeiten, die entweder durch einen externen Auftrag oder durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Kommissionsdienststellen entwickelt werden könnten, vorläufig in diese Kategorie aufgenommen. Dabei handelt es sich um die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems sowie um die Entwicklung und den Betrieb des Länder-Benchmarking-Systems. Beide Aktivitäten wurden in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit veranschlagt.

Schließlich sind einige Beträge zur Deckung der IT-Entwicklung und der Wartung der elektronischen Schnittstellen zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem für den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden vorgesehen. Diese sind Teil der Gesamtkosten des Informationssystems.

Alle Kosten außer Personal und Verwaltung

Aufgaben

Ressourcen

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Allgemeine Durchführung

Allgemeiner Unterstützungsvertrag

-

0,450

0,450

0,450

0,450

0,450

2,250

Benchmarking-System

Unterstützungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung

-

1,009

0,840

0,840

0,840

0,840

4,369

Informationssystem „Register“ (ENV+TAXUD)

Unterstützungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung

-

0,480

0,690

0,570

0,425

0,285

2,450

Überprüfung der Warendefinition

Unterstützungsvertrag für die Folgenabschätzung

0,500

-

-

-

-

-

0,500

Erste Überprüfung

Unterstützungsvertrag für die Bewertung

-

-

-

-

0,300

-

0,300

 

 

0,500

1,939

1,980

1,860

2,015

1,575

9,869





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

INSGESAMT

(2022–2027)

GD: ENV

 Personal

-

0,760

0,760

0,760

0,760

0,760

3,800

 Sonstige Verwaltungsausgaben 62

-

0,114

0,114

0,114

0,114

0,114

0,570

GD ENV INSGESAMT

Mittelzuweisungen

-

0,874

0,874

0,874

0,874

0,874

4,370

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

INSGESAMT

(2022–2027)

GD: INTPA

 Personal

-

0,304

0,304

0,304

0,304

0,304

1,520

 Sonstige Verwaltungsausgaben

-

-

-

-

-

-

-

GD INTPA INSGESAMT

Mittelzuweisungen

-

0,304

0,304

0,304

0,304

0,304

1,520



Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

INSGESAMT

(2022–2027)

GD: TAXUD

 Personal

-

0,152

0,152

0, 52

0,152

0,152

0,760

 Sonstige Verwaltungsausgaben

-

-

-

-

-

-

-

GD TAXUD INSGESAMT

Mittelzuweisungen

-

0,152

0,152

0,152

0,152

0,152

0,760

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 7

des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

-

1,330

1,330

1,330

1,330

1,330

6,650

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

INSGESAMT

(2022–2027)

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,500

3,269

3,310

3,190

3,345

2,905

16,519

Zahlungen

0,500

3,269

3,310

3,190

3,345

2,905

16,519

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr

N

Jahr

N+1

Jahr

N+2

Jahr

N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Typ 63

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 64

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

INSGESAMT

(2023–2027)

RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

-

1,216

1,216

1,216

1,216

1,216

6,080

Sonstige Verwaltungsausgaben

-

0,114

0,114

0,114

0,114

0,114

0,570

Zwischensumme RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

-

1,330

1,330

1,330

1,330

1,330

6,650

Außerhalb RUBRIK 7 65 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

-

1,330

1,330

1,330

1,330

1,330

6,650

Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel und/oder umgeschichtete Mittel gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

Jahr

2025

Jahr

2026

Jahr

2027

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0,0

8,0

8,0

8,0

8,0

8,0

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 66

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj zz 67

- am Sitz der Kommission

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,0

8,0

8,0

8,0

8,0

8,0

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Für die GD ENV werden 5 AD-Stellen benötigt, um die allgemeine Umsetzung der Verordnung, die internationale Zusammenarbeit sowie die Vorbereitungsarbeiten und die Ausarbeitung von sekundären Rechtsvorschriften innerhalb der in der Verordnung vorgeschlagenen Fristen zu gewährleisten.

Für die GD INTPA werden 2 AD-Stellen benötigt, um die Zusammenarbeit und Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung, insbesondere die Gründung von Waldpartnerschaften, bewältigen zu können.

Für die GD TAXUD wird 1 AD-Stelle benötigt, um die allgemeine politische Umsetzung der Verordnung sowie die Vorbereitungsarbeiten und die Ausarbeitung von sekundären Rechtsvorschriften in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, sowie die Einrichtung der Schnittstelle gemäß Artikel 26 zu ermöglichen.

Externes Personal

nicht angegeben

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die unter der Haushaltslinie 09 02 01 vorgesehenen Kosten werden vom LIFE-Programm getragen und im Rahmen des jährlichen Managementplans der GD ENV veranschlagt. Der Personalbedarf wird vorzugsweise durch zusätzliche Mittel im Rahmen des jährlichen Personalzuweisungsverfahrens gedeckt.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

N 68

Jahr

N+1

Jahr

N+2

Jahr

N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Gesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 69

Jahr

N

Jahr

N+1

Jahr

N+2

Jahr

N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt (COM(2019) 352 final).
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(5)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan (KOM(2003) 251 endgültig).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft.
(7)    Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
(8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040 (COM(2021) 345 final).
(9)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(10)    Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2019/807 vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).
(11)    Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten zu der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ – Schlussfolgerungen des Rates (15151/19 vom 16. Dezember 2019).
(12)     Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 126).
(13)    Sonderbericht Nr. 21/2021 des Europäischen Rechnungshofs: „EU-Förderung für biologische Vielfalt und Anpassung an den Klimawandel in den Wäldern der EU: Ergebnisse sind positiv, aber von begrenzter Reichweite“. Siehe insbesondere Nummer 36: „Die Berichterstattung im Rahmen der Holzverordnung liefert nicht die Informationen, anhand derer die Kommission die Qualität der Überwachungstätigkeit der Mitgliedstaaten, die nationalen Vorschriften zur Definition von illegalem Holzeinschlag oder die für die Kontrollen verwendeten Verfahren analysieren kann. Sie verlangt auch nicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Antworten mit Belegen untermauern, die es ermöglichen würden, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen zu prüfen.“
(14)    Siehe Empfehlung 2a: „Die Kommission sollte a) das Potenzial der Unterbreitung von Legislativvorschlägen bewerten, und zwar mit dem Ziel, die Kontrollen der Mitgliedstaaten im Bereich der Holzverordnung verstärkt zu überprüfen.“
(15)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(16)    ABl. C … vom …, S. ….
(17)    ABl. C … vom …, S. ….
(18)    Mitteilung der Kommission vom 27. Juli 2019 „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, COM(2019) 352 final.
(19)    FAO, Global Forest Resource Assessment 2020, S. XII, https://www.fao.org/documents/card/en/c/ca9825en.
(20)    IPCC, Klimawandel und Landsysteme: Ein IPCC-Sonderbericht über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, https://www.de-ipcc.de/254.php.
(21)    Forest Europe – Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Zustand der Wälder Europas 2020, https://foresteurope.org/state-europes-forests-2020/.
(22)    Europäische Umweltagentur, Zustand der Umwelt 2020, https://www.eea.europa.eu/soer/publications/soer-2020.
(23)    COM(2019) 352 final.
(24)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(25)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
(27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor (COM(2013) 659 final).
(28)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
(29)    Zum Beispiel Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040 (COM(2021) 345 final).
(30)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa – Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt: Überarbeitung der Bioökonomie-Strategie (COM(2018) 273 final).
(31)    Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Mitteilung der Kommission vom 27. Juli 2019 „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (2019/15151). Abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/media/41860/st15151-en19.pdf (auf Englisch).
(32)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (2020/2006(INL), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0285_DE.html .
(33)    Von der EU am 5. Oktober 2016 ratifiziert und am 4. November 2016 in Kraft getreten.
(34)    Neue Fernerkundungserhebung (Remote Sensing Survey) der FAO vom 6. November 2021: Remote („FAO-Fernerkundungserhebung zeigt, dass tropische Regenwälder unter Druck stehen, da die Ausdehnung der Landwirtschaft die weltweite Entwaldung vorantreibt“).
(35)    https://unfccc.int/news/new-york-declaration-on-forests
(36)    https://www.un.org/esa/forests/wp-content/uploads/2016/12/UNSPF_AdvUnedited.pdf
(37)    https://ukcop26.org/glasgow-leaders-declaration-on-forests-and-land-use/
(38)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik (COM(2021) 66 final vom 18. Februar 2021).
(39)    COM(2019) 352 final.
(40)    ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(41)    ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
(42)    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/11630-Illegal-logging-evaluation-of-EU-rules-fitness-check-_de
(43)    https://www.forest-trends.org/wp-content/uploads/2021/05/Illicit-Harvest-Complicit-Goods_rev.pdf
(44)    Pendrill, F.; Persson, U. M.; Kastner, T., 2020.
(45)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(46)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(47)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(48)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(49)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(50)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011.
(51)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(52)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(53)    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.
(54)

   Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

(55)

   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1565272554103&uri=CELEX:52019DC0352

(56)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/DE/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(57)

   GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel

(58)

   EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

(59)

   Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans

(60)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(61)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(62)    Artikel 34 sieht die Einrichtung eines neuen Ausschusses im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vor. Darüber hinaus unterstützt die bereits bestehende Expertengruppe zur Entwaldung, die nicht über Entscheidungsbefugnisse verfügt, den Ausschuss.
(63)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer usw.)
(64)

   Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.

(65)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(66)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen
(67)

   Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)

(68)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(69)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 17.11.2021

COM(2021) 706 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

{SEC(2021) 395 final} - {SEC(2021) 396 final} - {SWD(2021) 325 final} - {SWD(2021) 326 final} - {SWD(2021) 327 final} - {SWD(2021) 328 final} - {SWD(2021) 329 final}


ANHANG I

Waren gemäß Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, auf die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird 1 .

Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material hergestellt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG 2 entsorgt worden wäre. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt.

Rinder

ex 0102 Rinder, lebend

ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren

ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren

ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren

ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten

Kakao

1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Kaffee

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Ölpalme

1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1207 10 Palmnüsse und Palmkerne

1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh

1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)

2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Soja

1201 Sojabohnen, auch geschrotet

1208 10 Mehl von Sojabohnen

1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Holz

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406 Bahnschwellen aus Holz

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z.B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt;

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

(Ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)

4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)

9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel

9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

ANHANG II
Sorgfaltserklärung

Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung enthalten sein müssen:

1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);

2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung und Menge 3 des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses, das von dem Marktteilnehmer auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden soll;

3. Erzeugerland und alle Flächen, auf denen die Erzeugung stattgefunden hat, einschließlich Koordinaten der Geolokalisierung und Angaben zum Längen- und Breitengrad. Enthält ein Erzeugnis oder ein Rohstoff Materialien, Inhaltsstoffe oder Komponenten, die auf anderen Flächen hergestellt wurden, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung für jede der jeweiligen Flächen anzugeben;

4. Folgende Erklärung: „Durch Abgabe dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass eine Sorgfaltsprüfung gemäß der Verordnung XXXX/XX durchgeführt wurde und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Der Marktteilnehmer bestätigt hiermit, dass der Rohstoff/das Erzeugnis die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung XXXX/XX erfüllt.“

5. Unterschrift im folgenden Format:

Unterzeichnet für und im Namen von:

Ort und Datum der Ausstellung:

Name, Funktion:                Unterschrift:

(1)    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
(2)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(3)    Die Menge ist in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls auch in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgelistet ist Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
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