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Document 52021PC0637

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und in dem ebenfalls mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen bzw. der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen zu vertreten ist

    COM/2021/637 final

    Brüssel, den 20.10.2021

    COM(2021) 637 final

    2021/0330(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und in dem ebenfalls mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen bzw. der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC“) andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und in dem ebenfalls mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen im Hinblick auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen beziehungsweise der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

    Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) soll:

    (a)durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung, den Millenniums-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und Beseitigung der Armut beitragen,

    (b)regionale Integration, wirtschaftliche Zusammenarbeit und verantwortungsvolle Staatsführung fördern und so einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien und unter den SADC-WPA-Staaten schaffen und umsetzen,

    (c)die schrittweise Integration der SADC-WPA-Staaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten fördern,

    (d)die Leistungsfähigkeit der SADC-WPA-Staaten in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöhen,

    (e)die Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen sowie die Steigerung der Angebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in den SADC-WPA-Staaten unterstützen und

    (f)die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse stärken.

    Das Abkommen wird seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Botsuana, Lesotho, Namibia, Eswatini und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mosambik andererseits vorläufig angewandt.

    2.2.Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen

    Mit Artikel 50 des Abkommens wird der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen eingesetzt und bestimmt: „Der Sonderausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung“ (Absatz 2 Buchstabe f).

    Mit Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 „Geografische Angaben und Handel mit Wein und Spirituosen“ zum Abkommen wird der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen eingesetzt und bestimmt: „Der Sonderausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung“ (Absatz 5).

    2.3.Vorgesehene Rechtsakte des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen und des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen

    Zweck der vorgesehenen Rechtsakte ist es, die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen beziehungsweise die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen festzulegen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union in dem vom WPA EU-SADC eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen und in dem von demselben Abkommen eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen in Bezug auf die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen bzw. des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertreten ist.

    Die Vertragsparteien des Abkommens erörterten diese Geschäftsordnungen und kamen überein, dass diese vorbehaltlich der Beschlussfassungsverfahren der EU in den nachfolgenden Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen und des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen angenommen werden sollten.

    Der Inhalt der beigefügten Geschäftsordnungen ist anderen Geschäftsordnungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder anderen Handelsabkommen sehr ähnlich.

    Geschäftsordnungen sind von wesentlicher Bedeutung, um den institutionellen Rahmen des Abkommens zu vollenden und so eine reibungslose Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. Schließlich umfasst der Begriff „rechtswirksame Akte“ auch organisatorische Handlungen, die Einfluss auf die Art und Weise haben, wie Entscheidungen innerhalb des Gremiums getroffen werden, z. B. wenn ein Gremium mit Entscheidungsbefugnissen seine Geschäftsordnung annimmt oder ändert.

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen und der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen sind Gremien, die durch ein Abkommen, nämlich das WPA EU-SADC, eingesetzt wurden.

    Die jeweiligen Rechtsakte, die die beiden Ausschüsse zu erlassen haben, stellen rechtswirksame Akte dar, da es sich um Rechtsakte mit Organisationscharakter handelt, die die Art und Weise der Beschlussfassung innerhalb des Gremiums beeinflussen. Der vorgesehene Rechtsakt ist gemäß Artikel 50 des Abkommens bzw. Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen völkerrechtlich bindend.

    Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

    Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

    Da mit den Rechtsakten des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen und des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen die jeweilige Geschäftsordnung geändert wird, ist es angezeigt, sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    2021/0330 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und in dem ebenfalls mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen bzw. der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC“) angehörenden WPA-Staaten andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2016 unterzeichnet. Es wird seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Botsuana, Lesotho, Namibia, Eswatini und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mosambik andererseits vorläufig angewandt.

    (2)Gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens wird der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen eingesetzt.

    (3)Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen wird der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen eingesetzt.

    (4)Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens gibt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung.

    (5)Gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen gibt sich der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen eine Geschäftsordnung.

    (6)Da die Beschlüsse zur Festlegung der Geschäftsordnungen in der Union rechtswirksam sein werden, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in diesen beiden Ausschüssen zu vertreten ist.

    (7)Der Standpunkt der Union in diesen beiden Ausschüssen zur Annahme ihrer jeweiligen Geschäftsordnung sollte auf den jeweiligen Beschlussentwürfen der beiden Ausschüsse beruhen, die diesem Beschluss beigefügt sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 50 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden „SADC“) andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses über seine Geschäftsordnung, der diesem Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses über seine Geschäftsordnung, der diesem Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3).
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    Brüssel, den 20.10.2021

    COM(2021) 637 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und in dem ebenfalls mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen bzw. der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen zu vertreten ist


    ANLAGE 1

    Entwurf BESCHLUSS Nr. [...]

    DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

    in Bezug auf seine Geschäftsordnung

    DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN —

    gestützt auf das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird im Anhang festgelegt.

    Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

    Geschehen zu ... am ....

    Anhang

    GESCHÄFTSORDNUNG DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

    KAPITEL I

    ORGANISATION

    Artikel 1

    Zusammensetzung und Vorsitz

    1.Der nach Artikel 50 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 50 des Abkommens wahr.

    2.Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen.

    3.Gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

    4.Gemäß Artikel 50 Absatz 4 des Abkommens wird der Vorsitz im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Der Vorsitz der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten gemeinsam geführt.

    5.Das Mandat für den ersten Zeitraum beginnt am Tag der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 2

    Sitzungen

    1.Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

    Artikel 3

    Beobachter

    Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter einzuladen und bestimmen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

    Artikel 4

    Sekretariat

    1.Die Vertragspartei, die die Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ausrichtet, fungiert als Sekretariat.

    2.Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.

    KAPITEL II

    ARBEITSWEISE

    Artikel 5

    Unterlagen

    Stützt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen verteilt.

    Artikel 6

    Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

    1.Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen und/oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

    2.Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen.

    3.Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

    4.Die Tagesordnung wird vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

    5.Der Vorsitz des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskunft zu spezifischen Themen erteilen.

    Artikel 7

    Sitzungsbericht

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

    Artikel 8

    Beschlüsse und Empfehlungen

    1.Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen fasst in den in dem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die dem Ausschuss die Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, einvernehmlich Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus.

    2.In den Fällen, in denen der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, tragen diese in den Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

    3.Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse und/oder Empfehlungen der Sitzung mit. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse und/oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen und/oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Ohne eine solche schriftliche Antwort binnen 10 Kalendertagen gelten die Beschlüsse und/oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit den Beschlüssen und/oder Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.

    4.Zwischen den Sitzungen kann der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

    5.Die vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem eine von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.

    Artikel 9

    Zugang der Öffentlichkeit

    1.Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen nicht öffentlich.

    2.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu veröffentlichen.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 10

    Ausgaben

    1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen entstehen.

    2.Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 11

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.

    ANLAGE 2

    Entwurf BESCHLUSS Nr. [...]

    DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN

    in Bezug auf seine Geschäftsordnung

    DER SONDERAUSSCHUSS FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN —

    gestützt auf das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen wird gemäß der Anlage festgelegt.

    Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

    Geschehen zu ... am ....

    Anhang

    GESCHÄFTSORDNUNG DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN

    KAPITEL I

    ORGANISATION

    Artikel 1

    Zusammensetzung und Vorsitz

    1.Der nach Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen (im Folgenden „Sonderausschuss“) nimmt seine Aufgaben gemäß dem genannten Artikel 13 wahr.

    2.Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zu verstehen, nämlich Südafrika und die EU.

    3.Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

    4.Der Vorsitz in den Sitzungen des Sonderausschusses wird abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten Südafrikas geführt.

    5.Das Mandat nach Absatz 4, das dem ersten Zeitraum entspricht, beginnt am Tag der ersten Sitzung des Sonderausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 2

    Sitzungen

    1.Der Sonderausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, und auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Sonderausschusses von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

    3.Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Sonderausschusses auf elektronischem Wege abzuhalten.

    Artikel 3

    Beobachter

    Der Sonderausschuss kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen und bestimmen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

    Artikel 4

    Sekretariat

    1.Die Vertragspartei, die die Sitzung des Sonderausschusses ausrichtet, fungiert als Sekretariat des Sonderausschusses (im Folgenden „Sekretariat“).

    2.Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.

    KAPITEL II

    ARBEITSWEISE

    Artikel 5

     
    Unterlagen

    Stützt sich der Sonderausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Sonderausschusses verteilt.

    Artikel 6

    Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

    1.Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

    2.Das Sekretariat stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Sonderausschusses.

    3.Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist.

    4.Die Tagesordnung wird vom Sonderausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

    5.Der Vorsitzende des Sonderausschusses kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskunft zu spezifischen Themen erteilen.

    Artikel 7

    Sitzungsbericht

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

    Artikel 8

    Beschlüsse und Empfehlungen

    1.Nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens kann der Sonderausschuss in den in Protokoll Nr. 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse fassen.

    2.In den Fällen, in denen der Sonderausschuss nach Protokoll Nr. 3 des Abkommens befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, tragen diese in den in Artikel 7 genannten Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

    3.Zwischen den Sitzungen kann der Sonderausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege annehmen, sofern beide Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

    4.Die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses werden durch zwei Urschriften beglaubigt, die von einem Vertreter der EU und einem Vertreter Südafrikas unterzeichnet sind.

    Artikel 9

    Zugang der Öffentlichkeit

    1.Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Sonderausschusses nicht öffentlich.

    2.Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses zu veröffentlichen.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 10

    Ausgaben

    1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Sonderausschusses entstehen.

    2.Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 11

    Handels- und Entwicklungsausschuss

    Der Sonderausschuss erstattet dem Handels- und Entwicklungsausschuss Bericht.

    Artikel 12

     
    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann durch einen nach Artikel 8 erlassenen Beschluss des Sonderausschusses schriftlich geändert werden.

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