EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.10.2021
COM(2021) 637 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und in dem ebenfalls mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen bzw. der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen zu vertreten ist
ANLAGE 1
Entwurf BESCHLUSS Nr. [...]
DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
in Bezug auf seine Geschäftsordnung
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN —
gestützt auf das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird im Anhang festgelegt.
Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.
Geschehen zu ... am ....
Anhang
GESCHÄFTSORDNUNG DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
KAPITEL I
ORGANISATION
Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz
1.Der nach Artikel 50 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 50 des Abkommens wahr.
2.Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen.
3.Gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
4.Gemäß Artikel 50 Absatz 4 des Abkommens wird der Vorsitz im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Der Vorsitz der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten gemeinsam geführt.
5.Das Mandat für den ersten Zeitraum beginnt am Tag der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Sitzungen
1.Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.
Artikel 3
Beobachter
Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter einzuladen und bestimmen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.
Artikel 4
Sekretariat
1.Die Vertragspartei, die die Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ausrichtet, fungiert als Sekretariat.
2.Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.
KAPITEL II
ARBEITSWEISE
Artikel 5
Unterlagen
Stützt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen verteilt.
Artikel 6
Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen
1.Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen und/oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.
2.Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen.
3.Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.
4.Die Tagesordnung wird vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
5.Der Vorsitz des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskunft zu spezifischen Themen erteilen.
Artikel 7
Sitzungsbericht
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.
Artikel 8
Beschlüsse und Empfehlungen
1.Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen fasst in den in dem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die dem Ausschuss die Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, einvernehmlich Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus.
2.In den Fällen, in denen der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, tragen diese in den Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.
3.Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse und/oder Empfehlungen der Sitzung mit. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse und/oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen und/oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Ohne eine solche schriftliche Antwort binnen 10 Kalendertagen gelten die Beschlüsse und/oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit den Beschlüssen und/oder Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.
4.Zwischen den Sitzungen kann der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.
5.Die vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem eine von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.
Artikel 9
Zugang der Öffentlichkeit
1.Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen nicht öffentlich.
2.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu veröffentlichen.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Ausgaben
1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen entstehen.
2.Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
Artikel 11
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.
ANLAGE 2
Entwurf BESCHLUSS Nr. [...]
DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN
in Bezug auf seine Geschäftsordnung
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN —
gestützt auf das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen wird gemäß der Anlage festgelegt.
Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.
Geschehen zu ... am ....
Anhang
GESCHÄFTSORDNUNG DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEIN UND SPIRITUOSEN
KAPITEL I
ORGANISATION
Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz
1.Der nach Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen (im Folgenden „Sonderausschuss“) nimmt seine Aufgaben gemäß dem genannten Artikel 13 wahr.
2.Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zu verstehen, nämlich Südafrika und die EU.
3.Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
4.Der Vorsitz in den Sitzungen des Sonderausschusses wird abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten Südafrikas geführt.
5.Das Mandat nach Absatz 4, das dem ersten Zeitraum entspricht, beginnt am Tag der ersten Sitzung des Sonderausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Sitzungen
1.Der Sonderausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, und auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
2.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Sonderausschusses von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.
3.Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Sonderausschusses auf elektronischem Wege abzuhalten.
Artikel 3
Beobachter
Der Sonderausschuss kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen und bestimmen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.
Artikel 4
Sekretariat
1.Die Vertragspartei, die die Sitzung des Sonderausschusses ausrichtet, fungiert als Sekretariat des Sonderausschusses (im Folgenden „Sekretariat“).
2.Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.
KAPITEL II
ARBEITSWEISE
Artikel 5
Unterlagen
Stützt sich der Sonderausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Sonderausschusses verteilt.
Artikel 6
Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen
1.Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.
2.Das Sekretariat stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Sonderausschusses.
3.Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist.
4.Die Tagesordnung wird vom Sonderausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
5.Der Vorsitzende des Sonderausschusses kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskunft zu spezifischen Themen erteilen.
Artikel 7
Sitzungsbericht
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.
Artikel 8
Beschlüsse und Empfehlungen
1.Nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens kann der Sonderausschuss in den in Protokoll Nr. 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse fassen.
2.In den Fällen, in denen der Sonderausschuss nach Protokoll Nr. 3 des Abkommens befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, tragen diese in den in Artikel 7 genannten Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.
3.Zwischen den Sitzungen kann der Sonderausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege annehmen, sofern beide Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.
4.Die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses werden durch zwei Urschriften beglaubigt, die von einem Vertreter der EU und einem Vertreter Südafrikas unterzeichnet sind.
Artikel 9
Zugang der Öffentlichkeit
1.Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Sonderausschusses nicht öffentlich.
2.Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses zu veröffentlichen.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Ausgaben
1.Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Sonderausschusses entstehen.
2.Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
Artikel 11
Handels- und Entwicklungsausschuss
Der Sonderausschuss erstattet dem Handels- und Entwicklungsausschuss Bericht.
Artikel 12
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch einen nach Artikel 8 erlassenen Beschluss des Sonderausschusses schriftlich geändert werden.