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Document 52021PC0581

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht

    COM/2021/581 final

    Brüssel, den 22.9.2021

    COM(2021) 581 final

    2021/0295(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2021) 620 final} - {SWD(2021) 260 final} - {SWD(2021) 261 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung von Versicherungen 1 rechtfertigt ein Eingreifen der öffentlichen Hand in Form einer Beaufsichtigung. Versicherer bieten Schutz vor künftigen Ereignissen, die zu Verlusten führen können, und leiten die Ersparnisse der privaten Haushalte in die Finanzmärkte und die Realwirtschaft. Die Richtlinie 2009/138/EG 2 („Solvabilität II“) enthält Aufsichtsvorschriften für den Versicherungssektor und zielt darauf ab, einen Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen zu schaffen und gleichzeitig die Versicherungsnehmer zu schützen.

    Die Europäische Kommission hat das rechtliche Mandat, eine umfassende Überprüfung der zentralen Komponenten der Solvabilität-II-Richtlinie, insbesondere der risikobasierten Eigenkapitalanforderungen und der Vorschriften für die Bewertung langfristiger Verbindlichkeiten, vorzunehmen und Schlussfolgerungen aus den ersten fünf Jahren der Erfahrung mit dem Rahmen zu ziehen. Diese Erfahrung hat auch gezeigt, dass die Verhältnismäßigkeit von Solvabilität II verbessert werden könnte, und hat deutlich gemacht, dass es keine spezifischen Bestimmungen auf EU-Ebene gibt, um dem Anstieg von Systemrisiken zu begegnen, die Vorbereitung auf Krisen zu gewährleisten oder erforderlichenfalls Versicherungsunternehmen abzuwickeln.

    Darüber hinaus muss der Rahmen mit den politischen Prioritäten der EU in Einklang stehen. Insbesondere sollte der Versicherungssektor bei der Finanzierung der wirtschaftlichen Erholung nach COVID-19, bei der Vollendung der Kapitalmarktunion 3 und bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals 4 eine Rolle spielen. Insbesondere wird der Sektor entscheidend zur „Neuausrichtung“ im Unternehmenssektor und zur Finanzierung des Übergangs zur Nachhaltigkeit beitragen.

    Auch andere europäische Institutionen betrachten die Überprüfung als zentrale Initiative zur Unterstützung der Ziele der Kapitalmarktunion. Im Bericht des Europäischen Parlaments über die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion 5 wird die Kommission aufgefordert zu prüfen, ob die Kapitalanforderungen für Investitionen in Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), von langfristigen Investitionen abschrecken. In den Schlussfolgerungen des Rates 6 zum Aktionsplan für die Kapitalmarktunion wird die Kommission aufgefordert, die Rolle von Versicherern als langfristigen Anlegern zu stärken und Möglichkeiten zu bewerten, wie Anreize geschaffen werden können, langfristige Anlagen in Unternehmen, insbesondere KMU, zu tätigen, ohne Finanzstabilität oder Anlegerschutz zu gefährden.

    Vor diesem Hintergrund hat die Kommission für die Überprüfung folgende Ziele festgelegt:

    ·Schaffung von Anreizen für Versicherer, einen Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft zu leisten;

    ·Verbesserung der Risikosensitivität;

    ·Minderung der übermäßigen kurzfristigen Volatilität der Solvabilität von Versicherern;

    ·Verbesserung der Qualität, Kohärenz und Koordinierung der Versicherungsaufsicht in der gesamten EU und Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen, auch bei Ausfall ihres Versicherers;

    ·bessere Bewältigung des potenziellen Anstiegs von Systemrisiken im Versicherungssektor.

    Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Dieser Vorschlag baut auf dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Aufsichtsrahmen für Versicherungsunternehmen auf und stärkt ihn, wie in Abschnitt 5 näher erläutert wird. Die Solvabilität-II-Richtlinie bildet neben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 7 den Eckpfeiler des EU-Aufsichtsrahmens für das Versicherungswesen. In einer zusammen mit diesem Vorschlag angenommenen Mitteilung 8 wird die Wechselwirkung zwischen dem Vorschlag und künftigen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 näher erläutert.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Dieser Vorschlag wird zusammen mit einem Legislativvorschlag zur Abwicklung von Versicherungsunternehmen als Teil eines Pakets angenommen; dieses Paket zielt darauf ab, das Funktionieren des Versicherungsbinnenmarkts und das Vertrauen in ihn zu stärken. Die Vorschläge des Pakets greifen ineinander, da mit dem Vorschlag die Vorschriften über die Aufsicht vor dem Ausfall eines Versicherungsunternehmens geändert werden, während die neuen Standardisierungsvorschriften für die Abwicklung die Verfahren und Befugnisse nach einem solchen Ausfall betreffen.

    Durch Änderungen der Vorschriften für die Bewertung der Verbindlichkeiten von Versicherern trägt dieser Vorschlag zur Vollendung der Kapitalmarktunion bei. Insbesondere machen die einschlägigen Änderungen ungebührliches prozyklisches Verhalten weniger wahrscheinlich und tragen dem langfristigen Charakter des Versicherungsgeschäfts besser Rechnung. Diese Änderungen werden mit zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 einhergehen, um die Angemessenheit der Berechnung der Risikomarge und der Kriterien für die Eignung für die Vermögenswertkategorie der langfristigen Beteiligungspositionen zu gewährleisten.

    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfolgt die Kommission mehrere Initiativen, um die private Finanzierung des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zu erhöhen und sicherzustellen, dass Klima- und Umweltrisiken über das Finanzsystem gesteuert werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 9 angenommen, in der die Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit präzisiert und der Anwendungsbereich unter anderem auf mittlere Versicherungsunternehmen ausgeweitet wird. Um Doppelarbeit zu vermeiden, wird in diesem Vorschlag nicht auf nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten eingegangen.

    Durch die Einführung einer Verpflichtung zur Analyse von Klimawandel-Szenarios trägt der Vorschlag zur Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft 10 bei, die darauf abzielt, die Grundlagen für nachhaltige Investitionen zu stärken, Nachhaltigkeitserwägungen vollständig in das Finanzsystem einzubeziehen und diese zu verwalten.

    Die Kommission wird auch darauf achten, dass Widersprüche zwischen diesem Vorschlag und künftigen Änderungen der Vorschriften für den Bankensektor vermieden werden.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Solvabilität-II-Richtlinie sieht einen umfassenden Rechtsrahmen für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungstätigkeit in der EU vor. Die Rechtsgrundlagen der derzeitigen Richtlinie sind Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Unionsmaßnahmen entsprechend diesen Artikeln sind erforderlich, um die derzeitigen Vorschriften weiter anzugleichen oder neue standardisierte Vorschriften einzuführen.

    Subsidiarität

    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität dürfen Unionsmaßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Die Regulierung von Versicherungen auf europäischer Ebene ist seit langem etabliert, da nur durch Maßnahmen der Union ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Versicherer geschaffen werden kann, die von der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr profitieren. In dieser Hinsicht steht dieser Vorschlag ebenso wie die Rechtsvorschriften, die mit ihm geändert werden sollen, voll und ganz mit dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang.

    Verhältnismäßigkeit

    Mit diesem Vorschlag sollen bestimmte Bestimmungen der Solvabilität-II-Richtlinie geändert werden, insbesondere die Bestimmungen über die Eigenkapitalanforderungen, die Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern und die grenzüberschreitende Beaufsichtigung. Außerdem werden mit dem Vorschlag die erforderlichen Klarstellungen und Änderungen der Bestimmungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen. Diese Änderungen sind notwendig und verhältnismäßig, um das Funktionieren des Regulierungsrahmens für Versicherungsunternehmen zu verbessern und die Ziele von Solvabilität II zu erreichen.

    Wahl des Instruments

    Mit diesem Vorschlag soll die bestehende Solvabilität-II-Richtlinie geändert werden, weshalb als Instrument eine Änderungsrichtlinie gewählt wurde.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Der Anhang der beigefügten Folgenabschätzung enthält eine Bewertung des Solvabilität-II-Rahmens. Die wichtigsten Schlussfolgerungen lauten, dass der Rahmen im Großen und Ganzen wirksam und kohärent ist, Bedürfnissen und Problemen weiterhin Rechnung trägt und den angestrebten Mehrwert erbringt. Nichtsdestoweniger zeigt er auch eine Reihe von Problemen bei der Umsetzung der entsprechenden Grundsätze und Anforderungen sowie beim Prozess der aufsichtlichen Konvergenz auf. Darüber hinaus trägt der Rahmen den neuen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den niedrigen Zinssätzen, nicht in vollem Umfang Rechnung.

    Zudem ist die kurzfristige Volatilität nach wie vor übermäßig hoch, obwohl es Instrumente gibt, mit denen solche Effekte abgemildert werden sollen. Bei den Eigenkapitalanforderungen besteht Verbesserungsbedarf, um die Risikosensitivität und eine angemessene Behandlung langfristiger Investitionen sicherzustellen. Außerdem wird der nachhaltige Charakter der von Versicherern gehaltenen Vermögenswerte in den Eigenkapitalanforderungen nicht berücksichtigt. Einige Merkmale der Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften könnten verbessert werden, und im Allgemeinen war die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um die regulatorische Belastung für kleinere Versicherungsunternehmen wirksam zu verringern.

    Die Bewertung weist auch auf regulatorische und aufsichtliche Mängel beim Schutz der Versicherungsnehmer hin. Es gibt Möglichkeiten, die Aufsichtsverfahren weiter anzugleichen und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu verbessern. Überdies verfügen die Aufsichtsbehörden nur über begrenzte Instrumente, um dem potenziellen Anstieg von Systemrisiken im Versicherungssektor zu begegnen und eine angemessene makroprudenzielle Aufsicht durchzuführen.

    Konsultation der Interessenträger

    Im Zusammenhang mit dieser Überprüfung führte die Kommission verschiedene Konsultationstätigkeiten durch. Am 29. Januar 2020 veranstaltete sie zu der Überprüfung eine öffentliche Konferenz, an der Vertreter der Versicherungswirtschaft, der Versicherungsverbände, der Behörden, der Zivilgesellschaft und des Europäischen Parlaments teilnahmen.

    Darüber hinaus führte die Kommission vom 1. Juli 2020 bis zum 21. Oktober 2020 eine öffentliche Konsultation durch, bei der 73 Antworten von verschiedenen Interessenträgern eingingen, die die Versicherungswirtschaft (56 %), die Zivilgesellschaft (14 %) und die Behörden (11 %) vertreten. Die Kommission veröffentlichte am 1. Februar 2021 einen zusammenfassenden Bericht über die Rückmeldungen zu dieser Konsultation 11 . Zudem erörterte die Kommission verschiedene Aspekte der Überprüfung in mehreren Sitzungen einer Gruppe von Sachverständigen der Mitgliedstaaten.

    Diese Konsultationstätigkeiten ergänzen drei Konsultationen, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zwischen Juli 2019 und Januar 2020 durchgeführt wurden.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Im Anschluss an ein förmliches Beratungsersuchen 12 der Kommission vom Februar 2019 legte die EIOPA am 17. Dezember 2020 eine Stellungnahme 13 zur Solvabilität-II-Überprüfung sowie eine Hintergrundanalyse und eine Folgenabschätzung vor. Die Stellungnahmen der EIOPA dienten der Kommission als Grundlage für die Folgenabschätzung und die Ausarbeitung dieses Vorschlags. In Anhang 10 der beigefügten Folgenabschätzung sind weitere Quellen aufgeführt, die bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt wurden.

    Folgenabschätzung

    Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung 14 beigefügt. Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 19. März 2021 vorgelegt und am 23. April 2021 ging dazu eine befürwortende Stellungnahme 15 ein. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle würdigte zwar den umfassenden und gut strukturierten Charakter der Folgenabschätzung, empfahl jedoch, die Problemanalyse und das Narrativ, auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit, weiterzuentwickeln. Die Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert.

    In der Folgenabschätzung wird eine Reihe bevorzugter politischer Optionen ermittelt, mit denen fünf Hauptprobleme angegangen werden:

    i)Negativanreize für langfristige Investitionen in Eigenkapital und unzureichende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken;

    ii)unzureichende Berücksichtigung des Niedrigzinsumfelds und der möglicherweise übermäßig hohen Volatilität der Solvabilität;

    iii)Komplexität für kleine und weniger risikobehaftete Versicherer;

    iv)die jüngsten Ausfälle von grenzüberschreitend tätigen Versicherern, die aufsichtliche Mängel und den unterschiedlichen Schutz der Versicherungsnehmer in der EU nach diesen Ausfällen deutlich gemacht haben;

    v)der Umstand, dass sich die Instrumente zur Vermeidung von Systemrisiken als unzureichend erweisen könnten.

    Die Hauptabwägung, die bei der Behebung dieser Probleme vorgenommen werden muss, betrifft die quantitativen Gesamtauswirkungen der Überprüfung. Eine erhebliche Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen würde die Versicherer daran hindern, zu einem grünen und nachhaltigen Aufschwung beizutragen. Gleichzeitig würde eine erhebliche Lockerung den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität gefährden.

    In der Tat würden die bevorzugten politischen Optionen aufgrund der schrittweisen Einführung der Änderungen der Zinssätze zu einer erheblichen Kapitalentlastung führen, die kurzfristig auf bis zu 90 000 000 000 EUR geschätzt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die bevorzugten politischen Optionen am Ende des Übergangszeitraums im Vergleich zur derzeitigen Situation zu einem mehr oder weniger stabilen oder leicht erhöhten Kapital führen werden, das (je nach Marktbedingungen) über den regulatorischen Anforderungen liegt.

    Regulatorische Eignung und Vereinfachung

    Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird die regulatorische Eignung verbessert und der Rechtsrahmen wie folgt vereinfacht:

    ·Ausschluss von mehr kleinen Unternehmen aus Solvabilität II;

    ·automatische Anwendung verhältnismäßigerer Vorschriften auf „Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil“ und – nach der aufsichtlichen Genehmigung – auf andere Versicherer;

    ·Vereinfachung der Quantifizierung immaterieller Risiken;

    ·Sicherstellung, dass die vorgeschriebene Offenlegung nicht über das für die Empfänger erforderliche Maß hinausgeht.

    Was die digitale Bereitschaft anbelangt, so sind die Bestimmungen der Solvabilität-II-Richtlinie bereits technologieneutral. Darüber hinaus würden die bestehenden Ermächtigungen der Kommission und der EIOPA weitere Anpassungen ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung.

    Grundrechte

    Der Vorschlag steht in Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16) und dem Verbraucherschutz (Artikel 38).

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.ANDERE ELEMENTE

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele anhand der nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren in Abschnitt 8 der beiliegenden Folgenabschätzung überwachen.

    In fünf Jahren wird die Kommission die nächste Bewertung der Solvabilität-II-Richtlinie, einschließlich der Änderungen dieses Vorschlags, in Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchführen.

    Dieser Vorschlag erfordert keinen Durchführungsplan.

    Erläuternde Dokumente

    Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet.

    Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

    Mit Artikel 1 des Vorschlags wird die Richtlinie 2009/138/EG geändert.

    Verhältnismäßigkeit

    Mit Absatz 2 wird Artikel 4 geändert, um die Größenschwellen für die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG anzuheben, sodass mehr kleine Unternehmen ausgeschlossen werden können.

    Mit Absatz 12 wird in Artikel 29 die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte präzisiert, insbesondere durch die Einführung des neuen Konzepts von Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil.

    Mit Absatz 13 werden die neuen Artikel 29a bis 29e eingeführt. In Artikel 29a werden Kriterien für die Ermittlung von Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil festgelegt, die im Wege delegierter Rechtsakte ergänzt werden können. In Artikel 29b wird das Verfahren für die Einstufung als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil festgelegt.

    In Artikel 29c sind die Proportionalitätsmaßnahmen aufgeführt, die Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil „automatisch“ zur Verfügung stehen, und die Regeln für den Fall einer Änderung des Risikoprofils festgelegt. In Artikel 29d ist festgelegt, wie Unternehmen, die nicht als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen ermächtigt werden können. Artikel 29e enthält die Berichtspflichten für Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil.

    Mit Absatz 63 wird der neue Artikel 213a eingeführt, in dem die Kriterien für die Ermittlung von Gruppen mit niedrigem Risikoprofil sowie die Vorschriften über die Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch diese Versicherungsgruppen festgelegt sind.

    Mit Absatz 21 wird ein neuer Absatz 2a in Artikel 41 eingefügt, der es Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil ermöglicht, eine Person mit mehreren Schlüsselfunktionen zu betrauen. Der Absatz sieht auch Proportionalitätsmaßnahmen in Bezug auf die Governance-Regeln vor; bei Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil müssen die in Artikel 41 Absatz 3 genannten internen Richtlinien nur alle drei Jahre und nicht jährlich aktualisiert werden.

    Artikel 45 wird geändert, um es Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil, firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen, zu ermöglichen, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung alle zwei Jahre statt zumindest einmal jährlich durchzuführen.

    Änderungen an Artikel 77 würden die Anwendung einer vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die nicht als wesentlich angesehen werden, anstelle von stochastischen Bewertungstechniken ermöglichen.

    Mit dem neuen Artikel 109 werden Vereinfachungen in der Standardformel eingeführt, wenn ein Risikomodul oder -teilmodul nicht wesentlich ist, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.

    Qualität der Aufsicht

    Mit der Änderung von Artikel 25 wird sichergestellt, dass jede Verweigerung einer Zulassung, einschließlich des Grundes, der EIOPA mitgeteilt und in einer Datenbank erfasst wird, die von den Aufsichtsbehörden abgefragt werden kann. Mit der Änderung von Artikel 26 wird die Möglichkeit einer gemeinsamen Bewertung von Zulassungsanträgen auf Ersuchen einer der Aufsichtsbehörden eingeführt, die von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats konsultiert werden müssen.

    Die Änderungen an den Artikeln 30, 36 und 42 zielen darauf ab, die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit für Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans bzw. für Personen, die andere Schlüsselfunktionen im Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen innehaben, zu verbessern. In Artikel 42 Absatz 4 werden die Aufsichtsbehörden ermächtigt, die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder eines Inhabers einer Schlüsselfunktion zu verlangen.

    Berichterstattung

    Mit den Änderungen an Artikel 35 und dem neuen Artikel 35a werden die Berichterstattungsanforderungen für Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil angepasst, insbesondere um den Zugang zu Ausnahmen von der Berichterstattung und Beschränkungen der Berichterstattung für diese Unternehmen zu erleichtern.

    Der neue Artikel 35 Absatz 5a und der neue Artikel 256b über den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht von Unternehmen und Gruppen enthalten die Grundsätze und die Häufigkeit dieses Berichts. Mit dem neuen Artikel 35b werden die Fristen für die Berichterstattung festgelegt und es wird die Möglichkeit vorgesehen, diese Fristen zu ändern, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen.

    Mit den Absätzen 26 und 83 wird Artikel 51 bzw. Artikel 256 geändert, um die Struktur des Berichts über Solvabilität und Finanzlage von Unternehmen und Gruppen zu modifizieren, wobei der Inhalt aufgeteilt wird in einen Teil für Versicherungsnehmer und einen Teil für andere Interessenträger.

    Mit den Absätzen 27 und 84 wird durch die neuen Artikel 51a und 256c eine Anforderung zur Durchführung von Audits für die aufsichtliche Bilanz, die Gruppenbilanz und/oder den einheitlichen Bericht über Solvabilität und Finanzlage eingeführt.

    Mit Absatz 28 wird in Artikel 52 die Verpflichtung für die Aufsichtsbehörden eingeführt, der EIOPA Statistiken über die Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen und Vereinfachungen in ihrem Markt vorzulegen.

    Durch Absatz 47 wird Artikel 112 dahingehend geändert, dass Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, den Aufsichtsbehörden regelmäßig eine Schätzung der anhand der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung melden müssen.

    Langfristige Garantiemaßnahmen

    Mit Absatz 37 wird Artikel 77a über die Vorschriften für die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve ersetzt. Die Änderungen erfordern, dass bei der Extrapolation, soweit verfügbar, Informationen der Finanzmärkte für Laufzeiten berücksichtigt werden, bei denen die Zinsstruktur extrapoliert wird. Die sich daraus ergebende neue Extrapolationsmethode wird linear über einen Zeitraum bis 2032 eingeführt, in dem Versicherer die Auswirkungen der neuen Extrapolationsmethode ohne schrittweise Einführung offenlegen müssen.

    Mit Absatz 38 wird Artikel 77d über die Volatilitätsanpassung geändert. Neue Fälle, in denen die Volatilitätsanpassung verwendet wird, unterliegen der aufsichtlichen Genehmigung. Darüber hinaus wird bei der Volatilitätsanpassung ein höherer Prozentsatz von 85 % des risikobereinigten Spreads berücksichtigt. Um das Risiko zu mindern, dass die Volatilitätsanpassung über die Verluste aus Investitionen hinaus durch eine Erhöhung der Kredit-Spreads ausgeglichen wird, wird eine unternehmensspezifische „Kreditspread-Sensitivitätskennzahl“ eingeführt. Schließlich wird die Länderkomponente der Volatilitätsanpassung durch eine Makro-Volatilitätsanpassung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ersetzt, um die Auswirkungen von Spread-Krisen auf Länderebene abzumildern und gleichzeitig Klippeneffekte zu vermeiden.

    Diese Änderungen werden durch Absatz 48 ergänzt, mit dem in Artikel 122 Schutzmaßnahmen für Fälle eingeführt werden, in denen ein internes Modell den Auswirkungen von Kredit-Spread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung Rechnung trägt („dynamische Volatilitätsanpassung“).

    Mit Absatz 44 wird Artikel 106 Absatz 3 geändert, um eine symmetrische Anpassung des Aktienrisikos zu ermöglichen, um die Kapitalanforderungen um höchstens 17 % anstatt um 10 % zu erhöhen oder zu verringern.

    Mit Absatz 51 wird Artikel 138 geändert, um sicherzustellen, dass die EIOPA anstelle der nationalen Aufsichtsbehörden den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) konsultiert, bevor das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt wird.

    Mit Absatz 90 wird Artikel 304 Absatz 2 über das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko, dessen Verwendung nicht mehr genehmigt werden sollte, durch eine Besitzstandsbestimmung ersetzt.

    Mit den Absätzen 95 und 96 werden Artikel 308c über die Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen und Artikel 308d über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen geändert. Neue Genehmigungen für die Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen sind auf eine erschöpfende Liste von Umständen beschränkt. Ferner müssen Unternehmen, die diese Maßnahmen anwenden, die Gründe für die Anwendung sowie eine Bewertung der Abhängigkeit von den Maßnahmen sowie Mittel zur Verringerung dieser Abhängigkeit offenlegen.

    Mit den Absätzen 39, 40 und 46 werden die Artikel 77e, Artikel 86 und Artikel 111 über die Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten an die oben beschriebenen Änderungen angepasst. Zudem wird mit Absatz 40 eine neue Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten über Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Matching-Anpassung eingeführt.

    Makroprudenzielle Instrumente

    Mit Absatz 24 werden makroökonomische Erwägungen und Analysen in Artikel 45 über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung von Versicherern aufgenommen. Versicherer müssen die Auswirkungen plausibler makroökonomischer und finanzmarktbezogener Entwicklungen, einschließlich ungünstiger wirtschaftlicher Szenarien, auf ihr spezifisches Risikoprofil, ihre Geschäftsentscheidungen und ihren Solvabilitätsbedarf und umgekehrt die möglichen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Markttreiber bewerten. Die Aufsichtsbehörden müssen bestimmten Unternehmen Informationen liefern, insbesondere in Bezug auf makroprudenzielle Risiken und Bedenken, die sich aus ihrer Analyse ergeben.

    Mit Absatz 49 werden makroökonomische Erwägungen in Artikel 132 über den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht für Investitionen aufgenommen. Versicherer müssen plausible makroökonomische und finanzmarktbezogene Entwicklungen in ihre Anlagestrategie einbeziehen und bewerten, inwieweit ihre Investitionen das Systemrisiko potenziell erhöhen könnten. Die Aufsichtsbehörden müssen bestimmten Unternehmen Informationen zu besonderen makroprudenziellen Bedenken liefern.

    Mit Absatz 54 werden die neuen Artikel 144a bis 144d eingeführt. Mit Artikel 144a werden Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und die Liquiditätsplanung eingeführt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern erfüllt werden können. Insbesondere müssen Versicherer Indikatoren für das Liquiditätsrisiko entwickeln, um das Liquiditätsrisiko zu überwachen.

    Artikel 144b ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, einzugreifen, wenn Liquiditätsanfälligkeiten von einem Versicherer nicht angemessen behoben werden. Darüber hinaus werden die Aufsichtsbehörden in Ausnahmesituationen und als letztes Mittel die Möglichkeit haben, einzelnen Unternehmen oder dem gesamten Markt das vorübergehende Einfrieren von Rücknahmeoptionen auf Lebensversicherungspolicen aufzuerlegen.

    Mit Artikel 144c werden Aufsichtsbefugnisse eingeführt, die darauf abzielen, die Solvabilität bestimmter Unternehmen in Ausnahmesituationen wie widrigen wirtschaftlichen oder marktbezogenen Ereignissen, die einen großen Teil oder den gesamten Versicherungsmarkt betreffen, zu erhalten. Vorbehaltlich risikobasierter Kriterien und spezifischer Schutzmaßnahmen können Ausschüttungen an Anteilseigner und andere nachrangige Kreditgeber eines bestimmten Unternehmens ausgesetzt oder eingeschränkt werden, bevor ein tatsächlicher Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung vorliegt.

    Änderungen im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal

    Mit Absatz 25 wird der neue Artikel 45a über die Analyse von Klima-Szenarios eingeführt. Versicherer müssen alle wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel ermitteln und gegebenenfalls die Auswirkungen langfristiger Klimawandel-Szenarios auf ihre Geschäftstätigkeit bewerten. Als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestufte Versicherer sind von der Anforderung zur Durchführung von Szenario-Analysen ausgenommen.

    Mit Absatz 91 wird der neue Artikel 304a eingeführt, mit dem der EIOPA zwei Mandate in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken erteilt wird. Die EIOPA wird beauftragt, bis 2023 eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten zu prüfen, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen in Zusammenhang stehen, und den Anwendungsbereich und die Kalibrierung der Parameter der Standardformel für das Naturkatastrophenrisiko regelmäßig zu überprüfen.

    Gruppenaufsicht

    Artikel 212 der Solvabilität-II-Richtlinie wird geändert, um die Ermittlung von Unternehmen zu erleichtern, die eine Gruppe bilden, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen fallen, sowie auf horizontale Gruppen. Zudem wird die Definition des Begriffs „Versicherungsholdinggesellschaft“ analog zu den Änderungen der Definition des Begriffs „Finanzholdinggesellschaft“ in der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen präzisiert.

    Artikel 213 wird geändert, um Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften direkt in den Anwendungsbereich des EU-Aufsichtsrahmens einzubeziehen. Der neue Absatz 3a schreibt eine angemessene interne Governance und Unternehmensstruktur für Gruppen vor, deren Mutterunternehmen eine Holdinggesellschaft ist, um eine wirksame Gruppenaufsicht zu ermöglichen. Die Absätze 3b und 3c werden eingefügt, um angemessene Durchsetzungsbefugnisse zu gewährleisten, einschließlich – als letztes Mittel – der Befugnis, die Gruppe zur Umstrukturierung zu verpflichten.

    Mit Absatz 64 wird Artikel 214 geändert, um klarzustellen, wann ein Unternehmen von der Gruppenaufsicht ausgenommen, wann von der Gruppenaufsicht abgesehen oder wann die Gruppenaufsicht auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens ausgeübt werden kann.

    Die Artikel 244, 245 und 265 werden geändert, um die Liste der Indikatoren, auf deren Grundlage die für die Gruppenaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörden bedeutende gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen definieren können, zu erweitern und den Umfang der Meldung gruppeninterner Transaktionen zu präzisieren.

    Mit Absatz 86 werden in Artikel 258 Mindestbefugnisse eingeführt, die auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften angewandt werden können.

    Mit Absatz 87 wird Artikel 262 dahingehend geändert, dass die Ziele und erforderlichen Befugnisse für den Fall präzisiert werden, dass „andere Methoden“ für die Beaufsichtigung von Gruppen Anwendung finden, deren oberste Mutterunternehmen ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben.

    Ein neuer Artikel 229a wird eingefügt, um vorbehaltlich der aufsichtlichen Genehmigung die Möglichkeit zu schaffen, bei der Einbeziehung nicht wesentlicher verbundener Unternehmen in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einen vereinfachten Ansatz anzuwenden. Es werden Wesentlichkeitsschwellen eingeführt.

    Die Artikel 220, 222, 228, 230, 233 und 234 sowie Artikel 308b Absatz 17 werden geändert und ein neuer Artikel 233a wird eingefügt, um die Vorschriften für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe im Hinblick auf Folgendes zu präzisieren:

    ·die Art von Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden können;

    ·die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe im Falle einer Kombination von Methoden;

    ·die Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzsektoren, z. B. Kreditinstituten, in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe;

    ·die Bewertung der Eigenmittel der Gruppe, insbesondere das Konzept „frei von sonstigen Belastungen“, die Behandlung von Übergangsmaßnahmen für versicherungstechnische Rückstellungen und den risikofreien Zinssatz sowie die Behandlung von Eigenmittelbestandteilen, die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung tatsächlich nicht bereitgestellt werden können;

    ·bei Anwendung von Methode 1 oder einer Kombination von Methoden die Berechnung der Untergrenze für die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe.

    Überdies wird ein überarbeiteter „Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe“ eingeführt, der die Vorschriften über die Mindestkapitalanforderung auf individueller Ebene widerspiegelt.

    Die Artikel 246 und 257 werden geändert, um die Anwendung der für einzelne Unternehmen geltenden Governance-Regeln auf Gruppenebene entsprechend zu präzisieren. Diese Änderungen betreffen auch die Rolle des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Mutterunternehmens und erfordern, dass Gruppen die Kohärenz ihrer schriftlich festgelegten Richtlinien mit denen verbundener Unternehmen sicherstellen. Schließlich wird klargestellt, dass Personen, die innerhalb von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften andere Schlüsselfunktionen innehaben, über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen sollten.

    Darüber hinaus werden die Artikel 246a und 246b eingefügt, um die Anwendung der neuen makroprudenziellen Vorschriften auf Ebene der Versicherungsgruppen zu präzisieren.

    Beaufsichtigung des grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäfts

    Die Bestimmungen über die Zulassung in Artikel 18 werden dahingehend geändert, dass Antragsteller verpflichtet werden, Informationen über frühere Ablehnungen oder Widerrufe einer Zulassung in anderen Mitgliedstaaten vorzulegen, und dass die Aufsichtsbehörden diese Informationen bei der Bewertung der Anträge berücksichtigen müssen. Im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren wird durch Änderungen des Artikels 23 sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden auch über geplante grenzüberschreitende Geschäfte unterrichtet werden.

    Mit Absatz 15 werden in Artikel 33a Mindestanforderungen für den Austausch von Informationen über die Versicherer und ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eingeführt.

    Mit den Änderungen an den Artikeln 149 und 152 wird klargestellt, dass Versicherungsunternehmen wesentliche Änderungen und neu auftretende Risiken im Zusammenhang mit laufenden grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten melden sollten. Die Aufsichtsbehörden sollten die entsprechenden Informationen austauschen.

    Artikel 152b Absatz 58 dient der Stärkung der Rolle der EIOPA in komplexen grenzüberschreitenden Fällen, in denen die beteiligten Aufsichtsbehörden im Rahmen einer Kooperationsplattform nicht zu einer gemeinsamen Auffassung gelangen.

    Mit der Änderung von Artikel 153 wird sichergestellt, dass eine Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats rechtzeitig Zugang zu Informationen erhält. 

    In Artikel 159a wird die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats ermächtigt, bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über die Solvabilität des Unternehmens anzufordern und bei schwerwiegenden Bedenken die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort zu verlangen. Der EIOPA wird eine Rolle bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden zugewiesen.

    Mit der Richtlinie 2014/51/EU eingeführte Übergangsmaßnahmen

    Mit Absatz 94 Buchstabe b wird eine ausgelaufene Übergangsmaßnahme im Zusammenhang mit Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ersetzt. Nach einer neuen Besitzstandsbestimmung können Forderungen dieser Art, die vor 2020 entstanden sind, genauso behandelt werden wie Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind. Die neue Besitzstandsbestimmung ist, anders als die vorherige Übergangsmaßnahme, nicht befristet.

    Geringfügige Aktualisierungen und Korrekturen

    Die Richtlinie 2009/138/EG wird mit mehreren Absätzen geändert, um geringfügige Aktualisierungen und Korrekturen vorzunehmen, insbesondere um Begriffsbestimmungen sowie inner- und außergesetzliche Verweise an die mit anderen Absätzen vorgenommenen Änderungen anzupassen und überholte Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich zu streichen.

    2021/0295 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 wurden risikobasiertere und harmonisiertere Aufsichtsregeln für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor eingeführt. Für einige Bestimmungen jener Richtlinie gelten Überprüfungsklauseln. Die Anwendung jener Richtlinie hat wesentlich dazu beigetragen, das Finanzsystem in der Union zu stärken, und hat die Widerstandsfähigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber einer Vielzahl von Risiken erhöht. Auch wenn die genannte Richtlinie sehr umfassend ist, werden damit doch nicht alle ermittelten Schwachstellen, die sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken können, angegangen.

    (2)Die COVID-19-Pandemie hat enorme sozioökonomische Schäden verursacht, weswegen die EU-Wirtschaft eine nachhaltige, inklusive und faire Erholung braucht. Damit ist die Arbeit an den politischen Prioritäten der Union noch dringlicher geworden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Wirtschaft im Dienste des Menschen steht, und um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Der Versicherungs- und Rückversicherungssektor kann private Finanzierungsquellen für europäische Unternehmen bereitstellen und die Wirtschaft widerstandsfähiger machen, indem er Schutz vor einer breiten Palette von Risiken bietet. Mit dieser zweifachen Rolle hat der Sektor großes Potenzial, zur Verwirklichung der Prioritäten der Union beizutragen.

    (3)Wie in der Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen“ 18 vom 24. September 2020 betont wurde, werden Anreize für verstärkte langfristige Investitionen institutioneller Anleger dazu beitragen, dass die Eigenkapitalfinanzierung im Unternehmenssektor wieder stärker an Bedeutung gewinnt. Damit Versicherer leichter zur Finanzierung der wirtschaftlichen Erholung der Union beitragen können, sollte der Aufsichtsrahmen so angepasst werden, dass er der Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser Rechnung trägt. Insbesondere sollten bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel Erleichterungen in Bezug auf die Möglichkeit geschaffen werden, bei Eigenkapitalanlagen, die mit einer langfristigen Perspektive gehalten werden, einen günstigeren Standardparameter anzuwenden, sofern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen solide und robuste Kriterien erfüllen, die den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität gewährleisten. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen selbst unter angespannten Marktbedingungen nicht gezwungen sind, Aktien, die langfristig gehalten werden sollen, zu verkaufen.

    (4)In ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal 19 vom 11. Dezember 2019 hat sich die Kommission verpflichtet, die Steuerung von Klima- und Umweltrisiken besser in den Aufsichtsrahmen der Union zu integrieren. Der europäische Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Union, mit der die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen werden soll. Er wird zu den Zielen beitragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen, die soziale Marktwirtschaft der Union zu stärken und sicherzustellen, dass diese zukunftsfähig ist und Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen hervorbringt. In ihrem Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz vom 4. März 2020 schlug die Kommission vor, das Ziel der Klimaneutralität und der Klimaresilienz bis 2050 in der Union verbindlich zu machen. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und trat am 29. Juli 2021 in Kraft. 20 Das Ziel der Kommission, die weltweite Führungsrolle der EU auf dem Weg zum Jahr 2050 sicherzustellen, wurde in der Strategischen Vorausschau 2021 21 bekräftigt, in der der Aufbau widerstandsfähiger und zukunftssicherer Wirtschafts- und Finanzsysteme als strategischer Handlungsbereich genannt wird.

    (5)Der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen wird bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals eine Schlüsselrolle spielen, und die Umweltvorschriften sollten durch einen Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen ergänzt werden, der Finanzmittel in Investitionen lenkt, die die Exponiertheit gegenüber diesen Klima- und Umweltrisiken verringern. In ihrer Mitteilung zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft 22 vom 6. Juli 2021 verpflichtete sich die Kommission, Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsrisiken beim Risikomanagement von Versicherern konsequent berücksichtigt werden, indem Versicherer zur Analyse des Klimawandelszenarios verpflichtet werden.

    (6)Die Richtlinie 2009/138/EG schließt bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer Größe vom Anwendungsbereich aus. Nachdem die Richtlinie 2009/138/EG nun einige Jahre angewandt worden ist und um sicherzustellen, dass die Richtlinie nicht unangemessenerweise auf Unternehmen von geringerer Größe angewandt wird, sollten diese Ausnahmen überprüft und die betreffenden Schwellenwerte angehoben werden, damit mehr kleine Versicherungsunternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, von der Richtlinie ausgenommen werden. Allerdings sollten Unternehmen, die in den Genuss dieser höheren Schwellenwerte kommen, die Möglichkeit haben, eine Genehmigung nach der Richtlinie 2009/138/EG beizubehalten oder zu beantragen, um die in der Richtlinie vorgesehene einmalige Zulassung nutzen zu können.

    (7)Die Richtlinie 2009/138/EG findet keine Anwendung auf Beistandsleistungen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen. Die erste Bedingung lautet, dass die Beistandsleistung anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht werden muss, der bzw. die sich innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet hat. Diese Bestimmung könnte bedeuten, dass Anbieter von Kraftfahrzeug-Pannenhilfe bei einem Unfall oder einer Panne unmittelbar hinter der Grenze über eine Zulassung als Versicherer verfügen müssten, und könnte eine unangemessene Störung der Beistandsleistung verursachen. Aus diesem Grund sollte diese Bedingung überprüft werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Bedingung sollte daher künftig auch für Unfälle oder Pannen des vom betreffenden Unternehmen versicherten Kraftfahrzeugs gelten, die sich vereinzelt in einem Nachbarland ereignen.

    (8)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können in jedem Mitgliedstaat einen Zulassungsantrag stellen. Informationen über frühere Anträge und die Ergebnisse der Bewertung solcher Anträge könnten wichtige Informationen für die Bewertung ihres Antrags beinhalten. Deshalb sollte die Aufsichtsbehörde vom antragstellenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über frühere Ablehnungen oder Widerrufe der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat informiert werden.

    (9)Bevor die Zulassung erteilt wird, sollte die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden eines jeden betroffenen Mitgliedstaats konsultieren. Angesichts vermehrter grenzüberschreitender Versicherungstätigkeiten ist es notwendig, die konvergente Anwendung des Unionsrechts im Falle grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere vor der Erteilung von Zulassungen, zu verbessern. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zu konsultieren, sollte jede betroffene Aufsichtsbehörde daher die Möglichkeit haben, bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Zulassungsverfahren läuft, eine gemeinsame Bewertung eines Zulassungsantrags zu beantragen.

    (10)Die Richtlinie 2009/138/EG sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden. Um die verhältnismäßige Anwendung der Richtlinie auf Unternehmen zu erleichtern, die ein niedrigeres Risikoprofil aufweisen als durchschnittliche Unternehmen, und um sicherzustellen, dass sie nicht durch unverhältnismäßig aufwendige Anforderungen belastet werden, müssen risikobasierte Kriterien festgelegt werden, die die Ermittlung solcher Unternehmen ermöglichen.

    (11)Unternehmen, die die risikobasierten Kriterien erfüllen, sollten nach einem einfachen Notifizierungsverfahren als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft werden können. Erhebt die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach einer derartigen Notifizierung aus hinreichenden Gründen, die sich aus der Bewertung der einschlägigen Kriterien ergeben, keine Einwände gegen die Einstufung, sollte das betreffende Unternehmen als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil gelten. Sobald das Unternehmen als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft wurde, sollte es automatisch in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen, die in Bezug auf Berichterstattung, Unternehmensführung, die Überarbeitung schriftlicher Leitlinien, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die Offenlegungspflichten festgelegt wurden.

    (12)Diese Proportionalitätsmaßnahmen sollten auch solchen Unternehmen offenstehen, die zwar nicht als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, für die jedoch einige Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG angesichts der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen verbunden sind, zu kostspielig und zu komplex sind. Diesen Unternehmen sollte die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahmen auf Basis einer Einzelfallanalyse und mit vorheriger Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden gestattet sein.

    (13)Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unerlässlich, um eine übermäßige Belastung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu vermeiden. Die Aufsichtsbehörden müssen regelmäßig über die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahmen unterrichtet werden. Aus diesem Grund sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden alljährlich Informationen über die von ihnen angewandten Proportionalitätsmaßnahmen übermitteln.

    (14)Firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Risiken der Industrie- oder Handelsgruppe versichern, der sie angehören, weisen ein spezifisches Risikoprofil auf, das bei der Festlegung bestimmter Anforderungen berücksichtigt werden sollte, insbesondere wenn es um die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, die Offenlegung und die damit zusammenhängenden Befugnisübertragungen an die Kommission zur genaueren Festlegung dieser Befugnisse geht. Darüber hinaus sollten firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen ebenfalls in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen können, wenn sie als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft werden.

    (15)Es ist wichtig, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesunde Finanzlage aufrechterhalten. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 2009/138/EG eine Finanzaufsicht in Bezug auf die Solvabilität eines Unternehmens, die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seine Vermögenswerte und seine anrechnungsfähigen Eigenmittel vor. Jedoch ist das Governance-System eines Unternehmens ebenfalls ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, die finanzielle Gesundheit des Unternehmens zu gewährleisten. Deshalb sollten die Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, das Governance-System im Rahmen ihrer Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.

    (16)Die Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat, und den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen tätig ist, sollte verstärkt werden, um möglichen Problemen besser vorzubeugen und die Versicherungsnehmer unionsweit besser zu schützen. Diese Zusammenarbeit sollte mehr Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats umfassen, insbesondere in Bezug auf das Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit.

    (17)Die Aufsichtsbehörden sollten von jedem beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und deren Gruppen mindestens alle drei Jahre einen regelmäßigen beschreibenden Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Leistung, das Governance-System, das Risikoprofil und das Kapitalmanagement sowie andere für Solvabilitätszwecke einschlägige Informationen verlangen können. Um diese Berichtspflicht für die Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen zu vereinfachen, sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, diejenigen Informationen des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, die die Gruppe und ihre Tochterunternehmen betreffen, in aggregierter Form für die gesamte Gruppe zu übermitteln.

    (18)Es sollte sichergestellt werden, dass Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil Vorrang erhalten, wenn Aufsichtsbehörden Freistellungen und eine beschränkte Berichterstattung gewähren. Bei dieser Art von Unternehmen sollte das Notifizierungsverfahren, das für die Einstufung als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil gilt, sicherstellen, dass mit Blick auf die Nutzung von Freistellungen und beschränkter Berichterstattung hinreichende Sicherheit besteht.

    (19)Die Berichts- und Offenlegungsfristen sollten in der Richtlinie 2009/138/EG eindeutig festgelegt werden. Allerdings sollte anerkannt werden, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch außergewöhnliche Umstände wie gesundheitliche Notlagen, Naturkatastrophen und andere Extremereignisse unmöglich werden könnte, die entsprechenden Berichte und Offenlegungen innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen. Deshalb sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Fristen unter derlei Umständen zu verlängern.

    (20)Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben die Aufsichtsbehörden zu beurteilen, ob eine neu zur Führung oder für andere Schlüsselaufgaben eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestellte Person fachlich qualifiziert und zuverlässig ist. Wer das Unternehmen leitet oder eine Schlüsselaufgabe wahrnimmt, sollte jedoch auf fortlaufender Basis fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Die Aufsichtsbehörden sollten daher befugt sein, zu reagieren und die betreffende Person gegebenenfalls ihrer einschlägigen Position zu entheben, wenn die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllt sind.

    (21)Da Versicherungstätigkeiten Risiken für die Finanzstabilität auslösen oder verstärken können, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen makroprudenzielle Erwägungen und Analysen in ihre Anlage- und Risikomanagementtätigkeiten einbeziehen. Dies könnte beinhalten, dass sie das potenzielle Verhalten anderer Marktteilnehmer, makroökonomische Risiken wie Kreditzyklusabschwünge oder verringerte Marktliquidität oder übermäßige Konzentrationen auf Marktebene bei bestimmten Arten von Vermögenswerten, Gegenparteien oder Sektoren berücksichtigen.

    (22)Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten jeglichen einschlägigen makroprudenziellen Informationen, die von den Aufsichtsbehörden bereitgestellt werden, bei ihrer eigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörden sollten die aufsichtlichen Berichte über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Unternehmen in ihrem Rechtsraum analysieren, sie aggregieren und den Unternehmen Input zu den Elementen geben, die bei deren künftigen unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen berücksichtigt werden sollten, insbesondere mit Blick auf makroprudenzielle Risiken. Wenn die Mitgliedstaaten einer Behörde ein makroprudenzielles Mandat erteilen, sollten sie sicherstellen, dass das Ergebnis und die Befunde der makroprudenziellen Bewertungen durch die Aufsichtsbehörden an diese makroprudenzielle Behörde weitergegeben werden.

    (23)Entsprechend den von der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden angenommenen Grundsätzen für das Versicherungswesen sollten die nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein, Markt- und Finanzentwicklungen mit möglichen Auswirkungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte zu ermitteln, zu überwachen und zu analysieren und diese Informationen bei der Beaufsichtigung einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu nutzen. Für diese Aufgaben sollten gegebenenfalls die Informationen und Erkenntnisse anderer Aufsichtsbehörden genutzt werden.

    (24)Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat sind für die makroprudenzielle Politik für ihren nationalen Versicherungs- und Rückversicherungsmarkt zuständig. Die makroprudenzielle Politik kann von der Aufsichtsbehörde oder einer anderen hiermit beauftragten Behörde oder Stelle durchgeführt werden.

    (25)Eine gute Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden und den einschlägigen Stellen und Behörden mit makroprudenziellem Mandat ist wichtig, damit mögliche Risiken für die Stabilität des Finanzsystems, die sich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken können, ermittelt, überwacht und analysiert und Maßnahmen ergriffen werden können, um diese Risiken wirksam und angemessen anzugehen. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden sollte auch darauf abzielen, doppeltes oder nicht übereinstimmendes Handeln jeglicher Art zu vermeiden.

    (26)Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als fester Bestandteil ihrer Geschäftsstrategie regelmäßig eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchführen. Einige Risiken, etwa im Zusammenhang mit dem Klimawandel, sind schwer zu quantifizieren oder treten über einen längeren Zeitraum ein, als er für die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung zugrunde gelegt wird. Diesen Risiken kann bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung besser Rechnung getragen werden. Sind die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlichen Klimarisiken ausgesetzt, sollten sie verpflichtet sein, in angemessenen Intervallen und im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung Analysen anzustellen, wie sich langfristige Szenarien für die Risiken des Klimawandels auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Diese Analysen sollten in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Unternehmen verbundenen Risiken stehen. So sollte zwar von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Bewertung der Wesentlichkeit ihrer Klimarisiken verlangt werden, doch sollten Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil nicht zu langfristigen Klimaszenarioanalysen verpflichtet sein.

    (27)Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen mittels des Berichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen offengelegt werden. Dieser Bericht richtet sich vor allem an zwei Arten von Adressaten: einerseits an Versicherungsnehmer und Begünstigte und andererseits an Analysten und andere Marktteilnehmer. Um den Bedürfnissen und Erwartungen dieser beiden unterschiedlichen Gruppen gerecht zu werden, sollte der Bericht in zwei Teile unterteilt werden. Der erste Teil, der sich hauptsächlich an Versicherungsnehmer und Begünstigte richtet, sollte die wichtigsten Informationen über Geschäftstätigkeit, Leistung, Kapitalmanagement und Risikoprofil enthalten. Der zweite Teil, der sich an Analysten und andere Marktteilnehmer richtet, sollte detaillierte Informationen über das Governance-System, spezifische Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und andere Verbindlichkeiten, die Solvabilität sowie andere einschlägige Daten für spezialisierte Analysten enthalten.

    (28)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts entsprechend den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte („Matching-Anpassung“) oder entsprechend der durchschnittlichen Spreadbewegung der vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einer bestimmten Währung oder einem bestimmten Land gehaltenen Vermögenswerte („Volatilitätsanpassung“). Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an die Versicherungsnehmer richtet, sollte nur die Informationen enthalten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers relevant sind. Auch wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenlegen sollten, wie es sich auf ihre Finanzlage auswirkt, wenn sie keine Matching-Anpassung, keine Volatilitätsanpassung und keine Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu den versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Offenlegung für die Entscheidungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers relevant ist. Wie sich solche Maßnahmen auswirken, sollte daher nicht in dem an die Versicherungsnehmer gerichteten, sondern in dem an die Marktteilnehmer gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegt werden.

    (29)Die Offenlegungspflichten sollten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keinen übermäßigen Aufwand verursachen. Deshalb sollten einige Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen in die Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen werden, insbesondere wenn dadurch die Lesbarkeit der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereitgestellten Daten nicht beeinträchtigt wird.

    (30)Um ein Höchstmaß an Richtigkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, sollte ein wesentlicher Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einer Prüfung unterzogen werden. Diese Prüfungspflicht sollte sich auf die nach den Bewertungskriterien der Richtlinie 2009/138/EG bewertete Bilanz erstrecken.

    (31)Die Belastung durch die Prüfungspflicht erscheint bei Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil, die für die Finanzstabilität der Union nicht relevant sein dürften und keine zahlreichen Versicherungsnehmer haben, nicht gerechtfertigt. Zu den Kriterien, die Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil erfüllen müssen, gehört die geringe Größe. Um Entlastung zu schaffen, sollte eine Ausnahme von dieser Plicht gewährt werden.

    (32)Es sollte anerkannt werden, dass die Prüfungspflicht zwar von Nutzen ist, aber für jedes Unternehmen eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Daher sollten die Fristen für die jährliche Berichterstattung und Offenlegung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen verlängert werden, damit diese Unternehmen genügend Zeit haben, geprüfte Berichte vorzulegen.

    (33)Es sollte sichergestellt werden, dass die Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei Verträgen mit Garantieoptionen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen der Versicherer ausgesetzt ist, angemessen sind. In dieser Hinsicht sollten einige Vereinfachungen vorgesehen werden.

    (34)Bei der Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollten sich die Verwendung von Informationen aus einschlägigen Finanzinstrumenten und die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Absicherung der aus Finanzinstrumenten abgeleiteten Zinssätze die Waage halten. So kann es insbesondere vorkommen, dass kleinere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht die Kapazitäten haben, Zinsrisiken mit anderen Instrumenten als Anleihen, Darlehen oder ähnlichen Vermögenswerten mit festen Zahlungsströmen abzusichern. Für Laufzeiten, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind, sollte die maßgebliche risikofreie Zinskurve daher extrapoliert werden. Allerdings sollten bei der Extrapolationsmethode Informationen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten als Anleihen herangezogen werden, sofern solche Informationen von tiefen, liquiden und transparenten Märkten für Laufzeiten verfügbar sind, bei denen die Anleihemärkte nicht mehr tief, liquide und transparent sind. Um Sicherheit und eine harmonisierte Anwendung zu gewährleisten, gleichzeitig aber auch eine zeitnahe Reaktion auf veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, wie die neue Extrapolationsmethode anzuwenden ist.

    (35)Die Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve hat erhebliche Auswirkungen auf die Solvabilität, insbesondere von Lebensversicherungsunternehmen mit langfristigen Verbindlichkeiten. Um eine Störung des bestehenden Versicherungsgeschäfts zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zur neuen Extrapolationsmethode zu ermöglichen, ist es notwendig, eine stufenweise Einführung und eine Übergangsmaßnahme vorzusehen. Die Übergangsmaßnahmen sollten darauf abzielen, Marktstörungen zu vermeiden, und sollten einen transparenten Pfad hin zur endgültigen Extrapolationsmethode vorsehen.

    (36)Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Volatilitätsanpassung vor, mit der die Auswirkungen übertriebener Anleihe-Spreads abgemildert werden sollen und die auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und – im Falle des Euro – auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte beruht. Die Anwendung einer für ganze Währungen oder Länder einheitlichen Volatilitätsanpassung kann Vorteile bringen, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen, insbesondere wenn die Sensitivität der maßgeblichen Vermögenswerte der betreffenden Unternehmen in Bezug auf Veränderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität des maßgeblichen besten Schätzwerts in Bezug auf Zinsänderungen. Um zu vermeiden, dass die Volatilitätsanpassung übermäßige Vorteile mit sich bringt, sollte die Volatilitätsanpassung der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und sollten bei ihrer Berechnung unternehmensspezifische Merkmale in Bezug auf die Spread-Sensitivität der Vermögenswerte und die Zinssensitivität des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden. Angesichts der zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollte es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, einen erhöhten Anteil von bis zu 85 % des aus den repräsentativen Portfolios abgeleiteten risikoberichtigten Spreads auf die risikofreie Basiszinskurve aufzuschlagen.

    (37)Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vor, mit der sichergestellt werden soll, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Land abgemildert werden. Allerdings beruht die Aktivierung der Länderkomponente auf einem absoluten Schwellenwert und auf einem auf den risikobereinigten Spread des betreffenden Landes bezogenen relativen Schwellenwert, was Klippeneffekte zur Folge haben und folglich die Volatilität der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhöhen kann. Um sicherzustellen, dass übertriebene Anleihe-Spreads in einem bestimmten Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, wirksam abgemildert werden, sollte die Länderkomponente durch eine Makrokomponente ersetzt werden, die anhand der Differenz zwischen dem risikobereinigten Spread für den Euro und dem risikobereinigten Spread für das betreffende Land berechnet wird. Damit es nicht zu Klippeneffekten kommt, sollten bei der Berechnung Diskontinuitäten in Bezug auf die Eingabeparameter vermieden werden.

    (38)Um Entwicklungen bei den Anlagepraktiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien dafür festgelegt werden, welche Vermögenswerte in das zugeordnete Vermögensportfolio aufzunehmen sind, falls die Art der Vermögenswerte dazu führen könnte, dass die Praktiken in Bezug auf die Kriterien für die Anwendung und die Berechnung der Matching-Anpassung auseinandergehen.

    (39)Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung berechnen, gleichbehandelt werden, oder um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Berechnung der unternehmensspezifischen Elemente der Volatilitätsanpassung festgelegt wird.

    (40)Für die Zwecke der Berechnung ihrer Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 kann es Instituten, die Teil eines unter die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 fallenden Finanzkonglomerats sind, gestattet werden, ihre wesentlichen Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug zu bringen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufsichtsvorschriften für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und für Kreditinstitute angemessene Wettbewerbsgleichheit zwischen Finanzgruppen mit Schwerpunkt Bankgeschäft und Finanzgruppen mit Schwerpunkt Wertpapiergeschäft ermöglichen. Daher sollte es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ebenfalls gestattet sein, Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten unter ähnlichen Bedingungen nicht von ihren anrechnungsfähigen Eigenmitteln in Abzug zu bringen. Insbesondere sollte bei einer Gruppe, die sowohl das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch das verbundene Institut umfasst, entweder die Gruppenaufsicht nach der Richtlinie 2009/138/EG oder eine zusätzliche Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG greifen. Darüber hinaus sollte es sich für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei dem Institut um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art handeln, und die Aufsichtsbehörden sollten überzeugt sein, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle hinsichtlich der in die Gruppenaufsicht oder die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend ist.

    (41)Die bestehenden Obergrenzen für die Höhe der symmetrischen Anpassung schränken die Möglichkeit ein, mit dieser Anpassung potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch vorübergehende negative Entwicklungen auf den Finanzmärkten, wie sie beispielsweise durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, unangemessenerweise gezwungen werden, zusätzliches Kapital aufzunehmen oder Anlagen zu veräußern. Daher sollte die symmetrische Anpassung so geändert werden, dass sie größere Veränderungen der Standardkapitalanforderung für Eigenkapitalinstrumente ermöglicht und die Auswirkungen heftiger Auf- oder Abwärtsbewegungen der Aktienmärkte stärker abmildert.

    (42)Um die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der quantitativen Anforderungen zu verbessern, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, die Kapitalanforderung für unwesentliche Risiken in der Standardformel für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach einem vereinfachten Ansatz zu berechnen. Ein solcher vereinfachter Ansatz sollte es den Unternehmen ermöglichen, die Kapitalanforderung für ein unwesentliches Risiko auf Basis eines sich im Zeitverlauf verändernden Volumenmaßes zu schätzen. Dieser Ansatz sollte auf gemeinsamen Regeln und gemeinsame Kriterien für die Ermittlung unwesentlicher Risiken beruhen.

    (43)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, müssen das Portfolio an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten getrennt von anderen Geschäftsbereichen ermitteln, organisieren und verwalten und sollten das zugeordnete Vermögensportfolio daher nicht nutzen dürfen, um Risiken aus anderen Geschäftsbereichen zu begegnen. Allerdings hat die getrennte Verwaltung des Portfolios keine erhöhte Korrelation zwischen den Risiken innerhalb dieses Portfolios und den Risiken im Rest des Unternehmens zur Folge. Deshalb sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, gestattet sein, ihre Solvenzkapitalanforderung unter der Annahme einer vollständigen Diversifizierung zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Portfolios und dem Rest des Unternehmens zu berechnen, es sei denn, die Vermögensportfolios, die einen entsprechenden besten Schätzwert der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen bedecken, bilden einen Sonderverband.

    (44)Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden Informationen zwischen den von ihnen beaufsichtigten Unternehmen vergleichen können. Partielle und vollständige interne Modelle ermöglichen eine bessere Erfassung des individuellen Risikos eines Unternehmens und dürfen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendet werden, um die Kapitalanforderungen ohne die Beschränkungen, die sich aus der Standardformel ergeben, zu ermitteln. Allerdings erschweren partielle und vollständige interne Modelle den Vergleich zwischen den Unternehmen, weshalb es von Vorteil wäre, wenn die Aufsichtsbehörden Zugang zum Ergebnis der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach der Standardformel hätten. Daher sollten alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden diese Informationen regelmäßig übermitteln.

    (45)Nach der Richtlinie 2009/138/EG dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modell berechnen. Im Falle der Anwendung eines internen Modells hindert jene Richtlinie das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht daran, in seinem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Da die Anwendung der Volatilitätsanpassung Vorteile bringen kann, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads bei der Berechnung des besten Schätzwerts hinausgehen, können solche übermäßigen Vorteile, wenn die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung im internen Modell berücksichtigt werden, auch die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verzerren. Um eine derartige Verzerrung zu vermeiden, sollte eine Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung vorgesehen werden, falls die Aufsichtsbehörden den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestatten, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wobei diese Untergrenze unterhalb des Niveaus liegen sollte, bei dem Vorteile für die Solvenzkapitalanforderung zu erwarten sind, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen.

    (46)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten Anreize erhalten, für Krisensituationen Widerstandskraft aufzubauen. Berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung und auch die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Makro-Volatilitätsanpassung, könnte dies den Anreiz, für Krisensituationen Widerstandskraft aufzubauen, ernsthaft untergraben. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher daran gehindert werden, in ihrem internen Modell eine Makro-Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen.

    (47)Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, einschlägige makroprudenzielle Informationen über die Anlagestrategie der Unternehmen einzuholen, sie zusammen mit anderen relevanten Informationen, die aus anderen Marktquellen verfügbar sein könnten, zu analysieren und eine makroprudenzielle Perspektive in die Beaufsichtigung der Unternehmen einfließen zu lassen. Dazu könnte gehören, dass Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Kreditzyklen, Konjunkturabschwüngen und Kollektiv- oder Herdenverhalten bei Anlagen überwacht werden.

    (48)Die Richtlinie 2009/138/EG sieht bei Verstößen gegen die Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederbedeckung vor, falls die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt hat. Die Feststellung kann auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen, die vor dem Antrag, sofern angemessen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu konsultieren haben. Die dezentrale Konsultation des ESRB durch die nationalen Aufsichtsbehörden ist weniger effizient als eine zentrale Konsultation des ESRB durch die EIOPA. Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollte der ESRB nicht von den nationalen Aufsichtsbehörden, sondern von der EIOPA konsultiert werden, bevor das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt wird, sofern die Umstände so geartet sind, dass eine solche vorherige Konsultation möglich ist.

    (49)Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die betroffene Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dies innerhalb der folgenden drei Monate der Fall sein könnte. Allerdings ist in der Richtlinie nicht festgelegt, wann die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder das Risiko der Nichtbedeckung in den folgenden drei Monaten festgestellt werden kann, und die Unternehmen könnten die Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bis zum betreffenden Quartalsende, an dem die Berechnung der Mindestkapitalanforderung förmlich an die Aufsichtsbehörde zu melden ist, hinauszögern. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden zeitnahe Informationen erhalten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, die Aufsichtsbehörden auch dann sofort über eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder eine Gefahr der Nichtbedeckung zu unterrichten, wenn dies zwischen zwei Zeitpunkten für die offizielle Berechnung der Mindestkapitalanforderung im betreffenden Quartal aufgrund von Schätzungen oder Berechnungen festgestellt wird.

    (50)Der Schutz der Interessen der Versicherten ist ein allgemeines Ziel des Aufsichtsrahmens, das die zuständigen Aufsichtsbehörden in jeder Phase des Aufsichtsverfahrens verfolgen sollten, auch im Falle von Verstößen oder wahrscheinlichen Verstößen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegen die Anforderungen, die zum Entzug der Zulassung führen könnten. Dieses Ziel sollte vor dem Entzug der Zulassung und unter Berücksichtigung jeglicher rechtlichen Auswirkungen verfolgt werden, die sich daraus für die Versicherten, auch nach dem Entzug der Zulassung, ergeben könnten.

    (51)Den nationalen Aufsichtsbehörden sollten Instrumente an die Hand gegeben werden, um das Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität auf den Versicherungsmärkten zu verhindern, prozyklisches Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu beschränken und negative Spillover-Effekte innerhalb des Finanzsystems und auf die Realwirtschaft abzumildern.

    (52)Die jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrisen, insbesondere die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise, haben gezeigt, dass ein solides Liquiditätsmanagement von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems verhindern kann. Aus diesem Grund sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, das Liquiditätsmanagement und die Liquiditätsplanung zu stärken, insbesondere im Kontext widriger Umstände, die sich auf einen Großteil oder die Gesamtheit des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts auswirken.

    (53)Wann immer Unternehmen mit besonders verwundbaren Profilen, wie beispielsweise Unternehmen mit liquiden Verbindlichkeiten oder mit illiquiden Vermögenswerten oder mit Liquiditätsanfälligkeiten, die die Finanzstabilität insgesamt beeinträchtigen können, keine angemessene Abhilfe schaffen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden eingreifen können, um deren Liquiditätsposition zu stärken.

    (54)Die Aufsichtsbehörden sollten die nötigen Befugnisse haben, damit sie die Solvabilität bestimmter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter außergewöhnlichen Umständen wie bei widrigen Wirtschafts- oder Marktereignissen, die sich auf einen Großteil oder die Gesamtheit des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts auswirken, bewahren und so die Versicherungsnehmer schützen und die Finanzstabilität erhalten können. Zu diesen Befugnissen sollte die Möglichkeit gehören, Ausschüttungen an Anteilseigner und andere nachrangige Kreditgeber eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder auszusetzen, bevor es tatsächlich zur Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung kommt. Diese Befugnisse sollten auf Einzelfallbasis angewandt werden, gemeinsamen risikobasierten Kriterien entsprechen und keine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts mit sich bringen.

    (55)Da selbst eine vorübergehende Beschränkung oder Aussetzung der Ausschüttung von Dividenden und anderen Boni die Rechte der Anteilseigner und anderen nachrangigen Gläubiger beeinträchtigen würde, sollten die Aufsichtsbehörden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gebührend Rechnung tragen, wenn sie solche Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden sollten auch sicherstellen, dass keine der ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßige widrige Auswirkungen auf die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten oder in der Union insgesamt hat. Insbesondere sollten die Aufsichtsbehörden Kapitalausschüttungen innerhalb einer Versicherungs- und Rückversicherungsgruppe nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann einschränken, wenn dies gebührend gerechtfertigt ist, um die Stabilität des Versicherungsmarkts und des Finanzsystems insgesamt zu erhalten.

    (56)Die jüngsten Ausfälle grenzüberschreitend tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben deutlich gemacht, dass die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten der Unternehmen informiert sein müssen. Deswegen sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Veränderungen zu melden, die sich in Bezug auf ihre laufenden grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten auf ihr Risikoprofil auswirken, und diese Informationen sollte an die Aufsichtsbehörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten weitergegeben werden.

    (57)Nach der Richtlinie 2009/138/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 geänderten Fassung ist die EIOPA befugt, Plattformen einzurichten und zu koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben. Angesichts der Komplexität der im Rahmen dieser Plattformen behandelten Aufsichtsbelange gelangen die nationalen Aufsichtsbehörden in manchen Fällen jedoch nicht zu einem gemeinsamen Standpunkt dazu, wie bei einem grenzüberschreitend tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzugehen ist. Werden sich die an den Plattformen für die Zusammenarbeit beteiligten Aufsichtsbehörden in Belangen, die ein grenzüberschreitend tätiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, nicht einig, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.

    (58)Nach der Richtlinie 2009/138/EG sind die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten zeitnah Informationen über die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Diese Informationen können nur durch ein Ersuchen bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eingeholt werden. Bei einem solchen Ansatz ist jedoch nicht sichergestellt, dass innerhalb angemessener Zeit auf die Informationen zugegriffen werden kann. Deshalb sollten auch die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten gleichermaßen wie die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats befugt sein, Informationen zeitnah direkt bei den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einzuholen.

    (59)Übt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Aufnahmemitgliedstaat erhebliche grenzüberschreitende Tätigkeiten aus, sollte die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats befugt sein, von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats grundlegende Informationen über die Solvabilität des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuholen. Hat die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats ernste Bedenken hinsichtlich der Solvabilität, sollte sie befugt sein, die Durchführung einer Prüfung vor Ort gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verlangen, falls eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung vorliegt. Die EIOPA sollte zur Teilnahme eingeladen werden. In diesem Zusammenhang sollte die EIOPA so bald wie möglich mitteilen, ob sie eine Teilnahme beabsichtigt. Werden sich die Aufsichtsbehörden über die Gelegenheit zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort nicht einig, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.

    (60)Um als Versicherungsholdinggesellschaft eingestuft zu werden, sollte die Haupttätigkeit einer Muttergesellschaft insbesondere im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen bestehen, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sein sollten. Dabei wird „ausschließlich oder hauptsächlich“ von den Aufsichtsbehörden gegenwärtig unterschiedlich ausgelegt. Aus diesem Grund sollte in Bezug auf diesen Begriff Klarheit geschaffen werden, ähnlich wie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 geänderten Fassung für den Bankensektor. Tochterunternehmen sollten als „hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen“ gelten, wenn diesen Unternehmen mehr als 50 % des Eigenkapitals, der konsolidierten Bilanzsumme, der Einkünfte, des Personals oder eines anderen von der Aufsichtsbehörde als relevant erachteten Indikators zuzuordnen sind.

    (61)In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in der Richtlinie 2009/138/EG enthaltenen Definition einer Gruppe entsprechen. Titel III jener Richtlinie ist auf solche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher nicht anwendbar. In solchen Fällen sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, insbesondere bei horizontalen Gruppen ohne Kapitalverflechtungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, befugt sein, das Vorliegen einer Gruppe festzustellen. Für eine solche Feststellung sollten auch objektive Kriterien festgelegt werden.

    (62)Den Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ist freigestellt, mit welchen internen Regelungen, welcher Aufgabenverteilung und welcher Organisationsstruktur innerhalb der Gruppe sie die Einhaltung der Richtlinie 2009/138/EG gewährleisten wollen. Jedoch können solche Regelungen und Organisationsstrukturen in einigen wenigen Fällen eine wirksame Gruppenaufsicht gefährden. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden – unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation der EIOPA und der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – befugt sein, Veränderungen dieser Regelungen oder Organisationsstrukturen zu verlangen. Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden sollten ihren Beschluss gebührend begründen und erläutern, warum die bestehenden Regelungen oder Strukturen eine wirksame Gruppenaufsicht behindern und gefährden.

    (63)Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden können beschließen, ein Unternehmen von der Gruppenaufsicht auszuschließen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass ein solches Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die EIOPA hat unterschiedliche Auslegungen des Kriteriums der „untergeordneten Bedeutung“ bemerkt und festgestellt, dass solche Ausschlüsse mitunter zu einem vollständigen Verzicht auf die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führen. Daher muss klargestellt werden, dass dies nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen der Fall sein sollte und dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA konsultieren sollten, bevor sie derartiges beschließen. Außerdem sollten Kriterien eingeführt werden, damit klarer wird, was unter untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen zu verstehen ist.

    (64)Es mangelt an Klarheit darüber, bei welcher Art von Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität die Methode 2, das heißt die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Abzugs- und Aggregationsmethode angewandt werden darf, was der Wettbewerbsgleichheit in der Union abträglich ist. Daher sollte klar festgelegt werden, welche Unternehmen in die Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Methode 2 einbezogen werden dürfen. Diese Methode sollte nur auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften und andere Mutterunternehmen angewandt werden, deren Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind.

    (65)In einigen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen erwirbt und hält ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen, das kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, Beteiligungen an Tochterunternehmen, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt. Nach den gegenwärtigen Vorschriften werden diese zwischengeschalteten Mutterunternehmen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an mindestens einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Union halten, für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität nicht als Versicherungsholdinggesellschaft behandelt, obgleich ihre Risiken sehr ähnlich geartet sind. Daher sollten die Vorschriften so geändert werden, dass solche Holdinggesellschaften von Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität genauso behandelt werden wie Versicherungsholdinggesellschaften.

    (66)Die Richtlinie 2009/138/EG und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 27 sehen vier Methoden für die Einbeziehung von Unternehmen anderer Bereiche des Finanzsektors in die Berechnung der Gruppensolvabilität vor, darunter die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 und 2. Dies führt zu uneinheitlichen Aufsichtsansätzen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen und verursacht ungebührliche Komplexität. Deshalb sollten die Vorschriften so vereinfacht werden, dass Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors immer zur Solvabilität der Gruppe beitragen, indem sie die einschlägigen sektoralen Vorschriften für die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderungen anwenden. Diese Eigenmittel und Kapitalanforderungen sollten schlicht mit den Eigenmitteln und Kapitalanforderungen des Versicherungs- und Rückversicherungsteils der Gruppe aggregiert werden.

    (67)Nach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte Berechnungen zur Bestimmung ihrer Gruppensolvabilität zu verwenden, wenn Methode 1, das heißt die Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, angewandt wird. Dies verursacht eine unverhältnismäßige Belastung, insbesondere wenn Gruppen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen halten, die sehr klein sind. Aus diesem Grund sollte es den beteiligten Unternehmen gestattet werden, verbundene Unternehmen, deren Größe für ihre Gruppensolvabilität unwesentlich ist, nach vorheriger aufsichtlicher Genehmigung mittels vereinfachter Ansätze einzubeziehen.

    (68)Der Begriff der Belastung, die bei der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen in Klassen („Tiers“) zu berücksichtigen ist, wird nicht näher erläutert. So ist insbesondere unklar, wie dieser Begriff bei Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden ist, die keine Versicherungsnehmer und Begünstigten als direkte Kunden haben. Daher sollten Mindestkriterien eingeführt werden, mit denen ermittelt werden kann, in welchen Fällen ein von einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausgegebener Eigenmittelbestandteil frei von Belastungen ist.

    (69)Der Kreis der Unternehmen, die bei der Berechnung der Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden sollten, sollte mit dem Kreis der Unternehmen übereinstimmen, die zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln beitragen, die zur Bedeckung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen. Deshalb sollten bei der Berechnung der Untergrenze auch Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Drittlandsversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigt werden.

    (70)Die Formel für die Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe kann dazu führen, dass dieser Mindestbetrag nahe an oder sogar gleich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ist. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass der Mindestbetrag nicht erreicht wird, obwohl die Bedeckung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sichergestellt ist. Solche ungewollten Folgen sollten vermieden werden. Daher sollte die Berechnungsformel so geändert werden, dass der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe – ähnlich wie bei einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen – 45 % der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nie übersteigt.

    (71)Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf die gleiche Weise behandelt werden wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass für solche Unternehmen die fiktiven Kapitalanforderungen berechnet werden sollten. Allerdings sollten solche Berechnungen niemals implizieren, dass Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diese fiktiven Kapitalanforderungen auf Einzelebene erfüllen müssen.

    (72)Keine Rechtsvorschrift regelt, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2 angewandt wird. Dies führt zu nicht übereinstimmenden Praktiken und zu Unsicherheiten, insbesondere wenn es darum geht, wie der Beitrag der im Rahmen der Methode 2 einbezogenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Solvenzkapitalanforderung zu berechnen ist. Deshalb sollte Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination der Methoden angewandt wird. Um eine wesentliche Erhöhung der Kapitalanforderungen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe keine Kapitalanforderung für das Aktienrisiko auf solche Beteiligungen anzuwenden ist. Aus demselben Grund sollte die Kapitalanforderung für das Währungsrisiko auf den Wert dieser Beteiligungen nur in dem Maße angewandt werden, wie dieser Wert die Solvenzkapitalanforderungen dieser verbundenen Unternehmen übersteigt. Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Diversifizierung zwischen diesen Währungsrisiken und anderen Risiken bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zu berücksichtigen.

    (73)Derzeit können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen oder auf der Grundlage von beidem Schwellenwerte festlegen, ab denen gruppeninterne Konzentrationen und Risikokonzentrationen als bedeutend gelten. Jedoch könnten sich für die Festlegung der Schwellenwerte auch andere risikobasierte quantitative oder qualitative Kriterien, beispielsweise die anrechnungsfähigen Eigenmittel, anbieten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden mehr Flexibilität haben, wenn sie eine bedeutende gruppeninterne Transaktion oder eine bedeutende Risikokonzentration definieren.

    (74)Den für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden entgehen möglicherweise wichtige Informationen über gruppeninterne Transaktionen, die nach den gegenwärtigen Vorschriften nicht gemeldet werden müssen, insbesondere über solche, an denen Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften beteiligt sind. Daher sollte die Definition der „zu meldenden gruppeninternen Transaktionen“ überarbeitet werden. Darüber hinaus sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden befugt sein, die Definition der „zu meldenden gruppeninternen Transaktionen“ passgenauer auf die Eigenheiten einer jeden Gruppe zuzuschneiden.

    (75)Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen sein. In diesem Fall ist die Gruppenaufsicht auf Basis der konsolidierten Lage dieser Holdinggesellschaften anzuwenden. Da die von solchen Holdinggesellschaften kontrollierten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht immer in der Lage sind, die Erfüllung der Anforderungen der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass Gruppen die Richtlinie 2009/138/EG einhalten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, ähnlich wie bei den Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 an der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 29 für Kredit- und Finanzinstitute eingeführt wurden, in Bezug auf Holdinggesellschaften bestimmte Mindestbefugnisse erhalten, insbesondere auch die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse, die für die Zwecke der Gruppenaufsicht auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind.

    (76)Gehören Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe an, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland unterhält, welches nicht nach Artikel 260 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, stellt die Gruppenaufsicht eine größere Herausforderung dar. Nach Artikel 262 jener Richtlinie können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden beschließen, sogenannte „andere Methoden“ anzuwenden. Allerdings werden diese Methoden nicht klar definiert und auch die Ziele, die mit diesen anderen Methoden erreicht werden sollen, sind ungewiss. Deshalb sollte der Zweck dieser anderen Methoden näher spezifiziert werden, wobei auch ein Mindestsatz an Maßnahmen festgelegt werden sollte, die die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden in Betracht ziehen sollten.

    (77)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission 30 wurden günstigere Regelungen für langfristige Aktieninvestitionen eingeführt. Das Untermodul durationsbasiertes Aktienrisiko, das ebenfalls darauf abzielt, das geringere Risiko von Anlagen mit längerem Zeithorizont abzubilden, in der Union aber nur von sehr beschränktem Nutzen ist, unterliegt strengeren Kriterien als langfristige Aktieninvestitionen. Daher scheint das bestehende Untermodul durationsbasiertes Aktienrisiko angesichts der neuen Aufsichtskategorie langfristige Aktieninvestitionen nicht mehr nötig. Da keine Notwendigkeit besteht, zwei unterschiedliche günstigere Regelungen zu erhalten, die beide das Ziel haben, langfristige Investitionen zu belohnen, sollte das Untermodul durationsbasiertes Aktienrisiko gestrichen werden. Um jedoch zu vermeiden, dass sich diese Änderungen nachteilig auswirken, sollte eine Bestandsschutzklausel für Versicherer vorgesehen werden, die das Untermodul durationsbasiertes Aktienrisiko derzeit nutzen.

    (78)Um die Umwelt- und Klimaziele des Grünen Deals zu erreichen, müssen hohe Anlagesummen aus dem Privatsektor, insbesondere auch von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kapitalanforderungen regeln, sollten nachhaltige Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht behindern, das Risiko von Investitionen in umweltschädliche Tätigkeiten aber in vollem Umfang widerspiegeln. Auch wenn die Datenlage zu den Risikounterschieden zwischen ökologisch oder sozial schädlichen und anderen Investitionen bislang noch nicht ausreicht, könnten solche Daten in den nächsten Jahren doch verfügbar werden. Um eine angemessene Bewertung der einschlägigen Datenlagen sicherzustellen, sollte die EIOPA die Datenlage zum Risikoprofil ökologisch oder sozial schädlicher Investitionen beobachten und bis 2023 darüber Bericht erstatten. Gegebenenfalls sollte der Bericht der EIOPA auch Empfehlungen für Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG und an den gemäß jener Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthalten. Die EIOPA könnte auch erkunden, ob und wie bestimmte andere ökologische Risiken, die nicht mit dem Klimawandel zusammenhängen, berücksichtigt werden sollten. So könnte die EIOPA, wenn die Datenlage dies nahelegt, beispielsweise analysieren, ob die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Szenarioanalysen für klimawandelbezogene Risiken auf andere ökologische Risiken ausgeweitet werden sollten.

    (79)Schon heute und mindestens noch in den nächsten Jahrzehnten wirkt sich der Klimawandel auf die Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen aus, die sich aufgrund der Schädigung und Verschmutzung der Umwelt noch verschärfen dürften. Dadurch könnte sich auch die Exponiertheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber dem Naturkatastrophenrisiko verändern und könnten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Standardparameter für das Naturkatastrophenrisiko hinfällig werden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Standardparametern für das Naturkatastrophenrisiko und der tatsächlichen Exponiertheit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber derlei Risiken nicht auf Dauer eine Diskrepanz besteht, sollte die EIOPA den Umfang des Naturkatastrophenrisikomoduls und die Kalibrierungen seiner Standardparameter regelmäßig überprüfen. Hierzu sollte die EIOPA die neuesten verfügbaren Daten aus der Klimaforschung berücksichtigen und der Kommission für den Fall, dass Diskrepanzen festgestellt werden, eine Stellungnahme vorlegen.

    (80)Die in Artikel 308b Absatz 12 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen sollten geändert werden, um die Übereinstimmung mit dem Bankenrahmen sicherzustellen und bei der Behandlung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, Wettbewerbsgleichheit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte für solche Risikopositionen eine Bestandsschutzregelung eingeführt werden, die die einschlägigen Risikopositionen von den Kapitalanforderungen für das Spreadrisiko und für Marktrisikokonzentrationen ausnimmt, sofern die Risikopositionen vor dem 1. Januar 2020 eingegangen wurden.

    (81)In einigen Fällen machen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen ausgiebig Gebrauch von der Übergangsmaßnahme für die risikofreien Zinssätze und der Übergangsmaßnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Dadurch wird die tatsächliche Solvabilität der Gruppe möglicherweise nicht richtig abgebildet. Deswegen sollten die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen verpflichtet werden, offenzulegen, wie sich die Annahme, dass die aus diesen Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittel nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stünden, auf ihre Solvabilität auswirken würde. Die Aufsichtsbehörden sollten auch befugt sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Nutzung der Maßnahmen die Finanzlage der Gruppe angemessen widerspiegelt. Diese Maßnahmen sollten jedoch die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen durch verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene nicht beeinträchtigen.

    (82)Die Richtlinie 2009/138/EG sieht Übergangsmaßnahmen für die risikofreien Zinssätze und die versicherungstechnischen Rückstellungen vor, die der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und in Bezug auf vor 2016 geschlossene Verträge gelten, aus denen sich die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben. Auch wenn die Übergangsmaßnahmen die Unternehmen anspornen sollten, so zeitnah wie möglich zur Einhaltung der genannten Richtlinie überzugehen, dürfte die Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die lang nach 2016 erstmals genehmigt wurden, den Pfad zur Einhaltung der genannten Richtlinie doch verlangsamen. Die Nutzung dieser Übergangsmaßnahmen sollte daher nur in Fällen genehmigt werden, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstmalig den Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt und in denen ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen übernommen hat und das übertragende Unternehmen vor der Übertragung in Bezug auf die Verpflichtungen aus diesem Portfolio eine Übergangsmaßnahme angewandt hat.

    (83)Das Vereinigte Königreich wurde am 1. Februar 2020 zu einem Drittland und die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und sein Hoheitsgebiet endete am 31. Dezember 2020. Da die Richtlinie 2009/138/EG mehrere Bestimmungen enthält, die auf die Eigenheiten bestimmter Mitgliedstaaten abstellen, sind diese, sofern sie speziell das Vereinigte Königreich betreffen, nunmehr überholt und sollten daher gestrichen werden.

    (84)Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

    Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält Ziffer iv folgende Fassung:

    „iv) die in Irland betriebene sogenannte „permanent health insurance“ (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);“

    2.Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a) die jährlich verbuchten Bruttoprämien des Unternehmens übersteigen nicht 15 000 000 EUR;

    b) die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 übersteigen nicht 50 000 000 EUR;“

    3.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden oder in Nachbarländern ereignet haben;“

    b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen entfällt die Bedingung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, wenn der Begünstigte Mitglied der gewährleistenden Einrichtung ist und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein gegen Vorlage eines Mitgliederausweises ohne zusätzliche Prämienzahlung von einer ähnlichen Einrichtung des betroffenen Landes auf Basis einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erbracht wird.“

    c)Absatz 3 wird gestrichen.

    4.Artikel 8 Nummer 3 wird gestrichen.

    5.Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)Nummer 7 Buchstabe b wird gestrichen.

    b)Die folgenden Nummern 10a, 10b, 10c und 10d werden eingefügt:

    „10a. ‚Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil‘ ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das die in Artikel 29a festgelegten Bedingungen erfüllt und gemäß Artikel 29b als ein solches Unternehmen eingestuft wurde;

    10b. ‚Prüfungsgesellschaft‘ eine Prüfungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*;

    10c. ‚Abschlussprüfer‘ einen Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*;

    10d. ‚Gruppe mit niedrigem Risikoprofil‘ eine Gruppe, die die in Artikel 213a festgelegten Bedingungen erfüllt und von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 213a Absatz 2 als eine solche Gruppe eingestuft wurde;

    * Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“

    c)Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

    „15.    ‚Mutterunternehmen‘ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* sowie ein Unternehmen, das die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 212 der vorliegenden Richtlinie als Mutterunternehmen zu betrachten haben;

    16.    ‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen sowie ein Unternehmen, das die Aufsichtsbehörden nach Artikel 212 der vorliegenden Richtlinie als Tochterunternehmen zu betrachten haben;

    *    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“

    d)Unter Nummer 18 werden die Worte „Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EG“ ersetzt.

    e)Nummer 19 erhält folgende Fassung:

    „19.    ‚gruppeninterne Transaktion‘ jede Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaften zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht;“

    f)Nummer 22 wird wie folgt geändert:

    i)Unter Buchstabe a werden die Worte „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EWG“ durch die Worte „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“* ersetzt.

    ___________________________________

    * Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“

    ii)Unter Buchstabe b Ziffer i werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

    g)Nummer 25 wird wie folgt geändert:

    i)Unter Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 5 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Worte „des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1, 18 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates“* ersetzt.

    ______________________________

    * Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“

    ii)unter Buchstabe c werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

    h)Nummer 27 wird wie folgt geändert:

    i)Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii) ein Nettoumsatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU von 13 600 000 EUR;“

    ii)die Worte „Richtlinie 83/349/EWG“ werden durch die Worte „Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

    i)Die folgende Nummer 41 wird angefügt:

    „41. ‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ ein ‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.“

    6.In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:

    „i) angeben, ob in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit der Direktversicherung oder der Rückversicherung oder für die Aufnahme der Tätigkeit eines anderen beaufsichtigten Unternehmens oder Versicherungsvertreibers abgelehnt oder widerrufen wurde, und die Gründe für die Ablehnung oder den Widerruf nennen.“

    7.In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

    „f) dem Markt, auf dem das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tätig werden will.“

    8.In Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

    9.In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

    „Jede Verweigerung einer Zulassung ist unter Angabe der Identität des antragstellenden Unternehmens und der Gründe für die Ablehnung der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates* errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) zu melden. Die EIOPA unterhält eine aktualisierte Datenbank mit derartigen Informationen und gewährt den Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Datenbank.

    *Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).“

    10.In Artikel 25a werden die Worte „der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates6 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA)“ durch die Worte „der EIOPA“ ersetzt.

    11.In Artikel 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Müssen nach Absatz 1 mehrere Aufsichtsbehörden konsultiert werden, kann jede betroffene Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats darum ersuchen, dass der Zulassungsantrag gemeinsam bewertet wird. Die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Bewertung werden von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bei ihrer endgültigen Entscheidung berücksichtigt.“

    12.Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in einer Weise angewandt werden, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken steht, die der Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, insbesondere eines als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuften Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, innewohnen.

    (4) Bei den von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten sowie technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und so die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil sichergestellt.

    Die durch die EIOPA gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgelegten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die gemäß Artikel 15 jener Verordnung vorgelegten Entwürfe technischer Durchführungsstandards und die gemäß Artikel 16 jener Verordnung ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen stellen die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil sicher.“

    b)Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

    „(5) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Artikel 29a Absatz 1 Buchstaben e, f und h festgelegten Kriterien spezifiziert oder angepasst werden.

    (6) Damit bei der Anwendung der Verhältnismäßigkeit übereinstimmende Aufsichtspraktiken gewährleistet sind, erarbeitet die EIOPA Leitlinien, um gemeinsame Aufsichtsinstrumente zu erleichtern und die Methode zu spezifizieren, die zur Einstufung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil anzuwenden ist.“

    13.Die folgenden Artikel 29a bis 29e werden eingefügt:

    „Artikel 29a
    Kriterien für die Ermittlung von Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem in Artikel 29b festgelegten Verfahren als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft werden, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren vor der Einstufung die folgenden Kriterien erfüllen:

    a)Bei Lebensversicherungsunternehmen und bei Versicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 73 sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 % oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 ausmachen und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit weniger als 40 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

    i)das in Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe a genannte Untermodul Zinsrisiko darf nicht mehr als 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 betragen;

    ii)die Geschäfte, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, dürfen 5 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien nicht übersteigen;

    iii)die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 dürfen 1 000 000 000 EUR nicht übersteigen;

    iv)die Anlagen in nicht traditionelle Anlagen dürfen nicht mehr als 20 % der gesamten Anlagen ausmachen;

    v)die Geschäftstätigkeit des Unternehmens darf keine Rückversicherungsgeschäfte beinhalten, die mehr als 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.

    Die unter den Ziffern ii und v festgelegten Kriterien gelten nicht für firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen.

    b)Bei Nichtlebensversicherungsunternehmen und bei Versicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 73 sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 % oder mehr der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit weniger als 20 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

    i)die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) ohne Rückversicherung während der letzten drei Jahre muss weniger als 100 % betragen;

    ii)die Geschäfte, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, dürfen 5 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien nicht übersteigen;

    iii)die jährlich verbuchten Bruttoprämien des Unternehmens dürfen 100 000 000 EUR nicht übersteigen;

    iv)die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 3 bis 7, 14 und 15 in Anhang I Abschnitt A darf 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft nicht übersteigen;

    v)die Anlagen in nicht traditionelle Anlagen dürfen nicht mehr als 20 % der gesamten Anlagen ausmachen;

    vi)die Geschäftstätigkeit des Unternehmens darf keine Rückversicherungsgeschäfte beinhalten, die mehr als 50 % seiner gesamten verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.

    Die unter den Ziffern ii und vi festgelegten Kriterien gelten nicht für firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen.

    c)Bei Versicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 73 sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 % oder mehr der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 ausmachen und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 % oder mehr der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

    i)das in Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe a genannte Untermodul Zinsrisiko darf nicht mehr als 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 betragen;

    ii)die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) ohne Rückversicherung während der letzten drei Jahre muss weniger als 100 % betragen;

    iii)die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 76 dürfen 1 000 000 000 EUR nicht übersteigen;

    iv)die jährlich verbuchten Bruttoprämien des Unternehmens dürfen 100 000 000 EUR nicht übersteigen;

    v)die Geschäfte, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, dürfen 5 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien nicht übersteigen;

    vi)die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 3 bis 7, 14 und 15 in Anhang I Abschnitt A darf 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft nicht übersteigen;

    vii)die Anlagen in nicht traditionelle Anlagen dürfen nicht mehr als 20 % der gesamten Anlagen ausmachen;

    viii)die Geschäftstätigkeit des Unternehmens darf keine Rückversicherungsgeschäfte beinhalten, die mehr als 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.

    Die unter den Ziffern v und viii festgelegten Kriterien gelten nicht für firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen.

    Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die traditionellen Anlagen Anleihen, Aktien, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie Einlagen, und die gesamten Anlagen umfassen sämtliche Vermögenswerte, darunter auch Derivate, aber keine Anlagen, die fonds- und indexgebundene Verträge abdecken, keine Immobilien zur Eigennutzung, keine Anlagen und Ausrüstungen zur Eigennutzung und keine im Bau befindlichen Immobilien zur Eigennutzung.

    (2) Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die seit weniger als zwei Jahren über eine Zulassung nach Artikel 14 verfügen, wird die Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Kriterien nur in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr vor der Einstufung bewertet.

    (3) Die folgenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden niemals als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft:

    a)Unternehmen, die entsprechend den in Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 festgelegten Anforderungen an interne Voll- und Partialmodelle die Solvenzkapitalanforderung mit einem genehmigten internen Voll- oder Partialmodell berechnen;

    b)Unternehmen, die Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne von Artikel 212 sind, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Gruppenaufsicht unterliegt, es sei denn, die Gruppe ist als Gruppe mit niedrigem Risikoprofil eingestuft.

    Artikel 29b
    Einstufungsverfahren für Unternehmen, die die Kriterien erfüllen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 29a Absätze 1 und 3 genannten Bedingungen erfüllen, die Möglichkeit haben, der Aufsichtsbehörde die Erfüllung der Kriterien zu notifizieren, um als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft zu werden.

    (2)Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird von dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörde desjenigen Mitgliedstaats gerichtet, der die in Artikel 14 genannte vorherige Zulassung erteilt hat. Die Notifizierung muss alles Folgende enthalten:

    a)den Nachweis, dass alle in Artikel 29a festgelegten Kriterien, die für dieses Unternehmen gelten, erfüllt sind;

    b)eine Erklärung, wonach das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die dazu führen würden, dass die in Artikel 29a festgelegten Kriterien innerhalb der nächsten drei Jahren nicht mehr erfüllt werden;

    c)eine Vorabangabe der Proportionalitätsmaßnahmen, die das Unternehmen anzuwenden gedenkt, insbesondere Angaben dazu, ob die Vereinfachung in Bezug auf den besten Schätzwert genutzt werden soll und ob das Unternehmen die Absicht hat, die vereinfachte Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 77 Absatz 7 anzuwenden.

    (3)Die Aufsichtsbehörde kann die Einstufung als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Notifizierung ausschließlich aus Gründen ablehnen, die mit der Nichterfüllung der in Artikel 29a genannten Bedingungen zusammenhängen. Ein Beschluss der Aufsichtsbehörde, die Einstufung abzulehnen, bedarf der Schriftform und muss die Gründe für den Dissens der Aufsichtsbehörde nennen. Liegt kein solcher Beschluss vor, wird das Versicherungsunternehmen nach Ablauf der einmonatigen Ablehnungsfrist als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft, oder auch zu einem früheren Zeitpunkt, falls die Aufsichtsbehörde die Erfüllung der Kriterien bereits davor in einem Beschluss bestätigt hat.

    (4)Bei Anträgen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] bei den Aufsichtsbehörden eingehen, wird die in Absatz 2 genannte Frist auf zwei Monate verlängert.

    (5)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden so lange als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft, bis die Einstufung gemäß diesem Absatz endet.

    Erfüllt ein Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eines der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht mehr, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. Besteht diese Nichterfüllung über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg ununterbrochen fort, teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde mit und wird ab dem dritten Geschäftsjahr nicht mehr als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft.

    Erfüllt ein Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eine der in Artikel 29a Absatz 3 genannten Bedingungen nicht mehr, so teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und wird ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft.

    Artikel 29c
    Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch Unternehmen, die als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind 

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, unbeschadet der spezifischen Anforderungen, die die jeweilige Proportionalitätsmaßnahme beinhaltet, alle in Artikel 35 Absatz 5a, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 45a Absatz 5, Artikel 51 Absatz 6, Artikel 51a Absatz 1, Artikel 77 Absatz 7 und Artikel 144a Absatz 4 vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen sowie jegliche Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen, die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

    (2)Hat die Aufsichtsbehörde ernste Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines Unternehmens mit niedrigem Risikoprofil, kann die Aufsichtsbehörde das betreffende Unternehmen unter außergewöhnlichen Umständen schriftlich auffordern, von der Anwendung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, sofern dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Organisation des Unternehmens und der Besonderheiten oder Veränderungen seines Risikoprofils gerechtfertigt ist.

    Artikel 29d
    Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch Unternehmen, die nicht als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde alle in Artikel 35 Absatz 5a, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 7 und Artikel 144a Absatz 4 vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen sowie jegliche Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen, die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

    Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richtet einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung an die Aufsichtsbehörde. Dieser Antrag muss alles Folgende enthalten:

    a)die Liste der Proportionalitätsmaßnahmen, die angewandt werden sollen, und die Gründe, warum ihre Anwendung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken gerechtfertigt ist;

    b)alle sonstigen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Unternehmens;

    c)eine Erklärung, wonach das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die sich innerhalb der nächsten drei Jahre auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirken würden.

    (2) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt bewertet die Aufsichtsbehörde den Antrag und teilt dem Unternehmen mit, ob er genehmigt oder abgelehnt wurde und welche Proportionalitätsmaßnahmen das Unternehmen anwenden darf. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen, muss der Genehmigungsbeschluss die Gründe für diese Auflagen und Bedingungen enthalten. Ein Beschluss der Aufsichtsbehörde, die Anwendung einer oder mehrerer im Antrag des Unternehmens aufgeführter Proportionalitätsmaßnahmen abzulehnen, bedarf der Schriftform und muss die Gründe für den Beschluss der Aufsichtsbehörde nennen. Diese Gründe müssen mit dem Risikoprofil des Unternehmens zusammenhängen.

    (3) Die Aufsichtsbehörde kann alle weiteren Informationen anfordern, die nötig sind, um die Bewertung abzuschließen. Die in Absatz 2 genannte Bewertungsfrist wird für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörden die Informationen anfordern, und dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Antwort des betroffenen Unternehmens eingeht, ausgesetzt. Weitere Nachfragen der Aufsichtsbehörde bewirken keine Aussetzung der Bewertungsfrist.

    (4) Bei Anträgen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] bei den Aufsichtsbehörden eingehen, beträgt die in Absatz 2 genannte Frist vier Monate.

    (5) Die Genehmigung zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verändert hat. Die Behörde hat ihren entsprechenden Beschluss schriftlich zu begründen.

    Artikel 29e
    Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Proportionalitätsmaßnahmen anwenden, ihren Aufsichtsbehörden im Rahmen der in Artikel 35 genannten für Aufsichtszwecke beizubringenden Informationen alljährlich Informationen über die angewandten Proportionalitätsmaßnahmen übermitteln.

    (2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] eine in Artikel 29c Absatz 1 oder Artikel 29d Absatz 1 genannte Proportionalitätsmaßnahme anwenden, können diese für einen Zeitraum von höchstens vier Geschäftsjahren ohne die in Artikel 29b, 29c und 29d festgelegten Anforderungen weiter anwenden.“

    14.Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- und des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seines Governance-Systems, seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seiner Vermögenswerte und der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.“

    15.Der folgende Artikel 33a wird eingefügt:

    „Artikel 33a
    Aufsichtliche Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats

    (1) Im Falle bedeutender grenzüberschreitender Tätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs arbeitet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um zu bewerten, ob das Versicherungsunternehmen ein klares Verständnis der Risiken hat, denen es im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.

    Diese Zusammenarbeit erstreckt sich zumindest auf folgende Aspekte:

    a) das Governance-System, insbesondere auch die Fähigkeit des Managements der Hauptverwaltung, die Besonderheiten des grenzüberschreitenden Marktes zu verstehen, die Risikomanagementinstrumente, die vorhandenen internen Kontrollen und die Compliance-Verfahren für das grenzüberschreitende Geschäft;

    b) die Outsourcing-Vereinbarungen und Vertriebspartnerschaften;

    c) die Geschäftsstrategie und Schadensbearbeitung;

    d) den Verbraucherschutz.

    (2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats zeitnah über das Ergebnis ihres aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit, falls potenzielle Compliance-Belange in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Bestimmungen aufgetreten sind.

    (3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten“ Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem bestimmten Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden und die bezogen auf den letzten verfügbaren Abschluss des Unternehmens 5 % der jährlich verbuchten Bruttoprämien des Unternehmens übersteigen.“

    16.Artikel 35 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Ziele der Beaufsichtigung und der in Artikel 29 festgelegten allgemeinen Grundsätze der Beaufsichtigung vor, den Aufsichtsbehörden die Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind.“

    b)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

    „(5a) Unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben und der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Grundsätze stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden einen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht vorlegen, der Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Leistung des Unternehmens, das Governance-System, das Risikoprofil, die Bewertung für Solvabilitätszwecke und das Kapitalmanagement im Berichtszeitraums enthält.

    Der regelmäßige aufsichtliche Bericht ist in folgenden Intervallen vorzulegen:

    a)von Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil alle drei Jahre;

    b)von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil sind, mindestens alle drei Jahre.“

    c)Die Absätze 6, 7 und 8 werden gestrichen.

    d)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    „(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und die Kriterien für die beschränkte aufsichtliche Berichterstattung von firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken dieser spezifischen Arten von Unternehmen spezifiziert werden, um die Konvergenz der aufsichtlichen Berichterstattung in angemessenem Umfang sicherzustellen.“

    e)Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung im Hinblick auf Meldebögen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen an die Aufsichtsbehörden, wobei insbesondere auch die risikobasierten Schwellenwerte, die anwendbare Meldepflichten auslösen, oder jegliche Freistellungen in Bezug auf bestimmte Informationen für spezifische Arten von Unternehmen wie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken spezifischer Arten von Unternehmen festgelegt werden.“

    f)Absatz 11 wird gestrichen.

    g)Folgender Absatz 12 wird angefügt:

    „(12) Bis zum [OP: Bitte Daum 2 Jahre nach Veröffentlichung einfügen] legt die EIOPA der Kommission einen Bericht über mögliche Maßnahmen einschließlich Gesetzesänderungen vor, um zu einer integrierten Datenerhebung zu gelangen, mit dem Ziel,

    a)die Bereiche, in denen es zu einer Duplizierung oder zu Inkonsistenzen zwischen den Rahmenwerken für die Berichterstattung des Versicherungssektors und anderer Bereiche des Finanzsektors kommt, zu reduzieren und

    b)die Standardisierung von Daten und die effiziente Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem der Berichterstattungsrahmen der Union bereits gemeldet wurden, durch jede zuständige Behörde sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zu verbessern.

    Die EIOPA räumt den Informationen, die die Berichterstattung in den Bereichen Organismen für gemeinsame Anlagen und Derivate betreffen, Vorrang ein, beschränkt sich jedoch nicht darauf.

    Bei der Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts arbeitet die EIOPA eng mit den anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank zusammen und bezieht gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden ein.“

    17.Der folgende Artikel 35a wird eingefügt:

    „Artikel 35a
    Von den Aufsichtsbehörden gewährte Freistellungen und Beschränkungen bei der quantitativen regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung

    „(1) Sind die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn

    a) die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken mit zu großem Aufwand verbunden wäre;

    b) die Informationen mindestens einmal pro Jahr gemeldet werden.

    Diese Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.

    Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil Vorrang ein.

    (2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung freistellen, wenn

    a) die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken mit zu großem Aufwand verbunden wäre;

    b) die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist;

    c) die Freistellung nicht die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union untergräbt und

    d) das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

    Die Aufsichtsbehörden stellen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c angehören, nicht von der Einzelpostenberichterstattung frei, es sei denn, das Unternehmen kann gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nachweisen, dass eine Einzelpostenberichterstattung angesichts von Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen wäre.

    Die Freistellung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht. Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen oder Freistellungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil Vorrang ein.

    (3) Firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen werden von der regelmäßigen aufsichtlichen Einzelpostenberichterstattung freigestellt, wenn die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer sind als ein Jahr, sofern die Unternehmen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)Auf alle Versicherten und Begünstigten trifft eine der folgenden Aussagen zu:

    Sie sind Rechtsträger innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen oder das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört;

    sie sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, sofern die Geschäfte mit diesen natürlichen Personen unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen bleiben;

    b)die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens oder firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens oder des firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, dürfen nicht aus einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung bestehen.“

    (4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens mit zu großem Aufwand verbunden wäre, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen:

    a)die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen;

    b)die Höhe der Risikokonzentrationen;

    c)die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität;

    d)die Systeme und Strukturen des Unternehmens für die Übermittlung von Informationen zu Aufsichtszwecken und die in Absatz 5 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien.

    (5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die nicht als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens mit zu großem Aufwand verbunden wäre, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen:

    a)das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens;

    b)die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen;

    c)die Gesamtzahl der Versicherungszweige in Bezug auf Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen, für die eine Zulassung erteilt wurde;

    d)die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens;

    e)die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;

    f)ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen oder ein firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit der Industrie- oder Handelsgruppe verbunden sind, der es angehört.

    (6) Um die kohärente und übereinstimmende Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, gibt die EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

    a)die Methoden zur Bestimmung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Marktanteile;

    b)das Verfahren, nach dem die Aufsichtsbehörden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über eine der genannten Beschränkungen oder Freistellungen zu unterrichten haben.“

    18.Folgender Artikel 35b wird eingefügt:

    „Artikel 35b
    Berichterstattungsfristen

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in jährlichen oder längeren Intervallen innerhalb von 16 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens übermitteln.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in vierteljährlichen Intervallen spätestens fünf Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende übermitteln.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 35 Absatz 5a genannten regelmäßigen aufsichtlichen Bericht spätestens 18 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens übermitteln.

    (4) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte nach Artikel 301a erlassen, um die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Fristen zu ändern, sofern die Änderung wegen gesundheitlicher Notlagen, Naturkatastrophen oder anderer Extremereignisse erforderlich ist.“

    19.Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) des Governance-Systems einschließlich der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42 sowie der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2;“

    20.Artikel 37 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

    „e) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine der in den Artikeln 308c und 308d genannten Übergangsmaßnahmen anwendet und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i) das Unternehmen würde die Solvenzkapitalanforderung ohne Anwendung der Übergangsmaßnahme nicht erfüllen;

    ii) das Unternehmen hat der Aufsichtsbehörde entweder den anfänglichen Plan für die schrittweise Einführung nicht innerhalb der in Artikel 308e Absatz 2 genannten Frist vorgelegt oder hat den in Artikel 308e Absatz 3 vorgeschriebenen jährlichen Bericht nicht vorgelegt.“

    b)Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „In den in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag im Verhältnis zu den wesentlichen Risiken stehen, die mit den unter diesen Buchstaben genannten Abweichungen beziehungsweise Versäumnissen einhergehen.“

    21.Artikel 41 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung. Diese interne Überprüfung umfasst eine Bewertung der Angemessenheit der Zusammensetzung, der Wirksamkeit und der internen Governance des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken.“

    b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik, der Compliance und der internen Revision verschiedenen Personen übertragen und dass jede dieser Aufgaben unabhängig von den anderen wahrgenommen wird, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

    Wurde das Unternehmen als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft, dürfen die Personen, die für die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik und der Compliance verantwortlich sind, auch andere Schlüsselaufgaben mit Ausnahme der internen Revision oder andere nicht als Schlüsselaufgabe geltende Funktionen wahrnehmen oder Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) potenzielle Interessenkonflikte müssen angemessen gehandhabt werden;

    b) die Kombination von Aufgaben oder die Kombination einer Aufgabe mit der Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan darf die Fähigkeit der Person, ihre Aufgaben wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen.“

    c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision, die Vergütung und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.

    Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen. Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil dürfen die Überprüfung in längeren Intervallen, mindestens alle drei Jahre, durchführen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde kommt aufgrund der spezifischen Umstände des betreffenden Unternehmens zu dem Schluss, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist.“

    22.Artikel 42 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeglichen Fall, in dem eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder aus diesem Grund ersetzt wurde.“

    b)Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Erfüllt eine Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet oder andere Schlüsselaufgaben innehat, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht mehr, sind die Aufsichtsbehörden befugt, von dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass die betreffende Person ihrer Position enthoben wird.“

    23.Artikel 44 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) Management operationeller Risiken, einschließlich Cybersicherheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates*;

    * Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).“

    ii)Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

    „Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, wird in ihren Liquiditätsplänen die Anwendung der Volatilitätsanpassung berücksichtigt und bewertet, ob Liquiditätsengpässe auftreten könnten, die mit der Anwendung der Volatilitätsanpassung nicht konsistent sind.“

    b)Absatz 2a wird wie folgt geändert:

    i)Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des in Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b genannten grundlegenden Spreads;

    Buchstabe b Ziffer iii wird gestrichen;

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) im Falle der Anwendung der in Artikel 77d genannten Volatilitätsanpassung die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel in Bezug auf Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf den in Artikel 77d Absatz 3 genannten im Hinblick auf das Risiko berichtigten Spread auswirken würden.“

    ii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle der Anwendung der in Artikel 77d genannten Volatilitätsanpassung tragen die in Artikel 41 Absatz 3 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement der Volatilitätsanpassung Rechnung.“

    24.Artikel 45 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die folgenden Buchstaben d, e und f angefügt:

    „d) eine Erwägung und Analyse der makroökonomischen Lage und möglicher Wirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen sowie – auf begründeten Antrag der Aufsichtsbehörde – makroprudenzieller Bedenken, die das spezifische Risikoprofil, die genehmigten Risikotoleranzschwellen, die Geschäftsstrategie, die Versicherungstätigkeiten oder die Anlageentscheidungen sowie den unter Buchstabe a genannten Gesamtsolvabilitätsbedarf des Unternehmens beeinflussen könnten;

    e) eine Erwägung und Analyse der Tätigkeiten des Unternehmens, die die Wirtschats- und Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und zur Quelle von Systemrisiken werden könnten;

    f) die Gesamtkapazität des Unternehmens, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit auch unter Stressbedingungen zu erfüllen.“

    b)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

    „(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e beinhalten die Wirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen zumindest Veränderungen bei folgenden Faktoren:

    a) Höhe der Zinssätze und Spreads,

    b) Höhe der Finanzmarktindizes,

    c) Inflation,

    d) Verflechtungen mit anderen Finanzmarktteilnehmern,

    e) Klimawandel, Pandemien, andere Ereignisse von massiven Ausmaßen und sonstige Katastrophen, die sich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken könnten.

    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d beinhalten makroprudenzielle Bedenken mindestens plausible ungünstige Zukunftsszenarien und Risiken im Zusammenhang mit dem Kreditzyklus und Konjunkturabschwüngen, Herdenverhalten bei Anlagen oder übermäßigen Risikokonzentrationen auf sektoraler Ebene.

    (1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 Buchstabe d vorgeschriebene Analyse in angemessenem Verhältnis zur Art der Risiken sowie zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Unternehmen steht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach Artikel 29c als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, und Unternehmen, die nach Artikel 29d von einer Aufsichtsbehörde eine vorherige Genehmigung erhalten haben, nicht zu der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Analyse verpflichtet sind.“

    c)Folgender Absatz 2b wird eingefügt:

    „(2b) Wendet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung an, erstreckt sich die in Absatz 1 genannte Bewertung außerdem auch darauf, wie signifikant das Risikoprofil des betroffenen Unternehmens von den Annahmen abweicht, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen.“

    d)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung jährlich sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vor.

    Sofern nicht die Aufsichtsbehörde aufgrund der spezifischen Umstände des betreffenden Unternehmens zu dem Schluss kommt, dass eine häufigere Überprüfung erforderlich ist, dürfen die Versicherungsunternehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung abweichend von Unterabsatz 1 mindestens alle zwei Jahre sowie unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung ihres Risikoprofils vornehmen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) das Versicherungsunternehmen ist als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft;

    b) das Versicherungsunternehmen ist ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen oder ein firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen, das alle folgenden Kriterien erfüllt:

    i) alle Versicherten und Begünstigten sind Rechtsträger innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen bzw. das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört, oder sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, und die Geschäfte mit den natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;

    ii) die Versicherungsverpflichtungen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens oder des firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, bestehen nicht aus einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

    Die Freistellung von der jährlichen Bewertung darf das Unternehmen nicht daran hindern, Risiken fortlaufend zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu steuern und zu melden.“

    e)Folgender Absatz 8 wird angefügt:

    „(8) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e stellen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen andere Behörden als die Aufsichtsbehörden mit einem makroprudenziellen Mandat betraut sind, sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Ergebnisse ihrer makroprudenziellen Bewertungen der in Artikel 45 genannten unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die betreffenden nationalen Behörden mit makroprudenziellem Mandat weitergeben.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit jeder nationalen Behörde, die mit einem makroprudenziellen Mandat betraut ist, zusammenarbeiten, um die Ergebnisse zu analysieren und gegebenenfalls jegliche makroprudenzielle Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Unternehmen auf die Wirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen zu ermitteln.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden jegliche makroprudenziellen Bedenken und relevanten Eingabeparameter, die für die Bewertung relevant sind, mit dem betreffenden Unternehmen teilen.“

    25.Der folgende Artikel 45a wird eingefügt:

    „Artikel 45a
    Szenarioanalyse zum Klimawandel

    (1) Für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Risiken bewertet das betreffende Unternehmen auch, ob es wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel ausgesetzt ist. In der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Bewertung weist das Unternehmen die Wesentlichkeit seiner klimawandelbezogenen Risiken nach.

    (2) Ist das betreffende Unternehmen wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt, so legt das Unternehmen mindestens zwei langfristige Klimawandelszenarien fest, die Folgendes beinhalten:

    a) ein langfristiges Klimawandelszenario, bei dem die Erderwärmung unter zwei Grad Celsius bleibt;

    b) ein langfristiges Klimawandelszenario, bei dem die Erderwärmung zwei Grad Celsius oder mehr beträgt.

    (3) In regelmäßigen Intervallen beinhaltet die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Bewertung eine Analyse der Auswirkungen der gemäß Absatz 2 festgelegten langfristigen Klimawandelszenarien auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Diese Intervalle müssen in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen klimawandelbezogenen Risiken stehen, dürfen jedoch nicht länger sein als drei Jahre.

    (4) Die in Absatz 2 genannten langfristigen Klimawandelszenarien werden mindestens alle drei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

    (5) Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, weder verlangt, dass sie Klimawandelszenarien festlegen, noch dass sie deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bewerten.“

    26.Artikel 51 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.

    Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage umfasst zwei getrennte Teile. Der erste Teil enthält Informationen für Versicherungsnehmer und Begünstigte und der zweite Teil Informationen für andere Marktteilnehmer. Die beiden Teile werden einzeln oder gemeinsam mit dem klaren Hinweis veröffentlicht, dass der Bericht über Solvabilität und Finanzlage beide Teile umfasst.“

    b)Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    „(1a) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für Versicherungsnehmer und Begünstigte umfasst, muss die folgenden Angaben enthalten:

    a)eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistung des Unternehmens und

    b)eine kurze Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils des Unternehmens.“

    c)Die folgenden Absätze 1b und 1c werden eingefügt:

    „(1b) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für andere Marktteilnehmer umfasst, muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf Informationen wiedergeben werden, die sowohl von der Art als auch vom Umfang her gleichwertig sind und im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:

    a) eine Beschreibung des Governance-Systems,

    b) eine für die Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die sonstigen Verbindlichkeiten gesondert vorzunehmende Beschreibung der für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden;

    c) eine Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils, die sich zumindest auf Folgendes erstreckt:

    i) Struktur und Betrag der Eigenmittel sowie deren Qualität;

    ii) Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;

    iii) im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Finanzstabilität der Finanzsysteme in der Union relevant sind, Angaben zur Risikosensitivität;

    iv) nach Artikel 304 angewandte Option für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung;

    v) Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und jedem vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen;

    vi) Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtzeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemaßnahmen.

    (1c) Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 1b Buchstabe b und Absatz 1b Buchstabe c Ziffern i und ii genannte Beschreibung auch eine Beschreibung der Matching-Anpassung und des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

    Die in Absatz 1b Buchstabe b und Absatz 1b Buchstabe c Ziffern i und ii genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwendet, und im Falle der Anwendung der Volatilitätsanpassung folgende Angaben:

    a) eine Quantifizierung der Auswirkungen einer Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens;

    b) für jede maßgebliche Währung oder, falls anwendbar, jedes Land die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung und die entsprechenden besten Schätzwerte für die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen.“

    d)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die in Absatz 1b Buchstabe c Ziffer i genannte Beschreibung muss eine Analyse jeglicher signifikanter Veränderungen im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit enthalten.

    Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1b Buchstabe c Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information, wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.

    Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.“

    e)Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:

    „(3) Firmeneigene Versicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen, und werden lediglich verpflichtet, in den an andere Marktteilnehmer gerichteten Teil die quantitativen Angaben aufzunehmen, die in dem in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandard vorgeschrieben werden, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)alle Versicherten und Begünstigten sind Rechtsträger innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen angehört, oder sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, und die Geschäfte mit den natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;

    b)die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens bestehen nicht aus einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

    (4) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen. Diese Unternehmen werden lediglich verpflichtet, die quantitativen Angaben, die in dem in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandard vorgeschrieben werden, und den an andere Interessenträger gerichteten Teil aufzunehmen, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) alle Versicherten und Begünstigten sind Rechtsträger innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört, oder sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, und die Geschäfte mit den natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen;

    b) die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, beziehen sich nicht auf eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung;

    c) die Darlehen beim Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, belaufen sich nicht auf mehr als 20 % der gesamten vom firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte;

    d) der aus den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen maximal resultierende Verlust kann ohne stochastische Methoden deterministisch bestimmt werden.

    (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Rückversicherungsunternehmen davon absehen, den an die Versicherungsnehmer und Begünstigten gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage zu veröffentlichen.

    (6) Abweichend von Absatz 1b dieses Artikels dürfen sich Versicherungsunternehmen, die als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, darauf beschränken, in dem Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die an andere Marktteilnehmer gerichteten Informationen enthält, nur die quantitativen Daten offenzulegen, die in den nach Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben sind, sofern sie alle drei Jahre einen vollständigen Bericht veröffentlichen, der sämtliche in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen enthält.

    (7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 18 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen.

    (8) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Berichts haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenzulegen, wie es sich auswirkt, wenn für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 77 anstelle der maßgeblichen risikofreien Zinskurve die risikofreie Zinskurve verwendet wird, die ohne Anwendung der Übergangsregelung für die Extrapolation im Sinne von Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe aa bestimmt wurde.

    Abweichend von Unterabsatz 1 gilt die Offenlegungspflicht jedoch nicht für eine Währung, bei der eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    i) der Anteil der künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus;

    ii) in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus.“

    27.Der folgende Artikel 51a wird eingefügt:

    „Artikel 51a
    Prüfungspflicht

    (1) Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil, keine firmeneigenen Versicherungsunternehmen und keine firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen sind, besteht für die im Rahmen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage oder im Rahmen des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage veröffentlichte Bilanz eine Prüfungspflicht.

    (2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegte Pflicht auf firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen ausweiten.

    (3) Die Prüfung wird von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft nach geltenden internationalen Standards durchgeführt, es sei denn, diese Richtlinie oder die gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte sehen andere Grundsätze und Anforderungen für die Bewertung von Bilanzposten vor. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die in Artikel 72 festgelegten Pflichten der Abschlussprüfer einzuhalten.

    (4) Ein gesonderter Bericht, der vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft erstellt wird und eine Beschreibung der Art und der Ergebnisse der Prüfung enthält, wird von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zusammen mit dem Bericht über Solvabilität und Finanzlage an die Aufsichtsbehörde übermittelt.“

    28.Artikel 52 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:

    „e) die nach Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil und anderen Unternehmen aufgegliederte Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Vereinfachungen oder andere Proportionalitätsmaßnahmen anwenden, sowie die von jedem Unternehmen angewandten Proportionalitätsmaßnahmen;

    „e) die nach Gruppen mit niedrigem Risikoprofil und anderen Unternehmen aufgegliederte Zahl der Gruppen, die Vereinfachungen oder andere Proportionalitätsmaßnahmen anwenden sowie die von jeder Gruppe angewandten Proportionalitätsmaßnahmen.“

    b)In Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

    „f) für jeden Mitgliedstaat die nach Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil und anderen Unternehmen aufgegliederte Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, die Vereinfachungen oder andere Proportionalitätsmaßnahmen anwenden, sowie die von jedem Unternehmen angewandten Vereinfachungen und Proportionalitätsmaßnahmen.“

    c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die EIOPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen und der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen dargelegt wird.“

    29.Artikel 53 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen keine Anwendung.“

    30.Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen genauer spezifiziert wird, welche Informationen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenzulegen haben. Die Kommission kann delegierte Rechtsakte nach Artikel 301a erlassen, um die in Artikel 51 Absatz 7 festgelegten Fristen zu ändern, sofern die Änderung wegen gesundheitlicher Notlagen, Naturkatastrophen oder anderer Extremereignisse erforderlich ist.“

    31.Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a) außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

    b)    eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht der Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie, der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU unterliegt.

    ____________________________________

    * Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“

    32.In Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

    33.Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung gehalten, angestrebt oder erhöht wird, angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um diese Situation abzustellen.“

    34.In Artikel 63 Absatz 2 werden die Worte „Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

    35.In Artikel 72 Absatz 1 werden die Worte „in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „in Artikel 34 oder 35 der Richtlinie 2013/34/EU oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

    36.In Artikel 77 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

    „(6) Umfassen die Versicherungs- und Rückversicherungsverträge auch Finanzoptionen und -garantien, müssen die Methoden zur Berechnung des besten Schätzwerts angemessen widerspiegeln, dass der Barwert der aus diesen Verträgen resultierenden Zahlungsströme sowohl vom erwarteten Ergebnis künftiger Ereignisse und Entwicklungen als auch von möglichen Abweichungen des tatsächlichen Ergebnisses von dem in bestimmten Szenarien erwarteten Ergebnis abhängen kann. 

    (7) Unbeschadet des Absatzes 6 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, den besten Schätzwert für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die nicht als wesentlich angesehen werden, mittels einer vorsichtigen deterministischen Bewertung ermitteln.“

    37.Artikel 77a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 77a
    Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

    (1) Bei der Festlegung der in Artikel 77 Absatz 2 genannten maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden einschlägige Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind. Für Laufzeiten, die über den ersten Glättungspunkt hinausreichen, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert. Der erste Glättungspunkt für eine Währung ist die längste Laufzeit, bei der alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) die Märkte für Finanzinstrumente mit dieser Laufzeit müssen tief, liquide und transparent sein;

    b) der Umlauf an Anleihen mit dieser oder einer längeren Laufzeit macht einen ausreichend hohen Prozentanteil des gesamten Anleiheumlaufs in dieser Währung aus.

    Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

    Beim extrapolierten Teil der maßgeblichen risikofreien Zinssätze werden in Bezug auf Laufzeiten, bei denen die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird und die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente tief, liquide und transparent sind, Informationen aus anderen Finanzinstrumenten als Anleihen berücksichtigt.

    (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 dürfen jegliche Parameter, die die Geschwindigkeit der Konvergenz der Forwardzinssätze auf den endgültigen Forwardzinssatz der Extrapolation bestimmen, so gewählt werden, dass die risikofreie Zinskurve am [OP: Bitte Geltungsbeginn der Richtlinie einfügen] hinreichende Ähnlichkeit mit der risikofreien Zinskurve aufweist, die zu jenem Zeitpunkt nach den am [OP: Bitte Daum ein Tag vor Geltungsbeginn einfügen] geltenden Extrapolationsregeln ermittelt wird. Diese Extrapolationsparameter werden während eines Übergangszeitraums zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs linear vermindert. Ab 1. Januar 2032 werden die endgültigen Extrapolationsparameter angewandt.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Übergangsmechanismus lässt die Bestimmung von Tiefe, Liquidität und Transparenz der Finanzmärkte und des in Absatz 1 genannten ersten Glättungspunkts unberührt.“

    38.Artikel 77d wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts eine Volatilitätsanpassung anwenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) die Volatilitätsanpassung für eine bestimmte Währung wird bei der Berechnung des besten Schätzwerts aller auf diese Währung lautenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens angewandt, sofern die maßgebliche risikofreie Zinskurve, die zur Berechnung des besten Schätzwerts dieses Verpflichtungen verwendet wird, keine Matching-Anpassung im Sinne von Artikel 77b enthält;

    b) das Unternehmen weist gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nach, dass es über angemessene Verfahren verfügt, um die Volatilitätsanpassung gemäß den Absätzen 3 und 4 berechnen zu können.“

    b)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

    „(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die vor dem [OP: Bitte Datum ein Jahr vor Geltungsbeginn einfügen] zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts eine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt haben, ohne vorherige Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden weiterhin eine Volatilitätsanpassung anwenden, sofern sie Absatz 1 Buchstaben a und b ab dem [OP: Bitte Geltungsbeginn einfügen] erfüllen.

    (1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, von einem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass es die Anwendung einer Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts einstellt, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Sobald ein Unternehmen Absatz 1 Buchstaben a und b wieder erfüllt, kann es bei den Aufsichtsbehörden die vorherige Genehmigung beantragen, um nach Absatz 1 eine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts anzuwenden.“

    c)Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

    „(2) Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem Zinssatz, der aus einem Referenzportfolio mit Schuldinstrumenten in dieser Währung eingenommen werden könnte, und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.

    Das Referenzportfolio mit Anlagen in Schuldinstrumenten in einer Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.

    (3) Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für eine Währung wird wie folgt berechnet:

    Dabei ist:

    a) VAcu die Volatilitätsanpassung für eine Währung cu;

    b) CSSRcu die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Währung cu;

    c) RCScu der risikoberichtigte Spread für die Währung cu.

    CSSRcu darf nicht negativ und nicht größer sein als eins. CSSRcu ist kleiner als eins, wenn die Sensitivität der Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einer Währung gegenüber Änderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen dieses Unternehmens in dieser Währung gegenüber Zinsänderungen.

    RSCcu wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil dieses Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.

    VAcu betrifft die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht nach Artikel 77a durch Extrapolation ermittelt wurden. Werden beim extrapolierten Teil der maßgeblichen risikofreien Zinssätze gemäß Artikel 77a Absatz 1 Informationen aus anderen Finanzinstrumenten als Anleihen berücksichtigt, so betrifft VAcu auch die aus diesen Finanzinstrumenten abgeleiteten risikofreien Zinssätze. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.

    (4) Im Falle des Euro wird die Volatilitätsanpassung um eine Makro-Volatilitätsanpassung erhöht. Die Makro-Volatilitätsanpassung wird wie folgt berechnet:

    Dabei ist:

    a) VAEuro,macro die Makro-Volatilitätsanpassung für ein Land co;

    b) CSSREuro die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Euro;

    c) RCSco der risikoberichtigte Spread für das Land co;

    d) RCSEuro der risikoberichtigter Spread für den Euro;

    e) wco der Länderanpassungsfaktor für das Land co.

    CSSREuro wird gemäß Absatz 3 als Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Euro berechnet.

    RCSco wird auf dieselbe Weise berechnet wie der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Absatz 3, jedoch auf Basis eines Referenzportfolios, das für die Vermögenswerte repräsentativ ist, in die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen investieren, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Produkten zu bedecken, die auf dem Versicherungsmarkt des betreffenden Landes verkauft werden und auf Euro lauten.

    RSCEuro wird als risikoberichtigter Spread für den Euro nach Absatz 3 berechnet.

    Der unter Buchstabe e genannte Länderanpassungsfaktor wird wie folgt berechnet:

    Dabei ist RSCco* der risikoberichtigte Spread für Land co im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d, multipliziert mit dem Prozentanteil der Anlagen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zu den gesamten Vermögenswerten, die von in Land co zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden.

    39.Artikel 77e wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

    „aa) für die Zwecke der Offenlegungen nach Artikel 51 Absatz 8 eine maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung und ohne Anwendung der Übergangsregelung für die Extrapolation im Sinne von Absatz 2 jenes Artikels;“

    ii)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) für jede maßgebliche Währung und jeden nationalen Versicherungsmarkt einen risikoberichtigten Spread im Sinne von Artikel 77d Absatz 3 bzw. Absatz 4;“

    iii)Folgender Buchstabe d wird angefügt:

    „d) für jeden relevanten Mitgliedstaat den Prozentanteil der Anlagen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zu den gesamten Vermögenswerten, die von den im betreffenden Land zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, im Sinne von Artikel 77d Absatz 4.“

    b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a) Die EIOPA legt mindestens einmal jährlich für jede maßgebliche Währung und jede Laufzeit, bei der die Märkte für die maßgeblichen Finanzinstrumente oder Anleihen mit dieser Laufzeit tief, liquide und transparent sind, den Prozentanteil der Anleihen mit dieser oder einer längeren Laufzeit an allen auf diese Währung lautenden Anleihen im Sinne von Artikel 77a Absatz 1 nieder und veröffentlicht ihn;“

    c)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen und der erste Glättungspunkt gemäß Artikel 77a Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte können sich auf die von der EIOPA gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen stützen.“

    d)Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Bei Währungen, für die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte risikoberichtigte Spread nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 festgelegt ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts angewandt. In Bezug auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und wenn der in Absatz 1 Buchstabe c genannte risikoberichtigte Spread und der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Prozentanteil nicht in den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, wird keine Makro-Volatilitätsanpassung zur Volatilitätsanpassung hinzuaddiert.“

    e)Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Für die Zwecke von Absatz 2 wird ein in einem Durchführungsrechtsakt festgelegter erster Glättungspunkt für eine Währung nicht geändert, es sei denn, eine Bewertung der Prozentanteile der Anleihen mit einer längeren oder gleichen Laufzeit wie eine gegebene Laufzeit an allen auf diese Währung lautenden Anleihen weist für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre auf einen anderen ersten Glättungspunkt nach Artikel 77a Absatz 1 und dem in delegierten Rechtsakten nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii festgelegten Prozentanteil hin.“

    40.Artikel 86 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

    „aa) die in Artikel 77 Absatz 7 genannte vorsichtige deterministische Bewertung sowie die Bedingungen, unter denen diese Bewertung verwendet werden darf, um den besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Optionen und Garantien zu ermitteln.“

    ii)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    b) Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts zu verwenden ist, insbesondere:

    i) die Formel für die in Artikel 77a Absatz 1 genannte Extrapolation, einschließlich der Parameter, die die Konvergenzgeschwindigkeit der Extrapolation bestimmen;

    ii) die Methode zur Bestimmung von Tiefe, Liquidität und Transparenz der Anleihemärkte im Sinne von Artikel 77a Absatz 1;

    iii) den Prozentanteil, unterhalb dessen der Anteil von Anleihen mit längeren oder gleichen Laufzeiten wie eine gegebene Laufzeit an allen Anleihen für die Zwecke von Artikel 77a Absatz 1 als niedrig angesehen wird;“

    iii)Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) die Methoden und Annahmen für die Berechnung der in Artikel 77d genannten Volatilitätsanpassung, insbesondere auch:

    i) eine Formel für die Berechnung des in Absatz 2 jenes Artikels genannten Spreads;

    ii) eine Formel für die Berechnung der in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels genannten Kreditspread-Sensitivitätskennzahl;

    iii) für jede einschlägige Anlageklasse den Prozentanteil des Spreads, der den Anteil repräsentiert, der einer realistischen Bewertung der erwarteten Verluste oder unerwarteten Kredit- oder sonstigen Risiken der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 77d Absatz 3 zuzuschreiben ist;

    iv) den in Artikel 77a Absatz 2 genannten Übergangsmechanismus;“

    b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte nach Artikel 301a mit Kriterien dafür erlassen, welche Vermögenswerte in das in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a genannte Portfolio von Vermögenswerten aufgenommen werden können.“

    c)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 7 zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Szenarien spezifiziert werden, die für die in jenem Absatz genannte vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen zu verwenden sind.

    Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

    41.Artikel 92 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    „(1a)    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 301a, in denen die Behandlung von Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird, einschließlich Ansätzen für Abzüge wesentlicher Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten von den Basiseigenmitteln eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

    Ungeachtet der Abzüge von Beteiligungen von den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln nach Maßgabe des nach Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts können die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Bestimmung der in Artikel 88 genannten Basiseigenmittel gestatten, den Wert seiner Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)    bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen liegt eine der unter Ziffer i oder ii beschriebenen Situationen vor:

    i)das Kredit- oder Finanzinstitut und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehören derselben Gruppe im Sinne von Artikel 212 an, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, und bei dem verbundenen Kredit- oder Finanzinstitut kommt nicht der in Artikel 228 Absatz 6 genannte Abzug zur Anwendung;

    ii)den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird von den Aufsichtsbehörden vorgeschrieben oder gestattet, technische Berechnungsmethoden nach Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG anzuwenden, und das Kredit- oder Finanzinstitut unterliegt derselben zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen der genannten Richtlinie wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

    b)    die Aufsichtsbehörden sind überzeugt, dass das Niveau des integrierten Managements, des Risikomanagements und der internen Kontrolle in Bezug auf die Unternehmen, die in die unter Buchstabe a Ziffer i genannte Gruppenaufsicht oder in die unter Buchstabe a Ziffer ii genannte zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind, zufriedenstellend ist;

    c)    bei der verbundenen Beteiligung an dem Kredit- oder Finanzinstitut handelt es sich um eine Beteiligungsinvestition strategischer Art im Sinne des nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe m erlassenen delegierten Rechtsakts.“

    b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Die in Absatz 1a genannten Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten umfassen Folgendes:

    a) Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:

    i) Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

    ii) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

    b) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Tier 1“) und Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 63 jener Verordnung (Tier 2“) sowie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, halten.“

    42.Artikel 95 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern anwendbar, auf die in Artikel 97 Absatz 1 genannte Liste der Eigenmittelbestandteile Bezug.“

    43.Artikel 96 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Unbeschadet des Artikels 95 und des Artikels 97 Absatz 1 gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:

    1. Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in „Tier 1“ eingestuft;

    2. Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden, werden in „Tier 2“ eingestuft;

    3. alle künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können, werden als „Tier 2“ eingestuft.“

    44.Artikel 106 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 17 Prozentpunkte unter oder über der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.“

    45.Artikel 109 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 109
    Vereinfachungen in der Standardformel

    (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn Art, Umfang und Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unverhältnismäßig wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen.

    Für die Zwecke dieses Absatzes sind vereinfachte Berechnungen nach Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 102 Absatz 1 darf für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung berechnet und ein Risikomodul oder Untermodul nicht mehr als 5 % der in Artikel 103 Buchstabe a genannten Basissolvenzkapitalanforderung ausmacht, das Unternehmen während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eine vereinfachte Berechnung für dieses Risikomodul oder Untermodul verwenden.

    (3) Für die Zwecke von Absatz 2 darf die Summe der Anteile der einzelnen Risikomodule oder Untermodule, bei denen die vereinfachten Berechnungen nach Absatz 2 angewandt werden, an der Basissolvenzkapitalanforderung 10 % nicht übersteigen.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil eines Risikomoduls oder Untermoduls an der Basissolvenzkapitalanforderung im Sinne des ersten Unterabsatzes ist der Anteil, der berechnet wurde, als das Risikomodul oder Untermodul zuletzt ohne vereinfachte Berechnung nach Absatz 2 berechnet wurde.“

    46.Artikel 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)Die Buchstaben l und m erhalten folgende Fassung:

    „l) die vereinfachten Berechnungen für spezifische Risikomodule und Untermodule im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 und für unwesentliche Risikomodule und Untermodule im Sinne von Artikel 109 Absatz 2 sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen und firmeneigener Rückversicherungsunternehmen erfüllen müssen, um die in Artikel 109 Absatz 1 genannten Vereinfachungen verwenden zu dürfen;

    m) der Ansatz, der in Bezug auf qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 13 Nummer 21 bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden ist, insbesondere bei der Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Untermoduls Aktienrisiko, wobei die voraussichtliche Verringerung der Volatilität des Werts dieser qualifizierten Beteiligungen aufgrund der strategischen Art dieser Anlagen und des Einflusses, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf diese Beteiligungsnehmer ausübt, zu berücksichtigen ist;“

    b)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h werden die Methoden und Anpassungen, die erforderlich sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen, nicht auf die Vermögensportfolios angewandt, die keine Sonderverbände und im Sinne von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a dafür vorgesehen sind, den besten Schätzwert der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abzudecken.“

    47.Artikel 112 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7) Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verwendung eines internen Modells und bei jeder Meldung des Ergebnisses der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 102 Absatz 1 übermitteln die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung, die nach der in Unterabschnitt 2 festgelegten Standardformel ermittelt wurde.“

    48.In Artikel 122 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Die Mitgliedstaaten können den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann gestatten, in ihrem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) bei der Methode zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung für den Euro muss eine mögliche Erhöhung der Volatilitätsanpassung durch eine Makro-Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d Absatz 4 unberücksichtigt bleiben;

    b) die Solvenzkapitalanforderung darf keinen der folgenden Werte unterschreiten:

    i) eine fiktive Solvenzkapitalanforderung, die wie die Solvenzkapitalanforderung berechnet wird, außer dass die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung gemäß der Methode, die von der EIOPA für die Zwecke der Veröffentlichung der in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c genannten technischen Informationen verwendet wird, berücksichtigt werden;

    ii) eine fiktive Solvenzkapitalanforderung, die nach Ziffer i berechnet wird, außer dass das in Artikel 77d Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte repräsentative Portfolio für eine Währung auf Basis der Vermögenswerte bestimmt wird, in die das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen investiert, und nicht auf Basis der Vermögenswerte aller Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird das repräsentative Portfolio für eine bestimmte Währung auf Basis der Vermögenswerte des Unternehmens bestimmt, die auf diese Währung lauten und zur Bedeckung des besten Schätzwerts der auf diese Währung lautenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen verwendet werden.“

    49.Artikel 132 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

    b)Die folgenden Absätze 5, 6 und 7 werden angefügt:

    „(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Entscheidung über ihre Anlagestrategie möglichen Wirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen und – auf Verlangen der Aufsichtsbehörde – makroprudenziellen Bedenken Rechnung tragen.

    (6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten, inwieweit ihre Anlagestrategie die Wirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen beeinflussen und potenziell zu einer Quelle von Systemrisiken werden könnte, und lassen derartige Erwägungen in ihre Anlageentscheidungen einfließen.

    (7) Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 ist unter Wirtschaftsentwicklungen und makroprudenziellen Bedenken dasselbe zu verstehen wie in Artikel 45.“

    50.In Artikel 133 Absatz 3 werden die Worte „Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.

    51.Artikel 138 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle von der EIOPA festgestellter außergewöhnlicher widriger Umstände, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für die betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern.“

    b)Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde und, falls angemessen, nach Konsultation des ESRB fest.“

    52.Artikel 139 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 139
    Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

    (1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde unabhängig davon, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 129 Absatz 4 feststellt oder bei einer Berechnung der Mindestkapitalanforderung zwischen zwei Zeitpunkten, zu denen eine solche Berechnung gemäß Artikel 129 Absatz 4 an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird.

    (2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder der Feststellung der Gefahr der Nichtbedeckung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach der genannten Feststellung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

    (3) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen kein Liquidationsverfahren eingeleitet, erwägt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bestimmt die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

    (4) Die EIOPA kann Leitlinien für die Maßnahmen erarbeiten, die die Aufsichtsbehörden ergreifen sollten, wenn sie eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder die Gefahr der Nichtbedeckung im Sinne von Absatz 1 feststellen.“

    53.In Artikel 144 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Bei einem Entzug der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bis zur Eröffnung eines etwaigen Liquidationsverfahrens weiterhin den in Titel I Kapitel III festgelegten allgemeinen Regeln und Zielen der Versicherungsaufsicht unterliegen.“

    54.In Titel I wird folgendes Kapitel eingefügt:

    KAPITEL VIIA 
    Makroprudenzielle Instrumente

    Artikel 144a
    Liquiditätsrisikomanagement

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe d genannte Liquiditätsrisikomanagement der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellt, dass diese Unternehmen selbst unter Stressbedingungen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und anderen Gegenparteien bei Fälligkeit zu erfüllen.

    (2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Liquiditätsrisikomanagementplan aufstellen und aufrechterhalten, in dem die eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Indikatorensatz für das Liquiditätsrisiko erarbeiten, um potenziellen Liquiditätsstress ermitteln, überwachen und adressieren zu können.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden den Liquiditätsrisikomanagementplan als Teil der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Informationen übermitteln.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach Artikel 29c als Unternehmen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft sind, und Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die nach Artikel 29d eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhalten haben, nicht zur Aufstellung eines Liquiditätsrisikomanagementplans im Sinne von Absatz 2 verpflichtet sind.

    (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung oder die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwenden, gestattet ist, den in Absatz 3 genannten Liquiditätsrisikomanagementplan mit dem nach Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgeschriebenen Plan zu kombinieren.

    (6) Um eine übereinstimmende Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Häufigkeit der Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementplans spezifiziert werden.

    Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 144b 
    Aufsichtsbefugnisse zur Behebung von Liquiditätsanfälligkeiten unter außergewöhnlichen Umständen

    (1) Im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Überprüfung überwachen die Aufsichtsbehörden die Liquiditätsposition der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Stellen sie wesentliche Liquiditätsrisiken fest, setzen sie das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Bewertung in Kenntnis. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat zu erläutern, wie es diese Liquiditätsrisiken zu adressieren gedenkt.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um von Unternehmen verlangen zu können, dass sie ihre Liquiditätsposition stärken, wenn Liquiditätsrisiken oder -unzulänglichkeiten festgestellt werden. Diese Befugnisse kommen zur Anwendung, wenn hinreichende Belege dafür vorliegen, dass Anfälligkeiten in Bezug auf das Liquiditätsrisiko vorliegen und dass wirksame Abhilfemaßnahmen durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fehlen.

    Die Maßnahmen, die von den Aufsichtsbehörden auf der Grundlage dieses Absatzes ergriffen werden, werden mindestens einmal jährlich von der Aufsichtsbehörde überprüft und werden aufgehoben, wenn das Unternehmen wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Rückgaberechte von Versicherungsnehmern im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen mit Unternehmen, die mit erheblichen Liquiditätsrisiken konfrontiert sind, welche den Schutz der Versicherungsnehmer oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten, vorübergehend auszusetzen.

    Von einer solchen Befugnis darf nur unter außergewöhnlichen Umständen als letztes Mittel Gebrauch gemacht werden. Bevor die Aufsichtsbehörde von dieser Befugnis Gebrauch macht, berücksichtigt sie mögliche unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Finanzmärkte und auf die Rechte der Versicherungsnehmer, auch im grenzüberschreitenden Kontext.

    Die Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahme beträgt drei Monate. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahme verlängert werden kann, wenn die ursächlichen Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, weiterhin vorliegen, und dass die Maßnahme nicht mehr angewandt wird, wenn diese Gründe nicht mehr vorliegen.

    Unbeschadet des Artikels 144c Absatz 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Ausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger vornehmen und keine Boni oder andere variable Vergütungen auszahlen, bis die Aufsichtsbehörden die Aussetzung der Rückgaberechte für beendet erklärt haben.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden mit einem makroprudenziellen Mandat, sofern sie nicht mit den Aufsichtsbehörden identisch sind, gebührend über die Absicht der Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von der in diesem Absatz genannten Befugnis Gebrauch zu machen, und dass sie in angemessener Weise an der Bewertung der in Unterabsatz 2 genannten möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen beteiligt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die EIOPA und den ESRB unterrichten, wann immer von der in Absatz 3 genannten Befugnis Gebrauch gemacht wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen.

    (4) Von der in Absatz 3 genannten Befugnis kann in Bezug auf alle in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Unternehmen Gebrauch gemacht werden, wenn sich die in Absatz 3 genannten außergewöhnlichen Umstände auf die Gesamtheit oder einen erheblichen Teil des Versicherungsmarkts auswirken.

    Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die die in diesem Absatz genannte Befugnis ausübt.

    Ist die benannte Behörde nicht mit der Aufsichtsbehörde identisch, sorgt der Mitgliedstaat für eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen angemessenen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden. Insbesondere werden die Behörden verpflichtet, eng zusammenarbeiten und alle Informationen zu teilen, die für die angemessene Erfüllung der Aufgaben, die der nach diesem Absatz benannten Behörde übertragen wurden, nötig sein könnten.

    (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannte Behörde die EIOPA und, wenn die Maßnahme ergriffen wird, um einem Risiko für die Stabilität des Finanzsystems zu begegnen, den ESRB über die Ausübung der in Absatz 4 genannten Befugnis unterrichtet.

    Die Unterrichtung umfasst eine Beschreibung der angewandten Maßnahme, deren Dauer und eine Beschreibung der Gründe und Risiken, die die Ausübung der Befugnis veranlasst haben, einschließlich der Gründe, warum die Maßnahme als wirksam und hinsichtlich ihrer negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer als verhältnismäßig angesehen wurde.

    (6) Um eine übereinstimmende Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB Leitlinien, um

    a) weitere Orientierungshilfe für Maßnahmen zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Liquiditätsrisikomanagement sowie zu Form, Aktivierung und Kalibrierung der Befugnisse zu geben, von denen die Aufsichtsbehörden Gebrauch machen können, um die Liquiditätsposition von Unternehmen zu stärken, wenn Liquiditätsrisiken ermittelt und von den betreffenden Unternehmen keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden;

    b) das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die vorübergehende Aussetzung von Rückgaberechten rechtfertigen könnten, zu spezifizieren;

    c) die Bedingungen zur Gewährleistung einer unionsweit übereinstimmende Anwendung der vorübergehenden Aussetzung von Rückgaberechten und die Aspekte zu spezifizieren, die zu berücksichtigen sind, damit die Versicherungsnehmer in allen Herkunfts- und Aufnahmestaaten gleichermaßen und angemessen geschützt sind.

    Artikel 144c 
    Aufsichtsmaßnahmen zur Wahrung der Finanzlage von Unternehmen bei außergewöhnlichen marktweiten Schocks

    (1) Unbeschadet des Artikels 141 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzlage einzelner Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks, die die Finanzlage des betroffenen Unternehmens oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten, zu wahren.

    (2) In Zeiten außergewöhnlicher sektorweiter Schocks sind die Aufsichtsbehörden befugt, von Unternehmen mit einem besonders anfälligen Risikoprofil zu verlangen, dass sie mindestens die folgenden Maßnahmen ergreifen:

    a) Beschränkung oder Aussetzung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger;

    b) Beschränkung oder Aussetzung sonstiger Zahlungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger;

    c) Beschränkung oder Aussetzung von Aktienrückkäufen und Rückzahlungen oder Tilgungen von Eigenmittelbestandteilen;

    d) Beschränkung oder Aussetzung von Boni oder anderen variablen Vergütungen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen nationalen Stellen und Behörden, denen ein makroprudenzielles Mandat übertragen wurde, gebührend über die Absicht der nationalen Aufsichtsbehörde unterrichtet werden, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie in angemessener Weise an der Bewertung der außergewöhnlichen sektorweiten Schocks im Sinne dieses Absatzes beteiligt werden.

    (3) Bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit und etwaige präventiv vereinbarte Risikotoleranzschwellen und Schwellenwerte für die interne Kapitalplanung gebührend berücksichtigt.

    (4) Bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die aus dem Aufsichtsverfahren resultierende Datenlage und eine vorausschauende Bewertung der Solvabilität und Finanzlage der betreffenden Unternehmen entsprechend der in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewertung berücksichtigt.

    (5) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden so lange angewendet, wie die ursächlichen Gründe, die die Maßnahme rechtfertigen, vorliegen. Diese Maßnahmen werden alle drei Monate überprüft und werden aufgehoben, sobald die ursächlichen Bedingungen, die die Maßnahmen veranlasst haben, nicht mehr gegeben sind.

    (6) Für die Zwecke dieses Artikels werden bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Sinne von Artikel 245 Absatz 2, einschließlich gruppeninterner Dividendenausschüttungen, nur dann ausgesetzt oder beschränkt, wenn sie die Solvabilität oder Liquiditätsposition der Gruppe oder eines Unternehmens der Gruppe gefährden. Die Aufsichtsbehörde eines verbundenen Unternehmens konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie Transaktionen mit dem Rest der Gruppe aussetzt oder beschränkt.

    (7) Um übereinstimmende Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EIOPA nach Konsultation des ESRB technische Durchführungsstandards, in denen das Vorliegen außergewöhnlicher sektorweiter Schocks spezifiziert wird.

    Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [OP: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

    55.Artikel 145 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten;“

    b)Unterabsatz 2 wird gestrichen;

    56.Artikel 149 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 149
    Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

    (1) Bei jeder vom Versicherungsunternehmen beabsichtigten Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

    (2) Bei einer Änderung der vom Versicherungsunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Geschäftstätigkeit, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirkt oder die Versicherungstätigkeit in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten wesentlich beeinflusst, setzt das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sofort in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Aufsichtsbehörden der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis.“

    57.Artikel 152a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, falls sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken, insbesondere auch in Bezug auf den Verbraucherschutz, feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.“

    58.In Artikel 152b werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

    „(5) Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über das Verfahren oder den Inhalt einer in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu ergreifenden Maßnahme oder den Verzicht auf Maßnahmen uneins, kann die EIOPA den Behörden nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Ersuchen einer einschlägigen Behörde oder von Amts wegen helfen, eine Einigung zu erzielen.

    (6) Bei Uneinigkeit im Rahmen der Plattform und bei ernsten Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer oder hinsichtlich des Inhalts einer in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu ergreifenden Maßnahme oder des Verzichts auf Maßnahmen kann die EIOPA von Amts wegen beschließen, Prüfungen vor Ort einzuleiten und zu koordinieren. Sie lädt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie andere einschlägige Aufsichtsbehörden der Plattform für die Zusammenarbeit ein, sich an diesen Prüfungen vor Ort zu beteiligen.“

    59.Artikel 153 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 153
    Zeitlicher Rahmen und Sprache von Informationsersuchen

    Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Angaben, die sie über die Tätigkeit eines in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmens verlangen darf, entweder bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unternehmens oder bei dem Versicherungsunternehmen anfordern. Diese Angaben werden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens in der/den Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen, von der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache geliefert. Wendet die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats sich direkt an das Versicherungsunternehmen, so setzt sie die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über dieses Informationsersuchen in Kenntnis.“

    60.Der folgende Artikel 159 a wird eingefügt:

    „Artikel 159a
    Zusätzliche Anforderungen bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten

    (1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt auf Anfrage der Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats alle nachstehend genannten Angaben, die sie gemäß Artikel 35 zu Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Gebiet dieses Aufnahmemitgliedstaates erhalten hat:

    a)    die Solvenzkapitalanforderung,

    b)    die Mindestkapitalanforderung,

    c)    die Höhe der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel,

    d)    die Höhe der auf die Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel.

    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten“ Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt werden und bei denen laut letztem verfügbaren Abschluss des Unternehmens die jährlich verbuchten Bruttoprämien 5 % der jährlich verbuchten Bruttoprämien des Unternehmens übersteigen.

    (2) Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Mindestkapitalanforderung in den folgenden drei Monaten nicht oder voraussichtlich nicht ein oder wird die Solvenzkapitalanforderung in erheblichem Umfang verfehlt, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt, bei Ausbleiben angemessener Abhilfemaßnahmen seitens der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Letztere unter Angabe von Gründen dazu auffordern, gemeinsam eine Vor-Ort-Prüfung bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzunehmen.

    Binnen eines Monats nach Erhalt dieser Aufforderung erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung einverstanden oder lehnt sie ab.

    (3) Erklärt sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung einverstanden, lädt sie die EIOPA ein, an dieser gemeinsamen Prüfung teilzunehmen.

    Nach Abschluss der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung einigen sich die beteiligten Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten auf gemeinsame Schlussfolgerungen. Wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über angemessene aufsichtliche Reaktionen entscheidet, trägt sie diesen gemeinsamen Schlussfolgerungen Rechnung.

    Können die Aufsichtsbehörden sich nicht auf Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung einigen, kann jede von ihnen binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums unbeschadet der aufsichtlichen Maßnahmen und Befugnisse, auf die die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates zurückgreift, um gegen die Nichterfüllung der Solvenzkapitalanforderung oder die Nichterfüllung bzw. voraussichtliche Nichterfüllung der Mindestkapitalanforderung vorzugehen, die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um Unterstützung bitten. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Zweimonatsfrist verstrichen ist oder die Aufsichtsbehörden sich gemäß Unterabsatz 2 auf gemeinsame Schlussfolgerungen geeinigt haben.

    Hat eine der beteiligten Aufsichtsbehörden die EIOPA innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten Zweimonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Angelegenheit befasst, so vertagt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Annahme der endgültigen Schlussfolgerungen aus der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung, wartet eine etwaige Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ab und legt die Schlussfolgerungen im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA fest. Diese Schlussfolgerungen werden von allen beteiligten Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt.

    (4) Lehnt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung ab, begründet sie diese Ablehnung der ersuchenden Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich.

    Sind Aufsichtsbehörden mit dieser Begründung nicht einverstanden, können sie binnen eines Monats, nachdem die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bekanntgegeben hat, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und diese um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

    61.Artikel 212 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)unter Buchstabe a werden die Worte „Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt;

    ii)unter Buchstabe b werden die Worte „Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Worte „Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt;

    iii)Buchstabe c wird wie folgt geändert:

    Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i) die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und Unternehmen, die vom beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht der Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht, oder“;

    Die folgende Ziffer iii wird angefügt:

    „iii) die aus einer Kombination aus den Ziffern i und ii besteht;“

    iv)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)    „Versicherungsholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt, wobei zumindest eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist; bei Tochterunternehmen handelt es sich dann hauptsächlich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, wenn mehr als 50 % des Eigenkapitals des Mutterunternehmens, seiner konsolidierten Bilanzsumme, seiner Erlöse, seiner Mitarbeiter oder eines anderen von der Aufsichtsbehörde als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zugeordnet werden, bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften handelt;“

    v)Der folgende Buchstabe fa wird eingefügt:

    „fa)    „Holdinggesellschaft von Drittland-Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen“ ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG handelt, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, bei denen es sich ausschließlich oder hauptsächlich um Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.“

    b)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das ihrer Ansicht nach tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, was auch Fälle einschließt, bei denen dieser Einfluss durch eine zentrale Koordination der Entscheidungen des anderen Unternehmens ausgeübt wird.“

    c)Die folgenden Absätze 3, 4, 5 und 6 werden angefügt:

    „(3) Für die Zwecke dieses Titels vertreten die Aufsichtsbehörden ebenfalls die Auffassung, dass zwei oder mehr Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c bilden, wenn diese Unternehmen ihrer Auffassung nach auf einheitlicher Grundlage geführt werden.

    Unterliegt eine solche Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Gruppenaufsicht, so bestimmt die Gruppe eines dieser Unternehmen zu ihrem Mutterunternehmen, das für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich ist. Die anderen in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet.

    (4) Wird eine Gruppe gemäß den Absätzen 2 und 3 ermittelt und ist ein Mutter- oder Tochterunternehmen dieser Gruppe zugleich das oberste beteiligte Unternehmen einer anderen Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, so wird diese andere Gruppe als unter die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Gruppe fallend betrachtet.

    Um den Umfang einer Gruppe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zu erweitern, können die Aufsichtsbehörden die Absätze 2 und 3 anwenden.

    (5) Wenn die Aufsichtsbehörden ermitteln, ob zwischen mindestens zwei der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unternehmen eine Beziehung besteht, tragen sie allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung:

    a)ob eine natürliche Person oder ein Unternehmen insbesondere aufgrund von Kapitalanteilen oder Stimmrechten, aufgrund einer Vertretung im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder aufgrund von Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der die Geschäfte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens tatsächlich führt oder andere zentrale, kritische oder wichtige Aufgaben hat, die Möglichkeit oder Fähigkeit besitzt, auf Entscheidungen – auch finanzieller Art – eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Einfluss zu nehmen;

    b)ob ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund wesentlicher finanzieller oder nicht finanzieller Transaktionen oder Vorgänge in hohem Umfang von einem anderen Unternehmen oder einer anderen juristischen Person abhängt;

    c)ob Beweise dafür vorliegen, dass zwei oder mehr Unternehmen ihre finanziellen Entscheidungen, Strategien oder Prozesse koordinieren.

    (6) Versäumt es die Gruppe, gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 ein Mutterunternehmen zu bestimmen, so wird das für die Einhaltung dieses Titels verantwortliche Mutterunternehmen von den Aufsichtsbehörden bestimmt. Die anderen Unternehmen in einer solchen Gruppe werden als Tochterunternehmen betrachtet.

    Wenn die Aufsichtsbehörden gemäß Unterabsatz 1 ein Mutterunternehmen bestimmen, tragen sie dabei den nachstehend genannten Faktoren Rechnung:

    a)der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen jedes Unternehmens;

    b)den jährlich verbuchten Bruttoprämien jedes Unternehmens;

    c)der Anzahl der mit jedem Unternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

    Die Aufsichtsbehörden prüfen regelmäßig, ob die von ihnen vorgenommene Bestimmung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmen die Aufsichtsbehörden ein anderes Mutterunternehmen. Dieses andere Unternehmen ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen dieses Titels eingehalten werden.“

    62.Artikel 213 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:“

    b)Der folgende Absatz 2 a wird eingefügt:

    „(2 a)    Der Umfang der Gruppe, die der Gruppenaufsicht nach Absatz 2 unterliegt, wird gemäß Artikel 212 ermittelt.“

    c)Die folgenden Absätze 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

    „(3a) Die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft stellt in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen sicher, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

    a)die internen Regelungen und die interne Aufgabenverteilung sind angemessen, um die Einhaltung dieses Titels sicherzustellen und sind insbesondere geeignet, um

    i)die Koordinierung aller Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zu gewährleisten - erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen;

    ii)Konflikten innerhalb der Gruppe vorzubeugen oder mit solchen Konflikten umzugehen; und

    iii)die von der Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

    b)die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen wird durch die Organisationsstruktur der Gruppe, zu der die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft gehört, nicht be- oder verhindert, wobei insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen ist:

    i)der Stellung, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe einnimmt;

    ii)der Struktur des Anteilsbesitzes und

    iii)der Rolle der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe.

    3b. Sind die in Absatz 3a Buchstabe a genannten Bedingungen nicht erfüllt, darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft eine Änderung der gruppeninternen Regelungen und Aufgabenverteilung verlangen.

    Sind die in Absatz 3a Buchstabe b genannten Bedingungen nicht erfüllt, unterzieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angemessenen Aufsichtsmaßnahmen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen, die Gruppe in einer Weise zu strukturieren, die der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Von dieser Befugnis wird nur unter außergewöhnlichen Umständen, nach Konsultation der EIOPA sowie gegebenenfalls anderer betroffener Aufsichtsbehörden Gebrauch gemacht und ist der Gruppe gegenüber gebührend zu begründen.

    3c. Wenn die Organisationsstruktur einer Gruppe, die aus Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung miteinander verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht, oder die auf Basis von Artikel 212 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelt wird, in den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen eine wirksame Beaufsichtigung dieser Gruppe be- oder verhindert oder es der Gruppe unmöglich macht, die Anforderungen dieses Titels zu erfüllen, wird die Gruppe angemessenen Aufsichtsmaßnahmen unterzogen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung dieses Titels zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder die Gründung eines Unternehmens in der Union zu verlangen, das im Wege einer zentralen Koordination tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen – auch die finanziellen Entscheidungen – der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ausübt. In diesem Fall ist diese Versicherungsholdinggesellschaft, diese gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Unternehmen, das die zentrale Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich.“

    d)In Absatz 5 werden die Worte „Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

    63.Der folgende Artikel 213a wird eingefügt:

    „Artikel 213a
    Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen auf Ebene der Gruppe

    (1) Gruppen im Sinne von Artikel 212, die gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der Gruppenaufsicht unterliegen, werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach dem in Absatz 2 dargelegten Verfahren als Gruppen mit niedrigem Risikoprofil eingestuft, wenn sie in Bezug auf die letzten zwei Geschäftsjahre auf Gruppenebene alle nachstehend genannten Kriterien erfüllen:

    a) wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Nichtlebensversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

    i) das in Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe a genannte Untermodul Zinsrisiko beträgt nicht mehr als 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von Artikel 76;

    ii) die Renditen aus Anlagen, außer solchen mit index- oder fondsgebundenen Leistungen, die für Versicherungsverpflichtungen gehalten werden, liegen über den durchschnittlichen Garantiezinsen;

    iii) die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe, die sich laut Definition ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet, ist nicht höher als 1 000 000 000 EUR;

    b) wenn zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe kein Lebensversicherungsunternehmen ist, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

    i) die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote ohne Rückversicherung während der letzten drei Geschäftsjahre beträgt weniger als 100 %;

    ii) die jährlich verbuchten Bruttoprämien der Gruppe betragen nicht mehr als 100 000 000 EUR;

    iii) die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 3 bis 7 und den Zweigen 14 und 15 in Anhang I Abschnitt A beträgt nicht mehr als 30 % der im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft der Gruppe gesamten jährlich verbuchten Prämien;

    c) die Geschäfte, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließen, machen nicht mehr als 5 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien der Gruppe aus;

    d) die Geschäfte, die die Gruppe in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schließt, machen nicht mehr als 5 % ihrer gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien aus;

    e) die Investitionen in nicht traditionelle Anlagen machen nicht mehr als 20 % der Gesamtinvestitionen aus;

    f) die Geschäftstätigkeit der Gruppe beinhaltet keine Rückversicherungsgeschäfte, die mehr als 50 % ihrer gesamten verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.

    (2) Auf Ebene des obersten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gilt Artikel 29b entsprechend.

    (3) Gruppen, die für weniger als zwei Jahre der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegen, berücksichtigen bei der Bewertung, ob sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllen, nur das letzte Geschäftsjahr.

    (4) Unbeschadet des Absatzes 1 wird eine Gruppe, die zur Berechnung der Gruppensolvenzkapitalanforderung als internes Modell ein genehmigtes Voll- oder Partialmodell verwendet, niemals als Gruppe mit niedrigem Risikoprofil eingestuft.

    (5) Die obersten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen bei der Bewertung, ob die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind, den Geschäftsplänen für die folgenden drei Geschäftsjahre Rechnung.

    (6) Die Artikel 29c, 29d und 29e gelten entsprechend.“

    64.Artikel 214 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf das einzelne Drittland-Versicherungsunternehmen, Drittland-Rückversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft Aufsichtsfunktionen übernehmen müssen.“

    b)In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft, ob ein Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nur von untergeordneter Bedeutung ist, stellt sie sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i)das Unternehmen ist gemessen an seiner Bilanzsumme und seinen versicherungstechnischen Rückstellungen im Vergleich zu anderen Unternehmen der Gruppe sowie der Gruppe insgesamt nur von geringer Größe;

    ii)ein Ausschluss des Unternehmens aus der Gruppenaufsicht würde sich nicht wesentlich auf die Solvabilität der Gruppe auswirken;

    iii)die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, die das Unternehmen für die Gruppe als Ganzes mit sich bringt, einschließlich solcher, die aus gruppeninternen Transaktionen resultieren, sind qualitativ wie quantitativ gesehen unwesentlich.“

    c)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3)    Würde ein gemäß Absatz 2 vorgenommener Ausschluss eines oder mehrerer Unternehmen aus der Gruppenaufsicht zu einer Konstellation führen, bei der keine Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erforderlich wäre, muss die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vor der Entscheidung über einen solchen Ausschluss die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden konsultieren. Eine solche Entscheidung wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gefällt und ist gegenüber der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gebührend zu begründen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob ihre Entscheidung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht länger der Fall, teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit, dass sie mit der Beaufsichtigung der Gruppe beginnen wird.

       Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das oberste Mutterunternehmen nach Absatz 2 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausnimmt, konsultiert sie die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und bewertet, wie sich die Wahrnehmung der Gruppenaufsicht auf Ebene eines zwischengeschalteten beteiligten Unternehmens auf die Solvabilität der Gruppe auswirken würde. Ein solcher Ausschluss darf insbesondere dann nicht möglich sein, wenn er die Solvabilität der Gruppe wesentlich verbessern würde.“

    65.Artikel 220 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 werden die Worte ‚in den Artikeln 221 bis 233 festgelegten‘ durch die Worte ‚in den Artikeln 221 bis 233a festgelegten’ ersetzt;

    b)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie für die Gruppenaufsicht zuständig sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die Methode 2 der Artikel 233 und 234 oder — wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre — eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 der Artikel 233a und 234 anzuwenden.“

    c)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3)    Unbeschadet der in Artikel 228 Absatz 1 genannten Behandlung von Unternehmen dürfen die Aufsichtsbehörden die Anwendung der Methode 2 nach Absatz 2 nur für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -rückversicherungsunternehmen beschließen.“

    66.In Artikel 221 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1 a)Abweichend von Absatz 1 und für die alleinigen Zwecke des Artikels 228 bezeichnet der Ausdruck ‚verhältnismäßiger Anteil‘ unabhängig davon, ob nach Methode 1 oder Methode 2 verfahren wird, den Anteil des gezeichneten Kapitals, den das beteiligte Unternehmen direkt oder indirekt an dem verbundenen Unternehmen hält.“

    67.Artikel 222 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf nicht über den Beitrag des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe hinausgehen.“

    68.In Artikel 226 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -rückversicherungsunternehmen ebenfalls wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.“

    69.In Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Worten ‚Artikel 233‘ die Worte ‚und Artikel 233a“ eingefügt;

    70.Artikel 228 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 228
    Behandlung spezieller verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen

    (1) Unabhängig davon, welche Methode gemäß Artikel 220 zur Anwendung kommt, berücksichtigt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der Gruppensolvabilität den Beitrag, den nachstehend genannte Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten:

    a)Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    b)OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG und nach Artikel 27 der genannten Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaften, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach jener Richtlinie benannt haben;

    c)Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;

    d)Unternehmen, bei denen es sich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben und diese Tätigkeiten einen erheblichen Teil ihrer Gesamttätigkeiten ausmachen;

    e)Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

    (2) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe wird als Summe des verhältnismäßigen Anteils der Eigenmittel jedes Unternehmens berechnet, wobei diese Eigenmittel wie folgt berechnet werden:

    a)für jedes in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften;

    b)für jedes in Absatz 1 Buchstabe b genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/65/EC;

    c)für jedes in Absatz 1 Buchstabe c genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU;

    d)für jedes in Absatz 1 Buchstabe d genannte verbundene Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften, wenn es sich bei diesen Unternehmen um beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 jener Richtlinie handelt;

    e)für jedes in Absatz 1 Buchstabe e genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 17a der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechnete verfügbare Solvabilitätsspanne.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nicht berücksichtigt werden darf der Betrag an Eigenmitteln jedes verbundenen Unternehmens, der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen und anderen Posten entspricht, bei denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine verminderte Verlustausgleichsfähigkeit festgestellt hat, sowie Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und latente Steueransprüche, die zusätzlich zu den nach Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen in die Eigenmittel einbezogen werden, es sei denn, das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachweisen, dass diese Posten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügbar gemacht werden können. Wenn das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zusammensetzung der überschüssigen Eigenmittel bestimmt, trägt es der Tatsache Rechnung, dass bei einigen verbundenen Unternehmen bestimmte Anforderungen nur mit hartem Kernkapital oder zusätzlichem Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden dürfen.

    (3) Der Beitrag der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe wird als Summe der verhältnismäßigen Anteile der Kapitalanforderung oder fiktiven Kapitalanforderung der einzelnen verbundenen Unternehmen berechnet, sofern diese Kapitalanforderung oder fiktive Kapitalanforderung wie folgt berechnet wird:

    a)für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten verbundenen Unternehmen wie folgt:

    b)für jede Wertpapierfirma, die Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, die Summe der in Artikel 11 jener Verordnung festgelegten Anforderungen, der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder der lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern;

    c)für jedes Kreditinstitut der höhere der folgenden Werte:

    Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 jener Verordnung genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 128 Nummer 6 jener Richtlinie definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern;

    Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, einschließlich der in den Artikeln 458 und 459 jener Verordnung genannten Maßnahmen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten speziellen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung eines Verschuldungsquotenpuffers oder den lokalen Eigenmittelanforderungen in Drittländern, sofern jene Anforderungen durch Kernkapital erfüllt werden müssen;

    d)für jedes in Absatz 1 Buchstabe b genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG;

    e)für jedes in Absatz 1 Buchstabe c genannte verbundene Unternehmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU;

    f)für jedes in Absatz 1 Buchstabe d genannte verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung, die das verbundene Unternehmen nach den in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG definierten relevanten Branchenvorschriften erfüllen müsste, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 jener Richtlinie handeln würde;

    g)für jedes in Absatz 1 Buchstabe e genannte verbundene Unternehmen die nach Artikel 17b der Richtlinie (EU) 2016/2341 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne.

    (4) Bilden mehrere der in Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen eine Teilgruppe, die nach einer der in Absatz 3 genannten Richtlinien oder Verordnungen eine Eigenkapitalanforderung auf konsolidierter Basis erfüllen muss, darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gestatten, dass der Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe als verhältnismäßiger Anteil der Eigenmittel dieser Teilgruppe berechnet wird, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 2 Buchstaben a bis e anzuwenden. In diesem Fall berechnet das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auch den Beitrag dieser verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe als verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderung für diese Teilgruppe, anstatt auf jedes einzelne Unternehmen der Teilgruppe Absatz 3 Buchstaben a bis e anzuwenden.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gelten die Absätze 2 und 3 für die Teilgruppe entsprechend.

    (5)    Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden, wenn diese bei einer bestimmten Gruppe die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannte Beteiligung von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln des beteiligten Unternehmens abzuziehen.“

    71.In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Artikel 229a angefügt:

    „Artikel 229a
    Vereinfachte Berechnungen

    (1) Für die Zwecke des Artikels 230 darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gestatten, bei unwesentlichen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen einen vereinfachten Ansatz anzuwenden.

    Wendet das beteiligte Unternehmen den in Unterabsatz 1 genannten vereinfachten Ansatz auf ein oder mehrere verbundene Unternehmen an, hat es dies gegenüber der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit Hinweis auf die Art, den Umfang und die Komplexität der mit dem oder den verbundenen Unternehmen einhergehenden Risiken gebührend zu begründen.

    Die Mitgliedstaaten schreiben dem beteiligten Unternehmen vor, alljährlich zu prüfen, ob die Anwendung des vereinfachten Ansatzes nach wie vor gerechtfertigt ist, und seinem Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe eine Aufstellung der verbundenen Unternehmen beizufügen, bei denen dieser vereinfachte Ansatz zur Anwendung kommt, und dabei auch deren Größe anzugeben.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 weist das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Zufriedenheit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach, dass die Anwendung des vereinfachten Ansatzes auf Beteiligungen an einem oder mehreren verbundenen Unternehmen vorsichtig genug ist, um zu vermeiden, dass die mit diesem oder diesen Unternehmen verbundenen Risiken bei der Berechnung der Gruppensolvabilität unterschätzt werden.

    Wird der vereinfachte Ansatz auf ein Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Land angewandt, das nicht als gleichwertig oder vorübergehend gleichwertig im Sinne von Artikel 227 betrachtet wird, darf der vereinfachte Ansatz nicht dazu führen, dass der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe niedriger ist als die von dem betreffenden Drittland für dieses Unternehmen festgelegte Kapitalanforderung.

    Verfügt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht über verlässliche Informationen über die in einem bestimmten Drittland geltenden Eigenkapitalanforderungen, darf der vereinfachte Ansatz nicht auf verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in diesem Drittland angewandt werden.

    (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten verbundene Unternehmen als unwesentlich, wenn der Buchwert jedes einzelnen von ihnen weniger als 0,2 % des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht und die Summe der Buchwerte all dieser Unternehmen weniger als 0,5 % des konsolidierten Abschlusses der Gruppe ausmacht.“

    72.Artikel 230 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

    Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

    a)der Summe aus den anhand konsolidierter Daten berechneten, auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln und dem Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absätze 2 oder 4 berechnet wird;

    b)der Summe aus der anhand konsolidierter Daten berechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und dem Beitrag der in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absätze 3 oder 4 berechnet wird.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

    Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand konsolidierter Daten gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3. So ist insbesondere ein von einem beteiligten Unternehmen emittierter Eigenmittelbestandteil nicht als frei von sonstigen Belastungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c zu betrachten, wenn dem Inhaber bei Abwicklung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die Rückzahlung nicht verweigert werden kann.“

    b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)In Unterabsatz 2 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

    „c)    dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den lokalen Kapitalanforderungen für verbundene Drittland-Versicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, bei dem die Zulassung entzogen würde;

    d)    dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der fiktiven Mindestkapitalanforderung für die Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften.“

    ii)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d ist die fiktive Mindestkapitalanforderung für eine Versicherungsholdinggesellschaft und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gleich 35 % ihrer fiktiven Solvenzkapitalanforderung, sofern Letztere gemäß Artikel 226 Absatz 1 Unterabsatz 2 berechnet wird.“

    iii)Unterabsatz 4 wird gestrichen.

    c)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten den Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ein, bei dem es sich um den niedrigeren der folgenden Werte handelt:

    a)45 % des Wertes, der sich aus der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Berechnung ergibt;

    b)Wert, der sich aus der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnung ergibt.

    Dieser Mindestbetrag wird durch anrechnungsfähige Basiseigenmittel, die gemäß Artikel 98 Absatz 4 bestimmt werden, bedeckt und anhand konsolidierter Daten ermittelt. Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen werden zu diesem Zweck nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

    Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 genannten Grundsätze entsprechend Anwendung. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 139 gelten entsprechend.“

    73.In Artikel 232 Unterabsatz 1 werden im einleitenden Satz die Worte ‚gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d‘ durch die Worte ‚gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis e‘ ersetzt;

    74.Artikel 233 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)    dem Wert von in Artikel 220 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.“

    b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)    dem Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung jedes einzelnen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln;“

    ii)Der folgende Buchstabe c wird angefügt:

    „c)    dem Beitrag, den in Artikel 228 Absatz 1 genannte verbundene Unternehmen zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe leisten, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absatz 2 oder Artikel 228 Absatz 4 berechnet wird.“

    c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung jedes einzelnen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“

    ii)Der folgende Buchstabe c wird angefügt:

    „c)    dem Beitrag, den in Artikel 228 Absatz 1 genannte verbundene Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228 Absatz 3 oder Artikel 228 Absatz 4 berechnet wird.“

    75.Der folgende Artikel 233 a wird eingefügt:

    „Artikel 233a
    Kombination aus den Methoden 1 und 2

    (1)Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

    a)    der Summe aus folgenden Werten:

    i)bei Unternehmen, auf die Methode 1 angewandt wird, den auf der Grundlage konsolidierter Daten errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln;

    ii)bei jedem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, dem verhältnismäßigen Anteil der auf dessen Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel;

    iii)dem gemäß Artikel 228 Absatz 2 oder Artikel 228 Absatz 4 berechneten Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen; und

    b)    der Summe aus folgenden Werten:

    i)bei Unternehmen, auf die Methode 1 angewandt wird, der anhand konsolidierter Daten gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechneten konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;

    ii)bei jedem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, dem verhältnismäßigen Anteil von dessen Solvenzkapitalanforderung;

    iii)dem gemäß Artikel 228 Absatz 3 oder Artikel 228 Absatz 4 berechneten Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

    (3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten verbundenen Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i wird der Wert von Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, der über deren eigene Solvenzkapitalanforderung hinausgeht, bei der Berechnung der Empfindlichkeit von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität von Wechselkursen („Wechselkursrisiko“) in die konsolidierten Daten einbezogen. Nicht davon auszugehen ist allerdings, dass der Wert dieser Beteiligungen empfindlich auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität der Marktpreise von Aktien reagiert („Aktienrisiko“).

    (4)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii gilt Artikel 233 Absatz 4 entsprechend.

    (5)Wird von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe nach einem internen Modell zu berechnen, gilt Artikel 231 entsprechend.

    (6)Die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten den Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ein, bei dem es sich um den niedrigeren der folgenden Werte handelt:

    a)45 % der Summe der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe und dem in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Beitrag;

    b)Wert, der sich aus der in Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnung ergibt.

    Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird durch anrechnungsfähige Basiseigenmittel, die gemäß Artikel 98 Absatz 4 bestimmt werden, bedeckt und anhand konsolidierter Daten ermittelt. Für die Zwecke dieser Berechnung werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.

    Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 genannten Grundsätze entsprechend Anwendung. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 139 gelten entsprechend.

    (7)Bei ihrer Entscheidung darüber, ob der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechnete Wert mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannte Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf alle speziellen auf Gruppenebene bestehenden Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.

    Weicht das Risikoprofil der Gruppe mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, erheblich von den Annahmen ab, auf denen die in Artikel 233 Absatz 3 genannte aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe beruht, kann ein Kapitalaufschlag auf den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechneten Wert verlangt werden.

    Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die nach Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gelten entsprechend.

    76.Artikel 234 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 234
    Delegierte Rechtsakte zu den in den Artikeln 220 bis 229 genannten technischen Grundsätzen und Methoden, zu dem in Artikel 229a genannten vereinfachten Ansatz und zur Anwendung der Artikel 230 bis 233a

    Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

    a) die in den Artikeln 220 bis 229 genannten technischen Grundsätze und Methoden;

    b) die technischen Einzelheiten des in Artikel 229a Absatz 1 genannten vereinfachten Ansatzes sowie die Kriterien, nach denen Aufsichtsbehörden die Anwendung des vereinfachten Ansatzes gestatten können;

    c) die Anwendung der Artikel 230 bis 233a, wobei sie dem wirtschaftlichen Charakter bestimmter rechtlicher Strukturen Rechnung trägt.

    Die Kommission kann zur Festlegung der Kriterien, nach denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Anwendung des in Artikel 229a Absatz 2 genannten vereinfachten Ansatzes genehmigen kann, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a erlassen.“

    77.Artikel 244 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der anrechnungsfähigen Eigenmittel, anderer quantitativer oder qualitativer risikobasierter Kriterien oder einer Kombination daraus angemessene Schwellenwerte fest.“

    78.Artikel 245 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 werden die Worte „den Absätzen 2 und 3“ durch die Worte „den Absätzen 2, 3 und 3a“ ersetzt.

    b)Der folgende Absatz 3 a wird eingefügt:

    „(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können die Aufsichtsbehörden Gruppen in berechtigten Fällen dazu verpflichten, zusätzlich zu gruppeninternen Transaktionen im Sinne von Artikel 13 Nummer 19 auch gruppeninterne Transaktionen unter Beteiligung von Unternehmen zu melden, bei denen es sich nicht um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften handelt.“

    79.Artikel 246 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend. Das Governance-System der Gruppe erstreckt sich auf beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie alle verbundenen Unternehmen, die unter die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegende Gruppe im Sinne von Artikel 212 fallen. Das Governance-System der Gruppe erstreckt sich ferner auf alle Unternehmen, die von dem beteiligten Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht derselben Gruppe angehörenden Unternehmen geführt werden.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegende Gruppe in letzter Instanz das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, der obersten Versicherungsholdinggesellschaft oder der obersten gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder das gemäß Artikel 212 Absatz 3 bestimmte Unternehmen verantwortlich ist. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in der Gruppe bleibt gemäß Artikel 40 und Artikel 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 dafür verantwortlich, dass das eigene Unternehmen sämtliche geltenden Anforderungen erfüllt.

    Das Risikomanagementsystem erstreckt sich zumindest auf alle Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten innerhalb der Gruppe sowie auf wesentliche Nichtversicherungstätigkeiten. Darüber hinaus erstreckt es sich auf die tatsächlichen oder potenziellen Risiken dieser Tätigkeiten für die Gruppe sowie auf deren Interdependenzen.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.“

    b)In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwacht die Tätigkeiten seiner/ihrer verbundenen Unternehmen regelmäßig, wozu auch die in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen sowie nicht beaufsichtigte Unternehmen zählen. Diese Überwachung muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sein, die die verbundenen Unternehmen auf Ebene der Gruppe verursachen oder verursachen könnten.

    Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft verfügt über schriftlich festgelegte Leitlinien für die Gruppe und stellt sicher, dass die schriftlichen Leitlinien aller beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe mit den Leitlinien der Gruppe kohärent sind. Es/sie stellt ferner sicher, dass die Leitlinien der Gruppe von allen beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe kohärent umgesetzt werden.“

    c)Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die auf Gruppenebene durchgeführte unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung erstreckt sich zumindest auf alle Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten innerhalb der Gruppe sowie auf wesentliche Nichtversicherungstätigkeiten. Darüber hinaus erstreckt sie sich auf die tatsächlichen oder potenziellen Risiken dieser Tätigkeiten für die Gruppe sowie auf deren Interdependenzen. Sie unterliegt der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Kapitel III.“

    d)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen, dass die Gruppe über solide Governance-Regelungen verfügt, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten und Aufgabentrennung innerhalb der Gruppe einschließen. Das Governance-System der Gruppe zielt darauf ab, Interessenkonflikten vorzubeugen oder – falls nicht möglich – solche Konflikte zu steuern.

    Die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe tatsächlich führen, sind diejenigen, die die Geschäfte des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mutterunternehmens oder des dort genannten beteiligten Unternehmens tatsächlich führen.

    Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft zur Nennung der Personen, die innerhalb der der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind. Die Verantwortung für die Tätigkeiten dieser Personen trägt das in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan.

    Wenn die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, auch bei einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei sonstigen verbundenen Unternehmen die Geschäfte tatsächlich führen oder bei einem dieser Unternehmen für andere Schlüsselfunktionen zuständig sind, sorgt das beteiligte Unternehmen dafür, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten auf Gruppenebene klar von den Aufgaben und Zuständigkeiten auf Ebene der einzelnen Unternehmen getrennt sind.“

    80.In Titel III wird folgendes Kapitel IIA eingefügt:

    KAPITEL IIA 
    Makroaufsichtsvorschriften auf Gruppenebene

    Artikel 246a
    Liquiditätsrisikomanagement auf Gruppenebene

    (1)Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, für die Ebene der Gruppe einen Liquiditätsrisikomanagementplan zu erstellen und beizubehalten. Artikel 144a gilt entsprechend.

    (2)Abweichend von Artikel 144a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unter die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b fallende Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung und Beibehaltung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene befreit sind, wenn der nach Absatz 1 erstellte Liquiditätsrisikomanagementplan das Liquiditätsmanagement und den Liquiditätsbedarf des betroffenen Unternehmens abdeckt.

    Die Mitgliedstaaten verpflichten jedes einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, seiner zuständigen Aufsichtsbehörde die Teile des Liquiditätsrisikomanagementplans vorzulegen, die die Lage der gesamten Gruppe und des eigenen Unternehmens betreffen.

    (3)Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass eine spezielle Anfälligkeit in Bezug auf die Liquidität besteht oder der Liquiditätsrisikomanagementplan auf Gruppenebene nicht die notwendigen Informationen enthält, die die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, von vergleichbaren Unternehmen für die Zwecke der Liquiditätsüberwachung verlangt, so können sie unbeschadet des Absatzes 2 von einem Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen die Erstellung und Beibehaltung eines Liquiditätsrisikomanagementplans für die Einzelunternehmensebene verlangen.

    (4)Um eine übereinstimmende Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA technische Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Häufigkeit der Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementplans auf Gruppenebene näher bestimmt werden.

    Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards übermittelt die EIOPA der Kommission bis zum [OP: Bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    Artikel 246b 
    Sonstige Vorschriften für die Makroaufsicht

    Auf Ebene des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gelten die Artikel 144b und 144c entsprechend.“

    81.In Artikel 252 Unterabsatz 1 werden die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Worte „einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt;

    82.In Artikel 254 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in diesem Artikel genannten Informationen einmal jährlich innerhalb von zwanzig Wochen nach Ende ihres Geschäftsjahres bzw. für den Fall, dass die in diesem Artikel genannten Informationen quartalsweise verlangt werden, innerhalb von elf Wochen jeweils nach Quartalsende.“

    83.Artikel 256 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Nach Artikel 51 Absatz 1b sind die in diesem Bericht enthaltenen Informationen für andere Marktteilnehmer bestimmt. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 24 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen.“

    b)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen, beide Teile des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einschließen und die nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.“

    c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen in dem in Absatz 2 genannten Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage und in dem in Absatz 1 genannten Gruppenbericht über Solvabilität und Finanzlage offenzulegen sind.“

    d)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(5) Um für den Einzelbericht und den Gruppenbericht über Solvabilität und Finanzlage einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die Muster und die Mittel festgelegt werden, die für die Veröffentlichung des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß diesem Artikel zu verwenden sind.“

    84.Die folgenden Artikel 256b und 256c werden eingefügt:

    „Artikel 256b
    Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht für die Gruppenebene

    (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, den Aufsichtsbehörden alljährlich einen aufsichtlichen Bericht für die Gruppenebene vorzulegen. Artikel 35 Absatz 5a gilt entsprechend.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 24 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens vorlegen.

    (2) Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht vorlegen, der Folgendes beinhalten muss:

    die Informationen für die Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 übermittelt werden müssen;

    b) die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen, werden gemäß Artikel 35 Absatz 5a übermittelt und dürfen nicht weniger umfangreich sein als die Informationen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Vorlage eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts gemäß Artikel 35 Absatz 5a liefern würden.

    Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 ihre Zustimmung erteilt, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung. Erteilen die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden diese Zustimmung nicht, ist dies gebührend zu begründen. Wird der in Absatz 2 genannte einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht vom Kollegium der Aufsichtsbehörden genehmigt, übermitteln die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihn an die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, den speziellen Teil des einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Berichts, der das unter ihre Aufsicht fallende Tochterunternehmen betrifft, zu überwachen. Halten die nationalen Aufsichtsbehörden den vorgelegten einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht nicht für zufriedenstellend, kann diese Genehmigung zurückgenommen werden.

    (4) Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Übermittlung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.

    (5) Wenn die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, feststellt, dass eine Vorgabe des Artikels 35 Absatz 5a nicht eingehalten wurde, oder wenn sie in Bezug auf den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht eine Änderung oder Klarstellung verlangt, unterrichtet sie darüber auch das Kollegium der Aufsichtsbehörden und richtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dieselbe Aufforderung an das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft.

    (6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die zu übermittelnden Informationen näher ausgeführt werden:

    Artikel 256c
    Prüfungspflicht

    (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft einer Gruppe, die im Rahmen des Gruppen- oder des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage offengelegte konsolidierte Bilanz prüfen zu lassen.

    (2) Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit dem Bericht über Solvabilität und Finanzlage oder dem Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage einen von der Prüfungsgesellschaft erstellten gesonderten Bericht, dem die Höhe der Prüfungssicherheit sowie die Ergebnisse der Prüfung zu entnehmen sind.

    (3) Liegt ein Einzelbericht über die Solvabilität und Finanzlage vor, muss die für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geltende Prüfungspflicht eingehalten werden und wird der in Artikel 51a Absatz 4 genannte Bericht von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft an die für dieses Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt.

    (4) Artikel 51 a gilt entsprechend.“

    85.Artikel 257 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 257
    Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen oder für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, sowie gegebenenfalls alle Personen, die für andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.

    Artikel 42 gilt entsprechend.“

    86.Artikel 258 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Den Aufsichtsbehörden werden sämtliche Aufsichtsbefugnisse erteilt, die es ihnen ermöglichen, in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Gruppen, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegen, alle in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Befugnisse schließen die in Artikel 34 genannten allgemeinen Aufsichtsbefugnisse ein.

    Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder beschließen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder im Zusammenhang mit Personen, die diese Gesellschaften tatsächlich führen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr Sitz befindet.“

    b)Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:

    „(2a)    Hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde festgestellt, dass die in Artikel 213 Absatz 3a genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sicherzustellen bzw. wiederherzustellen und die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten. Handelt es sich um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, tragen die Aufsichtsmaßnahmen insbesondere den Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat als Ganzes sowie auf dessen verbundene beaufsichtigte Unternehmen Rechnung.

    (2b)    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die gegenüber Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können, zumindest Folgendes umfassen:

    a) die Aussetzung der Stimmrechte, die mit den von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft an den Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteilen verbunden sind;

    b) Anordnungen, Sanktionen oder Geldstrafen gegen die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder von deren Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan;

    c) die Instruktion oder Weisung an die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

    d) die befristete Benennung einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen sicherzustellen;

    e) die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

    f) die Anordnung an Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder anderen in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen abzustoßen oder zu verringern;

    g) die Anordnung an Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

    Sind von diesen Maßnahmen Unternehmen mit Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat betroffen, konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie eine der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen einleitet, die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA.“

    87.Artikel 262 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegenden Gruppe im Sinne von Artikel 212 gewährleisten. Diese Methoden sind von der gemäß Artikel 247 ermittelten, für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel dargelegten Ziele der Gruppenaufsicht zu erreichen. Diese Ziele umfassen Folgendes:

    a) Erhaltung der Kapitalallokation und der Zusammensetzung der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Verhinderung einer wesentlichen gruppeninternen Kapitalschöpfung, wenn diese vom Mutterunternehmen aus den Erlösen von Schuldtiteln oder anderen Finanzinstrumenten, die nicht als Eigenmittelbestandteile gelten, finanziert werden;

    b) Beurteilung und Überwachung der Risiken, die von Unternehmen inner- und außerhalb der Union ausgehen, und Begrenzung des Ansteckungsrisikos, das von diesen Unternehmen und anderen, nicht beaufsichtigten Unternehmen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe und – falls vorhanden – für die Teilgruppe ausgeht, deren oberstes Mutterunternehmen wie in Artikel 215 beschrieben ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden sind angemessen zu begründen, zu dokumentieren und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, der EIOPA und der Kommission mitzuteilen.“

    b)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegenden Gruppe sind, insbesondere eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden:

    a)sie können für den Fall, dass die der Gruppe angehörenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kein gemeinsames Mutterunternehmen in der Union haben, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benennen, das für die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen verantwortlich ist;

    b)sie können für den Fall, dass die der Gruppe angehörenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kein gemeinsames Mutterunternehmen in der Union haben, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union verlangen und diesen Titel auf die dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unterstehenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anwenden;

    c)bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe eine Teilgruppe, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hat, können sie, um die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Ziele zu erreichen, neben der Anwendung dieses Titels auf die Teilgruppe zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, wozu die unter den Buchstaben d, e und f genannten Anforderungen, die verstärkte Überwachung der Risikokonzentration im Sinne von Artikel 244 und die verstärkte Überwachung gruppeninterner Transaktionen im Sinne von Artikel 245 zählen;

    d)sie können verlangen, dass die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des obersten Mutterunternehmens in der Union vom obersten Mutterunternehmen außerhalb der Union unabhängig sind;

    e)sie können die vorherige Ankündigung von Transaktionen wie Dividendenausschüttungen und Kuponeinlösungen auf nachrangige Schuldtitel untersagen, begrenzen, einschränken, überwachen oder verlangen, wenn derartige Transaktionen die Finanzlage oder Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bedrohen oder bedrohen könnten, und ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union auf der einen und ein der Gruppe angehörendes Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union auf der anderen Seite daran beteiligt ist; Handelt es sich bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in der Union nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in der Union diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese angemessene Maßnahmen einleiten können;

    f)sie können Informationen über die Solvabilität und Finanzlage, das Risikoprofil und die Risikotoleranzschwellen von Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Union verlangen, darunter gegebenenfalls diesbezügliche Berichte, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder den Aufsichtsbehörden dieser Drittland-Mutterunternehmen übermittelt werden.“

    88.In Artikel 265 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1 a)Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass in Fällen, in denen das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen ist, der/die/das eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten ausübt und diese einen erheblichen Teil des Gesamtgeschäfts ausmachen, die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Mutterunternehmen und seinen verbundenen Unternehmen einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.“

    89.Artikel 301 a wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die in den Artikeln 29, 35b und 256b genannte Befugnis wird der Kommission ab dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen] für einen Zeitraum von vier Jahren übertragen.“

    ii)Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

    „Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sich einer solchen Verlängerung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums widersetzen.“

    b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die in den Artikeln 17, 29, 31, 35, 35b, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 256b, 258, 260 und 308b genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

    c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Ein nach Artikel 17, 29, 31, 35, 35b, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 256b, 258, 260 oder 308b erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

    90.Artikel 304 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Ab dem [OP: bitte das Datum des Geltungsbeginns dieser Änderungsrichtlinie einfügen] dürfen Lebensversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Ansatz nur auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiter anwenden, für die die Aufsichtsbehörden vor dem [OP: bitte das Datum des Geltungsbeginns dieser Änderungsrichtlinie einfügen] die Anwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko genehmigt haben.“

    91.Der folgende Artikel 304a wird eingefügt:

    „Artikel 304a
    Überprüfungen im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsrisiko

    (1) Die EIOPA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Erkenntnisse der in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der EBA im Kontext ihrer Arbeiten im Rahmen des in Artikel 501c Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Mandats, ob eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere bewertet die EIOPA, wie sich eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind, potenziell auf den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität in der Union auswirken könnte.

    Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 28. Juni 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse. Falls angemessen, prüft der Bericht eine mögliche spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind oder die im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung dieser Ziele verbunden sind, und geht mit einer Folgenabschätzung einher, die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.

    (2) Mit Blick auf das Naturkatastrophenrisiko überprüft die EIOPA mindestens alle drei Jahre den Umfang und die Kalibrierung der Standardparameter des in Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung. Für die Zwecke dieser Überprüfungen berücksichtigt die EIOPA die neueste verfügbare einschlägige Datenlage zur Klimawissenschaft und die Relevanz der Risiken bezogen auf die übernommenen Risiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel berechnen.

    Die erste Überprüfung nach Unterabsatz 1 ist bis zum [OP: Bitte Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] abzuschließen.

    Stellt die EIOPA bei einer Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass aufgrund des Umfangs oder der Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem naturkatastrophenbezogenen Teil der Solvenzkapitalanforderung und dem für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen tatsächlich bestehenden Naturkatastrophenrisiko besteht, unterbreitet die EIOPA der Kommission eine Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko.

    Eine Stellungnahme zum Naturkatastrophenrisiko, die der Kommission nach Unterabsatz 3 unterbreitet wird, prüft den Umfang oder die Kalibrierung der Standardparameter des Untermoduls Nichtlebenskatastrophenrisiko der Solvenzkapitalanforderung, um die festgestellte Diskrepanz zu beheben, und geht mit einer Folgenabschätzung einher, die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum Gegenstand hat.

    * Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“

    92.Artikel 305 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

    93.Artikel 308a wird gestrichen.

    94.Artikel 308b wird wie folgt geändert:

    a)Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen.

    b)Absatz 12 erhält folgende Fassung:

    „(12) Unbeschadet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Berechnung der Untermodule Marktrisikokonzentrationen und Spreadrisiko nach der Standardformel für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2020 eingegangen wurden und auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter zu verwenden sind wie für derlei Risikopositionen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;“

    c)In Absatz 17 werden nach Unterabsatz 1 die folgenden Unterabsätze eingefügt:

    „Wendet eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe oder eines ihrer Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen die in Artikel 308c genannte Übergangsmaßnahme für die risikofreien Zinssätze oder die in Artikel 308d genannte Übergangsmaßnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen an, so legt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Rahmen ihres in Artikel 256 genannten Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe und zusätzlich zu den in Artikel 308c Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 308d Absatz 5 Buchstabe c genannten Offenlegungen die Quantifizierung der Folgen offen, die sich für ihre Finanzlage unter der Annahme ergäben, dass die aus der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittel tatsächlich nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Unternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, bereitgestellt werden können.

    Macht eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in wesentlichem Umfang von den in den Artikeln 308c und 308d genannten Übergangsmaßnahmen derart Gebrauch, dass die tatsächliche Solvabilität der Gruppe nicht richtig abgebildet wird, so ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst dann, wenn die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ohne Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen erfüllt würde, befugt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, was die Möglichkeit einschließt, den aus der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen resultierenden Eigenmittelbetrag, der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe als anrechnungsfähig angesehen werden kann, zu verringern.“

    95.Artikel 308c wird wie folgt geändert:

    a)Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a) Nach dem [OP: Bitte Datum einfügen = Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] dürfen die Aufsichtsbehörden eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nur in folgenden Fällen genehmigen:

    a) während eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Genehmigung fanden die Bestimmungen dieser Richtlinie erstmals Anwendung auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, nachdem es zuvor nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen war;

    b) während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Genehmigung wurde dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, nach Artikel 39 gestattet, einen Bestand an Verträgen zu übernehmen, sofern das übertragende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vor der Übertragung auf diesen Vertragsbestand angewandt hat.“

    b)Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) im Rahmen des in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teils ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für andere Marktteilnehmer umfasst, alles Folgende offenlegen müssen:

    i) die Tatsache, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden;

    ii) die Quantifizierung der Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage;

    iii) sofern das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung ohne Anwendung dieser Übergangsmaßnahme erfüllen würde, die Gründe für die Anwendung dieser Übergangsmaßnahme;

    iv) eine Bewertung der Abhängigkeit des Unternehmens von dieser Übergangsmaßnahme und, falls anwendbar, eine Beschreibung der von dem Unternehmen getroffenen oder geplanten Maßnahmen, um die Abhängigkeit zu verringern oder abzustellen.“

    96.Artikel 308d wird wie folgt geändert:

    a)Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

    „(1a) Nach dem [OP: Bitte Datum einfügen = Geltungsbeginn dieser Änderungsrichtlinie] dürfen die Aufsichtsbehörden einen vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen nur in folgenden Fällen genehmigen:

    a) während eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Genehmigung fanden die Bestimmungen dieser Richtlinie erstmals Anwendung auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, nachdem es zuvor nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen war;

    b) während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Genehmigung hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung beantragt, nach Artikel 39 einen Bestand an Verträgen übernommen, sofern das übertragende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vor der Übertragung auf diesen Vertragsbestand angewandt hat.“

    b)Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) im Rahmen des in Artikel 51 Absatz 1b genannten Teils ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für andere Marktteilnehmer umfasst, alles Folgende offenlegen müssen:

    i) die Tatsache, dass sie den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden;

    ii) die Quantifizierung der Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage;

    iii) sofern das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung ohne Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen erfüllen würde, die Gründe für die Anwendung dieser Übergangsmaßnahme;

    iv) eine Bewertung der Abhängigkeit des Unternehmens von dieser Übergangsmaßnahme und, falls anwendbar, eine Beschreibung der von dem Unternehmen getroffenen oder geplanten Maßnahmen, um die Abhängigkeit zu verringern oder abzustellen.“

    97.Artikel 309 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

    98.Artikel 311 Absatz 2 wird gestrichen.

    99.Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2
    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [OP: Bitte Datum 18 Monate nach Inkrafttreten einfügen] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Maßnahmen ab dem [OP: Bitte Datum 18 Monate und einen Tag nach Inkrafttreten einfügen] an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4
    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Für die Zwecke dieser Begründung bezeichnet der Begriff „Versicherung“, sofern nichts anderes angegeben ist, sowohl „Versicherung“ als auch „Rückversicherung“.
    (2)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
    (3)    COM(2020) 590.
    (4)    COM(2019) 640.
    (5)    2020/2036 (INI).
    (6)    Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan der Kommission für die Kapitalmarktunion (Dok. 12898/1/20 REV 1).
    (7)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
    (8)    COM(2020) 580.
    (9)    COM(2020) 189.
    (10)    COM(2020) 390.
    (11)    Az. Ares(2021) 844869.
    (12)    Az. Ares(2019) 782244.
    (13)    Az. EIOPA-BoS-20-749.
    (14)    SWD(2021) 260.
    (15)    SEC(2021) 620.
    (16)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (17)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
    (18)    COM(2050) 590 final.
    (19)    COM(2019)640 final.
    (20)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
    (21)    COM(2021) 750 final.
    (22)    COM(2021) 390.
    (23)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (24)    Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
    (25)    Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155).
    (26)    Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
    (27)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
    (28)    Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
    (29)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
    (30)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1).
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    Brüssel, den 22.9.2021

    COM(2021) 581 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

    zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht

    {SEC(2021) 620 final} - {SWD(2021) 260 final} - {SWD(2021) 261 final}


    ANHANG

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    1.In Abschnitt A „Nichtlebensversicherungsunternehmen“ wird Nummer 27 gestrichen.

    2.In Abschnitt B „Lebensversicherungsunternehmen“ wird Nummer 27 gestrichen.

    3.In Abschnitt C „Rückversicherungsunternehmen“ wird Nummer 27 gestrichen.

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