EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0420

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

COM/2021/420 final

Brüssel, den 20.7.2021

COM(2021) 420 final

2021/0239(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 391 final} - {SWD(2021) 190 final} - {SWD(2021) 191 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind eine ernsthafte Bedrohung, nicht nur für die Integrität der EU-Wirtschaft und des EU-Finanzsystems, sondern auch für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Schätzungen von Europol zufolge wird bei etwa 1 % des jährlichen Bruttoinlandsprodukts der EU festgestellt, dass eine Beteiligung an verdächtigen Finanzaktivitäten besteht. 1 Im Juli 2019 legte die Kommission nach einigen bedeutenden Fällen mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der Union ein Paket vor 2 , in dem die Wirksamkeit der Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „AML/CFT“ für „Anti-Money Laundering/Countering Financing of Terrorism“) nach damaligem Stand analysiert wurde, und kam zu dem Schluss, dass Reformen erforderlich waren. In diesem Zusammenhang wurde mit der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 3 für 2020 bis 2025 hervorgehoben, dass der EU-Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitert werden muss, um die Europäerinnen und Europäer vor Terrorismus und organisierter Kriminalität zu schützen.

Am 7. Mai 2020 stellte die Kommission einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. 4 In diesem Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um die Regelungen der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie ihre Umsetzung zu stärken, und definierte sechs Prioritäten oder Säulen:

1.    Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

2.    Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

3.    Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

4.    Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentralen Meldestellen,

5.    Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf EU-Ebene,

6.    Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Während die Säulen 1, 5 und 6 des Aktionsplans bereits umgesetzt werden, erfordern die anderen Säulen noch gesetzgeberische Maßnahmen. Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist Teil eines Pakets von vier Legislativvorschlägen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das eine kohärente Einheit bildet und mit dem der Aktionsplan der Kommission vom 7. Mai 2020 umgesetzt sowie ein neuer und kohärenterer Regulierungsrahmen und institutioneller AML/CFT-Rahmen in der EU geschaffen wird. Das Paket umfasst:

den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;

einen Vorschlag für eine Richtlinie 5 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 6 ;

einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („AMLA“), 7  

einen Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 zur Erweiterung der Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit auf Kryptowerte. 8  

Der vorliegende Legislativvorschlag erfüllt gemeinsam mit dem Richtlinienvorschlag und dem Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 das Ziel, ein einheitliches EU-Regelwerk zu schaffen (Säule 2).

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat unterstützen den von der Kommission im Mai 2020 festgelegten Aktionsplan. In seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 forderte das Europäische Parlament die Stärkung der Unionsvorschriften und begrüßte Pläne, den institutionellen Rahmen der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überarbeiten. 9 Am 4. November 2020 verabschiedete der Rat (Wirtschaft und Finanzen) Schlussfolgerungen und sprach sich darin für alle Säulen des Aktionsplans der Kommission aus. 10  

Mit den Nachweisen, die in den von der Kommission herausgegebenen Berichten für 2019 vorgelegt werden, wird untermauert, dass der Binnenmarkt harmonisierter Regeln bedarf. Im Rahmen dieser Berichte wurde festgestellt, dass die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zwar weitreichend sind, ihr Mangel an direkter Anwendbarkeit und Detailtiefe jedoch zu einer uneinheitlichen Anwendung entlang nationaler Richtlinien und zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat. Dies verhindert den wirksamen Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen und ist daher nicht geeignet, den Binnenmarkt angemessenen zu schützen. Außerdem entstehen zusätzliche Kosten und Lasten für Anbieter grenzüberschreitender Dienstleistungen, was Aufsichtsarbitrage zur Folge hat.

Zur Beseitigung der genannten Probleme und zur Vermeidung regulatorischer Unterschiede wurden alle Regeln, die für den privaten Sektor gelten, in diesen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überführt, während die Organisation des institutionellen AML/CFT-Systems auf nationaler Ebene einer Richtlinie überlassen bleibt, um dem Bedürfnis der Mitgliedstaaten nach Flexibilität in diesem Bereich gerecht zu werden.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden jedoch nicht einfach Bestimmungen aus der geltenden AML/CFT-Richtlinie in eine Verordnung übertragen. Es werden einige wesentliche Veränderungen vorgenommen, um einen höheren Grad an Harmonisierung und Konvergenz bei der Anwendung der AML/CFT-Regeln in der EU zu erreichen.

Zur Verminderung neuer und aufkommender Risiken wird die Liste der Verpflichteten unter anderem um Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, aber auch andere Sektoren wie Crowdfunding-Plattformen und Migrationsanbieter erweitert.

Die Anforderungen in Bezug auf interne Richtlinien, Kontrollen und Verfahren werden klargestellt, auch im Falle von Unternehmensgruppen, und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden werden genauer dargelegt, mit klareren Anforderungen je nach Risikoniveau des Kunden, sodass die einheitliche Anwendung der Regeln im Binnenmarkt sichergestellt ist.

Die Anforderungen in Bezug auf Drittländer werden überprüft, um sicherzustellen, dass für Länder, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, verstärkte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen.

Anforderungen in Bezug auf politisch exponierte Personen unterliegen geringfügigen Klarstellungen, insbesondere mit Blick auf die Definition einer politisch exponierten Person.

Die Anforderungen zum wirtschaftlichen Eigentum werden gestrafft, um für ein angemessenes Maß an Transparenz in der Union zu sorgen, und es werden neue Anforderungen in Bezug auf Bevollmächtigte und ausländische Einrichtungen eingeführt, um die Risiken, dass sich Straftäter hinter zwischengeschalteten Ebenen verbergen, zu vermindern.

Zur besseren Orientierung bei der Meldung verdächtiger Transaktionen werden Warnhinweise auf Verdachtsfälle genauer erläutert, während die Offenlegungsanforderungen und der private Austausch von Informationen unberührt bleiben.

Es werden Anforderungen für die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten eingeführt und für die Speicherung personenbezogener Daten wird eine kürzere Frist festgelegt, damit die vollständige Kohärenz mit den Datenschutzbestimmungen der EU sichergestellt ist.

Die Maßnahmen zur Minderung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten werden gestärkt und angesichts der nachweislich geringen Wirkung des gegenwärtigen Ansatzes, der darauf beruht, dass Warenhändler die AML/CFT-Anforderungen in Bezug auf große Barzahlungen umsetzen, wird eine Bestimmung zur eingeschränkten Nutzung von Bargeld für große Transaktionen eingefügt.

Direkt anwendbare Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einer Verordnung zu haben, die ausführlicher gestaltet sind als in der aktuellen Richtlinie (EU) 2015/849, wird nicht nur eine gegenseitige Annäherung der Anwendung von AML/CFT-Maßnahmen in den Mitgliedstaaten begünstigen, sondern auch einen kohärenten Rechtsrahmen liefern, mit dem die AMLA in ihrer Funktion als direkte Aufsichtsbehörde für bestimmte Verpflichtete die Anwendung solcher Regeln überwachen kann.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ausgangspunkt für diesen Vorschlag ist die geltende Richtlinie (EU) 2015/849, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843. 11 Er folgt zwar dem aktuellen risikobasierten und umfassenden Ansatz, der jedoch vertieft und erweitert wird, um für eine stärkere Wirksamkeit und grenzüberschreitende Kohärenz bei der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sorgen. Aufbauend auf den mit der Richtlinie (EU) 2018/843 eingeführten Änderungen wird die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum im Binnenmarkt gestrafft, wobei auf die Aspekte eingegangen wird, bei denen ein Mangel an Detailtiefe Straftätern Möglichkeiten eröffnet hatte, das schwächste Glied auszunutzen. Dieser Vorschlag ist als Teil eines Pakets zu verstehen, der von anderen Legislativvorschlägen begleitet wird, die vollständig kohärent sind.

Der Vorschlag ist kohärent mit den jüngsten Änderungen der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und insbesondere in Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs für Unternehmen, die den AML/CFT-Anforderungen unterliegen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Maßnahmen, die von Verpflichteten ergriffen werden müssen, um die Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu bewerten und zu vermindern. Im Einklang mit den FATF-Standards wird mit diesem Vorschlag ein kohärenter Ansatz in der Union für die Verminderung der Risiken sichergestellt, die sich aus Inhaberaktien und Bezugsrechten auf Inhaberaktien ergeben. Über die FATF-Standards hinaus wird Risiken begegnet, die für die Union spezifisch sind oder Auswirkungen auf Ebene der Union haben, wie etwa die Risiken, die sich aus Migrationssystemen oder großen Barzahlungen ergeben.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Es besteht ein Zusammenspiel zwischen den EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mehreren EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen der Finanzdienstleistungen und des Strafrechts. Dazu zählen die EU-Rechtsvorschriften zu Zahlungen und zum Transfer von Finanzmitteln (Richtlinie über Zahlungsdienste, Richtlinie über Zahlungskonten, E-Geld-Richtlinie). 12 Einige Beispiele dafür, wie die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften sichergestellt wurde, sind folgende:

Durch Einbeziehung der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in die Gruppe der Einrichtungen, die den AML/CFT-Regeln unterliegen, und Einführung von Informationsanforderungen für den Transfer virtueller Vermögenswerte wird das jüngste Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors vom 24. September 2020 13 ergänzt und die vollständige Kohärenz zwischen dem EU-Rechtsrahmen und den FATF-Standards sichergestellt.

Der gewählte Ansatz zur Ermittlung der Einrichtungen, die den AML/CFT-Regeln unterliegen, wird außerdem für die Kohärenz mit der kürzlich verabschiedeten Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister 14 sorgen, und zwar insofern, als Crowdfunding-Plattformen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, den EU-Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, da in dieser Verordnung bestimmte AML/CFT-Vorkehrungen für die ihr unterliegenden Crowdfunding-Plattformen enthalten sind.

Die Änderungen an den Regeln zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden umfassen Bestimmungen, die diese Sorgfaltspflichten in Fällen, in denen die Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus der Ferne aufgenommen wird, in einen besseren Rahmen einpassen, was kohärent mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderungen der eIDAS-Verordnung in Bezug auf einen Rechtsrahmen für eine europäische digitale Identität 15 ist und Brieftaschen für die europäische digitale Identität und einschlägige Vertrauensdienste einschließt, insbesondere elektronische Attributsbescheinigungen. Dies steht im Einklang mit der Strategie für ein digitales Finanzwesen. 16

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 114 AEUV und hat damit die gleiche Rechtsgrundlage wie der geltende EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aufgrund der erheblichen Bedrohung, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt darstellen, der wirtschaftlichen Verluste, der Störung des Binnenmarkts und der Reputationsschädigung auf grenzüberschreitender Ebene, die diese auf Ebene der Union verursachen können, ist Artikel 114 als geeignete Rechtsgrundlage anzusehen.

Subsidiarität

Nach den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Der Vorschlag geht nicht über die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen hinaus.

Das von der Kommission 2019 vorgelegte Paket zur Geldwäschebekämpfung zeigt deutlich, wie Straftäter die Unterschiede der Mitgliedstaaten bei den AML/CFT-Regelungen ausnutzen konnten. Ströme rechtswidriger Gelder und Terrorismusfinanzierung können der Stabilität und dem Ruf des Finanzsystems der Union schaden und eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts darstellen. Maßnahmen, die allein auf nationaler Ebene beschlossen werden, könnten nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und zur Fragmentierung beitragen. EU-Maßnahmen sind mit Blick darauf gerechtfertigt, dass in der gesamten Union die gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen sollten, damit Unternehmen in allen Mitgliedstaaten den gleichen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Der häufig grenzüberschreitende Charakter von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung macht eine gute Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen unabdingbar, um diese Straftaten zu verhindern. Viele Unternehmen, die den Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche unterliegen, sind grenzüberschreitend tätig, und die unterschiedlichen Ansätze der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen hindern sie daran, optimale AML/CFT-Praktiken auf Gruppenebene zu erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeit war ein wesentlicher Bestandteil der Folgenabschätzung, die mit dem Vorschlag einherging, und alle vorgeschlagenen Optionen in den verschiedenen regulatorischen Bereichen wurden anhand des Ziels der Verhältnismäßigkeit bewertet. Der grenzüberschreitende Charakter von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfordert einen kohärenten und stimmigen Ansatz in allen Mitgliedstaaten, der auf einem einzigen, einheitlichen Regelwerk beruht. Der vorliegende Vorschlag umfasst jedoch keinen maximal harmonisierten Ansatz, da dieser nicht mit dem grundlegenden risikobasierten Charakter der EU-Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereinbar wäre. In Bereichen, in denen dies durch spezifische nationale Risiken gerechtfertigt ist, steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, Regeln einzuführen, die über die im vorliegenden Vorschlag festgelegten Regeln hinausreichen.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein angemessenes Instrument, um zur Erstellung eines einheitlichen Regelwerks beizutragen, da sie unmittelbar und unverzüglich anwendbar ist und somit die Möglichkeit von Unterschieden bei der Anwendung in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund von Abweichungen bei der Umsetzung ausschließt. Außerdem ist ein unmittelbar anwendbares Regelwerk auf EU-Ebene erforderlich, um die Aufsicht über bestimmte Verpflichtete auf EU-Ebene zu ermöglichen, was im Entwurf für die Verordnung zur Einrichtung der AMLA, der mit dem vorliegenden Vorschlag einhergeht, so vorgesehen ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Eine vollständige Ex-post-Bewertung der geltenden EU-Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist vor dem Hintergrund einiger jüngerer gesetzgeberischer Entwicklungen noch nicht erfolgt. Die Richtlinie (EU) 2015/849 wurde am 20. Mai 2015 mit einer Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis 26. Juni 2017 angenommen. Die Richtlinie (EU) 2018/843 wurde am 30. Mai 2018 mit einer Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis 10. Januar 2020 angenommen. Die Überwachung der Umsetzung dauert an. Die Mitteilung der Kommission vom Juli 2019 und die genannten begleitenden Berichte dienen jedoch als Bewertung der Wirksamkeit der EU-Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach ihrem Stand zu diesem Zeitpunkt.

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultationsstrategie zur Unterstützung dieses Vorschlags setzte sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Eine Konsultation zum Fahrplan, mit dem der Aktionsplan der Kommission angekündigt wurde. Die Konsultation auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission lief vom 11. Februar bis 12. März 2020. Dazu gingen 42 Beiträge von einer Reihe von Interessenträgern ein.

Eine öffentliche Konsultation zu den mit dem Aktionsplan vorgelegten Maßnahmen, die für die allgemeine Öffentlichkeit und alle interessierten Kreise zugänglich war, begann am 7. Mai 2020 und lief bis 26. August. Im Rahmen dieser Konsultation gingen 202 offizielle Beiträge ein.

Die gezielte Konsultation der Mitgliedstaaten und der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten hatten Gelegenheit, in verschiedenen Sitzungen der Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihre Ansichten zu äußern, und die zentralen Meldestellen der EU reichten im Rahmen ihrer Sitzungen sowie über schriftliche Unterlagen Beiträge ein. Die Gespräche wurden durch gezielte Konsultation der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden begleitet, wobei Fragebögen zum Einsatz kamen.

Ein im März 2020 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde eingereichter Antrag auf Beratung, zu dem die EBA am 10. September ihre Stellungnahme abgab.

Am 23. Juli 2020 gab der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme zum Aktionsplan der Kommission ab.

Für den 30. September 2020 organisierte die Kommission eine Konferenz auf hoher Ebene, auf der Vertreter nationaler und europäischer Behörden, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter des privaten Sektors und der Zivilgesellschaft sowie Vertreter der Lehre zusammenkamen.

Die Rückmeldungen der Interessenträger zum Aktionsplan fielen weitgehend positiv aus.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf qualitative und quantitative Belege aus anerkannten Quellen, darunter die fachliche Beratung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. Angaben zur Durchsetzung der Regeln für die Bekämpfung von Geldwäsche wurden über Fragebögen auch von den Mitgliedstaaten eingeholt.

Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung 17 beigefügt, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 6. November 2020 vorgelegt und von diesem am 4. Dezember 2020 genehmigt wurde. Die gleiche Folgenabschätzung wurde auch den anderen Legislativvorschlägen beigefügt, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag vorgelegt werden. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle schlug in seiner positiven Stellungnahme einige formale Verbesserungen an der Folgenabschätzung vor. Diese wurden vorgenommen.

In der Folgenabschätzung hat die Kommission drei Problemen Rechnung getragen: dem Mangel an klaren und kohärenten Regeln, der inkohärenten Aufsicht im Binnenmarkt sowie der unzureichenden Abstimmung und dem unzureichenden Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen. Das erste dieser Probleme ist für den vorliegenden Vorschlag relevant. Zu diesem Problem wurden die folgenden Optionen in Betracht gezogen:

1. Die EU-Regeln bleiben unverändert und werden nicht angepasst.

2. Es wird sichergestellt, dass die für die Verpflichteten geltenden Regeln stärker harmonisiert werden, und es obliegt den Mitgliedstaaten, die Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden genauer festzulegen.

3. Es wird sichergestellt, dass die Regeln, die für die Unternehmen gelten, die den Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, sowie die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen stärker harmonisiert werden.

Aufgrund des Ergebnisses der Folgenabschätzung wird Option 3 bevorzugt. Durch Einführung eines kohärenten und klareren Ansatzes für die Regeln auf EU-Ebene wäre es möglich, die gegenwärtige Fragmentierung sowohl in Bezug auf die AML/CFT-Pflichten für Verpflichtete als auch hinsichtlich der Aktivitäten der zuständigen Behörden zu beseitigen. Für Verpflichtete, die grenzüberschreitend tätig sind, ergeben sich mit Blick auf die AML/CFT-Regeln gleiche Rahmenbedingungen und Einsparungen bei den Kosten für die Umsetzung. Eine umfassendere Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und eine stärkere Abschreckung werden gefördert.

In Anhang VI der Folgenabschätzung werden die unterschiedlichen Bereiche für eine bessere Harmonisierung der Regeln untersucht. Dies umfasst auch eine Liste von Verpflichteten, Sorgfaltspflichten, Schwellenwerte der Sorgfaltspflichten bei gelegentlichen Transaktionen, politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kontroll- und Verfahrensanforderungen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum.

In Anhang VIII der Folgenabschätzung wird ein überarbeiteter Ansatz für Drittländer analysiert, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union und den Binnenmarkt als Ganzes darstellen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dieser neue Ansatz umgesetzt.

In Anhang IX der Folgenabschätzung wird die Einführung von Grenzwerten für große Barzahlungen analysiert. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dieser neue Ansatz umgesetzt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Obwohl wie oben angemerkt noch keine formelle Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt worden ist, können einige Punkte in Bezug auf Elemente des Vorschlags angeführt werden, die zur Vereinfachung beitragen und die Effizienz verbessern. Zunächst einmal wird durch die Ersetzung bestimmter Regeln in einer Richtlinie durch stärker harmonisierte und unmittelbar anwendbare Regeln in einer Verordnung die Umsetzungsarbeit in den Mitgliedstaaten unnötig, und die Geschäftstätigkeit grenzüberschreitender Unternehmen in der EU wird erleichtert. Dadurch, dass außerdem Warenhändler in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Verbot von Bargeldtransaktionen über 10 000 EUR vom Anwendungsbereich des EU-Rahmenwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgenommen werden, entfällt für sie der Verwaltungsaufwand, der mit der Anwendung der AML/CFT-Anforderungen in Bezug auf Bargeldtransaktion über 10 000 EUR einhergeht. Die umfassendere Harmonisierung der Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche in einigen bestimmten Bereichen wird schließlich die Umsetzung gruppenweiter interner Richtlinien, Kontrollen und Verfahren im Binnenmarkt erleichtern.

Grundrechte

Die EU setzt alles daran, hohe Standards für den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten. Insbesondere werden Schutzvorkehrungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete eingeführt, um die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen 18 sicherzustellen, vor allem in Bezug auf bestimmte Kategorien personenbezogener Daten von sensiblerem Charakter.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag umfasst einen allgemeinen Plan für das Monitoring und die Bewertung der Auswirkungen auf die spezifischen Ziele und schreibt vor, dass die Kommission fünf Jahre nach Datum der Anwendung der Verordnung (und danach alle drei Jahre) eine erste Überprüfung vornehmen und ihre wichtigsten Feststellungen dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilen muss. Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die den vorliegenden Vorschlag begleitet, enthält die gleichen Bewertungsbestimmungen. Die Bewertung der beiden Instrumente kann in einem Bericht kombiniert werden. Die Überprüfung muss gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchgeführt werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gegenstand und Anwendungsbereich, einschließlich Liste der Verpflichteten

Die meisten Definitionen werden zwar aus den geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übernommen, einige Definitionen werden jedoch hinzugefügt, angepasst oder aktualisiert.

Das Spektrum der natürlichen und juristischen Personen, die nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Verpflichtete definiert sind und somit den entsprechenden Regeln der EU unterliegen, wird auf folgende Weise angepasst: Der Kreis der in den Anwendungsbereich fallenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wird an die Praxis der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angeglichen und somit im Vergleich zur gegenwärtigen Richtlinie erweitert. Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2020/1503 fallen, werden aufgenommen. Gläubiger und Vermittler von Hypotheken und Verbraucherkrediten, die keine Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, werden aufgenommen, um unter den Anbietern, die gleichartige Dienstleistungen anbieten, für gleiche Rahmenbedingungen zu sorgen. Anbieter, die im Namen von Drittstaatsangehörigen im Kontext von Programmen für goldene Visa beteiligt sind, werden aufgenommen. 19 Warenhändler werden nicht mehr einbezogen (bisher waren diese verpflichtet, Bargeldtransaktionen mit einem Wert von über 10 000 EUR zu melden), außer Händler von Edelmetallen und Edelsteinen, die aufgrund der Exposition gegenüber Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Branche die AML/CFT-Anforderungen weiterhin anwenden müssten.

Interne Richtlinien, Kontrollen und Verfahren

Die Anforderung, dass Verpflichtete über Richtlinien verfügen müssen, um Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, zu identifizieren und zu bewerten, wobei ein risikobasierter Ansatz zur Anwendung kommt, und diese Risiken mindern müssen, baut auf den geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf, bietet aber mehr Klarheit in Bezug auf die Anforderungen. Verpflichtete müssen auf Ebene ihrer Geschäftsführung alle Maßnahmen zur Umsetzung interner Richtlinien, Kontrollen und Verfahren ergreifen, darunter die Benennung eines dedizierten Compliance-Managers, und dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Mitarbeitenden entsprechend geschult werden. Die Anforderung, einem Mitarbeitenden die Rolle des Compliance-Beauftragten zuzuweisen, und die Aufgaben dieser Rolle werden näher erläutert. Die für Gruppen geltenden Anforderungen werden präzisiert und durch technische Regulierungsstandards weiter ergänzt, wobei Mindestanforderungen, die Rolle von Muttergesellschaften, die selbst keine Verpflichteten sind, und die Bedingungen, unter denen andere Strukturen wie Netzwerke und Partnerschaften übergreifende Maßnahmen anwenden sollten, näher ausgeführt werden. Die Anforderungen, die für Gruppen mit Zweigniederlassungen in Drittländern gelten, werden beibehalten.

Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

Die meisten Bestimmungen zu Sorgfaltspflichten werden zwar aus den geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übernommen, mit diesem Vorschlag werden in Bezug auf die Sorgfaltspflichten jedoch auch einige nähere Erläuterungen und zusätzliche Details festgelegt. Das grundlegende Ziel der Sorgfaltspflichten besteht darin, ausreichende Kenntnisse über Kunden zu erlangen, die es Verpflichteten ermöglichen, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei einer Geschäftsbeziehung oder bei gelegentlichen Transaktionen zu bestimmen und die entsprechenden anzuwendenden Maßnahmen zur Risikominderung zu beschließen. Zur Identifikation des Kunden und zur Überprüfung seiner Identität werden spezifischere und ausführlichere Bestimmungen festgelegt. Die Bedingungen zum Einsatz elektronischer Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 20 werden näher erläutert. Die AMLA ist befugt und verpflichtet, Regulierungsstandards zu den Standarddatensätzen für die Identifizierung natürlicher und juristischer Personen aufzustellen. Diese Regulierungsstandards umfassen spezifische vereinfachte Sorgfaltspflichten, die Verpflichtete im Falle eines geringen Risikos anwenden können. Diese Fälle sind in der Bewertung grenzüberschreitender Risiken zu beschreiben, die die Kommission ausarbeiten muss. Regeln zu vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten werden ausführlich dargelegt.

Vorgehen gegenüber Drittländern

Das Vorgehen in Bezug auf Drittländer wird angepasst. Die Kommission wird Drittländer entweder unter Berücksichtigung der öffentlichen Feststellungen der zuständigen internationalen Standardsetzerin (FATF) oder auf der Grundlage eigener Bewertungen ermitteln. Auf diese Weise von der Kommission ermittelte Drittländer können in zwei unterschiedliche Kategorien fallen und werden einer entsprechenden Behandlung unterworfen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko für das Finanzsystem der Union steht: (i) Drittländer, die sämtlichen verstärkten Sorgfaltspflichten sowie zusätzlichen länderspezifischen Gegenmaßnahmen unterliegen, und (ii) Drittländer, für die länderspezifische verstärkte Sorgfaltspflichten gelten. Grundsätzlich werden Drittländer, für die die FATF einen „Aufruf zur Handlung“ ausgegeben hat, von der Kommission als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft. Da ihre jeweiligen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach wie vor schwerwiegende strategische Mängel aufweisen, werden sie sämtlichen verstärkten Sorgfaltspflichten sowie länderspezifischen Gegenmaßnahmen unterliegen, mit denen die Bedrohungen in angemessener Weise gemindert werden. Drittländer, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel im Hinblick auf die Einhaltung aufweisen und die von der FATF als „Länder unter verstärkter Überwachung“ erachtet werden, werden grundsätzlich durch die Kommission ermittelt und unterliegen länderspezifischen verstärkten Sorgfaltspflichten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen. Die Kommission kann außerdem Drittländer ermitteln, die zwar nicht in der Liste der FATF aufgeführt sind, von denen jedoch eine spezifische Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht und die – je nach Grad der Bedrohung – entweder länderspezifischen verstärkten Sorgfaltspflichten oder gegebenenfalls sämtlichen verstärkten Sorgfaltspflichten und Gegenmaßnahmen unterliegen werden. Bei der Bewertung des von diesen Drittländern ausgehenden Bedrohungsgrads kann sich die Kommission auf das technische Fachwissen der Geldwäschebekämpfungsbehörde (AMLA) stützen. Schließlich erarbeitet die AMLA Leitlinien zu Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zu Trends und Methoden, die keine länderspezifische Dimension aufweisen, sondern stattdessen geografischen Gebieten außerhalb der Union entstammen, und weist die Verpflichteten entsprechend auf die Gelegenheit hin, Maßnahmen zu ihrer Minderung zu ergreifen. Mit diesem überarbeiteten Konzept für Drittländer soll sichergestellt werden, dass externe Bedrohungen für das Finanzsystem der Union und für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts wirksam eingedämmt werden, indem ein einheitlicher Ansatz auf EU-Ebene eingeführt und für mehr Detailtiefe und Verhältnismäßigkeit bei der risikoorientierten Bestimmung der Folgen einer Aufnahme in die Liste gesorgt wird.

Politisch exponierte Personen

Die Bestimmungen zu politisch exponierten Personen beruhen auf den geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und verpflichten die Mitgliedstaaten, eine Liste an Funktionen auszuarbeiten, die auf ihrem Hoheitsgebiet den Status der politisch exponierten Person zuerkennen dürfen, und die Verpflichteten, politisch exponierte Personen auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes verstärkten Sorgfaltspflichten zu unterziehen. Die Anforderungen, die für Personen gelten, die kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausüben, sind in den Rechtsvorschriften festgelegt.

Inanspruchnahme Dritter und Auslagerung

Aufbauend auf den geltenden Regeln werden mit dem Vorschlag die Bedingungen festgelegt, unter denen auf Sorgfaltsprüfungen zurückgegriffen werden kann, die bereits von anderen Verpflichteten vorgenommen wurden, und unter denen Funktionen auf andere Unternehmen oder Dienstleistungsanbieter ausgelagert werden können. Der Vorschlag sieht vor, dass die endgültige Verantwortung für die Einhaltung der Regeln in beiden Fällen beim Verpflichteten verbleibt. Es muss ein risikobasierter Ansatz zur Anwendung kommen; dementsprechend dürfen keine Anbieter in Anspruch genommen werden, die in Drittländern mit hohem Risiko, in Ländern mit Mängeln bei der Einhaltung der Vorschriften oder in anderen Ländern, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, ansässig sind, und dürfen an diese Anbieter keine Funktionen ausgelagert werden.

Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum

Die im Vorschlag enthaltenen Bestimmungen zu Informationen über wirtschaftliches Eigentum bauen auf den Bestimmungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf; dies gilt u. a. für das Konzept des wirtschaftlichen Eigentums und die Anforderung, dass alle Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen angemessene, korrekte und aktuelle Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren müssen. Es werden ausführlichere Regeln dargelegt, um die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen zu identifizieren, und es wird ein harmonisierter Ansatz zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers festgelegt. In Bezug auf Express Trusts und ähnliche juristische Personen oder Rechtsgestaltungen werden Bestimmungen aufgeführt, mit denen die kohärente Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer in allen Mitgliedstaaten sichergestellt wird, wenn ähnliche Situationen vorliegen. Dies schließt auch eine Ermächtigung für einen Durchführungsrechtsakt der Kommission ein. Der Vorschlag umfasst Offenlegungsanforderungen für nominelle Anteilseigner und nominelle Geschäftsführer. Außerdem wird damit die Verpflichtung eingeführt, ihr wirtschaftliches Eigentum in der Union an juristischen Personen außerhalb der EU, die entweder eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen eingehen, das den in der EU geltenden Verpflichtungen unterliegt, oder die Immobilien in der Union erwerben, zu registrieren.

Meldepflichten

Die Bestimmungen in Bezug auf die Meldung verdächtiger Transaktionen bei zentralen Meldestellen (oder bei einer Selbstverwaltungseinrichtung, wenn so von einem Mitgliedstaat vorgesehen) beruhen auf den Bestimmungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es werden klarere Regeln dazu festgelegt, wie Transaktionen zu identifizieren sind. Damit die Verpflichteten ihren Meldepflichten leichter nachkommen und die zentralen Meldestellen ihre analytischen Tätigkeiten besser durchführen und wirksamer zusammenarbeiten können, wird die AMLA einen Entwurf technischer Durchführungsstandards ausarbeiten und in diesem Zusammenhang eine gemeinsame Vorlage für die Meldung verdächtiger Transaktionen vorgeben, die in der gesamten EU als einheitliche Grundlage zu verwenden ist.

Datenschutz

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieses Vorschlags gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/679). Mit dem Vorschlag werden die Bedingungen klargestellt, die für die Verarbeitung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten mit sensiblerem Charakter durch die Verpflichteten gelten. Die Verpflichteten müssen die Aufzeichnungen bestimmter personenbezogener Daten für fünf Jahre aufbewahren.

Maßnahmen zur Minderung des Risikos des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten

Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, die es Warenhändlern oder Dienstleistungsanbietern untersagt, Barzahlungen über 10 000 EUR für einen einzelnen Kauf zu akzeptieren, es den Mitgliedstaaten jedoch erlaubt, einen geringeren Höchstbetrag für große Barzahlungen beizubehalten. Diese Obergrenze gilt nicht für private Transaktionen zwischen Einzelpersonen. Die Kommission muss die Vorteile und Auswirkungen einer weiteren Senkung dieser Obergrenze innerhalb von drei Jahren nach Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung prüfen. Die Bereitstellung und Verwahrung anonymer Krypto-Geldbörsen ist untersagt. Nicht notierte Unternehmen dürfen keine Inhaberanteile ausgeben und sind verpflichtet, diese Anteile anzumelden. Die Ausgabe von Bezugsrechten auf Inhaberaktien ist nur in vermittelter Form gestattet.

Schlussbestimmungen

Es werden Bestimmungen für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission nach Artikel 290 des Vertrags festgelegt. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und wird drei Jahre nach Inkrafttreten anwendbar. Die Kommission muss diese Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Geltungsbeginn und danach alle drei Jahre überprüfen und bewerten.

2021/0239 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 21 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der dadurch erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden sollten, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken.

(2)Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, die die Verpflichtungen der privatwirtschaftlichen Akteure, der sogenannten Verpflichteten, regeln, stellt sich vor allem die Herausforderung, dass den betreffenden Vorschriften keine unmittelbare Geltung zukommt und bei der Vorgehensweise eine nationale Fragmentierung festzustellen ist. Obgleich die Vorschriften über drei Jahrzehnte hinweg entstanden sind und weiterentwickelt wurden, werden sie noch immer in einer Weise umgesetzt, die nicht ganz mit den Anforderungen eines integrierten Binnenmarkts in Einklang steht. Deshalb ist es notwendig, dass Vorschriften für derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelte Sachverhalte, die von den betreffenden Verpflichteten unmittelbar anzuwenden sein könnten, in eine neue Verordnung aufgenommen werden, um so bei der Anwendung zu der gewünschten Einheitlichkeit zu gelangen.

(3)Dieses neue Instrument ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem der Unionsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) gestärkt werden soll. Zusammen werden dieses Instrument, die Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäschebekämpfungsrichtlinie – COM/2021/423 final], die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 - COM/2021/422 final] und die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Einrichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde - COM/2021/421 final] den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden AML/CFT-Anforderungen und den institutionellen AML/CFT-Rahmen der Union bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) beinhaltet.

(4)Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. Maßnahmen auf Unionsebene, die ohne Rücksicht auf grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit erlassen würden, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese. Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) sowie an spätere Änderungen dieser Standards angepasst werden.

(5)Seit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2015/849 haben jüngste Weiterentwicklungen des strafrechtlichen Rahmens der Union dazu beigetragen, die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 hat zu einem gemeinsamen Verständnis des Straftatbestands der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten geführt. In der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 wurden Finanzstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert, die auch als Vortaten zur Geldwäsche betrachtet werden sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 wurde ein gemeinsames Verständnis des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung erreicht. Da diese Begriffe im Strafrecht der Union nunmehr geklärt sind, besteht keine Notwendigkeit mehr, Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in den AML/CFT-Vorschriften der Union zu definieren. Stattdessen sollte der AML/CFT-Rahmen der Union in vollem Umfang mit dem strafrechtlichen Rahmen der Union übereinstimmen.

(6)Die Technologie entwickelt sich ständig weiter und bietet der Privatwirtschaft Möglichkeiten, neue Produkte und Systeme für den Austausch von Geldern oder Werten zu entwickeln. Dies ist zwar zu begrüßen, kann aber neue Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, da Straftäter ständig Wege finden, Anfälligkeiten auszunutzen, um so illegale Gelder zu verstecken und weltweit zu verschieben. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Crowdfunding-Plattformen sind dem Risiko der Nutzung neuer Kanäle für die Verschiebung illegaler Gelder ausgesetzt und gut aufgestellt, um solche Verschiebungen aufdecken und Risiken mindern zu können. Der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union sollte daher im Einklang mit den jüngsten Weiterentwicklungen der FATF-Standards in Bezug auf Kryptowerte auf diese Unternehmen ausgeweitet werden.

(7)Die unter diese Verordnung fallenden Institute und Personen spielen eine zentrale Rolle als „Gatekeeper“ des Finanzsystems der Union und sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung umzusetzen und so zu verhindern, dass Straftäter Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreiben können. Außerdem sollten Maßnahmen ergriffen werden, um jegliches Risiko der Nichtumsetzung oder der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern.

(8)Im Rahmen des Finanzmanagements einer Gruppe können Finanztransaktionen auch innerhalb ein und derselben Gruppe stattfinden. Derlei Transaktionen erfolgen jedoch nicht gegenüber Kunden und erfordern keine Anwendung von AML/CFT-Maßnahmen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss anerkannt werden, dass diese Verordnung nicht für Finanztätigkeiten oder andere Finanzdienstleistungen gilt, die von Mitgliedern einer Gruppe für andere Mitglieder dieser Gruppe vorgenommen werden.

(9)Angehörige von rechtsberatenden Berufen sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie sich – einschließlich durch Steuerberatung – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr besteht, dass ihre Dienste für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es sollten jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden, wofür das Rechtsprivileg gelten sollte. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(10)Damit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte gewahrt bleiben, sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten unterliegen.

(11)Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurden in der Union erstmals in einem Rechtsinstrument die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung thematisiert, die mit Kryptowerten verbunden sind. Dabei wurde der Geltungsbereich des AML/CFT-Rahmens um zwei Arten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erweitert: um Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, sowie um Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Angesichts des raschen technologischen Fortschritts und der Weiterentwicklung der FATF-Standards muss dieser Ansatz überprüft werden. Ein erster Schritt zur Vervollständigung und Aktualisierung des Rechtsrahmens der Union wurde mit der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final] vollzogen, indem Anforderungen für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festgelegt wurden, die eine Zulassung für die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Binnenmarkt anstreben. Außerdem wurde damit eine Definition von Kryptowerten und von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen eingeführt, die ein breiteres Tätigkeitsspektrum umfasst. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final] fallen, sollten auch der vorliegenden Verordnung unterliegen, um jegliches Risiko des Missbrauchs von Kryptowerten zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu mindern.

(12)Die Anfälligkeiten von Crowdfunding-Plattformen für Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind horizontaler Art und betreffen den Binnenmarkt als Ganzen. Bislang haben sich beim Umgang mit diesen Risiken in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze entwickelt. Mit der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 wird der Regulierungsansatz für Unternehmensinvestitionen und kreditbasierte Crowdfunding-Plattformen unionsweit harmonisiert und sichergestellt, dass angemessene und kohärente Schutzmaßnahmen gegen potenzielle Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken getroffen werden. Dies beinhaltet unter anderem Anforderungen für die Verwaltung von Geldern und Zahlungen im Zusammenhang mit sämtlichen über diese Plattformen ausgeführten Finanztransaktionen. Für die Ausführung solcher Transaktionen müssen Crowdfunding-Dienstleister entweder eine Zulassung beantragen oder auf einen Zahlungsdienstleister oder ein Kreditinstitut zurückgreifen. Die Verordnung schreibt auch Schutzmaßnahmen für das Zulassungsverfahren, die Bewertung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Projektträger vor. Die Kommission muss in ihrem bis 10. November 2023 vorzulegenden Bericht über die genannte Verordnung bewerten, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten. Daher ist es gerechtfertigt, nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassene Crowdfunding-Plattformen nicht den AML/CFT-Rechtsvorschriften der Union zu unterwerfen.

(13)Crowdfunding-Plattformen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind, unterliegen derzeit entweder keinerlei Regulierung oder aber unterschiedlichen Regulierungsansätzen, auch was die Vorschriften und Verfahren gegen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angeht. Um zu einer übereinstimmenden Regelung zu gelangen und unkontrollierte Risiken in diesem Umfeld auszuschließen, sollten alle Crowdfunding-Plattformen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind und den Schutzmaßnahmen jener Verordnung somit nicht unterliegen, den AML/CFT-Vorschriften der Union unterworfen werden, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern.

(14)Die Richtlinie (EU) 2015/849 wurde mit dem Ziel erlassen, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei Barzahlungen über große Beträge zu mindern, indem der Kreis der Verpflichteten auf Personen erweitert wurde, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, strengere Vorschriften einzuführen. Dieser Ansatz hat sich angesichts des mangelhaften Verständnisses und der mangelhaften Anwendung der AML/CFT-Anforderungen, der fehlenden Aufsicht und der begrenzten Zahl der verdächtigen Transaktionen, die bei den zentralen Meldestellen gemeldet wurden, als unwirksam erwiesen. Um die Missbrauchsrisiken bei großen Barbeträgen angemessen zu mindern, sollte eine unionsweite Obergrenze für große Bargeldtransaktionen von über 10 000 EUR festgelegt werden. Folglich sollten Personen, die mit Gütern handeln, den AML/CFT-Verpflichtungen nicht mehr unterliegen.

(15)Einige Kategorien von Güterhändlern sind dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in besonderem Maße ausgesetzt, weil sie mit hochwertigen Gütern von geringer Größe handeln, die sich leicht transportieren lassen. Aus diesem Grund sollten Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln, den AML/CFT-Anforderungen unterliegen.

(16)Investitionsmigrationsberater sind privatwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die im Auftrag von Drittstaatsangehörigen handeln oder direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten interagieren oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige erbringen, die gegen Investitionen aller Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen. Aufenthaltsregelungen für Investoren beinhalten Risiken und Anfälligkeiten für Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung. Diese Risiken werden durch die grenzüberschreitenden Rechte, die mit dem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat einhergehen, verschärft. Deshalb ist es notwendig, dass Investitionsmigrationsberater den AML/CFT-Verpflichtungen unterliegen. Nicht gelten sollte diese Verordnung für Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, bei denen als Gegenleistung für die betreffenden Investitionen die Staatsangehörigkeit erworben wird, da davon ausgegangen werden muss, dass solche Regelungen den grundlegenden Status der Unionsbürgerschaft und die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untergraben.

(17)Verbraucher- und Hypothekarkreditgeber sowie Verbraucher- und Hypothekarkreditvermittler, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, unterliegen den AML/CFT-Anforderungen auf Unionsebene bislang nicht, wurden wegen ihrer Exponiertheit für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in manchen Mitgliedstaaten aber entsprechenden Verpflichtungen unterworfen. Je nach Geschäftsmodell können solche Verbraucher- und Hypothekarkreditgeber und -vermittler erheblichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sein. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Unternehmen mit ähnlichen Tätigkeiten, die derartigen Risiken ausgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, unter die AML/CFT-Anforderungen fallen. Deshalb ist es angemessen, Verbraucher- und Hypothekarkreditgeber und -vermittler, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, aufgrund ihrer Tätigkeiten aber Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, einzubeziehen.

(18)Um eine übereinstimmende Vorgehensweise sicherzustellen, muss Klarheit darüber geschaffen werden, welche Unternehmen in der Anlagebranche den AML/CFT-Anforderungen unterliegen. Organismen für gemeinsame Anlagen fielen zwar bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849, doch ist es notwendig, die einschlägige Terminologie an die geltenden Rechtsvorschriften der Union für Investmentfonds anzupassen, namentlich an die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 30 . Da Fonds ohne Rechtspersönlichkeit aufgelegt werden könnten, müssen auch ihre Verwalter in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden. Die AML/CFT-Anforderungen sollten unabhängig davon gelten, in welcher Form Fondsanteile in der Union zum Kauf angeboten werden, und auch dann, wenn Fondsanteile direkt oder indirekt in der Union niedergelassenen Anlegern angeboten werden oder auf Betreiben oder im Auftrag des Fondsverwalters bei solchen Anlegern platziert werden.

(19)Es ist wichtig, dass bei der Anwendung der AML/CFT-Anforderungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und alle Anforderungen, die Verpflichteten auferlegt werden, im Verhältnis zu der Rolle stehen, die die Betreffenden bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spielen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von den AML/CFT-Anforderungen auszunehmen, wenn deren Tätigkeiten ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beinhalten und wenn die Tätigkeiten von ihrer Art her begrenzt sind. Um eine unionsweit transparente und übereinstimmende Anwendung solcher Ausnahmen sicherzustellen, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, die Notwendigkeit der zu gewährenden Ausnahmen zu überprüfen. Außerdem sollte die Kommission diese Ausnahmen jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(20)Ein stimmiges Regelwerk für die internen Systeme und Kontrollen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Verpflichteten gilt, wird die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen stärken und der Aufsicht mehr Wirksamkeit verleihen. Um sicherzustellen, dass die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen gemindert werden, sollten die Verpflichteten über einen internen Kontrollrahmen verfügen, der risikobasierte Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie eine über die gesamte Organisation hinweg klare Aufteilung der Zuständigkeiten beinhaltet. Dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung entsprechend sollten diese Strategien, Kontrollen und Verfahren im Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten stehen und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerecht werden, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.

(21)Ein angemessener risikobasierter Ansatz erfordert, dass die Verpflichteten die inhärenten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind, ermitteln, um sie wirksam mindern und um sicherstellen zu können, dass ihre Strategien, Verfahren und internen Kontrollen angemessen sind, um diesen inhärenten Risiken zu begegnen. Dabei sollten die Verpflichteten berücksichtigen, wodurch ihre Kunden charakterisiert sind, welche Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen angeboten werden, welche Länder oder geografischen Gebiete betroffen sind und welche Vertriebskanäle genutzt werden. Da sich Risiken naturgemäß verändern, sollte eine derartige Risikobewertung regelmäßig auf Stand gebracht werden.

(22)Es ist angemessen, dass den charakteristischen Merkmalen und Bedürfnissen kleinerer Verpflichteter Rechnung getragen und sichergestellt wird, dass diese ihren speziellen Bedürfnissen und der Art ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend behandelt werden. Dies kann beinhalten, dass bestimmte Verpflichtete von der Durchführung einer Risikobewertung freigestellt werden, wenn die Risiken in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, gut verstanden werden.

(23)Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF neu eingeführten heutigen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP 31 und (GASP) 2016/849 32 des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 33 und (EU) 2017/1509 34 des Rates umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen.

(24)Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, wird mit dieser Verordnung vorgeschrieben, dass Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung auf der Ebene der Verpflichteten ermittelt, verstanden, gesteuert und gemindert werden müssen.

(25)Es ist wichtig, dass die Verpflichteten alle Maßnahmen zur Umsetzung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie zur Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen auf ihrer Führungsebene treffen. Auch wenn auf Führungsebene eine Person benannt werden sollte, die für die Umsetzung der Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten zuständig ist, sollte die Verantwortung für die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen letztlich beim Leitungsorgan des Unternehmens liegen. Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung der AML/CFT-Strategien, -Kontrollen und -Verfahren des Verpflichteten sollten einem Compliance-Beauftragten übertragen werden.

(26)Die wirksame Umsetzung von AML/CFT-Maßnahmen hängt auch entscheidend davon ab, dass die Anforderungen sowie die internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Unternehmens von den Mitarbeitern der Verpflichteten und von ihren Vertretern und Vertriebspartnern, die bei der Umsetzung der AML/CFT-Maßnahmen eine Rolle spielen, verstanden werden. Die Verpflichteten sollten zu diesem Zweck Maßnahmen vorsehen, insbesondere auch Schulungsprogramme.

(27)Einzelpersonen, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch einen Verpflichteten Aufgaben übertragen wurden, sollten in Bezug auf ihre Fähigkeiten, ihre Kenntnisse, ihre Fachkunde, ihre Integrität und ihr Verhalten einer Beurteilung unterzogen werden. Nehmen Mitarbeiter Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch den Verpflichteten in Bezug auf Kunden wahr, mit denen sie enge private oder berufliche Beziehungen unterhalten, so kann dies zu Interessenkonflikten führen und die Integrität des Systems untergraben. Daher sollte sichergestellt werden, dass Mitarbeiter, die sich in einer derartigen Situation befinden, in Bezug auf diese Kunden keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch den Verpflichteten wahrnehmen.

(28)Die übereinstimmende Umsetzung gruppenweiter AML/CFT-Strategien und Verfahren ist der Schlüssel zu einem robusten und wirksamen Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken innerhalb der Gruppe. Hierzu sollten vom Mutterunternehmen gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren beschlossen und umgesetzt werden. Die Verpflichteten innerhalb der Gruppe sollten zum Informationsaustausch verpflichtet sein, wenn eine solche Weitergabe von Informationen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant ist. Der Informationsaustausch sollte ausreichenden Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Nutzung der Informationen unterliegen. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für Regulierungsstandards beauftragt werden, mit denen Mindestanforderungen für gruppenweite Verfahren und Strategien festgelegt werden, insbesondere auch Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten von Mutterunternehmen, die selbst keine Verpflichteten sind.

(29)Neben Gruppen gibt es weitere Strukturen wie Netzverbunde oder Personengesellschaften, bei denen Verpflichtete Eigentum, Führung und Compliance-Kontrollen gemeinsam wahrnehmen. Um für alle Branchen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und zugleich eine Überforderung zu vermeiden, sollte die AMLA festlegen, in welchen Fällen für entsprechende Strukturen vergleichbare gruppenweite Strategien gelten sollten.

(30)Mitunter befinden sich Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in Drittländern mit weniger strengen AML/CFT-Mindestanforderungen, insbesondere auch weniger strengen Datenschutzauflagen, als im AML/CFT-Rahmen der Union. In solchen Fällen und um eine Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gänzlich auszuschließen und ein Höchstmaß an Schutz der personenbezogenen Daten von Unionsbürgern zu gewährleisten, sollten diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die auf Unionsebene festgelegten AML/CFT-Anforderungen erfüllen. Lässt das Recht eines Drittlands die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu, beispielsweise weil es der Gruppe aufgrund unzureichenden Datenschutzes oder eines gesetzlichen Bankgeheimnisses in dem betreffenden Drittland nur eingeschränkt möglich ist, auf Informationen zuzugreifen und diese zu verarbeiten oder auszutauschen, so sollten die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in diesem Drittland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die Risiken wirksam handhaben. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Standards beauftragt werden, in denen festgelegt wird, wie solche zusätzlichen Maßnahmen geartet sein sollten.

(31)Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Verpflichteten ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden im Hinblick auf die von diesen ausgehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, überprüfen und überwachen. Dass angehende und bestehende Kunden korrekt identifiziert und ihre Daten überprüft werden, ist von wesentlicher Bedeutung, um die bei Kunden bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, zu verstehen.

(32)Es ist notwendig, in der Union einen einheitlichen und hohen Standard für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden zu erreichen, dem harmonisierte Anforderungen für die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität zugrunde liegen und der nationale Unterschiede verringert, damit binnenmarktweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Bestimmungen unionsweit übereinstimmend angewandt werden. Zugleich ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden in risikobasierter Weise anwenden. Der risikobasierte Ansatz ist keine Option, die den Verpflichteten übergroße Freiheiten einräumt. Er beinhaltet eine faktengestützte Entscheidungsfindung, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die für die Union und in der Union tätige Marktteilnehmer bestehen, gezielter anzugehen.

(33)Die Verpflichteten sollten die Sorgfaltsmaßnahmen nicht bei Kunden anwenden müssen, die gelegentliche oder verbundene Transaktionen unterhalb eines bestimmten Werts tätigen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Während für die meisten gelegentlichen Transaktionen der Schwellenwert von 10 000 EUR gilt, sollten für Verpflichtete in Branchen oder bei Transaktionen, die ein höheres Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten, schon ab niedrigeren Transaktionsschwellenwerten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden greifen. Zur Festlegung dieser Branchen oder Transaktionen sowie angemessener Schwellenwerte für diese Branchen oder Transaktionen sollte die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.

(34)Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion zugunsten des Händlers autorisiert. Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der AML/CFT-Vorschriften nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. Folglich sollte der Verpflichtete die bei der Feststellung der Kundenidentität gebotene Sorgfalt gegenüber dem Händler walten lassen.

(35)Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten zur Feststellung der Kundenidentität zwar bis zu einem gewissen Grade harmonisiert, doch wurden keine detaillierten Vorschriften für die von den Verpflichteten einzuhaltenden Verfahren festgelegt. Da dieser Aspekt für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von zentraler Bedeutung ist, ist es angemessen, in Einklang mit dem risikobasierten Ansatz genauere und detailliertere Bestimmungen für die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität einzuführen, unabhängig davon, ob es dabei um natürliche oder juristische Personen, Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder nach nationalem Recht rechtsfähige Unternehmen geht.

(36)Technologische Entwicklungen und Fortschritte bei der Digitalisierung ermöglichen bei angehenden und bestehenden Kunden eine sichere Identifizierung und Überprüfung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege und können die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden aus der Ferne erleichtern. Die Identifizierungslösungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität 35 vorgesehen sind, ermöglichen sichere und verlässliche Wege der Kundenidentifizierung und -überprüfung sowohl bei angehenden als auch bei bestehenden Kunden und können die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden aus der Ferne erleichtern. Die in jener Verordnung vorgesehene elektronische Identifizierung sollte von den Verpflichteten als Verfahren für die Kundenidentifizierung berücksichtigt und akzeptiert werden. Diese Identifizierungsverfahren können, sofern geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden, ein standardmäßiges oder sogar ein geringes Risiko beinhalten.

(37)Um sicherzustellen, dass das Gelangen illegaler Gelder in das Finanzsystem durch den AML/CFT-Rahmen verhindert wird, sollten die Verpflichteten vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit angehenden Kunden eine dem risikobasierten Ansatz entsprechende Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden durchführen. Damit es jedoch nicht zu unnötigen Verzögerungen in den üblichen Geschäftsabläufen kommt, dürfen die Verpflichteten die Informationen vom angehenden Kunden einholen, während die Geschäftsbeziehung begründet wird. Kredit- und Finanzinstitute dürfen die erforderlichen Informationen von angehenden Kunden einholen, nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern Transaktionen erst nach erfolgreicher Abschluss der Sorgfaltsprüfung initiiert werden.

(38)Einleger, deren Gelder aus Geldwäsche stammen, sollten von der Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem ausgeschlossen sein. Um zu verhindern, dass solchen Einlegern illegale Gelder erstattet werden, sollten die Kreditinstitute unter Aufsicht der Aufsichtsbehörden eine Sorgfaltsprüfung ihrer Kunden durchführen, wenn ein Ausfall oder ein drohender Ausfall der betreffenden Kreditinstitute festgestellt wurde oder Einlagen für nicht verfügbar erklärt wurden. Jegliche verdächtigen Transaktionen, die bei einer solchen Sorgfaltsprüfung festgestellt werden, sollten von den Kreditinstituten an die zentrale Meldestelle gemeldet werden.

(39)Die in Bezug auf den Kunden durchzuführende Sorgfaltsprüfung beschränkt sich nicht auf die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität. Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder der Durchführung gelegentlicher Transaktionen sollten die Verpflichteten auch Zweck und Art der Geschäftsbeziehung bewerten. Vorvertragliche oder sonstige Informationen, die dem angehenden Kunden über das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung erteilt werden, können zum Verständnis dieses Zwecks beitragen. Die Verpflichteten sollten stets in der Lage sein, Zweck und Art einer angehenden Geschäftsbeziehung eindeutig zu beurteilen. Gibt die angebotene Dienstleistung oder das angebotene Produkt den Kunden die Möglichkeit, verschiedene Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten auszuführen, sollten die Verpflichteten ausreichende Informationen darüber einholen, wie der Kunde die Geschäftsbeziehung zu nutzen gedenkt.

(40)Um die Wirksamkeit des AML/CFT-Rahmens sicherzustellen, sollten die Verpflichteten die Informationen, die sie von ihren Kunden erhalten, dem risikobasierten Ansatz entsprechend regelmäßig überprüfen. Die Verpflichteten sollten auch ein Überwachungssystem einrichten, um untypische Transaktionen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen könnten, aufzudecken. Um die Wirksamkeit der Transaktionsüberwachung sicherzustellen, sollte sich die Überwachungstätigkeit der Verpflichteten grundsätzlich auf sämtliche Dienstleistungen und Produkte, die Kunden angeboten werden, und auf sämtliche Transaktionen erstrecken, die vom Verpflichteten im Auftrag des Kunden durchgeführt oder dem Kunden angeboten werden. Jedoch brauchen nicht alle Transaktionen einzeln geprüft zu werden. Die Intensität der Überwachung sollte dem risikobasierten Ansatz entsprechen und sich nach präzisen und einschlägigen Kriterien richten, wobei insbesondere die charakteristischen Merkmale der Kunden und das damit verbundene Risikoniveau, die angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie die betroffenen Länder oder geografischen Gebiete berücksichtigt werden sollten. Die AMLA sollte Leitlinien ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die Intensität der Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen angemessen ist und im Verhältnis zur Höhe des Risikos steht.

(41)Um eine übereinstimmende Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die AMLA die Aufgabe haben, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden auszuarbeiten. In diesen technischen Regulierungsstandards sollte festgelegt werden, welche Informationen die Verpflichteten je nach Höhe des mit dem einzelnen Kunden verbundenen Risikos mindestens einholen müssen, wenn sie neue Geschäftsbeziehungen zu Kunden eingehen oder bestehende Geschäftsbeziehungen bewerten. Darüber hinaus sollte mit den Entwürfen technischer Regulierungsstandards ausreichende Klarheit geschaffen werden, damit die Marktteilnehmer unter Achtung des Grundsatzes der Technologieneutralität sichere, niedrigschwellige und innovative Wege entwickeln können, um – auch aus der Ferne – die Kundenidentität zu überprüfen und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden zu erfüllen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der AMLA nach Maßgabe der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final].

(42)Die Harmonisierung der Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden sollte nicht nur zum Ziel haben, dass die mit einem bestehenden oder angehenden Kunden verbundenen Risiken unabhängig davon, an welchem Ort in der Union die Geschäftsbeziehung eröffnet wird, übereinstimmend und gleichermaßen wirksam verstanden werden, wobei die Harmonisierung dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen. Sie sollte auch sicherstellen, dass die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden eingeholten Informationen von den Verpflichteten nicht für Risikominderungspraktiken verwendet werden, die zur Umgehung anderer rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der in der Richtlinie 2014/92 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 oder in der Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 festgelegten Verpflichtungen, führen könnten, ohne dass die Ziele der Union bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erreicht werden. Um eine ordnungsgemäße Aufsicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die Verpflichteten über die im Rahmen der Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen und eingeholten Informationen Aufzeichnungen führen, und zwar unabhängig davon, ob eine neue Geschäftsbeziehung mit ihnen begründet wird und ob sie im Falle der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung eine verdächtige Transaktion gemeldet haben. Entscheidet sich der Verpflichtete gegen die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem angehenden Kunden, sollten in den Aufzeichnungen über die Sorgfaltsprüfung auch die Gründe für diese Entscheidung festgehalten werden. Dies wird nicht nur den Aufsichtsbehörden die Beurteilung ermöglichen, ob die Verpflichteten ihre Verfahren für die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden angemessen kalibriert haben und wie sich die Risikolage des Unternehmens entwickelt, sondern auch eine statistische Datenlage dazu aufbauen helfen, wie die Vorschriften über die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden durch Verpflichtete in der gesamten Union angewandt werden.

(43)Der im gegenwärtigen AML/CFT-Rahmen vorgesehene Ansatz für die Überprüfung von Bestandskunden ist schon jetzt risikobasiert. Da bestimmte zwischengeschaltete Strukturen jedoch mit einem höheren Risiko für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten verbunden sind, könnten Risiken mit diesem Ansatz möglicherweise nicht rechtzeitig aufgedeckt und bewertet werden. Deshalb ist es wichtig sicherzustellen, dass auch bestimmte klar festgelegte Kategorien von Bestandskunden regelmäßig überwacht werden.

(44)Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können für sich genommen oder in Kombination miteinander das potenzielle Risiko erhöhen oder verringern und damit einen Einfluss darauf haben, welcher Umfang an Präventivmaßnahmen, zum Beispiel an Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, angemessen ist.

(45)Ist das Risiko gering, sollten die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anwenden dürfen. Dies kommt weder einer Freistellung von den Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden noch einem Verzicht auf derartige Maßnahmen gleich. Es beinhaltet vielmehr einen vereinfachten oder reduzierten Satz an Überprüfungsmaßnahmen, bei denen jedoch alle Komponenten des Standardverfahrens für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden adressiert werden sollten. Dem risikobasierten Ansatz entsprechend sollte es den Verpflichteten gleichwohl möglich sein, die Häufigkeit oder Intensität der Überprüfung von Kunden oder Transaktionen zu verringern oder sich auf angemessene Annahmen hinsichtlich des Zwecks der Geschäftsbeziehung oder der Verwendung einfacher Produkte zu stützen. In den technischen Regulierungsstandards für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden sollte festgelegt werden, welche spezifischen vereinfachten Maßnahmen die Verpflichteten anwenden dürfen, wenn das Risiko laut supranationaler Risikobewertung der Kommission gering ist. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte die AMLA der Wahrung der sozialen und der finanziellen Inklusion gebührend Rechnung tragen.

(46)Es sollte anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich im Rahmen der regulären Anwendung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden die Identität und das Geschäftsprofil aller Kunden festgestellt werden sollten, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erforderlich ist. Daher müssen detaillierte Vorschriften für solche verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden, insbesondere auch spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen.

(47)Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Außerdem weisen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen gleich hohe Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf. Daher sollte sich die Intensität der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes richten. Nicht angewandt werden sollte der risikobasierte Ansatz jedoch bei der Interaktion mit Respondenzinstituten aus Drittländern, die in ihrem Sitzland nicht physisch präsent sind. Angesichts des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Bank-Mantelgesellschaften, sollten Kreditinstitute und Finanzinstitute keine Korrespondenzbankbeziehungen zu solchen Bank-Mantelgesellschaften unterhalten.

(48)Im Kontext der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen muss die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen nicht in jedem Fall beinhalten, dass die Zustimmung des Leitungsorgans einzuholen ist. Möglich sein sollte die Erteilung einer solchen Zustimmung durch Personen mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können.

(49)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um die Drittländer festzulegen, deren nationale AML-/CFT-Systeme Mängel aufweisen, die eine erhebliche Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen. Da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen von außerhalb der Union immer neue Formen annehmen, was durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologie und der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird, muss der rechtliche Rahmen in Bezug auf Drittländer rasch und fortlaufend angepasst werden, um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und neuen Risiken vorzubeugen. Die Kommission sollte die Informationen internationaler Organisationen und Standardsetzer im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Evaluierungen oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte, berücksichtigen und ihre Bewertungen gegebenenfalls an die darin enthaltenen Änderungen anpassen.

(50)Drittländer, für die der maßgebliche internationalen Standardsetzer (die FATF) einen „Aufruf zur Handlung“ ausgegeben hat, weisen in ihren rechtlichen und institutionellen Rahmenwerken für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und deren Umsetzung erhebliche strategische Mängel dauerhafter Art auf, die ein hohes Risiko für das Finanzsystem der Union darstellen dürften. Die Dauerhaftigkeit der erheblichen strategischen Mängel, die das mangelnde Engagement oder beständige Versagen des Drittlands bei der Behebung dieser Mängel widerspiegelt, zeigt eine von diesen Drittländern ausgehende erhöhte Bedrohung an, die eine wirksame, übereinstimmende und harmonisierte Reaktion auf Unionsebene erfordert. Daher sollte den Verpflichteten vorgeschrieben werden, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit diesen Hochrisiko-Drittländern sämtliche verfügbaren verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden, um die zugrunde liegenden Risiken zu steuern und zu mindern. Darüber hinaus rechtfertigt das hohe Risiko die Anwendung zusätzlicher spezifischer Gegenmaßnahmen entweder auf der Ebene der Verpflichteten oder durch die Mitgliedstaaten. Durch einen solchen Ansatz würde eine Unterschiedlichkeit der einschlägigen Gegenmaßnahmen vermieden, die Risiken für das gesamte Finanzsystem der Union beinhalten würde. Angesichts ihrer technischen Fachkunde kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Ermittlung angemessener Gegenmaßnahmen geben.

(51)Mängel bei der Einhaltung sowohl des rechtlichen als auch des institutionellen AML/CFT-Rahmens und seiner Umsetzung durch Drittländer, die von der FATF „verstärkt überwacht“ werden, sind geeignet, von Straftätern ausgenutzt zu werden. Dies dürfte für das Finanzsystem der Union ein Risiko darstellen, das es zu steuern und zu mindern gilt. Verpflichten sich diese Drittländer, die festgestellten Mängel zu beheben, ist dadurch das Risiko zwar nicht beseitigt, doch sind zur Risikominderung weniger einschneidende Maßnahmen gerechtfertigt als bei Drittländern mit hohem Risiko. In solchen Fällen sollten die Verpflichteten der Union im Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen, die in diesen Drittländern niedergelassen sind, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden, die auf die im jeweiligen Drittland festgestellten spezifischen Mängel zugeschnitten sind. Bei einer solchen granularen Ermittlung der anzuwendenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen wäre dem risikobasierten Ansatz entsprechend auch gewährleistet, dass die Maßnahmen im Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. Um einen solchen übereinstimmenden und verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, sollte die Kommission festlegen können, welche spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen erforderlich sind, um länderspezifische Risiken zu mindern. Angesichts ihrer technischen Fachkunde kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Festlegung der angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen geben.

(52)Auch von Ländern, die nicht offiziell Gegenstand eines „Aufrufs zur Handlung“ oder einer „verstärkten Überwachung“ durch die internationalen Standardsetzer sind, könnte eine Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union ausgehen. Um diese Risiken zu mindern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen können, indem sie anhand klarer Kriterien und mit Unterstützung der AMLA festlegt, von welchen Drittländern entweder wegen Mängeln bei der Einhaltung oder wegen erheblicher strategischer Mängel dauerhafter Art im AML/CFT-System der betreffenden Länder eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, und indem sie entsprechende Maßnahmen zur Risikominderung festlegt. Diese Drittländer sollten von der Kommission ermittelt werden. Je nachdem, wie hoch das Risiko für das Finanzsystem der Union ist, sollte die Kommission die Anwendung entweder aller verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und länderspezifischen Gegenmaßnahmen wie im Falle von Drittländern mit hohem Risiko vorschreiben oder eine länderspezifische verstärkte Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden wie im Falle von Drittländern mit Mängeln bei der Einhaltung.

(53)Da sich die AML/CFT-Rahmenwerke dieser Drittländer oder deren Umsetzung verändern können, beispielsweise wenn sich ein Land zur Behebung festgestellter Mängel verpflichtet und hierzu entsprechende AML/CFT-Maßnahmen einführt, durch die sich Art und Höhe der davon ausgehenden Risiken verändern könnten, sollte die Kommission die Festlegung dieser spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese verhältnismäßig und adäquat bleiben.

(54)Potenzielle externe Bedrohungen für das Finanzsystem der Union gehen nicht nur von Drittländern aus, sondern können auch im Zusammenhang mit spezifischen Kundenrisikofaktoren oder Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen oder Vertriebskanälen auftreten, die in Bezug auf ein bestimmtes geografisches Gebiet außerhalb der Union zu beobachten sind. Deshalb müssen Tendenzen, Risiken und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt werden, denen die Verpflichteten in der Union ausgesetzt sein könnten. Die AMLA ist am besten aufgestellt, um neu auftretende ML/TF-Typologien von außerhalb der Union zu erkennen und deren Entwicklung mit dem Ziel zu überwachen, den Verpflichteten in der Union Orientierungshilfe dafür zu geben, ob zur Minderung von derlei Risiken verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden sind.

(55)Durch Beziehungen zu Einzelpersonen, die in der Union oder international wichtige öffentliche Ämter ausgeübt haben oder ausüben, und insbesondere durch Beziehungen zu Einzelpersonen aus Ländern, in denen Korruption weit verbreitet ist, kann der Finanzsektor erheblichen Reputations- und Rechtsrisiken ausgesetzt sein. Auch in Anbetracht der internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es notwendig, diesen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und in Bezug auf Personen, die mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut wurden oder die in internationalen Organisationen hohe Positionen bekleiden, angemessene verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anzuwenden. Daher müssen Maßnahmen festgelegt werden, die die Verpflichteten in Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen anwenden sollten. Um die Anwendung des risikobasierten Ansatzes zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, Leitlinien für die Bewertung des Risikos auszugeben, das mit einer bestimmten Kategorie von politisch exponierten Personen und ihren Familienangehörigen oder bekanntermaßen eng verbundenen Personen einhergeht.

(56)Damit politisch exponierte Personen in der Union ermittelt werden können, sollten von den Mitgliedstaaten Listen herausgegeben werden, in denen die einzelnen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle internationalen Organisationen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter in der internationalen Organisation herauszugeben und auf Stand zu halten. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine unionsweit gültige Liste der Personen zu erstellen und herauszugeben, die in den Organen oder Einrichtungen der Union mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind.

(57)Wenn Kunden kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden, können sie dennoch weiterhin ein erhöhtes Risiko darstellen, beispielsweise weil sie noch informell Einfluss nehmen könnten oder ihre früheren und ihre aktuellen Funktionen zusammenhängen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten diesen fortbestehenden Risiken Rechnung tragen und die Anwendung einer oder mehrerer verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen noch so lange fortsetzen, bis davon ausgegangen werden kann, dass von den betreffenden Einzelpersonen kein Risiko mehr ausgeht, in jedem Fall jedoch noch mindestens 12 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die Betroffenen kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden.

(58)Versicherungsunternehmen unterhalten häufig keine Kundenbeziehungen zu den Begünstigten der Versicherungspolicen. Jedoch sollten sie in der Lage sein, Situationen mit erhöhtem Risiko zu erkennen, beispielsweise Situationen, in denen der Erlös aus einer Police einer politisch exponierten Person zugutekommt. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sollte die Versicherungspolice angemessene Maßnahmen zur Identifizierung des Begünstigten beinhalten, so als sei dieser ein neuer Kunde. Derlei Maßnahmen können zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police getroffen werden, jedoch nicht später.

(59)Enge private und berufliche Beziehungen können für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen für politisch exponierte Personen auch auf deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen angewandt werden. Die richtige Identifizierung von Familienangehörigen und bekanntermaßen nahestehenden Personen kann von der sozioökonomischen und kulturellen Struktur des Landes der politisch exponierten Person abhängen. In Anbetracht dessen sollte die AMLA die Aufgabe haben, Leitlinien für die Kriterien auszugeben, nach denen als nahestehend anzusehende Personen identifiziert werden sollten.

(60)Die Anforderungen für politisch exponierte Personen sowie deren Familienangehörige und nahestehende Personen sind nicht strafrechtlicher, sondern präventiver Art und sollten nicht als Stigmatisierung politisch exponierter Personen in dem Sinne ausgelegt werden, als wären diese an strafbaren Handlungen beteiligt. Die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt, läuft dem Buchstaben und dem Geist dieser Verordnung zuwider.

(61)Um mehrfache Kundenidentifizierungsverfahren zu vermeiden, sollte es den Verpflichteten vorbehaltlich angemessener Schutzmaßnahmen gestattet sein, auf die von anderen Verpflichteten eingeholten Kundeninformationen zu vertrauen. Vertraut ein Verpflichteter auf einen anderen Verpflichteten, sollte die Letztverantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden bei dem Verpflichteten verbleiben, der sich dafür entscheidet, auf die von einem anderen Verpflichteten durchgeführte Sorgfaltsprüfung zu vertrauen. Der Verpflichtete, auf den vertraut wird, sollte ebenfalls die eigene Verantwortung für die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen behalten, wozu auch die Pflicht gehört, verdächtige Transaktionen zu melden und Aufzeichnungen zu bewahren.

(62)Die Verpflichteten dürfen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden an einen Vertreter oder externen Dienstleister auslagern, es sei denn, sie sind in einem Land niedergelassen, das als Land mit hohem Risiko, als Land mit Mängeln bei der Einhaltung oder als Land eingestuft wird, von dem eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht. Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter die AML/CFT-Anforderungen fallenden externen Dienstleistern Vertretungs- oder Auslagerungsverhältnisse bestehen, könnten diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien, nicht jedoch aus dieser Verordnung AML/CFT-Pflichten erwachsen. Daher sollte die Verantwortung für die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen gänzlich beim Verpflichteten selbst verbleiben. Der Verpflichtete sollte insbesondere sicherstellen, dass bei Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für die Fernidentifizierung von Kunden der risikobasierte Ansatz beachtet wird.

(63)Damit die Inspruchnahme von Dritten und Auslagerungsverhältnisse effizient funktionieren können, bedarf es größerer Klarheit bei den Bedingungen, unter denen die Inanspruchnahme stattfindet. Die AMLA sollte die Aufgabe haben, Leitlinien dafür zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen eine Inanspruchnahme von Dritten und eine Auslagerung erfolgen können und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Um sicherzustellen, dass eine unionsweit übereinstimmende Überwachung der Praktiken bei der Inanspruchnahme von Dritten gewährleistet ist, sollten die Leitlinien auch Klarheit darüber schaffen, wie die Aufsichtsbehörden solche Praktiken berücksichtigen und die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch die Verpflichteten bei Anwendung dieser Praktiken überprüfen sollten.

(64)Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentümers wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/849 eingeführt, um bei komplexen Gesellschaftsstrukturen für mehr Transparenz zu sorgen. Die Notwendigkeit, auf korrekte, aktuelle und adäquate Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen zu können, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität andernfalls hinter undurchsichtigen Strukturen verbergen könnten. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet niedergelassene Gesellschaften und sonstige Rechtsträger sowie Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen adäquate, korrekte und aktuelle Informationen zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Jedoch verlangen die Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Transparenz. Die Vorschriften werden unterschiedlich ausgelegt, was dazu führt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer eines gegebenen Unternehmens oder einer gegebenen Rechtsvereinbarung auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass mittelbares Eigentum an einem Unternehmen oder einer Rechtsvereinbarung nicht auf übereinstimmende Weise berechnet wird. Dies beeinträchtigt die angestrebte Transparenz. Daher ist es notwendig, die Vorschriften klarer zu gestalten, um zu einer übereinstimmenden Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und zur binnenmarktweiten Anwendung dieser Definition zu gelangen.

(65)Es sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden, um die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern zu ermitteln und die Definitionen des wirtschaftlichen Eigentums zu harmonisieren. Auch wenn ein bestimmter Prozentsatz an Kapitalanteilen oder Eigentumsrechten nicht automatisch die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmt, sollte er doch als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, dass ein Prozentsatz von unter 25 % ein Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle sein kann. Die Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung in Höhe von 25 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder sonstige Eigentumsrechte sollte auf jeder Ebene des Eigentums bewertet werden, das heißt, dieser Schwellenwert sollte für jede Verbindung in der Eigentumsstruktur gelten, und jede Verbindung in der Eigentumsstruktur sowie deren Kombination sollte angemessen geprüft werden.

(66)Eine aussagefähige Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die Feststellung einer etwaigen anderweitig ausgeübten Kontrolle voraus. Die Feststellung einer Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung ist notwendig, aber nicht ausreichend, und die erforderlichen Kontrollen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpfen sich nicht darin. Die Prüfung daraufhin, ob eine natürliche Person anderweitig Kontrolle ausübt, ist keine nachgeschaltete Prüfung, die nur dann durchzuführen wäre, wenn keine Eigentumsbeteiligung festgestellt werden kann. Die beiden Prüfungen, das heißt die Prüfung auf eine Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung und die Prüfung auf eine anderweitige Kontrolle, sollten parallel durchgeführt werden. Ausgeübt werden kann anderweitige Kontrolle insbesondere auch durch das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans der Gesellschaft zu bestellen oder abzuberufen; die Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Gesellschaft erheblichen Einfluss zu nehmen; die Kontrolle durch förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern oder den Gesellschaftern sowie durch Abstimmungsmodalitäten; Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren oder zu den Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft; die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen.

(67)Um wirksame Transparenz zu gewährleisten, sollte ein möglichst breites Spektrum von Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragen oder gegründet wurden, in den Geltungsbereich der Vorschriften über das wirtschaftliche Eigentum einbezogen werden. Dies gilt auch für Rechtsträger, die keine Gesellschaften sind, und ähnliche Rechtsvereinbarungen wie Trusts. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten umfassen diese breit gefassten Kategorien eine Vielzahl von unterschiedlichen Organisationsstrukturen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste mit den Arten von Gesellschaften und sonstigen Rechtsträgern übermitteln, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorschriften ermittelt werden, die für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften gelten. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Empfehlungen für die spezifischen Vorschriften und Kriterien erteilen, nach denen die wirtschaftlichen Eigentümer von anderen Rechtsträgern als Gesellschaften identifiziert werden sollten.

(68)Um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsträgern, wie Stiftungen oder Rechtsvereinbarungen, übereinstimmend identifiziert werden, müssen harmonisierte Vorschriften für das wirtschaftliche Eigentum festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission eine Liste der Arten von Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen übermitteln, die Express Trusts ähnlich sind und bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer auf dieselbe Weise identifziert werden wie die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsträgern oder Rechtsvereinbarungen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Rechtsvereinbarungen und Rechtsträger nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten zu erlassen, die eine ähnliche Struktur oder Funktion aufweisen wie Express Trusts.

(69)Eine übereinstimmende Vorgehensweise bei den Transparenzanforderungen für wirtschaftliches Eigentum setzt auch voraus, dass im gesamten Binnenmarkt dieselben Informationen über wirtschaftliche Eigentümer eingeholt werden. Es ist angemessen, genaue Anforderungen dafür einzuführen, welche Informationen im jeweiligen Einzelfall eingeholt werden sollten. Zu diesen Informationen gehören eine Mindestmenge an personenbezogenen Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer, die Art und der Umfang der wirtschaftlichen Eigentumsrechte an dem Rechtsträger oder der Rechtsvereinbarung sowie Informationen über den Rechtsträger oder die Rechtsvereinbarung.

(70)Grundlage für einen wirksamen Rahmen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums ist die Kenntnis von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern über die natürlichen Personen, die deren wirtschaftliche Eigentümer sind. Daher sollten alle Gesellschaften und sonstigen Rechtsträger in der Union korrekte, aktuelle und adäquate Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Diese Informationen sollten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und die Identität der für die Aufbewahrung der Informationen verantwortlichen Person sollte an die Register gemeldet werden. Diese Aufbewahrungsfrist ist mit der Aufbewahrungsfrist für Informationen identisch, die im Rahmen der Anwendung der AML/CFT-Anforderungen, wie zum Beispiel der Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, eingeholt werden. Um sicherzustellen, dass Informationen, beispielsweise über automatische Diskrepanzmeldungen, abgeglichen und überprüft werden können, ist es gerechtfertigt, eine Abstimmung der einschlägigen Datenspeicherungsfristen sicherzustellen.

(71)Gesellschaften und andere Rechtsträger sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. Jedoch kann es Fälle geben, in denen sich keine natürliche Person ermittelt lässt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. In solchen Ausnahmefällen können, sofern alle Mittel zur Identifizierung ausgeschöpft sind, bei der Bereitstellung von Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden oder bei der Übermittlung der Informationen an das zentrale Register die Mitglieder der Führungsebene angegeben werden. Gesellschaften und Rechtsträger sollten Aufzeichnungen darüber führen, welche Schritte sie zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer unternommen haben, insbesondere wenn sie auf diese als letztes Mittel zulässige Maßnahme zurückgreifen, die gebührend begründet und dokumentiert werden sollte.

(72)Es ist notwendig, für die verschiedenen Rechtsformen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Missbrauch von Trusts und Rechtsvereinbarungen zu vermeiden, die häufig als vielschichtige komplexe Gebilde strukturiert werden, um den wirtschaftlichen Eigentümer weiter zu verschleiern. Die Trustees eines in einem Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts sollten daher dafür verantwortlich sein, adäquate, korrekte und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts einzuholen und vorzuhalten, deren Status offenzulegen und diese Informationen an die Verpflichteten zu übermitteln, die ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erfüllen. Jeder andere wirtschaftliche Eigentümer des Trusts sollte den Trustee bei der Beschaffung dieser Informationen unterstützen.

(73)Angesichts der spezifischen Struktur bestimmter Rechtsträger, etwa von Stiftungen, und der Notwendigkeit, in Bezug auf deren wirtschaftliche Eigentümer für ausreichende Transparenz zu sorgen, sollten für solche einem Trust ähnliche Rechtsträger und Rechtsvereinbarungen in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum dieselben Anforderungen gelten wie für Express Trusts.

(74)Bei Nominee-Strukturen kann die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer verschleiert werden, da eine bevollmächtigte Person („Nominee“) als Direktor oder Anteilseigner eines Rechtsträgers fungieren kann, während nicht immer offengelegt wird, wer die bevollmächtigende Person (der „Nominator“) ist. Diese Vereinbarungen könnten die Struktur des wirtschaftlichen Eigentums und die Kontrollstruktur verschleiern, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer ihre Identität oder ihre Rolle innerhalb dieser Vereinbarungen nicht offenlegen wollen. Deshalb müssen Transparenzanforderungen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass diese Vereinbarungen missbraucht werden und sich Straftäter hinter Personen verstecken können, die für sie handeln. Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von Gesellschaften oder anderen Rechtsträgern sollten ausreichende Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie etwaiger wirtschaftlicher Eigentümer des Nominators vorhalten und diese sowie deren Status gegenüber der Gesellschaft oder anderen Rechtsträgern offenlegen. Dieselben Informationen sollten von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern auch an die Verpflichteten gemeldet werden, wenn Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden durchgeführt werden.

(75)Die Risiken von ausländischen Gesellschaften und Rechtsvereinbarungen, die missbraucht werden, um illegal erwirtschaftete Gelder in das Finanzsystem der Union zu schleusen, müssen gemindert werden. Da die in Drittländern geltenden Standards für das wirtschaftliche Eigentum möglicherweise nicht ausreichen, um im selben Maße wie in der Union die Transparenz und zeitnahe Verfügbarkeit von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu ermöglichen, muss dafür gesorgt werden, dass adäquate Mittel vorhanden sind, um in bestimmten Situationen den wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer Gesellschaften oder Rechtsvereinbarungen ermitteln zu können. Daher sollten außerhalb der Union gegründete Rechtsträger und Express Trusts oder ähnliche außerhalb der Union verwaltete Rechtsvereinbarungen verpflichtet sein, ihre wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, wann immer sie in der Union tätig werden, indem sie eine Geschäftsbeziehung zu einem Verpflichteten aus der Union eingehen oder in der Union Immobilien erwerben.

(76)Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und wirksame Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum sicherzustellen, müssen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Anforderungen Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten im Hinblick auf Verstöße gegen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen eine unionsweit gleichwertige Abschreckungswirkung haben.

(77)Verdächtige Transaktionen einschließlich des Versuchs und andere Informationen, die für Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden, die als einzige zentrale nationale Stelle beauftragt sein sollte, Verdachtsmeldung entgegenzunehmen und zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich des Versuchs sollten unabhängig vom Transaktionsbetrag gemeldet werden. Die Meldungen können auch schwellenwertbasierte Angaben enthalten. Die Offenlegung von Informationen gegenüber der zentralen Meldestelle durch einen Verpflichteten oder einen Mitarbeiter oder Direktor eines Verpflichteten sollte keinen Verstoß gegen eine Einschränkung der Offenlegung von Informationen darstellen und keinerlei Haftung des Verpflichteten oder seiner Direktoren oder Mitarbeiter zur Folge haben.

(78)Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Meldepflichten für verdächtige Transaktionen können Verpflichteten, die grenzüberschreitend vertreten oder tätig sind, die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften erschweren. Außerdem wirken sich Struktur und Inhalt der Meldungen verdächtiger Transaktionen auf die Kapazität der zentralen Meldestelle für die Durchführung von Analysen und die Art dieser Analysen aus und beeinflussen auch die Möglichkeiten der zentralen Meldestellen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Um den Verpflichteten die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern und ein wirksameres Funktionieren der Analysetätigkeiten und der diesbezüglichen Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen zu ermöglichen, sollte die AMLA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen ein gemeinsamer Meldebogen für die Meldung verdächtiger Transaktionen festgelegt wird, der unionsweit als einheitliche Grundlage zu verwenden ist.

(79)Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten schnell sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ihr ungehinderter und schneller Zugang zu Informationen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Finanzströme richtig zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt wurde. Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens beantworten. In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete in der Lage sein, dem Ersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 24 Stunden nachzukommen. Hierunter fallen keine beliebigen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im Rahmen der von der zentralen Meldestelle durchgeführten Analyse, sondern nur Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

(80)Für bestimmte Verpflichtete sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung benennen können, die statt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet ein System, bei dem als Erste eine Selbstverwaltungseinrichtung zu unterrichten ist, eine wichtige Garantie dafür, dass der Schutz der Grundrechte bei den für Rechtsanwälte geltenden Meldepflichten gewahrt bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten Mittel und Wege vorsehen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit und der Privatsphäre ermöglichen.

(81)Beschließt ein Mitgliedstaat, eine solche Selbstverwaltungseinrichtung zu benennen, so kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Einrichtung keine Informationen an die zentrale Meldestelle weitergibt, die sie von Personen erhalten hat, die von ihr vertreten werden, soweit die Informationen von einem Klienten der Einrichtung erhalten oder in Bezug auf diesen erlangt wurden, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder in Zusammenhang damit verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.

(82)In Ausnahmefällen sollten die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen können, falls die Nichtausführung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Begünstigten einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Jedoch sollte ein solcher Ausnahmefall nicht für Transaktionen geltend gemacht werden können, die den von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen unterliegen, wonach Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind.

(83)Die Vertraulichkeit bei der Meldung verdächtiger Transaktionen und der Übermittlung anderer einschlägiger Informationen an die zentralen Meldestellen ist von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden Vermögenswerte, die möglicherweise mit Geldwäsche, ihren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen, einfrieren und beschlagnahmen können. Eine verdächtige Transaktion ist kein Indiz für eine strafbare Tätigkeit. Die Offenlegung einer Verdachtsmeldung kann den Ruf der an der Transaktion Beteiligten schädigen und die Durchführung von Analysen und Untersuchungen gefährden. Deshalb sollten die Verpflichteten sowie ihre Direktoren und Mitarbeiter weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass direkt oder über die Selbstverwaltungseinrichtung eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte. Unter bestimmten Umständen sollte das Verbot der Offenlegung nicht gelten, beispielsweise bei Offenlegungen gegenüber zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder bei Offenlegungen zu Strafverfolgungszwecken oder bei Offenlegungen zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe angehören.

(84)Um eine Aufdeckung zu vermeiden, bewegen Straftäter illegal erwirtschaftete Gelder über zahlreiche Vermittler. Deshalb ist es wichtig, dass die Verpflichteten die Möglichkeit erhalten, Informationen nicht nur zwischen den Mitgliedern einer Gruppe, sondern in bestimmten Fällen auch zwischen Kredit- und Finanzinstituten und anderen innerhalb von Netzwerken operierenden Unternehmen auszutauschen, wobei die Datenschutzvorschriften gebührend zu achten sind.

(85)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 . Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt.

(86)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angleichung des AML/CFT-Rahmens an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Bestimmte Aspekte der Umsetzung des AML/CFT-Rahmens beinhalten die Erhebung, Analyse, Speicherung und Weitergabe von Daten. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter vollständiger Wahrung der Grundrechte nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken und für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden, die laufende Überwachung, die Untersuchung und Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung, die Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie den Informationsaustausch durch Kreditinstitute und Finanzinstitute und andere Verpflichtete zulässig sein. Personenbezogene Daten sollten von den Verpflichteten nur in dem Umfang erhoben und weiterverarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen notwendig ist, und personenbezogene Daten sollten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit diesem Zweck vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte strengstens untersagt sein.

(87)Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden, die Auflagen für den Schutz personenbezogener Daten zu erfüllen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder nach einer gelegentlichen Transaktion festgesetzt werden.

(88)Bezieht sich der Begriff „zuständige Behörden“ auf Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, so schließt er bei den Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligen, die zentrale und die dezentrale Ebene der EUStA ein.

(89)Damit während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten und dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die angemessene und wirksame Rechtspflege sichergestellt ist und das reibungslose Zusammenspiel der Verordnung mit dem nationalen Verfahrensrecht ermöglicht wird, sollten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zwecks Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung möglicher Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, ab diesem Datum fünf Jahre lang aufbewahrt werden; dieser Zeitraum sollte um weitere fünf Jahre verlängert werden können.

(90)Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. Jedoch würde der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund können Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht, einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 79 jener Verordnung einzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehörde der betroffenen Person mitteilen können, dass alle erforderlichen Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.

(91)Die Verpflichteten könnten die Dienste anderer privater Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen. Jedoch sollte der AML/CFT-Rahmen nur für die Verpflichteten gelten und die Verantwortung für die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen gänzlich bei den Verpflichteten verbleiben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass bestimmte Dienstleistungen ungewollt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden, muss klargestellt werden, dass Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten handeln, sowie Personen, die für Kreditinstitute oder Finanzinstitute lediglich Nachrichtenübermittlungs- oder andere Unterstützungssysteme für Geltransfers oder Clearing- und Abwicklungssysteme zur Verfügung stellen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(92)Die Verpflichteten sollten adäquate und korrekte Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum und zur Kontrolle juristischer Personen einholen und vorhalten. Da Inhaberaktien Eigentumsrechte derjenigen Person verleihen, die das Inhaberzertifikat besitzt, geben sie dem wirtschaftlichen Eigentümer die Möglichkeit, anonym zu bleiben. Um sicherzustellen, dass solche Aktien nicht für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, sollten Unternehmen – deren Wertpapiere nicht an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien als intermediär verwahrte Wertpapiere ausgegeben werden – alle bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln. Darüber hinaus sollten Bezugsscheine für Inhaberaktien nur in intermediär verwahrter Form zulässig sein.

(93)Die Anonymität von Kryptowerten birgt Risiken eines Missbrauchs zu kriminellen Zwecken. Anonyme Krypto-Geldbörsen ermöglichen keine Rückverfolgung von Kryptowertetransfers und erschweren zugleich die Identifizierung möglicherweise verdächtiger verbundener Transaktionen oder die Anwendung hinreichender Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden. Um eine wirksame Anwendung der AML/CFT-Anforderungen auf Kryptowerte zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bereitstellung und Verwahrung anonymer Krypto-Geldbörsen durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu untersagen.

(94)Bei Barzahlungen über große Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; dieses Risiko wurde durch die Anforderung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Personen, die mit Gütern handeln, angewandt werden müssen, wenn diese Barzahlungen über 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen, nicht hinreichend gemindert. Zugleich haben die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zum Nachteil der Unternehmen in Mitgliedstaaten mit strengeren Kontrollen untergraben. Deshalb ist es notwendig, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen von 10 000 EUR einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, niedrigere Schwellenwerte und weitere strengere Vorschriften zu erlassen.

(95)Die Kommission sollte die Kosten, den Nutzen und die Auswirkungen einer Senkung der Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge auf Unionsebene bewerten, um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen noch stärker anzugleichen und die Möglichkeiten für Straftäter, Bargeld zur Geldwäsche zu verwenden, einzuschränken. Bei dieser Bewertung sollte insbesondere geprüft werden, welche harmonisierte Obergrenze für Barzahlungen auf Unionsebene am angemessensten wäre, wobei die derzeit in vielen Mitgliedstaaten geltenden Obergrenzen für Barzahlungen, die Durchsetzbarkeit einer solchen Obergrenze auf Unionsebene und die Auswirkungen einer solchen Obergrenze auf den Status des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel berücksichtigt werden sollten.

(96)Die Kommission sollte auch die Kosten, den Nutzen und die Auswirkungen einer Absenkung des Schwellenwerts für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer in Fällen bewerten, in denen die Kontrolle im Wege von Eigentumsrechten ausgeübt wird. Bei dieser Bewertung sollten insbesondere die Lehren aus Mitgliedstaaten oder Drittländern mit niedrigeren Schwellenwerten berücksichtigt werden.

(97)Um eine übereinstimmende Anwendung der AML/CFT-Anforderungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen, in denen Drittländer mit hohem Risiko, Drittländer mit Mängeln bei der Einhaltung und Länder, von denen eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, identifiziert werden und in denen harmonisierte und verhältnismäßige verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen sowie gegebenenfalls risikomindernde Maßnahmen festgelegt werden, sowie durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestanforderungen für gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie der Bedingungen, unter denen Strukturen mit gemeinsamen Eigentums-, Management- oder Compliance-Kontrollen zur Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verpflichtet sind, zur Festlegung der Maßnahmen, die Gruppen zu treffen haben, wenn das Recht von Drittländern die Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Aufsichtsmaßnahmen nicht gestattet, zur Festlegung der Branchen und Transaktionen, bei denen niedrigere Schwellenwerte für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden gelten, und zur Festlegung der Informationen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erfoderderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 39 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(98)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, welche Rechtsvereinbarungen nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten mit Express Trusts vergleichbar sind, und um technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen das Format für die Meldung verdächtiger Transaktionen festgelegt wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 ausgeübt werden.

(99)Diese Verordnung steht im Einklang mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16 der Charta).

(100)Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung sollten die Verpflichteten die Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden ohne jede Diskriminierung durchführen.

(101)Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Umsetzung dieser Verordnung sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.

(102)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(103)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert [und hat am ... eine Stellungnahme 41 abgegeben] –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;

b)die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen;

c)die Maßnahmen zur Eindämmmung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Geldwäsche“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden. Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;

2.„Terrorismusfinanzierung“ die in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wird. Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;

3.„kriminelle Tätigkeit“ eine kriminelle Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 sowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und missbräuchliche Verwendung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 jener Richtlinie;

4.„Vermögensgegenstand“ einen Vermögensgegenstand im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673;

5.„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 , einschließlich deren Zweigstellen in der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 jener Verordnung unabhängig davon, ob sich der Sitz des Kreditinstituts in der Union oder in einem Drittland befindet;

6.„Finanzinstitut“

a)ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change), oder dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften;

b)ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;

c)einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 , wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt;

d)eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ;

e)einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere

i) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;

ii) einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in Artikel 2 der genannten Richtlinie festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;

f)in der Union gelegene Zweigniederlassungen von Finanzinstituten im Sinne der Buchstaben a bis e, unabhängig davon, ob sich deren Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;

7.„Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

a)Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

b)Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

c)Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

d)Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer gleichwertigen Funktion für eine ähnliche Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

e)Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktion;

8.„Glücksspieldienste“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;

9.„Hypothekarkreditgeber“ einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ;

10.„Hypothekarkreditvermittler“ einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU;

11.„Verbraucherkreditgeber“ einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 ;

12.„Verbraucherkreditvermittler“ einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EU;

13.„Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final], außer wenn der Kryptowert in die in Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung genannten Kategorien fällt oder nicht anderweitig als Geldbetrag gilt;

14.„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final], sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 jener Verordnung erbringt;

15.„E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG 49 , jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;

16.„Geschäftsbeziehung“ eine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird, insbesondere auch eine Beziehung, bei der ein Verpflichteter ersucht wird, für einen Kunden eine Gesellschaft zu gründen oder einen Trust einzurichten, unabhängig davon, ob die Gründung der Gesellschaft oder die Einrichtung des Trusts die einzige für diesen Kunden getätigte Transaktion ist;

17.„verbundene Transaktionen“ zwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

18.„Drittland“ einen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Europäischen Union ist, aber über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt;

19.„Korrespondenzbankbeziehung“

a)die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;

b)die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden;

20.„Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;

21.„Rechtsträgerkennung“ den einem Rechtsträger im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode;

22.„wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger, ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, sowie jede natürliche Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird;

23.„Rechtsvereinbarung“ einen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso;

24.„förmliche Nominee-Strukturen“ einen Vertrag oder eine förmliche Vereinbarung mit gleicher Rechtskraft wie ein Vertrag zwischen dem Nominee und dem Nominator, wobei der Nominator ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die einem Nominee Weisungen erteilt, in einer bestimmten Eigenschaft in seinem bzw. ihrem Namen zu handeln, insbesondere auch als Direktor oder Anteilseigner, und wobei der Nominee ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die vom Nominator angewiesen wird, in seinem Namen zu handeln;

25.„politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die folgende wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere:

a)in einem Mitgliedstaat:

i) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

ii) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;

iii) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;

iv) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;

v) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;

vi) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

vii) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;

b)in einer internationalen Organisation:

i) der oberste Amtsträger, seine Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion bei einer internationalen Organisation;

ii) Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;

c)auf Unionsebene:

i) Funktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;

d)in einem Drittland:

i) Funktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;

26.„Familienangehörige“

a)den Ehegatten oder den Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer vegleichbaren Vereinbarung;

b)die Kinder und deren Ehegatten oder Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer vergleichbaren Vereinbarung;

c)die Eltern;

27.„bekanntermaßen nahestehende Personen“

a)natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;

b)natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;

28.„Führungsebene“ zusätzlich zu geschäftsführenden Mitgliedern des Vorstands oder, falls es keinen Vorstand gibt, des gleichwertigen Leitungsorgans Führungskräfte oder Beschäftigte der Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können;

29.„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 verbunden sind;

30.„Barmittel“ Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 ;

31.„zuständige Behörde“

a)eine zentrale Meldestelle;

b)eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Nummer 33;

c)eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Erträge aus Straftaten aufzuspüren, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;

d)eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

32.„Aufseher“ die Stelle, die mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen dieser Verordnung einhalten, einschließlich der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] übertragen wurden;

33.„Aufsichtsbehörde“ einen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 29 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] beaufsichtigt;

34.„Selbstverwaltungseinrichtung“ eine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt;

35.„gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;

36.„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Nummer 35 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates verhängt werden.

Abschnitt 2

Geltungsbereich

Artikel 3

Verpflichtete

Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete:

1.Kreditinstitute,

2.Finanzinstitute,

3.die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet,

b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen:

i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

v) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,

c) Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften;

d) Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit als Vermittler bei der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR oder mehr oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

e) Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln;

f) Anbieter von Glücksspieldiensten;

g) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

h) Crowdfunding-Dienstleister, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/1503 fallen;

i) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

j) Personen, die Kunstwerke aufbewahren, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

k) Hypothekar- und Verbraucherkreditgeber, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 und keine Finanzinstitute im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 sind, sowie Hypothekar- und Verbraucherkreditvermittler;

l) Investitionsmigrationsberater, die Drittstaatsangehörige vertreten oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige anbieten dürfen, welche gegen eine Investition jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen.

Artikel 4

Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Glücksspieldiensten

(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

(2)Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Glücksspieldiensten durch, bei der Folgendes bewertet wird:

a)die bei den Glücksspieldiensten bestehenden Anfälligkeiten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie risikomindernden Faktoren;

b)die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang der Transaktionen und den verwendeten Zahlungsarten;

c)das geografische Gebiet, in dem die Glücksspieldienste erbracht werden.

Bei der Durchführung solcher Risikobewertungen tragen die Mitgliedstaaten den Ergebnissen der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie [Bitte Titel des Vorschlags für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final einfügen] erstellten supranationalen Risikobewertung Rechnung.

(3)Die Mitgliedstaaten legen risikobasierte Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.

Artikel 5

Ausnahmen für bestimmte Finanztätigkeiten

(1)Bis auf Personen, die mit Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 befasst sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, Personen, die eine der in Anhang I Nummern 2 bis 12, Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Finanztätigkeiten ausüben, gelegentlich oder sehr eingeschränkt von den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszunehmen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)die Finanztätigkeit ist absolut gesehen begrenzt;

b)die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt;

c)die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der betreffenden Personen dar;

d)die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der betreffenden Personen zusammen;

e)die Haupttätigkeit der betreffenden Personen ist keine der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe f genannten Tätigkeiten;

f)die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der betreffenden Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen ausreichend niedrig anzusetzenden Schwellenwert nicht überschreiten darf. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.

(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten pro Kunde und pro Transaktion einen maximalen Schwellenwert an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang ausgeführt wird oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint. Dieser maximale Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf 1 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung nicht übersteigen.

(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit 5 % des Gesamtumsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigen darf.

(5)Wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bewerten, richten sie ihr Augenmerk insbesondere auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden.

(6)Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.

Artikel 6

Vorherige Unterrichtung über Ausnahmen

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4 und 5 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine Begründung enthalten, die sich auf die Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt.

(2)Binnen zwei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Unterrichtung unternimmt die Kommission einen der folgenden Schritte:

a)sie bestätigt, dass die Ausnahme gewährt werden darf;

b)sie erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, wonach die Ausnahme nicht gewährt werden darf.

(3)Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In einem solchen Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] aktualisieren.

(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] über die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährten, bei Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung bestehenden Ausnahmen.

(5)Die Kommission veröffentlicht alljährlich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen.

KAPITEL II

INTERNE STRATEGIEN, KONTROLLEN UND VERFAHREN DER VERPFLICHTETEN

ABSCHNITT 1

Interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter

Artikel 7

Umfang interner Strategien, Kontrollen und Verfahren

(1)Die Verpflichteten verfügen über Strategien, Kontrollen und Verfahren, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen und insbesondere

a)die auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und auf eigener Ebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern und zu steuern;

b)zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.

Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten stehen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen

a)die Ausarbeitung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf Risikomanagementpraxis, Kundensorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen, Inanspruchnahme Dritter und Führung von Aufzeichnungen, Überwachung und Steuerung der Einhaltung solcher Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Strategien für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 55;

b)Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Steuerung von Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen, die mit einem erhöhten oder geringeren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhergehen;

c)eine unabhängige Audit-Funktion, die die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet;

d)bei Einstellung von Mitarbeitern und deren Einteilung für bestimmte Aufgaben und Funktionen und bei Ernennung von Vertretern und Vertriebspartnern die Überprüfung, dass die betreffenden Personen über einen guten Leumund verfügen, wobei diese Überprüfung den mit den auszuführenden Aufgaben und Funktionen verbundenen Risiken angemessen sein muss;

e)die interne Bekanntgabe der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten, was auch dessen Vertreter und Vertriebspartner einschließt;

f)eine Strategie für die Schulung der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter und Vertriebspartner in Bezug auf die Maßnahmen, die der Verpflichtete getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f dargelegten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren werden schriftlich festgehalten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren werden von der Führungsebene gebilligt.

(3)Die Verpflichteten halten die Strategien, Kontrollen und Verfahren auf aktuellem Stand und verbessern sie, wenn Schwachstellen festgestellt werden.

(4)Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien dazu aus, welche Elemente Verpflichtete bei Festlegung des Umfangs ihrer internen Strategien, Kontrollen und Verfahren berücksichtigen sollten.

Artikel 8

Risikobewertung

(1)Die Verpflichteten treffen angemessene, ihrer Art und Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, und tragen dabei Folgendem Rechnung:

a)den in Anhang I dargelegten Risikovariablen und den in den Anhängen II und III dargelegten Risikofaktoren;

b)den Ergebnissen der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] vorgenommenen supranationalen Risikobewertung;

c)den Ergebnissen der von der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] vorgenommenen nationalen Risikobewertung.

(2)Die von dem Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommene Risikobewertung wird dokumentiert, auf aktuellem Stand gehalten und den Aufsehern zur Verfügung gestellt.

(3)Aufseher können beschließen, dass von einzelnen dokumentierten Risikobewertungen abgesehen werden kann, wenn klar ist, welche besonderen Risiken in dem betreffenden Sektor bestehen, und diese Risiken verstanden werden.

Artikel 9

Compliance-Funktionen

(1)Verpflichtete übertragen einem leitenden Mitglied ihres Direktoriums oder – falls nicht vorhanden – eines gleichwertigen Leitungsorgans die Aufgabe, Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung zu treffen (im Folgenden „Compliance-Manager“). Hat das Unternehmen kein Leitungsorgan, sollte diese Funktion von einem Mitglied der Geschäftsleitung übernommen werden.

(2)Der Compliance-Manager ist verantwortlich dafür, die Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten umzusetzen und Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren entgegenzunehmen. Hierüber erstattet der er dem Direktorium oder gleichwertigen Leitungsorgan regelmäßig Bericht. Bei Mutterunternehmen ist diese Person auch für die Überwachung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verantwortlich.

(3)Verpflichtete verfügen über einen Compliance-Beauftragten, der vom Direktorium oder Leitungsorgan zu ernennen und für die tägliche Anwendung der Strategien des Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-/CFT-Strategien) zuständig ist. Diese Person ist ebenfalls dafür zuständig, der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 50 Absatz 6 verdächtige Transaktionen zu melden.

Werden die Geschäftsleitung oder wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten gemäß Artikel 6 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] oder im Rahmen von Rechtsakten der Union überprüft, schließt dies auch die Compliance-Beauftragten ein, um sicherzustellen, dass diese die genannten Anforderungen einhalten.

Gehört ein Verpflichteter einer Gruppe an, kann er als Compliance-Beauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt.

(4)Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen aus, die ihrer Größe, ihrer Art und ihren Risiken entsprechen, und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten zu sorgen.

(5)Der Compliance-Manager legt dem Leitungsorgan jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen einen Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten vor und hält es über das Ergebnis aller etwaigen Prüfungen auf dem Laufenden. Das Leitungsorgan trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben.

(6)Wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, können die in den Absätzen 1 und 3 genannten Funktionen von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden.

Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten von nur einer natürlichen Person ausgeführt werden, so ist diese Person für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben verantwortlich.

Artikel 10

Kenntnis der Anforderungen

Verpflichtete treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, deren Funktion dies erfordert, sowie ihre Vertreter und Vertriebspartner die aus dieser Verordnung resultierenden Anforderungen sowie ihre internen Strategien, Kontrollen und Verfahren kennen, was auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme sind gebührend zu dokumentieren.

Artikel 11

Integrität der Mitarbeiter

(1)Jeder Mitarbeiter eines Verpflichteten, dessen Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] zusammenhängen, wird einer vom Compliance-Beauftragten zu billigenden Prüfung unterzogen, bei der bewertet wird, ob der Mitarbeiter über

a)die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für eine wirkungsvolle Wahrnehmung seiner Funktionen erforderlich sind,

b)einen guten Leumund besitzt und aufrichtig und integer ist.

(2)Mitarbeiter, deren Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen, unterrichten den Compliance-Beauftragten über jede enge private oder berufliche Beziehung zu Kunden oder angehenden Kunden des Verpflichteten und werden aller Aufgaben entbunden, die mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen und diese Kunden betreffen.

(3)Die Verpflichteten verfügen über angemessene Verfahren, über die ihre Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen diese Verordnung intern über einen speziellen unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.

Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Mitarbeiter, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Vertreter, die gemäß Unterabsatz 1 Verstöße melden, vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt sind.

(4)Dieser Artikel gilt nicht für Verpflichtete, bei denen es sich um Einzelunternehmer handelt.

Artikel 12

Situation bestimmter Mitarbeiter

Üben natürliche Personen, die unter eine der in Artikel 3 Nummer 3 genannten Kategorien fallen, berufliche Tätigkeiten als Mitarbeiter einer juristischen Person aus, gelten die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen für Gruppen

Artikel 13

Gruppenweite Anforderungen

(1)Ein Mutterunternehmen stellt sicher, dass die in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen an interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter in allen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Gruppe in den Mitgliedstaaten und für den Fall, dass das Mutterunternehmen der Gruppe seinen Sitz in der Union hat, in allen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Gruppe in Drittländern gelten. Die gruppenweiten Strategien, Kontrollen und Verfahren schließen auch Datenschutzstrategien und Strategien, Kontrollen und Verfahren für den gruppeninternen Informationsaustausch für AML-/CFT-Zwecke ein.

(2)Die Strategien, Kontrollen und Verfahren für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch müssen die Verpflichteten zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe verpflichten, wenn dies für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant ist. Der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe erstreckt sich insbesondere auf die Identität und Merkmale des Kunden, dessen wirtschaftliche Eigentümer oder die Person, in deren Namen der Kunde handelt, auf Art und Zweck der Geschäftsbeziehung sowie jeden der zentralen Meldestelle nach Artikel 50 gemeldeten Verdacht, dass die Gelder die Erlöse von Straftaten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt anderslautende Anweisungen.

Um zu gewährleisten, dass für die nach Unterabsatz 1 ausgetauschten Informationen ausreichende Garantien im Hinblick auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Verwendung dieser Informationen bestehen, und um auch deren Offenlegung zu verhindern, sorgen Gruppen für gruppenweit geltende Strategien, Kontrollen und Verfahren.

(3)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin werden die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien festgelegt, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, die Rolle und Verantwortung von Mutterunternehmen, die selbst keine Verpflichteten sind, hinsichtlich der Sicherstellung der gruppenweiten Einhaltung der AML-/CFT-Anforderungen und die Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen dieses Artikels für Unternehmen gelten, die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

Artikel 14

Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in Drittländern

(1)Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Drittländern, deren AML-/CFT-Mindestanforderungen weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt der Verpflichtete sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen an Datenschutz oder Ähnliches gilt.

(2)Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht zu, treffen die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet der Hauptsitz die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats. Halten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaates die zusätzlichen Maßnahmen für nicht ausreichend, ergreifen sie zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen und schreiben der Gruppe u. a. vor, keine Geschäftsbeziehung einzugehen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, keine Transaktionen vorzunehmen oder die Geschäfte in dem betreffenden Drittland einzustellen.

(3)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 13 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

KAPITEL III

SORGFALTSPFLICHTEN IN BEZUG AUF DEN KUNDEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden

(1)Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden sind vom Verpflichteten immer dann zu treffen, wenn

a)eine Geschäftsbeziehung begründet wird;

b)der Verpflichtete an einer gelegentlichen Transaktion in Höhe von 10 000 EUR oder mehr bzw. dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung beteiligt ist oder diese ausführt, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt, wobei nach Absatz 5 auch ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt werden kann;

c)ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;

d)Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten bestehen.

(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen führen Kredit- und Finanzinstitute sowie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn sie entweder gelegentliche Transaktionen, die einen Geldtransfer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] darstellen, oder Transfers von Kryptowerten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Verordnung vornehmen, die über 1 000 EUR oder den entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung hinausgehen, initiieren oder ausführen.

(3)Anbieter von Glücksspieldiensten führen im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn Transaktionen in Höhe von mindestens 2 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt.

(4)Bei Kreditinstituten werden Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden unter Kontrolle der Aufseher auch dann durchgeführt, wenn nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 52 festgestellt wird, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder wenn die Einlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53 nichtverfügbar sind. Über Intensität und Umfang derartiger Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden entscheiden die Aufseher mit Rücksicht auf die spezielle Lage des Kreditinstituts.

(5)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:

a)die Verpflichteten, die Sektoren oder die Transaktionen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, und für die niedrigere Schwellenwerte gelten als in Absatz 1 Buchstabe b festgelegt;

b)die damit verbundenen Schwellenwerte für gelegentliche Transaktionen;

c)die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen.

Bei Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Entwurfs technischer Regulierungsstandards trägt die AMLA Folgendem gebührend Rechnung:

a)der Höhe des Risikos, das mit dem jeweiligen Geschäftsmodell der verschiedenen Arten von Verpflichteten einhergeht;

b)der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] vorgenommenen supranationalen Risikobewertung.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 5 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 des [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

Artikel 16

Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden

(1)Für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden treffen die Verpflichteten alle folgenden Maßnahmen:

a)sie stellen die Identität des Kunden fest und überprüfen diese;

b)sie ermitteln den/die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Artikeln 42 und 43 und überprüfen dessen/deren Identität, sodass sie davon ausgehen können, den wirtschaftlichen Eigentümer zu kennen und die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu durchschauen;

c)sie bewerten und beschaffen gegebenenfalls Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

d)sie überwachen die Geschäftsbeziehung kontinuierlich und überprüfen die in deren Verlauf ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.

Wenn die Verpflichteten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen treffen, müssen sie sich zudem vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu auch berechtigt ist, und die Identität dieser Person gemäß Artikel 18 feststellen und überprüfen.

(2)Den Umfang der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmen die Verpflichteten anhand einer individuellen Analyse des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bei der sie die spezifischen Merkmale des Kunden und die Geschäftsbeziehung oder gelegentliche Transaktion berücksichtigen und ihrer Risikobewertung nach Artikel 8 sowie den in Anhang I enthaltenen Risikovariablen für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung und den in den Anhängen II und III genannten Risikofaktoren Rechnung tragen.

Stellen Verpflichtete ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, treffen sie verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 4. Bei geringerem Risiko können Verpflichtete vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 3 anwenden.

(3)Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] Leitlinien für die Risikovariablen und Risikofaktoren aus, die von den Verpflichteten bei Eingehen von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind.

(4)Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Aufsehern jederzeit nachweisen können, dass die getroffenen Maßnahmen den festgestellten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

Artikel 17

Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anzuwenden

(1)Kann ein Verpflichteter den in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden nicht nachkommen, sieht er von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung ab, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 50 in Betracht.

Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Unterabsatz 1 nur ausgenommen, soweit sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

(2)Wenn Verpflichtete sich bereiterklären oder sich weigern, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, führen sie Aufzeichnungen darüber, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die verlangten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anzuwenden, wozu auch Aufzeichnungen über die gefassten Entscheidungen sowie die zugehörigen Belege zählen. Im Besitz des Verpflichteten befindliche Unterlagen, Daten oder Informationen werden bei jeder Überarbeitung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden nach Artikel 21 aktualisiert.

Artikel 18

Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität

(1)Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden und der in dessen Namen handelnden Person zumindest die folgenden Informationen ein:

a)Bei natürlichen Personen:

i) Vor- und Nachname;

ii) Geburtsort und -datum;

iii) Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten oder ob es sich bei der betreffenden Person gegebenenfalls um einen Staatenlosen, einen Flüchtling oder eine Person mit subsidiärem Schutzstatus handelt, sowie gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer;

iv) gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist, sowie – falls möglich – Beschäftigung, Beruf oder Beschäftigungsstatus und Steueridentifikationsnummer.

b)Bei juristischen Personen:

i) Rechtsform und Name der juristischen Person;

ii) Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und – falls abweichend – Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und Land der Gründung;

iii) Namen der gesetzlichen Vertreter sowie – falls verfügbar – Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung. Anhand von Rechnungslegungsunterlagen oder anderer einschlägiger Angaben für das zurückliegende Geschäftsjahr überprüfen die Verpflichteten ferner, ob die juristische Person tatsächlich aktiv ist.

c)Bei Verwaltern eines Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine ähnliche Position innehaben:

i) für alle als wirtschaftliche Eigentümer ermittelten Personen die in Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Informationen;

ii) die Wohnanschrift des/der Trust-Verwalter(s) oder der Person(en), die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehat/innehaben, und die Befugnisse, die die Rechtsgestaltungen regeln und binden sowie – falls verfügbar – Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung.

d)Bei anderen Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig sind:

i) Name, Anschrift des eingetragenen Sitzes oder gleichwertige Angaben;

ii) Namen der zur Vertretung der Organisationen bevollmächtigten Personen sowie gegebenenfalls Rechtsform, Steueridentifikationsnummer, Registernummer, Rechtsträgerkennung und Satzung oder Ähnliches.

(2)Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person holen Verpflichtete die in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a sowie die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen ein.

Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege gemäß Unterabsatz 1 keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, ermitteln die Verpflichteten die natürliche(n) Person(en), die in der Gesellschaft oder anderen juristischen Person der Führungsebene angehört/angehören und überprüfen deren Identität. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt wurde, gestoßen sind.

(3)Werden die Begünstigten von Trusts, von ähnlichen juristischen Personen oder von Rechtsgestaltungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, sodass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Identität des Begünstigten feststellen kann.

(4)Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität von Kunden und wirtschaftlichem Eigentümer notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein:

a)Vorlage von Personalausweis, Pass oder einem gleichwertigen Ausweisdokument und Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden;

b)Nutzung elektronischer Identifikationsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/2014.

Zwecks Überprüfung der Informationen zu dem oder den wirtschaftlichen Eigentümer(n) konsultieren Verpflichtete zudem die in Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] genannten zentralen Register und ziehen zusätzliche Informationen heran. In welchem Umfang zusätzliche Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind.

Artikel 19

Zeitpunkt der Überprüfung der Identität des Kunden und wirtschaftlichen Eigentümers

(1)Die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers ist zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Dies gilt nicht für die unter Abschnitt 3 behandelten Fälle, in denen ein geringeres Risiko besteht, sofern das geringere Risiko den Aufschub einer solchen Überprüfung rechtfertigt.

(2)Abweichend von Absatz 1 kann die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.

(3)Abweichend von Absatz 1 darf ein Kredit- oder Finanzinstitut ein Konto – und falls der Kunde dies wünscht, auch ein Konto, über das Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können, – eröffnen, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen von dem Kunden oder in seinem Namen erst dann vorgenommen werden, wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden vollständig erfüllt sind.

(4)Bei jeder Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person, dem Verwalter eines Express Trusts oder der Person, die bei einer ähnlichen, in den Artikeln 42, 43 und 48 genannten Rechtsgestaltung eine ähnliche Position innehat, holen die Verpflichteten – sofern die Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] registriert sind – einen Nachweis für die Registrierung oder einen Registerauszug ein.

Artikel 20

Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion

Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer gelegentlichen Transaktion holt ein Verpflichteter mindestens die nachstehend genannten Informationen ein, um Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder Transaktion zu verstehen:

a)Zweck des geplanten Kontos, der geplanten Transaktion oder der geplanten Geschäftsbeziehung;

b)geschätzter Betrag der geplanten Transaktionen oder Tätigkeiten und deren wirtschaftlicher Beweggrund;

c)Herkunft der Mittel;

d)Bestimmung der Mittel.

Artikel 21

Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überwachung der Transaktionen von Kunden

(1)Die Verpflichteten überwachen die Geschäftsbeziehung einschließlich der vom Kunden im Laufe dieser Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen kontinuierlich, um sicherzugehen, dass diese Transaktionen mit ihrem Wissen über den Kunden, mit dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls mit ihren Informationen über die Herkunft der Mittel übereinstimmen und diejenigen Transaktionen aufzudecken, die einer eingehenderen Analyse nach Artikel 50 zu unterziehen sind.

(2)Im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten kontinuierlichen Überwachung stellen die Verpflichteten sicher, dass die maßgeblichen Unterlagen, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

Die Häufigkeit der Aktualisierung der Kundeninformationen nach Unterabsatz 1 richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko. Die Abstände, in denen die Kundeninformationen aktualisiert werden, dürfen auf jeden Fall nicht mehr als fünf Jahre betragen.

(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen müssen Verpflichtete die Kundeninformationen immer dann überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, wenn:

a)sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern;

b)der Verpflichtete rechtlich dazu verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder den Vorgaben der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 54 nachzukommen;

c)sie von einem maßgeblichen, den Kunden betreffenden Sachverhalt Kenntnis erlangen.

(4)Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung und die Überwachung der im Kontext dieser Beziehung durchgeführten Transaktionen aus.

Artikel 22

Technische Regulierungsstandards zu den Informationen, die für die Durchführung von Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf den Kunden notwendig sind

(1)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:

a)die Anforderungen an Verpflichtete nach Artikel 16 und die Informationen, die für die Durchführung einer standardmäßigen, einer vereinfachten und einer verstärkten Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden nach den Artikeln 18 und 20 und nach Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 4 eingeholt werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen in Fällen, in denen das Risiko geringer ist;

b)welche Art von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen die Verpflichteten nach Artikel 27 Absatz 1 in Fällen anwenden dürfen, in denen das Risiko geringer ist, einschließlich der Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] erstellten supranationalen Risikobewertung auf bestimmte Kategorien von Verpflichteten, Produkten oder Dienstleistungen anzuwenden sind;

c)für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 4 die verlässlichen und unabhängigen Informationsquellen, auf die für die Überprüfung der Identifikationsdaten natürlicher oder juristischer Personen zurückgegriffen werden darf;

d)die Liste der Attribute, die die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen Vertrauensdienste aufweisen müssen, damit die in Artikel 16 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen bei standardmäßigen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf den Kunden erfüllt sind.

(2)Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen und Maßnahmen stützen sich auf folgende Kriterien:

a)das mit der erbrachten Leistung verbundene Risiko,

b)die Art, den Betrag und die Häufigkeit der Transaktion;

c)die Kanäle, die für die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion genutzt werden.

(3)Um u. a. der Innovation und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, überprüft die AMLA die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, arbeitet erforderlichenfalls einen Entwurf zu deren Aktualisierung aus und legt ihn der Kommission vor.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde - COM/2021/421 final] zu ergänzen.

ABSCHNITT 2

Vorgehen gegenüber Drittländern und Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung außerhalb der Union

Artikel 23

Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen

(1)Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen, werden von der Kommission ermittelt und als „Drittländer mit hohem Risiko“ eingestuft.

(2)Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Länder wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn

a)beim rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem Drittland signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;

b)bei der Wirksamkeit des Systems des Drittlandes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;

c)die gemäß den Buchstaben a und b festgestellten signifikanten strategischen Mängel von Dauer sind und keinerlei Maßnahmen zu ihrer Minderung getroffen wurden oder werden.

Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen eines Monats erlassen.

(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 trägt die Kommission Aufrufen von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher risikomindernder Maßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung.

(4)Wird gemäß den in Absatz 3 genannten Kriterien ein Drittland ermittelt, wenden die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland die in Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a bis g genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an.

(5)In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 29 aufgeführten Gegenmaßnahmen die spezifischen Gegenmaßnahmen ermittelt, die die länderspezifischen Risiken bei Drittländern mit hohem Risiko mindern.

(6)Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen Gegenmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

Artikel 24

Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel in Bezug auf die Einhaltung aufweisen

(1)Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel in Bezug auf die Einhaltung aufweisen, werden von der Kommission ermittelt.

(2)Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Länder wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn

a)beim rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem Drittland Mängel in Bezug auf die Einhaltung festgestellt wurden;

b)bei der Wirksamkeit des Systems des Drittlandes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken Mängel in Bezug auf die Einhaltung festgestellt wurden.

Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Buchstabe a oder b genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen eines Monats erlassen.

(3)Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission Informationen über Länder, die unter verstärkter Überwachung von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen, sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung.

(4)In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a bis g aufgeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen die spezifischen Maßnahmen ermittelt, die die Verpflichteten anwenden müssen, um die mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland verbundenen Risiken zu mindern.

(5)Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 4 ermittelten spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

Artikel 25

Ermittlung der Drittländer, von denen eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Drittländer ermittelt werden, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgeht und die nicht unter die Artikel 23 und 24 fallen.

(2)Bei Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere Folgendem Rechnung:

a)dem rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere

i) der Einstufung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,

ii) Maßnahmen, die mit Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden zusammenhängen,

iii) Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,

iv) die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,

v) die Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen für die zuständigen Behörden;

b)den Befugnissen und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie der Praxis des Drittlands bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)der Wirksamkeit des Systems des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.

(3)Um den Grad der in Absatz 1 genannten Bedrohung zu bestimmen, kann die Kommission die AMLA um eine Stellungnahme mit einer Einschätzung im Hinblick darauf ersuchen, wie sich die von einem Drittland ausgehende Bedrohung auf die Integrität des Finanzsystems der Union auswirkt.

(4)Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung Rechnung.

(5)Ist die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und schwerwiegende Bedrohung das Ergebnis eines signifikanten strategischen Mangels, ist Artikel 23 Absatz 4 anzuwenden und sind in dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt spezifische Gegenmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 5 anzuführen.

(6)Ist die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und schwerwiegende Bedrohung das Ergebnis eines Mangels in Bezug auf die Einhaltung, sind in dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 4 anzuführen.

(7)Um zu gewährleisten, dass die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

Artikel 26

Leitlinien zu Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1)Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien aus, aus denen hervorgeht, mit welchen Trends, Risiken und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete im Zusammenhang mit geografischen Gebieten außerhalb der Union konfrontiert sind. Dabei trägt die AMLA insbesondere den in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren Rechnung. Für Fälle, in denen ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, umfassen die Leitlinien verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, die die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen müssen.

(2)Die AMLA überarbeitet die in Absatz 1 genannten Leitlinien mindestens alle zwei Jahre.

(3)Bei der Ausgabe und Überprüfung der in Absatz 1 genannten Leitlinien trägt die AMLA Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung Rechnung.

ABSCHNITT 3

Vereinfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

Artikel 27

Vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden

(1)Ist die Geschäftsbeziehung oder Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anhängen II und III festgelegten Risikofaktoren mit einem geringen Risiko verbunden, können die Verpflichteten in Bezug auf den Kunden die nachstehend genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen anwenden:

a)sie können die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nach Begründung der Geschäftsbeziehung überprüfen, müssen dies aber spätestens 30 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt;

a)sie können die Abstände, in denen die Kundenidentität erneut zu überprüfen ist, vergrößern;

b)sie können die Menge der Informationen, die zur Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung eingeholt werden, verringern oder diese von der Art der Transaktionen oder begründeten Geschäftsbeziehungen ableiten;

c)sie können die Abstände, in denen die Transaktionen des Kunden überprüft werden, vergrößern oder den Umfang dieser Überprüfungen verringern;

d)sie können jede andere von der AMLA nach Artikel 22 ermittelte einschlägige vereinfachte Sorgfaltsmaßnahme anwenden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(2)Die Verpflichteten stellen sicher, dass die nach Artikel 7 eingerichteten internen Verfahren die speziellen Maßnahmen für eine vereinfachte Überprüfung enthalten, die bei den verschiedenen Arten von Kunden mit geringerem Risiko einzuleiten sind. Wenn Verpflichtete beschließen, zusätzliche Faktoren für eine geringeres Risiko zu berücksichtigen, müssen sie diese Entscheidung dokumentieren.

(3)Zwecks Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen legen die Verpflichteten Risikomanagementverfahren für die Voraussetzungen fest, unter denen sie Leistungen für einen Kunden erbringen oder Transaktionen für diesen durchführen können, bevor die Überprüfung stattgefunden hat, wozu u. a. eine Begrenzung der Höhe, der Anzahl oder der Arten der möglichen Transaktionen oder die Überwachung der Transaktionen mit dem Ziel zählt, sicherzustellen, dass diese den erwarteten Normen für die betreffende Geschäftsbeziehung entsprechen.

(4)Die Verpflichteten vergewissern sich regelmäßig, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltsprüfung weiterhin gegeben sind. Die Häufigkeit solcher Überprüfungen muss der Art und dem Umfang des Geschäfts und den mit der spezifischen Beziehung verbundenen Risiken angemessen sein.

(5)Von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen sehen die Verpflichteten immer dann ab, wenn

a)sie Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer auf der Stufe der Identifizierung gelieferten Angaben haben oder sie bei diesen Angaben Unstimmigkeiten entdecken;

b)die Faktoren, die auf ein geringeres Risiko schließen lassen, nicht mehr gegeben sind;

c)die Überwachung der Transaktionen des Kunden und die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung eingeholten Informationen das Szenario eines geringeren Risikos ausschließen;

d)ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

ABSCHNITT 4

Verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden

Artikel 28

Anwendungskreis verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen

(1)Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 23, 24, 25 und 30 bis 36 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben (im Folgenden „Fälle mit erhöhtem Risiko“), verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.

(2)Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Mittel sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)die Transaktionen sind komplex;

b)die Transaktionen sind ungewöhnlich hoch;

c)die Transaktionen folgen einem ungewöhnlichen Muster;

d)die Transaktionen haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

(3)Wenn Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten, tragen sie außer in den unter Abschnitt 2 fallenden Fällen zumindest den in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko und den von der AMLA nach Artikel 26 erlassenen Leitlinien Rechnung.

(4)Bei erhöhtem Risiko können die Verpflichteten außer in den unter Abschnitt 2 fallenden Fällen proportional zur Erhöhung des Risikos eine der nachstehend genannten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anwenden:

a)sie können zusätzliche Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer einholen;

b)sie können zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen;

c)sie können zusätzliche Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer einholen;

d)sie können Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit der Geschäftsbeziehung einholen;

e)sie können das Einverständnis der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung einholen;

f)sie können die Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen, indem sie die Anzahl und Häufigkeit der Kontrollen erhöhen und Transaktionsmuster bestimmen, die einer weiteren Prüfung bedürfen;

g)Sie können verlangen, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das keinen weniger strikten Sorgfaltsstandards unterliegt als in dieser Verordnung festgelegt.

(5)Wenn Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] Fälle mit erhöhtem Risiko ermitteln, können sie von den Verpflichteten außer in den von Abschnitt 2 abgedeckten Fällen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen verlangen und diese Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren. Erlegen die Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten auf, setzen sie die Kommission und die AMLA binnen eines Monats nach deren Einführung über diese verstärkten Pflichten in Kenntnis und fügen eine Begründung bei, aus der hervorgeht, welche Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dieser Entscheidung geführt haben.

Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken das Finanzsystem der EU beeinträchtigen dürften, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 26 ausgegebenen Leitlinien in Betracht.

(6)Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten nicht automatisch auch für Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Verpflichteten mit Sitz in der Union, die in den in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten Drittländern niedergelassen sind, wenn sich diese Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Artikel 14 halten.

Artikel 29

Gegenmaßnahmen zur Minderung von Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung außerhalb der Union

Für die Zwecke der Artikel 23 und 25 kann die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen:

a)Gegenmaßnahmen, die die Verpflichteten auf natürliche und juristische Personen anwenden müssen, die mit Drittländern mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls mit anderen Ländern in Verbindung stehen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, und die bestehen aus:

i) der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;

ii) der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

iii) der Beschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesen Drittländern.

b)Gegenmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls in Bezug auf andere Länder anwenden müssen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, und die bestehen aus:

i) der Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Land oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

ii) dem für Verpflichtete geltenden Verbot der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befände, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

iii) der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Überprüfung oder einer verschärften externen Prüfung zu unterziehen;

iv) einer Verschärfung der für Finanzgruppen geltenden Anforderungen bezüglich der externen Prüfung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in dem betreffenden Drittland;

v) der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.

Artikel 30

Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, auch solchen, die für die Zwecke von Wertpapiertransaktionen oder Geldtransfers begründet wurden, bei denen Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland ausgeführt werden, müssen die Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

a)ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;

b)die vom Respondenzinstitut vorgenommenen Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten;

c)vor Begründung neuer Korrespondenzbankbeziehungen das Einverständnis ihrer Führungsebene einholen;

d)die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren;

e)sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat und seine Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass es in der Lage ist, dem Korrespondenzinstitut auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

Wenn Kredit- und Finanzinstitute beschließen, grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren sie diese Entscheidung.

Artikel 31

Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit Bank-Mantelgesellschaften

Kredit- und Finanzinstituten ist die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft untersagt. Kredit- und Finanzinstitute treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es die Nutzung seiner Konten durch eine Bank-Mantelgesellschaft zulässt.

Artikel 32

Besondere Bestimmungen für politisch exponierte Personen

(1)Um festzustellen, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt, treffen Verpflichtete nicht nur die in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, sondern verfügen zusätzlich dazu über angemessene Risikomanagementsysteme, die auch risikobasierte Verfahren einschließen.

(2)In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen wenden die Verpflichteten die folgenden Maßnahmen an:

a)sie holen das Einverständnis ihrer Führungsebene ein, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen eingehen oder fortführen;

b)sie treffen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen;

c)sie unterziehen diese Geschäftsbeziehungen einer verstärkten fortlaufenden Überwachung.

(3)Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zu folgenden Punkten aus:

a)den Kriterien für die Identifizierung von Personen, die unter die Begriffsbestimmung der bekanntermaßen nahestehenden Personen fallen;

b)der Höhe des Risikos, das mit einer bestimmten Kategorie politisch exponierter Personen, mit deren Familienmitgliedern oder mit bekanntermaßen nahestehenden Personen verbunden ist, einschließlich Leitlinien dazu, wie solche Risiken für die Zwecke des Artikels 35 zu bewerten sind, wenn die Person kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleidet.

Artikel 33

Liste der wichtigen öffentlichen Ämter

(1)Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den genauen Funktionen, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 angesehen werden, und hält diese auf neuestem Stand. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder in ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, dass sie eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 bei dieser internationalen Organisation veröffentlicht und auf neuestem Stand hält. Diese Listen umfassen auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Listen sowie jede daran vorgenommene Änderung der Kommission und der AMLA.

(2)Die Kommission erstellt eine Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält diese auf neuestem Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

(3)Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Nummer 25. Diese Liste veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Die AMLA stellt die Liste auf ihrer Website zur Verfügung.

Artikel 34

Politisch exponierte Personen, die Begünstigte von Versicherungspolicen sind

Die Verpflichteten treffen angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck oder, falls relevant, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, müssen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden

a)ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichten,

b)die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterziehen.

Artikel 35

Maßnahmen bei Personen, die keine politisch exponierten Personen mehr sind

(1)Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut, tragen die Verpflichteten dem von dieser Person weiterhin ausgehenden Risiko Rechnung, wenn sie gemäß Artikel 16 die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten.

(2)Zur Minderung der mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken wenden die Verpflichteten eine oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Maßnahmen an und zwar so lange, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, auf jeden Fall aber mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.

(3)Geht ein Verpflichteter eine Geschäftsbeziehung mit einer Person ein, die in der Vergangenheit mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut war, gilt die in Absatz 2 genannte Pflicht entsprechend.

Artikel 36

Familienmitglieder politisch exponierter Personen und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen

Die in den Artikeln 32, 34 und 35 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

ABSCHNITT 5

Besondere Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht in Bezug auf Kunden

Artikel 37

Spezifikationen für den Sektor Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck

Für Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck treffen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Bezug auf den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer verlangten Sorgfaltsmaßnahmen auch in Bezug auf die Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltsmaßnahmen, sobald die Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:

a)bei Begünstigten, die als namentlich genannte Person oder Rechtsgestaltung identifiziert werden, halten sie den Namen dieser Person oder Gestaltung fest;

b)bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt werden, holen sie ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, sodass zum Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Begünstigten festgestellt werden kann.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird die Identität der Begünstigten sowie gegebenenfalls deren wirtschaftlicher Eigentümer zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, stellen die Verpflichteten, wenn sie über diese Abtretung auf dem Laufenden sind, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsgestaltung fest.

ABSCHNITT 6

Ausführung durch Dritte

Artikel 38

Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

(1)Zur Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn

a)diese anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. – wenn sich ihr Gesellschafts- oder Wohnsitz in einem Drittland befindet, – in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten;

b)die Einhaltung der AML-/CFT-Anforderungen durch die anderen Verpflichteten in einer mit Kapitel IV der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] kohärenten Weise überwacht wird.

Die letztliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden verbleibt bei dem Verpflichteten, der einen anderen Verpflichteten in Anspruch nimmt.

(2)Wenn sich Verpflichtete dafür entscheiden, andere Verpflichtete in Drittländern in Anspruch zu nehmen, tragen sie den in den Anhängen II und III aufgeführten geografischen Risikofaktoren sowie allen von der Kommission, der AMLA oder anderen zuständigen Behörden bereitgestellten einschlägigen Informationen oder Leitlinien Rechnung. 

(3)Gehören Verpflichtete einer Gruppe an, kann die Erfüllung der in diesem Artikel und in Artikel 39 festgelegten Anforderungen durch gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren sichergestellt werden, wenn dabei alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der Verpflichtete stützt sich auf Informationen, die ausschließlich von einem derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten geliefert werden;

b)die AML-/CFT-Strategien und -Verfahren, die Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang;

c)die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] oder der Aufsichtsbehörde des Drittlandes gemäß den Vorschriften des betreffenden Landes beaufsichtigt.

(4)Verpflichtete dürfen keine Verpflichteten mit Sitz in einem gemäß Abschnitt 2 ermittelten Drittland in Anspruch nehmen. Verfügen Verpflichtete mit Sitz in der Union allerdings über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in einem solchen Drittland, dürfen sie diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Anspruch nehmen, wenn alle in Absatz 3 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 39

Vorgehensweise bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten

(1)Verpflichtete holen von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten alle zur Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden und für das neue Geschäft erforderlichen Informationen ein.

(2)Bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten unternehmen Verpflichtete alle notwendigen Schritte um sicherzustellen, dass der in Anspruch genommene Verpflichtete auf Verlangen alles Folgende vorlegt:

a)Kopien der zur Kundenidentifizierung eingeholten Informationen;

b)sämtliche Belege oder vertrauenswürdige Informationsquellen, die zur Überprüfung der Identität des Kunden sowie gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Personen, in deren Namen der Kunde handelt, herangezogen wurden, inklusive Daten, die über die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen Vertrauensdienste erlangt wurden; und

c)alle Informationen, die bezüglich des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung eingeholt wurden.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten umgehend, auf jeden Fall aber binnen fünf Arbeitstagen zu liefern.

(4)Die Bedingungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Unterlagen werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Verpflichteten niedergelegt.

(5)Nimmt ein Verpflichteter einen derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten in Anspruch, kann die schriftliche Vereinbarung durch ein auf Gruppenebene geschaffenes internes Verfahren ersetzt werden, sofern die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 40

Auslagerung

(1)Aufgaben, die sich aus Anforderungen dieser Verordnung an die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Kunden ergeben, können von Verpflichteten an einen Vertreter oder externen Dienstleister ausgelagert werden, bei dem es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln kann, sofern sich deren Wohn- oder Gesellschaftssitz nicht in einem nach Abschnitt 2 ermittelten Drittland befindet.

Für jede Handlung von Vertretern oder externen Dienstleistern, an die Tätigkeiten ausgelagert wurden, trägt der Verpflichtete weiterhin die volle Verantwortung.

(2)Die nach Absatz 1 ausgelagerten Aufgaben dürfen nicht in einer Weise ausgeführt werden, die die Qualität der Maßnahmen und Verfahren, die der Verpflichtete zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 - COM/2021/422 final] durchführt, wesentlich beeinträchtigen. Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen:

a)die Billigung der Risikobewertung des Verpflichteten;

b)die nach Artikel 7 geschaffenen internen Kontrollen;

c)die Ausarbeitung und Billigung der Strategien, Kontrollen und Verfahren, mit denen der Verpflichtete die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen will;

d)die Festlegung eines Risikoprofils für einen angehenden Kunden und die Begründung einer Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

e)die Ermittlung von Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Aktivitäten;

f)die Meldung verdächtiger Aktivitäten oder schwellenwertbasierter Erklärungen an die zentrale Meldestelle nach Artikel 50.

(3)Bei Auslagerung einer Aufgabe gemäß Absatz 1 gewährleistet der Verpflichtete, dass der Vertreter oder externe Dienstleister die vom Verpflichteten festgelegten Maßnahmen und Verfahren anwendet. Die Bedingungen für die Ausführung solcher Aufgaben werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und der natürlichen oder juristischen Person, an die die Aufgaben ausgelagert werden, festgelegt. Der Verpflichtete führt regelmäßige Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass diese Maßnahmen und Verfahren von der natürlichen oder juristischen Person, an die ausgelagert wurde, wirksam umgesetzt werden. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind.

(4)Die Verpflichteten stellen sicher, dass eine Auslagerung nicht in einer Weise erfolgt, die die Aufsichtsbehörden wesentlich in ihrer Fähigkeit einschränkt, die Einhaltung aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch den Verpflichteten zu überwachen und nachzuverfolgen.

Artikel 41

Leitlinien für die Ausführung durch Dritte

Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:

a)die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um – auch in Fällen einer Sorgfaltsprüfung aus der Ferne – auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;

b)die Begründung von Auslagerungsverhältnissen gemäß Artikel 40, die entsprechenden Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Verfahren, mit denen überwacht wird, wie die natürlichen oder juristischen Personen, auf die Funktionen ausgelagert wurden, diese Funktionen, insbesondere die als kritisch anzusehenden wahrnehmen;

c)Rolle und Verantwortung der einzelnen Akteure, ob bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten oder bei Auslagerung;

d)aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten oder bei Auslagerung.

KAPITEL IV

TRANSPARENZ DES WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTUMS

Artikel 42

Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Gesellschaften und anderen juristischen Personen

(1)Bei Gesellschaften ist/sind wirtschaftliche(r) Eigentümer im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 die juristische(n) Person(en), die die Gesellschaft entweder über eine Beteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrolliert/kontrollieren.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Kontrolle in Form einer Beteiligung“ eine Eigentumsbeteiligung von 25 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder sonstige Eigentumsrechte an der Gesellschaft – auch in Form von Inhaberaktien – auf jeder Ebene des Eigentums.

Für die Zwecke dieses Artikels schließt „anderweitige Kontrolle“ zumindest einen der folgenden Sachverhalte ein:

a)das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans oder mehr als die Hälfte ähnlicher Funktionsträger der Gesellschaft zu bestellen oder abzuberufen;

b)die Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschaft, u. a. in Form von Veto- und Beschlussfassungsrechten, sowie auf jede Entscheidung, die Gewinnausschüttungen oder eine Vermögensverschiebung bewirkt;

c)die geteilte oder uneingeschränkte Kontrolle durch förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern, Gesellschaftern oder den Unternehmen, durch Bestimmungen in der Satzung, Partnerschaftsvereinbarungen, Syndizierungsvereinbarungen o. ä. oder – je nach den besonderen Merkmalen der Gesellschaft – durch gleichwertige Dokumente sowie durch Abstimmungsmodalitäten;

d)Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren/ von Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft;

e)die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen.

Ob eine anderweitige Kontrolle vorliegt, kann auch anhand der Kriterien in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU bestimmt werden.

(2)Bei juristischen Personen, die keine Gesellschaften sind, ist/sind wirtschaftliche(r) Eigentümer im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ermittelte(n) natürliche(n) Person(en); hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Artikel 43 Absatz 2 Anwendung findet.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Liste mit den Arten der nach ihrem Recht bestehenden Gesellschaften und anderen juristischen Personen, bei denen der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wird/werden. Darin sind auch die speziellen Kategorien von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie die Merkmale, Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten anzugeben. Diese Mitteilung umfasst auch die Angabe, ob aufgrund der speziellen Form und Strukturen der juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der Mechanismus von Artikel 45 Absatz 3 zur Anwendung kommt, sowie eine ausführliche Begründung, warum dies so ist.

(4)Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten bis zum [1 Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] Empfehlungen für die spezifischen Vorschriften und Kriterien, nach denen bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer ermittelt werden sollte(n). Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung.

(5)Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:

a)Gesellschaften, die an einem geregelten Markt notiert sind, an dem dem Unionsrecht entsprechende Offenlegungspflichten oder gleichwertige internationale Standards gelten; und

b)Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 55 .

Artikel 43

Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Express Trusts und ähnlichen juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen

(1)Bei Express Trusts sind wirtschaftliche Eigentümer alle nachstehend genannten natürlichen Personen:

a)der/die Treugeber (Settlor),

b)der/die Verwalter des Trusts (Trustees),

c)der/die Protektor(en), sofern vorhanden;

d)die Begünstigten oder – falls es eine Kategorie von Begünstigten gibt – die dieser Kategorie angehörenden Einzelpersonen, die (unabhängig von einer etwaigen Schwelle) Begünstigte der Rechtsgestaltung oder juristischen Person sind, sowie die Kategorie von Begünstigten. Bei Altersversorgungssystemen, die unter die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 fallen und die eine Kategorie von Leistungsempfängern vorsehen, ist nur die Kategorie von Leistungsempfängern Begünstigter;

e)jede sonstige natürliche Person, die den Express Trust durch direkte oder indirekte Beteiligung oder anderweitig, auch über eine Kontroll- oder Beteiligungskette, letztlich kontrolliert.

(2)Bei Express-Trust-ähnlichen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen sind die wirtschaftlichen Eigentümer die natürlichen Personen mit gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 1 genannten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Liste der Express-Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen und juristischen Personen, bei denen der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wird/werden.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Rechtsgestaltungen und juristischen Personen nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten zu erlassen, für die bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums die gleichen Transparenzanforderungen gelten sollten wie für Express Trusts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 44

Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung müssen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer angemessen, korrekt und aktuell sein und Folgendes umfassen:

a)Vor- und Nachname, vollständiger Geburtsort und Geburtsdatum, Wohnanschrift, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit(en) des wirtschaftlichen Eigentümers, nationale Identifikationsnummer und deren Quelle wie Pass oder Personalausweis sowie gegebenenfalls Steueridentifikationsnummer oder andere gleichwertige Nummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde;

b)Art und Umfang der Eigentumsrechte an der juristischen Person oder Rechtsgestaltung, ob über eine Beteiligung oder anderweitig, sowie das Datum des Erwerbs der Eigentumsrechte;

c)Informationen zur juristischen Person oder Rechtsgestaltung, deren wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person ist, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie eine Beschreibung der Kontroll- und Eigentumsstruktur.

(2)Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Gründung der juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen eingeholt. Sie werden umgehend, in jedem Fall aber spätestens 14 Kalendertage nach einer Änderung des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s, sowie jährlich aktualisiert.

Artikel 45

Pflichten juristischer Personen

(1)Alle in der Union eingetragenen Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen müssen angemessene, korrekte und aktuelle Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten.

Juristische Personen legen den Verpflichteten, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden treffen, zusätzlich zu den Informationen über ihre(n) rechtlichen Eigentümer auch Informationen über den/die wirtschaftlichen Eigentümer vor.

Der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen legt/legen diesen alle für die Gesellschaft oder sonstige juristische Person notwendigen Informationen vor.

(2)Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 42 und 43 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die Gesellschaft oder die sonstige juristische Person Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihres/ihrer wirtschaftlichen Eigentümer/s getroffenen Maßnahmen.

(3)Wenn Gesellschaften oder sonstige juristische Personen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie [bitte Verweis einfügen - Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 2 genannten Fällen Folgendes:

a)eine von einer Begründung begleitete Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer nicht ermittelt und überprüft werden konnte(n);

b)den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a verlangten Angaben gleichwertige Informationen über die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene der Gesellschaft oder juristischen Person angehört/angehören.

(4)Juristische Personen stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Informationen auf Verlangen umgehend zur Verfügung.

(5)Nach Auflösung oder anderweitiger Beendigung einer Gesellschaft werden die in Absatz 4 genannten Angaben entweder von den von der Gesellschaft zu diesem Zweck bestimmten Personen oder von Verwaltern, Liquidatoren oder anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen fünf Jahre lang aufbewahrt. Name und Kontaktdaten der für die Aufbewahrung der Angaben zuständigen Person sind den in Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] genannten Registern zu übermitteln.

Artikel 46

Pflichten von Trust-Verwaltern

(1)Die Verwalter eines in einem Mitgliedstaat verwalteten Express Trust und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehaben, müssen angemessene, korrekte und aktuelle Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer bei der Rechtsgestaltung einholen und vorhalten. Diese Informationen sind nach Beendigung ihrer Involvierung in den Express Trust oder die ähnliche Rechtsgestaltung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2)Die in Absatz 1 genannten Personen legen ihren Status offen und legen den Verpflichteten, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden treffen, die Informationen über den/die wirtschaftlichen Eigentümer vor.

(3)Der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, bei dem/denen es sich nicht um den Verwalter des Trusts oder eine Person in gleichwertiger Position handelt, legt dem Verwalter oder der Person, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehat, alle zur Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels notwendigen Informationen vor.

(4)Die Verwalter eines Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehaben, stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Informationen auf Verlangen umgehend zur Verfügung.

Artikel 47

Pflichten nomineller Anteilseigner

Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen halten angemessene, korrekte und aktuelle Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie deren wirtschaftliche Eigentümer vor und legen diese sowie deren Status gegenüber der Gesellschaft oder anderen juristischen Personen offen. Gesellschaften oder sonstige juristische Personen legen diese Angaben den nach Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] eingerichteten Registern vor.

Gesellschaften und sonstige juristische Personen legen diese Angaben auch Verpflichteten vor, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden treffen.

Artikel 48

Juristische Personen und Rechtsgestaltungen aus dem Ausland

(1)Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union oder Express Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen, die außerhalb der Union verwaltet werden, sind in den in Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] genannten, von dem Mitgliedstaat eingerichteten Register zu führen, wenn diese juristischen Personen, Verwalter von Express Trusts oder Personen, die bei ähnlichen Rechtsgestaltungen eine gleichwertige Position innehaben,

a)eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten eingehen;

b)Immobilien in ihrem Gebiet erwerben.

(2)Geht die juristische Person, der Verwalter des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehat, mehrere Geschäftsbeziehungen ein oder erwirbt Immobilien in mehreren Mitgliedstaaten, ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis für die Registrierung der Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten zentralen Register als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.

Artikel 49

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen dieses Kapitel Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Diese Vorschriften samt ihrer Rechtsgrundlage teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.

KAPITEL V 
MELDEPFLICHTEN

Artikel 50

Meldung verdächtiger Transaktionen

(1)Die Verpflichteten melden der zentralen Meldestelle alle verdächtigen Transaktionen, auch wenn es sich dabei nur um einen unternommenen Versuch gehandelt hat.

Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich, indem sie umgehend

a)auf eigene Initiative bei der zentralen Meldestelle eine Meldung vornehmen, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder unabhängig welcher Höhe aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten;

b)der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 5 Tagen. In begründeten und dringenden Fällen kann die zentrale Meldestelle eine solche Frist auf 24 Stunden verkürzen.

(2)Zur Aufdeckung von Transaktionen, die möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnten, stufen die Verpflichteten nach Artikel 20 ermittelte Transaktionen für die Zwecke des Absatzes 1 als untypisch ein.

Verdachtsauslösende Momente sind die Merkmale des Kunden, Umfang und Art der Transaktion oder Tätigkeit, die Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten sowie jeder andere Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transaktion oder Aktivität mit dem Risikoprofil des Kunden zählt.

(3)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Standards wird das Format für die Meldung verdächtiger Transaktionen nach Absatz 1 festgelegt.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 42 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu erlassen. 

(5)Die AMLA gibt Leitlinien mit Indikatoren für ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig.

(6)Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 ernannte Person leitet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen weiterleitet, niedergelassen ist.

Artikel 51

Besondere Bestimmungen für die Meldung verdächtiger Transaktionen durch bestimmte Kategorien von Verpflichteten

(1)Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 50 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.

Die benannte Selbstverwaltungseinrichtung leitet die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

(2)Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.

Artikel 52

Einwilligung der zentralen Meldestelle in die Durchführung einer Transaktion

(1)Verpflichtete führen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durch, wenn sie die in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten notwendigen Schritte unternommen und alle etwaigen weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder einer nach dem jeweils geltenden Recht anderen zuständigen Behörde befolgt haben.

(2)Wenn es nicht möglich ist, von der Durchführung der in Absatz 1 genannten Transaktionen abzusehen, oder dies die Bemühungen um Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion vereitelt, unterrichten die Verpflichteten die zentrale Meldestelle unmittelbar im Anschluss daran.

Artikel 53

Weitergabe von Informationen an die zentrale Meldestelle

Geben Verpflichtete bzw. Mitarbeiter oder leitendes Personal dieser Verpflichteten gemäß den Artikeln 50 und 51 Informationen in gutem Glauben weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder sein leitendes Personal oder seine Mitarbeiter keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen sie sich der zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeit nicht genau bewusst waren, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

Artikel 54

Verbot der Informationsweitergabe

(1)Verpflichtete, ihr leitendes Personal und ihre Mitarbeiter dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 50 oder 51 eine Informationsweitergabe stattfindet, stattfinden wird oder stattgefunden hat oder dass eine Analyse in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte.

(2)Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger krimineller Tätigkeiten.

(3)Abweichend von Absatz 1 kann eine solche Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten derselben Gruppe oder zwischen diesen und ihren Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in Drittländern stattfinden, sofern sich diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften gemäß Artikel 13 uneingeschränkt an die Strategien und Verfahren der Gruppe – darunter auch an die Verfahren für die Weitergabe von Informationen innerhalb der Gruppe – halten und die Strategien und Verfahren der Gruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(4)Abweichend von Absatz 1 kann eine solche Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Personen aus Drittländern mit den dieser Verordnung gleichwertigen Anforderungen stattfinden, wenn diese ihre berufliche Tätigkeit als Angestellte oder anderweitig bei derselben juristischen Person oder innerhalb einer größeren Struktur ausüben, die unter gemeinsamem Eigentum, unter gemeinsamer Leitung oder unter einer gemeinsamen Compliance-Kontrolle steht, wozu beispielsweise Netze oder Personengesellschaften zählen.

(5)Bei den in Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten kann die Weitergabe in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, abweichend von Absatz 1 zwischen den betreffenden Verpflichteten mit Standort in der Union oder mit natürlichen oder juristischen Personen aus einem Drittland stattfinden, in dem dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, sofern diese derselben Kategorie von Verpflichteten angehören und den gleichen beruflichen Verschwiegenheitspflichten und Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

(6)Bemühen sich die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten, einen Klienten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

KAPITEL VI

DATENSCHUTZ UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN

Artikel 55

Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten

(1)Soweit zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unbedingt erforderlich, dürfen Verpflichtete die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie die in Artikel 10 jener Verordnung genannten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten, sofern dabei die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(2)Verpflichtete dürfen die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Daten verarbeiten, wenn

a)sie ihre Kunden oder angehenden Kunden darüber unterrichten, dass diese Kategorien von Daten verarbeitet werden können, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist;

b)die Daten aus verlässlichen Quellen stammen und korrekt und aktuell sind;

c)der Verpflichtete insbesondere im Hinblick auf Vertraulichkeit Maßnahmen mit hohem Sicherheitsstandard gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 trifft.

(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen dürfen Verpflichtete die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Daten verarbeiten, wenn

a)diese personenbezogenen Daten Geldwäsche, diesbezügliche Vortaten oder Terrorismusfinanzierung betreffen;

b)die Verpflichteten über Verfahren verfügen, die es erlauben, bei der Verarbeitung dieser Daten zwischen Vorwürfen, Ermittlungen, Verfahren und Verurteilungen zu unterscheiden, und dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf Verteidigung und der Unschuldsvermutung Rechnung tragen.

(4)Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf der Grundlage dieser Verordnung ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Verordnung für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.

Artikel 56

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)Für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden bewahren die Verpflichteten die nachstehenden Unterlagen und Informationen im Einklang mit nationalem Recht auf:

a)eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie bei Durchführung der Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden nach Kapitel III eingeholt haben, einschließlich mithilfe elektronischer Identifikationsmittel erlangter Informationen, sowie die Ergebnisse der nach Artikel 50 vorgenommenen Analysen;

b)die zur Ermittlung von Transaktionen erforderlichen Transaktionsbelege und -aufzeichnungen im Original oder als Kopie, wie sie nach nationalem Recht in Gerichtsverfahren verwendet werden können.

(2)Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete beschließen, statt der Aufbewahrung von Kopien nur die Fundstellen dieser Informationen festzuhalten, sofern Art und Methode dieses Festhaltens sicherstellen, dass die Verpflichteten den zuständigen Behörden die Informationen umgehend liefern und diese nicht modifiziert oder geändert werden können.

Machen Verpflichtete von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme Gebrauch, so legen sie in ihren nach Artikel 7 aufgestellten internen Verfahren die Kategorien von Informationen fest, bei denen sie anstelle einer Kopie oder eines Originals die Fundstelle festhalten, sowie die Verfahren, nach denen die Informationen in diesem Fall abgerufen werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung zu einem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion fünf Jahre lang aufbewahrt. Bei Ablauf dieses Zeitraums werden die personenbezogenen Daten von den Verpflichteten gelöscht.

Der in Unterabsatz 1 genannte Aufbewahrungszeitraum gilt auch für die Daten, auf die über die zentralisierten Mechanismen zugegriffen werden kann, die in Artikel 14 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] genannt sind.

(4)Ist am [Geltungsbeginn dieser Verordnung] ein Gerichtsverfahren anhängig, das die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrifft, und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen, die mit diesem anhängigen Verfahren zusammenhängen, so darf er diese Informationen oder Unterlagen im Einklang mit dem nationalen Recht ab dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] fünf Jahre lang aufbewahren.

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden.

Artikel 57

Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an die zuständigen Behörden

Verpflichtete verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, im Einklang mit nationalem Recht auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer Behörden vollumfänglich und rasch Auskunft darüber zu erteilen, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist.

KAPITEL VII

Maßnahmen zur Minderung des Risikos bei anonymen Instrumenten

Artikel 58

Anonyme Konten und Inhaberaktien sowie Bezugsscheine für Inhaberaktien

(1)Kreditinstitute, Finanzinstitute und Krypto-Dienstleistungsanbieter dürfen weder anonyme Konten, anonyme Sparbücher, anonyme Schließfächer oder anonyme Krypto-Geldbörsen noch sonstige Konten führen, die es in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betreffenden Kundenkontos zu anonymisieren.

Bei bestehenden anonymen Konten, anonymen Sparbüchern, anonymen Schließfächern oder Krypto-Geldbörsen werden vor jedweder Nutzung in Bezug auf die Inhaber und Begünstigten Sorgfaltsmaßnahmen durchgeführt.

(2)Treten Kreditinstitute und Finanzinstitute als Erwerber auf, akzeptieren sie keine Zahlungen, die mit in Drittländern ausgegebenen anonymen Guthabenkarten vorgenommen werden, es sei denn, die von der Kommission gemäß Artikel 22 erlassenen technischen Regulierungsstandards lassen dies bei nachweislich geringem Risiko zu.

(3)Unternehmen dürfen keine Inhaberaktien ausgeben und müssen alle vorhandenen Inhaberaktien bis zum [2 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] in Namensaktien umwandeln. Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind, oder deren Aktien als intermediär verwahrte Wertpapiere ausgegeben werden, dürfen Inhaberaktien allerdings beibehalten.

Unternehmen dürfen keine Bezugsscheine für nicht intermediär verwahrte Inhaberaktien ausgeben.

Artikel 59

Begrenzung hoher Bargeldzahlungen

(1)Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder tätigen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

(2)Nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 98/415/EG des Rates 57 dürfen die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen. Diese sind der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einführung auf nationaler Ebene mitzuteilen.

(3)Bestehen auf nationaler Ebene bereits Obergrenzen, die unter dem in Absatz 1 festgelegten Limit liegen, so behalten diese ihre Gültigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen diese Obergrenzen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

(4)Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt nicht für

a)Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Funktion handeln;

b)Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten vorgenommen werden. In solchen Fällen meldet das Kreditinstitut die über die Obergrenze hinausgehende Zahlung oder Einlage an die zentrale Meldestelle.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen natürliche oder juristische Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in ihrer beruflichen Eigenschaft gegen die in Absatz 1 festgesetzte Obergrenze oder eine von einem Mitgliedstaat beschlossene niedrigere Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, wozu auch Sanktionen zählen.

(6)Die Gesamthöhe der Sanktionen wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einer Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Ergebnis der Schwere des Verstoßes angemessen ist und wirkungsvoll von weiteren Verstößen der gleichen Art abschreckt.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Delegierte Rechtsakte

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten delegierten Rechtsakte kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Mit einem entsprechenden Beschluss wird die Übertragung der darin angegebenen Befugnis beendet. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 61

Ausschuss

(1)Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, der durch Artikel 28 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 62

Überprüfung

Bis zum [5 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 63

Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [3 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] Berichte vor, in denen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Folgendem beurteilt:

a)der Herabsetzung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen geltenden Prozentsatzes;

b)die weitere Herabsetzung der Obergrenze für hohe Barzahlungen.

Artikel 64

Beziehung zur Richtlinie 2015/849

Verweise auf die Richtlinie (EU) 2015/849 gelten als Verweise auf diese Verordnung und auf die Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 65

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Europol, „From suspicion to action: Converting financial intelligence into greater operational impact“, 2017.
(2)    Mitteilung der Kommission über Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (COM(2019) 360 final), Bericht der Kommission über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU (COM(2019) 373 final), Bericht über die Bewertung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) (COM(2019) 371 final), Bericht über die Bewertung grenzüberschreitender Risiken (COM(2019) 370 final).
(3)    COM(2020) 605 final.
(4)    Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020) 2800), ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 21.
(5)    COM(2021) 423 final.
(6)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(7)    COM(2021) 421 final.
(8)    COM(2021) 422 final.
(9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen (2020/2686 (RSP)), P9_TA(2020)0204.
(10)    Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 12608/20.
(11)    Sämtliche Verweise auf die „geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ in dieser Begründung sollten als Verweis auf diese Richtlinie verstanden werden.
(12)    Richtlinien (EU) 2015/2366, 2014/92 bzw. 2009/110.
(13)    Insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte, COM(2020) 593 final.
(14)    Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
(15)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität, COM(2021) 281 final.
(16)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final).
(17)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Bericht über die dem Paket an Legislativvorschlägen der Kommission in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beigefügte Folgenabschätzung und Rechtsdurchsetzung, darunter
(18)    Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679).
(19)    Die Kommission ist der Auffassung, dass Staatsbürgerschaftsprogramme, also Programme, bei denen im Austausch für zuvor festgelegte Zahlungen oder Investitionen die Staatsbürgerschafts eines Mitgliedstaats angeboten wird, nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Absatz 3 EUV) und dem in den Verträgen festgelegten Unionsbürgerstatus (Artikel 20 AEUV) entsprechen. Folglich schlägt die Kommission für solche Programme keine Regulierung vor.
(20)    Einschließlich der zu erwartenden Änderungen durch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität, COM(2021) 281 final.
(21)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(22)    ABl. C … vom …, S. ….
(23)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(24)    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
(25)    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
(26)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(27)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(28)    Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
(29)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(30)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(31)    Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).
(32)    Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).
(34)    Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
(35)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (COM/2021/281 final).
(36)    Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
(37)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(38)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(39)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(40)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(41)    ABl. C … vom …, S. ….
(42)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(43)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(44)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(45)    Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
(46)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(47)    Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
(48)    Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
(49)    Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(50)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).
(51)    Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).
(52)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(53)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(54)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(55)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(56)    Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(57)    Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 42).
Top

Brüssel, den 20.7.2021

[...](2021) XXX final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

{SEC(2021) 391 final} - {SWD(2021) 190 final} - {SWD(2021) 191 final}


ANHANG I

Indikative Liste der Risikovariablen

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung nach Artikel 8 zu berücksichtigen haben, um den Umfang der nach Artikel 16 anzuwendenden Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden zu ermitteln:

a)Kundenrisikovariablen:

i) geschäftliche oder berufliche Tätigkeit des Kunden und seines wirtschaftlichen Eigentümers,

ii) Ruf des Kunden und seines wirtschaftlichen Eigentümers,

iii) Art und Verhalten des Kunden und seines wirtschaftlichen Eigentümers,

iv) Rechtsräume, in denen der Kunde und sein wirtschaftlicher Eigentümer ansässig sind,

v) Rechtsräume, in denen sich der Hauptgeschäftssitz des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden befinden,

vi) Rechtsräume, zu denen der Kunde und sein wirtschaftlicher Eigentümer relevante persönliche Verbindungen haben;

b)Produkt-, Dienstleistungs- oder Transaktionsrisikovariablen

i) Zweck eines Kontos oder einer Beziehung,

ii) Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung,

iii) Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der durchgeführten Transaktionen,

iv) mit den jeweiligen Produkten, Dienstleistungen oder Transaktionen verbundenes Maß an Transparenz oder Intransparenz,

v) Komplexität der jeweiligen Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen,

vi) Wert oder Umfang der jeweiligen Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen;

c)Vertriebskanalrisikovariablen

i) Ausmaß der Abwicklung einer Geschäftsbeziehung ohne persönlichen Kontakt,

ii) Präsenz von Kundenwerbern oder Vermittlern, auf die der Kunde zurückgreifen könnte, und Art der Beziehung zwischen diesen und dem Kunden;

d)Risikovariable bei Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck:

i) Höhe des vom Begünstigten der Versicherungspolice ausgehenden Risikos.



ANHANG II

Faktoren für ein geringeres Risiko

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung der Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko im Sinne von Artikel 16:

1.    Faktoren beim Kundenrisiko:

a)öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers auferlegen,

b)öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

c)Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer 3.

2.Faktoren beim Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko:

a)Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,

b)Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,

c)Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

d)Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,

e)Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).

3.Faktoren beim geografischen Risiko — Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:

a)Mitgliedstaaten,

b)Drittländern mit gut funktionierenden AML/CFT-Systemen,

c)Drittländern, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,

d)Drittländern, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

ANHANG III

Faktoren für ein erhöhtes Risiko

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko im Sinne von Artikel 16:

1.Faktoren beim Kundenrisiko:

a)außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,

b)Kunden, die in geografischen Gebieten mit erhöhtem Risiko im Sinne von Nummer 3 ansässig sind,

c)juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,

d)Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,

e)bargeldintensive Unternehmen,

f)angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens,

g)Kunden, die Drittstaatsangehörige sind und gegen eine Investition jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen.

2.Faktoren beim Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko:

a)Banken mit Privatkundengeschäft,

b)Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,

c)Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,

d)neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte,

e)Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten.

3.Faktoren beim geografischen Risiko:

a)Drittländer, die unter verstärkter Beobachtung stehen oder bei denen die FATF anderweitig Mängel in den AML/CFT-Systemen festgestellt hat,

b)Drittländer, die laut glaubwürdigen Quellen/anerkannten Verfahren (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über wirksame AML/CFT-Systeme verfügen,

c)Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen/anerkannten Verfahren signifikant ausgeprägt sind,

d)Drittländer, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,

e)Drittländer, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie (EU) 2015/849

Richtlinie (EU) XXXX/XX [Bitte Verweis auf den Vorschlag für die Sechste Geldwäschebekämpfungsrichtlinie einfügen]

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Nummern 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b

Artikel 43

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe c

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 25

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 26

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 28

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 29

Artikel 3 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 3 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 3 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 19

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 9

Artikel 23

Artikel 10

Artikel 58

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 37

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 21 Absätze 2 und 3

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 18a Absatz 1

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 18a Absatz 2

Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 29 Buchstabe a

Artikel 18a Absatz 3

Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 29 Buchstabe b

Artikel 18a Absatz 4

Artikel 18a Absatz 5

Artikel 19

Artikel 30

Artikel 20

Artikel 32

Artikel 20a

Artikel 33

Artikel 21

Artikel 34

Artikel 22

Artikel 35

Artikel 23

Artikel 36

Artikel 24

Artikel 31

Artikel 25

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 26

Artikel 38

Artikel 27

Artikel 39

Artikel 28

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 29

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 45 Absätze 1 und 3 und Artikel 49

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 6

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absatz 7

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 8

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 9

Artikel 13

Artikel 30 Absatz 10

Artikel 10 Absätze 11 und 12

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 49

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 46 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 3a

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 48

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 4a

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 31 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 7

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 7a

Artikel 13

Artikel 31 Absatz 9

Artikel 10 Absätze 11 und 12

Artikel 31 Absatz 10

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 31 a

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 7

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 8

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 9

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 32a Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 32a Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 32a Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 32a Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 32b

Artikel 16

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 6

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 35

Artikel 52

Artikel 36

Artikel 32

Artikel 37

Artikel 53

Artikel 38

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 39

Artikel 54

Artikel 40

Artikel 56

Artikel 41

Artikel 55

Artikel 42

Artikel 57

Artikel 43

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 35

Artikel 45 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 45 Absatz 7

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 45 Absatz 8

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 9

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 10

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 11

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 3

Artikel 21

Artikel 46 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 1a

Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 46

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 29 Absätze 2 und 5

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 6

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 33 und 34

Artikel 48 Absatz 5

Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 6

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 7

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 8

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 48 Absatz 9

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 10

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 49

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 50

Artikel 47

Artikel 50 a

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 22

Artikel 53

Artikel 24

Artikel 54

Artikel 26

Artikel 55

Artikel 27

Artikel 56

Artikel 23 Absätze 2 und 3

Artikel 57

Artikel 28

Artikel 57a Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 57a Absatz 2

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 57a Absatz 3

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 57a Absatz 4

Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 34 Absätze 1 und 3

Artikel 57a Absatz 5

Artikel 37

Artikel 57b

Artikel 51

Artikel 58 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 58 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 58 Absatz 4

Artikel 58 Absatz 5

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1

Artikel 59 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 59 Absatz 4

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 60 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 60 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 60 Absatz 4

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 60 Absatz 5

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 60 Absatz 6

Artikel 42 Absatz 5

Artikel 61

Artikel 43

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 62 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 60

Artikel 64 a

Artikel 54

Artikel 61

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 69

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Top