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Document 52021PC0391

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische grüne Anleihen

COM/2021/391 final

Brüssel, den 6.7.2021

COM(2021) 391 final

2021/0191(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische grüne Anleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 390 final} - {SWD(2021) 181 final} - {SWD(2021) 182 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag ist Teil der umfassenderen Agenda der Europäischen Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen. Er bildet die Grundlage für ein gemeinsames Regelwerk zur Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ (European Green Bond) für Anleihen, mit denen ökologisch nachhaltige Ziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 1 (Taxonomie-Verordnung) verfolgt werden. Außerdem wird damit ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung von Unternehmen errichtet, die als externe Bewerter für an diesem Rahmen ausgerichtete grüne Anleihen tätig sind. Der Vorschlag wird die Weiterentwicklung des Marktes für hochqualitative grüne Anleihen erleichtern und somit zur Kapitalmarktunion beitragen und gleichzeitig eine Störung bestehender Märkte für grüne Anleihen minimieren und das Risiko von Greenwashing („Grünfärberei“) senken. Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ soll allen Emittenten sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, die die Anforderungen dieses Vorschlags erfüllen, zur Verfügung stehen.

Ziel dieses Legislativvorschlags ist es, das Potenzial des Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion, zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2016 2 und gemäß dem europäischen Grünen Deal 3 beizutragen, besser auszuschöpfen.

Mit dem europäischen Grünen Deal wurde deutlich gemacht, dass in allen Wirtschaftszweigen erhebliche Investitionen erforderlich sind, um zu einer klimaneutralen Wirtschaft überzugehen und die Ziele der Union in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit zu erreichen. Im Zeitraum 2021–2030 werden zur Erreichung der aktuellen Klima- und Energieziele der Union bis 2030 Investitionen ins Energiesystem (ausgenommen Verkehr) in Höhe von 336 Mrd. EUR jährlich (zu konstanten Preisen von 2015) benötigt, was 2,3 % des BIP entspricht. 4 Ein wesentlicher Teil dieser Finanzströme wird vom privaten Sektor kommen müssen. Um diese Investitionslücke zu schließen, müssen private Kapitalflüsse in beträchtlichem Umfang in ökologisch nachhaltigere Investitionen gelenkt und der europäische Finanzrahmen völlig neu durchdacht werden.

Insbesondere wurde im europäischen Grünen Deal betont, dass es Anlegern und Unternehmen leichter gemacht werden sollte, ökologisch nachhaltige Investitionen zu ermitteln und sicherzustellen, dass sie glaubwürdig sind. Dies könnte durch klare Kennzeichnungen für Anlageprodukte für Kleinanleger und durch die Entwicklung eines europäischen Standards für grüne Anleihen geschehen, durch den ökologisch nachhaltige Investitionen möglichst einfach gestaltet werden. Trotz des starken Marktwachstums beziffern sich die emittierten grünen Anleihen weiterhin auf einen Bruchteil der emittierten Anleihen insgesamt – im Jahr 2020 machten sie nur rund 4 % der insgesamt von Unternehmen emittierten Anleihen aus. 5 Ein weiteres Wachstum des Marktes für hochqualitative grüne Anleihen wird eine Quelle für erhebliche grüne Investitionen sein und somit helfen, die Investitionslücke des europäischen Grünen Deals zu schließen.

Hierzu wurde im Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal vom 14. Januar 2020 6 die Einführung eines Standards für grüne Anleihen angekündigt. In seinen Schlussfolgerungen zum Klimawandel vom Dezember 2020 betonte der Europäische Rat 7 , wie wichtig es ist, gemeinsame globale Standards für ein grünes Finanzwesen zu entwickeln, und forderte die Europäische Kommission auf, bis Juni 2021 einen Legislativvorschlag für einen Standard für grüne Anleihen vorzulegen. Schließlich hob die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2021 das Ziel, „eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ zu schaffen, als Priorität hervor und betonte, dass ein nachhaltiges Finanzwesen weiter vorangebracht werden muss, insbesondere durch den Vorschlag eines EU-Standards für grüne Anleihen. 8  

Aufgrund der Tatsache, dass die Finanzmärkte eigene Rahmenregelungen für grüne Anleihen festgelegt haben und diese breite Anwendung finden, und obwohl einige dieser Rahmenregelungen allgemein als standardsetzend akzeptiert werden, kann es für Anleger kostspielig und schwierig sein, die positiven Umweltauswirkungen anleihebasierter Anlagen zu ermitteln und verschiedene grüne Anleihen auf dem Markt zu vergleichen. Bei Emittenten führt das Fehlen einheitlicher Definitionen des Begriffs „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ zu Unsicherheit darüber, welche Wirtschaftstätigkeiten berechtigterweise als grün gelten. Unter derartigen Bedingungen stehen Emittenten vor allem in Übergangssektoren in Gefahr, aufgrund möglicher Greenwashing-Vorwürfe ihre Reputation zu riskieren. Darüber hinaus können ihnen durch die Fragmentierung von Verfahren im Bereich der externen Bewertung zusätzliche Kosten entstehen. Diese Hindernisse können die Rentabilität von Projekten mit erheblichen Klima- und Umweltauswirkungen beeinträchtigen, wodurch das Angebot an solchen Investitionsmöglichkeiten geschmälert und die Verwirklichung der Umweltziele der Union erschwert würde.

Mit diesem Vorschlag sollen diese Hindernisse überwunden werden, indem ein Standard für hochqualitative grüne Anleihen gesetzt wird. Dieser Standard sollte: (1) die Fähigkeit von Anlegern verbessern, hochqualitative grüne Anleihen zu ermitteln und ihnen zu vertrauen, (2) die Emission dieser hochqualitativen grünen Anleihen erleichtern, indem Definitionen des Begriffs „grüne Wirtschaftstätigkeiten“ präzisiert und das mögliche Reputationsrisiko für Emittenten in Übergangssektoren gesenkt werden, und (3) das Verfahren der externen Bewertung standardisieren sowie das Vertrauen in externe Bewerter durch Einführung eines freiwilligen Registrierungs- und Beaufsichtigungssystems verbessern.

Dieser Vorschlag für eine europäische grüne Anleihe ist in der Taxonomie-Verordnung verankert. In der Taxonomie-Verordnung wird eine Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig vorgenommen und die vollständige Einhaltung des sozialen Mindestschutzes als eines der Definitionskriterien aufgenommen. Dieser Rahmen kann als Maßstab verwendet werden, um einzustufen, ob eine Wirtschaftstätigkeit und somit auch die damit verbundenen Vermögenswerte oder Projekte grün sind. Artikel 4 der Taxonomie-Verordnung 9 sieht vor, dass die Union bei der Festlegung von Standards für ökologisch nachhaltige Unternehmensanleihen die Kriterien der Taxonomie anwenden muss. 10 Daher schlägt die Kommission für die Zwecke der europäischen grünen Anleihen vor, dass in der Taxonomie-Verordnung und – sowie diese erarbeitet werden – in ihren delegierten Rechtsakten definiert werden sollte, was als „grün“ gilt.

Mit diesem Vorschlag wird ein Rahmen für alle Emittenten grüner Anleihen bereitgestellt, auch für solche aus dem öffentlichen und privaten Sektor, einschließlich Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen. Dieser Rahmen soll auch für Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen sowie von Verbriefungen nutzbar sein, deren Wertpapiere von einer Zweckgesellschaft ausgestellt werden. 11 Die Verknüpfung mit der Taxonomie-Verordnung ermöglicht, dass die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen für ein breites Spektrum von Wirtschaftstätigkeiten genutzt werden, die einen wesentlichen Beitrag zu Zielen im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit leisten. Auf die bewährten Verfahren des derzeitigen Marktes für grüne Anleihen aufbauend werden in diesem Vorschlag viele potenzielle Anwendungen aufgezeigt, so etwa eine Bank, die eine europäische grüne Anleihe zur Finanzierung grüner Hypotheken ausgibt, ein Stahlhersteller, der eine europäische grüne Anleihe zur Finanzierung einer neuen emissionsärmeren Produktionstechnologie ausstellt, oder ein öffentlicher Emittent, der eine europäische grüne Anleihe zur Finanzierung einer Subventionsregelung für die Installation von Systemen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausstellt, um nur einige zu nennen.

Dieser Vorschlag baut auf bewährten Verfahren des Marktes sowie auf Rückmeldungen und Empfehlungen auf, die von der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen eingegangen sind. Im Bericht der Gruppe vom 31. Januar 2018 12 wurde die Einführung eines EU-Standards für grüne Anleihen, wie er damals genannt wurde, empfohlen. Als Folgemaßnahme verpflichtete sich die Kommission in ihrem am 8. März 2018 angenommenen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums 13 , einen EU-Standard für grüne Anleihen zu erarbeiten. Sie beauftragte die aus Marktteilnehmern verschiedener Sektoren zusammengesetzte Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen mit der Ausarbeitung von Empfehlungen für einen EU-Standard für grüne Anleihen. Dem kam die Sachverständigengruppe im Juni 2019 in ihrem Abschlussbericht nach, auf den im März 2020 ein Leitfaden zur Nutzbarkeit für einen Standardentwurf folgte. Schließlich erlangte die Kommission bei ihrer öffentlichen Konsultation zur neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen (offen von April bis Juli 2020) und ihrer gezielten Konsultation zum EU-Standard für grüne Anleihen (offen von Juni bis Oktober 2020) weitere Einblicke und Erkenntnisse zu grünen Anleihen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag wird eine Reihe von Vorschriften eingeführt, die Emittenten grüner Anleihen befolgen müssen, wenn sie eine Anleihe „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nennen möchten. Der Vorschlag baut auf den bewährten Verfahren des bestehenden Marktes auf und enthält zusätzliche Anforderungen, die auf bereits vorhandenen einschlägigen Rechtsvorschriften basieren. Diese Anforderungen stimmen mit den Zielen bestehender politischer Bestimmungen aus diesem Politikbereich und insbesondere der Taxonomie-Verordnung überein. Mit diesem Vorschlag werden Emittenten einer europäischen grünen Anleihe verpflichtet, bei der Zuweisung der Anleiheerlöse zu Vermögenswerten und Ausgaben sicherzustellen, dass die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung vollständig erfüllt sind, damit sichergestellt ist, dass die Anleihe selbst uneingeschränkt ökologisch nachhaltig ist. Dieser Vorschlag stimmt außerdem mit anderen Initiativen für ein nachhaltiges Finanzwesen überein, einschließlich dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. 14 Diese soll günstige Rahmenbedingungen für die Meldung nachhaltigkeitsbezogener Informationen durch sämtliche großen Unternehmen sowie die meisten an geregelten Märkten notierten Unternehmen schaffen und wird somit auch viele Emittenten von Anleihen betreffen.

Außerdem steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit der Kapitalmarktunion, mit der die Fähigkeit der Kapitalmärkte der Union zur Mobilisierung und Lenkung von Investitionen verbessert werden soll, was bei der Finanzierung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft helfen kann.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen des europäischen Grünen Deals. Der europäische Grüne Deal ist die Antwort der Union auf die Herausforderungen dieser Generation in den Bereichen Klima und Umwelt. Er soll die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen machen. 15 Außerdem wird die Schaffung einer vertrauenswürdigen regulierten Umgebung, welche der Emission und Einführung europäischer grüner Anleihen förderlich ist, erheblich dazu beitragen, die internationale Bedeutung des Euro zu stärken. Des Weiteren wird eine solche Umgebung sich positiv auf die Weiterentwicklung der Finanzmärkte der Union zu einem Zentrum für ein „grünes Finanzwesen“ auswirken, wodurch grüne Investitionen in der EU zusätzlich unterstützt werden. 16 Die Kommission könnte den Mitgliedstaaten technische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/240 17 bereitstellen, um europäische grüne Anleihen auf nationaler Ebene voranzubringen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und stützt sich auf Artikel 114 AEUV, mit dem die Befugnis übertragen wird, geeignete Maßnahmen zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Artikel 114 AEUV ermöglicht der Union, Maßnahmen nicht nur zur Beseitigung bestehender Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, sondern auch zur Vorbeugung eines wahrscheinlichen künftigen Auftretens solcher Hindernisse zu treffen. Dazu gehören auch solche Hindernisse, die es Marktteilnehmern wie Emittenten grüner Anleihen oder Anlegern erschweren, die Vorteile des Binnenmarktes voll und ganz zu nutzen.

Der derzeitige Markt für grüne Anleihen richtet sich in Gänze nach marktdefinierten Standards und Verfahren, wobei als externe Bewerter agierende Unternehmen für Vertrauen unter Anlegern sorgen. Mit diesen bestehenden Standards werden zwar übergeordnete verfahrensbasierte Leitlinien oder Empfehlungen festgelegt, allerdings sind die zugrunde liegenden Definitionen des Begriffs „grüne Projekte“ nicht ausreichend standardisiert, streng und umfassend. Dies erschwert Anlegern eine einfache Ermittlung von Anleihen, deren Erlöse mit den Umweltzielen im Einklang stehen oder zu deren Verwirklichung beitragen – insbesondere was das Ziel betrifft, den Anstieg der durchschnittlichen Temperatur auf der Erde deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu seiner Begrenzung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen. Außerdem schränkt die derzeitige Situation Emittenten in ihrer Fähigkeit ein, ökologisch nachhaltige Anleihen zu nutzen, um ihre Tätigkeiten auf ökologisch nachhaltigere Geschäftsmodelle umzustellen.

Darüber hinaus werden die Transparenz und Rechenschaftspflicht externer Bewerter mit den derzeit angewandten marktbasierten Standards nicht ausreichend sichergestellt, und es gibt keine ständige Beaufsichtigung von Unternehmen, die als externe Bewerter tätig sind. Folglich haben Anleger weitere Schwierigkeiten, ökologisch nachhaltige Anleihen zu ermitteln, ihnen zu vertrauen und sie miteinander zu vergleichen.

EU-weit bestehen also unterschiedliche Verfahren nebeneinander, was es kostspielig für Anleger macht, echte grüne Anleihen zu ermitteln, und gleichzeitig verhindert, dass der Markt für grüne Anleihen entsprechend seinem Potenzial weiter wächst.

Bislang hat kein Mitgliedstaat Gesetze zur Einführung eines offiziellen Standards für grüne Anleihen auf nationaler Ebene erlassen. Allerdings sind in nationalen Kennzeichnungssystemen bereits verschiedene Anforderungen an ökologisch nachhaltige Finanzprodukte festgelegt, die in manchen Fällen zu Anforderungen an Anleihen führen, etwa im Fall von Anforderungen an Anleihefonds. Beim Vergleich zwischen von Mitgliedstaaten der EU emittierten grünen Anleihen zeigen sich bereits Beispiele, in denen Mitgliedstaaten unterschiedliche Definitionen des Begriffs „ökologisch nachhaltige Tätigkeiten“ anwenden. Darüber hinaus ist es angesichts des anhaltenden Wachstums des Markts für grüne Anleihen und seiner Bedeutung bei der Finanzierung der Art von Anlageinvestitionen, die zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Abkommens erforderlich ist, wahrscheinlich, dass einige Mitgliedstaaten die Einführung von Standards oder die Festlegung von Leitlinien auf nationaler Ebene in Erwägung ziehen.

Derartige nationale Initiativen würden wahrscheinlich auf die Lösung der gleichen Probleme abzielen, die auch mit der vorgeschlagenen Initiative für europäische grüne Anleihen gelöst werden sollen, die Ergebnisse wären jedoch je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Es ist somit wahrscheinlich, dass Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften entstehen, und diese würden den freien Kapitalverkehr behindern, europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen unterminieren und den Zielen der Kapitalmarktunion zuwiderlaufen. Daher besteht eindeutig die Notwendigkeit, dass EU-weit sowohl von öffentlichen als auch von privaten Emittenten grüner Anleihen ein harmonisierter Standard für grüne Anleihen angewandt wird. Die Annahme dieser Verordnung würde darauf abzielen, solche harmonisierten Anforderungen sicherzustellen. Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Dieser Vorschlag erfüllt den Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), demzufolge die Union nur tätig werden kann, wenn die Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden können.

Der Markt für grüne Anleihen ist grundsätzlich international, und der Anleihehandel seiner Teilnehmer erfolgt über nationale Grenzen hinweg. Emittenten von und Anleger in Finanzprodukte benötigen gemeinsame Parameter und Definitionen, um zu bestimmen, welche Projekte und Aktivitäten ökologisch nachhaltig sind, und um diese miteinander zu vergleichen. Angesichts dieser Situation hätten nationale gesetzgeberische Maßnahmen zur Beseitigung der auf dem Markt für grüne Anleihen festgestellten Mängel möglicherweise eine Fragmentierung des europäischen Marktes für grüne Anleihen zur Folge.

Außerdem ist der Markt für externe Bewerter grüner Anleihen ein grenzüberschreitender Markt. Um für Akteure, die diese Dienstleistungen erbringen, gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten, bedarf es auf europäischer Ebene eines zentralisierten Registrierungs- und Beaufsichtigungssystems für externe Bewerter europäischer grüner Anleihen, das von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) koordiniert wird.

Daher darf eine solche Initiative nicht auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats begrenzt sein, sondern bedarf koordinierter Maßnahmen auf Unionsebene. Nur durch ein Tätigwerden auf Unionsebene können kohärente und standardisierte Anforderungen an europäische grüne Anleihen festgelegt werden, um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und Marktverzerrungen zu verhindern.

Letztendlich scheint ein Unionsinstrument aufgrund der vielen Überschneidungen zwischen dem Vorschlag für europäische grüne Anleihen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene, wie etwa der Taxonomie-Verordnung, besser geeignet zu sein, der derzeitigen Situation gerecht zu werden.

Aus den oben genannten Gründen können Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung der im Vertrag verankerten Freiheiten besser durch Maßnahmen auf Unionsebene sichergestellt werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind notwendig und am besten geeignet, um die Ziele zu erreichen.

Durch die Festlegung eines harmonisierten freiwilligen Standards für grüne Anleihen auf Unionsebene wird der Maßstab für hochqualitative grüne Anleihen auf europäischen und möglicherweise globalen Märkten gesetzt, ohne derzeitigen Marktteilnehmern die Anwendung des Standards aufzuerlegen. Indem sie die Beseitigung bestimmter Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Marktes für hochqualitative grüne Anleihen ermöglicht, könnte diese Verordnung helfen, Kapitalströme in ökologisch nachhaltige Projekte zu lenken und grenzüberschreitende grüne Investitionen erleichtern. Angesichts des Risikos, dass ein Nichttätigwerden zur Fragmentierung des Marktes und Verwirrung der Anleger führt, wird dieser Vorschlag EU-weit für Rechtssicherheit, Transparenz und Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen sorgen.

Sowohl in den Rückmeldungen der Interessenträger als auch in der Folgenabschätzung für diesen Vorschlag wurden als Hauptursachen von Problemen das Fehlen einer einheitlichen Definition dessen, was ökologisch nachhaltige Möglichkeiten zur Verwendung der Erlöse aus grünen Anleihen sind, und das Fehlen einer ständigen Beaufsichtigung externer Bewerter genannt. Mit diesem Vorschlag wird nicht über das hinausgegangen, was erforderlich ist, um jede dieser Fragen anzugehen und zu lösen, und zwar indem (1) ein freiwilliger Standard für grüne Anleihen geschaffen wird, der vorsieht, dass die Verwendung von Erlösen den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung entspricht, und (2) Emittenten europäischer grüner Anleihen verpflichtet werden, vor und nach Emission eine Bewertung von einem entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung registrierten und beaufsichtigten externen Bewerter einzuholen. Für staatliche Rechnungsprüfer oder andere von öffentlichen Emittenten beauftragte öffentliche Stellen gelten die Anforderungen dieser Verordnung bezüglich Registrierung und Beaufsichtigung nicht, da sie juristische Personen öffentlichen Rechts mit Verantwortung für die Aufsicht über öffentliche Ausgaben sind und in der Regel gesetzlich garantierte Unabhängigkeit genießen.

Wahl des Instruments

Ziel dieses Vorschlags ist die Festlegung einheitlicher Anforderungen an einen harmonisierten Standard für europäische grüne Anleihen, der ökologisch nachhaltige Investitionen weiter vereinfachen und eine koordinierte Methode zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts unterstützen wird. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung ist notwendig, um diese politischen Ziele zu erreichen, und der beste Weg, um für größtmögliche Harmonisierung bei gleichzeitiger Vermeidung von Divergenzen im Zusammenhang mit einer uneinheitlichen Umsetzung zu sorgen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Derzeit gibt es auf EU-Ebene keinen Rechtsrahmen für grüne Anleihen.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission leitete am 8. April 2020 eine öffentliche Konsultation zur neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen ein, die 16 Wochen offen stand. Diese Konsultation umfasste mehr als 100 Fragen, darunter mehrere zu Standards und Kennzeichnungen für Finanzprodukte sowie zum EU-Standard für grüne Anleihen, wie er damals bezeichnet wurde. Die Kommission erhielt im Rahmen dieser Konsultation mehr als 600 Antworten von Interessenträgern aus einem breiten Spektrum. Eine Feedback-Erklärung mit einer Übersicht über die eingegangenen Beiträge wurde auf der Website der Kommission veröffentlicht. 18  

Im Rahmen dieses Verfahrens leitete die Kommission außerdem am 12. Juni 2020 eine gezielte Konsultation ein, um weitere Beiträge von Interessenträgern zum EU-Standard für grüne Anleihen einzuholen. Diese Konsultation stand 16 Wochen offen und wurde am 2. Oktober 2020 geschlossen, nachdem 167 Antworten eingegangen waren. Die Antworten wurden online veröffentlicht. 19 Das Konsultationsdokument bestand insgesamt aus 19 Fragen, wobei zwei Hauptthemen im Vordergrund standen: der EU-Standard für grüne Anleihen sowie soziale Wirkungskredite und COVID-19. Es gingen Beiträge aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern ein, darunter Unternehmens-/Betriebsorganisationen, Wirtschaftsverbände, Verbraucherorganisationen, NGOs und Behörden. Geografisch betrachtet gingen Antworten aus 20 Mitgliedstaaten, zwei anderen europäischen Ländern und zwei nichteuropäischen Ländern ein.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission führte im Mai und Juni 2020 strukturierte und ausführliche Gespräche mit elf ausgewählten Interessenträgern aus unterschiedlichen Sektoren und Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus führte die Kommission zwischen dem 2. Dezember und dem 23. Dezember 2020 über die Arbeitsgruppe für grüne Anleihen der Untergruppe für europäische Staatsanleihenmärkte (ESDM) des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) des Rates unter Verwendung eines gezielten Fragebogens eine kurze Befragung von Beauftragten aus dem Bereich des nationalen Schuldenmanagements durch. Der Fragebogen wurde auch der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen übermittelt, und die Befragten wurden gebeten, ihre Antworten pro Mitgliedstaat zu koordinieren. 17 Mitgliedstaaten gaben Rückmeldungen.

Außerdem führte die Kommission regelmäßige Gespräche mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), um deren Meinung und Rat unter anderem zu einem möglichen Registrierungs- und Beaufsichtigungssystem für externe Bewerter auf Unionsebene einzuholen.

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission fertigte mehrere wissenschaftliche Arbeiten, Arbeitspapiere und Berichte zu grünen Anleihen an: (1) „Green bonds and companies’ environmental performance: a feasibility study“ (Grüne Anleihen und die Umweltleistung von Unternehmen: eine Machbarkeitsstudie), (2) „Green bonds and use of proceeds reporting: what do we know from market data providers?“ (Grüne Anleihen und die Berichterstattung über die Verwendung der Erträge: Was wissen wir von den Anbietern von Marktdaten?), (3) „The pricing of green bonds. Are financial institutions special?“ (Die Preisgestaltung bei grünen Anleihen – Finanzinstitute als spezielle Akteure) und (4) „Green Bonds as a tool against climate change“ (Grüne Anleihen als Instrument gegen den Klimawandel).

Die Initiative für europäische grüne Anleihen wird seit 2019 in regelmäßigen Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen erörtert: Die Mitgliedstaaten wurden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und beteiligten sich an Gesprächen über spezifische Themen wie etwa die Verknüpfung mit der Taxonomie-Verordnung oder das Format und die Beschaffenheit einer möglichen Initiative für europäische grüne Anleihen.

Folgenabschätzung

Zusätzlich zum Bezugsszenario, in dem die Union keine Maßnahmen trifft, wurde in der Folgenabschätzung eine Reihe politischer Optionen im Rahmen von drei politischen Hauptdimensionen geprüft:

(1)Zum Anwendungsbereich des Standards für Emittenten grüner Anleihen wurden folgende Optionen geprüft: (1) ein freiwilliger Ansatz, bei dem Emittenten grüner Anleihen frei wählen könnten, ob sie sich an der Initiative für europäische grüne Anleihen orientieren möchten (oder nicht), und (2) ein verpflichtender Ansatz, bei dem die künftige Initiative für europäische grüne Anleihen bei allen in der EU oder von einem in der EU ansässigen Emittenten ausgestellten grünen Anleihen Anwendung finden müsste.

(2)In Bezug auf die regulatorische Behandlung externer Bewerter europäischer grüner Anleihen wurden folgende Optionen geprüft: (1) Beauftragung der ESMA mit der Zulassung externer Bewerter europäischer grüner Anleihen, wobei Beaufsichtigung und Anforderungen begrenzt sind, und (2) Beauftragung der ESMA mit der Zulassung und Beaufsichtigung externer Bewerter des EU-Standards für grüne Anleihen in einem strengeren Rahmen.

(3)Zur Gewährung potenzieller Flexibilität für öffentliche Emittenten, die europäische grüne Anleihen emittieren möchten, im Vergleich zu nicht öffentlichen Emittenten, wurden folgende Optionen geprüft: (1) keine Flexibilität, (2) Flexibilität bezüglich anleihebezogener Anforderungen, aber nicht bezüglich der Anwendung und Umsetzung der Taxonomie-Verordnung, und (3) Flexibilität bezüglich anleihebezogener Anforderungen und bezüglich der Taxonomie-Verordnung.

Die Ergebnisse zweier Online-Konsultationen zu diesem Thema zeigten, dass die große Mehrheit der Interessenträger das von der Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgeschlagene Konzept für einen EU-Standard für grüne Anleihen, wie er damals bezeichnet wurde, einschließlich der Anforderung eines freiwilligen Standards befürwortete. Nur eine sehr kleine Minderheit befürwortete einen verpflichtenden Standard.

Die große Mehrheit der Befragten sprach sich für einen Regulierungsrahmen für externe Bewerter unter Aufsicht der ESMA aus, und viele baten um eine verhältnismäßige Regelung. Dies weist darauf hin, dass die meisten Interessenträger die Option einer weniger strengen oder gezielteren Aufsichtsregelung am stärksten befürworten würden.

Aktuelle und potenzielle öffentliche Emittenten grüner Anleihen in der Union wurden zur möglichen Flexibilität für öffentliche Emittenten befragt, und bei der Frage, ob diesen bezüglich der Taxonomie-Verordnung Flexibilität gewährt werden soll oder nicht, teilten sich die Meinungen in zwei gleich große Lager. Sie sprachen sich jedoch ausdrücklich für die Beibehaltung eines kohärenten Ansatzes für öffentliche Emittenten und emittierende Unternehmen aus.

Basierend auf einer Analyse der verschiedenen Optionen und der von Interessenträgern eingegangenen Rückmeldungen wurde in der Folgenabschätzung als bevorzugte Option ermittelt, dass

(1)die Initiative für europäische grüne Anleihen als freiwilliger Standard eingeführt wird, der den bewährten Verfahren des Marktes und der Taxonomie-Verordnung entspricht,

(2)die ESMA mit der Zulassung externer Bewerter europäischer grüner Anleihen beauftragt wird, mit begrenzten Aufsichtsanforderungen, und

(3)öffentlichen Emittenten eine gewisse Flexibilität im Zusammenhang mit der Durchsetzung der europäischen grünen Anleihen, nicht aber in Bezug auf ihre Anwendung und Auslegung der Taxonomie-Verordnung gewährt wird. 

Die bevorzugte Option baut auf bewährten Verfahren des Marktes im Bereich der Berichterstattung und externen Bewertung sowie auf der Ausrichtung an der Taxonomie-Verordnung auf. Diese Elemente würden die Initiative für europäische grüne Anleihen zum führenden Standard in Bezug auf Transparenz und ökologische Glaubwürdigkeit machen und damit dem Ziel gerecht werden, den Markt für grüne Anleihen von höherer Qualität zu entwickeln und zu unterstützen. Der vorgeschlagene freiwillige Standard würde in Verbindung mit einem weniger strengen Aufsichtskonzept sicherstellen, dass die Ziele der Union so kosteneffizient und wirksam wie möglich erreicht würden.

Ein freiwilliger Standard käme Emittenten hochqualitativer grüner Anleihen entgegen, von denen sich viele für die Initiative für europäische grüne Anleihen ausgesprochen haben, da sie ihnen ermöglichen würde, mit Anlegern und anderen klarer über ihre ökologischen Legitimationen und Verpflichtungen zu kommunizieren. Gleichzeitig würden störende Auswirkungen auf bestehende Märkte für grüne Anleihen vermieden, die weiterhin frei agieren können. Dies würde die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktumfelds erleichtern, das es ermöglichen würde, dass künftige Anleiheemissionen eher vom Bedarf der Anleger als von regulatorischen Anforderungen gelenkt werden.

Ein weniger strenges und gezieltes Aufsichtskonzept für externe Bewerter würde die Transparenz externer Bewertungsverfahren für Emittenten und Anleger erhöhen, die Harmonisierung bestimmter Aspekte der verschiedenen Ansätze verbessern und Probleme im Zusammenhang mit Interessenkonflikten lösen, ohne bestehende Anbieter davon abzuhalten, sich im System zu registrieren und als Bewerter europäischer grüner Anleihen tätig zu werden.

Durch die Umsetzung der Option einer begrenzten Flexibilität für öffentliche Emittenten wären Mitgliedstaaten in der Lage, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen wie Unternehmen europäische grüne Anleihen auszugeben und dennoch von einer gewissen Flexibilität zu profitieren, die ihren institutionellen Besonderheiten gerecht wird. Wie für andere Nutzer auch, wäre die Entscheidung, sich nach den Anforderungen der europäischen grünen Anleihen zu richten, auch für öffentliche Emittenten freiwillig.

Insgesamt würde der Standard, was das Vertrauen anbelangt, klare Vorteile bringen, die sich in Preisvorteilen bei der Anleihe widerspiegeln und Emittenten einen neuen Anreiz zu deren Verwendung bieten könnten. Außerdem möchten Emittenten mit Emissionen gemäß dem Standard möglicherweise größeres ökologisches Engagement demonstrieren.

Anlegern würde ein grünes Anleihensegment geboten, das ein hohes Maß an Marktintegrität, Transparenz und Vergleichbarkeit sicherstellt und eine einheitliche Definition des Begriffs „grün“ bietet, wodurch Vergleichbarkeit und Vertrauen zunähmen. Die Initiative würde Anlegern mehr Wahlmöglichkeiten bieten und vor allem den engagiertesten grünen Anlegern zugutekommen, die eine strengere Definition von „grün“ zu schätzen wissen. Institutionelle Anleger könnten sich klar vom übrigen Markt abheben, indem sie sich bei ihren Anlagen in Anleihen auf europäische grüne Anleihen konzentrieren.

Externen Bewertern könnten zusätzliche Kosten entstehen, wenn sie den Standard erfüllen möchten. Zusätzlich zu Aufsichtsgebühren, die zunächst auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben sollten, müssten Bewerter einige direkte Befolgungs- und Rechtsberatungskosten sowie Organisationskosten tragen, um von der ESMA zugelassen zu werden.

Emittenten wären weiterhin in der Lage, grüne Anleihen im Rahmen anderer Marktstandards auszustellen. Die Kosten für die Nutzung des Standards sind vor allem Kosten, die möglicherweise von externen Bewertern weitergegeben werden, sowie Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung der Taxonomie. Allerdings würden Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung der Taxonomie bereits im Rahmen anderer Initiativen (z. B. der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen 2014/95/EU 20 ) entstehen, daher würden diese Kosten teilweise ausgeglichen.

Die Initiative bietet eine klare Definition des Begriffs „ökologisch nachhaltig“ und erleichtert die Ermittlung hochqualitativer grüner Anleihen auf dem Markt. Durch die Erhöhung der Transparenz sollten die Markteffizienz verbessert und mehr Investitionen in grüne Projekte und Vermögenswerte von höherer Qualität gelenkt werden, insbesondere in Verbindung mit neuen Offenlegungspflichten aus anderen Teilen des umfassenderen Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen. Mehr Vertrauen in den Markt könnte außerdem zu Preisvorteilen führen, welche die Finanzierung von an der Taxonomie ausgerichteten Vermögenswerten und Projekten voranbringen könnten. Diese Faktoren sollten der europäischen Wirtschaft helfen, schneller auf CO2-neutrale und insgesamt weniger umweltbelastende Technologien und Produktionsverfahren umzustellen, was zu positiven Auswirkungen sowohl auf die Umwelt als auch auf die Gesellschaft im Allgemeinen führt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag war nicht Teil einer Eignungsprüfung.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Durch diesen Vorschlag wird die ESMA befugt, eine neue Aufgabe wahrzunehmen, um externe Bewerter, die im Rahmen dieser Verordnung ihre Dienstleistungen erbringen, zu registrieren und zu überwachen. Hierzu wird es erforderlich sein, dass die ESMA Gebühren von externen Bewertern verlangt, die alle Verwaltungskosten der ESMA abdecken sollten, die ihr im Zusammenhang mit ihren Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten für externe Bewerter entstehen.

Basierend auf einer Schätzung von 0,2 Vollzeitäquivalenten pro Unternehmen und insgesamt drei externen Bewertern, die im ersten Vierjahreszeitraum ihre Registrierung beantragen, 21 würde die Anforderung lauten, dass nur 0,6 Vollzeitäquivalente die Registrierung und ständige Beaufsichtigung durchführen. Allerdings sollten starke potenzielle Synergien mit den bestehenden Verantwortlichkeiten der ESMA im Zusammenhang mit der Überprüfung der Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden bestehen, für die der ESMA zusätzliche Personal- und Haushaltsmittel zugewiesen wurden. 22 Darüber hinaus werden alle Agenturen im Rahmen der Planung des Entwurfs des Haushaltsplans der Union für 2022 angehalten, angemessene jährliche Effizienzgewinne von 1 % bis 2 % zu erzielen. Von daher ist davon auszugehen, dass spezifisch für diesen Vorschlag keine zusätzlichen Mittel erforderlich wären.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Bei der Bewertung dieser Initiative wird die Kommission die im Folgenden genannten Quellen und Indikatoren berücksichtigen und sich auf eine öffentliche Konsultation sowie auf Gespräche mit der ESMA und zuständigen Behörden stützen. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt.

Indikatoren:

(1)ausgestellter Gesamtbetrag, ausstehender Gesamtbetrag, Gesamtvolumen und Preise von Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ verwenden, sowie von Anleihen, die als „grün“ gekennzeichnet sind (aber nicht unbedingt die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ verwenden), jährlich ausgestellt und ausstehend (EU und weltweit);

(2)Daten zur Liquidität in den Märkten für Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ verwenden, Anleihen, die als „grün“ gekennzeichnet sind, und andere ausstehende Anleihen (als Referenzwert, d. h. vom selben/ähnlichen Emittenten);

(3)Zahl der im Rahmen dieser Verordnung registrierten externen Bewerter;

(4)Daten zu den von diesen externen Bewertern gezahlten behördlichen Gebühren;

(5)Beschwerden und/oder aufsichtliche Meldungen bezüglich der Einhaltung dieser Verordnung.

Quellen:

(1)ESMA-Datenbank für registrierte externe Bewerter,

(2)ESMA-Datenbank für behördliche Gebühren und Abgaben,

(3)ESMA-Datenbank für Meldungen und Beschwerden,

(4)externe Datenbanken zum Anleihemarkt,

(5)direkte und konsultative Beiträge von Interessenträgern.

Die Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor der Genehmigung einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission unterzogen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Titel I wird im Sinne von Artikel 1 der Gegenstand der Verordnung festgelegt, nämlich einheitliche Anforderungen für Emittenten von Anleihen, die für ihre Anleger in der Union zur Verfügung gestellten ökologisch nachhaltigen Anleihen freiwillig die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ (European green bonds) verwenden möchten, sowie die Einführung eines Registrierungssystems und Aufsichtsrahmens für externe Bewerter europäischer grüner Anleihen.

In Artikel 2 werden die Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt.

In Titel II der Verordnung werden die Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ festgelegt.

Kapitel 1 umfasst die anleihebezogenen Anforderungen.

In Artikel 3 wird die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ auf Emittenten von Anleihen beschränkt, die bis zur Fälligkeit der Anleihe den Anforderungen dieses Titels entsprechen. Außerdem soll der Rahmen für jeden Anleiheemittenten nutzbar sein, einschließlich Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen sowie von Verbriefungen, deren Wertpapiere von einer Zweckgesellschaft ausgestellt werden. Des Weiteren soll der Rahmen für Emittenten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union nutzbar sein, wenn sie Anlegern der Union Anleihen zur Verfügung stellen.

Artikel 4 sieht vor, dass Emittenten die Erlöse nur der Finanzierung zulässiger Anlagegüter, zulässiger Ausgaben, zulässiger finanzieller Vermögenswerte oder einer Kombination aus diesen zuweisen dürfen. Dem Artikel zufolge dürfen Anleiheemittenten Kosten für die Zwecke dieser Zuweisung nicht von den vereinnahmten Erlösen abziehen. Außerdem ermöglicht dieser Artikel öffentlichen Emittenten, Erlöse aus Anleihen zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausgaben auch bestimmten anderen Arten von Ausgaben zuzuweisen.

In Artikel 5 wird festgelegt, welchen Kategorien zulässige finanzielle Vermögenswerte für die Zwecke dieser Verordnung angehören müssen und welche Arten von Vermögenswerten und Ausgaben solche finanziellen Vermögenswerte finanzieren sollten.

Artikel 6 sieht vor, dass jede Verwendung von Anleiheerlösen mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängt, die den Anforderungen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 entsprechen, die also (1) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 dieser Verordnung leisten, (2) keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigen, (3) unter Einhaltung des in Artikel 18 dieser Verordnung festgelegten Mindestschutzes ausgeübt werden und (4) den technischen Bewertungskriterien entsprechen, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 festgelegt hat.

Angesichts der erwarteten technologischen Fortschritte im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit werden delegierte Rechtsakte, die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 mit Bestimmungen zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien erlassen werden, wahrscheinlich mit der Zeit überarbeitet und geändert. Daher wird in Artikel 7 festgelegt, welche der in Artikel 4 bis 6 genannten Taxonomie-Anforderungen von Emittenten anzuwenden sind.

Für die Zwecke dieses Kapitels sei erwähnt, dass die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ die Anforderungen aus Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 , Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 , Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 27 , Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 28 und Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 unberührt lässt. Außerdem sollte keine der Bestimmungen in dieser Verordnung dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Fähigkeit des Emittenten beschränkt, Anleihen zur Deckung von Verlusten aus anderen Tätigkeiten, Vermögenswerten oder Teilen des Unternehmens zu verwenden. Ebenso wenig sollten Bestimmungen dieser Verordnung dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten eines Instituts nach Richtlinie 2014/59/EU oder bei Eintreten eines Auslöseereignisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Verordnung (EU) 2019/2033 beschränken.

Für die Zwecke dieses Kapitels sei außerdem erwähnt, dass die Anforderung, die Erlöse aus europäischen grünen Anleihen der Finanzierung zulässiger Vermögenswerte oder Ausgaben zuzuweisen, Emittenten solcher Anleihen weder daran hindern sollte, Anlagegüter oder finanzielle Vermögenswerte als Sicherheit für die Anleihe zu verwenden, noch daran, die an Inhaber der Anleihe gezahlte Rendite an die Leistung des mit der Anleihe finanzierten Projekts zu knüpfen.

In Kapitel II werden die Anforderungen für europäische grüne Anleihen in Bezug auf Transparenz und externe Bewertung festgelegt.

In Artikel 8 wird klargestellt, dass die Anleihe erst der Öffentlichkeit in der Union angeboten werden darf, nachdem das gemäß Anhang I erstellte Factsheet zu europäischen grünen Anleihen zusammen mit der vor Emission vorgenommenen Bewertung dieses Informationsblatts durch einen externen Bewerter auf der Website des Emittenten veröffentlicht wurde.

In Artikel 9 wird der Emittent verpflichtet, jedes Jahr Berichte über die Erlösverwendung der europäischen grünen Anleihen gemäß Anhang II zu erstellen, bis die Erlöse aus der Anleihe vollständig zugewiesen sind, und sie spätestens drei Monate nach dem Ende des Bezugsjahres zu veröffentlichen. Außerdem wird vom Emittenten verlangt, dass er nach der vollständigen Zuweisung der Anleiheerlöse den ersten Bericht über die Erlösverwendung einer Bewertung nach Emission durch einen externen Bewerter unterziehen lässt.

Artikel 10 enthält die Anforderung, dass der Emittent nach der vollständigen Zuweisung der Erlöse mindestens einmal während der Lebensdauer der Anleihe einen Wirkungsbericht nach Anhang III erstellt.

Öffentliche Emittenten können im Einklang mit Artikel 11 vor und nach Emission vorgenommene Bewertungen auch von einem staatlichen Prüfer oder einer anderen öffentlichen Stelle einholen, die von dem öffentlichen Emittenten damit beauftragt wird, die Ausrichtung an dieser Verordnung zu beurteilen.

In Artikel 12 werden Anforderungen für diejenigen europäischen grünen Anleihen festgelegt, für die ein Prospekt herausgegeben werden muss.

Artikel 13 enthält die Verpflichtungen für Emittenten, alle vom Emittenten erstellten Dokumente, die Gegenstand von Artikel 8 bis 12 sind, einschließlich der entsprechenden Bewertungen vor und nach Emission, bis zur Fälligkeit der Anleihen auf ihren Websites zu halten. In diesem Artikel werden außerdem Anforderungen bezüglich der Verwendung von Sprachen eingeführt und die Übermittlung bestimmter im Einklang mit dieser Verordnung erstellter Dokumente an die ESMA vorgeschrieben.

Titel III der Verordnung enthält die Voraussetzungen für die Aufnahme von Tätigkeiten als externe Bewerter europäischer grüner Anleihen. Dieser Titel gilt nicht für staatliche Prüfer und andere öffentliche Stellen, die von öffentlichen Emittenten damit beauftragt werden, die Einhaltung dieser Verordnung zu beurteilen.

In Kapitel I werden die Voraussetzungen für die Aufnahme von Tätigkeiten als externe Bewerter eingeführt. Dazu gehört die Anforderung, dauerhaft registriert zu sein und die Voraussetzungen für die Registrierung zu erfüllen. Artikel 15 sieht Mandate für die Erstellung technischer Regulierungsstandards und technischer Durchführungsstandards vor, um bestimmte Kriterien für die Registrierung externer Bewerter und bestimmte Standardformulare, -vorlagen und -verfahren weiter zu präzisieren. Sobald ein externer Bewerter registriert ist, kann er seine Tätigkeiten im gesamten Gebiet der Union ausüben. Ein externer Bewerter muss bei der ESMA seine Registrierung beantragen. Ein externer Bewerter muss die ESMA im Fall von wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für seine anfängliche Registrierung davon unterrichten, bevor diese Änderungen wirksam werden. Die ESMA hat die Möglichkeit, die Registrierung eines externen Bewerters im Einklang mit Artikel 15 zu verweigern und seine Registrierung unter bestimmten Bedingungen im Einklang mit Artikel 51 zu widerrufen. In Artikel 59 wird die Anforderung an die ESMA eingeführt, auf ihrer Website eine Datenbank mit allen registrierten externen Bewertern zu unterhalten, einschließlich derer, denen die Ausübung von Tätigkeiten nach dieser Verordnung vorübergehend untersagt ist und deren Registrierung widerrufen wurde.

In Kapitel II werden die Anforderungen an externe Bewerter in Bezug auf Organisation, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung festgelegt. Artikel 18 dieses Kapitels enthält die allgemeinen Grundsätze, etwa die Verpflichtung, dass externe Bewerter geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren anwenden, und die Verpflichtung, dass sie mindestens jährlich die Eignung und Wirksamkeit ihrer Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen überwachen und bewerten sowie geeignete Maßnahmen treffen, um Mängel zu beheben. Artikel 19 bis 28 enthalten ausführlichere Beschreibungen der Anforderungen in Bezug auf Geschäftsleitung, Analysten, Beschäftigte und sonstige unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligte Personen, Compliance-Funktion, interne Strategien und Verfahren, Bewertungsmethoden und verwendete Informationen, Fehler in Bewertungsmethoden oder bei deren Anwendung, Auslagerung, Aufbewahrungspflichten, die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Erbringung sonstiger Dienstleistungen. In Artikel 18 bis 23 sowie 25 sind Mandate für die Erstellung technischer Regulierungsstandards zur weiteren Präzisierung der Kriterien vorgesehen, die zur Bewertung der organisatorischen Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung externer Bewerter notwendig sind.

In Kapitel III werden die Anforderungen an Bewertungen vor und nach Emission festgelegt. In Artikel 29 wird klargestellt, dass weder in einer Bewertung vor noch in einer Bewertung nach Emission in einer Weise auf die ESMA oder eine zuständige Behörde Bezug genommen werden darf, die vermuten lässt oder nahelegt, dass die ESMA oder eine zuständige Behörde die entsprechenden Dokumente oder eine Bewertungstätigkeit des externen Bewerters billigt oder genehmigt. In Artikel 30 werden Anforderungen in Bezug auf die Informationen festgelegt, die externe Bewerter kostenlos auf ihren Websites zur Verfügung stellen müssen und zu denen alle Bewertungen vor und nach Emission im Rahmen dieser Verordnung gehören.

Kapitel IV enthält Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen durch externe Bewerter aus Drittländern.

In Titel IV Kapitel I werden die Befugnisse nationaler zuständiger Behörden zur Überwachung von Anleiheemittenten festgelegt, um sicherzustellen, dass Artikel 8 bis 13 dieser Verordnung angewandt werden. Außerdem enthält Kapitel I mehrere Bestimmungen zur Präzisierung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die zuständige Behörden verhängen können, sowie Vorschriften für die Veröffentlichung und Meldung dieser Sanktionen an die ESMA.

In Kapitel II dieses Titels werden die Befugnisse der ESMA in Bezug auf die Beaufsichtigung externer Bewerter beschrieben. Dazu gehören die Befugnis zur Anforderung von Informationen durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses, die Befugnis zur Durchführung allgemeiner Untersuchungen sowie die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort. Außerdem werden in diesem Kapitel die Bedingungen beschrieben, unter denen die ESMA ihre Aufsichtsbefugnisse ausüben kann. In mehreren Bestimmungen werden die Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder präzisiert, die die ESMA verhängen kann. Außerdem ist die ESMA befugt, Registrierungs- und Aufsichtsgebühren zu verlangen.

In Titel V über delegierte Rechtsakte wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unter den in Artikel 60 festgelegten Bedingungen übertragen.

In Titel VI über Schlussbestimmungen wird eine Übergangsbestimmung für externe Bewerter in den ersten 30 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.

2021/0191 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische grüne Anleihen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 30 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourcenschonenden, kreislauforientierten und fairen Wirtschaft spielt eine Schlüsselrolle dabei, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft und das Wohl ihrer Menschen zu sichern. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris genehmigt. 31 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris enthält das Ziel, die Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2)Im Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal vom 14. Januar 2020 32 wird die Einführung eines Standards für ökologisch nachhaltige Anleihen ins Auge gefasst, um weitere Investitionsmöglichkeiten zu eröffnen und die Identifizierung ökologisch nachhaltiger Investitionen durch eine klare Kennzeichnung zu erleichtern. In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2020 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, einen Gesetzgebungsvorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen vorzulegen. 33  

(3)Ökologisch nachhaltige Anleihen zählen zu den wichtigsten Instrumenten für die Finanzierung von Investitionen in CO2-arme Technologien, in Energie- und Ressourceneffizienz sowie in nachhaltige Verkehrs- und Forschungsinfrastruktur. Solche Anleihen können von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen sowie von öffentlichen Emittenten begeben werden. Bei den verschiedenen bestehenden Initiativen für ökologisch nachhaltige Anleihen ist keine einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet. Deshalb ist für Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar, bei welchen Anleihen der Erlös im Einklang mit den Umweltzielen des Übereinkommens von Paris verwendet wird oder zu diesen Zielen beiträgt.

(4)Da die Vorschriften über die Offenlegung von Informationen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht externer Bewerter ökologisch nachhaltiger Anleihen sowie die Kriterien für die Einstufung von Projekten als ökologisch nachhaltig auseinandergehen, können Anleger ökologisch nachhaltige Anleihen nur eingeschränkt erkennen, darauf vertrauen und Vergleiche anstellen, während Emittenten ökologisch nachhaltige Anleihen nur eingeschränkt für die Umstellung ihrer Tätigkeiten auf ökologisch nachhaltigere Geschäftsmodelle nutzen können.

(5)Bei ihren Bestrebungen, die Übereinstimmung mit den Zielen des Übereinkommens von Paris sicherzustellen, dürften die Mitgliedstaaten angesichts der schon bestehenden Unterschiede und mangels gemeinsamer Vorschriften unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen, was das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für die Emittenten ökologisch nachhaltiger Anleihen von Nachteil sein wird. Die parallele Entwicklung von Marktpraktiken aufgrund von kommerziell bestimmten Prioritäten, die zu unterschiedlichen Resultaten führen, hat eine Fragmentierung des Marktes zur Folge und droht die Ineffizienzen in der Funktionsweise des Binnenmarkts noch zu verstärken. Auseinanderlaufende Standards und Marktpraktiken erschweren den Vergleich von Anleihen, ziehen für Emittenten ungleiche Marktbedingungen nach sich, verursachen zusätzliche Hemmnisse im Binnenmarkt und drohen Anlageentscheidungen zu verzerren.

(6)Da es keine harmonisierten Vorschriften dafür gibt, wie externe Bewerter bei der Bewertung ökologisch nachhaltiger Anleihen zu verfahren haben, und ökologisch nachhaltige Tätigkeiten unterschiedlich definiert werden, wird es für Anleger immer schwerer, Anleihen anhand ihrer Umweltziele binnenmarktweit zu vergleichen. Der Markt für ökologisch nachhaltige Anleihen ist naturgemäß ein internationaler Markt, auf dem Marktteilnehmer über Grenzen hinweg Anleihen handeln und für die externe Bewertung Dienstleistungen von Drittanbietern nutzen. Indem die Union tätig wird, könnte die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts für ökologisch nachhaltige Anleihen und anleihebezogene externe Bewertungsdienstleistungen gemindert und die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 auf dem Markt für derartige Anleihen sichergestellt werden.

(7)Für Anleihen von Finanz- oder Nichtfinanzunternehmen oder öffentlichen Emittenten, die freiwillig die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ für diese Anleihen verwenden wollen, sollten daher spezifische einheitliche Anforderungen festgelegt werden. Indem die Qualitätsanforderungen für europäische grüne Anleihen in Form einer Verordnung festgelegt und so die bei Umsetzung einer Richtlinie möglichen Unterschiede zwischen den nationalen Anforderungen vermieden werden, sollten einheitliche Bedingungen für die Emission solcher Anleihen und die unmittelbare Geltung dieser Bedingungen für die Emittenten dieser Anleihen sichergestellt werden. Emittenten, die freiwillig die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden, sollten unionsweit dieselben Vorschriften befolgen, damit der Markt effizienter wird, indem Diskrepanzen verringert und damit für die Anleger auch die Kosten für die Bewertung solcher Anleihen gesenkt werden.

(8)Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei der Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig die Anforderungen des Artikels 3 der genannten Verordnung zugrunde gelegt werden. Bei Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, sollte der Anleiheerlös ausschließlich zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig sind und somit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltzielen entsprechen oder die zur Transformation von Tätigkeiten in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten beitragen. Solche ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten können mit diesen Anleihen sowohl direkt finanziert werden, indem Vermögenswerte und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, als auch indirekt über finanzielle Vermögenswerte, mit denen die diesen Anforderungen entsprechende Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Daher sollte festgelegt werden, welche Ausgaben- und Vermögenswertkategorien mit dem Erlös aus Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, finanziert werden dürfen.

(9)Der Erlös aus europäischen grünen Anleihen sollte zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die dauerhafte positive Umweltauswirkungen haben. Eine solche dauerhafte positive Wirkung kann auf verschiedene Weise erzielt werden. Da es sich bei Anlagegütern um langfristige Vermögenswerte handelt, besteht eine erste Möglichkeit darin, den Erlös aus solchen europäischen grünen Anleihen zur Finanzierung von materiellen oder immateriellen Anlagegütern zu verwenden, die keine finanziellen Vermögenswerte sind, sofern diese Anlagegüter mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, die die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten („Taxonomieanforderungen“) erfüllen. Da zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten mit dauerhaften positiven Umweltauswirkungen finanzielle Vermögenswerte verwendet werden können, besteht eine zweite Möglichkeit darin, die betreffenden Erlöse für die Finanzierung von finanziellen Vermögenswerten zu verwenden, sofern die Erlöse aus diesen finanziellen Vermögenswerten für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, die die Taxonomieanforderungen erfüllen. Da auch das Vermögen privater Haushalte langfristige positive Umweltauswirken haben kann, sollte zu diesen finanziellen Vermögenswerten auch das Vermögen privater Haushalte zählen. Da Investitionsausgaben und ausgewählte Betriebsausgaben dem Erwerb, der Modernisierung oder der Instandhaltung von Anlagegütern dienen können, besteht eine dritte Möglichkeit der Erlösverwendung bei solchen Anleihen darin, Investitions- und Betriebsausgaben zu finanzieren, die mit Wirtschaftstätigkeiten zusammenhängen, welche die Anforderungen der Taxonomie entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, wobei dieser Zeitraum jedoch verlängert werden kann, wenn dies durch die Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen gebührend gerechtfertigt ist. Aus den vorgenannten Gründen sollten zu diesen Investitions- und Betriebsausgaben auch die Ausgaben privater Haushalte zählen.

(10)Da ökologisch nachhaltige Anleihen häufig von öffentlichen Emittenten begeben werden, sollte auch diesen Emittenten die Ausgabe „europäischer grüner Anleihen“ gestattet sein, sofern mit dem Erlös aus solchen Anleihen Vermögenswerte oder Ausgaben finanziert werden, die die Taxonomie-Anforderungen entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, wobei dieser Zeitraum jedoch verlängert werden kann, wenn dies durch die Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen gebührend gerechtfertigt ist.

(11)Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Mitgliedstaaten und die Union anhand der Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als „ökologisch nachhaltig“ bereitgestellt werden. Folglich sollten die in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/852 genannten technischen Bewertungskriterien maßgeblich dafür sein, welche Anlagegüter, Ausgaben und finanzielle Vermögenswerte mit dem Erlös aus europäischen grünen Anleihen finanziert werden dürfen. Angesichts des erwarteten technologischen Fortschritts im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit dürften die gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte mit der Zeit überprüft und geändert werden. Um den Emittenten und Anlegern ungeachtet solcher Änderungen Rechtssicherheit zu geben und zu verhindern, dass sich Veränderungen der technischen Bewertungskriterien negativ auf den Kurs bereits ausgegebener europäischer grüner Anleihen niederschlagen, sollten Emittenten bei der Verwendung des Erlöses aus solchen Anleihen für zulässige Anlagegüter oder Ausgaben bis zur Fälligkeit der Anleihe die technischen Bewertungskriterien heranziehen dürfen, die zum Zeitpunkt der Emission der betreffenden europäischen grünen Anleihe galten. Um bei europäischen grünen Anleihen, deren Erlös für finanzielle Vermögenswerte verwendet wird, Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass die mit diesen finanziellen Vermögenswerten finanzierten Wirtschaftstätigkeiten den technischen Bewertungskriterien entsprechen sollten, die zum Zeitpunkt der Schaffung der finanziellen Vermögenswerte galten. Werden die einschlägigen delegierten Rechtsakte geändert, sollte der Emittent die geänderten delegierten Rechtsakte binnen fünf Jahren bei der Erlösverwendung anwenden.

(12)Der Zeitraum, der für die Transformation eines Vermögenswerts benötigt wird, damit die Wirtschaftstätigkeit, mit der er zusammenhängt, den Taxonomieanforderungen entspricht, sollte nach vernünftigem Ermessen fünf Jahre nicht überschreiten, außer in bestimmten Fällen, in denen dies bis zu zehn Jahre in Anspruch nehmen kann. Aus diesem Grund sollten sich zulässige Investitionsausgaben auf Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder innerhalb von fünf Jahren nach der Emission der Anleihe erfüllen werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum von bis zu zehn Jahren ist aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen gerechtfertigt.

(13)Die Anleger sollten alle erforderlichen Informationen erhalten, um die Umweltauswirkungen europäischer grüner Anleihen bewerten und solche Anleihen miteinander vergleichen zu können. Zu diesem Zweck sollten spezifische und standardisierte Offenlegungspflichten festgelegt werden, die transparent machen, wie der Emittent den Anleiheerlös für zulässige Anlagegüter, Ausgaben und finanzielle Vermögenswerte zu verwenden gedenkt und wie der Erlös tatsächlich verwendet wurde. Diese Transparenz lässt sich am besten durch Factsheets zu europäischen grünen Anleihen und durch jährliche Erlösverwendungsberichte erreichen. Um die Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen zu erhöhen und das Auffinden der einschlägigen Informationen zu erleichtern, sollten Muster für die Offenlegung solcher Informationen festgelegt werden.

(14)Die Anleger sollten kosteneffizient auf verlässliche Informationen über europäische grüne Anleihen zugreifen können. Die Emittenten europäischer grüner Anleihen sollten daher externe Bewerter damit beauftragen, vor der Emission eine Bewertung des Factsheets zu europäischen grünen Anleihen und nach der Emission eine Bewertung der jährlichen Erlösverwendungsberichte zu europäischen grünen Anleihen zu erstellen.

(15)Die Emittenten europäischer grüner Anleihen sollten ihre Zusagen gegenüber den Anlegern einhalten und den Erlös aus ihren Anleihen innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums nach der Emission verwenden. Zugleich sollten Emittenten keinen Nachteil erleiden, wenn sie Anleiheerlöse für Wirtschaftstätigkeiten verwenden, die die Taxonomieanforderungen zwar noch nicht erfüllen, aber innerhalb von fünf Jahren (bzw. innerhalb des verlängerten Zeitraums von zehn Jahren) erfüllen werden. In jedem Fall sollten die Emittenten den Erlös aus ihren europäischen grünen Anleihen in voller Höhe verwendet haben, bevor die jeweilige Anleihe fällig wird.

(16)Im Gegensatz zu Emittenten, die Finanz- oder Nichtfinanzunternehmen sind, können öffentliche Emittenten den Erlös aus europäischen grünen Anleihen auch verwenden, um Wirtschaftstätigkeiten, die die Taxonomieanforderungen erfüllen, über Steuervergünstigungs- oder Transferprogramme, insbesondere auch über Subventionen, indirekt zu finanzieren. In solchen Fällen stellen die öffentlichen Emittenten sicher, dass die durch solche Programme finanzierten Wirtschaftstätigkeiten den Modalitäten dieser Programme entsprechen. Aus diesem Grund sollten externe Prüfer bei der vor und nach der Emission zu erstellenden Bewertung europäischer grüner Anleihen, die von öffentlichen Emittenten begeben wurden und deren Erlös nach taxonomiekonformen Modalitäten für Steuervergünstigungen oder Subventionen verwendet wird, nicht verpflichtet sein, die Taxonomiekonformität jeder einzelnen mit diesen Programmen finanzierten Wirtschaftstätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sollte der externe Bewerter in solchen Fällen lediglich zu bewerten haben, ob die Modalitäten der betreffenden Förderprogramme den Taxonomieanforderungen entsprechen.

(17)Bestimmte Finanzunternehmen, die ein Portfolio aus europäischen grünen Anleihen halten, können unter Umständen nicht für jede dieser Anleihen genau feststellen, für welche finanziellen Vermögenswerte die Erlöse der Anleihen verwendet wurden. Dies liegt daran, dass sich die Laufzeit und das Finanzierungsvolumen dieser Anleihen nicht exakt mit der Laufzeit und dem Volumen der finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Finanzunternehmens decken. In solchen Fällen sollten die Finanzunternehmen offenlegen müssen, für welches Portfolio ökologisch nachhaltiger finanzieller Vermögenswerte in ihrer Bilanz die Erlöse ihres Portfolios europäischer grüner Anleihen zusammengenommen verwendet wurden. In jährlichen Berichten über die Erlösverwendung sollten diese Finanzunternehmen dann nachweisen, dass die betreffenden ökologisch nachhaltigen finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt ihrer Schaffung den Taxonomieanforderungen entsprochen haben. Um zu gewährleisten, dass sämtliche Erlöse europäischer grüner Anleihen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, sollten die Finanzunternehmen ebenfalls nachweisen, dass der Betrag dieser ökologisch nachhaltigen finanziellen Vermögenswerte über den der noch nicht fälligen europäischen grünen Anleihen hinausgeht oder sich mit diesem deckt. Um zu gewährleisten, dass die gelieferten Angaben stets vollständig und aktuell sind, sollte ein externer Bewerter alljährlich die Jahresberichte über die Erlösverwendung überprüfen. Dieser externe Bewerter sollte sein Augenmerk insbesondere auf diejenigen finanziellen Vermögenswerte richten, die beim Vorjahresbericht über die Erlösverwendung nicht in der Bilanz des Emittenten enthalten waren.

(18)Zur Erhöhung der Transparenz sollten die Emittenten durch die Veröffentlichung von Wirkungsberichten auch über die Umweltauswirkungen ihrer Anleihen Auskunft geben; ein solcher Bericht sollte mindestens einmal während der Laufzeit einer Anleihe veröffentlicht werden. Um den Anlegern sämtliche zur Beurteilung der Umweltauswirkungen europäischer grüner Anleihen relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte aus den Wirkungsberichten klar hervorgehen, anhand welcher Parameter, Methoden und Annahmen die Umweltauswirkungen beurteilt wurden. Um die Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen zu erhöhen und das Auffinden der einschlägigen Informationen zu erleichtern, sollten Muster für die Offenlegung solcher Informationen festgelegt werden.

(19)Staatliche Prüfer oder andere öffentliche Stellen, die im Auftrag eines öffentlichen Emittenten bewerten, ob die Erlöse der europäischen grünen Anleihen tatsächlich für zulässige Anlagegüter, Ausgaben und finanzielle Vermögenswerte verwendet werden, sind gesetzliche Stellen, die für die Kontrolle öffentlicher Ausgaben zuständig sind, über die entsprechende Expertise verfügen und deren Unabhängigkeit normalerweise gesetzlich garantiert ist. Öffentliche Emittenten, die europäische grüne Anleihen ausgeben, sollten daher für die externe Bewertung der von ihnen ausgegebenen Anleihen auf solche staatlichen Prüfer oder Stellen zurückgreifen dürfen. Solche staatlichen Prüfer oder Stellen sollten nicht gemäß dieser Verordnung registriert oder beaufsichtigt werden.

(20)Um einen effizienten Markt für europäische grüne Anleihen zu gewährleisten, sollten die Emittenten auf ihren Websites nähere Angaben zu den von ihnen ausgegebenen europäischen grünen Anleihen veröffentlichen. Um die Verlässlichkeit dieser Angaben und das Vertrauen der Anleger sicherzustellen, veröffentlichen sie ebenfalls die vor der Emission vorgenommene Bewertung sowie gegebenenfalls alle Bewertungen nach der Emission.

(21)Für größere Transparenz im Hinblick darauf, wie externe Bewerter zu ihren Schlussfolgerungen gelangen und um zu gewährleisten, dass externe Bewerter über angemessene Qualifikationen sowie über ausreichende Berufserfahrung und Unabhängigkeit verfügen, und um das Risiko potenzieller Interessenkonflikte zu verringern und dadurch ein angemessenes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten Emittenten europäischer grüner Anleihen nur auf externe Bewerter zurückgreifen, die registriert sind und laufend von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beaufsichtigt werden.

(22)Um die Bewertung, ob die Anleiheerlöse taxonomiekonform verwendet werden, für die Anleger transparenter zu machen, sollten die externen Bewerter gegenüber den Nutzern der vor und nach der Emission vorgenommenen Bewertungen hinreichend detailliert offenlegen, welche Methoden und zentralen Annahmen sie bei ihren externen Bewertungen verwenden und wie sie dem Schutz von geschützten Daten und geistigem Eigentum gebührend Rechnung tragen.

(23)Um die Unabhängigkeit, Objektivität und Qualität der vor und nach der Emission durchzuführenden Bewertungen zu gewährleisten, sollten externe Bewerter über Vorkehrungen verfügen, die in ihrem Unternehmen für eine solide Corporate Governance sorgen. Die Geschäftsleitung der externen Bewerter sollte daher über ausreichende Expertise bei Finanzdienstleistungen und Umweltfragen verfügen und dafür sorgen, dass die externe Bewertung von einer ausreichenden Zahl von Mitarbeitern mit dem erforderlichen Wissen und der notwendigen Erfahrung durchgeführt wird. Aus dem gleichen Grund sollte die Compliance-Funktion ihre Erkenntnisse einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan melden können.

(24)Um die Unabhängigkeit externer Bewerter sicherzustellen, sollten diese Interessenkonflikte vermeiden und wenn diese unvermeidlich sind, angemessen mit ihnen umgehen. Externe Bewerter sollten Interessenkonflikte daher zeitnah offenlegen. Außerdem sollten sie jedes erhebliche Risiko für ihre Unabhängigkeit sowie die Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter und anderer am Prozess der externen Bewertung beteiligter Personen schriftlich festhalten. Auch die zur Abschwächung dieser Risiken angewandten Schutzmaßnahmen sollten schriftlich festgehalten werden.

(25)Es sollte vermieden werden, dass die zuständigen nationalen Behörden diese Verordnung nicht einheitlich anwenden. Gleichzeitig sollten die Transaktions- und Betriebskosten externer Bewerter gesenkt werden, um das Anlegervertrauen zu stärken und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Aus diesem Grund sollte der ESMA die EU-weite allgemeine Zuständigkeit für die Registrierung externer Bewerter und deren laufende Beaufsichtigung übertragen werden. Die Übertragung der alleinigen Zuständigkeit für diese Fragen auf die ESMA dürfte bei den Registrierungsanforderungen und der laufenden Beaufsichtigung für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und das Risiko von Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten ausräumen. Gleichzeitig dürfte die alleinige Zuständigkeit die Allokation von Aufsichtsressourcen auf Unionsebene optimieren, die Expertise somit bei der ESMA bündeln und die Aufsicht effizienter machen.

(26)Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei externen Bewertern, bei an externen Bewertungen beteiligten Personen, bei bewerteten Stellen und verbundenen Dritten, bei Dritten, an die die externen Bewerter operative Funktionen ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit externen Bewertern oder externen Bewertungstätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen, anfordern können.

(27)Damit die ESMA ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere externe Bewerter dazu zwingen kann, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte Informationen zu liefern oder einer Ermittlung oder Überprüfung vor Ort zuzustimmen, sollte sie Sanktionen oder Zwangsgelder verhängen können.

(28)Emittenten europäischer grüner Anleihen wollen möglicherweise die Leistungen externer Bewerter aus Drittländern in Anspruch nehmen. Es sollte deshalb eine Drittlandsregelung für externe Bewerter festgelegt werden, in deren Rahmen externe Bewerter aus einem Drittland ausgehend von einer Bewertung, Anerkennung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen die entsprechenden Dienste erbringen können.

(29)Um externen Bewertern aus Drittländern bei Nichtvorliegen eines Gleichwertigkeitsbeschlusses den Zugang zu erleichtern, sollte ein Verfahren für die Anerkennung externer Bewerter aus einem Drittland durch die ESMA festgelegt werden.

(30)Um es externen Bewertern aus einem Drittland zu erleichtern, für Emittenten europäischer grüner Anleihen Leistungen zu erbringen, sollte eine Regelung festgelegt werden, die es registrierten externen Bewertern, die in der EU angesiedelt sind, unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, die von einem externen Bewerter aus einem Drittland erbrachten Leistungen zu billigen. Hat ein externer Bewerter die von einem externen Bewerter aus einem Drittland erbrachten Leistungen gebilligt, sollte er vollumfänglich für diese Leistungen verantwortlich sein und umfassend gewährleisten müssen, dass der betreffende externe Drittlandsbewerter die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einhält.

(31)Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, das Verfahren für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern festzulegen, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen, zu Gebührenarten, Gebührenanlässen, Gebührenhöhe und zur Zahlungsweise der Gebühren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission erhalten, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32)Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(33)Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung eines Entwurfs technischer Regulierungsstandards beauftragt werden, in denen weiter ausgeführt wird, nach welchen Kriterien sie den Registrierungsantrag eines externen Bewerters sowie die von diesem gelieferten Angaben bewerten kann, um zu bestimmen, inwieweit er die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt 36 .

(34)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 ausgeübt werden.

(35)Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung eines Entwurfs technischer Durchführungsstandards beauftragt werden, in denen die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Bereitstellung der für die Registrierung externer Bewerter notwendigen Angaben festgelegt sind. Der Kommission sollte nach Artikel 291 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 in Form eines Durchführungsrechtsakts zu erlassen.

(36)Um externen Bewertern einen Anreiz zu geben, vom Geltungsbeginn dieser Verordnung an Dienste für die Emittenten europäischer grüner Anleihen zu erbringen, wird in dieser Verordnung für die ersten 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten eine Übergangsregelung festgelegt.

(37)Mit dieser Verordnung werden zweierlei Ziele verfolgt: Zum einen soll gewährleistet werden, dass für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ einheitliche Anforderungen gelten. Zum anderen soll ein einfaches Registrierungssystem und ein einfacher Aufsichtsrahmen für externe Bewerter geschaffen und zu diesem Zweck Registrierung und Beaufsichtigung externer Bewerter in der Union in die Hand einer einzigen Aufsichtsbehörde gelegt werden. Beide Zielsetzungen sollten die Aufnahme von Kapital für Projekte mit ökologisch nachhaltigen Zielsetzungen erleichtern. Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Verordnung werden für Anleiheemittenten, die unter der Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ ökologisch nachhaltige Anleihen an Anleger in der Union vermarkten wollen, einheitliche Anforderungen festgelegt und ein Registrierungssystem sowie ein Aufsichtsrahmen für die externen Bewerter solcher europäischer grüner Anleihen geschaffen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Emittent“ jede juristische Person, die Anleihen ausgibt.

2.„Finanzunternehmen“ einen AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 39 , eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

3.„Öffentlicher Emittent“ eines der Folgenden:

a)Euratom, die Union sowie jede ihrer Agenturen;

b)einen Staat, einschließlich eines Ministeriums, einer Agentur oder einer Zweckgesellschaft dieses Staates;

c)im Falle eines föderalen Staates einen Gliedstaat des Bundes;

d)eine regionale oder kommunale Gebietskörperschaft;

e)eine Gemeinschaftsunternehmung mehrerer Staaten in Form einer Organisation oder einer Zweckgesellschaft;

f)eine Gesellschaft des Privatrechts, die sich gänzlich im Besitz einer oder mehrerer der unter a bis e genannten Stellen befindet.

4.„Taxonomieanforderungen“ die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen.

5.„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 .

Titel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“

Kapitel I
Anleihebezogene Anforderungen

Artikel 3
Bezeichnung

Die Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ wird nur für Anleihen verwendet, die bis zu ihrer Fälligkeit die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 4
Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen

(1)Die Erlöse europäischer grüner Anleihen werden vor deren Fälligkeit ausschließlich und vollumfänglich ohne Abzug von Kosten für folgende Zwecke oder eine Kombination daraus verwendet:

a)Anlagegüter, auch von Haushalten, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt;

b)Investitionsausgaben, auch von Haushalten;

c)Betriebsausgaben, die von der Emission der europäischen grünen Anleihe gerechnet weniger als drei Jahre zurückliegen;

d)die in Artikel 5 genannten finanziellen Vermögenswerte.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind Investitionsausgaben entweder Zugänge zu materiellen oder immateriellen Anlagegütern im Laufe des Geschäftsjahres, die vor Abschreibung, Amortisierung und jeglicher Neubewertung betrachtet werden, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr ergeben, ohne Einbeziehung des beizulegenden Zeitwerts, oder Zugänge zu materiellen oder immateriellen Anlagegütern, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren.

Für die Zwecke dieses Absatzes sind Betriebsausgaben direkte, nicht kapitalisierte Kosten im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung, allgemeiner und beruflicher Bildung, Gebäuderenovierungsmaßnahmen, kurzfristigen Leasingverhältnissen, Wartung und Reparatur sowie sonstigen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der laufenden Wartung materieller oder immaterieller Anlagegüter des Sachanlagevermögens, die zur Sicherstellung einer weiteren wirkungsvollen Funktionsweise dieser Vermögenswerte erforderlich sind.

(2)Abweichend von Absatz 1 kann ein öffentlicher Emittent die Erlöse der von ihm ausgegebenen europäischen grünen Anleihen auch für folgende Zwecke oder eine Kombination daraus verwenden:

a)Anlagegüter im Sinne von Anhang A Punkt 7.22 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 ;

b)nichtproduzierte nichtfinanzielle Vermögensgüter im Sinne von Anhang A Punkt 7.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013;

c)Steuervergünstigungen im Sinne von Anhang A Punkt 20.167 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, die weniger als drei Jahre vor Emission der europäischen grünen Anleihe gewährt wurden;

d)Subventionen im Sinne von Anhang A Punkt 4.30 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, die weniger als drei Jahre vor Emission der europäischen grünen Anleihe gezahlt wurden;

e)Investitionsausgaben im Sinne von Anhang A Punkt 20.104 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(3)Eine europäische grüne Anleihe kann durch Emission einer neuen europäischen grünen Anleihe refinanziert werden.

Artikel 5
Finanzielle Vermögenswerte

(1)Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten finanziellen Vermögenswerte bezeichnen einen der folgenden Vermögenswerte oder eine Kombination daraus:

a)Schulden,

b)Eigenkapital.

(2)Die Erlöse der in Absatz 1 genannten finanziellen Vermögenswerte dürfen nur für Anlagegüter verwendet werden, bei denen es sich nicht um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Vermögenswerte handelt, für Investitionsausgaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder für Betriebsausgaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c.

(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen die Erlöse der in Absatz 1 genannten finanziellen Vermögenswerte für andere finanzielle Vermögenswerte verwendet werden, wenn deren Erlöse gemäß Absatz 2 verwendet werden.

Artikel 6
Sicherstellung einer taxonomiekonformen Verwendung der Erlöse

(1)Die in Artikel 4 genannten Verwendungswecke der Erlöse beziehen sich auf Wirtschaftstätigkeiten, die den Taxonomieanforderungen entsprechen oder diesen innerhalb eines in einem Taxonomiekonformitätsplan festgelegten Zeitraums entsprechen werden.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Taxonomiekonformitätsplan wird beschrieben, welche Maßnahmen und Ausgaben notwendig sind, damit eine Wirtschaftstätigkeit die Taxonomieanforderungen innerhalb des dort festgelegten Zeitraums erfüllt.

Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Zeitraum darf von der Emission der Anleihe an gerechnet nicht über fünf Jahre hinausgehen, es sei denn, die besonderen Merkmale der betreffenden Wirtschaftstätigkeit rechtfertigen einen längeren, maximal zehnjährigen Zeitraum, wofür in einem Taxonomiekonformitätsplan der Nachweis erbracht wird.

(2)Werden die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe mittels finanzieller Vermögenswerte entweder für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Investitionsausgaben oder die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Betriebsausgaben verwendet, so beginnt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Zeitraum mit der Schaffung des finanziellen Vermögenswerts.

Artikel 7
Anwendung der Taxonomieanforderungen

(1)Emittenten verwenden die Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Zwecke oder das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Eigenkapital und wenden hierzu die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen, bei Emission der Anleihe geltenden delegierten Rechtsakte an.

Werden die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen Rechtsakte nach Emission der Anleihe geändert, so verwendet der Emittent die Erlöse der Anleihe für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke und wendet die geänderten delegierten Rechtsakte hierzu innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Geltungsbeginn an.

(2)Verwenden Emittenten Anleiheerlöse für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schulden, so wenden sie die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen, bei Schaffung der Schulden geltenden delegierten Rechtsakte an.

Waren bei Schaffung der in Unterabsatz 1 genannten Schulden keine nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte in Kraft, so wenden die Emittenten die ersten nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte an.

Werden die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen Rechtsakte nach Schaffung der in Unterabsatz 1 genannten Schulden geändert, so verwendet der Emittent die Erlöse der Anleihe für die in Unterabsatz 1 genannten Schulden und wendet die geänderten delegierten Rechtsakte hierfür innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Geltungsbeginn an.

Kapitel II
Anforderungen an Transparenz und externe Bewertung

Artikel 8
Factsheet zu europäischen grünen Anleihen und Bewertung des Factsheets zu europäischen grünen Anleihen vor der Emission

(1)Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent:

a)das in Anhang I festgelegte Factsheet zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen;

b)sicherstellen, dass das ausgefüllte Factsheet zu europäischen grünen Anleihen einer Voremissionsbewertung unterzogen wurde und ein externer Bewerter hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

(2)Ein Factsheet zu europäischen grünen Anleihen kann sich auf eine oder mehrere Emission/en solcher Anleihen beziehen.

(3)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsbewertung des Factsheets enthält alles Folgende:

a)eine Bewertung, ob das ausgefüllte Factsheet zu grünen Anleihen den Artikeln 4 bis 7 sowie Anhang I entspricht;

b)die in Anhang IV dargelegten Elemente.

Artikel 9
Berichte über die Verwendung der Erlöse und Bewertung dieser Berichte nach Emission

(1)Emittenten europäischer grüner Anleihen erstellen bis zur vollständigen Verwendung der Erlöse der betreffenden Anleihen alljährlich anhand des Musters in Anhang II einen Bericht über die Verwendung der Erlöse und weisen darin nach, dass die Erlöse aller betreffenden europäischen grünen Anleihen seit deren Emission und bis zum Ende des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, gemäß den Artikeln 4 bis 7 verwendet wurden.

(2)Ein Bericht über die Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen kann sich auf eine oder mehrere Emission/en solcher Anleihen beziehen.

(3)Emittenten europäischer grüner Anleihen lassen ihren Bericht über die Verwendung der Erlöse, der erstellt wurde, nachdem die Erlöse der europäischen grünen Anleihe vollständig gemäß den Artikeln 4 bis 7 verwendet wurden, von einem externen Bewerter nach der Emission überprüfen.

(4)Wurde nach der Veröffentlichung des Berichts über die Verwendung der Erlöse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen, ändern die Emittenten der europäischen grünen Anleihen den Erlösverwendungsbericht und lassen den geänderten Bericht von einem externen Bewerter nach der Emission überprüfen.

(5)Abweichend von Absatz 3 wird jeder Erlösverwendungsbericht von Emittenten, bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, die die Erlöse eines aus mehreren europäischen grünen Anleihen bestehenden Portfolios für ein Portfolio aus den in Artikel 5 genannten finanziellen Vermögenswerten verwenden, von einem externen Bewerter nach der Emission überprüft. Der externe Bewerter richtet sein Augenmerk dabei insbesondere auf diejenigen finanziellen Vermögenswerte, die in keinem der zuvor veröffentlichten Erlösverwendungsberichte enthalten waren.

(6)Emittenten europäischer grüner Anleihen stellen einem externen Bewerter die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Berichte über die Verwendung der Erlöse innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Jahres zur Verfügung, auf das sich der Bericht bezieht. Die Bewertung nach Emission wird innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Berichts über die Verwendung der Erlöse öffentlich gemacht.

(7)Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannte Bewertung nach Emission muss alles Folgende enthalten:

a)eine Bewertung, ob der Emittent die Anleiheerlöse gemäß den Artikeln 4 bis 7 verwendet hat, die sich auf die dem externen Bewerter zur Verfügung gestellten Angaben stützt;

b)eine Bewertung, ob sich der Emittent an die laut Factsheet zu den grünen Anleihen beabsichtigte Erlösverwendung gehalten hat, die sich auf die dem externen Bewerter zur Verfügung gestellten Angaben stützt;

c)die in Anhang IV dargelegten Elemente.

(8)Werden Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Steuervergünstigungen oder die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Subventionen verwendet, wird in der Bewertung nach der Emission lediglich beurteilt, ob die Bedingungen, unter denen diese Ausgaben oder Transfers erfolgt sind, mit den Artikeln 4 bis 7 in Einklang stehen.

Artikel 10
Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen

(1)Emittenten europäischer grüner Anleihen erstellen nach vollständiger Verwendung der Erlöse dieser Anleihen mindestens einmal während der Laufzeit einer solchen Anleihe einen Bericht darüber, welche Umweltauswirkungen mit der Verwendung der Erlöse erzielt wurden, und nutzen hierfür das Muster in Anhang III.

(2)Ein einziger Wirkungsbericht kann sich auf mehrere Emissionen europäischer grüner Anleihen beziehen.

Artikel 11
Öffentliche Körperschaften als Emittenten

Handelt es sich bei einem Emittenten um eine öffentliche Körperschaft, können die Bewertungen vor und nach der Emission von einem externen Bewerter, von einem staatlichen Prüfer oder von einer anderen öffentlichen Stelle vorgenommen werden, die die öffentliche Körperschaft damit beauftragt hat, die Einhaltung dieser Verordnung zu bewerten.

Artikel 12
Prospekt für europäische grüne Anleihen

(1)Ist ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, muss daraus für den Fall, dass Angaben zur Erlösverwendung verlangt werden, klar hervorgehen, dass die europäische grüne Anleihe gemäß der vorliegenden Verordnung emittiert wird.

(2)Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 schließen „vorgeschriebene Informationen“ auch die Angaben ein, die in dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Factsheet zu europäischen grünen Anleihen enthalten sind.

Artikel 13
Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Unterrichtung der ESMA und der zuständigen nationalen Behörden

(1)Emittenten europäischer grüner Anleihen veröffentlichen auf ihrer Website in einem separaten Abschnitt mit dem Titel „Europäische grüne Anleihen“ alles Folgende und stellen dies mindestens bis zur Fälligkeit der betreffenden Anleihe unentgeltlich zur Verfügung:

a)vor Emission der Anleihe das ausgefüllte, in Artikel 8 genannte Factsheet zu europäischen grünen Anleihen;

b)vor Emission der Anleihe die in Artikel 8 genannte Voremissionsbewertung des Factsheets zu europäischen grünen Anleihen;

c)die in Artikel 9 genannten jährlichen Berichte über die Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen (spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, alljährlich bis zur vollständigen Verwendung der Erlöse der betreffenden europäischen grünen Anleihe);

d)die in Artikel 9 genannten Nachemissionsbewertungen der Berichte über die Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen;

e)den in Artikel 10 genannten Bericht über die Wirkung europäischer grüner Anleihen.

(2)Die Angaben in den in Absatz 1 Buchstaben a, c und e genannten Unterlagen werden in folgender Sprache/folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt:

a)wenn die europäischen grünen Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder an einer Börse notiert sind, in einer Sprache, die von der in Artikel 36 genannten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird;

b)wenn die europäischen grünen Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder an einer Börse notiert sind, nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde der jeweiligen Mitgliedstaaten akzeptiert wird, oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

(3)Abweichend von Absatz 2 werden für den Fall, dass für die europäische grüne Anleihe ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden muss, die Angaben, die in den in Absatz 1 Buchstaben a, c und e genannten Unterlagen enthalten sind, in der oder den Sprache/n dieses Prospekts zur Verfügung gestellt.

(4)Emittenten europäischer grüner Anleihen unterrichten die in Artikel 36 genannte zuständige nationale Behörde unverzüglich über die Veröffentlichung aller in Absatz 1 genannter Unterlagen.

(5)Emittenten europäischer grüner Anleihen unterrichten die ESMA binnen 30 Tagen über die Veröffentlichung aller in Absatz 1 genannter Unterlagen. 

TITEL III
Externe Bewerter europäischer grüner Anleihen

KAPITEL I
Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als externer Bewerter europäischer grüner Anleihen

Artikel 14
Registrierung

(1)Externe Bewerter europäischer grüner Anleihen lassen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ESMA registrieren.

(2)Externe Bewerter, die bei der ESMA registriert sind, müssen jederzeit die in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen.

(3)Staatliche Prüfer und andere öffentliche Stellen, die von öffentlichen Emittenten beauftragt werden, die Einhaltung dieser Verordnung zu bewerten, unterliegen nicht den Titeln III und IV.

Artikel 15
Antrag auf Registrierung als externer Bewerter europäischer grüner Anleihen

(1)Der Antrag auf Registrierung als externer Bewerter europäischer grüner Anleihen muss alle folgenden Angaben enthalten:

a)vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI);

b)Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson;

c)Rechtsstatus des Antragstellers;

d)Eigentumsstruktur des Antragstellers;

e)Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung des Antragstellers und ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

f)Zahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligter Personen und ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

g)Beschreibung der Verfahren und Methoden, die der Antragsteller bei der Abgabe von Bewertungen vor Emission nach Artikel 8 und Bewertungen nach Emission nach Artikel 9 anwendet;

h)vom Antragsteller angewandte Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 27;

i)gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten des externen Bewerters, einschließlich Informationen über Unternehmen, die ausgelagerte Funktionen übernehmen;

j)gegebenenfalls Angaben zu anderen Tätigkeiten des Antragstellers.

(2)Die ESMA registriert einen Antragsteller nur dann als externen Bewerter, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Geschäftsleitung des Antragstellers

i)ist ausreichend gut beleumundet;

ii)ist ausreichend qualifiziert, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Aufgaben, die in dieser Verordnung von externen Bewertern verlangt werden, wahrnehmen kann;

iii)verfügt über ausreichende berufliche Qualifikationen;

iv)verfügt über Erfahrung in den Bereichen Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Bewertungen vor und nach Emission sowie Finanzdienstleistungen;

b)die Zahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligter Personen und ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau sind im Hinblick auf die Aufgaben, die in dieser Verordnung von externen Bewertern verlangt werden, ausreichend;

c)die internen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II dieses Abschnitts sind angemessen und wirksam.

(3)Die ESMA überprüft den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den Antragsteller darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, bis zu der er zusätzliche Informationen vorlegen muss.

Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem Antragsteller mit.

(4)Die ESMA registriert einen Antragsteller oder verweigert die Registrierung innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags.

Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der Antragsteller eine Auslagerung von Tätigkeiten als externer Bewerter beabsichtigt.

Die ESMA teilt dem Antragsteller seine Registrierung als externer Bewerter beziehungsweise ihre Ablehnung der Registrierung schriftlich mit. Der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.

(5)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben festgelegt sind.

Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 16
Für die Registrierung relevante wesentliche Änderungen

(1)Externe Bewerter unterrichten die ESMA über alle wesentlichen Änderungen der gemäß Artikel 15 Absatz 1 übermittelten Informationen oder von Sachverhalten in Bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen, bevor solche Änderungen vorgenommen werden.

Die ESMA analysiert diese wesentlichen Änderungen. Erhebt die ESMA Einwände gegen solche wesentlichen Änderungen, teilt sie dies dem externen Bewerter innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Änderungen unter Angabe von Gründen mit. Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich die ESMA nicht innerhalb dieser Frist gegen die Änderungen ausspricht.

(2)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben festgelegt sind.

Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 17
Sprachenregelung

Externe Bewerter reichen den Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 15 in einer der Amtssprachen der Organe der Union ein. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 45 gelten entsprechend für die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und den externen Bewertern sowie deren Personal.

KAPITEL II
Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung

Artikel 18
Allgemeine Grundsätze

(1)Externe Bewerter wenden geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren an, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(2)Externe Bewerter überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung geschaffenen Systeme, Ressourcen und Verfahren zumindest jährlich und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme, Ressourcen, Mechanismen und Verfahren externer Bewerter festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 19
Geschäftsleitung

(1)Die Geschäftsleitung des externen Bewerters stellt sicher, dass

a)die Geschäfte des externen Bewerters solide und umsichtig geführt werden;

b)die Unabhängigkeit der Bewertungstätigkeiten gewährleistet ist;

c)Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und offengelegt werden;

d)der externe Bewerter die Anforderungen dieser Verordnung jederzeit erfüllt.

(2)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des externen Bewerters nach Absatz 1 Buchstabe a festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 20
Analysten und Mitarbeiter externer Bewerter sowie sonstige an den Bewertungstätigkeiten externer Bewerter unmittelbar beteiligte Personen

(1)Externe Bewerter stellen sicher, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligte natürliche Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

(2)Externe Bewerter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit der Kenntnisse und Erfahrungen der in Absatz 1 genannten Personen festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 21
Compliance-Funktion

(1)Externe Bewerter schaffen und unterhalten eine ständige und wirksame Compliance-Funktion für die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten.

(2)Die externen Bewerter stellen sicher, dass die Compliance-Funktion

a)über die Mittel verfügt, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrzunehmen;

b)über die notwendigen Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen relevanten Informationen hat;

c)ihre eigenen Tätigkeiten nicht überwacht oder bewertet;

d)nicht in Bezug auf die Geschäftsergebnisse des externen Bewerter vergütet wird.

(3)Die Feststellungen der Compliance-Funktion werden entweder einem Aufsichtsorgan oder gegebenenfalls einem Verwaltungsorgan des externen Bewerters zur Verfügung gestellt.

(4)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren beurteilt wird, ob die Compliance-Funktion gemäß Absatz 2 Buchstabe a über die Mittel verfügt, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrzunehmen, sowie die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob die Compliance-Funktion gemäß Absatz 2 Buchstabe b über die erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen relevanten Informationen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 22
Interne Strategien und Verfahren

(1)Externe Bewerter legen interne Strategien und Verfahren für vertiefte Prüfungen fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit oder Genauigkeit der Bewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(2)Externe Bewerter geben sich solide Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme und setzen diese um.

(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der in Absatz 2 genannten soliden Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, internen Kontrollmechanismen sowie wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 23
Bewertungsmethoden und Informationen für die Bewertungen vor oder nach Emission

(1)Externe Bewerter stellen durch Einführung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen sicher, dass ihre Bewertungen vor Emission nach Artikel 8 und ihre Bewertungen nach Emission nach Artikel 9 auf einer gründlichen Analyse aller Informationen beruhen, die ihnen zur Verfügung stehen und gemäß ihren Methoden für die Analyse relevant sind.

(2)Externe Bewerter nutzen bei ihren Bewertungen vor oder nach Emission Informationen von ausreichender Qualität und aus zuverlässigen Quellen.

(3)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren beurteilt wird, ob die in Absatz 2 genannten Informationen von ausreichender Qualität und die in Absatz 2 genannten Quellen zuverlässig sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 24
Fehler in den Bewertungsmethoden oder bei deren Anwendung

(1)Externe Bewerter, die Fehler in ihren Bewertungsmethoden oder bei deren Anwendung feststellen, die wesentliche Auswirkungen auf eine Bewertung vor Emission nach Artikel 8 oder eine Bewertung nach Emission nach Artikel 9 haben, teilen diese Fehler unverzüglich der ESMA und den Emittenten der betroffenen europäischen grünen Anleihen mit und erläutern diese Fehler.

(2)Externe Bewerter veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Fehler auf ihrer Website, gegebenenfalls zusammen mit einer überarbeiteten Bewertung vor oder nach Emission. In den überarbeiteten Dokumenten sind die Gründe für die Änderungen anzugeben.

Artikel 25
Auslagerung

(1)Externe Bewerter, die ihre Bewertungstätigkeiten an Drittdienstleister auslagern, stellen sicher, dass diese Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügen, um die Bewertungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen. Die externen Bewerter stellen ferner sicher, dass die Auslagerung weder die Qualität ihrer internen Kontrolle noch die Möglichkeiten der ESMA zur Überprüfung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch diese externen Bewerter wesentlich beeinträchtigt.

(2)Die Compliance-Funktion kann von externen Bewertern nicht ausgelagert werden.

(3)Externe Bewerter teilen der ESMA mit, welche Bewertungstätigkeiten ausgelagert werden sollen, und geben dabei auch an, welche personellen und technischen Ressourcen für die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten erforderlich sind.

(4)Externe Bewerter, die Bewertungstätigkeiten auslagern, stellen sicher, dass die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung oder ihres Leitungsorgans durch diese Auslagerung nicht in der Ausübung ihrer Funktionen oder Aufgaben eingeschränkt oder beeinträchtigt werden.

(5)Externe Bewerter stellen sicher, dass Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Bewertungstätigkeiten mit der ESMA zusammenarbeiten.

(6)Die externen Bewerter sind für die ausgelagerten Tätigkeiten weiterhin verantwortlich und ergreifen organisatorische Maßnahmen, um zu gewährleisten,

a)dass sie überprüfen, ob Drittdienstleister die ausgelagerten Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung des nationalen Rechts und des Unionsrechts sowie regulatorischer Anforderungen durchführen und erkannte Mängel angemessen beseitigen;

b)dass jegliche Risiken bezüglich der ausgelagerten Tätigkeiten erkannt werden;

c)dass die ausgelagerten Bewertungstätigkeiten angemessen und regelmäßig überwacht werden;

d)dass angemessene Kontrollverfahren in Bezug auf ausgelagerte Bewertungstätigkeiten vorgesehen werden, einschließlich der effektiven Beaufsichtigung der ausgelagerten Bewertungstätigkeiten und möglicher Risiken innerhalb des Drittdienstleisters;

e)dass die Kontinuität ausgelagerter Bewertungstätigkeiten angemessen sichergestellt ist.

Für die Zwecke von Buchstabe e holen externe Bewerter Informationen über die Vorkehrungen der Drittdienstleister für die Fortführung des Geschäftsbetriebs ein, prüfen deren Qualität und verlangen erforderlichenfalls Nachbesserungen.

(7)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)die Kriterien, anhand deren die Fähigkeiten und Kapazitäten von Drittdienstleistern, die Bewertungstätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen, bewertet werden;

b)die Kriterien, anhand deren sichergestellt wird, dass die Durchführung von Bewertungstätigkeiten weder die Qualität der internen Kontrolle der externen Bewerter noch die Möglichkeiten der ESMA zur Überprüfung der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die externen Bewerter wesentlich beeinträchtigt.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 26
Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

(1)Externe Bewerter führen angemessene Aufzeichnungen über:

a)die Identität der Personen, die an der Festlegung und Genehmigung der Bewertungen vor Emission nach Artikel 8 und der Bewertungen nach Emission nach Artikel 9 beteiligt sind, und das Datum, an dem die Beschlüsse über die Genehmigung der Bewertungen vor und nach Emission gefasst wurden;

b)die Dokumentation der etablierten Verfahren und Methoden der externen Bewerter für die Durchführung und Erstellung der Bewertungen vor und nach Emission;

c)interne Aufzeichnungen, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für veröffentlichte Bewertungen vor oder nach Emission herangezogen wurden;

d)die Verfahren und Maßnahmen, die von externen Bewertern angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;

e)Kopien interner und externer Mitteilungen, einschließlich elektronischer Mitteilungen, die externe Bewerter und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben und die sich auf die Bewertungstätigkeiten beziehen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen werden fünf Jahre lang aufbewahrt und der ESMA auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(3)Hat die ESMA die Registrierung eines externen Bewerters gemäß Artikel 51 Absatz 1 widerrufen, so stellt dieser externe Bewerter sicher, dass die Aufzeichnungen und Unterlagen weitere fünf Jahre aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Unterlagen, in denen die Rechte und Pflichten des externen Bewerters bzw. des Emittenten der europäischen grünen Anleihe im Rahmen einer Vereinbarung über die Erbringung von Bewertungsleistungen festgelegt sind, werden für die Dauer der Beziehung zu diesem Emittenten aufbewahrt.

Artikel 27
Interessenkonflikte und Vertraulichkeit von Informationen

(1)Externe Bewerter ermitteln, beseitigen und steuern bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die ihre Analysten, ihre Mitarbeiter, sonstige Personen, die vertraglich mit dem externen Bewerter verbunden und unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligt sind, oder Personen, die Bewertungen vor Emission und Bewertungen nach Emission genehmigen, betreffen, und legen diese klar und deutlich offen.

(2)Gebühren, die externe Bewerter für Bewertungsleistungen in Rechnung stellen, dürfen weder vom Ergebnis der Bewertung vor oder nach Emission noch von sonstigen Ergebnissen der durchgeführten Arbeiten abhängen.

(3)Analysten, Mitarbeiter des externen Bewerters und sonstige Personen, die vertraglich mit dem externen Bewerter verbunden und unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligt sind, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(4)Externe Bewerter stellen sicher, dass ihre Analysten und Mitarbeiter sowie sonstige natürliche Personen, die vertraglich mit dem externen Bewerter verbunden und unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligt sind,

a)unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Bewertungstätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz des externen Bewerters vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;

b)keine Informationen über Bewertungen vor oder nach Emission sowie mögliche künftige Bewertungen vor oder nach Emission offenlegen, es sei denn gegenüber den Emittenten, die die Bewertung durch den externen Bewerter angefordert haben;

c)keine vertraulichen Informationen verwenden oder weitergeben, es sei denn für Bewertungszwecke.

Artikel 28
Erbringung sonstiger Dienstleistungen

Externe Bewerter, die andere Dienstleistungen als Bewertungstätigkeiten erbringen, stellen sicher, dass diese anderen Dienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen verursachen. Die externen Bewerter legen in ihren Bewertungen vor und nach Emission alle sonstigen Dienstleistungen offen, die für das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten erbracht werden.

KAPITEL III
Bewertungen vor und nach Emission

Artikel 29
Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden

Externe Bewerter beziehen sich bei ihren Bewertungen vor oder nach Emission nicht in einer Weise auf die ESMA oder eine zuständige Behörde, die vermuten lässt oder nahelegt, dass die ESMA oder eine zuständige Behörde diese Bewertung oder Bewertungstätigkeiten des externen Bewerter billigt oder genehmigt.

Artikel 30
Veröffentlichung von Bewertungen vor und nach Emission

(1)Externe Bewerter veröffentlichen auf ihren Websites alle folgenden Informationen und stellen diese kostenlos zur Verfügung:

a)unter einem gesonderten Abschnitt mit dem Titel „EU-Standard für grüne Anleihen – Bewertungen vor Emission“ die von ihnen abgegebenen Bewertungen vor Emission;

b)unter einem gesonderten Abschnitt mit dem Titel „EU-Standard für grüne Anleihen – Bewertungen nach Emission“ die von ihnen abgegebenen Bewertungen nach Emission.

(2)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bewertungen vor Emission werden der Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden europäischen grünen Anleihe zum Handel zugänglich gemacht.

(3)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bewertungen nach Emission werden der Öffentlichkeit nach der Bewertung der Berichte über die Erlösverwendung durch den externen Bewerter unverzüglich zugänglich gemacht.

(4)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bewertungen vor Emission und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bewertungen nach Emission bleiben nach ihrer Veröffentlichung auf der Website des externen Bewerters mindestens bis zur Fälligkeit der Anleihe öffentlich zugänglich.

(5)Externe Bewerter, die beschließen, eine Bewertung vor Emission oder eine Bewertung nach Emission nicht mehr bereitzustellen, liefern in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Abschnitten unverzüglich nach einer solchen Entscheidung Informationen über die Gründe für diese Entscheidung.

KAPITEL IV
Erbringung von Dienstleistungen durch externe Bewerter aus einem Drittland

Artikel 31
Allgemeine Bestimmungen

(1)Externe Bewerter aus einem Drittland können für Emittenten europäischer grüner Anleihen ihre Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, wenn sie in dem von der ESMA gemäß Artikel 59 geführten Register der externen Bewerter aus Drittländern eingetragen sind.

(2)Die ESMA registriert externe Bewerter aus einem Drittland, die gemäß Absatz 1 beantragen, Dienstleistungen der externen Bewertung im Einklang mit dieser Verordnung in der gesamten Union zu erbringen, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 erlassen;

b)der externe Bewerter aus einem Drittland ist registriert oder befugt, die in der Union zu erbringenden Dienstleistungen der externen Bewertung zu erbringen, und unterliegt einer effektiven Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in diesem Drittland geltenden Anforderungen gewährleistet;

c)es wurden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit geschlossen.

(3)Wenn ein externer Bewerter aus einem Drittland gemäß diesem Artikel registriert ist, so werden ihm in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Aspekte keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt.

(4)Die in Absatz 1 genannten externen Bewerter aus einem Drittland übermitteln ihren Antrag an die ESMA nach Annahme des in Artikel 32 genannten Beschlusses durch die Kommission, in dem festgestellt wurde, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands, in dem der externe Bewerter aus einem Drittland registriert oder zugelassen ist, den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist.

(5)Der externe Bewerter aus einem Drittland reicht seinen Antrag gemäß Absatz 1 unter Verwendung der in Artikel 15 genannten Formulare und Muster ein.

(6)Der externe Bewerter aus einem Drittland übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Registrierung erforderlich sind.

(7)Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb derer der externe Bewerter aus einem Drittland zusätzliche Informationen beibringen muss.

(8)Der Registrierungsbeschluss stützt sich auf die in Absatz 2 genannten Bedingungen.

(9)Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags unterrichtet die ESMA den externen Bewerter aus einem Drittland schriftlich darüber, ob die Registrierung bewilligt oder abgelehnt wurde, und gibt dazu eine vollständige Begründung ab.

(10)Externe Bewerter aus einem Drittland, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringen, bieten vor der Erbringung von Dienstleistungen an in der EU niedergelassene Emittenten europäischer grüner Anleihen an, etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen zur Regelung an ein Gericht oder Schiedsgericht eines Mitgliedstaats zu übermitteln.

Artikel 32
Gleichwertigkeitsbeschluss

(1)Die Kommission kann einen Beschluss im Hinblick auf ein Drittland erlassen, in dem sie feststellt, dass durch die Rechts- und Aufsichtsvereinbarungen des betreffenden Drittlands sichergestellt ist, dass in diesem Drittland registrierte oder zugelassene externe Bewerter in Bezug auf Organisations- und Wohlverhaltensregeln rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind, und dass im Rechtsrahmen dieses Drittlands ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von externen Bewertern, die nach Drittlandsvorschriften registriert oder zugelassen sind, vorgesehen ist.

(2)Der Rahmen der Organisations- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands kann als in Bezug auf seine Wirkung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a)Unternehmen, die Dienstleistungen der externen Bewertung in diesem Drittland erbringen, unterliegen einer Registrierungs- oder Zulassungspflicht sowie wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren;

b)Unternehmen, die Dienstleistungen der externen Bewertung erbringen, unterliegen angemessenen Organisationsanforderungen auf dem Gebiet der internen Kontrollfunktionen;

c)Unternehmen, die Dienstleistungen der externen Bewertung erbringen, unterliegen angemessenen Wohlverhaltensregeln.

(3)Die ESMA legt mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit fest. In diesen Vereinbarungen wird alles Folgende festgelegt:

a)der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittländern registrierte oder zugelassene externe Bewerter aus einem Drittland;

b)der Mechanismus für eine unverzügliche Unterrichtung der ESMA im Fall, dass eine zuständige Drittlandbehörde der Auffassung ist, dass ein von ihr beaufsichtigter externer Bewerter aus einem Drittland, der von der ESMA im in Artikel 59 genannten Verzeichnis registriert wurde, gegen seine Registrierungs- oder Zulassungsbedingungen oder anderes von ihm einzuhaltendes Recht verstößt;

c)die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Überprüfungen vor Ort.

(4)Ein externer Bewerter aus einem Drittland, der in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde und der in dem in Artikel 59 genannten Register eingetragen ist, ist in der Lage, die unter die Registrierung fallenden Dienstleistungen für Emittenten europäischer grüner Anleihen in der gesamten Union zu erbringen.

(5)Externe Bewerter aus einem Drittland können die Rechte gemäß Artikel 31 nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn die Kommission in Bezug auf dieses Drittland ihren gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss zurückzieht.

Artikel 33
Widerruf der Registrierung eines externen Bewerters aus einem Drittland

(1)Die ESMA widerruft die Eintragung eines externen Bewerters aus einem Drittland in dem gemäß Artikel 59 eingerichteten Register, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die ESMA hat aufgrund dokumentierter Nachweise fundierte Gründe zur Annahme, dass ein externer Bewerter aus einem Drittland bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Union auf eine Art und Weise handelt, die den Interessen der Anleger oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;

b)die ESMA hat anhand dokumentierter Nachweise fundierte Gründe zur Annahme, dass ein externen Bewerter aus einem Drittland bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Union ernsthaft gegen die auf ihn anwendbaren Bestimmungen des Drittlands verstoßen hat, auf deren Grundlage die Kommission den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Beschluss gefasst hat;

c)die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Drittlandbehörde verwiesen, und diese Behörde hat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um die Anleger und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, oder hat nicht nachgewiesen, dass der betreffende externe Bewerter aus einem Drittland den im Drittland auf ihn anwendbaren Anforderungen nachkommt;

d)die ESMA hat die zuständige Drittlandbehörde mindestens 30 Tage vor dem Widerruf über ihre Absicht unterrichtet, die Registrierung des externen Bewerters aus einem Drittland zu widerrufen.

(2)Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 angenommene Maßnahme und veröffentlicht ihren Beschluss auf ihrer Website.

(3)Die Kommission bewertet, ob die Bedingungen, unter denen ein Beschluss nach Artikel 32 Absatz 1 gefasst wurde, im Hinblick auf das betreffende Drittland weiter bestehen.

Artikel 34
Anerkennung in einem Drittland angesiedelter externer Bewerter

(1)Bis zum Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses gemäß Artikel 32 Absatz 1 kann ein externer Bewerter aus einem Drittland seine Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, wenn er die vorherige Anerkennung durch die ESMA gemäß diesem Artikel erlangt hat.

(2)Externe Bewerter aus einem Drittland, die beabsichtigen, eine vorherige Anerkennung nach Absatz 1 zu erlangen, müssen die Anforderungen der Artikel 15 bis 30 und der Artikel 47 bis 49 erfüllen.

(3)Externe Bewerter aus einem Drittland, die beabsichtigen, eine vorherige Anerkennung nach Absatz 1 zu erlangen, müssen über einen in der Union angesiedelten gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter

a)ist zusammen mit dem externen Bewerter aus einem Drittland dafür zuständig sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung durch den externen Bewerter aus einem Drittland erfüllt sind, und ist in diesem Zusammenhang gegenüber der ESMA für das Verhalten des externen Bewerters aus einem Drittland in der Union rechenschaftspflichtig;

b)fungiert im Namen des externen Bewerters aus einem Drittland in Bezug auf dessen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung als zentraler Ansprechpartner für die ESMA und jede andere Person in der Union;

c)verfügt über ausreichende Kenntnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen, um seinen Verpflichtungen aus diesem Absatz nachzukommen.

(4)Der in Absatz 1 genannte Antrag auf vorherige Anerkennung durch die ESMA enthält alle Informationen, die erforderlich sind, um der ESMA hinreichend nachzuweisen, dass der externe Bewerter aus einem Drittland alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu erfüllen, wobei gegebenenfalls die für seine Beaufsichtigung im Drittland zuständige Behörde anzugeben ist.

(5)Die ESMA überprüft den Antrag auf vorherige Anerkennung durch die ESMA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den Antragsteller darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, bis zu der er zusätzliche Informationen vorlegen muss.

Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem Antragsteller mit.

Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags nach Unterabsatz 1 überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

Die ESMA teilt dem Antragsteller seine Anerkennung als externer Bewerter aus einem Drittland oder die Ablehnung des Antrags mit. Der Beschluss über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.

(6)Die ESMA setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des externen Bewerters aus einem Drittland den Interessen der Nutzer seiner Dienstleistungen oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist oder dass der externe Bewerter aus einem Drittland in gravierender Weise gegen die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat oder dass er falsche Angaben gemacht oder sonstige rechtswidrige Mittel eingesetzt hat, um die Anerkennung zu erhalten.

(7)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die zu liefernden Informationen sowie Form und Inhalt des in Absatz 4 genannten Antrags festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 16 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 35
Übernahme von in einem Drittland erbrachten Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung

(1)In der Union angesiedelte externe Bewerter, die gemäß Artikel 15 registriert und gemäß Artikel 59 in das Register eingetragen sind, können bei der ESMA beantragen, die von einem externen Bewerter aus einem Drittland erbrachten Dienstleistungen in der Union dauerhaft zu übernehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der übernehmende externe Bewerter hat sich vergewissert und kann der ESMA laufend nachweisen, dass die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung durch den externen Bewerter aus einem Drittland, dessen Dienstleistungen übernommen werden, auf der Grundlage von Verpflichtungen oder der Freiwilligkeit Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie die Anforderungen dieser Verordnung sind;

b)der übernehmende externe Bewerter verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die im Rahmen dieser Verordnung durch den betreffenden externen Bewerter aus einem Drittland erbrachten Dienstleistungen wirkungsvoll zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen;

c)der externe Bewerter aus einem Drittland wird aus einem der folgenden objektiven Gründe herangezogen:

i)Besonderheiten der zugrunde liegenden Märkte oder Investitionen;

ii)Nähe des Bewerters, dessen Dienstleistungen übernommen werden, zu Drittlandsmärkten, -emittenten oder -anlegern;

iii)Fachwissen des Bewerters aus einem Drittland in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der externen Bewertung oder auf bestimmte Märkte oder Investitionen.

(2)Externe Bewerter, die einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 stellen, legen alle notwendigen Informationen vor, um der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind.

(3)Die ESMA überprüft den in Absatz 1 genannten Antrag auf Übernahme innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den Antragsteller darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, bis zu der er zusätzliche Informationen vorlegen muss.

Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem Antragsteller mit.

Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss über die Genehmigung oder Ablehnung der Übernahme.

Die ESMA teilt dem Antragsteller ihren in Absatz 1 genannten Beschluss über die Übernahme mit. Der Beschluss ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.

(4)Im Rahmen dieser Verordnung durch einen externen Bewerter aus einem Drittland erbrachte Dienstleistungen, die übernommen werden, werden als Dienstleistungen des übernehmenden externen Bewerters betrachtet. Der übernehmende externe Bewerter darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

(5)Externe Bewerter, die im Rahmen dieser Verordnung von einem externen Bewerter aus einem Drittland erbrachte Dienstleistungen übernehmen, bleiben für diese Dienstleistungen und für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung uneingeschränkt verantwortlich.

(6)Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem übernehmenden externen Bewerter die Einstellung der Übernahme zu verlangen.

(7)Externe Bewerter, die von einem externen Bewerter aus einem Drittland im Rahmen dieser Verordnung erbrachte Dienstleistungen übernehmen, veröffentlichen die in Artikel 13 genannten Informationen auf ihrer Website.

(8)Externe Bewerter, die von einem externen Bewerter aus einem Drittland im Rahmen dieser Verordnung erbrachte Dienstleistungen übernehmen, erstatten der ESMA jährlich über die Dienstleistungen, die sie in den vorangegangenen zwölf Monaten übernommen haben, Bericht.

TITEL IV
Beaufsichtigung durch zuständige Behörden und die ESMA

Kapitel 1
Zuständige Behörden

Artikel 36
Beaufsichtigung durch zuständige Behörden

Die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1129 benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Artikel 8 bis 13 der vorliegenden Verordnung angewandt werden.

Artikel 37
Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalem Recht über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, um

a)von Emittenten die Aufnahme der in Anhang I genannten Informationen in das Factsheet zu europäischen grünen Anleihen zu verlangen;

b)von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Berichte über die Erlösverwendung oder die Aufnahme von Informationen über alle in Anhang II genannten Elemente in die jährlichen Berichte über die Erlösverwendung zu verlangen;

c)von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme von Informationen über alle in Anhang III genannten Elemente in den Wirkungsbericht zu verlangen;

d)von Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

e)ein Angebot europäischer grüner Anleihen für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Artikel 8 bis 13 verstoßen wurde;

f)Werbung zu untersagen oder auszusetzen oder zu verlangen, dass Emittenten europäischer grüner Anleihen oder die betreffenden Finanzintermediäre Werbung unterlassen oder für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Artikel 8 bis 13 verstoßen wurde;

g)den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8 bis 13 nicht nachkommt;

h)Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.

Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse zu entscheiden.

(2)Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

a)unmittelbar;

b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden;

d)durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.

(4)Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Artikel 38 
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

(1)Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 41 Absatz 3 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden.

(2)Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:

a)Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

b)aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig;

c)gegen die genannten Personen ist aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

(3)Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:

a)Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

b)sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

c)sie gestattet der ersuchenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

d)sie benennt Rechnungsprüfer oder Sachverständige zur Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;

e)sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

(4)Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in den in Satz 1 dieses Absatzes genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

(5)Die ESMA ist befugt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 39 
Berufsgeheimnis

(1)Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

(2)An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde oder für Dritte, denen die zuständige Behörde Befugnisse übertragen hat, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

Artikel 40
Vorsichtsmaßnahmen

(1)Hat eine zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Emittenten einer europäischen grünen Anleihe Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass er den Pflichten, die ihm aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

(2)Verstößt der Emittent einer europäischen grünen Anleihe trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen diese Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.

(3)Ist eine zuständige Behörde nicht mit einer von einer anderen zuständigen Behörde nach Absatz 2 getroffenen Maßnahme einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Die ESMA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 41
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1)Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 37 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete andere Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden Anwendung:

a)bei Verstößen gegen die Artikel 8 bis 13;

b)im Falle, dass bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 37 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA im Falle eines solchen Beschlusses die Einzelheiten der entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstößen die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Person oder Rechtspersönlichkeit und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe g;

b)Anordnung an die verantwortliche natürliche Person oder Rechtspersönlichkeit, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;

c)maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

d)im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mindestens [500 000] EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am [Angabe des Datums des Inkrafttretens] oder 0,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde;

e)im Falle einer natürlichen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mindestens [50 000] EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 46 einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Buchstabe d der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(3)Mitgliedstaaten können zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Verwaltungsgeldstrafen als in dieser Verordnung festgelegt vorsehen.

Artikel 42
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

(1)Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen alle relevanten Umstände, darunter gegebenenfalls

a)die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c)die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

e)die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

f)das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

g)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

h)Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(2)Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 41 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Artikel 43
Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 44
Veröffentlichung von Entscheidungen

(1)Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Webseiten veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen veröffentlicht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2)Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder

a)die Veröffentlichung der Verhängung einer Sanktion oder einer Maßnahme verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind, oder

b)die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und im Einklang mit nationalem Recht veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c)davon absehen, die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

i)die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

ii)bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

(3)Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt werden, veröffentlichen die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.

(4)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Veröffentlichungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten bleiben nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Artikel 45
Meldung von Sanktionen an die ESMA

(1)Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 41 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 3 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in jenem Absatz genannten Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(2)Hat eine zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie sie gleichzeitig der ESMA.

(3)Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die verhängt, nicht jedoch gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

Kapitel 2
ESMA

Artikel 46
Ausübung der in den Artikeln 47, 48 und 49 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 47, 48 und 49 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 47
Informationsersuchen

(1)Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind:

a)Personen, die die Geschäfte des externen Bewerters tatsächlich führen;

b)Mitgliedern des Aufsichts-, Leitungs- oder Verwaltungsorgans des externen Bewerters;

c)Mitgliedern der Geschäftsleitung des externen Bewerters;

d)jeder Person, die unmittelbar an den Bewertungstätigkeiten des externen Bewerters beteiligt ist;

e)gesetzlichen Vertretern und Angestellten von Unternehmen, an die ein externer Bewerter bestimmte Aufgaben gemäß Artikel 25 ausgelagert hat;

f)sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zur Leitung der Geschäfte des externen Bewerters stehen;

g)jeder Person, die wie ein externer Bewerter handelt oder vorgibt, ein externer Bewerter zu sein, ohne als solcher registriert zu sein, sowie jeder Person, die für eine solche Person eine der unter den Buchstaben a bis f genannten Funktionen wahrnimmt.

(2)Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a)Sie verweist auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens die übermittelten Informationen jedoch weder falsch noch irreführend sein dürfen;

f)sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 52 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3)Fordert die ESMA nach Absatz 1 Informationen im Wege eines Beschlusses an, so verfährt sie wie folgt:

a)Sie verweist auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 53 verhängt werden können, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

f)sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 52 verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind;

g)sie verweist auf das Recht, nach den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss nach den Artikeln 60 und 61 der genannten Verordnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 48
Allgemeine Untersuchungen

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;

b)beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)jede in Artikel 47 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt;

e)Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 53 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 52 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3)Die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 53 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)Die ESMA unterrichtet die in Artikel 36 genannte zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der betreffenden zuständigen Behörde unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5)Setzt die Anforderung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen für eine zuständige Behörde eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht voraus, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

(6)Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 49
Überprüfungen vor Ort

(1)Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA in den Geschäftsräumen, auf den Grundstücken oder dem Eigentum der in Artikel 47 Absatz 1 genannten juristischen Personen alle erforderlichen Überprüfungen vor Ort durchführen. Die ESMA kann die Überprüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Überprüfung dies erfordern.

(2)Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Überprüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume, Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Überprüfung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 48 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Geschäftsräume, Eigentum und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Überprüfung und in dem für die Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3)Die ESMA unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung. Überprüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

(4)Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Überprüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Überprüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 53 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Überprüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung.

(5)Die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Überprüfungen vor Ort. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Überprüfung, die in Artikel 53 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt werden soll.

(6)Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen aktiv die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(7)Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem bitten, in ihrem Namen in diesem Artikel und in Artikel 48 Absatz 1 vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Überprüfungen vor Ort wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 48 Absatz 1.

(8)Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Überprüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Überprüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

(9)Setzt die Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 8 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

(10)Wird die Genehmigung nach Absatz 9 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Überprüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten. Dieses Ersuchen um detaillierte Erläuterungen kann sich insbesondere darauf beziehen, welche Gründe der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 50
Informationsaustausch

(1)Die in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

(2)Die in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

Artikel 51
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)Stellt die ESMA gemäß Artikel 55 Absatz 8 fest, dass eine Person einen der in Artikel 52 Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)Widerruf der Registrierung eines externen Bewerters;

b)Widerruf der Anerkennung eines in einem Drittland angesiedelten externen Bewerters;

c)vorübergehendes Verbot für den externen Bewerter, im Rahmen dieser Verordnung in der Union tätig zu sein, solange der Verstoß nicht beendet wurde;

d)Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

e)Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 52;

f)Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 53;

g)öffentliche Bekanntmachung.

(2)Die ESMA widerruft in folgenden Fällen die Registrierung oder Anerkennung eines externen Bewerters:

a)Der externer Bewerter hat ausdrücklich auf die Registrierung oder Anerkennung verzichtet oder die Registrierung oder Anerkennung nicht innerhalb von 36 Monaten nach der Registrierung oder Anerkennung in Anspruch genommen;

b)der externe Bewerter hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)der externe Bewerter erfüllt nicht mehr die an die Registrierung oder Anerkennung geknüpften Voraussetzungen.

Die ESMA begründet ihren Beschluss zum Widerruf der Registrierung oder Anerkennung des externen Bewerters ausführlich. Der Widerruf hat unmittelbare Wirkung.

(3)Wenn sie die in Absatz 1 genannten Beschlüsse fasst, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)die Frage, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c)die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d)den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e)die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f)die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

g)die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h)das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

j)Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(4)Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat;

c)den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 52
Geldbußen

(1)Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 55 Absatz 8 fest, dass ein externer Bewerter und in Artikel 47 Absatz 1 genannte Personen einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so erlässt sie im Einklang mit Absatz 3 einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)Die in Absatz 1 genannten Verstöße sind:

a)die Verletzung der Artikel 18 bis 30;

b)die Übermittlung falscher Angaben bei der Beantragung der Registrierung als externer Bewerter oder die Nutzung anderer unzulässiger Mittel zur Erlangung einer solchen Registrierung;

c)das Versäumnis, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 47 Informationen vorzulegen, oder die Vorlage falscher oder irreführender Informationen im Anschluss an ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss;

d)die Behinderung oder Nichtteilnahme an einer Untersuchung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e;

e)die Verletzung von Artikel 49 durch das Versäumnis, zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit Gegenstand und Zweck einer Überprüfung in Zusammenhang stehen, Erklärungen abzugeben, oder durch die Abgabe falscher oder irreführender Erklärungen;

f)die Aufnahme der Tätigkeit eines externen Bewerters oder die Vorgabe, ein externer Bewerter zu sein, ohne als solcher registriert zu sein.

(3)Der Mindestbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbuße beläuft sich auf 20 000 EUR. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 200 000 EUR.

Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 51 Absatz 3 festgelegten Kriterien.

(4)Wenn eine Person aus dem Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen hat, so beläuft sich die Geldbuße auf zumindest die Höhe dieses Gewinns.

(5)Stellt eine Handlung oder Unterlassung eine Kombination mehrerer Verstöße dar, so wird nur die Geldbuße für den mit der höchsten Geldbuße belegten Verstoß verhängt.

Artikel 53
Zwangsgelder

(1)Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b)eine in Artikel 47 Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten,

i)Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 47 angefordert wurden, vollständig zu erteilen;

ii)sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 48 angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

iii)eine per Beschluss gemäß Artikel 49 angeordnete Prüfung vor Ort zu dulden.

(2)Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3)Das Zwangsgeld beträgt 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Datum berechnet.

(4)Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA die Maßnahme.

Artikel 54
Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 52 und 53 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

(2)Gemäß den Artikeln 52 und 53 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.

(3)Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

(4)Gemäß den Artikeln 52 und 53 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die ESMA wendet für die Zwecke der Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern die Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder Drittlandes an, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(5)Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 55
Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

(1)Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 52 Absatz 2 aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden externen Bewerters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2)Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

(3)Der Untersuchungsbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 47 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 48 und 49 Untersuchungen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse befolgt der Untersuchungsbeauftragte die Bestimmungen von Artikel 46.

(4)Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(5)Bei Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, äußern konnten.

(6)Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(7)Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Vom Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(8)Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen – nach der gemäß Artikel 56 erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die ESMA darüber, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, einen oder mehrere der in Artikel 52 Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 51 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 52.

(9)Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(10)Die Kommission erlässt bis zum [PO: Please insert date 12 months after date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 60 mit detaillierten Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, sowie detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

(11)Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 56
Anhörung der Personen, die Gegenstand der Verfahren sind

(1)Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 51 bis 53 gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten.

(2)Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 51 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(3)Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 57
Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 58
Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren

(1)Die ESMA stellt externen Bewertern die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung sowie sonstige Kosten, die ihr bei Arbeiten gemäß dieser Verordnung entstehen, in Rechnung.

(2)Gebühren, die die ESMA einem antragstellenden externen Bewerter, einem registrierten externen Bewerter oder einem anerkannten externen Bewerter in Rechnung stellt, decken alle Verwaltungskosten ab, die der ESMA für ihre Tätigkeiten in Bezug auf diesen bestimmten Antragsteller oder externen Bewerter entstehen. Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden externen Prüfers stehen.

(3)Die Kommission erlässt bis zum [PO: Please insert date 12 months after date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 60 zur Präzisierung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise.

Artikel 59
ESMA-Register externer Bewerter und externer Bewerter aus einem Drittland

(1)Die ESMA führt auf ihrer Website ein öffentlich zugängliches Register, in dem folgende Personen eingetragen sind:

a)alle gemäß Artikel 15 registrierten externen Bewerter;

b)externe Bewerter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 51 vorübergehend untersagt ist;

c)externe Bewerter, deren Registrierung gemäß Artikel 51 widerrufen wurde;

d)externe Bewerter aus einem Drittland, die gemäß Artikel 31 Dienstleistungen in der Union erbringen dürfen;

e)externe Bewerter aus einem Drittland, die gemäß Artikel 34 anerkannt sind;

f)externe Bewerter, die gemäß Artikel 15 registriert sind und Dienstleistungen externer Bewerter aus einem Drittland gemäß Artikel 35 übernehmen;

g)externe Bewerter aus einem Drittland, deren Registrierung widerrufen wurde und die die Rechte gemäß Artikel 31 nicht mehr in Anspruch nehmen werden, wenn die Kommission ihren in Artikel 32 genannten Beschluss in Bezug auf dieses Drittland zurückzieht;

h)externe Bewerter aus einem Drittland, deren Anerkennung ausgesetzt oder widerrufen wurde, und externe Bewerter, die gemäß Artikel 15 registriert sind und Dienstleistungen externer Bewerter aus einem Drittland nicht mehr übernehmen.

(2)Das Register enthält Kontaktangaben der externen Bewerter sowie Angaben zu deren Websites und den Daten, ab denen die Beschlüsse der ESMA in Bezug auf diese externen Bewerter wirksam werden.

(3)Im Falle von Bewertern aus einem Drittland enthält das Register zudem Informationen über die Dienstleistungen, die externe Bewerter aus einem Drittland erbringen dürfen, sowie die Kontaktdaten der für ihre Beaufsichtigung im entsprechenden Drittland zuständigen Behörde.

TITEL V
Delegierte Rechtsakte

Artikel 60
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln über Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen, Registrierung, Anerkennung und Aufsichtsgebühren sowie Artikel 55 Absatz 10 und Artikel 58 Absatz 3 wird der Kommission ab dem [PO: Please insert date of entry into force] auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln über Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen, Registrierung, Anerkennung und Aufsichtsgebühren kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln über Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen, Registrierung, Anerkennung und Aufsichtsgebühren erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 61
Ausschussverfahren

Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission 47 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 .

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL VI
Schlußbestimmungen

Artikel 62
Übergangsbestimmungen

(1)Externe Bewerter, die beabsichtigen, Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung ab ihrem Inkrafttreten bis zum [OJ please insert date 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] zu erbringen, dürfen diese Dienstleistungen erst erbringen, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.

(2)Bis zum [OJ please insert date 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] erfüllen die in Absatz 1 genannten externen Bewerter die Artikel 16 bis 30 mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

(3)Ab dem [OJ please insert date one day following 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] erbringen die in Absatz 1 genannten externen Bewerter Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erst, nachdem sie gemäß Artikel 15 registriert wurden und die Artikel 14 und 16 bis 30 in der durch die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 ergänzten Fassung erfüllen.

(4)Ab dem [OJ please insert date one day following 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] prüft die ESMA, ob bei den in Absatz 1 genannten externen Bewertern und bei den von diesen Anbietern bis zum [OJ please insert date 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] erbrachten Dienstleistungen die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Ist die ESMA der Auffassung, dass externe Bewerter oder die in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, ergreift die ESMA eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 52.

Artikel 63
Übergangsbestimmung für externe Bewerter aus einem Drittland

(1)Externe Bewerter aus einem Drittland, die beabsichtigen, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum [OJ please insert date 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung zu erbringen, erbringen diese Dienstleistungen erst, nachdem sie die ESMA entsprechend unterrichtet und die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen übermittelt haben.

(2)Die in Absatz 1 genannten externen Bewerter aus einem Drittland

a)erfüllen die Artikel 16 bis 30 mit Ausnahme der Anforderungen, die in den in Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind;

b)haben einen in der Union angesiedelten gesetzlichen Vertreter, der Artikel 34 Absatz 3 Buchstaben a bis c erfüllt.

(3)Ab dem [OJ please insert date one day following 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] gelten die Artikel 32, 34 und 35.

(4)Ab dem [OJ please insert date one day following 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] prüft die ESMA, ob bei den in Absatz 1 genannten externen Bewertern und bei den von diesen Anbietern bis zum [OJ please insert date 30 months after the first application date of this Regulation, thank you] erbrachten Dienstleistungen die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Ist die ESMA der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten externen Bewerter oder Dienstleistungen die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, ergreift die ESMA eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 52.

Artikel 64
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(2)    Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(3)    Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final.
(4)    Impact Assessment Accompanying the Communication „Stepping up Europe’s 2030 climate ambition Investing in a climate-neutral future for the benefit of our people“ (Folgenabschätzung zur Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“) SWD/2020/176 final .
(5)     2021 European Financial Stability and Integration Review .
(6)    Mitteilung der Kommission über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa/Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal, COM(2020) 21 final.
(7)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2020 (EUCO 22/20).
(8)    Arbeitsprogramm der Kommission 2021 vom 20.10.2020, COM(2020) 690 final.
(9)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.
(10)    Artikel 4 der Taxonomie-Verordnung der EU: „Die Mitgliedstaaten und die Union bestimmen anhand der Kriterien des Artikels 3, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als ‚ökologisch nachhaltig‘ bereitgestellt werden.“
(11)    In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass in der Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern, vorgesehen ist, dass die Kommission bis 1. November 2021 einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefungen vorlegt, und zwar auf der Grundlage eines Berichts der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Der vorliegende Vorschlag greift diesem Bericht nicht vor. Ein spezifischer Rahmen für nachhaltige Verbriefungen könnte sich, falls erwünscht, im Umfang und in anderen Aspekten von den Verbriefungs-Wertpapieren unterscheiden, die als europäische grüne Anleihen infrage kommen.
(12)    https://ec.europa.eu/info/publications/sustainable-finance-high-level-expert-group_de
(13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 8.3.2018 (COM(2018) 097 final).
(14)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021PC0189
(15)    Am 4. März 2020 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (2020/0036(COD)); darin wird vorgeschlagen, das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 für die EU rechtsverbindlich zu machen.
(16)    Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz, 19.1.2021, COM(2021) 32 final.
(17)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021.
(18)    https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2020-sustainable-finance-strategy_de
(19)    https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2020-eu-green-bond-standard_de
(20)    Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
(21)    Untersuchungen des CBI aus dem Jahr 2018 zufolge wurde der Markt für externe Bewertungen von einer Gruppe überwiegend europäischer Dienstleister dominiert, die zu dieser Zeit einen Marktanteil von mehr als 90 % hielten, und auf sechs spezifische Anbieter (CICERO, Sustainalytics, Vigeo Eiris, EY, ISS-oekom und DNV GL) entfielen fast 75 % des Marktes. Die Schätzung basiert auf der Annahme, dass sich die Hälfte von ihnen für eine Registrierung bei der ESMA im Rahmen der europäischen grünen Anleihen entscheidet (vgl. Anhang 9 der Folgenabschätzung zur externen Bewertung).
(22)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R2175
(23)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(25)    Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).
(26)    Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014.
(27)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(28)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(29)    Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU.
(30)    ABl. C  vom , S. .
(31)    Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(32)    COM(2020) 21 final.
(33)    EUCO 22/20.
(34)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(35)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(36)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(37)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(38)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(39)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(40)    Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(41)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(42)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(43)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(45)    ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(46)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(47)    2001/528/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses.
(48)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
Top

Brüssel, den 6.7.2021

COM(2021) 391 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über europäische grüne Anleihen




{SEC(2021) 390 final} - {SWD(2021) 181 final} - {SWD(2021) 182 final}


ANHANG I

FACTSHEET ZU EUROPÄISCHEN GRÜNEN ANLEIHEN

1.Allgemeine Angaben

[Datum der Veröffentlichung des Factsheets zu europäischen grünen Anleihen]

[Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten] [Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar], [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme finden, und Telefonnummer]

[Vom Emittenten vergebener Anleihename] [Internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN), sofern verfügbar]

[Name und Kontaktdaten des externen Bewerters, einschließlich Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme finden, und Telefonnummer]

2.Konformität mit der Verordnung über europäische grüne Anleihen

[Erklärung, dass der Emittent der betreffenden Anleihe auf freiwilliger Basis die Anforderungen dieser Verordnung einhält]

3.Umweltstrategie und -begründung

[Angaben dazu, wie sich die Anleihe in die allgemeine Umweltstrategie des Emittenten einfügt]

[Mit der Anleihe verfolgte Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung 2020/852]

4. Beabsichtigte Erlösverwendung

4.1Geschätzter Zeitraum bis zur vollständigen Erlösverwendung

[Zeitraum, in dem der Anleiheerlös verwendet werden soll]

[Datum, bis zu dem der Anleiheerlös in voller Höhe verwendet werden soll]

[Falls zwischen dem vorgenannten Datum und der Anleiheemission mehr als fünf Jahre liegen: Begründung dieses längeren Zeitraums anhand der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten, unter Beifügung eines Anhangs mit der einschlägigen Dokumentation]

4.2Auswahlverfahren für grüne Projekte und geschätzte Umweltauswirkungen

[Beschreibung der Verfahren, mit denen der Emittent die Taxonomiekonformität der Projekte ermittelt]

[Beschreibung der einschlägigen technischen Bewertungskriterien nach Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) 2020/852 und Angabe der berücksichtigten delegierten Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852]

[Soweit verfügbar: Angaben zu Methodik und Annahmen für die Berechnung zentraler Wirkungsparameter gemäß den delegierten Rechtsakten nach Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter. Falls diese Angaben nicht verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit]

[Falls anwendbar, Angaben zu etwaigen Normungs- oder Zertifizierungsverfahren im Zusammenhang mit der Projektauswahl]

[Soweit verfügbar, Schätzung der erwarteten positiven und negativen Umweltauswirkungen in aggregierter Form. Falls diese Angaben nicht verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit]

4.3 Beabsichtigte qualifizierte grüne Projekte

[Soweit sie dem Emittenten vorliegen, sind folgende Angaben auf Projektebene bereitzustellen, es sei denn, dem Detaillierungsgrad sind durch Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte Grenzen gesetzt; in diesem Fall müssen wenigstens Angaben auf aggregierter Ebene bereitgestellt und muss das Fehlen von Angaben auf Projektebene begründet werden.

Angaben zu den beabsichtigten qualifizierten Projekten:

Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung 2020/852

Art, Sektor und NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 1

Länder

Betrag, der jeweils aus dem Anleiheerlös verwendet werden soll, und prozentualer Erlösanteil, der nach der Anleihemission finanzierten Projekten bzw. vor der Anleihemission finanzierten Projekten zugutekommen soll

Bei öffentlichen Emittenten und geplanter Verwendung des Anleiheerlöses für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Steuervergünstigungen: Schätzung des erwarteten Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen

Bei Kofinanzierung der beabsichtigten qualifizierten Projekte durch die Anleihe: Angabe des anleihefinanzierten Anteils

Soweit verfügbar, Links zu Websites mit einschlägigen Informationen

Soweit verfügbar, Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben]

4.4 Nicht verwendete Erlöse

[Angaben dazu, wie bei einer vorübergehenden Nutzung nicht verwendeter Erlöse negative Folgen für die Verwirklichung der Umweltziele vermieden werden sollen]

5.Angaben zur Berichterstattung

[Link zur Website, auf der die Erlösverwendungsberichte und Wirkungsberichte veröffentlicht werden]

[Angabe, ob die Erlösverwendungsberichte nach Projekten aufgeschlüsselte Angaben zu den ausgezahlten Beträgen und den erwarteten positiven und negativen Umweltauswirkungen enthalten]

6.Sonstige einschlägige Angaben

ANHANG II

JÄHRLICHER ERLÖSVERWENDUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN

[Wurde der Bericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]

1.Allgemeine Angaben

[Datum der Veröffentlichung des Erlösverwendungsberichts] [falls anwendbar, Datum der Veröffentlichung des endgültigen Berichts oder Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Berichts]

[Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten] [LEI, sofern verfügbar], [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme finden, und Telefonnummer]

[Vom Emittenten vergebener Anleihename] [ISIN, sofern verfügbar]

[Falls der Erlösverteilungsbericht nach der Emission bewertet wurde: Name und Kontaktdaten des externen Bewerters, einschließlich Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme finden, und Telefonnummer]

2.Konformität mit der Verordnung über europäische grüne Anleihen

[Erklärung, dass der Erlös den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend verwendet wurde]

3. Erlösverwendung

A. Bei allen Emittenten außer den unter Buchstabe B genannten:

[Folgende Angaben sind auf Projektebene bereitzustellen, es sei denn, dem Detaillierungsgrad sind durch Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte Grenzen gesetzt; in diesem Fall müssen wenigstens Angaben auf aggregierter Ebene bereitgestellt und muss das Fehlen von Angaben auf Projektebene begründet werden:

Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung 2020/852

Art, Sektor und NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 2

Länder, in denen der Anleiheerlös verwendet wurde

Jeweiliger aus dem Anleiheerlös verwendeter Betrag und verwendeter prozentualer Erlösanteil für nach der Anleihemission finanzierte Projekte bzw. vor der Anleihemission finanzierte Projekte

Bei öffentlichen Emittenten und Verwendung der Anleiheerlöse für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Steuervergünstigungen: Schätzung des Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen

Bei Kofinanzierung qualifizierter Projekte durch die Anleihe: Angabe des anleihefinanzierten Anteils

Bei Vermögenswerten, die Gegenstand eines Taxonomie-Konformitätsplans sind: Fortschritte bei der Durchführung des Plans im Berichtszeitraum und Datum der voraussichtlichen Fertigstellung

Bestätigung der Einhaltung von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/852 (Mindestschutz)

Angabe, anhand welcher delegierten Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852 die technischen Taxonomie-Bewertungskriterien ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung]

B. Bei Emittenten, die Finanzunternehmen sind und die Erlöse aus einem Portfolio mehrerer europäischer grüner Anleihen für ein Portfolio finanzieller Vermögenswerte im Sinne von Artikel 5 verwenden:

[Der Abschnitt „Erlösverwendung“ muss folgende Angaben enthalten:

Übersicht über alle ausstehenden europäischen grünen Anleihen unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts

Übersicht über die infrage kommenden in Artikel 5 genannten finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten unter Angabe

a)ihres amortisierten Gesamtwerts,

b)ihrer Umweltziele im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852,

c)ihrer Arten, Sektoren und Länder,

d)des anleihefinanzierten Anteils bei Kofinanzierung der qualifizierten Projekte durch die Anleihe, sofern verfügbar,

e)der delegierten Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852, anhand deren die technischen Taxonomie-Bewertungskriterien ermittelt wurden, mindestens auf Sektor- und Länderebene und, falls anwendbar, auf der Ebene des einzelnen Vermögenswerts,

f)des Werts jedes Vermögenswerts oder jeder Gruppe von Vermögenswerten, sofern relevant

Vergleich des Gesamtwerts der ausstehenden europäischen grünen Anleihen mit dem amortisierten Gesamtwert der infrage kommenden in Artikel 5 genannten finanziellen Vermögenswerte. Der Vergleich muss zeigen, dass der letztgenannte Wert entweder gleich dem erstgenannten Wert oder höher als der erstgenannte Wert ist.

Für die Zwecke des vorgenannten Vergleichs wird der Gesamtwert der ausstehenden europäischen grünen Anleihen anhand des jährlichen Durchschnitts der Quartalsendwerte der entsprechenden vom betreffenden Emittenten begebenen Anleihen ermittelt und der amortisierte Gesamtwert der finanziellen Vermögenswerte anhand des jährlichen Durchschnitts der Quartalsendwerte der entsprechenden Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten.]

4.Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses

[Keine Angabepflicht in dieser Rubrik bei diesem Bericht]

5.Sonstige einschlägige Angaben

ANHANG III

WIRKUNGSBERICHT FÜR EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHEN

[Wurde der Bericht überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein]

1.Allgemeine Angaben

[Datum der Veröffentlichung des Wirkungsberichts] [ggf. Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Wirkungsberichts]

[Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten] [LEI, sofern verfügbar], [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme finden, und Telefonnummer]

[Vom Emittenten vergebener Anleihename] [ISIN, sofern verfügbar]

[Falls der Wirkungsbericht nach von einem externen Bewerter bewertet wurde: Name und Kontaktdaten des externen Bewerters, einschließlich Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme finden, und Telefonnummer]

2.Umweltstrategie und -begründung

[Angaben dazu, wie sich die Anleihe in die im Factsheet dargelegte allgemeine Umweltstrategie des Emittenten einfügt]

[Ggf. Erläuterung etwaiger Veränderungen der allgemeinen Umweltstrategie des Emittenten seit Veröffentlichung des Factsheets]

[Mit der Anleihe verfolgte Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung 2020/852]

3.Erlösverwendung

[Folgende Angaben sind auf Projektebene bereitzustellen, es sei denn, dem Detaillierungsgrad sind durch Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder die Vielzahl der qualifizierten Projekte Grenzen gesetzt; in diesem Fall müssen wenigstens Angaben auf aggregierter Ebene bereitgestellt und muss das Fehlen von Angaben auf Projektebene begründet werden:

Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung 2020/852

Art und Sektor der Projekte sowie Länder, in denen der Anleiheerlös verwendet wurde

Betrag, der jeweils aus dem Anleiheerlös verwendet werden soll, und prozentualer Erlösanteil, der nach der Anleihemission finanzierten Projekten bzw. vor der Anleihemission finanzierten Projekten zugutekommen soll

Bei öffentlichen Emittenten und Verwendung des Anleiheerlöses für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Steuervergünstigungen: Schätzung des Einnahmenausfalls aufgrund der infrage kommenden Steuervergünstigungen

Bei Kofinanzierung qualifizierter Projekte durch die Anleihe: Angabe des anleihefinanzierten Anteils

Ggf. Angabe der unter einen Taxonomiekonformitätsplan fallenden Vermögenswerte, Laufzeit des jeweiligen Plans und Datum der Fertigstellung des jeweiligen Vermögenswerts

Angabe, anhand welcher delegierten Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852 die technischen Taxonomie-Bewertungskriterien ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung]

4.Umweltauswirkungen des Anleiheerlöses

[Schätzung der positiven und negativen Umweltauswirkungen in aggregierter Form]

[Angaben zu Methodik und Annahmen für die Bewertung der Projektauswirkungen, sofern diese Angaben nicht schon im Factsheet zur europäischen grünen Anleihe enthalten waren]

[Angaben zu den positiven und negativen Umweltauswirkungen der Projekte und, soweit verfügbar, zugehörige Parameter. Falls diese Angaben nicht auf Projektebene verfügbar sind, Gründe für die Nichtverfügbarkeit]

5.Sonstige einschlägige Angaben

ANHANG IV:

INHALT DER BEWERTUNGEN VOR UND NACH EMISSION

Die Überschrift „Bewertung vor Emission“ bzw. „Bewertung nach Emission“ muss oben auf der ersten Seite deutlich erkennbar sein.

1.Allgemeine Angaben

[Datum der Veröffentlichung der Bewertung vor Emission bzw. der Bewertung nach Emission]

[Rechtmäßige Bezeichnung des Emittenten]

[Vom Emittenten vergebener Anleihename] [ISIN, sofern verfügbar]

[Name und Kontaktdaten des externen Bewerters, einschließlich Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme finden, und Telefonnummer]

[Name und Stellenbezeichnung des/der federführenden Analysten/in bei einer gegebenen Bewertungstätigkeit]

[Name und Funktion der Person, die primär dafür zuständig ist, die Bewertung vor Emission bzw. nach Emission zu genehmigen]

[Datum, an dem die Bewertung vor bzw. nach Emission erstmals zur Verteilung freigegeben wurde, und ggf. Datum ihrer letzten Aktualisierung]

2.Einleitende Erklärungen

[Bei Bewertungen vor Emission: 

Erklärung, dass das ausgefüllte in Anhang I vorgegebene Factsheet zu europäischen grünen Anleihen gemäß dieser Verordnung von einem externen Bewerter bewertet wurde

Erklärung, dass die Bewertung vor Emission eine unabhängige Stellungnahme des externen Bewerters darstellt

Erklärung, dass die unabhängige Stellungnahme des externen Bewerters nur eingeschränkte Gewähr bietet]

[Bei Bewertungen nach Emission:

Erklärung, dass der in Anhang II enthaltene Erlösverwendungsbericht gemäß dieser Verordnung von einem externen Bewerter bewertet wurde

Erklärung, dass die Bewertung nach Emission eine unabhängige Stellungnahme des externen Bewerters darstellt

Erklärung, dass die unabhängige Stellungnahme des externen Bewerters nur eingeschränkte Gewähr bietet]

3.Erklärungen zur Einhaltung der Verordnung über europäische grüne Anleihen

[Erklärung zur Konformität der europäischen grünen Anleihe mit dieser Verordnung und insbesondere

(a)im Falle einer positiven Stellungnahme des unabhängigen Bewerters: Erklärung, dass die Anleihe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ für diese Anleihe verwendet werden darf;

(b)im Falle einer negativen Stellungnahme des unabhängigen Bewerters: Erklärung, dass die Anleihe die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und die Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ für diese Anleihe nicht verwendet werden darf;

(c)falls die Stellungnahme des unabhängigen Bewerters besagt, dass der Emittent die Artikel 3 bis 7 nicht einhalten kann oder will: Erklärung, dass die Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ für die betreffende Anleihe nur dann verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Schritte unternommen wurden, um die Konformität der Anleihe mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen]

4.Quellen, Bewertungsmethoden und Hauptannahmen

[Angabe der Quellen für die Ausarbeitung der Bewertung vor Emission bzw. nach Emission, soweit verfügbar mit Links zu Messdaten und angewandter Methodik]

[Erläuterung der Bewertungsmethoden und Hauptannahmen]

[Erläuterung der Annahmen und verwendeten Taxonomiekriterien, der Grenzen und Unsicherheiten der angewandten Methoden und unmissverständliche Erklärung, dass der externe Bewerter die Qualität der vom Emittenten oder von verbundenen Dritten bereitgestellten Angaben für ausreichend hält, um die Bewertung vor bzw. nach Emission durchzuführen, und Angaben dazu, inwieweit sich der externe Bewerter um eine Verifizierung der bereitgestellten Angaben bemüht hat]

5.Bewertung und Stellungnahme

[Bei Bewertungen vor Emission:

Detaillierte Bewertung, ob das ausgefüllte Factsheet zu grünen Anleihen den Artikeln 4 bis 7 dieser Verordnung entspricht

Stellungnahme des externen Bewerters zur vorgenannten Bewertung]

[Bei Bewertungen nach Emission:

Detaillierte Bewertung, ob der Emittent den Anleiheerlös gemäß den Artikeln 4 bis 7 dieser Verordnung verwendet hat, anhand der dem externen Bewerter zur Verfügung gestellten Angaben

Bewertung, ob der Emittent die im Factsheet zu grünen Anleihen angegebene beabsichtigte Erlösverwendung befolgt hat, anhand der dem externen Bewerter zur Verfügung gestellten Angaben

Stellungnahme des externen Bewerters zu den beiden vorgenannten Bewertungen]

6.Sonstige Angaben

[Sonstige Angaben, die aus Sicht des Bewerters für die Bewertung vor oder nach Emission relevant sind]

(1)    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1)       
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