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Document 52021PC0356

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

COM/2021/356 final

Brüssel, den 5.7.2021

COM(2021) 356 final

2021/0176(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik 1 sieht für die 12-Seemeilen-Zone der Mitgliedstaaten (Hoheitsgewässer) eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des gleichberechtigten Zugangs von Fischereifahrzeugen der Union zu den Unionsgewässern und Ressourcen darin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung vor. Mit der Ausnahmeregelung werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Fischerei in der 12-Seemeilen-Zone auf bestimmte Fischereifahrzeuge zu beschränken. Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ausnahmeregelung eingeführten Beschränkungen haben den fischereilichen Druck in den biologisch besonders anfälligen Gebieten gemindert und zur wirtschaftlichen Stabilität der kleinen Küstenfischerei beigetragen.

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht eine ähnliche Ausnahmeregelung für Gewässer bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 AEUV vor. Aufgrund der Ausnahmeregelung können die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

Diese Ausnahmeregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2022, und der Vorschlag zielt darauf ab, eine Aufhebung der spezifischen Zugangsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung zu vermeiden. Mit dem Vorschlag wird eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vorgeschlagen, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Mitgliedstaaten den Zugang zu ihren Gewässern im Rahmen dieser Bestimmungen einschränken können.

Die Ziele der spezifischen Regelung sind weiterhin ebenso gültig wie in den vergangenen Jahrzehnten. Dies ist auf den derzeitigen Erhaltungszustand vieler Bestände, die Bedeutung der Küstengewässer für die Erhaltungsbemühungen sowie die anhaltenden Schwierigkeiten in Küstengebieten, die in hohem Maße von der Fischerei abhängig sind und kaum von anderen wirtschaftlichen Entwicklungen profitieren dürften, zurückzuführen. Werden die geltenden Regelungen geändert, könnte das mit Einführung der Sonderregelung erreichte Gleichgewicht gestört werden.

Deshalb sollen mit diesem Vorschlag die derzeitigen Ausnahmeregelungen um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Außerdem wird eine Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschlagen. In Anhang I sind für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt. Diese Änderung spiegelt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sowie eine gemeinsame Mitteilung Italiens und Griechenlands an die Kommission vom 9. Juni 2020 über den Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zu den Hoheitsgewässern Griechenlands gemäß der bilateralen Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten wider. Schließlich sollten nach dem Urteil in der Rechtssache C-457/18 2 die Fußnoten, in denen auf die am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichnete Schiedsvereinbarung zwischen Slowenien und Kroatien Bezug genommen wird, wegen fehlender Zuständigkeit der EU in Grenzangelegenheiten aus Anhang I gestrichen werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Der Vorschlag fällt unter diese ausschließliche Zuständigkeit, weshalb das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.Da der Vorschlag in erster Linie eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Geltungsdauer einer Maßnahme betrifft, die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschrieben ist, bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im zweiten Halbjahr 2020 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Informationen über die Beschränkungen vorzulegen, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwenden. Von 16 Mitgliedstaaten gingen Beiträge ein, die bestätigten, dass die derzeitige Ausnahmeregelung unverändert fortgesetzt werden sollte. Die einzige Ausnahme war eine von Italien und Griechenland geforderte Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um den Zugang zu griechischen Hoheitsgewässern in der Ägäis, im Ionischen Meer und im Libyschen Meer aufzunehmen.

Im Dezember 2020 legte der Wissenschafts- Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) einen Bericht über die soziale Dimension der GFP vor. 3 In dem Bericht wurde unter anderem erörtert, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung eingeführten Beschränkungen zur Sicherstellung der traditionellen Fischereitätigkeiten der Küstenflotten und somit zur Erhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur dieser Gebiete beigetragen haben.

Der STECF merkte an, dass es nicht möglich war, den Beitrag dieser Beschränkungen zu bewerten, da weitere Analysen erforderlich seien und viele andere Faktoren berücksichtigt werden müssten. Allerdings stellten die Sachverständigen fest, dass kein Mitgliedstaat Konflikte im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet hatte. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass diese seit Anfang der 1970er-Jahre geltende Vorschrift, die 1982 in die erste Grundverordnung der GFP und seither in jede Überarbeitung der GFP-Grundverordnung (1992, 2002, 2013) aufgenommen wurde, allgemein anerkannt ist und Konflikte zwischen den Mitgliedstaaten vermeidet.

Folgenabschätzung

Wie aus dem Fahrplan für diese Initiative 4 hervorgeht, wird mit dem Vorschlag die Geltungsdauer der derzeitigen Regelung verlängert, wie bereits 2012 mit einer Änderung der vorherigen GFP-Verordnung 5 geschehen. Die Änderungen des Anhangs I spiegeln lediglich die jüngsten Entwicklungen bei der Bewirtschaftung von Hoheitsgewässern wider. Daher war keine Folgenabschätzung erforderlich.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Union nach sich.

2021/0176 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union.

(2)In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind Ausnahmeregelungen von der Regel des gleichberechtigten Zugangs unter den im Folgenden aufgeführten Umständen vorgesehen.

(3)Die Mitgliedstaaten haben das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen.

(4)Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

(5)Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten eine äußerst wichtige Rolle spielen.

(6)Bestehende Beschränkungen des Zugangs zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 AEUV haben unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Gebiete zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beigetragen.

(7)Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern laufen am 31. Dezember 2022 aus. Diese Ausnahmeregelungen sollten jedoch um weitere zehn Jahren verlängert werden, um die Kontinuität der derzeitigen Schutzmaßnahmen sicherzustellen und das Gleichgewicht, das sich seit der Einführung dieser Sonderregelung entwickelt hat, nicht zu stören.

(8)Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und einem gemeinsamen Antrag Italiens und Griechenlands bezüglich des Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zum Ionischen Meer, zur Ägäis und zum Libyschen Meer geändert werden.

(9)Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 werden die Worte „31. Dezember 2022“ durch die Worte „31. Dezember 2032“ ersetzt.

2.Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 1. Januar 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2)    Urteil vom 31. Januar 2020, Republik Slowenien/Republik Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 102-104.
(3)     https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2672864/STECF+20-14+-+Social+dimension+CFP.pdf/a68c6c42-6b64-41fc-b5a0-b724c71aa78e  
(4)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12533-EU-Fischereipolitik-Verlangerung-der-Regelung-fur-den-Zugang-zu-Gewassern_de
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1152/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.
(6)    ABl. C  vom , S. .
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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Brüssel, den 5.7.2021

COM(2021) 356 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern



ANHANG

„ANHANG I

ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2

(1)Küstengewässer Irlands

(a)ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1. Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

2. Mizen Head nach Süden, Stags nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

3. Stags nach Süden, Cork nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

4. Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden

Alle Arten

unbegrenzt

5. Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten

Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

unbegrenzt

(b)ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1. Stags nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

(c)ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1. Old Head of Kinsale nach Süden, Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

2. Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Makrele

unbegrenzt

(d)ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1. Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

2. Wicklow Head nach Osten, Carlingford Lough nach Südosten

Grundfischfang

unbegrenzt

(2)Küstengewässer Belgiens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Zwischen 3 und 12 Seemeilen

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

Frankreich

Hering

unbegrenzt

(3)Küstengewässer Dänemarks

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Niederlande

Plattfische

unbegrenzt

Rundfische

unbegrenzt

Blåvands Huk bis Bovbjerg

Belgien

Kabeljau

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Schellfisch

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Niederlande

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Thyborøn bis Hanstholm

Belgien

Wittling

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Scholle

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Seelachs

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Skagerrak

(Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Belgien

Scholle

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Seelachs

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Plattfische

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnaes führt

Deutschland

Sprotte

unbegrenzt

Ostsee

(einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Dorsch

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Lachs

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Skagerrak

(zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegatt

(zwischen 3 und 12 Seemeilen 1 )

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

(4)Küstengewässer Deutschlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste

(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Dänemark

Grundfischfang

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Niederlande

Grundfischfang

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54°43′N

Dänemark

Garnelen

unbegrenzt

Ostseeküste

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Dorsch

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

(5)Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23′ 30′' N-1° 2′ W Richtung Nord-Nord-Ost)

Belgien

Grundfischfang

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

Dunkerque (2° 20' E) bis Cap d'Antifer (0° 10' E)

Deutschland

Hering

unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N

Spanien

Sardellen

gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni

Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober

Sardinen

unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar

und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember

Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den obengenannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.

Mittelmeerküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Spanische Grenze/Cap Leucate

Spanien

Alle Arten

unbegrenzt

(6)Küstengewässer Spaniens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47′ W)

Frankreich

Pelagische Arten

Unbegrenzt innerhalb der für 1984 festgestellten Grenzen

Mittelmeerküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französische Grenze/Cap Creus

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

(7)Küstengewässer Kroatiens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Slowenien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

(8)Küstengewässer der Niederlande

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Belgien

Alle Arten

unbegrenzt

Dänemark

Grundfischfang

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Bastardmakrele

unbegrenzt

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

(9)Küstengewässer Sloweniens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Kroatien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

(10)Küstengewässer Finnlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) 2

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

(11)Küstengewässer Schwedens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen 3 )

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Finnland

Alle Arten

unbegrenzt

(12)Küstengewässer Griechenlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern)

Italien

Kopffüßer

Krebstiere

Grundfischarten

Große pelagische Arten

höchstens 68 Fischereifahrzeuge

Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26˚00’00” E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

Südsüdwestlich (westlich von 27˚59’02.00” E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ

(1)    Von der Küstenlinie an gemessen.
(2)    Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.
(3)    Von der Küstenlinie an gemessen.
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