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Document 52021PC0352

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks in Bezug auf einen Beschluss zur Abgrenzung und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (NACES-Meeresschutzgebiet) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

COM/2021/352 final

Brüssel, den 30.6.2021

COM(2021) 352 final

2021/0173(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks in Bezug auf einen Beschluss zur Abgrenzung und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (NACES-Meeresschutzgebiet) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union in der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (North-East Atlantic Marine Environment Protection Commission) im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses zur Abgrenzung und einer Empfehlung für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (North Atlantic Current and Evlanov Seamount, NACES) im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden „OSPAR-Übereinkommen“) zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das OSPAR-Übereinkommen

Ziel des OSPAR-Übereinkommens ist der Schutz des Meeresgebiets des Nordostatlantiks vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten, um die menschliche Gesundheit zu schützen, die Meeresökosysteme zu erhalten und, falls möglich, beeinträchtigte Meereszonen wiederherzustellen. Dem Übereinkommen gehören 16 Vertragsparteien an: Belgien, Dänemark, die EU 1 ‚ Finnland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, das Vereinigte Königreich, Luxemburg und die Schweiz. Das Übereinkommen wurde auf der Ministertagung der Oslo- und der Paris-Kommission am 22. September 1992 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 25. März 1998 in Kraft.

2.2.Die OSPAR-Kommission

Die (gemäß Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzte) OSPAR-Kommission setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammen. Sie tritt in regelmäßigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen und den Zustand des Meeresgebiets, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, die Prioritäten und die Notwendigkeit etwaiger zusätzlicher oder andersartiger Maßnahmen zu überprüfen.

Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens besitzt jede Vertragspartei eine Stimme in der Kommission. Der EU steht eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Die EU übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das Gleiche gilt im umgekehrten Fall.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens nimmt die Kommission Änderungen des Übereinkommens durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien an.

2.3.Vorgesehene Rechtsakte der OSPAR-Kommission

Am 1. Oktober 2021 soll die OSPAR-Kommission während der Ministertagung im Rahmen ihrer Jahrestagung einen Beschluss über die Abgrenzung und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets (im Folgenden „vorgesehene Rechtsakte“) annehmen.

Mit dem vorgesehenen OSPAR-Beschluss über die Abgrenzung wird das NACES-Meeresschutzgebiet durch Angabe der geografischen Koordinaten (Breitengrad/Längengrad) seiner Grenzen festgelegt. Die vorgesehene OSPAR-Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets soll OSPAR-Vertragsparteien bei der Annahme von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Seevögeln und Ökosystemen, einschließlich ihrer Biodiversität und Prozesse, die diese Populationen unterstützen, im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Erhaltungszielen im Anhang dieser Empfehlung leiten.

Die unterstützenden wissenschaftlichen Analysen, die durchgeführt wurden, um die Bedeutung dieses Gebiets als Nahrungsgebiet für Seevögel zu ermitteln, werden in einem umfassenden Dokument vorgestellt, das im Dezember 2020 veröffentlicht wurde 2 . Im Falle seiner Ausweisung wäre das vorgeschlagene Meeresschutzgebiet mit einer Fläche von fast 600 000 km2 (eine Fläche von der Größe Frankreichs) das größte Meeresschutzgebiet im OSPAR-Netz und würde zum achten innerhalb des OSPAR-Meeresgebiets gemeinsam ausgewiesenen Meeresschutzgebiet außerhalb nationaler Hoheitsgewalt.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Notwendigkeit des Schutzes der Biodiversität und der Ökosysteme der Meere, auch in den Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt, wurde wiederholt anerkannt. In den Schlussfolgerungen des Rates zu der im Oktober 2020 angenommenen Mitteilung der Kommission „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ werden ehrgeizige Zielsetzungen auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gefordert und es wird das Ziel begrüßt, mindestens 30 % der Meeresgebiete der EU zu schützen, wovon ein Drittel, d. h. 10 % der Meeresgebiete der EU, streng geschützt werden soll. Ferner wird darin betont, dass dies ein Ziel ist, das von den Mitgliedstaaten gemeinsam erreicht werden muss, und es wird anerkannt, dass die wirksame Bewirtschaftung aller Schutzgebiete sichergestellt werden muss sowie klare Erhaltungsziele und ‑maßnahmen festgelegt und angemessen überwacht und gestärkt werden müssen. Darüber hinaus wird betont, wie wichtig es ist, Synergien und positive Nebeneffekte mit multilateralen Umweltübereinkommen wie OSPAR anzustreben sowie Belange und Ziele der biologischen Vielfalt in die einschlägigen internationalen und regionalen Prozesse einzubeziehen. In diesem Zusammenhang wird unterstrichen, dass die EU den Abschluss eines ehrgeizigen rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens über die marine biologische Vielfalt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Jahr 2021 unterstützt. Schließlich wird bekräftigt, dass die EU die Ausweisung dreier großer Meeresschutzgebiete im Südlichen Ozean im Rahmen der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis unterstützt.

Im Hinblick auf die OSPAR-Ministertagung im Oktober ist ein Standpunkt der Union erforderlich, da der vorgesehene OSPAR-Beschluss über die Abgrenzung, der zusammen mit der Empfehlung für die Bewirtschaftung des Meeresgebiets angenommen werden soll, ein rechtsverbindlicher Text ist. Die Empfehlung wäre zwar nicht rechtsverbindlich; es wird jedoch vorgeschlagen, dass sich der Standpunkt der Union auf beide „vorgesehenen Rechtsakte“ erstreckt, da sie eng miteinander verknüpft sind. Da die Rechtsakte die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen und Ambitionen der EU erleichtern und den Schutz der Umwelt verbessern werden, wird vorgeschlagen, dass die Union die Annahme des Beschlusses und der Empfehlung unterstützt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die OSPAR-Kommission ist ein im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens eingerichtetes Gremium.

Der Beschluss, den die OSPAR-Kommission annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar, da alle OSPAR-Beschlüsse gemäß dem OSPAR-Übereinkommen für die Vertragsparteien rechtsverbindlich sind (Artikel 13 Absatz 2). Obwohl Empfehlungen nicht rechtsverbindlich sind, ist im vorliegenden Fall die OSPAR-Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets eng mit dem OSPAR-Beschluss über die Abgrenzung verknüpft, weshalb es angezeigt ist, sie durch denselben Standpunkt der Union abzudecken.

Der institutionelle Rahmen des OSPAR-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und ‑gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Umweltschutz.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2021/0173 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks in Bezug auf einen Beschluss zur Abgrenzung und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (NACES-Meeresschutzgebiet) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks 3 (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei die Union ist, ist am 25. März 1998 in Kraft getreten.

(2)Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens kann die mit Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Kommission (im Folgenden „OSPAR-Kommission“) Beschlüsse und Empfehlungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens fassen.

(3)Im Rahmen ihrer 24. Tagung am 1. Oktober 2021 soll die OSPAR-Kommission einen Beschluss zur Abgrenzung und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (NACES-Meeresschutzgebiet) annehmen.

(4)Mit dem vorgesehenen Beschluss der OSPAR-Kommission wird das NACES-Meeresschutzgebiet durch Angabe seiner Grenzen festgelegt.

(5)Die vorgesehene Empfehlung der OSPAR-Kommission soll die Vertragsparteien bei ihren Tätigkeiten und bei der Annahme von Maßnahmen zur Erreichung der im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Erhaltungsziele leiten.

(6)Die beiden vorgesehenen Rechtsakte der OSPAR-Kommission sind eng miteinander verknüpft, weshalb es angezeigt ist, sie durch denselben Standpunkt der Union abzudecken.

(7)Es ist angebracht, den im Namen der Union in der OSPAR-Kommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der von der OSPAR-Kommission zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 24. Tagung der OSPAR-Kommission zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme des Beschlusses zur Abgrenzung und der Empfehlung für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (North Atlantic Current and Evlanov Seamount, NACES) zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).
(2)     https://www.ospar.org/documents?v=43885  
(3)    ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 2.
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