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Document 52021PC0347

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verbraucherkredite

    COM/2021/347 final

    Brüssel, den 30.6.2021

    COM(2021) 347 final

    2021/0171(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Verbraucherkredite




    {SEC(2021) 281 final} - {SWD(2021) 170 final} - {SWD(2021) 171 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden „Verbraucherkreditrichtlinie“ oder „Richtlinie“), die in den Jahren 2011, 2014, 2016 und 2019 1 geändert wurde, entstand ein harmonisierter EU-Rahmen für Verbraucherkredite, mit dem die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für Verbraucherkredite erleichtert und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden sollte, um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren.

    Als Gesamtergebnis der REFIT-Bewertung 2 im Zeitraum 2018-2019 lässt sich festhalten, dass die Ziele der Richtlinie von 2008 bei der Sicherung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite nur zum Teil erfüllt wurden und im Kontext eines regulatorischen Umfeldes, das EU-weit eine deutliche Fragmentierung aufweist, nach wie vor relevant sind. Eine solche Fragmentierung sowie die Rechtsunsicherheit aufgrund des unpräzisen Wortlauts einiger Bestimmungen der Richtlinie behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Verbraucherkredite und sorgen dafür, dass kein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden kann.

    Generell haben sich seit der Annahme der Richtlinie 2008 aufgrund der Digitalisierung der Entscheidungsprozesse und die Gewohnheiten der Verbraucher im Allgemeinen grundlegend geändert. Die Verbraucher möchten nunmehr reibungslose und schnellere Verfahren zur Kreditaufnahme und nutzen dafür auch häufig das Internet. Dies hat auch Auswirkungen auf den Kreditsektor, der schrittweise digitalisiert wird. Neue Marktteilnehmer, zum Beispiel Plattformen für Peer-to-Peer-Kredite, haben verschiedene Formen von Kreditverträgen im Angebot. Neue Produkte, z. B. kurzfristige hochpreisige Kredite, sind auf dem Markt eingeführt worden. Die Digitalisierung hat auch neue Möglichkeiten mit sich gebracht, Informationen digital offenzulegen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers mithilfe automatisierter Entscheidungsprozesse und nicht-traditioneller Daten zu bewerten.

    Die COVID-19-Krise und die damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen haben auch die Wirtschaft der Union aus dem Gleichgewicht gebracht und erhebliche Auswirkungen auf den Kreditmarkt und die Verbraucher, insbesondere die schutzbedürftigen Verbraucher, gehabt, wodurch viele private Haushalte in der Union in finanzieller Hinsicht anfälliger geworden sind. Umgekehrt hat die Krise auch den digitalen Wandel beschleunigt. Angesichts der COVID-19-Krise verabschiedeten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zur Entlastung, um finanzielle Lasten für Bürger und Haushalte zu verringern, so wurden Tilgungspausen auch auf Verbraucherkredite ausgeweitet.

    Vor diesem Hintergrund kündigte die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 eine Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie an. Im überarbeiteten und im Kontext der COVID-19-Pandemie angenommenen Arbeitsprogramm wurde die Annahme der Überarbeitung auf das zweite Quartal 2021 verschoben. 3

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Kohärenz mit den bestehenden politischen Bestimmungen wird mit diesem Vorschlag gewährleistet.

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind Gegenstand der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherversträgen, darin ist festgelegt, dass Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen den Verbrauchern und den Verkäufern und Dienstleistungserbringern zum Nachteil des Verbrauchers verursachen. Neben dieser allgemeinen Anforderung gibt es eine Liste von Beispielen für Vertragsklauseln, die als missbräuchlich angesehen werden können. Die Richtlinie 93/13/EWG gilt parallel zu anderen Verbraucherschutzvorschriften des Unionsrechts.

    Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher regelt Verbraucherkredite, die derzeit von der Verbraucherkreditrichtlinie ausgenommen sind und im Fernabsatz, beispielsweise über das Internet, verkauft werden. Wie im Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 angekündigt, wird die Richtlinie wird derzeit überarbeitet.

    Irreführende Werbung wird durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und durch die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, die für Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden gilt, geregelt. Die Besonderheiten von Verbraucherkrediten oder die Möglichkeit eines Vergleichs der Werbung durch Verbraucher bleiben dabei unberücksichtigt.

    Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden „DSGVO“) enthält Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, mit denen die Grundrechte natürlicher Personen gestärkt und die Vorschriften für Unternehmen und öffentliche Stellen klargestellt werden. Für die Verwendung von Daten zur Durchführung von Bewertungen der Kreditwürdigkeit gelten die in Artikel 5 DSGVO festgelegten Grundsätze der Datenminimierung, der Richtigkeit und der Speicherbegrenzung. Mit diesem Vorschlag sollen, unabhängig von der DSGVO, Bedenken ausgeräumt werden, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt wurden und für die auf dem Verbraucherkreditmarkt beobachteten Praktiken relevant sind, d. h. die Nutzung alternativer Datenquellen für die Bewertung der Kreditwürdigkeit oder die Transparenz von Bewertungen, die mit Maschinenlerntechnologien durchgeführt werden.

    Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften wie den Änderungen, die unter anderem mit der Richtlinie 2005/29/EG durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union eingeführt wurden, wäre mit dem Vorschlag gewährleistet, der Bestimmungen enthält, die mit dieser Richtlinie in Einklang stehen.

    Die Kommission hat 2020 ein Gesetzespaket über digitale Dienste angenommen. Zu diesem Paket gehört ein Gesetz über digitale Dienste zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), damit werden ein horizontaler Rahmen für Vermittler und ein Gesetz über digitale Märkte mit Vorschriften für jene Plattformen eingeführt, die als „Torwächter“ (Gatekeeper) im digitalen Sektor fungieren.

    Die Kommission veröffentlichte 2021 auch einen Vorschlag für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz 4 , um die Verbreitung von künstlicher Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig den mit der Nutzung dieser Technologie einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Ziele des Vorschlags stehen mit den politischen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang.

    Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes, wie der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten oder der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, mit der grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge geregelt werden (Hypothekarkredit-Richtlinie) und ergänzt diese.

    Die Kommission hat 2018 zudem einen Vorschlag für eine Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten 5 vorgelegt, die derzeit von den Mitgesetzgebern verhandelt wird.

    Im September 2020 nahm die Kommission ein Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors an, einschließlich einer Strategie für ein digitales Finanzwesen und Legislativvorschlägen zu Kryptowerten und zur Betriebsstabilität digitaler Systeme, um einen wettbewerbsfähigen Finanzsektor zu schaffen, in dem Verbraucher Zugang zu innovativen Finanzprodukten erhalten, gleichzeitig aber der Verbraucherschutz und die Finanzstabilität gewährleistet werden. Dementsprechend sollen mit diesem Vorschlag die Vorschriften für Verbraucherkredite modernisiert werden, um den durch die Digitalisierung bedingten Veränderungen Rechnung zu tragen. Ferner ergänzt er die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen, die nicht für Crowdfunding-Dienstleistungen für Verbraucher gilt.

    Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“ oder „Vertrag“) sind Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Verwirklichung eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau sowie Dienstleistungsfreiheit gewährleistet werden sollen. Die grenzüberschreitende Bereitstellung von Verbraucherkrediten wird nach wie vor durch verschiedene Hindernisse beeinträchtigt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für diese vorgeschlagene Richtlinie bildet Artikel 114 AEUV über die Verwirklichung des Binnenmarkts mit gebührender Berücksichtigung von Artikel 169 AEUV 6 . Damit wird der EU die Befugnis übertragen, Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Vorschriften über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts umzusetzen. Der Vorschlag soll durch die Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beitragen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, wenn der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. 7  

    Die mit dieser vorgeschlagenen Maßnahme verfolgten Ziele können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher angesichts des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen.

    Im Vertrag sind Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Errichtung und das Funktionieren eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau sowie Dienstleistungsfreiheit gewährleistet werden sollen. Aufgrund verschiedener Hindernisse ist der Markt für Verbraucherkredite nach wie vor beschränkt. Diese Hindernisse beeinträchtigen das grenzüberschreitende Geschäft auf der Angebots- und Nachfrageseite, wodurch der Wettbewerb und folglich die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher eingeschränkt werden.

    Maßnahmen auf Unionsebene würden für ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau und einen klareren und stärker harmonisierten Rechtsrahmen für Unternehmen sorgen, wodurch Hindernisse für die Kreditvergabe in anderen Mitgliedstaaten (durch die unmittelbare grenzüberschreitende Bereitstellung oder die Niederlassung von Tochterunternehmen) verringert würden.

    Es ist zu erwarten, dass die grenzübergreifende Kreditvergabe im Zuge der Digitalisierung und des potenziellen Eintritts neuer digitaler Akteure in den Kreditmarkt zunimmt. Dadurch werden gemeinsame Unionsvorschriften, mit denen Europa für das digitale Zeitalter gerüstet wird, immer wichtiger und wirksamer, um die politischen Ziele der Union zu erreichen.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen seiner Ziele unbedingt erforderlich ist. Mit ihm werden nicht alle Aspekte der Kreditvergabe und -aufnahme geregelt, vielmehr liegt der Schwerpunkt auf wesentlichen Aspekten des Verbraucherkreditgeschäfts, um die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen und den Schutz der Verbraucher diesbezüglich zu vereinfachen.

    Die vorgeschlagenen Vorschriften wurden einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterzogen, um eine angemessene und verhältnismäßige Regulierung zu gewährleisten. Sie wären zwar mit Kosten für die Anbieter verbunden, würden jedoch auch für einen ehrgeizigen und zukunftssicheren Ansatz stehen, der den Verbrauchern und der Gesellschaft im Allgemeinen einen höheren Nutzen bringt.

    Wahl des Instruments

    Das gewählte Instrument ist eine Richtlinie zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG.

    Eine Richtlinie ist hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, das Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen, verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 8 Die vorgeschlagene Richtlinie wird die Richtlinie von 2008 ersetzen, jedoch viele ihrer Elemente beibehalten. Damit werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, die geltenden Rechtsvorschriften (aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG) in dem Maße zu ändern, das erforderlich ist, um die Einhaltung zu gewährleisten, und gleichzeitig die Auswirkungen einer solchen Reform auf ihre Rechtssysteme zu minimieren. Die vorgeschlagene Richtlinie ist ein Instrument der vollständigen Harmonisierung in den abgedeckten Bereichen, in einigen Bereichen bleiben jedoch einige Regulierungsentscheidungen den Mitgliedstaaten überlassen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Im Jahr 2014 legte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 9 vor, für den sie Testkäufe und eine Verbraucherbefragung durchgeführt hat, um die Einhaltung der Richtlinie zu bewerten. In ihrem Bericht kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchsetzung der Richtlinie weiterhin überwacht werden muss.

    Im Jahr 2020 legte die Kommission einen weiteren Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 10 vor, in dem die wichtigsten Ergebnisse der REFIT-Bewertung von 2018 bis 2019 11 und die Erfahrungswerte aus der Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme dargelegt werden. In dem Bericht wird betont, dass die Ziele der Richtlinie von 2008 nach wie vor relevant sind und dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz und die Entwicklung eines gut funktionierenden Binnenmarkts teilweise erreicht wurden. Die Gründe, aus denen die Richtlinie nur bedingt wirksam war, liegen sowohl in der Richtlinie selbst (z. B. ungenauer Wortlaut bestimmter Artikel) und in externen Faktoren, wie ihrer praktischen Anwendung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten und in Aspekten des Verbraucherkreditmarkts, die in der Richtlinie nicht abgedeckt werden. Bei der Bewertung wurden eine Reihe von Mängeln im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie, ihren Begriffsbestimmungen und teils unklaren Begriffen, für digitale Medien ungeeignete Informationspflichten sowie unklare Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung aufgedeckt, die zu einem unzureichenden Schutz der Verbraucher führen, und Unterschiede bei der Durchsetzung festgestellt.

    Konsultation der Interessenträger

    In den vergangenen Jahren hat die Kommission mehrere Konsultationen zu den auf der Ebene der Union geltenden Vorschriften für Verbraucherkredite durchgeführt. Für die REFIT-Bewertung, deren Ergebnisse 2020 veröffentlicht wurden, und für die Folgenabschätzung im Rahmen der REFIT-Überprüfung wurden Interessenträger konsultiert. Als Teil der REFIT-Bewertung und der REFIT-Überprüfung 12 wurden zusätzlich zu anderen Konsultationsformen zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt (Verbraucherbefragung, Befragungen und Erhebungen von Interessenträgern, gezielte Fragebögen an nationale Behörden 13 , bilaterale Begegnungen, Arbeitsgruppen, Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten, Konsultation der Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“ sowie Ad-hoc-Erörterungen auf jährlich stattfindenden Verbrauchergipfeltreffen).

    Das Europäische Parlament veranstaltete zudem im März 2021 eine Anhörung zur Überprüfung der Richtlinie, und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss veröffentlichte 2019 einen Informationsbericht über die Bewertung der Verbraucherkreditrichtlinie 14 .

    Eine Reihe der für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zuständigen Behörden (Mitglieder des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) führte im Februar/März 2021 auch eine koordinierte Prüfung der Erfüllung der Anforderungen von Online-Werbung und Angeboten zum Erwerb von Verbraucherkreditprodukten 15 durch.

    Im Rahmen des umfassenden Konsultationsprozesses konnten zentrale Themen der wichtigsten Interessenträger ermittelt werden. Den Interessenträgern zufolge ist die Digitalisierung des Marktes der wichtigste Treiber, der bei der Überprüfung berücksichtigt werden muss. Die Verbraucherverbände sprechen sich für eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie aus, um bei der Überprüfung mehrere Aspekte anzugehen, die im Zusammenhang mit dem unzureichenden Anwendungsbereich der Richtlinie, unverantwortlichen Kreditvergabepraktiken, der Informationsüberflutung, der Datennutzung und der Überschuldung, insbesondere durch die COVID-19-Krise, festgestellt wurden. Befragte aller Interessengruppen und Mitgliedstaaten sind sich einig, dass die Informationen, die Verbraucher in der Werbung und im vorvertraglichen Stadium erhalten, gestrafft werden und der steigenden Nutzung digitaler Geräte Rechnung tragen müssen, wenn das Ziel, den Verbraucher zu schützen, erreicht werden soll. Die Unternehmensvertreter sprechen sich nachdrücklich für einen stabilen Regelungsrahmen und nicht-regulatorische Eingriffe bzw. gezielte Änderungen der Richtlinie aus, um sie an die Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung anzupassen. Sie schlagen vor, die Informationspflichten zu vereinfachen, wobei jedoch genügend Flexibilität im Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit erhalten bleiben soll. Die nationalen Behörden befürworten im Allgemeinen eine Gesetzesänderung. Mehrere Mitgliedstaaten bevorzugen umfassende Gesetzesänderungen, um die festgestellten Probleme anzugehen, während andere ein gezielteres Vorgehen befürworten. Die Mehrheit der nationalen Behörden ist der Ansicht, dass eine Harmonisierung der Vorschriften für die Förderung des grenzüberschreitenden Marktes von Vorteil wäre. Alle Interessenträger wissen um die Vorteile der Schuldenberatungsdienste für schutzbedürftige Verbraucher und Kreditgeber, da diese Dienste es den Kreditgebern ermöglichen, Forderungen wirksam beizutreiben.

    Die eingegangenen Beiträge wurden zusammengefasst und zur Erstellung der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag sowie zur Bewertung der Auswirkungen der neuen Vorschriften auf die Interessenträger herangezogen.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission stützte sich auch auf eine Reihe von Studien und Berichten zu Fragen der verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme. Dazu gehören die ICF-Studie im Rahmen der Folgenabschätzung der Richtlinie (2021) 16 , die ICF-Studie im Rahmen der Bewertung der Verbraucherkreditrichtlinie (2020) 17 , die Studie von LE Europe et al. mit dem Titel: „Behavioural study on the digitalisation of the marketing and distance selling of retail financial services“ (2019) 18 , die CIVIC-Studie mit dem Titel: „Study on measuring consumer detriment in the European Union“ (2017) 19 und die CIVIC-Studie mit dem Titel: „The over-indebtedness of European households: updated mapping of the situation, nature and causes, effects and initiatives for alleviating its impact“ (2013) 20 .

    Die Kommission hat ferner im Rahmen des „Aktionsplans Finanzdienstleistungen für Verbraucher“ 21 von 2017 in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme der nationalen Ansätze zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit gemäß der Verbraucherkreditrichtlinie durchgeführt und die Ergebnisse 2018 22 veröffentlicht.

    Folgenabschätzung

    Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag durchgeführt.

    Die allgemeinen Ziele der REFIT-Überprüfung bestanden darin, die Benachteiligung der Verbraucher und die Risiken der Kreditaufnahme in einem sich verändernden Markt zu verringern, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Verbraucherkrediten zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken. All dies steht im Einklang mit den ursprünglichen Zielen der Richtlinie.

    Zur Erreichung der Ziele wurden folgende Optionen untersucht: ein Szenario bei gleichbleibender Politik (Option 0 – Basisszenario), keine gesetzgeberische Intervention (Option 1), eine gezielte Änderung der Richtlinie, mit dem Schwerpunkt auf einer klareren und wirksameren Formulierung der derzeitigen Bestimmungen (Option 2), eine umfassende Änderung der Richtlinie, um neue Bestimmungen aufzunehmen, die mit dem geltenden Unionsrecht im Einklang stehen (Option 3a) oder die über das geltende Unionsrecht hinausgehen (Option 3b). Auf der Grundlage der Folgenabschätzung wurde als bevorzugte Option die Option 3a ermittelt, ergänzt durch bestimmte kostenwirksame Maßnahmen anderer Optionen.

    Die bevorzugte Option sieht eine Änderung der Richtlinie und die Aufnahme neuer Bestimmungen im Einklang mit dem bestehenden Besitzstand der EU vor. Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der bevorzugten Option wurde erstellt und folgende Maßnahmen wurden aufgenommen: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Darlehen unter 200 EUR, zinslose Kredite, aller Überziehungsmöglichkeiten und Leasingverträge, sowie Kreditverträge, sowie der Kreditverträge, die über Plattformen für Peer-to-Peer-Kredite geschlossen werden; Änderung der Definition einiger Schlüsselbegriffe; Bereitstellung angemessener Erläuterungen für Verbraucher; Verringerung des Umfangs der Verbrauchern bereitgestellten Informationen, indem der Schwerpunkt auf wesentliche Informationen gelegt wird, wenn diese über bestimmte Kanäle bereitgestellt werden; weitere Einzelheiten dazu, wie und wann Verbrauchern vorvertragliche Informationen dargeboten werden, um sicherzustellen, dass dies auf wirksame Art und Weise erfolgt; keine vorab angekreuzter Kästchen; Verbot von Kopplungsgeschäften; Standards für Beratungsdienstleistungen; Verbot des unerbetenen Verkaufs von Kreditprodukten; Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins oder die Gesamtkosten des Kredits festzulegen; Festlegung von Wohlverhaltensregeln und Verpflichtung von Kreditgebern und -vermittlern sicherzustellen, dass Personalmitglieder über angemessene Fähigkeiten und angemessenes Wissen verfügen; die Kreditwürdigkeitsprüfung sollte auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationenüber die finanziellen und wirtschaftlichen Umstände erfolgen; Bereitstellung alternativer Datenquellen für die Kreditwürdigkeitsprüfungen, die die Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 widerspiegeln; Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Finanzbildung zu fördern; Verpflichtung der Mitgliedstaaten Maßnahmen zu erlassen, um Kreditgeber zu bestärken, Nachsicht walten zu lassen; Verbesserung der Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsdiensten; Verbesserung der Vollstreckungsbedingungen, indem ein Artikel über zuständige Behörden eingeführt wird; 4 %-Regelung (Mindest-Höchstbetrag für Geldbußen) gemäß der Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 wird für grenzüberschreitende weitverbreitete Verstöße als Sanktion aufgenommen.

    Die bevorzugte Option wurde als sehr wirksam erachtet, um die Ziele der Initiative zu erreichen, sie gewährleistet ein hohes Maß an Kohärenz mit den Unionsvorschriften und Effizienz im Hinblick auf die Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Es wird erwartet, dass sie sich positiv auf den Verbraucherschutz auswirkt, die Benachteiligung der Verbraucher reduziert, Vertrauen aufbaut und die soziale Inklusion verbessert. Sie dürfte dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, indem die Fragmentierung des derzeitigen Rechtsrahmens verringert wird. Die quantifizierten Maßnahmen im Rahmen der bevorzugten Option würden im Zeitraum 2021–2030 eine Verringerung der Benachteiligung der Verbraucher um rund 2 Mrd. EUR bewirken. Zusätzlich zu diesen quantifizierten Maßnahmen würde diese Option Vorteile anderer Maßnahmen mit sich bringen, wie eine Obergrenze für den effektiven Jahreszins/Zinssätze, die für die Verbraucher und die Gesellschaft als sehr vorteilhaft erachtet werden, aber nicht quantifiziert werden konnten, und dafür sorgen, dass die bevorzugte Option noch tragfähiger ist. Die Auswirkungen auf die Gesellschaft werden dank der Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Überschuldung als sehr positiv eingeschätzt, da dadurch die soziale Inklusion verbessert wird. Zu diesen Maßnahmen gehören verschärfte Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung, Maßnahmen zur Nachsicht und Schuldenberatungsdienste. Es wird davon ausgegangen, dass mit jedem Euro, der für Schuldenberatungsdienste ausgegeben wird, zwischen 1,4 und 5,3 EUR an vergleichbarem Nutzen erzielt werden, hauptsächlich indem die sozialen Kosten der Überschuldung vermieden werden.

    Kreditgeber würden den größten Teil der mit der Umsetzung der neuen Richtlinie verbundenen Kosten tragen. Einige Maßnahmen wären kostspieliger für Anbieter, die derzeit Produkte anbieten, die nicht unter die Richtlinie fallen (wie Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins oder die Gesamtkosten des Kredits). Die Kosten der quantifizierten Maßnahmen für die Banken werden auf 1,4 bis 1,5 Mrd. EUR geschätzt. Es wird erwartet, dass die Kosten an die Verbraucher weitergegeben werden (wenngleich nicht festgestellt werden konnte, in welchem Umfang).

    Der Schutz der Verbraucher, die Kredite über Plattformen für Peer-to-Peer-Kredite gewähren, wird nicht behandelt, da er nicht der Logik des Vorschlags entspricht. Der Schutz der Verbraucher, die über diese Plattformen investieren und die Verantwortung der Plattformen gegenüber diesen Verbrauchern wird daher in einem anderen Rahmen erörtert, und gegebenenfalls wird dazu ein Legislativvorschlag vorgelegt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Die REFIT-Überprüfung ist im Teil über REFIT-Initiativen des Arbeitsprogramms der Kommission enthalten. Der Vorschlag würde zwar Kosten für die Unternehmen mit sich bringen, allerdings wird auch erwartet, dass sich ihre Verwaltungslasten dank größerer Rechtsklarheit verringern. In einigen Mitgliedstaaten werden bereits mehrere Maßnahmen umgesetzt, sodass in diesen Mitgliedstaaten keine wesentlichen zusätzlichen Kosten auf die Unternehmen zukommen würden.

    Der Vorschlag vereinfacht bestimmte Informationspflichten und zielt darauf ab, diese an die digitale Nutzung anzupassen. Durch den Vorschlag werden speziell die Werbekosten für Kreditgeber/Kreditvermittler (für bestimmte Medien, z. B. Radio) gesenkt und gleichzeitig dafür gesorgt, dass Verbraucher klarere Informationen erhalten, die leichter zu verarbeiten und zu verstehen sind. Das Potenzial für eine Vereinfachung der Anforderungen für die Werbung für Verbraucherkredite in Rundfunksendungen kann auf 1,4 Mio. EUR pro Jahr geschätzt werden, was 14 Mio. EUR im Zeitraum 2021–2030 entspricht.

    Eine Anpassung der Informationspflichten für die digitale Nutzung (z. B. durch ein neues Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“) ist zunächst mit Kosten verbunden. Langfristig würden dadurch jedoch die Verwaltungslasten für die Unternehmen verringert, da sie das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ per E-Mail zur Verfügung stellen könnten, ohne es an digitale Bildschirmdarstellungen anpassen zu müssen. Da etwa ein Drittel der Verbraucher einen Kreditvertrag online abschließt, könnte sich diese Verringerung der Verwaltungslasten letztlich auf über 25 Mio. Privatkredite pro Jahr positiv auswirken.

    Hinsichtlich der Verringerung der Verwaltungslasten für die öffentlichen Verwaltungen wird davon ausgegangen, dass das höhere Maß an Rechtsklarheit und der vereinfachte Rechtsrahmen die Zahl der Beschwerden verringern und das Maß an Sicherheit und Einhaltung erhöhen wird, wodurch die Durchsetzungsverfahren wirksamer werden. Spezifische Maßnahmen zur verstärkten Koordinierung und zur Verbesserung der Bedingungen für die Durchsetzung der Richtlinie werden voraussichtlich auch zu Effizienzgewinnen bei der Durchsetzung der Anforderungen der Richtlinie führen.

    Spezifische Auswirkungen auf KMU wurden nicht als wesentlich eingestuft, sodass sie nicht gesondert untersucht wurden.

    Grundrechte

    Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll mit diesem Vorschlag die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familien- und Berufslebens und den Schutz der Verbraucher gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem Umfang gewährleistet werden. Die nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Dazu gehört auch, das ausschließlich Daten, die dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind, erhoben und anderweitig verarbeitet werden sollten.

    Mit der Richtlinie wird die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes oder eines in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundes bei der Beantragung oder beim Abschluss eines Kreditvertrags innerhalb der Union zum Nutzen sowohl der Kreditgeber als auch der Verbraucher untersagt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag wirkt sich nicht auf den Haushalt der Union oder der Agenturen der Union aus, abgesehen von den normalen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts, da keine neuen Ausschüsse eingerichtet werden und keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie – sofern sie angenommen wird – nach ihrem Inkrafttreten überwachen. Die Kommission wird in erster Linie für die Überwachung der Auswirkungen der Richtlinie zuständig sein, und zwar auf der Grundlage der von den Behörden der Mitgliedstaaten und den Kreditgebern bereitgestellten Daten, die nach Möglichkeit auf bestehenden Datenquellen beruhen werden, um zusätzliche Verwaltungslasten für die verschiedenen Beteiligten zu vermeiden.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die folgende Zusammenfassung soll die Beschlussfassung durch Darstellung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie erleichtern. Gemäß Artikel 1 (Gegenstand) zielt die Richtlinie auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Verbraucherkreditverträge und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen ab.

    In Artikel 2 (Anwendungsbereich) ist der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt, die für bestimmte Verbraucherkreditverträge und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gilt. Einige Ausnahmen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2008/48/EG zulässig sind, bleiben bestehen, allerdings wurden diejenigen gestrichen, die Mindestbeträge, Leasingverträge mit Kaufoption für Waren oder Dienstleistungen, Überziehungsmöglichkeiten, zins- und gebührenfreie Kredite oder Kredite betreffen, die innerhalb von drei Monaten zu tilgen sind und bei denen lediglich geringfügige Kosten anfallen.

    In Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) werden die in diesem Vorschlag verwendeten Begriffe definiert. Die Begriffsbestimmungen wurden so weit wie möglich den Begriffsbestimmungen in anderen EU-Texten angeglichen, insbesondere den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Angesichts der Besonderheiten dieser Richtlinie wurden jedoch einige Begriffsbestimmungen den Erfordernissen dieses Vorschlags angepasst.

    Artikel 4 (Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung) enthält Bestimmungen für die Umrechnung der in der Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung.

    Artikel 5 (Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher) schreibt vor, dass die Informationen den Verbrauchern nach Maßgabe der Richtlinie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

    Gemäß Artikel 6 (Diskriminierungsverbot) müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union nicht aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder eines anderen in Artikel 21 der Charta genannten Grundes diskriminiert werden, wenn sie einen Kredit oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in der Union beantragen, einen entsprechenden Vertrag schließen oder geschlossen haben.

    Artikel 7 (Werbung für und Vermarktung von Kreditverträge(n) und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen) führt allgemeine Grundsätze für Marketing und Werbung ein.

    In Artikel 8 (in die Werbung für Kreditverträge und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen aufzunehmende Standardinformationen) werden Form und Inhalt der in die Werbung aufzunehmenden Informationen festgelegt. Die Standardinformationen betreffen die Hauptmerkmale eines Kredits. Wenn die Informationen, die in der Werbung enthalten sein müssen, aufgrund des verwendeten Mediums nicht visuell dargestellt werden können, z. B. bei Werbung in Rundfunksendungen, sollten diese Informationen in besonderen, gerechtfertigten Fällen gekürzt werden, um eine Informationsüberfrachtung und unnötigen Aufwand zu vermeiden. Diese Bestimmungen ergänzen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

    Nach Artikel 9 (allgemeine Informationen) müssen Kreditgeber oder gegebenenfalls Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge bereitstellen.

    Nach Artikel 10 (vorvertragliche Informationen) sind Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verpflichtet, den Verbrauchern individuell zugeschnittene vorvertragliche Informationen auf der Grundlage des Formulars „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ zukommen zu lassen; zusätzlich sollen die Verbraucher ein einseitiges Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ mit den wichtigsten Merkmalen des betreffenden Kredits erhalten, um ihnen den Vergleich verschiedener Angebote zu erleichtern. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher alle wesentlichen Informationen auf einen Blick sehen, auch auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons. Inhalt und Aufmachung der Europäischen Standardübersicht über europäische Verbraucherkredite sind in Anhang II beschrieben, Inhalt und Aufmachung des Formulars „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ in Anhang I. Vorvertragliche Informationen müssen mindestens einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch einen Kreditvertrag, einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder durch ein entsprechendes Angebot gebunden ist. Werden vorvertragliche Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt, zu dem der Verbraucher durch einen Kreditvertrag, einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist, müssen Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucher einen Tag nach Vertragsschluss auf die Möglichkeit hinweisen, den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu widerrufen.

    Nach Artikel 11 (vorvertragliche Informationspflichten bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 oder 6) sind Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet, den Verbrauchern zusätzlich zur einseitigen „Europäischen Standardübersicht über Verbraucherkredite“ individuell zugeschnittene vorvertragliche Informationen für bestimmte Arten von Verbraucherkrediten auf der Grundlage des Formulars „Europäische Verbraucherkreditinformationen“ zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Aufmachung des Formulars sind in Anhang III beschrieben. Bei anderen Kreditverträgen müssen die vorvertraglichen Informationen mindestens einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist; andernfalls müssen der Kreditgeber und der Kreditvermittler den Verbraucher einen Tag nach Vertragsschluss darauf hinweisen, dass er den Vertrag widerrufen kann.

    Nach Artikel 12 (angemessene Erläuterungen) sind Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verpflichtet, dem Verbraucher die angebotenen Kreditverträge, Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und etwaigen Nebenleistungen angemessen zu erläutern, damit er beurteilen kann, ob sie seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen.

    Artikel 13 (personalisierte Angebote) sieht vor, dass die Verbraucher informiert werden müssen, wenn ihnen auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisierte Angebote unterbreitet werden.

    Nach Artikel 14 (Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte) sind Kopplungsgeschäfte untersagt, es sei denn, sie bringen den Verbrauchern unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der betreffenden Produkte nachweislich einen eindeutigen Nutzen; Bündelungsgeschäfte sind zulässig.

    Artikel 15 (angenommene Zustimmung zum Erwerb von Nebenleistungen) enthält ein Verbot, durch voreingestellte Optionen wie bereits angekreuzte Kästchen auf die Zustimmung des Verbrauchers zu schließen.

    In Artikel 16 (Beratungsdienstleistungen) werden die Standards festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher, wenn er sich vom Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen beraten lässt, auf diese Standards aufmerksam gemacht wird; eine Verpflichtung zur Beratung wird dadurch nicht eingeführt. Eingeführt wird die Verpflichtung, dass eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen einzubeziehen ist und die Beratung entsprechend dem Profil des Kreditnehmers erfolgen muss.

    Gemäß Artikel 17(Verkaufsverbot für nicht angeforderte Kredite) ist jeder Verkauf nicht angeforderter Kredite, einschließlich der Zusendung von nicht angeforderten, vorab genehmigten Kreditkarten an Verbraucher oder der einseitigen Anhebung des Überziehungskredits/Ausgabenlimits der Kreditkarte von Verbrauchern durch den Kreditgeber ohne vorherige Anforderung oder ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher untersagt.

    Nach Artikel 18 (Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers) ist der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verpflichtet, unter Berücksichtigung des Interesses des Verbrauchers auf der Grundlage erforderlicher und angemessener Informationen über Einnahmen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits zu prüfen, ohne über das für eine solche Prüfung unbedingt erforderliche Maß hinauszugehen. Ferner schreibt dieser Artikel vor, dass dem Verbraucher der Kredit – abgesehen von besonderen und begründeten Fällen – nur bereitzustellen ist, wenn das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung die Wahrscheinlichkeit erkennen lässt, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in der nach diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden. Außerdem hat der Verbraucher, wenn sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung – einschließlich Profiling – stützt, das Recht, das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers zu verlangen und zu erwirken, aussagekräftige Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verlangen und zu erhalten sowie seinen Standpunkt darzulegen und diese Kreditwürdigkeitsprüfung anzufechten.

    Mit Artikel 19 (Datenbanken) werden Bestimmungen eingeführt, die gewährleisten sollen, dass Kreditgeber und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen frei von Diskriminierung auf Informationen aus einschlägigen Datenbanken zugreifen können.

    In den Artikeln 20 (Form des Kreditvertrags und des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen) und 21 (In den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen aufzunehmende Informationen) ist festgelegt, in welcher Form der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu schließen ist und welche Informationen er enthalten muss.

    In Artikel 22 (Informationen über die Änderung des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen) sind besondere Garantien festgelegt, die für den Verbraucher im Falle einer Änderung des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vorzusehen sind.

    In Artikel 23 (Änderung des Sollzinssatzes) sind die Informationen festgelegt, die dem Verbraucher zu übermitteln sind, wenn sich der Sollzinssatz ändert.

    Mit Artikel 24 (Überziehungsmöglichkeiten) werden Bestimmungen eingeführt, mit denen gewährleistet werden soll, dass der Verbraucher regelmäßig über bestimmte Einzelheiten seiner Überziehungsmöglichkeit informiert wird.

    Artikel 25 (Überschreitung) enthält Vorschriften über stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen, bei denen der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten. Im Falle einer erheblichen Überschreitung muss der Verbraucher gewarnt und über die geltenden Bedingungen informiert werden.

    Artikel 26 (Widerrufsrecht) sieht für Verbraucher die Möglichkeit vor, einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unter ähnlichen Umständen wie nach der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu widerrufen.

    Artikel 27 (Verbundene Kreditverträge) enthält besondere Vorschriften für verbundene Kreditverträge und das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

    In Artikel 28 (Unbefristete Kreditverträge oder Verträge über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen) sind besondere Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge festgelegt.

    In Artikel 29 (Vorzeitige Rückzahlung) wird das Recht des Verbrauchers festgelegt, seine Verbindlichkeiten vor dem Fälligkeitstag zu erfüllen. Im Falle der vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, und der Kreditgeber kann eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen.

    Artikel 30 (Berechnung des effektiven Jahreszinses) betrifft den wichtigsten Indikator für den Vergleich von Verbraucherkreditprodukten. Für Verbraucherkreditprodukte ist die in der Richtlinie 2008/48/EG verwendete Definition des effektiven Jahreszinses maßgebend. Einzelheiten des Verfahrens für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind in Anhang IV enthalten, und es werden Bestimmungen für die Änderung des Verfahrens festgelegt, um Marktentwicklungen Rechnung tragen zu können.

    Mit Artikel 31 (Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher) werden Obergrenzen für den auf Verbraucherkreditverträge anwendbaren Zinssatz, den effektiven Jahreszins und/oder die Gesamtkosten des Kredits eingeführt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine besondere Obergrenze für revolvierende Kreditfazilitäten festzulegen.

    In den Artikeln 32 (Wohlverhaltensregeln für die Vergabe von Verbraucherkrediten) und 33 (Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals) werden wichtige Bedingungen für Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen festgelegt, um ein hohes Maß an Professionalität bei der Bereitstellung von Verbraucherkrediten zu gewährleisten, z. B. Anforderungen an die Vergütungspolitik und das Erfordernis angemessener Kenntnisse und Fähigkeiten.

    Mit Artikel 34 (Finanzbildung) werden von den Mitgliedstaaten zu fördernde Maßnahmen zur Vermittlung von Finanzwissen eingeführt, insbesondere in Bezug auf Verbraucherkreditverträge, um die finanzielle Allgemeinbildung der Verbraucher zu verbessern, auch in Bezug auf Produkte, die digital verkauft werden.

    Mit Artikel 35 (Maßnahmen in Bezug auf ausstehende Beträge und Nachsicht) werden Maßnahmen eingeführt, die Kreditgeber bestärken sollen, eine angemessenen Nachsicht walten zu lassen, bevor Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

    Nach Artikel 36 (Schuldenberatungsdienste) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Verbrauchern Schuldenberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 37 (Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten) sieht vor, dass Nichtkreditinstitute angemessenen Zulassungsverfahren, einer Registrierung und einer Aufsicht unterliegen müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Kreditgeber und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um ein Kreditinstitut handelt oder nicht, angemessen reguliert und beaufsichtigt werden.

    Artikel 38 (Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler) enthält Bestimmungen für besondere Maßnahmen in Bezug auf Kreditvermittler.

    Artikel 39 (Forderungsabtretung), der Artikel 17 der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, sieht vor, dass bestimmte Rechte erhalten bleiben müssen, wenn die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag an einen Dritten abgetreten werden oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten wird. Als Zessionar gilt jede Person, an die der Kreditgeber Ansprüche abgetreten hat, also insbesondere ein Kreditversicherer, ein Inkassobüro, ein Rediskont- oder Securitization-Unternehmen usw.

    Artikel 40 (Außergerichtliche Streitbeilegung) sieht vor, dass die Verbraucher Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditgebern, Kreditvermittlern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten haben sollten, ohne dass ein Unterschied zwischen Vertragsstreitigkeiten und Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase gemacht wird. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 41 (Zuständige Behörden) verpflichtet, die für die Anwendung der Richtlinie zuständigen Behörden zu benennen.

    Artikel 42 (Maß an Harmonisierung) und Artikel 43 (Unabdingbarkeit der Richtlinie) bekräftigen den Grundsatz der vollständigen Harmonisierung und die Unabdingbarkeit der Richtlinie. In den Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die von der Richtlinie erfassten Bereiche keine anderen Bestimmungen bestehen, soweit die Richtlinie in diesen Bereichen harmonisierte Bestimmungen enthält.

    Nach Artikel 44 (Sanktionen) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei Nichteinhaltung der Richtlinie geeignete verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten für „weitverbreitete Verstöße“ und „weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension“ im Sinne der überarbeiteten Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 % des Umsatzes des zuwiderhandelnden Kreditgebers, Kreditvermittlers oder Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in den betroffenen Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht aufnehmen.

    In Artikel 45 (Ausübung der Befugnisübertragung) werden die Verfahren festgelegt, die einzuhalten sind, damit bestimmte Teile der Richtlinie durch delegierte Rechtsakte angepasst, konkretisiert oder aktualisiert werden können.

    Die Artikel 46 (Überprüfung und Überwachung), 47 (Aufhebung und Übergangsbestimmungen), 48 (Umsetzung), 49 (Inkrafttreten) und 50 (Adressaten) enthalten Standardbestimmungen und -formulierungen, die keiner besonderen Erläuterung bedürfen.

    2021/0171 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Verbraucherkredite




    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 enthält Rechtsvorschriften auf Unionsebene für Verbraucherkreditverträge und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen für Verbraucher.

    (2)Die Kommission hat im Jahr 2014 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG vorgelegt. Im Jahr 2020 legte die Kommission einen zweiten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG sowie eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vor, in denen sie die Ergebnisse einer REFIT-Bewertung der Richtlinie, die eine umfassende Konsultation einschlägiger Interessenträger umfasste, erläuterte.

    (3)Aus diesen Berichten und Konsultationen geht hervor, dass die Ziele der Richtlinie 2008/48/EG, d. h. die Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite, teilweise erreicht wurden und auch weiterhin relevant sind. Weshalb die Richtlinie nur bedingt wirksam war, begründet sich sowohl in der Richtlinie selbst (z. B. ungenaue Formulierung einiger Artikel) und in externen Faktoren, wie Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten sowie in der Tatsache, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen.

    (4)Die Digitalisierung hat zu Entwicklungen auf dem Markt beigetragen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 2008/48/EG noch nicht absehbar waren. Die rasanten technologischen Entwicklungen, die seit der Richtlinie von 2008 zu verzeichnen sind, haben den Markt für Verbraucherkreditverträge sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite in erheblichem Maße verändert, so mit der Vermarktung neuer Produkte und der Weiterentwicklung des Verhaltens und der Vorliebe der Verbraucher.

    (5)Durch die ungenaue Formulierung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen als in der Richtlinie vorgesehen erlassen; dadurch entstand ein in einigen Aspekten fragmentierter Rechtsrahmen für Verbraucherkredite in der Union.

    (6)In einigen Fällen führte die sich aus diesen nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Union, die den Binnenmarkt behindert. Sie schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten, das aufgrund der Digitalisierung voraussichtlich weiter steigen wird, zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können wiederum negative Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben. Ferner führt die Situation auch dazu, dass es keinen angemessenen und einen nur uneinheitlichen Schutz der Verbraucher in der gesamten Union gibt.

    (7)In den letzten Jahren haben sich das Kreditangebot für die Verbraucher erheblich weiterentwickelt und ist vielfältiger geworden. Es gibt heute neue Kreditinstrumente, insbesondere im Online-Umfeld, die immer stärker genutzt werden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG auf diese neuen Produkte.

    (8)Die Richtlinie ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher 25 . Damit für Rechtssicherheit gesorgt ist, sollte klargestellt werden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen als lex specialis gelten sollten.

    (9)Gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet ist. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts sollte das Vertrauen der Verbraucher stärken und grenzüberschreitende Tätigkeiten vereinfachen.

    (10)Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Verbraucherkredite zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter unionsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, insbesondere im Online-Umfeld, und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger wird ein zukunftsweisendes Unionsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen.

    (11)In Artikel 169 Absatz 1 und in Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist festgelegt, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten hat. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

    (12)Es ist wichtig, dass Verbraucher ein hohes Maß an Verbraucherschutz genießen. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditgeber wie auch für Kreditnehmer unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten in den Mitgliedstaaten stattfinden können.

    (13)Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieser Richtlinie, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die eine Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags für den Fall vorsehen, dass der Verbraucher den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen widerruft. In dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen.

    (14)Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise entsprechen, zum Beispiel für Kreditverträge, nach deren Abschluss der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen Pfandgegenstand beschränkt. Ferner könnten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fallen. Somit könnten die Vorschriften für verbundene Kreditverträge auf Kreditverträge angewendet werden, die nur zum Teil der Finanzierung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags dienen.

    (15)Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat die Richtlinie 2008/48/EG auf Bereiche außerhalb ihres Anwendungsbereichs angewandt, um den Verbraucherschutz zu erhöhen. In der Tat können einige Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sehr nachteilig für Verbraucher sein, darunter kurzfristige Kredite mit einem hohen Zinssatz, deren Betrag in der Regel unter dem in der Richtlinie 2008/48/EG festgelegten Mindestbetrag von 200 EUR liegt. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und den Markt für grenzüberschreitende Verbraucherkredite zu fördern, sollten einige Verträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, unter anderem Verbraucherkreditverträge mit einem Gesamtkreditvertrag von weniger als 200 EUR, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Daher sollten andere potenziell schädliche Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Gebühren in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Ebenso sollten Leasingverträge, Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist, zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit erst später zurückzuzahlen ist (Buy Now Pay Later), zum Beispiel neue digitale Finanzinstrumente, mit denen Verbraucher Käufe tätigen und sie erst im Laufe der Zeit abzahlen können, sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollten alle Kreditverträge über einen Betrag bis 100 000 EUR in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Der obere Schwellenwert für die unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträge sollte erhöht werden, um der nach einem Indexsystem erfolgten Anpassung an die Auswirkungen der Inflation seit 2008 und in den kommenden Jahren Rechnung zu tragen.

    (16)Crowdfunding etabliert sich zunehmend als Finanzierungsform für relativ geringe Ausgaben oder Investitionen. Crowdfunding-Dienstleistungen, darunter die Vermittlung von Krediten, die Verbrauchern nach Maßgabe der Richtlinie 2008/48/EG gewährt werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang zielt die Richtlinie darauf ab, die Verordnung (EU) 2020/1503 zu ergänzen, und diesem Ausschluss abzuhelfen, indem Rechtsklarheit über die geltende rechtliche Regelung für Crowdfunding-Dienstleistungen geschaffen wird, wenn der Verbraucher einen Kredit über einen Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen abschließen möchte.

    (17)Ein Crowdfunding-Dienstleister betreibt eine öffentlich zugängliche digitale Plattform, um eine Zusammenführung potenzieller Kreditgeber mit Verbrauchern zu ermöglichen oder zu erleichtern, die sich Finanzmittel beschaffen wollen. Diese Finanzierung könnte in Form eines Verbraucherkredits gewährt werden. Wenn Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen Verbrauchern direkt Kredite anbieten, gelten für sie die Bestimmungen der Richtlinie über Kreditgeber. Wenn Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die Gewährung von Krediten zwischen Kreditgebern erleichtern, die diese in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit anbieten, so gelten für sie die Bestimmungen der Richtlinie über Kreditgeber. In diesem Fall handeln Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen als Kreditvermittler; daher sollten für sie die Bestimmungen für Kreditvermittler gemäß dieser Richtlinie gelten.

    (18)Einige Bestimmungen dieser Richtlinie sollten darüber hinaus für Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gelten, die als solche handeln und nicht als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftreten, wenn sie die Gewährung von Krediten zwischen Personen, die Verbraucherkredite außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gewähren, und Verbrauchern erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bestimmte Vorschriften und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen, so der Verpflichtung zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und den Vorschriften über vorvertragliche Informationen. Personen, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kredite über eine Crowdfunding-Kreditplattform gewähren, sollten nicht den Verpflichtungen für Kreditgeber nach dieser Richtlinie unterliegen.

    (19)Was bestimmte Kreditverträge anbelangt, für die nur einige Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, so sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt sein, solche Kreditverträge, soweit sie andere als die von dieser Richtlinie harmonisierten Aspekte betreffen, durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln.

    (20)Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Daher sollten derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu solchen Verträgen gehören beispielsweise Versicherungsverträge, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden.

    (21)Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sowie Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, da diese durch die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 27 geregelt werden. Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie aufgenommen wurden, einschließlich Kredite mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 100 000 EUR, sollten nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden.

    (22)Diese Richtlinie sollte unabhängig davon gelten, ob der Kreditgeber eine natürliche oder eine juristische Person ist. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die Bereitstellung von Verbraucherkrediten ausschließlich auf juristische Personen oder bestimmte juristische Personen zu beschränken.

    (23)Gewisse Bestimmungen der Richtlinie sollten für natürliche und für juristische Personen (Kreditvermittler) gelten, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt Kreditverträge vorstellen oder Verbrauchern anbieten, Verbrauchern bei den Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich sind oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließen.

    (24)Informationen wie vorvertragliche Informationen oder allgemeine Informationen sollten Verbrauchern unentgeltlich bereitgestellt werden.

    (25)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie wird insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familien- und Berufslebens und den Schutz der Verbraucher gemäß der Charta der Grundrechte gewährleistet.

    (26)Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union sollten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründen diskriminiert werden, wenn sie in der Union einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen abschließen oder abgeschlossen haben.

    (27)Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 sollten Verbraucher insbesondere bei der Veröffentlichung von Informationen durch den Kreditgeber, den Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken geschützt sein. Die Richtlinie gilt weiterhin für Kreditverträge und Crowdfunding-Dienstleistungen und fungiert als „Sicherheitsnetz“, indem damit in allen Bereichen ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gegen unlautere Geschäftspraktiken aufrechterhalten und auch andere EU-Rechtsvorschriften ergänzt werden.

    (28)In der Werbung wird tendenziell der Schwerpunkt auf ein Produkt oder einige Produkte im Besonderen gelegt, die Verbraucher sollten ihre Entscheidungen aber in umfassender Kenntnis der gesamten Palette angebotener Kreditprodukte treffen können. Diesbezüglich spielen allgemeine Informationen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Verbraucher in Bezug auf das breite Spektrum der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren wichtigste Merkmale. Daher sollten die Verbraucher stets Zugang zu allgemeinen Informationen über verfügbare Kreditprodukte haben. Die Verpflichtung, den Verbrauchern individuelle vorvertragliche Informationen zu erteilen, sollte davon unberührt bleiben.

    (29)Es sollten besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge oder für die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen und über bestimmte Standardinformationen vorgesehen werden, die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden. Die Standardinformationen sollten im Vorfeld deutlich sichtbar, verständlich und in einem ansprechenden Format dargestellt werden. Sie sollten gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Vorübergehende Sonderkonditionen, z. B. ein Einführungskurs mit niedrigerem Zinssatz für die ersten Monate des Kreditvertrags oder der Crowdfunding-Dienstleistungen, sollten klar als solche gekennzeichnet sein. Ein Verbraucher sollte alle wesentlichen Informationen auf einen Blick sehen, selbst wenn er sie auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons ansieht. Der Kreditgeber und erforderlichenfalls der Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen sollten gegenüber dem Verbraucher eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben, damit der Verbraucher den Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen schnell und effizient kontaktieren kann. Es sollte eine Obergrenze angegeben werden, sofern der Gesamtkreditbetrag nicht als Summe der zur Verfügung gestellten Beträge dargestellt werden kann, insbesondere sofern der Kreditvertrag dem Verbraucher die Inanspruchnahme freistellt und mit einer Begrenzung hinsichtlich des Betrages versieht. Die Obergrenze sollte den Kredithöchstbetrag bezeichnen, der dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden kann. Damit die in der Werbung für Kreditverträge oder für Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, bei der das verwendete Medium deren visuelle Darstellung nicht ermöglicht, z. B. bei Werbung in Rundfunksendungen, angegebenen Informationen für den Verbraucher verständlicher werden, könnte der Umfang der anzugebenden Informationen in konkreten und berechtigten Fällen reduziert werden. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in ihrem innerstaatlichen Recht Informationspflichten in Bezug auf Werbung, die keine Informationen über die Kosten des Kredits oder der Crowdfunding-Dienstleistungen enthält, vorzusehen.

    (30)Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm mindestens einen Tag vor dem Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, sowie angemessene Erläuterungen gegeben werden, die er zur freien Verfügung erhält und prüfen kann. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates 29 bleibt davon unberührt.

    (31)Vorvertragliche Informationen sollten über das Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ bereitgestellt werden. Um den Verbrauchern das Verständnis und den Vergleich der Angebote zu erleichtern, gibt es zusätzlich zum Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ ein Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“, in dem die wichtigsten Informationen auf einen Blick zusammengefasst sind; dadurch sollen Verbraucher alle wesentlichen Informationen auf einen Blick einsehen können, auch auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons. Die Informationen sollten verständlich und gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Sie sollten in angemessener und geeigneter Weise auf verschiedenen Medien angezeigt werden, um sicherzustellen, dass jeder Verbraucher gleichberechtigt und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 auf die Informationen zugreifen kann.

    (32)Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten sich vorvertragliche Informationen insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Union auf die gleiche Art zu berechnen ist. Da der effektive Jahreszins in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte dieser beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits bei der betreffenden Art von Kreditvertrag oder der Crowdfunding-Dienstleistung entsprechen und sich gegebenenfalls auf die gekauften Waren beziehen. Bei der Auswahl des repräsentativen Beispiels sollte auch die Häufigkeit des Abschlusses bestimmter Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen auf einem speziellen Markt berücksichtigt werden. Was den Sollzinssatz, die Periodizität der Teilzahlungen und die Anrechnung der Zinsen auf das Darlehen anbelangt, so sollten die Kreditgeber bei dem jeweiligen Verbraucherkredit ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden anwenden. Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gebunden ist, erteilt, so sollte der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucher einen Tag nach Abschluss des Vertrags auf die Möglichkeit hinweisen, den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu widerrufen.

    (33)Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder den Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt nach Maßgabe dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind.

    (34)Kreditverträge oder Crowdfunding-Dienstleistungen, bei denen der Sollzinssatz entsprechend der Veränderung eines im Kreditvertrag oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen genannten Referenzzinssatzes regelmäßig angepasst wird, sollten nicht als Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen mit festem Sollzinssatz gelten.

    (35)Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, innerstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder den Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu verpflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung abzuschließen oder für die Kosten oder Gebühren im Zusammenhang mit entsprechenden Bankkonten oder anderen Nebenleistungen aufzukommen. Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen diese kombinierten Angebote zulässig sind, sollten vor Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen über Nebenleistungen informiert werden, die Voraussetzung für die Gewährung des Kredits überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind. Die Kosten für diese Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien, sollten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits mit einbezogen werden. Anderenfalls, also wenn der Betrag dieser Kosten nicht im Voraus bestimmt werden kann, sollten die Verbraucher in der Vorvertragsphase angemessen darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten anfallen. Es sollte davon ausgegangen werden, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen von den Kosten für die Nebenleistungen, die er selbst oder für einen Dritten dem Verbraucher anbietet, Kenntnis hat, es sei denn, deren Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der besonderen Situation des Verbrauchers ab.

    (36)Bei bestimmten Kreditverträgen ist es jedoch zweckmäßig, die Anforderungen in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters dieser Verträge so einzuschränken, dass die Verbraucher zwar angemessen geschützt, die Kreditgeber oder gegebenenfalls die Kreditvermittler aber nicht unverhältnismäßig belastet werden.

    (37)Der Verbraucher sollte vor dem Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen umfassend informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Kreditvermittler am Absatz des Kredits beteiligt ist. Deshalb sollten die Anforderungen an die vorvertragliche Information generell auch für Kreditvermittler gelten. Wenn jedoch der Warenlieferant und der Dienstleistungserbringer nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig werden, ist es nicht gerechtfertigt, ihnen die rechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorvertraglichen Informationen gemäß dieser Richtlinie zu erteilen. Der Warenlieferant und der Dienstleistungserbringer können beispielsweise als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion angesehen werden, wenn ihre Tätigkeit als Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. In diesen Fällen ist dennoch ein ausreichend hohes Verbraucherschutzniveau erreicht, da der Kreditgeber dafür sorgen sollte, dass der Verbraucher alle vorvertraglichen Informationen erhält, und zwar entweder von dem Kreditvermittler, wenn der Kreditgeber und der Kreditvermittler dies so vereinbaren, oder auf eine andere geeignete Weise.

    (38)Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Informationen mit möglicherweise verbindlichen Charakter, die dem Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu geben sind, und die Dauer des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen an diese Informationen gebunden ist, zu regeln.

    (39)Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten, indem sie die Informationen, darunter insbesondere die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte, dem Verbraucher individuell und angemessen erläutern, sodass er mögliche Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Die Kreditgeber und gegebenenfalls die Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen sollten die Art und Weise, wie diese Erläuterungen zu geben sind, an die Umstände, unter denen der Kredit angeboten wird, und den Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung anpassen, wobei dem Kenntnisstand und den Erfahrungen des Verbrauchers in Bezug auf Kredite und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen sollten nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung darstellen.

    (40)Wie im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) 31 hervorgehoben, können Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) leicht in verschiedenen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft auch grenzüberschreitend eingesetzt werden und somit in der gesamten Union Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund sollte es Kreditgebern, Kreditvermittlern und Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gestattet sein, den Preis ihrer Angebote für bestimmte Verbraucher oder bestimmte Verbrauchergruppen auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsprozesse oder der Erstellung von Profilen des Verbraucherverhaltens (im Folgenden „Profiling“), die ihnen eine Bewertung der Kaufkraft des Verbrauchers ermöglichen, zu personalisieren. Die Verbraucher sollten deshalb eindeutig darauf hingewiesen werden, wenn der ihnen angebotene Preis auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personalisiert worden ist, damit sie die möglichen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können.

    (41)In der Regel sollten Kopplungsgeschäfte nicht zulässig sein, es sei denn, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen angebotene Finanzdienstleistung oder das gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzprodukt könnte nicht einzeln angeboten werden, da sie bzw. es fester Bestandteil des Kredits ist, z. B. im Fall einer Überziehungsmöglichkeit. Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen sollten unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit vom Verbraucher verlangen können, eine einschlägige Versicherung abzuschließen, damit die Rückzahlung des Kredits garantiert oder der Wert der Sicherheit besichert wird; der Verbraucher sollte jedoch die Möglichkeit haben, seinen eigenen Versicherungsanbieter auszuwählen. Dies sollte die vom Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen festgelegten Kreditbedingungen nicht beeinträchtigen, sofern die Versicherungspolice dieses Anbieters ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie die vom Kreditgeber oder den Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen angebotene Versicherungspolice bietet. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten den von den Versicherungsverträgen gebotenen Schutz vollständig oder teilweise vereinheitlichen können, um denjenigen Verbrauchern, die verschiedene Angebote vergleichen möchten, solche Vergleiche zu erleichtern.

    (42)Nebendienstleistungen sollten klar und transparent dargestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht möglich sein, die Zustimmung des Verbrauchers zu solchen Nebendienstleistungen abzuleiten; es sollte sich hingegen bei einer solchen Zustimmung um eine eindeutige bestätigende Handlung handeln, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher einverstanden ist. In diesem Zusammenhang sollten Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit keine Zustimmung darstellen.

    (43)Das Anbieten von Beratung in Form einer individuellen Empfehlung („Beratungsdienstleistungen“) ist eine Tätigkeit, die mit anderen Aspekten der Gewährung oder Vermittlung von Krediten kombiniert werden kann. Um die Art der ihnen erbrachten Dienstleistungen verstehen zu können, sollten die Verbraucher deshalb darüber unterrichtet werden, woraus diese Beratungsdienstleistungen bestehen und ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden bzw. erbracht werden können oder nicht erbracht werden. In Anbetracht der Bedeutung, die Verbraucher den Begriffen „Beratung“ und „Berater“ beimessen, sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe untersagen können, wenn Beratungsdienstleistungen für Verbraucher von Kreditgebern, Kreditvermittlern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen erbracht werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen festlegen, wenn eine Beratung als unabhängig beschrieben wird, um sicherzustellen, dass das Spektrum der jeweiligen Produkte und die Vergütungsregelungen den Erwartungen der Verbraucher an eine solche Beratung entsprechen. Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen sollten Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen angeben, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder auf eine breite Palette von Produkten aus dem gesamten Markt stützt, damit der Verbraucher verstehen kann, auf welcher Grundlage die Empfehlung abgegeben wird. Ferner sollten der Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode angeben.

    (44)Kreditverkäufe, die von den Verbrauchern nicht angefragt wurden, können in manchen Fällen mit Praktiken in Verbindung gebracht werden, die sich nachteilig auf den Verbraucher auswirken. In diesem Zusammenhang ist ein unerbetener Verkauf von Krediten, einschließlich an Verbraucher übermittelter nicht angeforderter vorab genehmigter Kreditkarten, oder die einseitige Erhöhung des Überziehungsrahmens oder des Kreditkartenlimits eines Verbrauchers verboten.

    (45)Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor dem Risiko des Zahlungsverzugs oder der Überschuldung, gehören. Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen von Kreditgebern zu unterbinden, und die erforderlichen Mittel zu deren Sanktionierung festlegen. Unbeschadet der Bestimmungen zum Kreditrisiko in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 sollten Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dafür verantwortlich sein, die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

    (46)Vor Abschluss eines Kreditvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen ist es unerlässlich, die Fähigkeit und Neigung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits zu bewerten und zu überprüfen. Diese Bewertung der Kreditwürdigkeit sollte im Interesse des Verbrauchers erfolgen, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und alle notwendigen und relevanten Faktoren berücksichtigen, die die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits beeinflussen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Leitlinien zu weiteren Kriterien und Methoden zur Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers herausgeben können, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert oder Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden.

    (47)Die Prüfung Kreditwürdigkeit sollte auf Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Verbrauchers, einschließlich Einkommen und Ausgaben, beruhen. Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für die Kreditwürdigkeitsprüfung und -überwachung (Guidelines on loan origination and monitoring, EBA/GL/2020/06) enthalten Anleitungen dafür, welche Datenkategorien für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung verwendet werden dürfen; dazu zählen Belege für Einkünfte oder andere Rückzahlungsquellen, Informationen über finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen. Personenbezogene Daten wie Daten, die auf Social Media-Plattformen gefunden werden, oder Gesundheitsdaten, einschließlich Daten zu Krebserkrankungen, sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht verwendet werden. Die Verbraucher sollten Informationen über ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage bereitstellen, um die Kreditwürdigkeitsprüfung zu erleichtern. Im Prinzip sollte der Kredit dem Verbraucher nur bereitgestellt werden, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden. Sollte diese Bewertung jedoch negativ ausfallen, so kann der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Kredit unter bestimmten und begründeten Umständen ausnahmsweise zur Verfügung stellen, beispielsweise wenn er eine langjährige Beziehung zu dem Verbraucher unterhält, oder im Falle von Darlehen zur Finanzierung außergewöhnlicher Gesundheitsausgaben, Studiendarlehen oder Darlehen für Verbraucher mit Behinderungen. Bei der Entscheidung, ob der Kredit dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird oder nicht, sollte der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in einem solchen Fall die Höhe und den Zweck des Kredits sowie die Wahrscheinlichkeit berücksichtigen, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag erfüllt werden.

    (48)Im Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) ist vorgesehen, dass KI-Systeme, die zur Kreditpunktebewertung oder zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden sollten, da sie den Zugang dieser Personen zu Finanzmitteln oder wesentlichen Dienstleistungen wie Wohnraum, Elektrizität und Telekommunikationsdienstleistungen bestimmen. Angesichts dieser hohen Risiken sollten Verbraucher das Recht haben, menschliches Eingreifen seitens des Kreditgebers oder des Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu erwirken, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung beinhaltet. Der Verbraucher sollte auch das Recht auf eine aussagekräftige Erläuterung der Prüfung und der Funktionsweise der verwendeten automatisierten Verarbeitung (darunter z. B. der wichtigsten Variablen, der damit verbundenen Logik und Risiken) sowie das Recht haben, seinen Standpunkt darzulegen und die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Entscheidung anzufechten.

    (49)Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen auch Kreditdatenbanken konsultieren; aufgrund der rechtlichen und sachlichen Umstände können sich derartige Konsultationen im Umfang unterscheiden. Damit der Wettbewerb zwischen Kreditgebern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nicht verzerrt wird, sollte ihnen der Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken betreffend Verbraucher in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen sind, unter Bedingungen gewährt werden, die keine Diskriminierung gegenüber den Kreditgebern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dieses Mitgliedstaats darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten den grenzüberschreitenden Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 erleichtern. Um die Gegenseitigkeit zu verbessern, sollten Kreditdatenbanken im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zumindest Informationen über Zahlungsrückstände der Verbraucher enthalten.

    (50)Wird eine Entscheidung, mit der ein Kreditantrag abgelehnt wird, auf die Abfrage einer Kreditdatenbank gestützt, so sollte der Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucher darüber und über die in der konsultierten Datenbank über ihn enthaltenen Informationen unterrichten.

    (51)Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Unionsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags oder Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen festlegen, insbesondere den Zeitpunkt, an dem ein solches Angebot abgegeben wird und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber oder den Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bindend sein soll. Wird ein solches Angebot gleichzeitig mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Informationen unterbreitet, sollte es wie alle zusätzlichen Informationen, die der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher gegebenenfalls erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument bereitgestellt werden. Dieses gesonderte Dokument kann der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt werden.

    (52)Der Kreditvertrag und der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen sollten alle erforderlichen Informationen klar und prägnant enthalten, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erkennen kann.

    (53)Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG und vorvertraglicher Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollte der Verbraucher rechtzeitig und vor jeder Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen erhalten und gegebenenfalls über die Notwendigkeit der Einwilligung des Verbrauchers oder der kraft Gesetzes eingeführten Änderungen, den Zeitplan für die Umsetzung dieser Änderungen, die dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie die Frist für die Einreichung einer Beschwerde und den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann, unterrichtet werden. Die Änderung eines Vertrags sollte die Verbraucherrechte, einschließlich der Informationsrechte gemäß dieser Richtlinie, unberührt lassen.

    (54)Damit die Transparenz umfassend gewährleistet ist, sollte der Verbraucher sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch beim Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während des Vertragsverhältnisses sollte der Verbraucher über Änderungen des variablen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden Änderungen informiert werden. Dies gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die sich nicht auf die Information des Verbrauchers beziehen und die die Bedingungen für Änderungen der Sollzinssätze und anderer wirtschaftlicher Umstände des Kredits – sofern sie nicht Zahlungen betreffen – und die Folgen solcher Änderungen regeln. Dies sind beispielsweise Regelungen, dass der Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Sollzinssatz nur dann ändern darf, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt, oder dass es dem Verbraucher freisteht, im Falle einer Änderung des Sollzinssatzes oder anderer bestimmter wirtschaftlicher Umstände des Kredits den Kreditvertrag zu beenden.

    (55)Bei einer erheblichen Überschreitung von mehr als einem Monat sollte der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich Informationen über die Überschreitung vorlegen, einschließlich des Betrags, des Sollzinssatzes und etwaiger anwendbarer Vertragsstrafen, Gebühren oder Verzugszinsen. Im Falle einer regelmäßigen Überschreitung sollte der Kreditgeber den Verbraucher – sofern vorhanden – Beratungsdienstleistungen anbieten, um ihm bei der Suche nach kostengünstigeren Alternativen zu helfen, oder den Verbraucher an Schuldnerberatungsdienste verweisen.

    (56)Verbraucher sollten ein Recht auf Widerruf vom Vertrag haben, das ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keine Vertragsstrafe nach sich zieht. Das Widerrufsrecht darf jedoch nicht bösgläubig ausgeübt werden.

    (57)Tritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag oder Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, zurück und handelt es sich dabei insbesondere um einen Ratenkauf oder einen Miet- oder Leasingvertrag, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln.

    (58)In einigen Fällen sieht das innerstaatliche Recht bereits vor, dass die Mittel dem Verbraucher erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bereitgestellt werden. In derartigen Fällen möchte der Verbraucher unter Umständen sicherstellen, dass er die erworbenen Waren oder Dienstleistungen vorzeitig erhält. Für verbundene Kreditverträge sollten die Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise vorsehen können, dass dann, wenn der Verbraucher den vorzeitigen Empfang ausdrücklich in Anspruch nimmt, die Frist für die Ausübung des Widerrufrechts verkürzt wird, sodass sie mit der Frist, die für die Bereitstellung der Mittel gilt, übereinstimmt.

    (59)Bei verbundenen Kreditverträgen stehen der Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag oder Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Übt der Verbraucher daher sein Recht auf Widerruf vom Kaufvertrag nach dem Unionsrecht aus, so sollte der Verbraucher auch nicht mehr an den damit verbundenen Kreditvertrag gebunden sein. Dies sollte nicht das innerstaatlichen Recht für verbundene Kreditverträge in den Fällen berühren, in denen ein Kaufvertrag hinfällig geworden ist oder in denen Verbraucher ihr Widerrufsrecht nach innerstaatlichem Recht ausgeübt haben. Ferner sollte dies auch nicht die dem Verbraucher im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeräumten Rechte berühren, wonach zwischen dem Verbraucher und einem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer weder eine Verpflichtung eingegangen noch eine Zahlung geleistet werden darf, solange der Verbraucher den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, mit dem der Erwerb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen finanziert werden soll, nicht unterzeichnet hat.

    (60)Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zudem eine entsprechende Vereinbarung, so sollte der Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen außerdem das Recht haben, aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags auszusetzen. Zu diesen Gründen können beispielsweise der Verdacht auf eine nicht zulässige oder missbräuchliche Verwendung des Kredits oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der Verbraucher seiner Verpflichtung zur Zurückzahlung des Kredits nicht nachkommen kann, gehören. Diese Richtlinie sollte nicht das innerstaatliche Vertragsrecht betreffend die Rechte der Vertragsparteien berühren, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden.

    (61)Unter bestimmten Bedingungen sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, bei Problemen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Rechte gegenüber dem Kreditgeber oder dem Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch festlegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Verbraucher seine Rechte gegenüber dem Lieferanten geltend machen muss, insbesondere indem er Klage gegen den Lieferanten erhebt, bevor er diese gegenüber dem Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen geltend machen kann. Die Verbraucher sollten nicht ihrer Rechte verlustig gehen, die ihnen das innerstaatliche Recht über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers oder Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen einräumt.

    (62)Dem Verbraucher sollte gestattet werden, ihre Verbindlichkeiten vor Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Wie aus dem Urteil Lexitor des Gerichtshofs der Europäischen Union 34 hervorgeht, umfasst das Recht des Verbrauchers auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung alle dem Verbraucher auferlegten Kosten. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung sollte der Kreditgeber Anspruch auf eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten haben, wobei auch mögliche Einsparungen des Kreditgebers zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Entschädigung müssen allerdings mehrere Grundsätze eingehalten werden. Die Berechnung der dem Kreditgeber geschuldeten Entschädigung sollte transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt den besonderen Charakter von Verbraucherkrediten wider und sollte anderen Ansätzen für andere über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte Kreditprodukte, wie beispielsweise festverzinsliche Hypothekendarlehen, nicht vorgreifen.

    (63)Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, vorzusehen, dass ein Kreditgeber nur dann eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung verlangen kann, wenn der Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert überschreitet. Bei der Festlegung dieses Schwellenwerts, der nicht höher als 10 000 EUR sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten das Durchschnittsvolumen der Verbraucherkredite in ihrem jeweiligen Markt mitberücksichtigen.

    (64)Im Interesse der Förderung der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit der Angaben zu den effektiven Jahreszinsen in der gesamten Union zu gewährleisten.

    (65)Die Festlegung von Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins und/oder die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher ist in zahlreichen Mitgliedstaaten gängige Praxis. Eine solche Obergrenze hat sich für die Verbraucher als vorteilhaft erwiesen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ihre derzeit geltenden Rechtsvorschriften beibehalten können. Um den Verbraucherschutz zu verbessern, ohne den Mitgliedstaaten unnötige Beschränkungen aufzuerlegen, sollten jedoch Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszinssatz und/oder die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher in der gesamten Union eingeführt werden.

    (66)In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Kreditverträgen oder der Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Bestimmte Standards auf Unionsebene sind – unter Berücksichtigung der Vielfalt der an der Kreditvermittlung beteiligten Akteure – von wesentlicher Bedeutung, um ein hohes Maß an Professionalität und ein hohes Dienstleistungsniveau zu gewährleisten.

    (67)Der geltende Rechtsrahmen der Union sollte den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucherinteressen Rechnung tragen und dazu die dem Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zum betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und realistische Annahmen über die Risiken im Zusammenhang mit der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags oder von vorgeschlagenen Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zugrundlegen. Ein zentraler Aspekt für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens besteht darin, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche, geeignete Verfahren für die Beilegung von Interessenkonflikten, darunter auch Konflikten im Zusammenhang mit Vergütungen, und eine Beratung im besten Interesse der Verbraucher zu gewährleisten.

    (68)Es ist angezeigt, sicherzustellen, dass das jeweilige Personal von Kreditgebern, Kreditvermittlern und Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein hohes Maß an Professionalität zu gewährleisten. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass auf Unternehmensebene einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage der Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte das Personal, das unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten unmittelbar ausübt, Mitarbeiter sowohl im kundenbezogenen als auch nichtkundenbezogenen Bereich einschließlich Führungskräfte umfassen, die eine wichtige Rolle im Kreditverfahren oder Verfahren zur Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen spielen. Personen, die unterstützende Aufgaben ausführen, welche mit dem Kreditverfahren oder Verfahren zur Erbringung Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nicht zusammenhängen (z. B. Personalabteilung, Personal im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien), sollten nicht als Personal im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um kleine und mittlere Kreditgeber (KMU) für die Anforderungen dieser Richtlinie zu sensibilisieren und deren Einhaltung zu erleichtern, z. B. Informationskampagnen, Benutzerleitfäden und Fortbildungsprogramme für Mitarbeiter.

    (69)Um die Verbraucher noch besser in die Lage zu versetzen, auf fundierter Grundlage über eine Kreditaufnahme zu entscheiden und verantwortungsvoll mit Schulden umzugehen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen unterstützen, durch die die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Verbraucherkreditverträge, gefördert wird. Diese Verpflichtung könnte unter Berücksichtigung des von der Union gemeinsam mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Finanzbildungsrahmens erfüllt werden. Es ist ganz besonders wichtig, dass Verbrauchern, die zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen, Leitlinien zur Verfügung stehen, insbesondere in Bezug auf digitale Instrumente. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Beispiele für bewährte Verfahren ermitteln, mit denen die weitere Entwicklung von Maßnahmen zur Erweiterung des Finanzwissens der Verbraucher erleichtert werden kann. Die Kommission kann solche Beispiele für bewährte Verfahren in Abstimmung mit ähnlichen Berichten veröffentlichen, die im Hinblick auf andere Rechtsakte der Union erstellt werden.

    (70)Angesichts der erheblichen Konsequenzen eines Vollstreckungsverfahrens für Kreditgeber, Verbraucher und möglicherweise die Finanzstabilität sollten die Kreditgeber ermutigt werden, ein entstehendes Kreditrisiko proaktiv in einem frühen Stadium zu beseitigen. Es sollte durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Kreditgeber angemessene Nachsicht walten lassen und sich bemühen, eine Verhandlungslösung zu finden, bevor sie ein Vollstreckungsverfahren einleiten. Soweit möglich sollten Lösungen gefunden werden, die unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers, seinen Interessen und Rechten, seiner Fähigkeit zur Kreditrückzahlung und dem angemessenen Bedarf an Lebenshaltungskosten Rechnung tragen und die Kosten für den Verbraucher im Falle eines Zahlungsausfalls begrenzen. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran hindern, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Übertragung von Waren, die Gegenstand eines verbundenen Kreditvertrags sind, oder des Erlöses aus dem Verkauf solcher Waren auf den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.

    (71)Stundungsmaßnahmen können eine vollständige oder teilweise Refinanzierung eines Kreditvertrags und eine Änderung der bisherigen Bedingungen eines Kreditvertrags umfassen. Diese Änderung kann unter anderem Folgendes umfassen: Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags, Änderung der Art des Kreditvertrags, Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten für einen bestimmten Zeitraum, Änderung des Zinssatzes, Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnung sowie Teilerlass und Schuldenkonsolidierung.

    (72)Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, können spezialisierte Hilfe beim Schuldenmanagement in Anspruch nehmen. Das Ziel der Schuldnerberatungsdienste besteht darin, Verbrauchern mit finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie anzuleiten, ihre ausstehenden Schulden so weit wie möglich zurückzuzahlen und dabei ein menschenwürdiges Leben beizubehalten. Diese individuelle und unabhängige Unterstützung durch Unternehmer, bei denen es sich nicht um Kreditgeber, Kreditvermittler, Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder Kreditdienstleister handelt, kann Rechtsberatung, Unterstützung beim Geld- und Schuldenmanagement sowie soziale und psychologische Unterstützung umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Schuldnerberatungsdienste, die von unabhängigen Unternehmern erbracht werden, den Verbrauchern direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden und dass Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihre Schulden zurückzuzahlen, nach Möglichkeit an Schuldnerberatungsdienste verwiesen werden, bevor ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Den Mitgliedstaaten steht es weiterhin frei, spezielle Anforderungen für solche Dienste beizubehalten oder einzuführen.

    (73)Zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes sollten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung der Tätigkeit von Kreditgebern und Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen getroffen werden.

    (74)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.

    (75)Diese Richtlinie regelt lediglich bestimmte Pflichten der Kreditvermittler gegenüber den Verbrauchern. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freigestellt bleiben, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beizubehalten oder einzuführen, darunter die Bedingungen, nach denen Kreditvermittler von Verbrauchern, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, ein Entgelt erheben können.

    (76)Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder einem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen sollte die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden. Der Verbraucher sollte auch angemessen informiert werden, wenn die Rechte aus dem Kreditvertrag oder Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen an einen Dritten abgetreten werden. Tritt der ursprüngliche Kreditgeber jedoch mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf, so hat der Verbraucher kein wesentliches Interesse daran, über die Abtretung informiert zu werden. Deshalb wäre es übertrieben, in solchen Fällen auf Unionsebene eine Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Abtretung vorzusehen.

    (77)Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, innerstaatliche Vorschriften über kollektive Kommunikationswege beizubehalten oder einzuführen, wenn dies für Zwecke erforderlich ist, die mit der Wirksamkeit komplexer Geschäfte, wie der Verbriefung von Krediten oder der Veräußerung von Aktiva im Falle der Zwangsliquidation von Banken im Verwaltungswege, in Zusammenhang stehen.

    (78)Die Verbraucher sollten Zugang zu angemessenen und wirksamen alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, wobei sie gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen können. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35 gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Verbraucher sollten jedoch auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so z. B. in Bezug auf vorvertragliche Informationspflichten, Beratungsdienste und Kreditwürdigkeitsprüfung und auch in Bezug auf die Informationen seitens Kreditvermittlern, die von den Kreditgebern vergütet werden und daher keine direkte vertragliche Beziehung zu den Verbrauchern unterhalten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Einrichtungen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

    (79)Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass diesen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist.

    (80)Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese angewandt werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (81)Die derzeitigen nationalen Vorschriften über Sanktionen weichen in der Union erheblich voneinander ab. Insbesondere stellen nicht alle Mitgliedstaaten sicher, dass gegen die für weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verantwortlichen Unternehmer wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können. Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und für weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verhängen können, die Gegenstand koordinierter Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 sind, sollten Geldbußen als Sanktionselement für solche Verstöße eingeführt werden. Damit die Geldbußen eine abschreckende Wirkung haben, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht den Höchstbetrag der Geldbußen für solche Verstöße mit mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Kreditgebers, Kreditvermittlers oder Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in den betreffenden Mitgliedstaaten festsetzen. Bei diesen Unternehmern kann es sich in bestimmen Fällen auch um eine Unternehmensgruppe handeln.

    (82)Zur Erhöhung der Transparenz und des Verbrauchervertrauens kann die zuständige Behörde jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, offenlegen, sofern eine solche Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

    (83)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherkredits, von den Mitgliedstaaten angesichts der Marktentwicklungen im Hinblick auf die Digitalisierung und dem Ziel, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Krediten zu erleichtern, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (84)Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 37 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (85)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 38 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (86)In Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die infolge der Weiterentwicklung des Verbraucherkreditsektors an der Richtlinie 2008/48/EG vorzunehmen sind, sollte diese Richtlinie daher im Interesse der Klarheit des Unionsrechts aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

    (87)Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen, die erforderlich sind, treffen, um dieser Richtlinie bis zum [OP: please insert date: six months from the transposition deadline] nachzukommen. Unter der Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie und der besonderen Herausforderungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sollten diese Unternehmen jedoch genügend Zeit haben, um sich auf die Anwendung dieser Richtlinie vorzubereiten. Daher sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen die Maßnahmen, die erforderlich sind, treffen, um dieser Richtlinie bis zum [OP: please insert date: 18 months from the transposition deadline] nachzukommen.

    (88)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 39 angehört und hat am XX.XXXX 40 eine Stellungnahme abgegeben —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkredite festgelegt, die in Form bestimmter Verbraucherkreditverträge und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen für Verbraucher vergeben werden.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.

    Die Artikel 1, 2 und 3, 5 bis 10, 12 bis 23, 26, 27 und 28, 30 bis 33, 37 und 39 bis 50 gelten auch für Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen nicht von einem Kreditgeber oder einem Kreditvermittler erbracht werden.

    (2)Diese Richtlinie gilt nicht für:

    a)Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien besichert sind;

    b)Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind;

    c)Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt;

    d)Kreditverträge, bei denen die Arbeitnehmer den Kredit von ihren Arbeitgebern als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen erhalten und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;

    e)Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 41 oder mit Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;

    f)Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;

    g)Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;

    h)Kreditverträge, bei denen der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt;

    i)Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen.

    j)seit [OP: please insert date six months from the transposition deadline] bestehende Kreditverträge; die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39 gelten jedoch für alle seit dem [OP: please insert date six months from the transposition deadline] bestehenden unbefristeten Kreditverträge.

    (3)Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt, wenn der Zweck dieser Kreditverträge die Renovierung einer Wohnimmobilie ist.

    (4)Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die Artikel 1, 2 und 3, 25 sowie 41 bis 50 Anwendung.

    (5)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass nur die Artikel 1, 2 und 3, 7, 8, 11, 19, 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis h, und l, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25 und 28 bis 51 für Kreditverträge gelten, die von einer Organisation geschlossen werden, deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die an einem bestimmten Ort wohnen oder beschäftigt sind, bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt sind oder bis zu ihrem Ruhestand bei ihm beschäftigt waren oder die andere Anforderungen erfüllen, die nach nationalem Recht die Grundlage für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischen den Mitgliedern bilden, und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)Sie wurde zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet.

    b)Ihre Gewinne werden ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt.

    c)Sie erfüllt einen nach nationalem Recht vorgeschriebenen sozialen Zweck.

    d)Sie erhält und verwaltet nur Ersparnisse von ihren Mitgliedern und erschließt auch nur für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen.

    e)Sie gewährt Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses, der unter den marktüblichen Zinssätzen liegt oder der durch nationales Recht nach oben hin begrenzt ist.

    Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge, die von einer in Unterabsatz 1 genannten Organisation geschlossen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge dieser Organisation im Verhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation niedergelassen ist, unbedeutend ist und der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 1 % des Gesamtwerts aller bestehenden Kreditverträge in diesem Mitgliedstaat ausmacht.

    Die Mitgliedstaaten überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung derartiger Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 weiterhin erfüllt sind, und ergreifen Maßnahmen, um die Ausnahmen zu widerrufen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

    (6)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, lediglich die Artikel 1, 2 und 3, 7, 8, 11, 19, 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis h, und l, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25, 28 bis 38 und 40 bis 50 gelten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Durch die Vereinbarung kann voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers vermieden werden.

    b)Der Verbraucher wird durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

    2.„Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;

    3.„Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;

    4.„Crowdfunding-Kreditdienstleistungen“ Dienstleistungen, die von einer Crowdfunding-Plattform erbracht werden, um die Gewährung von Krediten zu erleichtern;

    5.„Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Gebühren jeder Art, Notargebühren ausgenommen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder den Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu zahlen hat und die – im Falle von Kreditverträgen – dem Kreditgeber oder – im Falle von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen – dem Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder den Crowdfunding-Kreditdienstleistungen sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss eines Vertrags über diese Nebenleistungen eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

    6.„vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

    7.„effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 30 Absatz 2;

    8.„Sollzinssatz“ den als festen oder variablen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;

    9.„fester Sollzinssatz“ den Sollzinssatz, den der Kreditgeber oder der Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und der Verbraucher im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen für die gesamte Laufzeit des betreffenden Vertrags vereinbaren, oder mehrere Sollzinssätze, die der Kreditgeber oder der Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und der Verbraucher im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;

    10.„Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden;

    11.„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

    12.„Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt und die nicht lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt bringt, und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

    a)Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,

    b)Verbrauchern bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten im Hinblick auf den Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder

    c)für den Kreditgeber mit Verbrauchern Kreditverträge abschließt;

    13.„vorvertragliche Informationen“ die Informationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote miteinander vergleichen zu können und auf fundierter Grundlage eine Entscheidung über den Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu treffen;

    14.„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679;

    15.„Fernkommunikationsmittel“ jedes Fernkommunikationsmittel im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/65/EG;

    16.„Kopplungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Verbraucher den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nicht separat abschließen kann;

    17.„Bündelungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Verbraucher den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen separat abschließen kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt angeboten wird;

    18.„Beratungsdienstleistungen“ individuelle Empfehlungen für einen Verbraucher in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die eine von der Gewährung eines Kredits und von der unter Nummer 12 genannten Kreditvermittlungstätigkeit getrennte Tätigkeit darstellen;

    19.„Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten;

    20.„Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;

    21.„verbundener Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, wenn

    a)der betreffende Kredit oder die betreffenden Kreditdienstleistungen ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient/dienen und

    b)diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die betreffenden Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung ausdrücklich angegeben sind;

    22.„vorzeitige Rückzahlung“ die vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag oder einem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    23.„Crowdfunding-Plattform“ eine Plattform im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503;

    24.„revolvierende Kreditfazilität“ ein Kreditvertrag, mit dem der Kreditgeber dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, Kreditbeträge in Anspruch zu nehmen oder abzuheben, zurückzuzahlen und erneut abzuheben;

    25.„Schuldenberatungsdienste“ die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung, die ein unabhängiger Unternehmer einem Verbraucher leistet, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder haben könnte.

    Artikel 4

    Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung

    (1)Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Wechselkurs an.

    (2)Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die sich aus der Umrechnung gemäß Absatz 1 ergeben, um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.

    Artikel 5

    Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die den Verbrauchern nach Maßgabe dieser Richtlinie bereitzustellenden Informationen unentgeltlich bereitgestellt werden.

    Artikel 6

       Diskriminierungsverbot

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Union haben, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminieren, wenn diese Verbraucher in der Union einen Kredit oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben.

    KAPITEL II

    INFORMATIONSPFLICHTEN VOR ABSCHLUSS DES KREDITVERTRAGS ODER DES VERTRAGS ÜBER DIE ERBRINGUNG VON CROWDFUNDING-KREDITDIENSTLEISTUNGEN

    Artikel 7

    Werbung für und Vermarktung von Kreditverträge(n) und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

    Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass jegliche Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügen muss und nicht irreführend sein darf. Formulierungen in der Werbe- oder Marketingkommunikation, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits wecken können, sind verboten.

    Artikel 8

    In die Werbung für Kreditverträge und Crowdfunding-Kreditdienstleistungen aufzunehmende Standardinformationen

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, in der Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten muss.

    Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn nach nationalem Recht bei der Werbung für Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die keine Angaben über Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

    (2)Die Standardinformationen müssen gut lesbar beziehungsweise akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst sein und alle folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels nennen:

    a)den festen und/oder variablen Sollzinssatz zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten;

    b)den Gesamtkreditbetrag;

    c)den effektiven Jahreszins;

    d)gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    e)im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen den Barzahlungspreis und den Betrag etwaiger Anzahlungen;

    f)gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Teilzahlungen.

    Unterabsatz 1 Buchstaben e und f gelten in besonderen und begründeten Fällen nicht, wenn das Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt.

    (3)Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder den Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in den Standardinformationen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise zusammen mit dem effektiven Jahreszins gemäß Absatz 2 Buchstabe c auf die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung hinzuweisen.

    Artikel 9

    Allgemeine Informationen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbrauchern jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitstellen. 

    (2)Die allgemeinen Informationen nach Absatz 1 enthalten mindestens die nachstehenden Angaben:

    a)Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Person, die die Informationen bereitstellt;

    b)den Zweck, für den der Kredit verwendet werden kann;

    c)die mögliche Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    d)Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit der Angabe, ob es sich um einen festen und/oder einen variablen Zinssatz handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Verbraucher;

    e)ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;

    f)einen Hinweis auf mögliche weitere im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag oder einem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind;

    g)das Spektrum der verschiedenen Optionen für die Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber einschließlich Anzahl, Periodizität und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten;

    h)eine Beschreibung der für eine vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;

    i)eine Beschreibung des Widerrufsrechts;

    j)Angaben zu den Nebenleistungen, die der Verbraucher als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können;

    k)einen allgemeinen Warnhinweis auf mögliche Konsequenzen infolge der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verbundenen Verpflichtungen.

    Artikel 10

    Vorvertragliche Informationen

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen angebotenen Konditionen sowie gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über Crowdfunding-Kreditdienstleistungen schließen will. Diese vorvertraglichen Informationen müssen dem Verbraucher mindestens einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem er durch einen Kreditvertrag, einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder ein Angebot gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden.

    Werden die vorvertraglichen Informationen nach Unterabsatz 1 weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag, den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der Anbieter den Verbraucher in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auf die Möglichkeit hinweisen, den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu widerrufen, sowie auf das Verfahren für den Widerruf nach Artikel 26. Dieser Hinweis ist dem Verbraucher spätestens einen Tag nach Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder nach der Annahme des Kreditangebots zu übermitteln.

    (2)Die in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ in Anhang I mitgeteilt. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn dieser die Europäischen Standardinformationen über Verbraucherkredite übermittelt hat.

    (3)Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle nachstehenden Angaben:

    a)Art des Kredits;

    b)Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers oder Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    c)Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme;

    d)die Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    e)bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen diese Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

    f)den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;

    g)den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, veranschaulicht durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hat der Verbraucher dem Kreditgeber oder dem Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber oder der Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen diese Elemente berücksichtigen;

    h)sofern ein Kreditvertrag oder ein Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Vermutung nach Anhang IV Teil II Buchstabe b trifft, einen Hinweis darauf, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei einem derartigen Vertrag zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;

    i)den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

    j)gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

    k)gegebenenfalls die vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu entrichtenden Notargebühren;

    l)gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zusammenhängenden Vertrag über eine Nebenleistung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

    m)den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

    n)einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

    o)die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;

    p)das Bestehen eines Widerrufsrechts;

    q)das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers sowie zu der Art der Festlegung dieser Entschädigung;

    r)das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Bewertung der Kreditwürdigkeit;

    s)das Recht des Verbrauchers nach Absatz 8, auf Anforderung unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs oder des Vertragsentwurfs über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu erhalten, sofern der Kreditgeber oder der Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zum Zeitpunkt der Anforderung bereit ist, den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen mit dem Verbraucher zu schließen;

    t)gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;

    u)gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber oder der Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist;

    v)die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Modalitäten für diesen Zugang.

    Wird in dem Kreditvertrag oder in dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann, den Namen dieses Referenzwerts und seines Administrators sowie seine möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher mit.

    (4)Zusammen mit dem Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher das Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ in Anhang II zur Verfügung, das die folgenden vorvertraglichen Informationen enthält:

    a)den Gesamtkreditbetrag;

    b)die Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    c)den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;

    d)den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;

    e)bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen diese Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

    f)die Kosten bei Zahlungsverzug.

    (5)Die im Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ und im Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ enthaltenen Informationen müssen kohärent sein. Sie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen.

    Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ oder dem Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann.

    (6)Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 3 die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 3 Buchstaben c bis f und i vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels veranschaulichten effektiven Jahreszins sowie den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.

    (7)Wurde der Vertrag auf Anforderung des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen nach diesem Artikel nicht zulässt, übermitteln der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen das Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ und das Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“.

    (8)Auf Anforderung des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher zusätzlich zu den Formularen „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ und „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs oder des Vertragsentwurfs für die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bereit, sofern der Kreditgeber oder der Anbieter der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zum Zeitpunkt der Anforderung bereit ist, einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen mit dem Verbraucher zu schließen.

    (9)Dienen bei einem Kreditvertrag oder einem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag, im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder in einem Vertrag über Nebenleistungen vorgesehen sind, so nehmen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen eine klare und prägnante Erklärung in die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 auf, aus der hervorgeht, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund eines solchen Vertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie ist ausdrücklich vorgesehen.

    (10)Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers oder des Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.

    Artikel 11

    Vorvertragliche Informationen über Kreditverträge im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 oder 6

    (1)Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 oder 6 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäische Verbraucherkreditinformationen“ in Anhang III mitgeteilt. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular „Europäische Verbraucherkreditinformationen“ vorgelegt hat.

    (2)Bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 5 oder 6 müssen die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 abweichend von Artikel 10 Absatz 3 alle nachstehenden Angaben enthalten:

    a)die Art des Kredits;

    b)Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers;

    c)den Gesamtkreditbetrag;

    d)die Laufzeit des Kreditvertrags;

    e)den Sollzinssatz und die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

    f)den effektiven Jahreszins, veranschaulicht anhand repräsentativer Beispiele unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen;

    g)den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

    h)die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;

    i)das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zu der Art der Festlegung dieser Entschädigung;

    j)gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;

    k)den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

    l)das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Bewertung der Kreditwürdigkeit;

    m)gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;

    n)gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist;

    o)die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Modalitäten für diesen Zugang.

    (3)Zusammen mit dem Formular „Europäische Verbraucherkreditinformationen“ stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ in Anhang II zur Verfügung.

    (4)Die Informationen im Formular „Europäische Verbraucherkreditinformationen“ und im Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ müssen kohärent sein. Sie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen.

    (5)Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 2 die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 2 Buchstaben c bis f und l vorgesehenen Angaben enthalten.

    (6)Auf Anforderung des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ und dem Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs bereit, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Anforderung zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

    (7)Wurde der Vertrag auf Anforderung des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen nach diesem Artikel nicht zulässt, übermittelt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags das Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ und das Formular „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“.

    (8)Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.

    Artikel 12

    Angemessene Erläuterungen 

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher zu den angebotenen Kreditverträgen oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und etwaigen Nebenleistungen angemessene Erläuterungen geben, anhand deren der Verbraucher beurteilen kann, ob die angebotenen Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Die Erläuterungen umfassen Folgendes:

    a)die Informationen nach den Artikeln 10, 11 und 38;

    b)die wesentlichen Merkmale des angebotenen Kreditvertrags, der angebotenen Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder Nebenleistungen;

    c)die besonderen Folgen, die sich aus den angebotenen Produkten für den Verbraucher ergeben können, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Verbrauchers;

    d)wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann, und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.

    (2)Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise der Erläuterungen nach Absatz 1 sowie deren Umfang anpassen an:

    a)die Umstände der Situation, in der der Kredit angeboten wird;

    b)die Person, der der Kredit angeboten wird;

    c)die Art des angebotenen Kredits.

    Artikel 13

    Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die Verbraucher informieren, wenn sie ihnen ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage von Profiling oder anderen Arten der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.

    KAPITEL III

    KOPPLUNGS- UND BÜNDELUNGSGESCHÄFTE, NEBENLEISTUNGSVEREINBARUNGEN, BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND VERKAUF NICHT ANGEFORDERTER KREDITE

    Artikel 14

    Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

    (1)Die Mitgliedstaaten können Bündelungsgeschäfte erlauben, müssen Kopplungsgeschäfte jedoch untersagen.

    (2)Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts können die Mitgliedstaaten Kreditgebern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gestatten, vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einem der folgenden Zwecke dient:

    a)Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits;

    b)Bedienung des Kredits;

    c)Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten;

    d)Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls.

    (3)Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts können die Mitgliedstaaten Kopplungsgeschäfte erlauben, wenn der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der betreffenden auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für die Verbraucher bieten.

    (4)Die Mitgliedstaaten können Kreditgebern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen erlauben, vom Verbraucher unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen eine einschlägige Versicherungspolice im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder den Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu verlangen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verpflichtet ist, ohne Änderung der dem Verbraucher angebotenen Kreditbedingungen die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters zu akzeptieren, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen angebotene Versicherungspolice bietet.

    Artikel 15

    Angenommene Zustimmung zum Erwerb von Nebenleistungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die Zustimmung des Verbrauchers zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch voreingestellte Optionen angeboten werden, nicht als gegeben ansehen. Zu voreingestellten Optionen gehören auch bereits angekreuzte Kästchen. 

    (2)Die Zustimmung der Verbraucher zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch Kästchen angeboten werden, muss durch eine eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots einverstanden ist.

    Artikel 16

    Beratungsdienstleistungen

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler und der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucher im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgeschäft ausdrücklich darüber informieren, ob für den Verbraucher Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.

    (2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler und der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines diesbezüglichen Vertrags folgende Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilen:

    a)eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 3 Buchstabe c bezieht;

    b)gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode.

    Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 erteilt werden.

    (3)Werden dem Verbraucher Beratungsdienstleistungen erbracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

    a)die unbedingt erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder den Crowdfunding-Kreditdienstleistungen einholen, damit Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen empfehlen können, die für den Verbraucher geeignet sind;

    b)die Finanzlage und die Bedürfnisse des Verbrauchers auf der Grundlage der Informationen nach Buchstabe a, die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuell sein müssen, unter Berücksichtigung realistischer Annahmen bezüglich der Risiken für die finanzielle Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des empfohlenen Kreditvertrags oder der empfohlenen Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bewerten;

    c)eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen aus ihrer Produktpalette einbeziehen und auf dieser Grundlage einen oder mehrere geeignete Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen aus ihrer Produktpalette unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers empfehlen;

    d)im Interesse des Verbrauchers handeln;

    e)dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

    (4)Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vermarktet und für Verbraucher erbracht werden.

    Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ nicht untersagen, so knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen:

    a)Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen ein.

    b)Kreditvermittler erhalten für diese Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern keinerlei Vergütung.

    Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber weniger als die Mehrheit der auf dem Markt vertretenden Kreditgeber darstellt.

    Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen strengere Anforderungen festlegen.

    (5)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen einen Verbraucher warnen müssen, wenn ein Kreditvertrag oder ein Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers ein besonderes Risiko für ihn birgt.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen erbracht werden dürfen.

    Die Mitgliedstaaten können abweichend von Unterabsatz 1 es anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Personen erlauben, Beratungsdienstleistungen zu erbringen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)Die Beratungsdienstleistungen werden nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen.

    b)Die Beratungsdienstleistungen werden von Insolvenzverwaltern im Zusammenhang mit der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Verwaltung bestehender Schulden erbracht.

    c)Die Beratungsdienstleistungen werden im Zusammenhang mit der Verwaltung bestehender Schulden von öffentlichen oder freiwillig tätigen Schuldenberatern erbracht, die nicht auf kommerzieller Basis tätig sind.

    d)Die Beratungsdienstleistungen werden von Personen erbracht, die behördlich zugelassen und überwacht werden.

    Artikel 17

    Verkaufsverbot für nicht angeforderte Kredite

    Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkauf von Krediten an Verbraucher ohne deren vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung.

    KAPITEL IV

    PRÜFUNG DER KREDITWÜRDIGKEIT UND ZUGANG ZU DATENBANKEN

    Artikel 18

    Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vor Abschluss eines Kreditvertrags beziehungsweise eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornimmt. Bei dieser Prüfung, die im Interesse des Verbrauchers erfolgt, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, werden Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nachkommt, von Belang sind, angemessen berücksichtigt.

    (2)Die Prüfung der Kreditwürdigkeit wird auf der Grundlage sachdienlicher und genauer Informationen über Einnahmen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorgenommen, die erforderlich und angemessen sind, zum Beispiel Belege für Einnahmen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Forderungen und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen. Die Informationen werden aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach Artikel 19 eingeholt.

    Die nach diesem Absatz eingeholten Informationen werden angemessen überprüft, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen.

    (3)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber beziehungsweise der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen Verfahren für die in Absatz 1 genannte Prüfung festlegt und dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen diese Verfahren dokumentiert und beibehält.

    Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die in Absatz 2 genannten Informationen dokumentiert und aufbewahrt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in der nach diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden.

    Geht aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervor, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in der nach diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden, so kann ungeachtet des Unterabsatzes 1 der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher den Kredit in besonderen und hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise bereitstellen.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber oder ein Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, wenn er einen Kreditvertrag oder einen Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen mit einem Verbraucher schließt, den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nicht nachträglich mit der Begründung widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern kann, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Absatz gilt nicht, wenn nachgewiesen ist, dass der Verbraucher die dem Kreditgeber oder dem Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bereitzustellenden in Absatz 2 genannten Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

    (6)Für den Fall, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung Profiling oder eine andere automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher das Recht hat,

    a)das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers oder des Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zur Überprüfung der Entscheidung zu verlangen und zu erwirken;

    b)von dem Kreditgeber oder dem Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen klare Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verlangen und zu erhalten, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung und ihrer Auswirkungen auf sie;

    c)seinen Standpunkt darzulegen und die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Entscheidung anzufechten.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen im Falle der Ablehnung des Kreditantrags verpflichtet ist, den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung und gegebenenfalls über die Tatsache, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten stützt, zu unterrichten.

    (8)Für den Fall, dass die Parteien vereinbaren, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu ändern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verpflichtet ist, vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf der Grundlage aktualisierter Informationen erneut zu prüfen.

    (9)Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verpflichtet sind, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern durch Abfrage der einschlägigen Datenbank zu prüfen, können diese Verpflichtung beibehalten.

    Artikel 19

    Datenbanken

    (1)Jeder Mitgliedstaat stellt im Falle grenzüberschreitender Kredite sicher, dass Kreditgeber und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den Datenbanken haben, die in seinem Hoheitsgebiet für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden. Die Bedingungen für den Zugang zu diesen Datenbanken müssen frei von Diskriminierung sein.

    (2)Absatz 1 gilt sowohl für öffentliche als auch für private Datenbanken.

    (3)Die in Absatz 1 genannten Datenbanken müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände der Verbraucher enthalten.

    (4)Für den Fall, dass ein Kreditantrag aufgrund der Abfrage einer in Absatz 1 genannten Datenbank abgelehnt wird, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucher umgehend und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben in der betreffenden Datenbank unterrichtet.

    KAPITEL V

    FORM UND INHALT VON KREDITVERTRÄGEN

    Artikel 20

    Form des Kreditvertrags und des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditverträge oder Verträge über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden und dass alle Vertragsparteien eine Kopie des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen erhalten.

    (2)Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen einführen oder beibehalten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

    Artikel 21

    In den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen aufzunehmende Informationen

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in klarer und prägnanter Form alle folgenden Elemente enthält:

    a)Art des Kredits;

    b)Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls Identität und Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers oder Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    c)Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme;

    d)Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    e)im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

    f)Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie Fristen, Bedingungen und Verfahren für die Anpassung jedes Sollzinssatzes;

    g)effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, und Angabe aller in diese Berechnung einfließenden Annahmen;

    h)Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

    i)im Falle der Kapitaltilgung bei einem Kreditvertrag oder einem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen mit fester Laufzeit Recht des Verbrauchers, auf Antrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unentgeltlich eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten;

    j)im Falle der Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung Aufstellung der Fristen und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte;

    k)gegebenenfalls Entgelte für die Führung eines oder mehrerer obligatorischer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

    l)Satz der Verzugszinsen nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen geltenden Regelung und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

    m)Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

    n)gegebenenfalls Hinweis, dass Notargebühren anfallen;

    o)gegebenenfalls verlangte Sicherheiten und Versicherungen;

    p)Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie Frist und andere Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich Angaben zur Verpflichtung des Verbrauchers nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen zurückzuzahlen, und Höhe der Zinsen pro Tag;

    q)Informationen über die Rechte nach Artikel 27 und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;

    r)Recht auf vorzeitige Rückzahlung nach Artikel 29, Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung sowie gegebenenfalls Informationen über den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung und über die Art der Berechnung dieser Entschädigung;

    s)einzuhaltendes Verfahren für die Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen;

    t)Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls Modalitäten für diesen Zugang;

    u)gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

    v)gegebenenfalls Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen.

    (2)Sofern Absatz 1 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unentgeltlich eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.

    In dem in Unterabsatz 1 genannten Tilgungsplan sind die geschuldeten Zahlungen sowie die Fristen und Bedingungen für die Zahlung der betreffenden Beträge anzugeben.

    Ferner ist in dem Tilgungsplan jede Rückzahlung nach der Kapitaltilgung, den anhand des Sollzinssatzes berechneten Zinsen und gegebenenfalls den zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln.

    Wenn nach dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen kein fester Sollzinssatz gilt oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan ihre Gültigkeit nur solange behalten, bis der betreffende Sollzinssatz oder die betreffenden zusätzlichen Kosten im Einklang mit dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen geändert werden.

    (3)Dienen bei einem Kreditvertrag oder einem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag, im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder in einem Zusatzvertrag vorgesehen sind, so muss der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen den klaren und prägnanten Hinweis enthalten, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen keine Garantie für die Rückzahlung des nach dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.

    KAPITEL VI

    ÄNDERUNG DES KREDITVERTRAGS UND ÄNDERUNG DES SOLLZINSSATZES

    Artikel 22

    Informationen über die Änderung des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

    Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Verpflichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die folgenden Informationen übermittelt:

    a)klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls Notwendigkeit der Einwilligung des Verbrauchers oder der kraft Gesetzes eingetretenen Änderungen;

    b)Zeitplan für die Umsetzung dieser Änderungen;

    c)Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher hinsichtlich dieser Änderungen zur Verfügung stehen;

    d)Frist für Einlegung einer solchen Beschwerde;

    e)Name und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der diese Beschwerde eingereicht werden kann.

    Artikel 23

    Änderung des Sollzinssatzes

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, bevor die Änderung wirksam wird.

    Zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gehören der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen und, wenn sich Anzahl oder Periodizität der zu leistenden Zahlungen ändert, auch Einzelheiten hierzu.

    (2)Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Informationen dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen übermittelt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)die Parteien haben eine solche regelmäßige Übermittlung der Informationen im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vereinbart;

    b)die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung des Referenzzinssatzes zurück;

    c)der neue Referenzzinssatz wird auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;

    d)die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch in den Geschäftsräumen des Kreditgebers oder des Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen eingesehen werden.

    KAPITEL VII

    ÜBERZIEHUNGSMÖGLICHKEITEN UND ÜBERSCHREITUNG

    Artikel 24

    Überziehungsmöglichkeiten

    (1)Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig mittels Kontoauszügen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, die die folgenden Elemente enthalten:

    a)genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

    b)in Anspruch genommene Beträge und Tag der Inanspruchnahme;

    c)Saldo und Datum des letzten Kontoauszugs;

    d)neuer Saldo;

    e)Tag und Betrag der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen;

    f)angewendeter Sollzinssatz;

    g)erhobene Entgelte;

    h)gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Mindestbetrag.

    (2)Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte informiert, bevor die betreffende Änderung wirksam wird.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die dort genannten Informationen in regelmäßigen Abständen in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise übermittelt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)die Parteien haben eine solche regelmäßige Übermittlung der Informationen im Kreditvertrag vereinbart;

    b)die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung des Referenzzinssatzes zurück;

    c)der neue Referenzzinssatz wird auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;

    d)die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden.

    Artikel 25

    Überschreitung

    (1)Für den Fall, dass ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber diese Information zusätzlich den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e genannten Informationen in diesen Vertrag aufnimmt. Der Kreditgeber muss dem Verbraucher diese Informationen auf jeden Fall regelmäßig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.

    (2)Für den Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über alles Folgende informiert:

    a)Vorliegen einer Überschreitung;

    b)betroffener Betrag;

    c)Sollzinssatz;

    d)etwaige Sanktionen, Entgelte oder Verzugszinsen.

    Im Falle einer regelmäßigen Überschreitung muss der Kreditgeber dem Verbraucher zudem, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anbieten oder den Verbraucher an Schuldenberatungsdienste verweisen.

    (3)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, nach denen der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.

    KAPITEL VIII

    WIDERRUF, KÜNDIGUNG UND VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

    Artikel 26

    Widerrufsrecht

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt entweder

    a)an dem Tag, an dem der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen geschlossen wird, oder

    b)an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach den Artikeln 20 und 21 erhält, sofern dieser Tag nach dem in Buchstabe a genannten Tag liegt.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Frist gilt als gewahrt, wenn die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Mitteilung vom Verbraucher vor Fristablauf an den Kreditgeber oder den Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen abgesandt wird.

    (2)Sehen im Falle eines verbundenen Kreditvertrags die am [date of into force of this Directive] geltenden nationalen Rechtsvorschriften bereits vor, dass die Mittel dem Verbraucher nicht vor Ablauf einer besonderen Frist bereitgestellt werden dürfen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass die dort genannte Frist auf ausdrücklichen Antrag des Verbrauchers auf die Dauer dieser besonderen Frist verkürzt werden kann.

    (3)Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, so trifft er die folgenden Maßnahmen:

    a)er teilt dies innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entweder dem Kreditgeber oder dem Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen im Einklang mit den Informationen mit, die der Kreditgeber oder der Erbringer von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe p auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt hat;

    b)er zahlt entweder dem Kreditgeber oder dem Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Absendung der in Buchstabe a genannten Mitteilung das Kapital einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zinsen werden anhand des vereinbarten Sollzinssatzes berechnet. Der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.

    (4)Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber, vom Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Kreditgeber oder dem Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher nicht mehr an die Vereinbarung über die Nebenleistung gebunden, wenn er das Recht auf Widerruf des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen nach diesem Artikel ausübt.

    (5)Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den Absätzen 1, 3 und 4 des vorliegenden Artikels, so finden die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/65/EG keine Anwendung.

    (6)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 bis 4 nicht für Kreditverträge oder Verträge über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gelten, die nach nationalem Recht unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers nach den Artikeln 10 und 11 sowie den Artikeln 20 und 21 gewahrt sind.

    (7)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, mit denen ein Zeitraum festgelegt wird, in dem die Erfüllung des Vertrags nicht beginnen darf.

    Artikel 27

    Verbundene Kreditverträge

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verbraucher, der in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen das auf Unionsrecht beruhende Widerrufsrecht ausgeübt hat, nicht mehr an einen damit verbundenen Kreditvertrag gebunden ist.

    (2)Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert beziehungsweise erbracht oder entsprechen sie nicht dem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber oder den Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Liefer- oder Dienstleistungsvertrags Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen diese Rechte geltend gemacht werden können.

    (3)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, nach denen der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gesamtschuldnerisch für Ansprüche haftet, die der Verbraucher gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer haben könnte, wenn der Erwerb der Waren oder Dienstleistungen über einen Kreditvertrag oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen finanziert wird.

    Artikel 28

    Unbefristete Kreditverträge oder Verträge über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag oder Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Diese Frist darf einen Monat nicht überschreiten.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber oder der Erbringer von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, sofern dies im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vereinbart wurde, einen unbefristeten Kreditvertrag oder Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen ordentlich kündigen kann, indem er dem Verbraucher die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber oder der Erbringer von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, sofern dies im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vereinbart wurde, dem Verbraucher aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen kann. Der Kreditgeber oder der Erbringer von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen informiert den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unmittelbar nach der Entziehung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger, es sei denn, die Übermittlung dieser Information ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.

    Artikel 29

    Vorzeitige Rückzahlung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher jederzeit das Recht auf vorzeitige Rückzahlung hat. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich aus den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags zusammensetzen. Bei der Berechnung dieser Ermäßigung werden alle Kosten berücksichtigt, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten verlangen kann, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Entschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Überschreitet dieser Zeitraum nicht ein Jahr, so darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber keine Entschädigung nach Absatz 2 verlangen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)die Rückzahlung erfolgt aufgrund eines Versicherungsvertrags, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;

    b)der Kredit wird in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt;

    c)die Rückzahlung fällt in einen Zeitraum, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

    (4)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

    a)der Kreditgeber die in Absatz 2 genannte Entschädigung nur dann verlangen kann, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im nationalen Recht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet, der innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht höher als 10 000 EUR sein darf;

    b)der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn der Kreditgeber nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt.

    (5)Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung tatsächlich erlittenen Verlust, so hat der Verbraucher Anspruch auf eine entsprechende Verminderung.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 besteht der Verlust in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt dieser Rückzahlung als Kredit ausreichen kann, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten.

    (6)Keinesfalls darf die in Absatz 2 genannte Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher im Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.

    KAPITEL IX

    EFFEKTIVER JAHRESZINS UND OBERGRENZEN FÜR ZINSSÄTZE UND KOSTEN

    Artikel 30

    Berechnung des effektiven Jahreszinses

    (1)Der effektive Jahreszins wird anhand der mathematischen Formel in Anhang IV Teil I berechnet. Er stellt auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers oder des Anbieters der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und des Verbrauchers her.

    (2)Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

    Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag, im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

    (3)Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen.

    (4)Im Falle von Kreditverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen mit Klauseln, die Änderungen beim Sollzinssatz oder Änderungen bei bestimmten im effektiven Jahreszins enthaltenen Entgelte ermöglichen, wegen denen sie zum Zeitpunkt der Berechnung nicht quantifizierbar sind, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gelten.

    (5)Erforderlichenfalls kann bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang IV Teil II genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen werden.

    Für den Fall, dass die in diesem Artikel und in Anhang IV Teil II genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels und des Anhangs IV Teil II zu erlassen, um die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen hinzuzufügen oder die bestehenden Annahmen zu ändern.

    Artikel 31

    Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher

    (1)Die Mitgliedstaaten führen Obergrenzen für einen oder mehrere der folgenden Werte ein:

    a)Zinssätze, die auf Kreditverträge oder auf Crowdfunding-Kreditdienstleistungen anwendbar sind;

    b)effektiver Jahreszins;

    c)Gesamtbetrag des Kredits für den Verbraucher.

    (2)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Obergrenzen für revolvierende Kreditfazilitäten einführen.

    KAPITEL X

    WOHLVERHALTENSREGELN UND ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL

    Artikel 32

    Wohlverhaltensregeln für die Vergabe von Verbraucherkrediten

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler und der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell handeln, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

    a)Gestaltung von Kreditprodukten;

    b)Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten;

    c)Erbringung von Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Kredite;

    d)Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher;

    e)Ausführung eines Kreditvertrags oder von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten stützen sich auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilte konkrete Bedürfnisse sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags oder der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Tätigkeiten stützen sich auch auf die nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erforderlichen Informationen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für das für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständige Personal die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

    a)die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditgeber tolerierte Maß hinausgehen;

    b)die Vergütungspolitik ist an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditgebers ausgerichtet und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Kreditgebern, Kreditvermittlern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die Beratungsdienstleistungen erbringen, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, und dass sie nicht an Absatzziele gekoppelt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten auch die Zahlung von Provisionen des Kreditgebers an den Kreditvermittler untersagen.

    (5)Die Mitgliedstaaten können Zahlungen eines Verbrauchers an einen Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vor Abschluss eines Kreditvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen untersagen oder einschränken.

    Artikel 33

    Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und den Abschluss von Kreditverträgen oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die Kreditvermittlungstätigkeit, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verfügt und auf dem aktuellen Stand hält. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.

    (2)Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals von Kreditgebern, Kreditvermittlern und Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen fest.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern, Kreditvermittlern und Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die Vorlage der Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.

    KAPITEL XI

    FINANZBILDUNG UND UNTERSTÜTZUNG VON VERBRAUCHERN IN FINANZIELLEN SCHWIERIGKEITEN

    Artikel 34

    Finanzbildung

    (1)Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Verbraucherkreditverträge, gefördert wird. Den Verbrauchern sind klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess und insbesondere über digitale Instrumente zur Verfügung zu stellen, um vor allem diejenigen anzuleiten, die zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen.

    Die Mitgliedstaaten verbreiten auch Informationen über die Anleitung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können.

    Dieser Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine weitergehende Finanzbildung vorzusehen.

    (2)Die Kommission prüft und veröffentlicht einen Bericht über die für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbare Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.

    Artikel 35

    Maßnahmen in Bezug auf ausstehende Beträge und Nachsicht

    (1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditgeber über geeignete Regelungen und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen, gegebenenfalls angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Solche Maßnahmen zur Nachsicht müssen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem in Folgendem bestehen:

    a)vollständige oder teilweise Refinanzierung eines Kreditvertrags;

    b)Änderung der bestehenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

    i)    Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;

    ii)    Änderung der Art des Kreditvertrags;

    iii)    Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten für einen bestimmten Zeitraum;

    iv)    Änderung des Zinssatzes;

    v)    Angebot einer Zahlungsunterbrechung;

    vi)    Teilrückzahlungen;

    vii)    Währungsumrechnungen;

    viii)    Teilerlass und Schuldenkonsolidierung.

    (2)Die Liste möglicher Maßnahmen in Absatz 1 Buchstabe b lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, alle diese Maßnahmen im nationalen Recht vorzusehen.

    (3)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Entgelte, die der Kreditgeber im Zusammenhang mit einem Zahlungsausfall festlegen und dem Verbraucher in Rechnung stellen darf, nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

    (4)Die Mitgliedstaaten können dem Kreditgeber gestatten, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten eine Obergrenze für diese Entgelte ein.

    (5)Die Mitgliedstaaten hindern die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Rückgabe oder Übertragung der unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder des Erlöses aus dem Verkauf dieser Waren an den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.

    Artikel 36

    Schuldenberatungsdienste

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern Schuldenberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.

    KAPITEL XII

    KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER

    Artikel 37

    Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, einem angemessenen Zulassungsverfahren sowie Registrierungs- und Aufsichtsregelungen einer unabhängigen zuständigen Behörde unterliegen.

    Artikel 38

    Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditvermittler

    a)sowohl in ihrer Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang ihrer Befugnisse hinweisen und deutlich machen, ob sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditvermittler arbeiten;

    b)dem Verbraucher Gebühren offenlegen, die der Verbraucher dem Kreditvermittler für die zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlen hat;

    c)vor Abschluss des Kreditvertrags mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die in Buchstabe b genannten Gebühren auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger treffen;

    d)dem Kreditgeber die unter Buchstabe b genannten Gebühren für die Berechnung des effektiven Jahreszinses mitteilen.

    KAPITEL XIII

    FORDERUNGSABTRETUNG UND STREITBEILEGUNG

    Artikel 39

    Forderungsabtretung

    (1)Für den Fall, dass die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder einem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder der Vertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen kann, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit diese Einrede in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

    (2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der ursprüngliche Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den Verbraucher über die in Absatz 1 genannte Abtretung unterrichtet, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.

    Artikel 40

    Außergerichtliche Streitbeilegung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher Zugang zu angemessenen und wirksamen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditgebern, Kreditvermittlern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten haben, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Stellen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

    (2)Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die Stellen, die die in Absatz 1 genannte Streitbeilegung durchführen, zusammenarbeiten, damit grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge oder Crowdfunding-Kreditdienstleistungen beigelegt werden können.

    KAPITEL XIV

    ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    Artikel 41

    Zuständige Behörden

    (1)Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten („zuständige Behörden“), und stellen sicher, dass diese Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessenen Mittel erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um Behörden oder um Stellen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten Behörden anerkannt sind. Es darf sich nicht um Kreditgeber, Kreditvermittler oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen handeln.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nicht Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, außer wenn ein Austausch oder eine Übermittlung solcher Informationen durch Unionsrecht oder nationales Recht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den zuständigen Behörden um eine oder beide der folgenden Arten von Behörden handelt:

    a)zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 ;

    b)Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben nach dieser Richtlinie wahrzunehmen.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die als für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständig benannten Behörden die Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 erfüllen.

    (5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung der zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen sowie, falls es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde gibt, über die Aufteilung der Aufgaben zwischen diesen zuständigen Behörden. Die erste Mitteilung wird so bald wie möglich übermittelt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie.

    (6)Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

    a)entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

    b)durch Anrufung der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegung von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

    (7)Gibt es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirksam erfüllen können.

    (8)Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website.

    KAPITEL XV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 42

    Maß an Harmonisierung

    (1)Soweit diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen beibehalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, in dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.

    (2)Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 sowie Artikel 29 Absatz 4 Gebrauch, alternative Regelungen zu erlassen, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten treffen auch geeignete Maßnahmen, um diese Information unter den nationalen Kreditgebern, Kreditvermittlern, Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und Verbrauchern zu verbreiten.

    Artikel 43

    Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten können.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.

    (3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag oder die Crowdfunding-Kreditdienstleistungen anzuwendende Recht gewählt wird, wenn der Kreditvertrag oder die Crowdfunding-Kreditdienstleistungen eine enge Verbindung zum Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

    Artikel 44

    Sanktionen

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum [OP: please insert date - six months from the transposition deadline] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Kreditgebers, des Kreditvermittlers oder des Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in allen von der koordinierten Durchsetzungsmaßnahme betroffenen Mitgliedstaaten beläuft.

    (3)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Verwaltungsverfahren verhängt werden, öffentlich bekannt machen kann, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.

    Artikel 45

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 30 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem xx. xx xxxx übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)Die Befugnisübertragung nach Artikel 30 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 30 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 46

    Überprüfung und Überwachung

    (1)Die Kommission nimmt alle fünf Jahre und erstmals fünf Jahre nach Geltungsbeginn eine Evaluierung dieser Richtlinie vor. Die Evaluierung umfasst eine Bewertung der Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang IV Teil II sowie der Prozentsätze, anhand deren die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung nach Artikel 29 zu leistende Entschädigung berechnet wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Trends in der Union und der Lage auf dem betreffenden Markt.

    (2)Die Kommission überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen nach Artikel 42 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.

    (3)Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung und der Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag.

    Artikel 47

    Aufhebung und Übergangsbestimmungen

    Die Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung vom [OP: please insert date - six months from the transposition deadline] aufgehoben. Hinsichtlich der Beziehungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zwischen Verbrauchern und Kreditgebern oder Kreditvermittlern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 45 einzustufen sind, gilt die Richtlinie 2008/48/EG jedoch weiter bis zum [OP: please insert date - 18 months from the transposition deadline].

    Für Kreditverträge, die am [OP: please insert date - six months from the transposition deadline] bereits bestehen, gilt bis zum [their termination] ebenfalls weiter die Richtlinie 2008/48/EG.

    Die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39 der vorliegenden Richtlinie gelten jedoch für alle unbefristeten Kreditverträge, die am [OP: please insert date - six months from the transposition deadline] bereits bestehen.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

    Artikel 48

    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am OP: please insert date - 24 months from the date the Directive is adopted] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem [OP: please insert date - six months from the transposition deadline] an.

    Hinsichtlich der Beziehungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zwischen Verbrauchern und Kreditgebern oder Kreditvermittlern oder Anbietern von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die als Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU einzustufen sind, wenden die Mitgliedstaat diese Vorschriften jedoch ab dem [OP: please insert date - 18 months from the transposition deadline] an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 49

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 50

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Durch die Richtlinie 2011/90/EU, die Richtlinie 2014/17/EU, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2019/1243.
    (2)    Die Ergebnisse der Bewertung wurden im Jahr 2020 veröffentlicht. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Evaluation of Directive 2008/48/EC on credit agreement for consumers“ (Bewertung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge), Brüssel, 5.11.2020, SWD(2020) 254 final.
    (3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm 2020 der Kommission „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020) 440 final).
    (4)    COM(2021) 206 final.
    (5)    COM(2018) 0135 final.
    (6)    In Artikel 169 AEUV ist festgelegt, dass die Förderung der Interessen der Verbraucher und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch Maßnahmen erreicht werden können, die nach Artikel 114 AEUV erlassen werden.
    (7)    In Artikel 3 AEUV werden die Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit der Union aufgelistet.
    (8)    Artikel 288 AEUV.
    (9)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (COM(2014) 259 final vom 14.5.2014).
    (10)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (COM(2020) 963 final vom 5.11.2020).
    (11)    Die Ergebnisse der Bewertung wurden im Jahr 2020 veröffentlicht. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Evaluation of Directive 2008/48/EC on credit agreement for consumers“ (Bewertung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge), SWD(2020) 254 final vom 5.11.2020.
    (12)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1844-Evaluation-of-the-Consumer-Credit-Directive/public-consultation_de       https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12465-Consumer-Credit-Agreement-review-of-EU-rules/public-consultation_de  
    (13)    Neben den Umfragen und Befragungen nationaler Behörden wurden drei Fragebögen entwickelt, die sich an Stellen für alternative Streitbeilegung und Mitglieder der Europäischen Verbraucherzentren und die Verbraucherschutzzentren richteten.
    (14)    INT/884-EESC-2019-01055-00-00-ri-tra.
    (15)     Mini-sweep on consumer credit (kleinere Sweeps zu Verbraucherkrediten) , 2021.
    (16)    ICF-Studie: „Study on possible impacts of a revision of the CCD“ (Studie über mögliche Auswirkungen einer Überarbeitung der Verbraucherkredit-Richtlinie), 2021 (wird zusammen mit dem Vorschlag veröffentlicht).
    (17)    ICF: „ Evaluation of Directive 2008/48/EC on credit agreements for consumers “ (Bewertung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge) von 2020.
    (18)    LE Europe, VVA Europe, Ipsos NV, ConPolicy and Time.lex: „ Behavioural study on the digitalisation of the marketing and distance selling of retail financial services “ (Verhaltensstudie zur Digitalisierung der Werbung und des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen) von 2019.
    (19)    CIVIC Consulting: „ Study on measuring consumer detriment in the European Union “ (Studie zur Messung von Verbraucherschäden in der Europäischen Union) von 2017.
    (20)    CIVIC Consulting: „ The over-indebtedness of European households: updated mapping of the situation, nature and causes, effects and initiatives for alleviating its impact “ (Die Überschuldung europäischer Haushalte: Aktualisierte Darstellung von Situation, Art und Ursachen, Auswirkungen und Initiativen zur Minderung der Auswirkungen), 2013.
    (21)    COM(2017) 0139 final.
    (22)    Bestandsaufnahme der nationalen Ansätze für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/mapping_national_approaches_creditworthiness_assessment.pdf  
    (23)

       

    (24)    Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
    (25)    Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
    (26)    Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
    (27)    Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
    (28)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
    (29)    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
    (30)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
    (31)    COM(2021) 206 final.
    (32)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
    (33)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (34)

       Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, ECLI:EU:C:2019:702.

    (35)    Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
    (36)    Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.
    (37)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (38)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
    (39)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    (40)    
    (41)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
    (42)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (43)    Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
    (44)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
    (45)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
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    Brüssel, den 30.6.2021

    COM(2021) 347 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Verbraucherkredite









    {SEC(2021) 281 final} - {SWD(2021) 170 final} - {SWD(2021) 171 final}


    ANHANG I

    EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN ÜBER VERBRAUCHERKREDITE

    1.   Identität und Kontaktdaten des Kreditgebers, des Kreditvermittlers oder des Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

    Falls zutreffend

    Kreditgeber

    [Name]

    Anschrift

    Telefon 

    E-Mail 

    Fax  (*)

    Internet-Adresse  (*)

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

    Falls zutreffend

     

    Kreditvermittler

    [Name]

    Anschrift

    Telefon 

    E-Mail

    Fax  (*)

    Internet-Adresse  (*)

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

    Falls zutreffend

    Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

    [Name]

    Anschrift

    Telefon 

    E-Mail

    Fax  (*)

    Internet-Adresse 

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

    (*)   Diese Angaben sind fakultativ.

    In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für den Kredit relevant ist, oder die Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die infrage kommende Kreditart nicht relevant ist.

    Die Vermerke in eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Kreditgeber oder den Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

    2.   Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

    Kreditart

     

    Gesamtkreditbetrag

    Obergrenze oder Gesamtsumme, die gemäß dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zur Verfügung gestellt wird.

     

    Bedingungen für die Inanspruchnahme

    Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten

     

    Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen; 

     

    Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden

    Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

    [Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]

    Zinsen und/oder Entgelte sind wie folgt zu entrichten:

    Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben

    Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit

    [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits]

    Falls zutreffend

    Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden.

    Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung

    Barzahlungspreis

     

    Falls zutreffend

    Verlangte Sicherheiten

    Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten

     

    [Art der Sicherheiten]

     

    Falls zutreffend

    Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung

     

    Falls zutreffend

    Der Preis wurde auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert.

    3.    Kreditkosten

    Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gelten.

    [ %

    — fest oder

    — variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz),

    — Zeiträume]

    Effektiver Jahreszins

    Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags

    Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.

    [ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen]

    Ist es für den Erhalt des Kredits oder für den Erhalt des Kredits zu den angebotenen Konditionen zwingend erforderlich, Folgendes abzuschließen:

    —  eine Kreditversicherung oder

    —  eine andere mit dem Kreditvertrag zusammenhängende Nebenleistung?

    Falls der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.

     

    Ja/nein [falls ja, Art der Versicherung:]

    Ja/nein [falls ja, Art der Nebenleistung:]

     

    Ja/nein [falls ja, Art der Versicherung:]

    Ja/nein [falls ja, Art der Nebenleistung:]

     

    Damit verbundene Kosten

    Falls zutreffend

    Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.

     

    Falls zutreffend

    Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

     

    Falls zutreffend

    Aus dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen resultierende sonstige Kosten

     

    Falls zutreffend

    Bedingungen, unter denen die oben genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen geändert werden können

     

    Falls zutreffend

    Verpflichtung zur Zahlung von Notargebühren

     

    Kosten bei Zahlungsverzug

    Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und es Ihnen erschweren, in Zukunft Kredite zu erlangen.

    Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.

    4.   Andere wichtige rechtliche Aspekte

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag oder den Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu widerrufen.

     

    Vorzeitige Rückzahlung

    Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

     

    Falls zutreffend

    Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.

     

    [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 29 der Richtlinie ...]

    Datenbankabfrage

    Der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Unionsvorschriften untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.

     

    Recht auf einen Kreditvertragsentwurf oder einen Entwurf eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen 

    Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs oder des Entwurfs des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zum Zeitpunkt Ihrer Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen mit Ihnen bereit ist.

     

    Falls zutreffend

    Zeitraum, während dessen der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist

     

    Diese Informationen gelten vom ... bis ...

    Zu den Rechtsbehelfen

    Sie haben das Recht auf Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

    [Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher und der Zugang dazu]

    Falls zutreffend

    5.   Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    a)  Zum Kreditgeber oder Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

     

    Falls zutreffend

    Vertreter des Kreditgebers oder des Erbringers von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

    Anschrift

    Telefon E-Mail 

    Fax  (*)

    Internet-Adresse  (*)

     

    [Name]

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

     

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

     

    Falls zutreffend

    Eintrag im Handelsregister

     

    [Handelsregister, in das der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]

    Falls zutreffend

    Zuständige Aufsichtsbehörde

     

    (b)  Zu dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen 

     

    Falls anwendbar

    Ausübung des Widerrufsrechts

     

    [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung des Widerrufsrechts]

    Falls anwendbar

    Recht, das der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt

     

    Falls zutreffend

    Klauseln über das auf den Kreditvertrag oder die Crowdfunding-Kreditdienstleistungen anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit

     

    [entsprechende Klausel hier wiedergeben]

    Falls anwendbar

    Sprachenregelung

     

    Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags oder der Crowdfunding-Kreditdienstleistungen in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

    c)  Zu den Rechtsbehelfen

     

    Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

    [Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, und Angabe, wie er darauf zugreifen kann]

    (*)   Freiwillige Angaben des Kreditgebers oder des Anbieters von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen.



    ANHANG II

    EUROPÄISCHE STANDARDÜBERSICHT ÜBER VERBRAUCHERKREDITE

    Gesamtkreditbetrag

    Obergrenze oder Gesamtsumme, die gemäß dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen zur Verfügung gestellt wird.

     

    Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen

     

    Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag oder die Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gelten 

    [ %

    — fest oder

    — variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz),

    — Zeiträume]

    Effektiver Jahreszins

    Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags

    Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.

    [ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen]

    Falls zutreffend

    Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden.

    Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung

    Barzahlungspreis

     

    Kosten bei Zahlungsverzug

    Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und es Ihnen erschweren, in Zukunft Kredite zu erlangen.

    Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.

    In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber oder der Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die infrage kommende Kreditart nicht relevant ist.

    Die Vermerke in eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Kreditgeber oder den Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

    Die „Europäische Standardübersicht über Verbraucherkredite“ muss auf einer Seite über dem Formular „Europäische Standardinformationen über Verbraucherkredite“ angezeigt werden, gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen der Medien, auf der sie angezeigt wird, Rechnung tragen.



    ANHANG III

    EUROPÄISCHE INFORMATIONEN ÜBER VERBRAUCHERKREDITE

    Verbraucherkredit von bestimmten Kreditorganisationen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie ...

    Umschuldungen

    1.   Name des Kreditgebers oder Kreditvermittlers und Kontaktangaben

    Kreditgeber

    [Name]

    Anschrift

    Telefon 

    E-Mail 

    Fax  (*)

    Internet-Adresse  (*)

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

    Falls zutreffend

     

    Kreditvermittler

    [Name]

    Anschrift

    Telefon 

    E-Mail 

    Fax  (*)

    Internet-Adresse  (*)

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

    (*)   Diese Angaben sind fakultativ.

    In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die infrage kommende Kreditart nicht relevant ist.

    Die Vermerke in eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Kreditgeber und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

    2.   Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

    Kreditart

     

    Gesamtkreditbetrag

    Obergrenze oder Summe aller Beträge, die gemäß dem Kreditvertrag zur Verfügung gestellt wird

     

    Laufzeit des Kreditvertrags

     

    Falls zutreffend

    Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden.

     

    Falls zutreffend

    Der Preis wurde auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert.

    3.   Kreditkosten

    Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

    [ %

    — fest oder

    — variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)],

    Falls zutreffend

    Effektiver Jahreszins 

    Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher prozentualer Anteil am Gesamtbetrag des Kredits. Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.

     

    [ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen]

    Falls zutreffend

    Kosten

    Falls zutreffend

    Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können

     

    [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]

    Kosten bei Zahlungsverzug

    Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.

    4.   Andere wichtige rechtliche Aspekte

    Beendigung des Kreditvertrags

    [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags]

    Datenbankabfrage

    Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine solche Unterrichtung durch die Unionsvorschriften untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.

     

    Falls zutreffend

     

    Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist

    Diese Informationen gelten vom ... bis ...

    Falls zutreffend

    5.   Zusätzliche Informationen

    Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden

    Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

    [repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungsplan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]

    Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben

     

    Vorzeitige Rückzahlung

    Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

    Falls zutreffend

    Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.

     

    [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2008/48/EG]

    Zu den Rechtsbehelfen

    Sie haben das Recht auf Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

    [Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher und der Zugang dazu]

    Falls zutreffend

    6.   Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    a)  Zum Kreditgeber

     

    Falls zutreffend

    Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

    Anschrift

    Telefon 

    E-Mail 

    Fax  (*)

    Internet-Adresse  (*)

     

    [Name]

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

    [Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

    Falls zutreffend

    Eintrag im Handelsregister

     

    [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]

    Falls zutreffend

    Zuständige Aufsichtsbehörde

     

    b)  Zum Kreditvertrag

     

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.

    Falls zutreffend

    Ausübung des Widerrufsrechts

     [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, u. a. Anschrift, an die die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts zu senden ist, sowie die Folgen bei Nichtausübung des Widerrufsrechts]

    Falls zutreffend

    Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt

     

    Falls zutreffend

    Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit

     

    [entsprechende Klausel hier wiedergeben]

    Falls zutreffend

    Sprachenregelung

     

    Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten.

    c)  Zu den Rechtsbehelfen

    Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

     

    [Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, und Angabe, wie er darauf zugreifen kann]

    (*)   Freiwillige Angaben des Kreditgebers.



    ANHANG IV

    I.   Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung und Kreditkosten) andererseits.

    Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits aus:

    wenn

    — X

    der effektive Jahreszins,

    — m

    die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags,

    — k

    die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m,

    — Ck

    die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k,

    — tk

    der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0,

    — m’

    die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung,

    — l

    die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung,

    — Dl

    der Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung,

    — sl

    der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

    Bemerkungen

    a)Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

    b)Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

    c)Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Monat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

    Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitabschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen

    i) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt,

    ii) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Kreditbetrags zurückgezählt,

    iii) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des gesamten Jahres (365 oder 366), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres, geteilt wird.

    d)Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

    e)Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:

    ,

    dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

    II.   Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:

    a)Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.

    b)Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kreditbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

    c)Sieht der Kreditvertrag oder der Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Art von Kreditvertrag oder Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen am häufigsten vorkommt.

    d)Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.

    e)Bei unbefristeten Kreditverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, wird angenommen, dass

    i) der Kredit ab der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;

    ii) der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird. Muss der Kreditbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so wird angenommen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Kreditbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden. Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen festgelegt.

    Als unbefristete Kreditverträge oder Verträge über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen gelten für die Zwecke dieses Punkts entsprechende Verträge ohne feste Laufzeit, die Kredite umfassen, bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann.

    f)Bei Kreditverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, und bei unbefristeten Kreditverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d und e) gilt Folgendes:

    i) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so wird angenommen, dass die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag oder im Vertrag über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt;

    ii) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.

    g)Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e oder f feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber oder vom Anbieter von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass, falls die betreffenden Zeitpunkte und Bedingungen nicht bekannt sind,

    i) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,

    ii) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen erfolgen,

    iii) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,

    iv) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.

    h)Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 1500 EUR angenommen.

    i)Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags oder des Vertrags über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen der höchste Zinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen.

    j)Bei Verbraucherkreditverträgen oder Verträgen über die Erbringung von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.


    (a)

    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 2008/48/EG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, e und f

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g, h, i, j, k und l

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, g, h und i

    Artikel 2 Absatz 2a

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6

    Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6

    Artikel 3 Buchstaben a, b und c

    Artikel 3 Nummern 1 bis 3

    Artikel 3 Nummern 4 und 5

    Artikel 3 Buchstaben d, e und f

    Artikel 3 Nummern 13, 20 und 21

    Artikel 3 Buchstaben g, h, i, j, k, l und m

    Artikel 3 Nummern 6 bis 12

    Artikel 3 Buchstabe n

    Artikel 3 Nummer 22

    Artikel 3 Nummern 14 bis 19 und 23 bis 29

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 4

    Artikel 8

    ---

    Artikel 9

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e und f

    Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g Sätze 1 und 3

    Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben g und h

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g Satz 2

    Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben h, i, j, k, l, m, n, o, p, q, r und s

    Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j, k, l, m, n, o, p, q, r, s und u

    Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben t und v

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4

    Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 6

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 7

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 8

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 9

    Artikel 5 Absatz 6

    (teilweise Artikel 12)

    Artikel 6

    -

    -

    Artikel 11

    Artikel 7

    Artikel 10 Absatz 10

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 8

    Artikel 18

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 9

    Artikel 19

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 20

    Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 21

    Artikel 10 Absatz 5

    -

    -

    Artikel 22

    Artikel 11

    Artikel 23

    Artikel 12

    Artikel 24

    Artikel 13

    Artikel 28

    Artikel 14

    Artikel 26

    Artikel 15

    Artikel 27

    Artikel 16

    Artikel 29

    Artikel 17

    Artikel 39

    Artikel 18

    Artikel 25

    Artikel 19

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 32

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    Artikel 20

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    Artikel 21

    Artikel 38

    Artikel 41

    Artikel 22

    Artikel 42 und 43

    Artikel 23

    Artikel 44

    Artikel 24

    Artikel 40

    Artikel 24a

    Artikel 45

    Artikel 26

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 48

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 46

    Artikel 28

    Artikel 4

    Artikel 29

    Artikel 47

    Artikel 30

    Artikel 47

    Artikel 31

    Artikel 49

    Artikel 32

    Artikel 50

    Anhang I

    Anhang IV

    Anhang II

    Anhang I

    Anhang III

    Anhang III

    -

    Anhang II

    -

    Anhang V

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