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Document 52021PC0325

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

COM/2021/325 final

Brüssel, den 21.6.2021

COM(2021) 325 final

2018/0248(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds


2018/0248 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2018) 471 final – 2018/0248 COD):

13. Juni 2018

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag:

17. Oktober 2018

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

13. März 2019

Annahme einer partiellen allgemeinen Ausrichtung durch den Rat:

7. Juni 2019

Annahme einer allgemeinen Ausrichtung durch den Rat:

12. Oktober 2020

Sechster Trilog, in dem eine vorläufige politische Einigung über die wichtigsten politischen Punkte erzielt wurde:

9. Dezember 2020

Festlegung des Standpunkts des Rates:

14. Juni 2021

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Vor dem Hintergrund des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 legte die Kommission ihren Vorschlag für einen Migrations- und Asylfonds (AMF) vor, mit dem die effiziente Migrationssteuerung durch die Mitgliedstaaten neue und verstärkte Unterstützung erhalten soll. Mit dem Vorschlag sollte der Gesamthaushalt der Union für die Steuerung der Migration und der Außengrenzen erheblich aufgestockt werden.

Ziel des Fonds ist es, zu einer soliden und gerechten Migrationspolitik der EU beizutragen. Mit dem Fonds werden in erster Linie die internen Bedürfnisse der EU-Mitgliedstaaten abgedeckt, zugleich aber auch der Bedarf über die Außengrenzen der EU hinaus anerkannt. Vorbehaltlich angemessener Garantien kann der Fonds auch jenseits der Außengrenzen der EU eingesetzt werden. Im Rahmen seiner Durchführungsmodalitäten können mit dem Fonds über internationale Organisationen, förderfähige Einrichtungen mit Sitz in Drittländern (z. B. NRO) oder mit Drittländern, die die Kriterien für eine Assoziierung mit dem Fonds erfüllen, Maßnahmen außerhalb der EU unterstützt werden.

Er wird sicherstellen, dass die EU weiterhin ihren Verpflichtungen gegenüber Menschen, die internationalen Schutz benötigen, nachkommt, indem sie die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen und die Integration in Betracht kommender Asylbewerber und Migranten unterstützt. Des Weiteren kann der Fonds die menschenwürdige Rückkehr von Personen erleichtern, die kein Aufenthaltsrecht in der EU haben, und Lösungen unterstützen, bei denen die irreguläre Migration durch sichere und gesteuerte Wege für legale Migration ersetzt wird.

Wie im vorhergehenden Programmplanungszeitraum festgestellt wurde, war mehr Flexibilität bei der Verwaltung des vorhergehenden Fonds erforderlich, um seine Ziele besser zu unterstützen. Der Vorschlag für den neuen Fonds bietet nicht nur eine solche Flexibilität, sondern stellt auch sicher, dass die Finanzierung in Richtung derjenigen Prioritäten und Maßnahmen der Union gelenkt wird, die einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringen. Daher wurden neue Mechanismen für die Zuweisung von Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung vorgeschlagen, um den sich wandelnden operativen Herausforderungen und Prioritäten Rechnung zu tragen.

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der Standpunkt, den der Rat in erster Lesung angenommen hat, spiegelt vollumfänglich die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte politische Einigung vom 9. Dezember 2020 wider.

Diese Einigung umfasste im Wesentlichen folgende Punkte:

Bezeichnung des Fonds: Der Fonds wurde in „Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds“ (AMIF) umbenannt, was eine Rückkehr zur Bezeichnung des vorhergehenden Fonds während des Finanzierungszeitraums 2014-2020 bedeutet.

Ziele: Ein umfassendes politisches Ziel und spezifische Ziele, unter anderem die Hinzufügung eines neuen spezifischen Ziels „Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten“.

Mittelausstattung: Die Finanzausstattung wurde an die für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vereinbarten Beträge angepasst, d. h. 9,9 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen. Der Anteil der thematischen Fazilität an der Gesamtmittelausstattung wurde von 40 % auf 36,5 % gesenkt. Darüber hinaus wurde der Vorschlag der Kommission zur Konditionalität für die Gewährung zusätzlicher Mittel in der Phase der Halbzeitüberprüfung beibehalten. Wie vorgeschlagen muss ein Mitgliedstaat Zahlungsanträge einreichen, die mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für sein Programm abdecken, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine zusätzliche Mittelzuweisung für sein Programm erhalten zu können.

Mindestanteile der Mittel: Für die Zuweisung der Mittel für die spezifischen Ziele wurden folgende Mindestanteile eingeführt:

a)Zuweisung von mindestens 15 % der Mittel für Programme der Mitgliedstaaten für das spezifische Ziel des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS);

b)Zuweisung von mindestens 15 % der Mittel für Programme der Mitgliedstaaten für das spezifische Ziel der legalen Migration, der Integration und der sozialen Inklusion;

c)Zuweisung von mindestens 20 % der Mittel der thematischen Fazilität für das spezifische Ziel der Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten;

d)Zuweisung von mindestens 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung der thematischen Fazilität an lokale und regionale Behörden, die Integrationsmaßnahmen durchführen.

Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Fällen in ihren Programmen von den Mindestfinanzierungssätzen abweichen.

Umfang der Unterstützung: Die in Anhang III (Umfang der Unterstützung) des AMIF aufgeführten förderfähigen Maßnahmen werden wie folgt verwaltet:

a)Anhang III bleibt als nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen („offene Liste“) für die Zwecke der von den Mitgliedstaaten erstellten Programme bestehen.

b)Mit Ausnahme der Soforthilfe wird Anhang III zu einer erschöpfenden Liste von Maßnahmen („geschlossene Liste“) für die Zwecke der Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität. Die Kommission kann mittels eines delegierten Rechtsakts Maßnahmen in Anhang III aufnehmen.

Drittstaaten und die externe Dimension des Fonds: Eine Einigung wurde auf folgender Grundlage erzielt:

a)Weitere Garantien für Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittstaaten (z. B. müssen Projekte von Mitgliedstaaten in oder mit Bezug zu Drittstaaten vorab von der Kommission genehmigt werden, und förderfähige Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten dürfen eine Finanzierung nur erhalten, wenn sie Teil eines Konsortiums mit mindestens einem Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind).

b)Nur Drittstaaten, die mit der Union eine Vereinbarung über die Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Staates geschlossen haben, können im Rahmen einer spezifischen Vereinbarung, in der diese Beteiligung geregelt wird, mit dem Fonds assoziiert werden.

c)Zwar sind Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten weiterhin möglich, doch weisen neue Bestimmungen auf den internen Charakter des Fonds hin sowie auf die Tatsache, dass Programme in erster Linie der internen Politik der Union dienen müssen.

Annahmeverfahren für Durchführungsrechtsakte: Die Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität werden im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren (mit der „Klausel über die Nichtabgabe einer Stellungnahme“) angenommen. Für Soforthilfe wurde das schnellere Verfahren unmittelbar anwendbarer Durchführungsrechtsakte vereinbart. Die Annahme des Musters für den jährlichen Leistungsbericht wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach dem Beratungsverfahren angenommen.

Betriebskostenunterstützung: Der Anteil der Mittel, der der Betriebskostenunterstützung zugewiesen werden kann, wurde von 10 % im Kommissionsvorschlag auf 15 % erhöht und auf Maßnahmen im Rahmen aller spezifischen Ziele ausgeweitet.

Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen und Umsiedlung: Die den Mitgliedstaaten zu gewährenden Pauschalbeträge wurden wie folgt vereinbart:

a)Beibehalten wurde ein Betrag von 10 000 EUR für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person, einschließlich ihrer Familienangehörigen.

b)Eingeführt wurden 6000 EUR für jede im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommene Person. Dieser Betrag wird auf 8000 EUR für schutzbedürftige Personen erhöht. Ihre Familienangehörigen können ebenfalls in Betracht kommen.

c)Beibehalten wurden 10 000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat bzw. der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt wurde, einschließlich ihrer Familienangehörigen. (Zudem wurde ein einfacherer Ansatz mit Einmalzahlungen für Umsiedlungen vereinbart.)

d)Die Kommission kann die oben genannten Beträge durch delegierte Rechtsakte anpassen, um den Inflationsraten und Entwicklungen in den einschlägigen Bereichen Rechnung zu tragen.

Internationale Organisationen: Neue Bestimmungen über die Prüfung und Kontrolle internationaler Organisationen wurden in den Text aufgenommen.

Leistungsindikatoren: Die Ergebnis- und Outputindikatoren in den Anhängen V und VIII wurden gestrafft.

Rückwirkung: Es wurden Rückwirkungsbestimmungen aufgenommen, um zu berücksichtigen, dass der Rechtsakt nicht vor Ende 2020 angenommen werden würde.

Kriterien für die Zuweisung von Mitteln an die Programme: In Bezug auf Anhang I des AMIF wurde eine Einigung erzielt über:

a)die ursprüngliche Mittelzuweisung für Inselgesellschaften, die gewichtete Gesamtverteilung zwischen Asyl, legaler Migration und Integration sowie irregulärer Migration und Rückkehr und die Unterkriterien für Asyl und legale Migration und Integration;

b)die gewichtete Aufteilung auf die Unterkriterien für irreguläre Migration auf folgender Grundlage: 70 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, und 30 % im Verhältnis zu der Zahl derjenigen, die das Hoheitsgebiet tatsächlich verlassen haben;

c)Einführung eines Referenzwerts für die Berichterstattung.

Insgesamt werden mit der erzielten Einigung die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags beibehalten, wenngleich der vereinbarte Standpunkt im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag etwas weniger Flexibilität und weniger Vereinfachungen bietet. Die Einigung behält das gleiche Anspruchsniveau wie der ursprüngliche Vorschlag bei und bietet eine praktikable Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Ziele des Fonds.

Die Kommission signalisierte im letzten politischen Trilog vom 9. Dezember 2020, dass sie zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarte Elemente akzeptieren könne, um zu einer endgültigen Gesamteinigung zu gelangen.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.

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