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Document 52021PC0207

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Deutschlands – EGF/2020/003 DE/GMH Guss

    COM/2021/207 final

    Brüssel, den 27.4.2021

    COM(2021) 207 final

    2021/0107(BUD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
    Antrags Deutschlands – EGF/2020/003 DE/GMH Guss


    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) 2 niedergelegt.

    2.Am 15. Dezember 2020 stellte Deutschland den Antrag EGF/2020/003 DE/GMH Guss auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen 3 bei der GMH Guss GmbH in Deutschland.

    3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

    EGF-Antrag

    EGF/2020/003 DE/GMH Guss

    Mitgliedstaat

    Deutschland

    Betroffene Region(en) (NUTS 4 -2-Ebene)

    Düsseldorf (DEA1)

    Arnsberg (DEA5)

    Datum der Einreichung des Antrags

    15. Dezember 2020

    Datum der Bestätigung des Antragseingangs

    15. Dezember 2020

    Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

    28. Dezember 2020

    Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

    8. Februar 2021

    Frist für den Abschluss der Bewertung

    3. Mai 2021

    Interventionskriterium

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung


    Hauptunternehmen

    GMH Guss


    Zahl der betroffenen Unternehmen

    1

    Wirtschaftszweig(e)

    (NACE-Rev.-2-Abteilung) 5

    Abteilung 24 (Metallerzeugung und ‑bearbeitung)


    Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller

    4

    Bezugszeitraum (vier Monate)

    31. Juli 2020–30. November 2020

    Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

    585

    Gesamtzahl der förderfähigen Personen

    585

    Gesamtzahl der Begünstigten

    476

    Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

    1 730 731

    Mittel für die Durchführung des EGF 6 (EUR)

    72 114

    Gesamtmittelausstattung (EUR)

    1 802 845

    EGF-Beitrag in EUR (60 %)

    1 081 706

    BEWERTUNG DES ANTRAGS

    Verfahren

    4.Die deutschen Behörden haben den Antrag EGF/2020/003 DE/GMH Guss am 15. Dezember 2020 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und ersuchte die deutschen Behörden am 28. Dezember 2020 um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 3. Mai 2021 ab.

    Förderfähigkeit des Antrags

    Betroffene Unternehmen und Begünstigte

    5.Gegenstand des Antrags sind 585 Entlassungen bei vier Tochterunternehmen der GMH Guss GmbH, die im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 24 (Metallerzeugung und bearbeitung) tätig ist. Die Entlassungen erfolgten in den NUTS-2-Regionen Düsseldorf (DEA1) 7 und Arnsberg (DEA5) 8 . Die betroffenen Standorte liegen im Ruhrgebiet, der industriellen Schwerpunktzone Nordrhein-Westfalens.

    Interventionskriterien

    6.Die deutschen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss.

    7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 31. Juli 2020 bis zum 30. November 2020.

    8.Im Bezugszeitraum wurden 585 Arbeitskräfte bei GMH Guss entlassen.

    Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

    9.Die Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates 9 der zuständigen Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich gemeldet hat. Deutschland bestätigte vor dem Datum, an dem die Bewertung durch die Kommission abgeschlossen sein muss, dass die 585 Entlassungen tatsächlich stattgefunden haben.

    Förderfähige Personen

    10.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 585 Personen infrage.

    Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

    11.Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Deutschland an, dass die Gießerei-Branche in Deutschland großen Herausforderungen wie Veränderungen im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie einer Verlagerung von Tätigkeiten in Nicht-EU-Länder gegenübersteht.

    12.In Metallgießereien werden Metalle geschmolzen und in flüssigem Zustand in maßgeschneiderte Formen gegossen. Der Prozess ist sehr arbeitsintensiv. In der Regel wird das Gießen von Metall zur Fertigung sehr komplexer Produkte vorgenommen. Die Gießerei-Industrie ist ein klassischer Zulieferer für andere Branchen des verarbeitenden Gewerbes wie die Automobilindustrie, den Maschinenbau, die Bauwirtschaft, die Stahlindustrie, die Energiewirtschaft, die chemische Industrie und die Medizintechnik. Zu den Hauptabnehmern von Gussprodukten in Deutschland zählen die Automobilindustrie (60 %) und der Maschinenbau (26 %). 10 Da Gießereien hochspezialisiert sind und ihren Kunden maßgeschneiderte Produkte anbieten, sind sie in ihren Tätigkeiten in hohem Maße von der Nachfrage bestimmter Hauptabnehmer abhängig.

    13.Zwei der Tochterunternehmen von GMH Guss belieferten die Automobilindustrie, d. h. Pkw- bzw. Lkw-Hersteller. Ein drittes Tochterunternehmen war als Zulieferer für die Maschinenbauindustrie tätig, wobei vor allem der Schiffsbau bedient wurde. Das vierte Tochterunternehmen sowie das Mutterunternehmen erbrachten Verwaltungsdienstleistungen für die produzierenden Tochterunternehmen.

    14.Da die Fertigung maßgeschneiderter Produkte eine enge Zusammenarbeit erforderte und es aus logistischen Gründen vorteilhafter war, siedelten sich Metallgießereien traditionell in der Nähe ihrer Hauptabnehmer an. Daher ist die Branche vor allem in den industriellen Schwerpunktzonen Deutschlands ansässig. 25 % der deutschen Gussproduktion entfallen so auf Nordrhein-Westfalen. 11

    15.Während Deutschland 2019 der größte Hersteller von Metallgussprodukten in der EU war und mehr als doppelt so viele Gussteile produzierte wie Italien und dreimal so viele wie Frankreich 12 , lag es in der weltweiten Produktion mit einem Anteil von nur 5 % hinter China (45,5 %), Indien (11 %) und den USA (8,8 %).

    16.In der Automobilindustrie als einem der Hauptabnehmer der deutschen Metallgießereien hat sich das Welthandelsgefüge in den letzten Jahren drastisch verändert. Noch im Jahr 2000 war die EU mit einem Marktanteil von 33 % die führende Weltregion der Automobilproduktion. 2019 lag der Weltmarktanteil der EU nur noch bei 19 %. Aufgrund der dort gestiegenen Nachfrage hat Asien mit einem Weltmarktanteil von 54 % im Jahr 2019 inzwischen eindeutig die Führung in der weltweiten Automobilproduktion übernommen. 2019 fertigten die deutschen Automobilhersteller zum ersten Mal in der Geschichte mehr Autos in China als in Deutschland. Insgesamt sank die Automobilproduktion in Deutschland im Jahr 2019 auf den tiefsten Wert seit 1996. 13

    17.Bei den Lkw-Herstellern hat sich die Zahl der in Deutschland gefertigten Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen von 256 131 Fahrzeugen im Jahr 2008 auf 133 997 im Jahr 2019 fast halbiert. Mit einem Marktanteil von 40 % steht China heute an der Spitze der weltweiten Produktion und verkauft Lkw aufgrund von Überproduktion zu äußerst günstigen und die Konkurrenz unterbietenden Preisen in viele Teile der Welt. 14

    18.Auf dem europäischen Markt ist in der gesamten Automobilbranche darüber hinaus ein Trend zur Verlagerung der Produktion oder von Teilen der Lieferkette nach Osteuropa zu verzeichnen, darunter auch in Nicht-EU-Länder. Dies gilt insbesondere für arbeitsintensive Produkte wie Metallgussteile. Niedrigere Umweltstandards, vor allem in Nicht-EU-Ländern, sind mitunter ein Grund für die Verlagerung der Gussproduktion ins näher gelegene Ausland. 15

    19.Was die Schiffsbauindustrie betrifft, so wurden in Europa zwischen 2011 und 2019 im Schnitt jährlich nur noch halb so viele Schiffe gebaut wie zwischen 2002 und 2010. 16 Mit einem Marktanteil von 84 % dominieren asiatische Schiffsbauer heute den Weltmarkt. 17

    20.Diese globalisierungsbedingten Herausforderungen haben die Gießerei-Branche stark unter Druck gesetzt, wodurch die Gesamtproduktion in Deutschland im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 um 8,9 % schrumpfte. 18

    21.Bislang wurden für die NACE-Abteilung 24 „Metallerzeugung und bearbeitung“ sechs EGF-Anträge gestellt, davon vier auf der Grundlage der Globalisierung des Handels und zwei wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise. 19

    Ereignisse, die die Entlassungen und die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben

    22.Die Entlassungen wurden durch das Insolvenzverfahren gegen GMH Guss ausgelöst. Während ein Tochterunternehmen, die Dieckerhoff Guss GmbH, komplett stillgelegt wurde, kam es bei den drei anderen Unternehmen zu Teilschließungen; sie stehen unter Insolvenzverwaltung. Von den 1000 Beschäftigten haben 585 ihren Arbeitsplatz verloren. Die Behörden wurden von den Entlassungen bei der Walter Hundhausen GmbH am 31. Juli 2020, bei der Dieckerhoff Guss GmbH am 24. September 2020 und bei den übrigen Unternehmen am 5. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt.

    23.Zwar sah sich GMH Guss durch die Globalisierung bereits schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt, doch wurden die Probleme noch weiter verschärft, als der wichtigste Kunde des Tochterunternehmens Walter Hundhausen GmbH, über den dieses 60 % seines Gesamtumsatzes erwirtschaftete, beschloss, Teile seiner Lieferkette in die Türkei zu verlagern.

    24.Darüber hinaus baute der taiwanische Wettbewerber MEITA zwei Gießereien in Obrenovac, Serbien. Diese von der serbischen Regierung stark subventionierten Gießereiwerke wurden 2017 bzw. 2019 in Betrieb genommen und fertigen hauptsächlich Teile für die europäische Automobilindustrie. 20 Dank Subventionen und niedrigeren Arbeitskosten war MEITA in der Lage, weit günstigere Preise anzubieten als seine deutschen Konkurrenten. 2019 forderten die wichtigsten Automobilkunden des GMH Guss-Tochterunternehmens Dieckerhoff Guss GmbH daher eine Preisreduktion von 30 %, der Dieckerhoff jedoch nicht entsprechen konnte. Der Verlust seiner Kunden, die ihre Aufträge daraufhin an die serbischen Werke von MEITA vergaben, bedeutete das Ende von Dieckerhoff Guss.

    25.Die Sozialpartner verständigten sich darauf, für jedes der vier Tochterunternehmen von GMH Guss eine eigene Transfergesellschaft 21 zu gründen. Die Transfergesellschaften werden von der BOB Transfer GmbH verwaltet. 476 Arbeitskräfte haben einen trilateralen Vertrag über ihre Beschäftigung bei der Transfergesellschaft nach der offiziellen Beendigung ihrer Beschäftigung bei GMH Guss oder einer der vier Tochterunternehmen unterzeichnet.

    26.Die Unterstützung durch den EGF soll die von den Transfergesellschaften angebotenen regulären Maßnahmen ergänzen und kann auch dazu verwendet werden, die Dauer der individuellen Maßnahmen zu verlängern. Zum 1. August 2020 gingen 86 Arbeitskräfte in eine erste Transfergesellschaft über. Für die übrigen Beschäftigten begannen die Transfermaßnahmen am 1. Oktober 2020.

    Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

    27.Die Entlassungen werden aller Voraussicht nach erhebliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben. Das Ruhrgebiet ist ein hochurbanisiertes Industriegebiet. Es verfügt über eine Tradition an Kohlebergbau und Stahlproduktion und hat seit den 1960er Jahren erhebliche strukturelle Herausforderungen zu bewältigen. Dabei liegt die Arbeitslosenquote kontinuierlich über dem nordrhein-westfälischen Landesdurchschnitt. Zusätzlich belastet die COVID-19-Pandemie den Arbeitsmarkt. Zwischen September 2019 und September 2020 stieg die Arbeitslosigkeit in Nordrhein-Westfalen von 6,5 % auf 7,9 % und im Ruhrgebiet von 9 % auf 10,7 %. Die meisten der entlassenen Arbeitskräfte befinden sich in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens, sind gering qualifiziert und besitzen oft nur mangelhafte Deutschkenntnisse.

    Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

    Begünstigte

    28.Voraussichtlich nehmen 476 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend ihre Aufschlüsselung nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

    Kategorie

    Zahl der
    Begünstigten

    Geschlecht:

    Männer:

    455

    (95,59 %)

    Frauen:

    21

    (4,41 %)

    Staatsangehörigkeit:

    EU-Staatsangehörige:

    291

    (61,13 %)

    Nicht-EU-Staatsangehörige:

    185

    (38,87 %)

    Altersgruppe:

    15- bis 24-Jährige:

    7

    (1,47 %)

    25- bis 29-Jährige:

    24

    (5,04 %)

    30- bis 54-Jährige:

    269

    (56,51 %)

    55- bis 64-Jährige:

    175

    (36,76 %)

    über 64-Jährige:

    1

    (0,21 %)

    Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

    29.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

    Qualifizierungsmaßnahmen: Diese werden im Anschluss an Profilerstellung und Berufsorientierungsgespräche angeboten. Die Kurse können als Einzel- oder Gruppenveranstaltungen abgehalten werden. Angesichts der vielen Teilnehmer/innen mit Migrationshintergrund werden Deutschkurse für Personen mit geringen Deutschkenntnissen angeboten.

    Peergroups/Workshops: Hierbei handelt es sich um moderierte Foren, die es den Teilnehmer(inne)n ermöglichen sollen, Ideen auszutauschen und über ihre Erfahrungen zu reflektieren. Einige Peergroups richten sich an bestimmte Zielgruppen wie Personen mit Migrationshintergrund oder ältere Teilnehmer/innen.

    Existenzgründerberatung: Hierbei handelt es sich um ein Paket von Beratungsdienstleistungen für diejenigen, die sich selbstständig machen wollen. Zu diesen Dienstleistungen zählen auch individualisiertes, maßgeschneidertes Coaching sowie die Teilnahme an Gruppencoachings.

    Beratung und Stellenakquise: Professionelle Jobscouts helfen bei der Ermittlung noch nicht veröffentlichter offener Stellen, die sich für die betroffenen Arbeitskräfte eignen könnten.

    Berufsvorbereitung und -orientierung: Auf der Grundlage der ersten Gespräche zur Profilerstellung werden Berufsberater nicht nur über Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und Karrieremöglichkeiten informieren, sondern die Teilnehmer(inne)n auch motivieren und unterstützen. Die Arbeitskräfte sollen ermutigt werden, ihre Kompetenzen auszubauen oder neue Kompetenzen zu erwerben und an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die ihnen dabei helfen, eine neue Beschäftigung zu finden, gegebenenfalls auch in einer anderen Branche.

    Internationale Beratung: Arbeitssuchenden, die bereit sind, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu arbeiten, werden Sonderberater zur Seite gestellt, die sie bei der Arbeitssuche unterstützen, sie über die Arbeitsbedingungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat informieren und ihnen dabei helfen, dass ihre Zeugnisse übersetzt und ihre Abschlüsse anerkannt werden.

    Nachbetreuung: Die Arbeitskräfte können nach Antritt einer neuen Stelle weitere Beratungsdienste nutzen, die ihnen den Übergang zum neuen Arbeitsplatz erleichtern und das Risiko des Arbeitsplatzverlusts minimieren sollen.

    Transferkurzarbeitergeld: Die Zahlung beginnt am Tag des Eintritts der Arbeitskraft in die Transfergesellschaft und endet, wenn sie diese verlässt. Voraussetzung für den Erhalt dieser Beihilfe ist die Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen.

    30.Die organisierten Maßnahmen stehen im Einklang mit Deutschlands Nachhaltigkeitsstrategie.

    31.Angesichts der COVID-19-Pandemie wurde ein Hygienekonzept entwickelt, um die Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen. Dieses bietet neben Online-Schulungen auch Möglichkeiten für Präsenzkurse durch die Bereitstellung ausreichend großer Räume. 22

    32.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

    33.Die deutschen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

    Veranschlagte Haushaltsmittel

    34.Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 1 802 845 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 730 731 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 72 114 EUR veranschlagt werden.

    35.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 1 081 706 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

    Maßnahmen

    Geschätzte Teilnehmerzahl

    Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in 
    (in EUR) 23

    Geschätzte Gesamtkosten

    (in EUR)  24

    Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

    Qualifizierungsmaßnahmen

    415

    1189

    493 605

    Peergroups/Workshops

    240

    438

    105 160

    Existenzgründerberatung

    3

    5133

    15 400

    Beratung und Stellenakquise

    476

    517

    245 968

    Berufsvorbereitung und -orientierung

    200

    201

    40 133

    Internationale Beratung

    10

    1133

    11 332

    Nachbetreuung

    375

    569

    213 378

    Zwischensumme (a):

    Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

    1 124 976

    (65 %)

    Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

    Transferkurzarbeitergeld

    476

    1273

    605 755

    Zwischensumme (b):

    Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

    605 755

    (35 %)

    Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

    1. Vorbereitungsmaßnahmen

    7 211

    2. Verwaltung

    39 663

    3. Information und Werbung

    3 606

    4. Kontrolle und Berichterstattung

    21 634

    Zwischensumme (c):

    Prozentsatz der Gesamtkosten:

    72 114

    (%)

    Gesamtkosten (a + b + c):

    1 802 845

    EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)

    1 081 706

    36.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Deutschland hat bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

    Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

    37.Die deutschen Behörden leiteten am 1. August 2020 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 15. Dezember 2022 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.

    38.Den deutschen Behörden entstanden ab dem 1. November 2020 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 15. Juni 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.

    Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

    39.Die Mittel für die nationale Vor- oder Kofinanzierung stammen aus dem Bundeshaushalt und von der Bundesagentur für Arbeit. Diese finanzieren den nationalen Beitrag in Höhe von 40 % der Gesamtkosten der von der Transfergesellschaft angebotenen EGF-finanzierten Maßnahmen. 25

    40.Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

    41.Die deutschen Behörden haben dargelegt, dass die vorgesehenen EGF-Maßnahmen die vom Europäischen Sozialfonds (ESF) angebotenen Maßnahmen ergänzen. Über das Operationelle Programm ESF des Landes Nordrhein-Westfalen werden einige der grundlegenden Maßnahmen des von den Sozialpartnern vereinbarten Sozialplans kofinanziert. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass der EGF nicht an die Stelle dieser Maßnahmen tritt.

    Verfahren für die Anhörung der Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

    42.Die deutschen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit allen betroffenen Parteien, insbesondere den Sozialpartnern, ausgearbeitet wurde. Für die Planung der durch den EGF geförderten Maßnahmen führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gespräche mit der Agentur für Arbeit und der BOB Transfer GmbH, um die Möglichkeiten einer Unterstützung durch den EGF zu erörtern. Die Sozialpartner hatten bereits im Vorfeld ihre Unterstützung für eine mögliche Beantragung von EGF-Mitteln deutlich gemacht. Es wurde ein Begleitausschuss eingesetzt, um eine mögliche aus dem EGF kofinanzierte Intervention zu steuern. Neben Vertretern des Ministeriums für Arbeit und Soziales, der Agentur für Arbeit und der Transfergesellschaft gehören dem Begleitausschuss Vertreter der Sozialpartner, Vertreter der Gewerkschaft IG Metall, die Insolvenzverwalter des entlassenden Unternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie Vertreter der Betriebsräte an.

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    43.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Deutschland hat die Kommission darüber informiert, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwaltet wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) verwalten. Verwaltungsbehörde ist die „Gruppe Europäische Fonds für Beschäftigung“ 26 , während die organisatorisch unabhängige „Organisationseinheit Prüfbehörde“ 27 als Kontrollbehörde für die entsprechenden Mittel fungiert. Diese Stellen haben auch die früheren EGF-Beiträge für Deutschland verwaltet. Einige Aufgaben der EGF-Verwaltungsbehörde werden mittels einer Verwaltungsvereinbarung auf Dauer der Bundesagentur für Arbeit übertragen.

    Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

    44.Deutschland hat – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

    Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

    Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

    GMH Guss, das nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

    Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Haushaltsvorschlag

    45.Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 28 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    46.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 081 706 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

    47.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 29 einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

    Verwandte Rechtsakte

    48.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung von 1 081 706 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

    49.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

    2021/0107 (BUD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
    Antrags Deutschlands – EGF/2020/003 DE/GMH Guss

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 30 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 31 , insbesondere auf Nummer 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

    (2)Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 32 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    (3)Am 15. Dezember 2020 stellte Deutschland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei der GMH Guss GmbH in Deutschland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

    (4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 081 706 EUR für den Antrag Deutschlands bereitgestellt werden kann.

    (5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 081 706 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses] 33*.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
    (2)    Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen sind.
    (3)    Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
    (4)    Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
    (5)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
    (6)    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
    (7)    Tochterunternehmen Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss GmbH und Friedrich Wilhems-Hütte GmbH, beide mit Sitz in Mülheim an der Ruhr.
    (8)    Tochterunternehmen Dieckerhoff Guss GmbH in Gevelsberg und Tochterunternehmen Walter Hundhausen GmbH (sowie Hauptsitz der GMH Guss GmbH) in Schwerte.
    (9)    Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).
    (10)    Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDGUss): Die Gießerei-Industrie. Eine starke Branche in Zahlen (2019).
    (11)    https://www.bdguss.de/branche/rolle-bedeutung/
    (12)    Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDGUss): Branchenkennzahlen – Die deutsche Gießerei-Industrie (2019).
    (13)    https://www.vda.de/de/services/zahlen-und-daten/jahreszahlen/automobilproduktion sowie https://www.quest-trendmagazin.de/automobilindustrie/internationalisierung/weltregion-automobilproduktion.html
    (14)     https://www.oica.net/category/production-statistics/2018-statistics/ ; https://www.acea.be/statistics/article/eu-commercial-vehicle-production
    (15)    Deutsche Bank Research (2020): Automobilindustrie – Produktion in China überflügelt heimische Fertigung; Eurofound (2016)/ERM-Bericht 2016: Globalisation slowdown? Recent evidence of offshoring and reshoring in Europe; Eurofound (2020)/ERM-Bericht 2020: Restructuring across borders (Grenzübergreifende Umstrukturierungen).
    (16)    Gemessen in gewichteter Bruttoraumzahl (GBRZ).
    (17)    Feldhoff, Thomas (2020): Gießereibranche unter Anpassungsdruck: Ausgewählte Entwicklungstrends.
    (18)    Stephen, Sophie (2020): Deutsche Gussproduktion 2019 und Ausblick 2020, in: GIESSEREI, 04/2020.
    (19)    https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=582&langId=de
    (20)    https://www.serbianmonitor.com/en/chinas-mei-ta-opens-second-factory-in-obrenovac/
    (21)    Die Gründung einer Transfergesellschaft ist nach deutschem Recht nicht obligatorisch. Das entlassende Unternehmen ist auch nicht verpflichtet, auf die Gründung einer Transfergesellschaft hinzuwirken. Ohne die Beteiligung des entlassenden Unternehmens würde keine Transfergesellschaft eingerichtet. Bietet das entlassende Unternehmen aber seine Beteiligung an und stimmen die Sozialpartner der Gründung einer Transfergesellschaft zu, so gibt das deutsche Sozialgesetzbuch den Rechtsrahmen vor (§§ 110 und 111 SGB III).
    (22)    Um die Sicherheit bei Präsenzschulungen zu gewährleisten, werden COVID-19-Schnelltests durchgeführt.
    (23)    Zwecks Vermeidung von Dezimalen wurden die geschätzten Kosten pro Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag Deutschlands jeweils angegebene Betrag.
    (24)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
    (25)    Das Paket personalisierter Dienstleistungen, das Zahlungen sowie aktive Arbeitsmarktmaßnahmen umfasst, kann bereitgestellt werden, sobald die Arbeitskräfte offiziell in die Transfergesellschaft eintreten. Die entlassenen Arbeitskräfte erhalten von Anfang an Transferkurzarbeitergeld, das für eine Kofinanzierung durch den EGF infrage kommt, solange sie an den aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen teilnehmen.
    (26)    Allerdings fungiert innerhalb der „Gruppe Europäische Fonds für Beschäftigung“ das Referat EF 4 als Verwaltungsbehörde für den EGF, wohingegen das Referat EF 1 die Verwaltungsbehörde für den ESF ist.
    (27)    Die „Organisationseinheit Prüfbehörde“ ist eine unabhängige Prüf- und Kontrollbehörde, die ausschließlich den Weisungen des beamteten Staatssekretärs untersteht.
    (28)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 15.
    (29)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 29.
    (30)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
    (31)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 29.
    (32)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 15).
    (33) *     Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
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