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Document 52021PC0096

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, Asyl und Migration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 für die Zwecke der Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen

COM/2021/96 final

Brüssel, den 2.3.2021

COM(2021) 96 final

2021/0046(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, Asyl und Migration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 für die Zwecke der Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 23. September 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung über ein neues Migrations- und Asylpaket an, mit dem unter anderem ein gemeinsamer Rahmen für das Asyl- und Migrationsmanagement auf Unionsebene geschaffen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden soll. Zu den mit dieser Mitteilung vorgelegten Legislativvorschlägen gehört der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (im Folgenden „vorgeschlagene Screening-Verordnung“ 1 ).

Mit der vorgeschlagenen Screening-Verordnung werden die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bewältigung gemischter Migrationsströme angegangen, da sie mit der Einführung eines Screenings vor der Einreise an den Außengrenzen entscheidend dazu beiträgt, die zwischen den Kontrollen an den Außengrenzen und den Asyl- und Rückkehrverfahren verbleibenden Lücken zu schließen. Das Screening vor der Einreise soll es ermöglichen, die Identität von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenze unbefugt überschreiten, sowie etwaige Gesundheits- und Sicherheitsrisiken rasch festzustellen und die betreffenden Drittstaatsangehörigen rasch in das anzuwendende Verfahren (Asylverfahren oder Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) 2 ) zu überführen. Um den Schengen-Raum besser zu schützen, legt die vorgeschlagene Screening-Verordnung zudem einen Unionsrahmen fest, nach dem irreguläre Migranten, die sich bei der Einreise in den Schengen-Raum den Grenzkontrollen entzogen haben, einem Screening unterzogen werden können, wenn sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgegriffen werden.

Die Sicherheitskontrollen im Rahmen des Screenings sollten mindestens ebenso umfangreich sein wie die Kontrollen, die vorgenommen werden, wenn Drittstaatsangehörige – unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht – im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

Gemäß der vorstehend dargelegten Argumentation sollten bei den automatisierten Verifizierungen zu Sicherheitszwecken im Rahmen des Screenings dieselben Systeme (Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) 3 , Visa-Informationssystem (VIS) 4 , Einreise-/Ausreisesystem (EES) 5 und Schengener Informationssystem (SIS) 6 ) abgefragt werden, wie sie bei Personen, die ein Visum oder eine Reisegenehmigung beantragen, zum Einsatz kommen. In Bezug auf die einem Screening unterzogenen Personen sollte ferner ein Abgleich mit den folgenden Datenbanken durchgeführt werden: Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) 7 im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Datenbank, Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN).

Da die mit der Durchführung des Screenings betrauten Behörden den Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem (EES), zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), zum Visa-Informationssystem (VIS) und zum Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) benötigen, müssen die Verordnungen zur Einrichtung dieser Datenbanken so geändert werden, dass sie dieses zusätzliche Zugangsrecht vorsehen. Mit der vorgeschlagenen Screening-Verordnung werden die Verordnungen zur Einrichtung des VIS, des EES und des ETIAS geändert. Bei diesen Verordnungen handelt es sich – wie auch bei der vorgeschlagenen Screening-Verordnung – um Entwicklungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement.

Da die Verordnung (EU) 2019/816, mit der das ECRIS-TCN eingerichtet wurde, keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, kann sie nicht im Rahmen der vorgeschlagenen Screening-Verordnung geändert werden. Daher bedarf es einer separaten Änderung der Verordnung (EU) 2019/816, um Zugangsrechte im Hinblick auf die vorgeschlagene Screening-Verordnung festzulegen.

Ferner wird mit der vorgeschlagenen Screening-Verordnung die Verpflichtung eingeführt, die biometrischen Daten der betreffenden Drittstaatsangehörigen mit den Daten des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) abzugleichen, der mit den Verordnungen (EU) 2019/817 8 und (EU) 2019/818 9 eingerichtet wurde. Die Abfrage des CIR im Rahmen des Screenings soll ermöglichen, dass alle im EES, im VIS, im ETIAS, im Eurodac und im ECRIS-TCN enthaltenen Identitätsdaten in einem einzigen Schritt schnell und zuverlässig abgefragt werden und gleichzeitig ein größtmöglicher Datenschutz gewährleistet und eine unnötige Verarbeitung oder Duplizierung von Daten vermieden wird.

Während die vorgeschlagene Screening-Verordnung Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/817 vorsieht, die für das EES, das VIS und das ETIAS gilt, sind die Änderungen der Verordnung (EU) 2019/818, die für das ECRIS-TCN und das Eurodac gilt, wegen der unterschiedlichen Geltungsbereiche nicht Teil der vorgeschlagenen Screening-Verordnung.

Um den benannten Behörden im Rahmen des Screenings Zugang zu allen im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeicherten Daten zu gewähren, muss folglich auch die Verordnung (EU) 2019/818 geändert werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag unterstützt das Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität und Terrorismus, getroffen werden.

Er steht im Einklang mit den Zwecken des ECRIS-TCN gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816 und insbesondere mit dessen Absatz 1, wonach die Behörden das ECRIS-TCN im Zusammenhang mit „Visa-, Einbürgerungs- und Migrationsverfahren, einschließlich Asylverfahren“ nutzen können.

Der Vorschlag lässt den Mechanismus für den Austausch von Strafregisterinformationen über Unionsbürgerinnen und -bürger zwischen den Mitgliedstaaten mittels des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS), der durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI 10 und den Beschluss 2009/316/JI 11 eingerichtet wurde, unberührt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ermöglicht einen umfassenden Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe anhand der einschlägigen Datenbanken im Rahmen des Screenings an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets gemäß der vorgeschlagenen Screening-Verordnung. In dieser Hinsicht trägt er zum Schutz der Außengrenzen und zur Verhinderung unerlaubter Migrationsbewegungen im Schengen-Raum bei. Der Vorschlag berücksichtigt ferner die Ziele der Verordnung (EU) 2019/816, das Europäische Strafregisterinformationssystem in Bezug auf Drittstaatsangehörige zu verbessern und die Interoperabilität zwischen allen zentralen EU-Informationssystemen für Sicherheit, Grenz- und Migrationsmanagement zu fördern.

Ebenso steht er im Einklang mit den Änderungen, die durch die vorgeschlagene Screening-Verordnung an dem durch die Verordnungen (EU) 2019/817 12 und (EU) 2019/818 13 geschaffenen Interoperabilitätsrahmen vorgenommen werden sollen, da er vorsieht, dass beim Screening für das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige dieselben Zugangsrechte gelten sollen wie für den Zugang zu den anderen einschlägigen Datenbanken (Einreise-/Ausreisesystem (EES), Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und Visa-Informationssystem (VIS)).

Der Vorschlag trägt außerdem dem mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 geschaffenen Interoperabilitätsrahmen Rechnung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen. Diese Vertragsbestimmung war auch die Rechtsgrundlage für die Verordnungen, deren Änderung hier vorgeschlagen wird.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Maßnahmen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Daher ist das in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegte Subsidiaritätsprinzip anwendbar, demzufolge die Union nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Ziele dieses Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern lassen sich besser auf Ebene der Union verwirklichen, weil es sich um den Zugang zu Informationen in einer EU-Datenbank und um die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen handelt.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den festgelegten Zielen.

Ziel des Vorschlags ist es, in Bezug auf das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) die gleichen Zugangsrechte vorzusehen wie für andere Datenbanken, die im Rahmen des Screenings an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets zu Sicherheitszwecken automatisch abgefragt werden, also Zugangsrechte, wie sie bereits beim Screening von Visumantragstellern oder von Personen, die eine Reisegenehmigung im Rahmen des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems beantragen, gewährt werden.

Im Einklang mit der vorgeschlagenen Screening-Verordnung werden sich die Sicherheitskontrollen, einschließlich der Abfrage der Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), auf die Ermittlung terroristischer und anderer schwerer Straftaten beschränken. Artikel 1 des Vorschlags entspricht der Änderung, die im Vorschlag COM(2019) 3 final 14 (ETIAS-Folgeänderungen) mit dem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 vorgenommen wird und die eine besondere Kennzeichnung für terroristische und andere schwere Straftaten einführt. Diese Änderung wird es ermöglichen, den Zugang zu den Datensätzen von Drittstaatsangehörigen, die wegen terroristischer oder anderer schwerer Straftaten verurteilt wurden, auf diejenigen Datensätze zu beschränken, die für die Sicherheitskontrollen im Rahmen der vorgeschlagenen Screening-Verordnung relevant sind. Die Abfrage der ECRIS-TCN-Datenbank ist so durchzuführen, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus dieser Datenbank abgerufen werden. Der vorliegende Vorschlag berücksichtigt diese Vorgaben.

Die an der Verordnung (EU) 2019/818 vorzunehmenden Änderungen beschränken sich darauf, den benannten Behörden im Rahmen des Screenings Zugang zu Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) zu gewähren.

Wahl des Instruments

In diesem Vorschlag werden die Bedingungen für den Zugriff auf die Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) festgelegt, das durch eine EU-Verordnung mit dem Ziel eingerichtet wurde, unterschiedliche Auslegungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Nutzung der zentralen Datenbank zu vermeiden und so eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen und Rechtssicherheit zu schaffen.

Der Vorschlag ergänzt zudem die in der vorgeschlagenen Screening-Verordnung festgelegten einheitlichen Vorschriften für Sicherheitskontrollen im Rahmen des Screenings.

Folglich ist eine Verordnung das geeignete Instrument.

 

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Das faktengestützte Dokument, das im Zusammenhang mit den Legislativvorschlägen erstellt wurde, die mit dem neuen Migrations- und Asylpaket angenommen wurden, ist für diesen Vorschlag, der die vorgeschlagene Screening-Verordnung ergänzt, ebenfalls relevant.

   Konsultation der Interessenträger

Von Belang sind hier die von der Kommission im Zusammenhang mit dem neuen Migrations- und Asylpaket durchgeführten Konsultationen. Insbesondere hat die Kommission das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger mehrfach konsultiert, um deren Standpunkte zum neuen Migrations- und Asylpaket einzuholen. Parallel dazu haben der rumänische, der finnische und der kroatische Ratsvorsitz sowohl einen strategischen als auch einen technischen Gedankenaustausch über die Zukunft verschiedener Aspekte der Migrationspolitik geführt, bei dem auch der Screening-Vorschlag erörtert wurde. Bei diesen Konsultationen hat sich gezeigt, dass ein Neuanfang in der europäischen Asyl- und Migrationspolitik auf Zustimmung stößt.

Im Vorfeld des neuen Migrations- und Asylpakets hat die Kommission fortlaufend Debatten mit dem Europäischen Parlament geführt. Die Mitgliedstaaten erkannten unter anderem an, dass ein starker Grenzschutz erforderlich ist, und bekundeten ihr Interesse an klaren und effizienten Verfahren an den Außengrenzen, die insbesondere unerlaubte Migrationsbewegungen verhindern und zur Sicherheit des Schengen-Raums beitragen sollen. Einige Mitgliedstaaten betonten jedoch, dass kein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen darf.

Grundrechte

Der Vorschlag steht mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, im Einklang und achtet den Grundsatz der Nichtzurückweisung, den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung und sonstige einschlägige Normen und Garantien, die in den EU-Rechtsvorschriften über Asyl, Rückkehr und Grenzen verankert sind.

Der Vorschlag berührt das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) in verhältnismäßiger Weise und beschränkt sich auf das unbedingt Notwendige, um den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität und Terrorismus, getroffen werden.

Erstens ermöglicht die vorgeschlagene Änderung die Abfrage der Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) zum Zwecke der Durchführung von Sicherheitskontrollen im Rahmen des die bestehenden Grenzschutzmaßnahmen ergänzenden Screenings. Das Screening umfasst die Prüfung von Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten und die Verarbeitung biometrischer Daten der kontrollierten Personen sowie die Abfrage von Datenbanken, einschließlich des ECRIS-TCN, als Teil der Sicherheitskontrollen. Dabei werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Kontrollen sind notwendig, um gemäß der vorgeschlagenen Screening-Verordnung zu prüfen, ob die betreffende Person eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt.

Zweitens sollte das am Ende des Screenings auszufüllende Auswertungsformular die Angaben enthalten, die die Behörden der Mitgliedstaaten benötigen, um die betreffenden Personen in das geeignete Verfahren überführen zu können. Das Ausfüllen und Lesen des Auswertungsformulars durch die Behörden stellt somit eine Form der Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die untrennbar mit der Überführung von an der Außengrenze aufhältigen (oder im Hoheitsgebiet aufgegriffenen) Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, in die geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren verbunden ist. Das Auswertungsformular enthält die Ergebnisse der während der Sicherheitskontrolle durchgeführten Abfrage in der Form „Treffer“ bzw. „kein Treffer“. Im Falle eines Treffers sollten die Datenbank, aus der der Treffer stammt, und die diesem Treffer zugrunde liegenden Gründe im Auswertungsformular detailliert aufgeführt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Abfrage der ECRIS-TCN-Datenbank nur dann ein Abfrageergebnis im Auswertungsformular erscheint, wenn in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit Terrorismus und anderen schweren Straftaten ein Treffer erzielt wurde.

Dieser Vorschlag berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Einträge strafrechtlicher Verurteilungen von Minderjährigen und Kindern in das nationale Strafregister. Ebenso wenig steht der Vorschlag der Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Anwendung von internationalen Übereinkünften entgegen, die für die Mitgliedstaaten bindend sind, insbesondere nicht denjenigen, die sich aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ableiten, der alle Mitgliedstaaten beigetreten sind.

Bei der Berichterstattung über die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/816 muss die Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 9 der genannten Verordnung auch auf die Auswirkungen eingehen, die die Nutzung der Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) im Rahmen des Screenings auf die Grundrechte von Drittstaatsangehörigen hat.

Die Nutzung dieser Datenbank im Rahmen des Screenings sollte dem Überwachungsmechanismus gemäß der vorgeschlagenen Screening-Verordnung unterliegen, damit sichergestellt ist, dass die Grundrechte von Drittstaatsangehörigen gewahrt werden und der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Rahmen des Screenings eingehalten wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) 2019/816 geändert, indem eine neue Bestimmung eingefügt wird, die es den benannten Behörden ermöglicht, im Rahmen des Screenings auf die ECRIS-TCN-Datenbank zuzugreifen und diese nach Datensätzen zu Personen zu durchsuchen, die wegen einer terroristischen oder anderen schweren Straftat verurteilt wurden; ferner enthält der Artikel die diesbezüglichen Bedingungen und Garantien.

Mit Artikel 2 wird die Verordnung (EU) 2019/818 geändert, indem eine neue Bestimmung eingefügt wird, die es den benannten Behörden ermöglicht, im Rahmen des Screenings auf im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeicherte Daten zuzugreifen.

Artikel 3 enthält Schlussbestimmungen.

2021/0046 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, Asyl und Migration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 für die Zwecke der Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 74, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 15 sieht eine Identitätsprüfung sowie Sicherheits- und Gesundheitskontrollen von Drittstaatsangehörigen vor, die sich an der Außengrenze aufhalten, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder die im Hoheitsgebiet aufgegriffen werden und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie an den Außengrenzen kontrolliert wurden. Mit der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 16 werden die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bewältigung gemischter Migrationsströme angegangen und einheitliche Vorschriften geschaffen, die eine rasche Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und ihre Überführung in die anwendbaren Verfahren ermöglichen.

(2)Laut der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 17 sollen im Rahmen des Screenings Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden wie bei Personen, die im Rahmen des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems Visa oder Reisegenehmigungen beantragen. Insbesondere sieht die Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 18 vor, dass die personenbezogenen Daten der dem Screening unterzogenen Personen mit den Europol-Daten, mit der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD), mit der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) sowie in Bezug auf Personen, die wegen terroristischer oder anderer schwerer Straftaten verurteilt wurden, mit der Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) abgeglichen werden sollten.

(3)Um festzustellen, ob eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnte, benötigen die mit der Durchführung des in der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 19 vorgesehenen Screenings betrauten Behörden Zugang zum ECRIS-TCN.

(4)Mit der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 20 , die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement darstellt, werden die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 21 , (EU) 2017/2226 22 , (EU) 2018/1240 23 und (EU) 2019/817 24 , die ebenfalls eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement darstellen, geändert, um Zugangsrechte für die Zwecke des Screenings zu den im Visa-Informationssystem (VIS) gespeicherten Daten, zum Einreise-/Ausreisesystem (EES) und zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) zu gewähren. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche konnte die Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Gewährung von Zugangsrechten für die Zwecke des Screenings zum ECRIS-TCN allerdings nicht im Rahmen der besagten Verordnung erfolgen, da die Verordnung zur Einrichtung des ECRIS-TCN keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/816 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden.

(5)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des Zugangs zum ECRIS-TCN für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 25 eingeführten Sicherheitskontrollen, die wiederum darauf abzielen, die in den Schengen-Raum einreisenden Personen stärker zu kontrollieren und in die geeigneten Verfahren zu überführen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)Die Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 26 enthält spezifische Vorschriften für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen durch Abfrage des mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR), die die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, im Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, vereinfachen und unterstützen sollen.

(7)Da die mit der Durchführung des Screenings betrauten Behörden Zugang zu den im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) zu Identifizierungszwecken gespeicherten Daten benötigen, wird die Verordnung (EU) 2019/817 durch die Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] 27 entsprechend geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche war es nicht möglich, die Verordnung (EU) 2019/818 mittels derselben Verordnung zu ändern, weshalb zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 ein separater Rechtsakt erlassen werden sollte.

(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/816

Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:

(1)Dem Artikel 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)    werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das ECRIS-TCN von den zuständigen Behörden für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß der Verordnung (EU) .../... 28 [Screening-Verordnung]* genutzt wird.“.

_____________

*    Verordnung (EU) .../... [Verordnung zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817] (ABl. ...).

(2)Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen solche Verurteilungen ergangen sind[, und für die Zwecke des Grenzmanagements] 29 . Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind.

Diese Verordnung dient auch

a)der Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818;

b)der Unterstützung der Ziele der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] in Bezug auf die Durchführung der Sicherheitskontrollen.“.

(3)Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. „zuständige Behörden“ die Zentralbehörden und Eurojust, Europol, EUStA[, die ETIAS-Zentralstelle in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache] 30 und die Behörden nach Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung], die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;“.

(4)Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)eine Kennzeichnung, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] angibt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer terroristischen oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, sofern die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, und in diesen Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats beziehungsweise die Codes der Urteilsmitgliedstaaten einschließt.“;

b)nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)    Werden aufgrund der Sicherheitskontrollen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] Treffer ermittelt, so sind die Kennzeichnungen und der Code des Urteilsmitgliedstaats beziehungsweise die Codes der Urteilsmitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels nur für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] und lediglich für die Zwecke jener Verordnung zugänglich und abfragbar.“.

(5)Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Gibt es einen Treffer, so stellt das Zentralsystem der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen nationalen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 und sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben bereit. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem darf lediglich für folgende Zwecke verwendet werden:

a)Ersuchen nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI,

b)Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung,

c)[Grenzmanagement] 31 ,

d)Prüfung gemäß der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung], ob ein Drittstaatsangehöriger, der einem Screening unterzogen wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“.

(6)Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

„Artikel 7a

Nutzung des ECRIS-TCN für das Screening

Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] sind befugt, zur Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 11 derselben Verordnung übertragenen Aufgaben mithilfe des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportals auf die Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) zuzugreifen und diese abzufragen.

Für die Zwecke der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] haben die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden lediglich Zugriff auf Datensätze im CIR, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.

Die Abfrage nationaler Strafregister auf der Grundlage der gekennzeichneten ECRIS-TCN-Daten erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht und über nationale Kanäle. Je nachdem, ob das Screening im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder an den Außengrenzen stattfindet, übermitteln die betreffenden nationalen Behörden den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] innerhalb von zwei beziehungsweise vier Tagen eine Stellungnahme. Geht innerhalb dieser Fristen keine Stellungnahme ein, so bedeutet dies, dass keine Sicherheitsbedenken vorliegen.“.

(7)Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Verarbeitung der in das Zentralsystem und in den CIR eingegebenen Daten ist nur für die folgenden Zwecke zulässig:

a)Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen,

b)[Grenzmanagement] 32 oder

c)Screening gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung].“.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/818

Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union nutzen das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen von Eurodac und des ECRIS-TCN nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und dem nationalen Recht. Sie nutzen das ESP zudem nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Abfrage des CIR für die in den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 genannten Zwecke.“.

(2)Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Es wird ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, im Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, im Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß den Artikeln 20 und 20a der vorliegenden Verordnung erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und dem Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln.“;

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20 oder zur Überprüfung oder Feststellung der Identität einer Person gemäß Artikel 20a, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.“.

(3)Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 20a, 21 und 22.“.

(4)Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20 a eingefügt:

Artikel 20a

Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung gemäß der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung]

(1) Abfragen im CIR werden von der benannten zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) .../... [Screening-Verordnung] ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung oder Feststellung der Identität einer Person gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.

(2) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, darf die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten einsehen.“.

(5)Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 2a, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.“;

b)nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 20a erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

(a)Mitgliedstaat, der die Abfrage vornimmt,

(b)Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt,

(c)Datum und Uhrzeit der Abfrage,

(d)Art der für die Abfrage verwendeten Daten,

(e)Ergebnisse der Abfrage.“.

c)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des CIR ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und die Bediensteten dieser Behörden gemäß den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten gemäß den Artikeln 21 und 22 durchführen.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    COM(2020) 612.
(2)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(3)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(5)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(7)    Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
(8)    Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
(9)    Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
(10)    Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).
(11)    Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).
(12)    Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
(13)    Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
(14)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) 2019/816.
(15)    Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. ... vom ..., S. ...).
(16)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(17)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(18)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(19)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(20)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(21)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(22)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(23)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(24)    Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
(25)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(26)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(27)    Angabe gemäß Fußnote 15.
(28)    ABl. …
(29)    COM(2019) 3 final.
(30)    Angabe gemäß Fußnote 29.
(31)    Siehe Fußnote 29.
(32)    Angabe gemäß Fußnote 29.
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