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Document 52021PC0004

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel IIa und der Anhänge I und II des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zu vertreten ist

COM/2021/4 final

Brüssel, den 12.1.2021

COM(2021) 4 final

2021/0001(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel IIa und der Anhänge I und II des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der Änderungen des Protokolls 10 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das „EWR-Abkommen“) über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen, die nur für die EU und Norwegen gelten, zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Die Änderungen des Protokolls über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

Das Protokoll über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden das „Protokoll“) befreit Wirtschaftsbeteiligte von der Verpflichtung, im bilateralen Handel zwischen der EU und Norwegen beim Zoll summarische Eingangsanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren abzugeben. Gleichzeitig setzt Norwegen im Handel mit Drittländern zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen um, die denen der EU entsprechen. Das Protokoll trat am 1. Juli 2009 in Kraft und hat sowohl für einen reibungslosen Handelsverkehr zwischen Norwegen und der EU als auch für ein hohes Maß an Sicherheit in der Lieferkette gesorgt.

Derzeit verfügt jede Vertragspartei über ein eigenes System für die Verwaltung von summarischen Eingangsanmeldungen (in der EU ist dies das Einfuhrkontrollsystem ICS), es besteht jedoch keine Verbindung zwischen beiden Systemen.

Seit 2016 führt die Kommission Gespräche zur Aktualisierung der Bestimmungen des Abkommens und zur Gewährleistung der künftigen Teilnahme Norwegens am neuen EU-Zollprogramm zur Warenvoranmeldung für die Sicherheit und Gefahrenabwehr, dem Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), bei dem es sich um ein zentralisiertes System handelt.

Im Zollkodex der Union (UZK) sind Maßnahmen im Rahmen des neuen ICS2-Projekts vorgesehen, die erhebliche Änderungen bei der Vorab-Zollabfertigung von in die EU eingeführten Waren und für den Rahmen für das Risikomanagement insgesamt bedeuten. Das neue Programm umfasst die Überarbeitung des bestehenden Prozesses aus technologischer und rechtlicher Sicht sowie in Bezug auf das Zollrisikomanagement und die Zollkontrollen wie auch die Handelstätigkeit. Es werden Daten über alle Waren, die in die EU eingeführt werden, vor deren Eintreffen erfasst. Die Wirtschaftsbeteiligten werden Sicherheitsdaten mittels der summarischen Eingangsanmeldung im ICS2 melden müssen. Die künftige Verpflichtung zur Abgabe solcher Anmeldungen betrifft nicht alle Wirtschaftsbeteiligten in gleichem Maße. Sie hängt von der Art der Dienstleistungen ab, die die Wirtschaftsbeteiligten im internationalen Warenverkehr erbringen, und steht im Zusammenhang mit den Zeitpunkten der drei Releases des ICS2 (15. März 2021, 1. März 2023 und 1. März 2024). Vor Eintreffen der Fracht eingehende Informationen und Risikoanalysen werden eine frühzeitige Erkennung von Bedrohungen ermöglichen und den Zollbehörden helfen, an dem am besten geeigneten Punkt in der Lieferkette tätig zu werden.

Das ICS2 ist daher ein unverzichtbares Zollinstrument der EU für die Verbesserung des Managements von Eingangsgrenzkontrollen zur Sicherheit und Gefahrenabwehr und unterstützt das EU-Zollprogramm zur Warenvoranmeldung für die Sicherheit und Gefahrenabwehr. Damit das gleiche Sicherheitsniveau an den Außengrenzen gewährleistet werden kann, hat Norwegen zugestimmt, sich am ICS2-Projekt zu beteiligen und für das erste Release des ICS am 15. März 2021 einsatzbereit zu sein. Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für ähnliche Änderungen des Zollsicherheitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der EU, der Schweiz und Norwegen, die im November 2019 aufgenommen und im Oktober 2020 abgeschlossen wurden. Die Änderungen von Kapitel IIa des Protokolls sollen der Entwicklung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, auch im Bereich der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und des Rahmens für Risikomanagement und Risikoanalyse, Rechnung tragen. So wird ein gleichwertiges Maß an Sicherheit an den Außengrenzen gewährleistet und die Sicherheit des gemeinsamen Sicherheitsraums verbessert.

Das Abkommen umfasst zudem eine Finanzierungsvereinbarung (Anhang I Titel III), die die Entwicklungs- und Betriebskosten für die Nutzung des ICS2 durch Norwegen betrifft, sowie funktionelle Einzelheiten des ICS2, die in den technischen Modalitäten (Anhang I Titel II) festgelegt sind.

2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird mit Artikel 92 des EWR-Abkommens eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und fasst Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der EU einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss tritt grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen und hat die Aufgabe, die wirksame Durchführung und Anwendung des Abkommens zu gewährleisten. Dazu führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und fasst Beschlüsse in den in dem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bezug auf die Protokolle. Protokoll 10 des Abkommens kann daher gemäß den Artikeln 93 Absatz 2, 99, 100, 102 und 103 des Abkommens durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geändert werden.

Im Interesse der Rechtssicherheit und Homogenität des EWR sollte der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen Beschluss zur Änderung des Protokolls fassen, um der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. Diese Änderungen sollten gleichzeitig mit den Änderungen der Unionsvorschriften und unter Wahrung der internen Verfahren der Vertragsparteien angewandt werden.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses

Bei seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel soll der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss über die Änderung des Protokolls fassen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll der höchste Standard für die Sicherheit und Kontrolle von Waren gewährleistet werden, die über die Grenzen befördert werden und in das jeweilige Zollgebiet der EU oder Norwegens gelangen.

Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 104 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich, der lautet: „Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen“.

Artikel 103 des Abkommens sieht vor: „Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Beschlussfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vorläufig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, dass eine solche vorläufige Anwendung nicht möglich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläufige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG- Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1.Allgemeiner Überblick über Protokoll 10

In der 2009 durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 1 geänderten Fassung des Protokolls werden die besonderen bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der EU und Norwegen sowie das starke beiderseitige Interesse an der Umsetzung gleichwertiger zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen hervorgehoben. Protokoll 10 zum Abkommen wurde im Interesse sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der EFTA-Staaten geändert, um unnötige Beschränkungen zu vermeiden und eine Reihe von Bestimmungen festzulegen, durch die gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten eingeführt werden.

Das Protokoll beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sowie auf den folgenden Durchführungs- und delegierten Rechtsakten:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, einschließlich der einschlägigen Spalte in Anhang B;

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission, die die Verantwortlichkeiten der Parteien im Bereich des Datenschutzes und der Datenaufsicht umfasst;

Durchführungsbeschluss der Kommission über das Arbeitsprogramm;

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, einschließlich der einschlägigen Spalten in Anhang B.

Im Jahr 2006 führte die EU neue Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im internationalen Warenhandel ein, mit denen die Standards bei den Zollkontrollen verbessert werden sollten (IP/06/1821). Dazu gehören Vorschriften und Fristen für Wirtschaftsbeteiligte betreffend die Einreichung von Vorabinformationen für Waren, die in die EU ein- oder aus der EU ausgeführt werden (elektronische Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen), ein EU-System für Risikoanalyse und Risikomanagement sowie Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der EU. Ferner haben die EU und Norwegen vereinbart, einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement zu entwickeln, der erforderlichenfalls auch den Austausch risikobezogener Informationen umfasst.

Vor diesem Hintergrund – der Entwicklung eines solchen Rahmens für verbesserte Zollkontrollen – und aufgrund der Modernisierung der Zollunion und ihrer Vorschriften wurde das Abkommen geändert. So sollten die höchsten Standards für die Sicherheit und Kontrolle von Waren gewährleistet werden, die über die Grenzen befördert werden und in die Zollgebiete der EU und des Königreichs Norwegen gelangen.

3.2.Vorgeschlagene Änderungen des Abkommens im Zusammenhang mit der Teilnahme Norwegens am ICS2

Das ICS2 greift als erste Abwehrmaßnahme in dem Bemühen um den Schutz des Binnenmarkts und der EU-Bürgerinnen und -Bürger. Dank verbesserter datengesteuerter Zollsicherheitsverfahren unterstützt es wirksame risikobasierte Zollkontrollen und erleichtert gleichzeitig den freien rechtmäßigen Warenverkehr über die EU-Außengrenzen.

Das Programm wird dazu beitragen, einen integrierten EU-Ansatz zur Stärkung des Rahmens für das Zollrisikomanagement zu schaffen. Dies ist eines der wichtigsten Ergebnisse, die der Zollkodex der Union und die Strategie für das Zollrisikomanagement mit sich gebracht haben, und steht im Einklang mit dem Aktionsplan des Rates von 2014 und dem Ziel der Kommission von der Leyen, die Zollunion auszubauen.

Das ICS2 ist ein Fracht-Vorabinformationssystem, in dem Daten über alle Waren, die in die EU eingeführt werden, vor deren Eintreffen erfasst werden. Über eine sogenannte summarische Eingangsanmeldung müssen Wirtschaftsbeteiligte Sicherheitsdaten im ICS2 melden. Die Verpflichtung zur Abgabe solcher Anmeldungen betrifft nicht alle Wirtschaftsbeteiligten in gleichem Maße. Sie hängt von der Art der Dienstleistungen ab, die die Wirtschaftsbeteiligten im internationalen Warenverkehr erbringen, und steht im Zusammenhang mit den Zeitpunkten der drei Releases des ICS2 (15. März 2021, 1. März 2023 und 1. März 2024).

Am 7. Oktober 2020 bestätigte Norwegen seine Absicht, sich am Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) zu beteiligen; damit kann das Partnerland am gemeinsamen Rahmen des ISC2 teilnehmen, der am 15. März 2021 eingeführt wird.

Der Beitritt zum ICS2-Programm erfordert technische und finanzielle Anpassungen im Zusammenhang mit dem Abkommen, insbesondere Änderungen, die die Modernisierung der Zollunion und ihrer Rechtsvorschriften widerspiegeln.

3.3.Vorgeschlagene Änderungen des Protokolls im Zusammenhang mit der Modernisierung des UZK

Die wichtigsten Änderungen, die im Entwurf für ein geändertes Protokoll vorgesehen sind, beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über den Zollkodex der Union, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Mit diesen Änderungen wird das Protokoll mit den jüngsten EU-Vorschriften über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen, summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, die Entwicklung und die Inbetriebnahme der einschlägigen elektronischen Systeme, zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, das gemeinsame Risikoanalyseverfahren und den Rahmen für das Risikomanagement in Einklang gebracht, wobei gleichzeitig den jüngsten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird.

Folgende Rechtstexte wurden als Grundlage für die wichtigsten Änderungen des Protokolls herangezogen.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union:

·Artikel 46 in Bezug auf das Risikomanagement und Zollkontrollen;

·Artikel 127 betreffend die einschlägigen Bestimmungen für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung: Form und Inhalt, Verwendung elektronischer Systeme, Abgabe und Freistellung, Fristen, Registrierung, Anmelder, sicherheitsbezogene Risikoanalyse, Mehrfachabgabe;

·Artikel 128 betreffend die Risikoanalyse;

·Artikel 6 Absatz 1, Artikel 12, 16, 46, 47 sowie Artikel 127 bis 133 bilden die Rechtsgrundlage für die Entwicklung und die Inbetriebnahme des ICS 2;

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union;

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung):

·Artikel 104, 106, 112, 113, 113a betreffend die summarische Eingangsanmeldung;

·Anhang B betreffend Datenanforderungen;

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (in der am 20. Juli 2020 geltenden Fassung):

·Artikel 24 betreffend die Einhaltung der Vorschriften durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ersetzt Anhang II Artikel 2 des Abkommens);

·Artikel 182, 183, 184, 185, 186, 188, 189 betreffend die summarische Eingangsanmeldung;

·Anhang B betreffend Datenstruktur und -formate;

Die jüngsten Änderungen von Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission müssen noch förmlich angenommen werden. Daher wurde ein Platzhalter in den Vorschlag zur Änderung dieses Abkommens eingefügt, damit die Fußnoten nach Veröffentlichung der oben genannten Änderungen aktualisiert werden können (siehe Anhang I Artikel 2 des geänderten Protokolls).

Die Änderungen von Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission wurden am 28. September 2020 vom Ausschuss der Europäischen Kommission für den Zollkodex angenommen. Das Datum für die Veröffentlichung der Änderungen steht noch nicht fest.

3.4.Vorgeschlagene strukturelle Änderungen des Protokolls

Was die Struktur des geänderten Protokolls betrifft, so mussten in Anhang I über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen die Abschnitte über den Eingang und den Ausgang von Waren in zwei verschiedene Titel aufgeteilt werden (Titel I bzw. Titel IV), da für die summarische Eingangsanmeldung und das ICS2 ausführlichere Vorschriften erforderlich sind.

Aufgrund dieser strukturellen Änderung von Anhang I wurden entsprechend zwei neue Titel eingefügt:

Titel II: Technische Modalitäten für das Einfuhrkontrollsystem 2

Titel III Finanzielle Modalitäten für das Einfuhrkontrollsystem 2

3.5.Von der Union zu vertretender Standpunkt

Gemäß Artikel 92 des Abkommens beraten die Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuss über das Abkommen betreffende Fragen. Die Vertragsparteien arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, um die Beschlussfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss am Ende des Beratungsprozesses zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte der mit dem EWR-Abkommen eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss einen Beschluss zur Änderung von Kapitel IIa und der Anhänge I und II des Protokolls 10 fassen. Dies geschieht durch Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bei einer Sitzung, bei der die EU vertreten ist.

Der von der EU im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte durch einen Beschluss des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt werden.

Das geänderte Protokoll wird anschließend einvernehmlich von den Vertragsparteien durchgeführt.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. 2

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium.

Der Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Verfahrensgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Artikel 9 AEUV, unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum: „Für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die eine einfache Ausdehnung von Gemeinschaftsrechtsakten auf den EWR gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zum Gegenstand haben, wird der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt“.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der wichtigste Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates sein.

5.Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen beruhen auf der Tatsache, dass Norwegen dem Programm für das ICS2 mit dessen erstem Release am 15. März 2021 beitreten wird. Weitere Releases sollen 2023 und 2024 erfolgen.

Dieser Beitritt wird Auswirkungen auf den Haushalt Norwegens haben. Die Aufteilung der Kosten ist in Anhang I Artikel 17 festgelegt und wurde Norwegen außerdem in einem Non-paper mitgeteilt.

Norwegen beteiligt sich an jedem Release des ICS2 und zahlt einen Pauschalbeitrag zu den Entwicklungskosten, die der Europäischen Kommission entstehen. Diese Kosten betragen 520 000 EUR für Release 1, 550 000 EUR für Release 2 und 550 000 EUR für Release 3 und beruhen auf einem Verteilungsschlüssel von 4 %.

Norwegen wird außerdem zu den Betriebskosten beitragen, die der Kommission jedes Jahr für Konformitätsprüfungen sowie für die Wartung der Infrastruktur (Hardware, Software, Hosting, Lizenzen usw.), der zentralen Komponenten des ICS2 und der dazugehörigen Anwendungen und Dienste entstehen, welche für deren Betrieb und Zusammenschaltung erforderlich sind (Qualitätssicherung, Helpdesk, IT-Service-Management). Diese Betriebskosten basieren auf dem Verteilungsschlüssel von 4 %, sind jedoch nicht in Form eines jährlichen Beitrags festgelegt. Die maximalen Betriebskosten sind auf 450 000 EUR pro Jahr begrenzt.

6.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da mit dem Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Protokoll 10 des EWR-Abkommens über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen geändert wird, ist eine Veröffentlichung im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union angezeigt.

2021/0001 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel IIa und der Anhänge I und II des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Protokoll 10 zum EWR-Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Protokoll“) wurde durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der EWR 3 geändert und trat am 1. Juli 2009 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss durch Beschluss bei seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels Kapitel IIa und die Anhänge des Protokolls 10 abändern.

(3)Gemäß Artikel 9h Absatz 3 des Protokolls sind Änderungen von Kapitel 3 und der Anhänge I und II des Protokolls 10 notwendig, um der Entwicklung des Unionsrechts in durch das genannte Kapitel und die Anhänge I und II abgedeckten Fragen Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 9h Absatz 3 werden die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen ab dem 15. März 2021 im Einklang mit den internen Verfahren der Vertragsparteien angewendet, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich Norwegen beteiligen wird.

(4)Da die Änderungen für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union bei der nächsten Sitzung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder in einem Briefwechsel zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsakts des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 zur Änderung des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    Beschluss Nr. 76/2009, ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.
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