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Document 52021M10446

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10446 — Swiss Life Holding/Gelsenwasser/Infrareal) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 424/02

PUB/2021/827

ABl. C 424 vom 20.10.2021, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache: M.10446 — Swiss Life Holding/Gelsenwasser/Infrareal)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 424/02)

1.   

Am 11. Oktober 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Swiss Life Holding AG („Swiss Life“, Schweiz),

Gelsenwasser AG („Gelsenwasser“, Deutschland),

Infrareal GmbH („Infrareal“, Deutschland).

Swiss Life und Gelsenwasser übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Infrareal.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Infrareal besteht aus einer Management-Holding von Standortbetreibergesellschaften und den beiden operativen Tochtergesellschaften Pharmaserv GmbH und Pharmapark Jena GmbH. Die beiden Tochtergesellschaften betreiben in Deutschland Life-Science-Industrieparks und erbringen Dienstleistungen wie Standortmanagement, integrierte Infrastrukturunterstützung sowie technische und logistische Dienstleistungen.

Gelsenwasser ist ein Versorgungsunternehmen, das in Deutschland Erdgas und Frischwasser liefert. Sein Kerngeschäft umfasst fünf Bereiche: Wasser, Abwasser, Energienetze, Energieverkäufe und Investitionen.

Swiss Life ist ein europäischer Anbieter umfassender Lebensversicherungs-, Vorsorge- und Finanzlösungen. Das Unternehmen bietet unter seiner Dachmarke über eigene Verkaufskräfte und Vertriebspartner wie Makler und Banken umfassende und individuelle Beratung sowie eine breite Palette eigener Produkte und Partnerprodukte für Einzelpersonen und Unternehmen an. Swiss Life ist im Lebensversicherungssektor sowie in der Anlage- und Vermögensverwaltung tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10446 — Swiss Life Holding/Gelsenwasser/Infrareal

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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