EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021M10375

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10375 — ArcelorMittal/Condesa Tubos) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 392/03

PUB/2021/744

ABl. C 392 vom 28.9.2021, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10375 — ArcelorMittal/Condesa Tubos)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 392/03)

1.   

Am 13. September 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

ArcelorMittal Aceralia Basque Holding, S.L. („ArcelorMittal“, Spanien), eine Tochtergesellschaft von ArcelorMittal, S.A. („ArcelorMittal Group“, Luxemburg),

Condesa Tubos, S.L. („Condesa Tubos“, Spanien).

ArcelorMittal übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Condesa Tubos.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ArcelorMittal und ArcelorMittal Group: Bergbau, Herstellung und Vertrieb verschiedener Stahlerzeugnisse für die Branchen Automobil, Baugewerbe, Energie, Verpackung, Haushaltsgeräte, Bergbau und Nebenprodukte,

Condesa Tubos: Herstellung mehrerer Arten von kleinen geschweißten Kohlenstoffstahlrohren an drei Standorten in Spanien und einem Standort in Deutschland.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10375 — ArcelorMittal/Condesa Tubos

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Top