EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.10.2021
COM(2021) 649 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie
1.Einleitung
Am 14. Juni 2021 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2021/953 zur Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU (im Folgenden die „Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU“) angenommen. Mit der Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion festgelegt, um die Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Die Verordnung wird durch die Verordnung (EU) 2021/954 ergänzt, mit der der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet wird, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und die berechtigt sind, im Einklang mit dem EU-Recht in andere Mitgliedstaaten zu reisen.
Das digitale COVID-Zertifikat der EU ist eine einfache und sichere Möglichkeit, den COVID-19-Status einer Person nachzuweisen. Es ist kostenlos und kann sowohl digital als auch in Papierform verwendet werden. Das digitale COVID-Zertifikat der EU ist ein wesentliches Element der Reaktion Europas auf die COVID-19-Pandemie. Dank seiner raschen Annahme und Einführung konnte der europäische Reisesektor rechtzeitig zum Sommer 2021 öffnen, sodass die Bürgerinnen und Bürger in Europa frei und sicher reisen konnten. Bis heute wurden mehr als 591 Millionen digitale COVID-Zertifikate der EU ausgestellt.
Das digitale COVID-Zertifikat der EU wird zunehmend als internationale Benchmark und globaler Standard angesehen, wobei viele Drittländer Lösungen entwickeln, die mit dem EU-System interoperabel sind. Das System erfordert keinen Austausch personenbezogener Daten und es gibt keine EU-Datenbank, in der die in den Zertifikaten enthaltenen Daten gespeichert werden. Derzeit sind 43 Länder und Gebiete angeschlossen.
Gemäß der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2021 einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht bietet einen Überblick darüber, wie die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU seit ihrer Annahme am 14. Juli 2021 angewendet wird. Die Kommission sammelte im Berichtzeitraum Daten zur technischen Umsetzung der Verordnung, einschließlich folgender Aspekte: Anschluss von Drittstaaten an das System; Entwicklungen bei der Ausstellung von Genesungs- und Impfzertifikaten; Verwendung von Zertifikaten durch den Luftverkehrssektor; Verwendung von Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten für nicht reisebezogene Zwecke.
Abgesehen von den in der Verordnung vorgesehenen Themen enthält dieser Bericht auch Informationen über andere Entwicklungen in Bezug auf das digitale COVID-Zertifikat der EU. Dazu gehören die Anbindung von Drittländern an das Umfeld des digitalen COVID-Zertifikats der EU, erhaltene Hinweise zur Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten, Entwicklungen hinsichtlich der Ausstellung von Impfzertifikaten und die Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU durch die Mitgliedstaaten für inländische Zwecke.
2.Entwicklungen seit der Annahme des digitalen COVID-Zertifikats der EU
2.1.Technische Umsetzung
2.1.1.Anzahl der ausgestellten digitalen COVID-Zertifikate der EU
Bis zum 13. Oktober 2021 stellten die Mitgliedstaaten mehr als 591 Millionen digitale COVID-Zertifikate der EU aus, davon 437 Millionen Impfzertifikate, 144 Millionen Testzertifikate und 10 Genesungszertifikate. Anhang I enthält eine detaillierte Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten.
2.1.2.EU-Gateway und Arbeiten auf technischer Ebene
Die technischen Spezifikationen, Standards und Leitlinien für die gemeinsame Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung des digitalen COVID-Zertifikats der EU wurden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste gemeinsam ausgearbeitet. Alle vom Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste entwickelten Spezifikationen beruhen auf offenen Standards und werden auf der Website des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste quelloffen veröffentlicht. Dies hat die Interoperabilität mit Systemen erleichtert, die von Drittländern entwickelt wurden (siehe Abschnitt 2.2).
Insgesamt ist das System vielseitig, robust und darauf ausgelegt, der Heterogenität der Systeme der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Der Vertrauensrahmen des Systems des digitalen COVID-Zertifikats der EU beruht auf einer Public-Key-Infrastruktur, die die Echtheit und Integrität ausgestellter Zertifikate mittels digital unterzeichneter QR-Codes gewährleistet. Zugelassene Zertifikataussteller (z. B. Krankenhäuser oder Laboratorien) wandeln die nach der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU erforderlichen Daten in einen QR-Code um. Die Aussteller unterzeichnen den QR-Code digital unter Verwendung eines asymmetrischen kryptografischen Algorithmus und ihres eigenen privaten Schlüssels. Die entsprechenden öffentlichen Schlüssel der Aussteller, die zur Überprüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit der digital signierten QR-Codes verwendet werden, werden über das Gateway für das digitale COVID-Zertifikat der EU (im Folgenden „EU-Gateway“) ausgetauscht, das von der Kommission betrieben und gepflegt wird. Public-Key-Informationen (die keine personenbezogenen Daten enthalten) werden dann über das Gateway zwischen den nationalen digitalen Infrastrukturen der Mitgliedstaaten („Back-Ends“) übertragen und von den nationalen Back-Ends auf die Überprüfungssoftware in mobilen Geräten verteilt.
Während die Mitgliedstaaten für die Entwicklung ihrer nationalen Back-Ends und die Einführung ihrer jeweiligen nationalen Lösungen zuständig sind, hat die Kommission Referenzimplementierungen für die Ausstellung, Überprüfung und Speicherung von Zertifikaten entwickelt, die als Open-Source-Lösungen öffentlich zugänglich sind. Folglich bildeten für viele Mitgliedstaaten und EWR-Länder die Referenzimplementierungen die Grundlage für die Entwicklung ihrer nationalen Lösungen. Die Referenzimplementierungen sind auch nützlich für Drittländer, die nationale Lösungen entwickeln, und für deren Anschluss an das EU-Gateway.
Im Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste wird an der weiteren Verbesserung des Systems des digitalen COVID-Zertifikats der EU gearbeitet. So können die Mitgliedstaaten jetzt beispielsweise über das Gateway ihre nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Zertifikaten austauschen. Dies ermöglicht zusätzlich zur Überprüfung der Echtheit der QR-Codes der Zertifikate auch die automatische Überprüfung dieser Vorschriften über die Überprüfungsanwendungen. Außerdem können so Zertifikate schneller und zuverlässiger mit nationalen Vorschriften abgeglichen werden, da eine manuelle Überprüfung der Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist. Bislang haben 13 Länder, die dem Gateway angeschlossen sind, ihre Vorschriften hochgeladen, und 20 Länder haben sie in ihre nationalen Überprüfungsanwendungen heruntergeladen. Die Kommission fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Vorschriften mitzuteilen, da dies die Erfahrungen mit Reisen verbessern und die Unsicherheit für Passagiere verringern würde.
In ähnlicher Weise koordinieren die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Zertifikaten. Gemäß der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU sollten die Mitgliedstaaten aus medizinischen Gründen und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und im Falle betrügerisch ausgestellter oder erlangter Zertifikate Zertifikatswiderrufslisten erstellen und mit anderen Mitgliedstaaten austauschen können. Dies kann nur in begrenzten Fällen erfolgen, insbesondere um Zertifikate zu widerrufen, die irrtümlich, in betrügerischer Absicht oder nach der Aussetzung einer COVID-19-Impfstoffcharge, die sich als fehlerhaft herausgestellt hat, ausgestellt wurden. Durch den Vertrauensrahmen des digitalen COVID-Zertifikats der EU darf der bilaterale Austausch von Zertifikatswiderrufslisten mit den eindeutigen Zertifikatkennungen widerrufener Zertifikate unterstützt werden. Sachverständige des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste prüfen derzeit, wie dies unter Beibehaltung der derzeitigen Art der Datenverarbeitung durch das EU-Gateway technisch erreicht werden könnte. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese Arbeit unterstützen, um rasch eine Lösung zu finden.
2.2.Gleichwertigkeitsbeschlüsse und internationale Interoperabilität
2.2.1.Rahmen für Beschlüsse zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU
Angesichts ihrer Bedeutung für das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU in das Abkommen aufgenommen und gilt somit auch für Island, Liechtenstein und Norwegen. Im Hinblick auf andere Länder, in denen bestimmte Interoperabilitätsanforderungen erfüllt sind, sieht die EU-Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU vor, dass die Kommission Beschlüsse erlassen darf, um Zertifikate eines Drittlands als den digitalen COVID-Zertifikaten der EU gleichwertig anzuerkennen („Gleichwertigkeitsbeschlüsse“). Dies führt dazu, dass das betreffende Drittland an das EU-Gateway angeschlossen wird.
Ein Drittland, das Interesse daran hat, sich dem EU-System anzuschließen, wird zunächst ersucht, zu prüfen, ob es die technischen Spezifikationen des Systems des digitalen COVID-Zertifikats der EU erfüllt. Ist das Drittland nach dieser Selbstbewertung der Auffassung, dass es technisch bereit ist, kann es der Kommission einen offiziellen Antrag übermitteln. Die Kommission prüft daraufhin den Antrag, um sicherzustellen, dass alle technischen Anforderungen erfüllt sind. Während dieses Prozesses durchlaufen alle Drittländer dieselben technischen Screening- und Testverfahren wie die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihres Anschlusses an das System.
Um Drittländer zu unterstützen, die an einem Gleichwertigkeitsbeschluss für ihr COVID-19-Zertifikationssystem interessiert sind, werden über den Europäischen Auswärtigen Dienst und die EU-Delegationen allgemeine und technische Informationen über das System des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgetauscht. Außerdem sind alle technischen Anforderungen auf der Website des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste öffentlich zugänglich.
Da der Zweck der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU darin besteht, die Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern innerhalb der EU zu erleichtern, haben Gleichwertigkeitsbeschlüsse zur Folge, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie ihre Familienangehörigen, die im Besitz eines von einem Drittland ausgestellten Zertifikats sind, dieses bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nutzen können. Aus demselben Grund schreibt die Verordnung nicht ausdrücklich vor, dass Drittländer, die einen Gleichwertigkeitsbeschluss beantragen, das digitale COVID-Zertifikat der EU auf Gegenseitigkeitsbasis für Reisen in ihr Land anerkennen müssen. Vor der Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses hat die Kommission jedoch alle betroffenen Drittländer ersucht, das digitale COVID-Zertifikat der EU anzuerkennen, und bisher haben alle die Anerkennung bestätigt.
Zwar zielt das digitale COVID-Zertifikat der EU darauf ab, die Freizügigkeit innerhalb der EU zu erleichtern, doch erleichtert das Interesse von Drittländern, an das System des digitalen COVID-Zertifikats der EU angeschlossen zu werden, indirekt auch die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die EU. Aufgrund der COVID-19-Pandemie gilt seit Mitte März 2020 eine Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, koordiniert durch eine Empfehlung des Rates. Diese Empfehlung wurde am 20. Mai 2021 geändert, um vollständig geimpften Drittstaatsangehörigen die Einreise in die EU zu ermöglichen. In der Empfehlung heißt es, dass die Mitgliedstaaten Impfzertifikate von Drittländern im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften akzeptieren könnten, wobei sie in der Lage sein müssen, die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des jeweiligen Zertifikats zu überprüfen; dies wird erleichtert, sobald ein Gleichwertigkeitsbeschluss für ein Drittland angenommen wurde.
Bis zu 13. Oktober 2021 gab es erste Kontakte mit 60 interessierten Drittländern oder Gebieten, von denen 40 formell die Ergebnisse der Selbstbewertung ihrer Bereitschaft, sich dem EU-System anzuschließen, übermittelt hatten. Mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU setzt die EU einen globalen Trend und übernimmt eine weltweite technologische Führungsrolle inmitten der globalen Pandemie. Gleichzeitig gewährleistet sie Datenschutz und Sicherheit, bewahrt den zentralen Wert des menschenorientierten Handelns während des digitalen Wandels und bleibt für die Welt offen.
Zu diesem Zweck enthält die Verordnung zwei getrennte Rechtsgrundlagen: Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 8 Absatz 2, je nachdem, in welcher Beziehung die EU zu dem betreffenden Drittland im Bereich der Freizügigkeit steht.
2.2.2.Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 10
Mit Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem die EU und die Mitgliedstaaten ein Abkommen über den freien Personenverkehr geschlossen haben, das keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Union enthält, als den digitalen COVID-Zertifikaten der EU gleichwertig anzuerkennen.
Diese Bestimmung gilt derzeit nur für die Schweiz, mit der das Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit in Kraft ist. Am 8. Juli 2021 erließ die Kommission einen Durchführungsbeschluss, mit dem die Schweiz an das EU-System angeschlossen wurde. Infolgedessen werden von der Schweiz ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU genannten Bedingungen anerkannt.
2.2.3.Gleichwertigkeitsbeschlüsse nach Artikel 8 Absatz 2
Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, dass COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittstaat ausgestellt werden, als den digitalen COVID-Zertifikaten der EU gleichwertig zu betrachten sind, um den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union zu erleichtern. Bis zum 13. Oktober 2021 hat die Kommission entsprechende Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu von folgenden Ländern ausgestellten COVID-19-Zertifikaten erlassen: Albanien, Andorra, Färöer, Israel, Monaco, Marokko, Nordmazedonien, Panama, San Marino, Türkei, Ukraine und Vatikanstadt. Weitere Gleichwertigkeitsbeschlüsse sind in Vorbereitung.
2.2.4.Interoperabilität mit auf internationaler Ebene entwickelten Systemen
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung sollte mit dem Vertrauensrahmen des digitalen COVID-Zertifikats der EU die Interoperabilität mit auf internationaler Ebene eingerichteten technologischen Systemen sichergestellt werden.
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat kürzlich den Standard VDS-NC (Visible Digital Seal for Non-Constrained Environments) entwickelt. Die Kommission führt derzeit Gespräche mit der ICAO, um zu ermitteln, wie die Lücke zwischen den Spezifikationen ihres Standards und denen des digitalen COVID-Zertifikats der EU überbrückt werden kann. Es bestehen etliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Unterschieden zwischen den beiden Standards, etwa in Bezug auf die Datensätze, die Impfstoffkodierung oder die Größe des beim ICAO-Standard VDS-NC verwendeten QR-Codes, wodurch die Überprüfung erschwert werden könnte, wenn keine spezifischen Lesegeräte verwendet werden. Gleichzeitig hat nach den der Kommission vorliegenden Informationen noch kein Drittland ein COVID-19-Zertifikatsystem auf der Grundlage des ICAO-Standards VDS-NC implementiert und eingeführt. Während die technischen Beratungen fortgesetzt werden, können praktikable Lösungen zeitaufwändig sein und finanzielle Investitionen seitens der Mitgliedstaaten erfordern. Zudem beschränkt sich die Annahme von Gleichwertigkeitsbeschlüssen auf der Grundlage der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU auf von Drittländern entwickelte COVID-19-Zertifikatsysteme, was zu Schwierigkeiten in Bezug auf internationale Organisationen führt.
Am 27. Juli 2021 veröffentlichte die WHO technische Spezifikationen und Implementierungsleitlinien mit dem Titel „Digital Documentation of COVID-19-Certificates: Vaccination Status“, die unterstreichen, dass das digitale COVID-Zertifikat der EU den WHO-Leitlinien entspricht und kein paralleler oder widersprüchlicher Standard ist. Am 26. August 2021 sprach sich der Internationale Luftverkehrsverband (IATA) nachdrücklich dafür aus, das digitale COVID-Zertifikat der EU als globalen Standard zu übernehmen. In den am 30. September 2021 angenommenen hohen Grundsätzen für eine sichere und nachhaltige Wiederaufnahme des internationalen Reiseverkehrs anerkennen die G7-Mitglieder die positive Entwicklung des international einsetzbaren digitalen COVID-Zertifikats der EU.
2.3.Entwicklungen bei der Ausstellung von Genesungszertifikaten
2.3.1.Mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antigen-Schnelltests
2.3.1.1.Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Wenngleich die Ausstellung eines Genesungszertifikats auf der Grundlage eines positiven Antigen-Schnelltests ursprünglich im Vorschlag der Kommission vorgesehen war, so fällt dies nicht unter das digitale COVID-Zertifikat der EU, da das ECDC zum Zeitpunkt der Annahme die Auffassung vertrat, dass die Zuverlässigkeit eines Antigen-Schnelltests für die Ausstellung von Testzertifikaten ausreicht, jedoch nicht für die Ausstellung von Genesungszertifikaten. Dies beruht darauf, dass Antigen-Schnelltests ursprünglich für die Testung von Personen mit Symptomen mit einer bestehenden SARS-CoV-2-Infektion und hoher Viruslast entwickelt und zugelassen wurden. Eine höhere Zuverlässigkeit wäre erforderlich, um die Zahl der falschen positiven Testergebnisse der Antigen-Schnelltests einzuschränken.
Seitdem hat sich die klinische Leistung von Antigen-Schnelltests verbessert. Im Mai 2021 hat die vom Gesundheitssicherheitsausschuss eingesetzte Fachgruppe zu Corona-Diagnosetests, die für die Führung einer gemeinsamen Liste der Antigen-Schnelltests zuständig ist, ein strukturierteres, kohärenteres und zügigeres Verfahren zur Aktualisierung der Liste vorgelegt. Darüber hinaus einigten sich die Sachverständigen der Fachgruppe zu Corona-Diagnosetests am 29. Juni 2021 über weitere Definitionen und Kriterien, die neben den in der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 festgelegten Kriterien für unabhängige Validierungsstudien zur Bewertung der klinischen Leistung von Antigen-Schnelltests für die COVID-19-Diagnose herangezogen werden sollten.
Eines der vereinbarten Kriterien war eine höhere Spezifität von 98 %. Die gemeinsame Liste der EU umfasst derzeit Antigen-Schnelltests, die durch unabhängige Validierungsstudien bewertet wurden, die eine Sensitivität von ≥90 % (einige sogar ≥ 95 %) und eine Spezifität von ≥98 % aufweisen. Aufgrund dieser verbesserten Schätzungen der Testmerkmale sinkt nachweislich der Anteil der falschen positiven Tests. Im Juli 2021 hat sich die Fachgruppe zu Corona-Diagnosetests ferner verständigt, Antigen-Schnelltests auf der Grundlage von Speichelabstrichen oder alternativen Probenahmeverfahren sowie Antigen-Selbstschnelltests von der gemeinsamen Liste auszuschließen, um damit die Wahrscheinlichkeit einer einheitlichen Durchführung der in der Liste aufgeführten Tests weiter zu steigern.
Angesichts der oben genannten Entwicklungen unterstützt das ECDC nun die Ausstellung von Genesungszertifikaten für Personen, die mit einem Antigen-Schnelltest, der auf der gemeinsamen und aktualisierten Liste für COVID-19-Antigen-Schnelltests (weitere Informationen siehe Anhang II) positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden.
2.3.1.2.Prüfung durch die Kommission
Ausgehend von diesen Leitlinien des ECDC konsultierte die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten in verschiedenen Foren wie dem Gesundheitssicherheitsausschuss, dem Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste und der Fachgruppe zu Corona-Diagnosetests, um weitere wissenschaftliche und technische Beiträge hinsichtlich der möglichen Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von positiven Antigen-Schnelltests zu erhalten.
Infolgedessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Ausstellung von Genesungszertifikaten allein auf der Grundlage eines Antigen-Schnelltests, d. h. ohne weitere Bestätigung durch einen Test zur Reverse-Transkription-Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test), derzeit nicht in ausreichendem Maße unterstützen. Sachverständige mehrerer Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass die Spezifität der Antigen-Schnelltests nach wie vor nicht zuverlässig genug ist; in verschiedenen Berichten wird auf Qualitätsprobleme und insbesondere die hohe Zahl falscher positiver Ergebnisse hingewiesen. Den Sachverständigen zufolge wird in den meisten Mitgliedstaaten nach den derzeitigen Testverfahren bei positivem Antigen-Schnelltest ein bestätigender PCR-Test verlangt. Ist der bestätigende PCR-Test positiv, kann dieser für die Ausstellung eines Genesungszertifikats herangezogen werden.
Daher wird die Kommission diese Problem vorerst weiter beobachten und gegebenenfalls die Annahme eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU erwägen, um die Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antigen-Schnelltests zu einem späteren Zeitpunkt zu gestatten.
2.3.2.Mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests
2.3.2.1.Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Im Mai 2021 veröffentlichten das ECDC und die Gemeinsame Forschungsstelle einen technischen Bericht über die Verwendung von Antikörpertests für SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU, in dem die wichtigsten zu berücksichtigenden Erwägungen ihrer Empfehlung, eine Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests nicht vorzusehen, aufgeführt sind. Diese Erwägungen stützten sich unter anderem auf Folgendes:
-Ein positiver Antikörpertest gibt keinen Aufschluss über den Zeitpunkt der Infektion, und somit kann eine derzeit vorliegende Infektion nicht ausgeschlossen werden.
-Antikörpertests liefern zwar einige Hinweise auf eine Immunreaktion, es ist jedoch nicht bekannt, ob die Antikörper einen ausreichenden Schutz bieten oder wie lange ein solcher Schutz andauern würde.
-Zudem ist noch nicht bekannt, ob die Antikörper, die bei den derzeit verkauften Tests nachgewiesen werden, eine Infektion mit neuen SARS-CoV-2-Varianten verhindern würden.
-Aufgrund der verschiedenen Antikörpertests und der fehlenden Standardisierung gestaltet sich ein Vergleich der Ergebnisse sehr schwierig.
-Bei Tests, die das „Spike-Protein“ ermitteln, kann nicht zwischen Personen unterschieden werden, die bereits eine Infektion durchlaufen haben, und jenen, die mindestens eine Impfdosis erhalten haben.
Das ECDC hat diese Erwägungen überprüft (weitere Informationen siehe Anhang II) und kommt zu dem Schluss, dass die vorgenannten Punkte weiterhin gültig sind und sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht wesentlich geändert haben. Folglich erachtet das ECDC die derzeit verfügbaren Antikörpertests nicht als geeignet, um die Dauer der Infektion und den Immunitätsstatus einer Person einzuschätzen. Ein positiver Antikörpertest wird daher nicht als ausreichend für die Ausstellung eines Genesungszertifikats erachtet.
2.3.2.2.Prüfung durch die Kommission
Auf der Grundlage der Leitlinien des ECDC erwägt die Kommission derzeit nicht, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU zu erlassen, um die Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests zu ermöglichen. Die Kommission wird ihren Standpunkt auf der Grundlage neuer Leitlinien des ECDC gegebenenfalls überdenken.
2.3.3.Gültigkeit von Genesungszertifikaten
2.3.3.1.Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Im Einklang mit Nummer 3 Buchstabe h des Anhangs der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU beschränkt sich die Gültigkeit von Genesungszertifikaten derzeit auf 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT). Dies beruht auf den derzeit begrenzten Kenntnissen hinsichtlich der Dauer der Immunität von Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Bislang muss noch die Korrelation zwischen gemessener Immunität und klinischem Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen ermittelt werden.
Die Gültigkeit der Genesungszertifikate hängt von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Dauer der Immunität nach einer natürlichen Infektion und die Wirksamkeit einer vorausgehenden Infektion angesichts derzeitiger und möglicher neuer SARS-CoV-2-Varianten ab; diese Entwicklung ist dynamisch und ändert sich regelmäßig.
Nach Prüfung aller verfügbaren Informationen ist das ECDC der Auffassung, dass derzeit keine ausreichenden Nachweise vorliegen, die eine Verlängerung der Gültigkeit der Genesungszertifikate über die Dauer von 180 Tagen hinaus stützen (weitere Informationen siehe Anhang II).
2.3.3.2.Prüfung durch die Kommission
Auf der Grundlage der Leitlinien des ECDC erwägt die Kommission derzeit nicht, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU zu erlassen, um die Gültigkeit von Genesungszertifikaten über die Dauer von 180 Tagen nach dem Datum des ersten positiven Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) zu verlängern.
2.4.Entwicklungen bei der Ausstellung von Impfzertifikaten
2.4.1.Gültigkeit von Impfzertifikaten
2.4.1.1.Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Nach der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU ist es den Mitgliedstaaten überlassen, über die Dauer der Gültigkeit von Impfzertifikaten zu entscheiden; lediglich die Anerkennung der in der EU zugelassenen Impfstoffe ist vorgeschrieben. Optional können auch COVID-19-Impfstoffe anerkannt werden, für die eine Notfallzulassung der WHO vorliegt. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat kürzlich die Verabreichung einer Auffrischungsdosis mit dem COVID-19-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) für Personen im Alter von 18 bis 55 Jahren mit normalem Immunsystem geprüft. Aus diesen Daten geht hervor, dass der Antikörperspiegel steigt, wenn diese Personen etwa sechs Monate nach der zweiten Dosis eine Auffrischungsdosis erhalten; daher kam die EMA zu dem Schluss, dass für diese Personen im Alter von 18 Jahren und älter mindestens sechs Monate nach der zweiten Dosis eine Auffrischungsdosis erwogen werden könnte.
Laut Angaben des ECDC zeigen die derzeit verfügbaren Erkenntnisse hinsichtlich der Impfeffektivität und der Dauer des Schutzes, dass derzeit alle in der EU zugelassenen Impfstoffe in hohem Maße vor COVID-19-bedingten Krankenhausaufenthalten, schweren Krankheitsverläufen und Tod schützen. Wenngleich es gegebenenfalls notwendig ist, medizinisch gefährdeten Personengruppen (Menschen mit Immunschwäche oder im fortgeschrittenen Alter usw.) zusätzliche Dosen zu verabreichen und dies bereits in mehreren Mitgliedstaaten so gehandhabt wird, so stellt das ECDC fest, dass es dennoch nicht dringend erforderlich ist, vollständig geimpften Personen der Allgemeinbevölkerung Auffrischungsdosen zu verabreichen.
2.4.1.2.Prüfung durch die Kommission
Da es keine schlüssigen wissenschaftlichen Belege dafür gibt, dass die Immunität nach einem bestimmten Zeitraum abnimmt, erwägt die Kommission derzeit keine Änderung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU, um die Gültigkeit von Impfzertifikaten zu spezifizieren. Die Kommission wird diese Problematik im Zuge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse genau verfolgen.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass bei der Verabreichung von Auffrischungsdosen die Gültigkeit der Zertifikate, die im Rahmen der ersten Impfreihe ausgestellt werden, unberührt bleibt. Nach technischen Beratungen des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste arbeitet die Kommission derzeit einen Durchführungsrechtsakt aus, um die technischen Spezifikationen des digitalen COVID-Zertifikats der EU zu ändern und somit einheitliche Regelungen für die Codierung zusätzlicher COVID-19-Impfdosen in den anschließend auszustellenden Impfzertifikaten zu gewährleisten.
2.5.Informationen von den Mitgliedstaaten
2.5.1.Nach Artikel 11 der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU erhaltene Informationen
Die Kommission überwacht die Umsetzung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU durch die Mitgliedstaaten. Daran geknüpft ist auch die Überwachung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates
für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage einer wöchentlich vom ECDC veröffentlichten Ampelkarte
. Um das digitales COVID-Zertifikat der EU bestmöglich einzusetzen, hat der Rat auf Vorschlag der Kommission die Empfehlung im Juni 2021 geändert.
In der Empfehlung wurde koordinierte Festlegung getroffen, was unter einer vollständigen Impfung zu verstehen ist und welchen Gültigkeitszeitraum die Tests im Zusammenhang mit Reisen haben. Informationen über das digitales COVID-Zertifikat der EU, die die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Rat übermitteln, werden anhand von Übersichtstabellen erfasst und auch auf der Plattform „Re-open EU“
veröffentlicht.
Unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu verhängen, ist in der Verordnung über das digitales COVID-Zertifikat der EU festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Impfzertifikate, Testzertifikate mit negativem Testergebnis oder Genesungszertifikate akzeptieren, davon absehen, zusätzliche Beschränkungen der Rechts auf Freizügigkeit zu verhängen, es sei denn, sie sind notwendig und verhältnismäßig, um die öffentliche Gesundheit als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zu schützen.
Verlangt ein Mitgliedstaat von Inhabern eines digitalen COVID-Zertifikats der EU, dass sie sich nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet in Quarantäne oder Selbstisolierung begeben oder sich einem Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion unterziehen, oder erlegt er den Inhabern solcher Zertifikate andere Beschränkungen auf, weil sich die epidemiologische Lage in einem Mitgliedstaat rasch verschlechtert, beispielsweise aufgrund einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante oder einer SARS-CoV-2-Variante unter Beobachtung, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem Rat diese Information anhand von förmlichen Mitteilungen. Bis zum 13. Oktober 2021 hatten Dänemark, Irland, Malta und die Slowakei Informationen gemäß dieser Bestimmung übermittelt. Weitere Auflagen, die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, betreffen zusätzliche Tests nach der Einreise von Personen mit Testzertifikaten aus Gebieten mit erhöhtem Risiko, die Quarantäne für Personen mit Testzertifikaten, die aus Gebieten mit besorgniserregenden Varianten oder Varianten unter Beobachtung einreisen oder Quarantäneauflagen für nicht geimpfte Reisende. Diese Mitgliedstaaten beriefen sich dabei auf hohe gemeldete Fallzahlen oder die Feststellung von besorgniserregenden Varianten oder Varianten unter Beobachtung, insbesondere die sogenannte Delta-Variante (zu einem Zeitpunkt, an dem diese Variante noch nicht die in der EU dominante SARS-CoV-2-Linie war). Diese Maßnahmen waren unterschiedlich lange in Kraft: bis Mitte Juli, Ende September 2021, Oktober 2021 oder für einen unbestimmten Zeitraum. Die betroffenen Mitgliedstaaten gaben an, dass die Beschränkungen ständig überprüft werden. Die Kommission wird weiter überwachen, wie die Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit, die sich auf das Recht der Bürger auf Freizügigkeit auswirken, insbesondere die die Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewährleisten.
2.5.2.Weitere Informationen über die Umsetzung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU
Gemäß der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU sind Impfzertifikate von dem Mitgliedstaat auszustellen, in dem die Impfung verabreicht wurde. Für Bürger, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten geimpft wurden, sollte der erste Mitgliedstaat ein digitales COVID-Zertifikat der EU mit Angabe der ersten Dosis ausstellen; der zweite Mitgliedstaat sollte gegen Vorlage des Nachweises der ersten in einem anderen Mitgliedstaat verabreichten Dosis ein digitales COVID-Zertifikat der EU mit Angabe der zweiten Dosis (das Zertifikat enthält den Vermerk „2/2“) ausstellen. In einigen Fällen berichten Bürger jedoch von Schwierigkeiten, ein korrektes digitales COVID-Zertifikat der EU mit Angabe der verabreichten zweiten Dosis zu erhalten, obgleich sie die Verabreichung der ersten Dosis belegen konnten.
Einige Mitgliedstaaten haben bislang noch keine zufriedenstellende Lösung für die Ausstellung digitaler COVID-Zertifikat der EU für bestimmte Personengruppen gefunden. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Impfzertifikaten. Die meisten Probleme betrafen Personen, die nicht dauerhaft im betreffenden Mitgliedstaat wohnhaft sind, Personen ohne Krankenversicherung im betreffenden Mitgliedstaat oder Personen ohne eine nationale Register- oder Sozialversicherungsnummer im betreffenden Mitgliedstaat. Einige Mitgliedstaaten hatten auch Probleme bei der Einrichtung eines Systems zur (rechtzeitigen) Ausstellung von Testzertifikaten für Reisende, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Was das Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU anbelangt, so wurden einige Schwierigkeiten in Bezug auf die Papierform der Testzertifikate gemeldet und die Notwendigkeit, diese Zertifikate in Papierform erhalten zu können. Einige Mitgliedstaten stellen Testzertifikate nicht in Papierform aus, mit der Begründung, dass diese Zertifikate bei der Zustellung per Post bereits ihre Gültigkeitsdauer überschritten haben. Es wurde ferner berichtet, dass die Ausstellung des digitalen COVID-Zertifikats der EU in Papierform durch Gesundheitsdienstleister nicht immer kostenfrei erfolgte.
Die Kommission unterhält regelmäßige Kontakte auf fachlicher Ebene mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf deren Umsetzung des digitalen COVID-Zertifikats der EU. Einige der vorgenannten Punkte wurden bereits gelöst. So bestätigte Belgien beispielsweise, dass kein elektronischer Personalausweis erforderlich ist, um das Zertifikat erhalten zu können; Kroatien bestätigte, dass Impfzertifikate für mobile Unionsbürger ausgestellt werden; Deutschland bestätigte, dass die Ergebnisse von Antigen-Schnelltests auch in Papierform ausgestellt werden; Irland bestätigte, dass Anbieter von COVID-19-Tests Testzertifikate in einem Format ausstellen, das im Einklang mit der Verordnung steht, und Spanien bestätigte, dass nicht gebietsansässige Unionsbürger, die in Spanien geimpft oder getestet wurden, ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten können.
Schwierigkeiten sind auch in einigen Mitgliedstaaten aufgetreten, in denen Bürger über Unterschiede zwischen dem in ihren Reisedokumenten und den in dem digitalen COVID-Zertifikat der EU angegebenen Namen berichteten. Am 26. Juli 2021 wurde eine Berichtigung zur französischen Fassung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU veröffentlicht, um zu präzisieren, dass die Zertifikate „Nachname(n) und Vorname(n)“ (nom(s) et prénom(s)) anstelle von „Familienname(n) und Vorname(n)“ (nom(s) de famille et prénom(s)), was mit dem Geburtsnamen einer Person verwechselt werden könnte, enthalten sollten. Die Kommission hat gegenüber den Mitgliedstaaten klargestellt, dass der Name auf dem Zertifikat mit dem in den Reisedokumenten des Inhabers angegebenen Namen übereinstimmen sollte. Sollten Fehler auftreten, so werden die Bürger ermutigt, sich mit den nationalen Behörden, die diese Zertifikate ausgestellt haben, in Verbindung zu setzen und diese korrigieren zu lassen.
Was die Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/954 betrifft, so wurden im Zusammenhang mit der Ausstellung von digitalen COVID-Zertifikaten der EU für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und die im Einklang mit dem EU-Recht berechtigt sind, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, keine konkreten Probleme gemeldet. Dies ist höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten ein einziges System zur Ausstellung von digitalen COVID-Zertifikaten der EU sowohl für Unionsbürger als auch für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz eingerichtet haben. Was Kurzbesucher anbelangt, so lässt sich dies damit erklären, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Personen mit einem Nachweis einer Impfung aus einem Drittstaat ein digitales COVID-Zertifikat der EU auszustellen. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU ist eine solche Ausstellung fakultativ, obgleich mehrere Mitgliedstaaten diese Möglichkeit anbieten.
Um Bürgern zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, hat die Kommission häufig gestellte Fragen zum digitalen COVID-Zertifikat der EU, zu Impfungen und Reisebeschränkungen veröffentlicht.
2.5.3.Nach Artikel 15 der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU erhaltene Informationen (schrittweise Einführung)
Die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU ist seit 1. Juli 2021 in Kraft. Ein Mitgliedstaat, der ab diesem Datum keine digitalen COVID-Zertifikate der EU ausstellen konnte, musste die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten. COVID-Zertifikate, die von einem Mitgliedstaat in einem Format ausgestellt wurden, das nicht der Verordnung entsprach, mussten von den anderen Mitgliedstaaten bis zum 12. August 2021 akzeptiert werden, sofern sie die im Anhang aufgeführten Daten enthielten. Die Kommission erhielt entsprechende Informationen von acht Mitgliedstaaten; in einigen Fällen handelte es sich dabei lediglich um eine Verzögerung von wenigen Tagen.
Um eine reibungslose Einführung des Systems zu gewährleisten, hat die Kommission die Mitgliedstaaten angehalten, bereits bevor Geltungsbeginn des digitalen COVID-Zertifikats der EU mit dessen Ausstellung zu beginnen. Die Kommission hat dieses Verfahren mit Einführung des EU-Gateway zum 1. Juni 2021 unterstützt. Da keine personenbezogenen Daten über das EU-Gateway ausgetauscht werden, konnten die Mitgliedstaaten diese Funktion bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung nutzen. Am gleichen Tag haben die ersten Mitgliedstaaten mit der Ausstellung von Zertifikaten begonnen; insgesamt haben 21 Mitgliedstaaten vor dem Stichtag 1. Juli 2021 bereits Zertifikate ausgestellt. Daran zeigt sich eindeutig das Bekenntnis der Mitgliedstaaten für das digitale COVID-Zertifikat der EU und das damit einhergehende Ziel, Europa rechtzeitig für die Sommermonate wieder für seine Bürgerinnen und Bürger zu öffnen.
2.6.Luftverkehr
Der Luftverkehrssektor war einer der ersten großflächigen Nutzer des digitalen COVID-Zertifikats der EU, und bietet einen guten Test dafür, wie das Zertifikat in der Praxis funktioniert. Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und das ECDC haben unmittelbar nach Annahme der Verordnung ihre Empfehlungen des Protokolls über den Gesundheitsschutz in der Luftfahrt im Zusammenhang mit COVID-19 aktualisiert und an das digitale COVID-Zertifikat der EU angepasst.
Nach Maßgabe der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Zertifikate überprüfen. Eine unter den Mitgliedstaaten durchgeführte Studie der Kommission über die Überprüfung des digitalen COVID-Zertifikats der EU für Flugreisen ergab, dass mindestens 15 verschiedene Überprüfungsverfahren existieren, was die Gefahr erheblicher Doppelarbeit birgt und zu mangelnder Transparenz und Verzögerungen für die Reisenden führt.
Um dieses Problem anzugehen, hat die Kommission eine Mitteilung mit Empfehlungen für die Mitgliedstaaten zur Straffung des Überprüfungsverfahrens veröffentlicht. Um unnötige Kontrollen des digitalen COVID-Zertifikats der EU durch mehr als einen Akteur zu vermeiden (Fluggesellschaften, Flughafenbetreiber, Behörden usw.) empfahl die Kommission eine einmalige Überprüfung vor dem Abflug. Diese Überprüfung sollte so früh wie möglich und vorzugsweise vor Ankunft des Fluggasts am Abflugflughafen erfolgen; die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine vollständige, verständliche und zeitnahe Bereitstellung von Informationen über die Überprüfungsanforderungen und -verfahren für Betreiber und Fluggäste zu gewährleisten.
Wenngleich die Fluggastzahlen nach wie vor deutlich unter dem Stand vor der Pandemie liegen, meldet der Flughafenverband „Airports Council International“ (ACI Europe), dass aus vorläufigen Daten für Juli 2021 hervorgeht, dass sich die Gesamtpassagierzahl gegenüber Juli 2020 mehr als verdoppelt hat und wesentliche Verbesserungen im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 zu verzeichnen sind. ACI Europe führt diese Änderung auf die Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU sowie auf die Lockerung der Reisebeschränkungen zurück.
In diesem Zusammenhang werden derzeit weitere Funktionen des digitalen COVID-Zertifikats der EU erwogen, einschließlich verbesserter Wallet-Funktionen, sowie einer Ticket-Lösung, wie Fluggesellschaften und andere Verkehrsunternehmer den Nachweis einer Zertifikatsüberprüfung nahtlos in den Online-Check-in integrieren könnten, ohne personenbezogene Daten auszutauschen.
2.7.Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU durch die Mitgliedstaaten für inländische Zwecke
Die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU regelt auch die Verwendung der Zertifikate für Reisen innerhalb der EU während der COVID-19-Pandemie. Damit werden anderweitige Verwendungszwecke des Zertifikats weder vorgeschrieben noch verboten, und die Verwendung von COVID-19-Zertifikaten für inländische Zwecke, wie dem Zugang zu Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten, geht über den Anwendungsbereich der Verordnung hinaus.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, das digitale COVID-Zertifikat der EU für andere Zwecke einzusetzen, so muss dies im nationalen Recht festgelegt sein und insbesondere mit den Datenschutzauflagen im Einklang stehen. Wenn ein Mitgliedstaat ein System für COVID-19-Zertifikate für inländische Zwecke einrichtet, so sollte sichergestellt sein, dass auch die digitalen COVID-Zertifikate der EU verwendet und uneingeschränkt akzeptiert werden können. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, kein zusätzliches nationales Zertifikat erwerben müssen. Somit wird sichergestellt, dass das interoperable digitale COVID-Zertifikat der EU sein volles Potenzial ausschöpft.
Aus einer Umfrage vom September 2021 geht hervor, dass zwanzig Mitgliedstaaten das digitale COVID-Zertifikat der EU für derartige Zwecke einsetzen. Fünf Mitgliedstaaten haben angegeben, dass inländische Verwendungszwecke für das Zertifikat geprüft werden. Die Mitgliedstaaten verwenden das Zertifikat für den Zugang zu Großveranstaltungen (der häufigste Verwendungszweck), Restaurants, Kinos und Museen, Nachtklubs, Fitnesszentren und anderen Sporteinrichtungen, körpernahen Dienstleistungen wie Frisören, Schönheits- und Massagebehandlungen, Hotels, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen oder Universitäten und Schulen.
3.Schlussfolgerung und nächste Schritte
Bei dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom März 2021 wurden viele Bedenken daran geäußert, ob das System rechtzeitig bis zum Sommer eingerichtet und betriebsbereit sein kann. Die Tatsache, dass das Europäische Parlament und der Rat innerhalb von drei Monaten eine Einigung erzielt haben und die Mitgliedstaaten und die Kommission in nur zwei weiteren Wochen, zeigt jedoch, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, wenn sie gemeinsam agieren, schnell handeln können.
Das digitale COVID-Zertifikat der EU hat sich als großer Erfolg bei den Bemühungen Europas erwiesen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesellschaften und die Wirtschaftsmärkte anzugehen und zu mindern. Das Zertifikat erleichtert Bürgerinnen und Bürgern das Reisen und ist auch entscheidend für die Unterstützung der stark betroffenen europäischen Tourismusbranche. Das digitale COVID-Zertifikat der EU ist auch ein weltweiter Erfolg. Gegenwärtig ist es weltweiter Standard und derzeit das einzige System, das auf internationaler Ebene funktioniert. Länder auf vier Kontinenten sind dem System angeschlossen. Es ist auch das erste Beispiel eines interoperablen elektronischen Datensatzes, der in kurzer Zeit flächendeckend in vielen Ländern eingeführt wurde.
Dieser Erfolg schätzen auch die Bürgerinnen und Bürger. Einer im September 2021 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zufolge waren sich etwa zwei Drittel (65 %) der Befragten darin einig, dass das digitale COVID-Zertifikat der EU die sicherste Lösung für Reisefreiheit in Europa während der COVID-19-Pandemie darstellt.
Wenngleich die Verordnung in ihrer Anwendung zeitlich befristet ist, hat das digitales COVID-Zertifikat der EU bewiesen, dass es möglich ist, ein barrierefreies und gleichzeitig sicheres und geschütztes Umfeld einzurichten, das den Schutz der Privatsphäre und der Daten gewährleistet. Die Zertifikate sind kostenfrei digital und in Papierform verfügbar und sowohl menschen- als auch maschinenlesbar. Sie sind damit ein wichtiger Testlauf für die Ausarbeitung einer Toolbox für eine europäische digitale Identität.
Das Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat gilt derzeit bis 30. Juni 2022. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März 2022 einen weiteren Bericht über die Anwendung der Verordnung übermitteln, dem Legislativvorschläge zur Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung beigefügt werden können, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen ist.
Die Kommission schließt jedoch nicht aus, dass sie einen solchen Vorschlag aus Gründen der Rechtssicherheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen wird, damit das erforderliche Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor Juni 2022 abgeschlossen werden kann. Diese Verlängerung kann notwendig sein, beispielsweise, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Pandemie vor Sommer 2022 noch nicht abgeflacht ist, und zusätzliche Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit entstehen würden, sollte das digitale COVID-Zertifikat der EU nicht verlängert werden und somit der wirksame, sichere und der die Privatsphäre wahrende Nachweis des COVID-19-Status für die Bürger wegfallen. Ein Vorschlag der Kommission zur Verlängerung der Verordnung wäre zeitlich begrenzt, da es Ziel der Kommission ist, die uneingeschränkte Freizügigkeit wiedereinzurichten, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt.