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Document 52021BP0267

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags der Niederlande — EGF/2020/004 NL/KLM (COM(2021)0226 — C9-0161/2021 — 2021/0115(BUD))

ABl. C 67 vom 8.2.2022, p. 173–176 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/173


P9_TA(2021)0267

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2020/004 NL/KLM — Niederlande

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2021 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags der Niederlande — EGF/2020/004 NL/KLM (COM(2021)0226 — C9-0161/2021 — 2021/0115(BUD))

(2022/C 67/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0226 — C9-0161/2021),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) („EGF-Verordnung“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2), insbesondere auf Artikel 8,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3) („IIV vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9,

unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0187/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.

in der Erwägung, dass die Niederlande aufgrund von 1 851 Entlassungen (4) bei KLM Royal Dutch Airlines in der NUTS-2-Region Noord-Holland (NL32) in den Niederlanden innerhalb des Bezugszeitraums vom 15. August 2020 bis zum 15. Dezember 2020 den Antrag EGF/2020/004 NL/KLM auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingereicht haben;

C.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 1 851 Entlassungen bei KLM Royal Dutch Airlines bezieht, von denen 650 im Bezugszeitraum und 1 201 vor oder nach dem Bezugszeitraum erfolgten und ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen im Bezugszeitraum bewirkt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag unter Berufung auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien gestellt wurde, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission eingeräumt hat, dass die durch COVID-19 ausgelöste Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt hat, und auf einen EU-Aufbauplan „NextGenerationEU“ drängte, in dem die Schlüsselrolle hervorgehoben wird, die der EGF bei der Unterstützung entlassener Arbeitnehmer spielt;

F.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie aufgrund von Reisebeschränkungen einen immensen Schock für die Luftfahrtindustrie verursacht hat, der zu einem Rückgang des internationalen Luftverkehrs um 98,9 % im April 2020 gegenüber April 2019 geführt hat, während weltweit 64 % der Flugzeuge eingelagert wurden;

G.

in der Erwägung, dass die weltweite Fluggastnachfrage im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 75,6 % zurückging, sowie in der Erwägung, dass es gemäß der vom internationalen Luftverkehrsverband IATA abgegebenen Prognose zum weltweiten Passagierflugverkehr drei bis vier Jahre dauern dürfte, bis die Luftfahrtbranche wieder zum Vorkrisenniveau zurückfindet;

H.

in der Erwägung, dass es sich um einen der ersten Fälle von Inanspruchnahme des EGF infolge der COVID-19-Krise nach der Annahme der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (5) handelt, in der der Hinweis aufgenommen wurde, dass der EGF in Anspruch genommen werden könnte, um dauerhaft entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige im Rahmen der weltweiten Krise infolge von COVID-19 zu unterstützen, ohne dass die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden muss;

I.

in der Erwägung, dass die finanzielle Leistung von KLM vor Beginn der Pandemie zwischen 2015 und 2019 ein kontinuierliches Wachstum verzeichnete und sein Nettogewinn von 54 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2015 auf 449 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2019 gestiegen ist;

J.

in der Erwägung, dass die Zahl der von KLM beförderten Fluggäste um 68 % gesunken ist und die Einnahmen von KLM im Jahr 2020 um 53,8 % gegenüber 2019 zurückgingen, was dazu führte, dass KLM im Jahr 2020 ein Betriebsverlust von 1 154 Mio. EUR entstand, verglichen mit einem Gewinn von 714 Mio. EUR im Jahr 2019 (6), und dass die Geschäftsführung einen Umstrukturierungsplan ankündigte, durch den die Personalstärke um rund 5 000 Vollzeitäquivalente reduziert wurde (7);

K.

in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt hat, einen Aufbauplan vorgelegt und die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument unterstrichen hat (8);

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und die Niederlande Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 5 019 218 EUR haben, was 60 % der sich auf 8 365 364 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 8 030 750 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 334 614 EUR zusammensetzen;

2.

stellt fest, dass die niederländischen Behörden den Antrag am 22. Dezember 2020 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch die Niederlande von der Kommission am 6. Mai 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.

bedauert den langwierigen Prozess unter derart schwierigen Umständen und fordert die Kommission auf, den Bewertungsprozess zu beschleunigen und dafür zu sorgen, dass die entlassenen Arbeitnehmer rechtzeitig von der Unterstützung der Union profitieren können;

4.

stellt fest, dass der Antrag 1 851 Arbeitskräfte betrifft, die bei KLM Royal Dutch Airlines entlassen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Niederlande davon ausgehen, dass lediglich 1 201 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („Begünstigte“);

5.

stellt fest, dass die Niederlande beschlossen haben, den entlassenen Arbeitnehmern keine Einkommensstützung über den EGF anzubieten; nimmt zur Kenntnis, dass die niederländische Regierung eine allgemeine Lohnstützung für alle Unternehmen eingeführt hat, die infolge der COVID-19-Krise einen Umsatzeinbruch von über 20 % erlitten haben, und dass die KLM-Gruppe einen Antrag auf Gewährung eines NOW-Zuschusses (Noodmaatregel Overbrugging voor Werkgelegenheid — Überbrückungshilfe) gestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die KLM-Gruppe für den gesamten vom NOW-Zuschuss abgedeckten Zeitraum einen Antrag gestellt hat und bereits Vorauszahlungen in Höhe von 683 Mio. EUR erhalten hat und weitere 488 Mio. EUR erhalten dürfte;

6.

stellt fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, wie viele der betroffenen Arbeitskräfte gezielt unterstützt werden sollten, und fordert die Niederlande auf, die Einbeziehung der schutzbedürftigsten Personen, die auf dem Arbeitsmarkt mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, ohne jegliche Form der Diskriminierung zu gewährleisten; betont, dass es von Vorteil ist, dass alle entlassenen Arbeitnehmer, für die dies die beste Option darstellt, durch die in diesem EGF-Projekt vorgesehenen Maßnahmen integriert und unterstützt werden können;

7.

unterstreicht, dass die sozialen Auswirkungen der Entlassungen erheblich sein dürften, da KLM der zweitgrößte private Arbeitgeber in den Niederlanden mit mehr als 33 000 Beschäftigten (9) im Jahr 2019 ist; weist darauf hin, dass diese Entlassungen vor dem Hintergrund steigender Arbeitslosenzahlen in Noord-Holland stattfanden, da die Arbeitslosenquote in Noord-Holland im vierten Quartal 2020 gegenüber dem gleichen Quartal 2019 um 1,5 Prozentpunkte auf 4,8 % stieg;

8.

stellt fest, dass die Niederlande am 1. Februar 2021 begonnen haben, den zu unterstützenden Begünstigten personalisierte Dienstleistungen bereitzustellen, und der Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF daher vom 1. Februar 2021 bis zum 1. Februar 2023 besteht;

9.

ruft in Erinnerung, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: berufliche Orientierung, Unterstützung bei der Arbeitssuche in bestimmten Sektoren, Schulung, Coaching und/oder Weiterbildung und finanzielle Beratung; begrüßt, dass die Behörden den Schwerpunkt auf die Umschulung von Arbeitnehmern legen, um ihren Wechsel in einen Beruf zu erleichtern, in dem Arbeitskräftemangel herrscht, wie etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen, Logistik, Technologien und Informationsmanagement;

10.

stellt fest, dass den Niederlanden ab dem 1. Februar 2021 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstanden sind und somit die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 1. August 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

11.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von den Niederlanden in Absprache mit Interessenträgern und Sozialpartnern, darunter acht Gewerkschaften, ausgearbeitet wurde und dass in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Betriebsräten eine Unterstützungsgruppe eingesetzt wurde, um die Koordinierung dieser Dienste sicherzustellen;

12.

betont, dass die niederländischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird (10);

13.

fordert, dass der Verwaltungsaufwand während des gesamten Prozesses weiter verringert wird;

14.

fordert weitere Kommunikationsbemühungen in Bezug auf die aus dem Unionshaushalt über den EGF unterstützten Maßnahmen; betont, wie wichtig es ist, Informationen über den EU-Mehrwert und die Unterstützung schutzbedürftiger Branchen und Arbeitnehmer zu verbreiten, insbesondere aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie;

15.

erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

16.

stellt fest, dass nach Aussage der Kommission alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden;

17.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass der EGF auch in den Jahren 2021-2027 solidarisch bleibt und der Schwerpunkt von der Ursache der Umstrukturierung auf deren Auswirkungen verlagert wird; begrüßt, dass die Dekarbonisierung nach den neuen Vorschriften auch ein Grund dafür sein wird, dass die Antragsteller für eine Förderung in Betracht kommen

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0141.

(6)  https://www.airfranceklm.com/sites/default/files/q4_2020_press_release_en_final.pdf

(7)  KLM Newsroom: https://news.klm.com/klm-adapts-organisation-further-due-to-covid-19-crisis/

(8)  COM(2020)0442.

(9)  KLM-Jahresbericht 2019: https://www.klm.com/travel/nl_nl/images/KLM-Jaarverslag-2019_tcm541-1063986.pdf

(10)  Am 13. Juli 2020 hat die Europäische Kommission eine mit 3,4 Mrd. EUR ausgestattete niederländische Beihilfemaßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt, um KLM die in der Corona-Krise dringend benötigte Liquidität durch eine staatliche Darlehensgarantie und ein nachrangiges staatliches Darlehen zur Verfügung zu stellen; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_1333


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags der Niederlande — EGF/2020/004 NL/KLM

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2021/1022.)


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