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Document 52020XC0908(01)

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2020/C 298/06

PUB/2020/522

ABl. C 298 vom 8.9.2020, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/8


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 298/06)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„BERGLAND“

PGI-AT-A0211-AM01

Datum der Mitteilung: 24.6.2020

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

Auf Grund der Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf das integrierte Verwaltungs-, und Kontrollsystem ist eine Anpassung des Hektarhöchstsatzes nötig.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Bergland

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. — Geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien des Weinbauerzeugnisses

1.

Wein

11.

Teilweise gegorener Traubenmost

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Weine mit der geografischen Angabe „Bergland“ müssen mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ gemäß österreichischem Weingesetz am Etikett bezeichnet werden. Der Saft der Trauben muss ein Mindestmostgewicht von 14° Klosterneuburger Mostwaage (= 8,7 Vol.-%) aufweisen. Der vorhandene Mindestalkoholgehalt beträgt 8,5 Vol.-% und der Mindestsäuregehalt beträgt 4 g/l. Weitere Analysenmerkmale sowie die Analysenmerkmale für teilweise gegorenen Traubenmost können der Produktspezifikation entnommen werden. Die geografische Angabe Bergland wird in erster Linie für leichte, trockene, frucht- und säurebetonte Weine verwendet.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%):

 

Mindestgesamtsäure:

In Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung

Für die geografische Angabe „Bergland“ sind alle önologischen Verfahren der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935, die für Wein mit geschützter geographischer Angabe und für teilweise gegorenen Traubenmost vorgesehen sind, zugelassen, ausgenommen die Behandlung mit Kaliumsorbat (Anhang I Teil A, Tabelle 2, Nr. 2.4) und mit Dimethyldicarbonat (Anhang I Teil A, Tabelle 2, Nr. 2.7). Eine Entsäuerung von „Landwein“ ist nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935 möglich. Über die mögliche Säuerung wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abhängig von den Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode entschieden. Die Bedingungen für eine mögliche Säuerung richten sich dabei nach den Vorgaben der Verordnungen (EU) 2019/934 und (EU) 2019/935.

Die spezifischen önologischen Verfahren (einschl. der Anreicherung) ergeben sich aus der jeweils gewählten traditionellen Produktionsweise und können der Produktspezifikation entnommen werden.

b)   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die geografische Angabe „Bergland“ umfasst die Rebflächen der österreichischen Bundesländer Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

7.   Wichtigste Weintraubensorte(n)

 

Grüner Veltliner - Weißgipfler

 

Zweigelt - Blauer Zweigelt

 

Zweigelt - Rotburger

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der vorherrschende Charakter sowohl der Weine als auch des teilweise gegorenen Traubenmostes („Sturm“) in der Region Bergland ist säure- und fruchtbetont, gekennzeichnet durch eine von Tag- und Nachtwechseln getragene Aromatik und kann generell als frisch und spritzig bezeichnet werden. Die unterschiedlichen Boden- und Lagetypen bedeuten eine gewisse Vielfalt bei den Rotweinen, generell sind aber auch diese als leicht und fruchtbetont zu bezeichnen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Von den gemäß österreichischem Weingesetz zuständigen Kontrollbehörden hat jährlich eine Kontrolle von „Landweinen“ im Sinn der Vorschriften der Europäischen Union zu erfolgen. Diese Kontrolle umfasst entweder nur eine analytische oder eine organoleptische und analytische Untersuchung sowie weiters eine Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation.

Link zur Produktspezifikation

https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2


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