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Document 52020PC0791

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol

    COM/2020/791 final

    Brüssel, den 9.12.2020

    COM(2020) 791 final

    2020/0350(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Kriminalität und Terrorismus finden grenzüberschreitend statt, da sich Kriminelle und Terroristen die Vorteile der Globalisierung und Mobilität zunutze machen. Aus diesem Grund erlangen die Informationen über Straftaten und terroristische Aktivitäten, die Drittstaaten mit der EU austauschen, immer mehr Bedeutung für die innere Sicherheit der EU sowie für ihre Sicherheit an den Außengrenzen und innerhalb ihres Gebiets. Allerdings ist der Austausch innerhalb der EU von aus Drittstaaten stammenden Informationen über Personen, die einer Straftat oder terroristischen Straftat verdächtigt bzw. aufgrund einer solchen verurteilt wurden, derzeit eingeschränkt. 1  Konkret bedeutet dies, dass der Austausch von aus Drittstaaten stammenden Informationen mit Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten (Polizei- und Grenzschutzbeamten) im Bedarfsfall eingeschränkt ist. Dies betrifft auch diejenigen Informationen, die internationale Organisationen an Europol übermitteln.

    Dieses Problem tritt beispielsweise im Zusammenhang mit den laufenden Bemühungen zum Aufspüren ausländischer terroristischer Kämpfer auf. Dem im Juni 2020 veröffentlichten Europol-Bericht zu Lage und Entwicklungen des Terrorismus in der EU 2 ist zu entnehmen, dass zwar offenbar zahlreiche ausländische terroristische Kämpfer entweder getötet bzw. in Auffang- oder Flüchtlingslagern im Nordosten Syriens festgehalten wurden, es jedoch etliche weitere ausländische terroristische Kämpfer gibt, deren Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist. Dem Bericht zufolge sind Chaos und der Mangel an Informationen aus dem Konfliktgebiet der Grund dafür, warum die den Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen über ausländische terroristische Kämpfer begrenzt und nicht überprüfbar sind. In ähnlicher Weise wird in den Schlussfolgerungen des Rates zum auswärtigen Handeln zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus vom Juni 2020 anerkannt, dass ausländische terroristische Kämpfer in den nächsten Jahren weiterhin eine große sicherheitspolitische Herausforderung darstellen werden, weshalb eine verstärkte und zeitnahe Zusammenarbeit und ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, mit Europol und anderen maßgeblichen Akteuren der EU gefordert wird. 3 Dennoch erreichen die Informationen, die Europol in seine Informationssysteme eingibt, und insbesondere die Ergebnisse seiner eigenen Analyse der Daten aus Drittstaaten die Endnutzer nicht auf dieselbe Weise wie die Informationen, die die Mitgliedstaaten in das Schengener Informationssystem (SIS) eingeben.

    Schätzungen von Europol zufolge wurden aktuell Informationen über rund 1000 ausländische terroristische Kämpfer aus Drittstaaten, die Europol von vertrauenswürdigen Drittstaaten und einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, nicht in das SIS eingegeben. Als die am häufigsten genutzte Datenbank für den Informationsaustausch in der EU ermöglicht das SIS den Beamten vor Ort in Echtzeit unmittelbar Zugang zu Personen- und Sachfahndungsausschreibungen, unter anderem auch zu Ausschreibungen zu Verdächtigen und Straftätern. Da das SIS keine Ausschreibungen zu den 1000 ausländischen terroristischen Kämpfern aus Drittstaaten enthält, besteht die Gefahr, dass sie bei der Einreise in die EU von den Grenzschutzbeamten oder bei Polizeikontrollen innerhalb der EU nicht erkannt werden. Dies stellt eine erhebliche Sicherheitslücke dar.

    In diesem Zusammenhang wurde in den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2018 zur Stärkung der Zusammenarbeit und Nutzung des SIS für den Umgang mit Personen, die an Terrorismus oder Aktivitäten mit Terrorismusbezug beteiligt sind, bereits daran erinnert, dass gewährleistet werden muss, dass „die Informationen über ausländische terroristische Kämpfer konsequent und systematisch auf die europäischen Systeme und Plattformen hochgeladen werden“. 4 Der Rat sprach von einem „dreistufigen Ansatz für den Informationsaustausch über ausländische terroristische Kämpfer durch optimale und kohärente Nutzung des SIS und von Europol-Daten, die Europol für den Datenabgleich [...] und für Analysen in den einschlägigen Analyseprojekten verarbeitet.“ Allerdings sind die Mitgliedstaaten nicht immer in der Lage, von Drittstaaten oder internationalen Organisationen stammende Informationen über ausländische terroristische Kämpfer in das SIS einzugeben, damit sie den Beamten vor Ort in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Erstens geben manche Drittstaaten Daten über Verdächtige und Straftäter nur an Europol und eventuell einige Mitgliedstaaten weiter. Zweitens kann es sein, dass ein Mitgliedstaat, auch wenn er die Informationen über Verdächtige und Straftäter direkt von dem betreffenden Drittstaat oder über Europol erhält, die Ausschreibung zu der betroffenen Person aufgrund von Beschränkungen des nationalen Rechts (z. B. der notwendigen Herstellung einer Verbindung zur nationalen Rechtsprechung) nicht eingeben kann. Drittens verfügt der Mitgliedstaat möglicherweise nicht über die Mittel für eine ausreichende Analyse und Prüfung der erhaltenen Informationen. Dies führt dazu, dass die Informationen über Verdächtige und Straftäter, die Drittstaaten an Europol und die Mitgliedstaaten übermitteln, Beamten vor Ort im Bedarfsfall nicht zur Verfügung stehen.

    Was eine mögliche Lösung auf EU-Ebene anbelangt, so ist weithin anerkannt, dass Europol wertvolle Informationen über Verdächtige und Straftäter besitzt, die es von Drittstaaten und internationalen Organisationen erhalten hat. Sobald Europol diese Informationen analysiert hat, unter anderem mithilfe eines Abgleichs mit bereits in seinen Datenbanken gespeicherten Informationen zwecks Bestätigung der Richtigkeit der Informationen und Ergänzung mit anderen Daten, muss es das Ergebnis seiner Analyse allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Dafür nutzt Europol seine Informationssysteme, um die Analyse der von Drittstaaten stammenden Informationen über Verdächtige und Straftäter den Mitgliedstaaten zu übermitteln. Darüber hinaus trägt Europol die Informationen von Drittstaaten in die Überwachungsliste des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems für Drittstaatsangehörige (ETIAS) ein, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. 5 Mithilfe dieser Überwachungsliste können die Mitgliedstaaten beurteilen, ob mit einer Person, die eine Reisegenehmigung beantragt, ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist.

    Allerdings ist Europol nicht in der Lage, den Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten unmittelbar und in Echtzeit seine von Drittstaaten erhaltenen Informationen über Verdächtige und Straftäter zur Verfügung zu stellen. Die Beamten vor Ort haben keinen unmittelbaren Zugang zu den Informationssystemen von Europol oder den von Europol in die ETIAS-Überwachungsliste eingegebenen Daten. Die Informationssysteme von Europol unterstützen die Arbeit der Ermittler sowie der Kriminalbeamten und -analytiker in den Mitgliedstaaten. Zwar kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, welche zuständigen nationalen Behörden unmittelbar mit Europol zusammenarbeiten dürfen 6 , doch können die Beamten vor Ort üblicherweise nicht auf die Informationssysteme von Europol zugreifen.

    Zwar kann Europol Personen im SIS überprüfen und wird ab März 2021 über Treffer zu von anderen Mitgliedstaaten eingegebenen Ausschreibungen mit Terrorismusbezug informiert werden, doch kann es selbst keine Ausschreibungen im SIS, der am häufigsten genutzten Datenbank für den Informationsaustausch in der EU mit Direktzugriff für die Grenzschutz- und Polizeibeamten, vornehmen. Daher kann es sein, dass aus Drittstaaten stammende entscheidende Europol-Informationen über Verdächtige und Straftäter die Endnutzer auf nationaler Ebene im Bedarfsfall nicht erreichen. Dies betrifft die Analyse der bei Europol eingegangenen Daten von Drittstaaten und internationalen Organisationen zu ausländischen terroristischen Kämpfern, aber auch zu Personen, die an organisierter Kriminalität (z. B. Drogenhandel) oder schweren Straftaten (z. B. sexuellem Missbrauch von Kindern) beteiligt sind.

    Was den Zweck der Informationssysteme von Europol und des SIS anbelangt, so besteht ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Reichweite dieser Systeme.

    Europol-Informationssystem

    Schengener Informationssystem

    Nutzer

    8587 Nutzer
    (Ende 2019)

    Jeder Beamte vor Ort in den Mitgliedstaaten 7 (Grenzschutz- und Polizeibeamte)

    Anzahl der Abfragen (2019) 8

    5,4 Millionen

    6,6 Milliarden

    Zur Schließung dieser Sicherheitslücke soll mit diesem Vorschlag eine neue Ausschreibungskategorie speziell für Europol eingeführt werden, um den Beamten vor Ort unmittelbar und in Echtzeit Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür müssen sowohl die Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) 9 als auch die Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen 10 geändert werden. Aufgrund von Unterschieden im Geltungsbereich und der Tatsache, dass an diesen beiden Verordnungen verschiedene Mitgliedstaaten beteiligt sind, werden die Änderungen in zwei separaten, aber logisch zusammenhängenden Vorschlägen vorgelegt.

    Der vorliegende Vorschlag betrifft die Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862. Ziel des Vorschlags ist es, Europol die Eingabe von „Informationsausschreibungen“ zu Verdächtigen und Straftätern als neue Ausschreibungskategorie im SIS zu ermöglichen, die in bestimmten und klar definierten Fällen und Umständen ausschließlich von Europol verwendet werden kann. Dies bedeutet einen wichtigen Paradigmenwechsel für das SIS, da bisher nur die Mitgliedstaaten Daten im SIS eingeben, aktualisieren und löschen konnten und Europol bei allen Ausschreibungskategorien nur einen „Lesezugriff“ hatte. Somit könnte Europol auf der Grundlage seiner Analyse von aus Drittstaaten oder von internationalen Organisationen stammenden Informationen Ausschreibungen eingeben, die Straftaten in seinem Zuständigkeitsbereich und ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffen, die kein Recht auf Freizügigkeit genießen.

    Der Zweck der neuen Ausschreibungskategorie besteht darin, dass Beamte vor Ort im Falle eines „Treffers“ darüber informiert würden, dass die betreffende Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein. Infolgedessen würden die Tatsache, dass die Person ausfindig gemacht wurde, sowie Ort, Zeitpunkt und Grund der Kontrolle an Europol zurückgemeldet (über das nationale SIRENE-Büro). Über diese Meldung hinaus bestünden für den Mitgliedstaat, in dem der „Treffer“ erzielt wurde, keine weiteren Verpflichtungen. Dennoch könnte der vollziehende Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis und unter Berücksichtigung der von Europol erhaltenen Hintergrundinformationen entscheiden, ob bezüglich der Person nach nationalem Recht und im alleinigen Ermessen des Mitgliedstaats weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.

    Da der Austausch von Informationen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen über Verdächtige und Straftäter auch die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, finden bei der Beurteilung der politischen Optionen für die Bewältigung des Problems die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und vor allem das Recht auf Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkte Berücksichtigung.

    Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union

    Dieser Vorschlag ist eng mit der Politik der Union in anderen Bereichen verbunden und ergänzt diese, nämlich:

    1)die innere Sicherheit, insbesondere das „Paket zur Terrorismusbekämpfung“, zu dem der vorliegende Vorschlag gehört;

    2)den Datenschutz, da dieser Vorschlag den Schutz der Grundrechte der Personen, deren personenbezogene Daten im SIS verarbeitet werden, gewährleistet;

    3)die Außenpolitik der Union, insbesondere die Arbeit der EU-Delegationen und die Politik zur Terrorismusbekämpfung/Sicherheitspolitik in Drittstaaten.

    Dieser Vorschlag ist zudem eng mit bestehenden Rechtsvorschriften der Union verbunden und ergänzt diese, und zwar in Bezug auf:

    4)Europol, da Europol durch diesen Vorschlag zusätzliche Rechte für die Verarbeitung und den Austausch von Daten im SIS im Rahmen seiner Befugnisse erhält;

    5)das Management der Außengrenzen: Mit dem Vorschlag wird der Grundsatz im Schengener Grenzkodex 11 ergänzt, wonach ein systematischer Abgleich aller Reisenden bei der Ein- und Ausreise in den bzw. aus dem Schengen-Raum mit den einschlägigen Datenbanken vorgenommen wird, wie er als Reaktion auf das Phänomen ausländischer terroristischer Kämpfer eingeführt wurde;

    6)das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS), das eine gründliche Sicherheitsbewertung der einreisewilligen Drittstaatsangehörigen einschließlich einer Überprüfung im SIS vorsieht;

    7)das Visa-Informationssystem (VIS) 12 einschließlich einer Überprüfung der ein Visum beantragenden Drittstaatsangehörigen im SIS.

    Darüber hinaus beinhaltet der Vorschlag weitere Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1862 zur Anpassung ihrer Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Rechts auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten, Rechtsbehelfe und Haftung nach der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EU) 2018/1725, sofern diese aufgrund der von Europol einzugebenden neuen Ausschreibungskategorie notwendig sind.

    Aufgrund des vorliegenden Vorschlags werden die Rechtsvorschriften der Union zum ETIAS und VIS daraufhin geprüft werden müssen, ob im Rahmen der Vorab-Sicherheitsbewertung die neue Ausschreibungskategorie des SIS in die automatisierte Verarbeitung durch das ETIAS und VIS aufgenommen werden sollte. Diese Prüfung ist aktuell nicht möglich, da die ETIAS- und VIS-Verordnungen derzeit im Europäischen Parlament und Rat verhandelt werden. Die Kommission wird nach Abschluss dieser Verhandlungen folgerichtige Änderungen für diese Instrumente vorlegen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2018/1862 geändert und eine ihrer Rechtsgrundlagen – Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – als Rechtsgrundlage verwendet. Artikel 88 des AEUV betrifft das Mandat von Europol, und in Absatz 2 Buchstabe a geht es konkret um das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stellen außerhalb der Union übermittelt werden.

    Unterschiede im Geltungsbereich

    Der vorliegende Vorschlag ergänzt die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich die einzelnen Protokolle und Assoziierungsabkommen auf den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auswirken werden.

    Dänemark: Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks wird sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzen wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    Irland: Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 13 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1745 des Rates 14 . 

    Island und Norwegen: Für Island und Norwegen wird diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 15 darstellen, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 16 genannten Bereich gehören. 

    Schweiz: Für die Schweiz wird diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 17 darstellen, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 18 genannten Bereich gehören. 

    Liechtenstein: Für Liechtenstein wird diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 19 darstellen, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 20 genannten Bereich gehören. 

    Bulgarien und Rumänien: Für Bulgarien und Rumänien wird diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU 21 und (EU) 2018/934 des Rates 22 darstellen. 

    Kroatien: Für Kroatien wird diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates 23 darstellen. 

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Nach dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 EUV wird die EU nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Ebene der EU besser zu verwirklichen sind.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag wird das bestehende SIS, das seit 1995 in Betrieb ist, weiterentwickelt und ergänzt werden. Der ursprüngliche zwischenstaatliche Rahmen wurde am 9. April 2013 durch Instrumente der Union ersetzt [Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Beschluss 2007/533/JI des Rates]. Am 28. November 2018 wurden drei neue Verordnungen zum SIS angenommen: Verordnung (EU) 2018/1860 24 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Verordnung (EU) 2018/1861 25 über die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen und Verordnung (EU) 2018/1862 über die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Mit diesen Verordnungen wird der bisherige Rechtsrahmen für das SIS Ende des Jahres 2021 aufgehoben und ersetzt.

    Bei früheren Gelegenheiten wurde bereits eine umfassende Subsidiaritätsanalyse durchgeführt; Ziel dieser Initiative ist die Einführung einer neuen Ausschreibungskategorie, die von Europol in das SIS eingegeben wird, und zwar durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862.

    Der äußerst umfangreiche Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol durch das SIS lässt sich nicht mit dezentralen Lösungen bewerkstelligen. Aufgrund des Umfangs, der Wirkungen und der Konsequenzen der Maßnahme lässt sich dieser Vorschlag auf Unionsebene besser verwirklichen. Die Ziele dieses Vorschlags beinhalten unter anderem die verfahrenstechnischen und rechtlichen Anforderungen an die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS durch Europol sowie die technischen Voraussetzungen, die bei Europol vorhanden sein müssen, um eine technische Schnittstelle einzuführen, über die Ausschreibungen eingegeben, aktualisiert und gelöscht werden können.

    Wenn die bestehenden Beschränkungen des SIS nicht behoben werden, besteht die Gefahr, dass zahlreiche Gelegenheiten zur Steigerung der Effizienz und des EU-Mehrwerts verpasst werden und blinde Flecke in Bezug auf Sicherheitsbedrohungen entstehen, die die Arbeit der zuständigen Behörden behindern.

    Verhältnismäßigkeit

    Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 EUV müssen die Maßnahmen der Union in ihrer Art und Intensität auf das jeweilige Problem abgestimmt werden. Bei allen mit dieser Initiative angegangenen Problemen wird auf die eine oder andere Art Unterstützung auf EU-Ebene für die Mitgliedstaaten gefordert, damit sie diesen Problemen wirksam entgegenwirken können.

    Mit der vorgeschlagenen Initiative wird der Schengen-Besitzstand im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen geändert. Hinsichtlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten entspricht der vorliegende Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er bestimmte Verfahren und Schutzmaßnahmen für die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol sowie Bestimmungen zur Löschung von Ausschreibungen vorsieht und nicht verlangt, dass die Daten länger als absolut notwendig eingeholt und gespeichert werden müssen, damit das System funktioniert und seine Ziele erfüllt. Von Europol eingegebene SIS-Ausschreibungen werden nur die Daten enthalten, die zur Identifizierung einer Person erforderlich sind. Alle übrigen zusätzlichen Details werden über die SIRENE-Büros zur Verfügung gestellt, die den Austausch von Zusatzinformationen ermöglichen. Darüber hinaus ist im Vorschlag die Umsetzung aller notwendigen Schutzmaßnahmen und Mechanismen vorgesehen, die für den wirksamen Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen und insbesondere den Schutz ihrer Privatsphäre sowie ihrer personenbezogenen Daten notwendig sind.

    Die geplante Maßnahme ist verhältnismäßig, da sie – was ein Tätigwerden auf EU-Ebene anbelangt – nicht über das für die Erreichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Die von Europol eingetragene Ausschreibung wird in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten keine Ausschreibungen zu der betroffenen Person eingeben können bzw. dies nicht zu tun gedenken, das „letzte Mittel“ sein, auf das nur zurückgegriffen werden kann, wenn die Eingabe der Ausschreibung notwendig und verhältnismäßig ist. Die zu ergreifende Maßnahme wird auf die Bereitstellung von Informationen über den Ort und Zeitpunkt der Abfrage, bei der der Treffer zu der Europol-Ausschreibung erzielt wurde, beschränkt sein.

    Wahl des Instruments

    Die vorgeschlagene Überarbeitung wird die Form einer Verordnung haben und die Verordnung (EU) 2018/1862 dahin gehend ändern, dass eine neue Ausschreibungskategorie eingeführt wird, die von Europol in das SIS eingegeben wird. Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, der auch die Rechtsgrundlage der Verordnung (EU) 2018/1862 bildet, die durch ihn geändert wird.

    Es muss die Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates gewählt werden, da die Bestimmungen für alle Mitgliedstaaten und Europol verbindlich und unmittelbar anwendbar sein sollen. Der Vorschlag wird auf einem bestehenden Zentralsystem für die Kooperation der Mitgliedstaaten aufbauen, das eine gemeinsame Architektur und gemeinsame Betriebsvorschriften erfordert.

    Die Rechtsgrundlage erfordert die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

    Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag unmittelbar anwendbare Vorschriften eingeführt, die den betroffenen Personen Zugang zu ihren eigenen Daten und Rechtsbehelfe ermöglichen, ohne dass weitere diesbezügliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich werden. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung infrage.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Damit sichergestellt ist, dass bei dem Ansatz der Kommission zur Stärkung des Mandats von Europol einschließlich der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS das allgemeine öffentliche Interesse angemessen berücksichtigt wird, haben die Kommissionsdienststellen die maßgeblichen Interessenträger ermittelt und sie bei der Ausarbeitung dieser Initiative konsultiert. Die Kommissionsdienststellen haben zahlreiche Sachverständige, nationale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Mitglieder der Öffentlichkeit gebeten mitzuteilen, welche Erwartungen und Bedenken sie hinsichtlich des Ausbaus der Fähigkeiten von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Verhinderung und Untersuchung von Straftaten hegen.

    Während des Konsultationsprozesses haben die Kommissionsdienststellen verschiedene Konsultationsmethoden und -formen angewandt. 26 Konkret waren dies:

    ·die Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase, bei der die Ansichten aller interessierten Parteien eingeholt wurden;

    ·eine gezielte Konsultation der Interessenträger mithilfe eines Fragebogens;

    ·Befragungen von Sachverständigen und

    ·gezielte Themenworkshops mit den Interessenträgern, die sich insbesondere an Sachverständige, darunter auch Fachkräfte auf nationaler Ebene, richteten. Unter Berücksichtigung der technischen und fachlichen Besonderheiten des Themas konzentrierten sich die Kommissionsdienststellen auf gezielte Konsultationen, die sich an die unterschiedlichsten Interessenträger auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU richteten.

    Die verschiedenen Sichtweisen erwiesen sich als wertvoll, um die Kommission dabei zu unterstützen, dass sie mit ihrer Initiative die Bedürfnisse anspricht, und trugen den Bedenken der unterschiedlichsten Interessenträger Rechnung. Darüber hinaus konnte die Kommission auf diese Weise die erforderlichen und unverzichtbaren Daten, Fakten und Meinungen zur Relevanz, Effizienz, Kohärenz und zum EU-Mehrwert dieser Initiative zusammentragen.

    In Anbetracht der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen und unmöglich gewordenen physischen Interaktion mit den maßgeblichen Interessenträgern bestanden die Konsultationen hauptsächlich in durchführbaren Alternativen wie Online-Befragungen, teilstrukturierten Telefon-Interviews sowie Treffen per Videokonferenz.

    Die Interessenträger sprechen sich generell für die Stärkung des rechtlichen Mandats von Europol, die Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zu unterstützen, aus.

    Die Ergebnisse der Konsultationen wurden während der Folgenabschätzung und der Ausarbeitung der Initiative durchgehend berücksichtigt.

    Folgenabschätzung

    Entsprechend den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung wurde eine Folgenabschätzung erstellt, die dem Vorschlag für eine Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 beigefügt ist. In diesem Bericht wurde der Frage der Einführung einer neuen Ausschreibungskategorie im SIS ausschließlich für Europol nachgegangen und wurden Überlegungen über die Rolle und Zuständigkeiten von Europol sowie notwendige Schutzmaßnahmen angestellt.

    Es wurden mehrere alternative politische Optionen erwogen: Folgende politische Optionen wurden eingehend untersucht:

    ·Option 1: Europol ermöglichen, Ausschreibungen zur „verdeckten Kontrolle“ im SIS vorzunehmen;

    ·Option 2: Einführung einer neuen Ausschreibungskategorie im SIS, die ausschließlich von Europol genutzt werden kann.

    Nach einer ausführlichen Abschätzung der Folgen dieser politischen Optionen kam man zu dem Schluss, dass Option 2 bevorzugt wird. Diese bevorzugte politische Option spiegelt sich in dieser Initiative wider.

    Mit der bevorzugten politischen Option 2 werden die benannten Probleme wirksam angegangen und würden die Fähigkeiten von Europol ausgebaut, Beamten vor Ort seine Analyse der aus Drittstaaten stammenden Informationen über Verdächtige und Straftäter zur Verfügung zu stellen.

    Grundrechte

    Mit diesem Vorschlag wird das bestehende System um eine – von Europol einzugebende – neue Ausschreibungskategorie erweitert; er baut somit auf bereits eingeführten wichtigen und effektiven Schutzmaßnahmen auf. Dennoch kann es zu Auswirkungen auf die Grundrechte einer Person kommen, da im System Daten für einen neuen Zweck verarbeitet werden. Diese Auswirkungen wurden gründlich geprüft und es wurden zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt, um die Datenverarbeitung durch Europol auf das Nötigste und das für den Betrieb erforderliche Maß zu beschränken.

    Für die neue Ausschreibungskategorie werden in diesem Vorschlag klare Fristen für die Datenprüfung festgelegt. Die Prüffrist wird auf höchstens ein Jahr festgelegt, was der kürzesten Prüffrist im SIS entspricht. Das Recht betroffener Personen auf Auskunft und auf Berichtigung der sie betreffenden Daten sowie auf Beantragung der Löschung im Einklang mit den Grundrechten wird ausdrücklich anerkannt und gewährt.

    Die Weiterentwicklung und fortdauernde Wirksamkeit des SIS wird zur Sicherheit von Personen innerhalb der Gesellschaft beitragen.

    Der Vorschlag garantiert der betroffenen Person das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe zur Anfechtung von Entscheidungen, das in jedem Fall einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte beinhaltet.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Anwendungsbereich des derzeitigen SIS durch Einführung einer neuen Ausschreibungskategorie für Europol erweitert.

    In dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen sind die Änderungen aufgeführt, die für die Einführung dieser neuen Ausschreibungskategorie im zentralen SIS durch eu-LISA, die für das Management und die Entwicklung des zentralen SIS zuständige EU-Agentur, vorgenommen werden müssen. Ausgehend von einer Bewertung der verschiedenen Aspekte der von eu-LISA durchzuführenden Arbeiten am zentralen SIS wird für die vorgeschlagene Verordnung für den Zeitraum 2021–2022 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1 820 000 EUR erforderlich sein.

    Der Vorschlag wird sich auch auf die Mitgliedstaaten auswirken, da sie ihre mit dem zentralen SIS verbundenen nationalen Systeme aktualisieren müssen, damit die Europol-Ausschreibungen den Endnutzern angezeigt werden können. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung der mit dem zentralen SIS verbundenen nationalen Systeme sollen aus den Mitteln gedeckt werden, die den Mitgliedstaaten nach dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 für die Entwicklung und Wartung des SIS zur Verfügung stehen.

    Des Weiteren muss Europol dem Vorschlag zufolge eine technische Schnittstelle für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Daten im zentralen SIS einrichten. Der dem Vorschlag zur Änderung der Europol-Verordnung beigefügte Finanzbogen erstreckt sich auf die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung dieser Schnittstelle durch Europol.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Nach der Verordnung (EU) 2018/1862 werden die Kommission, die Mitgliedstaaten und eu-LISA die Nutzung des SIS regelmäßig überprüfen und überwachen, um sicherzustellen, dass es weiterhin wirksam und effizient funktioniert.

    Dabei wird die Kommission vom SIS-SIRENE-Ausschuss (Polizeiausbildung) darin unterstützt, die im Vorschlag beschriebenen technischen und operativen Maßnahmen durch Änderung der einschlägigen Durchführungsbeschlüsse der Kommission umzusetzen.

    Nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/1862 muss die Kommission mindestens alle fünf Jahre die Nutzung des SIS durch Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache evaluieren. Diese Evaluierung umfasst auch die Europol-Verfahren für die Dateneingabe in das SIS. Europol wird angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierung sicherstellen müssen. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung und die entsprechenden Folgemaßnahmen wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    Darüber hinaus enthält Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 Bestimmungen für einen formellen und regelmäßigen Prüf- und Bewertungsprozess, der auch für die mit dieser Änderung eingeführte neue Ausschreibungskategorie gelten wird.

    Alle vier Jahre muss die Kommission eine Gesamtbewertung des SIS und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten vornehmen und diese dem Parlament und dem Rat übermitteln. Auf diese Weise wird Folgendes bewirkt:

    ·Die erreichten Ergebnisse werden an den Zielen gemessen;

    ·es wird überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien des Systems weiterhin Gültigkeit haben;

    ·die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS wird bewertet;

    ·die Sicherheit des zentralen SIS wird bewertet;

    ·die Auswirkungen auf die künftige Funktionsweise des Systems werden analysiert.

    Alle zwei Jahre muss eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des SIS und der dazugehörigen Kommunikationsinfrastruktur – einschließlich ihrer Sicherheit – und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie über das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem vorlegen.

    eu-LISA muss zudem tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Nutzung des SIS vorlegen und für eine kontinuierliche Überwachung des Systems und seiner Funktionsweise anhand von Zielen sorgen.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Ziel des Vorschlags ist es, Europol die Eingabe von „Informationsausschreibungen“ zu Verdächtigen und Straftätern als neue Ausschreibungskategorie im SIS zu ermöglichen, die in bestimmten und klar definierten Fällen und Umständen ausschließlich von Europol verwendet werden kann. Somit könnte Europol auf der Grundlage seiner Analyse von aus Drittstaaten oder von internationalen Organisationen stammenden Informationen und bei Straftaten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen und ausschließlich Drittstaatsangehörige betreffen, solche Ausschreibungen eingeben. 27 Dieses konkrete Ziel beschränkt die Übermittlung von aus Drittstaaten stammenden Informationen auf Verdächtige und Straftäter.

    Der Zweck der neuen Ausschreibungskategorie besteht darin, dass Beamte vor Ort im Falle eines „Treffers“ darüber informiert würden, dass Europol Informationen über die betreffende Person besitzt. Konkret würde mit der Ausschreibung darüber informiert werden, dass Europol Informationen besitzt, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Person eine der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten plant oder begeht, oder dass eine Gesamtbeurteilung der Europol vorliegenden Informationen erwarten lässt, dass sie möglicherweise künftig eine der genannten Straftaten begehen wird.

    Der Vorschlag enthält ausführliche Bestimmungen zu den verfahrenstechnischen Anforderungen, die Europol vor der Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erfüllen muss. Mit diesen Verfahrensschritten soll die Rechtmäßigkeit der Eingabe der Ausschreibung sowie die Priorität der von den Mitgliedstaaten eingegebenen Ausschreibungen gewährleistet und sichergestellt werden, dass Einwände der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

    Als Erstes muss Europol die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhaltenen Informationen analysieren, indem es sie beispielsweise mit anderen verfügbaren Informationen abgleicht, um ihre Richtigkeit zu überprüfen und das Informationsbild zu ergänzen. Gegebenenfalls muss Europol weitere Informationen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation austauschen. Außerdem muss Europol prüfen, ob die Eingabe der Ausschreibung zum Erreichen seiner in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Ziele notwendig ist.

    Als Zweites muss Europol überprüfen, ob im SIS nicht bereits eine Ausschreibung zu derselben Person existiert.

    Als Drittes muss Europol die zu der betreffenden Person eingeholten Informationen allen Mitgliedstaaten übermitteln und eine vorherige Konsultation durchführen, um zu bestätigen, dass kein Mitgliedstaat die Ausschreibung anhand der von Europol erfassten Informationen selbst einzugeben beabsichtigt und kein Mitgliedstaat Einwände gegen die Eingabe der Ausschreibung durch Europol hat. Damit wird gewährleistet, dass ein Mitgliedstaat, dem nach eigener Einschätzung ausreichend Informationen und Gründe für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen und dessen nationale Bestimmungen ihm die Eingabe der Ausschreibung ermöglichen, die Eingabe selbst vornehmen kann und diese Ausschreibung dann Vorrang hat. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die jeweilige Ausschreibungskategorie auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1862 selbst bestimmen und eine Ausschreibung vornehmen. Außerdem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Eingabe der Ausschreibung durch Europol in begründeten Fällen zu widersprechen, insbesondere wenn ihre nationale Sicherheit dies gebietet oder wenn davon auszugehen ist, dass die Ausschreibung behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren gefährden würde, oder wenn sie neue Informationen über die ausgeschriebene Person erlangen, die die Beurteilung des Falls ändern.

    Zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten hält Europol die Eingabe der Ausschreibung in das SIS und die Gründe für diese Eingabe, die eine Prüfung der Einhaltung der inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen ermöglichen, ausführlich schriftlich fest.

    Abschließend muss Europol im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen alle Mitgliedstaaten über die Eingabe der Ausschreibung in das SIS informieren.

    Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag die Pflichten und Anforderungen von Europol bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS an die der ausschreibenden Mitgliedstaaten angepasst. Diese Anforderungen betreffen: Kategorien von Daten, Verhältnismäßigkeit, Mindestdaten für die Eingabe einer Ausschreibung, die Eingabe biometrischer Daten, allgemeine Datenverarbeitungsvorschriften, die Qualität der Daten im SIS sowie Vorschriften zur Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen, Fälle von missbräuchlich verwendeter Identität und Verknüpfungen.

    Als nächste Maßnahme müsste der Beamte vor Ort den „Treffer“ unverzüglich dem nationalen SIRENE-Büro melden, das wiederum Europol kontaktieren müsste. Der Beamte vor Ort würde nur melden, dass die ausgeschriebene Person ausfindig gemacht wurde, und Ort, Zeitpunkt und Grund der Kontrolle angeben. Über diese Meldung als Maßnahme ohne Zwangscharakter hinaus hätte der Mitgliedstaat, in dem der „Treffer“ erzielt wurde, keine weiteren Verpflichtungen. Durch die „Informationsausschreibung“ wären die Beamten der Mitgliedstaaten vor Ort nicht verpflichtet, die ausgeschriebene Person verdeckt zu kontrollieren und eine Reihe ausführlicher Informationen einzuholen, wenn sie sie an einer Außengrenze oder im Hoheitsgebiet der EU antreffen. Vielmehr könnte der vollziehende Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis und unter Berücksichtigung der von Europol erhaltenen Hintergrundinformationen frei entscheiden, ob bezüglich der betreffenden Person weitere Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese weiteren Maßnahmen würden nach nationalem Recht und in alleinigem Ermessen des Mitgliedstaats getroffen werden.

    Ähnlich wie bei anderen Ausschreibungskategorien wird in dem Vorschlag die Prüffrist für von Europol eingegebene Ausschreibungen festgelegt und werden die für diese Ausschreibungsart geltenden Vorschriften für die Löschung von Ausschreibungen geregelt. Generell sollte eine Ausschreibung nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurde, erfüllt ist. Eine von Europol in das SIS eingegebene Ausschreibung sollte vor allem dann gelöscht werden, wenn die ausgeschriebene Person nicht mehr in die betreffende Ausschreibungskategorie fällt, ein Mitgliedstaat Einwände gegen die Ausschreibung hat, ein anderer Mitgliedstaat eine weitere Ausschreibung im SIS eingibt oder Europol feststellt, dass die von dem Drittstaat oder der internationalen Organisation erhaltenen Informationen falsch waren oder ihr für rechtswidrige Zwecke mitgeteilt wurden, beispielsweise wenn die Übermittlung der Information über die betreffende Person aus politischen Gründen erfolgte.

    Der Vorschlag beinhaltet Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1862 zur Anpassung ihrer Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Rechts auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten, Rechtsbehelfe und Haftung nach der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EU) 2018/1725, sofern diese Anpassungen aufgrund der von Europol einzugebenden neuen Ausschreibungskategorie notwendig sind.

    2020/0350 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) ist ein wesentliches Instrument für die Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden, insbesondere Grenzschutz, Polizei, Zollbehörden, Einwanderungsbehörden und für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung zuständigen Behörden unterstützt. Die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 bildet die Rechtsgrundlage für das SIS in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen.

    (2)In das SIS eingegebene Personen- und Sachfahndungsausschreibungen werden allen Endnutzern der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die das SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 nutzen, unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung gestellt. SIS-Ausschreibungen enthalten Informationen über eine bestimmte Person oder Sache sowie Anweisungen für die Behörden, was im Falle ihres Auffindens zu tun ist.

    (3)Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 eingerichtet wurde, spielt eine wichtige Rolle bei der Nutzung des SIS und beim Austausch von Zusatzinformationen mit den Mitgliedstaaten zu SIS-Ausschreibungen. Dennoch können Ausschreibungen im SIS nach den geltenden Vorschriften nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

    (4)Angesichts des aufgrund der zunehmenden Mobilität immer globaleren Charakters von schwerer Kriminalität und Terrorismus gewinnen die Informationen, die Drittstaaten und internationale Organisationen wie die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation und der Internationale Strafgerichtshof über Straftäter und Terroristen erhalten, zunehmend an Bedeutung für die Sicherheit der Union. Diese Informationen sollten zu den umfassenden Bemühungen um die Gewährleistung der inneren Sicherheit in der Europäischen Union beitragen. Ein Teil dieser Informationen wird nur an Europol übermittelt. Europol besitzt zwar wertvolle Informationen über Schwerverbrecher und Terroristen, die von externen Partnern übermittelt werden, kann aber selbst keine Ausschreibungen im SIS vornehmen. Auch die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage dieser Informationen nicht immer Ausschreibungen in das SIS eingeben.

    (5)Um die Lücke beim Informationsaustausch über schwere Kriminalität und Terrorismus und insbesondere über ausländische terroristische Kämpfer – deren Bewegungen unbedingt überwacht werden müssen – zu schließen, muss sichergestellt werden, dass Europol diese Informationen den Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung stellen kann.

    (6)Aus diesem Grund sollte Europol die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Datenschutzvorschriften gestattet werden.

    (7)Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Ausschreibungskategorie im SIS geschaffen werden, die ausschließlich von Europol eingegeben werden darf, damit Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, darüber informiert werden, dass die betreffende Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein, und damit Europol die Bestätigung erhält, dass die ausgeschriebene Person ausfindig gemacht wurde.

    (8)Um zu beurteilen, ob die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung eines konkreten Falles die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS rechtfertigen, und um die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person zu bestätigen, sollte Europol eine ausführliche Einzelfallprüfung vornehmen und auch weitere Konsultationen mit dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Daten über die betreffende Person übermittelt hat, sowie eine weitere Analyse des Falls durchführen und dabei insbesondere diese Informationen mit bereits in seinen Datenbanken vorhandenen Informationen abgleichen, um die Richtigkeit der Informationen zu bestätigen und sie mit Daten aus seinen eigenen Datenbanken zu ergänzen. Bei der ausführlichen Einzelfallprüfung sollte analysiert werden, ob hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat begangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder eine solche begehen wird.

    (9)Europol sollte eine Ausschreibung nur dann in das SIS eingeben können, wenn die betreffende Person nicht bereits von einem Mitgliedstaat im SIS ausgeschrieben wurde. Eine weitere Voraussetzung für die Eingabe einer solchen Ausschreibung sollte darin bestehen, dass kein Mitgliedstaat Einwände gegen die Ausschreibung im SIS hat. Daher müssen Vorschriften bezüglich der vor der Eingabe von Daten in das SIS bestehenden Verpflichtungen von Europol und insbesondere die Pflicht zur Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegt werden. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten die Löschung einer Ausschreibung durch Europol verlangen können, insbesondere, wenn sie neue Informationen über die ausgeschriebene Person erlangen, wenn ihre nationale Sicherheit dies gebietet oder wenn davon auszugehen ist, dass die Ausschreibung behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren gefährden würde.

    (10)Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Unverfälschtheit und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Einzelfallprüfung einschließlich der Gründe für die Eingabe der Ausschreibung schriftlich festhalten. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 sollte Europol mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten und diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellen, damit sie für die Überwachung der Verarbeitungsvorgänge genutzt werden können.

    (11)Für die Löschung von durch Europol vorgenommene Ausschreibungen im SIS müssen Regeln festgelegt werden. Eine Ausschreibung sollte nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurde, erfüllt ist. Daher müssen genaue Kriterien dafür festgelegt werden, wann eine Ausschreibung zu löschen ist. Eine von Europol in das SIS eingegebene Ausschreibung sollte vor allem dann gelöscht werden, wenn ein Mitgliedstaat Einwände gegen die Ausschreibung hat, ein anderer Mitgliedstaat eine weitere Ausschreibung im SIS eingibt oder Europol feststellt, dass die von dem Drittstaat oder der internationalen Organisationen erhaltenen Informationen falsch waren oder ihm für rechtswidrige Zwecke mitgeteilt wurden, beispielsweise wenn die Übermittlung der Information über die betreffende Person aus politischen Gründen erfolgte.

    (12)Bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS sollte Europol an dieselben Anforderungen und Pflichten gebunden sein, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 für die Mitgliedstaaten gelten, wenn sie Ausschreibungen in das SIS eingeben. Europol sollte insbesondere die gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren einhalten, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität seiner technischen Schnittstelle mit dem SIS für die zügige und wirksame Übermittlung von Daten zu gewährleisten. Die Anforderungen an die allgemeinen Datenverarbeitungsvorschriften, die Verhältnismäßigkeit, die Datenqualität, die Datensicherheit, die Berichterstattung und die Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Statistiken, die die Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS erfüllen müssen, sollten auch für Europol gelten.

    (13)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten in Anwendung dieser Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und die Verordnung (EU) 2016/794 gelten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Datenverarbeitung durch Europol in Bezug auf das SIS und den Austausch von Zusatzinformationen in regelmäßigen Abständen prüfen.

    (14)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung und Regelung einer speziellen, von Europol einzugebenden Ausschreibungskategorie im SIS für den Austausch von Informationen über Personen, die eine Gefahr für die innere Sicherheit der Europäischen Union darstellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (15)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung wahrt insbesondere den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem Umfang und zielt dabei darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der Union aufhalten, zu gewährleisten.

    (16)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (17)Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 31 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1745 des Rates 32 .

    (18)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 33 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG 34 des Rates genannten Bereich gehören.

    (19)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 35 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI 36 des Rates genannten Bereich gehören.

    (20)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 37 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU 38 des Rates genannten Bereich gehören.

    (21)Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar und sollte in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU 39 und (EU) 2018/934 40 des Rates gelesen werden.

    (22)Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar und sollte in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 41 des Rates gelesen werden.

    (23)Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 [ggf. Beschluss des Rates hinzufügen] dar.

    (24)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 konsultiert.

    (25)Die Verordnung (EU) Nr. 2018/1862 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1
    Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1862

    (1)Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)    Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS, über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA“), über die Datenverarbeitung, über die Rechte der betroffenen Personen und über die Haftung.“

    (2)In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

    „(22)    „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Abkommens zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen.“

    (3)Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer nach Artikel 26, 32, 36 oder 37a eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Kennzeichnungen von gemäß Artikel 26, 32 oder 36 eingegebenen Ausschreibungen werden vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hinzugefügt, Kennzeichnungen von gemäß Artikel 37a eingegebenen Ausschreibungen werden von Europol hinzugefügt.“

    b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat oder Europol in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die auf sein Verlangen hinzugefügte Kennzeichnung zurückzuziehen. Wenn dies möglich ist, trifft der vollziehende Mitgliedstaat die nötigen Vorkehrungen, damit die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann.“

    (4)Folgendes Kapitel IXa wird eingefügt:

    „KAPITEL IXa

    Von Europol eingegebene Ausschreibungen zu Personen von Interesse

    Artikel 37a
    Ausschreibungsziele und -bedingungen

    (1)    Europol kann Personenausschreibungen in das SIS eingeben, um Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, über die mutmaßliche Beteiligung der betreffenden Person an einer Straftat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fällt, zu informieren und um nach Artikel 37b dieser Verordnung Informationen darüber zu erhalten, dass die betreffende Person ausfindig gemacht wurde.

    (2)    Europol kann eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen nur dann auf der Grundlage von Informationen, die ihr von einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt wurden, in das SIS eingeben, wenn die Informationen sich auf folgende Personen beziehen:

    a)Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

    b)Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 Europol zuständig ist.

    (3)    Europol kann eine Ausschreibung im SIS nur vornehmen, wenn

    a)bei einer Analyse der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Daten die Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen über die betroffene Person bestätigt wurde, wodurch Europol feststellen konnte, dass die Person in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fällt, nachdem gegebenenfalls ein weiterer Informationsaustausch mit dem Datenlieferanten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 stattgefunden hat;

    b)durch eine Prüfung bestätigt wurde, dass die Eingabe der Ausschreibung zum Erreichen der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Ziele von Europol notwendig ist;

    c)sich bei einer gemäß Artikel 48 dieser Verordnung durchgeführten Abfrage im SIS herausgestellt hat, dass keine Ausschreibung zu der betroffenen Person gespeichert ist;

    d)nach einer Konsultation, bei der Informationen über die betroffene Person an an der Verordnung (EU) 2016/794 beteiligte Mitgliedstaaten gemäß deren Artikel 7 übermittelt wurden, bestätigt wurde, dass

    i)    kein Mitgliedstaat im SIS eine Ausschreibung zu der betroffenen Person einzugeben beabsichtigt;

    ii) kein Mitgliedstaat einen begründeten Einwand gegen die vorgeschlagene Eingabe einer Ausschreibung zu der betroffenen Person in das SIS durch Europol hat.

    (4)    Europol hält die Eingabe der Ausschreibung in das SIS und die Gründe für diese Eingabe ausführlich schriftlich fest, um eine Überprüfung der Einhaltung der inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

    (5)    Europol informiert alle Mitgliedstaaten im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung über die Eingabe der Ausschreibung in das SIS.

    (6)    Bei der Verarbeitung von Daten im SIS gelten für Europol die für den ausschreibenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen und Pflichten gemäß den Artikeln 20, 21, 22, 42, 56, 59, 61, 62 und 63.

    Artikel 37b
    Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

    (1)    Im Falle eines Treffers bei einer von Europol eingegebenen Ausschreibung muss der vollziehende Mitgliedstaat

    a)die nachstehenden Informationen einholen und übermitteln:

           i) die Tatsache, dass die ausgeschriebene Person ausfindig gemacht wurde;

           ii) Ort, Zeitpunkt und Grund der Kontrolle;

    b)nach nationalem Recht entscheiden, ob weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.

    (2)    Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an Europol.“

    (5)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

    a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Eingabe und Verarbeitung von Daten im SIS durch Europol“

    b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Soweit dies zur Erfüllung seines Mandats notwendig ist, erhält Europol das Recht, auf die Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen und gemäß Artikel 37a dieser Verordnung Ausschreibungen einzugeben, zu aktualisieren und zu löschen. Europol nimmt die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten jeweils über seine eigene technische Schnittstelle vor. Die technische Schnittstelle wird von Europol nach den in Artikel 9 dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Standards, Protokollen und technischen Verfahren eingerichtet und gewartet und ermöglicht eine direkte Verbindung mit dem zentralen SIS.

    Europol tauscht Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs aus. Zu diesem Zweck gewährleistet Europol, dass Zusatzinformationen zu seinen eigenen Ausschreibungen täglich rund um die Uhr verfügbar sind.“

    c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)    Die Nutzung der durch eine Abfrage im SIS oder durch die Verarbeitung von Zusatzinformationen gewonnenen Informationen durch Europol unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Informationen entweder als ausschreibender oder als vollziehender Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt hat. Gestattet der Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt deren Verarbeitung durch Europol nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794. Europol gibt derartige Informationen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, und unter uneingeschränkter Wahrung der Vorschriften des Unionsrechts zum Datenschutz an Drittländer und -stellen weiter.“

    d)    Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

    „(7a)    Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle vier Jahre die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach internationalen Prüfungsstandards.“

    (6)Artikel 53 wird wie folgt geändert:

    a)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

    „(5a)    Europol kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 37a Absatz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr eingeben. Europol prüft innerhalb dieses Zeitraums, ob es notwendig ist, die Ausschreibung beizubehalten. Europol bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen.“

    b)    Die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

    „(6)    Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 5a kann der ausschreibende Mitgliedstaat und im Falle der Eingabe von personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung kann Europol nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesen Fällen gelten die Absätze 2, 3, 4, 5 oder 5a dieses Artikels auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.“

    „(7)    Personenausschreibungen werden nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 5a genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat bzw. – bei gemäß Artikel 37a dieser Verordnung in das SIS eingegebenen Ausschreibungen – Europol hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 6 dieses Artikels mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat bzw. Europol mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.“

    „(8)    Die Mitgliedstaaten und Europol führen Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen, deren Erfassungsdauer gemäß Absatz 6 dieses Artikels verlängert worden ist, und übermitteln sie auf Anfrage an die in Artikel 69 genannten Aufsichtsbehörden.“

    (7)In Artikel 55 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

    „(6a)    Von Europol eingegebene Personenausschreibungen gemäß Artikel 37a werden gelöscht, sobald

    a)die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist;

    b)Europol ihre Löschung beschließt, insbesondere wenn Europol nach Eingabe der Ausschreibung feststellt, dass die gemäß Artikel 37a Absatz 2 erhaltenen Informationen falsch waren oder ihm für rechtswidrige Zwecke mitgeteilt wurden, oder wenn Europol feststellt oder ihm von einem Mitgliedstaat mitgeteilt wird, dass die ausgeschriebene Person nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 37a Absatz 2 fällt;

    c)Europol im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhält, dass dieser im Begriff ist, eine Ausschreibung zu der von Europol ausgeschriebenen Person einzugeben, oder dies bereits getan hat;

    d)Europol von einem an der Verordnung (EU) 2016/794 beteiligten Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung begründete Einwände gegen die Ausschreibung mitgeteilt werden.“

    (8)Artikel 56 wird wie folgt geändert:

    a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Die Mitgliedstaaten verarbeiten die in Artikel 20 genannten Daten nur für die Zwecke der in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 genannten Ausschreibungskategorien.“

    b)    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)    Jede Verarbeitung der in Ausschreibungen nach den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 dieser Verordnung enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen und ist nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Verhütung einer schweren Straftat erforderlich ist. Hierzu wird die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats bzw. – bei Eingabe der Daten nach Artikel 37a dieser Verordnung – von Europol eingeholt.“

    (9)In Artikel 61 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

    „(1)    Wird bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung festgestellt, dass im SIS bereits eine Ausschreibung einer Person mit denselben Identitätskriterien existiert, so kontaktiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat oder bei Eingabe der Ausschreibung nach Artikel 37a dieser Verordnung Europol im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen innerhalb von 12 Stunden, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt.“

    „(2)    Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neuen Ausschreibung und der Person, die Gegenstand einer bereits in das SIS eingegebenen Ausschreibung ist, tatsächlich um die gleiche Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 23 an. Abweichend hiervon löscht Europol seine nach Artikel 55 Absatz 6a Buchstabe c eingegebene Ausschreibung.“

    (10)Artikel 67 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 67
    Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

    (1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679, in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte auszuüben.

    (2)Ein Mitgliedstaat, der nicht der ausschreibende Mitgliedstaat ist, darf der betroffenen Person Informationen über die personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die verarbeitet werden, nur übermitteln, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wurden die personenbezogenen Daten von Europol in das SIS eingegeben, leitet der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag eingegangen ist, diesen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags an Europol weiter, das ihn nach der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EU) 2018/1725 bearbeitet. Geht bei Europol ein Antrag zu personenbezogenen Daten ein, die von einem Mitgliedstaat in das SIS eingegeben wurden, leitet Europol den Antrag unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags an den ausschreibenden Mitgliedstaat weiter. Die Kommunikation zwischen diesen Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Europol erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.

    (3)Ein Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen – vollständig oder teilweise – zu übermitteln, nach Maßgabe seiner nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, und Europol trifft – im Falle der Eingabe von personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen — vollständig oder teilweise — zu übermitteln, nach Maßgabe von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person gebührend Rechnung getragen wird,

    a)zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,

    b)zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,

    c)zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

    d)zum Schutz der nationalen Sicherheit, oder

    e)zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

    In Fällen gemäß Unterabsatz 1 informiert der Mitgliedstaat bzw. bei Eingabe der personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung informiert Europol die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugriffs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Dies kann unterlassen werden, wenn die Übermittlung dieser Information einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat bzw. – im Falle der Eingabe der personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – Europol informiert die betroffene Person über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

    Der Mitgliedstaat bzw. – im Falle der Eingabe der personenbezogenen Daten im SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – Europol dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen zu übermitteln. Diese Angaben sind den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. In solchen Fällen muss dafür gesorgt werden, dass die betroffene Person ihre Rechte auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausüben kann.

    (4)Wenn eine betroffene Person einen Antrag auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung gestellt hat, informiert der Mitgliedstaat bzw. – im Falle der Eingabe der personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – Europol die betroffene Person unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags darüber, welche Maßnahmen zur Wahrung der Rechte gemäß diesem Artikel getroffen wurden. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge erforderlich ist. Der Mitgliedstaat bzw. – im Falle der Eingabe der personenbezogenen Daten im SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – Europol informiert die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Verlängerung und teilt ihr auch die Gründe für die Verzögerung mit. Hat die betroffene Person den Antrag elektronisch gestellt, so sind die Informationen nach Möglichkeit in elektronischer Form bereitzustellen, sofern die betroffene Person nichts anderes angegeben hat.“

    (11)Artikel 68 erhält folgende Fassung:

    Artikel 68
    Rechtsbehelf

    (1)Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 über den Rechtsbehelf hat jeder das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei jeder zuständigen Aufsichtsbehörde, einschließlich eines Gerichts, einzulegen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

    (2)Unbeschadet der Bestimmungen zum Rechtsbehelf der Verordnung (EU) 2018/1725 hat jeder das Recht, wegen einer von Europol eingegebenen, seine Person betreffenden Ausschreibung Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen, um Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz zu fordern.

    (3)Unbeschadet des Artikels 72 verpflichten sich die Mitgliedstaaten und Europol, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, Behörden oder Stellen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu vollstrecken.

    (4)Die Mitgliedstaaten und Europol erstatten dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht darüber,

    a)wie viele Zugangsanträge dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt wurden und in wie vielen Fällen Zugang zu den Daten gewährt wurde;

    b)wie viele Zugangsanträge der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden und in wie vielen Fällen Zugang zu den Daten gewährt wurde;

    c)wie viele Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt wurden und in wie vielen Fällen die Daten berichtigt oder gelöscht wurden;

    d)wie viele Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden;

    e)wie viele Gerichtsverfahren eingeleitet wurden;

    f)in wie vielen Fällen das Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden hat;

    g)Bemerkungen zu Fällen der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte oder Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Ausschreibungen des ausschreibenden Mitgliedstaats oder von Europol.

    Eine Vorlage für die Berichterstattung gemäß diesem Absatz wird in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.

    (5)Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden in den gemeinsamen Bericht nach Artikel 71 Absatz 4 aufgenommen.“

    (12)Artikel 72 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 72
    Haftung

    (1)Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz und jeglicher Haftungsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680, der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/794

    a)hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem beim Betrieb des N.SIS durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen;

    b)hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens Europol ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von Europol Schadenersatz zu verlangen;

    c)hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von eu-LISA Schadenersatz zu verlangen.

    Ein Mitgliedstaat bzw. Europol oder eu-LISA wird vollständig oder teilweise von seiner bzw. ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

    (2)Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat bzw. durch Europol einen Schaden am SIS, haftet dieser Mitgliedstaat bzw. Europol für den entstandenen Schaden, es sei denn, eu-LISA oder ein anderer am SIS beteiligter Mitgliedstaat hat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

    (3)Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen Europol unterliegt der Verordnung (EU) 2016/794 und den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.“

    (13)Artikel 74 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)    eu-LISA erstellt tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch für Europol und insgesamt. Zudem erstellt eu-LISA jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das SIS abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung – sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch für Europol und insgesamt – auf das System zugegriffen wurde. Die erstellten Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Der jährliche Statistikbericht wird veröffentlicht.“

    (14)In Artikel 79 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7)    Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Festlegung des Datums, an dem Europol mit der Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Daten im SIS gemäß dieser durch die Verordnung [XXX] geänderten Verordnung beginnt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:

    a)Die nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte wurden in dem für die Anwendung dieser durch die Verordnung [XXX] geänderten Verordnung erforderlichen Maße geändert;

    b)Europol hat der Kommission mitgeteilt, dass es die erforderlichen technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß dieser durch die Verordnung [XXX] geänderten Verordnung getroffen hat;

    c)eu-LISA hat der Kommission mitgeteilt, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen CS-SIS und der technischen Schnittstelle von Europol nach Artikel 48 Absatz 1 dieser durch die Verordnung [XXX] geänderten Verordnung erfolgreich abgeschlossen sind.

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag, der von der Kommission nach Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 festgelegt wird.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Der Präsident    Der Präsident

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

    (1)RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags

    1.2.Politikbereich

    1.3.Der Vorschlag betrifft

    1.4.Ziele

    1.5.Begründung des Vorschlags

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags

    1.7.Vorgeschlagene Methode der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

    3.1.Betroffene Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol.

    1.2.Politikbereich

    Politikbereich: Inneres

    Tätigkeit: Migration und Grenzmanagement

    Nomenklatur: 11 10 02

    1118.0207: Grenzmanagement – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

    1.3.Der Vorschlag betrifft

    eine neue Maßnahme

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 43  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen zu einer anderen/neuen Maßnahme 

    1.4.Ziele

    1.4.1.Allgemeine Ziele

    Als Antwort auf den dringenden operativen Bedarf und die Forderungen der beiden gesetzgebenden Organe nach stärkerer Unterstützung für Europol wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 eine Gesetzgebungsinitiative zum Ausbau des Mandats von Europol angekündigt, um „die operative polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken“.

    Bei einem der Elemente dieser Gesetzgebungsinitiative geht es darum, die Beschränkungen von Europol bei der unmittelbaren und in Echtzeit erfolgenden Bereitstellung seiner Analysen der von Drittstaaten und internationalen Organisationen erhaltenen Informationen an die Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten. Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über das SIS trägt zu dieser Initiative bei, indem der Anwendungsbereich des SIS mit Schaffung einer neuen separaten Ausschreibungskategorie erweitert wird, die für die Übermittlung dieser Daten an Beamte vor Ort in den Mitgliedstaaten unter strengen Auflagen nur von Europol verwendet werden darf.

    Hierbei handelt es sich um eine zentrale Maßnahme der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion vom Juli 2020. Gemäß der Aufforderung in den politischen Leitlinien, „dass wir für den Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger nichts unversucht lassen dürfen“, soll Europol durch diese Initiative gestärkt werden, um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen.

    Die allgemeinen Ziele dieser Initiative ergeben sich aus den folgenden im Vertrag verankerten Zielen:

    1. Europol soll die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, unterstützen und verstärken;

    2. eu-Lisa soll Europol und die Mitgliedstaaten beim Austausch von Information zur Verhütung von schwerer Kriminalität und Terrorismus unterstützen.

    1.4.2.Einzelziel

    Dieses Einzelziel leitet sich von den genannten allgemeinen Zielen ab: „den Beamten vor Ort das Ergebnis der Europol-Analyse von aus Drittstaaten erhaltenen Daten zur Verfügung zu stellen.“

    Das Ziel besteht darin, den Beamten vor Ort im Bedarfsfall das Ergebnis der Europol-Analyse der von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhaltenen Daten über Verdächtige und Straftäter zur Verfügung zu stellen.

    Übergeordnetes Ziel ist es, den Beamten vor Ort bei Personenkontrollen an der Außengrenze oder innerhalb des Gebiets der EU unmittelbar und in Echtzeit den Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen, um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Vorrangige Nutznießer des Vorschlags werden Einzelpersonen und die gesamte Gesellschaft sein, da Europol besser in der Lage sein wird, die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Kriminalität und dem Schutz der Unionsbürger zu unterstützen. Letztere werden direkt und indirekt von einem Rückgang der Kriminalität, geringeren Schäden für die Wirtschaft und niedrigeren Sicherheitskosten profitieren.

    Der Vorschlag beinhaltet keine regulatorischen Verpflichtungen für die Bürger/Verbraucher und bringt diesbezüglich keine Zusatzkosten mit sich.

    Er wird zu Skaleneffekten für die Verwaltungen führen, da der Mittelbedarf für die Zielaktivitäten von der nationalen auf die EU-Ebene verlagert wird. Die Behörden in den Mitgliedstaaten werden dank der durch die Skaleneffekte möglich gewordenen Einsparungen bei den Verwaltungskosten unmittelbar von dem Vorschlag profitieren.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Folgende Hauptindikatoren werden die Überwachung der Umsetzung und Leistung der Einzelziele ermöglichen:

    Einzelziel: „Inbetriebnahme der aktualisierten Funktionen des zentralen SIS bis Ende 2022“

    Indikatoren für Europol:

    - Einrichtung einer technischen Schnittstelle für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Ausschreibungen im zentralen SIS;

    - erfolgreicher Abschluss der von eu-LISA organisierten Tests.

    Indikatoren für eu-LISA:

    - erfolgreicher Abschluss umfassender Vorabtests auf zentraler Ebene;

    - erfolgreicher Abschluss von Tests mit Europol zur Übertragung von Daten an das zentrale SIS sowie mit allen Systemen der Mitgliedstaaten und Agenturen;

    - erfolgreicher Abschluss der SIRENE-Tests der neuen Ausschreibungskategorie.

    Gemäß Artikel 28 der Rahmenfinanzregelung und zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin überwacht eu-LISA bereits die Fortschritte beim Erreichen ihrer Ziele anhand von Leistungsindikatoren. Aktuell verfügt die Agentur über 29 agenturinterne zentrale Leistungsindikatoren. Diese finden sich im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht von eu-LISA und beinhalten eine eindeutige Überwachung des Ziels bis Ende des Jahres sowie einen Vergleich mit dem Vorjahr. Nach der Annahme des Vorschlags werden diese Indikatoren bei Bedarf angepasst.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

    Die Durchführung der Initiative erfordert technische und verfahrenstechnische Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, die mit Inkrafttreten des überarbeiteten Rechtsakts beginnen sollten.

    Es sollten angemessene Ressourcen – vor allem personeller Art – bereitgestellt werden, um eu-LISA bei ihrem Beitrag zu den Dienstleistungen von Europol zu unterstützen.

    Nach Inkrafttreten des Vorschlags sind bezüglich der Weiterentwicklung des zentralen SIS durch eu-LISA folgende wesentlichen Anforderungen zu erfüllen:

    – Entwicklung und Implementierung einer neuen Ausschreibungskategorie im zentralen SIS gemäß den in der Verordnung festgelegten Anforderungen;

    – Aktualisierung der technischen Spezifikationen in Bezug auf den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros und Europol;

    – Entwicklung einer Funktion, anhand derer die Mitgliedstaaten und Agenturen im zentralen SIS diese Ausschreibungskategorie durchsuchen können;

    – Aktualisierung der Berichterstattungs- und Statistikfunktionen im zentralen SIS.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

    Schwere Kriminalität und Terrorismus finden länderübergreifend statt. Daher kann gegen sie nicht allein auf nationaler Ebene wirksam vorgegangen werden. Aus diesem Grund haben die Mitgliedstaaten beschlossen, im Rahmen der EU zusammenzuarbeiten, um die von schwerer Kriminalität und Terrorismus ausgehenden Gefahren zu bekämpfen.

    Der Vorschlag wird auf EU-Ebene wesentliche Skaleneffekte mit sich bringen, da Aufgaben und Dienstleistungen, die auf EU-Ebene effizienter ausgeführt werden können, von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene verlagert werden. Der Vorschlag bietet daher wirksame Lösungen für Herausforderungen, die ansonsten zu höheren Kosten im Wege von 27 individuellen Lösungen der Mitgliedstaaten angegangen werden müssten, bzw. solche Herausforderungen, die sich aufgrund ihres länderübergreifenden Charakters gar nicht auf nationaler Ebene bewältigen lassen.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Der Vorschlag beruht auf der Erkenntnis, dass Europol und die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der länderübergreifenden sicherheitspolitischen Herausforderungen, die sich stets weiterentwickeln und über die nationale Ebene hinausgehen, unterstützt werden müssen.

    Das europäische Sicherheitsumfeld ist ständigen Veränderungen mit immer neuen und komplexeren Sicherheitsbedrohungen unterworfen. Straftäter machen sich die Vorteile zunutze, die der digitale Wandel, die neuen Technologien, die Globalisierung und die Mobilität sowie die Interkonnektivität und das Verschwimmen der Grenzen zwischen der physischen und der digitalen Welt mit sich bringen. Die COVID-19-Krise hat ihren Teil dazu beigetragen, da Kriminelle schnell die Chancen der Krise genutzt und ihre Vorgehensweisen angepasst oder neue kriminelle Aktivitäten entwickelt haben.

    Diese neuen Sicherheitsbedrohungen erfordern eine wirksame Unterstützung der Arbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene. Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bauen für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zunehmend auf die Unterstützung und Sachkenntnis von Europol.

    Dieser Vorschlag stützt sich zudem auf die Erkenntnisse und Fortschritte, die seit dem Inkrafttreten der SIS-Verordnungen aus dem Jahr 2018, den von eu-LISA angestoßenen Entwicklungen zu deren Durchführung und dem Beginn der Anwendung der eu-LISA-Verordnung von 2018 gewonnen bzw. erzielt wurden; ferner wird in dem Vorschlag berücksichtigt, dass sich die operative Bedeutung der Aufgaben der Agentur bereits wesentlich geändert hat. Die neue Bedrohungslage hat dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten mittlerweile eine andere Art der Unterstützung benötigen und erwarten; zudem macht es die neue Situation unter anderem erforderlich, dass eu-LISA Europol bei der Wahrung der Sicherheit der Bürger unterstützt, und zwar auf eine Weise, die bei der Aushandlung des aktuellen Mandats von Europol durch die beiden gesetzgebenden Organe nicht vorhersehbar war.

    Eine frühere Überarbeitung des Mandats von eu-LISA und die steigende Nachfrage nach Dienstleistungen seitens der Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass für die Aufgaben von eu-LISA ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden müssen.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Dieser Vorschlag stellt eine Antwort auf das sich ändernde Sicherheitsumfeld dar, da durch ihn eu-LISA dabei unterstützt wird, Europol mit den notwendigen Kapazitäten und Instrumenten auszustatten, damit den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus wirksam geholfen werden kann. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ 44 wurde betont, dass die Widerstandsfähigkeit der Union gestärkt werden muss, da die COVID-19-Krise „auch eine Reihe von Schwachstellen sowie eine beträchtliche Steigerung bestimmter krimineller Delikte, so z. B. der Cyberkriminalität offengelegt [hat]. Dies zeigt, dass die EU‑Sicherheitsunion gestärkt werden muss.“

    Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2020, in dem eine Gesetzgebungsinitiative zum Ausbau des Mandats von Europol angekündigt wurde, um „die operative polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken“ 45 . eu-LISA wird zu diesem Ziel beitragen, indem der Anwendungsbereich des SIS erweitert wird, um eine neue separate Ausschreibungskategorie zu schaffen.

    Diese Erweiterung des Mandats von Europol ist eine der zentralen Maßnahmen der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 46 vom Juli 2020. Wenn Europol effektiver wird, kann es seine Aufgaben voll und ganz erfüllen und zum Erreichen der strategischen Prioritäten für die Sicherheitsunion beitragen.

    Gemäß der Aufforderung in den politischen Leitlinien 47 , „dass wir für den Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger nichts unversucht lassen dürfen“, sollen mit diesem Vorschlag die Bereiche gestärkt werden, in denen die Interessenträger mehr Unterstützung für Europol fordern, um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Im Vorschlag des mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027 wird anerkannt, dass eu-LISA ausgebaut werden muss, um die Mitgliedstaaten bei einem wirksamen Grenzmanagement im Jahr 2021 stärker zu unterstützen.

    Seit 2016 und der letzten Überarbeitung des Mandats von eu-LISA haben die Datenströme der Agentur und die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen exponentiell zugenommen 48 , was Forderungen nach Mittel- und Personalaufstockungen über die ursprünglich geplante Höhe hinaus nach sich zieht.

    Da mit dem Vorschlag wichtige neue Aufgaben in die eu-LISA-Verordnung aufgenommen und auch weitere Aufgaben geklärt, kodifiziert und erläutert werden und somit die Kapazitäten von eu-LISA im Rahmen der Verträge erweitert werden, kann der Vorschlag bei gleichbleibendem Ressourceneinsatz nicht umgesetzt werden. Der Vorschlag muss mit angemessenen Aufstockungen der finanziellen und personellen Ressourcen gemäß der Rubrik 4 „Migration und Grenzmanagement“ des MFR 2021-2027 einhergehen.

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       (Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ)

       Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    ☒Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von 2021 bis 2022,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode der Mittelverwaltung 49  

     Direkte Verwaltung durch die Kommission über

       Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

    Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71;

    öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Die Ausgangsbasis für den EU-Beitrag zum Haushalt von eu-LISA beruht auf dem Datenblatt Nr. 68 50 des MFR und auf dem Arbeitsdokument III zum Entwurf des Haushaltsplans 2021. Die Angaben in diesem Finanzbogen werden von der Annahme des MFR 2021–2027 und des Haushaltsplans 2021 nicht berührt.

    Da der MFR 2021–2027 und der Haushaltsplan 2021 noch nicht verabschiedet wurden, beinhalten die geschätzten finanziellen Auswirkungen der Initiative nur die zusätzlich zum EU-Grundbeitrag für eu-LISA benötigten Mittel (Zusatzkosten im Vergleich zur Basislinie).

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Die Überwachung und Berichterstattung zu dem Vorschlag orientiert sich an den Grundsätzen gemäß der eu-LISA-Verordnung 51 sowie der Haushaltsordnung 52 und steht im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen 53 .

    eu-LISA muss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere jedes Jahr ein Einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, welches ein Mehrjahresprogramm sowie ein Jahresarbeitsprogramm und die Ressourcenplanung enthält. In diesem Dokument werden die Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt, anhand derer das Erreichen der Ziele und Ergebnisse überwacht wird. Darüber hinaus muss eu-LISA dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen. Dieser enthält vor allem Informationen über das Erreichen der im Einheitlichen Programmplanungsdokument festgelegten Zielvorgaben und Ergebnisse. Auch dieser Bericht ist der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

    Darüber hinaus bewertet die Kommission nach Maßgabe von Artikel 39 der eu-LISA-Verordnung bis zum 12. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre im Einklang mit ihren Leitlinien und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag, ihren Standorten und ihren Aufgaben. Bei dieser Evaluierung wird auch geprüft, wie die vorliegende Verordnung umgesetzt wird sowie wie und wieweit die Agentur wirksam zum Betriebsmanagement von IT-Großsystemen und zur Schaffung einer koordinierten, kosteneffizienten und kohärenten IT-Umgebung auf Unionsebene im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt. Im Rahmen dieser Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen bezüglich der Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen.

    Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Bericht. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

    Was ferner den Betrieb des SIS anbelangt, so werden nach der Verordnung (EU) 2018/1862 die Kommission, die Mitgliedstaaten und eu-LISA die Nutzung des SIS regelmäßig überprüfen und überwachen, um sicherzustellen, dass es weiterhin effektiv und effizient funktioniert.

    Nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/1862 muss die Kommission mindestens alle fünf Jahre die Nutzung des SIS durch Europol evaluieren. Diese Evaluierung umfasst auch die Europol-Verfahren für die Dateneingabe in das SIS. Europol wird angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierung sicherstellen müssen. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung und die entsprechenden Folgemaßnahmen wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    Darüber hinaus enthält Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 Bestimmungen für einen formellen und regelmäßigen Prüf- und Bewertungsprozess, der auch für die mit dieser Änderung eingeführte neue Ausschreibungskategorie gelten wird.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Begründung der Methode der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Da der Vorschlag Auswirkungen auf den jährlichen EU-Beitrag für eu-LISA hat, werden die EU-Haushaltsmittel im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt.

    Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt die Ausführung der Haushaltsmittel unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle 54 . Daher ist eu-LISA an die Umsetzung einer angemessenen Kontrollstrategie gebunden, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird.

    Hinsichtlich der Ex-post-Kontrollen ist eu-LISA als dezentrale Agentur insbesondere Gegenstand:

    – eines internen Audits des Internen Auditdiensts der Kommission;

    – von Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, in denen eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben wird;

    – einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament;

    – von möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugeteilten Ressourcen ordnungsgemäß genutzt werden.

    Als Partner-GD von eu-LISA wird die GD HOME ihre Kontrollstrategie auf die dezentralen Agenturen anwenden, um für eine verlässliche Berichterstattung im Rahmen ihres jährlichen Tätigkeitsberichts Sorge zu tragen. Während die dezentralen Agenturen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres Haushaltsplans tragen, ist die GD HOME für die regelmäßige Zahlung der von der Haushaltsbehörde festgelegten Jahresbeiträge verantwortlich.

    Schließlich sorgt der Europäische Bürgerbeauftragte für eine weitere Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht in Bezug auf eu-LISA.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Es wurden folgende Risiken ermittelt:

    – potenzielle Schwierigkeiten von eu-LISA mit der Bewältigung der im aktuellen Vorschlag dargestellten Entwicklungen parallel zu anderen laufenden Entwicklungen (z. B. dem Einreise-/Ausreisesystem, dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem und der Aktualisierung von SIS, VIS und Eurodac);

    – Abhängigkeiten zwischen von eu-LISA vorzunehmenden Vorbereitungen in Bezug auf das zentrale SIS und den Vorbereitungen von Europol in Bezug auf die Einrichtung einer technischen Schnittstelle für die Datenübertragung an das SIS;

    – Fragmentierung des Kerngeschäfts von eu-LISA aufgrund der starken Zunahme der Aufgaben und Anforderungen;

    – Fehlen hinreichender finanzieller und personeller Ressourcen zur Deckung des operativen Bedarfs;

    – Fehlen von IKT-Ressourcen, was zu Verzögerungen bei den notwendigen Weiterentwicklungen und Aktualisierungen des Kernsystems führt;

    – Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und der notwendigen regelmäßigen Evaluierung und Anpassung der verfahrenstechnischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten und der Grundrechte.

    eu-LISA setzt einen spezifischen Internen Kontrollrahmen um, der auf dem internen Kontrollrahmen der Europäischen Kommission basiert. Das Einheitliche Programmplanungsdokument muss Informationen über die internen Kontrollsysteme bereitstellen, während der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme auch in Bezug auf die Risikobewertung enthalten muss. Dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht von 2019 zufolge konnte die Leitung der Agentur mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass geeignete interne Kontrollen vorhanden sind, die bestimmungsgemäß funktionieren. Die größten Risiken wurden im Laufe des Jahres angemessen ermittelt und bewältigt. Dies wird auch durch die Ergebnisse der internen und externen Audits bestätigt.

    Eine weitere Ebene der internen Überwachung bildet auch der Interne Auditdienst von eu-LISA, auf der Grundlage eines jährlichen Prüfungsplans, bei dem insbesondere die Bewertung von Risiken bei eu-LISA berücksichtigt wird. Der Interne Auditdienst trägt dazu bei, dass eu-LISA ihre Ziele erreicht, indem mithilfe eines systematischen und disziplinierten Ansatzes die Wirksamkeit des Risikomanagements, der Kontrolle und der Steuerungsprozesse bewertet wird und Empfehlungen für entsprechende Verbesserungen ausgesprochen werden.

    Darüber hinaus überwachen der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte von eu-LISA (eine direkt dem Sekretariat des Verwaltungsrats angegliederte unabhängige Stelle) die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA.

    Abschließend führt die GD HOME als Partner-GD von eu-LISA ein jährliches Risikomanagement durch, um potenzielle hohe Risiken im Zusammenhang mit der Arbeit der Agenturen einschließlich eu-LISA zu ermitteln und zu bewerten. Als kritisch bewertete Risiken sind Gegenstand des jährlichen Managementplans der GD HOME und gehen mit einem Aktionsplan mit entsprechenden Eindämmungsmaßnahmen einher.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung der erwarteten Höhe des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    Die Kommission erstattet Bericht über das Verhältnis der Kontrollkosten zum Wert der betreffenden verwalteten Mittel. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen ja auch eu-LISA zählt, hat die GD HOME dieses Verhältnis in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2019 mit 0,28 % beziffert.

    Der Europäische Rechnungshof hat die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung von eu-LISA für 2018 bestätigt, was eine Fehlerquote von unter 2 % impliziert. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern wird.

    Darüber hinaus ist in Artikel 80 der Finanzregelung von eu-LISA die Möglichkeit vorgesehen, dass die Agentur sich einen internen Auditdienst mit anderen Einrichtungen der Union im selben Politikbereich teilt, wenn der Interne Auditdienst einer einzelnen Einrichtung der Union nicht kosteneffizient ist.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden unter anderem in Artikel 50 der eu-LISA-Verordnung und Titel X der Finanzregelung von eu-LISA dargelegt.

    eu-LISA beteiligt sich vor allem an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäisches Amts für Betrugsbekämpfung und informiert die Kommission entsprechend ihrer internen Betrugsbekämpfungsstrategie unverzüglich über mutmaßliche Betrugsfälle und sonstige finanzielle Unregelmäßigkeiten.

    Als Partner-GD hat die GD HOME ferner auf der Grundlage der Methoden des OLAF eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und umgesetzt. Die dezentralen Agenturen einschließlich Europol fallen in den Anwendungsbereich der Strategie. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD HOME von 2019 wurde festgestellt, dass die Prävention und Aufdeckung von Betrug zufriedenstellend funktioniert und folglich dazu beigetragen hat, dass das Erreichen der internen Kontrollziele bestätigt wurde.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Beitrag

    Nummer

    GM/NGM 55

    von EFTA-Ländern 56

    von Kandidatenländern 57

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    4

    11 10 02 – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

    GM/NGM

    NEIN

    NEIN

    JA

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Beitrag

    Nummer
    [Rubrik………………………………………]

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX YY YY YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    4

    Migration und Grenzmanagement

    (eu-LISA) Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Year
    2021 58

    Year
    2022

    Year
    2023

    Year
    2024

    Year
    2025

    Year
    2026

    Year
    2027

    GESAMT

    Titel 1:

    Verpflichtungen

    (1)

    0,160

    0,160

    0

    0

    0

    0

    0

    0,320

    Zahlungen

    (2)

    0,160

    0,160

    0

    0

    0

    0

    0

    0,320

    Titel 2:

    Verpflichtungen

    (1a)

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Zahlungen

    (2a)

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Titel 3:

    Verpflichtungen

    (3a)

    0

    1,500

    1,500

    Zahlungen

    (3b)

    0

    1,500

    1,500

    Mittel INSGESAMT
    für eu-LISA

    Verpflichtungen

    =1+1a +3a

    0,160

    1,660

    1,820

    Zahlungen

    =2+2a

    +3b

    0,160

    1,660

    1,820








    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    5

    Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Year
    N

    Year
    N+1

    Year
    N+2

    Year
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    GESAMT

    GD: <…….>

    • Personal

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD <….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Year
    2021 59

    Year
    2022

    Year
    2023

    Year
    2024

    Year
    2025

    Year
    2026

    Year
    2027

    GESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    0,160

    1,660

    1,820

    Zahlungen

    0,160

    1,660

    1,820

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel von eu-LISA 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Year
    2021

    Year
    2022

    Year
    2023

    Year
    2024

    Year
    2025

    Year
    2026

    Year
    2027

    GESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 60

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 61 – Entwicklung des Zentralsystems

    - Ergebnis

    1

    1,500

    1

    1

    1,500

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    1

    1,500

    1

    1

    1,500

    EINZELZIEL Nr. 2 – Wartung des Zentralsystems

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    GESAMTKOSTEN

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal von eu-LISA 

    3.2.3.1.Zusammenfassung

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Year
    2021 62

    Year
    2022

    Year
    2023

    Year
    2024

    Year
    2025

    Year
    2026

    Year
    2027

    GESAMT

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

    Vertragsbedienstete

    0,160

    0,160

    0,320

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    GESAMT

    0,160

    0,160

    0,320

    Personalbedarf (VZÄ):

    Year
    2021 63

    Year
    2022

    Year
    2023

    Year
    2024

    Year
    2025

    Year
    2026

    Year
    2027

    GESAMT

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

    Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

    Vertragsbedienstete

    2

    2

    Abgeordnete nationale Sachverständige

    GESAMT

    2

    2

    Für 2021 ist die Einstellung von Personal geplant, das rechtzeitig mit der Weiterentwicklung des zentralen SIS beginnen soll, um die Implementierung der neu geschaffenen Ausschreibungskategorie bis 2022 sicherzustellen.

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    ·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 64

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 04 jj 65

    - am Sitz 66

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    GESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    Die Beschreibung der Berechnung der Kosten für VZÄ sollte in Anhang V, Abschnitt 3 aufgeführt sein.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Anmerkungen:

    Der Vorschlag ist mit dem MFR 2021–2027 vereinbar.

    Aktuell ist keine Anpassung des MFR 2021–2027 geplant; dies schließt jedoch die Möglichkeit künftiger Anpassungen nicht aus.

    Die Auswirkungen der zusätzlichen Finanzmittel für eu-LISA auf den Haushalt werden durch eine kompensatorische Kürzung der geplanten Ausgaben unter Rubrik 4 ausgeglichen.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 67 .

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Year
    N

    Year
    N+1

    Year
    N+2

    Year
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Gesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT



    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

      Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 68

    Year
    N

    Year
    N+1

    Year
    N+2

    Year
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ………….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    (1)    In diesem Zusammenhang sind „Verdächtige und Straftäter“ a) Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind; b) Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.
    (2)     https://www.europol.europa.eu/activities-services/main-reports/european-union-terrorism-situation-and-trend-report-te-sat-2020
    (3)     https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/06/16/preventing-and-countering-terrorism-and-violent-extremism-council-adopts-conclusions-on-eu-external-action/
    (4)     https://www.consilium.europa.eu/media/36284/st09680-en18.pdf
    (5)    Verordnung (EU) 2018/1240.
    (6)    Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794.
    (7)    25 Mitgliedstaaten beteiligen sich am Schengener Informationssystem (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn). Irland und Zypern werden im Laufe des Jahres 2021 an das System angeschlossen. Vier assoziierte Schengen-Länder sind an das System angeschlossen (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz). Europol, Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) haben Zugang zu bestimmten Teilen des Systems, können aber keine Ausschreibungen in das System eingeben.
    (8)    Für das Schengener Informationssystem sind alle Abfragen angegeben, die von sämtlichen Nutzern, die Zugriff auf das System haben, im Jahr 2019 durchgeführt wurden. Bei Abfragen des Schengener Informationssystems gleichen die Nutzer Daten mit den Ausschreibungen ab, zu denen sie Zugang haben (was nicht in allen Fällen Ausschreibungen zu Strafverfolgungen umfasst).
    (9)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
    (10)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
    (11)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
    (12)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
    (13)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
    (14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland (ABl. L 393 vom 23.11.2020, S. 3).
    (15)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
    (16)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
    (17)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
    (18)    Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
    (19)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
    (20)    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
    (21)    Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).
    (22)    Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
    (23)    Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).
    (24)    ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.
    (25)    ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.
    (26)    Es wird darauf hingewiesen, dass die Konsultationen dem Einholen von Informationen und Argumenten dienten. Sie stellen keine Umfragen dar, da es sich um nicht repräsentative Aussagen der Interessenträger oder der allgemeinen Bevölkerung handelt, aus denen keine Schlussfolgerungen gezogen werden können.
    (27)    Nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 würde dies Personen betreffen, bei denen eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat planen oder begehen, oder Personen, bei denen die Gesamtbeurteilung (insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten) erwarten lässt, dass sie künftig möglicherweise eine der genannten Straftaten künftig begehen werden.
    (28)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
    (29)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
    (30)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    (31)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
    (32)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland (ABl. L 393 vom 23.11.2020, S. 3).
    (33)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
    (34)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
    (35)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
    (36)    Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
    (37)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
    (38)    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
    (39)    Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).
    (40)    Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
    (41)    Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).
    (42)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    (43)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (44)    COM(2020) 456 vom 27.5.2020.
    (45)    COM(2020) 440 final – Anhänge 1 und 2 vom 27.5.2020.
    (46)    COM(2020) 605 final vom 24.7.2020.
    (47)     https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf
    (48)    Die operativen Indikatoren von eu-LISA für das Schengener Informationssystem aus dem Jahr 2019 zeigen, dass die Anzahl der Abfragen und Treffer sich von 6 Millionen im Jahr 2014 auf 18 Millionen im Jahr 2019 verdreifacht hat.
    (49)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
    (50)    Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen – Dezentrale Agenturen und EUStA.
    (51)    Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. L 295/99 vom 21.11.2018).
    (52)    Beschluss des Verwaltungsrats Nr. 2019-198 zur Festlegung der Haushaltsordnung der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) vom 28.8.2019.
    (53)    https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf
    (54)    Artikel 30 der Finanzregelung von eu-LISA.
    (55)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (56)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (57)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (58)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (59)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (60)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (61)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
    (62)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (63)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (64)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (65)    Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (66)    Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
    (67)    Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
    (68)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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