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Document 52020PC0729

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Ausnahme bestimmter Ankäufe von Lebensmitteln von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen zu vertreten ist

COM/2020/729 final

Brüssel, den 10.11.2020

COM(2020) 729 final

2020/0325(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Ausnahme bestimmter Ankäufe von Lebensmitteln von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts zu einem Vorschlag, mit dem der Ankauf von Lebensmitteln für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke durch das Welternährungsprogramm von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen ausgenommen werden soll.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates soll die Europäische Kommission ermächtigt werden, einen im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu fassenden Beschluss im Namen der Union zu unterstützen. Die Welthandelsorganisation wurde durch das Übereinkommen von Marrakesch (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) gegründet, das am 1. Januar 1995 in Kraft trat.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.

2.2.Ministerkonferenz und Allgemeiner Rat der Welthandelsorganisation

Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt jedoch der Allgemeine Rat zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.

Nach Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens bemühen sich die WTO-Gremien, ihre Beschlüsse durch Konsens zu fassen.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Allgemeinen Rates der Welthandelsorganisation

Gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a des GATT-Übereinkommens von 1994 dürfen WTO-Mitglieder – vorbehaltlich der in Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft festgelegten Disziplinen – Ausfuhrverbote oder -beschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel für humanitäre Zwecke, verhängen.

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben einige WTO-Mitglieder zum wiederholten Male auf die Möglichkeit zurückgegriffen, Ausfuhrbeschränkungen oder ‑verbote für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwenden.

Der Allgemeine Rat der WTO könnte auf seiner Tagung im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im Jahr 2021 ersucht werden, einen Beschluss zu erlassen, um nichtkommerzielle humanitäre Ankäufe von Lebensmitteln durch das Welternährungsprogramm von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen auszunehmen.

Der Vorschlag wird angesichts der essenziell wichtigen humanitären Unterstützung durch das Welternährungsprogramm vorgelegt, die angesichts der COVID-19-Pandemie und anderer Krisen wichtiger denn je ist.

Beschlüsse der WTO werden im Konsens gefasst. Deshalb muss der Rat einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassen, damit die EU ermächtigt wird, sich dem Konsens anzuschließen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag soll die Europäische Union in die Lage versetzt werden, sich einem Konsens über die Annahme eines Beschlusses anzuschließen, mit dem der Ankauf von Lebensmitteln für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke durch das Welternährungsprogramm möglicherweise bereits auf der Tagung des Allgemeinen Rates der WTO im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im Jahr 2021 von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen ausgenommen wird.

Aus Sicht der Union ist ein zeitnaher Beschluss durch den Rat, sich dem Konsens über diese Frage auf der Tagung des Allgemeinen Rates anzuschließen, wichtig, um die Position der EU in der WTO aufrechtzuerhalten, insbesondere angesichts des humanitären Kontexts dieser Frage und deren Dringlichkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die WTO-Ministerkonferenz ist ein durch ein Übereinkommen (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das gemäß Artikel IV:1 befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.

Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.

Die oben genannten vorgesehenen Rechtsakte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie die Rechte und Pflichten der Union berühren können.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Wesentlicher Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da der Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO das WTO-Übereinkommen ergänzen wird, indem für durch das Welternährungsprogramm für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekaufte Lebensmittel von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen ausgenommen werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2020/0325 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Ausnahme bestimmter Ankäufe von Lebensmitteln von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden das „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union am 22. Dezember 1994 mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates 1 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen.

(3)Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der WTO zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.

(4)Nach Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens fassen die WTO-Gremien ihre Beschlüsse nach Möglichkeit durch Konsens.

(5)Der Allgemeine Rat der WTO kann auf seiner Tagung im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im Jahr 2021 ersucht werden, einen Vorschlag zu prüfen, mit dem vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekaufte Lebensmittel von Ausfuhrverboten und beschränkungen ausgenommen werden sollen.

(6)Es ist angebracht, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird.

(7)Gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a des GATT-Übereinkommens von 1994 können WTO-Mitglieder unter besonderen Umständen Ausfuhrverbote oder beschränkungen anwenden. Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft enthält zusätzliche Bedingungen, die in solchen Fällen von den WTO-Mitgliedern einzuhalten sind. Während der COVID-19-Pandemie haben WTO-Mitglieder derartige Maßnahmen ergriffen, die auch Lebensmittel betreffen können, die für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekauft werden.

(8)Humanitäre Ankäufe durch das Welternährungsprogramm sollten angesichts der essenziell wichtigen humanitären Unterstützung durch das Welternährungsprogramm, die während der COVID-19-Pandemie noch wichtiger geworden ist, von Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen werden.

(9)Im Allgemeinen Rat der WTO wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Allgemeiner Rat der WTO“) auf seiner Tagung im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im Jahr 2021 im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist Folgender:

Erzielen die WTO-Mitglieder einen Konsens darüber, vom Welternährungsprogramm für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekaufte Lebensmittel von Ausfuhrverboten oder ‑beschränkungen auszunehmen, schließt sich die Union einem solchen Konsens an. Die Vertreter der Union im Allgemeinen Rat der WTO können geringfügigen Änderungen des Entwurfs des Standpunktes zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
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