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Document 52020PC0427

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist

    COM/2020/427 final

    Brüssel, den 21.8.2020

    COM(2020) 427 final

    2020/0201(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation im September 2020 zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

    Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden das „HS-Übereinkommen“) soll den internationalen Handel sowie das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, erleichtern. Im Anhang des HS‑Übereinkommens ist die HS-Nomenklatur aufgeführt, ein internationales harmonisiertes System, das es den teilnehmenden Ländern ermöglicht, gehandelte Waren für Zollzwecke auf einer gemeinsamen Grundlage zu klassifizieren. Die HS-Nomenklatur besteht aus den Bezeichnungen der Waren in Form von Positionen und Unterpositionen mit den dazugehörigen sechsstelligen Codenummern. Die HS-Nomenklatur wird alle fünf Jahre überarbeitet. 1 Sie wird von mehr als 190 Verwaltungen weltweit verwendet; folglich werden mehr als 98 % aller weltweit gehandelten Waren entsprechend dem Harmonisierten System eingereiht.

    Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens 2 .

    2.2.Die Weltzollorganisation (WZO)

    Die Weltzollorganisation (WZO), die 1952 als Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gegründet wurde, ist eine unabhängige zwischenstaatliche Einrichtung mit der Aufgabe, die Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen zu steigern. Sie vertritt 183 Zollverwaltungen weltweit. Das leitende Organ der WZO ist der Rat. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übt die Union die Rechte und Pflichten eines WZO-Mitglieds ad interim aus.

    Das leitende Organ der WZO ist der Rat der WZO, der bei der Wahrnehmung seiner Funktionen von einem Sekretariat und einer Reihe von Fach- und Beratungsausschüssen unterstützt wird.

    Der Ausschuss für das Harmonisierte System ist ein für die vorbereitenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem HS-Übereinkommen zuständiger Fachausschuss. Dieser Ausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

    ·Er erarbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise oder sonstige Stellungnahmen als Hilfestellung für die Auslegung des Harmonisierten Systems und nimmt alle anderen Funktionen im Zusammenhang mit dem Harmonisierten System wahr, die der Rat der WZO oder die Vertragsparteien für erforderlich halten;

    ·er erarbeitet Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zum Harmonisierten System, unter anderem durch die Schlichtung von Einreihungsstreitigkeiten zwischen Vertragsparteien, wodurch der Handel erleichtert wird;

    ·er schlägt Änderungen und Aktualisierungen des Harmonisierten Systems vor, die technischen Entwicklungen und Veränderungen im Handelsgefüge sowie anderen Anforderungen der Nutzer des Harmonisierten Systems Rechnung tragen;

    ·er fördert eine breite Anwendung des Harmonisierten Systems und prüft allgemeine und politische Fragen im Zusammenhang mit dem System.

    Die Union und ihre Mitgliedstaaten verfügen insgesamt nur über eine Stimme im Ausschuss für das Harmonisierte System. Beschlüsse des Ausschusses im Zusammenhang mit Fragen, die in den Geltungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens gelten im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System erarbeitete Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems als vom Rat der WZO genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Sitzung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär der WZO notifiziert hat, dass sie die Vorlage dieser Angelegenheit beim Rat der WZO beantragt.

    2.3.Die vorgesehenen Rechtsakte

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des HS-Übereinkommens tritt der Ausschuss für das Harmonisierte System in der Regel zweimal im Jahr zusammen. In der Praxis finden die Sitzungen des Ausschusses im März und im September statt.

    Der vorgeschlagene Beschluss betrifft die nachstehend aufgeführten Rechtsakte, die vom Ausschuss für das Harmonisierte System geprüft und vorbehaltlich der Billigung durch den Rat der WZO im Wege des „Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung“ vorläufig angenommen werden:

    a)Erläuterungen, durch welche die Auslegung der Anmerkungen, Positionen und Unterpositionen der HS-Nomenklatur präzisiert wird,

    b)Einreihungavise, welche die Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System hinsichtlich der Einreihung bestimmter Waren widerspiegeln,

    c)sonstige Stellungnahmen und Empfehlungen bezüglich der Einreihung von Waren in die HS-Nomenklatur, beispielsweise Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung oder vom Ausschuss für das Harmonisierte System angenommene Leitlinien.

    Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 3 widerrufen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen), wenn diese aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der HS-Erläuterungen mit der Auslegung der HS-Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    3.1.Praktische Erwägungen im Hinblick auf die Ausarbeitung und Annahme von Standpunkten der EU

    Der Ausschuss für das Harmonisierte System der WZO nimmt auf jeder seiner beiden jährlichen Sitzungen Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der HS-Erläuterungen oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens an.

    Praktisch gesehen verfügt die Union in der Regel nicht über ausreichend Zeit, um vor jeder Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System einen Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV förmlich festzulegen. Daher hat die Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den im Namen der Union in der WZO in HS‑Angelegenheiten zu vertretenden Standpunkt 4 vorgelegt, der zurzeit im Rat anhängig ist.

    Aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 hat das Sekretariat der WZO jedoch mitgeteilt, dass die Sitzung vom September 2020 im Wege schriftlicher Online-Diskussionen stattfinden wird. Wenngleich die Tagesordnung für diese Sitzung noch nicht vorliegt und Organisation und Format der Diskussionen noch nicht bekannt sind, wird davon ausgegangen, dass die Punkte der Tagesordnung der vorherigen Sitzung (HSC/65 – März 2020), die von der WZO wegen der globalen Pandemie abgesagt wurde, höchstwahrscheinlich in die Tagesordnung für die Sitzung im September aufgenommen werden.

    Angesichts der Anzahl der Punkte, zu denen der Ausschuss für das Harmonisierte System in dieser Sitzung einen Beschluss fassen soll, und ihrer verbindlichen Rechtswirkungen für das Unionsrecht wird es als erforderlich erachtet, einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV zu erlassen, mit dem der Standpunkt der Union zu den Punkten festgelegt wird, über die der Ausschuss für das Harmonisierte System nach bisherigem Kenntnisstand zu entscheiden haben wird (d. h. Erläuterungen, Einreihungsavise und Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung sowie Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Auslegung des Harmonisierten Systems).

    Weitere Punkte, die möglicherweise später auf die Tagesordnung des Ausschusses für das Harmonisierte System gesetzt werden, werden zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.

    3.2.Zweck und Inhalt des Vorschlags

    Die in Rede stehenden, vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüsse sind geeignet, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der dieser beigefügten Kombinierten Nomenklatur (KN), maßgeblich zu beeinflussen. Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen werden zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Einreihungsentscheidungen zu widerrufen, wenn sie aufgrund von Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavisen oder Änderungen der HS‑Erläuterungen mit der Auslegung der HS-Nomenklatur nicht mehr vereinbar sind.

    Daher sollte der im Namen der Union in der WZO zu vertretende Standpunkt durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt werden.

    Die Festlegung solcher Standpunkte orientiert sich an den durch das HS-Übereinkommen festgelegten allgemeinen Kriterien (den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS) sowie den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren.

    Mit dem vorgeschlagenen Standpunkt soll der Standpunkt der Union zur Einreihung von Waren in die HS-Nomenklatur zum Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus soll ein Standpunkt zu den vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung und Änderungen der HS-Erläuterungen eingenommen werden.

    Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden am 3.-5. März 2020 im Rahmen der Sachverständigengruppe für Zollfragen konsultiert. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen stehen in Einklang mit den vorgeschlagenen Standpunkten, die im Anhang des Entwurfs eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates dargelegt sind.

    Der vorgeschlagene Standpunkt der EU steht zudem in Einklang mit der geltenden Zollpolitik und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, denen zufolge die Einreihung von Waren bei der Einfuhr entsprechend ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften erfolgt.

    Der vorgeschlagene Standpunkt ist erforderlich, damit die EU in der nächsten Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System einen Standpunkt vertreten kann.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 5 .

    Daher bildet Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der WZO hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen als Orientierungshilfe für die Auslegung des HS im Rahmen des HS‑Übereinkommens zu vertreten ist.

    4.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Ausschuss für das Harmonisierte System und der Rat der WZO sind Gremien, die durch ein Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, eingesetzt wurden.

    Bei den Akten, die der Ausschuss für das Harmonisierte System auszuarbeiten hat, handelt es sich um rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Rechtsakte sind nach ihrer Billigung durch den Rat der WZO geeignet, den Inhalt von EU-Rechtsvorschriften maßgeblich zu beeinflussen, und zwar Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Grund hierfür ist, dass in Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex der Union 6 Folgendes festgelegt wurde: „Die Zollbehörden widerrufen vZTA 7 -Entscheidungen, wenn sie mit der Auslegung [...] nicht mehr vereinbar sind, und zwar [...] aufgrund eines Beschlusses über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die (vom Ausschuss für das Harmonisierte System) […] erlassen wurde [...]“. Des Weiteren werden solche vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Beschlüsse (zolltarifliche Einreihung, Einreihungsavise oder Änderungen der HS-Erläuterungen) zur Stützung der Einreihung herangezogen, die in den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren in die KN, in den KN-Erläuterungen und in den von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erlassenen Einreihungsentscheidungen vorgesehen ist. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Materielle Rechtsgrundlage

    4.3.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.3.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Da Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts im Wesentlichen mit dem Gemeinsamen Zolltarif zusammenhängen, bilden Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.4.Schlussfolgerung

    Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 AEUV in Verbindung mit dessen Artikel 218 Absatz 9 sein.

    5.Auswirkungen auf den Haushalt

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    6.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

    Entfällt

    2020/0201 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 8 genehmigte die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie das zugehörige Änderungsprotokoll 9 (HS-Übereinkommen), mit dem der Ausschuss für das Harmonisierte System eingesetzt wurde.

    (2)Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der Ausschuss für das Harmonisierte System unter anderem die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.

    (3)Der Ausschuss für das Harmonisierte System soll in seiner Sitzung im September Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HSÜbereinkommens annehmen.

    (4)Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Allgemeinen in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der einschlägigen Position des Zolltarifschemas und den einschlägigen Erläuterungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.

    (5)In Anbetracht der Einreihungsavise, der Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, der Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstiger Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie der Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens ist es angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Einreihungsavise, bestimmte Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung und Änderungen der HS-Erläuterungen nach ihrer Annahme in einer Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 veröffentlicht werden und für alle Mitgliedstaaten gelten. Der Standpunkt wird im Ausschuss für das Harmonisierte System vertreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist, findet sich im Anhang.

    Artikel 2

    Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Seit ihrer Einführung im Jahr 1988 wurde die HS-Nomenklatur sechsmal überarbeitet. Die jeweilige überarbeitete Fassung trat 1996, 2002, 2007, 2012 bzw. 2017 in Kraft. Die sechste überarbeitete Fassung wird 2022 in Kraft treten.
    (2)    Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).
    (3)    ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
    (4)    COM(2020) 196.
    (5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (7)    Verbindliche Zolltarifauskunft: von den Zollverwaltungen vorab an die Wirtschaftsbeteiligten ergangene Einreihungsentscheidungen, um Rechtssicherheit in Bezug auf die Einreihung und die zolltarifliche Behandlung von Einfuhr- oder Ausfuhrwaren zu gewährleisten. 
    (8)    Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls ( ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1 ).
    (9)    ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.
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    Brüssel, den 21.8.2020

    COM(2020) 427 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertreten ist


    ANHANG

    IV. BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN UNTERAUSSCHUSSES: Dok. NS0456Eb (SSC/35 - report)

    (1)Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2708Ea)

    (a)Anhänge A/1 und C/1 – Einreihung neuer INN-Waren (Liste 120). Die Union sollte die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 125 Einreihungen (HS-Fassung 2017) und die 3 sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS-Fassung 2022) billigen.

    (b)Anhänge A/2 und C/2 – Einreihung neuer INN-Waren (Liste 121). Die Union sollte die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 143 Einreihungen (HS-Fassung 2017) und die 15 sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS-Fassung 2022) billigen.

    (c)Anhänge A/3 und C/3 – Mögliche Einreihungsänderung bestimmter INN-Waren infolge der auf Grundlage des Artikels 16 angenommenen Empfehlung vom 23. Juni 2019. Die Union sollte die sich daraus ergebenden (HS-Fassung 2022) Einreihungsänderungen der 143 INN-Waren, denen der Wissenschaftliche Unterausschuss zugestimmt hat, billigen.

    (d)Anhänge B/1 und C/6 – Vom Ausschuss für das Harmonisierte System auf seiner 63. und 64. Sitzung sowie vom Rat der WZO auf seiner 133. und 134. Tagung gefasste Beschlüsse, die sich auf die Arbeit des Wissenschaftlichen Unterausschusses auswirken. Die Union sollte die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss vereinbarte Einreihungsänderung für „Zilucoplan“ und „Etryptamin“ in die Unterposition 2933.79 bzw. 2939.80 billigen.

    Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Einreihungen zu, da diese in Einklang mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der EU stehen.

    (2)Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 29 in Bezug auf die Liste von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen – Dok. NC2738Ea

    Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen zu Kapitel 29 zu, im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses.

    V. BERICHT DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DES HS (HS REVIEW SUB-COMMITTEE): Dok. NR1403E

    (1)Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709Ea)

    (a)Anhänge D/6 und G/11 – Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 85.24 (HS 2022)

    (b)Anhänge D/7 und G/12 – Mögliche Änderungen der Erläuterungen zum HS 2022 in Bezug auf 3D-Drucker

    (c)Anhänge E/14 und G/19 – Änderung der Erläuterungen zu Position 70.19 in Bezug auf Glasfasern (HS 2022)

    (d)Anhänge E/1 bis E/6, E/8 bis E/13, E/15 bis E/18, E/20, E/23 und G/1 bis G/6, G/8, G/13 bis G/18, G/21, G/22, G/24, G/27 – Mögliche Änderung der Erläuterungen zu den Abschnitten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XX und XXI

    (e)Anhänge E/23 und G/27 – Änderungen der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (HS 2022)

    (f)Anhänge E/24 und G/28 – Änderungen der Erläuterungen (Allgemeine Vorschriften)

    Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Änderungen der Dokumente zu, da diese die derzeitige Einreihungspraxis in der EU widerspiegeln.

    (2)Einreihung bestimmter einmal verwendbarer oder wieder befüllbarer persönlicher elektrischer Verdampfer im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) – Dok. NC2710Eb

    Die Union würde Ware 1 in die Unterposition 8543.70 des HS 2017 und in die Unterposition 8543.40 des HS 2022 einreihen. Ware 2 sollte gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 24.04 des HS 2022 eingereiht werden, und zwar aufgrund der ihr durch das E-Liquid verliehenen wesentlichen Eigenschaft.

    (3)Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) – Dok. NC2711Ea

    Die Union bringt zum Ausdruck, dass es weiterer Informationen zu den Waren bedarf, damit eine Einreihung erfolgen kann.

    Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen nicht zu, solange eine Klärung und Anleitung dazu aussteht, wie zwischen den neuen Unterpositionen der Position 97.05 zu unterscheiden ist.

    (4)Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) – Dok. NC2712Ea

    Die Union würde die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in Kapitel 39 einreihen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C‑276/00. Es bedarf weiterer Informationen, um die Waren auf Ebene der Unterposition einreihen zu können. Die vorgeschlagene Änderung der HS‑Erläuterungen sollte nicht befürwortet werden, da nach derzeitiger Praxis in der EU Druckerkartuschen nicht als Teile von Druckern eingereiht werden.

    (5)Einreihung einer Bogenzusammentragmaschine für die additive Fertigung im HS 2022 – Dok. NC2744Ea

    Die Union würde die Ware in Position 84.85 einreihen (Option II).

    VI. BERICHT DER ARBEITSGRUPPE ZUR VORBEREITUNG DER SITZUNG – Dok. NC2714Ea und Anhänge A bis T

    Vorbehaltlich einiger redaktioneller Vorschläge nimmt die Union den Wortlaut der Anhänge A bis T mit den nachstehenden Anmerkungen an.

    (1)Änderung der Sammlung der Einreihungsavise (Compendium of Classification Opinions), um dem Beschluss über die Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Milka Oreo Sandwich“ in die Position 18.06 (Unterposition 1806.32) Rechnung zu tragen

    Die Union schlägt die Streichung der Zutatenliste vor, die zu Einreihungszwecken nicht erforderlich ist.

    (2)Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung zweier Arten von Tabakrippen („geschnittene gerollte expandierte Tabakrippen“ (CRES) und „expandierte Tabakrippen“ (ETS)) in die Position 24.03 (Unterposition 2403.99) Rechnung zu tragen.

    Die Union besteht auf der Beibehaltung der Formulierung, dass sich die Ware nicht zum Rauchen eignet, da dies das entscheidende Kriterium für die Einreihung war.

    (3)Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung von Festoxid-Brennstoffzellen (SOFC) mit der Bezeichnung „Bloom Energy ES-5700“ in die Position 85.01 (Unterposition 8501.62) Rechnung zu tragen

    Die Union schlägt vor, die Warenbeschreibung (umrahmter Text) aus der ursprünglichen Arbeitsunterlage (Dok. NC2655E1b) zu verwenden.

    VII. ANTRÄGE AUF ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG (VORBEHALTE)

    (1)Erneute Überprüfung der Einreihung bestimmter diätetischer Trinknahrungen (Waren 1 bis 5) (Antrag der Vereinigten Staaten) – Dok. NC2715Ea

    Die Union würde die Waren als Getränke in die Position 22.02 einreichen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-114/80 und den Einreihungsavisen 2202.99/2-4.

    (2)Erneute Überprüfung der Einreihung eines Geräts mit der Bezeichnung „Polar M430 GPS running watch with wrist-based heart rate monitor“ (Anträge der Vereinigten Staaten und Japans) – Dok. NC2716Ea

    Die Union würde die Ware als Armbanduhr in die Unterposition 9102.12 einreihen, in Einklang mit den KN-Erläuterungen zu Position 91.02.

    (3)Erneute Überprüfung der Einreihung eines Apparats mit der Bezeichnung „Sterilizer Formaldehyde Formomat PL 349-2“ (Antrag der Ukraine) – Dok. NC2717Ea

    Die Union würde die Ware in die Position 84.19 einreihen, da diese speziell Sterilisierapparate erfasst. Die Temperaturänderung findet statt und hat erhebliche Auswirkungen auf den Sterilisierungsprozess. Der Apparat erfüllt keinerlei mechanische Funktion.

    (4)Erneute Überprüfung der Einreihung zweier Waren mit der Bezeichnung „RF Generators and RF Matching Networks“ (Antrag Koreas) – Dok. NC2718Ea, NC2745Eb, NC2747Ea

    Die Union würde die Waren in die Position 84.86 einreihen, da es sich um erkennbare Maschinen handelt, die ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterelementen und -teilen verwendet werden.

    VIII. WEITERE UNTERSUCHUNGEN

    (1)Einreihung essbarer Insekten (Vorschlag des Sekretariats) – Dok. NC2719Ea

    Die Union befürwortet für Ware 1 eine mögliche Umtarifierung aus den beiden Positionen 02.10 und 04.10. Ware 2 könnte entweder aus Position 04.10 oder aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 3 könnte aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 4 könnte entweder aus Kapitel 16 oder Kapitel 21 umtarifiert werden.

    (2)Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.11 zur Klarstellung der Einreihung von Flüssiggas (LPG) (Vorschlag des Sekretariats) – Dok. NC2720Ea

    Die Union befürwortet die vorgeschlagene Erläuterung zu Unterposition 2711.19.

    (3)Änderung der Erläuterungen zu Vorschrift 3 b) zur Klarstellung der Einreihung von Sätzen – Dok. NC2721Ea

    Die Union befürwortet die Beibehaltung des Status quo und der derzeitigen Einreihungspraxis.

    (4)Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 91.02 – Dok. NC2722Ea

    Die Union würde es vorziehen, eine endgültige Entscheidung über die Einreihung der Ware „Polar watch“ (siehe Punkt VII.2) abzuwarten, bevor die HS-Erläuterungen geändert werden.

    (5)Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 87.03 in Bezug auf Mikrohybridfahrzeuge – Dok. NC2723Ea

    Die Union befürwortet die Änderung der HS-Erläuterungen, da hierdurch die Einreihung dieser neuen Fahrzeugart geklärt wird.

    (6)Einreihung von Mildhybridfahrzeugen – Dok. NC2724Ea

    Die Union würde die Ware in die Unterposition 8703.40 einreihen, da der Elektromotor dafür ausgelegt ist, dem Fahrzeug durch die Unterstützung der Motorleistung stärkeren Antrieb zu verleihen.

    (7)Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „DIMODAN HP M“ (Antrag Ecuadors) – Dok. NC2725Ea

    Die Union würde die Ware in die Position 34.04 einreihen, da sie der Laboranalyse zufolge die Eigenschaften von Wachsen hat.

    (8)Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.03 (Vorschlag der EU) – Dok. NC2667Ea, NC2667Ea

    Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

    (9)Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.05 (Vorschlag der EU) – Dok. NC2668Ea, NC2668Ea

    Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

    (10)Einreihung bestimmter ätherischer Öle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Antrag Costa Ricas) – Dok. NC2672Ea

    Die Union würde die Ware in die Position 33.01 einreihen. Bei der Ware handelt es sich um ein ätherisches Lavendelöl, das monoterpene Alkohole enthält; es ist folglich nicht entterpenisiert und fällt unter die Position 33.01. Es wird durch ein Dampfdestillationsverfahren gewonnen und entspricht somit den HS-Erläuterungen zu Position 33.01.

    (11)Einreihung zweier Bohnermaschinen mit der Bezeichnung „Galaxy Floor Machine 1500, 1.5 HP, NSS brand“ bzw. „Galaxy Floor Machine, 1 HP, NSS brand“ (Antrag Costa Ricas) – Dok. NC2673Ea

    Die Union würde die Waren in die Position 84.79 einreihen. Aufgrund ihrer technischen Merkmale sind die Waren nicht von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art, und unter Berücksichtigung von Anmerkung 4 a) zu Kapitel 85 sollten sie in die Position 84.79 eingereiht werden.

    (12)Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Self-Propelled Articulated Boom Lift“ (Antrag Koreas) – Dok. NC2674Ea

    Die Union würde die Ware auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 738/2000, mit der eine ähnliche Ware eingereiht wurde, in die Position 84.28 einreihen.

    (13)Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen (Antrag der Vereinigten Staaten) – Dok. NC2676Ea, NC2742Ea

    Die Union ersucht um zusätzliche Informationen zu allen vier in Rede stehenden Waren, damit eine Einreihung erfolgen kann.

    Ware 1: Proteingehalt. Bei einem sehr hohen Proteingehalt (über 85 %) könnte eine Einreihung in die Position 35.04 in Erwägung gezogen werden. Auf Basis der vorliegenden Informationen könnte die Ware in die Unterposition 2106.10 eingereiht werden, im Einklang mit dem Einreihungsavis 2106.90/5.

    Ware 2: Die Union würde sie in die Position 22.02 einreihen, wenn sie unmittelbar trinkfertig ist, oder in die Position 21.06, wenn sie vorher verdünnt werden muss.

    Ware 3: Die Union würde sie in die Unterposition 2101.20 einreihen, doch wären zusätzliche Informationen zum Koffeingehalt hilfreich.

    Ware 4: Die Warenbeschreibung ist verwirrend, da aus ihr nicht klar hervorgeht, was ihr Hauptbestandteil ist. Falls die Ware Kakao enthält, könnte sie in die Position 18.06 eingereiht werden, andernfalls in die Position 19.05.

    (14)Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „cutter/ripper“ (Antrag der Russischen Föderation) – Dok. NC2677Ea

    Die Union stellt fest, dass die Einreihung der Maschine aufgrund ihrer zahlreichen Funktionen schwierig ist und dass sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) sowohl in die Position 84.30 als auch in die Position 84.32 eingereiht werden könnte.

    (15)Einreihung bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk, bestimmt für Fahrzeuge zum Warentransport im Baugewerbe, im Bergbau oder in der Industrie (Antrag der Russischen Föderation) – Dok. NC2678Ea, NC2748Ea

    Die Union schließt sich der Stellungnahme des Sekretariats der WZO an und befürwortet die Einreihung beider Waren in die Unterposition 4011.20.

    (16)Einreihung bestimmter Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (Antrag Kanadas) – Dok. NC2679Ea, NC2743Ea

    Auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-144/15 würde die Union die Ware in die Position 23.09 einreihen.

    (17)Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Tracing Light Box“ (Antrag Japans) – Dok. NC2681Ea

    Die Union würde die Ware in die Position 94.05 einreihen, da diese über eine Mehrzweckfunktion verfügt und nicht mit Zuginstrumenten ausgestattet ist.

    (18)Einreihung eines elektronischen Geschwindigkeitsreglers mit der Bezeichnung „KEB COMBIVERT F5“ (Antrag Tunesiens) – Dok. NC2682Ea

    Die Union würde die Ware in die Position 85.04 einreihen, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen.

    (19)Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.10 (Vorschlag Japans) – Dok. NC2641Ea, NC2739Ea

    Die Union beteiligt sich nicht an den Diskussionen, da der Einreihungsavis, auf den diese Änderung zurückgeht, in der EU wegen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-330/13 nicht angewandt werden kann. Es wäre besser, eine Änderung des HS für die Zukunft in Erwägung zu ziehen und die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 anders zu strukturieren.

    (20)Mögliche Diskrepanzen zwischen dem englischen und dem französischen Wortlaut der Erläuterung zu Position 85.01 – Dok. NC2688Ea

    Die Union stimmt der vorgeschlagenen Änderung zu, wie in den anderen Teilen der HS-Nomenklatur den französischen Begriff „onduleur“ zu verwenden.

    IX. NEUE FRAGEN

    (1)Einreihung bestimmter Straßen-Müllcontainer (Antrag Tunesiens) – Dok. NC2726Ea

    Die Union würde die Waren wegen der Größe der Container, die nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, in die Position 39.26 einreihen. Die Union weist darauf hin, dass die Warenbeschreibung die Angabe des Fassungsvermögens der Container (in Litern) enthalten sollte.

    (2)Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form (Antrag Tunesiens) – Dok. NC2727Ea

    Die Union ersucht um weitere Informationen zu den Bestandteilen der Waren (Wasser oder Saft, ölige Stoffe, sonstige Zutaten außer Vitaminen, Dosierung).

    (3)Einreihung zweier Waren, die Cannabidiol (CBD) enthalten, mit der Bezeichnung „FREYHERR“ bzw. „CANABIGAL“ (Antrag des Sekretariats) – Dok. NC2728Ea

    Die Union schlägt vor, die Angelegenheit dem Wissenschaftlichen Unterausschuss vorzulegen und Informationen dazu anzufordern, i) ob die Waren genug Wirkstoffe enthalten, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfalten zu können, und ii) welchen Mindestgehalt an dem Wirkstoff CBD eine Ware enthalten muss, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu entfalten.

    (4)Einreihung von Trockenfisch, der anschließend mit Wasser behandelt wird (rehydratisierter Trockenfisch) (Antrag Norwegens) – Dok. NC2729Ea

    Die Union würde die Ware in das Kapitel 3 einreihen, doch es bedarf weiterer Informationen dazu, ob Geschmack und Textur der Ware eher getrocknetem oder frischem Fisch entsprechen.

    (5)Einreihung bestimmter Dampfgeneratoren für Dampfräume (Antrag Ägyptens) – Dok. NC2730Ea

    Die Union würde die Waren, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen, in die Position 84.02 einreihen, im Einklang mit dem Wortlaut der Position und den HS‑Erläuterungen zu Position 84.02.

    (6)Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „Soy bean flakes“ (Sojabohnenflocken) (Antrag Madagaskars) – Dok. NC2731Ea

    Die Union würde die Ware in die Position 23.04 einreihen, ähnlich der Ware, die Gegenstand des Einreihungsavis 2304.00/1 ist.

    (7)Einreihung eines Doppelbrenner-Ethanolofens (Antrag Kenias) – Dok. NC2732Ea

    Die Union würde die Ware in die Unterposition 7321.12 einreihen, da Ethanol bei Raumtemperatur flüssig ist und somit dem Wortlaut der Unterposition entspricht.

    (8)Einreihung eines interaktiven Kiosks für die Entgegennahme von Beschwerden (Antrag Ägyptens) – Dok. NC2733Ea

    Die Union ersucht um zusätzliche Informationen dazu, ob, und wenn ja, wie die Ware mit einer USB-Vorrichtung funktioniert, oder ob sie nur über einen Touch-Screen genutzt werden kann.

    XI. ZUSÄTZLICHE LISTE

    (1)Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „baby corn cobs“ (Babymaiskolben) (Antrag der EU) – Dok. NC2736Ea

    Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.

    (2)Einreihung eines Diesel-Stromaggregats mit doppelter Nennleistung (Antrag Ghanas) – Dok. NC2737Ea

    Die Union würde die Ware in die Unterposition 8502.13 einreihen.

    (3)Einreihung eines TFT-LCD-Moduls (Antrag Koreas) – Dok. NC2740Ea

    Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 957/2006 der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1201/2011 und (EU) Nr. 1202/2011 der Kommission und unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI würde die Union die Ware in die Unterposition 8529.90 einreihen.

    (4)Streichung der Einreihungsavise 8528.69/1 und 8528.69/2 – Dok. NC2741Ea

    Da die Waren nicht mehr auf dem Markt sind, befürwortet die Union die Streichung dieser Einreihungsavise.

    (5)Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung „partially defatted coconut powder“ (teilweise entfettetes Kokosnusspulver) (Antrag der EU) – Dok. NC2746Ea

    Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.

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