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Document 52020PC0303

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

COM/2020/303 final

Brüssel, den 9.7.2020

COM(2020) 303 final

2020/0138(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 17. April 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, eine von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte die Kommission Lettland mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der MwSt-Richtlinie kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates 2 wurde Lettland ermächtigt, einen höheren Schwellenwert anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates 4 wurde Lettland ermächtigt‚ die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zu senken.

Den lettischen Behörden zufolge erleichtert die Regelung die Erhebung der Mehrwertsteuer und ermöglicht es Lettland, die Verwaltungsverfahren für Kleinunternehmen zu vereinfachen und dadurch deren Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Zudem verringert sich durch die Regelung auch der Arbeitsaufwand für die Steuerbehörden.

Die lettischen Behörden erklären ferner, dass sie in den letzten Jahren einen Rückgang der Zahl der registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen festgestellt haben, was zum Teil auf die raschere Streichung von Mehrwertsteuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zurückzuführen ist, während die Mehrwertsteuereinnahmen weiter gestiegen und die Kosten der lettischen Steuerverwaltung für die Erhebung eines Euro gesunken sind. Diese Ergebnisse und der Umstand, dass in den Nachbarländern Lettlands ähnliche Schwellenwerte für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen gelten (der Schwellenwert in Estland liegt bei 40 000 EUR, der Schwellenwert in Litauen bei 45 000 EUR), legen nahe, den Schwellenwert auf dem derzeitigen Niveau zu belassen. Nach Schätzungen der lettischen Behörden wird eine weitere Senkung des Schwellenwerts weder nennenswerte positive Auswirkungen auf den Haushalt haben noch die Zahl der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen erhöhen, da die tatsächlichen Daten für 2018 belegen, dass die Auswirkungen in haushaltspolitischer Hinsicht und in Bezug auf die Zahl der Unternehmen geringer waren als erwartet. Hingegen hätte eine Erhöhung des Schwellenwerts, beispielsweise auf 50 000 EUR, negative Auswirkungen auf den Haushalt.

Die Maßnahme ist fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, haben daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.

Ausnahmen werden in der Regel befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob sie nach wie vor angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen vor kurzem überarbeitet. Gemäß der neuen Richtlinie mit einfacheren Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen 5 müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

Lettland sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Regelung steht in Einklang mit dem Grundgedanken der neuen Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 6 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

Der Schwellenwert von 40 000 EUR steht außerdem in Einklang mit der neuen Richtlinie, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien. Dieser Schwellenwert beträgt in Malta 7 20 000 EUR, in den Niederlanden 8 25 000 EUR, in Italien 9 30 000 EUR, in Luxemburg 10 35 000 EUR, in Polen 11 und Estland 12 40 000 EUR, in Kroatien 13 und Litauen 14 45 000 EUR, in Ungarn 15 48 000 EUR, in Slowenien 16 50 000 EUR und in Rumänien 17 88 500 EUR.

Wie bereits ausgeführt, sollten Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Die von Lettland beantragte Geltungsdauer der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 steht in Einklang mit den Erfordernissen der neuen Richtlinie mit einfacheren Mehrwertsteuervorschriften für kleine und mittlere Unternehmen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt‑Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat in ihren jährlichen Arbeitsprogrammen mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. So kündigt sie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 18 „eine KMU-Strategie [an]‚ die kleinen und mittleren Unternehmen die Wirtschaftstätigkeit erleichtern und ihnen helfen wird, zu wachsen und zu expandieren“. Die abweichende Regelung entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften diesen Zielen. Sie steht insbesondere in Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 19 , in dem ausdrücklich auf die Mehrwertsteuer Bezug genommen und unterstrichen wird, dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen hoch ist, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen daher vereinfacht werden muss.

Die Regelung steht außerdem in Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015 20 , mit der sich die Kommission verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Sie folgt darüber hinaus dem Grundgedanken der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ 21 ‚ in der die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Steuervorschriften für Kleinunternehmen hervorgehoben wurde.

Und schließlich steht die Regelung in Einklang mit den Zielen der Union für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 22 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ von 2008 23 definiert wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgerufen worden sind, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das bestehende Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Lettlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Mit dem vorgeschlagenen Durchführungsbeschluss des Rates wird Lettland ermächtigt, steuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz 40 000 EUR nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Personen, deren steuerpflichtiger Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, brauchen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen; aufgrund der Maßnahme wird ihr Verwaltungsaufwand zurückgehen, da sie keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen. In der Folge wird sich die Maßnahme möglicherweise positiv auf die Steuerverwaltung auswirken, da deren Verwaltungsaufwand verringert wird.

Nach Angaben der lettischen Behörden dürfte die Senkung des Schwellenwerts für die Mehrwertsteuerregistrierung von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zusätzliche Mehrwertsteuereinnahmen für den Staatshaushalt in Höhe von 5,9 Mio. EUR pro Jahr generieren und dazu führen, dass sich jährlich 3426 Personen neu für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Auswirkungen auf den Haushalt wurden für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Personen berücksichtigt, deren Gesamtumsatz für die Mehrwertsteuererklärung 2018 zwischen 40 000 EUR und 50 000 EUR lag und die im Jahr 2017 nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert waren. Als Auswirkung auf den Haushalt wird der Gesamtbetrag der von den für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen gemeldeten Mehrwertsteuer betrachtet; dieser belief sich im Jahr 2018 auf 2,8 Mio. EUR. Die Zahl solcher registrierter Mehrwertsteuerpflichtiger beträgt 2636, wobei davon ausgegangen werden kann, dass dies der Zunahme der Mehrwertsteuerpflichtigen infolge dieser Maßnahme entspricht. Aus den Mehrwertsteuererklärungen für 2019 geht hervor, dass die für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen, die in ihren Mehrwertsteuererklärungen Umsätze zwischen 40 000 EUR und 50 000 EUR gemeldet haben, insgesamt Einnahmen in Höhe von 10,7 Mio. EUR für den Staatshaushalt erwirtschafteten; im Jahr 2018 waren es 5,8 Mio. EUR. Die lettischen Behörden kommen daher zu dem Schluss, dass sich diese Maßnahme positiv auf den Staatshaushalt auswirkt, wenngleich etwas geringfügiger als erwartet.

Nach Auffassung der lettischen Behörden wird eine weitere Senkung des Schwellenwerts weder nennenswerte positive Auswirkungen auf den Haushalt haben noch die Zahl der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Personen erhöhen, da die tatsächlichen Daten für 2018 belegen, dass die Auswirkungen in haushaltspolitischer Hinsicht und in Bezug auf die Zahl der Unternehmen geringer waren als erwartet. Hingegen hätte eine Erhöhung des Schwellenwerts, beispielsweise auf 50 000 EUR, negative Auswirkungen auf den Haushalt.

Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

2020/0138 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 24 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates 25 wurde Lettland ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2013 von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates 26 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(3)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates 27 wurde Lettland ermächtigt‚ die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung von 50 000 EUR auf 40 000 EUR zu senken.

(4)Mit einem am 17. April 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 28 , die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht, umsetzen müssen. In dieser Richtlinie ist auch der Schwellenwert festgelegt, bis zu dem die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Steuer befreien können.

(5)Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Lettlands. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)Die abweichende Regelung steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften sowie Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene zu verringern und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung (so genannter Schwellenwerteffekt) zu beschränken. Außerdem soll sie die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerverwaltungen erleichtern. Der Schwellenwert von 40 000 EUR steht in Einklang mit Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 geänderten Fassung.

(7)Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(8)Den von Lettland vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Lettland erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen.

(9)Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 29 vornehmen wird.

(10)Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Lettland ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(11)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Lettland sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(12)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).
(3)    Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(5)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016) 148 final).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1853 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 15).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 – „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020) 37 final).
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2017 (COM(2016) 710 final).
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final).
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012) 795 final).
(22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016) 733 final).
(23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008) 394 endg.).
(24)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(25)    Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).
(26)    Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(27)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(28)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(29)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
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