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Document 52020PC0181

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Finnlands, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

COM/2020/181 final

Brüssel, den 7.5.2020

COM(2020) 181 final

2020/0070(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Finnlands, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 6. Januar 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Finnland die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme ab dem 1. Januar 2021, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 15 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Mit Schreiben, das am 19. Februar 2020 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte Finnland ausführlichere Informationen zu der geplanten Maßnahme.

Mit Schreiben vom 10. März 2020 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Finnlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. März 2020 teilte die Kommission Finnland mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Nummer 5 der MwSt-Richtlinie kann Finnland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Finnland hat den Euro am 1. Januar 2002 eingeführt.

Von der Anhebung des Schwellenwertes für die Registrierung von Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke von 10 000 ECU auf 15 000 EUR wird erwartet, dass sich der Verwaltungsaufwand für die unter diese Regelung fallenden Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, verringert, da sie durch diese Maßnahme von den allgemeinen Mehrwertsteuerpflichten wie der Führung von Mehrwertsteueraufzeichnungen oder der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen befreit werden.

Zudem verringert sich der Arbeitsaufwand für die Steuerbehörden.

Den finnischen Behörden zufolge wird sich die Maßnahme nur geringfügig auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer auswirken.

Die Maßnahme ist fakultativ. Kleinunternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, haben daher weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung Gebrauch zu machen.

Ausnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob diese nach wie vor angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen vor kurzem überarbeitet. Gemäß der neuen Richtlinie mit einfacheren Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen 2 müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

Finnland sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Maßnahme steht in Einklang mit dem Grundgedanken der neuen Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 3 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

Der Schwellenwert von 15 000 EUR steht außerdem in Einklang mit der neuen Richtlinie, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung Steuerpflichtiger mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. Dieser Schwellenwert beträgt in Malta 4 20 000 EUR, in den Niederlanden 5 25 000 EUR, in Luxemburg 6 35 000 EUR, in Polen 7 , Estland 8 und Lettland 9 40 000 EUR, in Kroatien 10 und Litauen 11 45 000 EUR, in Ungarn 12 48 000 EUR, in Slowenien 13 50 000 EUR und in Rumänien 14 88 500 EUR.

Wie bereits ausgeführt, sollten Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Die von Finnland beantragte Geltungsdauer der besonderen Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 steht in Einklang mit den Erfordernissen der neuen Richtlinie mit einfacheren Mehrwertsteuervorschriften für kleine und mittlere Unternehmen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 nationale Vorschriften anwenden, die sie bis dahin erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt‑Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat in ihren jährlichen Arbeitsprogrammen mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. So kündigt sie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 15 „eine KMU-Strategie [an]‚ die kleinen und mittleren Unternehmen die Wirtschaftstätigkeit erleichtern und ihnen helfen wird, zu wachsen und zu expandieren“. Die abweichende Maßnahme entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften diesen Zielen. Sie steht insbesondere in Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 16 , in dem ausdrücklich auf die Mehrwertsteuer Bezug genommen und unterstrichen wird, dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen hoch ist, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen daher vereinfacht werden muss.

Die Maßnahme steht außerdem in Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015 17 , mit der sich die Kommission verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Sie folgt darüber hinaus dem Grundgedanken der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ 18 ‚ in der die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Steuervorschriften für Kleinunternehmen hervorgehoben wurde.

Und schließlich steht die Maßnahme in Einklang mit den Zielen der Union für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 19 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ von 2008 20 definiert wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgerufen worden sind, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das bestehende Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Einzig mögliche Rechtsgrundlage ist Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Finnlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates soll der derzeitige Schwellenwert für die Steuerbefreiung von 10 000 EUR auf 15 000 EUR angehoben werden. Bei dieser Anhebung des Schwellenwertes handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 15 000 EUR nicht übersteigt. Sie hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für eine Reihe Steuerpflichtiger und folglich auch für die Steuerverwaltung.

Derzeit machen etwa 50 000 Unternehmer von ihrem Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung Gebrauch, während sich die Zahl der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Unternehmen auf etwa 530 000 beläuft. Die Anhebung des Schwellenwertes würde etwa 6000 weiteren Unternehmern mit einem geschätzten Jahresumsatz von 80 Mio. EUR zugutekommen.

Die Inanspruchnahme der abweichenden Maßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ sein. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. Die Auswirkungen auf den Haushalt im Hinblick auf die Mehrwertsteuereinnahmen werden mit 20 Mio. EUR veranschlagt, was als vernachlässigbar erachtet wird.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Finnland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

2020/0070 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Finnlands, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 21 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG kann Finnland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit einem am 6. Januar 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Finnland die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 287 Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme (im Folgenden die „abweichende Maßnahme“) vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024, um den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 15 000 EUR anheben zu können. Durch diese abweichende Maßnahme würden Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 15 000 EUR von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(3)Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die Mehrwertsteuerpflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(4)Mit Schreiben vom 10. März 2020 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Finnlands. Mit Schreiben vom 11. März 2020 teilte die Kommission Finnland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Die abweichende Maßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 22 . Mit dieser Richtlinie wurde Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG („Sonderregelung für Kleinunternehmen“) geändert. Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 sollen die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften sowie Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene verringert und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung (der so genannte Schwellenwerteffekt) beschränkt werden. Außerdem sollen die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerverwaltungen erleichtert werden. Der beantragte Schwellenwert von 15 000 EUR steht in Einklang mit Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 geänderten Fassung.

(6)Die Inanspruchnahme der abweichenden Maßnahme ist für die Steuerpflichtigen fakultativ. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(7)Den von Finnland vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Maßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Finnland erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen.

(8)Die abweichende Maßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Finnland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 23 vornehmen wird.

(9)Da Finnland davon ausgeht, dass der angehobene Schwellenwert zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und für die Steuerbehörden führen wird, wobei keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen zu erwarten sind, sollte Finnland ermächtigt werden, die abweichende Maßnahme anzuwenden.

(10)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Maßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Finnland sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG wird Finnland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 15 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016) 148 final).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1853 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 15).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(15)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 – „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020) 37 final).
(16)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2017 (COM(2016) 710 final).
(17)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final).
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012) 795 final).
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016) 733 final).
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa “ (KOM(2008) 394 endg.).
(21)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(22)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(23)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
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