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Document 52020PC0153

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

COM/2020/153 final

Brüssel, den 15.4.2020

COM(2020) 153 final

2018/0154(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz


2018/0154 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2018) 307 final – 2018/0154(COD)):

16.5.2018

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

16.4.2019

Festlegung des Standpunkts des Rates:

20.3.2020

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Mit diesem Vorschlag wird Folgendes angestrebt: i) die Unterstützung der Europäischen Migrationsagenda, indem den EU-Politikgestaltern und -entscheidungsträgern bessere und zeitgerechtere Statistiken an die Hand gegeben werden; ii) die Stärkung der Reaktion auf die sich durch Migration ergebenden Herausforderungen. Durch die Initiative wird insbesondere die Qualität der europäischen Statistiken im Bereich Asyl und gesteuerte Migration verbessert, indem für Statistiken, die derzeit auf freiwilliger Basis erstellt werden, eine Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Zudem wird die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 für eine bessere Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität und Sicherheit der derzeitigen freiwilligen Datenübermittlungen der nationalen Stellen sorgen. Sie wird insbesondere die Bereitstellung von Statistiken in den Bereichen sicherstellen, in denen von den Interessenträgern ein eindeutiger Bedarf geäußert wurde, nämlich Asyl, Rückführungen (hier werden Statistiken häufiger erstellt werden), Neuansiedlung, Aufenthaltstitel und minderjährige Migranten.

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat am 16. April 2019 seinen Standpunkt in erster Lesung auf Grundlage des am 20. November 2018 im LIBE-Ausschuss zur Abstimmung vorgelegten und am 11. April 2019 bestätigten Berichts angenommen.

Der Standpunkt in erster Lesung enthielt zahlreiche Änderungsvorschläge für den Vorschlag der Kommission in Bezug auf den statistischen Bedarf, die politischen Erfordernisse und der Realisierbarkeit von Statistiken. Darüber hinaus gab es mehrere Änderungsanträge i) zur Einführung neuer Statistiken sowie ii) zu Änderungen in Bezug auf die Häufigkeit und Aktualität der Statistiken.

Das neue Verhandlungsteam des Europäischen Parlaments schlug vor, die Verhandlungen auf Grundlage des Kompromissvorschlags der rumänischen Ratspräsidentschaft wieder aufzunehmen ( doc. 7935/19 vom 1 April 2019).

Nachdem der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen hat, wird davon ausgegangen, dass das Europäische Parlament die in den Trilogen erzielte Einigung formell billigen wird.

4.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der Standpunkt des Rates spiegelt die in den Trilogen erzielte Einigung wider. Er stützt und präzisiert den Vorschlag der Kommission und bezieht mehrere Forderungen des Europäischen Parlaments ein.

Im Rahmen der ersten Lesung

stellt der Rat Folgendes fest: i) Anstelle eines unmittelbaren Beginns der Datenerfassung sollte die Durchführbarkeit einer Reihe vorgeschlagener neuer Variablen zunächst in Pilotstudien getestet werden; ii) neue Daten sollten nur dann erfasst werden, wenn die Auswertung der Ergebnisse der Pilotstudien positiv ausfällt;

ersetzt der Rat für eine Kategorie die monatliche durch eine jährliche Datenerfassung und schlägt vor, die monatliche Bereitstellung der Daten im Rahmen der Pilotstudie zu bewerten;

fügt der Rat einen neuen Artikel bezüglich der Finanzierung hinzu, der finanzielle Unterstützung für die Anpassung der Tools zur Datenerfassung wie auch für weitere Verfahren der Datenerfassung vorsieht;

fügt der Rat einen neuen Artikel hinzu, der es den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme von der Datenerfassung für höchstens drei Jahre zu beantragen, wobei die Möglichkeit einer zusätzlichen Ausnahme für einen Zeitraum von zwei weiteren Jahren besteht.

5.Fazit

Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates. Finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass im Rahmen des neuen Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

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