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Document 52020PC0146

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

COM/2020/146 final

Brüssel, den 16.4.2020

COM(2020) 146 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)


BEGRÜNDUNG

Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten:

EGF-Referenznummer    EGF/2020/000

Europäische Kommission    Technische Unterstützung

Verwaltungsausgaben: Mittel in EUR    345 000

Verwaltungsausgaben in % (Obergrenze: 0,5 %)    0,19 %

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

Zu finanzierende technische Unterstützung und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten

1.Der Beitrag wird für die in Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung genannten Ausgaben – wie nachstehend ausgeführt – verwendet.

Beschreibung

Gesamtkosten
(in EUR)

Administrative Unterstützung

210 000

Technische Unterstützung

135 000

Veranschlagte Gesamtkosten

345 000

2.Administrative Unterstützung:

·Die Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF, die aus zwei Mitgliedern pro Mitgliedstaat besteht, wird zweimal zusammentreten (2. Halbjahr 2020 und 1. Halbjahr 2021).

·Die Kommission wird zur Förderung der Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zwei Seminare organisieren, an denen die EGF-Durchführungsstellen und die Sozialpartner teilnehmen. Diese Seminare sollen etwa zum selben Zeitpunkt stattfinden wie die Sitzungen der Sachverständigengruppe. Gegenstand der Seminare werden die Ex-post-Evaluierung des EGF und die Durchführung der EGF-Verordnung nach 2020 sein.

·Informationen. Die EGF-Website 2 , die die Kommission in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Beschäftigung, Soziales und Integration“ eingerichtet hat und die sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der EGF-Verordnung unterhält, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und ausgebaut; dabei wird jedes neue Element in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Gefördert werden die allgemeine Bekanntheit des EGF und seine Sichtbarkeit. Nach Artikel 11 Absatz 4 der EGF-Verordnung werden sich verschiedene Veröffentlichungen und audiovisuelle Maßnahmen der Kommission mit dem EGF befassen.

3.Technische Unterstützung: 

·Pflege und Aktualisierung eines elektronischen Datenaustauschsystems. Die Kommission führt ihre Arbeit zur Standardisierung der Verfahren für die EGF-Anträge und deren Verwaltung fort, wobei die Funktionalitäten von SFC (System für die Fondsverwaltung in der Europäischen Union) verwendet werden, in das der EGF derzeit integriert wird. So können die Anträge im Rahmen der EGF-Verordnung vereinfacht, ihre Bearbeitung beschleunigt und Berichte leichter je nach Bedarf extrahiert werden. Die SFC-Schnittstelle erleichtert auch die Finanzoperationen des EGF.

·Entwicklung der SFC-Schnittstelle für die Zeit nach 2020, die zusätzliche Mittel erfordert, um neue Funktionen einzurichten und Anpassungen an mögliche Änderungen der EGF-Verordnung für die Zeit nach 2020 vorzunehmen.

·Monitoring und Datenerhebung. Die Kommission wird Daten zu den eingegangenen, finanzierten und abgewickelten Anträgen sowie zu den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen erheben. Diese Daten werden auf der Website zur Verfügung gestellt und in angemessener Form für den Zweijahresbericht 2021 gesammelt.

Finanzierung

4.Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 3 festgelegt, beläuft sich der jährliche Höchstbetrag für den EGF im Jahr 2020 auf 150 Mio. EUR zu Preisen von 2011 (179 264 000 EUR zu Preisen von 2020).

5.Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung können 0,5 % dieses Betrags für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit ist der gesamte Betrag für das Jahr 2020 noch verfügbar; bislang wurden für die technische Unterstützung noch keine Mittel zugewiesen. Der vorgeschlagene Betrag entspricht 0,19 % des 2020 für den EGF zur Verfügung stehenden jährlichen Höchstbetrags.

6.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 4 vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

7.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung von 345 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

8.Zur Deckung der für die technische Unterstützung benötigten 345 000 EUR werden Mittel aus der EGF-Haushaltslinie herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 5 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 6 , insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) soll Arbeitskräfte und Selbstständige unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen.

2.Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 7 festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

3.Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

4.Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um den Betrag von 345 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen.

5.Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um 345 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Tag seines Erlasses] 8*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2)     http://ec.europa.eu/egf  
(3)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(6)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(7)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(8) *     Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
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