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Document 52020PC0116

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt betreffend die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses

COM/2020/116 final

Brüssel, den 26.3.2020

COM(2020) 116 final

2020/0045(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt betreffend die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden auch „WPA“) zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „WPA-Ausschuss“) hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) soll:

(a)Ghana die Nutzung des von der Union im Rahmen der WPA-Verhandlungen gewährten verbesserten Marktzugangs ermöglichen und gleichzeitig vermeiden, dass der Handel zwischen Ghana und der Union mit dem Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen Handelsregelung am 31. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird;

(b)die Grundlagen für die Aushandlung eines WPA schaffen, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördert, und die Leistungsfähigkeit Westafrikas in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen erhöht;

(c)die harmonische, schrittweise Integration Ghanas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten fördern;

(d)die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf einer solidarischen Grundlage und im beiderseitigen Interesse stärken;

(e)ein mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 kompatibles Abkommen schaffen.

Das Abkommen wird zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt.

2.2.DER WPA-AUSSCHUSS

Der nach Artikel 73 des Abkommens eingesetzte WPA-Ausschuss ist gemäß dem genannten Artikel für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller in dem Abkommen genannten Aufgaben zuständig.

Nach Artikel 73 des Abkommens sind sich die Vertragsparteien darin einig, bei der Zusammensetzung, der Organisation und der Arbeitsweise des WPA-Ausschusses dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der Ausschuss legt die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest. Die Sitzungen des WPA-Ausschusses stehen unter Umständen auch dritten Parteien offen. Die Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kann nach den internen Verfahren des WPA-Ausschusses zu dessen Sitzungen eingeladen werden.

Nach Artikel 2 der noch zu verabschiedenden Geschäftsordnung setzt sich der WPA-Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Ghanas auf Ministerebene oder der Ebene hoher Beamter zusammen.

Nach Artikel 9 der noch zu verabschiedenden Geschäftsordnung nimmt der WPA-Ausschuss seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

2.3.Vorgesehener Akt des WPA-Ausschusses

Der WPA-Ausschuss soll im ersten Halbjahr 2020 einen Beschluss über seine Geschäftsordnung annehmen (der „vorgesehene Akt“).

Mit dem vorgesehenen Akt sollen die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses festgelegt werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen eingesetzten WPA-Ausschuss bezüglich der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu vertreten ist.

Die Vertragsparteien des Abkommens haben die vorgesehene Geschäftsordnung erörtert und sind übereingekommen, dass der WPA-Ausschuss sie vorbehaltlich der Beschlussfassungsverfahren der Union im ersten Halbjahr 2020 annehmen sollte.

Inhaltlich ist die vorgesehene Geschäftsordnung mit den Geschäftsordnungen anderer Handelsabkommen der Union vergleichbar.

Die Geschäftsordnung ist von wesentlicher Bedeutung, um den institutionellen Rahmen des Abkommens zu vollenden und so eine reibungslose Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“ durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der WPA-Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft – nämlich das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Ghana – eingesetztes Gremium.

Der dem WPA-Ausschuss zur Annahme vorgelegte Akt stellt einen rechtswirksamen Akt dar, da er rechtlich bindende Regeln zur Funktionsweise des WPA-Ausschusses festlegt.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Werden mit dem vorgesehenen Akt zwei Ziele verfolgt oder umfasst er zwei Komponenten, und lässt sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche ausmachen, während die andere von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder vorrangige Zielsetzung oder Komponente erfordert.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Hauptziel des Abkommens und der Inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da durch den Akt des WPA-Ausschusses die Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses im Rahmen des Abkommens festgelegt wird, sollte sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2020/0045 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt betreffend die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 2 (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 28. Juli 2016 unterzeichnet. Es wird zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ghana andererseits seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt. 3

(2)Nach Artikel 73 Absatz 3 des Abkommens ist der WPA-Ausschuss für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben zuständig. Nach Artikel 73 Absatz 2 legt der WPA-Ausschuss die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest.

(3)Der WPA-Ausschuss soll den Beschluss über seine Geschäftsordnung im ersten Halbjahr 2020 annehmen.

(4)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit dem vorgesehenen Beschluss des WPA-Ausschusses rechtlich bindende Regeln zur Funktionsweise des WPA-Ausschusses festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Beschluss des WPA-Ausschusses zur Festlegung seiner Geschäftsordnung, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident    

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1).
(3)    Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits.
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Brüssel, den 26.3.2020

COM(2020) 116 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt betreffend die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses


ANLAGE

BESCHLUSS Nr. …/2020

des durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses über die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“), unterzeichnet in Brüssel am 28. Juli 2016, insbesondere auf Artikel 73,

in Erwägung nachstehenden Grundes: Nach dem Abkommen legt der WPA-Ausschuss die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG

des mit Artikel 73 des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses

ARTIKEL 1

Rolle und Bezeichnung des WPA-Ausschusses

1.Der nach Artikel 73 Absatz 1 des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss ist für alle in Artikel 73 Absatz 3 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.

2.In den Dokumenten des Ausschusses, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der oben genannte Ausschuss als „WPA-Ausschuss“ bezeichnet.

ARTIKEL 2

Zusammensetzung und Vorsitz

1.Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern Ghanas auf Ministerebene oder der Ebene hoher Beamter beziehungsweise ihrer Stellvertreter zusammen.

2.Die Vertragsparteien werden in der Regel durch hohe Beamte vertreten – oder in Ausnahmefällen durch Minister, wenn zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber besteht, dass die Umstände dies erfordern.

3.Auf Ministerebene wird der Vorsitz des WPA-Ausschusses gemeinsam von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und von Ghanas Minister für Handel und Industrie geführt.

4.Auf der Ebene hoher Beamter wird der Vorsitz gemeinsam von einem hohen Beamten als Vertreter der Europäischen Kommission und einem hohen Beamten als Vertreter Ghanas geführt.

5.Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des hohen Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des WPA-Ausschusses fungiert. Dieser hohe Beamte gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Einsetzung eines neuen Ko-Vorsitzenden unterrichtet.

ARTIKEL 3

Sekretariat

1.Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des WPA-Ausschusses.

2.Im Einklang mit Artikel 73 Absatz 4 teilt jede Vertragspartei der jeweils anderen Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der sie im Sekretariat des WPA-Ausschusses repräsentiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Sekretariatsmitglied, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

ARTIKEL 4

Sitzungen

1.Der WPA-Ausschuss tagt, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, einmal jährlich oder – in dringenden Fällen – auf Ersuchen einer Vertragspartei.

2.Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Termin abwechselnd in Brüssel und Accra statt.

3.Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.

4.Eine Sitzung kann als Präsenzsitzung, als Videokonferenz oder in anderer Form stattfinden.

ARTIKEL 5

Delegationen

Der als Sekretär des WPA-Ausschusses fungierende Beamte der einen Vertragspartei unterrichtet jeweils den als Sekretär der anderen Vertragspartei fungierenden Beamten zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union beziehungsweise Ghanas. Auf den entsprechenden Listen sind der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds anzugeben.

ARTIKEL 6

Tagesordnung

1.Das Sekretariat des WPA-Ausschusses erstellt spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, wobei der anderen Vertragspartei eine Frist für Stellungnahmen eingeräumt wird.

2.Der WPA-Ausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können bei Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

ARTIKEL 7

Einladung von Sachverständigen

Der gemeinsame Vorsitz des WPA-Ausschusses kann im beiderseitigen Einvernehmen externe Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

ARTIKEL 8

Protokolle

1.Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats fungierende Beamte der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. Finden die vorliegenden Regeln auf Sitzungen von Unterausschüssen Anwendung, sind die Protokolle der Sitzungen des jeweiligen Unterausschusses auch für darauffolgende Sitzungen des WPA-Ausschusses zur Verfügung zu stellen.

2.Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

(a)aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen;

(b)aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden des WPA-Ausschusses beantragt wurde;

(c)der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.

3.Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des WPA-Ausschusses, die seit der letzten Sitzung des Ausschusses im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden.

4.Das Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des WPA-Ausschusses teilgenommen haben.

5.Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 60 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Datum von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.

ARTIKEL 9

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Der WPA-Ausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Er nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

2.Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Ausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. Zu diesem Zweck legt der eine Ko-Vorsitzende dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung schriftlich vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des WPA-Ausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses festgehalten.

3.In den Fällen, in denen der WPA-Ausschuss nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des WPA-Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.

4.Die vom WPA-Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.

ARTIKEL 10

Transparenz

1.Der WPA-Ausschuss kann beschließen, öffentlich zu tagen.

2.Im Einklang mit Artikel 73 Absatz 5 des Abkommens kann der gemeinsame Vorsitz zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses im beiderseitigen Einvernehmen Vertreter der Zivilgesellschaft als Beobachter sowie andere Dritte wie die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) und die Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) einladen.

3.Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen.

4.Sämtliche von einer Vertragspartei eingereichten Dokumente sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern die betreffende Vertragspartei nichts anderes beschließt.

5.Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht.

6.Die Veröffentlichung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Dokumente erfolgt in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen der Vertragsparteien.

ARTIKEL 11

Sprachen

1.Die Arbeitssprache des WPA-Ausschusses ist Englisch.

2.Der WPA-Ausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des WPA-Ausschusses werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache angenommen.

3.Die vorliegende Geschäftsordnung und jegliche vom WPA-Ausschuss angenommenen Beschlüsse sind – mit Ausnahme von Beschlüssen des Ausschusses zur Änderung oder Auslegung des Abkommens – in den Arbeitssprachen des Ausschusses verbindlich. Beschlüsse des WPA-Ausschusses zur Änderung oder Auslegung des Abkommens sind in allen Sprachen verbindlich, in denen auch das Abkommen verbindlich ist.

4.Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n), sofern gemäß diesem Artikel erforderlich, selbst verantwortlich und hat die mit der Übersetzung verbundenen Kosten zu tragen.

ARTIKEL 12

Auslagen

1.Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- oder Telekonferenzen, Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Ausschusses entstehen, selbst.

2.Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.

3.Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus den Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.

ARTIKEL 13

Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen

1.Nach Artikel 34 des Abkommens wird ein Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen für die in dem genannten Artikel vorgesehenen Zwecke eingesetzt.

2.Im Einklang mit Artikel 34 ist der Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen dem WPA-Ausschuss unterstellt und erstattet ihm über Ergebnisse, Beschlüsse und Schlussfolgerungen seiner Sitzungen Bericht. Der WPA-Ausschuss wird schriftlich über die vom Sonderausschuss benannten Kontaktstellen unterrichtet. Sämtliche einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Nachrichten des Sonderausschusses bezüglich der Durchführung und Anwendung von Kapitel 3 (Zoll und Handelserleichterungen) des Abkommens werden gleichzeitig an das Sekretariat des WPA-Ausschusses weitergeleitet.

3.Die vorliegende Geschäftsordnung gilt für den Sonderausschuss sinngemäß.

ARTIKEL 14

Arbeitsgruppen

Zur wirksamen Erfüllung der in Artikel 73 Absatz 3 des Abkommens genannten Funktionen und im Einklang mit Artikel 73 Absatz 2 kann der WPA-Ausschuss die Bildung ihm unterstellter Arbeitsgruppen beschließen, um technische Erörterungen zu spezifischen Themen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern. Der WPA-Ausschuss legt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Arbeitsgruppen fest. Die Arbeitsgruppen erstatten dem WPA-Ausschuss Bericht.

ARTIKEL 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen im Einklang mit Artikel 9 gefassten Beschluss des WPA-Ausschusses geändert werden.

(1)    ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 3.
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