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Document 52020PC0005

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020

    COM/2020/5 final

    Brüssel, den 10.1.2020

    COM(2020) 5 final

    2020/0004(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020 wurde am 14. Dezember 2018 angenommen.

    Ziel der Verordnung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungsindustrie der Union zu gewährleisten und die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht zu gefährden, indem für eine angemessene Versorgung des Wirtschaftszweigs mit Fischereierzeugnissen gesorgt wird. Zu diesem Zweck wurden mit der Verordnung die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Fischereierzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten für eine angemessene Menge gesenkt oder ausgesetzt. Außerdem wurde festgelegt, bei welchen Verarbeitungsvorgängen („ursprungsverleihende Vorgänge“) die Zollkontingente in Anspruch genommen werden können und bei welchen nicht.

    2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSENTRÄGERN

    Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates teilten einige Verarbeiter in der EU und ein Mitgliedstaat der Kommission mit, dass die Verarbeiter infolge der Streichung des KN-Codes 1604 32 00 (Kaviarersatz) aus dem in der vorherigen Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates enthaltenen autonomen Zollkontingent 09.2750 im Unterschied zu der bislang geltenden Regelung keinen verarbeiteten Fischrogen mehr einführen können, da dieser unter den genannten KN-Code fällt. In der geltenden Verordnung über die autonomen Zollkontingente (2019–2020) wurde der KN-Code 1604 32 00 (Kaviarersatz) durch den KN-Code 0305 20 00 (Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake) ersetzt, um die Warenbezeichnung (Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz) besser widerzuspiegeln.

    Durch die Streichung des KN-Codes 1604 32 00 stieg der Zollsatz für diese Erzeugnisse von 0 % auf 20 %, da sie nicht mehr unter die Regelung der autonomen Zollkontingente fallen. Dies führte zu erheblichen Verlusten aufgrund der damit verbundenen Summen und aufgrund laufender langfristiger Verträge. Da im Kommissionsvorschlag der KN-Code 1604 32 00 noch enthalten war und die neue Verordnung, die am 1. Januar 2019 in Kraft trat, erst am 14. Dezember 2018 angenommen wurde, machen die Unternehmen geltend, dass diese Änderung nicht vorhersehbar gewesen sei und ihnen nicht genügend Zeit zur Anpassung blieb, da ihre Lieferverträge über lange Zeiträume laufen.

    Eine eingehende Analyse hat bestätigt, dass die betreffenden Einfuhren aufgrund der Änderung des Codes erheblich zurückgegangen sind (von den 1500 Tonnen des autonomen Zollkontingents wurden nur 400 Tonnen in Anspruch genommen, gegenüber 958 Tonnen im Jahr 2018).

    Andererseits sollen durch die autonomen Zollkontingente Mehrwert und Beschäftigung geschaffen werden. Auftauen, Umpacken und Pasteurisieren können hierbei nicht als „Verarbeitung“ gelten, die einen erheblichen Mehrwert schaffen würde. Vor diesem Hintergrund wurde der KN-Code 1604 32 00 (Kaviarersatz) durch den KN-Code 0305 20 00 (Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake) ersetzt.

    Bei den Beratungen über die Verordnung über die autonomen Zollkontingente 2019–2020 nahm der Ausschuss für den Zollkodex in Bezug auf Fischrogen neue Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN-Erläuterungen) für die Unterposition 0305 20 00 an, in denen der Anwendungsbereich dieser Unterposition durch weitere Definitionen präzisiert wird. In den neuen KN-Erläuterungen wird erklärt, dass gesalzener Fischrogen in unverarbeitetem Zustand, der sich nicht zum unmittelbaren Verzehr als Kaviar oder Kaviarersatz eignet, aber zur Herstellung von Kaviarersatz bestimmt ist, in diese Unterposition eingereiht wird.

    Daraus folgt, dass die Ersetzung des KN-Codes 1604 32 00 durch den KN-Code 0305 20 00 in der neuen Verordnung über die autonomen Zollkontingente (2019–2020) mit den Zielen der autonomen Zollkontingente im Einklang steht. Allerdings ergaben sich erhebliche negative Auswirkungen auf die Fischrogenindustrie in der EU, weil die Verordnung spät angenommen wurde, ein KN-Code für das gleiche autonome Zollkontingent 09.2750 von dem KN-Code im Kommissionsvorschlag und in den früheren Rechtsvorschriften abwich und der Unterschied zwischen den beiden KN-Codes für den Wirtschaftszweig nicht klar war (erschwert auch dadurch, dass sie unter dieselbe laufende Nummer fallen). Die Handelsströme sollten infolge dieser Änderung des KN-Codes nicht abrupt zum Erliegen kommen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 31 AEUV

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf diese Bestimmungen.

    Verhältnismäßigkeit

    Die gewählte Politik ist verhältnismäßig, da für jedes Erzeugnis nur eine begrenzte Menge genehmigt wird, unter Berücksichtigung des Grads der Ausschöpfung, gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erzeugern aus der EU und aus Drittländern, der Wertschöpfung und anderer Handelspräferenzen.

    Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da die Zollunion eine gemeinsame Politik darstellt und daher durch eine Verordnung des Rates umgesetzt werden sollte.

    Wahl des Instruments

    Entfällt.

    3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag wirkt sich auf die Einnahmen aus.

    2020/0004 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates 1 werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020 eröffnet und verwaltet. Für jedes Zollkontingent wurden entsprechende Mengen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum 2019–2020 zu gewährleisten.

    (2)Im Rahmen des autonomen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2750, das im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1977 aufgeführt ist, entspricht ausschließlich das in den KN-Code ex 0305 20 00 eingereihte Erzeugnis mit dem TARIC-Code 35 der Beschreibung „Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz“.

    (3)In der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates 2 , die der Verordnung (EU) 2018/1977 vorausging, wurde das betreffende Zollkontingent jedoch anders festgesetzt; darin fiel ausschließlich das Erzeugnis mit dem KN-Code ex 1604 32 00 mit dem TARIC-Code 20 unter die Beschreibung „Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz“.

    (4)Die Änderung des KN-Codes für die laufende Nummer 09.2750 führte für den Wirtschaftszweig zu Schwierigkeiten bei der Auslegung der betreffenden Bestimmung und zu Unklarheiten bezüglich des Unterschieds zwischen den beiden KN-Codes (verstärkt dadurch, dass sie unter dieselbe laufende Nummer fallen), was sich negativ auf die Verarbeitungsindustrie der EU auswirkte.

    (5)Die Angaben in Bezug auf die Erzeugnisse, die unter das Zollkontingent für die laufende Nummer 09.2750 fallen, sollten dahin gehend geändert werden, dass für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr auch der KN-Code ex 1604 32 00 mit dem TARIC-Code 20 darunter fällt, und es sollte eine Fußnote eingefügt werden, in der auf diese KN- und TARIC-Codes und den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verwiesen wird.

    (6)Die Verordnung (EU) 2018/1977 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)Die mit der Verordnung (EU) 2018/1977 eröffneten Kontingente gelten im ersten Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Da die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden muss und das Zollkontingent der laufenden Nummer 09.2752 noch nicht ausgeschöpft ist, sollte diese Verordnung rückwirkend vom 1. Januar 2019 gelten, damit die Wirtschaftsbeteiligten, die Fischrogen (Fertigerzeugnisse) verwenden, für einen begrenzten Zeitraum ohne Unterbrechung weiterhin von dem günstigen Kontingentszollsatz profitieren können. Aus diesen Gründen sollte die Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die dritte Zeile des Anhangs der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates (laufende Nummer 09.2750) wird wie folgt geändert:

    1.Der Eintrag in der Spalte „KN-Code“ erhält folgende Fassung:

    „ex 0305 20 00

    ex 1604 32 00“.

    2.Der Eintrag in der Spalte „TARIC-Code“ erhält folgende Fassung:

    „35

          20“.

    3.In der Spalte „Beschreibung“ wird nach dem Wort „Kaviarersatz“ folgende Fußnote eingefügt:

    „Für den TARIC-Code 1604 32 00 20 gilt dieses Zollkontingent vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1.NAME DES VORSCHLAGS

    Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020

    2.HAUSHALTSLINIEN

    Einnahmenlinie: Kapitel 1 2, Artikel 1 2 0 – Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (für das Haushaltsjahr 2019 veranschlagter Betrag: 21 471,2 Mio. EUR)

    (nur bei zweckgebundenen Einnahmen) Die Einnahmen werden dem folgenden Ausgabenkapitel zugewiesen:

    3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

       Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

    X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    (EUR)

    Einnahmenlinie 3

    Jahr 2019

    Artikel 1 2 0 – Zölle und andere Abgaben

    3 561 518

    4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

    Die Endverwendung einiger Erzeugnisse, die unter diese Verordnung des Rates fallen, wird gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union kontrolliert.

    5.SONSTIGE ANMERKUNGEN

    1.Die Verordnung wirkt sich im Wesentlichen insofern aus, als sich die Einnahmen für die Europäische Union verringern, da das Zollkontingent für die laufende Nummer 09.2750 dahin gehend geändert wird, dass für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr auch der KN-Code ex 1604 32 00 mit dem TARIC-Code 20 darunter fällt und eine Fußnote eingefügt wird, in der auf diese KN- und TARIC-Codes und den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verwiesen wird.

    2.Der Bruttobetrag wurde auf der Grundlage der noch nicht ausgeschöpften Mengen des autonomen Zollkontingents der laufenden Nummer 09.2750 (unter der Annahme, dass das Kontingent voll ausgeschöpft wird), des Durchschnittspreises des Erzeugnisses in den zurückliegenden beiden Jahren und des Meistbegünstigungszollsatzes von 20 % für das Erzeugnis berechnet:

    1 097 066,78 (Tonnen)*20,29 (Durchschnittspreis/kg)*20 % (Zollsatz)

    Dieser Wert stellt somit den Höchstbetrag an Mindereinnahmen dar, da die Gemeinschaft verschiedenen Gruppen von Drittländern (APS, APS+, Freihandelsabkommen) präferenzielle Handelsbedingungen gewährt.

    (1)    Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates vom 14. Dezember 2018 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020 (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 2).
    (2)    Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016–2018 (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 4).
    (3)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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