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Document 52020M9753

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9753 — Hexcel/Woodward) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 115/02

    PUB/2020/264

    ABl. C 115 vom 7.4.2020, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 115/2


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9753 — Hexcel/Woodward)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2020/C 115/02)

    1.   

    Am 27. März 2020 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Hexcel Corporation („Hexcel“, USA),

    Woodward, Inc. („Woodward“, USA).

    Hexcel fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit Woodward.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Hexcel: Entwicklung, Herstellung und Lieferung von leichten, hochleistungsfähigen Strukturwerkstoffen wie Kohlenstofffasern, speziellen Verstärkungsmaterialien, „Prepregs“ und anderen faserverstärkten Matrixmaterialien, Klebstoffen und Verbundstrukturen für die zivile Luftfahrt, die Raumfahrt und die Verteidigungsindustrie sowie andere Industrieanwendungen;

    Woodward: Konstruktion, Herstellung, Lieferung und Wartung von Steuerungslösungen für die Raumfahrt und andere Industrieanwendungen.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9753 — Hexcel/Woodward

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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