EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020M9707

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9707 — Aperam Alloys Imphy/Tekna Plasma Europe/ImphyTek Powders Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 38/03

PUB/2020/69

ABl. C 38 vom 5.2.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9707 — Aperam Alloys Imphy/Tekna Plasma Europe/ImphyTek Powders

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 38/03)

1.   

Am 24. Januar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Aperam Alloys Imphy SAS, („Aperam“, Luxemburg), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Aperam S.A.,

Tekna Plasma Europe SAS („Tekna“, Norwegen), eine indirekte Tochtergesellschaft von Arendals Fossekompani ASA,

ImphyTek Powders SAS („ImphyTek Powders“, Frankreich).

Aperam und Tekna übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ImphyTek Powders.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Aperam: Herstellung und Verkauf von Edel-, Elektro- und Spezialstahl an Kunden in über 40 Ländern,

Tekna: Herstellung von Zerstäubern und Peripheriegeräten zur Produktion von Metallpulvern,

ImphyTek Powders: Herstellung und Verkauf von Nickellegierungspulvern.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9707 — Aperam Alloys Imphy/Tekna Plasma Europe/ImphyTek Powders

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Top