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Document 52020IR0539

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Biologisch vielfältige Städte und Regionen nach 2020 auf der 15. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP 15) und in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030

COR 2020/00539

ABl. C 440 vom 18.12.2020, p. 20–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/20


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Biologisch vielfältige Städte und Regionen nach 2020 auf der 15. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP 15) und in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030

(2020/C 440/05)

Berichterstatter:

Roby BIWER (LU/SPE), Mitglied des Gemeinderats von Bettemburg, Luxemburg

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben

COM(2020) 380 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD) im Jahr 2021 eine Kunming-Dynamik für Biodiversität ins Leben zu rufen und die Konferenz zu einem Weckruf zu machen, um beim Verlust an biologischer Vielfalt und an Ökosystemen eine unumkehrbare Trendwende einzuleiten;

2.

weist darauf hin, dass sich der Zustand der biologischen Vielfalt seit 2018 verschlechtert hat und die meisten internationalen gesellschafts- und umweltpolitischen Ziele, insbesondere die Biodiversitätsziele von Aichi (ABT), nicht erreicht wurden. Die globalen Anstrengungen zur Eindämmung des Rückgangs der Biodiversität sind gescheitert, wie der Weltbiodiversitätsrat(IPBES) 2019 in seinem „Global Assessment Report“ aufzeigte. Auch beim Weltwirtschaftsforum 2020 wurde der Verlust an biologischer Vielfalt und der Zusammenbruch von Ökosystemen als eine der fünf größten Bedrohungen für die Welt eingestuft;

3.

weist darauf hin, dass die Hauptursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt — Veränderungen bei der Nutzung von Land, die direkte Nutzung natürlicher Ressourcen und der Klimawandel — durch konkrete Maßnahmen zeitnah angegangen werden müssen;

4.

betont, dass der ökologische Fußabdruck der 27 EU-Mitgliedstaaten insgesamt mehr als doppelt so groß ist wie die Kapazität der Ökosysteme, nutzbares biologisches Material zu erzeugen und als Kohlenstoffsenken in dieser Weltregion zu fungieren;

5.

verweist auf die zunehmenden Belege für einen direkten Zusammenhang zwischen den Krisen in den Bereichen Klima, Biodiversität und menschliche Gesundheit sowie auf das erhöhte Risiko von Pandemien, die durch Zoonosen ausgelöst werden, aufgrund der fortschreitenden weltweiten Zerstörung natürlicher Ökosysteme;

6.

betont, dass der derzeitige Zustand der Biodiversitätskrise eine Reihe ehrgeiziger und leicht zu vermittelnder Ziele sowie eine unverzügliche, wissenschaftlich fundierte Politik und Maßnahmen in Bezug auf die Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosysteme erfordert, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel einer Trendwende bei Biodiversitätsverlusten stehen;

7.

dringt auf politische Kohärenz, um die Bemühungen, Ziele und Ergebnisse der verschiedenen Politikbereiche der EU, einschließlich der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), des europäischen Grünen Deals und der Handelsbeziehungen und internationalen Verpflichtungen der EU, insbesondere der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens der Vereinten Nationen, der Biodiversitätskonvention (CBD) und des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge im Rahmen einer umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie der EU mit klaren Zielen und Umsetzungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen;

8.

betont, dass dringender Handlungsbedarf besteht, wie in der 5. Ausgabe des Berichts über die „Lage der biologischen Vielfalt: Globaler Ausblick“ festgestellt wird, und dass die Empfehlungen des Berichts umgesetzt werden müssen, als wichtigste Maßnahmen zur Eindämmung der Verluste an biologischer Vielfalt die lokale städtische Governance und transdisziplinäre Planung voranzubringen, naturbasierte Lösungen zu fördern und integrierte Ansätze für Landnutzung und Landnutzungsänderungen auf lokaler und Landschaftsebene anzuwenden;

9.

betont, dass trotz zunehmender Würdigung die zentrale Bedeutung der subnationalen Regierungen, Städte und weiteren lokalen Gebietskörperschaften (SLG) (1) im Bereich der biologischen Vielfalt für die Eindämmung der Biodiversitätsverluste und die Anwendung eines ressortübergreifenden Ansatzes in jedem Schritt und auf jeder Ebene des biodiversitätspolitischen Steuerungsprozesses nach wie vor weder in der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 noch im globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 (GBF) anerkannt wird. Eine solche Anerkennung könnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass lokale und subnationale Biodiversitätsstrategien und -aktionspläne (LBSAP/SBSAP) in nationale Biodiversitätsstrategien und -aktionspläne (NBSAP) aufgenommen werden;

10.

unterstützt die Festlegung des langfristigen Klimaneutralitätsziels der EU, um das Projekt Europa auf der Grundlage eines MFR 2021-2027, der zumindest das Ziel von 30 % an klimabezogenen Ausgaben erfüllt, unverrückbar auf Kurs in Richtung Klimaneutralität bis 2050 zu bringen, und betont, dass das EU-Klimagesetz die Konvergenz der Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null mit europäischen und internationalen Biodiversitätszielen sicherstellen sollte (2);

Die Bedeutung der Städte und Regionen für eine Trendumkehr beim Rückgang der Biodiversität

11.

stimmt mit der Schlussfolgerung des IPBES-Berichts 2019 überein, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch verantwortungsvolles Produzieren und Konsumieren sowie durch eine integrierte Flächennutzungsplanung und deren Umsetzung und naturbasierte sowie auf den Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen und Primärressourcen ausgerichtete Lösungen, die sensibel und auf den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kontext zugeschnitten sind, einen wesentlichen Beitrag zu den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen einschließlich der UN-Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris leisten können;

12.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein grundlegender Teil der staatlichen Stellen sind‚ die das Biodiversitätsübereinkommen ratifizieren, umfangreiche freiwillige Beiträge leisten und bedeutsame Partnerschaften eingehen, die die großen Gruppen (indigene Völker und lokale Gemeinschaften (IPLC), junge Menschen und Frauen) und die einschlägigen Sektoren (Wirtschaft, Kultur und Organisationen der Zivilgesellschaft) mobilisieren;

13.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Motoren der Innovation und der Umsetzung integrierter Raumordnungs- und Territorialpläne und Strategien eine — auch finanziell — zu wenig genutzte Ressource für die Erreichung der europäischen und internationalen Biodiversitätsziele sind und dass ihre Fähigkeiten voll zur Geltung gebracht werden können, indem die zentralen Funktionen der LRG anerkannt und aktiviert und sie dafür ausgestattet werden;

14.

betont, dass innovative naturbasierte Lösungen — von der Natur inspirierte und unterstützte kosteneffiziente Lösungen, die zugleich ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten und zum Aufbau von Resilienz beitragen — zu den wirksamsten Mitteln für die Wiederherstellung von Ökosystemen gehören und bewirken können, dass die Menschen der Natur mehr Raum geben, wie im Bericht über das Naturvation-Projekt von 2020 hervorgehoben wird (3);

15.

fordert den Austausch bewährter Verfahren, um die Einführung und Verbreitung innovativer naturbasierter Lösungen zu fördern und Leitlinien für alle einschlägigen Interessenträger zu entwickeln;

16.

weist darauf hin, dass die Nachhaltigkeitsziele miteinander verflochten sind, und regt eine integrierte Verfolgung von Biodiversitäts- und Klimazielen in der weiteren Politikgestaltung an, z. B. durch die stetige Berücksichtigung der Biodiversität in der Umgebung von Anlagen für erneuerbare Energien, sodass Biodiversitäts- und Klimaziele zugleich verwirklicht werden;

17.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erneut auf, LBSAP bzw. SBSAP aufzustellen und sich an der internationalen, europäischen und nationalen Normensetzung zu beteiligen, um das Biodiversitäts- und Ökosystemmanagement sowie naturbasierte Lösungen in allen Politikbereichen zu berücksichtigen und dadurch für eine größere Anwendbarkeit und Wirkung zu sorgen;

Städte und Regionen als Motoren für die Umsetzung der Biodiversitätsziele der EU

18.

begrüßt die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 als Schnittstelle für die vertikale Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Hauptursachen des Rückgangs der Biodiversität und seiner Verknüpfungen mit gesellschaftlichen Herausforderungen wie Klimaschutz, Klimafolgenanpassung und Schutz vor künftigen Pandemien;

19.

fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Schaffung ökologischer Korridore als Teil der transeuropäischen Naturnetze, da diese von entscheidender Bedeutung für eine lokale Beteiligung sind;

20.

betont, wie wichtig die Koordinierung der Naturschutzmaßnahmen und die Festlegung von Zielen auf lokaler Ebene ist. Die EU sollte Finanzmittel und Informationsunterstützung für Städte und Regionen zur Förderung der biologischen Vielfalt bereitstellen, u. a. für Erhaltungsmaßnahmen, naturbasierte Lösungen, die Erfassung von Daten zum Bereich Natur, eine biodiversitätsgerechte Raumplanung und den Ausbau von Fachwissen und Ressourcen in Städten und Regionen;

21.

begrüßt, dass sich der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Ausarbeitung des globalen Rahmens für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 dazu bekennt, die Anwendung und Umsetzung naturbasierter Lösungen zu verstärken und dadurch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Wiederherstellung von Ökosystemen und zu einer nachhaltigen Landnutzung beizutragen;

22.

begrüßt und befürwortet die EU-weiten ehrgeizigen Zusagen, Vorgaben und Ziele des europäischen Grünen Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie; unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei ihrer Verwirklichung spielen, insbesondere indem sie bis Ende 2021 Pläne für die Begrünung der Städte aufstellen, und betont ihr Innovations- und Integrationspotenzial zur Unterstützung der biologischen Vielfalt in den Regionen und Städten, des krisenfesten Wiederaufschwungs und des sozialen Zusammenhalts;

23.

hält eine integrierte, EU-weite Strategie für das Ziel der Anpflanzung von mindestens drei Milliarden zusätzlicher Bäume in der EU unter voller Achtung ökologischer Grundsätze zur Gewährleistung der Beachtung grundlegender Funktionen für notwendig; bekräftigt seine Stellungnahme (4) zur entscheidenden Rolle der Wälder sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten für den Schutz der biologischen Vielfalt, die Eindämmung des Klimawandels, den Schutz vor hydrogeologischen Schäden, die CO2-Speicherung, die menschliche Gesundheit und andere positive Nebeneffekte und fordert verstärkte Anstrengungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder unter uneingeschränkter Achtung ökologischer Grundsätze, eines signifikanten Alters, einzigartiger ökologischer Merkmale und eines größtmöglichen Maßes an biologischer Vielfalt;

24.

begrüßt die EU-Plattform für die Begrünung der Städte als eine kapazitätssteigernde Maßnahme für Städte und empfiehlt, sie in Schlüsselinitiativen und -plattformen wie die neue EU-Vereinbarung für grüne Städte (Green City Accord), NetworkNature, CitiesWithNature und RegionsWithNature einzubetten; unterstützt insbesondere CitiesWithNature und RegionsWithNature als offizielle Plattformen der „Sharm-el Sheikh to Kunming Action Agenda for Nature and People“ (Aktionsagenda für die Natur und die Menschen — von Sharm El-Sheikh nach Kunming), um die subnationalen Regierungen einzubinden und zu veranlassen, ihre Bemühungen zu präsentieren und den Wert der Natur in Städten und Regionen anzuerkennen;

25.

hebt die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung von Natura-2000-Gebieten hervor und fordert eine ausreichende logistische, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung zwecks vollständiger Abdeckung und Durchsetzung bis 2025;

26.

fordert die EU auf, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausreichende Ressourcen, Kapazitätsaufbau und Beratung für die Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung, von Erhaltungsmaßnahmen, des Standortmanagements und von Plänen zur Begrünung der Städte zur Verfügung zu stellen, damit sie die ehrgeizigen Biodiversitätsmaßnahmen durchführen können;

27.

begrüßt das in der EU-Biodiversitätsstrategie vorgesehene Ziel, einen neuen europäischen Governance-Rahmen im Bereich der Biodiversität zu schaffen, das es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und allen Regierungs- und Verwaltungsebenen entsprechend den lokalen Gegebenheiten ermöglicht, die Überwachungs- und Bewertungsaufgaben zu erfüllen und die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu messen, und fordert klare und auf europäischer Ebene einheitliche Indikatoren und messbare Ziele; ist bereit, an der Konzipierung und Umsetzung des neuen Governance-Rahmens mitzuwirken und dazu beizutragen, um eine Struktur zu gewährleisten, mit der sich bei der Eindämmung des Biodiversitätsverlusts am besten das volle Potenzial der LRG ausschöpfen lässt;

28.

fordert die EU auf, aufbauend auf den vorhandenen Erfahrungen mit einer wirksamen Umsetzung konkrete Maßnahmen, einschließlich des Kapazitätsaufbaus, zu ergreifen, mit denen die Prioritäten im Bereich der Biodiversität in allen Rechtsordnungen und Politikbereichen — insbesondere Landwirtschaft, Raumplanung und Stadtentwicklung, Handel, Umwelt, Forschung und Innovation, Klimaschutz und Klimafolgenanpassung und europäischer Grüner Deal — stärker berücksichtigt und aufeinander abgestimmt werden, und alle Regierungs- und Verwaltungsebenen angemessen einzubinden, damit eine EU-weite Wirkung erzielt wird;

29.

unterstreicht die Empfehlungen seines Berichts über die Finanzierung von Biodiversitätsmaßnahmen (5)‚ die darauf abzielen, Umweltbelange ambitionierter in allen Bereichen der EU-Finanzierung zu berücksichtigen und speziell auf die Biodiversität ausgerichtete Mittel für lokale und regionale Gebietskörperschaften in angemessenem Umfang, auch im Rahmen von LIFE, aufzustocken und zu straffen;

30.

fordert eine kohärente grenzübergreifende Umweltpolitik und eine damit einhergehende grenzübergreifende Zusammenarbeit, da Arten keine Grenzen kennen;

31.

fordert die EU auf, in allen wichtigen Finanzplänen, einschließlich des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021–2027 und der Aufbaupläne im Zuge von COVID-19, dem Stopp der Biodiversitätsverluste Vorrang zu geben, ausreichende Mittel aufzubringen, um direkt oder indirekt Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen anzuregen, und zwar spezifisch für den regionalen Kontext, und die Verfahren im Interesse einer verstärkten Inanspruchnahme der Mittel zu vereinfachen; regt in dieser Hinsicht die Einführung eines Ampelsystems für öffentliche Ausgaben oder Investitionen an, bei dem die möglichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ursachen ihres Verlusts berücksichtigt werden;

32.

spricht sich dafür aus, dass in EU-Regelungen für staatliche Beihilfen als ein Ziel die Abschaffung von Subventionen aufgenommen wird, die der biologischen Vielfalt schaden, sodass dafür gesorgt wird, dass öffentliche und private wirtschaftliche und ordnungspolitische Anreize positiv für die biologische Vielfalt bis 2030 sind; betont außerdem, wie wichtig es ist, die biologische Vielfalt in der Kohäsionspolitik zu berücksichtigen;

33.

weist darauf hin, dass unzählige Arbeitsplätze durch den Biodiversitätsverlust und die Verschlechterung der Ökosysteme bedroht sind, sowie darauf, dass bioökonomische und nachhaltige Produktionsmodelle neue Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, und fordert die Kommission auf, in künftigen Umweltstrategien den Erhalt solcher Arbeitsplätze vorrangig zu behandeln, die in direktem Zusammenhang mit dem Ziel stehen, Biodiversitätsverluste und Ökosystemschädigungen zu stoppen;

34.

fordert, die Investitionen in die Erforschung der Verbindungen zwischen Natur und Wirtschaft aufzustocken, um für zusätzlichen Input für eine faktengestützte Politikgestaltung und wirksamere Investitionen zu sorgen;

35.

regt an, die Verfahrensschritte für die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in den GAP-Plänen zu vereinfachen; ruft dazu auf, ein verbindliches gemeinsames Mindestmaß für Öko-Regelungen in allen nationalen Strategieplänen aufzustellen;

36.

weist darauf hin, dass die in den verschiedenen Richtlinien und Verordnungen verwendete Terminologie häufig uneinheitlich ist, dass die Verfahren (z. B. das LIFE-Programm) für kleinere lokale und regionale Gebietskörperschaften oft zu kompliziert, überwiegend auf Großprojekte ausgerichtet und für Naturschutzprojekte in stadtnahen und ländlichen Gebieten ungeeignet sind;

37.

weist auf die wichtige Rolle von Zoos und Aquarien hin, betont jedoch, dass sich die Erhaltung und Pflege der biologischen Vielfalt auf In-situ-Maßnahmen und die Verhinderung des illegalen Artenhandels konzentrieren sollte, wobei der Schutz und die Kenntnis heimischer Arten verbessert werden sollten; bietet den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften seine Unterstützung bei der besseren Umsetzung der Zoo-Richtlinie der EU im Einklang mit den Zielen der Biodiversitätskonvention an;

38.

weist darauf hin, dass der Rahmen der EU für den Schutz der Meeresumwelt zwar zu den umfassendsten und ehrgeizigsten weltweit gehört, dass jedoch mehr getan werden muss, um die wichtigsten Belastungen wie Überfischung und nicht nachhaltige Kunststoffabfälle, überschüssige Nährstoffe, Fangpraktiken, Unterwasserlärm und alle Arten der Verschmutzung angemessen angehen zu können; nachhaltige Fischereimethoden und die Gesundheit der marinen Ökosysteme haben grundlegende Bedeutung für die Wirtschaft und die Bewohner von Küstengebieten;

39.

ersucht die EU, die wichtige Rolle der subnationalen Regierungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auch durch die Erschließung des Potenzials der biokulturellen Vielfalt zu stärken. Da der Begriff „biokulturelle Vielfalt“ die biologische Vielfalt, die kulturelle Vielfalt sowie die lokale, regionale und europäische Identität umfasst, kann die Erhaltung der biologischen Vielfalt aus Sicht der lokalen Gemeinschaften einen Mehrwert bringen;

40.

fordert die EU auf, sich für einen strikteren globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 einzusetzen, in dem die Gleichrangigkeit der internationalen, regionalen und lokalen Ebene zum Ausdruck kommt, und zwar durch einen dezidierten Beschluss über die umfassende Einbeziehung der LRG. Dabei kann sie auf dem Aktionsplan des Beschlusses X/22 und seinen bemerkenswerten Erfolgen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen in den letzten zehn Jahren aufbauen;

Bestimmung der Rolle der Städte und Regionen im globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020

41.

unterstützt das Ziel der UN-Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen‚ mit der die weltweite Wiederherstellung geschädigter und zerstörter Ökosysteme beschleunigt und massiv ausgeweitet werden soll, um die Klimakrise zu bekämpfen und die Ernährungssicherheit, die Wasserversorgung und die biologische Vielfalt zu verbessern, z. B. durch die Bonn Challenge‚ die es sich zum Ziel gesetzt hat, bis 2030 350 Mio. Hektar geschädigter Ökosysteme wiederherzustellen;

42.

bekräftigt, dass die zentrale Rolle der subnationalen Regierungen bei der Verwirklichung der durch zahlreiche Beschlüsse früherer CBD-COP-Tagungen festgelegten globalen Wiederherstellungs- und Biodiversitätsziele förmlich anerkannt werden muss, und ruft die UN-Vertragsparteien auf, mit ihren subnationalen Regierungen zusammenzuarbeiten und ihre Kapazität zu stärken, die Biodiversität in der Stadt-, Raum- und Landschaftsplanung zu berücksichtigen, um die Ziele der Biodiversitätskonvention und des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Auftrag des Beschlusses X/22 zu erreichen;

43.

begrüßt die formelle Anerkennung des Zusammenhangs zwischen biologischer Vielfalt und menschlicher Gesundheit im Globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 und betont, dass die subnationalen Regierungen für die Umsetzung und Verwaltung naturbasierter Lösungen, einschließlich für alle zugänglicher Grünflächen in städtischen, stadtnahen und ländlichen Gebieten, durch die sich die Gesundheitsbedingungen wirksam verbessern, maßgeblich sind;

44.

empfiehlt, im globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 ausdrücklich auf die Rolle der subnationalen Regierungen Bezug zu nehmen, insbesondere durch die Darlegung von Zielen und Vorgaben (Änderung in Abschnitt I. Introduction/B), den Aufbau von Partnerschaften, die Ankurbelung einer Dynamik des Wandels (Änderung in Abschnitt I. Introduction/C) und die durchgängige Berücksichtigung der Biodiversität, auch in einschlägigen sektorbezogenen Maßnahmen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen (durch Umformulierung von Abschnitt D, 2030 action targets, Ziffer 13) (6);

45.

weist erneut darauf hin, dass alle Interessenträger und die breite Öffentlichkeit gemeinsam tätig werden müssen, wobei den Beiträgen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften (IPLC), von Frauen und von jungen Menschen und von denjenigen, die unmittelbar von der Artenvielfalt abhängen und mit Biodiversitätsmanagement zu tun haben, besondere Aufmerksamkeit gelten muss;

46.

dringt auf die vorrangige Verfolgung eines langfristigen Ansatzes für die bereichsübergreifende Berücksichtigung (LTAM) von Biodiversität auf horizontaler und vertikaler Ebene in allen Politikbereichen und Sektoren auf subnationaler und lokaler Ebene und stellt fest, dass die SLG als Schnittstelle der lokalen öffentlichen Verwaltung mit der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor am besten in der Lage sind, die Wiederherstellung und den Schutz von Ökosystemen in bestimmten lokalen und regionalen Kontexten in Angriff zu nehmen, Ressourcen zu bündeln und Größenvorteile zu nutzen;

47.

spricht sich dafür aus, dass in Ziel 15 des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 ausdrücklich auf den Bedarf an zusätzlichen Mitteln zur Unterstützung dieses langfristigen Ansatzes durch den gezielten Kapazitätsaufbau auf allen Regierungsebenen eingegangen wird, unter anderem durch innovative und aktivierende Methoden wie Peer-to-Peer-Lernen, um den Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren, Ökosysteme wiederherzustellen, invasive gebietsfremde Arten und die illegale Tötung von und den illegalen Handel mit wildlebenden Arten zu verhindern und wesentliche Interessenträger und Fachleute, insbesondere der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften, in das Biodiversitätsmanagement einzubinden und technische Unterstützung sowie angemessene finanzielle und personelle Ressourcen bereitzustellen;

48.

ruft die Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention auf, die öffentliche Finanzierung als Rückgrat der Mobilisierung von Ressourcen erheblich aufzustocken, die von den subnationalen Regierungen für Investitionen zur Förderung der biologischen Vielfalt auf ihrer Ebene gesammelt und an sie verteilt werden; besonderes Augenmerk sollte dabei großen Biodiversitätsreservoiren gelten, um die grundlegenden Voraussetzungen für Investitionen des Privatsektors zu schaffen;

49.

empfiehlt die Entwicklung von Initiativen in den Bereichen Kommunikation, Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit (CEPA) in Zusammenarbeit mit Fachleuten, Künstlern, Schriftstellern und dem Bildungs- und Mediensektor, die auf die lokale und subnationale Ebene zugeschnitten sind, um den kulturellen, touristischen, Freizeit-, Gesundheits-, Wirtschafts- und Eigenwert der biologischen Vielfalt in der Kommunikation im öffentlichen und privaten Sektor sowie in der Wirtschaft zur Geltung zu bringen, und hebt die einzigartige Stellung, Kenntnis und Legitimität der SLG als der staatlichen Ebene hervor, die den Bürgern bei der Umsetzung solcher Initiativen am nächsten ist;

50.

fordert, dass auf der Grundlage des überarbeiteten Singapur-Indexes für die biologische Vielfalt in Städten kohärente Definitionen von Indikatoren, auch für städtische Grünräume, bereitgestellt und als Instrument zur Messung des Beitrags lokaler Biodiversitätsmaßnahmen verwendet werden, um auf diese Weise eine klare Rolle der subnationalen Regierungen im Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismus des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 zu unterstützen;

51.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, die Überwachungsbemühungen erheblich auszuweiten, indem neue Technologien, alle geeigneten Datenquellen und Vorhersagemodelle in integrierten Biodiversitätsmonitoringsystemen genutzt werden, um eine aktuelle Grundlage für die Beurteilung der Wirksamkeit internationaler Übereinkommen zu haben und die Wirkung der Biodiversitätsmaßnahmen auf allen Ebenen genau und transparent zu verfolgen;

52.

regt an, dass im Global Biodiversity Outlook (GBO) ausdrücklich auf die Bedeutung der subnationalen Regierungen bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Maßnahmen hingewiesen wird;

53.

regt jährliche Plattform-Kongresse an, auf denen die subnationalen Regierungen sich vernetzen und austauschen und gemeinsam ihre Beiträge zum globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 präsentieren können; außerdem sollten Schnittstellen geschaffen werden zu Initiativen wie der Global Platform for Sustainable Cities, der Global Environment Facility’s Sustainable Cities, BIODEV 2030, dem Programm Emerging and Sustainable Cities der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IABD), der FAO-Initiative „Great Green Wall of Cities“ und der CBD-Plattform für gebietsbezogene Verpflichtungen;

54.

unterstützt den COP-15-Beschluss, nach dem die subnationalen Regierungen uneingeschränkt in den globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 einzubinden sind, einschließlich eines erneuerten Beschlusses X/22 zur Festlegung eines Aktionsplans für die Förderung der Biodiversität in den SLG; außerdem sollte dadurch ein ressortübergreifender Ansatz für die vertikale Zusammenarbeit zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen beschleunigt werden, um die Politikkohärenz zu gewährleisten und ihr Potenzial für die Erfüllung der Vision 2050 und der Mission 2030 voll auszuschöpfen;

55.

befürwortet die Empfehlung des Nebenorgans für die Durchführung des Übereinkommens (SBI) betreffend die Zusammenarbeit mit subnationalen und lokalen Regierungen zur Verbesserung der Umsetzung des globalen Biodiversitätsrahmens und schlägt vor, dass das SBI 2024 eine Zwischenbewertung der Rolle der SLG bei der Umsetzung des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 und des langfristigen Ansatzes für die bereichsübergreifende Berücksichtigung von Biodiversität vornimmt;

56.

hebt die wichtige Zusammenarbeit mit maßgeblichen internationalen Partnern (7) im Rahmen des Prozesses von Edinburgh für SLG zur Entwicklung des GBF für die Zeit nach 2020 und des bevorstehenden siebten Weltgipfels der subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der weltweiten Positionierung der SLG im Rahmen eines wirksamen GBF für die Zeit nach 2020 hervor;

57.

hat die Absicht, sich proaktiv an der Umsetzung des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 und der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2030 sowie an der Ausarbeitung eines abgestimmten, ehrgeizigen EU-Aktionsplans für Biodiversität zu beteiligen.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS


(1)  Alle Regierungs- und Verwaltungsebenen unterhalb der nationalen Ebene werden im globalen Kontext als „subnationale Regierungen, Städte und weitere lokale Gebietskörperschaften“ (SLG) und im EU-Kontext als „lokale und regionale Gebietskörperschaften“ (LRG) bezeichnet.

(2)  COM(2020) 80 final und COR-2020-01361 (ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 58).

(3)  Xie, L.; Bulkeley, H. (2020) City for Biodiversity: The Roles of Nature-Based Solutions in European Cities, NATURVATION.

(4)  COR-2019-04601 (ABl. C 324 vom 1.10.2020, S. 48).

(5)  AdR (2020): Financing biodiversity action: opportunities and challenges for EU subnational governments (Finanzierung von Biodiversitätsmaßnahmen: Chancen und Herausforderungen für die Gebietskörperschaften in der EU).

(6)  Gemäß dem Null-Entwurf des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 https://www.cbd.int/article/2020-01-10-19-02-38.

(7)  Wie die Group of Leading Subnational Governments (GoLS), ICLEI, Regions4 und die Regierungen von Schottland und Quebec.


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