Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020IP0017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (2019/2950(RSP))

ABl. C 270 vom 7.7.2021, p. 113–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/113


P9_TA(2020)0017

Organe und Einrichtungen in der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (2019/2950(RSP))

(2021/C 270/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Statut), insbesondere Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 12, 16 und 17 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 zur Entlastung 2009: Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen (2),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 15/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“ (3),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2018 über Nebentätigkeiten und Aufträge und über berufliche Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst (C(2018)4048),

unter Hinweis auf die Pressemeldung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 17. September 2019, in der der Rücktritt von Ádám Farkas von seinem Posten als Exekutivdirektor der EBA mit Wirkung zum 31. Januar 2020 angekündigt wurde (4),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Ernennung des Exekutivdirektors der EBA Ádám Farkas zum Geschäftsführer des Verbandes AFME (O-000031/2019 — B9-0054/2019) und auf die Antworten der Kommission vom 24. Oktober 2019 (5),

unter Hinweis auf die Antworten des Vorsitzenden der EBA im Rahmen einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung am 4. November 2019,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 23. August 2010 mit dem Titel „Post-Public Employment: Good Practices for Preventing Conflict of Interest“ (Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst: Bewährte Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten) (6),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier 06/2010 von Transparency International mit dem Titel „Regulating the Revolving Door“ (Regulierung des Drehtüreffekts) (7)

unter Hinweis auf den Entwurf von Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Rahmen der Untersuchung der Beschwerde 775/2010/ANA gegen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (8)

unter Hinweis auf das Schreiben der Bürgerbeauftragten an den Direktor der Europäischen Chemikalienagentur vom 13. Juni 2017 zur Umsetzung von Artikel 16 des Statuts der EU (9),

unter Hinweis auf das Schreiben der Bürgerbeauftragten an den Direktor der EBA vom 13. Juni 2017 zur Umsetzung von Artikel 16 des Statuts der EU (10),

unter Hinweis auf den Bericht der Bürgerbeauftragten vom 28. Februar 2019 über die Veröffentlichung von Informationen über ehemalige Führungskräfte, um das ein Jahr lang geltende Verbot der Lobbyarbeit und Interessenvertretung durchzusetzen: SI/2/2017/NF (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 über den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) (12),

unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2019–2024 (13),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission mit dem Titel „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“ (O-000048/2019 — B9-0001/2020),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

A.

in der Erwägung, dass Artikel 298 Absatz 1 AEUV wie folgt lautet: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.“;

B.

in der Erwägung, dass Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (14) wie folgt lautet: „Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.“;

C.

in der Erwägung, dass insbesondere in den Artikeln 16 und 17 des Statuts die Grundsätze für ausscheidende Bedienstete festgelegt sind, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

D.

in der Erwägung, dass der Exekutivdirektor der EBA seine Ernennung zum Geschäftsführer der AFME mit Wirkung vom 1. Februar 2020 angenommen und seinen Rücktritt von seinem Posten als Exekutivdirektor der EBA angekündigt hat, der am 31. Januar 2020 wirksam wird;

E.

in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher der EBA beschlossen haben, dass die neue Beschäftigung des Exekutivdirektors der EBA als Geschäftsführer der AFME gebilligt werden sollte; in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher beschlossen hat, seinem Exekutivdirektor relativ geringfügige Beschränkungen aufzuerlegen, durch die nach Angaben der EBA der Interessenkonflikt beigelegt wird, der sich aus der Annahme seiner neuen Position im AFME ergibt; in der Erwägung, dass diese Beschränkungen sich auf Tätigkeiten im Dienste der EBA und auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beziehen;

F.

in der Erwägung, dass der Vorsitzende der EBA in einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament darauf hingewiesen hat, dass es schwierig ist, Beschränkungen für solche Tätigkeiten nach der Beschäftigung im öffentlichen Dienst durchzusetzen;

G.

in der Erwägung, dass leitende Mitarbeiter, die die Aufsichtsbehörden verlassen, derzeit keine Übergangsentschädigung erhalten;

H.

in der Erwägung, dass Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und im Zusammenhang mit dem sogenannten „Drehtüreffekt“ wiederkehrende Probleme sind, die von internationalen und EU-Gremien, insbesondere dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Rechnungshof, bewertet und analysiert wurden;

I.

in der Erwägung, dass solche Fälle des „Drehtüreffekts“ Interessengruppen die Möglichkeit geben, Mitarbeiter von Regulierungsbehörden für ihr Verhalten in der Vergangenheit zu belohnen, wodurch der Weg für schädliche Anreize bereitet wird;

1.

unterstreicht, wie wichtig eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung für die gesamte EU ist, einschließlich der Organe, Einrichtungen und Agenturen in der Wirtschafts- und Währungsunion;

2.

ist besorgt angesichts des Interessenkonflikts, der infolge der Ernennung des Exekutivdirektors der EBA zum Geschäftsführer der AFME mit Wirkung zum 1. Februar 2020 entstanden ist; stellt fest, dass die Tatsache, dass diese Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ohne Karenzzeit aufgenommen wird, nicht nur ein Risiko für das Ansehen und die Unabhängigkeit der EBA, sondern auch für alle EU-Organe und das europäische Projekt insgesamt darstellt;

3.

weist darauf hin, dass ungelöste Interessenkonflikte nicht nur die Durchsetzung hoher ethischer Standards in der gesamten europäischen Verwaltung beeinträchtigen könnten, sondern auch das Recht auf eine gute Verwaltung gefährden, wodurch der Fortbestand gleicher Wettbewerbsbedingungen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind, in Gefahr gebracht wird;

4.

fordert die wirksame und kohärente Anwendung des Statuts und insbesondere von Artikel 16, um Interessenkonflikten vorzubeugen, welche nicht zuletzt leitende Beamte betreffen; betont, dass die Organe der EU gemäß Artikel 16 den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ablehnen können, wenn Auflagen nicht ausreichen, um die legitimen Interessen der Organe zu schützen; betont, dass im Fall von Ádám Farkas gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses C(2018)4048 der Kommission das Verbot eines direkten Wechsels zur AFME hätte erwogen werden können, da die AFME als „gegnerische Partei“ angesehen werden kann;

5.

befürchtet, dass es häufig nicht möglich ist, Bedingungen, die für nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommene Tätigkeiten auferlegt werden, durchzusetzen; fordert die Organe und Agenturen der EU daher auf, das gesamte Spektrum der in Artikel 16 des Statuts vorgesehenen Instrumente in Betracht zu ziehen;

6.

stellt den Beschluss des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats der EBA in Frage, Ádám Farkas zu gestatten, den Posten des Geschäftsführers bei der AFME zu übernehmen; fordert sie auf, ihre Entscheidung zu überdenken;

7.

stellt fest, dass in der Privatwirtschaft gesammelte Erfahrungen für die Arbeit bei den Organen zwar nützlich sein können, dass der Drehtüreffekt aber auch bei einer vor Antritt einer Stelle im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft ausgeübten Beschäftigung entstehen kann, wenn eine direkte Verbindung zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und der neuen Funktion bei dem Organ besteht, und dass dadurch die Integrität der EU-Organe gefährdet und das Vertrauen der Bürger in diese beschädigt werden kann; weist daher auf die sich abzeichnende Notwendigkeit hin, zu bewerten, wie Interessenkonflikte auch aus Positionen erwachsen könnten, die vor einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bzw. vor einer Ernennung in Ämter mit Kontroll- oder Exekutivbefugnissen und -zuständigkeiten ausgeübt wurden, und empfiehlt, dass diese Problematik weiter untersucht wird;

8.

betont, dass Interessenkonflikte, die sich bei einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und durch Drehtüreffekte ergeben, ein Problem darstellen, das allen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen in der EU und ihren Mitgliedstaaten gemein ist; betont daher, dass diesen Problemen durch einen vereinheitlichten Rechtsrahmen wirksam beigekommen werden muss;

9.

nimmt die Arbeit zur Kenntnis, die auf internationaler Ebene (OECD) geleistet wird, um einen harmonisierten Rahmen für Tätigkeiten, die nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommen werden, zu gewährleisten; nimmt die diesbezügliche Arbeit des Europäischen Rechnungshofs und der Europäischen Bürgerbeauftragten auf EU-Ebene zur Kenntnis; stellt fest, dass eine rasche Umsetzung dieser Empfehlungen verhindern könnte, dass in Zukunft ähnliche Probleme auftreten;

10.

betont, dass die Erfahrungen, die ihre Mitarbeiter in der Privatwirtschaft gesammelt haben, für eine Kontroll- oder Aufsichtsbehörde zwar nützlich sein können, dass die Organe und Einrichtungen der Union aber mit einem starken, der öffentlichen Verwaltung gebührenden Berufsethos ausgestattet sein sollten, um den europäischen Bürgern bestmöglich zu dienen;

11.

fordert den Europäischen Rechnungshof auf, umfassend zu untersuchen, wie die Einrichtungen und Agenturen in der Wirtschafts- und Währungsunion mit Situationen umgehen, in denen potenzielle Interessenkonflikte bestehen; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, bewährte Verfahren zu ermitteln;

12.

fordert die Kommission auf, die derzeitige Praxis bei der Ausübung von Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene zu bewerten, um strengere Maßnahmen zur Verhütung von Interessenkonflikten zu ermitteln, die entstehen, wenn leitende Beamte von EU-Einrichtungen aus dem Dienst ausscheiden, um eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft aufzunehmen, oder wenn aus der Privatwirtschaft kommende Personen in Führungspositionen von EU-Einrichtungen ernannt werden, und ihre Erkenntnisse bei der Prüfung eines harmonisierten Rechtsrahmens für die Verhütung von Interessenkonflikten im Rahmen von Tätigkeiten, die nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aufgenommen werden, zu berücksichtigen;

13.

erinnert an die von der Kommission bei der Aussprache im Plenum am 24. Oktober 2019 eingegangene Verpflichtung, den Rechtsrahmen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen; fordert die Kommission auf, einen harmonisierten Rechtsrahmen zur Verhütung von im Anschluss an das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entstehenden Interessenkonflikten zu schaffen und so für hohe ethische Standards zu sorgen; betont, dass die in der EU gängige Praxis mit internationalen Standards in Einklang gebracht werden muss; betont, dass auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene die gleichen Standards gelten sollten;

14.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Überprüfung des Rahmens für Tätigkeiten, die im Anschluss an das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ausgeübt werden, konkrete Risikobereiche festzulegen, die möglicherweise gestärkt werden müssen, einschließlich der Ausweitung der Möglichkeit, einen beruflichen Wechsel zu blockieren, und eine mögliche Verlängerung der Karenzzeiten für leitende Beamte in Betracht zu ziehen, welche in einem angemessenen Verhältnis zum konkreten Fall stehen sollten, um die Gleichbehandlung im Einklang mit Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen; betont, dass die Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 11 des Statuts so umgesetzt werden sollte, dass sichergestellt ist, dass potenzielle Interessenkonflikte eines Bewerbers offengelegt werden, bevor er eine Beschäftigung in einer EU-Einrichtung aufnimmt; betont ferner, dass alle Einrichtungen der EU ihre internen Vorschriften für den Umgang mit Interessenkonflikten auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen und die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2017 in Bezug auf die Veröffentlichung der jährlichen Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Statuts beachten sollten;

15.

fordert die Kommission auf, diese Überprüfung auf Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die vor einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausgeübt wurden, auszudehnen und eine Stärkung der bestehenden Maßnahmen wie etwa die obligatorische Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, die der Aufsicht des Organs unterliegen, dem ein neu ernannter Beamter angehört, oder die Beziehungen zu diesem Organ unterhalten, zu erwägen und auch neue Arten von Präventivmaßnahmen in Betracht zu ziehen, wie etwa eine zwingende Ablehnung, wenn es um Angelegenheiten geht, die einen ehemaligen Arbeitgeber in der Privatwirtschaft betreffen;

16.

vertritt die Auffassung, dass das Verbot eines beruflichen Wechsels in Fällen, in denen die betreffende Person zum jeweiligen Zeitpunkt eine Beschäftigung ausübt und das Verbot hinreichend zielorientiert und gerechtfertigt ist, keine Verletzung des Rechts auf Beschäftigung darstellt;

17.

weist darauf hin, dass bei Einführung längerer Karenzzeiten für leitende Beamte, die aus einer Agentur ausscheiden, auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden könnte, ihnen eine angemessene Übergangsvergütung zu gewähren; unterstreicht, dass die Gewährung der Übergangsvergütung enden sollte, wenn während der Karenzzeit eine neue Beschäftigung aufgenommen wird;

18.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, dass die betreffenden EU-Agenturen selbst über die Durchsetzung der Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten entscheiden, und wie eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sichergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass das von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen ins Auge gefasste unabhängige Ethikgremium das am besten geeignete Gremium ist, um in Zukunft Entscheidungen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten von EU-Bediensteten zu treffen;

19.

empfiehlt allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und allen Vertretern der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union, zwei Jahre lang auf Kontakte zum derzeitigen Exekutivdirektor zu verzichten, sofern und sobald dieser seinen Posten als Geschäftsführer der AFME antritt; fordert die für die Ausstellung dauerhafter Zugangsausweise („braune Zugangsausweise“), die den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Parlaments ermöglichen, zuständigen Dienststellen auf, den Fall von Ádám Farkas sorgfältig zu prüfen und dabei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, für dieselbe Dauer (von zwei Jahren) keinen solchen Zugangsausweis auszustellen, damit kein potenzieller Interessenkonflikt entsteht;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.

(1)  ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385.

(2)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 268.

(3)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR12_15/SR12_15_DE.PDF

(4)  https://eba.europa.eu/adam-farkas-steps-down-as-eba-executive-director

(5)  https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-9-2019-000031_DE.html

(6)  https://read.oecd-ilibrary.org/governance/post-public-employment_9789264056701-en#page7

(7)  https://www.transparency.org/whatwedo/publication/working_paper_06_2010_regulating_the_revolving_door

(8)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/11089

(9)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/correspondence/en/80697

(10)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/correspondence/en/80699

(11)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/report/en/110521

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0080.

(13)  https://ec.europa.eu/info/files/political-guidelines-next-commission-2019-2024-union-strives-more-my-agenda-europe_de

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


Top