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Document 52020IP0013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Lage in Venezuela nach der unrechtmäßigen Wahl des neuen Vorsitzes und des neuen Präsidiums der Nationalversammlung („parlamentarischer Staatsstreich“) ((2020/2507(RSP))

ABl. C 270 vom 7.7.2021, p. 88–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/88


P9_TA(2020)0013

Lage in Venezuela nach der unrechtmäßigen Wahl des neuen Vorsitzes und des neuen Präsidiums der Nationalversammlung („parlamentarischer Staatsstreich“)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Lage in Venezuela nach der unrechtmäßigen Wahl des neuen Vorsitzes und des neuen Präsidiums der Nationalversammlung („parlamentarischer Staatsstreich“) ((2020/2507(RSP))

(2021/C 270/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere auf die Entschließung vom 31. Januar 2019 (1), in der es Juan Guaidó als Interimspräsident Venezuelas anerkannt hat,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) zu Venezuela, insbesondere auf die am 9. Januar 2020 im Namen der EU abgegebene Erklärung zu den jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nationalversammlung und die am 5. Januar 2020 von seiner Sprecherin abgegebene Erklärung zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Nationalversammlung Venezuelas,

unter Hinweis auf die von der internationalen Kontaktgruppe für Venezuela am 9. Januar 2020 abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/1893 des Rates vom 11. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (2), durch den die aktuell bestehenden gezielten restriktiven Maßnahmen bis zum 14. November 2020 verlängert werden,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretariats der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) vom 5. Januar 2020 zur Lage in Venezuela und die vom ständigen Rat der OAS angenommene Resolution vom 10. Januar 2020 zu den aktuellen Ereignissen in Venezuela,

unter Hinweis auf die von der Lima-Gruppe am 5. Januar 2020 abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf die Verfassung Venezuelas,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU, ihre Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament bekräftigt haben, dass die Nationalversammlung das einzige rechtmäßige und demokratisch gewählte Organ in Venezuela ist; in der Erwägung, dass Artikel 194 der Verfassung Venezuelas vorsieht, dass die Nationalversammlung aus ihrer Mitte für die Amtszeit von einem Jahr einen Präsidenten und ein Präsidium wählt;

B.

in der Erwägung, dass Juan Guaidó im Januar 2019 im Einklang mit Artikel 233 der venezolanischen Verfassung zum Präsidenten der Nationalversammlung gewählt und zu einem späteren Zeitpunkt als Interimspräsident Venezuelas vereidigt wurde; in der Erwägung, dass er von über 50 Staaten, darunter 25 EU-Mitgliedstaaten, sowie von der EU selbst als Interimspräsident von Venezuela anerkannt wird;

C.

in der Erwägung, dass das rechtswidrige Regime von Nicolás Maduro im Zusammenhang mit der geplanten Wahl des Präsidenten der Nationalversammlung Venezuelas am 5. Januar 2020 einen parlamentarischen Staatsstreich inszenierte und die Wahl von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten und Angriffen auf die demokratische und verfassungsmäßige Arbeitsweise der Nationalversammlung gekennzeichnet war;

D.

in der Erwägung, dass der Präsident der Nationalversammlung, Juan Guaidó, von bewaffneten Kräften brutal daran gehindert wurde, den Vorsitz der Tagung zu führen, dass mehrere Mitglieder der Opposition die Nationalversammlung nicht betreten durften und der Zugang zu dem Gebäude auch für die Presse gesperrt wurde;

E.

in der Erwägung, dass der Versuch zur Ernennung von Luis Parra zum Vorsitzenden eines Maduro wohlgesonnenen neuen Präsidiums scheiterte, da die Sitzung nie formell eröffnet wurde und keinen Vorsitz hatte, keine Ermittlung der Beschlussfähigkeit stattfand und keine formelle namentliche Abstimmung abgehalten wurde, was nach den Artikeln 7, 8 und 11 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung und Artikel 221 der Verfassung Venezuelas vorgeschrieben ist;

F.

in der Erwägung, dass eine überwältigende Mehrheit der Abgeordneten unter dem Zwang der Umstände einige Stunden später eine außerordentliche Sitzung im Hauptsitz der Zeitung El Nacional abhielt, die mit der Verfassung Venezuelas und der Geschäftsordnung der Nationalversammlung, gemäß denen die Abhaltung von Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten der Legislative erlaubt ist, im Einklang stand; in der Erwägung, dass 100 der 167 Abgeordneten für die Wiederwahl Juan Guaidós und seines Präsidiums als Vorsitz für das letzte Jahr der Wahlperiode 2015–2020 gestimmt haben, womit die Anforderungen des erforderlichen Quorums und der namentlichen Abstimmung nach Artikel 221 der Verfassung Venezuelas erfüllt wurden;

G.

in der Erwägung, dass die formelle Sitzung der Nationalversammlung vom 7. Januar 2020 mit der Vereidigung Juan Guaidós als Präsident abgeschlossen wurde, obwohl bewaffnete Kräfte des Maduro-Regimes versuchten, die Abhaltung der Sitzung zu verhindern, unter anderem, indem sie den Eingang zum Gebäude blockierten und den Strom im Gebäude abstellten;

H.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Nationalversammlung in der Lage sein müssen, ihr parlamentarisches Mandat, das sie vom venezolanischen Volk erhalten haben, auszuüben, ohne dabei Einschüchterungen oder Repressalien ausgesetzt zu sein;

I.

in der Erwägung, dass bei der Präsidentschaftswahl vom 20. Mai 2018 die internationalen Mindeststandards für ein glaubwürdiges Verfahren nicht eingehalten wurden; in der Erwägung, dass die EU und andere regionale Organisationen und demokratische Länder weder die Wahl noch die aus diesem unrechtmäßigen Verfahren hervorgegangene Regierung anerkannt haben;

J.

in der Erwägung, dass die anhaltenden Maßnahmen gegen Mitglieder der Nationalversammlung, darunter die Schikanierung und Einschüchterung von 59 Mitgliedern durch irreguläre Gruppen und Sicherheitsorgane, 29 willkürliche Inhaftierungen und 27 Zwangsexilierungen sowie Folter und Fälle von Verschwindenlassen die verfassungsmäßige Arbeit der Nationalversammlung behindern;

K.

in der Erwägung, dass sich die Lage der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Venezuela seit vielen Jahren erheblich verschlechtert hat, insbesondere seit Nicolás Maduro nach einer umstrittenen Wahl im Jahre 2013 an die Macht gekommen ist; in der Erwägung, dass sich die politische, wirtschaftliche, institutionelle, soziale und multidimensionale humanitäre Krise in dem Land erheblich verschärft;

1.

erkennt Juan Guaidó nach der transparenten und demokratischen Abstimmung der Nationalversammlung als rechtmäßigen Präsidenten der Nationalversammlung und als rechtmäßigen Interimspräsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela im Einklang mit Artikel 223 der Verfassung Venezuelas an und spricht ihm seine Unterstützung aus;

2.

verurteilt den versuchten parlamentarischen Staatsstreich des Maduro-Regimes und seiner Verbündeten und deren Versuche, die Nationalversammlung — das einzige rechtmäßige demokratische Organ Venezuelas — daran zu hindern, das ihr vom venezolanischen Volk verliehene verfassungsmäßige Mandat ordnungsgemäß auszuüben, aufs Schärfste;

3.

bedauert diese schwerwiegenden Verstöße, die mit dem rechtmäßigen Verfahren der Wahl des Präsidenten der Nationalversammlung unvereinbar sind und einen weiteren Schritt zur Verschärfung der venezolanischen Krise darstellen; lehnt die Verletzungen der demokratischen, verfassungsmäßigen und transparenten Arbeitsweise der Nationalversammlung sowie die ständige Einschüchterung, Bestechung, Erpressung, Gewalt und Folter, die anhaltenden Fälle von Verschwindenlassen und die willkürlichen Entscheidungen gegen die Mitglieder der Nationalversammlung entschieden ab;

4.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Nationalversammlung, die das einzige rechtmäßig gewählte demokratische Organ Venezuelas ist und deren Befugnisse, einschließlich der Vorrechte und der Sicherheit ihrer Mitglieder, geachtet werden müssen; beharrt darauf, dass nur dann eine friedliche und politische Lösung erzielt werden kann, wenn die verfassungsmäßigen Vorrechte der Nationalversammlung uneingeschränkt geachtet werden;

5.

verweist darauf, dass die EU bereit ist, einen echten Prozess hin zu einer friedlichen und demokratischen Lösung der Krise auf der Grundlage des von der Nationalversammlung Venezuelas angenommenen Fahrplans zu unterstützen; streicht heraus, dass die bisherigen Versuche, die Krise im Wege von Verhandlungen und des Dialogs zu bewältigen, nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt haben; fordert, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seine Arbeit im Rahmen von Initiativen wie der internationalen Kontaktgruppe fortsetzt;

6.

verweist darauf, dass die Achtung der demokratischen Institutionen und Grundsätze sowie die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit grundlegende Voraussetzungen dafür sind, dass eine friedliche und nachhaltige Lösung der Krise in Venezuela im Interesse der Bevölkerung des Landes erzielt werden kann;

7.

fordert den HR/VP auf, die Bemühungen der EU um die Wiederherstellung der Demokratie in Venezuela zu verstärken, und zwar unter anderem, indem die gezielten Sanktionen gegen Einzelpersonen, die für Menschenrechtsverletzungen und Repression verantwortlich sind, verlängert und diese Sanktionen auch gegen deren Familienangehörige verhängt werden; unterstützt die diesbezügliche Erklärung der EU;

8.

fordert jene Mitgliedstaaten, die das rechtmäßige Mandat Präsident Guaidós noch nicht anerkannt haben, auf, dies nachzuholen, und begrüßt, dass der Hohe Vertreter ihn als die einzige von der EU anerkannte demokratische Führungsperson anerkannt hat; fordert daher, dass die von Juan Guaidó ernannten politischen Vertreter anerkannt werden;

9.

fordert die Entsendung einer Delegation zu einer Informationsreise in das Land, damit sie die Lage bewertet;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem rechtmäßigen Interimspräsidenten der Republik und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Lima-Gruppe, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0061.

(2)  ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 42.


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