EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.11.2020
COM(2020) 683 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern übertragen wurde
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern übertragen wurde
1.Hintergrund
Mit der Verordnung (EU) 2016/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 wurde die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern geändert, um sie an die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten anzupassen.
Mit Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 in der geänderten Fassung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
-die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen;
-die Bezeichnung besonderer Waren oder Warenbewegungen und die verschiedenen oder besonderen Bestimmungen, die für sie gelten;
-die von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen;
-die weitere Spezifizierung der statistischen Daten;
-die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung;
-die Datenerhebung in Bezug auf besondere Waren oder Warenbewegungen und bei Wirtschaftsbeteiligten, denen bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen gewährt wurden und
-Anforderungen an begrenzte Datensätze für besondere Waren oder Warenbewegungen und für Wirtschaftsbeteiligte, denen bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen gewährt wurden.
2.Rechtsgrundlage
Nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Oktober 2016 übertragen. Sie verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Die Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.
3.Ausübung der nach der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 übertragenen Befugnisse
Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt. Dies war nicht erforderlich, da alle bisher für notwendig erachteten Maßnahmen unter die Verordnung (EU) 2016/2119 der Kommission fielen.
4.Schlussfolgerungen
Die Kommission hat die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte noch nicht ausgeübt.
Die Aufhebung der Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bedeutet, dass die Kommission nicht beabsichtigt, diese Befugnis künftig auszuüben, und eine etwaige Verlängerung des Zeitraums der Befugnisübertragung über den 20. Oktober 2021 hinaus endet am 31. Dezember 2021.