EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.7.2020
COM(2020) 307 final
BERICHT DER KOMMISSION
Jährlicher Synthesebericht für das Jahr 2018 zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nach Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
BERICHT DER KOMMISSION
Jährlicher Synthesebericht für das Jahr 2018 zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nach Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
1.
Einleitung
In diesem jährlichen Synthesebericht wird der Stand der Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems für das Jahr 2018 dargelegt. Er wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden die „FLEGT-Verordnung“) erstellt und stützt sich auf die Informationen, die die Mitgliedstaaten in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung übermittelt haben.
Der vorliegende dritte Bericht
enthält eine Analyse des zweiten vollständigen Jahres der EU-weiten Durchführung des FLEGT-Genehmigungssystems (2018) sowie Schlussfolgerungen und nächste Schritte. 2018 war Indonesien noch immer das einzige Land, in dem ein solches Genehmigungssystem wirksam war.
Eine ausführlichere Analyse, die das UNEP-WCMC für die Kommission erarbeitet hat, kann auf der Website der Kommission abgerufen werden. Sie enthält die Methodik für die Datenanalyse, weitere Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten übermittelten Datensätzen und die damit verbundenen Vorbehalte, die sich aus der unterschiedlichen Vollständigkeit und Qualität der nationalen Datensätze ergeben.
Die Jahresberichte aller 28 Mitgliedstaaten wurden analysiert. Diese wurden über ein von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der FLEGT-Verordnung festgelegtes Online-Format übermittelt, wobei einige Abschnitte bereits mit Informationen aus vorangegangenen Jahresberichten ausgefüllt waren.
2.Stand der Umsetzung
Die FLEGT-Verordnung erfordert, dass die Mitgliedstaaten eine bzw. mehrere zuständige Stellen benennen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zur Durchsetzung der Verordnung einführen.
Die nationalen Berichte dienen der Erfassung des Stands der Umsetzung im jeweiligen Land und der über die Mitgliedstaaten hinweg erreichten Kohärenz.
2.1Benennung zuständiger Stellen
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung haben sämtliche Mitgliedstaaten eine bzw. mehrere zuständige Stellen
angegeben und alle Bericht erstattenden Mitgliedstaaten mit der Ausnahme Portugals übermittelten Informationen über den Rechtsakt, auf dessen Grundlage die zuständigen Stellen benannt werden.
In elf Mitgliedstaaten wurde die Zollbehörde als zuständige Stelle oder als Teil der zuständigen Stelle für FLEGT-Genehmigungen benannt. In 17 Mitgliedstaaten sind die Zollbehörde und die zuständige Stelle separate Behörden. In diesen 17 Mitgliedstaaten ist es wichtig, dass Vorkehrungen getroffen werden, auf Grundlage derer eine effektive gemeinsame Bearbeitung der FLEGT-Genehmigungen durch die Behörden sichergestellt ist, wobei die zuständige Stelle entsprechende Aufgaben an die Zollbehörde delegieren und die erforderlichen Informationen einholen kann, um überprüfen zu können, dass eine FLEGT-Genehmigung einer Ladung konkret zuzuordnen ist. In allen betroffenen Mitgliedstaaten wurden die Aufgaben entweder im Rahmen einer Vereinbarung oder gemeinsamen Absichtserklärung delegiert. Die Häufigkeit und Durchführung des Datenaustauschs variierte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.
2.2Eingeführte Holzmengen und dazugehörige Anzahl an FLEGT-Genehmigungen
Anzahl der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Genehmigungen und Anzahl der vom Zoll abgefertigten Genehmigungen
2018 gaben alle Mitgliedstaaten außer Luxemburg an, FLEGT-Genehmigungen erhalten zu haben. Insgesamt gingen 31 785 Genehmigungen ein, von denen über 99 % (31 605) von den für die Einfuhr zuständigen Stellen validiert/genehmigt wurden. Die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich und Belgien erhielten die meisten Genehmigungen (Abbildung 1a). Zwölf Mitgliedstaaten gaben an, insgesamt 66 FLEGT-Genehmigungen abgelehnt zu haben, wobei die höchste Zahl (20) von Frankreich gemeldet wurde.
Die Mitgliedstaaten berichteten, dass 23 238 Genehmigungen im Jahr 2018 vom Zoll zur Einfuhr abgefertigt wurden. Von den 25 Mitgliedstaaten, die Zolldaten über FLEGT-Genehmigungen gemeldet haben, haben die Niederlande, Deutschland und Frankreich die meisten Genehmigungen abgefertigt (Abbildung 1b).
Erklärungen für die festgestellten Unterschiede zwischen der Zahl der von den zuständigen Stellen erhaltenen FLEGT-Genehmigungen und der Zahl der von den Zollbehörden im Jahr 2018 abgefertigten Genehmigungen (Abbildungen 1a und 1b) sind unter anderem: Unvollständigkeit der Zolldatensätze (siehe Fußnote 10); „Handel zum Jahresende“; Waren, die vom Zoll nicht freigegeben wurden (z. B. aufgrund von pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen); der Einführer hat beschlossen, die Waren nicht abzufertigen; oder für die Waren war am Ort der Einfuhr in die EU aufgrund ihrer Einreihung in eine andere HS-Position durch den Zoll keine FLEGT-Genehmigung erforderlich.
Abbildung1:
Anzahl der von den zuständigen Stellen zur Validierung erhaltenen Genehmigungen (a) und Anzahl der vom Zoll abgefertigten Genehmigungen (b) im Jahr 2018. * Genehmigungsdaten aus Rumänien konnten nicht aufgenommen werden, da sie nicht in einem geeigneten Format übermittelt wurden. Italien und Rumänien haben keine Zolldaten übermittelt, das Vereinigte Königreich hat die Zolldaten nicht mit Genehmigungsnummern verknüpft und die Zolldaten für Griechenland waren unvollständig. ** Geschätzte Gesamtzahl für Spanien, das seine Zolldaten nicht mit Genehmigungsnummern verknüpft hat. *** Nicht eingeschlossen sind Genehmigungen, die durch nachträglich von zugelassenen Einführern vorgelegte Zollanmeldungen abgefertigt wurden, deren Daten nicht mit Genehmigungsnummern in Verbindung gebracht wurden.
Eingeführte Mengen
Die Mitgliedstaaten meldeten die 2018 tatsächlich eingeführten Mengen an Holz und Holzerzeugnissen (d. h. die vom Zoll abgefertigten Mengen) sowie die entsprechenden Mengen gemäß den von den zuständigen Stellen erhaltenen und validierten FLEGT-Genehmigungen. Im Jahr 2018 wurden für mehr als 694 Mio. kg Holz und Holzerzeugnisse validierte FLEGT-Genehmigungen gemeldet, und mehr als 2993 Mio. kg Holz und Holzerzeugnisse mit FLEGT-Genehmigung wurden von den Zollbehörden der EU als zur Einfuhr abgefertigt gemeldet (Abbildung 2), davon waren 2470 Mio. kg Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art (HS-Unterposition 9403 50), die von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gemeldet wurden. Dieser Wert lag zwei Größenordnungen über der Menge, die für denselben HS-Code in den von der zuständigen Stelle validierten FLEGT-Genehmigungen angegeben wurde. Das Vereinigte Königreich wurde zu diesen Zahlen befragt, gab dazu jedoch keine Erklärung ab. Zu den nach Gewicht wichtigsten in die EU eingeführten Produktarten mit FLEGT-Genehmigung gehörten laut Zolldaten Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art (HS-Unterposition 9403 50), die fast 2472 Mio. kg bzw. 83 % der Einfuhren ausmachten; Schreibpapier (HS-Position 4802); andere Holzmöbel (HS-Positionen 9403 60 und 9401); Bautischler- und Zimmermannsarbeiten (HS-Position 4418); Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz (HS-Position 4412); und „kontinuierlich geformtes“ Holz (HS-Position 4409) (die HS-Positionen der 2018 eingeführten FLEGT-Produkte sind in Anhang A aufgeführt). Die wichtigsten Einfuhrmitgliedstaaten für diese Produkte waren das Vereinigte Königreich, Deutschland und die Niederlande.
Einige Mitgliedstaaten meldeten auch Einfuhren, bei denen für die HS-Codes keine FLEGT-Genehmigungen erforderlich gewesen wären (einschließlich einiger Codes, für die eine V-Legal-Genehmigung erforderlich ist), die 2099 Zollaufzeichnungen und insgesamt 1,35 Mio. kg Holzprodukte ausmachten. Dies kann zum Teil auf eine neue Einreihung von Waren durch die Zollbehörden der EU zurückzuführen sein.
Mögliche Erklärungen für die Abweichungen zwischen den in FLEGT-Genehmigungen angegebenen Mengen und den vom Zoll gemeldeten Mengen (Abbildung 2) können Folgendes umfassen: Insbesondere fehlende Zolldaten und die unterschiedliche Qualität der vorgelegten nationalen Datensätze; vom Zoll vorgenommene neue Einreihung von Waren in andere HS-Positionen; eingegangene aber noch nicht vom Zoll abgefertigte Genehmigungen; mit einer anderen Anzahl von Ziffern angegebene HS-Positionen; in anderen Maßeinheiten gemeldete Mengen.
Eingeführte Taxa
Angaben zu den Taxa im Handel wurden für 84,6 % des Holzes in validierten FLEGT-Genehmigungen bereitgestellt. Die Niederlande haben für die 107 Mio. kg Holz, die sie auf der Grundlage von validierten FLEGT-Genehmigungen eingeführt haben, keine entsprechenden Angaben gemacht. Darüber hinaus meldeten die Tschechische Republik, Frankreich, Italien und Schweden mehr als 32 000 kg Holzprodukte mit validierten FLEGT-Genehmigungen ohne Angaben zu den Taxa.
Insgesamt wurden 2018 auf der Grundlage validierter FLEGT-Genehmigungen 204 unterschiedliche Arten und 80 übergeordnete Taxa (z. B. Gattungen) gemeldet, wobei 235,5 Millionen kg auf Ladungen mit einzelnen Taxa und 351,7 Millionen kg auf Ladungen mit gemischten Taxa entfielen. In den Fällen, in denen einzelne Taxa angegeben wurden, gehörten Acacia mangium (Akazie), Shorea spp. (Meranti) und Tectona grandis (Teak) zu den am meisten gehandelten Arten.
Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen
In 21 Mitgliedstaaten wurde das FLEGIT/TRACES -System zur Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen verwendet, während 7 Mitgliedstaaten nationale Systeme verwendeten. Von den 21 Mitgliedstaaten, die das FLEGIT/TRACES-System nutzen, meldeten 14 Mitgliedstaaten die Verwendung des Systems sowohl durch die zuständige Stelle als auch durch den Zoll, 5 Mitgliedstaaten meldeten eine ausschließliche Verwendung durch die zuständige Stelle und 2 Mitgliedstaaten meldeten die ausschließliche Verwendung durch den Zoll. Die Mitgliedstaaten erstatteten auch Bericht über das Format, in dem die FLEGT-Genehmigungen vorgelegt wurden. 14 Mitgliedstaaten meldeten, dass sie FLEGT-Genehmigungen in mehr als einem Format erhielten. Insgesamt meldeten 18 Mitgliedstaaten die Vorlage von Genehmigungen in Papierform, 18 die Einreichung von Genehmigungen über FLEGIT/TRACES, 5 per E-Mail und 2 über nationale elektronische Systeme.
Die Anzahl der Tage, die die Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Genehmigungen aufgewandt haben, konnte für 24 Mitgliedstaaten analysiert werden. 53 % der Genehmigungen wurden am selben Tag oder am Tag nach ihrem Eingang von den zuständigen Stellen validiert. In mehr als 66 % der Fälle wurden die Genehmigungen innerhalb von drei Tagen und in 97 % der Fälle innerhalb von 21 Tagen validiert.
Abbildung 2: Mengen der wichtigsten Produktarten mit FLEGT-Genehmigung, die gemäß ihrer HS-Position* auf den validierten FLEGT-Genehmigungen angegeben und 2018 vom Zoll (mit Ausnahme der HS-Unterposition 9403 50**) für die Einfuhr in die EU abgefertigt wurden, nach Gewicht (kg)***. (Genehmigungsdaten aus Rumänien konnten nicht berücksichtigt werden. Italien und Rumänien haben keine Zolldaten übermittelt, und die von Griechenland übermittelten Daten waren unvollständig). * Soweit möglich wurden die sechsstelligen HS-Codes verwendet; vierstellige HS-Codes betreffen nur den Handel, der von den Mitgliedstaaten mit vierstelligen Codes gemeldet wurde. **Um die Darstellung der Daten zu erleichtern, wurden die in den Zolldaten der Mitgliedstaaten gemeldeten 2472 Mio. kg der HS-Unterposition 9403 50 aus dieser Zahl ausgeklammert, da dieser Wert mehrere Größenordnungen über den übrigen Daten lag. Das Vereinigte Königreich wurde zu den 2470 Mio. kg Waren der HS-Unterposition 9403 50, die es als abgefertigt gemeldet hat, befragt, da sich dieser Wert nicht in vergleichbarem Umfang in den Genehmigungen widerspiegelte. Das Vereinigte Königreich hat dazu keine Erklärung abgegeben. *** Die Angabe der Menge erfolgte auf mehr als 99 % der validierten FLEGT-Genehmigungen und in 97 % der Zolldaten nach Gewicht, ist aber möglicherweise nicht für den gesamten Handel repräsentativ. Es ist zu beachten, dass die auf den FLEGT-Genehmigungen angegebenen Mengen und die von den Zollbehörden angegebenen Mengen nicht vollständig vergleichbar sind, da der Zoll weniger Produkte nach Gewicht und mehr Produkte nach Volumen (m3) oder Stückzahl gemeldet hat.
2.3Zusätzliche Prüfungen von FLEGT-Genehmigungen und Ladungen
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der FLEGT-Verordnung haben die zuständigen Stellen über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Prüfung der Ladungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu entscheiden. 21 Mitgliedstaaten verfügten über Bestimmungen zur Durchführung zusätzlicher Prüfungen von FLEGT-Genehmigungen, und 22 Mitgliedstaaten verfügten über Bestimmungen zur Durchführung zusätzlicher Prüfung von FLEGT-Ladungen (Anhang B, Tabellen 1 und 2). Insgesamt wurden 2018 in 19 Mitgliedstaaten 1782 FLEGT-Genehmigungen einer zusätzlichen Prüfung unterzogen (z. B. Kontaktaufnahme zur indonesischen Genehmigungsstelle (Licensing Information Unit, LIU) zur weiteren Prüfung). Die Niederlande meldeten außerdem die Durchführung täglicher zusätzlicher Prüfungen, führten aber aufgrund des Verwaltungsaufwands nicht Buch über die Anzahl der Prüfungen.
Mitgliedstaaten meldeten die Anwendung einer Reihe von Risikokriterien, anhand derer festgestellt werden soll, ob eine zusätzliche Prüfung einer FLEGT-Genehmigung oder -Ladung erforderlich ist; hierzu zählen auch Fälle von Unstimmigkeiten zwischen den Informationen der FLEGT-Genehmigung und anderen Dokumenten (Anhang B, Tabellen 1 und 2). 17 Mitgliedstaaten meldeten die Nutzung von SILK, dem indonesischen Informationssystem zur Legalität von Holz, zur Prüfung der von Marktteilnehmern erhaltenen FLEGT-Genehmigungen. Vier der 17 Mitgliedstaaten meldeten eine „gelegentliche“ Nutzung von SILK.
18 Mitgliedstaaten führten 2018 insgesamt 265 Warenkontrollen von Ladungen mit FLEGT-Genehmigung durch, wobei die Ladung den Angaben in der FLEGT-Genehmigung in 94 % der Fälle entsprach.
2.4Sanktionsbestimmungen
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der FLEGT-Verordnung „legt jeder Mitgliedstaat die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ 17 Mitgliedstaaten sehen Bußgelder, 17 Geldstrafen, 20 Freiheitsstrafen, 7 den Entzug der Handelsgenehmigung und 9 die Ankündigung von Korrekturmaßnahmen oder Verwarnungen vor. Die Höchststrafen beim Freiheitsentzug schwanken zwischen 1 Monat und 15 Jahren (15 Mitgliedstaaten meldeten Höchststrafen zwischen einem und fünf Jahren).
In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 7 der FLEGT-Verordnung können die Zollbehörden die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte zurückhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die FLEGT-Genehmigung ungültig sein könnte. 24 Mitgliedstaaten meldeten, dass sie bei Bedarf Holzprodukte beschlagnahmen werden, und ihr nationales Recht die Entsorgung von beschlagnahmtem Holz vorsieht (Abbildung 3). In den Mitgliedstaaten, in denen die Entsorgung von beschlagnahmtem Holz rechtlich vorgesehen ist, liegt diese nach den Angaben der Mitgliedstaaten in 9 Mitgliedstaaten in der Verantwortung des Zolls, in 4 Mitgliedstaaten in der Verantwortung der zuständigen Stelle, in 5 Mitgliedstaaten ist neben der zuständigen Stelle und/oder dem Zoll eine andere Einrichtung zuständig und 5 Mitgliedstaaten meldeten, dass dies in die Zuständigkeit einer anderen Einrichtung als der zuständigen Stelle oder des Zolls fällt.
Abbildung 3: Mitgliedstaaten mit Sanktionen, die die Beschlagnahme oder Einziehung von Holzladungen umfassen.
2.5Angewandte Sanktionen
Zwei Mitgliedstaaten (Bulgarien und Spanien) wandten Artikel 6 Absatz 1 auf Produkte von insgesamt 29 130 kg an. Bulgarien und die Niederlande wandten Artikel 6 Absatz 2 an Bulgarien im Falle einer eingescannten FLEGT-Genehmigung (mit abgelaufenem Gültigkeitsdatum), die zur Validierung vorgelegt wurde, und die Niederlande bei einer Ladung, die eine CITES-Art ohne CITES-Genehmigung umfasste.
2.6Gebühren für die Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen
Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der FLEGT-Verordnung Gebühren für die Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen erheben. Sechs Mitgliedstaaten meldeten die Erhebung von Gebühren, die von 10 EUR (9,60 GBP) bis 105,90 Euro reichten (Anhang B, Tabelle 3).
2.7
Andere Maßnahmen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung
26 Mitgliedstaaten machten Angaben zu anderen Maßnahmen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung. Elf von ihnen meldeten, dass sie mit anderen zuständigen Stellen zusammenarbeiteten, und wiesen darauf hin, dass dies von Vorteil war, insbesondere in Bezug auf Waren, die in einem Mitgliedstaat ankommen, aber für einen anderen Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union bestimmt sind. Neun Mitgliedstaaten gaben an, mit der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten oder von ihr unterstützt zu werden, und mehrere Mitgliedstaaten berichteten über eine gute Kommunikation mit der Europäischen Kommission in Bezug auf FLEGIT. Es wurde mehrfach vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig vom Bestimmungsland innerhalb der EU Zugang zu allen FLEGT-Genehmigungen auf SILK erhalten sollten, um die Prüfung der Genehmigungen zu erleichtern.
Zu den Herausforderungen bei der Durchführung, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten genannt wurden, zählten: die Kommunikation mit den indonesischen Genehmigungsstellen (obwohl mehrere Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass sich die Antwortzeiten verkürzt haben); Fälle von Diskrepanzen zwischen den Angaben auf den FLEGT-Genehmigungen und den Zollanmeldungen, einschließlich Unstimmigkeiten bei den HS-Codes oder Ländercodes; FLEGT-Genehmigungen für HS-Codes, die nicht im Anwendungsbereichs der FLEGT-Verordnung und des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit Indonesien liegen.
3. Schlussfolgerungen
Der dritte Bericht zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems zeigt, dass gute Fortschritte erzielt wurden gegeben hat. im Jahr 2018, dem zweiten vollständigen Jahr der Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems, gingen 31 785 Genehmigungen ein, von denen über 99 % von den zuständigen Stellen für die Einfuhr validiert/genehmigt wurden. Mehr als 2993 Mio. kg Holz und Holzprodukte wurden vom Zoll abgefertigt und in die EU eingeführt. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und der Kommission wurde als positiv beschrieben. Durch den Vergleich der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten der validierten FLEGT-Genehmigungen mit den von den Zollbehörden abgefertigten Daten konnten mögliche Erklärungen für die festgestellten Abweichungen ermittelt werden. Zusätzliche Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Standardisierung und zum Abgleich nationaler Daten wurden in die Online-Berichtsvorlage aufgenommen.
Es gibt nach wie vor einige Herausforderungen, wie unstimmige Informationen zwischen den FLEGT-Genehmigungen und den Zollanmeldungen und der eingeschränkte Zugang der Mitgliedstaaten zu allen Daten in SILK.
4. Nächste Schritte
Die Kommission wird weiterhin gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an einer effektiven und konsequenten Anwendung der FLEGT-Verordnung über die gesamte EU hinweg arbeiten; dies soll u. a. durch die Entwicklung weiterer Leitlinien und durch eine Überarbeitung der Leitlinien Zoll und FLEGT - Leitlinien für die Umsetzung bewerkstelligt werden, sofern erforderlich, und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten bei Bedarf weiterhin gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 Namen und weitere relevante Details zu den von Indonesien benannten Genehmigungsbehörden, bestätigte Muster von Stempeln und Unterschriften für jede Genehmigungsbehörde und Muster der von Indonesien verwendeten Vorlage für die FLEGT-Genehmigung bereitstellen.
Die Kommission wird außerdem weiterhin gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Verbesserung der Berichterstattung arbeiten, unter anderem durch die Abwicklung der Online-Berichterstattung über DECLARE, die konsistente Meldung von Daten zu FLEGT-Genehmigungen und Zollanmeldungen, die konsistente Verwendung von Maßeinheiten und die weitere Verbesserung des Berichtsformats unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen. Des Weiteren wird die Kommission diejenigen Mitgliedstaaten, die FLEGIT/TRACES derzeit noch nicht nutzen, weiterhin darin bestärken, dies zu tun, wodurch unter anderem die Berichterstattung erleichtert wird. Und schließlich wird die Kommission weiterhin an der Weiterentwicklung des FLEGIT/TRACES-IT-Systems unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und der Vorschläge der Mitgliedstaaten arbeiten und mit den Mitgliedstaaten, die ihre eigenen nationalen elektronischen Systeme entwickelt haben, bezüglich des Datenaustausches zusammenarbeiten.
Parallel wird die Kommission weiterhin eng mit den indonesischen Behörden zusammenarbeiten, um die vorgenannten Probleme und Herausforderungen als Teil der breiteren Diskussionen über die Umsetzung des FLEGT-VPA EU-Indonesien und die Überwachung seiner Auswirkungen anzugehen. Gegenwärtig wird die Pilotinitiative mit Indonesien zur Integration der jeweiligen IT-Systeme, d. h. FLEGIT/TRACES und SILK, in ein zukünftiges vollständig elektronisches Genehmigungssystem durchgeführt.
Schließlich wird die Kommission eine Eignungsprüfung der FLEGT-Verordnung (zusammen mit der EU-Holzverordnung) durchführen, um das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung gemäß Artikel 9 der FLEGT-Verordnung zu überprüfen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der FLEGT-Verordnung können einen wertvollen Beitrag zur Bewertung zusätzlicher nachfrageseitiger Maßnahmen für andere Rohstoffe leisten; die vorläufigen Ergebnisse der Eignungsprüfung werden bei der Bewertung nachfrageseitiger Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Lieferkette und zur Minimierung des Risikos von Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, berücksichtigt.