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Document 52020DC0307

    BERICHT DER KOMMISSION Jährlicher Synthesebericht für das Jahr 2018 zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nach Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

    COM/2020/307 final

    Brüssel, den 10.7.2020

    COM(2020) 307 final

    BERICHT DER KOMMISSION

    Jährlicher Synthesebericht für das Jahr 2018 zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nach Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft


    BERICHT DER KOMMISSION

    Jährlicher Synthesebericht für das Jahr 2018 zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nach Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

    1.    Einleitung

    In diesem jährlichen Synthesebericht wird der Stand der Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems für das Jahr 2018 dargelegt. Er wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 1  (im Folgenden die „FLEGT-Verordnung“) erstellt und stützt sich auf die Informationen, die die Mitgliedstaaten in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung übermittelt haben.

    Der vorliegende dritte Bericht 2 enthält eine Analyse des zweiten vollständigen Jahres der EU-weiten Durchführung des FLEGT-Genehmigungssystems (2018) sowie Schlussfolgerungen und nächste Schritte. 2018 war Indonesien noch immer das einzige Land, in dem ein solches Genehmigungssystem wirksam war.

    Eine ausführlichere Analyse, die das UNEP-WCMC für die Kommission erarbeitet hat, kann auf der Website der Kommission 3 abgerufen werden. Sie enthält die Methodik für die Datenanalyse, weitere Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten übermittelten Datensätzen und die damit verbundenen Vorbehalte, die sich aus der unterschiedlichen Vollständigkeit und Qualität der nationalen Datensätze ergeben.

    Die Jahresberichte aller 28 Mitgliedstaaten wurden analysiert. Diese wurden über ein von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der FLEGT-Verordnung festgelegtes Online-Format übermittelt, wobei einige Abschnitte bereits mit Informationen aus vorangegangenen Jahresberichten ausgefüllt waren.

    2.Stand der Umsetzung

    Die FLEGT-Verordnung erfordert, dass die Mitgliedstaaten eine bzw. mehrere zuständige Stellen benennen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zur Durchsetzung der Verordnung einführen.

    Die nationalen Berichte dienen der Erfassung des Stands der Umsetzung im jeweiligen Land und der über die Mitgliedstaaten hinweg erreichten Kohärenz.

    2.1Benennung zuständiger Stellen

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung haben sämtliche Mitgliedstaaten eine bzw. mehrere zuständige Stellen 4 angegeben und alle Bericht erstattenden Mitgliedstaaten mit der Ausnahme Portugals übermittelten Informationen über den Rechtsakt, auf dessen Grundlage die zuständigen Stellen benannt werden.

    In elf Mitgliedstaaten wurde die Zollbehörde als zuständige Stelle oder als Teil der zuständigen Stelle für FLEGT-Genehmigungen benannt. In 17 Mitgliedstaaten sind die Zollbehörde und die zuständige Stelle separate Behörden. In diesen 17 Mitgliedstaaten ist es wichtig, dass Vorkehrungen getroffen werden, auf Grundlage derer eine effektive gemeinsame Bearbeitung der FLEGT-Genehmigungen durch die Behörden sichergestellt ist, wobei die zuständige Stelle entsprechende Aufgaben an die Zollbehörde delegieren und die erforderlichen Informationen einholen kann, um überprüfen zu können, dass eine FLEGT-Genehmigung einer Ladung konkret zuzuordnen ist. In allen betroffenen Mitgliedstaaten wurden die Aufgaben entweder im Rahmen einer Vereinbarung oder gemeinsamen Absichtserklärung delegiert. Die Häufigkeit und Durchführung des Datenaustauschs variierte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.

    2.2Eingeführte Holzmengen und dazugehörige Anzahl an FLEGT-Genehmigungen

    Anzahl der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Genehmigungen und Anzahl der vom Zoll abgefertigten Genehmigungen

    2018 gaben alle Mitgliedstaaten außer Luxemburg an, FLEGT-Genehmigungen erhalten zu haben. Insgesamt gingen 31 785 Genehmigungen ein, von denen über 99 % (31 605) von den für die Einfuhr zuständigen Stellen validiert/genehmigt wurden. Die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich und Belgien erhielten die meisten Genehmigungen (Abbildung 1a). Zwölf Mitgliedstaaten gaben an, insgesamt 66 FLEGT-Genehmigungen abgelehnt zu haben, wobei die höchste Zahl (20) von Frankreich gemeldet wurde.

    Die Mitgliedstaaten berichteten, dass 23 238 Genehmigungen im Jahr 2018 vom Zoll zur Einfuhr abgefertigt wurden. 5 Von den 25 Mitgliedstaaten, die Zolldaten über FLEGT-Genehmigungen gemeldet haben, haben die Niederlande, Deutschland und Frankreich die meisten Genehmigungen abgefertigt (Abbildung 1b).

    Erklärungen für die festgestellten Unterschiede zwischen der Zahl der von den zuständigen Stellen erhaltenen FLEGT-Genehmigungen und der Zahl der von den Zollbehörden im Jahr 2018 abgefertigten Genehmigungen (Abbildungen 1a und 1b) sind unter anderem: Unvollständigkeit der Zolldatensätze (siehe Fußnote 10); „Handel zum Jahresende“ 6 ; Waren, die vom Zoll nicht freigegeben wurden (z. B. aufgrund von pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen); der Einführer hat beschlossen, die Waren nicht abzufertigen; oder für die Waren war am Ort der Einfuhr in die EU aufgrund ihrer Einreihung in eine andere HS-Position durch den Zoll keine FLEGT-Genehmigung erforderlich.

    Abbildung1:    Anzahl der von den zuständigen Stellen zur Validierung erhaltenen Genehmigungen (a) und Anzahl der vom Zoll abgefertigten Genehmigungen (b) im Jahr 2018. * Genehmigungsdaten aus Rumänien konnten nicht aufgenommen werden, da sie nicht in einem geeigneten Format übermittelt wurden. Italien und Rumänien haben keine Zolldaten übermittelt, das Vereinigte Königreich hat die Zolldaten nicht mit Genehmigungsnummern verknüpft und die Zolldaten für Griechenland waren unvollständig. ** Geschätzte Gesamtzahl für Spanien, das seine Zolldaten nicht mit Genehmigungsnummern verknüpft hat. *** Nicht eingeschlossen sind Genehmigungen, die durch nachträglich von zugelassenen Einführern vorgelegte Zollanmeldungen abgefertigt wurden, deren Daten nicht mit Genehmigungsnummern in Verbindung gebracht wurden.

    Eingeführte Mengen

    Die Mitgliedstaaten meldeten die 2018 tatsächlich eingeführten Mengen an Holz und Holzerzeugnissen (d. h. die vom Zoll abgefertigten Mengen) sowie die entsprechenden Mengen gemäß den von den zuständigen Stellen erhaltenen und validierten FLEGT-Genehmigungen. Im Jahr 2018 wurden für mehr als 694 Mio. kg Holz und Holzerzeugnisse validierte FLEGT-Genehmigungen gemeldet 7 , und mehr als 2993 Mio. kg Holz und Holzerzeugnisse mit FLEGT-Genehmigung wurden von den Zollbehörden der EU als zur Einfuhr abgefertigt gemeldet 8   9 (Abbildung 2), davon waren 2470 Mio. kg Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art (HS-Unterposition 9403 50), die von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gemeldet wurden. Dieser Wert lag zwei Größenordnungen über der Menge, die für denselben HS-Code in den von der zuständigen Stelle validierten FLEGT-Genehmigungen angegeben wurde. Das Vereinigte Königreich wurde zu diesen Zahlen befragt, gab dazu jedoch keine Erklärung ab. Zu den nach Gewicht wichtigsten in die EU eingeführten Produktarten mit FLEGT-Genehmigung gehörten laut Zolldaten Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art (HS-Unterposition 9403 50), die fast 2472 Mio. kg bzw. 83 % der Einfuhren ausmachten; Schreibpapier (HS-Position 4802); andere Holzmöbel (HS-Positionen 9403 60 und 9401); Bautischler- und Zimmermannsarbeiten (HS-Position 4418); Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz (HS-Position 4412); und „kontinuierlich geformtes“ Holz (HS-Position 4409) (die HS-Positionen der 2018 eingeführten FLEGT-Produkte sind in Anhang A aufgeführt). Die wichtigsten Einfuhrmitgliedstaaten für diese Produkte waren das Vereinigte Königreich, Deutschland und die Niederlande.

    Einige Mitgliedstaaten meldeten auch Einfuhren, bei denen für die HS-Codes keine FLEGT-Genehmigungen erforderlich gewesen wären (einschließlich einiger Codes, für die eine V-Legal-Genehmigung erforderlich ist), die 2099 Zollaufzeichnungen und insgesamt 1,35 Mio. kg Holzprodukte ausmachten. Dies kann zum Teil auf eine neue Einreihung von Waren durch die Zollbehörden der EU zurückzuführen sein.  

    Mögliche Erklärungen für die Abweichungen zwischen den in FLEGT-Genehmigungen angegebenen Mengen und den vom Zoll gemeldeten Mengen (Abbildung 2) können Folgendes umfassen: Insbesondere fehlende Zolldaten und die unterschiedliche Qualität der vorgelegten nationalen Datensätze; vom Zoll vorgenommene neue Einreihung von Waren in andere HS-Positionen; eingegangene aber noch nicht vom Zoll abgefertigte Genehmigungen; mit einer anderen Anzahl von Ziffern angegebene HS-Positionen; in anderen Maßeinheiten gemeldete Mengen.

    Eingeführte Taxa

    Angaben zu den Taxa im Handel wurden für 84,6 % des Holzes in validierten FLEGT-Genehmigungen bereitgestellt. Die Niederlande haben für die 107 Mio. kg Holz, die sie auf der Grundlage von validierten FLEGT-Genehmigungen eingeführt haben, keine entsprechenden Angaben gemacht. Darüber hinaus meldeten die Tschechische Republik, Frankreich, Italien und Schweden mehr als 32 000 kg Holzprodukte mit validierten FLEGT-Genehmigungen ohne Angaben zu den Taxa.

    Insgesamt wurden 2018 auf der Grundlage validierter FLEGT-Genehmigungen 204 unterschiedliche Arten und 80 übergeordnete Taxa (z. B. Gattungen) gemeldet, wobei 235,5 Millionen kg auf Ladungen mit einzelnen Taxa und 351,7 Millionen kg auf Ladungen mit gemischten Taxa entfielen. In den Fällen, in denen einzelne Taxa angegeben wurden, gehörten Acacia mangium (Akazie), Shorea spp. (Meranti) und Tectona grandis (Teak) zu den am meisten gehandelten Arten.

    Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen

    In 21 Mitgliedstaaten wurde das FLEGIT/TRACES -System 10 zur Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen verwendet, während 7 Mitgliedstaaten nationale Systeme verwendeten. Von den 21 Mitgliedstaaten, die das FLEGIT/TRACES-System nutzen, meldeten 14 Mitgliedstaaten die Verwendung des Systems sowohl durch die zuständige Stelle als auch durch den Zoll, 5 Mitgliedstaaten meldeten eine ausschließliche Verwendung durch die zuständige Stelle und 2 Mitgliedstaaten meldeten die ausschließliche Verwendung durch den Zoll. Die Mitgliedstaaten erstatteten auch Bericht über das Format, in dem die FLEGT-Genehmigungen vorgelegt wurden. 14 Mitgliedstaaten meldeten, dass sie FLEGT-Genehmigungen in mehr als einem Format erhielten. Insgesamt meldeten 18 Mitgliedstaaten die Vorlage von Genehmigungen in Papierform, 18 die Einreichung von Genehmigungen über FLEGIT/TRACES, 5 per E-Mail und 2 über nationale elektronische Systeme.

    Die Anzahl der Tage, die die Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Genehmigungen aufgewandt haben, konnte für 24 Mitgliedstaaten analysiert werden. 53 % der Genehmigungen wurden am selben Tag oder am Tag nach ihrem Eingang von den zuständigen Stellen validiert. In mehr als 66 % der Fälle wurden die Genehmigungen innerhalb von drei Tagen und in 97 % der Fälle innerhalb von 21 Tagen validiert.

    **

    Abbildung 2: Mengen der wichtigsten Produktarten mit FLEGT-Genehmigung, die gemäß ihrer HS-Position* auf den validierten FLEGT-Genehmigungen angegeben und 2018 vom Zoll (mit Ausnahme der HS-Unterposition 9403 50**) für die Einfuhr in die EU abgefertigt wurden, nach Gewicht (kg)***. (Genehmigungsdaten aus Rumänien konnten nicht berücksichtigt werden. Italien und Rumänien haben keine Zolldaten übermittelt, und die von Griechenland übermittelten Daten waren unvollständig). * Soweit möglich wurden die sechsstelligen HS-Codes verwendet; vierstellige HS-Codes betreffen nur den Handel, der von den Mitgliedstaaten mit vierstelligen Codes gemeldet wurde. **Um die Darstellung der Daten zu erleichtern, wurden die in den Zolldaten der Mitgliedstaaten gemeldeten 2472 Mio. kg der HS-Unterposition 9403 50 aus dieser Zahl ausgeklammert, da dieser Wert mehrere Größenordnungen über den übrigen Daten lag. Das Vereinigte Königreich wurde zu den 2470 Mio. kg Waren der HS-Unterposition 9403 50, die es als abgefertigt gemeldet hat, befragt, da sich dieser Wert nicht in vergleichbarem Umfang in den Genehmigungen widerspiegelte. Das Vereinigte Königreich hat dazu keine Erklärung abgegeben. *** Die Angabe der Menge erfolgte auf mehr als 99 % der validierten FLEGT-Genehmigungen und in 97 % der Zolldaten nach Gewicht, ist aber möglicherweise nicht für den gesamten Handel repräsentativ. Es ist zu beachten, dass die auf den FLEGT-Genehmigungen angegebenen Mengen und die von den Zollbehörden angegebenen Mengen nicht vollständig vergleichbar sind, da der Zoll weniger Produkte nach Gewicht und mehr Produkte nach Volumen (m3) oder Stückzahl gemeldet hat.

    2.3Zusätzliche Prüfungen von FLEGT-Genehmigungen und Ladungen

    Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der FLEGT-Verordnung haben die zuständigen Stellen über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Prüfung der Ladungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu entscheiden. 21 Mitgliedstaaten verfügten über Bestimmungen zur Durchführung zusätzlicher Prüfungen von FLEGT-Genehmigungen 11 , und 22 Mitgliedstaaten verfügten über Bestimmungen zur Durchführung zusätzlicher Prüfung von FLEGT-Ladungen 12 (Anhang B, Tabellen 1 und 2). Insgesamt wurden 2018 in 19 Mitgliedstaaten 1782 FLEGT-Genehmigungen einer zusätzlichen Prüfung unterzogen (z. B. Kontaktaufnahme zur indonesischen Genehmigungsstelle (Licensing Information Unit, LIU) zur weiteren Prüfung). Die Niederlande meldeten außerdem die Durchführung täglicher zusätzlicher Prüfungen, führten aber aufgrund des Verwaltungsaufwands nicht Buch über die Anzahl der Prüfungen.

    Mitgliedstaaten meldeten die Anwendung einer Reihe von Risikokriterien, anhand derer festgestellt werden soll, ob eine zusätzliche Prüfung einer FLEGT-Genehmigung oder -Ladung erforderlich ist; hierzu zählen auch Fälle von Unstimmigkeiten zwischen den Informationen der FLEGT-Genehmigung und anderen Dokumenten (Anhang B, Tabellen 1 und 2). 17 Mitgliedstaaten meldeten die Nutzung von SILK, dem indonesischen Informationssystem zur Legalität von Holz, zur Prüfung der von Marktteilnehmern erhaltenen FLEGT-Genehmigungen. Vier der 17 Mitgliedstaaten meldeten eine „gelegentliche“ Nutzung von SILK.

    18 Mitgliedstaaten führten 2018 insgesamt 265 Warenkontrollen von Ladungen mit FLEGT-Genehmigung durch, wobei die Ladung den Angaben in der FLEGT-Genehmigung in 94 % der Fälle entsprach.

    2.4Sanktionsbestimmungen

    Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der FLEGT-Verordnung „legt jeder Mitgliedstaat die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ 17 Mitgliedstaaten sehen Bußgelder, 17 Geldstrafen, 20 Freiheitsstrafen, 7 den Entzug der Handelsgenehmigung und 9 die Ankündigung von Korrekturmaßnahmen oder Verwarnungen vor. Die Höchststrafen beim Freiheitsentzug schwanken zwischen 1 Monat und 15 Jahren (15 Mitgliedstaaten meldeten Höchststrafen zwischen einem und fünf Jahren).

    In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 7 der FLEGT-Verordnung können die Zollbehörden die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte zurückhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die FLEGT-Genehmigung ungültig sein könnte. 24 Mitgliedstaaten meldeten, dass sie bei Bedarf Holzprodukte beschlagnahmen werden, und ihr nationales Recht die Entsorgung von beschlagnahmtem Holz vorsieht (Abbildung 3). In den Mitgliedstaaten, in denen die Entsorgung von beschlagnahmtem Holz rechtlich vorgesehen ist, liegt diese nach den Angaben der Mitgliedstaaten in 9 Mitgliedstaaten in der Verantwortung des Zolls, in 4 Mitgliedstaaten in der Verantwortung der zuständigen Stelle, in 5 Mitgliedstaaten ist neben der zuständigen Stelle und/oder dem Zoll eine andere Einrichtung zuständig und 5 Mitgliedstaaten meldeten, dass dies in die Zuständigkeit einer anderen Einrichtung als der zuständigen Stelle oder des Zolls fällt.

    Abbildung 3: Mitgliedstaaten mit Sanktionen, die die Beschlagnahme oder Einziehung von Holzladungen umfassen.

    2.5Angewandte Sanktionen

    Zwei Mitgliedstaaten (Bulgarien und Spanien) wandten Artikel 6 Absatz 1 13  auf Produkte von insgesamt 29 130 kg an. Bulgarien und die Niederlande wandten Artikel 6 Absatz 2 14 an Bulgarien im Falle einer eingescannten FLEGT-Genehmigung (mit abgelaufenem Gültigkeitsdatum), die zur Validierung vorgelegt wurde, und die Niederlande bei einer Ladung, die eine CITES-Art ohne CITES-Genehmigung umfasste.

    2.6Gebühren für die Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen

    Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der FLEGT-Verordnung Gebühren für die Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen erheben. Sechs Mitgliedstaaten meldeten die Erhebung von Gebühren, die von 10 EUR (9,60 GBP) bis 105,90 Euro reichten (Anhang B, Tabelle 3).

    2.7    Andere Maßnahmen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung

    26 Mitgliedstaaten machten Angaben zu anderen Maßnahmen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung. Elf von ihnen meldeten, dass sie mit anderen zuständigen Stellen zusammenarbeiteten, und wiesen darauf hin, dass dies von Vorteil war, insbesondere in Bezug auf Waren, die in einem Mitgliedstaat ankommen, aber für einen anderen Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union bestimmt sind. Neun Mitgliedstaaten gaben an, mit der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten oder von ihr unterstützt zu werden, und mehrere Mitgliedstaaten berichteten über eine gute Kommunikation mit der Europäischen Kommission in Bezug auf FLEGIT. Es wurde mehrfach vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig vom Bestimmungsland innerhalb der EU Zugang zu allen FLEGT-Genehmigungen auf SILK 15 erhalten sollten, um die Prüfung der Genehmigungen zu erleichtern.

    Zu den Herausforderungen bei der Durchführung, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten genannt wurden, zählten: die Kommunikation mit den indonesischen Genehmigungsstellen (obwohl mehrere Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass sich die Antwortzeiten verkürzt haben); Fälle von Diskrepanzen zwischen den Angaben auf den FLEGT-Genehmigungen und den Zollanmeldungen, einschließlich Unstimmigkeiten bei den HS-Codes oder Ländercodes; FLEGT-Genehmigungen für HS-Codes, die nicht im Anwendungsbereichs der FLEGT-Verordnung und des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit Indonesien liegen.

    3. Schlussfolgerungen

    Der dritte Bericht zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems zeigt, dass gute Fortschritte erzielt wurden gegeben hat. im Jahr 2018, dem zweiten vollständigen Jahr der Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems, gingen 31 785 Genehmigungen ein, von denen über 99 % von den zuständigen Stellen für die Einfuhr validiert/genehmigt wurden. Mehr als 2993 Mio. kg Holz und Holzprodukte wurden vom Zoll abgefertigt und in die EU eingeführt. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und der Kommission wurde als positiv beschrieben. Durch den Vergleich der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten der validierten FLEGT-Genehmigungen mit den von den Zollbehörden abgefertigten Daten konnten mögliche Erklärungen für die festgestellten Abweichungen ermittelt werden. Zusätzliche Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Standardisierung und zum Abgleich nationaler Daten wurden in die Online-Berichtsvorlage aufgenommen.

    Es gibt nach wie vor einige Herausforderungen, wie unstimmige Informationen zwischen den FLEGT-Genehmigungen und den Zollanmeldungen und der eingeschränkte Zugang der Mitgliedstaaten zu allen Daten in SILK.

    4. Nächste Schritte

    Die Kommission wird weiterhin gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an einer effektiven und konsequenten Anwendung der FLEGT-Verordnung über die gesamte EU hinweg arbeiten; dies soll u. a. durch die Entwicklung weiterer Leitlinien und durch eine Überarbeitung der Leitlinien Zoll und FLEGT - Leitlinien für die Umsetzung 16  bewerkstelligt werden, sofern erforderlich, und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten bei Bedarf weiterhin gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 Namen und weitere relevante Details zu den von Indonesien benannten Genehmigungsbehörden, bestätigte Muster von Stempeln und Unterschriften für jede Genehmigungsbehörde und Muster der von Indonesien verwendeten Vorlage für die FLEGT-Genehmigung bereitstellen.

    Die Kommission wird außerdem weiterhin gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Verbesserung der Berichterstattung arbeiten, unter anderem durch die Abwicklung der Online-Berichterstattung über DECLARE 17 , die konsistente Meldung von Daten zu FLEGT-Genehmigungen und Zollanmeldungen, die konsistente Verwendung von Maßeinheiten und die weitere Verbesserung des Berichtsformats unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen. Des Weiteren wird die Kommission diejenigen Mitgliedstaaten, die FLEGIT/TRACES derzeit noch nicht nutzen, weiterhin darin bestärken, dies zu tun, wodurch unter anderem die Berichterstattung erleichtert wird. Und schließlich wird die Kommission weiterhin an der Weiterentwicklung des FLEGIT/TRACES-IT-Systems unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und der Vorschläge der Mitgliedstaaten arbeiten und mit den Mitgliedstaaten, die ihre eigenen nationalen elektronischen Systeme entwickelt haben, bezüglich des Datenaustausches zusammenarbeiten.

    Parallel wird die Kommission weiterhin eng mit den indonesischen Behörden zusammenarbeiten, um die vorgenannten Probleme und Herausforderungen als Teil der breiteren Diskussionen über die Umsetzung des FLEGT-VPA EU-Indonesien und die Überwachung seiner Auswirkungen anzugehen. Gegenwärtig wird die Pilotinitiative mit Indonesien zur Integration der jeweiligen IT-Systeme, d. h. FLEGIT/TRACES und SILK, in ein zukünftiges vollständig elektronisches Genehmigungssystem durchgeführt.

    Schließlich wird die Kommission eine Eignungsprüfung der FLEGT-Verordnung (zusammen mit der EU-Holzverordnung) durchführen, um das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung gemäß Artikel 9 18 der FLEGT-Verordnung zu überprüfen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der FLEGT-Verordnung können einen wertvollen Beitrag zur Bewertung zusätzlicher nachfrageseitiger Maßnahmen für andere Rohstoffe leisten; die vorläufigen Ergebnisse der Eignungsprüfung werden bei der Bewertung nachfrageseitiger Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Lieferkette und zur Minimierung des Risikos von Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, berücksichtigt 19 .

    (1)

    ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

    (2)

    Der erste Bericht erstreckte sich auf den Zeitraum vom 15. November bis 31. Dezember 2016 (COM(2018) 448 final) und der zweite Bericht auf das Kalenderjahr 2017 (COM(2019) 249 final).

    (3)

      http://ec.europa.eu/environment/forests/flegt.htm

    (4)

    Siehe http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/list_competent_authorities_flegt.pdf  

    (5)

    Diese Zahl schließt eine geschätzte Anzahl von FLEGT-Genehmigungen Spaniens ein. Italien und Rumänien übermittelten überhaupt keine Zolldaten, das Vereinigte Königreich übermittelte keine Zolldaten in Verbindung mit FLEGT-Genehmigungsnummern, die von Griechenland vorgelegten Zolldaten waren unvollständig und die niederländischen Zolldaten für nachträgliche Zollanmeldungen wurden nicht mit FLEGT-Genehmigungsnummern in Verbindung gebracht.

    (6)

     Die Zolldaten umfassen FLEGT-Genehmigungen, die 2017 eingegangen sind, aber 2018 abgefertigt wurden. Im Jahr 2018 validierte und 2019 von den Zollbehörden abgefertigte Genehmigungen werden in den Jahresbericht 2019 aufgenommen.

    (7)

    Für über 99 % (31 806) der 2018 validierten FLEGT-Genehmigungen wurde das Gewicht der Ware im Handel gemeldet. Die acht Fälle, in denen kein Gewicht gemeldet wurde, betrafen 61 m3 und 174 Artikel.

    (8)

    Angaben zu den vom Zoll abgefertigten Mengen wurden von 25 Mitgliedstaaten übermittelt – Italien und Rumänien legten keine Zolldaten vor, und der von Deutschland übermittelte Datensatz war unvollständig.

    (9)

    Das Gewicht der Ware im Handel wurde für 97 % der 23 238 vom Zoll abgefertigten Ladungen mit FLEGT-Genehmigung gemeldet. In den 884 Fällen, in denen keine Angaben zum Gewicht gemacht wurden, wurden weitere 447 813 m³ und 543 003 Artikel gemeldet.

    (10)

    FLEGIT/TRACES ist eine webbasierte Anwendung – ein Bestandteil des TRACES-NT-Systems (TRAde Control and Expert System, New Technology) – und kann von EU-Einführern und ihren Beauftragten, den für FLEGT zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den EU-Zollbehörden zur schnellen und sicheren elektronischen Überprüfung und Verwaltung von FLEGT-Genehmigungen verwendet werden.

    (11)

    „Zusätzliche“ Prüfungen von FLEGT-Genehmigungen sind als Kontrollen zu verstehen, die über die grundlegende Prüfung der Genehmigung hinausgehen und bei Zweifeln an der Gültigkeit der Genehmigung Kontrollen umfassen können, bei denen die Genehmigungsbehörden gemäß dem freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit dem ausführenden Partnerland um weitere Klarstellungen ersucht werden können.

    (12)

    „Zusätzliche“ Prüfungen von Ladungen mit FLEGT-Genehmigungen sind als Kontrollen zu verstehen, die über die üblichen Kontrollen der Zollbehörden hinausgehen und von der zuständigen Stelle auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes angeforderte Kontrollen umfassen können, oder wenn die Zollbehörden Grund zu der Annahme hätten, dass die Genehmigung möglicherweise nicht gültig ist.

    (13)

    Artikel 6 Absatz 1: Stellen die zuständigen Stellen fest, dass die Erfordernisse des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so verfahren sie nach den geltenden nationalen Vorschriften. [Artikel 4 Absatz 1: Die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ist verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.]

    (14)

    Artikel 6 Absatz 2: Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.

    (15)

    Die Genehmigungsbehörden in Indonesien nutzen für die Erstellung von FLEGT-Genehmigungen ein elektronisches Informationssystem mit der Bezeichnung „SILK“ oder „SVLK“ (Sistem Verificasi Legalitas Kayu).

    (16)

    Die überarbeiteten Leitlinien wurden am 20. Januar 2020 veröffentlicht, ABl. C 20 vom 21.1.2020, S. 1.

    (17)

    DECLARE ist ein EU-weites webbasiertes Instrument, das die zuständigen FLEGT-Stellen für die Berichterstattung über die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nutzen können.

    (18)

    Geändert durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115.

    (19)

    Im Rahmen der in der Mitteilung „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder der Welt“ enthaltenen Maßnahmen, COM(2019) 352, siehe  https://ec.europa.eu/environment/forests/eu_comm_2019.htm

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    Brüssel, den 10.7.2020

    COM(2020) 307 final

    ANHANG

    des

    BERICHTS DER KOMMISSION

    Jährlicher Synthesebericht für das Jahr 2018 zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nach Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft


    Anhang 1

    Codes des Harmonisierten Systems (HS) von 2018 eingeführten FLEGT-Produkten

    HS-Code

    Details

    4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    4407 25

    tropisches Holz; Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    4407 29

    tropisches Holz; Teak, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    4409

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    4409 22

    Holz; tropisch (einschließlich Stäbe und Frise für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    4409 29

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, aus anderem Holz als Nadelholz (anderes als Rattan)

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    4412 31

    Sperrholz; anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz

    4412 39

    Sperrholz; anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz

    4412 94

    mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (andere als Bambus und andere als Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger)

    4412 99

    Sperrholz; nicht aus Furnieren bestehend, keine äußere Lage aus anderem Holz als Nadelholz enthaltend, keine Lage aus tropischem Holz enthaltend, keine Lage aus Spanplatten enthaltend

    4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

    4418 20

    Holz; Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

    4418 99

    Holz; Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, anderweitig nicht in Position 4418 genannt (andere als Bambus)

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, in Rollen oder Bögen, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

    4802 56

    Papiere und Pappe, weder gestrichen noch überzogen (ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803); Druckpapiere, Schreibpapiere oder Papiere zu grafischen Zwecken, mit in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnenen Fasern von 10 GHT oder weniger, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

    4802 57

    Papiere und Pappe, weder gestrichen noch überzogen (ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803); Druckpapiere, Schreibpapiere oder Papiere zu grafischen Zwecken, mit in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnenen Fasern von 10 GHT oder weniger, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, anderweitig nicht in Position 4802 55 oder 4802 56 genannt

    4803

    Tücher, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiererzeugnisse zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm messen

    4803 00

    Tücher, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiererzeugnisse zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm messen

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

    4810 29

    Papiere und Pappen; nur mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, mit einem Gehalt an in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnenen Fasern von mehr als 10 GHT (ausgenommen leichtes Papier), zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke, in Rollen oder Bogen

    9401

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

    9401 69

    Sitzmöbel; mit Gestell aus Holz, ohne Polsterbezug (ausgenommen Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie sowie Friseurstühle)

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    9403 50

    Holzmöbel; von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    9403 60

    Holzmöbel; ausgenommen Büro-, Küchen- und Schlafzimmermöbel

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    Brüssel, den 10.7.2020

    COM(2020) 307 final

    ANHANG

    des

    BERICHTS DER KOMMISSION

    Jährlicher Synthesebericht für das Jahr 2018 zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems nach Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft


    Anhang 2

    Tabelle 1: Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Prüfung einer FLEGT-Genehmigung, wenn von den Mitgliedstaaten gemeldet

    Land

    Die Prüfungen durchführende Behörde

    (ZS = Zuständige Stelle,

    Z = Zoll)

    Art

    Marktteilnehmer

    Menge/Gewicht der Ladung

    HS-Code

    Ursprungsland

    Unstimmigkeiten bei den Angaben in den Dokumenten

    Sonstige Kriterien

    Österreich

    ZS

    z. B. wenn die Genehmigungsbehörde nicht als aktiv aufgeführt ist oder wenn die formellen Anforderungen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens nicht erfüllt sind

    Belgien

    ZS & Z

     

    Bulgarien

    ZS

     

    Zypern

    ZS

    Tschechische Republik

    ZS & Z

    Nicht näher benannt

    Dänemark

    ZS

    Estland

    Z

    Alle papiergestützten Genehmigungen, da die Marktteilnehmer Daten mit Schreibfehlern in FLEGIT eingeben

    Finnland

    ZS

    Genehmigung ist nicht in SILK-Datenbank vorhanden, Stempel und/oder Unterschrift fehlen, Genehmigung ist nicht auf offiziellem Papier gedruckt

    Deutschland

    ZS, Z, sonstige (Thünen-Institut)

    Abgleich aller Genehmigungen mit den Informationen zur Genehmigung in SILK

    Ungarn

    ZS

    Nicht näher benannt

    Irland

    ZS

    Abgleich mit Informationen zur Genehmigung in SILK

    Italien

    ZS & Z

     

    Lettland

    ZS

    ZS prüft die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen in SILK

    Litauen

    Z

    Nicht näher benannt

    Malta

    ZS

    Niederlande

    ZS

    Nicht näher benannt

    Polen

    ZS

    Zweifel in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift auf der FLEGT-Genehmigung

    Slowenien

    ZS & Z

    Nicht näher benannt

    Spanien

    ZS

    Wenn die Genehmigung nicht existiert oder nicht mit SILK übereinstimmt oder wenn sie abgelaufen ist. Die Ladeeinheiten werden ebenfalls berücksichtigt.

    Schweden

    ZS und sonstige (LIU)

    Die Genehmigung hat keine Unterschrift, keine Stempel oder es fehlen andere zwingende Angaben; die Unterschrift fehlt in SILK oder ist nicht mehr gültig; die Genehmigung ist nicht mehr gültig

    Vereinigtes Königreich

    ZS

    Britische und indonesische Zolltarif-Kennziffern stimmen nicht überein

    Tabelle 2: Kriterien zur Bestimmung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Prüfung einer Ladung mit FLEGT-Genehmigung, wenn von den Mitgliedstaaten gemeldet

    Land

    Die Prüfungen durchführende Behörde

    (ZS = Zuständige Stelle,

    Z = Zoll)

    Art

    Marktteilnehmer

    Menge/Gewicht der Ladung

    HS-Code

    Ursprungsland

    Unstimmigkeiten bei den Angaben in den Dokumenten

    Sonstige Probleme mit der FLEGT-Genehmigung

    Stichprobenartige Prüfungen

    Sonstige Kriterien

    Österreich

    ZS & Z

    ***

    Belgien

    ZS & Z*

    Bulgarien

    Z und sonstige (Exekutivagentur für Forstwirtschaft)

    Kroatien

    Z

    Zypern

    ZS

    Tschechische Republik

    ZS, Z und sonstige (nicht näher benannt)

    Dänemark

    ZS, Z und sonstige (nicht näher benannt)

    Estland

    Z

    Finnland

    ZS & Z

    Frankreich

    Z und sonstige (nicht näher benannt)

    Deutschland

    ZS & Z

    Irland

    ZS

    Italien

    ZS & Z

    Lettland

    Z

    Litauen

    Z und sonstige (nicht näher benannt)

    Malta

    ZS & Z

    Niederlande

    ZS & Z

    Polen

    Z und sonstige (nicht näher benannt)

    Slowenien

    ZS, Z und sonstige (Finanzverwaltung)

    Spanien

    ZS & Z

    ****

    Schweden

    Z

    **

    Vereinigtes Königreich

    Z und sonstige (Grenzpolizei)

    *Belgien: Der Zoll führt Kontrollen auf der Grundlage seines eigenen allgemeinen risikobasierten Systems durch (einschließlich FLEGT). Die zuständige Stelle kann im Falle einer verdächtigen Ladung (z. B. verdächtige Unstimmigkeiten) eine zusätzliche Prüfung verlangen oder den Zoll auffordern, zusätzliche Kontrollen auf der Grundlage vorgeschlagener Kriterien durchzuführen.

    **Schweden: Die Genehmigung hat keine Unterschrift, keine Stempel oder es fehlen andere zwingende Angaben. Die Unterschrift fehlt in SILK oder ist nicht mehr gültig. Die Genehmigung ist nicht mehr gültig.

    ***Österreich: Einzuführende Produkte, die sich von den Angaben in der entsprechenden FLEGT-Genehmigung bei früheren Kontrollen unterscheiden.

    ***Spanien: Keine Übereinstimmung mit anderen vorgelegten Informationen.

    Tabelle 3: Ungefähre Höhe von Gebühren und Berechnungsgrundlage für die Mitgliedstaaten, die Einführern die Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen in Rechnung stellen

    Land

    Höhe der Gebühr [umgerechnet]*

    Berechnungsgrundlage

    Österreich

    105,90 EUR

    Rechtsgrundlage für die Gebühr; auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit für die Bearbeitung einer FLEGT-Genehmigung, einschließlich physischer Prüfungen

    Belgien

    50 EUR (nur für Ladungen mit >500 kg)**

    Rechtsgrundlage für die Gebühr

    Finnland

    70 EUR

    Rechtsgrundlage für die Gebühr; auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit für die Bearbeitung einer FLEGT-Genehmigung

    Griechenland

    100 EUR

    Rechtsgrundlage für die Gebühr

    Italien

    50 EUR

    auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit für die Bearbeitung einer FLEGT-Genehmigung

    Vereinigtes Königreich

    9,60 GBP [10,40 EUR]

    Rechtsgrundlage für die Gebühr; auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit für die Bearbeitung einer FLEGT-Genehmigung

    * Soweit erforderlich wurden die Gebühren in Euro umgerechnet und neben der in der ursprünglichen Währung gemeldeten Gebühr in eckige Klammern „[...]“ gesetzt.

    ** Ausschluss kleiner Ladungen zu anderen als Handelszwecken. Siehe Königlicher Erlass vom 25. Dezember 2017 [C – 2018/30112] in Belgisch Staatblad vom 19. Januar 2018, Ausgabe 2.

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