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Document 52020BP0144

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 über den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich (08097/2020 — C9-0146/2020 — 2020/2069(BUD))

    ABl. C 362 vom 8.9.2021, p. 168–169 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 362/168


    P9_TA(2020)0144

    Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020: Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 über den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich (08097/2020 — C9-0146/2020 — 2020/2069(BUD))

    (2021/C 362/28)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde (2),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3) (die „MFR-Verordnung“),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

    gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (5),

    unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020, der von der Kommission am 30. April 2020 angenommen wurde (COM(2020)0190),

    unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020, der vom Rat am selben Tag festgelegt und dem Europäischen Parlament am 25. Mai 2020 zugeleitet wurde (08097/2020 — C9-0146/2020),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich (COM(2020)0200),

    gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0106/2020),

    A.

    in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020 die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich nach Naturkatastrophen, die im Laufe des Jahres 2019 in diesen Mitgliedstaaten eingetreten sind, zum Gegenstand hat;

    B.

    in der Erwägung, dass die Kommission daher vorschlägt, den Haushaltsplan 2020 zu ändern und die Mittel der Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 272 498 208 EUR aufzustocken;

    C.

    in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, wie in der MFR-Verordnung festgelegt, ein besonderes Instrument ist und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus im Haushaltsplan veranschlagt werden müssen;

    1.

    billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (2)  ABl. L 57 vom 27.2.2020.

    (3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (5)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.


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