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Document 52019XC0329(02)
Explanatory notes to the Combined Nomenclature of the European Union
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
ABl. C 119 vom 29.3.2019, p. 1–422
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/1 |
ERLÄUTERUNGEN ZUR KOMBINIERTEN NOMENKLATUR DER EUROPÄISCHEN UNION
(2019/C 119/01)
auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1)
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung | 9 |
A. |
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur | 11 |
C. |
Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze | 11 |
Abschnitt I
Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
1 |
Lebende tiere | 13 |
2 |
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse | 16 |
3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | 30 |
4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 38 |
5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 42 |
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | 44 |
7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | 46 |
8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | 54 |
9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | 60 |
10 |
Getreide | 64 |
11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen | 65 |
12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | 68 |
13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 72 |
14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 73 |
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs
15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs | 74 |
Abschnitt IV
Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 79 |
17 |
Zucker und Zuckerwaren | 83 |
18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao | 86 |
19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren | 88 |
20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen | 91 |
21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen | 95 |
22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig | 98 |
23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter | 105 |
24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe | 110 |
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement | 118 |
26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen | 122 |
27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse | 124 |
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen | 152 |
29 |
Organische chemische Erzeugnisse | 157 |
30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse | 165 |
31 |
Düngemittel | 170 |
32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | 172 |
33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel | 177 |
34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips | 179 |
35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme | 182 |
36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | 184 |
37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | 185 |
38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie | 188 |
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
39 |
Kunststoffe und Waren daraus | 196 |
40 |
Kautschuk und Waren daraus | 203 |
Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder | 205 |
42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | 210 |
43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus | 213 |
Abschnitt IX
Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren
44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle | 215 |
45 |
Kork und Korkwaren | 222 |
46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren | 224 |
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | 225 |
48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | 227 |
49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne | 232 |
Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus
50 |
Seide | 233 |
51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar | 236 |
52 |
Baumwolle | 238 |
53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen | 239 |
54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse | 240 |
55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern | 243 |
56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren | 244 |
57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen | 245 |
58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien | 246 |
59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen | 248 |
60 |
Gewirke und Gestricke | 251 |
61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken | 252 |
62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | 262 |
63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen | 270 |
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon | 272 |
65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon | 278 |
66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | 279 |
67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | 280 |
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | 281 |
69 |
Keramische Waren | 285 |
70 |
Glas und Glaswaren | 289 |
Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen | 295 |
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
72 |
Eisen und Stahl | 299 |
73 |
Waren aus Eisen oder Stahl | 308 |
74 |
Kupfer und Waren daraus | 317 |
75 |
Nickel und Waren daraus | 318 |
76 |
Aluminium und Waren daraus | 319 |
78 |
Blei und Waren daraus | 320 |
81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus | 321 |
82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen | 322 |
83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | 324 |
Abschnitt XVI
Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und -tonaufzeichnungsgeräte oder Fernsehbild- und -tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte
84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon | 326 |
85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte | 346 |
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege | 372 |
87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör | 374 |
88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon | 384 |
89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | 385 |
Abschnitt XVIII
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte | 386 |
91 |
Uhrmacherwaren | 394 |
92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | 395 |
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör
93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör | 396 |
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude | 397 |
95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör | 411 |
96 |
Verschiedene Waren | 418 |
VORBEMERKUNG
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) wurde eine als „Kombinierte Nomenklatur“ oder kurz „KN“ bezeichnete Nomenklatur eingeführt, die auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (3) basiert, welches als „Harmonisiertes System“ oder kurz „HS“ bezeichnet wird.
Das HS wurde durch eigene Erläuterungen ergänzt. Für die englische und die französische Fassung erfolgt die Herausgabe und laufende Aktualisierung durch die
WELTZOLLORGANISATION (WZO) |
Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) |
30, rue du Marché |
B-1210 Brüssel. |
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nimmt die Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nach der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex an. Die Erläuterungen zur KN enthalten zahlreiche Hinweise auf die Erläuterungen zum HS; sie ersetzen sie jedoch nicht, sondern sind als Ergänzung zu betrachten. Die beiden Veröffentlichungen müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden.
Diese Ausgabe der Erläuterungen zur KN enthält alle Erläuterungen und Änderungen, die bis zum 4. Januar 2019 (4) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht worden sind, und gegebenenfalls ersetzt sie diese Erläuterungen und Änderungen. Die nach diesem Zeitpunkt im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten KN-Erläuterungen bleiben in Kraft und werden in die nächste Änderungsfassung eingearbeitet.
Diese Erläuterungen beziehen sich auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission (5) eingeführten Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur für 2019.
Des Weiteren wurden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (6), Informationen über „Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur“ veröffentlicht.
A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur
Allgemeine Vorschrift 5 b) |
Verpackungen, die üblicherweise für die Vermarktung von Getränken, Marmeladen, Senf, Gewürzen usw. Verwendet werden, sind wie die Waren einzureihen, die sie enthalten, auch wenn sie offensichtlich wiederholt verwendet werden können. |
C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze
Allgemeine Vorschrift 3 |
Als „Arbeitstage“ im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (7) der Kommission gelten alle Tage, die keine Samstage, Sonntage oder dienstfreie Tage der Europäischen Zentralbank sind. |
ABSCHNITT I
LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1
LEBENDE TIERE
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend |
||||||||||
0101 29 10 und 0101 29 90 |
Pferde Wildpferde, wie Przewalski-Pferde oder Tarpane (Mongolei) gehören ebenfalls hierher. Dagegen sind Zebras (Equus zebra, Equus grevyi, Equus burchelli, Equus quagga usw.) der Unterposition 0106 19 00 zuzuweisen, obwohl sie zu der Familie der Pferde (Equidae) gehören. Kreuzungen aus Zebrahengst und Pferdestute (Zebroide) gehören zu Unterposition 0106 19 00 . |
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0101 30 00 |
Esel Hierher gehören sowohl der Hausesel als auch alle anderen Esel. Zu den anderen Eseln gehören z. B. der Kulan oder Tschiggetai aus der Mongolei, der Kiang aus Tibet, der Onager sowie der Pferdeesel (Equus hemionus). Kreuzungen aus Esel und Zebra gehören zu Unterposition 0106 19 00 . |
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0101 90 00 |
andere Hierher gehören die im letzten Absatz der Erläuterungen zu Position 0101 des HS beschriebenen Tiere. |
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0102 |
Rinder, lebend |
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0102 21 10 bis 0102 29 99 |
Rinder Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 1, beschriebenen Tiere. Yaks haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme des Europäischen und des Amerikanischen Bisons) jedoch nur 13 Rippenpaare. |
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0102 31 00 bis 0102 39 90 |
Büffel Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 2, beschriebenen Tiere. Der Europäische Bison (Bison bonasus) und der Amerikanische Bison (Bison bison) haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme von Yaks) jedoch nur 13 Rippenpaare. |
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0102 39 10 |
domestizierte Arten Hierher gehören alle Rinder der Gattung Bubalus, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht sowie zum Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00 ). |
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0102 39 90 |
andere Hierher gehören Rinder der Gattungen Syncerus und Bison, ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00 ). |
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0102 90 20 bis 0102 90 99 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 3, beschriebenen Tiere. |
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0102 90 91 |
domestizierte Arten Hierher gehören alle Rinder der oben nicht erfassten Arten, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht sowie zum Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 90 20 ). |
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0103 |
Schweine, lebend |
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0103 91 90 |
andere Zu den lebenden Schweinen, die nicht Haustiere sind, gehören z. B.:
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0103 92 90 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0103 91 90 . |
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0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
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0104 10 10 bis 0104 10 80 |
Schafe Hierher gehören z. B. Hausschafe (Ovis aries), die verschiedenen Mufflonarten, wie die europäischen Mufflons (Ovis musimon), das Dickhornschaf, die asiatischen Mufflons (Sha oder Uria), das Argali aus Pamir (Ovis ammon) sowie das Mähnenschaf (Ammotragus lervia), obgleich es den Ziegen näher steht. |
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0104 20 10 und 0104 20 90 |
Ziegen Hierher gehören z. B. Hausziegen, der Steinbock (Capra ibex) und die Bezoar-Ziege oder Pasang (Capra aegagrus oder Capra hircus). Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 19 00 gehören: das Moschustier (Moschus moschiferus), die Dorkasgazelle (Gazella dorcas), das Zwergmoschustier (Tragulus meminna). Das Gleiche gilt für die so genannten Ziegenantilopen wie die Gämse (Rupricapra) und den Himalaya-Tahr (Hemitragus). |
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0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Hierher gehört nur das im Wortlaut dieser Position genannte lebende Hausgeflügel, einschließlich Junghennen, Kapaune und Ganter, gleichgültig, ob sie zum Eierlegen, des Fleisches oder der Federn wegen oder für andere Zwecke (z. B. zum Einsetzen in Käfige, Parks oder Wasseranlagen)aufgezogen werden. Wildgeflügel (z. B. Wildtruthühner — Meleagris gallopavo), obgleich es wie Hausgeflügel gehalten und geschlachtet werden kann, gehört zu Unterposition 0106 39 80 . Haustauben gehören zu Unterposition 0106 39 10 . |
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0106 |
Andere Tiere, lebend |
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0106 13 00 |
Kamele (Camelidae) Hierher gehören Kamele, Dromedare und andere Kameltiere (Lama, Alpaka, Guanako, Vikunja). |
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0106 14 10 |
Hauskaninchen Hierher gehören nur Hauskaninchen, gleichgültig, ob sie ihres Fleisches oder Felles wegen (z. B. das Angorakaninchen) oder für andere Zwecke aufgezogen werden. |
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0106 14 90 |
andere Hierher gehören Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und Hasen. |
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0106 19 00 |
andere Hierher gehören alle lebenden Säugetiere mit Ausnahme der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel (Position 0101 ), Rinder (Position 0102 ), Schweine (Position 0103 ), Schafe und Ziegen (Positionen 0104 ), Primaten (Unterposition 0106 11 00 ), Wale, Delphine, Tümmler, Rundschwanzseekühe und Gabelschwanzseekühe, Robben, Seelöwen und Walrösser (Unterposition 0106 12 00 ) und Kaninchen und Hasen (Unterpositionen 0106 14 10 und 0106 14 90 ). Von den hier erfassten Säugetieren sind zu nennen:
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0106 20 00 |
Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) Hierher gehören alle Reptilien, Echsen und Schildkröten (Land-, See- und Süßwasser-Schildkröten). |
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0106 39 10 |
Tauben Hierher gehören alle Tauben, sowohl Wildtauben als auch Haustauben, gleichgültig, welches die Zweckbestimmung der letzteren ist (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben). Zu den Wildtauben gehören die Holztaube, Ringeltaube (Columba palumbus), Hohltaube (Columba oenas), Felsentaube (Columba livia), Glanzflecktaube, Turteltaube (Streptopelia turtur) und die Lachtaube (Streptopelia risoria). Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 39 80 gehören dagegen bestimmte Arten, die den Hühnervögeln näher stehen, wie die Mähnentaube (Coloenas nicobarica), die Fruchttaube, die Krontaube, das Spießflughuhn (Pterocles alchata) und das Steppenhuhn (Syrrhaptes paradoxus). |
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0106 39 80 |
andere Hierher gehören alle lebenden Vögel, ausgenommen Hausgeflügel (Position 0105 ), Raubvögel (Unterposition 0106 31 00 ), Papageienvögel (Unterposition 0106 32 00 ), Strauße und Emus (Unterposition 0106 33 00 ) und Haus- und Wildtauben (Unterposition 0106 39 10 ). Von den hier erfassten Vögeln sind zu nennen:
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0106 49 00 |
andere Hierher gehören Seidenraupen, Schmetterlinge, Käfer und andere Insekten. |
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0106 90 00 |
andere Hierher gehören:
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KAPITEL 2
FLEISCH UND GENIEẞBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE
Allgemeines
1. |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, bleiben auch dann in Kapitel 2, wenn sie zum Herstellen von Tierfutter bestimmt sind. |
2. |
Wegen der Begriffe „Fleisch“ und „Schlachtnebenerzeugnisse“ im Sinne dieses Kapitels wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. |
3. |
Wegen der verschiedenen Arten der Beschaffenheit, die Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse dieses Kapitels haben können (frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert), wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühltes Fleisch wie gefrorenes Fleisch einzureihen ist; dies gilt ebenso für ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch. Der Begriff „gefroren“ umfasst nicht nur Fleisch, das im frischen Zustand gefroren, sondern auch Fleisch, das zunächst leicht getrocknet und sodann gefroren worden ist, sofern seine Haltbarmachung im Wesentlichen durch das Einfrieren herbeigeführt wird. |
4. |
Wegen der Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen dieses Kapitels und Erzeugnissen des Kapitels 16, wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, roh, grob oder feinzerkleinert, jedoch nicht anders zubereitet, die lediglich zur besseren Handhabung und zu Transportzwecken in eine Kunststoff-Folie (auch in Form einer Wurst) abgefüllt sind, verbleiben im Kapitel 2. |
5. |
Zu Zwecken der Unterscheidung zwischen Teilen ohne Knochen und Teilen mit Knochen gelten Knorpel und Sehnen nicht als Knochen. |
6. |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die Konservierungsstoffe, Stabilisatoren oder Antioxidantien enthalten, die zugefügt wurden, um den Verderb dieser Erzeugnisse aufzuhalten, bleiben in diesem Kapitel. |
Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe d) und Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe e) |
Im Sinne der Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu diesem Kapitel (in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel) werden bei der Feststellung, ob die Bedingungen in Bezug auf die Mindest- und die Höchstzahl der Rippen erfüllt sind, nur die unmittelbar mit der Wirbelsäule verbundenen ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt. Entsprechend dieser Erläuterung zeigt das nachstehende Schaubild beispielhaft ein Rindervorderviertel, das die Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel erfüllt. |
|
VORDERVIERTEL HINTERVIERTEL
|
Zusätzliche Anmerkung 2 C |
Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 C zu Kapitel 2 gelten für die beiden unterschiedlichen Schnitttechniken und die Begriffe „Brustspitze“, „Fettbacke“ und „Fettbacke und Brustspitze zusammen“ die nachstehenden Schaubilder: |
|
|
|
|
Zusätzliche Anmerkung 6 a) |
Salz wird nicht als Würzstoff im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung angesehen. Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2. |
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Hierher gehört nur Fleisch, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren. Für die Anwendung der Begriffsbestimmungen für Vorderviertel und Hinterviertel gelten als:
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||||||
0201 10 00 |
ganze oder halbe Tierkörper Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Es ist zulässig, dass die Dornfortsätze der ersten acht oder neun Rückenwirbel im Wechsel an der rechten oder linken Schlachthälfte belassen werden. |
||||||
0201 20 20 |
„quartiers compensés“ Der Begriff „quartiers compensés“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
||||||
0201 20 30 |
Vorderviertel, zusammen oder getrennt Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z. B. der vordere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als vier Rippen enthält oder dem Hals oder Schulter fehlen oder dem man einen Knochen, z. B. den Atlaswirbel, entnommen hat, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen. |
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0201 20 50 |
Hinterviertel, zusammen oder getrennt Die Begriffe „Hinterviertel, zusammen“ und „Hinterviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z. B. der hintere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als drei Rippen enthält oder dem Keule, Filet oder Roastbeef fehlen, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen. Dagegen sind Hinterviertel ohne Nieren und Nierenzapfen, mit oder ohne Lappen, als Hinterviertel einzureihen. |
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0201 20 90 |
anderes Hierher gehören z. B. Schulter, Keule und Roastbeef, mit Knochen. Hierher gehören ebenfalls die vorderen und hinteren Teile von halben Tierkörpern (mit Knochen), die weder der Begriffsbestimmung für „quartiers compensés“ noch der für Vorder- und Hinterviertel entsprechen. |
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0201 30 00 |
ohne Knochen Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, vollständig entbeint, z. B. Filetstücke und Lappen ohne Knochen. |
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0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren Hierher gehört nur gefrorenes Fleisch von den in Position 0102 erfassten Tieren. |
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0202 10 00 |
ganze oder halbe Tierkörper Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0202 20 10 |
„quartiers compensés“ Der Begriff „quartiers compensés“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0202 20 30 |
Vorderviertel, zusammen oder getrennt Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0202 20 50 |
Hinterviertel, zusammen oder getrennt Die Begriffe „Hinterviertel, zusammen“ und „Hinterviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0202 20 90 |
anderes Die Erläuterungen zu Unterposition 0201 20 90 gelten sinngemäß. |
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0202 30 50 |
als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile Die Begriffe „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ sind in Buchstabe h) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0202 30 90 |
anderes Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, gefroren, vollständig entbeint, mit Ausnahme der Gefrierblöcke der Unterposition 0202 30 10 und der Teile der Unterposition 0202 30 50 . |
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0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Hierher gehört nur Fleisch von Tieren, die in Position 0103 erfasst sind. Fleisch von Schweinen, für das von den zuständigen Behörden Australiens bescheinigt wird, dass es sich um Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen handelt, gilt als Fleisch von anderen als Hausschweinen. |
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0203 11 10 bis 0203 19 90 |
frisch oder gekühlt Hierher gehört nur Fleisch von den in Position 0103 erfassten Tieren, frisch oder gekühlt. |
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0203 11 10 |
von Hausschweinen Der Begriff „ganze oder halbe Tierkörper“ ist in Buchstabe a) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0203 12 11 |
Schinken und Teile davon Der Begriff „Schinken“ ist in Buchstabe b) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hierher gehören auch Eisbeine mit Knochen vom Hinterbein. |
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0203 12 19 |
Schultern und Teile davon Der Begriff „Schultern“ ist in Buchstabe d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hierher gehören auch Brustrippen, auch „mini spareribs“ oder „riblets“ genannt, sowie Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein. |
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0203 19 11 |
Vorderteile und Teile davon Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. Nicht hierher gehören Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein sowie Brustrippen, auch „mini spareribs“ oder „riblets“ genannt (Unterposition 0203 12 19 ). |
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0203 19 13 |
Kotelettstränge und Teile davon Der Begriff „Kotelettstränge“ ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hierher gehören auch Kotelett-Rippen (loinribs). |
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0203 19 15 |
Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon Die Begriffe „Bäuche“ und „Teile“ sind in Buchtabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt. Teile von Bäuchen gehören nur hierher, wenn sie Schwarte und Speck aufweisen. Nicht hierher gehören Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck (Unterposition 0203 19 59 ). |
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0203 19 59 |
anderes Hierher gehören auch Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck. |
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0203 19 90 |
anderes Hierher gehört nur Fleisch von den in den Unterpositionen 0103 91 90 und 0103 92 90 erfassten Tieren, insbesondere Fleisch von Wildschweinen, ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon. |
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0203 21 10 bis 0203 29 90 |
gefroren Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0203 11 10 bis 0203 19 90 und zu deren Unterteilungen gelten sinngemäß. |
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0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Hierher gehört nur Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0104 erfassten Tieren (Haustiere oder wilde Tiere), und insbesondere Fleisch von Schafen (Hausschafen oder Mufflons) und Steinböcken. |
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0204 10 00 |
ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt. Wegen der Begriffsbestimmung für Lammfleisch wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 10 und 0204 30 des HS hingewiesen. |
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0204 21 00 |
ganze oder halbe Tierkörper Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0204 22 10 |
Vorderteile oder halbe Vorderteile Die Begriffe „Vorderteile“ und „halbe Vorderteile“ sind in den Buchstaben c) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0204 22 30 |
Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden Die Begriffe „Rippenstücke und/oder Keulenenden“ und „halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden“ sind in den Buchstaben e) und f) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0204 22 50 |
Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke Die Begriffe „Schwanzstücke“ und „halbe Schwanzstücke“ sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0204 30 00 |
ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren Die Erläuterungen zu Unterposition 0204 10 00 gelten sinngemäß. |
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0204 41 00 bis 0204 43 90 |
anderes Fleisch von Schafen, gefroren Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 21 00 , 0204 22 10 , 0204 22 30 und 0204 22 50 gelten sinngemäß für die Unterpositionen 0204 41 00 , 0204 42 10 , 0204 42 30 und 0204 42 50 . |
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0204 50 11 bis 0204 50 79 |
Fleisch von Ziegen Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ (Unterpositionen 0204 50 11 und 0204 50 51 ), „Vorderteile“ und „halbe Vorderteile“ (Unterpositionen 0204 50 13 und 0204 50 53 ), „Rippenstücke und/oder Keulenenden“ und „halbe Rippenstücke und/oder Keulenenden“ (Unterpositionen 0204 50 15 und 0204 50 55 ), „Schwanzstücke“ und „halbe Schwanzstücke“ (Unterpositionen 0204 50 19 und 0204 50 59 ) sind in den Buchstaben a) bis h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Hierher gehören Schlachtnebenerzeugnisse von den in den Positionen 0101 bis 0104 erfassten Tieren. Die zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmten Schlachtnebenerzeugnisse gehören nur dann zu den betreffenden Unterpositionen, wenn die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Position 0206 des HS hingewiesen. |
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0206 10 10 bis 0206 10 98 |
von Rindern, frisch oder gekühlt Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren. |
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0206 10 95 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch bilden die muskulösen Teile des Zwerchfells. |
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0206 21 00 bis 0206 29 99 |
von Rindern, gefroren Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0102 erfassten Tieren. |
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0206 30 00 |
von Schweinen, frisch oder gekühlt Hierher gehören nur frische oder gekühlte Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren. Die Erläuterungen zu Unterposition 0206 49 00 , erster Absatz, gelten sinngemäß. Hierher gehören auch z. B. Füße oder Schwänze, Lebern, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz. |
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0206 41 00 und 0206 49 00 |
von Schweinen, gefroren Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren. |
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0206 49 00 |
andere Hierher gehören z. B. Köpfe oder halbe Köpfe, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon (Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 2); der Begriff „Teile des Kopfes“ ist im dritten Absatz der gleichen Zusätzlichen Anmerkung festgelegt. Hierher gehören auch z. B. Füße oder Schwänze, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz. Hierher gehören z. B. Schlachtnebenerzeugnisse vom Wildschwein. |
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0206 80 91 |
von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0101 erfassten Tieren. |
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0206 80 99 |
von Schafen oder Ziegen Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0104 erfassten Tieren. |
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0206 90 91 |
von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0101 erfassten Tieren. |
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0206 90 99 |
von Schafen oder Ziegen Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0104 erfassten Tieren. |
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0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren |
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0207 11 10 |
gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v.H.“ Hierher gehören insbesondere gerupfte Hühner mit Kopf und Ständern, bei denen der Darm herausgezogen ist, sämtliche anderen Innereien (z. B. Lunge, Leber, Magen, Herz, Eierstöcke) jedoch vorhanden sind. |
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0207 11 30 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“ Hierher gehören z. B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien enfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind. |
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0207 11 90 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“; andere Angebotsformen Hierher gehören z. B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Hühner in einer Angebotsform, die keiner der in den Unterpositionen 0207 11 10 und 0207 11 30 genannten Angebotsformen entspricht, z. B. Hühner, nicht gerupft und nicht entdarmt, mit Kopf und Ständern. |
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0207 12 10 und 0207 12 90 |
unzerteilt, gefroren Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 11 30 und 0207 11 90 gelten sinngemäß. |
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0207 13 10 |
ohne Knochen Hierher gehört Fleisch von Hühnern, ohne Knochen, ohne Rücksicht auf den Teil des Tierkörpers, von dem es stammt. |
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0207 13 20 |
Hälften oder Viertel Der Begriff „Hälften“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und b) zu Kapitel 2 festgelegt. Der Begriff „Viertel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und c) zu Kapitel 2 festgelegt. Hierher gehören Hinterviertel, bestehend aus Unterschenkel (Schienbein und Wadenbein), Oberschenkel (Femur), hinterem Rückenteil und Schwanzstück; ferner Vorderviertel, bestehend im Wesentlichen aus der halben Brust mit dem Flügel. |
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0207 13 30 |
ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen Der Begriff „ganze Flügel auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 13 40 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 2. Hierher gehören u.a. „Rücken mit Hälsen“, bestehend aus Halsstück, Rückenstück und ggf. auch Schwanzstück; Rücken, Hälse; Schwanzstücke; Flügelspitzen. |
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0207 13 50 |
Brüste und Teile davon Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 13 60 |
Schenkel und Teile davon Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt. Die Trennung von Schenkel und Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung). |
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0207 13 91 |
Lebern Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 13 99 |
andere Hierher gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, insbesondere Herzen, Kämme und Kehllappen, ausgenommen Lebern. Hierher gehören auch Hühnerfüße. |
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0207 14 10 bis 0207 14 99 |
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 10 bis 0207 13 99 gelten sinngemäß. |
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0207 24 10 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“ Hierher gehören z. B. Truthühner, gerupft, ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, vollständig ausgenommen, bei denen Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind. |
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0207 24 90 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“; andere Angebotsformen Hierher gehören z. B. Truthühner, gerupft, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Ständer, vollständig ausgenommen. Hierher gehören auch Truthühner in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 genannten Angebotsformen entsprechen. |
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0207 25 10 und 0207 25 90 |
unzerteilt, gefroren Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 gelten sinngemäß. |
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0207 26 10 |
ohne Knochen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß. |
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0207 26 20 |
Hälften oder Viertel Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß. |
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0207 26 30 |
ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 26 40 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß. |
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0207 26 50 |
Brüste und Teile davon Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 26 60 |
Unterschenkel und Teile davon Der Begriff „Unterschenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und g) zu Kapitel 2 festgelegt. Die Trennung von Unterschenkel (im Handel häufig als „drumstick“ bezeichnet) und Femur (Oberschenkelknochen) durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung). |
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0207 26 70 |
andere Hierher gehören die in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und h) zu Kapitel 2 beschriebenen Teile. Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) (im Handel häufig als „thigh“ bezeichnet) oder ganzem Schenkel (im Handel häufig als „whole leg“ bezeichnet) vom Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 60 ). Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) und Unterschenkel durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 26 60 ). |
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0207 26 91 |
Lebern Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 26 99 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß. |
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0207 27 10 bis 0207 27 99 |
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 26 10 bis 0207 26 99 gelten sinngemäß. |
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0207 41 30 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v.H.“ Hierher gehören z. B. gerupfte Enten ohne Kopf und Paddeln, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind. |
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0207 41 80 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v.H.“; andere Angebotsformen Hierher gehören z. B. gerupfte Enten, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Enten in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 41 20 , 0207 41 30 und 0207 41 80 genannten Angebotsformen entsprechen. |
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0207 42 30 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v.H.“ Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 41 30 gelten sinngemäß. |
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0207 42 80 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v.H.“; andere Angebotsformen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 41 80 gelten sinngemäß. |
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0207 43 00 |
Fettlebern, frisch oder gekühlt Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 44 10 |
ohne Knochen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß. |
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0207 44 21 |
Hälften oder Viertel Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß. |
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0207 44 31 |
ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 44 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß. |
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0207 44 51 |
Brüste und Teile davon Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 44 61 |
Schenkel und Teile davon Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 44 71 |
Entenrümpfe Der Begriff „Entenrümpfe“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben ij) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 44 91 |
Lebern (ausgenommen Fettlebern) Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 44 99 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß. |
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0207 45 10 |
ohne Knochen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß. |
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0207 45 21 bis 0207 45 81 |
mit Knochen Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60 und 0207 44 71 gelten sinngemäß. |
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0207 45 93 und 0207 45 95 |
Lebern Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 45 99 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß. |
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0207 51 90 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v.H.“; andere Angebotsformen Hierher gehören z. B. gerupfte Gänse ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind sowie gerupfte, bratfertige Gänse, ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Gänse in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 51 10 und 0207 51 90 genannten Angebotsformen entsprechen, z. B. geschlachtete Gänse, ausgeblutet, gerupft, nicht ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln. |
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0207 52 90 |
gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v.H.“; andere Angebotsformen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 51 90 gelten sinngemäß. |
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0207 53 00 |
Fettlebern, frisch oder gekühlt Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 54 10 |
ohne Knochen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß. |
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0207 54 21 |
Hälften oder Viertel Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß. |
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0207 54 31 |
ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 54 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß. |
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0207 54 51 |
Brüste und Teile davon Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 54 61 |
Schenkel und Teile davon Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 54 71 |
Gänserümpfe Der Begriff „Gänserümpfe“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben ij) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 54 91 |
Lebern (ausgenommen Fettlebern) Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 54 99 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß. |
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0207 55 10 |
ohne Knochen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß. |
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0207 55 21 bis 0207 55 81 |
mit Knochen Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60 und 0207 44 71 gelten sinngemäß. |
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0207 55 93 und 0207 55 95 |
Lebern Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz. |
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0207 55 99 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß. |
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0207 60 10 |
ohne Knochen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß. |
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0207 60 21 |
Hälften oder Viertel Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß. |
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0207 60 31 |
ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 60 41 |
Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß. |
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0207 60 51 |
Brüste und Teile davon Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 60 61 |
Schenkel und Teile davon Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0207 60 99 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß. |
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0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Hierher gehören nur Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0106 erfassten Tieren. |
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0208 10 10 |
von Hauskaninchen Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von den in Unterposition 0106 14 10 erfassten Tieren. |
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0208 90 10 |
von Haustauben Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Haustauben (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben). Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tauben, die in den Erläuterungen zu Unterposition 0106 39 10 als wild lebende Tiere aufgezählt sind, sind von dieser Unterposition ausgenommen und in die Unterposition 0208 90 30 einzureihen. |
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0208 90 30 |
von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) Hierher gehören insbesondere Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von:
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Strauße, Damhirsche, usw.), werden auch dann als Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wild eingereiht, wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rentieren sind von dieser Unterposition ausgenommen (Unterposition 0208 90 60 ). Jedoch bleiben Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse bestimmter Rentierarten (z. B. Karibus) in dieser Unterposition, sofern nachgewiesen wird, dass das Fleisch und die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren stammen, die in freier Wildbahn gelebt haben und auf der Jagd erlegt worden sind. Nicht hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und von Hasen (Unterposition 0208 10 90 ). |
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0208 90 60 |
von Rentieren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 30 , dritter Absatz. |
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0209 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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0209 10 11 und 0209 10 19 |
Schweinespeck Der Begriff „Schweinespeck“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 D zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0209 10 90 |
Schweinefett Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, zweiter Absatz. |
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0209 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, dritter Absatz. |
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0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Hierher gehören, ausgenommen Speck und Fett der Position 0209 , Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von allen in den Positionen 0101 bis 0106 erfassten Tieren. Für die Begriffe „getrocknet oder geräuchert“ und „gesalzen oder in Salzlake“ siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 2 E und 7 zu Kapitel 2. |
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0210 11 11 bis 0210 11 90 |
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen Wegen des Begriffs „mit Knochen“ siehe die Erläuterung zur Unterposition zu Kapitel 2 des HS. |
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0210 11 11 bis 0210 11 39 |
von Hausschweinen Die Begriffe „Schinken“ und „Schultern“ sind in den Buchstaben b) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0210 11 11 und 0210 11 19 |
gesalzen oder in Salzlake Hierher gehören nur Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, die tiefgehend gesalzen sind. Dieses Fleisch kann auch leicht getrocknet oder geräuchert sein, jedoch nicht so weit, dass es als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 (Zusätzliche Anmerkung 2 E zu Kapitel 2) zu behandeln ist. |
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0210 11 31 und 0210 11 39 |
getrocknet oder geräuchert Hierher gehören Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, durch Trocknen oder Räuchern, haltbar gemacht, auch wenn diesen Verfahren der Haltbarmachung ein Salzen oder Einlegen in Salzlake vorausgegangen ist. Dies ist insbesondere bei Schinken der Fall, die gesalzen werden, bevor ihnen durch Lufttrocknen (z. B. Parma-Schinken, Jambon de Bayonne) oder Räuchern (z. B. Ardennen-Schinken) das Wasser teilweise entzogen wird. Fleisch dieser Art, dem teilweise Wasser entzogen worden ist, dessen Haltbarmachung jedoch durch Tiefkühlung erreicht wird, gehört zu Unterposition 0203 22 11 oder 0203 22 19 . |
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0210 12 11 und 0210 12 19 |
von Hausschweinen Die Begriffe „Bäuche“ und „Teile“ sind in Buchstabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0210 12 11 |
gesalzen oder in Salzlake Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 11 und 0210 11 19 gelten sinngemäß. |
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0210 12 19 |
getrocknet oder geräuchert Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 gelten sinngemäß. |
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0210 19 10 |
„bacon“-Hälften oder „spencers“ Die Begriffe „bacon“-Hälften und „spencers“ sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0210 19 20 |
„3/4-sides“ oder „middles“ Die Begriffe „3/4-sides“ und „middles“ sind in den Buchstaben ij) und k) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0210 19 30 |
Vorderteile und Teile davon Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0210 19 40 |
Kotelettstränge und Teile davon Der Begriff „Kotelettstränge“ ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0210 19 60 |
Vorderteile und Teile davon Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
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0210 20 10 und 0210 20 90 |
Fleisch von Rindern Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von den in Position 0102 erfassten Tieren; Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern gehören zu Unterposition 0210 99 51 oder 0210 99 59 . |
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0210 99 10 |
von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet von den in den Unterpositionen 0101 21 00 bis 0101 29 90 erfassten Tieren. Pferdefleisch, geräuchert, gehört zu Unterposition 0210 99 39 . Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden sind in Unterposition 0210 99 85 erfasst. |
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0210 99 21 und 0210 99 29 |
von Schafen und Ziegen Hierher gehört Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert von den in Position 0104 erfassten Tieren. Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen gehören zu Unterposition 0210 99 85 . |
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0210 99 31 |
von Rentieren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 30 , dritter Absatz. |
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0210 99 49 |
andere Hierher gehören z. B. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge sowie Teile davon (siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 2). Der Begriff „Teile des Kopfes“ ist im dritten Absatz der gleichen Anmerkung festgelegt. Wegen des Begriffs „Schlachtnebenerzeugnisse“ siehe die Erläuterungen zu Position 0206 des HS. |
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0210 99 90 |
genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Hierher gehören auch Pellets aus diesem Mehl. |
KAPITEL 3
FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE
Allgemeines
1. |
Es wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühlte Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, wie gefrorene Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere einzureihen sind. |
2. |
Blanchieren durch leichte Wärmebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, ändert die Einreihung der Erzeugnisse dieses Kapitels nicht. Blanchiert wird häufig, vor dem Einfrieren, insbesondere Fleisch von Thunfischen, Krebsen und Weichtieren. |
3. |
Von Kapitel 3 sind ausgenommen:
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0301 |
Fische, lebend |
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0301 11 00 und 0301 19 00 |
Zierfische Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0301 11 und 0301 19 des HS. |
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0301 11 00 |
Süßwasserfische Hierher gehören z. B.:
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0301 19 00 |
andere Hierhier gehören z. B.:
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0302 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
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0302 11 10 bis 0302 11 80 |
Forellen ( Salmo trutta , Oncorhynchus mykiss , Oncorhynchus clarki , Oncorhynchus aguabonita , Oncorhynchus gilae , Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster ) Hierher gehören:
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0302 13 00 |
Pazifischer Lachs ( Oncorhynchus nerka , Oncorhynchus gorbuscha , Oncorhynchus keta , Oncorhynchus tschawytscha , Oncorhynchus kisutch , Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus ) Hierher gehören:
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0302 19 00 |
andere Zu den anderen hier erfassten Süßwasser-Salmoniden gehören z. B.:
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0302 21 10 bis 0302 29 80 |
Plattfische ( Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae ), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99 Es handelt sich um flache Fische. Sie sind nicht wie die Rochen dorso-ventral, sondern in lateraler Richtung abgeflacht; sie leben auf einer Seite liegend und haben beide Augen auf der Oberseite. |
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0302 29 80 |
andere Hierher gehören z. B. Glattbutt (Scophthalmus rhombus), Scharbe (Pleuronectes limanda oder Limanda limanda), Limande (Pleuronectes microcephalus oder Microstomus kitt), Flunder (Platichthys flesus oder Flesus flesus). |
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0302 31 10 und 0302 31 90 |
Weißer Thun ( Thunnus alalunga ) Der Weiße Thun ist erkennbar an den großen Brustflossen, die nach hinten die Höhe des Afters überschreiten, am dunkelblauen Rücken, an den bläulich grauen Seiten und am bläulich grauen Bauch. |
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0302 32 10 und 0302 32 90 |
Gelbflossenthun ( Thunnus albacares ) Der Gelbflossenthun ist leicht erkennbar an der Afterflosse und an der zweiten Rückenflosse, die sichelförmig sind. |
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0302 33 10 und 0302 33 90 |
echter Bonito Charakteristisch für den echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) sind 4 bis 7 dunkle Streifen, die längsseits des Unterleibs verlaufen. Der dunkelblaue Rücken wird unterstrichen durch eine gut markierte grüne Zone über der Brustflosse, die sich zur Körpermitte hin verwischt. Die Seiten und der Bauch sind silbern, die Flossen kurz. Nicht hierher gehören der Pelamide mit schräg verlaufenden Streifen auf dem Rücken (Sarda sarda), der im frischen oder gekühlten Zustand zu Unterposition 0302 89 90 gehört. |
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0302 41 00 |
Heringe ( Clupea harengus , Clupea pallasii ) Als Heringe im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der Arten Clupea harengus (Nordischer Hering) und Clupea pallasii (Pazifischer Hering). Der so genannte „Indische Hering“ (Chirocentrus dorab), frisch oder gekühlt, gehört daher zu Unterposition 0302 89 90 . |
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0302 43 10 |
Sardinen der Art Sardina pilchardus Hierher gehören auch ausgewachsene große Sardinen (bis etwa 25 cm Länge), die unter dem Namen „Pilchards“ bekannt sind. |
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0302 43 90 |
Sprotten ( Sprattus sprattus ) Als Sprotten im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der Art Sprattus sprattus; diese dem Hering sehr nahe stehenden, aber viel kleineren Fische werden fälschlicherweise oft „Norwegische Sardellen“ genannt. |
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0302 51 10 und 0302 51 90 |
Kabeljau ( Gadus morhua , Gadus ogac , Gadus macrocephalus ) Die Länge des Kabeljaus kann bis zu 1,5 m betragen. Der Rücken ist grünlich mit dunklen Flecken. Der Bauch ist hell mit einer weißen Seitenlinie. Der Kabeljau hat drei Rückenflossen, eine kurze Bauchflosse und einen Bartfaden. |
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0302 53 00 |
Köhler ( Pollachius virens ) Der Köhler wird häufig auch als „Seelachs“ bezeichnet. |
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0302 74 00 |
Aale ( Anguilla spp. ) Die Bezeichnung „Aale“ im Sinne dieser Unterposition umfasst nur die echten Aale (Anguilla spp.) und insbesondere den Europäischen Flussaal (Anguilla anguilla) in seinen beiden Spielarten (Breitkopfaal und Spitzkopfaal), den Amerikanischen Aal (Anguilla rostrata), den Japanischen Aal (Anguilla japonica) und den Australischen Aal (Anguilla australis). Ausgenommen sind daher die fälschlich als Aale bezeichneten Fische, wie der als „Meeraal“ bezeichnete Congeraal (Conger conger), die Muräne (Muraena helena) und der Sandspierling oder Tobiasfisch oder Tobis (Ammodytes spp.), der oft auch als „Sandaal“ bezeichnet wird; diese drei Fischarten gehören zu Unterposition 0302 89 90 . |
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0302 81 15 |
Dornhaie ( Squalus acanthias ) und Katzenhaie ( Scyliorhinus spp.) Die Dornhaie besitzen einen Dorn vor der Rückenflosse und seitliche Kiemenspalten über den Brustflossen; der Körper ist abgerundet; der Rücken ist grau und der Bauch weiß; Größe bis 1 m. |
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0302 81 80 |
andere Hierher gehören z. B. der Hundshai (Galeorhinus galeus oder Galeus canis). |
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0302 89 10 |
Süßwasserfische Von den anderen Süßwasserfischen dieser Unterposition sind zu nennen:
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0302 89 90 |
andere Hierher gehören z. B. folgende Seefische:
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0302 91 00 |
Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch Sofern sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Aufmachung zum menschlichen Genuss geeignet sind verbleiben Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt, in dieser Unterposition, auch wenn sie tatsächlich zu industriellen Zwecken bestimmt sind. |
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0303 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen der Position 0302 gelten sinngemäß auch für die Unterpositionen der Position 0303 . |
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0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
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0304 31 00 bis 0304 49 90 |
frische oder gekühlte Fischfilets Siehe die Erläuterungen zu Position 0304 des HS, erste Absatz Ziffer 1. Vorausgesetzt, dass sie erkennbar von Filets stammen, gehören hierher auch Stücke von Filets. Die zu diesem Zweck hauptsächlich verwendeten Fische sind Forelle, Lachs, Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Rotbarsch, Merlan, Seehecht, Goldbrassen, Zunge, Scholle, Steinbutt, Thun, Makrele, Hering und Sardelle. |
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0304 49 90 |
andere Hierher gehören z. B. Filets von Heringen. |
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0304 61 00 bis 0304 89 90 |
gefrorene Fischfilets Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 31 00 bis 0304 49 90 . Hierher gehören auch tiefgefrorene Blöcke aus Filets oder Filetstücken (im Allgemeinen von Kabeljau), auch gemischt mit einer kleinen Menge (nicht mehr als 20 GHT) abgelöster Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen, in kleinere Stücke (Portionen, Stäbchen usw.) zerlegt zu werden, die sodann für den Einzelverkauf aufgemacht werden. |
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0304 93 10 |
Surimi Surimi ist ein Zwischenerzeugnis, das gefroren gehandelt wird. Es ist eine fast geruchslose und geschmacksfreie weißliche Masse von pastöser Konsistenz, die aus fein zerkleinertem, gewaschenem und gesiebtem Fischfleisch besteht: Durch die verschiedenen Waschvorgänge wird der größte Teil des Fetts und der wasserlöslichen Proteine entfernt. Zur Verbesserung der Konsistenz und zur Stabilisierung werden vor dem Einfrieren geringe Mengen an Zusätzen zugesetzt (z. B. Zucker, Kochsalz, D-Glucitol (Sorbit), Di- oder Triphosphate). Nicht hierher gehören Zubereitungen auf der Grundlage von Surimi (Unterposition 1604 20 05 ). |
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0304 94 10 |
Surimi Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10 . |
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0304 95 10 |
Surimi Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10 . |
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0304 99 10 |
Surimi Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10 . |
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0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
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0305 10 00 |
Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar Mehl und Pulver von Fischen werden im Allgemeinen durch Entölen und Geruchfreimachen genießbar gemacht und im Handel häufig unrichtig als „Fischprotein-Konzentrat“ bezeichnet. Hierher gehört auch ein als „Instant-Fischpulver“ bezeichnetes Erzeugnis, gewonnen aus frischem Fischfleisch, das gefroren, in Stücke zerteilt und anschließend fein zerkleinert und getrocket wird. |
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0305 31 00 bis 0305 39 90 |
Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 31 00 bis 0304 49 90 gelten sinngemäß. Geräucherte Fischfilets gehören zu den Unterpositionen 0305 41 00 bis 0305 49 80 . |
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0305 41 00 bis 0305 49 80 |
Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu Position 0305 des HS, vierter Absatz. |
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0305 63 00 |
Sardellen ( Engraulis spp.) Die hierher gehörenden Sardellen in Salzlake haben keine weitere Zubereitung erfahren. Sie werden in Tonnen, Glasgefäßen und häufig sogar in luftdicht verschlossenen Metalldosen, die nach dem Verschließen nicht mit Wärme behandelt wurden, gestellt. |
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0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Geschälte und gekochte Krebstiere (z. B. gekochte Garnelenschwänze, im Allgemeinen gefroren) gehören zu Position 1605 . Zu Position 1605 gehören ebenfalls Teile von Krabben (z. B. Scheren), die teilweise geschält und in Wasser oder Dampf gekocht sind, die ohne zusätzliches Schälen unmittelbar genießbar sind. |
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0306 11 10 und 0306 11 90 |
Langusten ( Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.) Im Unterschied zu Hummern haben Langusten eine rötliche Farbe und nur winzige Scheren, besitzen jedoch sehr lange Fühler. Ihr Panzer ist mit Knötchen und Stacheln übersät. |
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0306 11 10 |
Langustenschwänze Hierher gehören Langustenschwänze in der Schale, auch in zwei Teile zerteilt sowie Langustenschwänze ohne Schale. |
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0306 11 90 |
andere Hierher gehören Langusten in der Schale, ganz oder in Längsrichtung geteilt sowie Langustenfleisch. |
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0306 12 10 und 0306 12 90 |
Hummer ( Homarus spp.) Hummer sind Krebstiere mit großen Scheren. Nicht gekocht ist ihre Farbe dunkelblau mit weißer oder gelblicher Marmorierung; ihre Rotfärbung erscheint erst beim Kochen. Die verschiedenen Aufmachungen der Hummer sind die gleichen wie die der Langusten. |
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0306 14 10 bis 0306 14 90 |
Krabben Mit dem allgemeinen Begriff „Krabben“ bezeichnet man eine Vielzahl von Kurzschwanzkrebsen mit Scheren, von sehr unterschiedlicher Größe, die sich von den Langusten, Hummern, Garnelen und anderen Langschwanzkrebsen sowie dem Kaisergranat durch das Fehlen des mit Gelenken versehenen fleischigen Hinterleibs unterscheiden, der diese letzteren kennzeichnet. |
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0306 14 90 |
andere Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Cancer spp., Carcinus spp., Portunus spp., Neptunus spp., Charybdis spp., Scylla spp., Erimacrus spp., Limulus spp., Maia spp. und Menippi spp.) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis). |
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0306 15 00 |
Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) Der Kaisergranat ist eine mittelgroße Art von Krebstieren, an seinen langen, engen und prismatischen Scheren erkennbar. |
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0306 16 91 bis 0306 17 99 |
Kaltwassergarnelen ( Pandalus spp., Crangon crangon ); andere Garnelen Hierher gehören z. B.:
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0306 19 10 |
Süßwasserkrebse Die wichtigsten Gattungen sind Astacus, Cambarus, Orconectes und Pacifastacus. Hierher gehören auch Schwänze von Süßwasserkrebsen. |
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0306 31 00 |
Langusten ( Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 11 10 und 0306 11 90 . |
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0306 32 10 bis 0306 32 99 |
Hummer ( Homarus spp.) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 12 10 und 0306 12 90 . |
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0306 33 10 und 0306 33 90 |
Krabben Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 14 10 bis 0306 14 90 . |
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0306 33 90 |
andere Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Krabben der Arten Paralithodes chamchaticus, Callinectes sapidus, der Chionoecetes spp., Cancer spp., Carcinus spp., Portunus spp., Neptunus spp., Charybdis spp., Scylla spp., Erimacrus spp., Limulus spp., Maia spp. und Menippi spp.) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis). |
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0306 34 00 |
Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0306 15 00 . |
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0306 35 10 bis 0306 36 90 |
Kaltwassergarnelen ( Pandalus spp., Crangon crangon ); andere Garnelen Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 16 91 bis 0306 17 99 . |
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0306 39 10 |
Süßwasserkrebse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0306 19 10 . |
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0306 91 00 |
Langusten ( Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.) Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 11 10 und 0306 11 90 gelten sinngemäß. |
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0306 92 10 und 0306 92 90 |
Hummer ( Homarus spp.) Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 12 10 und 0306 12 90 gelten sinngemäß. |
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0306 93 10 und 0306 93 90 |
Krabben Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 14 10 bis 0306 14 90 gelten sinngemäß. |
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0306 93 90 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0306 33 90 gelten sinngemäß. |
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0306 94 00 |
Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) Die Erläuterungen zu Unterposition 0306 15 00 gelten sinngemäß. |
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0306 95 11 bis 0306 95 90 |
Garnelen Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 16 91 bis 0306 17 99 gelten sinngemäß. |
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0306 99 10 |
Süßwasserkrebse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0306 19 10 . |
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0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar |
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0307 11 10 bis 0307 19 00 |
Austern Hierher gehören nur zweischalige Weichtiere der Gattungen Ostrea, Crassostrea (auch Gryphaea genannt) und Pycnodonta. Man unterscheidet gewöhnlich zwischen flachen Austern (Ostrea spp.) und Austern mit ungleichmäßiger Schale, wie z. B. die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata) und die Amerikanische Auster (Crassostrea virginica). |
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0307 11 10 |
flache Austern ( Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger Hierher gehören nur junge Austern der Gattung Ostrea, mit einem Stückgewicht (einschließlich Schale) von 40 g oder weniger. Die in Europa gefangenen oder geernteten flachen Austern gehören im Allgemeinen zur Art Ostrea edulis. Daneben gibt es z. B. an der nordamerikanischen Küste die Ostrea lurida und in Chile die Ostrea chilensis. |
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0307 11 90 bis 0307 19 00 |
andere Hierher gehören die Austern der Gattung Ostrea mit einem Stückgewicht von mehr als 40 g sowie alle jungen und ausgewachsenen Austern der Gattung Crassostrea (auch Gryphaea genannt) und der Gattung Pycnodonta. Zur Gattung Crassostrea gehören insbesondere die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), die Japanische Auster (Crassostrea gigas) und die so genannte Amerikanische Auster (Crassostrea virginica). |
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0307 42 90 |
andere Hierher gehören die Tintenfische der Art Sepia pharaonis, der Riesenkalmar (Dosidicus gigas) und der Japanische Flugkalmar (Todarodes pacificus). |
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0307 43 99 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0307 42 90 . |
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0307 49 80 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0307 42 90 . |
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0307 71 00 bis 0307 79 00 |
Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae) Hierher gehören z. B.:
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0307 91 00 bis 0307 99 00 |
andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Hierher gehören z. B.:
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KAPITEL 4
MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIEẞBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Allgemeines
Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901).
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Sofern die Waren keine anderen als die in den Erläuterungen zu Kapitel 4 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, zweiter Absatz, vorgesehenen Zusätze erfahren haben, gehören hierher z. B.:
Als „nicht eingedickt“ im Sinne dieser Position gilt — ohne Rücksicht auf seinen Fettgehalt — Rahm, der ausschließlich auf folgende Weise gewonnen wurde:
Dagegen gehört Rahm, der durch andere Verfahren eingedickt wurde, z. B. durch Verdampfen von Wasser, zu Position 0402 . |
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0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Zu dieser Position gehört Milchpulver, dem Entkeimungszentrifugat wieder zugesetzt wurde, sofern das Verhältnis der natürlichen Inhaltsstoffe nicht gestört wird (sonst Position 0404 ). Erzeugnisse, die Sojalecithin (Emulgator) in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, sind von dieser Position ausgeschlossen. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0404 des HS, Ausnahme d). |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Pastenförmige Erzeugnisse, die üblicherweise mit dem Löffel gegessen werden, sind als andere Erzeugnisse als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form einzureihen. Im Sinne dieser Position gilt als „Buttermilch“ sowohl süße (d.h. nicht gesäuerte) als auch gesäuerte Buttermilch. |
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0403 10 11 bis 0403 10 99 |
Joghurt Hierher gehören nur Erzeugnisse, die ausschließlich durch Streptococcus thermophilus und Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus milchsauer vergoren worden sind. Nicht hierher gehören die Erzeugnisse, die nach der Fermentation einer thermischen Behandlung unterzogen wurden, durch die die Joghurt-Bakterien abgetötet worden sind (Unterposition 0403 90 ). |
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0403 90 11 bis 0403 90 99 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 99 . Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80 , dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“. |
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0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen Siehe die Erläuterungen zu Position 0402 , erster Absatz. |
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0404 90 21 bis 0404 90 89 |
andere Die Erläuterungen zu Position 0402 gelten sinngemäß. Hierher gehören insbesondere Milcheiweißkonzentrate, die aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze gewonnen werden und die einen Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT aufweisen. Für die Berechnung des Proteingehalts wird der Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert. Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT gehören in Position 3504 (siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 35). |
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0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette |
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0405 10 11 bis 0405 10 90 |
Butter Der Begriff „Butter“ ist in der Anmerkung 2 a) und der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 festgelegt. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe A. Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett, in der das Wasser die dispergierte Phase und der Fettstoff die kontinuierliche Phase darstellen. Rahm dagegen (Position 0401 oder 0402 ), dessen Fettgehalt in bestimmten Fällen ebenso hoch sein kann wie der der Butter, ist eine Emulsion von Fett in Wasser, in der das Wasser die kontinuierliche Phase und der Fettstoff die dispergierte Phase darstellen. Aus diesem Strukturunterschied ergibt sich, dass man aus dem Rahm durch einfachen Zusatz einer entsprechenden Menge Wasser die ursprüngliche Milch annähernd wieder herstellen kann, was bei Butter nicht möglich ist. |
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0405 20 10 bis 0405 20 90 |
Milchstreichfette Der Begriff „Milchstreichfette“ ist in der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 4 festgelegt. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe B. |
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0405 90 10 und 0405 90 90 |
andere Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 und die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe C. |
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0406 |
Käse und Quark/Topfen Nicht als Käse im Sinne dieser Position gelten Erzeugnisse, bei denen das Milchfett vollständig oder teilweise durch andere, z. B. pflanzliche Fettarten ersetzt worden ist (im Allgemeinen Position 2106 ). |
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0406 10 30 bis 0406 10 80 |
Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen Wegen des Käses aus Molke, siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, Absatz 2. Quark/Topfen oder „Weißkäse“ ist ein aus saurer Milch durch Entzug des größten Teils der Molke (z. B. durch Abtropfen oder Abpressen) gewonnenes Erzeugnis. Quark/Topfen (anderer als in Pulverform) mit Zusatz von Zucker und Früchten behält seinen Charakter als Quark/Topfen im Sinne dieser Unterpositionen, wenn der Gesamtgehalt an Zucker und Früchten 30 GHT nicht überschreitet. Hierher gehören Erzeugnisse der Art „Cagliata“, d.h. Waren, die durch Gerinnen mithilfe von Lab, anderen Enzymen oder durch Zusatz von Säure aus Vollmilch, teilweise oder vollständig entrahmter Milch gewonnen werden und denen die meiste Molke entzogen wurde. Diese Erzeugnisse liegen in Form einer noch nicht faserigen, weichen, leicht in Körner zerfallenden Paste vor. Sie haben einen intensiven, charakteristischen Geruch und einen Gehalt an Natriumchlorid von 0,3 GHT oder weniger. Es handelt sich um „Zwischenprodukte“ zur weiteren Verarbeitung, hauptsächlich für die Herstellung von Käse. |
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0406 20 00 |
Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform Hierher gehören:
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0406 30 10 bis 0406 30 90 |
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform Siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, erster Absatz Ziffer 3. |
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0406 40 10 bis 0406 40 90 |
Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0406 40 des HS. Diese Käse kennzeichnet eine unregelmäßige Pigmentierung des Teigs, die auf interne Schimmelbildung zurückzuführen ist. |
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0406 40 90 |
andere Hierher gehören auch Käse mit einer deutlich erkennbaren, unregelmäßigen, weißgrauen Pigmentierung des Teigs, die durch die Verwendung farbloser Stämme des Penicillium roqueforti hervorgerufen wird. |
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0407 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Hierher gehören auch verdorbene oder angebrütete Eier in der Schale. Das Haltbarmachen kann durch Behandeln der Oberfläche mit Fett, Wachs oder Paraffin, durch Einlegen in eine Kalk- oder Wasserglaslösung oder durch andere Verfahren erfolgen. Gelten als „Hausgeflügel“, die Vögel der Position 0105 . |
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0407 11 00 bis 0407 19 90 |
Bruteier Hierher gehören nur Bruteier, die den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen entsprechen. |
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0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
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0408 11 80 |
anderes Zu dieser Unterposition gehören genießbares und ungenießbares Eigelb, anderes als solches der Unterposition 0408 11 20 . Hierher gehört ebenfalls getrocknetes Eigelb, das durch Zusatz geringer Mengen chemischer Stoffe haltbar gemacht wurde und das zum Herstellen von Back-, Teig- und ähnlichen Waren bestimmt ist. |
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0408 19 81 und 0408 19 89 |
anderes Satz 1 der Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gilt sinngemäß. |
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0408 91 80 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß. |
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0408 99 80 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß. Neben in frischem Zustand gestellten ganzen Eiern ohne Schale gehören hierher z. B. durch Zusatz von Salz oder chemischen Konservierungsstoffen haltbar gemachte flüssige Volleier und gefrorene Volleier. Hierher gehören auch in Wasser oder Dampf gekochte Eier sowie geformte Eier (z. B. sog. „lange“ Eier von zylindrischer Form, die aus einem Gemenge von mehreren Eigelb und Eiweiß hergestellt sind). Hierher gehören Waren aus pasteurisierten flüssigen Volleiern (mindestens 99 GHT), die geringe Mengen an zugesetztem Wasser und Zitronensäure enthalten, um ein Verblassen zu vermeiden. Die organoleptischen Eigenschaften dieser Waren sind mit denen frischer Vogeleier vergleichbar. |
KAPITEL 5
ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
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0505 10 10 und 0505 10 90 |
Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 des HS beschrieben. |
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0505 10 10 |
roh Hierher gehören Bettfedern und Daunen, wie sie beim Rupfen des Tierkörpers, auch in nassem Zustand, anfallen. Hierher gehören ebenfalls Bettfedern und Daunen, die nach dem Rupfen entstaubt, desinfiziert oder lediglich zur Haltbarmachung behandelt worden sind. Ferner gehören hierher Altfedern, die erst nach Aufbereitung wieder als Bettfedern verwendet werden können. Die hierher gehörenden Waren sind im Allgemeinen als Pressballen aufgemacht. |
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0505 10 90 |
andere Hierher gehören insbesondere Bettfedern und Daunen, weitergehend gereinigt als in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 10 vorgesehen, z. B. durch Nasswäsche oder Dampfwäsche und Trocknen in Heißluft. |
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0505 90 00 |
andere Hierher gehören z. B.:
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0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
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0506 10 00 |
Ossein und mit Säure behandelte Knochen Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3. |
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0506 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1, 2, 4 und 5. |
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0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 0510 des HS genannten Waren Placentagewebe, gekühlt oder gefroren, auch in sterilen Behältnissen. |
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0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
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0511 91 10 |
Abfälle von Fischen Siehe die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 6 Absätze (i) bis (iv). |
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0511 91 90 |
andere Hierher gehören:
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0511 99 31 und 0511 99 39 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs Siehe die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 14 |
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0511 99 31 |
roh Hierher gehören — neben den Schwämmen, die sich in dem Zustand befinden, in dem sie geerntet werden — natürliche Schwämme, die durch Schlagen, Klopfen oder Treten sowie durch Waschen in Meerwasser von der äußeren Haut und einem Teil ihrer Verunreinigungen (Kalk, Sand usw.) befreit sind. Hierher gehören auch natürliche Schwämme, die insbesondere durch Zuschneiden — von unbrauchbaren Teilen (z. B. von angefaulten Teilen) befreit sind sowie allgemein alle Schwämme, die noch keine chemische Behandlung erfahren haben. |
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0511 99 39 |
andere Hierher gehören Schwämme, weitergehend bearbeitet, z. B. völlig von ihren kalkigen Einschlüssen befreit, aufgehellt (mit Brom oder Natriumthiosulfat behandelt), entrötet (mittels Ammoniaklösung), gebleicht (in 2 %igem Oxalsäurebad) oder durch andere chemische Behandlung gebrauchsfertig gemacht. |
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0511 99 85 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffern 2, 3, 4, 7, 8 und 13 aufgeführten Erzeugnisse sowie ungenießbare oder für die menschliche Ernährung nicht geeignet eingestufte/klassifizierte tote Tiere der in Kapitel 1 erfassten Arten. Nicht hierher gehört tierisches Blutplasma (z. B. Position 3002 ). |
ABSCHNITT II
WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS
KAPITEL 6
LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) |
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0601 20 30 |
Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen Hierher gehören auch die auf anderen Pflanzen wachsenden Orchideen (z. B. die Orchideen der Gattungen Cattleya und Dendrobium). |
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0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
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0602 10 10 und 0602 10 90 |
Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser Hierher gehören:
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0602 40 00 |
Rosen, auch veredelt Hierher gehören nicht nur Kulturrosen, sondern auch Wildrosen. |
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0602 90 10 |
Pilzmycel Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt. Ausgesuchtes handelsübliches Pilzmycel wird in Form von kleinen Platten geliefert, die aus halbvermoderten Strohresten bestehen und auf denen sich Schichten der die Vermehrung bewirkenden Fäden gebildet haben. Hierher gehört auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist eingebettet sind. |
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0602 90 41 |
Forstgehölze Hierher gehören junge Pflanzen aus Samen von Nadel- oder Laubgehölzen, wie sie üblicherweise zum Aufforsten oder zur Pflanzung in Wäldern verwendet werden. Sie werden im Allgemeinen ohne Erdballen geliefert. |
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0602 90 45 |
bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen Hierher gehören Pflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, im Frühstadium, d.h. sie bedürfen vor dem Pflanzen am endgültigen Standort einer weiteren Kultur in einer Baumschule. Es handelt sich dabei um ein- bis zweijährige Sämlinge, um bewurzelte Stecklinge, bewurzeltes Steckholz, Ableger und um Pflanzen, die im Allgemeinen nicht älter als 2 bis 3 Jahre sind. |
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0602 90 48 |
andere Hierher gehören Bäume und Sträucher europäischer und exotischen Arten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, sofern sie nicht üblicherweise zum Aufforsten dienen. Sie werden im Allgemeinen mit Erdballen geliefert. |
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0602 90 50 |
andere Freilandpflanzen Hierher gehören zur mehrjährigen Dauerbepflanzung bestimmte winterharte Pflanzen, deren oberirdische und nicht verholzte Sproßachse im Herbst abstirbt und im Frühjahr neu austreibt. Hierher gehören auch Gartenfarne und Sumpf- und Wasserpflanzen (ausgenommen solche der Position 0601 und der Unterposition 0602 90 99 ). Hierher gehören auch Gräserrollen und -platten zur Anlage von Rasenflächen. |
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0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
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0603 11 00 bis 0603 19 70 |
frisch Hierher gehören auch Blumen, Blüten und deren Knospen, deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde, z. B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen, sofern diese Waren frisch sind. |
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0603 19 70 |
andere Hierher gehören z. B. Sonnenblumen und Reseda. Stängel und Blätter dieser beiden Blumen (ohne ihre Blüten) gehören dagegen zu Unterposition 1404 90 00 . Hierher gehören auch Weidenzweige mit Knospen oder Blüten. Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten gehören dagegen zu Unterposition 1401 90 00 . |
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0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
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0604 20 11 |
Rentierflechte Es handelt sich hier um eine Pflanze der Gattung Cladonia (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris). |
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0604 20 90 |
andere Nicht hierher gehören frische Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10). |
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0604 90 11 |
Rentierflechte Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0604 20 11 . |
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0604 90 91 |
nur getrocknet Nicht hierher gehören getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt worden sind, unabhängig davon, ob das Drehen oder Formen vor dem Trocknen erfolgte (Unterposition 0604 90 99 ). Nicht hierher gehören nur getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10). |
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0604 90 99 |
andere Hierher gehören getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind. Hierher gehören auch getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt sind. |
KAPITEL 7
GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
Allgemeines
1. |
Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei:
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2. |
Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln. Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:
Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:
Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:
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0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
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0701 90 50 |
Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni Frühkartoffeln zeichnen sich durch helle Farbe (im Allgemeinen weiß oder rosa) und durch eine feine oder kaum gebildete Schale aus, die nur leicht anhaftet und durch Reiben ohne Schwierigkeiten entfernt werden kann. Frühkartoffeln weisen keine Anzeichen der Keimung auf. |
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0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt |
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0703 10 11 bis 0703 10 90 |
Speisezwiebeln und Schalotten Hierher gehören alle Varietäten von Speisezwiebeln (Allium cepa) und Schalotten (Allium ascalonicum). |
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0703 10 11 |
für Saatzwecke (Steckzwiebeln) Hierher gehören einjährige, aus Samen gezogene Zwiebeln zum Setzen. Ihr Durchmesser beträgt etwa 1 bis 2 cm. |
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0703 20 00 |
Knoblauch Hierher gehören alle Varietäten von Knoblauch (Allium sativum). Hierher gehört auch Knoblauch aus einer einzigen Knolle ohne einzelne Zehen mit einem Durchmesser von ca. 25 mm bis 50 mm, für den im Handel die Bezeichnung „Soloknoblauch“ (auch „solo garlic“), „Knollenknoblauch“, „Aglio Monobulbo“ oder „Einzehenknoblauch“ (oder eine ähnliche Handelsbezeichnung) verwendet wird. Nicht hierher gehört so genannter „Ackerknoblauch“ oder „Elefantenknoblauch“ (Allium ampeloprasum, Unterposition 0703 90 00 ), der aus einer einzigen Knolle mit einem Durchmesser von ca. 60 mm oder mehr besteht (d. h. bedeutend größer und schwerer als eine Knoblauchknolle mit mehreren Zehen ist). Die Arten Allium sativum und Allium ampeloprasum unterscheiden sich zudem in ihrer Erbmasse. |
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0703 90 00 |
Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp. Hierher gehören insbesondere Porree (Allium porrum), Winterzwiebeln (Allium fistulosum) und Schnittlauch (Allium schoenoprasum). |
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0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica , frisch oder gekühlt |
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0704 10 00 |
Blumenkohl/Karfiol Siehe die Erläuterungen zu Position 0704 des HS, erster Absatz Ziffer 1. |
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0704 90 10 |
Weißkohl und Rotkohl Hierher gehören Weißkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. alba D.C.), einschließlich Spitzkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. var. alba D.C. subvar. conica und subvar. piramidalis) und Rotkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. rubra (L.) Thell). |
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0704 90 90 |
anderer Hierher gehören Wirsingkohl (Brassica oleracea L. var. bullata D.C. und var. sabauda L.), Chinakohl (Brassica sinensis und Brassica pekinensis), Kohlrabi (Brassica oleracea var. gongylodes) sowie Brokkoli (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck). Nicht hierher gehören dagegen:
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0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
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0706 10 00 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben Hierher gehören nur Speiserüben sowie Speisemöhren und Karotten (rote oder rosa Karotten). Dagegen gehören zu Unterposition 1214 90 10 weiße oder hellgelbe Futtermöhren (z. B. Brassica campestris var. rapa) sowie Kohl- oder Steckrüben (Brassica napus var. napobrassica). |
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0706 90 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
Genießbare Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, wie z. B. Topinambur, süße Kartoffeln, Taros oder Yamswurzeln, gehören zu Position 0714 . |
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0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
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0707 00 90 |
Cornichons Die hierher gehörenden Cornichons sind eine Varietät der kleinen Gurken (85 Stück oder mehr kommen auf ein Kilogramm). |
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0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
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0708 10 00 |
Erbsen ( Pisum sativum ) Hierher gehören alle Erbsen der Art „Pisum sativum“, einschließlich Futtererbsen (Pisum sativum var. arvense). Nicht hierher gehören dagegen Kuherbsen (einschließlich der Varietät mit schwarzem Auge), die in Wirklichkeit Bohnen der Unterposition 0708 20 00 sind, sowie Kichererbsen der Gattung Cicer, die zu Unterposition 0708 90 00 gehören. |
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0708 90 00 |
andere Hülsenfrüchte Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0708 des HS, erster Absatz Ziffern 3 bis 6, aufgeführten Erzeugnisse. |
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0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt |
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0709 20 00 |
Spargel Hierher gehören nur die Stängelsprossen des Gemüsespargels (Asparagus officinalis). |
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0709 40 00 |
Sellerie, ausgenommen Knollensellerie Hierher gehört Sellerie der Varietäten „Apium graveolens L., var. dulce (Mill.) Pers.“ (Stangensellerie oder Bleichsellerie) und „Apium graveolens var. secalinum Alef.“ (Schnittsellerie). |
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0709 59 10 |
Pfifferlinge/Eierschwämme Hierher gehören nur Pfifferlinge/Eierschwämme von im Allgemeinen dottergelber Farbe der Arten „Cantharellus cibarius Fries“ und „Cantharellus friesii Quélet“. Ähnliche genießbare Arten, wie der falsche Pfifferling (Clitocybe aurantiaca) und die Herbsttrompete (Craterellus cornucopioides), bei Wurstwaren gelegentlich als Ersatz für Trüffeln verwendet, gehören zu Unterposition 0709 59 90 . |
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0709 59 30 |
Steinpilze Hierher gehören nur Pilze der Gattung Boletus, insbesondere die Art Boletus edulis. |
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0709 60 10 bis 0709 60 99 |
Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 5. |
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0709 92 10 und 0709 92 90 |
Oliven Zur Ölgewinnung behandelte Oliven mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT verbleiben in diesen Unterpositionen. |
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0709 99 10 |
Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée ( Cichorium spp.)) Hierher gehören, mit Ausnahme von Lactuca sativa und Chicorée (Cichorium spp.), alle Salatarten, z. B.:
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0709 99 20 |
Mangold und Karde Hierher gehören Mangold (Beta vulgaris subvar. cicla) und Karde (Cynara cardunculus). |
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0709 99 40 |
Kapern Kapern sind die Blütenknospen des Kapernbaums (Capparis spinosa). |
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0709 99 90 |
anderes Hierher gehören z. B. folgende Gemüse:
Es wird darauf hingewiesen, dass:
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0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Zur Auslegung des Begriffs „gefroren“, der in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu diesem Kapitel, Absatz 3, festgelegt ist, sind auch die Kriterien zu beachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 120/75 genannt sind. Gemäß der Auslegung dieser Kriterien durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-423/09 muss sinngemäß der Vorgang des Einfrierens zu substanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen führen, so dass sich das Erzeugnis nicht mehr im natürlichen Zustand befindet. Als „gefroren“ gelten folglich Erzeugnisse, die eingefroren werden und schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Zellstruktur, erfahren, so dass sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden. |
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0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
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0711 20 10 und 0711 20 90 |
Oliven Hierher gehören nichtentbitterte Oliven, die im Allgemeinen in Salzlake gestellt werden. Genussfertig gemachte Oliven — auch wenn dies nur durch längeres Einwirken von Salzlake geschehen ist — sind von dieser Unterposition ausgenommen und gehören zu Unterposition 2005 70 00 |
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0711 40 00 |
Gurken und Cornichons Hierher gehören Gurken und Cornichons, die in Großbehältnissen gestellt werden und in Salzlake, auch mit Zusatz von Essig oder Essigsäure, eingelegt sind, die ihre vorläufige Haltbarkeit während des Transports und der Lagerung gewährleistet, sofern sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten üblicherweise mindestens 10 GHT Salz. Vor ihrer endgültigen Verwendung werden diese Erzeugnisse im Allgemeinen folgenden Behandlungen unterworfen, durch die sie zu Waren des Kapitels 20 werden:
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, auch in Salzlake, zu Kapitel 20 gehören. Vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons kennzeichnen sich dadurch, dass ihr Fruchtfleisch im Querschnitt durchgehend glasig ist. |
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0711 51 00 |
Pilze der Gattung Agaricus Die Pilze der vorstehenden Unterposition können durch eine starke Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure vorläufig haltbar gemacht worden sein. |
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0711 90 70 |
Kapern Die hierher gehörenden Kapern gehen im Allgemeinen in Salzlake eingelegt in Fässern ein. |
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0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die in getrockneter Form nicht als Gemüse, sondern hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden (Position 1211 ). |
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0712 90 30 |
Tomaten Wegen der Einreihung von Tomatenpulver siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2002 90 11 bis 2002 90 99 . |
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0712 90 90 |
andere Nicht hierher gehören getrocknete Blätter und Wurzeln des Löwenzahns (Taraxacum officinale), getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa) und getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus), die zu Zwecken der Medizin verwendet werden (Unterposition 1211 90 86 ). |
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0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert Erzeugnisse dieser Position, die zur Aussaat bestimmt sind, sind besonders ausgewählt und kennzeichnen sich im Allgemeinen durch ihre Aufmachung (z. B. in Säcken mit Angaben über ihre Verwendung als Saatgut) und durch ihren höheren Preis. |
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0713 10 10 und 0713 10 90 |
Erbsen ( Pisum sativum ) Die Erläuterungen zu Unterposition 0708 10 00 gelten sinngemäß. |
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0713 20 00 |
Kichererbsen Hierher gehören Kichererbsen der Gattung Cicer (insbesondere der Art Cicer arietinum), gleichgültig ob sie für die Aussaat, für die menschliche Ernährung oder für Futterzwecke bestimmt sind. |
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0713 31 00 |
Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS. |
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0713 32 00 |
Adzukibohnen ( Phaseolus oder Vigna angularis ) Diese Bohnen werden nur in trockenem Zustand gehandelt. Im unreifen Zustand sind die Bohnen grün und wasserreich. Mit der Reife wird die Bohne rot und trocken. |
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0713 35 00 |
Kuhbohnen ( Vigna unguiculata ) Hierher gehören z. B. Spargelbohnen (früher Dolichos sinensis ssp. sesquipedalis), welche als Bohnen der Vigna spp. anzusehen sind. Es handelt sich bei den Bezeichnungen „Dolichos unguiculata“ bzw. „Dolichos sinensis“ um nicht mehr gebräuchliche Synonyme für Vigna-Bohnen. Folglich wird die Spargelbohne richtigerweise als „Vigna unguiculata (L.) Walp. ssp. sesquipedalis“ bezeichnet. |
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0713 40 00 |
Linsen Hierher gehören nur die Linsen der Gattung Ervum oder Lens, z. B. die verschiedenen Sorten der gemeinen Linse (Ervum lens oder Lens esculenta) sowie die Linsenwicke (Ervum ervilia). |
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0713 90 00 |
andere Hierher gehören z. B. Bohnen der Gattung Dolichos, und zwar mit Ausnahme der in Unterposition 0713 35 00 genannten Spargelbohnen und der in Unterposition 0713 60 00 genannten Traubenerbse (Cajanus cajan), die Helm- oder Faselbohne (Dolichos lablab), die Schwertbohne (Canavalia ensiformis), die Arabische Erbse (Mucuna utilis) sowie Guarsamen (Cyamopsis tetragonoloba). Nicht hierher gehören Samen von anderen Wicken als solchen der Art Vicia faba der Unterposition 1209 29 45 und Samen von Lupinen (Lupinus) (Unterposition 1209 29 50 ). |
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0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes Der Begriff „Pellets“ ist in Anmerkung 1 zu Abschnitt II festgelegt. |
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0714 10 00 |
Maniok Hierher gehören:
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0714 20 10 und 0714 20 90 |
Süßkartoffeln Süßkartoffeln sind die Wurzelknollen, die von einer krautartigen Kriechpflanze (Ipomea batatas) stammen; sie haben, je nach Sorte, weißes, gelbes oder rotes Fleisch. |
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0714 90 20 |
Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt Hierher gehören:
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0714 90 90 |
andere Hierher gehören z. B. die verschiedenen Arten von Topinambur (z. B. Helianthus tuberosus, Helianthus strumosus und Helianthus decapetalus), und so genanntes Sagomark, ein stärkehaltiges Mark aus dem Stamm verschiedener Palmen (Metroxylon, Rumphii, Raphia ruffia, Arenga usw.). |
KAPITEL 8
GENIEẞBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN
Allgemeines
1. |
Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden. |
2. |
Pasteurisierung ist in diesem Kapitel nicht zulässig, außer bei:
Sterilisierte Früchte und Nüsse gehören nicht zu diesem Kapitel (Position 2008 allgemein). |
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
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0801 21 00 und 0801 22 00 |
Paranüsse Paranüsse sind Nüsse mit harter Schale, deren Form und Größe an Segmente von Mandarinen erinnert; sie enthalten dicke dreieckige Kerne mit einer dunkelbraunen, faserigen Umhüllung. |
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0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
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0802 21 00 und 0802 22 00 |
Haselnüsse ( Corylus spp.) Hierher gehören die Haselnuss (Früchte von Corylus avellana), die Baumhasel (Früchte von Corylus colurna) und die Lambertsnuss (Früchte von Corylus maxima). |
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0802 41 00 und 0802 42 00 |
Esskastanien ( Castanea spp.) Hierher gehören nur Esskastanien der Gattung Castanea. Hierher gehören daher nicht die Wassernuss (Früchte von Trapa natans), die zu Unterposition 0802 90 85 gehört, und die Rosskastanie (Früchte von Aesculus hippocastanum) der Position 2308 . |
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0802 51 00 und 0802 52 00 |
Pistazien Pistazien sind die Früchte des Pistazienbaumes (Pistacia vera), der hauptsächlich in Sizilien, Griechenland und der Levante angebaut wird. Die Pistazie hat die Größe einer kleinen Olive und besteht aus einer dünnen, grünen Nussschale, gewöhnlich feucht, rötlich, sehr uneben und leicht aromatisch mit einer holzigen weißen Schale, in zwei Fruchtklappen geteilt, mit einem kantigen Kern von einer rötlichen Haut überzogen, im Innern grünlich und von angenehmem Geschmack. |
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0802 90 50 |
Pinienkerne ( Pinus spp.) Hierher gehören Pinienkerne (Früchte der Gattung Pinus, z. B. Pinus pinea, Pinus cembra und Pinus koraiensis), auch in ihren Zapfen. |
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0803 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet |
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0803 10 10 |
frisch Mehlbananen werden bis zu 50 cm lang und sind größer und kantiger als die Bananen der Unterposition 0803 90 10 . Die in Mehlbananen enthaltene Stärke zeichnet sich dadurch aus, dass sie, im Gegensatz zu der in Obstbananen enthaltenen Stärke, während der Reifung nicht verzuckert. Mehlbananen haben kein ausgeprägtes Aroma. Für den Frischverzehr sind sie nicht geeignet. Sie werden meist grün geerntet und in gekochtem, gebackenem oder geröstetem Zustand verzehrt. |
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0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |
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0804 40 00 |
Avocadofrüchte Avocadofrüchte (Früchte von Persea americana Mill.) sind Steinfrüchte, oft umfangreich, kugelig, birnen- oder flaschenförmig je nach Sorte, oft mit großem Stein. Die Haut ist dunkelgrün oder mehr oder weniger violett, purpur oder gelb gefärbt. Das Fruchtfleisch ist fest und in der Reife unter der Haut von weißgrünlicher Farbe, in der Umgebung des Steines weißlich. |
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0804 50 00 |
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte Guaven sind die Früchte des Guavenbaums (Psidium guayava L.); es sind Beeren mit einem Fruchtfleisch unterschiedlicher Farbe (weißlich, rosa, cremefarben, rötlich oder grünlich) und mit zahlreichen Kernen. Mangofrüchte sind die Früchte des Mangobaums (Mangifera indica); es sind Früchte, die einen großen abgeflachten Kern enthalten, von dem Fasern ausgehen. Es gibt mehrere Sorten von Mangofrüchten, die mehr oder weniger schwer (150 g bis 1 kg) und mehr oder weniger süß und aromatisch sind (einige haben einen leichten Geschmack nach Terpentinöl). Mangostanfrüchte sind Früchte des Mangostanbaums (Garcinia mangostana). In der Reife sind es violette Beeren mit einem dicken Samengehäuse, das einige Samen enthält, die von einer fleischigen, weißen, süßen Haut von besonders delikatem Aroma umgeben sind. |
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0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
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0805 10 22 bis 0805 10 28 |
Süßorangen, frisch Hierher gehören nur Orangen der Art Citrus sinensis. |
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0805 10 22 |
Navelorangen Navelorangen sind gekennzeichnet durch das Wachstum einer zweiten Frucht am Blütenpol, die leicht hervorsteht und einem menschlichen Nabel ähnelt. Es handelt sich um süße, große und kernlose Orangen mit kräftigem und saftigem Geschmack. Hierher gehören Sorten wie „Navel“, „Navels sanguinas“, „Lane late“, „Navelate“, „Navelina“, „Thomson“, „Washington“. |
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0805 10 24 |
Blondorangen Blondorangen werden auch „Rundorangen“ genannt und werden häufig in der Fruchtsaftindustrie verwendet. Hierher gehören Sorten wie „Salustiana“, „Valencia“, „Valencia late“, „Delta seedless“, „Midknight“, „Shamouti“. |
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0805 10 28 |
Sonstige Hierher gehören Blutorangen oder pigmentierte Orangen. Fruchtfleisch und Saft (und manchmal auch die Haut) von Blutorgangen zeigen eine durch Anthocyane bedingte Färbung. Zu den Blutorgangen gehören „Maltaise“, „Moro“, „Sanguinelli“/„Sanguinello“, „Tarocco“, „Blood ovals“, „Sanguinas redondas“, „Doubles fines“, „Washington sanguines“ oder „veredelte doubles fines“ oder „Large sanguines“ und „Portuguese“. |
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0805 10 80 |
andere Hierher gehören z. B. Bitterorangen (Früchte der Art Citrus aurantium). Sie werden in erster Linie in der Konfitürenindustrie verwendet. |
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0805 21 10 |
Satsumas Satsumas (Citrus reticulata Blanco var. unshiu (Swing)) sind eine frühe Sorte der Mandarine. Die gelb-orangefarbene Frucht ist groß, sehr saftig, nicht sauer und ohne Kerne. |
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0805 21 90 |
andere Hierher gehören:
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0805 22 00 |
Clementinen Hierher gehören Monreales. |
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0805 29 00 |
andere Hierher gehören z. B.:
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0805 40 00 |
Pampelmusen und Grapefruits Hierher gehören Früchte der Arten Citrus grandis und Citrus paradisi. Das sind Früchte mit gelblicher Schale, im Allgemeinen dicker als Orangen, von kugeliger oder leicht abgeflachter Form, mit gelbem oder leicht rosafarbenem Fruchtfleisch und von säuerlichem Geschmack. |
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0805 50 90 |
Limetten ( Citrus aurantifolia , Citrus latifolia ) Hierher gehören alle Varietäten der Arten Citrus aurantifolia und Citrus latifolia. Limetten sind kleine fast kugelförmige oder ovale Früchte mit sehr feiner, anhaftender Schale und von grüner oder grüngelber Farbe. Das saftige sehr sauere Fruchtfleisch ist von grünlicher Farbe. |
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0805 90 00 |
andere Die wichtigsten Zitrusfrüchte dieser Unterposition sind:
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0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet |
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0806 10 10 |
Tafeltrauben Tafeltrauben unterscheiden sich von Keltertrauben im Allgemeinen durch ihr Aussehen und durch die Art der Verpackung. Während Tafeltrauben meistens in Schachteln, Kistchen, Steigen, Fruchtkörbchen oder kleinen geschlossenen Körben zum Versand kommen, werden Keltertrauben entweder in großen offenen Kisten, Körben oder Fässern befördert, in denen die Trauben häufig aufgeschüttet und zerquetscht sind. |
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0806 20 10 |
Korinthen Korinthen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Korinthiaki N. (Black Corinth) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um kleine runde Beeren, fast ohne Kerne, von dunkel-purpurroter, in schwarz übergehender Farbe und von sehr süßem Geschmack. |
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0806 20 30 |
Sultaninen Sultaninen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Soultanina B. (oder Thompson seedless) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um Trauben mittlerer Größe, ohne Kerne, von goldener, in braun übergehender Farbe und von süßem Geschmack. |
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0806 20 90 |
andere Hierher gehören alle anderen getrockneten Weintrauben außer Korinthen und Sultaninen. Getrocknete Muskatel-Trauben sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Moschato Alexandreias B. (oder Muscatel oder Malaga) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Sie enthalten Kerne. |
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0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |
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0807 11 00 |
Wassermelonen Wassermelonen sind Früchte der Art Citrullus vulgaris Schrad. Diese Früchte können ein Gewicht von 20 kg erreichen. Das Fruchtfleisch ist wenig süß, sehr wasserreich, meistens von leuchtend roter Farbe und schließt schwarze Samenkerne ein. |
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0807 19 00 |
andere Hierher gehören Früchte der Art Cucumis melo mit mehreren Varietäten, insbesondere Netzmelonen (var. reticulatus Naud.) mit netzartiger Schale, Melonen der Sorte var. saccharus Naud., gleichfalls mit netzartiger Schale, Kantalupen (var. cantalupensis Naud.) mit tiefen Längsrillen, Honigmelonen (var. inodorus Naud.) und glattschalige Melonen. Die Früchte sind gewöhnlich groß, kugelig oder eiförmig, glatt oder rau; das Fruchtfleisch ist fest und saftig, gelborange oder weiß, von süßem Geschmack. Im mittleren Teil der Frucht, der faseriger und hohl ist, befinden sich zahlreiche ovale, abgeflachte, glänzende, gelblich weiße Samenkerne. |
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0807 20 00 |
Papaya-Früchte Papaya-Früchte (Carica papaya) sind längliche oder kugelförmige Früchte, leicht gerippt oder glatt, im reifen Zustand gelblich grün bis orange und mit einem Gewicht von einigen 100 g bis zu mehreren kg. Das Fruchtfleisch ist wie das der Melone, es ist gelborange, mehr oder weniger süß und aromatisch und hat einen Hohlraum mit zahlreichen runden, schwarzen Samenkernen, die von Pflanzenschleim umgeben sind. |
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0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
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0808 10 10 |
Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember Hierher gehören Äpfel, die nach Art und Beschaffenheit (nicht nach Größe oder Qualität sortiert, im Allgemeinen kleiner als Tafeläpfel, von saurem oder wenig angenehmem Geschmack, geringem Wert usw.) nur zum Herstellen von vergorenen oder unvergorenen Getränken verwendet werden können. Sie müssen in den Transportmitteln (z. B. Eisenbahnwagons, Großbehältern, Lastkraftwagen oder Frachtkähnen) in loser Schüttung, ohne Zwischenlagen, gestellt werden. |
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0808 30 10 |
Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember Die Erläuterungen zu Unterposition 0808 10 10 gelten sinngemäß. |
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0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
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0809 21 00 und 0809 29 00 |
Kirschen Hierher gehören Kirschen aller Arten, einschließlich wilde Kirschen, insbesondere die Gemeine Kirsche (Früchte von Prunus cerasus), die Sauerkirsche/Weichsel (Früchte von Prunus cerasus var. austera), die Herzkirsche (Früchte von Prunus avium var. juliana), die hartfleischige Herzkirsche oder Knorpelkirsche (Früchte von Prunus avium var. duracina) und die Vogelkirsche (Früchte von Prunus avium oder Cerasus avium). |
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0809 30 10 und 0809 30 90 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen Brugnolen und Nektarinen sind im Gegensatz zu Pfirsichen glatthäutig. |
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0809 40 90 |
Schlehen Schlehen sind Früchte des Schlehdorns (Prunus spinosa). |
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0810 |
Andere Früchte, frisch |
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0810 20 10 |
Himbeeren Hierher gehören z. B. Früchte der Arten Rubus idaeus, Rubus illecebrosus, Rubus occidentalis und Rubus strigosus. Es gibt Varietäten mit roten und solche mit weißen Früchten. |
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0810 30 10 |
schwarze Johannisbeeren Hierher gehören kugelförmige Früchte des Johannisbeerstrauchs Ribes nigrum L. |
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0810 30 30 |
rote Johannisbeeren Hierher gehören Früchte des Johannisbeerstrauchs Ribes rubrum L. |
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0810 40 10 |
Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea Die Früchte sind rot oder rosa. |
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0810 40 30 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus Die Früchte sind blauschwarz. |
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0810 50 00 |
Kiwifrüchte Hierher gehören Kiwis der Art Actinidia chinensis Planch. oder Actinidia deliciosa. Die eigroßen und fleischigen Früchte dieser Unterposition haben einen süß-sauren Geschmack und ihre haarige Haut ist von grün-brauner Farbe. |
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0810 90 20 |
Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas Es wird darauf hingewiesen, dass Tamarinden (Früchte von Tamarindus indica und Tamarindus officinalis), wie sie üblicherweise im internationalen Handel angeboten werden (als Hülsen oder als Pülpe, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, noch anders zubereitet), zu Unterposition 0813 40 65 gehören. Jackfrüchte sind die Früchte des Artocarpus heterophylla und des Artocarpus integrifolia. Litschis sind die Früchte des Litchi chinensis. Sapotpflaumen (oder auch Mispeln oder Sapodillas oder Breiäpfel genannt) sind die Früchte des Achras sapota. Hierher gehören z. B. Passionsfrüchte oder Granadillas (z. B. „Maracuja“), insbesondere der folgenden Arten: Purpurgranadilla (Passiflora edulis), Riesengranadilla (Passiflora quadrangularis) und Granadilla der Sorte Passiflora ligularis. |
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0810 90 75 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 0810 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8 genannten Erzeugnissen (ausgenommen Litschis und Sapotpflaumen) gehören insbesondere hierher:
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0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Zur Auslegung des Begriffs „gefroren“, der in den Erläuterungen des HS zu diesem Kapitel, Absatz 2, festgelegt ist, sind auch die Kriterien zu beachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 120/75 genannt sind. Gemäß der Auslegung dieser Kriterien durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-423/09 muss sinngemäß der Vorgang des Einfrierens zu substanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen führen, so dass sich das Erzeugnis nicht mehr im natürlichen Zustand befindet. Als „gefroren“ gelten folglich Erzeugnisse, die eingefroren werden und schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Zellstruktur, erfahren, so dass sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden. Wegen der Anwendung der Unterpositionen, die sich auf den Zuckergehalt beziehen, wird auf die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 8 verwiesen. |
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0811 20 31 |
Himbeeren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 20 10 . |
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0811 20 39 |
schwarze Johannisbeeren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 10 . |
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0811 20 51 |
rote Johannisbeeren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 30 . |
KAPITEL 9
KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
Allgemeines
Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9.
Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7, 11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, sechster und siebter Absatz.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden Aufbereitung (z. B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“ einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z. B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit) erkennbar ist, dass derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.
Der in den verschiedenen Positionen dieses Kapitels verwendete Ausdruck „gemahlen oder sonst zerkleinert“ umfasst nicht in Stücke geschnittene Erzeugnisse.
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
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0901 11 00 und 0901 12 00 |
Kaffee, nicht geröstet Hierher gehört Kaffee, in allen Formen, nicht geröstet, auch entkoffeiniert (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen oder Bruchstücke), auch wenn er zu anderen Zwecken als zum Genuss bestimmt ist (z. B. zum Ausziehen des Koffeins). |
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0901 11 00 |
nicht entkoffeiniert Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der keinerlei Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist. |
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0901 12 00 |
entkoffeiniert Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der einem Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist. Im Allgemeinen weist der auf diese Art behandelte Kaffee einen Koffeingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,2 GHT oder weniger auf. |
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0901 21 00 und 0901 22 00 |
Kaffee, geröstet Hierher gehört der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00 genannte Kaffee, geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst. |
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0901 21 00 |
nicht entkoffeiniert Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 11 00 gelten sinngemäß. |
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0901 22 00 |
entkoffeiniert Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 12 00 gelten sinngemäß. |
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0901 90 10 |
Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen Unter Kaffeeschalen versteht man die dünne Hülle, die im Innern der Frucht (Kirsche) die Samen oder Bohnen — im Allgemeinen zwei — einschließt. Kaffeehäutchen bestehen aus der Haut, die jede Bohne umgibt und die beim Röstvorgang entfernt wird. |
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0901 90 90 |
Kaffeemittel mit Kaffeegehalt Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0901 des HS, erster Absatz Ziffer 5 genannten Waren. Diese Mischungen können gemahlen oder auch gepresst sein. |
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0904 |
Pfeffer der Gattung Piper ; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta , getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
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0904 11 00 |
weder gemahlen noch sonst zerkleinert Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 1 genannten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass Pfefferbruch in dieser Unterposition bleibt, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist. Das Gleiche gilt für Staub oder Kehricht aus Gewürzmühlen, der aus verunreinigtem Pfeffer besteht. Hierher gehört grüner Pfeffer, in einer Essiglösung oder in Salzlake haltbar gemacht (auch mit Zusatz von geringen Mengen an Zitronensäure). |
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0904 21 10 bis 0904 22 00 |
Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 2 genannten Erzeugnisse, sofern sie getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind. |
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0904 21 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack ( Capsicum annuum ) Hierher gehört Gemüsepaprika (Capsicum annuum), eine verhältnismäßig große Frucht mit mildem (nicht brennendem) Geschmack. Die Früchte können unterschiedliche Farben aufweisen. Hierher gehört nur Gemüsepaprika, getrocknet, ganz oder in Stücken, aber weder gemahlen noch sonst zerkleinert. |
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0906 |
Zimt und Zimtblüten |
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0906 11 00 und 0906 19 00 |
weder gemahlen noch sonst zerkleinert Hierher gehören z. B.:
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0906 11 00 |
Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0906 11 des HS. |
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0907 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele Hierher gehören auch Erzeugnisse, die gemahlen oder sonst zerkleinert sind. |
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0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
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0908 11 00 |
weder gemahlen noch sonst zerkleinert Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe a). Hierher gehören Muskatnüsse, die die Samen des Muskatnussbaumes (Myristica fragrans) sind. Hierher gehören auch Muskatnüsse zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden, ganz, die häufig zum Schutz gegen Insektenfraß mit Kalkmilch behandelt worden sind, sowie Muskatnüsse minderer Qualität, wie Schrumpfnüsse und beim Ernteprozeß zerbrochene Muskatnüsse, die unter der Bezeichnung „Bruch“, „BWP“ (d.h. broken, wormy, punky) oder „defectives“ gehandelt werden. |
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0908 21 00 und 0908 22 00 |
Muskatblüte Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe b). |
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0908 31 00 und 0908 32 00 |
Amomen und Kardamomen Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe c) Ziffern 1 bis 4. |
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0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
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0909 21 00 und 0909 22 00 |
Korianderfrüchte Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz. Korianderfrüchte sind kugelförmig, hell gelb-braun und von süßlichem, leicht beißendem Geschmack. |
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0909 31 00 und 0909 32 00 |
Kreuzkümmelfrüchte Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz. Kreuzkümmelfrüchte sind eiförmig und riefig. |
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0909 61 00 und 0909 62 00 |
Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz. Kümmelfrüchte sind eiförmig, länglich und riefig. |
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0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
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0910 11 00 und 0910 12 00 |
Ingwer Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe a). Hierher gehören frische, getrocknete oder zerkleinerte Wurzelstöcke von Ingwer (Amomum zingiber L.). Hierher gehört sowohl ungeschälter grauer (sog. „schwarzer“) Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer. |
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0910 20 10 und 0910 20 90 |
Safran Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b). |
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0910 30 00 |
Kurkuma Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe c). Die runde Kurkuma stammt von dem dicken, rundlichen Hauptwurzelstock und die lange Kurkuma von den seitlichen, ei- oder zylinderförmigen Verzweigungen dieses Wurzelstocks. |
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0910 91 05 bis 0910 91 90 |
Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g). |
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0910 91 05 |
Curry Currypulver ist in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe e) beschrieben; der Zusatz geringer Mengen anderer Stoffe (z. B. Salz, Senfkörner, Leguminosenmehl) bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Mischungen. |
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0910 99 31 bis 0910 99 39 |
Thymian Hierher gehört Thymian, von dem es mehrere Arten gibt (Thymus vulgaris, Thymus zygis, Thymus serpyllum L. oder Quendel), auch getrocknet. |
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0910 99 31 |
Feldthymian ( Thymus serpyllum L.) Hierher gehört nur Feldthymian (oder Quendel) der Art Thymus serpyllum L. |
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0910 99 33 |
anderer Hierher gehören z. B. die abgestreiften und getrockneten Blätter und Blüten von Thymus vulgaris oder von Thymus zygis. |
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0910 99 50 |
Lorbeerblätter Hierher gehören die Blätter des Lorbeerbaumes (Laurus nobilis), auch getrocknet. |
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0910 99 91 und 0910 99 99 |
andere Hierher gehören z. B. Dillsamen (Anethum graveolens) und „Kani“ aus den Früchten von Xylopia aethiopica. Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse nicht hierher:
Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe die Erläuterungen zu diesen Kapiteln). |
KAPITEL 10
GETREIDE
Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604 90 99 gehören.
Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und bisweilen zum Aufplatzen der Getreidekörner geführt hat. Die teilweise Verkleisterung (Vorverkleisterung) erfolgt während des Trocknens und betrifft nur eine kleine Menge Getreidekörner. Diese Umwandlung von Stärke wird mit der thermischen Behandlung nicht beabsichtigt und ist lediglich ein Nebeneffekt. Diese Behandlung ist nicht als „anders bearbeitet“ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 10.
1001 |
Weizen und Mengkorn |
1001 11 00 und 1001 19 00 |
Hartweizen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 10 und die Erläuterungen zu Position 1001 des HS, erster Absatz Ziffer 2. |
1001 91 20 |
Weichweizen und Mengkorn Saatgut ist besonders ausgewählt und im Allgemeinen durch seine Aufmachung (z. B. in Säcken mit Angaben über seine Verwendung als Saatgut) und durch seinen höheren Preis gekennzeichnet. Saatgut kann auch gegen Schädlingsbefall oder Vogelfraß nach dem Aussäen behandelt sein. |
1003 |
Gerste |
1003 10 00 |
zur Aussaat Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1001 91 20 . |
1006 |
Reis Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10. |
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
1008 60 00 |
Triticale Triticale ist ein Gattungsbastard aus Weizen und Roggen, der im Allgemeinen größere Körner als Roggen und häufig auch größere Körner als Weizen hat und Schrumpfungen in der Kornoberfläche aufweist. |
KAPITEL 11
MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN
Zusätzliche Anmerkung 2 |
In Bezug auf Kokosnüsse gilt die Zusätzliche Anmerkung 2 zu diesem Kapitel nur für Mehl, Grieß und Pulver von Kokosnüssen. Geraspelte und getrocknete Kokosnüsse werden in die Unterposition 0801 11 00 eingereiht und fallen nicht in den Geltungsbereich der Position 1106 , selbst wenn sie die Kriterien der Zusätzlichen Anmerkung 2 b zu diesem Kapitel erfüllen. Geraspelte und getrocknete Kokosnüsse liegen in Scheiben, kleinen Stücken oder dünnen Streifen vor. Mehl, Grieß oder Pulver von Kokosnüssen besteht aus feinen Teilchen. |
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11. Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten. |
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1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11. Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten. |
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1102 20 10 und 1102 20 90 |
von Mais Zur Bestimmung des Fettgehalts ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1748/85 der Kommission (ABI. L 167 vom 27.6.1985, S. 26) die in Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebene Analysenmethode anzuwenden. Zu diesen Unterpositionen gehört auch als „Masa-Mehl“ bezeichnetes Maismehl, das durch ein als „Nixtamalisierung“ bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z. B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1102 (im Allgemeinen Kapitel 19). |
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1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide |
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1103 11 10 bis 1103 19 90 |
Grobgrieß und Feingrieß
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1103 13 10 und 1103 13 90 |
von Mais Zur Bestimmung des Fettgehalts siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1102 20 10 und 1102 20 90 . Zu diesen Unterpositionen gehört auch als „Masa-Mehl“ bezeichneter Grobgrieß oder Feingrieß von Mais, der durch ein als „Nixtamalisierung“ bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z. B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1103 (im Allgemeinen Kapitel 19). |
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1103 20 25 bis 1103 20 90 |
Pellets Siehe die Erläuterungen zu Position 1103 des HS, letzter Absatz. |
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1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen Flocken der Unterpositionen 1104 12 90 , 1104 19 69 und 1104 19 91 sind geschälte (entspelzte) und ausgewalzte Körner. |
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1104 22 40 bis 1104 29 89 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet) Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 5. |
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1104 22 50 |
perlförmig geschliffen Neben den in den Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 erfassten Getreidekörnern gehören hierher auch durch Schleifen gerundete Bruchstücke des Korns. |
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1104 22 95 |
andere Hierher gehören Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von ungeschälten (nicht entspelzten) Körnern, die den Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht entsprechen. |
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1104 23 40 |
geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen Wegen des Begriffs „perlförmig geschliffen“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50 . |
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1104 23 98 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95 . Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, gehört als ungeschroteter Mais hierher, sofern er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11 entspricht. |
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1104 29 05 |
perlförmig geschliffen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50 . |
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1104 29 08 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95 . |
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1104 29 30 |
perlförmig geschliffen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50 . |
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1104 29 51 bis 1104 29 59 |
nur geschrotet Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95 . |
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1104 30 10 und 1104 30 90 |
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6. |
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1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 Die Begriffe „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ sind in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 11 festgelegt. Nicht hierher gehören pastenförmige Erzeugnisse. |
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1107 |
Malz, auch geröstet |
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1107 10 11 bis 1107 10 99 |
nicht geröstet Hierher gehört Malz, das die diastatische Kraft besitzt, die zur Verzuckerung der im Korn enthaltenen Stärke notwendig ist. Hierher gehören z. B. Grünmalz, Luftmalz und bestimmte Darrmalzsorten; von letzteren werden im Handel helles Malz als „Typ Pilsen“ und dunkles Malz als „Typ München“ bezeichnet. Zu diesen Unterpositionen gehört auch zu Ernährungszwecken verwendetes Grünmalz, das wie Gemüsesprossen verzehrt wird, da es sich um Getreidekörner handelt, die zu keimen begonnen haben, aber noch nicht getrocknet sind. Das hierher gehörende ganze Malz kennzeichnet sich durch einen weißen und mürben Mehlkörper. Jedoch kann bei dunklem Malz (Typ München) bei etwa 10 v.H. der Körner die Farbe des Mehlkörpers zwischen gelb und braun schwanken. Die Beschaffenheit des Mehlkörpers ist trocken und mürbe, zu Grieß zerreibbar und beim Beißen mürb. |
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1107 20 00 |
geröstet Hierher gehört Malz, dessen diastatische Kraft durch das Rösten geschwächt oder gänzlich verloren gegangen ist und das deshalb beim Brauen nur als Zusatz zum ungerösteten Malz verwendet wird, um dem Bier eine bestimmte Farbe und einen bestimmten Geschmack zu geben. Die Farbe des Mehlkörpers dieses Malzes kann je nach Malztyp von weiß-speckig bis schwarz sein. Hierher gehören z. B.:
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KAPITEL 12
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
1201 |
Sojabohnen, auch geschrotet Sojabohnen (Samen von Glycine max) sind von unterschiedlicher Farbe (von braun bis grünlich oder schwärzlich). Sie enthalten praktisch keine Stärke, weisen jedoch einen hohen Gehalt an Protein und Fettstoffen auf. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei der Einreihung von ausgelösten Hülsenfrüchten, die unter der Bezeichnung „green soja beans“ oder „green beans“ gehandelt werden. Hierbei handelt es sich vielfach nicht um Sojabohnen, sondern um Bohnen, die zu Position 0713 gehören. |
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1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet Erdnusssamen (Samen von Arachis hypogaea) enthalten einen hohen Anteil an Fettstoffen. |
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1205 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet |
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1205 10 10 und 1205 10 90 |
erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 und die Erläuterungen zu Position 1205 des HS. |
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1206 00 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
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1206 00 91 |
geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift Sonnenblumenkerne dieser Unterposition sind normalerweise für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Im Allgemeinen beträgt ihre Länge nur die Hälfte der Länge der Schale, die mehr als 2 cm betragen kann. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 30 bis 35 GHT. |
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1206 00 99 |
andere Hierher gehören z. B. Sonnenblumenkerne, die zur Herstellung von Speiseöl bestimmt sind. Diese Kerne werden normalerweise ungeschält in der einheitlich schwarzen Schale geliefert. Im Allgemeinen ist die Länge der Kerne und der Schalen fast gleich. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 40 bis 45 GHT. |
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1207 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
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1207 40 10 und 1207 40 90 |
Sesamsamen Hierher gehören die Samen von Varietäten oder Sorten der Sesampflanze (Sesamum indicum). |
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1207 50 10 und 1207 50 90 |
Senfsamen Hierher gehören die Samen verschiedener Senfarten z. B. weißer Senf (Sinapis alba und Brassica hirta), schwarzer Senf (Brassica nigra) oder indischer Senf (Brassica juncea). |
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1207 99 96 |
andere Hierher gehören z. B., sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, die in den Erläuterungen zu Position 1207 des HS, zweiter Absatz genannten Früchte und Samen. Hierher gehören auch grüne, weichschalige Kürbiskerne, auch geschält, bei denen die korkartige Außenschicht der Samenschale genetisch fehlt (Cucurbita pepo L. convar. citrullinia Greb. var. styriaca und Cucurbita pepo L. var. oleifera Pietsch). Kürbisse dieser Varietäten werden hauptsächlich für die Ölgewinnung (so genannte Ölkürbisse) angebaut. Sie sind keine Garten- oder Gemüsekürbisse, deren Kerne zu Unterposition 1209 91 80 gehören. Nicht hierher gehören geröstete Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen (Unterposition 2008 19 oder 2008 97 ). |
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1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 12. |
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1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
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1209 10 00 |
Samen von Zuckerrüben Hierher gehören nur die Samen der Zuckerrüben (Beta vulgaris var. altissima). Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist. |
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1209 29 60 |
Samen von Futterrüben ( Beta vulgaris var. alba ) Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist. |
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1209 30 00 |
Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden Hierher gehören Samen von Pflanzen, die ausschließlich oder hauptsächlich ihrer Blüten wegen gezogen werden (Samen für Schnittblumen, Zierblumen usw.). Samen dieser Art können auf einer Unterlage, z. B. aus Zellstoffwatte oder Torf, gestellt werden. Zu den Samen dieser Unterposition gehören auch Samen der „Edelwicke“ (Lathyrus odoratus). |
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1209 91 80 |
andere Hierher gehören Kerne von Kürbissen, die zur Aussaat bestimmt sind. Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1207 99 96 und 1212 99 95 . |
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1209 99 10 |
Forstsamen Hierher gehören Samen und anderes Saatgut von Waldbäumen, auch wenn sie im Einfuhrland zur Aufzucht von Zierbäumen oder -sträuchern bestimmt sind. Als Bäume im Sinne dieser Unterposition gelten alle Bäume, Sträucher und Büsche, deren Stämme, Äste und Zweige von holziger Beschaffenheit sind. Hierher gehören folgende Samen und Früchte zur Aussaat:
Zu den Bäumen der vorstehenden Ziffer 2 — die zu einem großen Teil den gleichen Arten angehören wie diejenigen der vorstehenden Ziffer 1 — gehören sowohl solche, die nicht nur wegen ihrer Form oder Farbe des Blattwerks (z. B. bestimmte Arten von Pappeln, Ahorn und Koniferen), sondern auch wegen ihrer Blüten (z. B. Mimosen, Tamarisken, Magnolien, Flieder, Goldregen, Japanische Kirsche, Judasbäume, Rosensträucher), oder auch wegen der auffallenden Farbe ihrer Früchte (z. B. Kirschlorbeer, Cotoneaster, Pyracantha oder Weißdorn) verwendet werden. Jedoch sind folgende Samen und Früchte, auch zur Aussaat bestimmt, von dieser Unterposition ausgenommen:
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1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
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1210 20 10 |
Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin Neben Lupulin gehören hierher lupulinangereicherte Erzeugnisse, die durch Mahlen der Blütenzapfen des Hopfens nach mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnen werden. |
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1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
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1211 20 00 |
Ginsengwurzeln Hierher gehören die Wurzeln von Panax quinquefolium und Panax ginseng. Sie sind zylindrisch bis spindelförmig, weisen im oberen Drittel einige ringförmige Anschwellungen auf und sind meistens in mehrere Arme aufgeteilt. Die Oberfläche ist weißgelblich bis gelbbräunlich, der Querschnitt ist weiß und mehlig (oder hornartig nach Behandlung in kochendem Wasser). Hierher gehören auch zerkleinerte (gemahlene) Ginsengwurzeln. |
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1211 90 30 |
Tonkabohnen Hierher gehören Samen von Dipteryx odorata, auch „Tongobohnen“, „Gaiac-Nuss“, „Coumarou-Nuss“ genannt. Sie sind ein Ausgangsstoff für Cumarin und werden zum Herstellen von Parfüms oder Essenzen für diätetische Getränke verwendet. |
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1211 90 86 |
andere Hierher gehören, sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, z. B. die in den Erläuterungen zu Position 1211 des HS, elfter Absatz genannten Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, sowie:
Nicht hierher gehören Algen (Position 1212 ) und Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209 ). |
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1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1212 21 00 und 1212 29 00 |
Algen und Tange Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe A. |
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1212 91 20 und 1212 91 80 |
Zuckerrüben Hierher gehören nur nicht entzuckerte Rüben, die im Allgemeinen einen Zuckergehalt von mehr als 60 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, aufweisen. Teilweise oder vollständig entzuckert gehören sie zu Unterposition 2303 20 10 oder 2303 20 90 . |
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1212 92 00 |
Johannisbrot (Carob) Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe C, erster und zweiter Absatz. |
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1212 99 41 und 1212 99 49 |
Johannisbrotkerne Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe C, dritter Absatz. |
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1212 99 95 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z. B.:
Nicht hierher gehören Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209 ), mit Ausnahme der geschälten Kerne von Kürbissen, welche gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-229/06 in Position 1212 einzureihen sind. |
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1214 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
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1214 90 10 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken Hierher gehören:
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KAPITEL 13
SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
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1301 20 00 |
Gummi arabicum Gummi arabicum hat die Form von Tropfen oder unregelmäßigen Stücken, die gelblich oder rötlich, durchscheinend, in Wasser löslich und in Alkohol unlöslich sind. |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Pflanzenauszüge der Position 1302 sind pflanzliche Rohstoffe, die beispielsweise durch Lösungsmittelextraktion gewonnen und nicht weiter chemisch modifiziert oder verarbeitet wurden. Allerdings sind inerte Hilfsstoffe (z. B. Antibackmittel) und eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung oder eine physikalische Behandlung, wie Trocknen oder Filtrieren, zulässig. |
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1302 11 00 |
Opium Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffer 1. |
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1302 12 00 |
von Süßholzwurzeln Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffer 2. |
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1302 19 70 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffern 4 bis 20. |
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1302 20 10 und 1302 20 90 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt B aufgeführten Erzeugnisse. |
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1302 31 00 bis 1302 39 00 |
Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Quillt eine Ware in kaltem Wasser oder löst sie sich in heißem Wasser auf, sind die Kriterien der Erläuterung zu Position 1302 des HS, Abschnitt C erster Absatz erfüllt. |
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1302 31 00 |
Agar-Agar Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 1. |
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1302 32 10 und 1302 32 90 |
Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 2. Nicht hierher gehört Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplit) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen (Position 1404 ). |
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1302 39 00 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffern 3 bis 5 genannten Erzeugnissen gehören hierher z. B.:
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KAPITEL 14
FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
1401 10 00 |
Bambus Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1. |
1401 20 00 |
Peddig und Stuhlrohr Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2. |
1401 90 00 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 7, aufgeführten Erzeugnisse. Hierher gehören auch Blätter von Typha-Arten (z. B. Typha latifolia). |
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
1404 20 00 |
Baumwoll-Linters Siehe die Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A. |
1404 90 00 |
andere Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstaben B bis F beispielhaft aufgeführt. Die Fruchtstände der Kardendisteln, die in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe F Ziffer 7 aufgeführt sind, gehören zu der Art Dipsacus sativus. Hierher gehört auch Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplits) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen. |
ABSCHNITT III
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS
KAPITEL 15
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS
Allgemeines
Als „industrielle Zwecke“ im Sinne der Unterpositionen des Kapitels 15, die diese Zweckbindung vorsehen, gelten nur solche Verwendungen, bei denen eine Verarbeitung der Ausgangsstoffe erfolgt.
Der Begriff „technische Zwecke“, auf den gewisse Unterpositionen Bezug nehmen, verlangt dagegen diese Verarbeitung nicht.
Bearbeitungen, wie Reinigen, Raffinieren oder Hydrieren, gelten weder als Verwendung zu „industriellen“ noch zu „technischen Zwecken“.
Er wird darauf hingewiesen, dass auch zur menschlichen Ernährung geeignete Erzeugnisse zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet werden können.
Die Unterpositionen dieses Kapitels, die Waren zu technischen oder industriellen Zwecken — ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln — erfassen, gelten auch für Fette und Öle zur Herstellung von Zubereitungen von der zur Fütterung von Tieren verwendeten Art.
Zusätzliche Anmerkung 1 a) |
Die flüssige Fraktion von pflanzlichen Ölen, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z. B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird, kann nicht als rohes Öl angesehen werden. |
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Siehe die Erläuterungen zu Position 1502 des HS. Zu dieser Position gehört ausgeschmolzener Talg, z. B.:
Hierher gehört neben ausgeschmolzenem Talg auch roher Talg, d. h. Talg in seinem Zellgewebe. |
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1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
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1503 00 11 und 1503 00 19 |
Schmalzstearin und Oleostearin Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, zweiter und vorletzter Absatz genannten Waren. |
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1503 00 30 |
Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, fünfter Absatz genannte Erzeugnis, sofern es zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, verwendet wird (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15, Abschnitt „Allgemeines“). |
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1503 00 90 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, dritter und vierter Absatz genannten Waren gehört hierher auch Talgöl, das nicht die in der Unterposition 1503 00 30 genannten Bedingungen erfüllt, z. B. Talgöl zu technischen Zwecken. |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Wegen der Fraktionen von Fetten oder Ölen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A sechster und siebter Absatz. |
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1504 10 10 bis 1504 10 99 |
Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen Siehe die Erläuterungen zu Position 1504 des HS, zweiter Absatz. |
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1504 10 10 |
mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger Der Gehalt an Vitamin A der Leberöle von Fischen der Gadus-Arten (z. B. Kabeljau oder Dorsch, Schellfisch, Lengfisch und Merlan) überschreitet im Allgemeinen nicht 2 500 internationale Einheiten je Gramm. |
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1504 10 91 und 1504 10 99 |
andere Der Gehalt an Vitamin A der Leberöle von z. B. dem Thunfisch, Heilbutt und von zahlreichen Haien überschreitet im Allgemeinen 2 500 internationale Einheiten je Gramm. Hierher gehören auch mit Vitaminen angereicherte Öle, wenn sie ihren Charakter als Fischleberöl nicht verloren haben. Das ist z. B. der Fall bei Fischleberölen mit einem Gehalt an Vitamin A von nicht mehr als 100 000 internationalen Einheiten je Gramm. |
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1504 20 10 und 1504 20 90 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle Hierher gehören Fette und Öle sowie deren Fraktionen von Fischen aller Art, ausgenommen die ausschließlich aus ihren Lebern gewonnenen Öle. Hierher gehören z. B.:
Die Fette und Öle dieser Unterpositionen werden fast ausschließlich zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet, wie z. B. in der Gerberei, zum Herstellen von Anstrichfarben oder von Schneidölzubereitungen. |
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1504 30 10 und 1504 30 90 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren Hierher gehören z. B.:
Hierher gehören alle Öle, einschließlich der Leberöle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, wie z. B. das Leberöl des Pottwals, das sehr reich an Vitamin A ist und ähnliche Eigenschaften besitzt wie die Fischleberöle der Unterpositionen 1504 10 10 , 1504 10 91 und 1504 10 99 . |
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1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
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1505 00 10 |
Wollfett, roh Siehe die Erläuterungen zu Position 1505 des HS, erster Absatz. |
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1505 00 90 |
andere Hierher gehören:
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1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Nicht hierher gehören ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen (z. B. Kadaverfette) sowie Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen (z. B. verbrauchtes Frittürenfett) (Position 1518 ). |
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1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1507 10 10 und 1507 10 90 |
rohes Öl, auch entschleimt Für die Auslegung des Begriffs „roh“ im Sinne dieser Unterpositionen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a), b) und c) zu Kapitel 15. |
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1507 90 10 und 1507 90 90 |
andere Hierher gehört z. B. raffiniertes Sojaöl. |
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1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1508 10 10 und 1508 10 90 |
rohes Öl Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) und b) zu Kapitel 15. |
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1508 90 10 und 1508 90 90 |
andere Hierher gehört z. B. raffiniertes Erdnussöl. |
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1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Hierher gehört nur Olivenöl, das drei Voraussetzungen erfüllt:
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1509 10 10 |
Lampantöl Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 B 1 zu Kapitel 15. |
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1509 10 20 |
Natives Olivenöl extra Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 B 2 zu Kapitel 15. |
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1509 10 80 |
andere Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 B 3 zu Kapitel 15. |
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1509 90 00 |
andere Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 15. Hierher gehört nicht nur raffiniertes Olivenöl, sondern auch raffiniertes Olivenöl, das mit nicht behandeltem Olivenöl verschnitten ist. |
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1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 Öle dieser Position müssen der in den Erläuterungen zu Position 1509 in Ziffer 1 genannten Voraussetzung entsprechen. Ebenso wie Öle der Position 1509 dürfen Öle der Position 1510 00 weder wiederverestert noch mit Ölen anderer Art, d.h. anderen als Olivenölen, vermischt sein, jedoch
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1510 00 10 |
rohe Öle Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 D zu Kapitel 15. |
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1510 00 90 |
andere Hierher gehören z. B. raffiniertes Tresteröl sowie Mischungen von raffiniertem Tresteröl mit nicht behandeltem Olivenöl. |
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1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1511 10 10 und 1511 10 90 |
rohes Öl Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) und b) zu Kapitel 15. Rohes Palmöl zersetzt sich schneller als die anderen Öle und hat daher einen hohen Gehalt an freien Fettsäuren. |
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1511 90 11 und 1511 90 19 |
feste Fraktionen Hierher gehört Palmstearin. |
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1511 90 91 und 1511 90 99 |
andere Hierher gehören z. B.:
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1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1512 11 91 |
Sonnenblumenöl Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe A. |
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1512 11 99 |
Safloröl Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe B. |
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1512 19 90 |
andere Hierher gehören z. B. raffiniertes Sonnenblumenöl und raffiniertes Safloröl. |
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1512 21 10 bis 1512 29 90 |
Baumwollsamenöl und seine Fraktionen Siehe die Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe C. |
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1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1514 11 10 bis 1514 19 90 |
erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 15 und die Erläuterungen zu Position 1514 des HS, Buchstabe A, Absatz 2, zweiter Satz. |
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1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1515 30 10 und 1515 30 90 |
Rizinusöl und seine Fraktionen Rizinusöl wird auch Kastoröl, Palma-Christi-Öl oder Kerva-Öl genannt. Nicht hierher gehört Öl aus den Samen des Wolfsmilchgewächses „Jatropha curcas“ (Purgiernuss), das oft auch „Amerikanisches Rizinusöl“ oder „Wildes Rizinusöl“ genannt wird (Unterpositionen 1515 90 40 bis 1515 90 99 ). |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Wegen des Begriffs „Margarine“ siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1517 10 und 1517 90 des HS. |
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1517 10 10 und 1517 10 90 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine Siehe die Erläuterungen zu Position 1517 des HS, fünfter Absatz, Buchstabe A. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wassergehalt die Einreihung in diese Unterpositionen nicht beeinflusst. |
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1517 90 91 |
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen Zu dieser Unterposition gehören auch Mischungen von chemisch modifizierten pflanzlichen Ölen. |
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1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
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1521 10 00 |
Pflanzenwachse Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 1521 des HS, Ziffer I beschriebenen Wachsen auch Kaffeewachs, das sich in allen Teilen des Kaffeestrauches findet (Bohnen, Schalen, Blätter usw.) und ein Nebenprodukt bei der Herstellung von entkoffeiniertem Kaffee ist. Es ist schwarz, riecht nach Kaffee und wird zum Herstellen bestimmter Pflegemittel verwendet. |
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1521 90 91 |
roh Hierher gehören z. B. Wachse in Wabenform. |
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1521 90 99 |
andere Hierher gehören Wachse, die geschmolzen, gepresst oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt sind. |
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1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen |
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1522 00 31 und 1522 00 39 |
Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 15, in der die Rückstände aufgeführt sind, die nicht zu diesen Unterpositionen gehören. |
ABSCHNITT IV
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE
KAPITEL 16
ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz vor den Ausnahmen hingewiesen.
Der zweite Satz von Absatz 1 der Anmerkung 2 (Einreihung in die Position, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht) gilt auch für die Bestimmung von Unterpositionen. Dies gilt nicht für Lebern enthaltende Zubereitungen der Positionen 1601 00 und 1602 (siehe Absatz 2 der Anmerkung).
Zusätzliche Anmerkung 2 |
In der Regel können Teile von Teilstücken nur bestimmt werden, wenn sie ca. 100 × 80 × 2 mm groß sind. Der Begriff „Teile“ bezieht sich nur auf Teile, bei denen positiv und nicht durch Ausschluss anderer Möglichkeiten bestimmt werden kann, von welchem Teilstück (z. B. Schinken) sie stammen. |
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Für die Einreihung von Erzeugnissen in diese Position ist es nicht entscheidend, dass sie durch die Verkehrsanschauung als „Würste und ähnliche Erzeugnisse“ angesehen werden. Zubereitungen aus grob bis fein zerkleinertem Fleisch, die in Dosen oder andere starre Behältnisse, auch in zylindrischer Form abgefüllt sind, gelten nicht als Würste im Sinne dieser Position. |
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1601 00 10 |
aus Lebern Hierher gehören Würste und ähnliche Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch mit Zusatz von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Speck, Fett usw., sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Diese Waren, im Allgemeinen gekocht und manchmal auch geräuchert, kennzeichnen sich vor allem durch ihren spezifischen Lebergeschmack. |
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1601 00 91 |
Rohwürste, getrocknet oder streichfähig Hierher gehören Würste, nicht gekocht, sofern sie einen Reifeprozess erfahren haben (z. B. durch Lufttrocknung) und unmittelbar genießbar sind. Die Würste können auch geräuchert sein; ihr Eiweiß darf jedoch durch Hitzeeinwirkung (z. B. durch Heißräuchern) nicht vollständig koaguliert sein. Hierher gehören sowohl schnittfeste Würste (z. B. Salami, Saucisson d'Arles und Plockwurst) als auch streichbare Würste (z. B. Teewurst). |
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1601 00 99 |
andere Hierher gehören z. B.:
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1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 a) zu Kapitel 2, der zufolge nichtgegartes, gewürztes Fleisch zu Kapitel 16 gehört. Ob nichtgegartes Geflügelfleisch gewürzt ist, wird nach den Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission (8)ermittelt. |
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1602 10 00 |
homogenisierte Zubereitungen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 16. |
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1602 20 10 und 1602 20 90 |
aus Lebern aller Tierarten Hierher gehören Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch gemischt mit Fleisch oder anderen Schlachtnebenerzeugnissen, sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Die wichtigsten Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind aus Gänse- oder Entenleber hergestellt (Unterposition 1602 20 10 ). |
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1602 31 11 bis 1602 39 85 |
von Geflügel der Position 0105 Hierher gehören z. B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden. Hierher gehören z. B.:
Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet. |
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1602 31 11 |
ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16. |
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1602 32 11 |
nicht gegart Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16. |
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1602 39 21 |
nicht gegart Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16. |
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1602 41 10 und 1602 41 90 |
Schinken und Teile davon Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen. Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schinken oder Teilen davon hergestellt wurden. |
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1602 42 10 und 1602 42 90 |
Schultern und Teile davon Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen. Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schultern oder Teilen davon hergestellt wurden. |
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1602 49 11 bis 1602 49 50 |
von Hausschweinen Zur Ermittlung der Vomhundertsätze an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art, siehe die Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABI. L 29 vom 31.1.1989, S. 11). Bei der Ermittlung dieser Vomhundertsätze werden Gelatine und Soßen nicht berücksichtigt. |
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1602 49 15 |
andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen. Hierher gehören nur Mischungen, die mindestens eines der in der Unterposition aufgeführten Teilstücke (und/oder Teile davon) enthalten, das der Mischung jedoch nicht notwendigerweise ihren wesentlichen Charakter verleihen muss. Diese Mischungen können auch Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von anderen Tieren enthalten. |
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1602 50 10 |
nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16. |
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1602 50 31 |
Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen Der Begriff „in luftdicht verschlossenen Behältnissen“ im Sinne der Unterposition 1602 50 31 umfasst Waren, die in Behältnissen, auch vakuumverpackt, aufgemacht sind, um das Entweichen oder Eindringen von Luft oder anderen Gasen zu verhindern. Nach Öffnen des Behältnisses ist der ursprüngliche luftdichte Verschluss auf Dauer beschädigt. Hierher gehören unter anderem in luftdicht verschlossenen Kunststoffbeuteln aufgemachte Waren, auch vakuumverpackt. |
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1602 90 61 |
nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16. |
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1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16. |
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1604 12 91 |
in luftdicht verschlossenen Behältnissen Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31 . |
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1604 14 26 |
Filets genannt „Loins“ Hierher gehören nur Fischfilets im Sinne der Erläuterungen zu Position 0304 des HS, Ziffer 1, die die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:
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1604 14 36 |
Filets genannt „Loins“ Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26 . |
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1604 14 46 |
Filets genannt „Loins“ Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26 . |
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1604 19 31 |
Filets genannt „Loins“ Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26 . |
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1604 20 05 |
Surimizubereitungen Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 0304 93 10 . Zur Herstellung der hierher gehörenden Zubereitungen wird Surimi mit anderen Erzeugnissen (z. B. Mehl, Stärke, Proteinen, Fleisch von Krebstieren, Gewürzen und Geschmacksstoffen) vermengt, sodann erhitzt und im Allgemeinen eingefroren. |
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1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16. |
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1605 29 00 |
andere Hierher gehören Garnelen in luftdicht verschlossenen Behältnissen (siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31 ). |
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1605 53 10 |
in luftdicht verschlossenen Behältnissen Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31 . |
KAPITEL 17
ZUCKER UND ZUCKERWAREN
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
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1701 12 10 bis 1701 14 90 |
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 17. Hierher gehören z. B.:
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1701 12 10 und 1701 12 90 |
Rübenzucker Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12 , 1701 13 und 1701 14 des HS. |
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1701 13 10 und 1701 13 90 |
Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12 , 1701 13 und 1701 14 des HS. |
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1701 14 10 und 1701 14 90 |
anderer Rohrzucker Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12 , 1701 13 und 1701 14 des HS. |
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1701 91 00 |
mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Aromatisierter oder gefärbter Zucker gehört auch dann hierher, wenn sein Saccharosegehalt weniger als 99,5 GHT beträgt. |
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1701 99 10 |
Weißzucker Der Begriff „Weißzucker“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 festgelegt. Hierher gehört sowohl raffinierter als auch nicht raffinierter Zucker, dessen Farbe im Allgemeinen aufgrund seines hohen Gehaltes an Saccharose (99,5 GHT oder mehr) weiß ist. Zur Bestimmung des Saccharosegehalts von Weißzucker (Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 17) ist die in Anlage II, Methode 10 der Richtlinie 79/796/EWG festgelegte polarimetrische Methode anzuwenden (ABI. L 239 vom 22.9.1979, S. 24). |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
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1702 11 00 und 1702 19 00 |
Lactose und Lactosesirup Siehe die Erläuterungen zu Position 1702 des HS, Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt B erster Absatz. |
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1702 30 10 |
Isoglucose Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17. |
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1702 30 50 und 1702 30 90 |
andere Für die Berechnung des Gewichtsanteils an Glucose bedeutet der Begriff „bezogen auf die Trockenmasse“, dass sowohl freies Wasser als auch Kristallwasser ausgeschlossen sind. |
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1702 40 10 |
Isoglucose Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17. |
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1702 60 10 |
Isoglucose Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17. |
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1702 60 80 |
Inulinsirup Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 a) zu Kapitel 17. |
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1702 90 30 |
Isoglucose Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17. |
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1702 90 80 |
Inulinsirup Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 b) zu Kapitel 17. |
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1702 90 95 |
andere Hierher gehören z. B.:
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1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
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1703 10 00 |
Rohrzuckermelasse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1703 10 des HS. |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
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1704 10 10 und 1704 10 90 |
Kaugummi, auch mit Zucker überzogen Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von „Chicle gum“ oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren „Bubble gum“ genannten Kaugummis. |
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1704 90 10 |
Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe Hierher gehört nur Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz von anderen Zuckern sowie von Geschmacks- oder anderen Stoffen, auch in Form von Broten, Blöcken, Stäben, Tabletten, usw. Süßholz-Auszug, durch Zusatz anderer Stoffe als Zuckerware zubereitet, gehört ohne Rücksicht auf seinen Saccharosegehalt zu Unterposition 1704 90 99 . |
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1704 90 30 |
weiße Schokolade Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 6). |
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1704 90 51 bis 1704 90 99 |
andere Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z. B.:
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1704 90 51 |
Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 4) und 9). Hierher gehören auch Zucker- und Fettglasuren. |
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1704 90 55 |
Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 5). |
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1704 90 61 |
Dragees Hierher gehören Zuckerwaren, die mit einem harten dragierten Zuckerüberzug versehen sind, z.B. dragierte Mandeln. |
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1704 90 65 |
Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse bestehen aus Gelier- und Quellstoffen (wie Gummi arabicum, Gelatine, Pektin oder bestimmte Stärken), Zuckern und Geschmackstoffen. Sie können verschiedene Formen aufweisen, z.B. die Form von Tieren. |
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1704 90 71 |
Hartkaramellen, auch gefüllt Hartkaramellen weisen eine harte, manchmal auch bröckelige Beschaffenheit auf, sie sind durchsichtig oder undurchsichtig. Sie werden im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker und unter Zusatz kleiner Mengen anderer Stoffe — ausgenommen Fettstoffe — hergestellt, um eine Vielzahl von Geschmacksrichtungen, Strukturen und Farben zu erhalten. In einigen Fällen können Hartkaramellen auch Füllungen enthalten. |
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1704 90 75 |
Weichkaramellen Weichkaramellen werden ähnlich wie Hartkaramellen im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker, jedoch mit Zusatz von Fettstoffen hergestellt. Erzeugnisse diesert Art werden z. B. als Toffees bezeichnet. |
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1704 90 81 |
Komprimate Hierher gehören Zuckerwaren in unterschiedlichen Formen, die durch Komprimieren, auch mit Bindemitteln, hergestellt werden. |
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1704 90 99 |
andere Soweit nicht in den vorhergehenden Unterpositionen genauer erfasst, gehören hierher z. B.:
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KAPITEL 18
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
1801 00 00 |
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Die Kakaobohne enthält 49 bis 54 GHT Fett, Kakaobutter genannt, 8 bis 10 GHT Stärke, 8 bis 10 GHT Protein, 1 bis 2 GHT Theobromin, 5 bis 10 GHT Tannine (Catechine oder Kakaorot), 4 bis 6 GHT Cellulose, 2 bis 3 GHT Mineralstoffe, Sterine (Vitamin D) und verschiedene Fermente. |
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1803 |
Kakaomasse, auch entfettet Hierher gehört Kakaomasse, auch in Stücken, die mit Alkalien behandelt wurde, um ihre Löslichkeit zu erhöhen. Hierher gehört jedoch nicht derartig behandelte Kakaomasse in Form von Pulver (Position 1805 00 00 ). |
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1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Hierher gehört auch Kakaopulver mit Zusatz einer geringen Menge (etwa 5 GHT) Lecithin. Dieser Zusatz hat lediglich den Zweck, die Fähigkeit des Kakaopulvers, in Flüssigkeiten Dispersionen zu bilden, zu erhöhen und damit die Zubereitung von Getränken auf der Grundlage von Kakao (löslicher Kakao) zu erleichtern. |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Als kakaohaltig im Sinne der Position 1806 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten. |
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1806 20 10 |
mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als Schokoladeüberzugsmassen (Kuvertüre) oder Milchschokoladeüberzugsmassen bezeichneten Erzeugnisse. |
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1806 20 30 |
mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als „Milchschokolade“ bezeichneten Erzeugnisse. |
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1806 20 50 |
mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr Hierher gehören insbesondere die als zartbittere oder Bitterschokolade bezeichneten Erzeugnisse. |
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1806 20 70 |
„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen „Chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen werden durch Vakuumtrocknung einer innigen flüssigen Mischung aus Zuckern, Milch und Kakao gewonnen; sie werden hauptsächlich zum Herstellen von Milchschokolade verwendet. Sie werden in Form von unregelmäßigen, zerbrechlichen Stücken oder als Pulver gehandelt. Im Allgemeinen liegt der Anteil an Zuckern zwischen 35 und 70 GHT, an Milchtrockenmasse zwischen 15 und 50 GHT und an Kakao zwischen 5 und 30 GHT. Durch das spezielle Herstellungsverfahren ist eine Kristallisation der Zuckerarten eingetreten. |
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1806 20 95 |
andere Hierher gehören andere kakaohaltige Zubereitungen, z. B. Nougatmassen und Brotaufstrichpasten. |
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1806 31 00 |
gefüllt Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS. |
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1806 32 10 |
mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen Hierher gehört z. B. Schokolade in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, die Getreide, Früchte oder Nüsse, auch zerkleinert, enthält, die in der gesamten Masse verteilt sind. |
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1806 90 11 und 1806 90 19 |
Pralinen, auch gefüllt Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß. Hierher gehören Erzeugnisse in mundgerechter Größe, die bestehen aus:
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1806 90 11 |
alkoholhaltig Mischungen von alkoholhaltigen mit nicht alkoholhaltigen Pralinen sind gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. |
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1806 90 19 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 90 11 . |
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1806 90 31 |
gefüllt Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß. Hierher gehören z. B. gefüllte Schokoladeneier und gefüllte Weihnachtsartikel. |
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1806 90 39 |
nicht gefüllt Hierher gehören z. B. Schokoladestreusel, -flocken und -raspeln sowie massive oder hohle figürliche Schokoladeerzeugnisse. |
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1806 90 50 |
kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen Hierzu gehören kakaohaltige Zuckerwaren der Position 1704 , z. B. Toffees oder Dragees. |
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1806 90 60 |
kakaohaltige Brotaufstriche Hierher gehören kakaohaltige Brotaufstriche in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger. |
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1806 90 90 |
andere Hierher gehören z. B. bestimmte kakaohaltige Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis, Nachspeisen sowie ähnliche Zubereitungen (mit Ausnahme der Waren, die in den Erläuterungen zu Kapitel 18 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ ausgenommen sind). |
KAPITEL 19
ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN
Allgemeines
Der „Gehalt an Kakaopulver in Gewichtshundertteilen“ im Sinne dieses Kapitels wird normalerweise berechnet, indem die Summe der Gehalte an Theobromin und Coffein in Gewichtshundertteilen mit dem Faktor 31 multipliziert wird.
Theobromin und Coffein sind mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie zu bestimmen („HPLC“).
Bei Erzeugnissen, die Coffein oder Theobromin aus anderen Quellen enthalten als Kakao, sind diese zusätzlichen Mengen an Coffein bzw. Theobromin nicht zur Berechnung des Kakaogehaltes heranzuziehen.
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Als kakaohaltig im Sinne der Position 1901 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten. |
1901 20 00 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 Hierher gehört z. B. zubereiteter Teig, der in den Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil II, achter Absatz, Ziffern 7 und 8 beschrieben ist. Nicht hierher gehören dünne, gebackene und getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, auch zum Belegen bestimmter Backwaren bestimmt (Position 1905 ). |
1901 90 11 und 1901 90 19 |
Malzextrakt Siehe die Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil I. Malzextrakt enthält Dextrine, Maltose, Protein, Vitamine, Enzyme und aromatische Stoffe. Nicht hierher gehören Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die Malzextrakt enthalten, auch wenn der Malzextrakt darin der wesentliche Bestandteil ist (Unterposition 1901 10 00 ). |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
1902 20 91 |
gekocht Hierher gehören auch vorgekochte Teigwaren. |
1902 30 10 |
getrocknet Der Ausdruck „getrocknet“ im Sinne dieser Unterposition bezieht sich auf Waren in trockenem und brüchigem Zustand mit einem geringen Feuchtigkeitsgehalt (bis etwa 12 %), die entweder direkt in der Sonne getrocknet oder einem industriellen Trocknungsverfahren (z. B. Tunneltrocknung, Rösten oder Frittieren) unterzogen wurden. |
1902 40 90 |
anderer Hierher gehört Couscous, zubereitet, z. B. Couscous mit Fleisch, Gemüse und anderen Zutaten, sofern der Fleischgehalt in der Zubereitung 20 GHT nicht übersteigt. |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Siehe die Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 19. Als kakaohaltig im Sinne der Position 1904 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten. |
1904 10 10 bis 1904 10 90 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt Die Erzeugnisse, die dem in den Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe A Absatz 4 vorgesehenen Verfahren unterzogen wurden, einschließlich derer, die aus anderen Getreidearten hergestellt worden sind, bleiben auch dann in dieser Unterposition, wenn sie nach dem Aufblähen zu Mehl, Grieß oder Pellets verarbeitet worden sind. Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von z. B. Maisgrieß. |
1904 20 10 bis 1904 20 99 |
Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe B. |
1904 30 00 |
Bulgur-Weizen Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe C. |
1904 90 10 und 1904 90 80 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe D. |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z. B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die vollständig mit einem Teig umhüllt sind, wenn die Teighülle sowohl aufgrund ihrer Dicke als auch wegen ihres Geschmacks den Charakter der Erzeugnisse prägt. Als kakaohaltig im Sinne der Position 1905 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten. Nicht hierher gehört nicht gebackener Teig zur Herstellung von Backwaren, auch geformt, auch kakaohaltig (Unterposition 1901 20 00 ). |
1905 10 00 |
Knäckebrot Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 4. Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden. |
1905 20 10 bis 1905 20 90 |
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 6. Nicht hierher gehören Spekulatius und Russisch-Brot (Patience Gebäck). |
1905 31 11 bis 1905 31 99 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 8 b). Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden. |
1905 31 30 |
mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr Hierher gehören insbesondere Erzeugnisse, die unter der Bezeichnung Butterkekse bekannt sind. |
1905 31 91 |
Doppelkekse mit Füllung Hierher gehören Erzeugnisse aus zwei Keksen mit einer Füllung dazwischen. Die Füllung kann z.B. aus Schokolade, Konfitüre, Fondant, Creme oder Nusspaste bestehen. |
1905 32 05 bis 1905 32 99 |
Waffeln Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 9. |
1905 32 91 |
gesalzen, auch gefüllt Hierher gehören z. B. Käsewaffeln. |
1905 40 10 und 1905 40 90 |
Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 5. |
1905 90 20 |
Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe B. |
1905 90 30 |
Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger Der Begriff „Brot“ umfasst Erzeugnisse verschiedener Größen, z. B. Brötchen. Hierher gehört nicht nur gewöhnliches Brot wie Vollkornbrot, sondern auch Spezialbrote wie Glutenbrot für Diabetiker und Schiffszwieback. |
1905 90 45 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffern 8 a) und 8 c). |
1905 90 55 |
extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffern 7 und 15. |
1905 90 70 |
mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr Hierher gehören alle in den vorhergehenden Unterpositionen nicht erfassten feinen Backwaren, wie z. B. Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen und Hörnchen. |
1905 90 80 |
andere Hierher gehören z. B. Quiche und Pizza und das in den Unterpositionen 1905 90 30 und 1905 90 70 nicht erfasste Brot. Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von Stärke. |
KAPITEL 20
ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
Allgemeines
Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z. B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die lediglich teilweise mit einem Teig umhüllt sind und bei denen der wesentliche Charakter des Erzeugnisses folglich durch Gemüse, Früchte, Nüsse oder andere Pflanzenteile geprägt wird.
Zu diesem Kapitel gehören auch vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, die zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake eingelegt sind, unter Unterposition 0711 40 00 eingestuft werden, wenn sie zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten im allgemeinen mindestens 10 GHT Salz.
Anmerkung 4 |
Zur Bestimmung des Trockenmassegehalts von Tomatensaft ist die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission (ABI. L 214 vom 22.7.1982, S. 12) beschriebene Analysenmethode anzuwenden. |
Zusätzliche Anmerkung 1 |
Für die Ermittlung des Säuregehalts sind aliquote Anteile der Ware an Flüssigkeit und Festbestandteilen zu homogenisieren. |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20. |
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2001 90 10 |
Mango-Chutney Mango-Chutney dieser Unterposition und der Unterposition 2103 90 10 ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z. B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker. Während der Mango-Chutney dieser Unterposition noch Fruchtstückchen enthält, handelt es sich bei dem Mango-Chutney der Unterposition 2103 90 10 um eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße. |
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2001 90 50 |
Pilze Nicht hierher gehören Pilze, lediglich vorläufig haltbar gemacht nach den Verfahren, die in Position 0711 aufgeführt sind, z. B. in einer starken Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure. |
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2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
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2002 10 10 und 2002 10 90 |
Tomaten, ganz oder in Stücken Hierher gehören z. B. Tomaten, ganz oder in Stücken, auch geschält, durch Sterilisieren haltbar gemacht. |
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2002 90 11 bis 2002 90 99 |
andere Hierher gehört z. B. Tomatenmark, auch in Form von Broten, Tomatenkonzentrat und Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. Hierher gehört auch Tomatenpulver, das durch Trocknen von Tomatensaft hergestellt wird. Dagegen gehört Tomatenpulver, das durch Mahlen von Flocken — hergestellt durch Trocknen von in Scheiben geschnittenen Tomaten — gewonnen wird, zu Unterposition 0712 90 30 . |
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2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20. Nicht hierher gehören Zubereitungen von Erzeugnissen der Position 0714 , die nicht als Gemüse gelten (Unterposition 2001 90 40 , 2006 00 38 , 2006 00 99 oder 2008 99 91 ). |
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2004 10 10 |
gegart, jedoch nicht weiter zubereitet Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1 genannten Erzeugnisse. |
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2004 10 91 und 2004 10 99 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 genannten Erzeugnisse. |
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2004 90 50 |
Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) Im Sinne dieser Unterposition gelten als „grüne Bohnen“ nur Bohnen der Phaseolus- oder Vigna-Arten, die vor der Reife gepflückt sind und deren gesamte Frucht (Hülse und Samen) verzehrt wird. Die Hülse kann von unterschiedlicher Farbe sein, z. B. einheitlich grün, grün mit grauen oder blauen Streifen oder gelb (Wachsbohnen). |
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2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Die Erläuterungen zu Position 2004 gelten sinngemäß für die Erzeugnisse der Position 2005 . Hierher gehört ein als „Papad“ bezeichnetes Erzeugnis aus getrockneten Teigblättern aus Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen Mengen Getreide- oder Reismehl. |
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2005 10 00 |
Gemüse, homogenisiert Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 20. |
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2005 20 80 |
andere Hierher gehören z. B. Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder in Öl vorgebacken, gekühlt und vakuumverpackt. |
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2005 70 00 |
Oliven Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2005 des HS, vierter Absatz Ziffer 1 genannten Oliven, auch gefüllt mit Gemüse (z. B. Gemüsepaprika), mit Früchten (z. B. Mandeln) oder mit einem Gemisch aus Gemüse und Früchten oder Nüssen. |
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2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
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2006 00 31 bis 2006 00 38 |
mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20. |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Wegen des Begriffs „durch Kochen hergestellt“ siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 20. Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20. |
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2007 10 10 bis 2007 10 99 |
homogenisierte Zubereitungen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20. |
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2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20. Wegen des Begriffs „mit Zusatz von Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 20. Wegen des Begriffs „vorhandener Alkoholgehalt“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 20. |
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2008 11 10 bis 2008 19 99 |
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen. Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art:
Nicht hierher gehören dagegen Rohmassen zum Herstellen von Marzipan, Nougat usw. der Position 1704 . |
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2008 19 12 bis 2008 19 99 |
andere, einschließlich Mischungen Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt. |
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2008 30 51 |
Segmente von Pampelmusen und Grapefruits Als Segmente im Sinne dieser Unterposition gelten die natürlichen Einzelteile der Frucht. Das Vorhandensein zerbrochener Segmente in geringer Menge, die nicht das Ergebnis einer besonderen Behandlung sind, bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung. |
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2008 30 71 |
Segmente von Pampelmusen und Grapefruits Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2008 30 51 . |
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Wegen des Begriffs „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 20. Wegen des Begriffs „Brix-Wert“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 20. Wegen des Begriffs „Gehalt an zugesetztem Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20. Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 haben Erzeugnisse den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsaftes der Position 2009 verloren, wenn ihnen Zucker in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass sie weniger als 50 GHT Fruchtsaft enthalten. Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse durch den Zusatz von Zucker ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, sind allein die Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 zu Kapitel 20 heranzuziehen. Der Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose, wird gemäß der vorgenannten Zusätzlichen Anmerkung 2 bestimmt. Liegt der unter Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 berechnete Gehalt an zugesetztem Zucker bei mehr als 50 GHT, so beträgt der berechnete Gehalt an Fruchtsaft weniger als 50 GHT, so dass das Erzeugnis nicht in Position 2009 eingereiht werden kann. Die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 ist nicht auf konzentrierte natürliche Fruchtsäfte anzuwenden. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen. Hinsichtlich des Zusatzes anderer Stoffe zu Erzeugnissen der Position 2009 siehe die Erläuterungen zu Position 2009 des HS.
Die Analyse einer Probe Orangensaft ergibt Folgendes:
Schlussfolgerung: Die Probe ist so zu beurteilen, dass sie ihren ursprünglichen Charakter im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 nicht verloren hat, weil der berechnete Gehalt an Fruchtsaft nicht weniger als 50 GHT beträgt. |
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2009 11 11 bis 2009 11 99 |
gefroren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2009 11 des HS. |
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2009 50 10 und 2009 50 90 |
Tomatensaft Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 20 und die entsprechenden Erläuterungen. |
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2009 69 51 |
konzentriert Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20. |
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2009 69 71 |
konzentriert Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20. |
KAPITEL 21
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN
Allgemeines
Die Einreihung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 („Swiss Caps“) aufgestellt wurden.
Zusätzliche Anmerkung 1 |
Diese Zusätzliche Anmerkung gilt insbesondere für Maltodextrine. |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
2101 11 00 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate Hierher gehören Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in Form von Pulver, Granulat, Flocken, Blöcken oder in anderer fester Form. Hierher gehören flüssige oder pastenförmige Erzeugnisse, auch gefroren. Diese Erzeugnisse werden insbesondere bei der Lebensmittelzubereitung verwendet (z. B. bei der Herstellung von Pralinen, Gebäck und Speiseeis). |
2101 30 19 |
andere Hierher gehören auch Körner von entspelzter, nicht gekeimter Gerste, die geröstet worden sind und die in Brauereien zum Färben und Würzen von Bier eingesetzt werden, aber auch als Kaffeemittel verwendbar sind. |
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
2102 10 10 |
ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A, dritter Absatz, Ziffer 4. Diese Hefen werden auf speziellen Nährböden zu genau bestimmten Zwecken gezüchtet; sie werden insbesondere zum Herstellen von Branntwein und Wein eingesetzt. Mit ihrer Hilfe können vergorene Erzeugnisse mit spezifischem Charakter gewonnen werden. |
2102 20 11 und 2102 20 19 |
Hefen, nicht lebend Diese Hefen, die in den Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A, vierter und fünfter Absatz beschrieben sind, werden häufig unter der Bezeichnung „Nährhefen“ gehandelt. Sie kommen meistens in Pulver-, Blättchen- oder Körnerform vor. |
2102 20 90 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil B. |
2102 30 00 |
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil C. |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Zu dieser Position gehören auch als süße Soßen angebotene Waren verschiedener Geschmacksrichtungen (z. B. Karamellsoßen), sofern sie nicht in einer anderen Position genauer erfasst sind (z. B. kakaohaltige Soßen der Position 1806 oder aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe der Position 2106 ). Sie können unter anderem als Dessertsoßen oder Garnierungen (z. B. für Speiseeis oder Puddings) verwendet werden. |
2103 90 10 |
Mango-Chutney, flüssig Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z. B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker. Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße. |
2103 90 30 |
aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger Hierher gehören konzentrierte, flüssige alkoholische Zubereitungen, die ihren besonderen, gleichzeitig bitteren und stark aromatischen Geschmack durch die bei ihrer Herstellung verwendeten Enzianwurzeln in Verbindung mit verschiedenen Gewürzen und Aromastoffen erhalten. Diese konzentrierten aromatischen Bitter stellen Zusätze dar, die dazu verwendet werden, Getränken (z. B. Cocktails, Sirupen oder Limonaden) einen besonderen Geschmack zu geben oder in der Küche und bei der Backwarenherstellung in gleicher Weise wie Soßen oder zusammengesetzte Würzmittel als verfeinernde Würzstoffe zu dienen (z. B. für Suppen, Fleisch-, Fisch- oder Gemüsespeisen, Soßen, Fleisch- und Wurstwaren, Kompotte und Obstsalate, Obsttorten, Süßspeisen und Sorbet). Diese aromatischen Bitter werden im Allgemeinen unter der Bezeichnung „Angostura bitter“ in den Handel gebracht. |
2103 90 90 |
andere Zu dieser Unterposition gehören Erzeugnisse, die sonst unter Kapitel 22 fallen würden, die zum Kochen zubereitet und zum Trinken ungeeignet geworden sind. Zu dieser Unterposition gehören insbesondere „Kochflüssigkeiten“, die im Volksmund als „Kochwein“, „Kochportwein“, „Kochcognac“ oder „Kochbrandy“ bezeichnet werden. Bei Kochweinen handelt es sich um normale oder entalkoholisierte Weine oder um Mischungen aus beiden, die durch den Zusatz von Salz oder einer Kombination verschiedener Würzmittel (z. B. Salz und Pfeffer) zum Trinken ungeeignet geworden sind. In der Regel enthalten diese Erzeugnisse mindestens 5 g Salz pro Liter. |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
2104 20 00 |
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Der Begriff „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 festgelegt. Der Satz „Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.“ in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 bedeutet nicht, dass für diese sichtbaren Stückchen eine bestimmte Höchstgrenze gilt, ausgedrückt in GHT oder als Größenangabe, damit die Ware von Unterposition 2104 20 00 erfasst wird. Der Begriff einer „geringen Menge sichtbarer Stückchen der Bestandteile“ ist anhand der objektiven Merkmale der Ware auszulegen. So ist festzustellen, ob die sichtbaren Stückchen in einer solchen Menge hinzugefügt wurden, dass sie einen erheblichen Teil der Ware ausmachen. In diesem Fall wäre die Ware anderweitig (z. B. in Position 2005 ) einzureihen, da sie die Merkmale einer zusammengesetzten homogenisierten Lebensmittelzubereitung verloren hätte. |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig Als „Speiseeis“ im Sinne dieser Position gelten — auch für den Einzelverkauf aufgemachte — Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade (auch als Überzug) enthalten können; ihr fester oder teigig-pastöser Zustand wird durch Gefrieren erzielt, und sie sind zum Verzehr in diesem Zustand bestimmt. Diese Erzeugnisse kennzeichnen sich dadurch, dass sie in einen flüssigen oder halbflüssigen Zustand übergehen, wenn sie einer Temperatur um 0 °C ausgesetzt werden. Dagegen gehören Zubereitungen, die zwar wie Speiseeis aussehen, jedoch nicht die vorgenannte kennzeichnende Eigenschaft besitzen, im Allgemeinen zu Position 1806 , 1901 oder 2106 . Die hierher gehörenden Erzeugnisse haben verschiedene Bezeichnungen (Eis, Eiscreme, Cassata, Neapolitaner Schnitten usw.) und werden in unterschiedlicher Aufmachung gestellt; sie können Kakao oder Schokolade, Zucker, pflanzliche Fette oder Milchfett, Magermilch, Früchte, Stabilisatoren, Aromastoffe, Farbstoffe usw. enthalten. Der Gesamtgehalt an Fetten übersteigt im Allgemeinen nicht 15 GHT des Fertigerzeugnisses. Bestimmte Sorten von Speiseeis, die unter Verwendung eines beträchtlichen Anteils von Sahne hergestellt werden (Sahneeis, Rahmeis), können jedoch einen Gesamtfettgehalt von etwa 20 GHT aufweisen. Zum Herstellen bestimmter Arten Speiseeis wird zur Erhöhung des Volumens Luft in die verwendeten Grundstoffe eingeschlagen (Aufschlag). Als kakaohaltig im Sinne der Position 2105 00 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2105 des HS, insbesondere hinsichtlich der Ausnahmen. |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
2106 10 20 und 2106 10 80 |
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6 (mit Ausnahme der Eiweißhydrolysate). Nicht hierher gehören Milchproteinkonzentrate (Unterposition 0404 90 oder Position 3504 00 ). Bei der Ermittlung des Saccharosegehalts zum Zweck der Einreihung in diese Unterpositionen ist auch der Gehalt an Invertzucker, berechnet als Saccharose, zu berücksichtigen. |
2106 90 20 |
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 7. Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 21. Nicht hierher gehören ähnliche zusammengesetzte Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger (Unterposition 2106 90 92 oder 2106 90 98 ). |
2106 90 30 |
Isoglucosesirup Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 21. |
2106 90 92 und 2106 90 98 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 bis 16 sowie die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 10 80 , dritter Absatz. |
KAPITEL 22
GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG
Allgemeines
Wird in diesem Kapitel zwischen Waren in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger und solchen von mehr als 2 Litern unterschieden, so ist die in diesen Behältnissen enthaltene Flüssigkeitsmenge und nicht das Fassungsvermögen der Behältnisse zu berücksichtigen.
Hierher gehören auch — sofern sie nicht Arzneiwaren sind — Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z. B. löffelweise, eingenommen werden, jedoch unmittelbar trinkbar sind. Nicht alkoholische Anregungsmittel (Tonika), die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen, sind vom Kapitel 22 ausgeschlossen (im Allgemeinen Position 2106).
Zusätzliche Anmerkung 2 b) |
Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % vol) wird errechnet durch Multiplikation der in 100 Litern des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,6. |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
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2201 10 11 bis 2201 10 90 |
Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze B und C genannten Waren. Nicht hierher gehört z. B. natürliches Mineralwasser, zur Hautpflege in Spray-Dosen aufgemacht (Position 3304 ). |
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2201 10 11 und 2201 10 19 |
natürliches Mineralwasser Als „natürliches Mineralwasser“ gilt Mineralwasser, das der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45) in ihrer jeweiligen Fassung entspricht. |
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2201 90 00 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze A und D genannten Waren. Hierher gehören ferner Wasserdampf sowie filtriertes, entkeimtes, geklärtes oder entkalktes natürliches Wasser. |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Der Begriff „nicht alkoholhaltige Getränke“ im Sinne dieser Position ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 22 festgelegt. Nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören. Rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z. B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, sind für ihre Einreihung nicht relevant (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 114/80). Zu dieser Position gehört unter anderem flüssige, trinkfertige Säuglingsnahrung. |
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2202 10 00 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A beschriebenen Erfrischungsgetränke. Das Vorhandensein von Antioxidationsmitteln, Vitaminen, Stabilisatoren oder Chinin ändert die Einreihung als Erfrischungsgetränk nicht. Hierher gehören auch flüssige Erzeugnisse aus Wasser, Zucker, Geschmacks- und Aromastoffen, die in kleine Kunststoffkissen abgefüllt und zum häuslichen Herstellen von so genannten Eislutschern durch Gefrieren im Kühlschrank bestimmt sind. Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22. |
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2202 99 19 |
andere Hierher gehören auch Anregungsmittel (Tonika) im Sinne der Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, zweiter Absatz. Diese nicht alkoholhaltigen Getränke, die oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden, können aus Pflanzenauszügen (einschließlich Kräutern) usw. hergestellt werden und Vitamin- und/oder Mineralstoffzusätze usw. enthalten. Diese Zubereitungen sollen im Allgemeinen dem Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens dienen und unterscheiden sich daher von den in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A, beschriebenen aromatisierten oder gesüßten Wässern und anderen Erfrischungsgetränken der Unterposition 2202 10 00 . |
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2202 99 91 bis 2202 99 99 |
andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von Hierher gehört auch ein handelsüblich als „filled milk“ bezeichnetes flüssiges Erzeugnis, sofern es unmittelbar trinkfertig ist. „Filled milk“ ist ein Erzeugnis aus Magermilch oder Magermilchpulver, dem raffinierte pflanzliche Fette oder Öle in einer Menge zugefügt sind, die etwa dem der Vollmilch entzogenen Milchfettanteil entspricht. Dieses Getränk ist innerhalb dieser Unterpositionen nach seinem Gehalt an Milchfett einzureihen. Siehe die Erläuterung zu Unterposition 2202 99 19 . |
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2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 Wegen des Begriffs „vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 22. |
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2204 10 11 bis 2204 10 98 |
Schaumwein Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 22. |
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2204 10 11 |
Champagner Champagner ist ein in der französischen Provinz Champagne erzeugter Schaumwein, der ausschließlich aus Trauben dieser Provinz gewonnen wurde. |
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2204 10 15 |
Prosecco Prosecco ist ein Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Rebsorte „Glera“, die in den Regionen mit den Ursprungsbezeichnungen „Prosecco“, „Conegliano-Valdobbiadene — Prosecco“, „Colli Asolani — Prosecco“ und „Asolo — Prosecco“ geerntet werden.“ |
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2204 21 06 bis 2204 21 09 |
Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C Hierher gehören:
Als Schaumweinstopfen, im Sinne dieser Unterposition, gelten die der nachstehenden Abbildung entsprechenden Stopfen aus Kork sowie ähnliche Stopfen aus Kunststoff. |
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2204 21 11 bis 2204 21 98 |
andere Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22. Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 A zu Kapitel 22 bildet, gehören z. B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze. |
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2204 21 11 bis 2204 21 78 |
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22. |
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2204 21 23 |
Tokaj Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22. |
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2204 21 79 und 2204 21 80 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22. |
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2204 22 10 |
Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C Die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 gelten sinngemäß. |
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2204 22 22 bis 2204 22 98 |
andere Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22. Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 A zu Kapitel 22 bildet, gehören z. B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze. |
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2204 22 22 bis 2204 22 78 |
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22. |
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2204 22 33 |
Tokaj Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22. |
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2204 22 79 und 2204 22 80 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22. |
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2204 29 10 |
Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C Die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 gelten sinngemäß. |
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2204 29 22 bis 2204 29 98 |
andere Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22. Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 A zu Kapitel 22 bildet, gehören z. B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze. |
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2204 29 22 bis 2204 29 78 |
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22. |
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2204 29 79 und 2204 29 80 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22. |
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2204 30 10 |
teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 in Verbindung mit den Zusätzlichen Anmerkungen 2 a), 2 b) und 2 c) zu Kapitel 22. |
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2204 30 92 |
konzentriert Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22. |
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2204 30 96 |
konzentriert Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22. |
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2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Zu den Weinen dieser Position, die in den Erläuterungen zu Position 2205 des HS beschrieben sind, gehören z. B.:
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 8 zu Kapitel 22. Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7 % vol gehören zur Position 2206 00 . |
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2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen In Bezug auf die Einreihung von auf gegorenem Alkohol basierenden Getränken, denen destillierter Alkohol, Wasser und andere Stoffe (wie Sirup, verschiedene Aromen und Farbstoffe und in einigen Fällen eine Sahnebasis) zugesetzt worden sind, siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-150/08. Führt nach diesem Urteil der Zusatz dieser Stoffe zu einem Verlust des Geschmacks, des Geruchs und/oder des Aussehens eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, d. h. eines gegorenen Getränks der Position 2206 , so wird das Getränk in die Position 2208 eingereiht. |
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2206 00 10 |
Tresterwein Siehe die Zusätzliche Anmerkung 9 zu Kapitel 22. |
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2206 00 31 bis 2206 00 89 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2206 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse. |
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2206 00 31 und 2206 00 39 |
schäumend Wegen des Begriffs „schäumend“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22. Wegen des Begriffs „Schaumweinstopfen“ in der genannten Zusätzlichen Anmerkung siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 , letzter Absatz. |
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2206 00 51 bis 2206 00 89 |
andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von Hierher gehören auch Getränke, die nicht das Erzeugnis der natürlichen Gärung von Most aus frischen Weintrauben sind, sondern aus konzentriertem Traubenmost gewonnen werden. Dieser Most ist haltbar und kann je nach Bedarf gelagert werden. Die spätere Gärung wird in der Regel durch Zusatz von Hefe eingeleitet. Dem Most kann auch vor oder während der Gärung Zucker zugesetzt werden. Das nach diesem Verfahren gewonnene Erzeugnis kann darüber hinaus gesüßt, mit Alkohol versetzt oder verschnitten sein. |
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
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2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, ausgenommen den vierten Absatz. Spirituosen (z. B. Gin, Wodka) gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt zu den Unterpositionen 2208 20 12 bis 2208 90 78 . |
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2207 20 00 |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, vierter Absatz. |
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke im Sinne der Position 2208 sind im Allgemeinen zum menschlichen Genuss bestimmte alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gewonnen werden:
Verschiedene alkoholhaltige Getränke sind in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffern 1 bis 18 beschrieben. Branntweine gehören auch dann hierher, wenn ihr Alkoholgehalt 80 % vol oder mehr beträgt; es ist unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden kann oder nicht. Nicht hierher gehören die durch Gärung gewonnenen alkoholhaltigen Getränke (Positionen 2203 00 bis 2206 00 ). |
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2208 30 11 bis 2208 30 88 |
Whisky Whisk(e)y ist ein aus einer Getreidemaische destilliertes alkoholhaltiges Getränk, das entweder in Flaschen oder in anderen Behältnissen mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol oder mehr vermarktet wird. „Scotch“-Whisky ist ein Whisky, der in Schottland destilliert wird und gereift ist. Whisky, dem Sodawasser zugefügt ist (Whisky-Soda), ist von diesen Unterpositionen ausgenommen und gehört zu Unterposition 2208 90 69 oder 2208 90 78 . |
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2208 30 30 |
„single malt“-Whisky „Single Malt Scotch“ Whisky ist ein alkoholhaltiges Getränk, das in klassischen Brennblasen (Pot Still) in einer einzelnen Brennerei durch Destillieren aus einer vergorenen Maische aus ausschließlich gemälzter Gerste hergestellt wird. |
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2208 30 41 und 2208 30 49 |
„blended malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von „Blended Malt Scotch“ Whisky wird durch Mischen („blending“) von zwei oder mehr „Malt Scotch“ Whiskies hergestellt, die in verschiedenen Brennereien destilliert/gewonnen wurden. |
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2208 30 61 und 2208 30 69 |
„single grain“-Whisky und„blended grain“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von „Single Grain Scotch“ Whisky ist ein anderes alkoholhaltiges Getränk als „Single Malt Scotch“ Whisky oder „Blended Malt Scotch“ Whisky und wird in einer einzelnen Brennerei durch Destillieren aus einer vergorenen Maische aus gemälzter Gerste auch aus ganzen Körnern anderer Getreidearten (vor allem Weizen oder Mais) hergestellt. Blended Grain Scotch Whisky wird durch Mischen („blending“) von zwei oder mehr „Grain Scotch“ Whiskies hergestellt, die in verschiedenen Brennereien destilliert/gewonnen wurden. |
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2208 30 71 und 2208 30 79 |
Anderer„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von Anderer „Blended Scotch“ Whisky wird durch Mischen („blending“) eines oder mehrerer „Single Malt Scotch“ Whiskies mit einem oder mehreren „Single Grain Scotch“ Whiskies hergestellt. |
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2208 40 11 bis 2208 40 99 |
Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse Hierher gehören z. B. Rum und Taffia, die in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffer 3 genannt sind, sofern sie ihre typischen sensorischen Merkmale besitzen. |
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2208 50 11 und 2208 50 19 |
Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von Gin ist ein alkoholhaltiges Getränk, das im Allgemeinen aus rektifiziertem Getreidebranntwein oder Ethylalkohol durch einfaches oder aufeinander folgendes Destillieren unter Verwendung von Wacholderbeeren und mit Zusatz anderer Aromastoffe (z. B. Koriander, Angelikawurzeln, Anis und Ingwer) hergestellt wird. Als Gin im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur alkoholhaltige Getränke, die die typischen sensorischen Merkmale von Gin besitzen. Nicht hierher gehören somit z. B.:
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2208 60 11 bis 2208 60 99 |
Wodka Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffer 5. |
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2208 70 10 und 2208 70 90 |
Likör Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, erster Absatz, Buchstabe B und dritter Absatz. |
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2208 90 11 und 2208 90 19 |
Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von Arrak ist ein Branntwein, der unter Verwendung einer besonderen Hefe aus Zuckerrohrmelasse oder zuckerhaltigen Pflanzensäften und Reis hergestellt wird. Arrak darf nicht mit „Raki“ verwechselt werden, der durch erneutes Destillieren von Branntwein aus getrockneten Trauben oder getrockneten Feigen unter Verwendung von Aniskörnern hergestellt wird und zu Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77 gehört. |
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2208 90 33 und 2208 90 38 |
Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von Pflaumen-, Birnen- und Kirschbranntwein sind alkoholhaltige Getränke, die nur durch Destillieren aus vergorener Maische von Pflaumen, Birnen oder Kirschen hergestellt werden. Wegen der Begriffe „Pflaumen“ und „Kirschen“ siehe die Erläuterungen zu Position 0809 des HS. |
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2208 90 48 |
anderer Als Obstbranntwein im Sinne dieser Unterposition gelten alkoholhaltige Getränke, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Früchten (ausgenommen Pflaumen, Birnen oder Kirschen) gewonnen wurden, z. B. aus Aprikosen, Heidelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Erdbeeren, Äpfeln (einschließlich Branntwein aus Apfelwein). Calvados gehört zur Unterposition 2208 90 45 . |
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2208 90 56 |
anderer Hierher gehören z. B. Anisbranntwein, Raki, anderer Agavenbranntwein als Tequila (z. B. Mezcal), Kräuterschnaps, Bitterbranntwein (Magenbitter), Aquavit, Kranawitter, Branntwein aus Wurzeln (z. B. Enzian) und Branntwein aus Sorghum, Hefebrand oder Brand aus Trub. |
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2208 90 69 |
andere alkoholhaltige Getränke Neben den in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffern 14 bis 18 genannten Getränken gehören hierher ebenfalls:
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2208 90 71 |
Obstbranntwein Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 48 . Zu dieser Unterposition gehört Calvados. |
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2208 90 77 |
anderer Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 56 . |
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2208 90 78 |
andere alkoholhaltige Getränke Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 69 . |
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2208 90 91 und 2208 90 99 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von Hierzu gehört auch eine als „malt beer base“ bezeichnete Flüssigkeit, die einen Alkoholgehalt von 14 % vol hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-196/10). |
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2209 00 |
Speiseessig |
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2209 00 11 und 2209 00 19 |
Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von Siehe die Zusätzliche Anmerkung 11 zu Kapitel 22. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffer 1. |
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2209 00 91 und 2209 00 99 |
anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffern 2, 3 und 4 und Teil II beschriebenen Erzeugnisse. |
KAPITEL 23
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER
Zusätzliche Anmerkung 3 |
Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % mas) wird durch Multiplikation der in 100 Kilogramm des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,47 berechnet. |
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln |
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2301 20 00 |
Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren Fischmehl dieser Unterposition wird im Allgemeinen durch Behandeln von Fischen oder Fischabfällen mit Dampf und durch Pressen, Trocknen, Mahlen und ggf. Agglomerieren zu Pellets hergestellt. Nicht hierher gehört Fischmehl, das zur menschlichen Ernährung geeignet ist (Unterposition 0305 10 00 ). |
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2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten Wegen der Unterscheidung zwischen Waren der Position 2302 und Waren des Kapitels 11 siehe die Anmerkung 2 A zu Kapitel 11. Die in den Erläuterungen zu Position 2302 des HS, Buchstabe B, Ziffer 1, genannten Rückstände enthalten 50 % oder mehr an Getreide oder Hülsenfrüchten. Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen Verfahren ermittelt und ist auf die Ware als solche zu beziehen. |
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2302 10 10 und 2302 10 90 |
von Mais Nicht hierher gehört Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, wenn er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11 entspricht (Unterposition 1104 23 98 ). |
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2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang III Teilen L bzw. C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen Verfahren ermittelt. |
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2303 10 11 und 2303 10 19 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von Die in diesen Unterpositionen eingereihten Waren müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 genannten Kriterien erfüllen. Hierher gehören insbesondere:
Hierher gehören die vorstehend genannten Waren auch in Form von Pellets. Derartige Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 28 GHT nicht übersteigt und ihr Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 4,5 GHT nicht übersteigt. Erzeugnisse mit höherem Stärke- oder Fettgehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu der Unterposition 2302 10 10 , 2302 10 90 , 2309 90 41 oder 2309 90 51 . Dies gilt auch für Waren, die Erzeugnisse aus Mais enthalten, die durch ein anderes Verfahren als die Nassmüllerei gewonnen wurden (Rückstände vom Sichten von Maiskörnern, zerkleinerte Maiskörner, Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (Maiskeime trockenmüllerisch gewonnen) usw.). Die Waren dieser Unterpositionen dürfen auch keine Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, die durch Nassmüllerei angefallen sind. Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt zu Unterposition 2303 10 90 . |
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2303 10 90 |
andere Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Rückstände der Stärkegewinnung aus Maniokwurzeln“ derartige Waren mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Gehalt an Stärke von höchstens 40 GHT. Derartige Erzeugnisse, in Form von Mehl oder Grieß, mit einem höheren Gehalt an Stärke gehören zu den Unterpositionen 1106 20 10 oder 1106 20 90 . Pelletierte Erzeugnisse dieser Art gehören zu Unterposition 0714 10 . Hierher gehören z. B. auch:
Zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts ist das in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebene Verfahren anzuwenden. Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt hierher. |
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2303 20 10 und 2303 20 90 |
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung Nicht als „Abfall von der Zuckergewinnung“ gilt Molke in Pulverform, der ein Teil der Lactose entzogen worden ist (Position 0404 ). Hierher gehören teilweise oder vollständig entzuckerte Zuckerrüben. |
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2303 30 00 |
Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien Siehe die Erläuterungen zu Position 2303 des HS, erster Absatz, Buchstabe E, Ziffern 1 bis 5. |
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2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets Nicht hierher gehören Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden (Position 2308 ). |
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2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 |
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2306 41 00 |
aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen zu Unterposition 2306 41 des HS. |
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2306 90 05 |
aus Maiskeimen Hierher gehören Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die durch die Behandlung von Maiskeimen (mit Lösemitteln oder durch Pressen) anfallen. Das Ausgangsmaterial für die Maiskeimölgewinnung wird nassmüllerisch oder trockenmüllerisch erzeugt. Sie müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 23 genannten Voraussetzungen erfüllen. Erzeugnisse, die dieseVoraussetzungen nicht erfüllen, gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309 . |
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2306 90 11 und 2306 90 19 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl Als Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl gelten nur solche Waren, deren Fettgehalt 8 GHT nicht übersteigt. Waren dieser Art (ausgenommen Öldrass) mit einem höheren Fettgehalt sind wie die Ausgangsstoffe einzureihen (Unterposition 0709 92 10 oder 0709 92 90 ). Der Fettgehalt ist nach der im Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (ABI. L 248 vom 5.9.1991, S. 1) beschriebenen Methode zu bestimmen. |
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2307 00 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
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2307 00 11 |
mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu. |
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2307 00 90 |
Weinstein, roh Siehe die Erläuterungen zu Position 2307 des HS, zweiter Absatz. |
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2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2308 00 11 |
mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu. |
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2308 00 40 |
Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) Zum Trester gehören z. B. auch so genannte „Orangenzellen“, das sind Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und die fast keine Anteile von Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen. Diese Erzeugnisse sind als Zusatz zu rückverdünnten Orangensäften oder Limonaden bestimmt. |
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2308 00 90 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2308 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 2, 3, 4 und 6 bis 9, beschriebenen Erzeugnisse. Hierher gehören auch Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden. |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 23. Wegen des Begriffs „Milcherzeugnisse“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 23. Der Gehalt an Milcherzeugnissen, der Gehalt an Stärke und der Gehalt an Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin und Maltodextrinsirup sind unabhängig von ihrer Quelle auf die Ware als solche zu beziehen. In Bezug auf Stärke gilt Folgendes:
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In Bezug auf Glucose kann die Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) zur Bestimmung angewendet werden (Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 9)). |
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2309 10 11 bis 2309 10 90 |
Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Hierher gehören Kauwaren für Hunde in verschiedenen Formen (z. B. Knoten, Stäbchen usw.), bestehend aus Haut unter Zusatz von anderen Stoffen (z. B. Stärke, Zucker oder Trockenfleisch). Waren, die zu 100 % aus Haut bestehen und keiner zusätzlichen Zubereitung zu Fütterungszwecken unterzogen wurden, sind ausgenommen (Position 4205 ). |
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2309 90 10 |
Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren Siehe die Erläuterungen zu Position 2309 des HS, Teil II, Buchstabe B, letzter Absatz, Ziffer 1. |
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2309 90 20 |
Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel Die Verwendung von Maisquellwasser als Nährboden (Nährbouillon) führt zu etwaigen Rückständen toter Gärungsmittel bei einer Konzentration, die im Allgemeinen 2 % nicht übersteigt. Diese Erzeugnisse sind mikroskopisch nachweisbar. Ferner enthalten Waren mit einem Gehalt an Rückständen des bei bestimmten Gärprozessen verwendeten Quellwassers sehr geringe Mengen folgender Stoffe: Amyloglucosidase, Alpha-Amylase, Xanthan-Gummi, Milchsäure, Citronensäure, Lysin, Threonin und Tryptophan. Das Maisquellwasser enthält bereits sehr geringe Mengen einiger dieser Stoffe (z. B. Aminosäuren), deren Konzentration sich infolge der Gärung nur unwesentlich erhöht. Waren mit einem Gehalt an Stärke oder Fetten, der die in der Zusätzlichen Anmerkung 5 genannten Höchstgrenzen übersteigt, sind je nach Fall in die Unterposition 2309 90 41 oder 2309 90 51 einzureihen. Die Konformität der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Rückstände aus der Maisstärkegewinnung wird gemäß Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission (ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 5). |
KAPITEL 24
TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle Wegen des unverarbeiteten Tabaks siehe die Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 1. Es gilt als:
„Sun-cured“ Tabak ist ein unter Ausnutzung der Sonnenwärme im Freien und bei direkter Sonneneinstrahlung getrockneter Tabak. Nicht hierher gehören z. B. lebende Tabakpflanzen (Position 0602 ). |
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2401 30 00 |
Tabakabfälle Neben den in den Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 2, genannten Tabakabfällen gehören hierher z. B.:
Nicht hierher gehört z. B. Tabakabfall, der als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl aufbereitet oder so behandelt wurde, dass er ohne weitere Bearbeitung als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl verwendbar ist (Position 2403 ). |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
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2402 10 00 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos sind Tabakstränge, die sich zum Rauchen eignen und als solche aufgrund ihrer Eigenschaften ausschließlich zum Rauchen bestimmt sind:
Waren mit einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen können, werden in diese Unterposition eingereiht, sofern sie den vorstehenden Kriterien entsprechen. |
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2402 20 10 und 2402 20 90 |
Zigaretten, Tabak enthaltend Zigaretten sind als solche zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2402 10 00 ). Als Zigaretten sind auch Erzeugnisse einzureihen, die teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen erfüllen. Nicht hierher gehören Erzeugnisse, ganz aus anderen Stoffen als Tabak (Unterposition 2402 90 00 oder, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, Kapitel 30). |
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2402 90 00 |
andere Hierher gehören Zigarren, Zigarillos und Zigaretten, ganz aus Tabakersatzstoffen, z. B. Zigaretten, die unter Verwendung von besonders zubereiteten Blättern einer Kopfsalatsorte hergestellt werden und weder Tabak noch Nikotin enthalten. |
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2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
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2403 11 00 |
Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 24 und die Erläuterungen zu Unterposition 2403 11 des HS. |
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2403 19 10 und 2403 19 90 |
anderer Rauchtabak ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Abfälle, die bei der Bearbeitung von Tabakblättern oder bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen anfal len, gelten als Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und nicht als Zigarren, Zigarillos oder Zigaret ten (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2402 10 00 , 2402 20 10 und 2402 20 90 ) einzureihen sind. Als Rauchtabak einzureihen sind auch Mischungen von Rauchtabak mit anderen Stoffen als Tabak, die die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu diesen Unterpositionen erfüllen, ausgenommen Erzeugnisse, die medizinischen Zwecken dienen sollen (Kapitel 30). Hierher gehört auch Zigarettenschnittabak („cut cigarette rag“), eine fertige Tabakmischung für die Zigarettenherstellung. |
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2403 91 00 |
„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak Siehe die Erläuterungen zu Position 2403 des HS, erster Absatz, Ziffer 6. |
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2403 99 10 |
Kautabak und Schnupftabak Kautabak ist Tabak in Rollen, Stangen, Streifen, Würfeln oder Platten, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Kauen eignet, und der für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Schnupftabak ist gepulverter oder gekörnter Tabak, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Schnupfen eignet. Als Kautabak oder Schnupftabak einzureihen sind Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu dieser Unterposition erfüllen. |
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2403 99 90 |
andere Hierher gehören z.B.:
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ANHANG A
RAUCHTEST FÜR TABAK UND TABAKWAREN
Ziel
Mit dem Rauchtest soll ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung von verarbeitetem Tabak (ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeignetem Tabak) der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 festgelegt werden. Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich ist, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.
Einleitung
Im Sinne der Unterposition 2403 19 bedeutet die Formulierung „zum Rauchen geeignet“, dass die Ware in Zigarettenform gedreht oder in eine Zigarettenhülse oder Pfeife gefüllt und anschließend mit mehreren Zügen verbrannt werden kann.
Testprinzip
Ob sich eine Tabakprobe zum Rauchen eignet, wird auf verschiedene Arten beurteilt: Sie wird in Zigarettenpapier gerollt, um eine „selbst gedrehte Zigarette“ herzustellen, und in eine Zigarettenhülse gefüllt oder in eine Pfeife gestopft. Die Pfeife und die vorbereiteten Zigaretten werden angezündet und geraucht. Anzünde- und Rauchvorgang werden bewertet.
Anwendungsbereich
Der Test kann bei allen Arten von Tabak und Tabakwaren, einschließlich Teilen von Tabakwaren wie Zigarreneinlage, angewendet werden. Der Test kann gefährlich sein, wenn die Probe mit Schimmel kontaminiert ist.
Ausrüstung
Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)
Zigarettenstopfer
Zigarettenpapier (Länge 70 mm, Breite 37 mm)
Zigarettenhülsen (Durchmesser 7,3 mm, Länge 85 mm einschließlich Filter)
Feuerzeug
Pinsel zur Reinigung des Zigarettenstopfers
Pfeife
Pfeifenstopfer
Instrumente zur Reinigung der Pfeife
Rauchmaschine (ISO-3308-konform)
Probenvorbereitung
Die Probe wird gründlich gemischt und gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt. Ist die Probe trocken (mit einem Wassergehalt von weniger als 8 GHT), sollte sie mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % konditioniert werden.
Die Probe darf in keiner Weise zerschnitten, zerbrochen, zerstoßen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden.
Testverfahren
Der Zigarettenstopfer und die Pfeife werden gereinigt.
Pfeife:
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Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 5 g) wird bis zum Pfeifenrand in die Pfeife gefüllt. |
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Der Tabak in der Pfeife wird mit einem Feuerzeug angezündet und mit dem Pfeifenstopfer leicht angedrückt. An der Pfeife wird in regelmäßigen Abständen von etwa einer Minute gezogen. |
Zigaretten:
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Zigarettenpapier: Eine geeignete Menge der Probe wird auf das Zigarettenpapier gelegt und das Papier mit der Probe in eine zylindrische Form gerollt. |
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Zigarettenstopfer: Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 0,5 g) wird in den Zigarettenstopfer gelegt und die Zigarette gemäß der Gebrauchsanweisung für den Zigarettenstopfer hergestellt. |
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Die vorbereiteten Zigaretten werden mit dem Feuerzeug angezündet und glimmen, ohne dass an ihnen gezogen wird (zum Verbrennen von überschüssigem Papier). An der Zigarette wird in regelmäßigen Abständen von etwa 30 bis 60 Sekunden in Abhängigkeit von der Qualität des Tabaks jeweils etwa zwei Sekunden lang gezogen. |
Auswertung (typische Beispiele)
Ist einer der Rauchtests positiv, kann der Tabak geraucht werden (Unterposition 2403 19).
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Aus einem Teil der Proben (insbesondere Tabakabfällen) lassen sich unförmige Rollen drehen. Wenn solche Rollen noch vor dem Anzünden zerfallen oder wenn die Tabakpartikel nach dem ersten Zug aus der angezündeten Rolle fallen, wird als Ergebnis notiert: „Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen“.
Literatur
ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.
ANHANG B
VERFAHREN DER PARTIKELGRÖSSENBESTIMMUNG DURCH SIEBUNG DER PROBE
Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich sein sollte, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.
Verfahrensprinzip
Grundlage des Verfahrens ist die Bestimmung der in Sieben mit unterschiedlicher Maschenweite zurückbleibenden Massenanteile der Probe, um zwischen Waren der Unterposition 2401 20 und Waren der Unterposition 2401 30 zu unterscheiden.
Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe größer als 3,15 mm (vgl. CORESTA-Verfahren Nr. 16), handelt es sich bei der Probe um teilweise oder ganz entrippten Tabak (Unterposition 2401 20).
Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe kleiner als 3,15 mm (in einer der drei Dimensionen), handelt es sich bei der Probe um Tabakabfälle (Unterposition 2401 30).
Anwendbarkeit
Die Ergebnisse können durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Probe und mehrere andere Faktoren beeinflusst sein:
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Spezifisches Gewicht und Größe der Probe — betrifft die Dauer des Siebens und ist von Bedeutung für die Bestimmung der zu analysierenden Teilprobe; |
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Fragilität der Probe — beeinflusst das Zerkrümeln der Probe während der Vorbereitung und während des Siebens; |
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Elektrostatische und magnetische Eigenschaften — Anfälligkeit der Probe für Zerfall oder Verklebung; |
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Hygroskopizität der Probe — beeinflusst das Gewicht der Probe und die Partikelgröße. |
Ausrüstung
Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)
Analysewaage — Mindestgenauigkeit: 0,01 g
Satz kreisförmiger Siebe mit Spezifikation nach ISO 3310-1 (Metalldrahtgewebe — quadratische Maschenöffnung), Durchmesser des Siebs: 200 mm, Höhe des Siebs: 50 mm, Durchmesser der Maschenöffnungen: 0,4 mm, 3,15 mm und 6,3 mm
Ultraschallbad zur Reinigung der Siebe
Vibrationssiebabscheider, der eine Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude erzeugen kann
Boden und Abdeckung für den Siebsatz
Bürste zum Entfernen von Probepartikeln aus den Sieben
Probenvorbereitung
Die Probe wird gründlich gemischt, gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt und in zwei Analyseportionen aufgeteilt.
Die Probe wird gewogen (50 g bis 150 g) und bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % mindestens 48 Stunden lang konditioniert.
Jede nachfolgende Behandlung der Probe sollte in kontrollierter Atmosphäre mit einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 5 % erfolgen. Während der Analyse sollten Temperatur und Luftfeuchtigkeit gemessen und im Analysebericht angegeben werden. Ebenso sollte der Luftdruck gemessen werden; er sollte im Analysebericht angegeben werden, wenn er sich außerhalb des Bereichs von 86 kPa bis 106 kPa bewegt.
Verfahren
Die Siebe sollten sauber und unbeschädigt sein. Jedes Sieb wird exakt gewogen (0,01 g). Die Apparatur ist von unten nach oben wie folgt aufgebaut — Boden (Auffangbehälter für Staub), Sieb mit dem kleinsten Maschenöffnungsdurchmesser, die übrigen Siebe in aufsteigender Reihenfolge des Maschenöffnungsdurchmessers, Abdeckung.
Die konditionierte Probe wird mit absoluter Präzision (0,01 g) gewogen und gleichmäßig auf das obere Sieb aufgetragen, das anschließend mit der Abdeckung verschlossen wird.
Der Siebsatz wird in den Vibrationssiebabscheider eingeführt und für 5 bis 15 Minuten (je nach Gewicht der Probe) einer Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude ausgesetzt.
Nach Beendigung des Siebens wird der Siebsatz dem Abscheider entnommen.
Die Abdeckung und das obere Sieb werden entfernt. Staubpartikel, die am Rand des oberen Siebs haften, werden in das Sieb hineingebürstet, und dann werden diese Partikel durch fünfmaliges Schlagen per Hand dazu gebracht, in das darunterliegende Sieb (mit kleinerem Maschenöffnungsdurchmesser) zu fallen.
Der Staub wird schrittweise aus allen Sieben entfernt. Jedes Sieb mit den Probepartikeln wird ebenso wie der Boden mit dem Staub exakt gewogen (0,01 g).
Die Analyse wird parallel mit einer weiteren Teilprobe durchgeführt.
Berechnungen
Die Ergebnisse werden als in den jeweiligen Sieben zurückbleibende Massenanteile der Probe (Rückstand) berechnet. Für jedes Sieb wird der Massenanteil der Probe Z X nach folgender Formel berechnet:
in GHT, wobei
m R das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, m x das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und m s das Gewicht der Probe (in g) ist.
Der Siebeertrag Y s wird nach folgender Formel berechnet:
in %, wobei
m R das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, m X das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und m S das Gewicht der Probe (in g) ist.
Bewertung und Darstellung der Ergebnisse
Der Siebertrag sollte über 99 % liegen. Ist dies nicht der Fall, sollte die Analyse mit einer anderen Teilprobe wiederholt werden. Die Konditionierung der Probe wird gemäß ISO 3402 überprüft.
Die Ergebnisse werden als Massenanteile der Probe (Rückstand in den jeweiligen Sieben) in GHT, gerundet auf eine Dezimalstelle, angegeben. Im Analysebericht sollten zudem die Maschenöffnungsdurchmesser der Siebe, die Dauer des Siebens, die Frequenz und Amplitude der Vibration, das Gewicht der Probe sowie die Temperatur und Feuchtigkeit der Analyseatmosphäre angegeben werden.
Messtechnische Parameter
Die Quantifizierungsgrenze liegt bei 5 GHT.
Die Wiederholgrenze liegt bei 1,5 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile über 20 GHT liegt die Wiederholgrenze beir = 0.06 x Zx.
Die Messunsicherheit liegt bei 2 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile der Probe über 20 GHT liegt die Messunsicherheit beiU = 0,1 x Zx.
Literatur
CORESTA Recommended Method No 16: Lamina strip particle size determination ISO 2395 Test sieves and test sieving — Vocabulary.
ISO 3310-1 Analysensiebe — Technische Anforderungen und Prüfung — Teil 1: Analysensiebe mit Metalldrahtgewebe.
ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.
ABSCHNITT V
MINERALISCHE STOFFE
KAPITEL 25
SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT
Anmerkung 1 |
Die Flotation hat zum Ziel, die nutzbaren Mineralien eines mineralischen Gemenges von anderen mineralischen Bestandteilen (der Gangart) dadurch zu trennen, dass diese Mineralien an der Oberfläche der so genannten Trübe, in der das Gemenge aufgeschlämmt wurde, angesammelt werden, während sich die Gangart am Boden ablagert. |
2501 00 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser |
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2501 00 31 |
zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse Hierher gehört, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Salz, auch vergällt, zum Herstellen von Salzsäure, Chlor, Calciumchlorid, Natriumnitrat, Natriumhypochlorit, Natriumcarbonat, Natriumhydroxid, Natriumchlorat, Natriumperchlorat und Natriummetall. |
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2501 00 51 |
vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln Hierher gehören, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind:
Nicht vergälltes Streusalz gehört zu Unterposition 2501 00 99 . |
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2501 00 91 |
Speisesalz Speisesalz ist unvergälltes Salz, das unmittelbar in der Küche, bei Tisch oder industriell zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet werden kann. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlich weiß. |
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2501 00 99 |
anderes Hierher gehört z. B. unvergälltes Streusalz und Salz zu Futterzwecken (z. B. in Form von Lecksteinen). |
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2503 00 |
Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel |
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2503 00 10 |
roh oder nicht raffiniert Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 1 bis 4, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Blöcken, Stücken oder Staub. |
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2503 00 90 |
anderer Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 5 bis 7, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Stangen oder kleinen Broten (raffinierter Schwefel) oder die Form von Pulver (gesiebter Schwefel, ventilierter Schwefel, atomisierter Schwefel). |
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2508 |
Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
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2508 10 00 |
Bentonit Siehe die Erläuterungen zu Position 2508 des HS, dritter Absatz Ziffer 1. Natürliche Bentonite weisen im Allgemeinen einen pH-Wert zwischen 6 und 9,5 (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde) und einen Gehalt an Natriumcarbonat von weniger als 2 GHT auf. Ihr Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium übersteigt nicht 80 meq/100 g. Es gibt zwei Typen: schwach quellende calciumhaltige und stark quellende natriumhaltige (Quellvermögen von weniger als 7 ml/g oder mehr als 12 ml/g). Einige natürliche Bentonite können eine von diesen Werten abweichende Eigenschaft aufweisen; wenn mehrere Eigenschaften davon abweichen, wird der Bentonit im Allgemeinen als aktiviert betrachtet. Aktivierte Bentonite gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3802 90 00 . |
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2511 |
Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816 |
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2511 10 00 |
natürliches Bariumsulfat (Baryt) Baryt enthält unterschiedlich hohe Anteile an Eisenoxid, Aluminium, Natriumcarbonat und Silicium. Da vorzugsweise das weiße Erzeugnis gewonnen werden soll, wird es zerkleinert, gesichtet (um die farbigen Anteile, meistens gelblich, zu entfernen), gemahlen und durch mechanisches Fällen gereinigt. |
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2511 20 00 |
natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt Witherit kommt in Form rhombischer Kristalle oder als gelbliche wasserunlösliche Masse vor. |
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2513 |
Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt |
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2513 20 00 |
Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel Als andere natürliche Schleifstoffe im Sinne dieser Unterposition gelten z. B. Tripel, von aschgrauem Aussehen, der als weicher Schleifstoff und zum Polieren dient. |
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2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten Falls die zerteilten Steine keine einheitliche Dicke aufweisen, ist die größte Dicke für die Einreihung maßgebend. |
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2516 11 00 |
roh oder grob behauen Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 11 des HS gelten sinngemäß. |
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2516 12 00 |
durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 12 des HS gelten sinngemäß. |
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2516 90 00 |
andere Werksteine Hierher gehören:
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2518 |
Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse |
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2518 10 00 |
Dolomit, weder gebrannt noch gesintert Naturroher Dolomit ist ein natürliches Doppelcarbonat von Calcium und Magnesium. Er bleibt in dieser Unterposition, auch wenn er einer geringen Wärmebehandlung unterworfen worden ist, die seine chemische Zusammensetzung nicht ändert. Hierher gehört naturroher Dolomit, unbearbeitet, grob behauen (annähernd kantig behauen) oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten. |
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2518 20 00 |
Dolomit, gebrannt oder gesintert Als gebrannter oder gesinterter Dolomit gilt Dolomit, dessen chemische Zusammensetzung als Folge einer starken Wärmebehandlung (1 500 °C oder mehr für gesinterten Dolomit und etwa 800 °C für gebrannten Dolomit) durch Abspalten von Kohlendioxid verändert worden ist. |
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2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
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2519 90 10 |
Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat Hierher gehören z. B.:
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2520 |
Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
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2520 20 00 |
Gips Hierher gehört z. B. Baugips. Baugips wird aus Rohgips (Gipsgestein oder anderen gipshaltigen Rohstoffen, z. B. Nebenprodukten der chemischen Industrie) in geeigneten Aufbereitungs- und Brennverfahren hergestellt. Im Werk beigegebene Zusätze dienen zum Erzielen bestimmter Eigenschaften. Zusätze sind sog. Stellmittel, das sind Stoffe, die die Eigenschaften des Gipses, z. B. die Konsistenz oder die Haftung, in der gewünschten Weise beeinflussen, sowie Abbindeverzögerer oder -beschleuniger. Baugips wird z. B. als Stuck, zum Verputzen von Wänden und Decken, bei der Herstellung von Bauplatten oder anderen Bauelementen oder beim Verlegen von Kacheln verwendet. |
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2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
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2523 90 00 |
anderer Zement Hierher gehören z. B.:
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2524 |
Asbest |
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2524 10 00 |
Krokydolith Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz. |
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2526 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
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2526 20 00 |
gemahlen oder sonst zerkleinert Nicht hierher gehört Talkpulver in Aufmachung für den Einzelverkauf, für kosmetischen Gebrauch (Position 3304 ). |
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2528 00 00 |
Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H 3 BO 3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehört Natriumborat, das durch chemische Behandlung von Kernit oder Tinkal (raffiniertes Borax) gewonnen ist, sowie Natriumborat, das durch Verdampfen von Wasser aus gewissen Salzseen hergestellt ist (Position 2840 ). |
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2530 |
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2530 10 00 |
Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 3. |
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2530 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitte A, B, C und D (ausgenommen Ziffer 3). |
KAPITEL 26
ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN
2620 |
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten |
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2620 11 00 |
Galvanisationsmatte (Hartzink) Man unterscheidet:
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2620 19 00 |
andere Hierher gehören insbesondere:
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2620 21 00 |
Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 26. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 10. |
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2620 60 00 |
Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 26. |
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2620 91 00 |
Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend Siehe die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 13. |
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2621 |
Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen |
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2621 10 00 |
Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen Siehe die Erläuterungen zu Position 2621 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5. |
KAPITEL 27
MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE
Allgemeines
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten als ASTM-Methoden im Sinne dieser Erläuterungen die Methoden, die die American Society for Testing and Materials festgelegt hat.
Anmerkung 2 |
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Zusätzliche Anmerkung 5 |
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Zusätzliche Anmerkung 5 a) |
Als Vakuumdestillation gilt die Destillation unter einem Druck von nicht mehr als 400 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne. |
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Zusätzliche Anmerkung 5 b) |
Unter Redestillation zur weit gehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als Topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 48 , 2711 11 00 , 2711 12 91 bis 2711 19 00 , 2711 21 00 und 2711 29 00 (anderes als Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:
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Zusätzliche Anmerkung 5 c) |
Unter Kracken versteht man industrielle Verfahren, in denen durch Wärme, mit oder ohne Druck sowie mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, die Moleküle von Erdölerzeugnissen gespalten werden und ihre chemische Struktur geändert wird, wobei insbesondere Mischungen leichterer Kohlenwasserstoffe anfallen, die bei normaler Temperatur und normalem Druck flüssig oder gasförmig sind. Zu den Krackverfahren gehören vor allem:
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Zusätzliche Anmerkung 5 d) |
Als Reformieren gelten thermische oder auch katalytische Behandlungen von Leichtölen oder mittelschweren Ölen zur Erhöhung ihres Aromatengehalts. Das katalytische Reformieren wird z. B. angewendet für die Umwandlung von Leichtölen aus der ersten Destillation in Leichtöle mit hoher Oktanzahl (mit hohem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen) oder in ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen, die Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol usw. enthalten. Zum katalytischen Reformieren gehören vor allem die Verfahren mit Platin als Katalysator. |
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Zusätzliche Anmerkung 5 e) |
Als Raffination mit Selektiv-Lösemitteln gelten die Verfahren, durch die Gruppen von Stoffen mit unterschiedlicher molekularer Struktur mit Hilfe besonderer selektiv wirkender Lösemittel (Furfurol, Phenol, Dichlorethylether, Schwefeldioxid, Nitrobenzol, Harnstoff und bestimmte Harnstoffderivate, Aceton, Propan, Methyl-ethylketon, Methylisobutylketon, Glycol, N-Methylmorpholin usw.) voneinander getrennt werden. |
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Zusätzliche Anmerkung 5 g) |
Als Polymerisation gelten die industriellen Verfahren, bei denen ungesättigte Kohlenwasserstoffe, mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, auch mit Hilfe von Wärme, zu einem oder mehreren ihrer Polymere oder Copolymere zusammengeschlossen werden. |
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Zusätzliche Anmerkung 5 h) |
Unter Alkylierung versteht man jede thermische oder katalytische Reaktion, bei der ungesättigte Kohlenwasserstoffe an anderen Kohlenwasserstoffen, insbesondere an Isoparaffinen oder an Aromaten, angelagert werden. |
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Zusätzliche Anmerkung 5 ij) |
Unter Isomerisation versteht man die Umwandlung der Struktur der Bestandteile von Erdölerzeugnissen, ohne dass ihre Bruttoformel geändert wird. |
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Zusätzliche Anmerkung 5 l) |
Zu den Entwachsungsverfahren im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung gehören z. B. die:
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Zusätzliche Anmerkung 5 n) |
Unter atmosphärischer Destillation versteht man die Destillation unter einem Druck von etwa 1 013 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne. |
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Zusätzliche Anmerkung 6 |
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2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe Der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete „schwarze Lignit“ der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares gilt als Steinkohle im Sinne dieser Position. |
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2701 12 10 |
Kokskohle Kokskohle enthält 19 bis 41 % an flüchtigen Bestandteilen. |
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2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) Braunkohle brennt mit langer Flamme, wenig heiß, mit schwarzem Rauch von unangenehmem Geruch. Man unterscheidet gemeinhin: faserhaltige Braunkohle, die im Aussehen durch ihren faserigen Bruch an das ursprüngliche Holz erinnert, mit sehr hohem Gehalt an Feuchtigkeit (bis zu 50 GHT), gewöhnliche oder erdfarbene Braunkohle, braun oder schwarz, die weniger Wasser enthält (ungefähr 15 GHT), mit erdigem Bruch, bitumenhaltige und fette Braunkohle, die unter Einwirkung von Hitze weich wird, wodurch sie leicht zu brikettieren ist, wachshaltige Braunkohle, mit wächsernem Bruch, mit hohem Gehalt an Wachs. Nicht hierher gehört der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete „schwarze Lignit“ der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares (Position 2701 ). |
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2704 00 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
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2704 00 10 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle Steinkohlenkoks unterscheidet sich von Steinkohle dadurch, dass er leicht, fast ohne Flamme brennt und — einmal verbrannt — seine Porosität und Gasdurchlässigkeit behält. Er ist nicht schmelzbar, härter, ärmer an Schwefel und reicher an Kohlenstoff. Koks wird durch Verkokung von Steinkohle unter Luftabschluss bei hoher Temperatur (1 000 °C bis 1 200 °C) hergestellt. Schwelkoks jedoch wird durch Schwelung (unter geringer Luftzufuhr) von Steinkohle bei einer Temperatur von 450 bis 700 °C gewonnen. Hierher gehören Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, die beim Herstellen von Elektroden verwendet werden, die im Allgemeinen zum Erzeugen von Ferrolegierungen bestimmt sind. Der hierher gehörende Koks und Schwelkoks ist besonders rein (sehr geringer Aschegehalt) und im Allgemeinen von kleinen Abmessungen. Hierher gehören z. B. Gaskoks (Nebenprodukt der Gasgewinnung) sowie besonders für die Erfordernisse der metallurgischen Industrie hergestellter Zechenkoks, Zechenschwelkoks und Hüttenkoks (Hochofenkoks), die im Gegensatz zum Gaskoks härter und widerstandsfähiger sind und die Form großer silbrig glänzender Stücke haben. |
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2704 00 30 |
Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle Braunkohle ist für die Hochtemperaturverkokung nicht geeignet. Dagegen ergibt die Tieftemperaturverkokung einen Schwelkoks, der ein lockerer, glänzender, sauber anzufühlender, leicht entzündbarer Brennstoff ist, der gut und ohne Rauch brennt. |
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2704 00 90 |
andere Hierher gehören:
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2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen Wegen der Bestimmung der aromatischen Bestandteile siehe die Erläuterungen zu Anmerkung 2 zu Kapitel 27. |
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2707 10 00 |
Benzole Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehören nur Benzole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 20 00 . |
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2707 20 00 |
Toluole Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehören nur Toluole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 30 00 . |
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2707 30 00 |
Xylole Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehören nur Xylole (getrennte oder gemischte ortho-, meta- oder para-Isomere) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu den Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00 . |
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2707 40 00 |
Naphthalin Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehört nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von weniger als 79,4 °C, bestimmt nach der in Anhang B der Erläuterungen zu Kapitel 27 beschriebenen Methode. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00 . Nicht hierher gehören Homologe des Naphthalins (Unterpositionen 2707 50 00 , 2707 91 00 bis 2707 99 99 , 2902 90 00 oder 3817 00 80 ). |
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2707 50 00 |
andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86) Hierher gehören Gemische von Kohlenwasserstoffen überwiegend aromatischer Art, in denen weder Benzol, Toluol, Xylole noch Naphthalin vorherrschen und bei deren Destillation mindestens 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250 °C übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86)). |
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2707 99 11 und 2707 99 19 |
rohe Öle Zu diesen Unterpositionen gehören nur solche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen. Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind u. a.:
Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, gehören nicht zu diesen Unterpositionen, wenn sie Rückstände entweder einer atmosphärischen Destillation oder einer Vakuumdestillation von rohem Erdöl oder Schiffskraftstoffe sind. Diese Erzeugnisse gehören zu Unterposition 2707 99 99 . Als „ähnliche Erzeugnisse“ der Position 2707 gelten solche, die eine ähnliche Zusammensetzung aufweisen wie die vorstehend unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse. Sie können jedoch einen höheren Anteil aliphatischer und naphthenischer Kohlenwasserstoffe sowie phenolischer Erzeugnisse und einen geringeren Anteil mehrkerniger aromatischer Kohlenwasserstoffe als die unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse enthalten. |
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2707 99 20 |
schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen Als schwefelhaltige Kopfprodukte im Sinne dieser Unterposition gelten nur leichte Erzeugnisse aus der ersten Destillation der rohen Teeröle, die schwefelhaltige Verbindungen (Schefelkohlenstoff, Merkaptane, Thiophen usw.) sowie Kohlenwasserstoffe mit überwiegendem Anteil an Nichtaromaten enthalten und bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bei einer Temperatur von unter 80 °C übergehen. Das hierher gehörende Anthracen hat üblicherweise die Form von Schlamm oder Paste und enthält im Allgemeinen Phenanthren, Carbazol und andere aromatische Bestandteile. Hierher gehört nur Anthracen mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00 . |
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2707 99 50 |
basische Erzeugnisse Basische Erzeugnisse im Sinne dieser Unterposition sind stickstoffhaltige aromatische oder heterocyclische Erzeugnisse mit basischer Funktion. Hierher gehören z. B. die Pyridin-, Chinolin-, Acridin- und Anilinbasen (einschließlich ihrer Gemische). Sie bestehen hauptsächlich aus Pyridin, Chinolin, Acridin und deren Homologen. Zu den basischen Erzeugnissen dieser Unterposition gehören z. B.:
Nicht hierher gehören die Salze der genannten basischen Erzeugnisse (Position 2933 oder 3824 ). |
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2707 99 80 |
Phenole Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 27. Hierher gehören:
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2707 99 91 und 2707 99 99 |
andere Hierher gehören z. B. Erzeugnisse aus Gemischen von Kohlenwasserstoffen. Von diesen Erzeugnissen sind z. B. zu nennen:
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2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh Hierher gehören nur rohe Erdöle, die die Merkmale (Dichteverhältnis, Destillationskurve, Schwefelgehalt, Pourpoint, Viskosität usw.) aufweisen, die den Rohölen entsprechend ihrer Provenienz (Ursprung) eigen sind. |
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2709 00 10 |
Erdgaskondensate Hierher gehören rohe Öle, die bei der Stabilisierung von unmittelbar aus der Förderung stammendem Erdgas entstehen. Hierbei wird dem feuchten Erdgas im Wesentlichen durch Abkühlung und Druckverminderung kondensierbarer Kohlenwasserstoff entzogen. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2709 des HS, zweiter Absatz. |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. |
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2710 12 11 bis 2710 19 99 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil I. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur
vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.
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Unterscheidungsmerkmale bestimmter Erdölerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 und der Positionen 2712 und 2713 (andere als Zubereitungen aus den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 )
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2710 12 11 bis 2710 12 90 |
Leichtöle und Zubereitungen Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27. |
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2710 12 21 und 2710 12 25 |
Spezialbenzine Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 27. |
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2710 12 21 |
Testbenzin (white spirit) Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 b) zu Kapitel 27. |
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2710 19 11 bis 2710 19 29 |
mittelschwere Öle Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Leuchtöl (Kerosin) wird für eine Vielzahl verschiedener Zwecke verwendet, z. B. als Treibstoff für Flugzeugtriebwerke oder zum Heizen. Leuchtöl (Kerosin) ist ein mittelschweres Öl mit einem Siedebereich nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86), der bei etwa 130 °C bis 320 °C liegt. Die dieser Erläuterung beigefügten Abbildungen enthalten beispielhaft Chromatogramme einer Produktkategorie, die in jeweils eine der drei betreffenden Unterpositionen eingereiht werden kann. |
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2710 19 21 |
Flugturbinenkraftstoff Hierher gehört Flugturbinenkraftstoff vom Typ Kerosin. Derartiger Flugturbinenkraftstoff erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Das gaschromatografische Profil von Flugturbinenkraftstoff vom Typ Kerosin, z. B. des am häufigsten verwendeten Flugturbinenkraftstoffs Jet A-1, ist für ein durch Destillation von Rohöl und andere petrochemische Verfahren gewonnenes Öl typisch. Die Kettenlänge der Alkane beträgt 10 bis 18 Kohlenstoffatome. Der Aromatengehalt kann bis zu 25 RHT betragen. Der Flammpunkt nach ISO 13736 liegt im Allgemeinen über 38 °C. Der Gefrierpunkt übersteigt üblicherweise nicht – 40 °C. Flugturbinenkraftstoff kann folgende Additive enthalten: Antioxidationsmittel, Rostschutzmittel, Frostschutzmittel, Markierungsfarbstoffe. GASCHROMATOGRAFISCHES PROFIL FÜR FLUGTURBINEN-KRAFTSTOFF TYP A-1 (KEROSIN) SimDis ASTM D 2887 extended (entspricht ISO 3924)
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2710 19 25 |
anderes Hierher gehört anderes Leuchtöl (Kerosin) als Flugturbinenkraftstoff. Das Leuchtöl (Kerosin) dieser Unterposition erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Das gaschromatografische Profil eines „anderen“ Leuchtöls (Kerosins) ist für ein durch Destillation von Rohöl gewonnenes Öl typisch. Hierher gehören auch: — in Lampen verwendete Öle mit einem geringen Aromaten- und Olefingehalt zur Vermeidung von Rußbildung bei der Verbrennung; — Öle mit einem engen Siedebereich und einem gaschromatografischen Profil, das nur einem Teil der nachstehenden gaschromatografischen Abbildung entspricht. In einigen Fällen sind chemische Marker vorhanden. Nicht hierher gehören Mischungen von Leuchtöl (Kerosin) mit anderen Mineralölen oder organischen Lösungsmitteln. GASCHROMATOGRAFISCHES PROFIL FÜR LEUCHTÖL (KEROSIN) ANDERES ALS FLUGTURBINENKRAFTSTOFF SimDis ASTM D 2887 extended (entspricht ISO 3924)
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2710 19 29 |
andere Hierher gehören andere mittelschwere Öle als Leuchtöl (Kerosin) der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 . Die Öle dieser Unterposition erfüllen die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Für gewöhnlich werden Erzeugnisse dieser Unterposition durch ein oder mehrere chemisch-physikalische Verfahren gewonnen, durch die die chemische Zusammensetzung dieser Erzeugnisse deutlich verändert werden kann, um sie für bestimmte industrielle Anwendungen geeignet zu machen. In bestimmten Fällen kann die bei diesen Erzeugnissen eingetretene Änderung der molekularen Zusammensetzung durch Gaschromatographie (GC) oder Simulierte Destillation (SimDis) festgestellt werden, wohingegen für andere Arten von Erzeugnissen genauere Verfahren zur Bestimmung erforderlich sind (z. B. Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS)). Ein Beispiel für ein SimDis-Profil für diese Öle ist das von n-Paraffin (siehe unten). GASCHROMATOGRAFISCHES PROFIL FÜR n -PARAFFIN SimDis ASTM D 2887 Extended (entspricht ISO 3924)
Ein weiteres Beispiel für Erzeugnisse dieser Unterposition sind solche, die in einem mehrstufigen Verfahren gewonnen werden, das Folgendes umfasst: — Extraktion linearer Paraffine; — Hydrierung der entparaffinierten Rückstandes; — Fraktionierung durch Destillation des hydrierten und entparaffinierten Rückstandes bei Erzeugnissen mit kürzeren Kohlenstoffketten. Diese Erzeugnisse bestehen aus vorwiegend verzweigten und cyclischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit einem Aromatengehalt von deutlich weniger als 1 %. Ein Beispiel für ein SimDis-Profil solcher Erzeugnisse ist weiter unten aufgeführt: ASTM D 2887 Extended, entspricht ISO 3924 Siedepunkt (°C)
Die Verwendung von Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS) kann ein Profil wie in dem unten angeführten Beispiel liefern: X-Achse: Zeit (Minuten) Y-Achse: relative Häufigkeit
GC-MS-Totalionenchromatogramm (TIC) Dieses Profil wurde unter den folgenden experimentellen Bedingungen erhalten:
Dieses Profil weist folgende Verteilung auf:
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2710 19 31 bis 2710 19 99 |
Schweröle Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 d) zu Kapitel 27. |
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2710 19 31 bis 2710 19 48 |
Gasöl Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 e) zu Kapitel 27. |
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2710 19 51 bis 2710 19 68 |
Heizöle Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 und nachstehende schematische Darstellung der Merkmale des Heizöls: |
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2710 19 71 bis 2710 19 99 |
Schmieröle; andere Öle Hierher gehören die Schweröle im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 d) zu Kapitel 27, sofern sie nicht die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 e) (Gasöl) oder 2 f) (Heizöl) zu Kapitel 27 erfüllen. Hierunter fallen somit Schweröle, bei deren Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C, einschließlich der Destillationsverluste, weniger als 85 RHT übergehen:
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Die bei vorstehender Ziffer 1 anzuwendenden Analysenmethoden sind die gleichen wie die für Heizöl (siehe Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27). Siehe auch nachstehende schematische Darstellung: |
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2710 91 00 und 2710 99 00 |
Ölabfälle Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil II. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2711 des HS. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur
vorgesehen sind, siehe Zusätzliche Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. |
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2711 19 00 |
Andere Zu dieser Unterposition gehört verflüssigtes Gas aus Biomasse. Dieses verflüssigte Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff. |
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2711 29 00 |
Andere Zu dieser Unterposition gehört Gas (in gasförmigem Zustand) aus Biomasse. Dieses Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
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2712 10 10 und 2712 10 90 |
Vaselin Siehe die Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt A. Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 . |
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2712 10 10 |
roh Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 27. |
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2712 20 10 und 2712 20 90 |
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B erster und siebter Absatz, beschriebene Paraffin. |
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2712 90 11 und 2712 90 19 |
Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse) Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B dritter, vierter und fünfter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse. Es wird darauf hingewiesen, dass Ozokerit (Erdwachs) gegenwärtig kaum gehandelt wird (Stilllegung der Förderstätten, geringe Rentabilität). Die Bezeichnungen Ozokerit und Ceresin (raffiniertes Ozokerit) werden häufig für Erdölwachse der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 99 verwendet. |
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2712 90 31 bis 2712 90 99 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712 20 10 oder 2712 20 90 ). Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf:
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2712 90 31 bis 2712 90 39 |
roh Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 27. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur
vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
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2713 11 00 und 2713 12 00 |
Petrolkoks Hierher gehört der in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe A, beschriebene Petrolkoks. |
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2713 20 00 |
Bitumen aus Erdöl Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe B, beschriebene Bitumen aus Erdöl. Dieses Erzeugnis weist folgende Merkmale auf:
Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 . |
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2713 90 10 und 2713 90 90 |
andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C, beschriebenen Erzeugnisse. Es wird darauf hingewiesen, dass die aromatischen Extrakte dieser Unterposition (siehe die Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C Ziffer 1) im Allgemeinen folgende Bedingungen erfüllen:
Alkylbenzole und Alkylnaphthaline z. B., die die vorstehenden Bedingungen gleichfalls erfüllen, gehören zu Position 3817 . |
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2715 00 00 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) Die hierher gehörenden bituminösen Gemische haben je nach ihren Verwendungszwecken unterschiedliche Zusammensetzungen.
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ANHANG A
METHODE ZUR BESTIMMUNG DES GEHALTS AN AROMATISCHEN BESTANDTEILEN IN ERZEUGNISSEN, DEREN DESTILLATIONSENDPUNKT ÜBER 315 °C LIEGT
1. Geltungsbereich
Diese Prüfmethode dient zur Bestimmung des Gehalts an aromatischen und nicht aromatischen Bestandteilen in Mineralölen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Aromatische Bestandteile: der Teil der Probe, der im Lösemittel gelöst und an Kieselgel adsorbiert wird. Die aromatischen Bestandteile können enthalten: aromatische Kohlenwasserstoffe, kondensierte Naphthenaromaten, aromatische Olefine, Asphaltene, aromatische Verbindungen mit Schwefel, Stickstoff und Sauerstoff und polare Aromaten.
2.2. Nicht aromatische Bestandteile: der Teil der Probe, der an Kieselgel nicht adsorbiert und vom Lösemittel (z. B. nicht aromatische Kohlenwasserstoffe) eluiert wird.
3. Verfahrensprinzip
Die zuvor in n-Pentan gelöste Probe wird auf eine besondere, mit Kieselgel gefüllte Chromatografiesäule aufgegeben. Die nicht aromatischen Bestandteile werden mit dem Lösemittel eluiert, nacheinander aufgefangen und nach Verdampfung des Lösemittels durch Wiegen quantitativ bestimmt.
Proben, die nicht in n-Pentan löslich sind, sollten in Cyclohexan gelöst werden.
4. Geräte und Reagenzien
Chromatografiesäule: Sie besteht aus einem Glasrohr mit den in der anliegenden Abbildung vermerkten Abmessungen und Formen. Die obere Öffnung muss mit einem Glasaufsatz mit plangeschliffener Anschlussfläche verschließbar sein, der auf das obere Ende der Säule mittels zweier Metallflanschen mit Gummibelägen aufgesetzt wird. Dieser Abschluss muss im Hinblick auf den anzuwendenden Druck — Stickstoff oder Luft — vollkommen dicht sein.
Kieselgel: Kornfeinheit von 200 mesh oder mehr. Vor dem Gebrauch im Trockenschrank durch siebenstündiges Erhitzen auf 170 °C aktivieren und anschließend in einem Exsikkator abkühlen lassen. Nach der Aktivierung muss das Kieselgel innerhalb weniger Tage verarbeitet werden.
Lösemittel I: n-Pentan: Reinheitsgrad mindestens 95 %, ohne aromatische Bestandteile.
Lösemittel II: Cyclohexan: Reinheitsgrad mindestens 98 %, ohne aromatische Bestandteile.
5. Verfahren 1 (Chromatografiesäule 1)
Vorbereitung der Probenlösung: Zunächst werden etwa 3,6 g der Probe (genau gewogen) in 10 ml n-Pentan (I) gelöst. Ist die Probe in n-Pentan unlöslich, so ist sie in Cyclohexan zu lösen, so dass die Bestimmung mit Hilfe von Cyclohexan (II) anstelle von n-Pentan (I) erfolgt.
Die Chromatografiesäule (Chromatografiesäule 1) wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis etwa 10 cm unter der Glaskugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.
Das Kieselgel wird mit 180 ml des Lösemittels (I) oder (II) vorbeladen, anschließend wird von oben Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht.
Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 3,6 g der Probe (bis auf zwei Dezimalstellen genau gewogen) in 10 ml des Lösemittels (I) oder (II) gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 10 ml des Lösemittels (I) oder (II) nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.
Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem 500-ml-Kolben aufgefangen werden kann.
Wenn der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 230 ml des Lösemittels (I) oder (II) aufgegeben. Dann wird der Druck sofort wieder erhöht und das Eluat im selben Kolben wie zuvor gesammelt bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht hat.
Bevor der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, wird das Eluat mittels FTIR-Spektroskopie auf das Vorhandensein von Aromaten untersucht. Enthält das Eluat nur aliphatische Kohlenwasserstoffe, werden nach Druckentlastung erneut 50 ml des Lösemittels (I) oder (II) zugegeben. Falls erforderlich, wird dieser Schritt wiederholt.
Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z. B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist das Lösemittel (I) oder (II) zu verwenden.
Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft. Die Differenz zwischen den beiden letzten Gewichten darf 0,01 g nicht überschreiten. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Wägungen sollte mindestens 30 Minuten betragen.
Der Anteil an nicht aromatischen Bestandteilen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel
A= G/G1*100
wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.
Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die vom Kieselgel adsorbiert werden.
6. Genauigkeit des Verfahrens
Wiederholbarkeit: 5 %.
Reproduzierbarkeit: 10 %.
7. Verfahren 2 (Chromatografiesäule 2)
Vorbereitung der Probenlösung: Zunächst werden etwa 0,9 g der Probe (genau gewogen) in 2,5 ml n-Pentan (I) gelöst. Ist die Probe in n-Pentan unlöslich, so ist sie in Cyclohexan zu lösen, so dass die Bestimmung mit Hilfe von Cyclohexan (II) anstelle von n-Pentan (I) erfolgt.
Die Chromatografiesäule (Chromatografiesäule 2) wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis etwa 2,5 cm unter der Glaskugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.
Das Kieselgel wird mit 45 ml des Lösemittels (I) oder (II) vorbeladen, anschließend wird von oben Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht.
Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 0,9 g der Probe (bis auf zwei Dezimalstellen genau gewogen) in 2,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 2,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.
Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem 250-ml-Kolben aufgefangen werden kann.
Wenn der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 57,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) aufgegeben. Dann wird der Druck sofort wieder erhöht und das Eluat im selben Kolben wie zuvor gesammelt bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht hat.
Bevor der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, wird das Eluat mittels FTIR-Spektroskopie auf das Vorhandensein von Aromaten untersucht. Enthält das Eluat nur aliphatische Kohlenwasserstoffe, werden nach Druckentlastung erneut 12,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) zugegeben. Falls erforderlich, wird dieser Schritt wiederholt.
Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z. B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist das Lösemittel (I) oder (II) zu verwenden.
Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft. Die Differenz zwischen den beiden letzten Gewichten darf 0,01 g nicht überschreiten. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Wägungen sollte mindestens 30 Minuten betragen.
Der Anteil an nicht aromatischen Bestandteilen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel
A= G/G1*100
wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.
Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die vom Kieselgel adsorbiert werden.
8. Genauigkeit des Verfahrens
Wiederholbarkeit: 5 %.
Reproduzierbarkeit: 10 %.
Chromatografiesäule 1
Chromatografiesäule 2
ANHANG B
METHODE ZUR BESTIMMUNG DER ERSTARRUNGSPUNKTE VON NAPHTHALIN
Etwa 100 g Naphthalin werden in einer etwa 100 cm3 fassenden Porzellanschale unter Umrühren geschmolzen. Etwa 40 cm3 der Schmelze bringt man in den vorgewärmten „Shukoff-Kolben“, so dass dieser bis zu 3/4 gefüllt ist. Darauf wird ein in Zehntelgrade geteiltes Naphthalinthermometer mit einem durchbohrten Korkstopfen so eingesetzt, dass sich die Quecksilberkugel in der Mitte der Flüssigkeit befindet. Ist die Temperatur bis nahe an den Erstarrungspunkt des Naphthalins (etwa bis 83 °C) gefallen, so wird durch andauerndes Schütteln die Kristallisation bewirkt. Sobald sich die ersten Kristalle bilden, kommt der Quecksilberfaden gewöhnlich zum Stillstand und fällt darauf wieder ab. Die Temperatur, bei der er zur Ruhe gelangt und längere Zeit stehen bleibt, wird abgelesen und unter Berücksichtigung einer Korrektur für den herausragenden Quecksilberfaden als Erstarrungspunkt des Naphthalins angegeben.
Diese Korrektur kann für Quecksilberthermometer gleich:
gesetzt werden. Es bedeutet n die Anzahl der Skalengrade des herausragenden Fadens, t die abgelesene Temperatur und t′ die mittlere Temperatur des herausragenden Fadens. t′ kann annäherungsweise mit einem Hilfsthermometer bestimmt werden, dessen Quecksilberkugel sich in der halben Höhe des herausragenden Fadens befindet. Größere Genauigkeit gewährt die Benutzung eines Fadenthermometers.
Der nachstehend abgebildete „Shukoff“-Kolben ist ein doppelwandiges, evakuiertes Glasgefäß:
ABSCHNITT VI
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN
Allgemeines
Wegen der Auslegung der Anmerkungen 1, 2 und 3 zu Abschnitt VI wird auf die Erläuterungen zu Abschnitt VI des HS, Teil „Allgemeines“, hingewiesen.
KAPITEL 28
ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN
Allgemeines
Isolierte chemisch einheitliche anorganische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.
II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE |
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2811 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
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2811 19 80 |
andere Hierher gehören z. B. die in Anmerkung 4 zu Kapitel 28 genannten Erzeugnisse. |
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III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE |
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2812 |
Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle |
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Chloride und Chloridoxide |
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2812 11 00 |
Carbonyldichlorid (Phosgen) Siehe die Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt B Ziffer 5. |
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2812 12 00 bis 2812 14 00 |
Phosphoroxychlorid; Phosphortrichlorid; Phosphorpentachlorid Siehe die Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt A Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer 4. |
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2812 15 00 bis 2812 17 00 |
Schwefelmonochlorid; Schwefeldichlorid; Thionylchlorid Siehe die Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt A Ziffer 2 und Abschnitt B Ziffer 1 a). |
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2812 19 90 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt A (ohne Ziffer 2, 3) und B (ohne Ziffer 1 a), 4, 5), aufgeführten Erzeugnissen gehört hierher z. B. Tellurtetrachlorid (TeCl4), das hauptsächlich verwendet wird, um Silberwaren ein dunkles, antikes Aussehen zu verleihen. |
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IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE |
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Unter Peroxiden sind nur die Verbindungen eines Metalls mit Sauerstoff zu verstehen, in deren Molekülen sich — wie bei Wasserstoffperoxid — die Bindung –O–O– findet. Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, die in den einzelnen Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels nicht namentlich genannt sind, sind der Unterposition 2825 90 85 zuzuweisen. |
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2819 |
Chromoxide und -hydroxide |
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2819 10 00 |
Chromtrioxid Siehe die Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz A Ziffer 1. |
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2819 90 90 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz A Ziffer 2 und Absatz B, genannten Erzeugnisse. |
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2824 |
Bleioxide; Mennige und Orangemennige |
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2824 90 00 |
andere Wegen der Begriffe „Mennige“ und „Orangemennige“ siehe die Erläuterungen zu Position 2824 des HS, Ziffer 2. |
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2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide |
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2825 70 00 |
Molybdänoxide und -hydroxide Nicht hierher gehört technisches Molybdänoxid, das lediglich durch Rösten von Molybdänitkonzentrat gewonnen wird (Unterposition 2613 10 00 ). |
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V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN |
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2826 |
Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze |
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2826 19 10 |
des Ammoniums oder des Natriums Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Buchstabe A Ziffern 1 und 2. |
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2826 19 90 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt A Ziffern 4 bis 9, aufgeführten Erzeugnissen gehören hierher z. B.:
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2826 30 00 |
Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith) Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt C Ziffer 1. |
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2826 90 80 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt B und Abschnitt C Ziffern 2 bis 5 (außer Dikaliumhexafluorozirconat, das in Unterposition 2826 90 10 genannt ist). |
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2833 |
Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) |
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2833 29 30 |
des Cobalts, des Titans Hierher gehören z. B.:
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2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich |
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2835 10 00 |
Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite) Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teile A und B. |
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2835 22 00 bis 2835 29 90 |
Phosphate Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffer I und zweiter Absatz Ziffern 1 a), 2 a) bis 2 c) und 3 bis 8. Nicht hierher gehören Zubereitungen, die aus einem Gemisch von verschiedenen Phosphaten untereinander bestehen (im Allgemeinen Kapitel 31 oder Unterposition 3824 99 96 ). |
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2835 31 00 und 2835 39 00 |
Polyphosphate Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffern II, III und IV und zweiter Absatz Ziffern 1 b) und 2 d) bis 2 g). |
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2835 39 00 |
andere Hierher gehören z. B.:
Hierher gehören ferner Ammoniumphosphate mit höherem Polymerisationsgrad, auch als polymerhomologe Reihen vorliegend, die gelegentlich als Ammoniummetaphosphate bezeichnet werden. Ein Beispiel hierfür ist das Kurrolsche Ammoniumsalz (nicht zu verwechseln mit Kurrolschem Salz, einem Natriummetaphosphat), ein lineares Polymer mit hohem mittleren Polymerisationsgrad (einige tausend bis einige zehntausend Einheiten). Es handelt sich um ein weißes, kristallines, in Wasser schlecht lösliches Pulver, das hauptsächlich als Flammschutzmittel verwendet wird. |
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2840 |
Borate; Peroxoborate (Perborate) |
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2840 19 90 |
anderes Hierher gehört kristallisiertes Dinatriumtetraborat (mit 10H2O). |
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2840 20 10 |
Natriumborate, wasserfrei Hierher gehören z. B. Natriumpentaborat und Natriummetaborat. |
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2841 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide |
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2841 69 00 |
andere Manganite sind Salze der manganigen Säure (H2MnO3), in denen das Mangan vierwertig ist. Sie sind in Wasser fast unlöslich und hydrolysieren leicht. Kupfermanganit (CuMnO3) wird in Gasmasken zum Oxidieren von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid benutzt; noch wirksamer ist das Kupferbishydrogenmanganit (Cu(HMnO3)2). Neben den in den Erläuterungen zu Position 2841 des HS, Ziffer 3 a), aufgeführten Manganaten gehören hierher Manganate, in denen das Mangan fünfwertig ist, z. B. Na3MnO4·10H2O. |
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2842 |
Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide |
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2842 10 00 |
Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich Siehe die Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil II, zweiter Absatz Buchstabe L. |
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2842 90 10 |
Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs Neben den in den Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil I Buchstaben C und D und Teil II, zweiter Absatz Buchstaben D und E, genannten Erzeugnissen sowie den in Teil II, zweiter Absatz Buchstabe C Ziffer 3 dieser Erläuterungen genannten Thioseleniden, Selenosulfaten und Thiotelluraten gehören hierher z. B.:
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VI. VERSCHIEDENES |
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2844 |
Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 28. |
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2844 10 10 bis 2844 10 90 |
natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz A Ziffer 1, Absatz B Ziffer 1 und Absatz C Ziffern 1 bis 3. |
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2844 20 25 bis 2844 20 99 |
an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten Mit dem Isotop 235 angereichertes Uran wird unter den Bezeichnungen „schwach angereichertes Uran“ (mit einem Gehalt an U 235 bis 20 v.H.) und „stark angereichertes Uran“ (mit einem Gehalt an U 235 von mehr als 20 v.H.) in den Handel gebracht. Wegen des Plutoniums und seiner Verbindungen siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz A Ziffer 3, Absatz B Ziffer 2 und Absatz C Ziffern 1 und 3. |
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2844 30 11 und 2844 30 19 |
an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten An U 235 abgereichertes Uran ist ein Nebenerzeugnis von der Anreicherung des Urans an U 235. Weil es viel billiger und in Mengen verfügbar ist, ersetzt es natürliches Uran, insbesondere als brütbares Material, als Strahlenschirm, als Schwermetall in der Herstellung von Schwungrädern oder in der Zubereitung von absorbierenden Zusammenstellungen (getters) für die Reinigung bestimmter Gase. |
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2844 30 51 bis 2844 30 69 |
Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, insbesondere Absatz A Ziffer 2 und Absatz B Ziffer 3. |
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2844 30 91 und 2844 30 99 |
Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz B Ziffern 1 und 3. |
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2844 40 10 bis 2844 40 80 |
andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10 , 2844 20 oder 2844 30 ; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände Wegen der Begriffsbestimmung für „Isotope“ siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I. Wegen der übrigen hierher gehörenden Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil III. |
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2844 50 00 |
verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren ( Euratom ) Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz C Ziffer 4. |
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2845 |
Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich Wegen der Begriffsbestimmung für „Isotope“ siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I. |
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2845 10 00 |
schweres Wasser (Deuteriumoxid) ( Euratom ) Hierher gehört schweres Wasser (oder Deuteriumoxid), das das gleiche Aussehen und die gleichen chemischen Eigenschaften wie natürliches Wasser hat. Ihre physikalischen Eigenschaften weichen dagegen etwas voneinander ab. Schweres Wasser wird als Ausgangsstoff für Deuterium verwendet und in Atomreaktoren zum Verzögern von Neutronen, die die Spaltung von Uranatomen bewirken, eingesetzt. |
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2845 90 10 |
Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten ( Euratom ) Siehe die Erläuterungen zu Position 2845 des HS, dritter Absatz Ziffern 1 und 3. Hierher gehören auch andere organische oder anorganische Wasserstoffverbindungen, bei denen der Wasserstoff ganz oder teilweise durch Deuterium ersetzt wurde. Die wichtigsten Verbindungen dieser Art sind z. B. Lithiumdeuterid sowie deuteriertes Ammoniak, deuterierter Schwefelwasserstoff, deuteriertes Benzol, deuteriertes Biphenyl und deuterierte Terphenyle. Diese Erzeugnisse werden in der Kernindustrie als Neutronenverzögerer (Moderatoren), als Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von schwerem Wasser oder für die Untersuchung der Reaktion der Kernverschmelzung verwendet. Die Anwendung dieser Verbindungen in der organischen Analyse und in der organischen Synthese ist ebenfalls von Bedeutung. |
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2845 90 90 |
andere Zu den Isotopen und ihren Verbindungen dieser Unterposition gehören z. B.:
Sie werden bei der wissenschaftlichen Forschung und in der Kernindustrie verwendet. |
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2846 |
Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
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2846 10 00 |
Cerverbindungen Siehe die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 1. |
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2846 90 10 bis 2846 90 90 |
andere Zu den Verbindungen der Seltenerdmetalle, den sogenannten Lanthaniden (die nach ihrem ersten Element Lanthan benannt sind), gehören die Oxide des Europiums, des Gadoliniums, des Samariums und des Terbiums, die in den Kontroll- und Abschaltstäben von Kernreaktoren zum Absorbieren der Neutronen und in den Bildröhren von Farbfernsehgeräten verwendet werden. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 2. |
KAPITEL 29
ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE
Allgemeines
Das Zeichen (INN) (= International Non-proprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.
Das Zeichen (INNM) (= International Non-proprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.
Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.
Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.
Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.
Anmerkung 1 a) |
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A erster bis vierter Absatz. Hierher gehören:
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Anmerkung 1 b) |
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A letzter Absatz. |
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Anmerkung 1 d) |
Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist. |
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Anmerkung 1 f) |
Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A vorletzter Absatz. |
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Anmerkung 1 g) |
Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A vorletzter Absatz. |
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Anmerkung 5 |
Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe G). Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29. |
I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE |
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2902 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
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2902 19 00 |
andere Hierher gehören z. B. Azulen (Bicyclo[5,3,0]decapentaen) und seine Alkylderivate, wie z. B. Chamazulen (7-Ethyl-1,4-dimethylazulen), Guajazulen (7-Isopropyl-1,4-dimethylazulen) und Vetiverazulen (2-Isopropyl-4,8-dimethylazulen). |
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2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
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2903 39 28 |
perfluorierte gesättigte Fluoride Hierher gehört z. B. Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan). |
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2903 39 39 |
andere ungesättigte Fluoride Hierher gehören z. B. Tetrafluorethylen und Trifluorethylen. |
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2903 81 00 |
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) Hierher gehört z. B. Lindan (ISO, INN). Lindan ist das Gamma-Isomer des Hexachlorcyclohexans (HCH (ISO)) mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr. Nur dieses Gamma-Isomer des HCH hat insektizide Eigenschaften. Lindan wird in der Landwirtschaft und zum Behandeln von Holz verwendet. |
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II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE |
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2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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2905 14 90 |
andere Hierher gehören nur sekundär-Butylalkohol (Butan-2-ol) und Isobutylalkohol (2-Methylpropan-1-ol). |
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2905 19 00 |
andere Hierher gehören z. B. Pentanole (Amylalkohole) wie: normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol. |
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2905 44 11 bis 2905 44 99 |
D-Glucitol (Sorbit) Hierher gehört nur D-Glucitol (Sorbit), der den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entspricht. D-Glucitolsorten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 3824 60 11 bis 3824 60 99 . |
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2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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2906 11 00 |
Menthol Hierher gehören nur (–)-Paramenthol-3 ((–)-trans-1,2-cis-1,5-Isopropyl-2-methyl-5-cyclohexanol), (±)-para-Menthol-3 und (+)-para-Menthol-3. Nicht hierher gehören z. B. Isomenthol, neo-Isomenthol und neo-Menthol (Unterposition 2906 19 00 ). |
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VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION |
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2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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2914 50 00 |
Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen Als „andere Sauerstoff-Funktionen“ im Sinne dieser Unterposition gelten die in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 29 erwähnten Sauerstoff-Funktionen, ausgenommen die Alkohol-, Aldehyd- und Phenolfunktionen. |
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2914 61 00 bis 2914 69 80 |
Chinone Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 2914 des HS, Teile E und F, aufgeführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Begriff „Chinone“ im Sinne dieser Unterpositionen weit auszulegen ist; er erfasst deshalb neben den Chinonen ohne andere Sauerstoff-Funktion (als die Chinonfunktion) auch „Chinone mit anderen Sauerstoff-Funktionen“, wie Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und Chinone mit anderen als den genannten Sauerstoff-Funktionen. |
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VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt „Allgemeines“, Anmerkung 1 a), Ziffern 13 und 20. |
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2916 |
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt „Allgemeines“ Anmerkung 1 a), Ziffern 13, 14 und 20. |
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IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN |
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2921 |
Verbindungen mit Aminofunktion |
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2921 42 00 |
Anilinderivate und ihre Salze Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 43 00 |
Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 44 00 |
Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 45 00 |
1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 49 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
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2923 20 00 |
Lecithine und andere Phosphoaminolipoide Siehe die Erläuterungen zu Position 2923 des HS, vierter Absatz Ziffer 2. Die anderen Phosphoaminolipoide dieser Unterposition sind dem Lecithin ähnliche Ester (Phosphatide). Hierher gehören z. B. Cephalin, mit Colamin und Serin, sowie Sphingomyelin, mit Cholin und Sphingosin als deren organische, stickstoffhaltige Base. |
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2925 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion |
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2925 11 00 |
Saccharin und seine Salze Siehe die Erläuterungen zu Position 2925 des HS, Teil A erster Absatz Ziffer 1. |
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X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE |
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2930 |
Organische Thioverbindungen Hierher gehören organische Thioverbindungen, wie in Anmerkung 6 zu Kapitel 29 bestimmt, auch wenn sie andere Nichtmetalle oder Metalle enthalten, die unmittelbar an Kohlenstoff gebunden sind. |
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2932 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) |
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2932 20 10 bis 2932 20 90 |
Lactone Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2932 20 des HS. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2932 des HS, Abschnitt B. |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
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2933 11 10 und 2933 11 90 |
Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 21 00 |
Hydantoin und seine Derivate Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 49 10 |
Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt D. Im Sinne dieser Unterposition erfasst der Begriff „Halogenderivate des Chinolins“ nur solche Chinolinderivate, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems durch die entsprechende Anzahl an Halogenatomen substituiert ist/sind. Der Begriff „Chinolincarbonsäurederivate“ schließt Derivate der Chinolincarbonsäure ein, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems und/oder der Säurefunktion substituiert ist/sind. |
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2933 52 00 |
Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 54 00 |
andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 79 00 |
andere Lactame Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2933 79 des HS. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt G Ziffern 2 bis 7. |
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XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE |
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2936 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art Die Erzeugnisse dieser Position können
Ein Zusatz von Weichmachern und Antibackmitteln bleibt auf die Einreihung ebenfalls ohne Einfluss. Erzeugnisse, die an Ionenaustauscher gebunden sind, gehören nicht hierher und werden nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Verwendungszweck eingereiht. |
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2936 90 00 |
andere, einschließlich natürliche Konzentrate Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2936 90 des HS. |
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2937 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet Wegen der Auslegung der Begriffe „Hormone“ und „hauptsächlich als Hormone verwendet“ siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 29. Hierher gehören nur Erzeugnisse, die die Bedingungen des ersten Absatzes Ziffern I bis VI und des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Position 2937 des HS erfüllen. |
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2937 11 00 |
Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffer 1. |
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2937 12 00 |
Insulin und seine Salze Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffer 2. |
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2937 19 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffern 3 bis 20. |
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2937 21 00 bis 2937 29 00 |
Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B. Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, die hauptsächlich wegen ihrer Hormonfunktion verwendet werden und für die die Hauptverwendung „Corticosteroid“ angegeben ist. |
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2937 21 00 |
Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison) Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 a) bis 1 d). |
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2937 22 00 |
Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde) Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 2. |
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2937 23 00 |
Östrogene und Gestagene Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 3. Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, bei denen für die Hauptverwendung entweder „Östrogen“ oder „Gestagen“ angegeben ist. |
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2937 29 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 e) und 1 f) und Buchstabe B Ziffer 4. |
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2937 50 00 |
Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe C. |
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2937 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe D. |
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XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE |
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2938 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate Glykoside dieser Position bestehen aus einem Zucker- und einem Nichtzuckeranteil (Aglykon) und sind am anomeren Kohlenstoffatom des Zuckerrestes miteinander verbunden. Folglich gelten Erzeugnisse wie Vacciniin und Hamamelitannin der Position 2940 nicht als Glykoside. Die O-Glykoside stellen die bedeutendste Gruppe der natürlichen Glykoside dar. In der Natur finden sich jedoch auch N-Glykoside, S-Glykoside und C-Glykoside, wobei ein Stickstoff-, Schwefel- oder Kohlenstoffatom des Aglykons an das anomere Kohlenstoffatom des Zuckers gebunden ist (z. B. Sinigrin, Aloin und Scoparin). Folgende Erzeugnisse gehören nicht zu dieser Position:
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2938 90 10 |
Digitalis-Glykoside Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffer 2, aufgeführten Verbindungen z. B.:
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2938 90 90 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse. |
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2939 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
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2939 69 00 |
andere Hierher gehören die Mutterkornalkaloide: Ergotaminin; Ergosin und Ergosinin; Ergocristin und Ergocristinin, Ergokryptin und Ergokryptinin; Ergocornin und Ergocorninin; Ergobasin und Ergobasinin sowie ihre Derivate wie z. B. Dihydroergotamin, Dihydroergotoxin und Methylergobasin. |
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2939 71 00 |
Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide. |
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2939 79 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00 . |
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XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN |
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2941 |
Antibiotika |
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2941 10 00 |
Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 10 des HS. Penicilline sind z. B. Amylpenicillinnatrium (normal-Carboxyhexenylpeninnatrium), Benzylpenicillinnatrium (Phenacetylpeninnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Benzathin-Dipenicillin und Procain-Penicillin. |
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2941 20 30 und 2941 20 80 |
Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 20 des HS. Neben Streptomycin gehören hierher z. B. Mannosidostreptomycin sowie die Salze dieser Erzeugnisse, z. B. -sulfate und -pantothenate. |
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2941 30 00 |
Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 30 des HS. Hierher gehören z. B. auch Oxytetracyclin und Tetracyclinchlorhydrat. |
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2941 40 00 |
Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 40 des HS. |
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2941 50 00 |
Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 50 des HS. Von den Salzen des Erythromycins sind z. B. zu nennen das Chlorhydrat, des Sulfat, das Citrat, das Palmitat, das Stearat und das Glucoheptonat; mit den Säurechloriden gibt es die entsprechenden Ester und mit den Säureanhydriden Monoester, z. B. Glutarat, Succinat, Maleat und Phthalat. |
KAPITEL 30
PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
Allgemeines
Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.
Zusätzliche Anmerkung 1 |
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Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (siehe auch die Anmerkung 1 a) zu Kapitel 30). |
3001 |
Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3001 20 90 |
andere Hierher gehört z. B. der Intrinsic-Factor (gereinigte Auszüge von Schweineschleimhäuten, getrocknet). |
3001 90 20 bis 3001 90 98 |
andere Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen z. B. Nebennierenrinde, Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen (Hypophyse). |
3001 90 91 |
Heparin und seine Salze Siehe die Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe C. |
3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse |
3002 12 00 |
Antisera und andere Blutfraktionen Hierher gehören die Erzeugnisse, die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 1 zweiter und dritter Absatz aufgeführt sind. Hierher gehören auch die „normalen“ Sera, Plasma, Fibrinogen, Fibrin sowie, sofern es zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ist, Blutalbumin (z. B. als Fraktion des menschlichen Blutplasmas gewonnenes Albumin). Nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin (Position 3502 ) gehört demnach nicht hierher (Anmerkung 1 h) zu Kapitel 30). Nicht hierher gehören als Reagenzien verwendete Sera zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006 ). |
3002 13 00 bis 3002 19 00 |
Immunologische und andere Erzeugnisse Hierher gehören die Erzeugnisse, die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 2 aufgeführt sind. |
3002 20 00 |
Vaccine für die Humanmedizin Wegen der Vaccine siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 1. |
3002 30 00 |
Vaccine für die Veterinärmedizin Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3002 20 00 . |
3002 90 50 |
Kulturen von Mikroorganismen Siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 3. |
3002 90 90 |
andere Hierher gehören Toxine und „ähnliche Erzeugnisse“, wie z. B. „Hilfsparasiten“, die bei der Behandlung bestimmter Krankheiten verwendet werden, z. B. Malariaerreger (Plasmodium) und Trypanosoma cruzi. |
3003 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
3003 10 00 |
Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend Hierher gehören auch Kombinationen von Penicillin mit Streptomycin. |
3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30. Im Gegensatz zu der vorhergehenden Position kann die Position 3004 ungemischte Erzeugnisse enthalten. Wegen der Auslegung dieses Begriffs siehe die Anmerkung 3 a) zu Kapitel 30 und die Erläuterungen zu Position 3004 des HS, vierter und fünfter Absatz. Die Begriffe „dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden)“ und „in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken“ sind in den Erläuterungen zu Position 3004 des HS, erster und zweiter Absatz, festgelegt. Hierher gehören auch Arzneiwaren in Kurpackungen, Klinikpackungen oder in Packungen für ähnliche Anstalten oder Vereinigungen. Diese Packungen, auf denen im Allgemeinen der Hinweis „Kurpackung“ oder „Klinikpackung“ angebracht ist, enthalten eine größere Stückzahl an Arzneiwaren. Arzneiwaren, in Ampullen oder Flaschen, die z. B. Antibiotika, Hormone oder lyophilisierte Arzneistoffe enthalten, sind nicht von dieser Position ausgeschlossen, wenn ihnen vor ihrer Verabreichung pyrogenfreies Wasser oder ein anderes Lösemittel beigegeben werden muss. |
3005 |
Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken |
3005 10 00 |
Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht Nicht hierher gehören flüssige Verbände (Unterposition 3005 90 99 ). |
3006 |
Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 |
3006 10 10 bis 3006 10 90 |
steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar Die Begriffe dieser Unterposition sind eng auszulegen; daraus folgt, dass sterile Klammern für chirurgische Nähte nicht hierher, sondern zu Position 9018 gehören. |
KAPITEL 31
DÜNGEMITTEL
3103 |
Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel |
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3103 11 00 und 3103 19 00 |
Superphosphate Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe A Ziffer 1. |
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3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger Wegen des Begriffs „andere Düngemittel“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31. |
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3105 10 00 |
Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger Die Bezeichnung „ähnliche Formen“ gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z. B. Granulate) nicht als „ähnliche Formen“ anzusehen. |
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3105 20 10 und 3105 20 90 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend Die Bezeichnung „die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend“ ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen. Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein. Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten. Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten. Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal „NPK-Düngemittel“ genannt. Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 80 ). |
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3105 51 00 und 3105 59 00 |
andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend Für die Auslegung des Begriffs „die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend“ gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß. |
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3105 51 00 |
Nitrate und Phosphate enthaltend Hierher gehören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate beliebiger Kationen — einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium — enthalten. Das in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, beschriebene Erzeugnis, jedoch ohne Zusatz von Kalisalzen hergestellt, ist ein Beispiel für die zu dieser Unterposition gehörenden Düngemittel. |
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3105 59 00 |
andere Hierher gehören:
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3105 60 00 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend Für die Auslegung des Begriffs „die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend“ gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß. Hierher gehören insbesondere Düngemittel aus einer Mischung
Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Kaliumphosphate der Unterposition 2835 24 00 , auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden können. |
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3105 90 20 und 3105 90 80 |
andere Hierher gehören:
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KAPITEL 32
GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
Anmerkung 4 |
Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6 a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen. |
3201 |
Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
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3201 20 00 |
Mimosaauszug Mimosaauszug ist ein Auszug aus der Rinde verschiedener Akazienarten (insbesondere Acacia decurrens, Acacia pycnantha, Acacia mollissima). Aus Acacia catechu gewonnener Katechu gehört zu Unterposition 3203 00 10 . |
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3201 90 20 |
Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug Valonea sind Fruchtbecher bestimmter Eichenarten (z. B. Quercus valonea). |
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3201 90 90 |
andere Hierher gehören z. B. als pflanzliche Gerbstoffauszüge:
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3202 |
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
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3202 10 00 |
synthetische organische Gerbstoffe Siehe die Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe A. |
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3202 90 00 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe B und Teil II, genannten Erzeugnisse. |
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3203 00 |
Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs |
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3203 00 10 |
pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der Art Rhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 70 gehören. Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird. |
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3204 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
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3204 11 00 bis 3204 19 00 |
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel Hierher gehören:
Wegen der Einreihung von Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00 , die im Hinblick auf ihre Anwendung zwei oder mehr zu verschiedenen Unterpositionen gehörenden Gruppen angehören, wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, elfter Absatz, verwiesen. |
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3204 11 00 |
Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zweiter Absatz. |
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3204 12 00 |
Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, dritter und vierter Absatz. |
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3204 13 00 |
basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, fünfter Absatz. |
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3204 14 00 |
Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, sechster Absatz. |
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3204 15 00 |
Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, siebter Absatz. |
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3204 16 00 |
Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, achter Absatz. |
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3204 17 00 |
Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, neunter Absatz. |
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3204 19 00 |
andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zehnter bis zwölfter Absatz. |
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3204 20 00 |
synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse. |
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3204 90 00 |
andere Hierher gehören synthetische organische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 2 und den drei folgenden Absätzen, beschrieben sind. |
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3206 |
Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 32. Kernpigmente, d.h. Pigmente, deren einzelne Körner aus einem Kern von inertem Stoff bestehen (in der Regel Kieselerde), der durch besondere technische Verfahren mit einer Schicht anorganischer Farbstoffe überzogen worden ist, sind entsprechend der Beschaffenheit des Überzugs einzureihen. So gehören z. B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00 , solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 70 . |
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3206 11 00 und 3206 19 00 |
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS. |
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3206 20 00 |
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z. B.:
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3206 41 00 |
Ultramarin und seine Zubereitungen Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. |
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3206 42 00 |
Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. |
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3206 49 10 |
Magnetit Hierher gehört nur fein gemahlener Magnetit. Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht. |
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3206 49 70 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffern 5 bis 13, und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z. B. auch:
Bei Pigmenten, die aus fein gemahlenen Erzen bestehen, ist der Begriff „fein gemahlen“ auszulegen wie für Magnetit der Unterposition 3206 49 10 . |
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3206 50 00 |
anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil B. |
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3207 |
Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
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3207 10 00 |
zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse. Hierher gehören z. B. folgende Erzeugnisse:
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3207 20 10 |
Engoben Siehe die Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 3. |
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3207 20 90 |
andere Hierher gehören im Wesentlichen verglasbare Massen. Diese Erzeugnisse stellen sich im Allgemeinen in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen dar; sie werden dazu verwendet, Waren aus Keramik oder Eisen durch Aufschmelzen einen zusammenhängenden, gleichmäßigen, glänzenden oder matten, farbigen oder weißen, transparenten oder opaken Überzug zu geben. Diese Erzeugnisse können wie folgt zusammengesetzt sein:
Zu den für die Herstellung von Waren dieser Unterposition verwendeten Farbpigmenten gehören z. B. Cobalt-, Nickel-, Kupfer-, Eisen-, Mangan-, Uran-, Chromoxide und -salze. Als Trübungsmittel dienen hauptsächlich Zinnoxid, Zirconiumoxid und Zirconiumsilicat, Titanoxid und Arsenigsäureanhydrid. Als Haftoxide werden Cobalt- und Nickeloxid verwendet. |
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3207 30 00 |
flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Erzeugnissen feine Dispersionen von Silber in Kollodium oder Terpineol zur Verwendung auf Glimmer oder Glas in der Elektro- und der keramischen Industrie. |
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3207 40 40 und 3207 40 85 |
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken Hierher gehören:
Hierher gehören jedoch nicht kleinste Glaskügelchen (Mikrokugeln) zum Überziehen von Lichtbildwänden, Verkehrsschildern usw. (Unterposition 7018 20 00 ). |
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3212 |
Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf |
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3212 10 00 |
Prägefolien Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 32 sowie die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil B. |
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3212 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A und C. Zu den Metallpulvern und -flittern die in den Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A, beschriebenen Erzeugnisse gehören z. B.:
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KAPITEL 33
ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Bestimmte Bestandteile der ätherischen Öle können das Aroma verändern, und es besteht daher ein Interesse daran, sie zu entfernen; dies ist der Fall bei Terpenkohlenwasserstoffen und insbesondere bei den Terpenen im eigentlichen Sinne (Pinen, Camphen, Limonen, usw.). Entterpenisierte ätherische Öle werden durch verschiedene, der Zusammensetzung des behandelten Öls entsprechende Verfahren gewonnen, insbesondere durch fraktionierte Destillation im Vakuum, fraktionierte Kristallisation durch Abkühlung auf niederige Temperatur, Zerlegen mit Hilfe bestimmter Lösemittel usw. Nicht entterpenisierte gemachte ätherische Öle sind solche, die ihre Terpenbestandteile noch enthalten, sowie ätherische Öle, die von Natur aus terpenfrei sind, z. B. Wintergrünöl und Senföl. |
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3301 12 10 bis 3301 19 80 |
ätherische Öle von Citrusfrüchten Die ätherischen Öle von Citrusfrüchten werden aus den Schalen dieser Früchte gewonnen. Ihr Geruch ist angenehm und gleicht dem der Frucht, aus der sie hergestellt sind. Orangenblütenöl (Neroliöl) gilt nicht als ätherisches Öl von Citrusfrüchten und gehört zu Unterposition 3301 29 41 oder 3301 29 91 . Ein entterpenisiertes ätherisches Öl ist ein ätherisches Öl, dessen monoterpenische Kohlenwasserstoffe teilweise oder vollständig entfernt wurden. |
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3301 90 10 |
terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen Siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil C. |
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3301 90 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
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3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
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3304 30 00 |
Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre In diese Unterposition gehören Zubereitungen, die zur Finger- oder Zehennagelpflege, zur Pflege oder Behandlung von Nagelhaut und Hühneraugen verwendet werden. Zubereitungen, die zur Hautpflege verwendet werden, wie beispielsweise Handcremes, gehören jedoch nicht zu dieser Position (siehe allgemein Unterposition 3304 99 00 ). |
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3304 99 00 |
andere Hierher gehören in Watte, Filzen und Vliesstoffen aufgemachte Erzeugnisse zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), wie Feuchtigkeitscremes, Gesichtswasser und -reiniger. Sind Watte, Filze und Vliesstoffe jedoch mit Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, die ihnen den wesentlichen Charakter von Duftstoffen (Parfüms), Schminken, Seife oder Reinigungsmitteln verleihen, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Positionen 3307 bzw. 3401 ). |
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3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
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3305 90 00 |
andere Hierher gehören z. B. Haarwässer die sind flüssig aufzutragende Haarpflegemittel, und die auf das Haar oder die Kopfhaut einwirken sollen. Es handelt sich im Allgemeinen um wässrige oder alkoholisch-wässrige Lösungen. |
KAPITEL 34
SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen |
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3401 11 00 |
zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz Ziffer 1, und die in den Teilen II und IV der gleichen Erläuterungen erfassten Waren zur Körperpflege. |
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3401 20 90 |
andere Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen. |
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3401 30 00 |
organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife Siehe die Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil III. |
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3403 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten |
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3403 19 80 |
andere Hierher gehören insbesondere zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Wenn diese Öle der Grundbestandteil der Zubereitungen sind, gehören sie zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 , anderenfalls zu Unterposition 3403 19 10 . Hierher gehören unter anderem Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen Schmierstoffen. Es handelt sich insbesondere um Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Bestandteile:
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3403 91 00 und 3403 99 00 |
andere Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren. Hierher gehören z. B.:
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3405 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 |
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3405 10 00 |
Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel Die zum Herstellen von Schuhpflegemitteln verwendeten Rohstoffe bestehen im Allgemeinen aus tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder künstlichen Wachsen, flüchtigen Lösemitteln (Terpentinöl, Testbenzin usw.), Farbstoffen und verschiedenen anderen Substanzen (z. B. Alkohol, Borax, künstliche Essenzen, Emulgiermittel). Lederfärbemittel, insbesondere Färbemittel für Wildlederschuhe, weisen nicht die Beschaffenheit von Schuhpflegemitteln auf und gehören deshalb zu Unterposition 3212 90 00 (sofern sie, wie es im Allgemeinen der Fall ist, in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf gestellt werden). Schuhweiß ist gleichfalls von dieser Position ausgeschlossen, es gehört zu Unterposition 3210 00 90 . Schuhfett gehört im Allgemeinen zu Unterposition 3403 11 00 oder 3403 91 00 . |
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3405 20 00 |
Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen Die Waren, die zur Pflege von Holz (Parkett, Möbel, Täfelungen) verwendet werden, reinigen diese Gegenstände und hinterlassen auf der Oberfläche einen Schutzfilm, der nach Trocknen und gegebenenfalls Polieren eine Farbauffrischung oder ein glänzendes Aussehen bewirkt. Waren dieser Art werden im Allgemeinen in Dosen, Kanistern, Flaschen, Kissen oder Sprühdosen gehandelt. Zu ihrer Herstellung werden häufig neben Wachsen, Lösemitteln, Farbstoffen und den den Schuhpflegemitteln zugesetzten Spezialsubstanzen auch einige der folgenden Erzeugnisse verwendet: Fettsäuren, pflanzliche Öle (Palmöl, Leinöl usw.), Mineralöle, Seifen oder andere grenzflächenaktive Stoffe, Harze (Kopal, Kolofonium usw.), Silicone, Riechmittel (Fichtennadelöl, Rosmarinöl usw.), Insektizide usw., jedoch keine Schleifstoffe. |
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3405 30 00 |
Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall Karosseriepflegemittel bestehen im Allgemeinen aus einer wachshaltigen Emulsion oder Lösung und enthalten Silicone, Öle, Emulgiermittel und gegebenenfalls weiche Schleifstoffe. |
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3405 40 00 |
Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen Scheuerpulver für Ausgüsse (Spülbecken), Badewannen, Waschbecken, Fliesen usw. bestehen aus Gemischen sehr fein zerkleinerter Schleifmittel (Bimsstein, Sandstein usw.) und pulverförmigen Reinigungsmitteln (anionaktive grenzflächenaktive Stoffe, Seifenpulver, Natriumphosphat, wasserfreies Natriumcarbonat usw.). Sie sind im Allgemeinen in Dosen oder Beuteln aufgemacht. Scheuerpasten sind eine Art der Scheuermittel, die dadurch hergestellt werden, dass man Scheuerpulver bindet, z. B. durch eine Lösung von Wachs. |
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3405 90 10 |
zum Polieren von Metall Poliermittel für Metall geben durch Reinigen der Oberfläche oxidiertem, verschmutztem oder patiniertem Metall sein ursprüngliches Aussehen wieder. Dieses Ergebnis wird durch Abschleifen (mechanische polierende Wirkung eines Schleifmittels) und durch chemische oder reinigende Einwirkungen von Säuren oder Alkalien auf die Oxide, Sulfide und andere Verschmutzungen erzielt. Die zum Herstellen von Poliermitteln für Metall verwendeten Rohstoffe sind sehr fein zerkleinerte Schleifstoffe (Bimsstein, Kreide, Kieselgur, Tripel, Bentonit, Kieselerde usw.), Säuren (Oxalsäure, Ölsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure usw.), flüchtige Lösemittel (Testbezin, Trichlorethylen, vergällter Alkohol usw.), Alkalien (Ammoniak, Soda usw.), grenzflächenaktive Stoffe, wie z. B. sulfierte Fettalkohole, sowie Fette, Seifen und gelegentlich Farbstoffe und synthetische Riechstoffe. Poliermittel für Metall werden in Form von Pulver, Pasten, Pressstücken, als Creme oder Pomaden, Flüssigkeiten usw. verkauft. Je nach Fall gelangen sie in Flaschen, Metallkanistern, Tuben, Dosen, Beuteln oder in Form von Blöckchen, Kegeln, Stäbchen usw. in den Handel. |
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3405 90 90 |
andere Hierher gehören insbesondere:
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KAPITEL 35
EIWEIẞSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
3501 10 10 bis 3501 10 90 |
Casein Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe A Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören — unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren — zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehören sie zu Position 0406 . Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80 , dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“. |
3501 10 90 |
anderes Das Casein dieser Unterposition wird insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln zum Diätgebrauch (Biskuits, Diätbrot) verwendet; es kann auch zur Zubereitung von Futtermitteln dienen. |
3501 90 10 |
Caseinleime Caseinleime, auch Kaltleime genannt, sind Zubereitungen auf der Grundlage von Casein und Kalk mit weiteren Stoffen, z. B. kleinen Mengen von Borax und Ammoniumchlorid. Sie dürfen auch Füllstoffe, wie z. B. Feldspat oder Kreide, enthalten. Calciumcaseinat ohne Zusatz anderer Stoffe gehört zu Unterposition 3501 90 90 , obwohl es als Leim verwendet werden kann. |
3501 90 90 |
andere Hierher gehören die Caseinate und anderen Caseinderivate, die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe A Ziffer 2 bzw. 3, genannt sind. Caseinate haben das Aussehen von weißem oder leicht gelblichem Pulver, das nahezu geruchlos ist. |
3504 00 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
3504 00 10 |
Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35 Milcheiweißkonzentrate werden im Allgemeinen aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze, z. B. durch das Verfahren der Ultrafiltration, gewonnen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus Casein und Molkeeiweiß (Lactoglobuline, Milchalbumin usw.) etwa im Verhältnis 4 zu 1 zusammen. Ihr Proteingehalt wird berechnet, indem man den Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert. Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT gehören zu Unterposition 0404 90 . Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80 , dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“. |
3504 00 90 |
andere Hierher gehören Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis mit einem hohen Proteingehalt von mehr als 85 GHT, bezogen auf die Trockenmasse. Davon ausgenommene Erzeugnisse werden im Allgemeinen in Position 2106 oder 2309 eingereiht. |
3506 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
3506 10 00 |
zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger Wegen der Aufmachung dieser Waren siehe die Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe A. Hierher gehört z. B. Methylcelluloseleim, der aus Flocken oder Klümpchen besteht, die durch bloßes Auflösen in Wasser einen Klebstoff ergeben, der insbesondere zum Kleben von Tapeten verwendet wird. |
3506 99 00 |
andere Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe B Ziffern 1 bis 3, aufgeführten Erzeugnissen z. B. Klebstoffe auf der Grundlage von Flechten, Mehlklebstoffe und Agar-Agarklebstoffe. |
3507 |
Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3507 90 90 |
andere Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3507 des HS aufgeführten Erzeugnissen (Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase und Aspergillus-Alkalin Protease ausgenommen) z. B. Asparaginase, Penicillinase und Kallidinogenase (INN) (Kallikrein). |
KAPITEL 36
PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE
3603 00 |
Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder |
3603 00 20 |
Sicherheitszündschnüre Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Erzeugnisse. |
3603 00 30 |
Sprengzündschnüre Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Erzeugnisse. |
3604 |
Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel |
3604 10 00 |
Feuerwerkskörper Siehe die Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe a). |
3604 90 00 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe b), Ziffer 2 und zweiter Absatz, genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B. Zündstreifen, die in Grubensicherheitslampen mit Flamme verwendet werden, um das Auftreten von Grubengas in Bergwerksstollen anzuzeigen. Die einzelnen Zünder sind auf Bändchen aus Spinnstoff von geringer Breite (ungefähr 4 mm) und etwa 35 cm Länge aufgebracht. Auf den Bändchen, die meistens aufgerollt sind, befinden sich im Allgemeinen dreißig Zünder. |
KAPITEL 37
ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN
3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
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3702 32 10 |
Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke Mikrofilme dieser Unterposition unterscheiden sich im Allgemeinen nicht von kinematografischen Filmen; sie werden für die Reproduktion von Dokumenten, Bild für Bild, benutzt. Sie werden ferner für die Reproduktion von Computer-„listings“ verwendet und tragen dann die Kurzbezeichnung COM. Mikrofilme dieser Unterposition haben im Allgemeinen eine Breite von 8 mm, 16 mm oder 35 mm und eine Länge von rund 30 m, 61 m, 122 m oder 305 m. Die Filme für grafische Zwecke werden im Druckgewerbe zur fotomechanischen Bild- und Textwiedergabe verwendet (z. B. Fotolithografie, Heliografie, Fotochromotypografie, Fotokopie). |
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3702 96 10 |
Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10 . |
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3702 97 10 |
Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10 . |
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3705 |
Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme |
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3705 00 90 |
andere Hierher gehören Mikrofilme und durch ein fotografisches Verfahren hergestellte, verkleinerte Reproduktionen von Dokumenten (z. B. Geschäftspapiere, Archive, technische Zeichnungen und Pläne). Der Mikrofilm ist ein Planfilm („Mikrofiches“) oder Rollfilm, der aus einer Anzahl von Mikrobildern besteht. „Mikrofiches“, auch gerahmt, gehören ebenfalls hierher. Dagegen gehören Mikroreproduktionen auf fotografischem Papier, belichtet und entwickelt (in Form von „Mikrokarten“, Büchern usw.), zu Unterposition 4911 91 00 . |
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3706 |
Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung Als Tonfilme gehören nur solche Filme hierher, bei denen Bild und Ton auf demselben Streifen aufgezeichnet sind. Bei Tonfilmen aus zwei Streifen ist, auch wenn beide Streifen zusammen gestellt werden, jeder nach eigener Beschaffenheit einzureihen; d.h. der Tonstreifen ist entsprechend der Breite der Unterposition 3706 10 20 oder der Unterposition 3706 90 52 zuzuweisen, und der Bildstreifen gehört hierher oder zu Unterposition 3706 90 91 oder 3706 90 99 (Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 37). |
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3706 10 20 |
nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive Hierher gehören z. B.:
Soweit sie eine Breite von 35 mm oder mehr haben, besitzen alle diese Filme, ausgenommen „matrixfilms“, gewöhnlich die „Negativ-Lochung“ („tonnenförmig“). Dadurch können u.a. die Zwischenpositive mit farblosem Schichtträger von den zur Vorführung bestimmten, mit „Positiv-Lochung“ versehenen Positivfilmen unterschieden werden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Filme aus bestimmten Ländern (insbesondere der ehemaligen UdSSR) eine Einheitslochung (Dubray-Howell) aufweisen, die der normalen „Positiv-Lochung“ sehr ähnlich ist und die bei Originalnegativen, Zwischenpositiven, Zwischennegativen und auch bei den für die Vorführung bestimmten positiven Kopien vorkommt. „Matrixfilms“ haben die „Positiv-Lochung“; man kann sie jedoch an ihrer Dicke (fast doppelt so dick wie Positive), an ihrer meist kastanienbraunen Färbung und an einem gewissen Relief der Bilder erkennen. |
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3706 10 99 |
andere Positive Hierher gehören je nach ihrer Breite die für die Vorführung bestimmten Filme. Positive Filmstreifen mit zwei oder mehr Aufzeichnungen nebeneinander sind nach der Breite und Länge einzureihen, die sich nach dem Zerschneiden für den vorführfertigen Film ergibt. Daher gilt z. B. ein 35 mm breiter und 100 m langer Film, bestehend aus vier Aufzeichnungen von je 8 mm Breite und Abfallstreifen, als Film von 8 mm Breite und 400 m Länge. |
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3706 90 52 |
nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 20 . Der Begriff „Wochenschaufilme“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bestimmt. |
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3706 90 91 und 3706 90 99 |
andere, mit einer Breite von Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 99 . |
KAPITEL 38
VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
3801 |
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
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3801 10 00 |
künstlicher Grafit Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 1. |
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3801 20 10 und 3801 20 90 |
kolloider und halbkolloider Grafit Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 2. |
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3801 20 90 |
anderer Hierher gehört kolloider Grafit in Suspension in Wasser oder anderen Medien als Öl. |
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3801 30 00 |
kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 3 Buchstabe b). |
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3802 |
Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
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3802 10 00 |
Aktivkohle Die hierher gehörende Aktivkohle hat eine Iod-Zahl von 300 oder mehr nach ASTM D 4607-86 (Iod-Adsorption in mg je g Kohle). |
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3802 90 00 |
andere Aktivierte Diatomeenerden dieser Unterposition, die in Gegenwart von Sintermitteln wie Natriumchlorid oder Natriumcarbonat calciniert werden (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 1), weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Zu dieser Unterposition gehören aktivierte Bentonite, die der Beschreibung aktivierter Erden entsprechen (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A, dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 3). Aktivierte Bentonite dieser Unterposition unterscheiden sich von natürlichen Bentoniten der Unterposition 2508 10 00 durch einen pH-Wert, der im Allgemeinen unter 6 (saure Bentonite) bzw. über 9,5 liegt (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde), einen Gehalt an Natriumcarbonat von mehr als 2 GHT oder einen Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium von mehr als 80 meq/100 g (aktivierte Natriumbentonite). Organophile Bentonite, hergestellt durch Zusatz z. B. von Stearylamin, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3824 99 96 . Natürliche Bentonite, die lediglich mit einer kleinen Menge Natriumcarbonat gemischt wurden, gehören zu Unterposition 3824 99 96 . |
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3803 00 |
Tallöl, auch raffiniert |
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3803 00 10 |
roh Siehe die Erläuterungen zu Position 3803 des HS, erster und zweiter Absatz. |
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3804 00 00 |
Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803 Hierher gehört z. B. Sulfitablaugen. Sulfitablaugen werden durch weit gehende Konzentration von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung im Bisulfitverfahren gewonnen. Diese Laugen wurden gegebenenfalls vorher geeigneten chemischen Behandlungen unterworfen, um ihren Säuregrad oder ihre Alkalinität, ihren Aschegehalt, ihre Farbe und kolloidalen Eigenschaften zu ändern. |
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3805 |
Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend |
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3805 10 10 |
Balsamterpentinöl Hierher gehört nur das Erzeugnis, das ausschließlich und unmittelbar durch Wasserdampfdestillation von solchen Balsamen gewonnen wird, die man durch Anzapfen lebender Koniferen, insbesondere Kiefern, erhält. |
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3805 10 30 |
Holzterpentinöl Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe a), beschriebene Erzeugnis. |
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3805 10 90 |
Sulfatterpentinöl Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe b), beschriebene Erzeugnis. |
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3805 90 10 |
Pine-Oil Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5, beschriebene Erzeugnis. |
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3805 90 90 |
andere Hierher gehört z. B. Balsamterpentinöl, dem beta-Pinen (durch fraktionierte Destillation und anschließendes Mischen der übrigen Fraktionen) bis auf einen geringen Rest entzogen wurde. Dieses Erzeugnis wird unter der Bezeichnung „rekonstituiertes Balsamterpentinöl“ gehandelt. |
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3806 |
Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) |
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3806 10 00 |
Kolofonium und Harzsäuren Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil A. |
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3806 20 00 |
Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil B. |
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3806 30 00 |
Harzester Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil C. |
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3806 90 00 |
andere Hierher gehören:
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3807 00 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech |
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3807 00 10 |
Holzteere Siehe die Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 1. |
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3807 00 90 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffern 2 und 3 sowie Buchstaben B, C und D, aufgeführten Waren. |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
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3808 91 10 bis 3808 91 90 |
Insektizide Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer I nach den Sternchen. |
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3808 92 10 bis 3808 92 90 |
Fungizide Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer II nach den Sternchen. |
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3808 92 10 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen Hierher gehören z. B.:
Diese Zubereitungen können in Form von Pulvern, Lösungen oder Pastillen, lose oder in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt werden. Sie können neben Kupferverbindungen auch andere Wirkstoffe enthalten, wie z. B. Zink- oder Quecksilberverbindungen. |
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3808 93 90 |
Pflanzenwuchsregulatoren Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt. Sie können z. B. eine Wirkung haben auf:
Pflanzenwuchsregulatoren können in vier große Gruppen unterteilt werden:
Nicht hierher gehören:
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3808 94 10 bis 3808 94 90 |
Desinfektionsmittel Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz. |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3809 10 10 bis 3809 10 90 |
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Neben den Erzeugnissen und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke, die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstabe A Ziffern 1 und 11 und Buchstabe B Ziffern 1 und 2, beschrieben sind, gehören hierher solche aus Mischungen von Stärke mit Borax oder Carboxymethylcellulose (Hemdenstärke) sowie aus Mischungen von löslicher Stärke und Kaolin, die zur Verwendung bei der Papierherstellung bestimmt sind. |
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3809 91 00 bis 3809 93 00 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstaben A, B und C, genannten Erzeugnisse und Zubereitungen nur, wenn die Stärke oder Stärkederivate nicht die Grundlage der Erzeugnisse und der Zubereitungen darstellen, z. B.:
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
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3811 11 10 |
auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid) Hierher gehören Erzeugnisse, in denen Tetraethylblei der einzige Bestandteil mit Antiklopfwirkung ist. |
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3811 11 90 |
andere Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen Tetramethylblei, Ethylmethylblei oder ein Gemisch von Tetraethyl- und Tetramethylblei der einzige oder hauptsächliche Antiklopf-Wirkstoff ist. |
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3815 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3815 11 00 bis 3815 19 90 |
auf Trägern fixierte Katalysatoren Auf Trägern fixierte Katalysatoren sind Katalysatoren der üblichen Art, die an einem Träger im Allgemeinen durch Tränken, gemeinsames Ausfällen oder Mischen fixiert sind. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem oder mehreren an einen Träger fixierten aktiven Substanzen oder aus Gemischen auf der Grundlage von aktiven Substanzen. Meistens bestehen diese aktiven Substanzen aus bestimmten Metallen in Form sehr feiner Pulver, aus deren Oxiden oder manchmal auch aus anderen Verbindungen. Die am meisten verwendeten Metalle sind die der VIII. Gruppe des periodischen Systems (vor allem Cobalt, Nickel, Palladium und Platin), Vanadium, Molybdän, Chrom, Kupfer und Zink. Der Träger besteht im Allgemeinen aus Aluminiumoxid, Kieselgel, Kieselgur (diese Stoffe können auch aktiviert sein), keramischen Stoffen usw. Diese Zubereitungen werden in zahlreichen industriellen Verfahren zum Herstellen organischer oder anorganischer Verbindungen und bei der Erdölraffination verwendet (z. B. bei der Ammoniaksynthese, bei der Fetthärtung, bei der Hydrierung von Olefinen). Zu diesen Katalysatoren gehören ferner:
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3815 90 10 und 3815 90 90 |
andere Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt. Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen:
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3821 00 00 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen Nicht hierher gehören Eier, auch befruchtet, aus Beständen, deren Keimfreiheit bescheinigt ist, wenn sie nicht zum Züchten von Mikroorganismen zubereitet sind (Position 0407 oder 0408 ). |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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3823 11 00 |
Stearinsäure Stearinsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur feste technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Stearinsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT. Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stearinsäure von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2915 70 50 . |
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3823 12 00 |
Ölsäure Ölsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur flüssige technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Ölsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT. Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Ölsäure von 85 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2916 15 00 . |
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3823 13 00 |
Tallölfettsäuren Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil A zweiter Absatz Ziffer 3. Tallölfettsäuren mit einem Gehalt an Fettsäuren von weniger als 90 GHT gehören zu Position 3803 00 . |
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3823 70 00 |
technische Fettalkohole Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil B. Hierher gehören nur technische Fettalkohole (Gemischte acyclischer Alkohole), bei denen der Reinheitsgrad keines Alkoholbestandteils 90 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt. Derartige Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an einem bestimmten Alkohol 90 GHT oder mehr beträgt, gehören im Allgemeinen zu Position 2905 . |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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3824 10 00 |
zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil A. |
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3824 30 00 |
nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in „Hartmetalle“ durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z. B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z. B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören. |
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3824 40 00 |
zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 3. |
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3824 50 10 |
Frischbeton Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im Allgemeinen in Betonmischfahrzeugen transportiert wird. |
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3824 50 90 |
anderer Hierher gehören:
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3824 60 11 bis 3824 60 99 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 Hierher gehören z. B. die so genannten nicht kristallisierenden („NC“) Sorbitsorten (D-Glucitol), die im Allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccharide enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit (D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen Bestandteile bestehen im Wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die Bezeichnung „nicht kristallisierender Sorbit (D-Glucitol)“). Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99 . |
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3824 71 00 bis 3824 79 00 |
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3824 71 bis 3824 79 des HS. |
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3824 99 10 |
Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Hierher gehören z. B.:
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3824 99 15 |
Ionenaustauscher Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 14. Hierher gehören auch Ionenaustauscher auf der Grundlage sulfonierter Kohlen und bestimmte Arten von Ton, sofern sie besonderen Behandlungen unterzogen wurden, die sie zur Verwendung als Ionenaustauscher (hauptsächlich von Kationen) geeignet machen; insbesondere ist der Glaukonit in Form eines Tonerdesilicatgels zu nennen, der aus einem natürlichen sandigen Mergel marinen Ursprungs gewonnen wird. Er wird hauptsächlich zum Enthärten von Wasser verwendet. Aus Montmorillonit oder Kaolinit hergestellte Erzeugnisse dienen den gleichen Zwecken. Hierher gehören auch synthetische Ionenaustauscher, z. B. künstliche Zeolithe sowie Austauscher auf der Grundlage von Aluminiumoxid oder von Kieselgel. Nicht hierher gehören:
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3824 99 20 |
Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren Hierher gehören die so genannten „Getter“. Man unterscheidet „Flash-Getter“ und „Bulk-Getter“. Die erstgenannten werden in der Röhre während ihrer Herstellung verflüchtigt. Zu ihnen gehören z. B. Erzeugnisse, die aus Barium und Aluminium, Magnesium, Tantal oder Thorium usw. bestehen, in Form von Drähten oder Pastillen; Mischungen von Barium- und Strontiumcarbonat, die auf Tantaldraht aufgebracht sind; Bariumberyllat auf Tantaldraht. Die „Bulk-Getter“ werden nur erhitzt, aber nicht verflüchtigt und üben nur eine Kontaktabsorptionswirkung aus. Sie bestehen im Allgemeinen aus reinen Metallen (Tantal, Wolfram, Zirconium, Niob, Thorium) in Form von Drähten, Plättchen usw. und gehören daher nicht hierher. |
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3824 99 30 |
Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Monocarbonsäuren, die beim Raffinieren von Erdölen bestimmter Herkunft (z. B. ehemalige UdSSR) anfallen. Hierher gehören auch die wasserunlöslichen Salze (z. B. des Aluminiums, Bariums, Bleis, Chroms, Calciums, Cobalts, Mangans, Zinks) sowie die Ester der Naphthensäuren. |
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3824 99 45 |
Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 15 genannten Erzeugnisse sowie Mittel, die vorhandene Kalkablagerungen auflösen. |
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3824 99 50 |
Zubereitungen für die Galvanotechnik Hierher gehören z. B. speziell zusammengesetzte Metallisierungsbäder, Glanzbäder, Poliersalze und Ätzmittel für galvanische Ätzungen. |
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3824 99 55 |
Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe) Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 11. |
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3824 99 65 |
Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00 ) Neben den in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 6 und 43 genannten Hilfsmitteln gehören hierher außerdem z. B.:
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3824 99 70 |
Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken Hierher gehören z. B.:
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3824 99 92 und 3824 99 93 |
Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen Für die Einreihung von chemischen Erzeugnissen oder Zubereitungen dieser Unterpositionen ist die Wassermenge nicht zu berücksichtigen. Der Begriff „organische Verbindungen“ gilt für alle organischen Erzeugnisse, unabhängig davon, wo sie eingereiht sind. Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z. B. Olefine und Paraffine). Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710 ). |
ABSCHNITT VII
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS
KAPITEL 39
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
Anmerkung 6 |
Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen. |
I. PRIMÄRFORMEN |
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Wegen des Begriffs „Primärformen“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Primärformen“. |
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3901 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
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3901 10 10 und 3901 10 90 |
Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen. Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 . Polyethylenwachse gehören zu Position 3404 . |
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3901 20 10 und 3901 20 90 |
Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 . |
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3901 90 30 und 3901 90 80 |
andere In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher:
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3902 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
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3902 10 00 |
Polypropylen Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z. B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 ). |
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3902 20 00 |
Polyisobutylen Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3902 des HS, dritter und vierter Absatz, genannte Erzeugnis. Nicht hierher gehört flüssiges Polyisobutylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z. B. Triisobutylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 ). |
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3902 30 00 |
Propylen-Copolymere Hierher gehört z. B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Wenn im vorstehendem Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90 . |
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3902 90 10 bis 3902 90 90 |
andere Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche Typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen. Diese stellen flüssige Erzeugnisse dar, die nicht unbedingt den Bedingungen der Anmerkung 3 c), aber immer der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entsprechen und an Stelle von Mineralölen in synthetischen und halbsynthetischen Schmiermitteln verwendet werden. Diesen Produkten verleihen sie einen höheren Viskositätsgrad, einen niedrigeren Pourpoint, eine größere thermische Stabilität, einen höheren Flammpunkt und eine geringere Flüchtigkeit. |
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3903 |
Polymere des Styrols, in Primärformen Nicht hierher gehören styrolhaltige Polyester (Position 3907 ) |
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3903 11 00 und 3903 19 00 |
Polystyrol Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen Ein Polymer des Vinyls ist ein Polymer, dessen Monomer die Formel
hat, wenn die Verbindung C-X weder eine Verbindung C-C, noch eine Verbindung C-H ist. |
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3904 10 00 |
Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 21 00 und 3904 22 00 |
anderes Poly(vinylchlorid) Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 30 00 |
Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere Hierher gehören nur:
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3904 40 00 |
andere Copolymere des Vinylchlorids Hierher gehören z. B. Vinylchlorid-Ethylen-Copolymere, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist. |
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3904 61 00 |
Polytetrafluorethylen Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 69 80 |
andere Hierher gehören z. B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid). |
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3906 |
Acrylpolymere in Primärformen |
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3906 10 00 |
Poly(methylmethacrylat) Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3906 90 90 |
andere Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert). Nicht hierher gehören:
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3907 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen Wegen der Auslegung der Vorsilbe „Poly“ im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) Ziffer 1 zu Kapitel 39. |
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3907 20 11 bis 3907 20 99 |
andere Polyether Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2). |
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3907 40 00 |
Polycarbonate Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). |
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3907 61 00 und 3907 69 00 |
Poly(ethylenterephthalat) Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). |
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3907 61 00 |
mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr wird im Allgemeinen für die Herstellung von Flaschen verwendet. Die Viskositätszahl wird gemäß der ISO-Norm 1628-5 unter Verwendung von Dichloressigsäure als Lösungsmittel berechnet. |
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3908 |
Polyamide in Primärformen |
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3908 10 00 |
Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3909 |
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position 3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39. |
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3911 |
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
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3911 10 00 |
Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene Polyterpene im Sinne dieser Unterposition sind nur Polymere und Polymergemische, in denen ein oder mehrere Terpenmonomere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymeranteil beitragen. |
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3911 90 11 bis 3911 90 19 |
Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse. |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
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3912 11 00 und 3912 12 00 |
Celluloseacetate Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 1. |
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3912 20 11 bis 3912 20 90 |
Cellulosenitrate (einschließlich Collodium) Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 2. |
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3912 20 11 |
Collodium und Celloidin Collodium ist eine Lösung von Nitrocellulose mit 12 GHT Stickstoff in einer Mischung von Ether und Alkohol. Beim Trocknen hinterlässt diese Lösung eine elastische Nitrocelluloseschicht, deren Biegsamkeit durch Zugabe von Rizinusöl erhöht werden kann. Collodium kann man auch herstellen durch Lösen von Nitrocellulose in Aceton. Collodium wird zum Herstellen von fotografischen Emulsionen und in der Medizin verwendet. Celloidin wird aus Collodium durch teilweises Verdampfen der Lösemittel hergestellt; es ist in festem Zustand. |
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3912 20 19 |
andere Hierher gehören nichtweichgemachte Cellulosenitrate (Nitrocellulosen) (ausgenommen Collodium und Celloidin), auch wenn sie aus Gründen der Sicherheit angefeuchtet — im Allgemeinen mit Ethyl- oder Butylalkohol — oder in anderer Weise phlegmatisiert sind. |
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3912 31 00 bis 3912 39 85 |
Celluloseether Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4. |
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3912 31 00 |
Carboxymethylcellulose und ihre Salze Carboxymethylcellulose wird hergestellt durch Einwirken von Monochloressigsäure auf Alkali-Cellulose. Sie wird vor allem als Verdickungsmittel und Schutzkolloid verwendet. |
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3912 39 85 |
andere Hierher gehören z. B. Methylcellulose, Ethylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose. |
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3912 90 10 |
Celluloseester Hierher gehören z. B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat. |
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3912 90 90 |
andere Hierher gehört Cellulose, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen. Wegen seiner üblichen Handelsform gehört regenerierte Cellulose im Allgemeinen nicht hierher. In Form von dünnen, transparenten Folien gehört es zu Position 3920 oder 3921 und in Form von textilen Filamenten zu Kapitel 54 oder 55. Hierher gehören auch Gemische aus Celluloseester und Celluloseether (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39). |
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3913 |
Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
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3913 10 00 |
Alginsäure, ihre Salze und Ester Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffer 1. |
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3913 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4. |
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II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE |
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3915 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen Der Begriff „Kunststoff“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 festgelegt. Hierher gehören auch:
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3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen |
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3916 90 10 |
aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisations-erzeugnissen, auch chemisch modifiziert Hierher gehören z. B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen. |
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3916 90 50 |
aus Additionspolymerisationserzeugnissen Wegen des Begriffs „Additionspolymerisationserzeugnisse“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Polymere“ zweiter Absatz Ziffer 1. Hierher gehören z. B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polymeren des Propylens, des Styrols oder aus Acrylpolymeren. |
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3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen Wegen der Begriffe „Rohre und Schläuche“ siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 39. |
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3917 29 00 |
aus anderen Kunststoffen Hierher gehören Rohre und Schläuche aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, z. B. aus Phenoplasten, Aminoplasten, Alkyden und anderen Polyestern, aus Polyamiden, Polyurethanen und insbesondere aus Siliconen. Hierher gehören Waren aus Additionspolymerisationserzeugnissen, z. B. aus Polytetrahaloethylenen, Polyisobutylen, Polymeren des Styrols, des Vinylidenchlorids, des Vinylacetats oder anderer Vinylester sowie aus Acrylpolymeren. |
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3918 |
Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z. B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden. |
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3919 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen Zur Bestimmung des Begriffs „selbstklebend“ siehe die Erläuterungen zu Position 3919 des HS, erster Absatz. Nicht zu dieser Position gehören Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, die nur auf glatten Oberflächen, wie Glas, haften. Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind oft mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Papier oder Kunststoff versehen. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse. |
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3919 10 12 bis 3919 10 80 |
in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird. |
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3919 10 12 bis 3919 10 19 |
Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im Allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet. |
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3920 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39. Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Kapitel 54). In diese Position gehört „Steinpapier“ aus Steinpulver (etwa 80 GHT Calciumcarbonat) und Kunststoff (etwa 20 GHT Kunstharz), wobei der Kunststoff der Ware aufgrund seiner Flexibilität ihren wesentlichen Charakter verleiht, während das Steinpulver lediglich als Füllstoff dient. Steinpapier ist ein papierartiges Material, das wie Papier verarbeitet werden kann (bedrucken, zuschneiden, falten, verkleben) und eine ähnliche Dichte aufweist wie aus Cellulose hergestelltes Papier. Aus der Ware werden z. B. Schreibwaren, Tragetaschen, Verpackungen, Aufkleber, Pergamentpapier, Umhüllungen und Behälter hergestellt. |
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3920 20 80 |
mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm Hierher gehören Zierbänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden. Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt. Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als „Plastik-Bolducs“ bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet. Hierher gehören andere Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden. Im Unterschied zu den obengenannten Zierbändern haben diese Bänder kein seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden. Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden. Nicht hierher gehören Bänder aus Polypropylen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 10 ). |
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3920 43 10 und 3920 43 90 |
mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS. |
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3920 49 10 und 3920 49 90 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS. |
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3920 73 10 |
Filmunterlagen in Rollen oder Streifen Hierher gehören Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die lichtempfindlichen Schichten zu dienen. |
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3921 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen Siehe die Erläuterungen zu Position 3920 . |
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3921 90 41 |
Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten Hierher gehören Schichtstoffplatten, die aus faserstoffhaltigen Lagen (z. B. Papier) bestehen, mit Duroplaststoffen imprägniert sind und durch Erhitzen und Zusammenpressen unter einem Druck von 5 MPa oder mehr hergestellt werden; die obere Schicht oder Schichten sind gefärbt oder mit Dekorationen versehen (z. B. Holzimitation). Platten mit Dekorschicht auf beiden Seiten werden z. B. als Trennwände in Schaufenstern verwendet; Platten mit nur einer dekorativen Schauseite werden vorzugsweise als Deckschicht von Spanplatten verwendet. |
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3923 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
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3923 90 00 |
andere Hierher gehören gespritzte Netze in Schlauchform, die zum Verpacken benutzt werden. Sie werden in unbestimmter Länge verkauft und werden, nachdem sie auf bestimmte Längen geschnitten wurden, üblicherweise zur Herstellung von Säcken und Beuteln für das Verpacken bestimmter Früchte und Gemüse wie z. B. Äpfel, Orangen, Kartoffeln und Zwiebeln verwendet. |
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3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
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3924 90 00 |
andere Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme. Nicht hierher gehören:
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3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 39. |
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3925 20 00 |
Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 des HS. |
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3925 90 10 |
Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen Siehe die Anmerkung 11 ij) zu Kapitel 39. |
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3926 40 00 |
Statuetten und andere Ziergegenstände In diese Unterposition gehören Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver (etwa 59 GHT Calciumcarbonat), Kunststoff (etwa 39 GHT ungesättigtes Polyester) und einer geringen Menge anderer Zusatzstoffe, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht. Das Steinpulver dient in diesem Fall als Füllstoff. |
KAPITEL 40
KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS
Allgemeines
Für die Anwendung der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 40 gelten als „nicht thermoplastische Stoffe“ solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können.
4001 |
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
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4001 21 00 |
geräucherte Blätter (smoked sheets) Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 erster Absatz. |
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4001 29 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 zweiter und vierter Absatz. Hierher gehören insbesondere der weißlich gelbe Krepp, der braune Krepp, mit Einpressungen versehene, luftgetrocknete Kautschuk-Felle (air-dried sheets), reagglomerierte Kautschukgranulate und Naturkautschuk in Form von nicht agglomeriertem Pulver oder Krümel (free-flowing powders). |
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4002 |
Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
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4002 99 10 |
durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002 99 90 . |
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4002 99 90 |
andere Hierher gehören z. B. Carboxyl-Acrylnitril-Butadien (XNBR)-Kautschuk, Acrylnitril-Isopren(NIR)-Kautschuk sowie Faktis. |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
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4005 20 00 |
Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10 Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffer 2. |
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4005 91 00 |
Platten, Blätter und Streifen Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffern 3 und 4. Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist. |
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4005 99 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffer 5. |
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4009 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen) |
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4009 12 00 |
mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken Die Rohre und Schläuche dieser Unterposition können Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke aus beliebigen Stoffen enthalten. |
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4009 22 00 |
mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00 . |
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4009 32 00 |
mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00 . |
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4009 42 00 |
mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00 . |
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4011 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu |
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4011 20 10 |
mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger Die Tragfähigkeitskennzahl ist stets auf dem Reifen angegeben. Sie ist definiert in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 8). |
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4011 20 90 |
mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4011 20 10 . |
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4011 80 00 |
von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 4011 80 des HS. |
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4015 |
Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk |
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4015 11 00 |
für chirurgische Zwecke Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4015 11 des HS. Diese Unterposition beschränkt sich nicht auf steril verpackte Handschuhe für chirurgische Zwecke. Hierher gehören auch Handschuhe, die den Normen EN 455-1 und EN 455-2 oder gleichwertigen Normen entsprechen. |
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4015 19 00 |
andere Hierher gehören z. B.:
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4015 90 00 |
andere Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 4015 des HS genannten Waren (mit Ausnahme von Fingerhandschuhen, Handschuhen ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhen) auch Schutzkleidung zum Schutz gegen Strahlen oder atmosphärischen Druck (z. B. Druckausgleichanzüge für Flieger), sofern sie nicht mit Atemgeräten ausgestattet sind. Mit Atemgeräten versehene Kleidung gehört zu Position 9020 00 00 . |
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4016 |
Andere Waren aus Weichkautschuk |
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4016 91 00 |
Bodenbeläge und Fußmatten Siehe die Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2. |
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4016 99 52 bis 4016 99 97 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffern 7 bis 14, genannten Waren gehören hierher auch Polierblöcke, die mit (auswechselbarem) Schmirgelpapier überzogen werden und dazu dienen, bestimmte Werkstücke von Hand zu polieren. |
ABSCHNITT VIII
HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN
KAPITEL 41
HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER
4101 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten |
4101 20 10 bis 4101 20 80 |
ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind Die hierher gehörenden Häute und Felle gelten auch dann als ganz, wenn Kopf und Füße fehlen; dagegen dürfen sie nicht gespalten sein, d.h. die Dicke darf nicht in zwei oder mehr Lagen zerteilt sein. |
4101 20 10 |
frisch Hierher gehören Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden. Hierher gehören auch gekühlte Häute und Felle. |
4101 20 30 |
nass gesalzen Hierher gehören Häute und Felle durch einfaches Salzen fäulnisunempfindlich gemacht. |
4101 20 50 |
getrocknet oder trocken gesalzen Hierher gehören getrocknete (lediglich durch Trocknen, auch mit Zugabe von antiseptischen Mitteln konservierte) Häute und Felle und trocken gesalzene Häute und Felle. |
4101 20 80 |
andere Hierher gehören geäscherte (durch Einweichen in Kalkmilch oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Kalk behandelte) Häute und Felle, gepickelte (in stark verdünnten Lösungen von Salzsäure, Schwefelsäure oder von anderen chemischen Erzeugnissen mit Zusatz von Salz eingeweichte) Häute und Felle und n anderer Weise konservierte Häute und Felle. |
4101 50 10 bis 4101 50 90 |
ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 10 bis 4101 20 80 . |
4101 50 10 |
frisch Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10 . |
4101 50 30 |
nass gesalzen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 30 . |
4101 50 50 |
getrocknet oder trocken gesalzen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 50 . |
4101 50 90 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80 . |
4101 90 00 |
andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke Der Croupon deckt den Rücken und das Hinterteil ab; es ist der Teil der Haut, der am dicksten und widerstandsfähigsten, daher am wertvollsten ist. Der Halbcroupon wird gewonnen durch Teilen des Croupons in zwei Teile entlang der Rückenlinie. |
4102 |
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4102 10 10 |
von Lämmern Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von 0,75 m2 oder weniger. |
4102 10 90 |
andere Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 0,75 m2. |
4102 21 00 |
gepickelt Wegen der gepickelten Häute und Felle siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80 . |
4103 |
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4103 20 00 |
von Kriechtieren Hierher gehören z. B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen, Gavialen und Eidechsen. |
4104 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41. |
4104 11 10 bis 4104 19 90 |
in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie „nur gegerbtes“ Leder zu behandeln. Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder. |
4104 11 10 bis 4104 11 90 |
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt Hierher gehören Häute und Felle, die die ursprüngliche Narbenstruktur aufweisen, wie sie durch die Entfernung der Epidermis (Oberhaut) erhalten wurde, ohne dass eine Schicht der Oberfläche, z. B. durch Abbimsen oder Abschmirgeln, entfernt worden ist. Hierher gehören nur Häute und Felle, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen. |
4104 41 11 bis 4104 49 90 |
in getrocknetem Zustand (crust) Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz. |
4104 41 11 bis 4104 41 90 |
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 11 90 . |
4104 41 11 |
indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z. B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im Allgemeinen durch Entfleischen gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so dass man sie als vorgegerbte Häute ansehen kann. Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind. |
4104 49 11 |
indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 41 11 . |
4105 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41. |
4105 10 00 |
in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 . |
4105 30 10 und 4105 30 90 |
in getrocknetem Zustand (crust) Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz. |
4105 30 10 |
von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern. Die Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen vorgegerbt sein dürfen, können verschiedenen Verfahren unterzogen worden sein, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z. B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist. Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind. |
4105 30 90 |
andere Hierher gehören z. B. weißgegerbte Schaf- oder Lammleder; dies sind Leder, die mit einem Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl gegerbt sind. Weißgegerbtes Leder wird vor allem zum Herstellen von Handschuhen oder feinem Schuhwerk verwendet. |
4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41. |
4106 21 00 |
in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 . |
4106 22 10 und 4106 22 90 |
in getrocknetem Zustand (crust) Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz. |
4106 22 10 |
von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 10 gelten sinngemäß. |
4106 31 00 |
in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 . |
4106 32 00 |
in getrocknetem Zustand (crust) Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz. |
4106 40 10 |
pflanzlich vorgegerbt Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist. |
4106 91 00 |
in nassem Zustand (einschließlich wet-blue) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 . |
4106 92 00 |
in getrocknetem Zustand (crust) Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz. |
4107 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 Leder dieser Position können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z. B. zugerichtet, gefärbt, genarbt, mit eingepresstem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet, bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil III) sein. |
4107 11 11 bis 4107 11 90 |
Vollleder, ungespalten Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist. |
4107 11 11 |
Boxcalf „Box-calf“ ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder, das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses Leder ist sehr weich. |
4107 12 11 |
Boxcalf Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4107 11 11 . |
4107 91 10 und 4107 91 90 |
Vollleder, ungespalten Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4107 11 11 bis 4107 11 90 . |
4107 91 10 |
Sohlenleder Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält Sohlenleder keine „Nahrung“. Die Zurichtung dieses Leders wird als „Wasser-Zurichtung“ im Gegensatz zur „Fett-Zurichtung“ bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird. Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen des Leders unter Druckeinwirkung. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4107 des HS, dritter Absatz. |
4112 00 00 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß. |
4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß. |
4115 |
Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl Rekonstituiertes Leder wird auch als LEFA bezeichnet. LEFA ist die Abkürzung für „Lederfaserwerkstoffe“. Rekonstituiertes Leder wird aus den Grundbestandteilen Leder und Lederfasern hergestellt. Teilweise werden zur Erreichung besonderer Eigenschaften auch anteilig verfilzbare Stoffe wie Cellulose-, Synthese- oder Baumwollfasern mit verwendet. Der Anteil derartiger Fasern muss aber deutlich unter 50 % liegen, um die Waren als Platten, Blätter, Streifen oder auch Rollen in Position 4115 einreihen zu können. Die Lederfasern bestehen aus Chromfalzspänen, vegetativen Blanchierspänen oder Lederbeschneideabfällen. Als Bindemittel wird hauptsächlich natürlicher Latex verwendet. Haupteinsatzgebiet für rekonstituiertes Leder (für die LEFA-Materialien) ist die Schuhindustrie in der Verwendung für Rahmen, Hinterkappen, Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen für Hausschuhe. Weitere Einsatzgebiete sind die Täschnerindustrie (z. B. für Kofferrahmen, Schulranzen, Zwischenfächer für Aktentaschen oder Portefeuilleartikel) und der technische Bereich mit Manschetten, Dichtungsmaterialien usw. |
KAPITEL 42
LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN
4202 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen Wegen des Begriffs „Außenseite“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 11 , 4202 21 , 4202 31 und 4202 91 des HS. Hierher gehören Hüllen, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen. Nicht hierher gehören jedoch die Hüllen von Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Gewebe (gewöhnlich mit einem Überzug auf der Grundlage von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind (Position 6307 ). |
4202 11 10 und 4202 11 90 |
mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder Wegen des Begriffs „rekonstituiertes Leder“ siehe die Erläuterungen zu Position 4115 des HS, Teil I. |
4202 12 11 und 4202 12 19 |
aus Kunststofffolien Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z. B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z. B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht. |
4202 22 10 |
aus Kunststofffolien Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 . |
4202 31 00 bis 4202 39 00 |
Taschen- oder Handtaschenartikel Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 31 , 4202 32 und 4202 39 des HS. Hierzu gehören auch Mobiltelefonhüllen, die nach ihrer Art und Gestaltung normalerweise in der Tasche oder der Handtasche mitgeführt werden. Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen. Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen. Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden. Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für Tablet-Computer, Mini-Tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen. |
4202 32 10 |
aus Kunststofffolien Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 . |
4202 92 11 bis 4202 92 19 |
aus Kunststofffolien Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 . |
4203 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
4203 10 00 |
Kleidung Hierher gehört Kleidung, einschließlich Arbeitskleidung, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie z. B. Mäntel, Jacken, Westen, Hosen und Schürzen. Hierher gehören auch Leder und Zusammensetzungen aus Leder, die unvollständige oder unfertige Waren sind, aber dennoch bereits als Kleidung erkennbar sind. |
4203 21 00 bis 4203 29 90 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe Hierher gehören auch Zuschnitte von Handschuhen, Fingerhandschuhen und Fausthandschuhen. Auf bestimmte Form zugeschnittene Lederstreifen zum Herstellen von Handschuhen, in die aber noch Daumen und andere Finger geschnitten werden müssen, gehören zu Unterposition 4205 00 90 . |
4203 21 00 |
Spezialsporthandschuhe Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS. Hierher gehören auch Fechthandschuhe, Krickethandschuhe, Baseballhandschuhe und die auf dem Handrücken ausgeschnittenen Handschuhe für Radrennfahrer. |
4203 29 10 |
Schutzhandschuhe für alle Berufe Die hierher gehörenden Schutzhandschuhe (auch Fausthandschuhe) sollen im Allgemeinen die Hände während der Arbeit schützen. Deshalb sind sie in vielen Fällen, im Gegensatz zu Straßenhandschuhen, aus dickem und widerstandsfähigem Leder hergestellt, das gewöhnlich nach dem Gerben nicht weiter bearbeitet wurde. Schutzhandschuhe haben häufig eine raue Seite; sie können mit Stulpen oder Manschetten zum Schutz des Handgelenks und des Unterarms ausgestattet sein. Hierher gehören auch Schutzhandschuhe, bei denen nur der untere Teil (Handfläche) aus Leder ist. |
4203 29 90 |
andere Hierher gehören auch Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe die, obwohl sie während der Ausübung einer Sportart getragen werden, nicht die in den Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS aufgeführten funktionellen, für Spezialsporthandschuhe charakteristischen Merkmale aufweisen. Hierher gehören auch Handschuhe, bei denen der untere Teil (Handfläche) und der zwischen den Fingern gelegene Teil aus Leder sind und der Handrücken aus anderem Stoff besteht. |
4203 30 00 |
Gürtel, Koppel und Schulterriemen Hierher gehören auch Ledergürtel, die mehrere mit einem Verschluss versehene Taschen aufweisen. |
4203 40 00 |
anderes Bekleidungszubehör Hierher gehören z. B. Hosenträger, Handgelenkbänder, Krawatten, Träger für Trachtenhosen. Schnürsenkel gelten jedoch nicht als Bekleidungszubehör und gehören deshalb zu Unterposition 4205 00 90 . Nicht hierher gehören ebenso Armbänder, die Fantasieschmuck sind (Position 7117 ) sowie Uhrarmbänder (Position 9113 ). |
4205 00 |
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
4205 00 11 |
Treibriemen und Förderbänder Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Waren, mit Ausnahme von Eimern für Förderbänder. |
4205 00 19 |
andere Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Eimer für Förderbänder und in Ziffer 2 genannten Waren. |
4205 00 90 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4205 des HS, dritter Absatz. |
KAPITEL 43
PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS
4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 Wegen des Begriffs „rohe Pelzfelle“ siehe die Erläuterungen zu Position 4301 des HS, vorletzter Absatz. |
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4301 80 00 |
andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen Hierher gehören z. B. die Pelzfelle von Hundsrobben oder Ohrenrobben (z. B. von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)), von Seeottern oder von Nutrias. Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß. Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband. Das Pelzfell der Ohrenrobbe wird oft unzutreffend als „Seeotter“ bezeichnet. Die Ohrenrobbe hat ein schönes, seidiges und dichtes Fell, im Ganzen glänzend schwarz, das auf der Brust und Unterleib ein goldfarbener, ins rötlich-braun oder orange übergehender Flaum deckt. Das Pelzfell der Seeotter ist braun-schwarz, undeutlich weiß gesprenkelt und gleichzeitig von besonderer Feinheit und großer Haltbarkeit. Da die Zitzen der Nutrias sich auf dem Rücken befinden, wird fast ausschließlich das Fell des Bauches als Pelzfell verwendet; um das Pelzfell zu gewinnen und das Tier zu enthäuten, wird der Einschnitt entlang des Rückens geführt. Das Pelzfell, am Bauch schwärzlich braun, heller auf dem Rücken und an den Flanken, ist reich mit dünnem Stichelhaar besetzt und trägt einen feinen, dichten und wolligen Flaum. Hierher gehören auch die Pelzfelle von Gepard, Jaguar, Luchs, Panter (oder Leopard) und Puma. |
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4301 90 00 |
Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile Hierher gehören nicht nur die Nebenerzeugnisse (Köpfe, Schwänze, Klauen) sondern auch Abfälle und Überreste aller Art. Diese Stücke werden zu kleinen Pelzdeckchen zusammengesetzt und zum Herstellen von Pelzwaren zweiter Qualität verwendet. |
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4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 |
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4302 11 00 bis 4302 19 99 |
ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt Hierher gehören auch Pelzfelle (z. B. Schaffelle), von Kopf, Pfoten oder Schwanz befreit, auch an den Rändern grob beschnitten, jedoch weder zugeschnitten noch auf andere Weise in eine bestimmte Form gebracht, gegerbt oder gefärbt, die insbesondere als Teppiche verwendet werden. |
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4302 19 41 |
von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00 . |
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4302 20 00 |
Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt Als Abfälle und Überreste im Sinne dieser Unterposition gelten Schnitzel sowie andere Abfallstücke, die beim Herstellen von Pelzwerk oder beim Zusammensetzen von Pelzwerk oder seiner Teile in Form von Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Waren anfallen. |
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4302 30 10 |
„ausgelassene“ Pelzfelle Siehe die Erläuterungen zu Position 4302 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz. „Ausgelassene“ Pelzfelle können auch hergestellt sein, indem Pelzfelle:
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4302 30 25 bis 4302 30 99 |
andere Hierher gehören z. B., sofern keine anderen Stoffe hinzugefügt sind:
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4302 30 51 |
von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00 . |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
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4303 10 10 und 4303 10 90 |
Kleidung und Bekleidungszubehör Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 43. |
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4303 10 10 |
aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) Hierher gehören Kleidung und Bekleidungszubehör aus Fellen der Unterposition 4302 19 41 oder 4302 30 51 . |
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4303 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4303 des HS, dritter und vierter Absatz. |
ABSCHNITT IX
HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
KAPITEL 44
HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE
4401 |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
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4401 11 00 und 4401 12 00 |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, Ausnahme b)). Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieses Holz offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 31 00 , 4401 39 00 , 4401 40 10 oder 4401 40 90 ). |
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4401 21 00 und 4401 22 00 |
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B. |
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4401 31 00 und 4401 39 00 |
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44. Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44 (Position 4405 00 00 ). |
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4401 40 10 und 4401 40 90 |
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4401 31 00 und 4401 39 00 . |
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4403 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
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4403 11 00 und 4403 12 00 |
mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 4403 11 und 4403 12 des HS. Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im Wesentlichen dazu dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z. B. es feuerfest zu machen oder gegen die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige Konservierung z. B. der Stangen aus Nadelholz gewährleisten. Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen. Es werden hauptsächlich organische Erzeugnisse, z. B. Kreosotöl, Dinitrophenole und Dinitrokresole verwendet. Gestrichene oder lackierte Stangen aus Holz gehören ebenfalls zu dieser Unterposition. |
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4403 21 10 |
Sägerundholz Sägerundholz weist z. B. folgende äußeren Merkmale auf:
Es wird im Allgemeinen in der Längsrichtung gesägt oder gespalten zur Herstellung von Schnittholz oder Bahnschwellen oder zur Herstellung von Furnierblättern (hauptsächlich durch Schälen oder Messern). |
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4403 23 10 |
Sägerundholz Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10 . |
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4403 25 10 |
Sägerundholz Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10 . |
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4403 41 00 bis 4403 49 85 |
anderes, von tropischen Hölzern Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
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4403 49 35 |
Okoumé und Sipo Okoumé kommt fast ausschließlich aus den Wäldern von Gabun. Sein Holz ist weich und lachsfarben rosa, von faserigem Aufbau und unregelmäßig in der Gegenrichtung; es erinnert ein wenig an Mahagoni, hat jedoch Farbtöne, die viel blasser sind. Der Baum liefert wohlgestaltete zylindrische Klötze, die sich hervorragend zum Messern und Schälen eignen, daher seine Hauptverwendung für die Herstellung von Furnierblättern. |
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4403 95 10 |
Sägerundholz Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10 . |
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4403 97 00 |
Pappelholz und Aspenholz der Art „ Populus spp.“ Hierher gehören alle Arten der Gattung Populus. Das Holz der Pappel ist hell, leicht und sehr weich. Es wird für Schreinerarbeiten verwendet (für Innenteile von Möbeln, Verpackungskisten) und zum Herstellen von Sperrholz. Nach dem Nadelholz ist es der hauptsächliche Lieferant von Cellulose für Papierhalbstoff. |
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4404 |
Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen unterscheiden sich von Furnierblättern der Position 4408 insbesondere durch ihre geringen Abmessungen und die Art des verwendeten Holzes (im Allgemeinen gewöhnliches Weichholz). |
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4404 20 00 |
anderes Holz Hierher gehören z. B. Holzspäne (gewöhnlich von Buche oder Haselnuss), die aufgerollten Holzbändern oder -streifen ähnlich sehen und die zum Herstellen von Essig oder zum Klären von Flüssigkeiten dienen. |
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4405 00 00 |
Holzwolle; Holzmehl Wegen des Begriffs „Holzmehl“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 44. |
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4406 |
Bahnschwellen aus Holz |
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4406 11 00 und 4406 12 00 |
nicht imprägniert Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 11 bis 4406 92 des HS. |
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4406 91 00 und 4406 92 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 11 bis 4406 92 des HS. |
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4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Wegen der Begriffe „gemessert“ und „geschält“ siehe die Erläuterungen zu Position 4408 des HS, zweiter und dritter Absatz. |
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4407 11 20 und 4407 12 20 |
gehobelt Nicht hierher gehören:
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4407 19 20 |
gehobelt Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4407 11 20 und4407 12 20 . |
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4407 11 90 und 4407 12 90 |
anderes Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser — nicht zusammengesetzter — Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm, zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern — Kistenzuschnitte genannt — gehören zu Position 4415 , auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie z. B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position 4415 hingewiesen. |
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4407 19 90 |
anderes Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4407 11 90 und4407 12 90 . |
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4407 21 10 bis 4407 29 98 |
tropisches Holz Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
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4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
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4408 31 11 bis 4408 39 95 |
von tropischen Hölzern Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
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4409 |
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
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4409 10 11 |
Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen Siehe die Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 4. Nicht hierher gehört gefriestes Holz, das hergestellt ist durch Aufsetzen eines Frieses auf ein Stück Holz oder einen anderen Fries (Position 4418 oder 4421 ). |
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4409 10 18 |
anderes Hierher gehören z. B.:
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4409 29 10 |
Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 11 . |
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4409 29 91 und 4409 29 99 |
anderes Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 18 . |
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4410 |
Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
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4410 11 50 |
auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet Hierher gehören z. B. Spanplatten aus Holz, die mit Hochdruckschichtpressstoffen der Unterposition 3921 90 41 beschichtet sind. |
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4410 11 90 |
andere Hierher gehören z. B. Spanplatten, die mit Kunststoffen, Farbe, Papier, Spinnstoffen oder Metall beschichtet sind, ausgenommen solche der Unterpositionen 4410 11 30 und 4410 11 50 . |
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4410 90 00 |
andere Zu den anderen holzigen Stoffen gehören z. B. Bagasse (Pressrückstand vom Zuckerrohr), Bambus, Getreidestroh sowie Flachs- oder Hanfabfälle. |
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4411 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt |
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4411 12 10 bis 4411 14 90 |
mitteldichte Faserplatten (MDF) Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A zweiter Gedankenstrich. |
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4411 12 10 |
weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet Für die Einreihung in diese Unterposition ist das Schleifen nicht als mechanische Bearbeitung anzusehen. |
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4411 13 10 |
weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 |
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4411 14 10 |
weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 |
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4411 92 10 und 4411 92 90 |
mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 1. |
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4411 92 10 |
weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 . |
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4411 93 10 und 4411 93 90 |
mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3 Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 2 |
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4411 93 10 |
weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 . |
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4411 94 10 und 4411 94 90 |
mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffern 2 und 3. |
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4411 94 10 |
weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 . |
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4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz Sperrholz aus Nadelholz weist oft Oberflächenfehler (z. B. Astlöcher) auf, die bei der Herstellung durch Materialien wie Holzinlays, Kunststofffüllmassen usw. ausgebessert werden. Diese Materialien sind nicht als Zusatz anderer Stoffe anzusehen und verleihen dem Sperrholz nicht den Charakter von Waren anderer Positionen. Sperrholz dieser Position kann sowohl nicht geschliffen als durch Schleifen weitergehend bearbeitet sein. Der Begriff „nicht geschliffene“ Ware schließt „kontaktgeschliffene“ Ware ein; denn der Kontaktschliff gleicht nur die beim Ausbessern, Auskitten oder Füllen entstandenen Unregelmäßigkeiten aus. Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412 10 , 4412 31 , 4412 33 , 4412 34 und 4412 39 des HS. Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, zur Verwendung als Fußbodenbelag (siehe insbesondere vierter Absatz der Erläuterungen zu Position 4412 des HS), umfasst nur solche Tafeln, die eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von weniger als 2,5 mm aufweisen (dünnes Furnierblatt). Beispiel einer typischen Ware, bestehend aus drei Lagen:
Weisen derartige Tafeln eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von 2,5 mm oder mehr auf, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Unterposition 4418 73 10 , 4418 73 90 , 4418 74 00 oder 4418 75 00 ). |
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4412 94 10 und 4412 94 90 |
mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage Wegen der Begriffe „Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage“ siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich. |
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4413 00 00 |
Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen Die Holzarten, die gewöhnlich am meisten verdichtet werden, sind Buche, Weißbuche, Akazie und Pappel. |
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4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
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4415 10 10 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel Hierher gehören vollständige Sätze loser — nicht zusammengesetzter — Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz zum Herstellen von Kisten, Verschlägen usw., die in einer Sendung eingeführt werden, auch wenn sie serienweise nach Böden, Seitenwänden, Deckeln und Verschlüssen geordnet sind. Dagegen sind unvollständige Sätze wie folgt einzureihen:
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil I. |
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4415 10 90 |
Kabeltrommeln Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil II. |
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4415 20 20 und 4415 20 90 |
Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil III und IV. |
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4416 00 00 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe Fässer haben in der Mitte einen mehr oder weniger ausgebauchten Körper und haben im Grundsatz zwei Böden. Tröge, Bottiche und Kübel haben im Allgemeinen nur einen Boden. Sie können jedoch mit abnehmbaren Deckeln ausgestattet sein. Fassstäbe werden meistens aus Kastanien- oder Eichenholz hergestellt. Als Teile gelten z. B. Fassdauben und Fassbodenbretter. Fassdauben sind gehobelte Bretter, mit mehr oder weniger gewölbtem Profil, zumindest an einem Ende verjüngt oder abgeschrägt und mit einer Nute versehen, um das Zusammensetzen zu ermöglichen. Fassbodenbretter sind an der Peripherie ausgekehlt und beidseitig schrägkantig geschnitten, damit sie in die Nute der Fassdauben eingesetzt werden können. |
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4417 00 00 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 44. Hierher gehören auch Griffe für Pinsel oder Rasierpinsel. |
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4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz |
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4418 20 10 bis 4418 20 80 |
Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen Hierher gehören z. B. Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z. B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere). Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch „Türrohlinge mit massiven Kern“ genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412 ). |
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4418 40 00 |
Verschalungen für Betonarbeiten Die hierher gehörenden Verschalungen sind Zusammensetzungen, die für Betonarbeiten aller Art verwendet werden (z. B. für Fundamente, Mauern, Fußböden, Säulen, Pfeiler, Tunnelbauteile usw.). In der Regel sind die Verschalungen aus harzhaltigem Holz (Bretter, Balken und dergleichen) gefertigt. Nicht hierher gehören jedoch Platten aus Sperrholz (zum Erzielen glatter Flächen), auch wenn sie auf einer oder beiden Seiten überzogen sind und ihre Verwendung als Verschalung für Betonarbeiten unzweifelhaft ist (Position 4412 ). |
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4418 50 00 |
Schindeln („shingles“ und „shakes“) Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, siebter und achter Absatz. |
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4418 73 10 bis 4418 79 00 |
zusammengesetzte Fußbodenplatten Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, sechster Absatz. |
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4418 73 10 und 4418 74 00 |
für Mosaikfußböden Hierher gehören z. B. Fußbodenplatten, die aus einer so genannten Lauffläche aus Stäben, Friesen, Blättern usw. bestehen und die auf einer geeigneten Unterlage aus Holz, agglomeriertem Holz, Papier, Kunststoffen, Kork usw. zusammengesetzt sind. Siehe die Erläuterungen zu Position 4412 . Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4418 74 des HS. |
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4418 75 00 |
andere, mehrlagig Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4418 73 10 und 4418 74 00 . |
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4418 99 10 |
Lamellenholz Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz. |
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4418 99 90 |
andere Hierher gehören z. B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, fünfter Absatz, beschrieben sind. |
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4420 |
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 |
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4420 90 10 |
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie) Hierher gehören Holzplatten mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie). Echte Marketerie besteht im Allgemeinen im Aufkleben von dünnen Stückchen aus Holz oder anderen Stoffen (Nichtedelmetall, Schildpatt, Elfenbein usw.) zur Verzierung auf eine Holzunterlage. |
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4421 |
Andere Waren aus Holz |
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4421 99 99 |
andere Hierher gehören z. B.:
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KAPITEL 45
KORK UND KORKWAREN
4501 |
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
4501 10 00 |
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffer 1. |
4501 90 00 |
anderer Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffern 2 und 3. |
4502 00 00 |
Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen) Hierher gehören z. B. Wandverkleidungen aus dünnem Naturkork auf Papierunterlage, in Rollen. |
4503 |
Waren aus Naturkork |
4503 10 10 und 4503 10 90 |
Stopfen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4503 10 des HS. |
4504 |
Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork |
4504 10 11 |
für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork Hierher gehören zylindrische Stopfen für Schaumweinflaschen. Ihr Durchmesser ist deutlich größer als der des Halses der Flasche; beim Einsetzen in die Flasche werden sie daher stark komprimiert. Nach ihrer Verwendung (d. h. wenn die Flasche entkorkt ist) haben sie die in den Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 dargestellte Form. Diese Stopfen für Schaumweinflaschen bestehen oft in ihrem oberen Teil aus Presskork und in ihrem unteren Teil (das ist der Teil, der mit dem Schaumwein in Berührung kommt) aus Naturkork:
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4504 10 19 |
andere Hierher gehören zylindrische Stopfen aus Presskork für andere Flaschen als Schaumweinflaschen. Nicht hierher gehören dünne Korkscheiben, die das dichte Verschließen von Kronenkorken gewährleisten (Unterpositionen 4504 10 91 und 4504 10 99 ). |
4504 10 91 und 4504 10 99 |
andere Hierher gehören auch Scheibeneinlagen aus Presskork für Kronenkorken. |
4504 90 20 |
Stopfen Hierher gehören Stopfen aus Presskork, die nicht zylindrisch sind. Sie sind z. B. konisch und können in der Mitte auch ein Loch haben: |
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KAPITEL 46
FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
4601 |
Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte) |
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4601 21 10 bis 4601 29 90 |
Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen Hierher gehören:
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4602 |
Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa |
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4602 11 00 |
aus Bambus Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind. |
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4602 19 10 |
Flaschenhülsen aus Stroh Siehe die Erläuterungen zu Position 4602 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8. |
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4602 19 90 |
andere Hierher gehören:
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ABSCHNITT X
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS
KAPITEL 47
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG
Allgemeines
Wegen der Begriffe „halbgebleicht“ oder „gebleicht“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ vierter Absatz.
Ein Halbstoff gilt als halbgebleicht oder gebleicht, wenn er nach der Herstellung, ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens, einer mehr oder weniger weit gehenden Behandlung unterworfen wurde mit dem Ziel, die Weiße (Reflektanz) zu erhöhen; dies wird im Allgemeinen durch mehr oder weniger starkes Entfernen der den Halbstoff färbenden Stoffe oder durch bloße Zugabe von Weißmachern erreicht.
4701 00 |
Mechanische Halbstoffe aus Holz |
4701 00 10 |
thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz letzter Unterabsatz. |
4701 00 90 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz erster bis dritter Unterabsatz. |
4703 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 47. |
4703 11 00 |
aus Nadelholz Hierher gehören hauptsächlich Halbstoffe aus Kiefern-, Tannen- oder Fichtenholz. |
4703 19 00 |
aus anderem Holz Die Halbstoffe dieser Unterposition werden aus Pappel- und Espenholz, aber auch aus härterem Holz, wie Buche, Kastanie, Eukalyptus und bestimmten tropischen Hölzern hergestellt. Die Fasern dieser Halbstoffe sind im Allgemeinen kürzer als die von Halbstoffen aus Nadelholz. |
4703 21 00 |
aus Nadelholz Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 11 00 . |
4703 29 00 |
aus anderem Holz Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 19 00 . |
4704 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß. |
4706 |
Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ dritter Absatz. |
4706 10 00 |
aus Baumwoll-Linters Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im Allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose (98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben, unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepressten Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 dadurch, dass ihre Fasern durch Kochen unter Druck während mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 , die nicht einer derartigen Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen. |
4707 |
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48). |
4707 10 00 |
ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10 , 4707 20 und 4707 30 des HS. |
4707 20 00 |
Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10 , 4707 20 und 4707 30 des HS. Hierher gehören Abfälle (z.B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese Sorte Papier zur Wiedergewinnung umfasst fast ausschließlich unbeschmutztes Papier. |
4707 30 10 und 4707 30 90 |
Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10 , 4707 20 und 4707 30 des HS. |
KAPITEL 48
PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
Allgemeines
Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811.
4801 00 00 |
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS. |
4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 48. |
4802 10 00 |
Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe B sowie zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz. |
4802 40 10 und 4802 40 90 |
Tapetenrohpapier Tapetenrohpapier ist ein weißes oder farbiges Papier, geleimt, maschinenglatt, dick, aber weich und mit rauer Oberfläche. Dieses Papier kann auf einer Seite beschichtet und/oder bedruckt werden; die andere Seite eignet sich zum Aufbringen von Kleister oder anderem Klebstoff. Dieses Rohpapier muss für die Verarbeitung zu Tapeten geeignet sein. |
4803 00 |
Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4803 00 10 |
Zellstoffwatte Siehe die Erläuterungen zu Position 4803 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz. Der offene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern lässt bei durchscheinendem Licht das Vorhandensein kleiner Löcher erkennen. |
4803 00 31 und 4803 00 39 |
gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von Zum Begriff „gekrepptes Papier“ siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, erster Absatz Ziffer 2. Der geschlossene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern hat eine dichtere und homogenere Struktur als die von Zellstoffwatte. |
4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 Wegen der Begriffe „Kraftpapier und Kraftpappe“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 48. Kraftpapier und Kraftpappe haben eine hohe mechanische Widerstandsfähigkeit. Im Allgemeinen enthalten sie keine Füllstoffe, sind verhältnismäßig stark geleimt, fast immer opak, sehr häufig einseitig glatt und gewöhnlich mit erkennbaren Wasserzeichen versehen. Kraftpapier und Kraftpappe eignen sich ausgezeichnet zu Verpackungszwecken. Sie werden auch als Kabelpapier, zum Bekleben von Wellpappe, zum Herstellen von Papiergarnen und geteerten, bituminierten oder asphaltierten Papieren und Pappen verwendet. |
4804 11 11 bis 4804 19 90 |
Kraftliner Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu. |
4804 21 10 bis 4804 29 90 |
Kraftsackpapier Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu. |
4804 31 51 |
Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke Hierher gehört z. B. Kondensator- und Kabelpapier. Kondensatorpapier ist ein dünnes Papier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Die zur Herstellung dieser Papiere verwendeten Fasern erfahren eine längere Raffinage, um die Porosität des Blattes auf ein Minimum zu reduzieren und werden von allen Fremdkörpern — vor allem metallische — sorgfältig befreit. Kabelpapier wird zum Isolieren von elektrischen Kabeln für die Herstellung von Tranformatorspulen oder als Isolierung für andere elektrotechnische Zwecke verwendet. Sie müssen eine sehr hohe Isoliereigenschaft haben und daher von metallischen Partikeln, Säuren oder anderen elektrischen Strom leitenden Verunreinigungen frei sein. |
4804 41 91 |
sog. „saturating kraft“ „Saturating kraft“ besteht hauptsächlich aus Holzfasern. Das Quadratmetergewicht beträgt mehr als 185 g, jedoch weniger als 225 g. Es wird im Allgemeinen in Rollen mit einer Breite von mehr als 125 cm, jedoch weniger als 165 cm geliefert. Der nach der TAPPI-Norm (Technical Association of the Pulp and Paper Industry) mit dem Gurley-Porosimeter gemessene Porositätsindex liegt bei einem Durchgang von 100 cm3 Luft unterhalb von 13 Sekunden und bei einem Durchgang von 300 cm3 Luft bei 40 Sekunden. „Saturating kraft“ verhält sich wie Löschpapier. Nach Ziehen einer Linie mit Tinte auf dem Papier kann man unmittelbar anschließend mit einem Finger darüberreiben, ohne die Tinte zu verwischen. „Saturating kraft“ dient speziell der Herstellung von Hochdruckschichtpressstoffplatten; zu diesem Zweck wird es mit Kunstharz imprägniert. |
4805 |
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben |
4805 11 00 |
Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“) Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 48. |
4805 12 00 |
Strohpapier für die Welle der Wellpappe Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 48. |
4805 19 10 |
Wellenstoff Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 19 des HS. |
4805 24 00 und 4805 25 00 |
Testliner (wiederaufbereiteter Liner) Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48. |
4805 30 00 |
Sulfitpackpapier Siehe die Unterpositions-Anmerkung 6 zu Kapitel 48. |
4805 40 00 |
Filterpapier und Filterpappe Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 40 des HS. |
4805 50 00 |
Filzpapier und Filzpappe Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 50 des HS. |
4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen |
4806 10 00 |
Pergamentpapier und -pappe Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, erster bis vierter Absatz. |
4806 20 00 |
Pergamentersatzpapier Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, fünfter bis achter Absatz. |
4806 30 00 |
Naturpauspapier Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, neunter Absatz. |
4806 40 10 und 4806 40 90 |
Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, zehnter und elfter Absatz. |
4808 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art |
4808 10 00 |
Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffer 1. |
4808 40 00 |
Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4. |
4808 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4. |
4809 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4809 20 00 |
präpariertes Durchschreibepapier Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen. |
4809 90 00 |
anderes Hierher gehört Waren der Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 1, und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier, z. B. Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft, sowie gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen. |
4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4810 13 00 bis 4810 19 00 |
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13 , 4810 14 , 4810 19 , 4810 22 und 4810 29 des HS. |
4810 22 00 bis 4810 29 80 |
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13 , 4810 14 , 4810 19 , 4810 22 und 4810 29 des HS. |
4810 22 00 |
leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“ Siehe die Unterpositions-Anmerkung 7 zu Kapitel 48. |
4810 92 10 bis 4810 92 90 |
Multiplex Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2. |
4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet. Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823 ). |
4811 10 00 |
Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert Hierher gehört z. B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen Krepppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus Aluminiumfolie. Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes überzogen (Position 6807 ). |
4811 51 00 und 4811 59 00 |
mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2 g) zu Kapitel 48). |
4811 60 00 |
Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt Hierher gehören z. B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen. |
4811 90 00 |
andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern Hierher gehören z. B. Endlosformulare. Endlosformulare bestehen aus Papierbogen, im Allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so aufeinander folgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke, die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder Buchungsautomaten erlaubt. Nicht hierher gehören Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 00 ). |
4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
4816 20 00 |
präpariertes Durchschreibepapier Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809 ). |
4816 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffern 1 und 3 und Teil B Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809 ). Hierher gehören auch Offsetplatten (siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 2 zweiter Satz). Diese Erzeugnisse unterliegen keinen Abmessungskriterien. |
4818 |
Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4818 90 10 und 4818 90 90 |
andere Hierher gehören auch Krankenunterlagen. |
4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art |
4819 20 00 |
Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe A zweiter Absatz. |
4819 60 00 |
Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe B. |
4820 |
Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe |
4820 40 00 |
Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier Siehe die Erläuterungen zu Position 4820 des HS, erster Absatz Ziffern 4 und 5. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4811 90 00 . |
4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4823 20 00 |
Filterpapier und Filterpappe Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1. |
4823 90 85 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 und Ziffern 6 bis 17. Hierher gehören Waren sowohl erkennbar für Fußbodenbeläge als auch für Wandverkleidungen bestimmt. Hierher gehört auch Kondensatorpapier. Kondensatorpapier ist ein Elektroisolierpapier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Es ist sehr dünn (allgemein 0,006 bis 0,02 mm), von sehr gleichmäßiger Dicke und absolut porenfrei. Es wird im Allgemeinen aus Natron- oder Sulfatzellstoff und manchmal aus Hadernhalbstoffen hergestellt. Kondensatorpapier ist chemisch neutral, selbst von kleinsten metallischen Teilchen frei und hat eine hohe mechanische und dielektrische Festigkeit (keine dielektrischen Verluste). |
KAPITEL 49
BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
4901 |
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern |
4901 99 00 |
andere Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 49. |
4905 |
Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt |
4905 10 00 |
Globen Siehe die Erläuterungen zu Position 4905 des HS, letzter Absatz vor den Ausnahmen und Ausnahme f). |
4905 91 00 und 4905 99 00 |
andere Hierher gehören z.B. topografisch genaue kartografische Werke, zu Werbezwecken aufgelegt, auch wenn sie mit Werbetexten versehen sind (z.B. Straßenkarten, die durch Hersteller von Autoreifen oder Kraftfahrzeugen, Erdölgesellschaften usw. herausgegeben sind). |
4907 00 |
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere |
4907 00 10 |
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen Siehe die Erläuterungen zu Position 4907 des HS, Buchstabe A. |
4908 |
Abziehbilder aller Art |
4908 10 00 |
Abziehbilder, verglasbar Siehe die Erläuterungen zu Position 4908 des HS, dritter Absatz. |
4911 |
Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien |
4911 10 10 und 4911 10 90 |
Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen Siehe die Erläuterungen zu Position 4911 des HS, fünfter Absatz Ziffer 1. |
4911 10 10 |
Verkaufskataloge Hierher gehören Veröffentlichungen, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind. |
4911 91 00 |
Bilder, Bilddrucke und Fotografien Hierher gehören z.B. Erzeugnisse der Position 3703 , belichtet und entwickelt. Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert. |
4911 99 00 |
andere Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00 ). |
ABSCHNITT XI
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS
Allgemeines
1. |
Wie in den Erläuterungen zum HS (vgl. Abschnitt XI „Allgemeines“, letzter Absatz der Einleitung) ausgeführt, ist der Abschnitt XI in zwei Teile unterteilt:
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2. |
Die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI bestimmt für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen die Regeln für die Einreihung innerhalb der Positionen der Kapitel 56 bis 63. Diese Waren gehören zu der Unterposition, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff entspricht, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI. Bei der Anwendung dieser Regeln sind jedoch die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) der Unterpositions-Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI zu beachten. |
3. |
Wegen der Auslegung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI siehe die Erläuterungen zum HS (insbesondere Abschnitt XI, „Allgemeines“, Teil I A). Bei der Anwendung der Anmerkung 2 bleiben außer Betracht:
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4. |
Wegen der Auslegung der Begriffe „roh“, „gebleicht“ oder „farbig (gefärbt oder bedruckt)“ in Bezug auf Garne und wegen der Auslegung der Begriffe „roh“, „gebleicht“, „gefärbt“, „bedruckt“ oder „buntgewebt“ in Bezug auf Gewebe siehe die Unterpositions-Anmerkungen 1 a) bis 1 h) zu Abschnitt XI. |
5. |
Wegen der Auslegung des Begriffs „Bindung“ siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. |
KAPITEL 50
SEIDE
5004 00 |
Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5004 00 10 |
roh, abgekocht oder gebleicht Rohe Seidengarne bestehen aus einem oder mehreren miteinander verzwirnten Grègefäden; sie sind noch nicht endgültig entbastet oder entleimt. Die rohen Seidengarne können noch bis 30 % Serizin (Seidenleim) enthalten. Sie haben noch ihre natürliche, meist schwach gelbliche Färbung. Rohe Seidengarne werden meist weiterbehandelt, können jedoch auch unmittelbar zu Geweben verarbeitet werden. Das Abkochen der rohen Seidengarne dient dazu, die vom Serizin umhüllten Einzelfäden freizulegen. Dies geschieht im Allgemeinen mit heißem Seifenwasser oder verdünnter Kalilauge. Durch das Bleichen werden die noch vorhandenen natürlichen Farbstoffe zerstört. |
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5005 00 |
Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5005 00 10 |
roh, abgekocht oder gebleicht Die Erläuterungen zu Unterposition 5004 00 10 gelten sinngemäß. |
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
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5007 20 11 bis 5007 20 71 |
andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5007 20 des HS. |
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5007 20 11 und 5007 20 19 |
Kreppgewebe Kreppgewebe sind im Allgemeinen leichte Gewebe, deren körniges Aussehen in ausgerüstetem Zustand dadurch erreicht wird, dass zum Weben so genannte Kreppgarne verwendet werden, d.h. Garne mit sehr starker Drehung (etwa 2 000 bis 3 600 Drehungen je m), die zum Kräuseln neigen. Diese Garne können in Kett- oder Schussrichtung oder in beiden Richtungen, und auch in Verbindung mit weniger stark gedrehten Garnen verwendet werden. Sie sind häufig so angeordnet, dass die Drehungsrichtung wechselt. Fäden mit „S“-Drehung folgen auf Fäden mit „Z“-Drehung, damit sich der Kräuseleffekt nebeneinander liegender Fäden in entgegengesetzter Richtung auswirkt, wodurch ein gleichmäßiger Kreppcharakter erzielt wird. Zu diesen Unterpositionen gehören echte Kreppgewebe, d.h. Gewebe, bei denen zumindest entweder die Kett- oder die Schussfäden hauptsächlich aus Kreppgarnen bestehen. Die bekanntesten Kreppgewebe sind: so genannter Crêpe de chine, Crêpe marocain, Crêpe georgette, Crêpe satin, Crêpe charmeuse und Crêpe chiffon. Als Kreppgewebe gelten auch Gewebe, die nur auf einer Seite oder auf einem Teil ihrer Oberfläche (Streifen oder Muster) gekreppt sind. Nicht hierher gehören Gewebe, deren Kreppeffekt auf andere Weise als durch die Verwendung von Kreppgarnen erzielt wird, wie beispielsweise Gewebe, die durch die gleichzeitige Verwendung besonderer Bindungen (Sand-Krepp usw.) und von Garnen verschiedener Stärke und Spannung ein kreppartiges Aussehen erhalten haben. |
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5007 20 21 bis 5007 20 39 |
Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt) Diese Gewebe weisen nach Beschaffenheit, Webart und Aufmachung bestimmte Besonderheiten auf. Sie werden meistens auf einheimischen Webstühlen (im Allgemeinen Handwebstühlen) in einfachen Bindungen (Taft-, Serge-, Köper-, Satinbindung) aus ungezwirnten und ohne Drehung vereinigten Grègefäden hergestellt. Die Webkanten sind im Allgemeinen schadhaft. Die Faltung der Gewebe ist fächerartig: Die beiden Endstücke liegen im Innern des Webstückes, das um sie herum gefaltet wird. Manche Sorten (besonders aus China) können auch so gefaltet sein, dass ein Endstück oben, ein Endstück unten liegt und das Webstück in sich gefaltet ist, und zwar zu vier Falten je Yard (0,91 m). Sie können auch anders aufgemacht sein, z.B. aufgerollt. Zu erwähnen sind:
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5007 20 41 |
undichte Gewebe Undichte Gewebe sind Gewebe, bei denen die Abstände sowohl zwischen den einzelnen Kettfäden als auch die Abstände zwischen den einzelnen Schussfäden mindestens so groß sind wie der Durchmesser der verarbeiteten Garne. |
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5007 20 61 |
mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm Diese Unterposition erfasst insbesondere Gewebebreiten für die Herstellung von Krawatten. |
KAPITEL 51
WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR
5102 |
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
5102 11 00 |
Kaschmirziegenhaare (cashmere) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
5103 |
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff |
5103 10 10 |
nicht carbonisiert Wegen des Begriffs „nicht carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B. |
5103 10 90 |
carbonisiert Wegen des Begriffs „carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C. |
5105 |
Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form) |
5105 21 00 |
gekämmte Wolle in loser Form („open tops“) Wegen des Begriffs „gekämmte Wolle in loser Form“ siehe die Erläuterungen zu Position 5105 des HS, siebter Absatz. |
5105 31 00 |
Kaschmirziegenhaare (cashmere) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
5106 |
Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5106 10 10 |
roh Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit noch die natürliche Farbe der Wolle. Siehe auch die Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Abschnitt XI. |
5106 20 10 |
mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen. |
5106 20 91 |
roh Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 |
Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5107 10 10 |
roh Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 . |
5107 20 10 und 5107 20 30 |
mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; andernfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen. |
5107 20 10 |
roh Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 20 51 |
roh Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 20 91 |
roh Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5108 |
Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5108 10 10 |
roh Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5108 20 10 |
roh Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
KAPITEL 52
BAUMWOLLE
5201 00 |
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt |
5201 00 10 |
hydrophil oder gebleicht Hydrophil gemachte Baumwolle hat die Fähigkeit zur Aufnahme von relativ viel Feuchtigkeit. Gebleichte Baumwolle ist Baumwolle, bei der farbige, auf andere Weise nicht zu entfernende Begleitsubstanzen durch Oxidation oder Reduktion mit Hilfe verschiedener Chemikalien entfernt werden. |
5208 |
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger |
5208 11 10 |
Verbandmull Unter Verbandmull versteht man Leichtgewebe sehr offener Struktur mit Leinwandbindung, die im Allgemeinen nicht schiebefest sind. Verbandmull besteht aus weniger als 28 einfachen Garnen (ungezwirnten Garnen) je cm2. |
5208 21 10 |
Verbandmull Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5208 11 10 . |
5209 |
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g |
5209 42 00 |
Denim Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. |
5211 |
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g |
5211 42 00 |
Denim Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. |
5211 49 10 |
Jacquard-Gewebe Jacquard-Gewebe sind Gewebe mit einer Bindungsmusterung, die durch das Anheben einzelner Kettfäden hervorgerufen wird. Auf diese Weise werden feingezeichnete, großflächige und variationsreiche Muster erzielt. Jacquard-Gewebe werden vorwiegend als Möbelbezugsstoffe, als Matratzenbezugsstoffe und als Vorhangstoffe verwendet. |
KAPITEL 53
ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN
5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
5308 10 00 |
Kokosgarne Hierher gehören nur ein- oder zweidrähtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrähtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 A d) zu Abschnitt XI zu Position 5607 . |
KAPITEL 54
SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE
Allgemeines
Wegen der Auslegung des Begriffs „hochfeste Garne“ siehe die Anmerkung 6 zu Abschnitt XI.
Elastomergarne sind in der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI definiert.
5401 |
Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
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5401 10 12 und 5401 10 14 |
Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“) Das Umspinnungsgarn („Core Yarn“) dieser Unterpositionen ist ein Nähgarn, das aus mehreren Drähten besteht, die miteinander verzwirnt sind; jeder Draht besteht aus einem synthetischen Filament, das mit natürlichen Spinnstofffasern oder mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern umsponnen ist. Im Hinblick auf ihre Verwendung handelt es sich hier um harte Core-spun-Garne, d.h. Garne mit einem nicht elastischen Kern. Da diese Garne Mischgarne sind, gehören sie nur dann hierher, wenn der Bestandteil „Filament“ gewichtsmäßig vorherrscht (siehe die Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Dies ist bei harten Core-spun-Garnen in der Regel der Fall. Nicht hierher gehören dagegen weiche Core-spun-Garne, deren Kern aus Elastomeren besteht, dessen Anteil in der Regel 20 GHT nicht übersteigt (Einreihung in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Nicht hierher gehören ferner Erzeugnisse, die aus einem Elastomergarn als Seelenfaden bestehen, das mit einem vorgefertigten Garn spiralförmig umwickelt oder auch dicht ummantelt ist (Unterposition 5606 00 91 ). |
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5401 10 16 |
texturierte Garne Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS. |
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5402 |
Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex |
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5402 31 00 bis 5402 39 00 |
texturierte Garne Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS. |
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5402 46 00 |
andere, aus Polyestern, teilverstreckt Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5402 46 des HS. |
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5404 |
Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger Wegen der Beschreibung der Monofile und anderer Erzeugnisse dieser Position siehe die Erläuterungen zu Position 5404 des HS. |
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5404 11 00 bis 5404 19 00 |
Monofile Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in diesen Unterpositionen. Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401 , 5402 , 5406 oder 5607 . Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als „Bindfäden, Seile und Taue“ der Position 5607 . In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst:
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5404 90 10 |
aus Polypropylen Die Erläuterungen zu Unterposition 3920 20 80 gelten sinngemäß. Die Zierstreifen dieser Unterposition haben jedoch eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger. |
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5405 00 00 |
Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger Die Erläuterungen zu Position 5404 gelten sinngemäß. |
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5408 |
Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 |
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5408 22 10 |
mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung Wegen der Auslegung der Begriffe „Leinwandbindung“ und „Köperbindung“ siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. Bei der Satinbindung (Atlasbindung) sind die Bindungspunkte derart verstreut, dass sie sich nicht berühren. Dadurch erhält man eine glatte, glänzende Oberfläche. Satin muss mindestens fünfbindig gewebt sein. Das Bindungsmuster ist im nachstehenden Schemabild dargestellt: |
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KAPITEL 55
SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
5516 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
5516 23 10 |
Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle) Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß. |
KAPITEL 56
WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen |
5601 21 10 bis 5601 29 00 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und z. B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen. |
5601 21 10 |
hydrophil Die Erläuterungen zum Begriff „hydrophil“ bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß. |
5601 30 00 |
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C, genannten Waren. |
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5602 10 11 und 5602 10 19 |
Nadelfilze Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz. |
5602 10 31 und 5602 10 38 |
nähgewirkte Flächenerzeugnisse Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz. |
5606 00 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
5606 00 91 |
Gimpen Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt) bestehen. |
KAPITEL 57
TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5701 |
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 5701 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden („Kopfenden“) der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt. Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. Es gibt auch Teppiche mit einer angesetzten Franse, die also nicht aus der Kette des Teppichs besteht. Bei der Musterung wird bei den meisten Teppichen zwischen Fond und Bordüren unterschieden. Die Bordüre bildet die Einfassung des Fonds; sie ist das Stück zwischen Fond und Seitenwebkanten bzw. Kopfenden des Teppichs. Handgefertigte rechteckige Teppiche haben selten genau parallele Webkanten. Aus diesem Grunde ist bei der Anwendung des Höchstzollsatzes die Größe solcher Teppiche an den Mittellinien zu messen, d.h. an den Geraden, die durch die Mitte der gegenüberliegenden Seiten verlaufen. Bei der Berechnung der Fläche eines Teppichs bleiben Bruchteile von Quadratdezimetern unberücksichtigt. |
5702 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
5702 10 00 |
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche Es handelt sich hier um schwere handgewebte Erzeugnisse. Sie sind gewöhnlich bunt und haben eine glatte Oberfläche ohne Flor oder Schlingen. Einige enthalten kurze Spalten in der Kettrichtung an den Stellen, an denen zwei benachbarte Kettfäden als Abgrenzung für zwei Gruppen verschiedenfarbiger Schussfäden dienen. Diese Gewebe werden zur Innenausstattung als Wandbehänge oder Türvorhänge verwendet oder dienen als Divandecken oder auch als Bodenbelag. Es sind exotische Gewebe (meist aus dem mittleren Orient). Sie gehören zu dieser Unterposition, wenn sie sich als Meterware oder, wie es im Allgemeinen der Fall ist, als abgepasst gearbeitete Stücke darstellen und gesäumt, mit Fransen oder genähten Einfassungen versehen oder auf andere Weise konfektioniert sind. |
KAPITEL 58
SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5801 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden. Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind, gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 00 oder zu Kapitel 60. |
5801 21 00 bis 5801 27 00 |
aus Baumwolle Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS. |
5804 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 |
5804 10 10 und 5804 10 90 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I. Auf Wirkmaschinen (z. B. Raschelmachinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu Kapitel 60. |
5804 10 10 |
ungemustert Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht. |
5804 21 00 und 5804 29 00 |
maschinengefertigte Spitzen Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II. Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21 , 5804 29 und 5804 30 des HS. Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung „Spitze“ vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht. Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall ist). Die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21 , 5804 29 und 5804 30 des HS gegebenen Hinweise zum Erkennen der maschinengefertigten Spitzen gelten auch für Raschel-„Spitzen“: Nach dem Zerschneiden in Streifen bleiben an den Rändern Maschen oder Teile von Maschen zurück; Verlauf der Kontur- und Musterfäden; mit mechanischer Regelmäßigkeit wiederkehrende Fehler usw. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gehören die auf der Raschelmaschine hergestellten „Spitzen“ jedoch zu den Gewirken. Sie sind daher in Kapitel 60 einzureihen. Guipurespitzenimitationen, die nach Art der Ätzstickereien hergestellt werden, gehören nicht zu den maschinengefertigten Spitzen und sind der Position 5810 zuzuweisen. |
5806 |
Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
5806 20 00 |
andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt. |
5806 32 10 |
mit echten Webkanten Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert. |
5806 40 00 |
schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) Siehe die Erläuterungen zu Position 5806 des HS, Teil B. |
5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 10 10 und 5810 10 90 |
Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5810 10 des HS. |
KAPITEL 59
GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
Gewebe, teilweise mit regelmäßig angeordneten Punkten aus Kunststoff überzogen, die dem Gewebe Rutschfestigkeit verleihen, gelten nicht als „Gewebe, die (…) Muster aufweisen“ im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Nummer 4 zu Kapitel 59. Das Gewebe gilt als lediglich bestrichen oder überzogen, sofern die objektiven Merkmale der Ware keinen Hinweis darauf geben, dass die Ware weder bestrichen noch überzogen, sondern in anderer Art behandelt wurde (z. B. bedruckt).
5911 |
Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten, die in der Anmerkung 7 a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren (andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00 ) für bestimmte technische Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen Spinnstoffwaren hergestellt. Wegen des Begriffs „Gewebe“ siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59 |
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5911 10 00 |
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu den Unterpositionen 5911 90 10 bis 5911 90 99 . Als „ähnliche Waren“ zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen zu Kautschuk) oder von mehr als 1 500 g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008 . Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als 3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinander gelegten Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen gehören zu Position 5910 00 00 . Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuss, bestrichen mit Kunststoff (Position 5903 ) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906 ). |
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5911 20 00 |
Müllergaze, auch konfektioniert Siehe die Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A Ziffer 2. Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für die jeweils vorgesehene Verwendung konfektioniert (z.B. auf Format zugeschnitten, mit Versteifungsbändern eingefasst, mit Metallösen versehen usw.) sein. Wenn die Müllergaze als nicht konfektionierte Meterware aufgemacht ist, muss sie unauslöschlich so gekennzeichnet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist:
Jedes Motiv ist so anzubringen, dass die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze):
Die Zollbehörden können andere Kennzeichnungen zulassen, wenn daraus zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Waren für industrielle Zwecke etwa zur Verwendung als Müllergaze oder Filtertuch und nicht zur Herstellung von Kleidung oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind. Nicht hierher gehören Rahmen für Rasterdruck aus Gewebe mit Unterlage (Unterposition 5911 90 99 ) und Handsiebe (Position 9604 00 00 ). |
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5911 90 10 bis 5911 90 99 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00 , 5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren. Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS. |
KAPITEL 60
GEWIRKE UND GESTRICKE
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
6002 |
Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI. |
6003 |
Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 |
6003 30 10 |
Raschelspitzen Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt. |
6004 |
Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI. |
6005 |
Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Buchstabe A Teil II). Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. Häkelgalonmaschinen werden vielfach zur Herstellung von gewirkten Bändern für die Bekleidungsherstellung (elastische Bänder für Bund und Beinabschlüsse, Namensbänder, Trägerbänder, Besatzbänder, Schweißbänder und Reißverschlussbänder) sowie für die Herstellung von Gardinen und Polsterbändern eingesetzt. |
KAPITEL 61
KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
Allgemeines
1. |
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. |
2. |
Wegen der Einreihung von Kleidungsstücken, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. |
3. |
Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6103 und 6104 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen). Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntwirken oder Buntstricken entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole. |
4. |
Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers im Unterschied zu Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers und zu Kleidungsstücken zum Bedecken des gesamten Körpers (z. B. Mäntel und Kleider), sind Kleidungsstücke, die:
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6101 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
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6101 20 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Die hierher gehörenden „Mäntel und ähnliche Waren“ kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).
Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt. Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)
Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende „Mäntel und ähnliche Waren“ geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden „Kurzmäntel und ähnliche Waren“ (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6101 20 90 , 6101 30 90 oder 6101 90 80 einzureihen. Kurzmäntel Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen hergestellt, aus anderen als denen der Position 5903 , 5906 oder 5907 00 00 . Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein. Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Sie können außerdem aufweisen:
Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:
Der Begriff „und ähnliche Waren“ bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben. |
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6101 30 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 . |
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6101 90 20 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 . |
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6102 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
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6102 10 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist: Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen) |
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6102 20 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10 . |
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6102 30 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10 . |
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6102 90 10 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10 . |
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6104 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
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6104 41 00 bis 6104 49 00 |
Kleider Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen. Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten), gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 einzureihen. |
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6104 51 00 bis 6104 59 00 |
Röcke und Hosenröcke Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken. Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. Hosenröcke sind Kleidungsstücke mit den vorstehend genannten Merkmalen, umhüllen aber jedes Bein einzeln. Sie weisen einen Schnitt und eine Weite auf, durch die sie sich von kurzen und langen Hosen unterscheiden. |
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6106 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen Blusen Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet, im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit Knöpfen oder einer anderen Verschlussvorrichtung, wobei eine Verschlussvorrichtung nur fehlen darf, wenn das Kleidungsstück sehr tief ausgeschnitten ist, mit oder ohne Verzierungen wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien. Hemdblusen Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im Allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im Allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links. Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen. Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke. Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden. |
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6107 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
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6107 21 00 bis 6107 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6107 91 00 oder 6107 99 00 eingereiht. |
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6108 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
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6108 31 00 bis 6108 39 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Als Schlafanzüge gelten auch als „Baby Doll“ bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip. Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6108 91 00 bis 6108 99 00 eingereiht. |
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6109 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken Kleidungsstücke der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 genannten Art, vorn mit einer teilweisen Öffnung des Halsausschnitts, die geschlossen werden kann oder deren Ränder sich bloß überlappen oder sich überhaupt nicht überlappen, gehören nicht zu dieser Position. Im Allgemeinen fallen diese, je nach Beschaffenheit der Ware in Anwendung der Bestimmungen der Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61, unter Position 6105 oder 6106 , oder, bei ärmellosen Kleidungsstücken für Männer oder Knaben, gemäß dem letzten Satz der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 unter Position 6114 . |
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6110 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken Hierher gehören z. B. Kleidungsstücke, den oberen Teil des Körpers bedeckend, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen. Diese Kleidungsstücke haben meistens gerippte Ränder am unteren Rand, an der Öffnung und an den Ärmeln. Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein. Sie können verzierende Motive jeder Art, einschließlich Spitzen oder Stickereien, aufweisen. Hierher gehören auch:
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6110 12 10 und 6110 12 90 |
aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
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6110 20 10 |
Unterziehpullis Als Unterziehpullis gelten leichte, feinmaschige, eng anliegende den Oberkörper bedeckende, Kleidungsstücke, auch mehrfarbig, mit oder ohne Ärmel sowie mit Rollkragen oder Stehkragen ohne Öffnung. Unter „feinmaschig“ wird eine feine Maschenware verstanden, die sowohl in einer Maschenreihe (horizontal) als auch in einem Maschenstäbchen (vertikal) mindestens 12 Maschen je cm aufweist, gezählt auf einer Seite des Musters von 10 × 10 cm. Der Unterziehpulli ist meist eine einfache Maschenware (Rechts/Links-Maschenware) oder eine Rechts/Rechts-Maschenware oder eine Interlock-Maschenware (Rechts/Rechts gekreuzt). Die Rechts/Links-Maschenware ist die einfachste Form einer Strick- bzw. Kulierwirkware (Abb. 1); die eine Seite zeigt V-förmige rechte Maschen (Abb. 2), die andere Seite bogenförmige linke Maschen (Abb. 3).
Bei einer Maschenware der Grundbindung „Rechts/Rechts“ (Abb. 4) wechselt in jeder Reihe eine rechts gestrickte Masche mit einer links gestrickten (Abb. 5) so ab, dass in der Länge auf einer Seite der Maschenware die Erhebungen („Rippen“) erscheinen, die auf der anderen Seite den Vertiefungen entsprechen; beide Seiten der Maschenware sind gleich (Abb. 6 und 7).
Interlock ist eine doppelflächige Maschenware, bei der beide Seiten gleich sind. Dieser Effekt wird erreicht, indem zwei Rechts/Rechts-Maschenwaren gekreuzt verarbeitet werden (Abb. 8), so dass auf einer Seite der Maschenware eine rechts gestrickte Masche einer ebenfalls rechts gestrickten Masche auf der anderen Seite der Maschenware entspricht (Abb. 9). Die Maschen der einen Seite der Maschenware stimmen daher mit den Maschen der anderen Seite überein (Abb. 10 und 11). |
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6110 30 10 |
Unterziehpullis Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 20 10 . |
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6111 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder Siehe die Anmerkung 6 a) zu Kapitel 61. Hierher gehören alle Kleidungsstücke, die für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (im Allgemeinen Kleinkinder im Alter von etwa 18 Monaten) bestimmt sind. Dazu gehören: Mäntel, Burnusse, Steppjäckchen, Steckkissen, Morgenröcke, zweiteilige Anzüge, Kinderkombinationen, lange und kurze Hosen, Gamaschenhosen, Strampelhosen, Westen, Windjacken, Kleider, Röcke, Boleros, Jacken, Anoraks, Umhänge, Tuniken, Blusen, Hemdblusen, Shorts und dergleichen. Einige dieser Waren sind Erstlingsausstattungsstücke. Bei einigen Erstlingsausstattungsstücken lässt sich die Größe nur schwer feststellen. Sie werden dieser Position zugewiesen, sofern sie eindeutig als Kleidungsstücke für Kleinkinder zu erkennen sind. Dies gilt insbesondere für:
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6112 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken |
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6112 11 00 bis 6112 19 00 |
Trainingsanzüge Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe A. |
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6112 31 10 bis 6112 39 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe C, in denen es heißt, dass zu Position 6112 unter anderem Badehosen einschließlich Badeshorts, auch gummielastisch, gehören. Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als „kurze Hosen“ der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:
Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass
Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:
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6112 41 10 bis 6112 49 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß. |
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6115 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
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6115 10 10 und 6115 10 90 |
Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6115 10 des HS. |
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6117 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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6117 80 10 und 6117 80 80 |
anderes Bekleidungszubehör Siehe die Erläuterungen zu Position 6117 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 12. Hierher gehören u.a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein. |
KAPITEL 62
KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
Allgemeines
1. |
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. |
2. |
Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. |
3. |
Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen). Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole. |
4. |
Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im Allgemeinen strapazierfähig ist und nicht einläuft, erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen. Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt. Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die „Sicherheits“-Naht und die Kapp-Naht. Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss. Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet. Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln. Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr. Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z. B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung. |
5. |
Die Erläuterungen zu Kapitel 61, Abschnitt „Allgemeines“, Ziffer 4, gelten sinngemäß. |
6201 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
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6201 11 00 bis 6201 19 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Die hierher gehörenden „Mäntel und ähnliche Waren“ kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).
Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt. Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)
Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende „Mäntel und ähnliche Waren“ geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden „Kurzmäntel und ähnliche Waren“ (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 einzureihen. Kurzmäntel Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel haben ein eleganteres Aussehen als Parkas und werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen (z. B. Tweed, Loden) hergestellt, aus anderen als denen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 00 00 . Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein. Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Sie können außerdem aufweisen:
Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:
Der Begriff „und ähnliche Waren“ bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben. Hierher gehören auch als „Parkas“ bezeichnete Kleidungsstücke besonderer Machart zum Schutz gegen Kälte, Wind und Regen. Sie sitzen lose und haben lange Ärmel. Parkas dieser Unterpositionen werden aus dichten, nicht leichten Geweben hergestellt, aus anderen Geweben als denen der Position 5903 , 5906 oder 5907 00 00 . Die Länge der Parkas ist verschieden, sie reicht von halber Schenkellänge bis zur Knielänge. Parkas haben außerdem folgende Merkmale:
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6201 91 00 bis 6201 99 00 |
andere Hierher gehören:
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6202 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
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6202 11 00 bis 6202 19 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist: Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen) |
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6202 91 00 bis 6202 99 00 |
andere Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
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6204 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
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6204 41 00 bis 6204 49 90 |
Kleider Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß. |
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6204 51 00 bis 6204 59 90 |
Röcke und Hosenröcke Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 gelten sinngemäß. |
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6206 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen Blusen Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet und im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit oder ohne Öffnung. Sie können Verzierungen haben wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien. Hemdblusen Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Position 6106 für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gelten sinngemäß für Hemdblusen dieser Position. Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke. Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden. |
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6207 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
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6207 21 00 bis 6207 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6207 91 00 bis 6207 99 90 eingereiht. |
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6208 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
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6208 21 00 bis 6208 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Als Schlafanzüge gelten auch als „Baby Doll“ bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip. Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6208 91 00 bis 6208 99 00 eingereiht. |
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6209 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß. |
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6210 |
Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 00 00 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 und 6202 11 00 bis 6202 19 00 gelten sinngemäß. |
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6210 10 92 |
Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art Bei OP-Kitteln für Patienten bzw. Chirurgen handelt es sich um gewöhnlich am Rücken zu schließende Einwegkittel, die in Gesundheitseinrichtungen verwendet wird, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. Die Kittel bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und können teilweise mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Kontakt mit Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist (z. B. Unterarme und Bauchraum), zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Um die flüssigkeitsabweisende Funktion der OP-Kittel zu verbessern, können diese mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein.
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6211 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung |
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6211 11 00 und 6211 12 00 |
Badeanzüge und Badehosen Siehe die Erläuterungen zu Position 6211 des HS, erster Absatz. Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß. |
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6211 32 31 |
mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Wenn ein Teil eines solchen Trainingsanzugs aufgebrachte Verzierungen aufweist, die auf dem anderen Teil nicht vorhanden sind, werden die Kleidungsstücke in diese Unterposition eingereiht, vorausgesetzt, dass die Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z. B. am Kragen und an den Ärmelenden). Wenn die Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, ist eine Einreihung in diese Unterposition ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich nur um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole. |
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6211 32 41 und 6211 32 42 |
andere Für die Anwendung dieser Unterpositionen müssen die Oberteile und Unterteile eines Trainingsanzugs gemeinsam gestellt werden. |
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6211 33 31 |
mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31 . |
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6211 33 41 und 6211 33 42 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42 . |
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6211 42 31 |
mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31 . |
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6211 42 41 und 6211 42 42 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42 . |
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6211 43 31 |
mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31 . |
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6211 43 41 und 6211 43 42 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42 . |
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6212 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
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6212 20 00 |
Hüftgürtel und Miederhosen Hierher gehören vor allem solche Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken, die wie eine kurze Hose mit oder ohne Bein oder eine kurze Hose mit oder ohne Bein mit hoher Taille geschnitten sind. Sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
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6217 10 00 |
Bekleidungszubehör Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß. |
KAPITEL 63
ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Zahlreiche Säcke aus Geweben sind anderweit erfasst, insbesondere in den Positionen 4202 und 6307 . Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Papier sind zwar der Position 4819 zuzuweisen, die gleichen Waren aus Geweben aus Papiergarnen gehören jedoch hierher. Mit Papier ausgefütterte Säcke aus Geweben gehören im Allgemeinen hierher, während Säcke aus Papier, die mit Geweben ausgefüttert sind, im Allgemeinen in Unterposition 4819 40 00 einzureihen sind. |
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6305 10 10 |
gebraucht Hierher gehören nur Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, die zumindest einmal zur Beförderung von Waren gedient und davon sichtbare Spuren behalten haben: Spuren der Ware, die sie enthalten haben, Schmutz, Löcher, Reißstellen, Reparaturen, ausgerissene Nähte, Spuren der Verschnürung oder Verschlussversteppung usw. |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen |
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6306 90 00 |
andere Hierher gehören auch Campingausrüstungen wie aufblasbare Sitze aus Spinnstoff, aufblasbare Liegesessel aus Spinnstoff und ähnliche Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines. Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
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6307 90 92 |
Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603 , von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art Zu dieser Unterposition gehören konfektionierte Einwegabdecktücher (OP-Abdecktücher), die speziell zur Verwendung bei chirurgischen Eingriffen bestimmt sind, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. OP-Abdecktücher bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und sind gesäumt. Mit den OP-Abdecktüchern wird um den Patienten herum ein mikrobiologisch sauberes Arbeitsumfeld geschaffen. Sie können mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein, um die flüssigkeitsabweisende Funktion zu verbessern. Teilweise können sie auch mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Austritt von Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist, zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Außerdem können sie mit einer Zellstoffschicht versehen sein, um den Kontakt mit der Haut des Patienten angenehmer zu gestalten. Am Patienten verwendete Abdecktücher können auch als Lochtücher vorkommen, um den Zugriff auf den Patienten zu erleichtern. Zu dieser Unterposition gehören nicht:
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6307 90 98 |
andere Hierher gehören unter anderem:
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ABSCHNITT XII
SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN-UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
KAPITEL 64
SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON
Allgemeines
1. |
Wegen der Auslegung der Begriffe „Laufsohlen“ und „Oberteil“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstaben C und D. Ferner gilt für „Oberteile“ aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64) Folgendes:
Bei der Bestimmung des Materials des „Oberteils“ wird die teilweise oder vollständig bedeckte Lasche (innere Zunge) nicht berücksichtigt. Siehe nachstehende Zeichnung: die durchbrochene Linie markiert die innere Zunge. ![]() Diagramm und der darunter stehende Text sind ein Beispiel dafür, wie das Material des „Oberteils“ bestimmt wird: ![]() ![]() Der Schuh im obigen Diagramm besteht aus Leder und Spinnstoff. Um das Material des „Oberteils“ im Sinne von Kapitel 64 zu bestimmen und „Zubehör- und Verstärkungsteile“ zu entfernen, werden folgende Untersuchungen vorgenommen:
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2. |
Der Begriff „Kautschuk“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 40 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels. |
3. |
Der Begriff „Kunststoff“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels. |
4. |
Der Begriff „Leder“ ist in Anmerkung 3 Buchstabe b) zu Kapitel 64 für die Zwecke dieses Kapitels definiert. |
5. |
Der Begriff „Spinnstoffe“ ist in den Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstaben E) und F) definiert. So gelten Fasern (z. B. Scherstaub), Garne, Gewebe, Gewirke, Gestricke, Geflechte, Filze, Vliesstoffe, Bindfäden, Seile, Taue usw. der Kapitel 50 bis 60 als „Spinnstoffe“ im Sinne von Kapitel 64. Was die Spinnstoffe von Kapitel 59 anbetrifft, gelten die Anmerkungen zu Kapitel 59 nur vorbehaltlich der Bestimmungen von Anmerkung 3 Buchstabe a) zu Kapitel 64. |
6402 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
6402 12 10 bis 6402 19 00 |
Sportschuhe Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64. |
6402 12 10 und 6402 12 90 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe Hierher gehört Skischuhwerk für alle Skisportarten. |
6402 19 00 |
andere Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. |
6402 20 00 |
Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt Für die Einreihung in diese Unterposition ist es nicht notwendig, dass die Zapfen auf der Laufsohle, die die Berührungsfläche mit dem Boden bildet, sichtbar sind; sie können auch in der Brandsohle und/oder der Zwischensohle befestigt sein. Hochgezogene Seitenteile gehören nicht zur Sohle. |
6402 99 31 und 6402 99 39 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist Unter „Blatt“ ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen. |
6402 99 31 |
mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z. B. Keilsohle, Plateausohle). Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist: A ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt B > 3 cm. |
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6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder Als Leder gelten nur Leder der Positionen 4107 und 4112 bis 4114 (siehe die Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64). Daher gehören insbesondere Schuhe mit Oberteil aus Pelzfell oder Oberteil aus rekonstituiertem Leder nicht hierher, sondern zu Position 6405 . |
6403 12 00 und 6403 19 00 |
Sportschuhe Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64. |
6403 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 12 10 und 6402 12 90 . |
6403 19 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6402 19 00 . |
6403 59 11 bis 6403 59 39 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39 . |
6403 59 11 |
mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß. |
6403 99 11 bis 6403 99 38 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39 . |
6403 99 11 |
mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß. |
6404 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
6404 11 00 |
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe Als „Sportschuhe“ im Sinne dieser Unterposition sind alle Schuhe anzusehen, die die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Bedingungen erfüllen. Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. Zu „Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen, Trainingsschuhen und ähnlichen Schuhen“ dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts und ihres Aussehens erkennen lassen, dass sie zur Ausübung einer Sportart — z. B. Segeln, Squash, Tischtennis, Volleyball — geeignet sind. Hingegen sind Schuhe, die im Wesentlichen oder ausschließlich beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, von dieser Unterposition ausgeschlossen. Alle diese Schuhe weisen eine rutschfeste Laufsohle und eine Verschlussvorrichtung (z. B. Schnürung, Klettung) auf, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet. Geringfügige Verzierungen, z. B. Zierstreifen oder -nähte, Etiketten (auch aufgenäht), Stickereien, bedruckte oder farbige Schnürsenkel, beeinträchtigen die Einreihung in diese Unterposition nicht. Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können unter diese Unterposition fallen. |
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Die meisten der hierher gehörenden Schuhteile sind in den Erläuterungen zu Position 6406 des HS genannt. Hierher gehören auch Sohlen aus Holz für Sandalen („fußfreie“ Sandalen und andere), ohne Oberteil oder ohne Riemen, Schnüre oder Bänder. Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 64, die eine Aufzählung der Waren enthält, die nicht als Schuhteile im Sinne dieser Position gelten. Schuhteile können außer aus Asbest aus Stoffen aller Art, einschließlich Metall, bestehen. |
6406 90 30 |
Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind Hierher gehören Waren, die noch keine Schuhe sind. Sie bestehen aus den Schuhoberteilen mit einem oder mehreren Bodenteilen (insbesondere mit der Brandsohle), jedoch fehlt die Laufsohle (zweite Sohle). |
KAPITEL 65
KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON
6504 00 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die Kopfbedeckungen. Als Zutaten gelten z. B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff), Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen, Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform. |
6505 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6307 90 98 . |
6505 00 10 |
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 ‘Als „Haarfilz“ gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern, Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge. „Woll-Haarfilz“ kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z. B. Wollfilz, der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist). Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z. B. Chemiefasern). |
6505 00 30 und 6505 00 90 |
andere Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z. B. Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, dass Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition 6505 00 10 gehören. Als „Wollfilz“ gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.). |
6506 |
Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet |
6506 99 10 |
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 Die Erläuterungen zu Unterposition 6505 00 10 gelten sinngemäß. |
6506 99 90 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6505 00 30 und 6505 00 90 . |
6507 00 00 |
Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 ). |
KAPITEL 66
REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON
Anmerkung 1 c) |
Regenschirme und Sonnenschirme, die Kinderspielzeug sind, unterscheiden sich von den Regenschirmen und Sonnenschirmen dieses Kapitels im Allgemeinen durch die Art der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe, ihre meist rohere Ausführung, ihre geringere Größe sowie dadurch, dass sie nicht zum wirksamen Schutz gegen Regen oder Sonne zu verwenden sind (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D letzter Absatz). Unbeschadet dieser Merkmale sind bei Regenschirmen und Sonnenschirmen, die Kinderspielzeug sind, die Schienen selten länger als 25 cm. |
6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) Wegen der Unterscheidung zwischen den Waren dieser Position und den Waren, die Kinderspielzeug sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 66, Anmerkung 1 c). Hierher gehören auch:
Regenschirme und Sonnenschirme, die aufgrund ihrer Stoffbeschaffenheit nur als Unterhaltungsartikel zu verwenden sind, gehören nicht zu dieser Position (Position 9505 ). |
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6601 10 00 |
Gartenschirme und ähnliche Waren Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6601 10 des HS. |
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6603 |
Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602 |
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6603 20 00 |
Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock Hierher gehören:
Einfache Zusammensetzungen von Schirmschienen und -gabeln, die nicht das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System bilden, gehören jedoch nicht hierher, sondern werden in Unterposition 6603 90 90 eingereiht. |
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6603 90 10 |
Griffe und Knäufe Hierher gehören Griffe (einschließlich der als Griffe erkennbaren Rohlinge) und Knäufe, die an Regen- und Sonnenschirmstöcken, Gehstöcken, Sitzstöcken, Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen angebracht werden. |
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6603 90 90 |
andere Neben den im letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 6603 20 00 genannten Zusammensetzungen gehören hierher insbesondere Schirmschienen und -gabeln, nicht zusammengesetzt, sowie die in den Erläuterungen zu Position 6603 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, genannten Waren. |
KAPITEL 67
ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
6702 |
Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften. |
6703 00 00 |
Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet Nicht hierher gehören natürliche Zöpfe aus Menschenhaar, roh, auch gewaschen und entfettet, wie sie beim Abschneiden anfallen, nicht weiter bearbeitet (Position 0501 00 00 ). |
ABSCHNITT XIII
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN
KAPITEL 68
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
Allgemeines
Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z. B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff „bearbeitete Werksteine“ festgelegt ist. |
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6802 10 00 |
Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz, erfassten Waren. |
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6802 21 00 bis 6802 29 00 |
andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein. |
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6802 93 10 |
poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, insbesondere:
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6802 93 90 |
andere Hierher gehört z. B. Granit mit Bildhauerarbeit, d. h. Waren mit verzierenden Motiven in Hoch- oder Tiefrelief, wie z. B. Blätter, Eierstäbe, Girlanden, Fantasiegebilde, die in einer kunstvolleren Art ausgeführt sind als die in den vorhergehenden Unterpositionen erwähnten einfachen Ornamente. Statuen, Hochreliefs und Tiefreliefs (andere als Originale der Bildhauerkunst) gehören ebenfalls hierher. |
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6802 99 10 |
poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10 . |
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6802 99 90 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 90 gelten sinngemäß. |
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6803 00 |
Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
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6803 00 10 |
Schiefer für Dächer oder Fassaden Schiefer dieser Unterposition kann z. B. quadratisch, rechteckig, vieleckig, abgerundet sein. Er hat im Allgemeinen eine gleichmäßige Dicke von 6 mm oder weniger. |
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6804 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz-oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen Nicht hierher gehören Scherben und Bruch von Wetz- oder Poliersteinen zum Handgebrauch, von Mühlsteinen, Schleifsteinen, Walzen, Scheiben und dergleichen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (Unterposition 2530 90 00 ). |
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6804 10 00 |
Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6804 10 des HS. |
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6804 21 00 bis 6804 23 00 |
andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3. |
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6804 21 00 |
aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z. B. Zement) oder elastischer Stoffe (z. B. Kautschuk, Kunststoff) oder durch keramisches Brennen erfolgen. |
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6804 22 12 bis 6804 22 90 |
aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 21 00 gelten sinngemäß. |
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6804 22 12 bis 6804 22 50 |
aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel Als künstliche Schleifstoffe sind u.a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid. |
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6804 30 00 |
Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffer 4. |
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6806 |
Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69 |
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6806 10 00 |
Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster bis dritter Absatz. Ähnliche mineralische Wollen werden z. B. aus einer Mischung von Steinen und Schlacken so hergestellt, wie es in den Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster Absatz, beschrieben ist. |
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6806 20 10 |
geblähter Ton Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, sechster Absatz. |
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6806 20 90 |
andere Hierher gehören:
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6806 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, Textteil nach den Sternchen. |
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6807 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |
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6807 10 00 |
in Rollen Die Dach- und Dichtungsbahnen dieser Unterposition bestehen aus mindestens drei Schichten: einer Mittellage aus Papier oder Pappe oder aus anderen Stoffen wie z. B. Glasgewebe, Jutegewebe, Aluminiumfolie, Filz, Vlies und auf beiden Seiten einer Decklage aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen. Die Decklagen können auch noch andere Stoffe enthalten oder mit ihnen überzogen sein (z. B. Sand). |
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6809 |
Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |
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6809 11 00 und 6809 19 00 |
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert Bei den Waren dieser Unterpositionen handelt es sich um flaches Material beliebiger Form, das in der Hauptsache zum Herstellen von Zwischenwänden und Decken verwendet wird. Waren, die nur gelocht oder auf einer oder beiden Flächen mit einer dünnen Schicht Papier oder anderen Stoffen überzogen sind, gelten nicht als verziert. Sie können auch eine einfache Farb- oder Lackschicht haben. Die Verzierung, die z. B. aus verschiedenen Motiven, Hoch- oder Tiefrelief, aus Verzierungen in der Masse oder aus Oberflächenverzierungen bestehen kann, hat zur Folge, dass die Platten, Tafeln usw. der Unterposition 6809 90 00 zuzuweisen sind. Hierher gehören ebenfalls quadratische Gipsplatten, auf der Außenseite gelocht, die zwei rechteckige, mit Streifen aus mineralischer Wolle ausgelegte Hohlräume enthalten und auf der Innenseite mit aluminiumkaschiertem Papier abgedeckt sind; diese Platten dienen als Wärme- und Schalldämpfmaterial zum Verkleiden von Decken oder Wänden. |
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6810 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt Beton wird aus einem Gemisch von Zement, Zuschlagstoffen (Sand oder Kies) und Wasser hergestellt, das nach dem Abbinden sehr hart wird. Bewehrter Beton enthält außerdem, in der Masse eingebettet, Stahlstäbe (Betonstahl) oder Stahlmatten. Bei Verwendung von Leichtzuschlagstoffen (z. B. Blähton, Bimskies, Vermiculit, granulierte Schlacke) erhält man Leichtbeton. |
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6810 11 10 |
aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.) Hierher gehören Baublöcke und Mauersteine aus porösem Beton mit einer Dichte in abgebundenem Zustand von 1,7 kg/dm3 oder weniger. Leichtbeton hat eine gute Wärmedämmung, ist jedoch von geringerer Festigkeit als Beton mit größerer Dichte. |
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6810 99 00 |
andere Nicht hierher gehören:
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6812 |
Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813 |
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6812 80 10 und 6812 80 90 |
aus Krokydolith Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz |
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6812 80 10 |
bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Wegen des Begriffs „bearbeitete Fasern“ siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Krokydolithwaren sind in Unterposition 2524 10 00 einzureihen. . Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben. Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat. |
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6812 80 90 |
andere Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Krokydolithfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffe, wenn sie 35 GHT oder mehr Krokydolith enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS. |
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6812 92 00 |
Papier, Pappe und Filz Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoff, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS. |
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6812 99 10 |
bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Wegen des Begriffs „bearbeitete Asbestfasern“ siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Unterposition 2524 90 00 einzureihen. Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben. Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat. |
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6814 |
Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
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6814 10 00 |
Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition 6814 90 00 . |
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6814 90 00 |
andere Hierher gehören z. B. Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position 2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen Merkmale. Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die Position 2525 nicht zulässig ist, z. B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen. |
KAPITEL 69
KERAMISCHE WAREN
I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN |
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6901 00 00 |
Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel I Buchstabe A. Hierher gehören z. B. wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von Molererde hergestellt sind. |
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6902 |
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1 500 °C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) und dass sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel I Buchstabe B. |
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6902 10 00 |
mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr 2 O 3 , einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS. |
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6903 |
Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die Position 6903 . Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren verwendet wird, usw. |
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II. ANDERE KERAMISCHE WAREN |
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Allgemeines Wegen der Begriffe „Porzellan“, „gewöhnlicher Ton“, „feine Erden“, „Steingut“ und „Steinzeug“, die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II. |
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6904 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS. |
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6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
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6905 10 00 |
Dachziegel Siehe die Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1. Dachziegel unterscheiden sich von Fliesen, Wand- oder Bodenplatten dadurch, dass sie gewöhnlich Zungen, Haken oder Vorrichtungen haben, mit denen sie ineinander gefügt werden können. |
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6905 90 00 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 4, aufgeführten Waren. |
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6909 |
Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken |
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6909 11 00 bis 6909 19 00 |
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2. |
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6909 12 00 |
Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS. |
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6909 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 und 4. |
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6912 00 |
Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände Wegen der Einreihung in die verschiedenen Unterpositionen dieser Position siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II Teil „Andere keramische Waren“. Wegen der Einreihung von Geschirr und Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln — mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen versehen — siehe die Erläuterungen zu Position 6913 des HS, Buchstabe B.
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6912 00 21 und 6912 00 81 |
aus gewöhnlichem Ton Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb. Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen. Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird anhand folgender Methode bestimmt: Bestimmung des Wasseraufnahmekoeffizienten
Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Vomhundertsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben.
Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein. Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 cm2 und die Dicke — einschließlich der Glasur — höchstens 8 mm betragen. Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, dass sie nicht den Gefäßboden berühren. Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmekoeffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme multipliziert mit 100 und dividiert durch das Trockengewicht (Gt):
Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in GHT ausgedrückten Wasseraufnahmekoeffizienten. |
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6912 00 23 und 6912 00 83 |
aus Steinzeug Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen: Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit
Der Schattenriss eines Gegenstandes muss durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Raum 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1 350 bis 1 500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln. (siehe folgende Skizze) Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriss des Gegenstandes (B) sehen kann. Die Abmessungen des Behälters sind:
Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm.
Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt weniger als 3 GHT. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 21 beschriebenen Methode bestimmt. |
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6912 00 25 und 6912 00 85 |
aus Steingut oder feinen Erden Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten („feinen Erden“), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut). Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus feinen Erden kennzeichnen sich durch eine gelbe bis braune bzw. rotbraune Färbung. Der Scherben ist von feiner und gleichmäßiger Körnigkeit; der Durchmesser der für die Struktur der Gesamtmasse typischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt 0,15 mm oder weniger. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge nicht zu erkennen. Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 21 beschriebenen Methode bestimmt. |
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6912 00 29 und 6912 00 89 |
andere Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911 ) entsprechen). |
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6913 |
Statuetten und andere keramische Ziergegenstände Zu dieser Position gehören auch Zierteller. Teller sind als Zierteller anzusehen, wenn sie die folgenden Merkmale aufweisen:
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6913 90 10 |
aus gewöhnlichem Ton Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 21 und 6912 00 81 . |
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6913 90 93 |
aus Steingut oder feinen Erden Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 25 und 6912 00 85 . |
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6913 90 98 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 23 und 6912 00 83 oder 6912 00 29 und 6912 00 89 . |
KAPITEL 70
GLAS UND GLASWAREN
Allgemeines
Der Begriff „optisches Glas“ im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.
Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z. B.:
1. |
für Bilderrahmen (Positionen 4414 00, 8306 usw.); |
2. |
für Maschinen, Apparate, oder Fahrzeuge (Abschnitt XVI oder XVII); |
3. |
für Türen, Fenster, von Gebäuden usw. (Positionen 4418, 7610 usw.). |
7001 00 |
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse |
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7001 00 10 |
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe A. Der Begriff „Bruchglas“ bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung. |
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7001 00 91 und 7001 00 99 |
Glasmasse Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe B, sowie zweiter und dritter Absatz. |
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7002 |
Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018 ), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet Hierher gehören nur rohe (nicht bearbeitete) Halberzeugnisse, d.h. die nach dem Gießen, Ziehen oder Blasen keine anderen Bearbeitungen erfahren haben als Stückeln (auf Länge schneiden) der Rohre, Stäbe oder Stangen oder Verschmelzen oder Abschleifen der Enden, damit ihre Handhabung weniger gefährlich ist, auch wenn die so bearbeiteten Waren unmittelbar verwendet werden können. |
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7002 10 00 |
Kugeln Siehe die Erläuterungen zu Position 7002 des HS, erster Absatz Ziffer 1 und die letzten beiden Absätze. |
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7002 32 00 |
aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10 –6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C Die wesentlichen Eigenschaften dieses Glases werden bestimmt durch das Fehlen von Blei, einen sehr geringen Anteil an Alkali- und Erdalkali-Oxiden und einen deutlichen Anteil an Boroxid. Dieses Glas hat eine gute Wärmeleitfähigkeit und eine bemerkenswerte Elastizität und ist unempfindlich gegen plötzliche Temperaturänderungen; diese Eigenschaften machen es besonders geeignet zum Herstellen von z. B. Küchengläsern, Tischgeschirr, Laborgläsern und Glas für Beleuchtungszwecke. |
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7003 |
Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet Nicht hierher gehört feuerpoliertes Glas (Position 7005 ). Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70. |
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7003 12 10 bis 7003 19 90 |
Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt Wegen des Begriffs „mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, drittletzter Absatz. |
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7003 12 10 bis 7003 12 99 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht Der Begriff „absorbierende oder reflektierende Schicht“ ist in Anmerkung 2 c) zu Kapitel 70 festgelegt. Wegen des Begriffs „undurchsichtig“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B. Überfangenes Glas ist ein durchscheinendes Glas, im Allgemeinen aus einem milchweißen und einem gefärbten Glas; die beiden Gläser sind in noch weichem Zustand zusammengepresst, dadurch entsteht eine feste Verbindung. |
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7003 20 00 |
Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 . |
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7003 30 00 |
Profile Profiliertes Glas ist ein im kontinuierlichen Verfahren hergestelltes Erzeugnis, das unmittelbar nach der Entnahme aus dem Ofen und während des kontinuierlichen Herstellungsverfahrens geformt wird. Es wird anschließend auf die gewünschten Abmessungen zugeschnitten aber nicht weiter bearbeitet. |
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7004 |
Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70. |
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7004 20 10 bis 7004 20 99 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99 . |
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7005 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70. |
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7005 10 05 bis 7005 10 80 |
nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 und zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99 , erster Absatz erster Satz. |
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7005 21 25 bis 7005 21 80 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen Wegen des Begriffs „undurchsichtig“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B. |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
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7010 90 21 |
hergestellt aus Glasröhren Diese Behältnisse haben einen kreisförmigen Querschnitt und eine gleichmäßige Wandstärke, die im Allgemeinen weniger als 2 mm beträgt. Sie haben keine Prägungen, wie z. B. Zahlen, Logos, Linien oder Unebenheiten. Die visuelle Untersuchung zeigt nahezu keine optische Verzerrung im Glas. Die Inhaltsmenge dieser Behältnisse beträgt im Allgemeinen 1 bis 100 ml. Sie werden hauptsächlich zur Verpackung von pharmazeutischen oder diagnostischen Produkten verwendet. |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
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7013 10 00 |
aus Glaskeramik Wegen des Begriffs „Glaskeramik“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 70 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz Ziffer 2. |
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7013 22 10 und 7013 22 90 |
aus Bleikristall Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
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7013 33 11 bis 7013 33 99 |
aus Bleikristall Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
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7013 41 10 und 7013 41 90 |
aus Bleikristall Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
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7013 42 00 |
aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10 –6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00 . |
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7013 91 10 und 7013 91 90 |
aus Bleikristall Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
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7015 |
Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser |
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7015 10 00 |
Gläser für medizinische Brillen Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstabe C. |
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7015 90 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstaben A und B. |
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7016 |
Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen Nicht hierher gehören Fliesen aus gewalztem Glas (z. B. aus undurchsichtigem, einseitig gerilltem Glas) (nach Beschaffenheit zu Position 7003 oder 7005 ). |
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7017 |
Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen |
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7017 10 00 |
aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig. |
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7017 20 00 |
aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10 –6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00 . |
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7018 |
Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger |
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7018 10 11 und 7018 10 19 |
Glasperlen Hierher gehören:
Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 24 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind im Allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002 . Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw. gestellt. Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und ohne Verschlussvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im Allgemeinen mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine gebrauchsfertigen Ketten. Nicht hierher gehören dagegen:
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7018 10 11 |
geschliffen und mechanisch poliert Die geschliffenen und mechanisch polierten Perlen dieser Unterposition unterscheiden sich von den so genannten „feuerpolierten“ Perlen (Unterposition 7018 10 19 ) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. Sie weisen ferner häufig einen geschliffenen (manchmal auch polierten) Lochrand auf, der an den Außenseiten scharfe Schleifkanten hat, die den jeweils anstoßendenn Facetten entsprechen. So genannte „feuerpolierte“ Perlen haben dagegen oft einen verlaufenden (abgerundeten) Lochrand, der nicht scharfkantig mit den Facettflächen zusammenstößt. Insbesondere sind die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 , erster Absatz Ziffer 2 genannten Waren sehr häufig geschliffen und mechanisch poliert. |
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7018 10 30 |
Nachahmungen von Perlen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Waren. Für aufgereihte Nachahmungen von Perlen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 sinngemäß. |
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7018 10 51 und 7018 10 59 |
Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C, beschriebenen Waren. |
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7018 10 51 |
geschliffen und mechanisch poliert Die geschliffenen und mechanisch polierten Nachahmungen von Edelsteinen und Schmuck-steinen dieser Unterposition unterscheiden sich von den gleichen so genannten „feuerpolierten“ Waren (Unterposition 7018 10 59 ) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. |
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7018 10 90 |
andere Hierher gehören z. B. Nachahmungen von Korallen, Kügelchen und Cabochons (andere als Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen) für Hutnadelköpfe, Anhänger von Ohrklipsen und Glasröhrchen zum Herstellen von Fransen. Wegen der Abgrenzung zwischen Glasröhrchen dieser Unterposition und den im Sinne der Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 als Glasperlen geltenden Röhrchen wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 , zweiter Absatz hingewiesen. |
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7018 20 00 |
Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe H, beschriebenen Waren. |
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7018 90 10 |
Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren Siehe die Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstaben E und F. |
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7018 90 90 |
andere Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren. |
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7019 |
Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe) Glasfasern umfassen zwei Hauptkategorien:
Man unterscheidet zwei Arten von Textilglasfasern:
Textilglasfasern können zu folgenden Waren dieser Position weiterverarbeitet werden:
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7019 11 00 |
Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 11 des HS. |
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7019 12 00 |
Glasseidenstränge (Rovings) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 12 des HS. |
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7019 19 90 |
aus Stapelfasern Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 19 des HS. Hierher gehören z. B. Garne aus Stapelfasern. |
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7019 31 00 |
Matten Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 31 des HS. |
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7019 32 00 |
Vliese Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 32 des HS. |
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7019 90 00 |
andere Diese Unterposition umfasst lose Fasern, die sich als eine wirre Masse von Elementarfasern ungleicher Länge darstellen (Glaswatte und Glaswolle). Sie werden zur Wärme- oder Schallisolierung verwendet und im Allgemeinen in Ballen oder Papiersäcken gehandelt. |
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7020 00 |
Andere Waren aus Glas |
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7020 00 07 und 7020 00 08 |
Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter Siehe die Erläuterungen zu Position 7020 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 |
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7020 00 08 |
fertig Als „fertig“ gelten nur Glaskolben, die soweit fertig gestellt sind, dass sie mit einem Schutzgehäuse versehen werden können. |
ABSCHNITT XIV
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN
KAPITEL 71
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN
I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE |
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7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
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7101 10 00 |
echte Perlen Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, erster bis vierter Absatz. |
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7101 21 00 und 7101 22 00 |
Zuchtperlen Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, fünfter Absatz. |
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7101 21 00 |
roh Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz. |
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7101 22 00 |
bearbeitet Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz. |
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7102 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
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7102 10 00 |
nicht sortiert Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7102 10 des HS. |
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7102 21 00 und 7102 29 00 |
Industriediamanten Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS. |
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7102 21 00 |
roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS, dritter Absatz. Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet. |
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7102 31 00 und 7102 39 00 |
andere Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS. |
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7102 31 00 |
roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS, zweiter Absatz. Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet. |
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7103 |
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
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7103 10 00 |
roh oder nur gesägt oder grob geformt Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 des HS. Nicht hierher gehören z. B. Edelsteine und Schmucksteine, als Dubletten oder Tripletten hergerichtet (Unterposition 7103 91 00 oder 7103 99 00 ). |
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7103 91 00 und 7103 99 00 |
anders bearbeitet Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS. Dubletten oder Tripletten sind zwei- oder dreiteilige Steine, bei denen der Oberteil ein Edelstein oder Schmuckstein ist und die Unterteile entweder Edelsteine oder Schmucksteine (im Allgemeinen minderer Qualität) sind oder aus anderen Stoffen (z. B. rekonstituierte Steine, Glas) bestehen. Wegen der Edelsteine und Schmucksteine, die nicht als „anders bearbeitet“ im Sinne, dieser Unterpositionen anzusehen sind, und der Steine, die, auch wenn sie weder gefasst noch montiert sind, zu Kapitel 90 oder 91 gehören, siehe die Erläuterungen zu Position 7103 des HS, dritter und fünfter Absatz. So genannte „Blanks“ gehören zu Unterposition 7103 10 00 . |
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7103 91 00 |
Rubine, Saphire und Smaragde Der Rubin ist eine Abart des Korunds; seine rote Färbung ist auf Spuren von Chromsalzen zurückzuführen. Der Saphir ist ebenfalls eine Abart des Korunds; seine dunkelblaue Färbung ist auf Spuren von Cobaltsalzen zurückzuführen. Der Smaragd ist eine Abart des Berylls; er ist im Allgemeinen prismaförmig; seine grüne Farbe ist auf Spuren von Chromoxid zurückzuführen. Ein wenig härter als Quarz, jedoch weicher als Korund und Diamant, ist sein großer Wert auf seine Farbe und Transparenz zurückzuführen. Er ist meistens rechteckig oder quadratisch geschnitten. |
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7104 |
Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
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7104 10 00 |
piezoelektrischer Quarz Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7104 10 des HS. Nicht hierher gehören z. B.:
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7104 20 00 |
andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß. |
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7104 90 00 |
andere Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS gelten sinngemäß. |
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7105 |
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7105 10 00 |
von Diamanten Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz. |
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7105 90 00 |
andere Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten. |
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II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN |
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7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
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7106 10 00 |
Pulver Wegen der Auslegung des Begriffs „Pulver“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71. Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 00 . Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z. B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112 . Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z. B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z. B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben. |
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7106 91 00 |
in Rohform Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7106 des HS, vierter Absatz Ziffer II, genannten Erzeugnisse. Hierher gehören ferner Barren, die für den Handel besonders geglättet sind und einen Feingehaltsstempel tragen. Granalien aus Silber oder Silberlegierungen gehören nur dann zu dieser Unterposition, wenn sie nicht die für Pulver in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 festgesetzten Merkmale haben. Nicht hierher gehören die durch Walzen oder Ziehen hergestellten Stäbe (Unterposition 7106 92 00 ). |
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7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
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7108 11 00 |
Pulver Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 gelten sinngemäß. |
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7108 12 00 |
in Rohform Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7108 20 00 |
zu monetären Zwecken Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7108 20 des HS. |
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7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71. |
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7110 11 00 bis 7110 19 80 |
Platin Wegen der Auslegung des Begriffs „Platin“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 71. |
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7110 11 00 |
in Rohform oder als Pulver Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7110 21 00 |
in Rohform oder als Pulver Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7110 31 00 |
in Rohform oder als Pulver Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7110 41 00 |
in Rohform oder als Pulver Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7112 |
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und gehört deshalb nicht zu dieser Position. |
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III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN |
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7113 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen Siehe die Anmerkungen 2 A) und 9 zu Kapitel 71. |
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7114 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen Siehe die Anmerkungen 2 A) und 10 zu Kapitel 71. |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) Siehe die Anmerkung 2 B) zu Kapitel 71. |
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7117 |
Fantasieschmuck Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 71. |
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7117 11 00 und 7117 19 00 |
aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert Hierher gehören auch:
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ABSCHNITT XV
UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS
Allgemeines
Eingeschmolzene und zu Rohblöcken, Masseln und ähnlichen Formen gegossene Abfälle und Schrott sind als Metall in Rohformen und nicht als Abfälle und Schrott einzureihen. Sie gehören demnach z. B. zu den Positionen 7601 (Aluminium), 7801 (Blei), 7901 (Zink) oder in die Unterposition 8104 11 00 oder 8104 19 00 (Magnesium).
Der Ausdruck „Metalle“ umfasst auch Metalle mit einer amorphen — nicht kristallinen — Struktur wie metallurgische Gläser und Erzeugnisse der Pulvermetallurgie.
KAPITEL 72
EISEN UND STAHL
Allgemeines
A. |
Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228). Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:
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B. |
Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B. |
C. |
Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze. Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche. Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“. Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt. |
D. |
Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e). Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS). |
E. |
Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d). |
F. |
Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen. |
I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER |
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7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1 a) und 1 b) zu Kapitel 72 definiert. Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition 7201 50 90 ). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit einem höheren Anteil als in Anmerkung 1 a) angegeben enthält, z.B. mit einem Anteil an Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 00 bis 7202 29 90 (Wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müsste sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition 7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement mit dem in der Anmerkung 1 c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen). Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muss, enthält nur 6 GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird — je nach dem Gehalt an Legierungselementen — unterschieden zwischen nicht legiertem Roheisen (Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 20 00 ) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder 7201 50 90 ). Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72) darf nicht legiertes Roheisen — einzeln oder zusammengenommen — nicht mehr enthalten als
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7201 50 10 |
Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z.B. Kurbelwellen, Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden, Kniestücke für Rohre sowie Kokillen. |
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7201 50 90 |
anderes Hierher gehören z.B. folgende Arten Roheisen:
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7202 |
Ferrolegierungen Die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest. Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72. Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00 . Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80 . Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80 . Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202 . Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620 ). |
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7202 11 20 bis 7202 19 00 |
Ferromangan Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement. |
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7202 11 20 und 7202 11 80 |
mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT. |
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7202 19 00 |
anderes Hierher gehört Ferromangan mit mittlerem Kohlenstoffgehalt (1,25 bis 1,5 GHT) oder niedrigem Kohlenstoffgehalt (weniger als 0,75 GHT), wobei der Gehalt an Mangan zwischen 80 und 90 GHT schwanken kann. Dieses Ferromangan wird zum Herstellen von mit Mangan legierten Stählen verwendet, bei denen ein niedriger Kohlenstoffgehalt erforderlich ist. |
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7202 21 00 bis 7202 29 90 |
Ferrosilicium Ferrosilicium hat einen grauen, glänzenden Bruch und ist spröde. Gehandelt werden Ferrosiliciumarten mit einem Siliciumgehalt von 10 bis annähernd 96 GHT und einem niedrigen Kohlenstoffgehalt (0,1 bis 0,2 GHT). Es dient entweder zum Veredeln des Stahls und zum Herstellen von Siliciumstahl (insbesondere für Elektrobleche) oder (an Stelle des kostspieligeren Siliciums) als Reduktionsmittel (Silicothermie) bei anderen Metallgewinnungsverfahren, z.B. bei der Magnesiummetallurgie. |
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7202 30 00 |
Ferrosiliciummangan Ferrosiliciummangan, auch Silicomangan genannt, wird in verschiedenen Arten mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 bis 35 GHT, einem Mangangehalt von mehr als 30 bis 75 GHT und einem Kohlenstoffgehalt bis zu 3 GHT verwendet. Es dient zu ähnlichen Zwecken wie Ferrosilicium; die kombinierte Wirkung von Silicium und Mangan reduziert jedoch die nichtmetallischen Einschlüsse auf ein Mindestmaß und setzt den Sauerstoffgehalt herab. |
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7202 41 10 bis 7202 49 90 |
Ferrochrom Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten. Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet. |
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7202 50 00 |
Ferrosiliciumchrom Ferrosiliciumchrom enthält im Allgemeinen 30 GHT Silicium und 50 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt kann wie beim Ferrochrom hoch oder sehr niedrig sein. Es wird zu den gleichen Zwecken verwendet wie Ferrochrom; der Siliciumgehalt erleichtert das Desoxidieren des Stahls. |
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7202 60 00 |
Ferronickel Ferronickel dieser Unterposition enthält weniger als 0,5 GHT Schwefel und wird im Allgemeinen als Legierungselement beim Herstellen von Nickelstählen verwendet. Ferronickel mit einem Gehalt an Schwefel von 0,5 GHT oder mehr kann beim Herstellen von Nickelstahl nicht verwendet werden; es wird als Zwischenerzeugnis der Nickelgewinnung angesehen und gehört somit zu Position 7501 . Dagegen gehören hierher einige Legierungen, die in der Technik unter dem Namen „Nickel-Eisen“ bekannt sind und zum Herstellen besonderer Gussstücke verwendet werden, die korrosionsbeständig oder widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sind. Hierzu gehören z.B. gewisse austenitische Gusswerkstoffe, die im Handel unter bestimmten Marken bekannt sind und bis 36 GHT Nickel, bis 6 GHT Chrom, bis 6 GHT Silicium, mehr als 2 GHT Kohlenstoff und gegebenenfalls geringe Anteile anderer Elemente (Aluminium, Mangan, Kupfer usw.) enthalten. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur können diese Erzeugnisse aufgrund ihres Nickelgehalts von mehr als 10 GHT nicht als Roheisen und aufgrund ihres Kohlenstoffgehalts von mehr als 2 GHT nicht als Stahl angesehen werden. |
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7202 99 80 |
andere Hierher gehören unter anderem Ferrosiliciumcalcium, Ferromangantitan, Ferrosilicium-nickel, Ferrosiliciumaluminiumcalcium, Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium. Ferroaluminium enthält in der Regel 12 bis 30 GHT Aluminium. Gewisse Arten von Ferroaluminium werden manchmal aufgrund ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion und hohe Temperaturen sowie wegen ihrer magnetischen und thermischen Eigenschaften unmittelbar zum Gießen von Spezialteilen verwendet. Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z.B. mit:
Ferrosiliciummanganaluminium enthält im Allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium. |
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7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
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7203 90 00 |
andere Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion aus Eisenerzen gewonnen wird. |
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7204 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90 ). |
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7204 41 10 |
Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8 b) zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00 , 7205 21 00 oder 7205 29 00 . |
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7204 49 10 |
geschreddert Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen. |
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7204 49 90 |
andere Hierher gehören lose Abfälle und Schrott, z.B. in Mischungen aus Gusseisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten. |
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7204 50 00 |
Abfallblöcke Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen. |
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7205 |
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
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7205 21 00 und 7205 29 00 |
Pulver Den Pulvern können Legierungselemente für bestimmte in den Erläuterungen zu Position 7205 des HS, Abschnitt B, genannte Verwendungszwecke oder schützende Elemente (z.B. Zink) zugesetzt werden, um die Gefahr einer plötzlichen Verbrennung des Eisens zu vermeiden. |
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II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL |
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7208 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen Der Begriff „Wiederauswalzen“ im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff „Wiederauswalzen“ erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird. |
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7208 90 20 und 7208 90 80 |
andere Hierher gehören warmflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Position 7208 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind. Hierher gehören auch warmflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen erfahren haben z.B. Wellen, Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten. Jedoch gelten Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen, nicht als bearbeitet im Sinne dieser Unterpositionen. |
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7209 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
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7209 90 20 und 7209 90 80 |
andere Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7208 90 20 und 7208 90 80 gelten sinngemäß. |
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7210 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben. |
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7210 12 20 |
Weißbleche Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 10 ). |
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7210 20 00 |
verbleit, einschließlich Terneblech oder -band Als „Terneblech oder -band“ im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten. |
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7210 30 00 |
elektrolytisch verzinkt Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30 , 7210 41 und 7210 49 des HS. |
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7210 41 00 |
gewellt Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz. |
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7210 61 00 |
mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente sind zulässig. |
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7210 90 80 |
andere Außer emaillierten gehören hierher z.B. versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d.h. solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse, das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) iv). |
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7211 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208 ). |
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7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß. |
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7212 10 10 |
Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet Nicht hierher gehört Weißblech und -band, nur lackiert (Unterposition 7212 40 20 ). |
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7212 50 61 |
mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen Die Erläuterungen zu Unterposition 7210 61 00 gelten sinngemäß. |
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7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
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7214 10 00 |
geschmiedet Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A. |
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7215 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
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7215 50 11 bis 7215 50 80 |
anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt Warmgewalzter Stabstahl kann durch Ziehen oder andere Verfahren kalt fertig gestellt werden — vor allem durch Rektifizierung oder Kalibrierung — und erhält dadurch eine bessere Endbeschaffenheit. Die Verbesserung der Endbeschaffenheit besteht in der Verringerung der Abweichungen beim Durchmesser und bei der Unrundheit sowie in der Beseitigung von Mängeln, an der Oberfläche, wie Mikro-Risse oder entkarbonisierte Zonen. Durch diesen Verarbeitungsschritt kann der Stabstahl als „kalthergestellt“ oder „kaltfertiggestellt“ eingereiht werden. Die Oberfläche ist für gewöhnlich glatt und eher homogen. Sie ist frei von Rillen und anderen Oberflächendefekten, obwohl — entsprechend dem Grad der Rektifizierung — ein geringes Maß an durchschnittlicher Rauheit vorhanden sein kann. Zusätzliche Oberflächenbehandlungen als die oben genannten, z.B. Polieren, sind ausgeschlossen (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 ). |
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7215 90 00 |
anderer Hierher gehört geschmiedeter, warmgewalzter, warmgezogener, warmstranggepresster und kaltfertiggestellter Stabstahl, der
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7216 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Nicht hierher gehören gelochte Winkeleisen und die in den Erläuterungen zu Position 7308 beschriebenen „Halfen“-Profile (Position 7308 ). |
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7216 32 11 |
mit parallelen Flanschflächen Hierher gehören nur Profile, bei denen sowohl die Innen- als auch die Außenflächen der Flansche parallel verlaufen. Diese Profile haben folgende Form: |
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7216 32 91 |
mit parallelen Flanschflächen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7216 32 11 . |
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7216 50 91 |
Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) Hierher gehören massive Erzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleich bleibenden, nachstehend abgebildeten Querschnitt und einer Breite im Allgemeinen unter 430 mm. Die Höhe des Wulstes (a) beträgt im Allgemeinen 1/7 der Breite (b) des Wulstflachprofils. |
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7216 69 00 |
andere Hierher gehören z.B. Profile, die durch Ziehen unter Reduzieren der Dicke kalthergestellt oder kaltfertiggestellt sind. |
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7216 91 10 und 7216 91 80 |
aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß. |
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7216 91 10 |
profilierte Bleche Profilierte Bleche werden vorwiegend als Fassadenverkleidung verwendet. Sie haben beispielhaft folgende Form: Nicht hierher gehören profilierte Bleche mit Befestigungsvorrichtungen (Unterposition 7308 90 59 ). |
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7216 99 00 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß. |
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III. NICHT ROSTENDER STAHL |
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7219 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
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7219 90 20 und 7219 90 80 |
andere Hierher gehören warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) und e), erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind. Hierher gehören auch warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen, wie Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten, erfahren haben. |
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7220 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch wenn ihre Breite weniger als 600 mm beträgt (Position 7219 ). |
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IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL |
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7225 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
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7225 11 00 |
kornorientiert Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog. „Goss-Textur“). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht. |
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7226 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
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7226 11 00 |
kornorientiert Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7225 11 00 . |
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7226 99 10 |
elektrolytisch verzinkt Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30 , 7210 41 und 7210 49 des HS. |
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7226 99 30 |
anders verzinkt Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30 , 7210 41 und 7210 49 des HS. |
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7227 |
Walzdraht aus anderem legierten Stahl |
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7227 90 95 |
anderer Hierher gehört insbesondere Schweißdraht, ausgenommen solcher der Position 8311 . |
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7228 |
Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
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7228 40 10 und 7228 40 90 |
anderer Stabstahl, nur geschmiedet Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A. |
KAPITEL 73
WAREN AUS EISEN ODER STAHL
7301 |
Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl Spundwanderzeugnisse und durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl, die z. B. durch Bohren oder Drehen bearbeitet wurden, verbleiben in den Unterpositionen dieser Position, sofern sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. |
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7301 20 00 |
Profile Nicht hierher gehören nicht vorgearbeitete gelochte Winkeleisen und so genannte „Halfen“-Profile (Position 7308 ). |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
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7302 10 10 |
Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall Hierher gehören nur Stromschienen, ausgenommen Fahrschienen, mit einem Leiter aus NE-Metall (Aluminium, Kupfer) oder mit Anschlussvorrichtungen aus NE-Metall. Stromschienen dieser Unterposition, die gewöhnlich auch „dritte (oder vierte) Schiene“ genannt werden, haben den gleichen Querschnitt wie gewöhnliche Fahrschienen, also Doppelkopfschienen, rechteckige oder trapezförmige Schienen usw. und bestehen in der Regel aus weicherem Stahl als Fahrschienen, da ihre elektrischen Eigenschaften wichtiger als ihre mechanischen sind. So sinkt der spezifische elektrische Widerstand, der bei Fahrschienen ungefähr 0,19 × 10-6 Ohm m beträgt, bei Stahl mit niedrigerem Kohlenstoffgehalt (ungefähr 0,08 GHT) und Mangangehalt (0,2 GHT) auf 0,11 × 10-6 Ohm m und bei ARMCO-Eisen (praktisch reines Eisen 99,9 GHT) sogar auf 0,10 × 10-6 Ohm m ab. Stromschienen können oberen, seitlichen oder unteren Kontakt haben. Sie sind häufig durch einen Harzüberzug geschützt, der nur die Seite, die vom Kontaktschuh berührt wird, freilässt. |
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7302 10 22 und 7302 10 28 |
Vignolschienen Die Vignolschiene, benannt nach ihrem Erfinder, ist das für den normalen Eisenbahn- und Hochgeschwindigkeitsverkehr, sowie bei Bergbahnen und Regionalnetzen üblicherweise verwendete Schienenprofil. Sie haben folgende Form: |
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7302 10 40 |
Rillenschienen Rillenschienen sind Spezialschienen für Straßenbahnen und industrielle Anwendungen, wie Kräne und Hängetransporter. Das Profil der Schiene ist in der Weise konstruiert, dass sich der Spurkranz des Rades in die rillenförmige Vertiefung einpasst. Sie haben folgende Form: |
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7302 10 90 |
gebraucht Nicht hierher gehören gebrauchte Schienen, die Schrott im Sinne der Position 7204 sind, z. B. verbogene oder verdrehte Schienen und Schienenabschnitte mit einer Länge von weniger als 1,5 m. |
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7303 00 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
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7303 00 10 |
Druckrohre Hierher gehören Rohre aus Gusseisen, die üblicherweise für Versorgungsleitungen (oft unterirdisch verlegt) für Gas und Wasser verwendet werden und die einem Mindestdruck von 10,13 bar standhalten. Druckrohre werden fast ausschließlich aus duktilem Gusseisen mit besonders hoher Festigkeit hergestellt (Zugfestigkeit mindestens 420 MPa). Druckrohre müssen besonders gute mechanische Eigenschaften (vor allem Formänderungsvermögen) aufweisen, um auch bei allmählichen Bodenbewegungen nicht zu brechen. Die Streckgrenze beträgt daher mindestens 300 MPa. |
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7304 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Als Rohre gelten jedoch nicht Waren, deren Länge die größte äußere Querschnittsabmessung nicht zwei Mal überschreitet. Diese Waren sind entweder als Rohrform-, -verschluss- oder -verbindungsstücke (Position 7307 ) oder als Unterlegscheiben (Position 7318 ) zu behandeln. Zu dieser Position gehören auch mit Gewinde versehene Waren, unabhängig vom Verhältnis der Länge des mit Gewinde versehenen Teils zur Gesamtlänge der Ware (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 73, Allgemeines, Nummer 1). |
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7304 31 20 |
Präzisionsstahlrohre Diese Rohre kennzeichnen sich durch eine glatte, blanke oder polierte innere oder äußere Oberfläche und dadurch, dass sie eine größere Maßgenauigkeit als warmfertiggestellte Rohre haben. Rohre, die den Vorschriften der ISO-Norm 3304 und den hiervon abgeleiteten nationalen Normen entsprechen, werden bei hydraulischen oder pneumatischen Anlagen, Stoßdämpfern, hydraulischen oder pneumatischen Hebezeugen und für die Herstellung von Kraftfahrzeugteilen, Motor- oder Maschinenteilen verwendet. Rohre, die den ISO-Normen 6759 und 9329 und den entsprechenden nationalen Normen entsprechen, werden als Leitungen in Druckbehältern, Kesseln, Überhitzern, Wärmeaustauschern und Vorwärmern in Kraftwerken verwendet, wenn Präzisionsstahlrohrtoleranzen erforderlich sind. |
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7304 39 10 |
roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt Hierher gehören hauptsächlich durch Lochen und Walzen oder durch Lochen und Warmziehen hergestellte nahtlose Rohre aus Stahl, die als Rohrluppen bezeichnet werden. Sie dienen zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke und haben eine größere Maßgenauigkeit als das Ausgangsmaterial. Ihre Enden sind geschnitten oder abgegratet und haben keine andere Endbearbeitung erfahren. Ihre äußere und innere Oberfläche ist warmroh und nicht entzundert und deshalb nicht glänzend. Sie sind ferner weder geölt, verzinkt noch lackiert. |
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7304 39 52 und 7304 39 58 |
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde) Diese Rohre sind durch Warmwalzen und Kalibrieren hergestellt. Sie haben einen äußeren Durchmesser von 13,5 bis 165,1 mm und werden glattendig oder mit Gewinde und Muffe gestellt. Ihre Oberfläche ist rohschwarz oder mit einer Zink- oder einer anderen Schutzschicht, z. B. Kunststoff oder Bitumen, überzogen. Ihre Warmfertigung gibt ihnen mechanische Eigenschaften, die das Schneiden auf Gebrauchslänge, Biegen und gegebenenfalls das Gewindeschneiden auf der Baustelle ermöglichen. Sie werden hauptsächlich für Gas- und Wasserinstallation in Gebäuden verwendet. Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 65 und den entsprechenden nationalen Normen. |
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7304 49 10 |
roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10 . |
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7304 51 81 |
Präzisionsstahlrohre Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 31 20 . |
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7304 59 10 |
roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10 . |
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7305 |
Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
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7306 |
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
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7306 30 11 und 7306 30 19 |
Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von Hierher gehören sowohl maßgewalzte als auch kaltgezogene Präzisionsstahlrohre.
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7306 30 41 und 7306 30 49 |
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde) Diese Rohre werden durch Press- oder Schmelzschweißen nach Warmverformung hergestellt. Wegen der übrigen Merkmale und der Verwendung siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7304 39 52 und 7304 39 58 . |
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7306 50 20 |
Präzisionsstahlrohre Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7306 30 11 und 7306 30 19 . |
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7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
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7307 11 10 und 7307 11 90 |
aus nicht verformbarem Gusseisen Der Begriff „nicht verformbares Gusseisen“ umfasst auch Gusseisen mit Lamellengrafit. Hierher gehören Rohrform-, Rohrverschluss- oder Rohrverbindungsstücke wie z. B. Bogen, Winkel, Flansche, T-Stücke. Sie werden mit den Guss- oder Stahlrohren entweder zusammengeschraubt oder durch Druckkontakte verbunden. |
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7307 19 10 |
aus verformbarem Gusseisen Verformbares Gusseisen ist ein Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss. Es lässt sich leicht gießen und wird nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar. Während der Wärmebehandlung entweicht der Kohlenstoff teilweise oder ändert seine Verbindung oder seinen Zustand; er schlägt sich schließlich in Form kleiner Knötchen nieder, die den metallischen Zusammenhalt nicht in so großem Maße stören wie die Grafitkörnchen im Gusseisen mit Lamellengrafit. Beträgt der Kohlenstoffgehalt dieses Erzeugnisses 2 GHT oder weniger, gelten die daraus hergestellten Waren als aus Stahlguss (siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 73), die in Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind. Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7307 11 10 und 7307 11 90 , zweiter Absatz. |
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7307 19 90 |
andere Hierher gehören Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgraphit. |
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7307 23 10 |
Bogen und Winkel Hierher gehören hauptsächlich Bogen und Winkel mit gleich bleibender Wanddicke über das gesamte Stück, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind. Ihre Enden sind rechtwinklig abgeschnitten und bei Erzeugnissen mit dickerer Wandung an beiden Enden abgeschrägt, um das Zusammenschweißen mit den Rohren zu erleichtern. Bogen haben eine Krümmung von 45° oder 90°; Winkel eine solche von 180°. Hierher gehören auch aus Rohren gewölbte Bogen und Winkel mit nicht gleich bleibender Wanddicke, die im Innern der Wölbung Falten aufweisen können. |
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7307 23 90 |
andere Hierher gehören hauptsächlich T-Stücke und Kreuzstücke mit gleichen oder ungleichen Öffnungen, Manschetten, Verschlussstücke, konzentrische oder exzentrische Verjüngungen, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind. Wegen der Behandlung der Enden siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10 . |
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7307 93 11 |
Bogen und Winkel Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10 . |
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7307 93 19 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90 . |
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7307 93 91 |
Bogen und Winkel Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10 . |
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7307 93 99 |
andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90 . |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7308 des HS genannten Waren z. B.:
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7308 90 59 |
andere Hierher gehören z. B. Verbundplatten bestehend aus einer isolierenden Mittellage zwischen einer Deckschicht aus Profilblech der Unterposition 7216 91 10 und einer Deckschicht aus anderem Blech als Profilblech. |
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7310 |
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
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7310 21 11 |
Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:
Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden. |
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7310 21 19 |
Dosen von der für Getränke verwendeten Art Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:
Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden. |
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7311 00 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase Nicht hierher gehören tragbare Reifenfüllgeräte, die neben einem Druckluftbehälter ein Manometer, einen Füllschlauch, Verschlussnippel sowie Lufteinlass- und Luftauslassventile besitzen und bei denen das Manometer dazu dient, den Druck im Reifen und nicht jenen im Behälter zu messen (Unterposition 9026 20 40 oder 9026 20 80 ). |
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7312 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
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7312 10 61 bis 7312 10 69 |
Litzen Litzen bestehen aus Drähten mit rundem Querschnitt, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind. Nach dem Querschnitt der Litze unterscheidet man Rundlitze, Flachlitze und Dreikantlitze. |
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7312 10 81 bis 7312 10 98 |
Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile) Seile bestehen im Allgemeinen aus mehreren Litzen, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind. Verschlossene Seile haben eine oder mehrere äußere Lagen, die ganz oder teilweise aus nicht runden Drähten hergestellt sind, so dass sich eine Oberfläche ergibt, die das Eindringen von Wasser oder Fremdkörpern verhindert. Sie haben immer einen runden Querschnitt. |
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7318 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl |
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7318 11 00 |
Schwellenschrauben Schwellenschrauben sind eine besondere Art von ungeschlitzten Holzschrauben, die einen sechs- oder vierkantigen Kopf mit ggf. einem Teller haben. Man unterscheidet zwei Typen von Schwellenschrauben:
Beispiel A
Beispiel B |
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7318 14 91 |
Blechschrauben Hierher gehören gehärtete Schrauben mit Kopf und Befestigungsgewinde (Spitzgewinde) zum Eindrehen (Einziehen) in Blech. Ihr Gewinde ist nicht metrisch und verläuft vom Schaftende bis zum Kopf. Das Schaftende ist zu einer Spitze oder einem Zapfen ausgebildet. Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
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7318 15 20 |
zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen Hierher gehören insbesondere:
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7318 15 35 bis 7318 15 48 |
ohne Kopf Hierher gehören Waren, die beispielhaft folgende Form haben: |
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7318 15 95 |
andere Hierher gehören z. B. Schrauben mit Kopf mit Innen- oder Außenvierkant, Außenachtkant oder Außendreikant,
Rundkopfschrauben in verschiedenen Ausführungen, z. B.: |
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7318 16 92 und 7318 16 99 |
andere, mit einer Lochweite von Die Lochweite ist an den Innengängen des Gewindes zu messen. Bei Schrauben ist der Durchmesser dagegen auf der Außenseite des Gewindes zu messen. |
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7320 |
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |
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7320 10 11 |
Parabelfedern und Federblätter dafür Parabelfedern sind warmgeformte Blattfedern, deren Querschnitt sich von der Mitte ausgehend zu den Enden hin verjüngt. |
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7320 20 81 |
Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern) Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Druckfeder sind mit einem gewissen Abstand gewickelt, so dass die Feder auf Druck beansprucht werden kann. |
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7320 20 85 |
Zugfedern Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Zugfeder liegen eng aneinander, so dass die Feder auf Zug beansprucht werden kann. |
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7320 20 89 |
andere Hierher gehören z. B. Drehfedern und Kegelstumpffedern. Drehfedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:
Kegelstumpffedern haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
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7320 90 30 |
Tellerfedern Tellerfedern (Scheibenfedern) haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
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7324 |
Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
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7324 10 00 |
Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. Im Allgemeinen sind die Artikel dieser Unterposition aus nicht rostendem austenitischen Stahl mit etwa 18 GHT Chrom und etwa 8 GHT Nickel. Sie werden entweder in einem Stück aus nicht rostendem Blech tiefgezogen oder durch Verbinden mehrerer Becken und Abtropfplatten hergestellt; die Platten können glatt oder mit Rillen versehen sein. |
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7326 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl |
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7326 20 00 |
Waren aus Eisen- oder Stahldraht Hierher gehören Erzeugnisse, die aus einem oder mehreren zwischen zwei Kunststofffolien oder zwei Papierstreifen eingebetteten Metalldrähten bestehen und die nicht abgelängt sind. Diese Waren werden im Allgemeinen in Rollenform gestellt und sind zur Verwendung in automatischen Maschinen zum Verschließen von Säcken bestimmt. Derartige Waren, auf kurze Längen geschnitten (zum unmittelbaren Verschließen von Säcken, Tüten usw. verwendbar), werden in Position 8309 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Position 8309 des HS, zweiter Absatz Ziffer 9). |
KAPITEL 74
KUPFER UND WAREN DARAUS
7406 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
7406 20 00 |
Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter Pulver mit Lamellenstruktur sind unter dem Mikroskop erkennbar. Sie sind nicht fühlbar, meist glänzend, etwas fettig und werden im Allgemeinen als Farbpigmente verwendet. Flitter sind mit bloßem Auge oder mit der Lupe erkennbar. Sie haben die Form von kleinen, feinen, unregelmäßigen Schuppen und werden im Allgemeinen zum Bestäuben verwendet. |
7407 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer Hierher gehören auch Profile mit geschlossenem Hohlraum (Hohlprofile), die der Begriffsbestimmung für Rohre nicht entsprechen. |
7411 |
Rohre aus Kupfer Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
KAPITEL 75
NICKEL UND WAREN DARAUS
7507 |
Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel |
7507 11 00 und 7507 12 00 |
Rohre Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
KAPITEL 76
ALUMINIUM UND WAREN DARAUS
7602 00 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium Nicht hierher gehören Abfälle und Schrott, eingeschmolzen und in Rohform umgegossen (Position 7601 ). |
7602 00 11 |
Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne sind Abfälle, die bei der Bearbeitung von Werkstücken z.B. durch Drehen, Fräsen, Hobeln, Bohren, Sägen, Schleifen oder Feilen, auch als Staub, anfallen. Hierher gehören auch Abfälle von Folien und dünnen Bändern, die bunt, beschichtet oder kaschiert sind und eine Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger haben. Diese Abfälle müssen, bevor sie zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden können, eine besondere Bearbeitung zum Entfernen von Fremdkörpern (z.B. Fettstoffe, Öle, Papier) erfahren. |
7602 00 19 |
andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke) Hierher gehören die in Unterposition 7602 00 11 nicht erfassten Abfälle. Als fehlerhafte oder bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordene Werkstücke gelten neue Waren, auch unfertig, die infolge eines Fabrikationsfehlers (insbesondere wegen struktureller Mängel des Metalls oder wegen Bearbeitungsfehler) nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendbar sind. |
7602 00 90 |
Schrott Als Schrott aus Aluminium gelten Altwaren aus Aluminium, die durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind, sowie Bruchstücke solcher Waren. |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7603 20 00 |
Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7406 20 00 . |
7608 |
Rohre aus Aluminium Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
KAPITEL 78
BLEI UND WAREN DARAUS
7801 |
Blei in Rohform |
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7801 91 00 |
Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend Hierher gehören z. B. Blei-Antimon-Legierungen, die hauptsächlich zum Herstellen von Akkumulatorenplatten verwendet werden (Pb: 92 bis 94 GHT, Sb: 6 bis 8 GHT), und ternäre Legierungen (Pb, Sb, Sn), in denen Antimon gegenüber Zinn gewichtsmäßig vorherrscht, die zum Herstellen von Drucklettern dienen (Pb: 55 bis 88 GHT, Sb: 10 bis 30 GHT, Sn: 2 bis 25 GHT). Antimon verleiht dem Blei Härte und Zerbrechlichkeit. |
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7801 99 90 |
anderes Hierher gehören z. B.:
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7806 00 |
Andere Waren aus Blei |
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7806 00 10 |
Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe ( Euratom ) Hierher gehören, mit Ausnahme der Container der Unterposition 8609 00 10 , Behälter verschiedener Art, die für den Transport oder die Lagerung von radioaktiven Stoffen aus Blei gefertigt oder mit Bleipanzerung versehen sind, so dass die ausgesandte Strahlung den in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen oder Gegenständen nicht schaden kann. Diese Behälter können einfache, ganz aus Blei gefertigte zylindrische Kanister mit Stopfen, oder mit Deckel versehene Kästen sein; es kann sich aber auch um Behälter von großen Abmessungen handeln, die mit nicht rostendem Stahl ausgekleidet und außen mit Stahlbändern überzogen oder verstärkt sein können oder mit Haken, Füßen, doppelten Wänden, Rippen, Spezialventilen, Vorrichtungen zum Zirkulieren von Kühlwasser, Ladeflächen, auch drehbar usw., versehen sein können. In bestimmten Fällen können sie aus zwei oder mehreren ineinander passenden trennbaren Umhüllungen bestehen oder aus mehreren trennbaren Elementen zusammengesetzt sein. Sie sind hitze-, stoß- und wasserfest sowie korrosionsbeständig gegen die in ihnen enthaltenen Substanzen; außerdem müssen sie innen und außen leicht entgiftet werden können. Nicht hierher gehören z. B. kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen (Unterposition 7806 00 80 ). |
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7806 00 80 |
andere Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7806 des HS zweiter und dritter Absatz, aufgeführten Waren z. B.:
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KAPITEL 81
ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS
8101 |
Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
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8101 10 00 |
Pulver Hierher gehört Wolframpulver, durch Reduktion von Wolframtrioxid (oder Wolframsäureanhydrid) mit Wasserstoff gewonnen. |
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8101 94 00 |
Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe) Hierher gehören:
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8102 |
Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
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8102 10 00 |
Pulver Hierher gehört Molybdänpulver, das durch Reduktion von reinem Molybdänoxid oder Ammoniummolybdat gewonnen wird. |
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8102 94 00 |
Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe) Die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 gelten sinngemäß. |
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8103 |
Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
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8103 20 00 |
Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver Für Tantal in Rohform gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 sinngemäß. Tantalpulver wird durch Reduktion von Tantaloxid oder durch Elektrolyse von Fluorotantalat aus geschmolzenem Kalium gewonnen. |
KAPITEL 82
WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN
8202 |
Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter) |
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8202 20 00 |
Bandsägeblätter Hierher gehören gebrauchsfertige Bandsägeblätter (Endlossägeblätter) sowie Sägeblätter, die als beliebig lange Bänder gestellt werden (sofern ihre Bestimmung für Bandsägen zweifelsfrei erkennbar ist). Bandsägeblätter für die Metallbearbeitung sind feinzahnige Sägeblätter ohne Schränkung. Bandsägeblätter für die Bearbeitung anderer Stoffe als Metall sind relativ grobzahnige Sägeblätter mit Schränkung (d. h. die einzelnen Sägeblattzähne sind abwechselnd etwas rechts und links zur Sägeblattlängsachse geneigt). Nicht hierher gehören Trennblätter ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf dem Sägeblatt aufgebrachte Schleifstoffe (z. B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804 ). |
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8202 31 00 |
mit arbeitendem Teil aus Stahl Nicht hierher gehören:
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
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8207 13 00 bis 8207 19 90 |
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Die hierher gehörenden Werkzeuge besitzen im Allgemeinen als arbeitenden Teil Plättchen, Stäbchen, Spitzen oder ähnliche Formstücke der Position 8209 00 . Werkzeuge, die als arbeitenden Teil Plättchen, Spitzen und ähnliche Formstücke aus einer Schicht synthetischer Diamanten auf einem Träger aus Cermets haben, gehören jedoch zu Unterposition 8207 19 10 . |
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8207 40 10 |
Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge. |
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8207 40 30 |
Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge. |
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8207 70 31 |
Schaftfräser Schaftfräser sind Fräswerkzeuge, die einen zylindrischen oder konischen Schaft haben, um das Einspannen in Werkzeughalterungen zu ermöglichen. Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
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8212 |
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band) |
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8212 20 00 |
Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band Neben den Rasierklingenrohlingen im Band gehören hierher:
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
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8215 10 20 |
nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend Nicht hierher gehören Waren mit unwesentlichen Verzierungen aus Edelmetallen (z. B. Blütenblätter am Griff eines Besteckteils). |
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8215 10 30 |
aus nicht rostendem Stahl Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. |
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8215 10 80 |
andere Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß. |
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8215 20 10 |
aus nicht rostendem Stahl Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. |
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8215 91 00 |
versilbert, vergoldet oder platiniert Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß. |
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8215 99 10 |
aus nicht rostendem Stahl Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. |
KAPITEL 83
VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN
8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
8302 20 00 |
Laufrädchen oder -rollen Im Sinne dieser Unterposition sind „Laufrädchen oder -rollen“ Räder mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen. Die Befestigungsvorrichtung dient dazu, das Rad ohne weitere Bearbei tung und ohne Hinzufügung weiterer Elemente an der jeweiligen Ware zu befestigen. Teile aus unedlen Metallen, die Teile des Rades selbst sind (z. B. Felge oder Kugellager) gelten nicht als „Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen“ der Position 8302 . Die Laufrädchen und -rollen dieser Unterposition können schwenkbar oder nicht schwenkbar sein. Sie haben in der Regel folgendes Aussehen:
Laufrädchen oder -rollen, die keine Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen aufweisen oder die nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 erfüllen, können als Teile oder Zubehör oder nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden. |
ABSCHNITT XVI
MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME-ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD-UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD-UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE
Anmerkung 4 |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übertragung zwischen den Einzelkomponenten auch durch Vorrichtungen (auch in die Einzelkomponenten eingebaut) hergestellt werden, die Infrarotstrahlen, Funkwellen oder Laserstrahlen usw. über kurze Entfernungen verwenden. |
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Zusätzliche Anmerkung 1 |
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Zusätzliche Anmerkung 3 |
Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten Teilsendungen gestellt werden. Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Anmelder spätestens bei der ersten Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten und diesem beizufügen:
Dem Antrag darf nur dann stattgegeben werden, wenn es sich um die Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Maschine handelt, die als vollständig im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gilt. Die Einfuhr sämtlicher Teile der Maschine hat über dieselbe Zollstelle innerhalb der gesetzten Frist zu erfolgen. In besonderen Fällen kann von den zuständigen Behörden die Einfuhr über mehrere Zollstellen zugelassen werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass auf begründeten Antrag von den zuständigen Behörden eine Verlängerung zugestanden wird. Bei jeder eingehenden Teilsendung ist ein Verzeichnis der zu ihr gehörenden Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis vorzulegen. In der Zollanmeldung für jede Teilsendung ist sowohl die Bezeichnung des Teils oder der Teile der Maschine dieser Teilsendung als auch die der vollständigen Maschine anzugeben. |
KAPITEL 84
KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON
Allgemeines
Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).
Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.
8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
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8402 19 90 |
andere Hierher gehören z. B. kombinierte Rauchrohr-Wasserrohrkessel sowie Sonderbauarten von Behälterkesseln, wie z. B. elektrisch beheizte Dampfkessel, die an Stelle einer Feuerung elektrische Heizpatronen besitzen. |
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8405 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern |
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8405 10 00 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Nicht hierher gehören:
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
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8407 21 10 bis 8407 29 00 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge Nicht hierher gehören Motoren, die an Bord eines Wasserfahrzeugs für andere Zwecke als zum Antrieb verwendet werden. |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
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8408 10 11 bis 8408 10 99 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 21 10 bis 8407 29 00 . |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt Neben den durch die Erläuterungen zu Position 8409 des HS bereits ausgenommenen Waren gehören z. B. nicht hierher:
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8409 99 00 |
andere Nicht hierher gehören Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, zum Verdichten der zur Verbrennung notwendigen Frischluft, um die Motorleistung zu erhöhen. Sie sind als Luftturbokompressoren, die von einer Abgasturbine angetrieben werden, in die Position 8414 einzureihen. |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
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8411 11 00 bis 8411 12 80 |
Turbo-Strahltriebwerke Nicht hierher gehören gesondert gestellte so genannte Nachverbrenner (Unterposition 8411 91 00 ). |
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8411 99 00 |
andere Hierher gehören auch Rotor (Gebläse)-Flügel für Gasturbinen, selbst dann wenn die Gasturbine als Antriebsmaschine kombiniert mit einem elektrischen Generator arbeitet. |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
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8412 21 20 bis 8412 29 89 |
Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren Hierher gehören z. B. Motoren zur hydraulischen Kraftübertragung. |
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8412 21 20 und 8412 21 80 |
linear arbeitend (Zylinder) Hierher gehören z. B. hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung. |
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8413 |
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
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8413 50 20 |
Hydroaggregate Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6. |
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8413 60 20 |
Hydroaggregate Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6. |
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8413 70 51 bis 8413 70 75 |
Radialkreiselpumpen Bei Radialkreiselpumpen erfolgt die Förderung der Flüssigkeit quer zur Achse des Förderrades. |
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8413 70 81 und 8413 70 89 |
andere Kreiselpumpen Hierher gehören insbesondere Axialkreiselpumpen, bei denen die Förderung der Flüssigkeit in Längsrichtung der Achse des Förderrades erfolgt. Hierher gehören jedoch auch Mischformen von Radial- und Axialkreiselpumpe (z. B. radiales Ansaugen und axiale Abgabe der Flüssigkeit oder axiales Ansaugen und radiale Abgabe der Flüssigkeit). |
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8413 81 00 und 8413 82 00 |
andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten Nicht hierher gehören:
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8414 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter Als Pumpen und Kompressoren im Sinne dieser Position gelten auch Motorpumpen, Turbopumpen, Motorkompressoren und Turbokompressoren. |
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8414 10 89 |
andere Hierher gehören z. B. Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen und Membranvakuumpumpen. |
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8414 20 20 und 8414 20 80 |
hand- oder fußbetriebene Luftpumpen Hierher gehören nur die in Abschnitt A der Erläuterungen zu Position 8414 des HS beschriebenen Pumpen, die hand- oder fußbetrieben sind, d. h. ausschließlich durch menschliche Kraft angetrieben werden, und insbesondere zum Aufpumpen von Luftschläuchen (von Fahrrädern, Wagen usw.) und ähnlichen Waren, wie z. B. Luftmatratzen, Luftkissen und Schlauchbooten, bestimmt sind. |
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8414 51 00 bis 8414 59 95 |
Ventilatoren Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den Unterpositionen 8414 80 11 bis 8414 80 80 . |
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8414 59 35 |
Zentrifugalventilatoren Bei Zentrifugalventilatoren erfolgt die Zuführung der zu fördernden Luft oder anderer Gase axial und die Abgabe der Luft oder anderer Gase radial. |
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8414 80 11 und 8414 80 19 |
Turbokompressoren Bei einem Turbokompressor wird die Schaufelradachse von einem externen Motor angetrieben und die zu fördernde Luft oder andere Gase durch das Schaufelrad in Bewegung gesetzt. Turbokompressoren können ein- oder mehrstufig, axial oder radial arbeiten. Zweistufige Kompressoren einfacher Bauart werden z. B. für Staubsauger verwendet. |
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8414 80 11 |
einstufig Hierher gehören auch Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, die zur Erhöhung der Motorleistung die zur Verbrennung notwendige Frischluft verdichten. Das sind einstufige Luftturbokompressoren (Gebläse) zum Erzeugen eines Überdrucks von mehr als 2 bar, die von einer an das Kompressorgehäuse angebauten Abgasturbine angetrieben werden. Die Abgasturbine wird von den Abgasen des Kolbenverbrennungsmotors gespeist, an den sie angebaut ist. |
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8414 90 00 |
Teile Hierher gehören auch Teile von Abgasturboladern für Kolbenverbrennungsmotoren. Dagegen sind Teile der mit dem Abgasturbolader verwendeten Abgasturbine als Teile einer Gasturbine ohne Brennkammer der Position 8411 zuzuordnen. |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
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8418 69 00 |
andere Hierher gehören auch als „Kältetrockner“ bezeichnete Geräte zum Entfeuchten der Luft in Schwimmbadhallen oder anderen feuchten Räumen. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer Kältemaschine und einem motorbetriebenen Ventilator. Der Ventilator saugt die feuchte Luft an, die dem Verdampfer der Kältemaschine zugeführt wird und an dessen kalten Wandungen kondensiert. Das sich dabei bildende Kondenswasser wird in einer Wanne aufgefangen. Die entfeuchtete Luft wird zur Wiedererwärmung über den erhitzten Kondensator der Kältemaschine geleitet und in den Raum zurückgeführt. Bei den ebenfalls hierher gehörenden Kältetrocknern zum Entfeuchten der Druckluft für Druckluftsysteme wird die Wiedererwärmung der entfeuchteten Druckluft gewöhnlich durch einen zusätzlich eingebauten Luft/Luft-Wärmeaustauscher vorgenommen. Dieser Wärmeaustauscher gibt die Wärme der auf der Eingangsseite des Kältetrockners einströmenden feuchten Druckluft über Wandungen an die entfeuchtete Druckluft ab. Diese Geräte sind nicht mit einer Vorrichtung zum Regeln der Lufttemperatur ausgestattet. Hierher gehören dagegen nicht Apparate, die aus unter hohem Druck stehendem Kohlendioxid durch dessen plötzliche Entspannung und der dadurch eintretenden Selbstunterkühlung Trockeneis (Blockeis) erzeugen (Position 8479 ). |
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8419 |
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher |
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8419 20 00 |
Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien Die hierher gehörenden Apparate, die zur Ausrüstung von Kliniken, Operationssälen, ärztlichen Praxen usw. bestimmt sind, bestehen aus Behältern, in denen medizinische und chirurgische Instrumente sowie Watte, wasseraufnehmende Baumwolle und andere Verbandstoffe zum Abtöten etwaiger Krankheitskeime auf eine Temperatur von 100 °C oder mehr erhitzt werden. Meist haben diese Apparate die Form eines auf einem Sockel ruhenden Quaders oder Zylinders, in denen sich herausnehmbare Roste befinden. Das Gehäuse besteht in der Regel aus Stahl oder Aluminium und ist innen mit Wärmedämmstoffen ausgekleidet. Die Tür kann verglast sein, damit man die Instrumente im Innern beobachten kann. Manche Apparate haben die Form von Schränken oder ähnlichen Möbeln. In diesem Fall kann der eigentliche Sterilisierapparat ein Fach für die Aufbewahrung der Instrumente oder der sonstigen zu sterilisierenden Waren enthalten; durch diese Besonderheit wird die Zugehörigkeit zu dieser Unterposition nicht berührt. Diese Apparate werden durch Alkohol, Petroleum, Gas oder Elektrizität beheizt. Die Sterilisierung erfolgt je nach Konstruktion der Apparate durch kochendes Wasser (Schalen oder Bottiche), Wasserdampf unter Druck (Autoklaven) oder trockene Heißluft (Heißluftsterilisatoren). |
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8419 50 20 und 8419 50 80 |
Wärmeaustauscher Wärmeaustauscher werden verwendet:
Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören z. B.:
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8419 89 10 |
Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt Hierher gehören insbesondere Kühltürme, in denen das zu kühlende Wasser die Wärme nach dem Verdunstungsprinzip unmittelbar an die Luft abgibt. Das erhitzte Wasser wird hochgepumpt, rieselt innerhalb des Kühlturms frei herunter und wird dabei durch die aufsteigende Luft (Kamineffekt) gekühlt. |
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8419 89 98 |
andere Hierher gehören auch Apparate zum Räuchern von roher Wurst, auch wenn die Wurst während des Räucherns einer Wärmebehandlung unterzogen wird, so dass sie schließlich ganz oder teilweise gegart ist. Sie bestehen aus einer mit Dampfrohrschlangen beheizten großen Kammer, der Heiß- oder Kaltrauch mittels Gebläse von außen zugeführt wird und die mit einer Befeuchtungseinrichtung und mit Rohrschlangen zum Kühlen mittels Kaltwasser ausgestattet sind. Die rohen Würste werden an fahrbaren Gestellen aufgehängt in die Kammer verbracht. Dagegen sind als „Geschirrspender“ bezeichnete Möbel zum Bereithalten und Abgeben von Geschirr an die Gäste von Kantinen oder Selbstbedienungsgaststätten auch dann von dieser Unterposition ausgeschlossen, wenn sie mit einer elektrischen Heizvorrichtung oder mit einer Wasserbadheizung zum Anwärmen des Geschirrs ausgestattet sind (Position 9403 ). |
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8421 |
Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
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8421 39 35 |
durch katalytisches Verfahren Hierher gehören z. B. katalytische Abgasreiniger zum Einbau in die Auspuffanlage von Kraftwagen oder in die Abgasleitungen von Industrieanlagen, um aus den Abgasen zur Reinerhaltung der Luft Stickoxid und gegebenenfalls auch andere Schadstoffe (z. B. Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe) mittels chemischer Reaktionen zu beseitigen. Sie bestehen bei Kraftwagen aus einem Gehäuse, in das ein keramischer Wabenkörper mit katalytisch aktiv beschichteten Strömungskanälen eingebaut ist. Bei Industrieanlagen wird meist ein Rahmengestell mit zahlreichen in das Gestell eingesetzten Katalysatorelementen als Abgasreiniger verwendet. Gesondert gestellte Wabenkörper und Katalysatorenelemente sind jedoch als „Katalysatoren“ der Position 3815 zuzuweisen. |
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8421 39 85 |
andere Neben den Apparaten mit elektrostatischem oder thermischem Verfahren gehören hierher z. B. Gasreinigungsapparate, die durch das Zurückhalten (Trennen) von Bestandteilen eines Gasgemisches dieses Gasgemisch in seine Bestandteile zerlegen. |
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8422 |
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
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8422 90 10 |
von Geschirrspülmaschinen Gesondert gestellte Programmschaltwerke für Geschirrspülmaschinen sind nach Beschaffenheit einzureihen (z. B. Position 9107 00 00 ). |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
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8423 20 10 |
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung Diese Waagen werden als „elektronische Waagen“ bezeichnet, wenn in das Messgerät der Waage Mikroprozessoren eingebaut sind, um z. B. den Rechnungsbetrag für die gewogene Menge mit Hilfe des in die Waage eingegebenen Preises je Einheit (z. B. pro kg) zu errechnen. |
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8423 20 90 |
andere Hierher gehören auch elektromechanische Waagen für Stetigförderer. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu der Unterposition 8423 81 80 beschriebenen elektromechanischen Waagen. |
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8423 30 10 |
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
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8423 30 90 |
andere Hierher gehören auch elektromechanische Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu der Unterposition 8423 81 80 beschriebenen elektromechanischen Waagen. |
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8423 81 21 bis 8423 81 29 |
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
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8423 81 80 |
andere Hierher gehören auch elektromechanische Waagen, bei denen das Gewicht von Gegenständen durch in die Waagen eingebaute Messwertumformer in eine elektrische Messgröße (Spannung) umgeformt und durch ein zur Waage gehörendes Messgerät gemessen wird. In der Regel besitzen derartige Waagen als Messwertumformer Wägezellen oder Wägestäbe mit zu einer Messbrücke zusammengeschalteten Dehnungsmessstreifen (elektrischen Widerständen). Durch die von der zu wägenden Masse ausgeübte Kraft werden die Wägezellen oder Wägestäbe verformt, was zu einer Längenänderung (Stauchung oder Dehnung) der Dehnungsmessstreifen und damit zu einer Widerstandsänderung führt, die der zu wägenden Masse proportional ist und die durch die Messbrücke als Spannungsänderung an das Messgerät der Waage weitergegeben wird. Neben dem meist in einem eigenen Gehäuse untergebrachten, als „Auswägeeinheit, Waagenanzeige oder Wiegeindikator“ bezeichneten Messgerät können elektromechanische Waagen auch andere durch Kabel miteinander verbundene Einheiten (z. B. Tastaturen, Speicher, Drucker, Bildschirmgeräte, Steuergeräte und Ausweisleser zur Kontrolle des Waagenzugangs) besitzen. Bei derartigen Wägesystemen können auch mehrere Waagen an ein gemeinsames Messgerät (sog. Waagenterminal) angeschlossen sein. Die vorgenannten Waagen können auch mit einer Schnittstelle (Interface) ausgestattet sein, wodurch die Waagen an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können. |
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8423 82 20 |
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
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8423 82 81 und 8423 82 89 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 81 80 gelten sinngemäß. |
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8423 89 20 |
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
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8423 89 80 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 81 80 gelten sinngemäß. |
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8424 |
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate |
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8424 30 10 |
mit Druckluft betrieben Hierher gehören z. B. mit eingebautem Druckluftgebläse arbeitende Sandstrahlmaschinen zum Reinigen von Zündkerzen oder zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen so genannten monolithischen elektrischen Kondensatoren. Unter Trimmen wird im vorliegenden Falle das Entfernen des leitenden Kondensatormaterials durch Sandstrahl in dem Umfang verstanden, der erforderlich ist, um den gewünschten Kapazitätswert bei den Kondensatoren zu erzielen. |
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8424 89 70 |
andere Hierher gehören z. B. so genannte „Waschmaschinen“ zum Reinigen von Kraftwagen, Metallteilen oder anderen Waren durch Verspritzen von Wasser, Petroleum oder anderen Flüssigkeiten; sie sind mit einer Pumpe, Rohrleitungen mit Düsen sowie gegebenenfalls mit einer Fördereinrichtung, Heizvorrichtung usw. ausgestattet, die ein Ganzes bilden. Nicht hierher gehören jedoch Hochdruckwasserstrahlreinigungsgeräte (Unterpositionen 8424 30 01 und 8424 30 08 ). |
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8426 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
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8426 41 00 und 8426 49 00 |
andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte Siehe die Erläuterungen zu Position 8426 des HS, Abschnitt „Selbstfahrende und andere bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte“, Buchstabe b) Ziffer 2. Bei der Unterscheidung zwischen selbstfahrenden Maschinen, Apparaten und Geräten dieser Unterpositionen einerseits und den Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705 andererseits, ist davon auszugehen, dass die hierher gehörenden selbstfahrenden Maschinen, Apparate und Geräte in der Regel:
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8428 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Nicht zu dieser Position gehören so genannte Treppenraupen mit Raupenfahrgestell die dazu dienen, im Rollstuhl sitzende Behinderte mit dem Rollstuhl über Treppen fortzubewegen; sie sind als Zubehör für Rollstühle der Position 8714 zuzuordnen. |
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8428 90 90 |
andere Hierher gehören:
Nicht hierher gehören z. B. Manipulatoren, selbstfahrend, für Rohblöcke (Ingots), sowie Geräte (z. B. Krane, Laufbrücken), die lediglich zum Beschicken von Walzwerken dienen, jedoch nicht an deren eigentlicher Arbeit beteiligt sind (Unterposition 8426 12 00 , 8426 41 00 , 8426 49 00 oder 8426 99 00 ). |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
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8429 30 00 |
Schürfwagen (Scraper) Siehe die Erläuterungen zu Position 8429 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C. Nicht hierher gehören zusammengesetzte Schürfwagen (scraper), die aus einer Zugmaschine (auch Einachsschlepper) und dem eigentlichen Scraper (Anhängeschürfwagen) bestehen und deren Bestandteile gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nach eigener Beschaffenheit eingereiht werden (Position 8701 für die Zugmaschine und Unterposition 8430 69 00 für den Anhängeschürfwagen). |
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8432 |
Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze |
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8432 39 11 |
Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb Hierher gehören Maschinen, die den Samen bzw. die einzelnen Saatkörner in Reihe und in kontrolliertem einheitlichem Abstand in den Boden einbringen. Solche Maschinen können auch die Saatkörner in mehreren Reihen gleichzeitig einbringen. |
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8433 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 |
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8433 11 10 bis 8433 19 90 |
Rasenmäher Wegen der so genannten Aufsitzmäher siehe die Erläuterungen zu Position 8433 des HS, Buchstabe A vorletzter Absatz. |
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8438 |
Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten |
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8438 80 10 |
zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee Hierher gehören z. B. Maschinen zum Mischen verschiedener Teesorten oder zum Mahlen von Kaffee. Nicht hierher gehören Maschinen zum industriellen Zubereiten von heißen Getränken (Unterposition 8419 81 20 ), Maschinen zum Rösten von Kaffee (Unterposition 8419 89 98 ), Maschinen zum Herstellen von Pulverkaffee (Instantkaffee) (Unterposition 8419 39 00 ). |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
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8439 30 00 |
Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe Neben den in den Erläuterungen zu Position 8439 des HS, Teil III genannten Maschinen und Apparaten gehören hierher Pergamentiermaschinen. Nicht hierher gehören:
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
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8441 10 20 |
Längs- und Querschneider Hierher gehören Maschinen, auf denen aus endlosen Papierbahnen entweder nur durch Querteilen oder durch gleichzeitiges Längs- und Querteilen der Endlos-Papierbahnen Bögen eines bestimmten Formats hergestellt werden. |
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8441 10 30 |
Schnellschneider Hierher gehören Maschinen, die Papierbogenstapel mit einem einzelnen Messer durchschneiden, wobei ein über dem Schneidetisch angeordneter Pressbalken den Papierstapel entlang der Schnittstelle fest zusammendrückt. Hierher gehören auch Maschinen mit einem Messer und mit drehbarem Schneidetisch zum Beschneiden von Buchblöcken, bei denen die Buchblöcke nach dem ersten und zweiten Schnitt jeweils um 90° gedreht werden. |
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8441 10 70 |
andere Hierher gehören Maschinen mit drei in einem Winkel von 90° zueinander angeordneten Messern, die zum Beschneiden von Buchblöcken verwendet werden. Diese Maschinen schneiden zunächst gleichzeitig mit zwei Messern die Ober- und Unterseite der Buchblöcke und anschließend mit dem dritten Messer die Vorderseite der Buchblöcke oder umgekehrt. Hierher gehören insbesondere hand- oder fußbetätigte Maschinen und Apparate. |
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8442 |
Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465 ) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) |
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8442 30 00 |
Maschinen, Apparate und Geräte Hierher gehören Fotosetzmaschinen, die dadurch setzen, dass sie das Schriftbild einzelner Typen nacheinander abfotografieren, die entweder aus einem Satz sich drehender Scheiben oder im Auge von speziellen Matrizen angebracht sind oder die auf einer Kathodenstrahlröhre mittels einer Matrize aus sehr kleinen, sich überlagernden Bildpunkten erzeugt wurden. Hierher gehören auch Laserstrahlsetzmaschinen, bei denen ein Laserstrahl zum Setzen dient, der auf einen fotografischen Film projiziert wird. |
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Hierher gehören auch kombinierte Schriftgieß- und –setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen), auch mit Gießvorrichtung. Schriftgießen erfolgt entweder von Hand oder maschinell durch mehr oder weniger komplizierte Maschinen. Hierher gehören z. B.:
Neben den vorstehend genannten, nur zum Gießen der Drucktypen dienenden automatischen Gießmaschinen gehört noch eine Anzahl anderer, sehr verschiedenartiger Maschinen hierher, welche die Drucktypen nicht nur maschinell gießen, sondern auch setzen. Dies geschieht entweder in zwei voneinander getrennten Arbeitsgängen durch zwei verschiedene, sich ergänzende Maschinen (die erste locht einen Papierstreifen, dessen Lochungen die zweite steuert, welche die Typen entweder einzeln oder in Zeilen-Satzstegen gießt), oder in einem Arbeitsgang auf der gleichen Maschine. Von diesen oft sehr komplizierten Maschinen können genannt werden:
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Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Buchstabe A Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Maschinen, Apparate und Geräte zum Gießen von Drucktypen oder Zurichten oder Herstellen von Klischees, Platten, Zylindern oder anderen Druckformen. |
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Nicht hierher gehören jedoch:
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8442 50 00 |
Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) Der lithografische Naturstein besteht aus einer Kalksteinsorte mit sehr gleichmäßiger Feinkörnigkeit. Der lithografische Kunststein besteht meist aus einer in Formen gepressten Mischung aus Zement und Kalkstein. Die hierher gehörenden Lithografiesteine sind
Nicht hierher gehören rohe, als Lithografiesteine bezeichnete Kalksteine (Unterposition 2530 90 00 ). |
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8443 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte |
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8443 39 00 |
andere Hierher gehören z. B. Lichtpausmaschinen, die zur Herstellung von Kopien von durchscheinenden Vorlagen auf lichtempfindlichem Papier dienen. Die durchscheinende Vorlage wird durchleuchtet; dabei werden die Diazoverbindung oder die lichtempfindlichen Eisensalze des Pauspapiers an den belichteten Stellen zersetzt. Die nicht belichteten Stellen werden durch Entwickeln sichtbar gemacht. Lichtpausmaschinen liefern im Allgemeinen blaugetönte Kopien, bei denen die einzelnen Linien nicht ganz dieselbe Schärfe haben wie das Original. Hierher gehören auch Maschinen die nach dem Kontaktverfahren arbeiten sowie Thermokopiergeräte. Hierher gehören nicht-mechanisch arbeitende Drucker (Non-impact-Printer) soweit sie nicht an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder an ein Netzwerk angeschlossen werden können, wie z. B.:
Die vorstehend genannten Drucker werden durch Datenträger (z. B. CD-ROM, Disketten, Magnetbänder oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger) oder durch andere Maschinen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen (z. B. digitale Fotoapparate, Videokameraaufnahmegeräte oder Telefone für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)) gesteuert. |
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8443 91 10 bis 8443 99 90 |
Teile und Zubehör Neben den in den Erläuterungen zu Position 8443 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z. B.:
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8443 99 10 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) bestehen aus einer oder mehreren gedruckten Schaltungen, die mit elektronischen integrierten Schaltungen der Position 8542 bestückt sind. Sie können auch mit diskreten aktiven Elementen, mit diskreten passiven Elementen, mit Waren der Position 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Vorrichtungen ausgestattet sein, soweit sie dadurch den Charakter von zusammengesetzten elektronischen Schaltungen (Baugruppen) nicht verlieren. Nicht hierher gehören:
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8445 |
Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 |
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8445 90 00 |
andere Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8445 des HS, Buchstabe E, beschriebenen Maschinen auch Assembliermaschinen zum Umbäumen der Kettfäden von Zettelbäumen auf den Kettbaum (Bäummaschinen), Fadenkreuzeinlesemaschinen und Fadenhinreichmaschinen für die Weberei und Fädelmaschinen für die Stickerei. Dagegen gehören „Handknoter“, d. h. kleine, in der Hand zu haltende Apparate (Werkzeuge) zum Zusammenknüpfen abgerissener Fäden zu Position 8205 . |
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8446 |
Webmaschinen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8446 des HS beschriebenen Webmaschinen, einschließlich der Webmaschinen für Axminsterware, Chenille, Velvet, Cord, Manchester, Frottiertuch, Kreppstoffe, Segeltuch, Treibriemen und Gurte. |
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8447 |
Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
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8447 20 20 und 8447 20 80 |
Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen Hierher gehören Häkelmaschinen, die eigentlich als Kettenwirkmaschinen anzusehen sind, zum Herstellen von Zierposamenten, Fransen, Gardinen, Netzen, Spitzen usw. (z. B. Häkelgalonmaschinen, Spitzenhäkelmaschinen, Gardinenhäkelmaschinen, Besatzbänderhäkelmaschinen). |
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8447 90 00 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 8447 des HS, Absatz C, genannten Maschinen gehören hierher z. B.:
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8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
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8448 11 00 und 8448 19 00 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 Nicht hierher gehören z. B.:
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8451 |
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen |
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8451 90 00 |
Teile Nicht hierher gehören:
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln |
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8452 10 11 und 8452 10 19 |
Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen
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8456 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen |
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8456 11 10 |
von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Hierher gehören z. B. Maschinen zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen Widerständen in gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl. Durch diese Maschinen wird das die Widerstände bildende leitende Material auf den isolierenden Trägern der gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl so weit abgetragen (entfernt) bis die Widerstände den gewünschten Widerstandswert erreichen. |
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8456 30 11 |
Drahterodiermaschinen Diese Maschinen sind mit einer Elektrode ausgestattet, die aus einem dünnen Draht besteht, der zwischen zwei Spulen gewickelt ist, die sich an den entgegengesetzten Seiten des Werkstücks befinden. |
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8457 |
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
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8457 10 10 |
Horizontal-Maschinenzentren Hierher gehören Maschinenzentren, bei denen sich das Werkzeug ausschließlich in einer horizontalen Spindel befindet und das Werkstück von der Seite aus bearbeitet. |
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8457 10 90 |
andere Hierher gehören z. B. Maschinenzentren, bei denen das Werkzeug das Werkstück von oben bearbeitet (Vertikal-Maschinenzentren), oder solche, die sowohl vertikale wie horizontale Spindeln haben (kombinierte Maschinenzentren), oder solche, die mit Hilfe eines Drehkopfes arbeiten (Universalmaschinenzentren). |
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8458 |
Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung Hierher gehören Drehmaschinen, die besonders für die Bearbeitung von Metallen eingerichtet sind und mit spanabhebenden Drehwerkzeugen arbeiten. In der Regel wird bei diesen Maschinen das zu bearbeitende Werkstück in Drehung um seine eigene Achse versetzt. Jedoch gehören auch solche Drehmaschinen hierher, bei denen das Werkzeug umläuft oder Werkstück und Werkzeug umlaufen. Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8458 des HS, dritter Absatz, genannten Drehmaschinen z. B. Spezialhinterdrehmaschinen, Achsendrehmaschinen, Wellenschälmaschinen, Kurbelzapfendrehmaschinen sowie Universaldrehmaschinen. Diese Universaldrehmaschinen gleichen äußerlich den Spitzendrehmaschinen; sie unterscheiden sich jedoch von diesen durch ihren Mechanismus, der ihnen gestattet, neben dem Drehen auch Arbeiten wie z. B. Bohren, Fräsen und Abstechen, auszuführen. |
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8459 |
Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458 |
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8459 10 00 |
Bearbeitungseinheiten auf Schlitten Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 1. |
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8459 31 00 und 8459 39 00 |
andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 3 dritter Unterabsatz. |
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8460 |
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
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8460 12 00 und 8460 19 00 |
Flach- oder Planschleifmaschinen Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8460 des HS, dritter Absatz Ziffer 3, genannten Flach- oder Planschleifmaschinen. Diese Maschinen sind mit Mess- und Regelvorrichtungen ausgestattet. Zu diesen Vorrichtungen zählen z.B.:
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8460 22 00 bis 8460 29 90 |
andere Schleifmaschinen Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 12 00 und 8460 19 00 gelten sinngemäß. |
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8460 22 00 |
spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert Spitzenlose Außenrundschleifmaschinen sind Maschinen zum Schleifen des äußeren Durchmessers von Werkstücken. Das Werkstück wird beim spitzenlosen Verfahren nicht eingespannt, sondern gestützt von einer Auflageschiene zwischen der rotierenden Schleifscheibe und einer (ebenfalls angetriebenen) Regelscheibe gehalten. Der gewünschte Durchmesser des Werkstücks wird durch den Abstand zwischen Schleif- und Regelscheibe bestimmt. |
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8460 23 00 |
andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert Die hierher gehörenden Innenrundschleifmaschinen dienen zur Schleifbearbeitung eines Innendurchmessers, wie z. B. einer Bohrung. Das in einem Futter eingespannte Werkstück wird mit einer Schleifscheibe bearbeitet, deren Durchmesser der Bohrung des Werkstücks angepasst sein muss. |
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8460 24 00 |
andere, numerisch gesteuert Hierher gehören z. B. Universalrundschleifmaschinen. Dies sind kombinierte Außen- und Innenrundschleifmaschinen und damit sowohl für die gleichzeitige Außen- als auch Innenbearbeitung eines Werkstücks geeignet. |
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8460 29 10 |
Rundschleifmaschinen Für Innenrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8460 23 00 sinngemäß. Für spitzenlose Außenrundschleifmaschinen und Universalrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 22 00 und 8460 24 00 sinngemäß. |
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8461 |
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8461 30 10 und 8461 30 90 |
Räummaschinen Hierher gehören Räummaschinen (siehe die Erläuterungen zu Position 8461 des HS, dritter Absatz Ziffer 4); das sind Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Innen- oder Außenflächen eines Werkstücks mit Hilfe eines gezahnten Schneidewerkzeugs, das Räumnadel genannt wird. Bei diesen Maschinen ist das Werkstück fest eingespannt, während die im Räumnadelhalter befestigte Räumnadel eine geradlinige, gleichmäßige Schneidbewegung (Stoßen oder Ziehen) ausführt. Das Innenräumen gestattet die maßhaltige Bearbeitung der Innenflächen roher oder vorgearbeiteter Werkstücke, durch die das Werkzeug hindurchgeführt wird. Das Außenräumen ermöglicht das Herstellen ebener oder profilierter Flächen. |
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8461 40 11 und 8461 40 19 |
für zylindrische Verzahnungen Als zylindrische Verzahnungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur Verzahnungen, die aus zylinderförmigen Grundkörpern hergestellt worden sind und die diese Zylinderform nach dem Herstellen der Zähne beibehalten haben. Hierher gehören z. B. Maschinen zum Herstellen von Stirnrädern, Schneckenrädern, Schnecken, Sperrädern und Kettenrädern. |
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8461 40 31 und 8461 40 39 |
für andere Verzahnungen Hierher gehören z. B. Maschinen zum Herstellen von Zahnstangen, Kegelrädern und nicht zylindrischen Schnecken. |
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8461 40 71 und 8461 40 79 |
mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm Wegen der Mess- und Regelvorrichtungen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 12 00 und 8460 19 00 . |
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8470 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
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8470 10 00 |
elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören:
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8470 30 00 |
andere Rechenmaschinen Hierher gehören nichtelektronische Rechenmaschinen, die in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitt A, beschrieben sind und die zum Durchführen der Rechenoperationen mechanische, in der Regel aus Zahnrädern und Zahnstangen bestehende Vorrichtungen verwenden, ohne Rücksicht darauf, ob diese von Hand, mittels Motor oder durch elektromagnetische Vorrichtungen angetrieben werden. |
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8470 90 00 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitte B und D, aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z. B. Preisetiketten-Ausgabemaschinen, die die Etiketten mit dem Verkaufspreis bedrucken, der sich aus dem Einheitspreis und dem Gewicht ergibt, sowie Apparate zum Ausgeben und Aufrechnen von Quittungen über Autobahnbenutzungsgebühren. Nicht hierher gehören gesondert gestellte Drucker (Position 8443 ). |
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8471 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8471 70 30 |
optisch, einschließlich magneto-optisch Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 84. |
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8472 |
Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) Nicht hierher gehören Schreibmaschinen mit Spezialvorrichtungen zum Beschriften von Adressplatten (Schablonen). |
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8472 90 90 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 8472 des HS, fünfter Absatz Ziffern 2, 3, 5, 7 bis 11 und 16 bis 22 aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z. B:
Nicht hierher gehören:
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8473 |
Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlichoder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt Neben den in den Erläuterungen zu Position 8473 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z. B.:
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8473 21 10 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8473 29 10 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8473 30 20 und 8473 30 80 |
Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471 Nicht hierher gehören Tastaturen für automatische Datenverarbeitungsmachinen, die in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind (Unterposition 8471 60 60 ). |
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8473 30 20 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8473 30 80 |
andere Teile und anderes Zubehör, für Maschinen der Position 8471 Zu dieser Unterposition gehören keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für Tablet-Computer (Tablet) oder Mini-Tablet-Computer (Mini-Tablet) (Einreihung in Position 4202 oder, wenn sie keine Frontabdeckung haben, nach ihrer stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis sind im Prinzip dazu bestimmt, die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite eines Tablets oder Mini-Tablets zu schützen und gelten daher nicht als Zubehör für Maschinen der Position 8471 , da sie weder die Verwendungsmöglichkeiten eines Tablets oder Mini-Tablets erweitern noch eine mit der Hauptfunktion der Maschine im Zusammenhang stehende Sonderarbeit ausführen. |
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8473 40 10 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8473 40 80 |
andere Die hierher gehörenden Adressplatten sind Platten, die in Adressiermaschinen verwendet werden und die die zu vervielfältigenden Adressen enthalten, und zwar eingeprägt, mit Schreibmaschinenschrift geschrieben oder ausgestanzt. Somit handelt es sich entweder um Metallplatten, Kunststoffplatten oder kleine gerahmte Platten (Karten, Schablonen) aus Pappe usw. Hierher gehören auch noch nicht geprägte, noch nicht beschriebene oder noch nicht ausgestanzte Adressplatten, sofern sie als Adressplatten für Adressiermaschinen erkennbar sind. Jedoch gehören Waren dieser Art aus Papier oder Pappe, d. h. kleine Schablonen, die in Papprahmen gefasst sind und dadurch in die Adressiermaschinen eingeführt werden können, zu Position 4816 . |
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8473 50 20 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8474 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand |
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8474 80 90 |
andere Hierher gehören z. B. 3D-Drucker zur Herstellung von Waren aus den in Position 8474 genannten Stoffen. |
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8477 |
Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8477 des HS aufgeführten Maschinen und Apparaten:
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8479 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8479 40 00 |
Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören Maschinen, die dem Verlitzen vorangehende Tätigkeiten durchführen, wie z. B. Kämmen, Anlegen, Fachen, mehrmaliges Verstrecken oder Spinnen sowie Zwirnmaschinen, wie sie in Spinnereien verwendet werden; gewisse Maschinen dieser Art können auch zum Herstellen feiner Schnüre durch Zwirnen von Kabelgarn verwendet werden (Position 8445 ). |
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8479 89 97 |
andere Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art (Position 8486 ). |
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8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
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8481 10 05 |
kombiniert mit Filtern oder Ölern Hierher gehören Waren, die aus verschiedenen Komponenten bestehen, die die Funktionen der Druckluftwartung in einem pneumatischen System übernehmen: Filterung der Luft (Entfernen von Verunreinigungen wie Wasser, Rost, Schmutz usw.), Regelung des Druckes, Zuführung von Schmieröl (um eine sichere Wirkungsweise der pneumatischen Komponenten zu gewährleisten). Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen: |
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8486 |
Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör Nicht hierher gehören vor allem:
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8486 20 00 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen Siehe die Erläuterungen zu Position 8456 des HS, dritter Absatz. Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil B, genannten Maschinen gehören hierher z. B.:
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8486 40 00 |
in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil D, genannten Maschinen gehören hierher z. B.:
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KAPITEL 85
ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Hierher gehören z. B. Elektromotoren für Scheibenwischer, ohne Wischarm und Wischblatt, jedoch mit den für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragungsvorrichtungen (Stirnradgetriebe und hin- und hergehende Stange). |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8502 des HS, Abschnitte I und II beschriebenen elektrischen Maschinen Kaskadenumformer, Leonardsätze und umlaufende Phasenschieber. |
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8502 39 20 |
Turbogeneratoren Turbogeneratoren werden von Gas- oder Dampfturbinen unmittelbar angetrieben. Sie besitzen einen massiven walzenförmigen Läufer, der in Längsrichtung Nuten aufweist, die die Erregerwicklung tragen. Der Läufer kann aus einem Stück bestehen oder aus mehreren massiven Teilen zusammengesetzt sein. Turbogeneratoren werden üblicherweise luftgekühlt, solche großer Leistung haben jedoch Wasserstoffkühlung. |
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8503 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt Nicht hierher gehören z. B. Klemmbretter für Elektromotoren (Position 8536 ). |
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8504 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8504 des HS erfassten Waren z. B. folgende, für besondere Verwendungszwecke bestimmte Apparate:
Hierher gehören auch Gleichrichterelemente aus Selen, einzeln (insbesondere Selenplatten) oder als Satz. Nicht hierher gehören dagegen monokristalline Gleichrichter aus Silicium oder Germanium in Form von Einzelbauelementen (z. B. Gleichrichterdioden) oder Gleichrichter in Form integrierter Schaltungen bzw. Mikroschaltungen, auch wenn sie mit einer Vorrichtung zum Kühlen, Isolieren usw. ausgestattet sind. Diese Elemente gehören in Anwendung der Anmerkung 8 zu Kapitel 85 zu Position 8541 oder 8542 (siehe auch Anmerkung 2 zu Kapitel 85). Nicht hierher gehören z. B. ebenfalls:
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8504 40 30 |
von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art Hierher gehören z. B. Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, die im Allgemeinen:
Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten dienen zum Beispiel zur Umwandlung von Wechselstrom aus dem Stromnetz in den erforderlichen Gleichstrom. Bei Einsatz mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen können so genannte ununterbrochene Gleichrichter mit Hilfe eines so genannten „Power Good Signal“ ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglichen, um einen dadurch auftretenden Datenverlust zu verhindern. |
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8504 90 05 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20 Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8504 90 91 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30 Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8505 |
Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe |
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8505 90 29 |
andere Hierher gehören z. B. elektrische Betätigungsmagnete, die an den Türen von Personenkraftwagen angebracht werden, um als Teile eines zentralen Türverriegelungssystems zu dienen. Dieses System wird an das Stromversorgungsnetz des Kraftwagens angeschlossen und durch die Steuersignale einer zum System gehörenden elektrischen Steuervorrichtung in Bewegung gesetzt. Wird eine der Türen manuell verschlossen oder geöffnet, werden die anderen Türen des Kraftwagens auf elektromagnetischem Wege gleichzeitig ver- oder entriegelt. Nicht hierher gehören dagegen elektromagnetisch arbeitende Einspritzventile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung, deren Ventilkörper mit einer Magnetwicklung und deren Ventilnadel mit einem Magnetanker ausgestattet sind (Unterposition 8409 91 00 oder 8409 99 00 ). |
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8506 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien |
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8506 10 11 |
Rundzellen Rundzellen besitzen einen runden Querschnitt. Plus- und Minuspol sind an den entgegengesetzten Enden. Die Länge der Rundzellen ist größer als ihr Durchmesser: |
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8506 10 91 |
Rundzellen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 . |
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8506 50 10 |
Rundzellen Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 . |
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8506 50 30 |
Knopfzellen Die Höhe einer Knopfzelle ist kleiner oder gleich dem Durchmesser: |
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8507 |
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form |
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8507 20 20 und 8507 20 80 |
andere Blei-Akkumulatoren Hierher gehören, mit Ausnahme der Starterbatterien der Unterpositionen 8507 10 20 und 8507 10 80 die in den Erläuterungen zu Position 8507 des HS, dritter Absatz Ziffer 1, beschriebenen elektrischen Blei-Akkumulatoren. Diese Akkumulatoren werden z. B. zum Antreiben von Elektrofahrzeugen und zur Stromversorgung von Fernmeldeanlagen verwendet. |
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8507 30 20 und 8507 30 80 |
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren Diese Akkumulatoren werden z. B. verwendet für Grubensicherheitslampen und — an Stelle von Trockenbatterien — in tragbaren Radio- oder Fernsehgeräten, Rasierapparaten und anderen elektrischen Geräten. |
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8507 80 00 |
andere Akkumulatoren Hierher gehören z. B. Silber-Zink- und Silber-Cadmium-Akkumulatoren. |
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8507 90 30 und 8507 90 80 |
Teile Nicht hierher gehören z. B. Zellenverbinder für Akkumulatoren (Unterposition 8536 90 95 ). |
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8509 |
Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508 |
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8509 80 00 |
andere Geräte Hierher gehören z. B. elektrische Manikür- und Pedikürschleifapparate mit eingebautem Elektromotor, die über ein Kabel mit dem zum Apparat gehörenden Stromversorgungsgerät (Netzgerät) verbunden sind. |
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8510 |
Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor |
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8510 10 00 |
Rasierapparate Hierher gehören auch Rasierapparate, die zusätzlich z. B. mit einer Schervorrichtung ausgestattet sind. |
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8511 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter |
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8511 40 00 |
Anlasser und Licht-Anlasser Die Maschinen und Apparate dieser Unterposition arbeiten im Allgemeinen mit einer Spannung von 6, 12 oder 24 Volt und sind mit einer besonderen Vorrichtung zur Befestigung am Motor ausgestattet. Zu den Waren dieser Unterposition gehören z. B.:
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8512 |
Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539 ), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art |
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8512 30 10 |
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art Siehe die Erläuterungen zu Position 8512 des HS, zweiter Absatz Ziffer 11. |
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8512 90 90 |
andere Hierher gehören z. B. Scheibenfassungen und Spiegel (Reflektoren) für Scheinwerfer und Wischhebel (Wischarme), auch mit Wischblatt, für elektrische Scheibenwischer. Nicht hierher gehören dagegen z. B. Lampenfassungen (Unterposition 8536 61 10 oder 8536 61 90 ). |
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8514 |
Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschlieβlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |
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8514 20 80 |
Öfen mit dielektrischer Erwärmung Mikrowellengeräte von der für die Verwendung in Restaurants, Kantinen usw. bestimmten Art unterscheiden sich von der für den Haushalt verwendeten Art der Position 8516 durch ihre Ausgangsleistung und ihren Rauminhalt. Derartige Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von mehr als 1 000 Watt oder einem Rauminhalt von mehr als 34 l gelten als Industrieöfen. Für die Geräte, bei denen in einem Gehäuse ein Mikrowellengerät und ein Grill oder eine andere Ofenart zusammengefasst sind, gilt die oben beschriebene Unterscheidung der Ausgangsleistung nur für die Ausgangsleistung des Mikrowellengeräts. Die Einreihung derartiger Geräte erfolgt dabei ohne Berücksichtigung des Rauminhalts. Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von höchstens 1 000 Watt und einem Rauminhalt von nicht mehr als 34 l gelten als Elektrowärmegeräte für den Haushalt (Position 8516 ). |
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8516 |
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 |
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8516 10 11 und 8516 10 80 |
elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören elektrisch beheizte Dampfkessel und elektrisch beheizte Kessel für überhitztes Wasser (Position 8402 ) und elektrisch beheizte Zentralheizungskessel (Position 8403 ). |
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8516 21 00 bis 8516 29 99 |
elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken Hierher gehören z. B.:
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8516 50 00 |
Mikrowellengeräte Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8514 20 80 . |
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8516 60 10 |
Vollherde Vollherde bestehen aus Kochfläche und Backofen (auch mit Mikrowelleneinrichtung oder Grill). |
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8516 79 70 |
andere Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8516 des HS, Buchstabe E Ziffern 5 bis 20, aufgeführten Geräten z. B.:
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8516 80 20 und 8516 80 80 |
elektrische Heizwiderstände Hierher gehören z. B. isolierte Heizdrähte, Heizkabel, Heizbänder und dergleichen zum Beheizen von Decken, Wänden, Rohren, Behältern usw. Nicht hierher gehören mit Geräteteilen verbundene elektrische Heizwiderstände z. B. Bügeleisensohlen und Kochplatten für Elektroherde (Unterposition 8516 90 00 ). |
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8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 |
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8517 12 00 |
Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil I Buchstabe B. Diese Unterposition umfasst Telefone für zellulare Netzwerke, so genannte Mobiltelefone. „Mobiltelefone“ haben die folgenden Merkmale:
„Mobiltelefone“ können auch andere Funktionen vorsehen wie Senden und Empfangen von SMS-(Short Message Service) und MMS-(Multimedia Messaging Service)-Nachrichten, E-Mails, Paketvermittlung für den Internetzugang, Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung, Navigation, Routenplanung, Karten, Instant Messaging, VOIP (voice over Internet Protocol), PDA (persönlicher digitaler Assistent), Spiele, Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsignalen, Aufnahme, Speicherung und Wiedergabe von Ton und Bild. Ungeachtet dieser zusätzlichen Funktionen ist die Mobiltelefoniefunktion im Allgemeinen die Hauptfunktion von Mobiltelefonen, die alle vorgenannten Merkmale aufweisen. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Telefoniefunktion Vorrang vor allen anderen Funktionen hat, z. B. wenn einkommende Anrufe dem Benutzer unabhängig von den gerade verwendeten Sekundärfunktionen angezeigt werden. |
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8517 18 00 |
andere Neben den im Teil I Buchstabe A der Erläuterungen zu Position 8517 des HS beschriebenen Fernsprechapparaten gehören hierher auch Tasten-Fernsprechapparate, in deren Gehäuse ein Magnetkartenleser, eine Datenanzeige, eine elektronische Schaltung mit Mikroprozessor, mehrere Datenspeicher, eine Uhr und ein Modulator-Demodulator (Modem) eingebaut sind und die nicht nur als Fernsprechapparat, sondern (z. B. in Supermärkten) auch als Datenterminal z. B. zum Prüfen von Magnet-Kreditkarten oder Schecks sowie zum Übermitteln von Verkaufsdaten über Fernsprechleitungen an automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können. |
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8517 62 00 |
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) Hierher gehören zwei Gruppen von Geräten:
Zu diesen Geräten gehören z. B.:
Hierher gehören Geräte, die in einem Möbel oder Gehäuse alle zum Senden und Empfangen notwendigen Elemente vereinigen. Das ist z. B. der Fall bei den „Walkie-Talkie“ genannten Geräten, die mit den zum Betrieb notwendigen Batterien oder Akkumulatoren ausgestattet sind, und bei Sende-Empfangsgeräten mit getrennter und lediglich durch Kabel verbundener Stromversorgungseinheit. Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z. B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z. B. die Antenne. In diese Unterposition gehören auch so genannte „schnurlose Headsets“ zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung mit Telefonen für zellulare Netzwerke (Mobiltelefone), die zur Gewährleistung der Freiheit beider Hände am Ohr befestigt werden. Sie ermöglichen dem Nutzer, innerhalb einer Entfernung von ca. 10 m zum Mobiltelefon Telefonfunktionen wie Rufannahme und -beendigung sowie Wählen (z. B. die letzte Nummer nochmals anwählen) zu bedienen, und verfügen über Vorrichtungen zur Regelung der Lautstärke des Kopfhörers. Diese Headsets enthalten einen Funksender und -empfänger zum Kommunizieren mit einem Mobiltelefon mittels drahtloser Technologie, z. B. „Bluetooth“. |
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8517 69 10 |
Videofone Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil II Buchstabe C. Ebenfalls hierher gehören Systeme im geschlossenen Schaltkreis, die als Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestehen aus einer Kamera, aus einer Schalttafel mit verschiedenen Ruftasten, aus mindestens einem Monitor, der mit einer Sprechanlage verbunden ist, und aus Koaxialkabeln, die die verschiedenen Elemente miteinander verbinden. Die hierher gehörenden Erzeugnisse können auch mit einem elektrischen Türöffner, einer Signalanlage oder einer Beleuchtung kombiniert sein. |
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8517 69 30 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr Hierher gehören z. B.:
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8517 69 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
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8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen Hierher gehören gesondert gestellte drahtlose Mikrofone, Kopfhörer, Ohrhörer und Lautsprecher, auch kombiniert. In diese Position gehören nicht:
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8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
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8519 81 15 |
Kassettenabspielgeräte im Taschenformat Bei der Anwendung der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 85 sind zur Festlegung der Maße eines solchen Gerätes nur die Abmessungen des Gehäuses zu berücksichtigen. Über die Fläche hinausragende Einstellknöpfe, Verschlussvorrichtungen und Befestigungsklammern bleiben unberücksichtigt. |
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8519 81 35 |
andere Nicht hierher gehören Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können (Position 8527 ). |
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8519 81 45 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß. |
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8519 81 95 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß. |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
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8522 90 41 und 8522 90 49 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8443 99 10 . |
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8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Wenn Aufzeichnungsträger dieser Position gemeinsam mit anderen Waren gestellt werden, gelten für die Einreihung die folgenden Grundsätze:
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8523 21 00 |
Karten mit Magnetstreifen Hierher gehören auch Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen. |
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8523 29 15 |
ohne Aufzeichnung Hierher gehören auch Bänder, die noch zum Gebrauch auf Breite zugeschnitten werden müssen. |
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8523 41 10 |
Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar Hierher gehören beschreibbare Compact Disc (CD-R). CD-R werden üblicherweise aus farblosem transparentem Polycarbonat mit einer Dicke von 1,2 mm hergestellt. Auf der Oberseite befindet sich eine reflektierende gold- oder silberfarbige Schicht, die bedruckt sein kann. Die Unterseite ist mit einer Farb- und einer Schutzschicht überzogen. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm oder die Form einer Karte. Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und entsprechender Aufnahmesoftware festgestellt werden. Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden. |
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8523 41 30 |
Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar Hierher gehören beschreibbare „Digital Versatile Disc“ (DVD-/+R). Im Gegensatz zu den CD-R der Unterposition 8523 41 10 bestehen DVD-/+R aus zwei 0,6 mm dicken zusammengeklebten Polycarbonatschichten. Diesen Unterschied erkennt man, wenn man die Außenkante der Disc betrachtet. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm. Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und der entsprechenden Aufnahmesoftware festgestellt werden. Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden. |
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8523 41 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
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8523 52 00 |
„intelligente Karten (smart cards)“ Siehe die Erläuterungen zu Position 8523 des HS, Buchstabe C Ziffer 2. Hierher gehören auch kapazitive kontaktlose Karten oder Etiketten. Sie bestehen im Allgemeinen aus einer Spule, die durch das Signal eines Lesegeräts aktiviert wird und zum Versorgen einer Mikroschaltung, eines Kodegenerators, der auf ein Signal der Spule Daten abgibt, und einer Signalübertragungsantenne eine Spannung erzeugt. |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte Hierher gehören auch Wärmebildkameras mit Infrarot-Bildaufnehmern, die Wärmestrahlung aufnehmen und sie in Bilder umwandeln, die die Temperaturen einzelner Flächen oder Objekte als unterschiedliche Grautöne oder Farben darstellen. Die Kameras können keine Temperaturen messen oder die Messwerte als Zahlen ausgeben. |
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8525 60 00 |
Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z. B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z. B. die Antenne. |
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8525 80 11 bis 8525 80 99 |
Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte Siehe die Erläuterungen zu Position 8525 des HS, Buchstabe B. Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90 ). |
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8525 80 30 |
Digitale Fotoapparate Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Das Design der meisten dieser Fotoapparate entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Digitale Fotoapparate, die nur Fotos aufnehmen können, bleiben in dieser Unterposition eingereiht. Fotoapparate dieser Unterposition verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videos in fortlaufender Dauer aufgenommen werden können. Können solche Geräte jedoch bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von mindestens 30 Minuten aufnehmen (unabhängig von der Tatsache, dass die aufgenommenen Videobilder in getrennten Dateien mit einer Dauer von weniger als 30 Minuten aufgezeichnet werden können), sind sie stets in die Unterposition 8525 80 91 oder 8525 80 99 einzureihen. Ist eines oder mehrere der oben genannten Kriterien nicht erfüllt, ist das Gerät in Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI einzureihen (siehe auch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 458/2014 der Kommission). Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit. |
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8525 80 91 und 8525 80 99 |
Videokameraaufnahmegeräte Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videos in fortlaufender Dauer aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30 . Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Die meisten Videokameraaufnahmegeräte bieten eine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Der Umstand, dass beispielsweise in Sportbrillen eingebaute Videokameras keine optische Zoomfunktion bieten, steht jedoch der Einreihung solcher Waren in die Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 nicht entgegen (vgl. Urteil des Gerichthofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-178/14, Vario Tek, ECLI:EU:C:2015:152, Randnrn. 17 bis 29). Digitale Videokameraaufnahmegeräte, die nur Videos aufnehmen können, sind stets in diese Unterpositionen einzureihen. Geräte, die sowohl Videos als auch Fotos aufnehmen können, sind unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 30 einzureihen. Zu diesen Unterpositionen gehören auch ferngesteuerte Geräte zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos, die eigens dazu bestimmt sind, beispielsweise über geeignete Verbindungselemente mit Hubschraubern mit mehreren Rotoren (sogenannten Drohnen) verwendet zu werden. Diese Geräte werden zum Aufnehmen von Videos und Luftstandbildern der Umgebung verwendet und ermöglichen dem Nutzer die visuelle Kontrolle des Drohnenfluges. Geräte dieser Art werden unabhängig von der Länge der Videoaufnahmen stets in diese Unterpositionen eingereiht, da die Videoaufnahme die Hauptfunktion des Gerätes ist. Siehe auch den HS-Einreihungsavis 8525 80 Nr. 3. |
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8525 80 99 |
andere Hierher gehören Videokameraaufnahmegeräte (sog. Camcorder) mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die aufgezeichneten Bilder können über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden. Hierher gehören auch „Camcorder“, bei denen der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist oder bei denen der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Die Geräte sind aufgrund ihrer Beschaffenheit trotzdem in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Signale aufzuzeichnen. Dagegen gehören „Camcorder“, mit denen nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergegeben werden können, zu Unterposition 8525 80 91 . |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Wegen der Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8525 60 00 . |
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8527 12 10 und 8527 12 90 |
Radiokassettengeräte im Taschenformat Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 15 . |
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8527 13 10 |
mit Laserabnehmersystem Hierher gehören auch Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, mit Laserabnehmersystem, auch mit einem anderen Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät (z. B. Kassettengeräte) oder einer Uhr. Hierher gehören auch Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können. |
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8527 13 99 |
andere Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8527 21 20 |
mit Laserabnehmersystem Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8527 21 70 |
mit Laserabnehmersystem Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8527 91 11 bis 8527 91 99 |
kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen aus einem Rundfunkempfangsgerät und aus jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Bausteinen bestehen, z. B. einem CD-Spieler, einem Kassettenrecorder, einem Verstärker mit Entzerrer, gehören immer hierher, da das Rundfunkempfangsgerät ihnen den wesentlichen Charakter verleiht. |
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8527 91 11 und 8527 91 19 |
mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse Hierher gehören solche Geräte, bei denen die Lautsprecher untrennbar mit dem Gerät verbunden sind. Nicht hierher gehören dagegen Geräte mit abnehmbaren Lautsprechern, auch wenn die Lautsprecher durch Befestigungsvorrichtungen mit dem Gerät verbunden werden können (Unterposition 8527 91 35 , 8527 91 91 oder 8527 91 99 ). |
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8527 91 35 bis 8527 91 99 |
andere Lautsprecher für Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die für andere Bestandteile der Warenzusammenstellungen besonders aufgemacht und mit ihnen zusammen verpackt sind, gehören ebenfalls hierher. |
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8527 91 35 |
mit Laserabnehmersystem Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gehören Videoüberwachungssysteme, die aus einer begrenzten Anzahl von Fernsehkameras und einem Monitor bestehen, in diese Position, wenn sie für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht sind. Die Bestandteile derartiger Videoüberwachungssysteme sind getrennt einzureihen, wenn das System nicht für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist (siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XVI des HS, Teil VII). Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90 ). |
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8528 62 00 bis 8528 69 80 |
Projektoren Nicht hierher gehören Erzeugnisse mit einem Projektor und einem Bildschirm zusammen in einem gemeinsamen Gehäuse (Unterpositionen 8528 52 10 bis 8528 59 00 oder mit eingebautem Fernsehempfangsgerät Unterposition 8528 72 10 ). |
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8528 71 11 bis 8528 71 19 |
Videotuner Hierher gehören Geräte mit einem eingebauten Videotuner, der Hochfrequenz-Fernsehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können. Videotuner enthalten Schaltkreise für die Programmwahl, die die Wahl eines bestimmten Kanals oder einer Trägerfrequenz ermöglichen, sowie Demodulationsschaltungen. Die Geräte können auch mit einer Dekodiervorrichtung (Farbe) oder einer Trennschaltung für die Synchronisierung ausgestattet sein. Sie sind im Allgemeinen für den Empfang über eine Einzelantenne oder eine Gemeinschaftsantenne bestimmt (Hochfrequenzkabelfernsehen). Das Ausgangssignal kann als Eingangssignal für Monitore oder für Geräte zur Bildaufnahme oder -wiedergabe verwendet werden. Dabei handelt es sich um das ursprüngliche Bildsignal der Kamera vor der Modulation durch den Sender. Hierher gehören auch analoge Videotuner in Form von Modulen, die zumindest Hochfrequenzschaltungen (RF-Block), Zwischenfrequenzschaltungen (IF-Block) und Demodulationsschaltungen (DEM- Block) enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein CVB-Signal (Composite Video Baseband Signal) bereitstehen. Hierher gehören auch digitale Videotuner in Form von Modulen, die zumindest den RF-Block, den IF- Block, den DEM-Block und einen MPEG-Decoder für digitales Fernsehen enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein digitales Videosignal bereitstehen. Module, die sowohl einen analogen als auch einen digitalen Videotuner enthalten, gehören hierher, wenn eines der Module als vollständiger oder fertiger Videotuner gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Ein Modul, das die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als Teil in die Position 8529 einzureihen. |
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8528 71 11 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8528 72 10 |
Projektionsfernsehgeräte Projektionsfernsehgeräte sind Geräte mit einer oder mehreren eingebauten Bildröhren, bei denen das Bild mit Hilfe eines optischen Systems auf einen Schirm projiziert wird. Der Projektionsschirm kann entweder zusammen mit dem Fernsehempfangsgerät in einem Gehäuse untergebracht oder außerhalb dieses Gehäuses angeordnet sein. |
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8528 72 30 |
mit eingebauter Bildröhre Hierher gehören Geräte, die im gleichen Gehäuse die Funktionen eines Tuners und eines Monitors miteinander verbinden und bei denen gegebenenfalls bestimmte Teile zwei gemeinsame Funktionen haben. In diese Gruppe gehören im Allgemeinen Fernsehempfangsgeräte zur Verwendung im Haus. Unter der Diagonale des Bildschirms ist der in gerader Linie gemessene aktive Teil der Bildröhre zu verstehen. |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt |
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8529 90 20 bis 8529 90 97 |
andere Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören z. B. Hohlleiter (Einreihung als Rohre nach Stoffbeschaffenheit). |
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8529 90 41 und 8529 90 49 |
Möbel und Gehäuse Die Begriffe „Möbel und Gehäuse“ umfassen Gehäuse, die nicht mit elektrischen oder elektronischen Komponenten (z. B. gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kabel usw.) ausgestattet sind. Mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ausgestattete „Möbel und Gehäuse“ gehören nicht hierher (z. B. Unterposition 8529 90 92 oder 8529 90 97 ). Teile von „Möbeln und Gehäusen“ sind von diesen Unterpositionen ausgenommen. |
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8529 90 65 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8529 90 92 |
für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528 Hierher gehören so genannte LCD-Module bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Dünnfilm- Transistor-(TFT)-Flüssigkristallschicht, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen- Möglichkeit, die bei der Herstellung von Monitoren und/oder Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 verwendet werden. Die Module sind mit einem oder mehreren gedruckten oder integrierten Schaltkreisen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung ausgestattet. Sie verfügen über keine Elektronik zur Videoverarbeitung (wie Videowandler oder Scaler). Die Module können mit einer Rückbeleuchtungseinheit und/oder Invertern ausgestattet sein. Nicht hierher gehören Flüssigkristallvorrichtungen bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Flüssigkristallschicht, auch mit elektrischen Anschlussstücken (z. B. zur Stromversorgung), gestellt als Stückware oder zu bestimmten Formen geschnitten (Unterposition 9013 80 20 ). |
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8531 |
Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530 |
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8531 10 30 und 8531 10 95 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte Siehe die Erläuterungen zu Position 8531 des HS, dritter Absatz Buchstabe E. Nicht hierher gehören Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art (Unterposition 8512 30 10 ). |
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8531 20 20 bis 8531 20 95 |
Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED) Hierher gehören z. B. Leuchtdiodenanzeigen, die als digitale und/oder alphanumerische Anzeigen hauptsächlich für Anzeigetafeln verwendet werden und z. B. aus einem einzigen Zeichen oder aus mehreren nebeneinander angeordneten Zeichen bestehen. Jedes Zeichen enthält eine bestimmte Anzahl von Leuchtdioden in Form von diskreten Bauelementen oder von auf einem Mikroplättchen (chip) angebrachten Bauelementen. Die Anzeigen sind auf einer Leiterplatte mit gedruckter Schaltung angebracht, die mit Decodierer und Treibern ausgestattet ist. Jedes Zeichen oder jede Anordnung von Zeichen ist mit durchsichtigem Material abgedeckt, das die Lichtpunkte (Anzeigepunkte) vergrößert. Die von den Leuchtdioden erzeugten Lichtpunkte werden als Zahlen oder Buchstaben entsprechend dem Ansteuerimpuls angezeigt, der von der Anzeigenschaltung aufgrund eines Eingangssignals gegeben wird. |
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8531 90 00 |
Teile Hierher gehören Etiketten (beispielsweise Etiketten bestehend aus einer Diode und einer Antenne, so genannte „Mikrowellen-Etiketten“, oder Etiketten bestehend aus einem Mikrochip mit einem Resonanzschwingkreis, so genannte „Frequenzteiler-Etiketten“), die als Diebstahlsicherung an Waren befestigt werden und die, wenn sie in das Signalfeld eines am Ausgang eines Ladengeschäftes angebrachten Diebstahlalarmsystems der Unterposition 8531 10 gebracht werden, die Empfangselektronik des Systems beeinflussen und Alarm auslösen. Hierher gehören auch Etiketten, die zwei verschiedene Technologien kombinieren, wie akustisch-magnetische Systeme mit Mikrowellensystemen oder akustisch-magnetische Systeme mit Funkfrequenzsystemen. Nicht hierher gehören dagegen:
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8534 00 |
Gedruckte Schaltungen Hierher gehören:
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8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8536 des HS beschriebenen Geräten z. B.:
Nicht hierher gehören dagegen z. B.:
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8536 50 11 |
Tastenschalter Nicht hierher gehören Berührungstaster (Unterposition 8536 50 19 ). |
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8536 69 10 bis 8536 69 90 |
andere Hierher gehören elektromechanische Stecker (sogenannte männliche Steckverbinder) und Steckbuchsen (sogenannte weibliche Steckverbinder), die eine elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. ermöglichen. Die Steckverbinder können entweder auf beiden Seiten einen Stecker bzw. eine Steckbuchse oder auf einer Seite einen Stecker bzw. eine Steckbuchse und auf der anderen Seite eine andere Kontaktvorrichtung (z. B. Crimp-, Klemm-, Löt- oder Schraubanschluss) aufweisen (siehe die Beispiele in den Abbildungen 1 und 2). Abbildung 1: Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung durch Aufstecken des männlichen/weiblichen Steckverbinders hergestellt.
Abbildung 2: Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung durch Aufstecken des weiblichen Steckverbinders hergestellt. Außerdem weist dieser Steckverbinder einen zusätzlichen Anschluss in Form eines männlichen Steckverbinders auf. Hierher gehören auch Steckkupplungen, die aus einem Steckerpaar (zwei Teilen) bestehen. Stecker- und Steckbuchsenteil dieses Steckerpaares besitzen jeweils ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil und eine andere Kontaktvorrichtung.
Nicht hierher gehören Verbindungs- oder Kontaktelemente, bei denen die elektrische Verbindung ausschließlich auf andere Weise als durch Stecken erfolgt (z. B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmanschlüsse). Derartige Elemente werden von der Unterposition 8536 90 erfasst (siehe die Beispiele in den Abbildungen 3 bis 7). Stecker und Steckbuchsen mit Innen- oder Außengewinde gehören jedoch hierher. Abbildungen 3 und 4: Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung mittels einer Schraube oder eines Bolzens mit Mutter hergestellt.
Abbildungen 5, 6 und 7: Die elektrische Verbindung erfolgt nicht durch Stecken. Es sind keine männlichen oder weiblichen Steckverbinder vorhanden. Die elektrische Verbindung erfolgt durch Schrauben oder Klemmen.
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8536 69 10 |
für Koaxialkabel Hierher gehören nur Stecker- und Steckbuchsenteile eines Koaxialsteckerpaares (siehe die Beispiele in den Abbildungen 1 bis 6). |
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Abb. 5 Koaxialstecker mit Gewinde
Abb. 6 Koaxialadapter
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8536 69 30 |
für gedruckte Schaltungen Hierher gehören Stecker und Steckbuchsen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar mit einer gedruckten Schaltung (PCB) oder flexiblen gedruckten Schaltung auf mindestens einer Seite des Steckers oder der Steckbuchse verbunden zu werden (siehe Beispiele unten).
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8536 70 00 |
Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 85. Siehe die Erläuterungen zu Position 8536 des HS, Teil IV. |
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8536 90 01 |
vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen Hierher gehören unmittelbar zur Installation geeignete Elemente für die Elektrizitätsübertragung. Sie erlauben eine gewisse räumliche Flexibilität der Stromversorgung für Leuchten und elektrisch betriebene Maschinen, Apparate und Geräte. Die Stromabgabe erfolgt über Klemm- oder Schleifkontakte. Beispielhafte Anwendungen zeigen die folgenden Schaubilder: |
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8536 90 10 |
Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel Hierher gehören alle Endkontaktelemente, die am Ende von Leitungen oder Kabeln angebracht werden um eine elektrische Verbindung in anderer Weise als durch Stecken herzustellen (z. B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmverbindungen). |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Hierher gehören auch Kombinationen von gleichartigen Geräten der Position 8536 (z. B. von Lichtschaltern) auf einer Unterlage (Tafel, Schrank usw.). |
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8537 10 91 |
speicherprogrammierbare Steuerungen Hierher gehören z. B. mit Anwenderspeicher ausgestattete Schaltschränke zum elektrischen Steuern von Maschinen, die nicht nur mit Geräten der Position 8535 oder 8536 (z. B. Relais), sondern z. B. auch mit Transistoren oder Triacs der Position 8541 als Schaltelementen ausgerüstet sind und die neben diesen Schaltelementen auch Mikroprozessoren (z. B. für die Logikverarbeitung und Verwaltung der Ein- und Ausgänge), Schnittstellen (Interfaces) sowie eine Stromversorgungseinheit (Netzteil) besitzen. |
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8537 10 98 |
andere Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören jedoch:
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8538 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt |
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8538 90 11 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8538 90 91 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 . |
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8539 |
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolettund Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED) Mit Ausnahme bestimmter, besonders ausgestatteter oder auf fahrbarem Gestell angebrachter Bogenlampen (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8539 41 00 und 8539 49 00 ) gehören zu dieser Position nur die eigentlichen Lampen sowie ihre im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI „erkennbaren“ Teile. Mit derartigen Lampen ausgestattete Geräte (bestehend z. B. aus einem einfachen Reflektor mit Halter oder Ständer) sind nach Beschaffenheit einzureihen, und zwar als Beleuchtungsgeräte (Position 9405 ), Wärmegeräte (z. B. Position 7321 ), medizinische Geräte (Position 9018 ) usw. |
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8539 21 30 bis 8539 29 98 |
andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen Nicht hierher gehören z. B.:
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8539 31 10 bis 8539 39 80 |
Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen Hierher gehören z. B.:
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8539 41 00 und 8539 49 00 |
Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen Hierher gehören:
Zur Unterposition 8539 41 00 gehören auch mit Spezialstativen ausgestattete elektrische Bogenlampen sowie schwenkbare Beleuchtungsvorrichtungen, die aus einer oder mehreren, auf einem fahrbaren Gestell angebrachten Bogenlampen bestehen und hauptsächlich in Foto- und Filmateliers verwendet werden. Nicht hierher gehören z. B.:
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8539 90 10 und 8539 90 90 |
Teile Hierher gehören z. B.:
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8540 |
Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) |
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8540 11 00 |
für mehrfarbiges Bild Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2, beschriebenen Kathodenstrahlröhren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
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8540 60 00 |
andere Kathodenstrahlröhren Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2 Buchstabe d), beschriebenen Kathodenstrahlröhren, ausgenommen die der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12 . |
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8540 71 00 und 8540 79 00 |
Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 4, beschriebenen Röhren. Nicht hierher gehören z. B. Geiger-Müller-Zählrohre (Unterposition 9030 90 00 ). |
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8540 81 00 und 8540 89 00 |
andere Elektronenröhren Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 1, beschriebenen Gleichrichterröhren z. B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren. |
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8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
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8541 40 90 |
andere Hierher gehören photovoltaische Zellen, die zu Modulen zusammengefasst oder zu Tafeln aufgemacht sind, mit „Bypass“-Dioden (jedoch ohne Sperrdioden). Bei den „Bypass“-Dioden handelt es sich nicht um Elemente, durch die der Strom direkt z. B. einem Motor zugeführt werden kann (siehe die Erläuterungen zu den Positionen 8501 und 8541 des HS). |
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8541 90 00 |
Teile Neben den in den Erläuterungen zu Position 8541 des HS aufgeführten Teilen gehören z. B. hierher:
Nicht hierher gehören z. B.:
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen Hierher gehören auch auswechselbare vorprogrammierte Speicherbausteine in Form monolithischer integrierter Schaltungen für elektronische Übersetzungsgeräte der Unterpositionen 8470 10 00 und 8543 70 10 . Nicht hierher gehören Scheiben, die gelegentlich als Wafers bezeichnet werden und im Hinblick auf ihre Verwendung in der Elektronik aus dotierten chemischen Elementen bestehen, auch poliert, auch vollständig mit einer epitaxialen Schicht überzogen, vorausgesetzt, dass sie nicht selektiv dotiert oder beschichtet wurden, um diskrete (getrennte) Zonen zu erhalten (Position 3818 00 ) |
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8542 31 11 bis 8542 31 90 |
Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, Logikschaltungen, Verstärkern, Uhren- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen Hierher gehören z. B.:
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8542 31 11 und 8542 31 19 |
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III. |
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8542 32 11 und 8542 32 19 |
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III. |
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8542 32 45 |
statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs) Cache-Schreib-Lesespeicher (Cache-RAMs) sind statische Schreib-Lesespeicher mit einer schnelleren Zugriffszeit als der Hauptspeicher. Cache-RAMs werden in der Regel als Zwischenpufferspeicher benutzt, um den Geschwindigkeitsunterschied zwischen einer Zentraleinheit (CPU) und dem Hauptspeicher auszugleichen. |
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8542 32 61 bis 8542 32 75 |
elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E 2 PROMs), einschließlich Flash E 2 PROMs E2PROMs sind Speicher, die im Allgemeinen byteweise gelöscht werden. Flash E2PROMs sind Speicher, die auch als „Flash-Speicher“, „Flash EPROMs“, oder „Flash EEPROMs“ bezeichnet werden. Flash-Speicher können auf der EPROM- oder E2PROM-Technologie beruhen und elektrisch gelöscht werden, entweder vollständig (Massenlöschung) oder sektorweise (Seiten- oder Blocklöschung). Zum Programmieren, Lesen und Löschen dieser Speicher ist eine doppelte oder eine einfache Stromversorgung erforderlich. Die Array-Struktur der auf der EPROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit einem Transistor. Die Array-Struktur der auf der E2PROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit zwei oder mehr Transistoren oder aus Zellen mit einem Transistor kombiniert mit einem anderen Transistor je Sektor (Seite oder Block). Ein weiterer Unterschied zu den EPROM-Speichern liegt darin, dass sie eine Reihe von charakteristischen E2PROM-Elementen enthalten (z. B. einen E2PROM-Befehlssatz). |
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8542 32 90 |
andere Speicher Hierher gehören z. B. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) und ferroelektrische Speicher. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) sind inhaltsadressierbare Speicherelemente. Der Zugriff auf die Speicherstellen dieser Elemente erfolgt anhand ihres Inhalts oder eines Teils ihres Inhalts und nicht anhand ihrer Namen und Positionen (Adressen). Ferroelektrische Speicher sind nichtflüchtige Speicher, in denen ferroelektrische und Halbleitermaterialen miteinander kombiniert sind. Das ferroelektrische Material zeichnet sich dadurch aus, dass es elektrische Polarisierungen bewahrt, auch wenn kein elektrisches Feld angelegt ist. Diese Elemente sind elektrisch sowohl programmierbar als auch löschbar. |
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8542 39 11 bis 8542 39 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören PROMs (Unterposition 8542 32 90 ). |
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8542 39 11 und 8542 39 19 |
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III. |
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8543 |
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8543 70 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
Hierher gehören auch kleine elektronische Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannte „Mini-Computer“), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden. Diese Geräte besitzen eine alphanumerische Tastatur und einen rechteckigen Bildschirm (Anzeige). Nicht hierher gehören jedoch ähnliche Geräte mit Rechenfunktionen (Position 8470 ). Nicht hierher gehören z. B.:
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Nicht hierher gehören:
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8544 42 10 |
von der für die Telekommunikation verwendeten Art Siehe die Erläuterungen zu Position 8544 des HS. Im Sinne dieser Unterposition umfasst der Begriff „von der für die Telekommunikation verwendeten Art“ auch elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, z. B. zur Verbindung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Modem. Nicht hierher gehören dagegen:
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8544 49 20 |
von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger Die Erläuterungen zu Unterposition 8544 42 10 gelten sinngemäß. |
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8544 70 00 |
Kabel aus optischen Fasern Hierher gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Fernmeldetechnik, aus einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgebenen optischen Fasern, in einem Schutzmantel. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere mit einer Schicht in verschiedenen Farben. Die Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, z. B. gegen Bruch der Fasern.
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
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8545 90 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehört z. B. Elektrodenmasse auf der Grundlage von kohlenstoffhaltigen Massen (Position 3824 ). |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
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8547 20 00 |
Isolierteile aus Kunststoffen Hierher gehören auch Isolierteile, hergestellt durch Zusammenpressen von vorher mit Kunstharz getränkten Glasfasern oder Lagen aus Papier oder Gewebe, vorausgesetzt, dass es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen“ Buchstabe d). |
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8547 90 00 |
andere Hierher gehören z. B. Isolierteile aus Papier oder Pappe, Asbestzement und Glimmer sowie die in den Erläuterungen zu Position 8547 des HS, Buchstabe B, aufgeführten Isolierrohre und ihre Verbindungsstücke. |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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8548 90 90 |
andere Hierher gehören auch:
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ABSCHNITT XVII
BEFÖRDERUNGSMITTEL
Zusätzliche Anmerkung 2 |
Die Erläuterungen zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gelten sinngemäß. |
KAPITEL 86
SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE
8602 |
Andere Lokomotiven; Lokomotivtender |
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8602 10 00 |
dieselelektrische Lokomotiven Die Mehrzahl der zum Ziehen verwendeten Dieselmotoren sind dieselelektrische Motoren. |
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8603 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
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8603 10 00 |
mit Stromspeisung aus dem Stromnetz Siehe die Erläuterungen zu Position 8603 des HS, dritter Absatz Buchstabe A. |
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8606 |
Schienengebundene Güterwagen |
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8606 91 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt ( Euratom ) Hierher gehören nur Fahrzeuge mit einer Abschirmung oder Schutzvorrichtung, die integrierter Bestandteil des Fahrzeugs ist und einen wirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt. |
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8606 91 80 |
andere Hierher gehören wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 00 . Kühlwagen sind isolierte Wagen, die mit Kältemitteln (Eiswasser, Trockeneis, eutektischen Platten, Flüssiggas usw.) oder einer kälteerzeugenden Maschine (Kompressions-, Adsorptionsmaschine oder einer anderen) ausgestattet sind. |
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8607 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
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8607 11 00 bis 8607 19 90 |
Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon Hierher gehören z. B.:
Hierher gehören auch Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen, z. B. hydraulische Stoßdämpfer für Drehgestelle. Bestimmte Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen sind jedoch ausgenommen, z. B. Federn (Position 7320 ). Hierher gehören auch die in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 und 3, genannten Achsen, Radsätze, Räder und Radteile. Als Radteile gehören z. B. nicht hierher Vollreifen und Luftreifen, aus Kautschuk (Position 4011 oder 4012 , je nach Beschaffenheit). |
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8607 21 10 bis 8607 29 00 |
Bremsvorrichtungen und Teile davon Nicht hierher gehören z. B. Gleisbremsen (Position 8608 00 00 ). Ferner gehören nicht hierher bestimmte Teile von Bremsvorrichtungen, z. B. Armaturen, wie Führerbremsventile usw. (Unterposition 8481 20 90 ). |
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8607 91 10 bis 8607 99 80 |
andere Neben den in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 4 und 8 bis 11, aufgeführten Teilen gehören hierher z. B. auch Treibstangen und Kupplungsstangen für Lokomotiven. |
KAPITEL 87
ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
Allgemeines
1. |
Als „neue Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die nicht zugelassen wurden. |
2. |
Als „gebrauchte Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die wenigstens einmal zugelassen wurden. |
8701 |
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ) |
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8701 10 00 |
Einachsschlepper Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8701 des HS, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Fahrzeuge, einschließlich Gleisketten-Einachsschlepper. Diese Fahrzeuge werden insbesondere im Gartenbau verwendet. Zum Gebrauch mit einem Einachsschlepper bestimmte auswechselbare Geräte (Eggen, Pflüge usw.) werden stets nach Beschaffenheit eingereiht, auch wenn sie am Einachsschlepper angebracht sind. Wenn dagegen die Geräte mit dem mit Motor ausgestatteten Fahrgestell untrennbar verbunden sind und dadurch eine maschinelle Einheit bilden, gehört das Ganze zu der Position für die Arbeitsmaschine. Das gilt z. B. für Motorpflüge und Motorkultivatoren (Position 8432 ). |
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8701 30 00 |
Gleiskettenzugmaschinen Hierher gehören z. B. schlepperähnliche Fahrzeuge mit überbreiten Gleisketten zum Ebnen und Verdichten des Schnees auf Skipisten usw. Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen (z. B. Fräsen, Planierschilde) zum Anbringen an diese Fahrzeugart sind, werden in die für sie zutreffenden Positionen (Pos. 8430 , 8479 usw.) eingereiht, selbst wenn sie mit dem Fahrzeug, auch an ihm montiert, gestellt werden. |
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8701 91 10 bis 8701 95 90 |
andere, mit einer Motorleistung von Hierher gehören z. B. so genannte „Geländefahrzeuge“, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:
Wenn sie alle vorgenannten Merkmale aufweisen und die Erfordernisse der Erläuterungen zu der Unterposition 8701 91 10 erfüllen, sind sie als Ackerschlepper und Forstschlepper einzureihen. Andernfalls gehören sie zu Unterpositionen 8701 91 90 , 8701 92 90 , 8701 93 90 , 8701 94 90 und 8701 95 90 . Wenn sie nicht alle der oben angeführten Merkmale aufweisen, sind die so genannten „Geländefahrzeuge“ in Position 8703 einzureihen. Diese Unterpositionen schließen auch die so genannten „Quads“ (Position 8703 oder Unterposition 9503 00 10 (siehe Erläuterungen zu dieser Unterposition)) aus. |
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8701 91 10 |
Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern Hierher gehören mit drei oder mehr Rädern ausgestattete Acker- oder Forstschlepper, die ihrer Bauweise und Ausstattung nach erkennbar zur Verwendung in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Derartige Fahrzeuge haben in der Regel eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Ihre Motoren können maximale Zugkraft leisten, z. B. bei Verwendung eines Sperrdifferentials. Die Reifen der Fahrzeuge haben ein tiefes Profil, das für landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Zwecke geeignet ist. Ackerschlepper verfügen im Allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (Eggen, Pflügen usw.), über eine Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhängern. Sie können auch mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (Heuladern, Düngerladern usw.) ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind. Hierher gehören auch Ackerschlepper besonderer Bauart, z. B. Schlepper mit überhöhtem Fahrgestell für Weinberge und Baumschulen sowie Handschlepper und so genannte Motorgeräteträger. Gleichzeitig mit den Ackerschleppern gestellte auswechselbare landwirtschaftliche Geräte werden stets, auch wenn sie an den Schleppern angebracht sind, nach Beschaffenheit eingereiht (Positionen 8432 , 8433 usw.). Ein besonderes Kennzeichen von Forstschleppern ist das Vorhandensein einer fest angebrachten Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume dient. Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 können Schlepper dieser Unterpositionen auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen landoder forstwirtschaftliche Werkzeuge, Geräte, Düngemittel, Saatgut usw. zu befördern. Nicht hierher gehören Grundmaschinen zum Rasenmähen (Aufsitzmäher oder Rasen- und Gartentraktoren genannt), die ein fest angebrachtes Mähwerk und nur eine einzige, als Mähwerksantrieb dienende Kraftabnahmevorrichtung besitzen (siehe Erläuterungen zu Positionen 8433 11 10 bis 8433 19 90 ). |
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8701 92 10 und 8701 93 10 |
Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10 . |
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8701 94 10 und 8701 95 10 |
Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10 . |
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8701 91 90 |
Andere Hierher gehören z. B.:
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8701 92 90 und 8701 93 90 |
Andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 90 . |
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8701 94 90 und 8701 95 90 |
Andere Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 90 . |
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8703 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen Zu dieser Position gehören „Mehrzweckfahrzeuge“, wie Kraftfahrzeuge, die sowohl zur Personen- als auch zur Güterbeförderung bestimmt sind:
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8703 21 10 bis 8703 24 90 |
andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31 , 8407 32 , 8407 33 und 8407 34 des HS. Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, dritter und vierter Absatz genannten „Kombinationskraftwagen“ und „Mehrzweckfahrzeuge“. Hierher gehören auch kleine Rennwagen (z. B. Go-carts), ohne Karosserie, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, die eine verhältnismäßig große Geschwindigkeit entwickeln. |
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8703 31 10 bis 8703 33 90 |
andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, dritter und vierter Absatz genannten „Kombinationskraftwagen“ und „Mehrzweckfahrzeuge“. |
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8704 |
Lastkraftwagen Die Erläuterungen zu Position 8703 gelten sinngemäß. Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31 , 8407 32 , 8407 33 und 8407 34 des HS. Hierher gehören geländegängige Kraftfahrzeuge mit Gelenkfahrgestell und Vierradantrieb, bei denen der vordere Teil mit einem Dieselmotor und einem Fahrerhaus ausgestattet ist, in dem sich die Bedienungseinrichtungen befinden. Der hintere Teil besteht aus einem Fahrgestell mit zwei Rädern, ohne Ausstattung; es ist jedoch zur Aufnahme verschiedener Vorrichtungen vorbereitet. Nicht hierher gehören jedoch derartige Kraftfahrzeuge, wenn sie mit landwirtschaftlichen Maschinen oder anderen Maschinen für besondere Zwecke ausgestattet sind (Position 8705 ). |
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8704 10 10 und 8704 10 90 |
Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
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8704 21 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
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8704 21 31 bis 8704 21 99 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, vierter Absatz genannten „Mehrzweckfahrzeuge“. |
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8704 22 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
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8704 23 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
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8704 31 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
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8704 31 31 bis 8704 31 99 |
andere Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, vierter Absatz genannten „Mehrzweckfahrzeuge“. |
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8704 32 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
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8707 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
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8707 10 10 |
für die industrielle Montage Im Sinne dieser Unterposition gelten als Karosserien „für die industrielle Montage“ nur solche Karosserien, die tatsächlich zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken verwendet werden, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe). Die Unterposition findet nur auf Karosserien Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer, im Wortlaut der Unterposition genannter Fahrzeuge verwendet werden. Von der Unterposition sind daher nicht Karosserien gleicher Art erfasst, die als Ersatzteile verwendet werden. |
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8707 90 10 |
für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 , von Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm 3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm 3 oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10 . Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31 , 8407 32 , 8407 33 und 8407 34 des HS. |
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8708 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 Für Teile und Zubehör für die industrielle Montage gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10 sinngemäß. |
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8708 70 91 |
in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl Die Radteile dieser Unterposition werden im Allgemeinen für Omnibusse oder für Kraftwagen zum Befördern von Gütern verwendet. Sie haben Sternform, meistens mit sechs „Speichen“, und sind für die Aufnahme von auswechselbaren, aus drei Segmenten bestehenden Felgen ausgelegt. |
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8708 70 99 |
andere Hierher gehören neben Teilen und Zubehör, die in den Erläuterungen zu Position 8708 des HS, zweiter Absatz Buchstabe K, genannt sind, z. B. Auswuchtgewichte für Räder. |
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8708 80 55 |
Stabilisatoren; Drehstabfedern Stabilisatoren sind Federn für Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, die Federkräfte von einer Seite des Fahrzeugs auf die andere zu übertragen. In den meisten Fällen bestehen sie aus Stahlstäben mit rundem Querschnitt, die im Allgemeinen annähernd U-förmig gebogen sind. Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen: |
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Drehstabfedern bestehen im Allgemeinen aus runden, gelegentlich aber auch aus quadratischen Stahlstäben oder aus Paketen von mehreren rechteckigen Stahlstäben. Drehstabfedern haben eine lineare Kennlinie, d. h. dass das Drehmoment, das an einem Ende des Drehstabs ausgeübt wird, proportional zum Drehwinkel ist. Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:
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8708 99 10 bis 8708 99 97 |
andere Nicht hierher gehören z. B.:
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
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8709 11 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
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8709 19 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
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8712 00 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor Zu dieser Position gehören auch unvollständige Fahrräder, die die wesentlichen Eigenschaften vollständiger Fahrräder aufweisen (Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Ein unvollständiges Fahrrad, zusammengebaut oder nicht, ist in Position 8712 00 einzureihen, sofern es aus einem Rahmen, einer Gabel und mindestens zwei der nachstehend genannten Bauteile besteht:
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8713 |
Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung |
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8713 90 00 |
andere Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:
Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:
Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z. B. folgendes Aussehen haben:
Nicht hierher gehören dagegen so genannte motorbetriebene Scooter („mobility scooter“), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen: |
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8714 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
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8714 91 10 bis 8714 99 90 |
andere Hierher gehören z. B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von:
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8714 94 20 |
Bremsen Hierher gehören z. B. Bremsnaben. Bremsnaben sind im Allgemeinen Naben mit Rücktritt, die beim Zurücktreten eine Bremswirkung ausüben. Bei Trommelbremsnaben wird jedoch die Bremswirkung über Kabelzug oder Gestänge von Hand ausgeübt. Bremsnaben haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
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8714 94 90 |
Teile Hierher gehören auch Bremshebel. Nicht hierher gehören Bremsklötze aus Kautschuk (Unterposition 4016 99 97 ), Bremszugführungsschläuche (im Allgemeinen Unterposition 8307 10 00 oder 8307 90 00 ). |
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8714 96 30 |
Kurbelgarnituren Eine Kurbelgarnitur besteht normalerweise aus folgenden Bauteilen:
Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a der Kombinierten Nomenklatur verbleibt eine Ware als unvollständige Ware (zusammengesetzt oder nicht) in dieser Unterposition, wenn sie zum Beispiel aus folgenden Bauteilen besteht:
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
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8714 99 50 |
Kettenschaltungen Kettenschaltungen dieser Unterposition sind Mechanismen, mit denen die Kette eines Fahrrads vorne oder hinten auf ein anderes Zahnrad gelegt werden kann. Eine vollständige Kettenschaltung besteht in der Regel aus mindestens einer Schaltvorrichtung (vorne Umwerfer, hinten Schaltwerk, siehe Abbildungen) und einem Schalthebel, der durch einen Kabelzug mit der Schaltvorrichtung verbunden ist. Wird der Hebel während des Tretens betätigt, so wird die Schaltvorrichtung durch die veränderte Spannung des Kabelzugs seitlich verschoben und die Kette wird von einem Zahnrad auf ein anderes gelegt. Zu dieser Unterposition gehören auch gesondert gestellte Umwerfer oder Schaltwerke sowie nicht montierte Warenzusammenstellungen, die aus diesen Schaltvorrichtungen mit Kabelzügen oder Schalthebeln bestehen. Gesondert gestellte Schalthebel und Kabelzüge sind dagegen als Teile in die Unterposition 8714 99 90 einzureihen.
Umwerfer
Schaltwerk |
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8714 99 90 |
andere; Teile Hierher gehören z. B. Kindersitze für die Beförderung von Kindern auf Fahrrädern von Erwachsenen. Sie können entweder auf dem Gepäckträger, am Rahmen oder auf bzw. an der Lenkstange befestigt werden. Diese Sitze sind hauptsächlich zur Verwendung mit Fahrrädern geeignet und gelten daher als Zubehör für Fahrräder. |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
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8716 10 92 und 8716 10 98 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen Unter „Gewicht“ ist das Gewicht des Fahrzeugs mit allen ständig zur Einrichtung oder zur Ausrüstung gehörenden Gegenständen zu verstehen. |
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8716 39 10 |
ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom ) Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
KAPITEL 88
LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON
Unterpositions-Anmerkung 1 |
Als nicht fest eingebaute Ausrüstungen gelten z.B. die Notausrüstungen (wie Rettungsboote, Fallschirme, Notrutschen) und auswechselbare Ausstattungsgegenstände. Wenn ein unvollständiges oder unfertiges Luftfahrzeug aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als vollständige Ware eingereiht wird, ist das Leergewicht, das zur Feststellung der entsprechenden Unterposition zugrunde zu legen ist, das Gewicht des Luftfahrzeugs in flugbereitem Zustand. |
8802 |
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge |
8802 11 00 und 8802 12 00 |
Hubschrauber Hierher gehören nur Luftfahrzeuge, bei denen der Auftrieb und der Antrieb durch einen oder mehrere maschinell angetriebene Rotoren erzielt werden. |
8802 11 00 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger Hierher gehören Hubschrauber mit mehreren Rotoren (sogenannte Drohnen) unterschiedlicher Größe, die im autonomen Betrieb (zu einem vorprogrammierten Bestimmungsort) fliegen oder durch den Nutzer ferngesteuert werden können. Haben sie jedoch den Charakter von Spielzeug oder von Modellen zur Unterhaltung, werden sie in die Position 9503 eingereiht. Siehe die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union zu dieser Position. |
KAPITEL 89
WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN
Zusätzliche Anmerkung 1 |
Als „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“, gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten. Unter „größter Rumpflänge“ ist die Länge „über alles“ des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z. B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu. Als „Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt“ gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z. B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:
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8901 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern Schiffsrumpfhälften und -drittel gehören nicht hierher, sondern sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 7308 ). |
8901 90 10 |
für die Seeschifffahrt Hierher gehören auch Transportschiffe für Leichter und Schuten. Diese Schiffe befördern an Stelle von Containern der üblichen Art Leichter oder Schuten, die selbst zuvor auf dem Wasser zum Transportschiff gefahren sind und anschließend auf dieses Schiff geladen wurden. Das Transportschiff ist in Kammern aufgeteilt, in denen jeweils drei bis vier Leichter oder Schuten gestapelt werden. Es ist mit einem Portalkran, einer versenkbaren Hebebühne oder anderen Vorrichtungen zum Beladen, Handhaben und Entladen der Leichter oder Schuten ausgerüstet. Hierher gehören nur die Transportschiffe selbst, während die Leichter oder Schuten, die zuerst als Schiffe für die Binnenschifffahrt, dann als „Container“ während der Seeüberfahrt und anschließend erneut als Schiffe für die Binnenschifffahrt verwendet werden, der Unterposition 8901 90 90 zuzuweisen sind. |
8904 00 |
Schlepper und Schubschiffe Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901 . |
8904 00 91 und 8904 00 99 |
Schubschiffe Die in den Erläuterungen zu Position 8904 des HS, zweiter Absatz, beschriebenen Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach sowohl Schubschiffe als auch Schlepper sind, gehören in jedem Fall hierher. |
8905 |
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901 . |
8906 |
Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901 . |
ABSCHNITT XVIII
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF-ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
KAPITEL 90
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Hierher gehören sowohl die für das sichtbare Licht als auch die für das unsichtbare Spektrum (infrarotes, ultraviolettes Licht) verwendeten Waren. Nicht hierher gehören dagegen Elemente der Elektronenoptik, wie z. B. elektrostatische Linsen, elektromagnetische Linsen und so genannte elektrische Zwischenlinsen (im Allgemeinen Kapitel 85). |
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9001 10 10 und 9001 10 90 |
optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern Nicht zu diesen Unterpositionen gehören ebenfalls Stecker und Kupplungen zum Verbinden von optischen Fasern sowie von Bündeln und Kabeln aus optischen Fasern. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8536 70 00 |
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9001 20 00 |
Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten Zu dieser Unterposition gehören Folien von polarisierenden Stoffen auf Rollen, z. B. zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen
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9001 90 00 |
andere Hierher gehören z. B.:
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren Bänder, Ketten und Ähnliches (z. B. „Brillenbänder“ oder „Brillenketten“) für die Waren dieser Position, mit oder ohne Endschlaufen, gelten weder als Teile noch als Zubehör, da sie weder integrale Bestandteile dieser Waren sind noch deren Funktion ergänzen oder verbessern. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (z. B. in der Position 5609 , 6307 , 7117 , 7315 oder 7616 ) einzureihen. |
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9005 |
Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie) Hierher gehören auch derartige Geräte mit Bildverstärkern, die Nachtsicht ermöglichen. |
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9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) |
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9006 59 00 |
andere Hierher gehören Fotoapparate von der zum Herstellen von Druckplatten oder Druckformzylindern verwendeten Art. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9006 des HS, Teil I dritter Absatz Ziffer 17, aufgeführten Waren. |
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9010 |
Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände |
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9010 50 00 |
andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter Hierher gehören z. B. so genannte Leiterplatten-Belichtungsapparate, die auf einem Fotonegativ abgebildete Schaltungsbilder von gedruckten Schaltungen durch Belichtung auf Isolierstoffplatten kopieren, aus denen Leiterplatten hergestellt werden. Die Apparate bestehen im Wesentlichen aus einer mit Ultraviolett-Lampen ausgestatteten Belichtungskammer, in deren Rahmen Fotonegativ und Isolierstoffplatte hineingelegt werden und in der die Platte im Vakuum unter Kontakt belichtet wird. |
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9013 |
Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
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9013 80 90 |
andere Hierher gehören z. B. Vergrößerungsschirme für Fernsehgeräte, bestehend aus einem optischen Element (Fresnelsche Linse) aus Kunstoff, einem Rahmen sowie einer Vorrichtung aus Metallstangen, mit der der Schirm vor dem Fernsehgerät befestigt wird. |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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9017 10 90 |
andere Hierher gehören auch Zeichentische, die mit Vorrichtungen, z. B. Pantografen, ausgestattet sind. |
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9017 20 05 bis 9017 20 90 |
andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte Hierher gehören z. B.:
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe |
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9018 50 10 |
nicht optische Neben den allgemein einsetzbaren Ultraschalldiagnosegeräten gehören hierher z. B. auch Spezialgeräte zur Augenuntersuchung mittels Ultraschall (z. B. zum Feststellen der Dicke von Hornhaut und Augenlinse oder zum Bestimmen der Länge des Augapfels (Bulbus)). |
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9018 90 84 |
andere Hierher gehören z. B.:
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Nicht hierher gehören sogenannte Aderpressen. Diese bestehen im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem. Sie werden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen kann das Festziehen beispielsweise mittels eines (eigens vorhandenen) Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe sind sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienen (im Allgemeinen Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes). Siehe insbesondere die HS-Erläuterungen zu Position 9018 , vierter Absatz.
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9021 |
Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen Der Begriff „Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position erfasst nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen. Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern. Nicht hierher gehören ebenfalls Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata (Unterposition 3006 91 00 ). |
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9021 10 10 |
Orthopädische Apparate und Vorrichtungen Zu dieser Unterposition gehören „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“, die im Unterschied zu herkömmlichen Erzeugnissen, die für verschiedene Zwecke verwendet werden können (beispielsweise Erzeugnisse für überbeanspruchte Gelenke, Bänder oder Sehnen, verursacht durch sportliche Aktivitäten, Maschine schreiben, und Erzeugnisse, die lediglich, beispielsweise entzündungsbedingte Schmerzen, in dem beschädigten oder versehrten Körperteil lindern) besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind. Die „orthopädischen Apparate und Vorrichtungen“ müssen eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. Gelenke, Bänder oder Sehnen) verhindern, sodass weitere Verletzungen oder körperliche Schäden (oder deren Verschlimmerung) ausgeschlossen werden können, und zwar im Unterschied zu herkömmlichen Erzeugnissen, die unerwünschte Bewegungen erlauben, aber dennoch reflexartige Bewegungen (d. h. unbewusst ausgeführte Bewegungen) aufgrund ihrer relativen Steifheit verhindern, beispielsweise flexible Schienen, Druckpelotten, nicht elastische Spinnstoffe, bewegungseinschränkende Klettverschlussbänder. Siehe auch Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und Medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG v Oberfinanzdirektion Koblenz, Randnrn. 36, 37, 39, 40, 43 und 45 (ECLI:EU:C:2002:637). Beispiele für Waren der Unterposition 9021 10 10 :
Beispiele für Waren des Abschnitts XI:
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9021 39 90 |
andere Hierher gehören z. B.:
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9021 40 00 |
Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9021 des HS, Abschnitt IV, erfassten Geräte, auch in Form von Brillen. |
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9021 50 00 |
Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör Hierher gehören nur die Herzschrittmacher selbst. Teile und Zubehör für Herzschrittmacher sind (vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90) der Unterposition 9021 90 90 zuzuweisen (z. B. Gehäuse, Gehäuseschalen, Gehäusedeckel und Elektroden). Gesondert gestellte Primärbatterien und elektrische Akkumulatoren für Herzschrittmacher gehören zu Position 8506 oder 8507 . Mit Transformator- „Primärwicklung“ ausgestattete Ladegeräte zum Aufladen des Akkumulators im implantierten Herzschrittmacher durch induktive Energieversorgung der Sekundärspule im Herzschrittmacher sind in die Position 8504 einzureihen. |
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9021 90 90 |
andere Hierher gehören z. B. folgende Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:
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9022 |
Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen |
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9022 12 00 |
Apparate für die Computertomografie Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 9022 12 des HS. Zu Position 8543 gehören dagegen Bildspeichersysteme, nicht in Röntgengeräte integriert, die von einer externen Videokamera gelieferte analoge Videosignale von Röntgenbildern digitalisieren, überarbeiten und speichern (archivieren). Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Analog-Digital-Wandler, einem Prozessrechner, Monitoren und einem Magnetband- oder Magnetplattenspeicher. |
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9022 90 20 |
Teile und Zubehör für Röntgenapparate und -geräte Hierher gehören z. B. Fenster aus Beryllium für Röntgenröhren. |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
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9025 11 20 und 9025 11 80 |
unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt „Unmittelbar ablesbar“ sind Thermometer, bei denen die Temperatur auf einer Skala durch das Niveau der Thermometerflüssigkeit angezeigt wird. |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
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9026 20 20 bis 9026 20 80 |
zum Messen oder Überwachen des Druckes Hierher gehören auch Reifenfüllgeräte mit Manometer, selbst wenn diese Geräte nicht an eine externe Druckluftzuführung anzuschließen, sondern mit einem eigenen Druckluftbehälter ausgestattet sind. |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
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9027 10 10 |
elektronische Hierher gehören z. B. so genannte Laser-Luftpartikelzähler. Das sind elektronische Geräte, die z. B. in Industrieanlagen oder im Bereich der Medizin den Staubgehalt bereits gefilterter Luft bestimmen (kontrollieren). Die in der Luftprobe enthaltenen Staubpartikel bewirken, dass in der Messkammer der Geräte mittels Laserstrahl ein Streulicht erzeugt wird, das — durch ein Linsensystem gebündelt — von einer Fotodiode erfasst und in ein elektrisches Signal umgewandelt wird. Mit Hilfe vorprogrammierter Vergleichsdaten wird der Staubpartikelanteil bestimmt und das Messergebnis auf der Digitalanzeige der Geräte sichtbar gemacht oder auf einem externen Streifendrucker ausgedruckt. Das Messergebnis kann auch als elektrisches Signal über eine Schnittstelle (Interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden. |
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9027 30 00 |
Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden Hierher gehören z. B. mikroprozessorgesteuerte elektronische Geräte (so genannte optische Vielkanalanalysatoren) zum Messen und Analysieren der Wellenlängen optischer Signale für Spektraluntersuchungen. Die mittels Detektoren gemessenen Wellenlängen der optischen Signale werden in digitale elektrische Signale umgewandelt und mit vorgegebenen Werten verglichen (analysiert). Das Ergebnis des Vergleichs wird rechnerisch ausgewertet und auf anschließbaren externen Monitoren dargestellt. |
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9027 50 00 |
andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden Hierher gehören z. B. elektronische Geräte, die in chemischen Laboratorien von Krankenhäusern zur vollautomatischen Analyse von Blutseren verwendet werden. Sie bestehen im Wesentlichen aus dem eigentlichen Analysengerät (mit Probenvorbereitungsvorrichtung, Reagenzdosiereinrichtung und fotometrischem Messsystem aus Halogenlampe als Lichtquelle und Fotodioden als Detektoren), einem Steuer- und Auswertegerät (mit Mikroprozessoren und Bildschirm zur Anzeige der Messergebnisse) und einem Drucker zum Aufzeichnen der Messergebnisse. Alle drei Einzelgeräte sind durch elektrische Kabel miteinander verbunden. |
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9027 80 99 |
andere Hierher gehören z. B. Klimaprüfschränke, die mit Druckkammer, elektrischer Heizung, Luftbefeuchtungsvorrichtung und elektrischer Steuerung ausgestattet sind und in denen elektronische Bauelemente zur Prüfung der Dauer ihrer Funktionsfähigkeit, ihrer Isolation usw. bestimmten Druckverhältnissen, Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten ausgesetzt werden, um die bei ihrer späteren Verwendung auftretenden Einflüsse und Umweltbedingungen zu simulieren. |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate und Geräte, die sowohl zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen können, bleiben gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Position 9030 , wenn sie ihrem Charakter nach hauptsächlich zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen dienen. Dies ist z. B. der Fall bei Kathodenstrahloszilloskopen und Kathodenstrahloszillografen sowie bei Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen (Unterposition 9030 20 00 ). Nicht hierher gehören dagegen Instrumente, Apparate und Geräte, bei denen der wesentliche Charakter nicht ermittelt werden kann, weil sie im gleichen Maße zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen. So sind z. B. Geräte zum Prüfen des Motors und der Zündanlage von Kraftfahrzeugen durch Messen elektrischer Größen (z. B. Spannung und Widerstand) und nicht elektrischer Größen (z. B. Drehzahl, Schließwinkel und Unterbrecherzustand) gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Position 9031 zuzuordnen. |
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9030 20 00 |
Oszilloskope und Oszillografen Hierher gehören Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen zum Messen und Aufzeichnen elektrischer Größen, die sich schnell verändern. Diese Geräte, die auch Lichtstrahl- oder UV-Schreiber oder „Schleifenoszillografen“ genannt werden, zeichnen die zu beobachtende periodische Erscheinung als Messsignale mittels Lichtstrahl oder UV-Strahl auf lichtempfindliches Papier auf. |
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9030 39 00 |
andere, mit Registriervorrichtung Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z. B. Kapazität, Induktivität, Impedanz, Widerstand, Spannung) die Funktionsfähigkeit von Leiterplatten (gedruckten Schaltungen) oder anderen elektronischen Bausteinen feststellen und eventuelle Fehler (z. B. Kurzschlüsse, Unterbrechungen) anzeigen. Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Ausgabedrucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert. Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen und Erkennen, ob die Gehäuse elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031 ). |
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9030 82 00 |
zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z. B. Spannung, Frequenz) die Funktionsfähigkeit von Halbleiterscheiben (wafers), Chips oder anderen Halbleiterbauelementen feststellen und eventuelle Fehler (z. B. Abweichungen von vorgegebenen Werten) anzeigen. Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Drucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert. Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen, ob die Gehäuse integrierter Schaltungen oder anderer elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031 ). |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
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9031 20 00 |
Prüfstände Prüfstände für Einspritzpumpen von Dieselmotoren bestehen im Wesentlichen aus einem Elektromotor und einer Vorrichtung mit Injektoren und graduierten Glasröhren zum Kontrollieren des Ausstoßes der Pumpenelemente. Das Ganze ist auf einem gemeinsamen Gestell befestigt und kann auch mit einem Hilfsapparat (Stroboskop) ausgerüstet sein, mit dem der genaue Zeitpunkt des Einspritzens des Treibstoffes kontrolliert werden kann. |
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9031 80 20 |
zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen Geometrische Größen sind z. B. Länge, Abstand, Durchmesser, Radius, Krümmung, Winkelgröße, Neigung, Volumen, Rauigkeit einer Oberfläche. Hierher gehören auch Wasserwaagen. Nicht hierher gehören Interferometer zur Bestimmung der Ebenheit einer Oberfläche, zur Verwendung in Laboratorien (Unterposition 9027 50 00 ). |
KAPITEL 91
UHRMACHERWAREN
9102 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 Hierher gehören auch mit elektronischen Rechenmaschinen ausgestattete Uhren, sofern sie die Form einer Armbanduhr oder einer Taschenuhr aufweisen. Nicht hierher gehören jedoch elektronische Rechenmaschinen mit Zeit- und Datumsanzeige und Wecker (Unterposition 8470 10 00 , 8470 21 00 oder 8470 29 00 , je nach Beschaffenheit). |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon An den Gehäusen für Uhren befestigte Armbänder werden wie die Gehäuse eingereiht. Werden sie jedoch mit den Gehäusen zusammen, aber nicht an ihnen befestigt, gestellt, so werden sie nach eigener Beschaffenheit eingereiht (Position 9113 ). |
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9114 |
Andere Uhrenteile |
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9114 10 00 |
Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern Hierher gehören alle in Uhrwerken verwendeten Federn. Neben den Antriebsfedern und Spiralfedern gehören hierher z.B.:
Nicht hierher gehören Federn für Gehäuse von Uhrmacherwaren, die Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV sind. Federhäuser mit Antriebsfedern gehören zu Unterposition 9114 90 00 . |
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9114 90 00 |
andere Hierher gehören z.B.:
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KAPITEL 92
MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE
9207 |
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons) |
9207 10 30 |
Digital-Pianos Im Gegensatz zu Synthesizern und Keyboards haben Digital-Pianos eine Klaviatur, die sowohl im Tonumfang als auch in der Breite der einzelnen Tasten genau der Konstruktion akustischer Klaviere (Position 9201 ) entspricht. Sie arbeiten mit gesampelten Klängen, um dem Klang akustischer Klaviere möglichst nahe zu kommen. Die Spieltechnik sowohl der Tasten als auch der Pedale entspricht der akustischer Klaviere. Digital-Pianos haben in aller Regel einen eingebauten Verstärker und eingebaute Lautsprecher. |
9207 10 50 |
Synthesizer Synthesizer unterscheiden sich von den anderen Musikinstrumenten der Unterposition 9207 10 dadurch, dass sie dem Spieler die Möglichkeit geben, neben der Verwendung und Veränderung von vorgegebenen Klangfarben (sog. „pre-sets“) auch eigene Klangfarben zu programmieren. Synthesizer können auch weitere elektronische Bausteine integriert haben wie z.B. Sampler, Verstärker, Lautsprecher, Sequenzer, Echo-, Flanger-, Distortion- und ähnliche Effektbausteine, elektronisches Schlagzeug. |
9207 10 80 |
andere Hierher gehören auch Keyboards, das sind Musikinstrumente, bei denen der Spieler nur vorgegebene Klangfarben (sog. „pre-sets“) verwenden kann. Der Spieler kann keine eigenen Klangfarben erzeugen oder programmieren. Keyboards können auch integrierte Verstärker und Lautsprecher haben. |
ABSCHNITT XIX
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
KAPITEL 93
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
9305 |
Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 |
9305 91 00 |
von Kriegswaffen der Position 9301 Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9305 des HS, Ziffern 1 bis 7, genannten Teile, soweit sie nach Beschaffenheit und Ausführung offensichtlich nicht als Teile von Jagd- und Sportwaffen oder anderen Waffen der Position 9302 00 00 , 9303 oder 9304 00 00 verwendbar sind. |
9306 |
Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen |
9306 21 00 |
Patronen Die Patrone besteht aus dem Geschoss einer Feuerwaffe (Blei oder Kugel), der Hülse mit der Ladung und dem Hülsenboden (aus Metall) mit der Zündkapsel. |
9306 30 10 |
für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301 Alle Patronen für die in dieser Unterposition genannten Waffen sind kurz und von gedrungener Form. Teile von Patronen sind Hülsen, auch mit Zündhütchen, Böden, Ambosse aus Messing, Kugeln usw. Hierher gehören auch Rohlinge solcher Teile. |
9306 30 30 |
für Kriegswaffen Hierher gehören z. B. Gewehr- und Karabinerpatronen (ausgenommen Exerzierpatronen und dergleichen ohne Pulver, der Unterposition 9306 30 90 ), und zwar Patronen mit gewöhnlichem Geschoss, Platzpatronen, Patronen mit Brandgeschoss, mit panzerbrechendem Geschoss usw. |
ABSCHNITT XX
VERSCHIEDENE WAREN
KAPITEL 94
MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
Allgemeines
Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A.
Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40.
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken.
Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:
9401 |
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus einem Tisch und Stühlen, wobei der Tisch nicht dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen. Im Allgemeinen sind diese Tische zum Essen zu klein und z. B. in Bezug auf ihre Größe von geringerer Bedeutung als die Sitzmöbel. Daher verleihen die Sitzmöbel der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9403 ). Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9401 :
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Für die Zwecke dieser Position gilt jede Bezugnahme auf Bambus nur als Bezugnahme auf pflanzliche Stoffe der Position 1401 . Andererseits gilt für die Zwecke dieser Position jede Bezugnahme auf Holz auch als Bezugnahme auf Bambusplatten der Position 4412 . (Siehe auch Anmerkung 1 b) und Anmerkung 6 zu Kapitel 44). |
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9401 10 00 |
Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art Hierher gehören Sitzmöbel, die im Allgemeinen aus leichtem und widerstandsfähigem Material hergestellt sind (z.B. aus Duraluminium). Sie lassen sich in den meisten Fällen durch ihre andersartige Bauweise (verstellbar, besondere Befestigungsart auf dem Boden oder an der Wand, Sicherheitsgurte oder entsprechende Vorrichtungen für das Anbringen solcher Gurte usw.) von Sitzmöbeln für andere Beförderungsmittel unterscheiden. Schleudersitze für Flugzeuge gelten nicht als Sitzmöbel im Sinne der Position 9401 , sondern werden als Teile von Luftfahrzeugen eingereiht (Position 8803 ). |
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9401 90 10 |
von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art Nicht hierher gehören hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung (Unterposition 8412 21 20 oder 8412 21 80 ). |
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9403 |
Andere Möbel und Teile davon Für die Einreihung von Tischen aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist, (etwa weil die Platte aus Edelmetall, Glas, Marmor oder Edelholz besteht). Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus Tisch und Stühlen, wobei der Tisch dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen („Esstische“). Diese Zusammenstellungen werden nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) eingereiht, da weder der Tisch noch die Sitzmöbel im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als für die Warenzusammenstellung charakterbestimmend angesehen werden können. (Siehe auch das HS-Einreihungsavis zu Unterposition 9403 60 und die KN-Erläuterungen zu Position 9401 ). Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9403 :
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Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden. Beispiele:
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Nicht hierher gehören Wäschekörbe und -säcke. Für die Zwecke des Kapitels 94 sind „Möbel“„bewegliche“ Gegenstände (nicht in einer Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbeschreibung erfasst), die dazu bestimmt sind, auf den Boden gestellt zu werden und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern usw. dienen. Wäschekörbe und -säcke werden nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht. Z. B. werden Wäschekörbe aus Eisen oder Stahl als andere Haushaltsartikel in Position 7323 (welche auch Wäschekörbe erfasst, siehe HS-Erläuterungen zu Position 7323 Buchstabe A Nummer 3) und Wäschekörbe aus Flechtstoffen in Position 4602 (welche auch Körbe aller Art erfasst, siehe HS-Erläuterungen zu Position 4602 Nummer 1) eingereiht. Beispiele für Wäschekörbe und -säcke, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind:
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Die Erläuterungen zu Position 9401 bezüglich der Bezugnahmen auf Bambus und Holz gelten sinngemäß. |
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Nicht hierher gehören „Informationsanzeigetafeln“ wie „Straßenaufsteller“ und „Roll-up-Ständer“. Sie sind in andere Positionen der Nomenklatur einzureihen, in denen sie genauer erfasst sind (z. B. Straßenaufsteller zum Schreiben oder Zeichnen, die Waren der Position 9610 entsprechen), oder nach ihrer stofflicher Beschaffenheit:
Beispiel eines in die Position 9610 einzureihenden Straßenaufstellers:
Straßenaufsteller mit Kreidetafeloberfläche. Beispiel eines in die Position 8310 einzureihenden Straßenaufstellers:
Ausschließlich aus unedlen Metallen bestehender Straßenaufsteller. Beispiele für „Informationsanzeigetafeln“, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in eine Position einzureihen sind, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind:
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9404 |
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen |
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9404 10 00 |
Sprungrahmen Siehe die Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe A. |
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9404 90 10 und 9404 90 90 |
andere Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, aufgeführten Waren. Hierher gehören auch elektrische Heizkissen mit Einlagen aus Zellkunststoff, Zellkautschuk, Watte, Filz oder Flanell. |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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9405 40 10 |
Scheinwerfer Siehe die Erläuterungen zu Position 9405 des HS, Teil I dritter und vierter Absatz. |
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9405 50 00 |
nicht elektrische Beleuchtungskörper Siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9405 , Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 6. Zu dieser Unterposition gehören Laternen aus beliebigem Stoff (ausgenommen die in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe), auch mit einer Haltevorrichtung oder einer spezifischen Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie weisen in der Regel im oberen Bereich Belüftungslöcher auf und verfügen über eine „Öffnung“, durch die eine Kerze eingesetzt werden kann. Zu dieser Unterposition gehören auch Kandelaber (siehe Abbildungen 1 und 2), Kerzenleuchter (siehe Abbildungen 3 und 4) und Kerzenhalter (siehe Abbildung 5), einschließlich Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter. Sogenannte „Teelichthalter“ aus verschiedenen Stoffen (Glas, Keramik, Holz, Kunststoff usw.), mit Aufnahmevorrichtung in unterschiedlichen Formen ohne Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts, sind von dieser Unterposition ausgenommen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (siehe Abbildungen 6 bis 12). Die Tatsache, dass eine Kerze oder ein Teelicht in der Aufnahmevorrichtung dank einer Vertiefung in einer festen Position gehalten werden kann, reicht für eine Einreihung in diese Unterposition nicht aus (siehe auch Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission (11)und Verordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission (12)). Beispiele für Waren der Unterposition 9405 50 00 : Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Abbildung 4
Abbildung 5
Beispiele für Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind; Abbildung 6
Abbildung 7
Abbildung 8
Abbildung 9
Abbildung 10
Abbildung 11
Abbildung 12
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude Hierher gehören sogenannte Folientunnel, bestehend aus Konstruktionsteilen (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre), Wänden und einem Dach (üblicherweise aus Kunststoff oder Glas), die im Gartenbau eingesetzt werden und den Anbau von Pflanzen unter einer Abdeckung ermöglichen. Sie sind für den langfristigen Einsatz im Freien bestimmt, weisen eine stabile Bauweise auf und sind wetterfest. Die Tunnel müssen groß genug sein, um einer Person das Betreten zu ermöglichen. Sie können auch so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer zusätzlichen Ausstattung, z. B. mit Heizung oder Klimaanlage, besteht. Im Gartenbau verwendete Folientunnel, die nicht den Charakter eines vorgefertigten Gebäudes haben (d. h., die eine instabile Bauweise aufweisen, zur kurzfristigen Nutzung bestimmt sind und leicht demontiert und versetzt werden können), sind nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre) einzureihen, die der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleihen. Beispiele für Waren der Position 9406 :
Abbildung 1
Abbildung 2 Beispiele für Waren, die nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (Rohre) einzureihen sind:
Abbildung 3
Abbildung 4
Abbildung 5 |
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9406 90 10 |
Mobilheime Mobilheime weisen z.B. folgende Merkmale auf:
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KAPITEL 95
SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
Anmerkung 4 |
Kombinationen, die aufgrund dieser Anmerkung in Position 9503 einzureihen sind, bestehen aus einer oder mehreren Waren der Position 9503 , kombiniert mit einer oder mehreren Produkten anderer Positionen, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind, und die Kombinationen haben den wesentlichen Charakter von Spielzeug. Solche Kombinationen erhalten den wesentlichen Charakter von Spielzeug nicht allein aufgrund der Verpackung, sondern auch aufgrund der Bedeutung, des Wertes und der Verwendung ihrer Bestandteile. Die Einreihung solcher Kombinationen in die entsprechende Unterposition richtet sich nach den Bestandteilen der Position 9503 , die in der Kombination enthalten sind; die übrigen Bestandteile bleiben unberücksichtigt. Beispiele:
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9503 00 |
Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung:
Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt. Hierher gehören z. B.:
Nicht hierher gehören z. B.:
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9503 00 10 |
Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen Hierher gehören z. B. mit Kolbenverbrennungsmotoren betriebene Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder, so genannte „Quads“, sofern nachfolgende Kriterien nicht überschritten werden:
Im Gegensatz zu den meisten Spielfahrzeugen dieser Unterposition sind „Quad-Fahrzeuge“ zur Verwendung in unwegsamem Gelände bestimmt. Wird nur eines der Kriterien überschritten, so sind so genannte Quads in die Position 8703 einzureihen. Hierher gehören auch Roller mit Hilfsmotor, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
Wird nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind Roller mit Hilfsmotor in die Position 8711 einzureihen. |
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9503 00 21 |
Puppen Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C erster und zweiter Absatz. Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 81 bis 9503 00 99 . Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Puppen. |
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9503 00 29 |
Teile und Zubehör Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C dritter Absatz. |
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9503 00 35 und 9503 00 39 |
andere Bausätze und Baukastenspielzeug Hierher gehören andere Bausätze und Baukastenspielzeug, andere als maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, die den Charakter von Spielzeug besitzen. Solche Waren haben folgende Merkmale:
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9503 00 41 und 9503 00 49 |
Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Tieren oder nicht menschlichen Wesen. |
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9503 00 70 |
anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen „Zusammenstellungen“ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr verschiedenartigen Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung), die jeweils in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden. Waren der gleichen Unterposition, mit Ausnahme der Waren, die in Unterposition 9503 00 95 oder in Unterposition 9503 00 99 einzureihen sind (da diese verschiedene unterschiedliche Waren enthalten können), gelten nicht als verschiedenartige Waren. Neben den Waren, die die Zusammenstellung bilden, können bloße Zubehörteile oder Gegenstände von geringer Bedeutung, die in Verbindung mit den Waren verwendet werden sollen (beispielsweise eine Möhre aus Kunststoff oder eine Kunststoffbürste für ein Spielzeugtier), vorhanden sein. Gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 95 gehören in diese Unterposition auch Zusammenstellungen, die zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind, bestehend aus Waren der Position 9503 und einem oder mehreren Bestandteilen, die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt, die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug, wie beispielsweise:
Kosmetikzusammenstellungen für Kinder mit Zubereitungen der Position 3304 , die keine Waren der Position 9503 enthalten, sind dagegen von dieser Position ausgeschlossen (Position 3304 ). „Aufmachungen“ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug. |
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9503 00 75 und 9503 00 79 |
anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor Im Sinne dieser Unterpositionen umfasst der Begriff „Motor“ Motore und Kraftmaschinen der Positionen 8406 bis 8408 , 8410 bis 8412 oder 8501 , wie z. B. Druckluftmotore, mit Flügelrädern, Federkraft oder Gegengewichten betriebene Kraftmaschinen. |
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9503 00 81 bis 9503 00 99 |
andere Hierher gehören Nachbildungen von Menschen z. B. in Form von Film-, Märchen- oder Comicfiguren, Indianern, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Figuren dieser Art gehören oft zu einer Sammelserie. Aufgrund ihrer geringen Größe, ihres geringen Gewichts und ihrer robusten Bauweise werden sie aber üblicherweise von Kindern als Spielzeug benutzt. Ihr Unterhaltungswert bleibt daher im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig. Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Menschen (Zinnsoldaten und dergleichen). |
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9503 00 87 |
Tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder Hierher gehören tragbare Geräte (mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg), die üblicherweise so gestaltet sind, dass sie das Aussehen sogenannter Laptops, Tablets, Mobiltelefone und ähnlicher Geräte aufweisen. Aufgrund ihrer Gestaltung und einfachen Funktionsweise sind sie insbesondere dazu bestimmt, von Kindern für spielerische Lernaktivitäten verwendet zu werden. Mit diesen Geräten wird durch die Interaktion zwischen Kind und Gerät das Lernen gefördert. Sie lassen dem Kind die Wahl zwischen verschiedenen Eingabeoptionen in einem oder mehreren Bereichen, Themen usw. Die Geräte können auf diese Eingaben reagieren und auf der Grundlage vorprogrammierter Informationen Rückmeldungen geben. Das Kind kann seinen Erfolg somit selbst einschätzen und aus der Erfahrung lernen. |
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9504 |
Videospielkonsolen und –geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen) |
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9504 90 10 |
elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben Hierher gehören Rundstrecken mit mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden können. |
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9505 |
Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel Zusätzlich zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9505 (A) müssen Waren um als Festartikel eingereiht werden zu können, Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt sein. Diese Waren werden an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet. Die Waren sind aufgrund ihrer Anfertigung und ihres Designs (Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften) für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt. Ein „festlicher Anlass“ ist ein spezifischer Tag oder Zeitraum im Jahr, der von einer Gemeinschaft mit charakteristischen Emblemen und Bräuchen begangen wird. Einige dieser Festlichkeiten wurden bereits in der Antike aus religiösen Anlässen mit speziellen Riten begangen; andere werden landesweit gefeiert. Beispiele dafür sind Weihnachten, Ostern, Halloween, Valentinstag, Geburtstage und Hochzeiten. Folgende Waren sind auch als Festartikel zu betrachten:
Gegenstände die einen eigenen Gebrauchswert haben sind ausgeschlossen, auch wenn sie ein auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogenes Design oder auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogene Verzierungen aufweisen. Nicht zu dieser Position gehören:
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9506 |
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren ohne Griffe. Sie sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. als „Streifen aus Vollkautschuk“ in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40).
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9506 11 10 |
Langlaufski Die für den Langlauf verwendeten Skier sind sehr leicht und schmaler als die für den alpinen Skilauf. |
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9506 11 80 |
andere Ski Hierher gehören z. B. Sprungskier; Sprungskier sind bedeutend länger und breiter als die üblichen Gebrauchsskier. Ihre Laufseite weist keine Kantenverstärkung auf und hat mehrere Führungsrillen. |
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9506 29 00 |
andere Hierher gehören aufblasbare Armringe, Nackenringe, Gürtel oder ähnliche Artikel, nicht für Sicherheits- oder Rettungszwecke bestimmt, sondern die eine Schwimmhilfe darstellen, insbesondere zum Überwasserhalten einer Person, die Schwimmen lernt. Nicht hierher gehören:
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9506 31 00 |
vollständige Golfschläger Golfschläger bestehen aus einem Schaft aus Stahl, Aluminium oder Kohlenstofffasern, der an einem Ende mit einem Leder- oder Kautschukgriff und am anderen Ende mit einen Schlagkopf aus Stahl oder Holz versehen ist. Die verschiedenen verwendeten Köpfe haben unterschiedliche Neigungen, um mehr oder weniger lange Flugbahnen zu erzielen. |
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9506 32 00 |
Bälle Golfbälle haben hemisphärische Rillen, die den Zweck haben, den Ball während des Fluges in der gewünschten Richtung zu halten. Spielbälle für Turniere haben ein Höchstgewicht von 45,93 g und einen Durchmesser von mindestens 42,67 mm. |
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9506 40 00 |
Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis Tischtennisbälle sind gleichmäßig rund, bestehen aus Zelluloid oder aus ähnlichem Material, haben ein Gewicht von 2,7 g bei einem Durchmesser von 40 mm und einem Umfang von ca. 12,6 cm. Tischtennisnetze haben eine Breite (Höhe) von 15,25 cm und eine Länge von 183 cm. |
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9506 59 00 |
andere Hierher gehören z. B. Federballschläger, die kleiner und leichter als Tennisschläger sind; ihr Griff ist dünner und sehr flexibel. Hierher gehören auch Squashschläger. |
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9506 61 00 |
Tennisbälle Tennisbälle aus kautschutiertem Material und mit Filz überzogen sind ohne Naht. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 6,35 cm und 7,30 cm; sie haben ein Mindestgewicht von 56,00 g und ein Höchstgewicht von 59,40 g. |
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9506 62 00 |
aufblasbare Bälle Hierher gehören auch aufblasbare Gymnastikbälle, die zur allgemeinen körperlichen Ertüchtigung bestimmt sind. |
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9506 69 10 |
Kricket- und Polobälle Kricketbälle bestehen aus einer Lederhülle, die Werg, Kleie und Kork zusammengepresst enthält. Ihr Umfang beträgt zwischen 20,50 cm und 22,90 cm. Sie haben ein Gewicht zwischen 133 g und 163 g. Polobälle sind aus Holz, Bambus oder Kunststoff. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 7,6 cm und 8,9 cm und sie haben ein Gewicht zwischen 120 g und 135 g. |
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9506 69 90 |
andere Zu dieser Unterposition gehören „Jonglierbälle“ aller Größen, jeglicher Form und jeglichen Gewichts für Kinder und Erwachsene. Zu dieser Unterposition gehören auch sogenannte „Antistress-Bälle“, die ballförmig sind und unterschiedlich verziert sein können. Sie werden normalerweise aus Kunststoff oder Kautschuk hergestellt und sollen in der Hand geknetet werden.
Andere „Antistress-Artikel“, die in der Hand geknetet werden sollen und nicht ballförmig sind, werden jedoch in die Unterposition 9503 eingereiht.
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9506 70 10 |
Schlittschuhe Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen. |
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9506 70 30 |
Rollschuhe Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Rollschuhen. |
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9506 91 10 |
Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen Hierher gehören Übungsgeräte, wie z. B. Rudergeräte, Ergometer-Fahrräder, Stepper und Laufbänder, bei denen der Benutzer mit Hilfe eines Mechanismusses die gewünschte Belastung einstellen kann. |
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9506 99 10 |
Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle Hierher gehören z. B. Kricketschläger (aus Hartholz, mit einer Höchstbreite von 10,8 cm und einer Höchstlänge von 96,5 cm) und Poloschläger (Hämmer). |
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9506 99 90 |
andere Hierher gehören auch „Frisbees“ sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. |
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9507 |
Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte |
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9507 10 00 |
Angelruten Siehe die Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3. |
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9507 90 00 |
andere Hierher gehören z. B.:
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KAPITEL 96
VERSCHIEDENE WAREN
9601 |
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren) Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz. |
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9602 00 00 |
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz, sinngemäß. Nicht hierher gehören z. B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530 ). |
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9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |
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9603 10 00 |
Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil A. |
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9603 21 00 bis 9603 29 80 |
Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind Wimpernbürstchen bestehen im Allgemeinen aus mehreren Haarbüscheln, die im rechten Winkel zum Griff angebracht sind. Dagegen gehören Kleiderbürsten und Schuhbürsten zu Unterposition 9603 90 91 . |
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9603 40 90 |
Kissen und Roller zum Anstreichen Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil F erster und zweiter Absatz. |
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9603 90 10 |
von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil C. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
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9606 30 00 |
Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9606 des HS, dritter Absatz Buchstabe B zweiter Unterabsatz Ziffern 1, 2 und 3, genannten Waren. |
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
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9608 10 10 bis 9608 10 99 |
Kugelschreiber Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 1, aufgeführten Waren. Die Waren dieser Unterpositionen können mit einer elektronischen Uhr (im Allgemeinen mit Digitalanzeige) ausgestattet sein. |
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9608 30 00 |
Füllfederhalter und andere Füllhalter Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 3, aufgeführten Waren. Hierher gehören Eingabestifte für berührungsempfindliche Bildschirme, sogenannte Touch-Pens aus Stoffen aller Art. Generell gibt es zwei Arten von Eingabestiften: solche für resistive Bildschirme und solche für kapazitive Bildschirme. |
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9608 40 00 |
Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte) Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 5, aufgeführten Waren. |
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9608 91 00 |
Schreibfedern und Schreibfederspitzen Hierher gehören auch Röhrchenfedern für Buchstabenschablonen. |
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9608 99 00 |
andere Hierher gehören z. B. Kugeln für Kugelschreiber; sie bestehen im Allgemeinen aus Wolframkarbid, aber auch aus anderen Metallen (mit Ausnahme derjenigen aus Stahl der Position 7326 oder 8482 ) und haben einen Durchmesser zwischen 0,6 mm und 1,25 mm. Kugeln für Schreibfedern und Schreibfederspitzen gehören jedoch unabhängig vom Material aus dem sie hergestellt sind zu Unterposition 9608 91 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Teile). |
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9609 |
Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608 ), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide |
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9609 10 10 und 9609 10 90 |
Stifte mit festem Schutzmantel Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, erster Absatz Buchstabe B, genannten Waren. |
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9609 20 00 |
Minen für Stifte Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, dritter Absatz Ziffer 7, genannten Waren. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
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9612 10 10 bis 9612 10 80 |
Bänder Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 1. Zu diesen Unterpositionen gehören Waren wie gebrauchsfertige, wärmesensitive Farbbänder, die ohne weitere Verarbeitung zur Verwendung in einer Schreibmaschine oder in allen anderen Maschinen mit einer Vorrichtung zum Drucken geeignet sind. Länge und Breite der gebrauchsfertigen Farbbänder richten sich nach der Art der Maschine, in der sie verwendet werden. Waren, die nicht gebrauchsfertig sind, gehören nicht zu diesen Unterpositionen (im Allgemeinen Abschnitte VI und VII). |
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9612 20 00 |
Stempelkissen Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 2. |
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9613 |
Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte Hierher gehören auch Feuerzeuge, in die ein elektronischer Kleinrechner und gegebenenfalls auch eine elektronische Uhr eingebaut ist. |
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9614 00 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
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9614 00 10 |
Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9614 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Waren. |
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9615 |
Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516 , und Teile davon Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615 , vierter Absatz. Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung „Haarspangen und dergleichen“ Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht:
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9619 00 |
Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art |
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9619 00 30 |
aus Spinnstoffwatte Hierher gehören hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte, auch in Umhüllung aus undichten Geweben, Gewirken order Gestricken. |
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9619 00 79 |
andere Hierher gehören z. B. Slipeinlagen. |
(1) ABI. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABI. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(3) ABI. L 198 vom 20.7.1987, S. 1.
(4) ABl. C 2 vom 4.1.2019, S. 2.
(5) ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1.
(6) ABl. C 105 vom 11.4.2013, S. 1.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung der Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch für die Zwecke seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 9).
(9) Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar.
(10) Gleichbedeutende Bezeichnungen: — Dup-Negativ: contretype négatif (Französisch) — dupe negative (Englisch) — controtipi negative (Italienisch) — duplicaat-negatief (Niederländisch); — Zwischennegativ: internégatif (Französisch) — intermediate negative (Englisch) — internegativi (Italienisch) — internegatief (Niederländisch).
(11) Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission vom 25. Januar 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 11).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 6).