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Document 52019PC0563

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt

COM/2019/563 final

Brüssel, den 30.10.2019

COM(2019) 563 final

2019/0245(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Überprüfung der Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products, as Defined in Article 2 of the Agreement on Agriculture zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates soll die Europäische Kommission ermächtigt werden, einen im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu fassenden Beschluss im Namen der Union unterstützen. Die Welthandelsorganisation wurde durch das Übereinkommen von Marrakesch (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) gegründet, das am 1. Januar 1995 in Kraft trat.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens.

2.2.Ministerkonferenz und Allgemeiner Rat der Welthandelsorganisation

Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt jedoch der Allgemeine Rat zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.

Nach Artikel IX:1 bemühen sich die WTO-Gremien, ihre Beschlüsse durch Konsens zu fassen.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Allgemeinen Rates der WTO

Im Dezember 2013 nahmen die Handelsminister auf der neunten Tagung der WTO-Ministerkonferenz einen Beschluss über eine „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products, as Defined in Article 2 of the Agreement on Agriculture“ (WT/MIN(13)/39) (im Folgenden „Vereinbarung über Zollkontingente“) an.

Ziel der Vereinbarung über Zollkontingente ist es, die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu straffen. In Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente ist deren Überprüfung vorgesehen, bei der die bisherigen Erfahrungen mit ihrer Funktionsweise zu berücksichtigen sind. Die Überprüfung sollte spätestens vier Jahre nach der Annahme der Vereinbarung über Zollkontingente beginnen. Im Jahr 2018 leitete der Ausschuss für Landwirtschaft die Überprüfung ein. Anfang 2019 veröffentlichte das Sekretariat des Ausschusses für Landwirtschaft den Entwurf eines Berichts an den Allgemeinen Rat der WTO mit einer Darstellung der bisherigen Entwicklungen.

Da sich die WTO-Mitglieder über die inhaltlichen Änderungen der Vereinbarung über Zollkontingente nicht einig sind, empfiehlt der Ausschuss dem Allgemeinen Rat, den Überprüfungszeitraum bis Ende 2021 zu verlängern und die Verwaltung von Zollkontingenten transparenter zu gestalten (siehe Anhang 2 des Berichts).

Diese Empfehlungen (in Anhang 2 des Berichts) sollten dem Allgemeinen Rat im Dezember 2019 vorgelegt werden. Der Allgemeine Rat sollte diese Empfehlungen in Form eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Zollkontingente annehmen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag soll die Union in die Lage versetzt werden, auf der Tagung des Allgemeinen Rates der WTO im Dezember 2019 die Annahme eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Zollkontingente herbeizuführen.

Aus Sicht der Union ist eine Verlängerung des Überprüfungszeitraums bis Ende 2021 unerlässlich, da sie das Weiterbestehen der geltenden Vereinbarung über Zollkontingente ermöglicht und es den WTO-Mitgliedern erlaubt, weitere Beratungen über die Überprüfung der Vereinbarung zu führen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Allgemeine Rat der WTO ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das WTO-Übereinkommen, eingerichtetes Gremium.

Bei dem Akt, den der Allgemeine Rat annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel II:2 und Artikel IX:3 des WTO-Übereinkommens ein völkerrechtlich verbindlicher Akt.

Durch den vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der wesentliche Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Allgemeinen Rates der WTO das WTO-Übereinkommen ergänzen wird, indem die Anwendung der Vereinbarung über Zollkontingente verlängert wird und Vorschriften für eine bessere Nutzung der Zollkontingente festgelegt werden, sollte der Rechtsakt nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2019/0245 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden das „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 2 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

(3)Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der WTO zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.

(4)Nach Artikel IX:1 fassen die WTO-Gremien ihre Beschlüsse in der Regel durch Konsens.

(5)Auf der neunten Tagung der WTO-Ministerkonferenz (Bali, Dezember 2013) wurde ein Ministerbeschluss über eine „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products, as Defined in Article 2 of the Agreement on Agriculture“ (WT/MIN (13)/39) (im Folgenden „Vereinbarung über Zollkontingente“) angenommen, die die Verwaltung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse regelt.

(6)Gemäß Absatz 13 der Vereinbarung über Zollkontingente ist spätestens vier Jahre nach ihrer Annahme eine Überprüfung der Funktionsweise der Vereinbarung einzuleiten, bei der die bis dahin gewonnenen Erfahrungen mit ihrer Funktionsweise berücksichtigt werden. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Inanspruchnahme der Zollkontingente fortlaufend zu verbessern.

(7)Im Einklang mit Absatz 13 hat der Ausschuss für Landwirtschaft im Jahr 2018 die Vereinbarung über Zollkontingente überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der Tagung des Allgemeinen Rates im Dezember 2019 in Form eines Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft vorgelegt (Bericht Nr. .... „Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten“ vom ...).

(8)Da sich die WTO-Mitglieder über die inhaltlichen Änderungen der Vereinbarung über Zollkontingente nicht einig sind, wird in dem Bericht empfohlen, den Überprüfungszeitraum bis Ende 2021 zu verlängern, damit ein Konsens über inhaltliche Änderungen erreicht werden kann. Der Bericht enthält ferner Empfehlungen, durch die die Verwaltung der Zollkontingente transparenter gestaltet werden soll.

(9)Auf seiner Tagung im Dezember 2019 sollte der Allgemeine Rat der WTO ersucht werden, die Annahme der in Anhang 2 des Berichts Nr. .... enthaltenen Empfehlungen in Form eines Beschlusses über die Überprüfung der Vereinbarung über Zollkontingente in Erwägung zu ziehen.

(10)Es ist angebracht, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union bindend sein wird.

(11)Im Allgemeinen Rat der WTO wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Europäischen Kommission auf der Tagung des Allgemeinen Rates der Welthandelsorganisation im Dezember 2019 im Namen der Union zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses zur Annahme der Empfehlungen des Ausschusses für Landwirtschaft an den Allgemeinen Rat in Anhang 2 seines diesem Beschluss beigefügten Berichts Nr. .... vom ....

Die Vertreter der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation können geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, C-399/12, Deutschland/Rat, EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
Top

Brüssel, den 30.10.2019

COM(2019) 563 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

ÜBERPRÜFUNG DER FUNKTIONSWEISE DES BESCHLUSSES VON BALI ÜBER DIE VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN

Bericht an den Allgemeinen Rat

(1)Auf der neunten Tagung der Ministerkonferenz nahmen die Minister den Beschluss über eine „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products, as Defined in Article 2 of the Agreement on Agriculture“ (WT/MIN (13)/39) (im Folgenden „Zollkontingent-Beschluss von Bali“) an. Die Minister beauftragten den Ausschuss, spätestens ab 2017 die Umsetzung der im Rahmen des Beschlusses von Bali über Zollkontingente festgelegten Verpflichtungen der Mitglieder zu überprüfen und zu überwachen. Ziel dieser Überprüfung, bei der die bis dahin gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden, ist es, die Inanspruchnahme der Zollkontingente fortlaufend zu verbessern. 1 Die Beratungen zur Überprüfung begannen auf der Sitzung des Ausschusses im Oktober 2017. 2 In der Sitzung im Februar 2018 vereinbarte der Ausschuss im Dokument G/AG/W/171 3 das Verfahren und die Fristen für die Überprüfung. Entsprechend dem vereinbarten Verfahren wurde die Überprüfung im Rahmen von offenen informellen Sitzungen des Ausschusses durchgeführt, die am Rande der regulären Sitzungen des Ausschusses stattfanden. 4

(2)Die Mitglieder erörterten die Überprüfung in vier informellen Sitzungen des Ausschusses am 20. Februar, 11. Juni, 25. September und 26. November 2018. Auf der informellen Sitzung im November wurde eine thematische Sitzung zu den Themen „Verwaltung von Zollkontingenten“ und „Nichtausschöpfung“ abgehalten, an der Vertreter der Industrie teilnahmen. In die Beratungen zur Überprüfung flossen auch mehrere schriftliche Beiträge von Mitgliedern ein. Außerdem erstellte das Sekretariat auf Ersuchen der Mitglieder und gemäß dem vereinbarten Verfahren und den Fristen für die Durchführung der Überprüfung ein Hintergrundpapier 5 über die Verwaltung von Zollkontingenten und Ausschöpfungsquoten, um die Überprüfung zu erleichtern. Anhang 1 enthält eine Liste aller im Rahmen der Überprüfung bislang berücksichtigten schriftlichen Unterlagen.

(3)Die Mitglieder haben in den Beratungen zur Überprüfung folgende Themen in den Vordergrund gestellt: 1) wirksame Umsetzung und Weiterverfolgung der sich aus dem Beschluss von Bali über Zollkontingente ergebenden materiellrechtlichen Verpflichtungen; 2) Transparenzverpflichtungen im Zusammenhang mit Zollkontingenten; 3) Nichtausschöpfungsmechanismus. Nachstehend sind einige Elemente 6 aufgeführt, die – u. a. bei den thematischen Beratungen im November – im Rahmen dieser drei Themen angesprochen wurden.

WIRKSAME UMSETZUNG UND WEITERVERFOLGUNG

i)Neuzuteilung nicht verwendeter Lizenzen im Rahmen eines Zollkontingents; 

ii)Verfahren der Neuzuteilung, auch in Bezug auf länderspezifische Zuteilungen 7 ;

iii)Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zur Verbesserung der Ausschöpfung der Zollkontingente, einschließlich Neuzuteilung von Zollkontingenten im Rahmen regionaler Handelsabkommen.

2) TRANSPARENZVERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT ZOLLKONTINGENTEN

i)zeitnahe und vollständige Zollkontingent-Notifizierungen;

ii)unverzügliche Meldung von Änderungen bei der Verwaltung von Zollkontingenten;

iii)kohärente Meldung der Ausschöpfungsquoten durch alle Mitglieder mit Zollkontingent-Verpflichtungen;

iv)harmonisierte Notifizierungsverfahren (z. B. für nicht eröffnete Zollkontingente oder für vorgesehene Zollkontingente ohne Zollvorteil);

v)Mitteilung der Gründe für eine Nichtausschöpfung;

vi)Austausch nationaler Erfahrungen und bewährter Verfahren für die Verwaltung von Zollkontingenten;

vii)besondere und differenzierte Behandlung (Aufwendigkeit von Notifizierungsverpflichtungen);

viii)Zusammenhang mit Notifizierungsverpflichtungen bei den Einfuhrlizenzverfahren;

ix)technische Unterstützung durch das Sekretariat im Hinblick auf eine bessere Einhaltung der Notifizierungsverpflichtungen durch die Mitglieder.

NICHTAUSSCHÖPFUNGSMECHANISMUS

i)unterschiedliche Verpflichtungen der Mitglieder (Anhang A Absatz 4);

ii)besondere und differenzierte Behandlung;

iii)Möglichkeit einer künftig nicht mehr allgemeinen Anwendbarkeit;

iv)Zusammenhang zwischen Anhang B und Anhang A Absatz 4;

v)Ermittlung der Gründe für eine Nichtausschöpfung;

vi)gezielte Prüfung von nicht ausgeschöpften Zollkontingenten in einigen spezifischen Sektoren;

vii)praktische Anwendbarkeit des Nichtausschöpfungsmechanismus (Ermittlung der Gründe – einschließlich potenzieller Komplexität –, warum der Mechanismus noch nicht in Anspruch genommen wurde, Austausch von Erfahrungen, Vereinfachung der Verfahrensanforderungen);

viii)Führung einer Liste von nicht ausgeschöpften Zollkontingenten durch das Sekretariat.

(4)Bei der Frage der künftigen Anwendung von Absatz 4 des Nichtausschöpfungsmechanismus und der damit verbundenen besonderen und differenzierten Behandlung nahmen die Mitglieder unterschiedliche Standpunkte ein. Einige Entwicklungslandmitglieder erklärten, die im Zollkontingent-Beschluss von Bali enthaltenen Bestimmungen für eine besondere und differenzierte Behandlung dürften nicht verwässert werden; andere Mitglieder machten geltend, die besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsländern dürfe nicht zu einer Sonderregelung führen; die begünstigten Entwicklungsländer sollten stattdessen nach Maßgabe ihres Entwicklungsstands Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zollkontingenten eingehen.

(5)Mehrere Mitglieder waren der Auffassung, diese Überprüfung sei auf eine Verbesserung der Verwaltung von Zollkontingenten beschränkt, um sie von den Marktzugangsverhandlungen zu unterscheiden. Andere erklärten, Fragen im Zusammenhang mit den Zollkontingenten könnten in die Marktzugangsverhandlungen einbezogen werden.

(6)Einige Mitglieder befanden, der Ausschuss solle auf der Grundlage von Vorlagen der Mitglieder prüfen, warum der Nichtausschöpfungsmechanismus noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(7)Gemäß den Absätzen 13 bis 15 des Beschlusses von Bali über Zollkontingente (WT/MIN (13)/39) vereinbart der Ausschuss in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2019, dem Allgemeinen Rat die folgenden in Anhang 2 dieses Berichts enthaltenen Empfehlungen zur Prüfung zu unterbreiten.



Anhang 1

Verzeichnis von Unterlagen

G/AG/W/169

10. Oktober 2017

Überwachung und Überprüfung der im Rahmen des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegten Verpflichtungen der Mitglieder.

Vermerk des Sekretariats

G/AG/W/171

9. Februar 2018

Vorgeschlagenes Verfahren für die Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten.

Vermerk des Sekretariats

G/AG/W/175

18. Mai 2018

und

G/AG/W/175/Add.1

7. Mai 2019

Vorlage der Europäischen Union an den Ausschuss für Landwirtschaft betreffend die Überprüfung der Funktionsweise des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten. 8

Mitteilungen der Europäischen Union

G/AG/W/179

6. Juni 2018

Überprüfung der Funktionsweise des Ministerbeschlusses von Bali über die „Understanding on Tariff Rate Quota Administration Provisions of Agricultural Products ...“  9 .

Vorlage der Cairns-Gruppe

G/AG/W/183

31. Juli 2018

Verfahren zur Verwaltung von Zollkontingenten und Ausschöpfungsquoten 2007-2016.

Hintergrundpapier des Sekretariats

G/AG/W/186

19. September 2018

Überprüfung des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten.

Vorlage Australiens

G/AG/W/197

24. Mai 2019

Der Nichtausschöpfungsmechanismus des Beschlusses von Bali über die Verwaltung von Zollkontingenten

Vorlage im Namen der Cairns-Gruppe



Anhang 2

(1)[Der in Absatz 14 und in Fußnote 2 des Zollkontingent-Beschlusses von Bali festgelegte Zeitrahmen für einen Beschluss über Anhang A Absatz 4 wird bis Ende 2021 bzw. bis zur 13. Tagung der Ministerkonferenz verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. [Zur Klarstellung: Wenn weder die Ministerkonferenz noch der Allgemeine Rat vor Ende 2021 beschließen, die Anwendung von Anhang A Absatz 4 des Zollkontingent-Beschlusses von Bali in seiner derzeitigen oder in einer geänderten Form zu verlängern, gilt Anhang A Absatz 4 vorbehaltlich des Absatzes 15 des Beschlusses ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr [in Bezug auf die in Anhang B aufgeführten Mitglieder sowie jedes Mitglied, das vor Ende 2021 die Aufnahme in Anhang B beantragt].]

(2)In der Zwischenzeit setzt der Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden der „Ausschuss“) seine Beratungen über die Anwendung von Anhang A Absatz 4 fort. [Zur Klarstellung: Solange diese Beratungen laufen, wird der Zollkontingent-Beschluss von Bali mitsamt seinen Anhängen aufrechterhalten.]

(3)Der Ausschuss unterbreitet dem Allgemeinen Rat vor Ende 2021 Empfehlungen zur Anwendung von Absatz 4 [des Anhangs A und im Einklang mit Absatz 14].

(4)Angesichts der Bedeutung einer stärkeren Transparenz bei der Verwaltung von Zollkontingenten und bei den Ausschöpfungsquoten sowie der Bedeutung einer zeitnahen Übermittlung von Notifizierungen durch die Mitglieder und aufgrund der Tatsache, dass das Online-Notifizierungssystem für die Landwirtschaft zu einer verbesserten Harmonisierung führen sollte, vereinbart der Ausschuss Folgendes:

(a)Das Sekretariat erstellt eine Liste der bestehenden Verfahren der Mitglieder für Notifizierungen im Zusammenhang mit Zollkontingenten, auch in Fällen, in denen ein vorgesehenes Zollkontingent nicht eröffnet wurde.

(b)Der Ausschuss leitet Beratungen über eine Harmonisierung der Verfahren der Mitglieder für Notifizierungen im Zusammenhang mit Zollkontingenten ein, auch in Bezug auf die Ausschöpfungsquoten.

(c)Der Ausschuss fordert die Mitglieder auf, in ihre Notifizierungen (Tabelle MA:2) in Fällen, in denen vorgesehene Zollkontingente nicht eröffnet werden, eine entsprechende Begründung aufzunehmen.

(d)Das Sekretariat aktualisiert regelmäßig die Informationen über die Verwaltung von Zollkontingenten und die Ausschöpfungsquoten in G/AG/W/183 10 sowie die Informationen darüber, welche Mitglieder Ausschöpfungsquoten notifiziert haben, und über im Ausschuss angesprochene Fragen im Zusammenhang mit Ausschöpfungsquoten.

(e)Der Ausschuss prüft auf der Grundlage von Vorlagen der Mitglieder, warum der Nichtausschöpfungsmechanismus noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(5)Der Ausschuss vereinbart, alle drei Jahre nach Abschluss dieser Überprüfung regelmäßige Überprüfungen der Funktionsweise des Zollkontingent-Beschlusses von Bali durchzuführen. Diese regelmäßigen Überprüfungen umfassen unter anderem eine Prüfung der Inanspruchnahme des Nichtausschöpfungsmechanismus durch die Mitglieder auf der Grundlage von Vorlagen der Mitglieder.

__________

(1)    Absatz 13 von WT/MIN(13)/39. Bislang wurden keine Erfahrungen mit der Inanspruchnahme des Nichtausschöpfungsmechanismus gemeldet.
(2)    Abschnitt 2.2.1 von G/AG/R/86.
(3)    Abschnitt 2.5.1 von G/AG/R/87.
(4)    In der Sitzung im Juni 2019 vereinbarte der Ausschuss, die Frist bis zur Ausschusssitzung im Oktober 2019 zu verlängern, um den Bericht über die Überprüfung fertig zu stellen.
(5)    G/AG/W/183.
(6)    Unter den Mitgliedern herrscht keine Einigkeit über diese Elemente oder darüber, wie diese in den Empfehlungen zu behandeln wären.
(7)    Absatz 9 des Ministerbeschlusses von Bali über Zollkontingente betrifft das Verfahren der Neuzuteilung. Darüber hinaus betreffen die Fußnoten 3 und 5 in Anhang A des Beschlusses von Bali die Rechte der Mitglieder, die über eine länderspezifische Zuteilung verfügen (speziell im Zusammenhang mit dem Nichtausschöpfungsmechanismus).
(8)    Dokument G/AG/W/171 vom 9. Februar 2018.
(9)    WT/MIN (13)/39 und WT/L/914 vom 11. Dezember 2013.
(10)    Das Hintergrundpapier des Sekretariats kann insbesondere eine Liste von Zollkontingenten enthalten, für die keine Notifizierung (Tabelle MA:2) übermittelt wurde oder bei denen die Ausschöpfungsquote unter 65 % liegt.
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