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Document 52019PC0432

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist

COM/2019/432 final

Brüssel, den 20.9.2019

COM(2019) 432 final

2019/0204(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits 1 eingesetzten Assoziationsausschuss im Hinblick auf die geplante Annahme eines Beschlusses über den Informationsaustausch mit Marokko zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 25. Oktober 2018 2 , mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Assoziationsabkommen EU-Marokko

Mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden das „Assoziationsabkommen“) wurde zwischen der Europäischen Union und Marokko eine Freihandelszone errichtet, deren Grundlage die gegenseitige Liberalisierung der Zölle beim Handel mit Industrieerzeugnissen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen ist. Die Freihandelszone gewährleistet einen sehr weitreichenden präferenziellen Zugang Marokkos zum EU-Markt. Das Abkommen ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

Mit dem Beschluss (EU) 2019/217 vom 28. Januar 2019 3 hat der Rat den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits genehmigt, mit dem die im Rahmen des Assoziationsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara ausgedehnt werden.

2.2.Der Assoziationsausschuss EU-Marokko

Der Assoziationsausschuss EU-Marokko ist ein mit dem Assoziationsabkommen eingesetztes Gremium, das für die Umsetzung des Abkommens zuständig ist. Er ist außerdem befugt, Beschlüsse für die Verwaltung des Abkommens zu fassen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Zwischen den Sitzungen kann er Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Assoziationsausschusses EU-Marokko

Der Assoziationsausschuss EU-Marokko muss einen Beschluss über die Modalitäten für die Bewertung der Auswirkungen des am 28. Januar 2019 vom Rat genehmigten Abkommens insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Westsahara, fassen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“). Die Annahme muss spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgen.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden, um eine Bewertung der Auswirkungen der Ausdehnung der im Assoziationsabkommen vorgesehenen Zollpräferenzen auf Erzeugnisse der Westsahara zu ermöglichen.

Der vorgesehene Rechtsakt ist für die Vertragsparteien nach Artikel 83 Absatz 2 des Abkommens verbindlich, in dem Folgendes vorgesehen ist: „Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefasst und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Seit Inkrafttreten des Assoziationsabkommens wurden die in diesem Abkommen vorgesehenen Handelspräferenzen faktisch auch auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, einem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, angewandt. Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P vom 21. Dezember 2016 4 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Marokko nicht für die Westsahara gilt.

Die Praxis, die im Assoziationsabkommen und in seinen Protokollen vorgesehenen Handelspräferenzen faktisch auch auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara anzuwenden, kann somit nicht fortgeführt werden. Allerdings können die bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko unter bestimmten Voraussetzungen auf Erzeugnisse aus der Westsahara ausgedehnt werden, sofern es eine geeignete Rechtsgrundlage gibt.

Am 29. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Gewährung von Präferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara und erließ entsprechende Verhandlungsrichtlinien. Im Jahr 2017 fanden zwei Verhandlungsrunden statt. Am 31. Januar 2018 paraphierten die Verhandlungsführer den Abkommensentwurf. Am 25. Oktober 2018 wurde das Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet. Am 28. Januar 2019 hat der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den Beschluss über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits erlassen und damit eine Rechtsgrundlage geschaffen, um für Erzeugnisse der Westsahara die gleichen Zollpräferenzen zu gewähren wie für Erzeugnisse aus Marokko.

Durch Änderung der betreffenden Protokolle des Assoziationsabkommens kann die Gewährung der Zollpräferenzen der Union auch auf der Grundlage einer Bewertung der Vorteile für die lokalen Bevölkerungsgruppen und der Achtung der Menschenrechte erfolgen.

Wie der Rat in seinen am 29. Mai 2017 erlassenen Verhandlungsrichtlinien gefordert hat, haben die Kommissionsdienststellen die möglichen Auswirkungen des Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung bewertet, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Westsahara (im Folgenden die „betroffenen Gebiete“). Dabei wurden vor allem die Handelsströme aus der Westsahara, insbesondere in Bezug auf Fischereierzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Phosphate bewertet. Die Bewertung stützt sich auf eine Analyse der für die Vergangenheit verfügbaren Daten, aber auch auf eine Projektion für die Zukunft. Sie hat ergeben, dass die Gewährung der im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Marokko vorgesehenen Zollpräferenzen positive Auswirkungen auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen hat, die sich auch künftig fortsetzen und sogar potenziell verstärken dürften. Die Bewertung der Auswirkungen ist in dem von den Kommissiondienststellen gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgearbeiteten Bericht vom 11. Juni 2018 über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung 5 enthalten.

Um die Überwachung der Auswirkungen des Abkommens auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete zu gewährleisten, sind in dem Abkommen ausdrücklich ein Rahmen und ein geeignetes Verfahren vorgesehen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustauschs die Auswirkungen des Abkommens bereits während seiner Umsetzung zu bewerten. Die Europäische Union und Marokko haben vereinbart, im Rahmen des mit dem Assoziationsabkommen EU-Marokko eingesetzten Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich untereinander Informationen auszutauschen. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist nun die Festlegung der spezifischen Modalitäten für diese im Abkommen vorgesehene Bewertung, und zwar mit Blick auf deren Annahme durch den Assoziationsausschuss.

Mit dem Informationsaustausch wird dasselbe Ziel verfolgt wie mit dem Bericht der Kommissionsdienststellen und des EAD.

Die bisher verfügbaren Informationen über die Auswirkungen auf die Wirtschaft des Gebiets beziehen sich hauptsächlich auf die Landwirtschaft und die Fischerei, während die Präferenzen alle Erzeugnisse betreffen; die auszutauschenden Daten können sich daher entsprechend der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Westsahara ändern. Darüber hinaus erstreckt sich der Austausch nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte (Vorteile im engeren Sinne), sondern muss eine umfassendere Bewertung ermöglichen, die Aspekte wie die nachhaltige Entwicklung und die Auswirkungen auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen umfasst.

Marokko hat zugestimmt, neben dem im Abkommen vorgesehenen Informationsaustausch einen Mechanismus zur Erhebung statistischer Daten über die Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Westsahara in die EU einzurichten, die der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten monatlich zur Verfügung gestellt werden.

Schließlich wird mit dem im Abkommen vom 25. Oktober 2018 enthaltenen Wort „untereinander“ betont, dass der Austausch nicht einseitig ist. Marokko kann die Europäische Union daher auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen ersuchen, die für Marokko von Interesse sind.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der derzeitigen Handelspolitik. Er entspricht außerdem den allgemeinen Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der allgemeinen Politik der Union gegenüber Marokko, deren Ziel die Verstärkung einer privilegierten Partnerschaft mit diesem Land ist, ohne dem Verfahren der Vereinten Nationen in Bezug auf die Westsahara vorzugreifen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 6 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsausschuss EU-Marokko ist ein Gremium, das durch ein Abkommen – das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits – eingerichtet wurde.

Bei dem Akt, den der Assoziationsausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt wird nach Artikel 83 des Abkommens völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wesentliche ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen in erster Linie die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss. 

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.VERÖFFENTLICHUNG DES GEPLANTEN RECHTSAKTS

Da durch den Beschluss des Assoziationsausschusses die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses ergänzt wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2019/0204 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden das „Assoziationsabkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission 7 vom 24. Januar 2000 im Namen der Union geschlossen und ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

(2)Mit dem Beschluss (EU) 2019/217 vom 28. Januar 2019 hat der Rat den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (im Folgenden die „Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4“) 8 genehmigt, mit dem die im Rahmen des Assoziationsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen auf Erzeugnisse aus der Westsahara ausgedehnt werden.

(3)Nach Artikel 81 des Assoziationsabkommens wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist. Nach Artikel 83 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(4)Der Assoziationsausschuss muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 einen Beschluss über die Modalitäten für die Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Westsahara (im Folgenden die „betroffenen Gebiete“) fassen.

(5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich ist.

(6)Um die Überwachung der Auswirkungen des Abkommens auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete zu gewährleisten, sind in dem Abkommen ausdrücklich ein Rahmen und ein geeignetes Verfahren vorgesehen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustauschs die Auswirkungen des Abkommens bereits während seiner Umsetzung zu bewerten. Die Europäische Union und Marokko haben vereinbart, im Rahmen des mit dem Assoziationsabkommen EU-Marokko eingesetzten Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich untereinander Informationen auszutauschen. Daher sollten die spezifischen Modalitäten für diese im Abkommen vorgesehene Bewertung mit Blick auf deren Annahme durch den Assoziationsausschuss festgelegt werden.

(7)Mit dem Informationsaustausch wird dasselbe Ziel verfolgt wie mit dem von den Kommissiondienststellen gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst ausgearbeiteten Bericht vom 11. Juni 2018 über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung 9 .

(8)Die bisher verfügbaren Informationen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wirtschaft des Gebiets beziehen sich hauptsächlich auf die Landwirtschaft und die Fischerei, während die Präferenzen alle Erzeugnisse betreffen; die auszutauschenden Daten können sich daher entsprechend der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Westsahara ändern. Darüber hinaus erstreckt sich der Austausch nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte (Vorteile im engeren Sinne), sondern muss eine umfassendere Bewertung ermöglichen, die Aspekte wie die nachhaltige Entwicklung und die Auswirkungen auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen umfasst.

(9)Marokko hat zudem zugestimmt, separat einen Mechanismus zur Erhebung statistischer Daten über die Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Westsahara in die EU einzurichten, die der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten monatlich zur Verfügung gestellt werden.

(10)Marokko kann die Europäische Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen ersuchen, die für Marokko von Interesse sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Sitzung des gemäß Artikel 81 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingerichteten Assoziationsausschusses EU-Marokko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.
(2)    ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 4.
(3)    ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 1.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-104/16 P, Rat der Europäischen Union gegen Front Polisario, ECLI:EU:C:2016:973.
(5)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018) 346 final), Begleitunterlage zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (COM(2018) 481 final).
(6)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(7)    ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1.
(8)    ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 4.
(9)    SWD(2018) 346 final.
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Brüssel, den 20.9.2019

COM(2019) 432 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist


ENTWURF

BESCHLUSS NR. ../.....
DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-MAROKKO —

vom...

über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels vom 25. Oktober 2018

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-MAROKKO 

gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 25. Oktober 2018 zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits,

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, insbesondere auf Artikel 83,



in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ist am 19. Juli 2019 in Kraft getreten.

(2)Mit diesem Abkommen gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara (im Folgenden „betroffene Gebiete“), die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie sie die Europäische Union für die unter das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko fallenden Erzeugnisse gewährt.

(3)Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung zu bewerten, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, im Rahmen des Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich Informationen auszutauschen.

(4)Die spezifischen Modalitäten für diese Bewertung müssen vom Assoziationsausschuss spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)    Um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens während seiner Anwendung mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung zu bewerten, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko Folgendes vereinbart:

-    Die Europäische Union und Marokko tauschen die für die wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige als relevant erachteten Daten aus, ebenso wie statistische, Wirtschafts-, Sozial- und Umweltinformationen, insbesondere in Bezug auf die Vorteile des Abkommens für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete. Eine Liste der relevanten Informationen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

-    Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage einer im Vorfeld, und zwar spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Assoziationsausschusses übermittelten schriftlichen Mitteilung; auf diese Mitteilung hin kann um Klarstellungen und ergänzende Informationen zu den in diesem Beschluss festgelegten Themenbereichen gebeten werden, die bis spätestens einen Monat vor der Sitzung übermittelt werden müssen.

(2)    Im Sinne einer Partnerschaft und um die Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens zu ermöglichen, haben die Vertragsparteien vereinbart‚ dass Marokko die Europäische Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die für Marokko von besonderem Interesse sind, ersuchen kann. Die Europäische Union und das Königreich Marokko haben Folgendes vereinbart:

-    Marokko übermittelt der Europäischen Union sein schriftliches Ersuchen drei Monate vor der Sitzung des Assoziationsausschusses.

-    Der Austausch erfolgt auf der Grundlage einer von der Europäischen Union im Vorfeld, und zwar spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Assoziationsausschusses übermittelten schriftlichen Mitteilung; auf diese Mitteilung hin kann um Klarstellungen und ergänzende Informationen gebeten werden, die bis spätestens einen Monat vor der Sitzung übermittelt werden müssen.

(3)    Die Vertragsparteien tauschen ihre jeweiligen Schlussfolgerungen im Assoziationsausschuss bis zum (xx) eines jeden Jahres aus.

(4)    Das Protokoll mit den Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses muss von den Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach der Sitzung genehmigt werden.

Artikel 2

Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.

Geschehen zu [Rabat][Brüssel] am [x.x.]2019

Für den Assoziationsausschuss EU-Marokko

ANHANG

Relevante Informationen im Rahmen des im Abkommen vorgesehenen Informationsaustauschs

Die ausgetauschten Informationen sollen eine Aktualisierung des von den Dienststellen der Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgearbeiteten Berichts vom 11. Juni 2018 1 ermöglichen, der die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in den betroffenen Gebieten für die betroffene Bevölkerung aufzeigt. Der Informationsaustausch soll somit detaillierte Informationen umfassen, die eine Bewertung der Auswirkungen des Abkommens während seiner Umsetzung ermöglichen, sowie auch allgemeine Informationen über die betroffenen Gebiete und Bevölkerungsgruppen. Diese Informationen dienen ausschließlich der Bewertung und der Aktualisierung des Berichts durch die Dienststellen der Kommission und den EAD. Unter relevanten Informationen ist beispielsweise Folgendes zu verstehen:

1.Allgemeine Informationen

Sozialstatistiken für die betroffenen Gebiete, deren Erzeugnisse der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, beispielsweise: Bevölkerung (wenn möglich aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht), Beschäftigung (absolute Zahl, Zahl in Abhängigkeit von den Ausfuhren und von den Ausfuhren in die Europäische Union), Lohnniveau, Index der menschlichen Entwicklung, Bildung (z. B. Anzahl der Einrichtungen, Plätze, Schüler, Schulbesuchsquote), Gesundheit (z. B. Zahl der Krankenhäuser, Betten und Ärzte), Grundversorgung (z. B. Zugang zu Trinkwasser und Strom), Armutsquote, Verkehrswesen.

Wirtschaftsstatistiken für das Gebiet, z. B. jährliche Wachstumsrate des BIP und des BIP pro Kopf, wichtige Sektoren, Produktionsumfang, Ausfuhranteil in Prozent und Anteil der Ausfuhren in die EU in Prozent.

Umweltstatistiken für das Gebiet, z. B.: Nutzung der natürlichen Ressourcen und insbesondere des Wassers, Abfallbehandlung (Landwirtschaft, Bergbau), nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, Verschmutzung.

2.Daten für die wichtigsten Ausfuhrbranchen

Insbesondere für die Bereiche Landwirtschaft und Fischerei sowie andere Sektoren, in denen Ausfuhren aus den betroffenen Gebieten in die Europäische Union stattfinden, beispielsweise folgende Angaben:

- Erzeugung je Warenart (z. B. Tomaten, Melonen usw., im Falle der Fischerei, aufgeschlüsselt nach Fischarten)

-bewirtschaftete Flächen (bewässert und unter Glas) und Erntevolumen

-Umfang und Wert der Ausfuhren in die Europäische Union (und gegebenenfalls andere Bestimmungsländer/-gebiete)

-Verarbeitungsbetriebe nach Sektoren und die dort durchgeführten Tätigkeiten

-Beschäftigung (vorübergehend oder dauerhaft), die direkt oder indirekt (Beförderung, Lieferanten, Lagerung usw.) durch diese Tätigkeiten und in diesen Einrichtungen generiert wird

-oder vorhandene Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen, einschließlich des Wassers (durchschnittliche Wassernutzung und Wasserquellen).

3.Laufende Projekte

Laufende Projekte, die sich insbesondere auf die Entwicklung der betroffenen Gebiete, auch auf die nachhaltige Entwicklung (erneuerbare Energie, vernünftige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) des Gebiets, auswirken.

4.Sonstige relevante Informationen

Alle Informationen, die es ermöglichen, die Tätigkeiten der von dem Abkommen betroffenen lokalen Wirtschaftsbeteiligten zu bewerten‚ zum Beispiel in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen („Corporate Social responsibility“).

Wie im Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Botschaft des Königreichs Marokko vom 6. Dezember 2018 vorgesehen, richtet Marokko einen Mechanismus für die Erhebung von Daten über die Ausfuhren, die unter das Assoziationsabkommen in der durch den Briefwechsel geänderten Fassung fallen, ein, über den monatlich systematisch und regelmäßig genaue Daten bereitstellt werden, anhand derer die Europäischen Union und die zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten transparente und verlässliche Informationen über den Ursprung dieser Ausfuhren in die Union, aufgeschlüsselt nach Regionen, erhalten sollen.

5.Informationen seitens der Europäischen Union

Angaben zum Handel mit bestimmten nach Marokko ausgeführten Erzeugnissen, aufgeschlüsselt nach Art des Erzeugnisses, Volumen und Wert, sowie – soweit verfügbar – Angaben zu ihrer Erzeugung.

(1)

   „Bericht über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung“, veröffentlicht am 11.6.2018, SWD(2018) 346 final.

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