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Document 52019PC0423

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist

    COM/2019/423 final

    Brüssel, den 25.9.2019

    COM(2019) 423 final

    2019/0199(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Internationale Übereinkommen über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (im Folgenden das „Harmonisierungsübereinkommen“) eingerichteten Verwaltungsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Änderungen von Artikel 7 der Anlage 8 des Harmonisierungsübereinkommens bezüglich der Häufigkeit der Berichterstattung im Rahmen des Mechanismus zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Internationales Übereinkommen über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

    Mit dem Internationalen Übereinkommen über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen soll der internationale Handel, wo dies angebracht ist, im Wege einer Harmonisierung der verschiedenen Grenzkontrollen, die auf den Warenverkehr Anwendung finden, erleichtert und so weiterentwickelt werden. Das am 21. Oktober 1982 in Genf unterzeichnete Harmonisierungsübereinkommen wurde durch die am 12. September 1987 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 1 im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Derzeit hat das Übereinkommen 58 Vertragsparteien, darunter die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten.

    2.2.Der Verwaltungsausschuss

    Der Verwaltungsausschuss handelt im Rahmen des Harmonisierungsübereinkommens. Seine Aufgabe ist es, Änderungen des Harmonisierungsübereinkommens zu prüfen und anzunehmen. Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme.

    Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des Zolls, in den das Harmonisierungsübereinkommen fällt. Als regionale Wirtschaftsorganisation verfügt die Union im Fall der Abstimmung nur über so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. Da alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens sind, hat die Union 28 Stimmen.

    Änderungen des Harmonisierungsübereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

    2.3.Der vom Verwaltungsausschuss vorgesehene Rechtsakt

    Auf seiner zwölften Tagung wird der Verwaltungsausschuss voraussichtlich einen Beschluss über die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des Harmonisierungsübereinkommens (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) fassen.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll die Häufigkeit der im Rahmen des Mechanismus vorgesehenen Berichterstattung über die Fortschritte reduziert werden, die bei der Verbesserung der Grenzübertrittverfahren im internationalen Straßenverkehr erzielt wurden. Derzeit sind alle Vertragsparteien des Übereinkommens aufgefordert, einen Entwurf eines Fragebogens zur Umsetzung von Anlage 8 des Übereinkommens (Veröffentlichung von Rechtsvorschriften, Infrastruktur, Anwendung usw.) auszufüllen und dem UNECE-Sekretariat zu übermitteln. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der Zeitplan für die Berichterstattung von zwei auf fünf Jahre geändert, wodurch ausreichend Zeit bleibt, um interessante Ergebnisse zu erhalten.

    Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 22 des Harmonisierungsübereinkommens für die Vertragsparteien verbindlich sein. Artikel 22 betrifft die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens und enthält folgende Bestimmung: „Jeder nach dem vorstehenden Absatz mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat.“

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Die Union teilt das Ziel eines angemessenen Ansatzes bezüglich der Häufigkeit der im Rahmen des Mechanismus vorgesehenen Berichterstattung über die Fortschritte, die bei der Verbesserung der Grenzübertrittverfahren im internationalen Straßenverkehr erzielt wurden. Derzeit finden diese globalen Erhebungen alle zwei Jahre statt, was bedeutet, dass jede Vertragspartei (einschließlich der Europäischen Union) alle zwei Jahre über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten muss. Die derzeitige Häufigkeit der Berichterstattung ist für die Vertragsparteien mit großem Aufwand verbunden, da der Fragebogen häufig auf nationaler Ebene eine interministerielle Abstimmung zwischen Zoll- und Verkehrsbehörden erfordert. Des Weiteren wird – wie in der TIR-Zollexpertengruppe mit den Mitgliedstaaten erörtert und abgestimmt – erwartet, dass die Erhebungen zu ähnlichen Ergebnissen führen, wenn sie alle fünf Jahre durchgeführt werden.

    Daher wird vorgeschlagen, dass die Union den Änderungsvorschlag zu Artikel 7 der Anlage 8 des Harmonisierungsübereinkommens unterstützt, mit dem die Häufigkeit der Berichterstattung von zwei auf fünf Jahre geändert werden soll.

    Da die Änderungen für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union Mitglied des betreffenden Gremiums oder Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist 2 .

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Verwaltungsausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Internationale Übereinkommen über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, eingesetztes Gremium.

    Bei dem Akt, den der Verwaltungsausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen Akt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 22 des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen völkerrechtlich bindend sein.

    Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Zoll- und Außenhandelspolitik.

    Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

    Da mit dem Rechtsakt des Verwaltungsausschusses Anlage 8 des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen geändert wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    2019/0199 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das 1982 geschlossene Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates 4 angenommen.

    (2)Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens annehmen.

    (3)Auf seiner zwölften Tagung soll der Verwaltungsausschuss eine Änderung von Artikel 7 der Anlage 8 annehmen.

    (4)Da die Änderungen des Übereinkommens für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)Die Union befürwortet den neuen Artikel 7 der Anlage 8 des Übereinkommens, da der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch eine Verringerung der Häufigkeit der Berichterstattung über die Fortschritte, die bei der Verbesserung der Grenzübertrittverfahren im internationalen Straßenverkehr erzielt werden, reduziert wird.

    (6)Dem Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Übereinkommens zu vertreten ist, sollte daher der diesem Beschluss beigefügte Änderungsentwurf zugrunde liegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften oder einer späteren Tagung des Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.

    Artikel 2

    Der Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss kann redaktionellen Änderungen des Änderungsentwurfs gemäß Artikel 1 zustimmen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1.
    (2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 64.
    (3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, Rechtssache C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
    (4)    ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1.
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    Brüssel, den 25.9.2019

    COM(2019) 423 final

    ANHANG

    zum

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu vertreten ist


    ANHANG

    Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

    Anlage 8, Artikel 7

    Die Angabe „zwei Jahre“ wird durch die Angabe „fünf Jahre“ ersetzt.

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