EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.9.2019
COM(2019) 420 final
ANHANG
der
Empfehlung
für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Übermittlung und Verwendung von Fluggastdatensätzens (PNR-Daten) zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer grenzübergreifender schwerer Kriminalität
ANHANG
Richtlinien für die Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Übermittlung und Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer grenzübergreifender schwerer Kriminalität
Die Europäische Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Einzelnen beschriebenen Ziele anstreben.
(1)Ziel des Abkommens sollte es sein, die Rechtsgrundlage, die Voraussetzungen und die Garantien für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an Japan festzulegen.
(2)Das Abkommen sollte der Notwendigkeit und Bedeutung der Verwendung von Fluggastdatensätzen bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer grenzübergreifender schwerer Kriminalität gebührend Rechnung tragen.
(3)Ziel des Abkommens sollte es daher sein, die Übermittlung und Verwendung von Fluggastdatensätzen ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer grenzübergreifender schwerer Kriminalität unter uneingeschränkter Achtung des Schutzes der Privatsphäre, der personenbezogenen Daten und der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen unter den in dem Abkommen festzulegenden Bedingungen zu regeln.
(4)In dem Abkommen sollte die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an Japan auch als eine Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit anerkannt werden, die durch die Übermittlung analytischer Informationen aus Fluggastdatensätzen erreicht wird. Daher sollte das Abkommen auch gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Japans den Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie Europol und Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten analytische Informationen übermitteln.
(5)Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten wird, sollte das Abkommen die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen ausschließlich auf die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Terrorismus und anderer schwerer grenzüberschreitender Kriminalität im Sinne der Definitionen in den einschlägigen EU-Instrumenten beschränken.
(6)Das Abkommen sollte die uneingeschränkte Achtung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten gewährleisten, insbesondere des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Ferner sollte es die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und der Angemessenheit in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisten, wie sie der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/15 zum geplanten PNR-Abkommen zwischen der EU und Kanada ausgelegt hat.
(7)Das Abkommen sollte Rechtssicherheit vor allem für die Fluggesellschaften schaffen und ihnen eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der in ihren automatischen Buchungs- und Abfertigungssystemen enthaltenen Fluggastdatensätze bieten.
(8)Die notwendigen Garantien und Kontrollen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an Japan sollten im Abkommen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort klar und genau formuliert werden. Diese Garantien sollten Folgendes gewährleisten:
a)Die Kategorien der zu übermittelnden Fluggastdatensätze sollten im Einklang mit internationalen Standards klar und genau benannt und erschöpfend aufgeführt werden. Die Datenübermittlungen sollten auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und in einem angemessenen Verhältnis zum angegebenen Zweck des Abkommens stehen.
b)Sensible Daten im Sinne des Unionsrechts, einschließlich personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen oder die die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person betreffen, sollten nicht verarbeitet werden.
c)Das Abkommen sollte Bestimmungen zur Datensicherheit enthalten, die insbesondere nur einer begrenzten Zahl von Personen mit Sonderbefugnissen Zugang zu Fluggastdatensätzen gewähren und die Verpflichtung vorsehen, Verstöße gegen die Datensicherheit mit Auswirkungen auf Fluggastdatensätze unverzüglich den europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden zu melden – es sei denn, der Verstoß führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen –, und die auf wirksame und abschreckende Sanktionen verweisen.
d)Das Abkommen sollte Bestimmungen über die angemessene und transparente Unterrichtung der Fluggäste in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Fluggastdatensätze sowie das Recht auf individuelle Information im Falle der Verwendung nach der Ankunft, das Auskunftsrecht und gegebenenfalls das Recht auf Berichtigung und Löschung enthalten.
e)Im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte das Abkommen jeder Person, deren Daten nach dem Abkommen verarbeitet werden, diskriminierungsfrei und unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort das Recht auf einen wirksamen behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf gewährleisten.
f)Mit dem Abkommen sollte sichergestellt werden, dass die automatisierte Verarbeitung auf vorab festgelegten spezifischen, objektiven, diskriminierungsfreien und zuverlässigen Kriterien beruht und nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen mit nachteiligen rechtlichen Folgen für den Einzelnen oder ernsten Auswirkungen auf ihn herangezogen wird. Die Fluggastdatensätze sollten nur mit Datenbanken abgeglichen werden, die für die unter das Abkommen fallenden Zwecke relevant sind; diese Datenbanken sollten zuverlässig und immer auf dem neuesten Stand sein.
g)Eine Verwendung von Fluggastdatensätzen durch die zuständige japanische Behörde, die über Sicherheits- und Grenzkontrollen hinausgeht, sollte auf neue Umstände gestützt werden müssen und materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen unterliegen, die auf objektiven Kriterien beruhen. Insbesondere sollte eine solche Verwendung – außer in hinreichend begründeten Eilfällen – einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen werden.
h)Die Speicherfrist für Fluggastdatensätze sollte beschränkt sein und nicht über das hinausgehen, was für das verfolgte ursprüngliche Ziel erforderlich ist. Die Speicherung von Fluggastdatensätzen nach der Ausreise der Fluggäste aus Japan sollte den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Anforderungen genügen. Das Abkommen sollte vorschreiben, dass die Daten nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht oder so anonymisiert werden, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.
i)Das Abkommen sollte sicherstellen, dass Fluggastdatensätze nur im Einzelfall sowie unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Garantien an andere staatliche Behörden innerhalb desselben Landes oder an andere Länder weitergegeben werden dürfen. Insbesondere darf eine solche Weitergabe nur erfolgen, wenn die empfangende Behörde Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Terrorismus oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität wahrnimmt und den gleichen Schutz gewährleistet, wie er im Abkommen festgelegt ist. Weiterübermittlungen an die zuständigen Behörden anderer Drittländer sollten sich auf Länder beschränken, mit denen die EU ein gleichwertiges PNR-Abkommen geschlossen hat oder für die die EU einen Angemessenheitsbeschluss nach dem EU-Datenschutzrecht erlassen hat, der die zuständigen Behörden erfasst, denen die Fluggastdatensätze übermittelt werden sollen.
(9)Das Abkommen sollte ein System der Aufsicht durch eine für Datenschutz zuständige unabhängige Behörde mit wirksamen Ermittlungs-, Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnissen gewährleisten, die die Behörden, die Fluggastdatensätze verwenden, beaufsichtigt. Diese Behörde sollte befugt sein, Beschwerden Einzelner entgegenzunehmen, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Fluggastdatensätze. Die Behörden, die Fluggastdatensätze verwenden, sollten für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nach dem Abkommen rechenschaftspflichtig sein.
(10)Das Abkommen sollte vorschreiben, dass die Daten ausschließlich im „Push“-Verfahren übermittelt werden.
(11)Das Abkommen sollte sicherstellen, dass Häufigkeit und Zeitpunkt der Übermittlung von Fluggastdatensätzen keine unzumutbare Belastung für die Fluggesellschaften darstellen und sich auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken.
(12)Das Abkommen sollte sicherstellen, dass die Fluggesellschaften nicht dazu verpflichtet sind, mehr Daten als bisher oder bestimmte Arten von Daten zu erheben, sondern lediglich dazu, Daten zu übermitteln, die sie bereits im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erheben.
(13)Das Abkommen sollte Bestimmungen über eine regelmäßige gemeinsame Überprüfung aller Aspekte der Durchführung des Abkommens einschließlich der Zuverlässigkeit und Aktualität der vorab festgelegten Modelle und Kriterien sowie der Datenbanken enthalten; in diesem Rahmen sollte auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die gespeicherten Daten anhand ihres Wertes für die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer grenzübergreifender schwerer Kriminalität vorgenommen werden.
(14)Das Abkommen sollte einen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten über seine Auslegung, Anwendung und Umsetzung vorsehen.
(15)Das Abkommen sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren geschlossen werden und eine Bestimmung enthalten, nach der das Abkommen für einen ähnlichen Zeitraum verlängert werden kann, es sei denn, es wird von einer Vertragspartei gekündigt.
(16)Das Abkommen sollte eine Klausel über seinen räumlichen Anwendungsbereich enthalten.
(17)Das Abkommen sollte in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich sein und eine diesbezügliche Sprachklausel enthalten.