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Document 52019PC0092

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

    COM/2019/92 final

    Brüssel, den21.2.2019

    COM(2019) 92 final

    2019/0044(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den sogenannten „Open Skies“-Rechtssachen ermächtigte der Rat am 5. Juni 2003 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen (im Folgenden „horizontale Ermächtigung“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und damit bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 22 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Korea.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, indem es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der gesamte Vorschlag basiert auf der „horizontalen Ermächtigung“ des Rates und berücksichtigt die vom Unionsrecht sowie von bilateralen Luftverkehrsabkommen abgedeckten Aspekte.

    Verhältnismäßigkeit

    Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

    Wahl des Instruments

    Das Abkommen zwischen der Union und der Republik Korea ist am ehesten geeignet, alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV hat die Kommission die Verhandlungen in Abstimmung mit einem Sonderausschuss geführt. Die Branche wurde ebenfalls während der Verhandlungen konsultiert. Im Rahmen dieses Verfahrens abgegebene Bemerkungen wurden berücksichtigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Richtigkeit der Bezugnahmen auf die bilateralen Luftverkehrsabkommen überprüft. Die Branche betonte die Bedeutung einer soliden Rechtsgrundlage für ihre Geschäftstätigkeit.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Korea werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Abkommens ersetzt oder ergänzt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege schriftlich über den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifizierung in Kraft.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

    Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen jedoch im Widerspruch zum Unionsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Erlaubnisse oder Genehmigungen von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zurückzuweisen, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von EU-Luftfahrtunternehmen dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

    Aber auch in anderen Bereichen, z. B. bei obligatorischen kommerziellen Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, sollte durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht gewährleistet werden.

    In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zur „horizontalen Ermächtigung“ hat die Kommission mit der Republik Korea ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Korea ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Mit Artikel 4 wird das Recht der Mitgliedstaaten nach EU-Recht gewahrt, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den EU-Wettbewerbsregeln.

    Nach der Unterzeichnung des Abkommens sollte es nunmehr abgeschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss wird hiermit vorgeschlagen.

    2019/0044 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)In Übereinstimmung mit dem Beschluss .../.../EU des Rates 1 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden das „Abkommen“) am […] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    (2)Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 22 Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

    (3)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden das „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

     

    (1)    Beschluss (EU) .../... des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union -–des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (ABl. L [XXX] vom [XXX], S. [XX]).
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    Brüssel, den 21.2.2019

    COM(2019) 92 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten


    ABKOMMEN

    ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION
    UND DER REPUBLIK KOREA

    ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE VON FLUGDIENSTEN


    DIE EUROPÄISCHE UNION

       einerseits und

    DIE REPUBLIK KOREA

       andererseits

    (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Unionsrecht verstoßen,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Republik Korea bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit den EU-Verträgen in Einklang zu bringen,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Reihe von Aspekten, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Unionsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea eine solide Rechtsgrundlage für die Flugdienste zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea geschaffen und die Kontinuität dieser Flugdienste erhalten wird,

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Recht der Europäischen Union nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea, nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass solche Änderungen die ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea im Bereich des Luftverkehrs bestätigen würden, und

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen der Republik Korea zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen –

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


    ARTIKEL 1

    Allgemeine Bestimmungen

    1.    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Ausdruck „EU-Verträge“ bezeichnet den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet eine der Vertragsparteien dieses Abkommens. Der Ausdruck „Partei“ bezeichnet die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens. „Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet auch eine Fluggesellschaft.

    2.    In den in Anhang I aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    3.    In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.


    ARTIKEL 2

    Benennung, Genehmigung und Widerruf

    1.    Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Korea erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

    2.    Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Korea, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

    3.    Nach Erhalt einer solchen Benennung sowie von Anträgen der benannten Luftfahrtunternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschriebenen Form, erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dieses Artikels unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    a)    im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

       i)    das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige, von einem Mitgliedstaat ausgestellte Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt, und

       ii)    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

       iii)    die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die gültige Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

       iv)    das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen kontrolliert wird;

    b)    im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:

       i)    die Republik Korea eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält, und

       ii)    wesentliche Teile des Eigentums oder die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in Händen der Republik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Republik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen und das Luftfahrtunternehmen über eine von der Republik Korea ausgestellte gültige Betriebsgenehmigung verfügt.

    c)     das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste der Partei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise gelten,

    4.    Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei benanntes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

    a)    im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

       i)    das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt, oder

       ii)    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

       iii)    die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

       iv)    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und nicht von diesen kontrolliert wird, oder

       v)    das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Korea und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Republik Korea nachweist, dass sie bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die den anderen Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, oder

       vi)    das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Korea kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat dem von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

    b)    im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:

       i)    die Republik Korea keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält, oder

       ii)    wesentliche Teile des Eigentums oder die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht in Händen der Republik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Republik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen oder das Luftfahrtunternehmen nicht über eine von der Republik Korea ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt.

    c) das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen nicht erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste von der Partei, die diese Rechte erteilt, üblicherweise angewandt werden,

    5.    Die Republik Korea übt unbeschadet ihrer Rechte nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi ihre sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.


    ARTIKEL 3

    Rechte in Bezug auf die Regulierungsaufsicht

    1.    Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    2.    Benennt ein Mitgliedstaat (der „erste Mitgliedstaat“) ein Luftfahrtunternehmen, über das ein zweiter Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Korea aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.

    ARTIKEL 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    1.    Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    2.    Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Hoheitsgebietsdieses Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verwendet wird.

    ARTIKEL 5

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    1.    Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die

    a)    den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen begünstigen, oder

    b)    die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder

    c)    privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

    2.    Die Bestimmungen in den in Anhang I genannten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar wären, finden keine Anwendung.

    ARTIKEL 6

    Anhänge zu dem Abkommen

    Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

    ARTIKEL 7

    Überarbeitung oder Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

    ARTIKEL 8

    Inkrafttreten

    1.    Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    2.    Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Korea bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten.

    ARTIKEL 9

    Beendigung

    1.    Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    2.    Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt das vorliegende Abkommen am Tag der Beendigung des letzten dieser Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

    FÜR DIE REPUBLIK KOREA

    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a)    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung:

           Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 15. Mai 1979 in Wien, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Österreich“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 20. Oktober 1975 in Brüssel, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Belgien“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. August 1994 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Bulgarien“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 30. Dezember 2015 in Zagreb, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Kroatien“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 26. Oktober 1990 in Seoul, geändert durch das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Korea zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 26. Oktober 1990 in Seoul, abgeschlossen durch den diplomatischen Notenaustausch vom 3. Dezember 2004 und 14. Februar 2005, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Tschechische Republik“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 6. September 1995 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Dänemark“ bezeichnet,

           Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 12. November 1996 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Finnland“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 7. Juni 1974 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Frankreich“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. März 1995 in Bonn, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Deutschland“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. Januar 1995 in Athen, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Griechenland“ bezeichnet,

           Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Ungarns und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 28. November 2014 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Ungarn“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 27. September 2000 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Luxemburg“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regierung Maltas über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. März 1997 in Valletta, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Malta“ bezeichnet,

           Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 24. Juni 1970 in Den Haag, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Niederlande“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste, unterzeichnet am 14. Oktober 1991 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Polen“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Korea über den zivilen Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 10. März 1994 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Rumänien“ bezeichnet,

           Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Korea, unterzeichnet am 21. Juni 1989 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Spanien“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regierung des Königreichs Schweden über den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert am 6. September 1995 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Schweden“ bezeichnet,

           Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Korea über Flugdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 5. März 1984 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

    b)    Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Korea und Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer gegebenenfalls geänderten oder ergänzten Fassung:

       

           Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Korea, paraphiert am 24. März 2016 in Rom, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Italien“ bezeichnet,

       Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Korea, paraphiert am 6. April 2018 in Riga, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Lettland“ bezeichnet,

       Luftverkehrsabkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Korea, unterzeichnet am 25. Mai 2018 in Seoul, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Republik Korea/Portugal“ bezeichnet.

    _________________

    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind
    und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

    a)    Benennung:

           Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea/Österreich

           Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea/Belgien

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Dänemark

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Finnland

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Frankreich

           Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Abkommens Republik Korea/Deutschland

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

           Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Italien

       Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Lettland

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Malta

           Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Abkommens Republik Korea/Niederlande

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Polen

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Portugal

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Spanien

           Artikel 3 des Abkommens Republik Korea/Schweden

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Vereinigtes Königreich


    b)    Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

           Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Österreich

           Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Belgien

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Dänemark

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Finnland

           Artikel 3a des Abkommens Republik Korea/Frankreich

           Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Deutschland

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

           Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Italien

       Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Lettland

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Malta

           Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens Republik Korea/Niederlande

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Polen

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Portugal

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Spanien

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Schweden

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Vereinigtes Königreich


    c)    Regulierungsaufsicht:

           Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Österreich

           Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Belgien

           Artikel 10 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

           Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

           Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

           Artikel 17A des Abkommens Republik Korea/Dänemark

           Artikel 9 des Abkommens Republik Korea/Finnland

           die am 23. Mai 2002 zwischen Korea und Frankreich vereinbarte Sicherheitsklausel

           Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

           Artikel 9 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

           Artikel 10 des Abkommens Republik Korea/Italien

       Artikel 15 des Abkommens Republik Korea/Lettland

           Artikel 6 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

           Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Malta

           die am 13. September 2002 zwischen Korea und den Niederlanden vereinbarte Sicherheitsklausel

           Artikel 14 des Abkommens Republik Korea/Portugal

           Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

           die am 15. Dezember 2005 zwischen Korea und Spanien vereinbarte Sicherheitsklausel

           Artikel 17A des Abkommens Republik Korea/Schweden

           die am 29. Juni 2001 zwischen Korea und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Sicherheitsklausel


    d)    Besteuerung von Flugkraftstoff:

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Österreich

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Belgien

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Bulgarien

           Artikel 10 des Abkommens Republik Korea/Kroatien

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Tschechische Republik

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Dänemark

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Finnland

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Frankreich

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Deutschland

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Griechenland

           Artikel 6 des Abkommens Republik Korea/Ungarn

           Artikel 12 des Abkommens Republik Korea/Italien

       Artikel 7 des Abkommens Republik Korea/Lettland

           Artikel 8 des Abkommens Republik Korea/Luxemburg

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Malta

           Artikel 4 des Abkommens Republik Korea/Niederlande

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Polen

           Artikel 6 des Abkommens Republik Korea/Portugal

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Rumänien

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Spanien

           Artikel 5 des Abkommens Republik Korea/Schweden

           Artikel 6 des Abkommens Republik Korea/Vereinigtes Königreich.

    _________________

    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird

    a)    Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    b)    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    c)    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    d)    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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