EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.1.2019
COM(2019) 24 final
2019/0012(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Prüm-Beschluss“), wurde erlassen, um den Inhalt des früheren Prümer Vertrags über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, der am 27. Mai 2005 von sieben europäischen Ländern geschlossen worden war, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen. Am selben Tag erließ der Rat auch den Beschluss 2008/616/JI vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Durchführungsbeschluss zum Prüm-Beschluss“), in dem die erforderlichen technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI festgelegt sind.
Mit dem Prüm-Beschluss und dem Durchführungsbeschluss zum Prüm-Beschluss soll der Informationsaustausch zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden verbessert und die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union intensiviert werden. Der Prüm-Beschluss enthält unter anderem Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugriffsrechte für ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und ihre Fahrzeugregisterdaten gewähren. Denn die durch Datenabgleich gewonnenen Informationen erschließen neue Ermittlungsansätze und tragen so maßgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten bei.
Am 30. November 2009 erließ der Rat den Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen („Kriminaltechnik-Beschluss“). In diesem Rahmenbeschluss des Rates sind die Anforderungen an den Austausch von DNA- und Fingerabdruckdaten festgelegt, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, von den für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt wurden.
Im Oktober 2015 unterbreitete die Kommission dem Rat die Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie den der Empfehlung beigefügten Anhang („Verhandlungsrichtlinien“).
Am 10. Juni 2016 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen. Die Verhandlungen mit beiden Ländern wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 24. Mai 2018 erfolgreich abgeschlossen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass der Entwurf des Abkommens für die Union annehmbar ist.
Ziel dieses völkerrechtlichen Abkommens zwischen der EU und dem Fürstentum Liechtenstein ist es, zur Förderung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit den automatisierten Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und dieses assoziierten Landes zu verbessern und zu vereinfachen. Die Möglichkeit für alle Mitgliedstaaten, auf die DNA-, daktyloskopischen und Fahrzeugregisterdaten in den nationalen Datenbanken der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zuzugreifen und umgekehrt, ist für die Förderung und Unterstützung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit zweifellos von zentraler Bedeutung. Die Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich der Strafverfolgung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Europäischen Union kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da die internationale Kriminalität naturgemäß nicht an den Grenzen der EU haltmacht.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das Fürstentum Liechtenstein ist durch das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dem Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 beigetreten. Das Fürstentum Liechtenstein hat sich damit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sogenannte „Schwedische Initiative“) angeschlossen, der eine Entwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt.
Die „Schwedische Initiative“ hängt in gewissem Maße mit dem Prüm-Beschluss zusammen, da darin Vorschriften festgelegt sind, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder vorhandene Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren wirksam austauschen können. Nach Artikel 5 Absatz 1 der „Schwedischen Initiative“ kann um Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Aufdeckung, Verhütung oder Aufklärung einer Straftat ersucht werden, sofern konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen. Solche konkreten Gründe könnten sich aus dem automatisierten Informationsaustausch nach dem Prüm-Beschluss ergeben.
Zudem müssen die Mitgliedstaaten, bevor sie den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac beantragen, nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zunächst die nach nationalem Recht verfügbaren Fingerabdruck-Datenbanken abfragen und den Fingerabdruck-Datensatz mit den automatisierten Fingerabdruck-Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten nach dem Prüm-Beschluss abgleichen. Mitgliedstaaten, die keine Überprüfung nach den Prüm-Kriterien vornehmen und diese unerlässliche Vorbedingung nicht erfüllen, können keinen Antrag auf Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac stellen.
Am 14. Dezember 2015 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Union einerseits und Dänemark, Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein andererseits über die Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten am Verfahren für den Abgleich und die Übertragung von Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke nach Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.
Das völkerrechtliche Abkommen zwischen der Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, wurde am 26. Juli 2010 geschlossen.
Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts müssen diese Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates durch die Kommission mitteilen, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags für einen Beschluss des Rates sind Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Für den Abschluss des Abkommens ist nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip können die Ziele dieses Abkommens nur auf Unionsebene erreicht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich ist von grundlegender Bedeutung, dass alle Beteiligten, die auf der Grundlage des Prüm-Rahmens Daten austauschen, dieselben technischen, Verfahrens- und Datenschutzstandards und -anforderungen umsetzen, um einen schnellen, effizienten und präzisen Informationsaustausch zu ermöglichen. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das für die Erreichung der Ziele einer wirksamen Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an den Prüm-Beschlüssen und dem Kriminaltechnik-Beschluss erforderliche Maß hinausgeht.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag steht mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV im Einklang, nach dem Beschlüsse über internationale Übereinkünfte nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat erlassen werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Der Rat wurde in der zuständigen Arbeitsgruppe „Informationsaustausch und Datenschutz“ (DAPIX) des Rates informiert und konsultiert. Das Europäische Parlament (LIBE-Ausschuss) wurde in Kenntnis gesetzt.
•Grundrechte
Das Abkommen steht voll und ganz mit den Grundrechten und den Datenschutzgrundsätzen des Prüm-Beschlusses (Kapitel 6) im Einklang.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In Erwägungsgrund 8 des Abkommens wird festgestellt, dass das Fürstentum Liechtenstein die Kosten tragen sollte, die seinen Behörden aus der Anwendung des Abkommens entstehen. In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens sind die anwendbaren Artikel des Prüm-Beschlusses aufgeführt, darunter Artikel 34, nach dem jeder Mitgliedstaat die seinen Stellen aus der Anwendung des Prüm-Beschlusses entstehenden operativen Kosten trägt. Artikel 1 Absatz 4 sieht eine entsprechende Pflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Kriminaltechnik-Beschlusses vor. Die Verordnung hat daher keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Durchführung, einschließlich der vorherigen Bewertung durch den Rat und die Mitgliedstaaten, die Notifikationen und die Erklärungen sind in Artikel 8 des Abkommens beschrieben.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In dem Abkommen sind die Bestimmungen des Prüm-Beschlusses, des Durchführungsbeschlusses zum Prüm-Beschluss und des Kriminaltechnik-Beschlusses aufgeführt, die nach Inkrafttreten des Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein anwendbar werden.
Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über die einheitliche Anwendung (Artikel 3), die Streitbeilegung (Artikel 4), Änderungen (Artikel 5) sowie Notifikationen und Erklärungen (Artikel 8). Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten eine gemeinsame Überprüfung des Abkommens vorzunehmen (Artikel 6). Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt werden (Artikel 10).
2019/0012 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates vom [XXX] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, am [XXX] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.
(2)Die Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich der Strafverfolgung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Union kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da die internationale Kriminalität naturgemäß nicht an den Grenzen der Union haltmacht. Die Möglichkeit für alle Mitgliedstaaten und das Fürstentum Liechtenstein, gegenseitig auf die DNA-, daktyloskopischen und Fahrzeugregisterdaten in den nationalen Datenbanken zuzugreifen, ist für die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von zentraler Bedeutung.
(3)Artikel 8 des Abkommens werden einige Bestimmungen des Abkommens ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(4)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.
(5)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.]
(6)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (im Folgenden „Abkommen“), wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident