This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52019AP0380
P8_TA(2019)0380 European Labour Authority ***I European Parliament legislative resolution of 16 April 2019 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing a European Labour Authority (COM(2018)0131 — C8-0118/2018 — 2018/0064(COD)) P8_TC1-COD(2018)0064 Position of the European Parliament adopted at first reading on 16 April 2019 with a view to the adoption of Regulation (EU) 2019/… of the European Parliament and of the Council establishing a European Labour Authority, amending Regulations (EC) No 883/2004, (EU) No 492/2011, and (EU) 2016/589 and repealing Decision (EU) 2016/344
P8_TA(2019)0380 Europäische Arbeitsbehörde ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (COM(2018)0131 — C8-0118/2018 — 2018/0064(COD)) P8_TC1-COD(2018)0064 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344
P8_TA(2019)0380 Europäische Arbeitsbehörde ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (COM(2018)0131 — C8-0118/2018 — 2018/0064(COD)) P8_TC1-COD(2018)0064 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344
ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 96–98
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 158/96 |
P8_TA(2019)0380
Europäische Arbeitsbehörde ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (COM(2018)0131 — C8-0118/2018 — 2018/0064(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 158/29)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0131), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 48, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0118/2018), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 46 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2018 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0391/2018), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der auf die Veröffentlichung des endgültigen Rechtsakts folgenden Ausgabe der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0064
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1149.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen fest, dass das Verfahren der Wahl des Sitzes der Europäischen Arbeitsbehörde (im Folgenden die „Behörde“) zum Zeitpunkt der Annahme der Gründungsverordnung noch nicht abgeschlossen war.
Die drei Organe erinnern unter Hinweis auf die Verträge an die Verpflichtung zur loyalen und transparenten Zusammenarbeit und bekräftigen den Wert des Informationsaustauschs ab den ersten Phasen des Verfahrens der Wahl des Sitzes der Behörde.
Ein solcher frühzeitiger Informationsaustausch würde es den drei Organen erleichtern, ihre in den Verträgen verankerten Rechte im Rahmen der entsprechenden Verfahren auszuüben.
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit in der Gründungsverordnung eine Bestimmung über den Sitz der Behörde enthalten ist und um sicherzustellen, dass die Behörde im Einklang mit dieser Verordnung eigenständig tätig ist.