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Document 52019AP0373

    P8_TA(2019)0373 Staatsanleihebesicherte Wertpapiere ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere (COM(2018)0339 — C8-0206/2018 — 2018/0171(COD)) P8_TC1-COD(2018)0171 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 64–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/64


    P8_TA(2019)0373

    Staatsanleihebesicherte Wertpapiere ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere (COM(2018)0339 — C8-0206/2018 — 2018/0171(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2021/C 158/22)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0339),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0206/2018),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0180/2019),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 113.


    P8_TC1-COD(2018)0171

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mithilfe staatsanleihebesicherter Wertpapiere (Sovereign Bond-Backed Securities, im Folgenden „SBBS“) könnten bestimmte Anfälligkeiten, die durch die Finanzkrise 2007–2008 offenbart oder verursacht wurden, unter Umständen behoben werden . Insbesondere könnten SBBS Banken unter Umständen anderen Finanzinstituten helfen, ihre Staatsanleihepositionen besser zu diversifizieren, den Nexus zwischen Banken und Staaten weiter lockern und das Angebot an risikoarmen auf Euro lautenden Vermögenswerten erhöhen , wodurch die Umsetzung der Geldpolitik erleichtert würde . Darüber hinaus könnten SBBS Anleiheemissionen auf kleinen und weniger liquiden nationalen Märkten für internationale Anleger attraktiver machen, was die privatwirtschaftliche Risikoteilung und die Risikominderung fördern und zu einer effizienteren Risikoallokation unter den Finanzakteuren beitragen kann.

    (2)

    Im bestehenden Rechtsrahmen würden SBBS wie Verbriefungen behandelt und daher im Vergleich zu den Euroraum-Staatsanleihen, aus denen das ihnen zugrunde liegende Portfolio besteht, zusätzlichen Auf- und Abschlägen unterliegen. Diese zusätzlichen Auf- und Abschläge würden den privaten Sektor daran hindern, SBBS aufzulegen und zu verwenden, obwohl SBBS mit geringeren Risiken als diejenigen verbunden sind, die mit anderen Arten von Verbriefungen einhergehen .▐ Einige Risiken, etwa Warehouse-Risiken und betrügerisches Verhalten seitens der Mitarbeiter von Zweckgesellschaften, sind jedoch weit verbreitet. Für SBBS sollte daher ein Rechtsrahmen gelten, der den ▐Merkmalen und Eigenschaften von SBBS besser Rechnung trägt, damit sich dieses Produkt am Markt entwickeln kann.

    (2a)

    SBBS sind als Verbriefungen spezifischen Produktrisiken im Zusammenhang mit der Zweckgesellschaft ausgesetzt, bei der es sich um eine rechtlich getrennte, selbstständige Einheit handelt, die zwecks Begebung von SBBS geschaffen wird. Eine Erstverlust-Tranche, die außerhalb des Bankensystems liegt, wird von zentraler Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Verflechtung zwischen Staat und Banken zu verringern. Deshalb sollte die aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung, die den einem SBBS zu Grunde liegenden Vermögenswerten gewährt wird, auf die Haltung einer SBBS-Senior-Tranche durch Banken ausgeweitet werden.

    (3)

    Eine marktgeführte Entwicklung von SBBS zu ermöglichen, ist Teil der Anstrengungen, die die Kommission unternimmt, um Risiken für die Finanzstabilität zu verringern und der Vollendung der Bankenunion näherzukommen. SBBS könnten eine weitere Portfoliodiversifizierung im Bankensektor unterstützen und gleichzeitig eine neue Quelle hochwertiger Sicherheiten erschließen, die sich insbesondere für die Verwendung bei grenzüberschreitenden Transaktionen und für die Tätigkeiten der Zentralbanken des Eurosystems und der zentralen Gegenparteien eignen. Darüber hinaus könnten SBBS auch dafür sorgen, dass mehr Instrumente für grenzüberschreitende Investitionen und die grenzüberschreitende private Risikoteilung zur Verfügung stehen, was sich in die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Vollendung der Bankenunion und zur weiteren Vertiefung und Integration der europäischen Kapitalmärkte im Kontext der Kapitalmarktunion einfügt.

    (4)

    SBBS beinhalten keinerlei Vergemeinschaftung von Risiken und Verlusten unter den Mitgliedstaaten, da die Mitgliedstaaten nicht gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten in dem einem SBBS zugrunde liegenden Staatsanleiheportfolio einstehen werden. Die Entwicklung von SBBS zu ermöglichen, beinhaltet auch keinerlei Änderungen an der gegenwärtigen regulatorischen Behandlung von Staatsanleihepositionen.

    (5)

    Damit die angestrebte geografische Risikostreuung in der Bankenunion und im Binnenmarkt erreicht wird, sollte das den SBBS zugrunde liegende Portfolio aus Staatsanleihen der Mitgliedstaaten bestehen, deren Währung der Euro ist. Um Währungsrisiken zu vermeiden, sollte das den SBBS zugrunde liegende Portfolio ausschließlich auf Euro lautende Staatsanleihen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthalten dürfen. Um sicherzustellen, dass die Staatsanleihen der einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in dem Maße in die Auflage eines SBBS eingehen, wie es dem Anteil der jeweiligen Mitgliedstaaten an der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt entspricht, sollte das relative Gewicht der nationalen Staatsanleihen in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio sehr nah am relativen Gewicht des betreffenden Mitgliedstaats im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten liegen.

    (6)

    Um einen hochwertigen risikoarmen Vermögenswert zu schaffen und zugleich der unterschiedlichen Risikobereitschaft der Anleger zu entsprechen, sollte eine SBBS-Emission sowohl eine Senior-Tranche als auch eine oder mehrere nachrangige Tranchen umfassen. Die Senior-Tranche, die 70 % des Nennwerts einer SBBS-Emission ausmachen wird, sollte die erwartete Verlustquote der SBBS-Emission in Übereinstimmung mit der erwarteten Verlustquote der sichersten Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets halten, wobei das Risiko und die Korrelation der Staatsanleihen, die in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind, berücksichtigt werden sollten. Die nachrangigen Tranchen sollten für den Schutz der Senior-Tranche sorgen. ▌Um das Risiko bei der Junior-Tranche (der Tranche, die vor allen anderen Tranchen Verluste trägt) zu begrenzen, sollte der Nennwert der Junior-Tranche jedoch mindestens 5 % des ausstehenden Nennwerts der gesamten SBBS-Emission betragen. Angesichts der besonderen Komplexität des Produkts sollte der Erwerb durch private Verbraucher nur für Senior-Tranchen, nicht jedoch für Junior-Tranchen in Betracht gezogen werden.

    (7)

    Um die Integrität einer SBBS-Emission sicherzustellen und die Risiken, die mit der Haltung und Verwaltung des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios verbunden sind, soweit wie möglich zu begrenzen, sollten die Laufzeiten der zugrunde liegenden Staatsanleihen eng auf die Laufzeit der SBBS abgestimmt und sollte die Zusammensetzung des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios für den gesamten Lebenszyklus der SBBS festgelegt sein.

    (8)

    Die standardisierte Zusammensetzung des einem SBBS zugrunde liegenden Portfolios könnte die Begebung einer SBBS-Emission für den Fall, dass Staatsanleihen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten am Markt nicht verfügbar sind, erschweren oder verhindern. Deshalb sollte es möglich sein, Staatsanleihen eines bestimmten Mitgliedstaats bei der künftigen Begebung von SBBS auszuklammern, sofern und solange die Begebung von Staatsanleihen durch diesen Mitgliedstaat erheblich eingeschränkt ist, weil geringerer Bedarf an öffentlichen Schuldtiteln besteht oder der Marktzugang beeinträchtig ist.

    (9)

    Um sicherzustellen, dass SBBS hinreichend homogen sind, sollte es nur nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission gestattet sein, Staatsanleihen eines bestimmten Mitgliedstaats aus dem zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolio auszuklammern und sie wieder darin aufzunehmen, sodass sichergestellt ist, dass allen gleichzeitig begebenen SBBS dasselbe Staatsanleihe-Portfolio zugrunde liegt. Bei SBBS handelt es sich um neue Produkte, und um sicherzustellen, dass auf dem Markt kontinuierlich SBBS begeben werden, bedarf es eines Entscheidungsfindungsverfahrens, das zeitnah funktioniert und dazu dient, zugrunde liegende Portfolios von SBBS dann anzupassen, wenn ein Mitgliedstaat über keinen Marktzugang mehr verfügt. Zusätzlich haben Kommentatoren und Interessenträger Bedenken über mögliche nachteilige Folgen, die für die Liquidität der Märkte der zugrunde liegenden Staatsanleihen entstehen könnten, geäußert, die es verdienen, ernst genommen zu werden. Zusätzlich wird der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) die Aufgabe der Überwachung der Märkte für SBBS und die zugrunde liegenden Staatsanleihen hinsichtlich Anzeichen von Beeinträchtigungen übertragen.

    (9a)

    Auf der Grundlage der Bemerkungen der ESMA und gestützt auf ihre Berichte sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, eine eindeutige Definition des Begriffs „Marktliquidität“ und eine Methode für ihre Berechnung zur Verfügung zu stellen und die Kriterien zu bestimmen, nach denen die ESMA die Frage bewerten sollte, ob ein Mitgliedstaat über keinen Marktzugang mehr für die Zwecke dieser Verordnung verfügt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (10)

    Die festgelegte Größe der Senior-Tranche einer jeden SBBS-Emission kann bei der künftigen Begebung von SBBS reduziert werden, wenn aufgrund widriger Marktentwicklungen, die die Funktionsweise der Staatsanleihemärkte in einem Mitgliedstaat oder in der Union gravierend stören, eine geringere Größe erforderlich ist, um die anhaltend hohe Bonität und das geringe Risiko der Senior-Tranche sicherzustellen. Sind diese widrigen Marktentwicklungen beendet, sollte die Größe der Senior-Tranche bei der künftigen Begebung von SBBS wieder auf den Ausgangswert von 70 % erhöht werden. ▌

    (11)

    Die Anleger sollten vor dem Risiko einer Insolvenz des Instituts, das die Staatsanleihen zwecks Zusammenstellung des einem SBBS zugrunde liegenden Portfolios ankauft, („Erstverkäufer“) möglichst weitgehend geschützt werden. Deshalb sollte die Begebung von SBBS nur Zweckgesellschaften gestattet sein, die sich ausschließlich der Begebung und Verwaltung von SBBS widmen und keinerlei sonstigen Tätigkeit, etwa der Kreditvergabe, nachgehen. Aus demselben Grund sollten für Zweckgesellschaften strenge Anforderungen an die Trennung von Vermögenswerten gelten.

    (12)

    Um begrenzte Laufzeitinkongruenzen in der Zeit zwischen dem Eingang der Schuldendiensteinnahmen für das zugrunde liegende Portfolio und den Ausschüttungen an die SBBS-Anleger handhaben zu können, sollten die Zweckgesellschaften die Schuldendiensteinnahmen für das den SBBS zugrunde liegende Staatsanleihe-Portfolio ausschließlich in Barmittel und hochliquide Finanzinstrumente mit geringem Markt- und Kreditrisiko investieren dürfen.

    (12a)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Haltung von Staatsanleihen durch Zweckgesellschaften die gleiche Behandlung erfährt wie jede andere Haltung der gleichen Staatsanleihe oder anderer Staatsanleihen, die zu den gleichen Bedingungen begeben werden.

    (13)

    Nur Produkte, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Laufzeit des zugrunde liegenden Portfolios sowie die Größe der Senior-Tranche und der nachrangigen Tranchen erfüllen und deren Emission mit den Aufsichtsvorschriften im Einklang steht , sollten ▌in den Genuss der in dieser Verordnung vorgesehenen regulatorischen Behandlung kommen.

    (14)

    Durch ESMA-Zertifizierungen sollte sichergestellt werden, dass eine SBBS-Emission die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die ESMA sollte daher ein Verzeichnis zertifizierter SBBS führen, anhand dessen Anleger nachprüfen können, ob es sich bei einem Produkt, das als SBBS zum Kauf angeboten wird, tatsächlich um ein SBBS handelt. Aus demselben Grund sollte die ESMA in diesem Verzeichnis vermerken, ob bei einem SBBS eine Strafe verhängt wurde, und Produkte, bei denen ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wurde, aus dem Verzeichnis entfernen.

    (15)

    Die Anleger sollten sich auf die von der ESMA vorgenommene Zertifizierung von SBBS ▌und auf die von den Zweckgesellschaften bereitgestellten Informationen verlassen können. Die Informationen über die SBBS und die Staatsanleihen, die in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind, sollten die Anleger in die Lage versetzen, SBBS-Transaktionen zu verstehen, zu bewerten und zu vergleichen und sich nicht ausschließlich auf Dritte, insbesondere Ratingagenturen, zu verlassen. Auf diese Weise sollten Anleger in der Lage sein, nach dem Vorsichtsprinzip zu handeln und ihre Sorgfaltspflichten effizient zu erfüllen. Informationen über SBBS sollten daher für die Anleger über standardisierte Meldebögen auf einer Website, die kontinuierliche Zugänglichkeit gewährleistet, frei verfügbar sein.

    (16)

    Um missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen und sicherzustellen, dass das Vertrauen in SBBS erhalten bleibt, sollte die ESMA für den Fall, dass fahrlässig oder vorsätzlich gegen die für SBBS geltenden Notifizierungs- und Produktanforderungen verstoßen wird, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen vorsehen.

    (17)

    Anleger verschiedener Finanzsparten sollten die Möglichkeit haben, unter denselben Bedingungen in SBBS zu investieren wie in die ihnen zugrunde liegenden Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets. Allerdings sollte dies nicht für Investitionen in die Haltung nachrangiger Tranchen eines SBBS durch Banken gelten. Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten daher geändert werden, um sicherzustellen, dass SBBS über die verschiedenen geregelten Finanzsektoren hinweg den Vermögenswerten, die ihnen zugrunde liegen, regulatorisch gleichgestellt werden.

    (18)

    Um die Finanzstabilität zu wahren, das Anlegervertrauen sicherzustellen und die Liquidität zu fördern, ist eine ordnungsgemäße und wirksame Beaufsichtigung der SBBS-Märkte von großer Bedeutung. Hierzu sollte die ESMA über die Begebung von SBBS unterrichtet und von den Zweckgesellschaften mit allen einschlägigen Informationen versorgt werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Verordnung sollte in erster Linie auf die Gewährleistung des Anlegerschutzes abstellen und sich gegebenenfalls auch auf Aspekte erstrecken, die mit der Begebung und Haltung von SBBS durch beaufsichtigte Finanzunternehmen zusammenhängen könnten.

    (19)

    Die nationalen zuständigen Behörden der an der Zusammenstellung der SBBS beteiligten oder im SBBS-Markt tätigen Unternehmen und die ESMA sollten ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander abstimmen und sicherstellen, dass ihre Beschlüsse übereinstimmen. ▌

    (20)

    Da es sich bei SBBS um neue Produkte handelt , deren Auswirkungen auf die Märkte der zugrunde liegenden Staatsanleihen nicht bekannt sind, ist es angemessen, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sowie die nationalen für makroprudenzielle Instrumente zuständigen und benannten Behörden über den SBBS-Markt wachen. Zu diesem Zweck sollte der ESRB die ihm durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) übertragenen Befugnisse ausüben und gegenüber den zuständigen Behörden gegebenenfalls Warnungen aussprechen und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen unterbreiten.

    (21)

    Als Einrichtung mit hochspezialisiertem Fachwissen über die Wertpapiermärkte sollte die ESMA beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Art von Anlagen die Zweckgesellschaften mit den Zins- oder Tilgungseinnahmen für das den SBBS zugrunde liegende Portfolio tätigen dürfen, welche Informationen die Zweckgesellschaften der ESMA für die Notifizierung und Zertifizierung einer Begebung von SBBS-Emissionen übermitteln müssen , welche Informationen vor der Übertragung eines SBBS zu übermitteln sind und welche Pflichten in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bestehen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Standards gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (22)

    Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, in denen die Notifizierungspflichten der Zweckgesellschaften vor der Begebung von SBBS-Emissionen festgelegt werden.

    (23)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, kraft derer sie beschließen kann, ob die Staatsanleihen eines Mitgliedstaats aus dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio entfernt oder darin aufgenommen werden sollten und ob die Größe der Senior-Tranche bei künftig zu begebenden SBBS-Emissionen geändert werden sollte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

    (24)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen Rahmen für SBBS festzulegen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die Entstehung eines Markts für SBBS davon abhängt, dass aus der Anwendung der Unionsvorschriften resultierende Hemmnisse beseitigt werden, und da gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für alle institutionellen Anleger und an SBBS-Transaktionen beteiligten Unternehmen nur auf Unionsebene geschaffen werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel 1

    Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für staatsanleihebesicherte Wertpapiere (Sovereign Bond-Backed Securities, im Folgenden „SBBS“) festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Erstkäufer, Zweckgesellschaften, Anleger und alle anderen an der Begebung oder Haltung von SBBS beteiligten Unternehmen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „zuständige Behörde“ eine Behörde oder nach nationalem Recht offiziell anerkannte Einrichtung, die nach nationalem Recht oder Unionsrecht befugt ist, die in dieser Verordnung niedergelegten Aufgaben zu erfüllen;

    2.

    „Staatsanleihe“ ein vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats begebenes Schuldinstrument, das auf die inländische Währung dieses Mitgliedstaats lautet und in dieser inländischen Währung refinanziert wird und das eine Ursprungslaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweist;

    3.

    „staatsanleihebesichertes Wertpapier“ oder „SBBS“ ein auf Euro lautendes Finanzinstrument, dessen Kreditrisiko mit den in einem Staatsanleiheportfolio enthaltenen Risikopositionen zusammenhängt und das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

    4.

    „Zweckgesellschaft“ eine andere juristische Person als den Erstkäufer, die SBBS begibt und in Bezug auf das zugrunde liegende Staatsanleihe-Portfolio die in den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung beschriebenen Tätigkeiten durchführt;

    5.

    „Erstkäufer“ eine juristische Person, die Staatsanleihen für eigene Rechnung erwirbt und anschließend zwecks Begebung von SBBS auf eine Zweckgesellschaft überträgt;

    6.

    „Anleger“ eine natürliche oder juristische Person, die ein SBBS hält;

    7.

    „Tranche“ ein vertraglich festgelegtes Segment des Kreditrisikos, das mit dem einem SBBS zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolio verbunden ist, und das mit dem Risiko eines größeren oder kleineren Kreditverlusts einhergeht als eine Position über denselben Betrag in einem anderen Segment dieses Kreditrisikos;

    8.

    „Senior-Tranche“ die Tranche der SBBS-Emission, die Verluste trägt, nachdem alle nachrangigen Tranchen derselben SBBS-Emission Verluste getragen haben;

    9.

    „nachrangige Tranche“ jede Tranche einer SBBS-Emission, die vor der Senior-Tranche Verluste trägt;

    10.

    „Junior-Tranche“ die Tranche einer SBBS-Emission, die vor jeder anderen Tranche Verluste trägt.

    Kapitel 2

    Zusammensetzung, Laufzeit und Struktur von SBBS

    Artikel 4

    Zusammensetzung des zugrunde liegenden Portfolios

    (1)   Das einer SBBS-Emission zugrunde liegende Portfolio enthält ausschließlich Folgendes:

    a)

    Staatsanleihen von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;

    b)

    Einnahmen aus der Tilgung dieser Staatsanleihen.

    (2)   Das Gewicht der Staatsanleihen eines jeden Mitgliedstaats in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio („Basisgewicht“) entspricht dem relativen Gewicht des Beitrags dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Zentralbank (EZB) entsprechend dem Schlüssel für die Zeichnung des eingezahlten Kapitals der EZB durch die nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 29 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

    Zweckgesellschaften dürfen von dem durch die Anwendung des Basisgewichts vorgegebenen Nennwert der Staatsanleihen eines jeden Mitgliedstaats jedoch um bis zu 10 % abweichen.

    (3)    Nachdem die erste SBBS zertifiziert wurde, beginnt die ESMA unverzüglich mit der kontinuierlichen Überwachung und Bewertung der Frage, ob eine der folgenden Situationen vorliegt:

    a)

    In den vorangegangenen zwölf Monaten („Referenzzeitraum“) hat der Mitgliedstaat Staatsanleihen in einem Betrag begeben, der weniger als die Hälfte des Betrages ausmacht, der sich aus dem gemäß Absatz 2 ermittelten relativen Gewicht, multipliziert mit dem Gesamtbetrag der in den zwölf Monaten vor dem Referenzzeitraum begebenen SBBS, ergibt;

    aa)

    die Emission der SBBS hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Marktliquidität einer der Staatsanleihen eines Mitgliedstaats, die im zugrunde liegende Portfolio enthalten sind;

    b)

    in den vorangegangenen zwölf Monaten hat der Mitgliedstaat seinen jährlichen Refinanzierungsbedarf mindestens zur Hälfte mit offizieller Finanzhilfe für die Umsetzung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gedeckt , oder der Mitgliedstaat verfügt aus irgendeinem Grund nicht mehr über Marktzugang .

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe aa wird „Marktliquidität“ unter Berücksichtigung — als Mindestkriterium — der Tatsache bestimmt, dass der Markt in den vergangenen drei Monaten eine gewisse Breite und Tiefe aufwies, was anhand einer geringen Geld-Brief-Spanne, eines großen Handelsvolumens und einer hohen und vielfältigen Zahl von Marktteilnehmern nachgewiesen werden kann.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe aa erlässt die Kommission bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a, um eine klare Definition und Berechnungsmethode für „Marktliquidität“ für die Zwecke dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b erlässt die Kommission bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien, nach denen die ESMA bewertet, ob ein Mitgliedstaat über keinen Marktzugang mehr verfügt.

    (3a)     Die ESMA überwacht und bewertet fortlaufend, ob ein Mitgliedstaat, dessen Staatsanleihen im zugrunde liegenden Portfolio eines SBBS enthalten sind, über keinen Marktzugang mehr verfügt oder ein makroökonomisches Anpassungsprogramm begonnen hat, ob die Emission der SBBS erhebliche negative Auswirkungen auf die Marktliquidität hat, und ob die Basisgewichte der Mitgliedstaaten mit begrenzter Verfügbarkeit von Staatsanleihen die Begebung neuer SBBS behindern oder ob eine dieser Situationen nicht mehr gegeben ist.

    Stellt die ESMA in Konsultation mit dem ESRB fest, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder aa genannte Situation vorliegt, kann sie bei der Kommission beantragen, die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten anzupassen, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind.

    Stellt die ESMA in Konsultation mit dem ESRB fest, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Situation vorliegt, kann sie bei der Kommission beantragen, entweder den Mitgliedsstaat von dem zugrunde liegenden Portfolio eines SBBS auszuschließen oder die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten anzupassen, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind.

    Stellt die ESMA in Konsultation mit dem ESRB fest, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis b genannte Situation nicht mehr gegeben ist, kann sie bei der Kommission beantragen, die Anleihen des Mitgliedstaats wieder in das zugrunde liegende Portfolio eines SBBS aufzunehmen und die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten anzupassen, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind.

    Die Kommission ergreift innerhalb von 48 Stunden nach der in den Unterabsätzen 2, 3 und 4 genannten Antragstellung und gestützt auf die von der ESMA vorgelegten Gründe und Nachweise eine der folgenden Maßnahmen:

    a)

    Erlass eines Durchführungsrechtsakts, durch den entweder Staatsanleihen aus dem zugrunde liegenden Portfolio der SBBS ausgeschlossen oder die Basisgewichte der entsprechenden Mitgliedstaaten angepasst werden;

    b)

    Erlass eines Durchführungsrechtsakts, durch den der beantragte Ausschluss oder die beantragte Anpassung der Basisgewichte der betreffenden Mitgliedstaaten abgelehnt wird; oder

    c)

    Erlass eines Durchführungsrechtsakts, durch den die Anleihen des Mitgliedstaats wieder in das zugrunde liegende Portfolio eines SBBS aufgenommen und gegebenenfalls die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind, angepasst werden.

    (3b)     Alle Durchführungsrechtsakte nach Absatz 3a dieses Artikels werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 26 Absatz 2 erlassen.

    Wird ein Mitgliedstaat nach einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3a aus dem zugrunde liegenden Portfolio eines SBBS ausgeschlossen, werden die Basisgewichte der Staatsanleihen der übrigen Mitgliedstaaten unter Ausklammerung der Staatsanleihen des in Absatz 3a genannten Mitgliedstaats und nach der in Absatz 2 dargelegten Berechnungsmethode festgelegt. Findet ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3a Anwendung und werden die Basisgewichte angepasst, werden die Basisgewichte im Einklang mit dem Durchführungsrechtsakt angewandt.

    Der Ausschluss bzw. die Anpassung gilt zunächst für einen Zeitraum von einem Monat. Die Kommission kann nach Konsultation der ESMA den Ausschluss bzw. die Anpassung der in diesem Artikel genannten Basisgewichte um zusätzliche Zeiträume von jeweils einem Monat mittels eines Durchführungsrechtsakts verlängern. Der Ausschluss bzw. die Anpassung endet automatisch, sofern nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder etwaiger darauf folgender Verlängerungszeiträume keine Verlängerung erfolgt.

    (3c)    Die EZB wird fristgerecht über jede Entscheidung unterrichtet, die nach den Absätzen 3a und 3b getroffen wird.

    Artikel 5

    Laufzeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte

    (1)   SBBS-Tranchen, die Teil derselben Emission sind, weisen ein und dasselbe ursprüngliche Fälligkeitsdatum auf. Dieses Fälligkeitsdatum entspricht dem Tag, an dem die Restlaufzeit der Staatsanleihe mit der längsten Restlaufzeit im zugrunde liegenden Portfolio endet, oder spätestens dem darauffolgenden Tag.

    (2)   Keine Staatsanleihe in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio hat eine Restlaufzeit, die um mehr als sechs Monate kürzer ist als die Restlaufzeit der Staatsanleihe mit der längsten Restlaufzeit in diesem Portfolio.

    Artikel 6

    Struktur der Tranchen, Zahlungen und Verluste

    (1)   Eine SBBS-Emission besteht aus einer Senior-Tranche und einer oder mehreren nachrangigen Tranchen. Der ausstehende Nennwert der Senior-Tranche beträgt 70 % des ausstehenden Nennwerts der gesamten SBBS-Emission. Die Anzahl und die ausstehenden Nennwerte der nachrangigen Tranchen werden von der Zweckgesellschaft mit der Einschränkung festgelegt, dass der Nennwert der Junior-Tranche mindestens 5 % des ausstehenden Nennwerts der gesamten SBBS-Emission betragen muss.

    (2)   Werden die Staatsanleihemärkte in einem Mitgliedstaat oder in der Union durch widrige Entwicklungen in ihrer Funktionsweise gravierend gestört und wurde diese Störung gemäß Absatz 4 von der Kommission bestätigt, senken die Zweckgesellschaften den ausstehenden Nennwert der Senior-Tranche bei SBBS-Emissionen, die nach dieser Bestätigung begeben werden, auf 60 % ab.

    Hat die Kommission nach Absatz 4 bestätigt, dass diese Störung beendet ist, findet bei allen nach dieser Bestätigung begebenen SBBS-Emissionen Absatz 1 Anwendung.

    (3)   Die ESMA überwacht und bewertet, ob die in Absatz 2 genannte Situation besteht oder beendet ist, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

    (4)   Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die in Absatz 2 genannte Störung besteht oder beendet ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)   Zahlungen im Rahmen eines SBBS hängen von den Zahlungen im Rahmen des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios ab.

    (6)   Die Verlustverteilung und die Zahlungsreihenfolge richten sich nach der Tranche der SBBS-Emission und werden für den gesamten Lebenszyklus der SBBS-Emission festgelegt.

    Verluste werden bei ihrer Realisierung erfasst und zugewiesen.

    Artikel 7

    Begebung von SBBS und Pflichten der Zweckgesellschaften

    (1)   Die Zweckgesellschaften erfüllen alle folgenden Anforderungen:

    a)

    Sie sind in der Union niedergelassen;

    b)

    ihre Tätigkeiten beschränken sich auf die Begebung und Bedienung von SBBS-Emissionen sowie die Verwaltung des diesen SBBS-Emissionen zugrunde liegenden Portfolios gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8;

    c)

    die Zweckgesellschaften führen die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten in alleiniger Verantwortung durch.

    (2)   Die Zweckgesellschaften sind Volleigentümer des einer SBBS-Emission zugrunde liegenden Portfolios.

    Das einer SBBS-Emission zugrunde liegende Portfolio gilt als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die die finanziellen Verpflichtungen der Zweckgesellschaft gegenüber den Anlegern dieser SBBS-Emission absichert.

    Die Haltung eines SBBS einer bestimmten SBBS-Emission begründet keine Rechte oder Forderungen an den Vermögenswerten der die SBBS-Emission begebenden Zweckgesellschaft, die über das dieser Emission zugrunde liegende Portfolio und die durch die Haltung dieses SBBS erzielten Einkünfte hinausgingen.

    Eine Verminderung des Werts des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios oder der damit verbundenen Einnahmen begründet keinen Haftungsanspruch der Anleger.

    (3)   Eine Zweckgesellschaft führt Aufzeichnungen und Konten in der Weise, dass sie

    a)

    ihre eigenen Vermögenswerte und Finanzmittel von den Vermögenswerten und Finanzmitteln des der SBBS-Emission zugrunde liegenden Portfolios und den damit verbundenen Einnahmen trennt;

    b)

    die zugrunde liegenden Portfolios und Einnahmen der verschiedenen SBBS-Emissionen voneinander trennt;

    c)

    die Positionen der verschiedenen Anleger oder Intermediäre voneinander trennt;

    d)

    sich vergewissert, dass die Zahl der SBBS einer Emission jederzeit der Summe der SBBS entspricht, die alle Anleger oder Intermediäre im Rahmen dieser Emission halten;

    e)

    sich vergewissert, dass der ausstehende Nennwert der SBBS einer Emission dem ausstehenden Nennwert des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios dieser Emission entspricht.

    (4)   Zweckgesellschaften verwahren die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Staatsanleihen, wie nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gestattet, ausschließlich bei Zentralbanken, Zentralverwahrern, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Wertpapierfirmen.

    (4a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haltung von Staatsanleihen durch Zweckgesellschaften die gleiche Behandlung erfährt wie jede andere Haltung der gleichen Staatsanleihe oder anderer Staatsanleihen, die zu den gleichen Bedingungen begeben werden.

    Artikel 8

    Anlagepolitik

    (1)   Eine Zweckgesellschaft investiert Tilgungs- oder Zinszahlungen im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Staatsanleihen, die vor Tilgungs- oder Zinszahlungen im Rahmen des SBBS fällig werden, ausschließlich in Barmittel oder auf Euro lautende Barmitteläquivalente, die für eine untertägige Liquidierung mit minimalem nachteiligem Preiseffekt in Frage kommen .

    Eine Zweckgesellschaft verwahrt die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen, wie nach Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU sowie Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestattet, ausschließlich bei Zentralbanken, Zentralverwahrern, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Wertpapierfirmen.

    (2)   Eine Zweckgesellschaft verändert das einem SBBS zugrunde liegende Portfolio nicht vor Ende der Laufzeit dieses SBBS.

    (3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Finanzinstrumente als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

    Kapitel 3

    Verwendung der Bezeichnung „SBBS“ sowie Notifizierungs-, Transparenz- und Informationspflichten

    Artikel 9

    Verwendung der Bezeichnung „staatsanleihebesichertes Wertpapier“

    Die Bezeichnung „staatsanleihebesichertes Wertpapier“ oder „SBBS“ darf nur für Finanzprodukte verwendet werden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    das Finanzprodukt erfüllt durchgängig die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6;

    aa)

    die Zweckgesellschaft erfüllt durchgängig die Anforderungen der Artikel 7 und 8;

    b)

    das Finanzprodukt wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 von der ESMA zertifiziert und in das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Verzeichnis aufgenommen.

    Artikel 10

    Notifizierungspflichten bei SBBS

    (1)   Eine Zweckgesellschaft reicht einen Antrag auf Zertifizierung einer SBBS-Emission ein, indem sie der ESMA mindestens eine Woche vor Begebung einer SBBS-Emission mittels des in Absatz 5 genannten Meldebogens notifiziert , dass eine SBBS-Emission die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 erfüllt. Die ESMA setzt die für die Zweckgesellschaft zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis.

    (1a)     Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Notifizierung umfasst eine von der Zweckgesellschaft vorzulegende Erklärung darüber, wie sie die jeweiligen Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 erfüllt hat.

    (1b)     Die ESMA nimmt eine Zertifizierung einer SBBS-Emission nur dann vor, wenn sie davon überzeugt ist, dass die antragstellende Zweckgesellschaft und die SBBS-Emission alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die ESMA informiert die antragstellende Zweckgesellschaft unverzüglich darüber, ob die Zertifizierung erteilt oder abgelehnt wurde.

    (2)   Die ESMA führt auf ihrer offiziellen Website ein Verzeichnis aller SBBS-Emissionen, die von der ESMA zertifiziert wurden. Die ESMA bringt das Verzeichnis umgehend auf den neuesten Stand und entfernt alle SBBS-Emissionen, die nach einem Beschluss der ESMA gemäß Artikel 15 nicht mehr als SBBS-Emission angesehen werden.

    (3)   ▌Die ESMA weist in dem in Absatz 2 genannten Verzeichnis sofort darauf hin, wenn sie im Zusammenhang mit dem betroffenen SBBS verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Artikel 16 verhängt hat, gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.

    (3a)     Die ESMA entzieht die Zertifizierung für eine SBBS-Emission, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Die Zweckgesellschaft hat ausdrücklich auf die Zertifizierung verzichtet oder sie innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Zertifizierung nicht in Anspruch genommen.

    b)

    Die Zweckgesellschaft hat die Zertifizierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten.

    c)

    Die SBBS-Emission erfüllt die Voraussetzungen, auf denen die Zertifizierung beruhte, nicht mehr.

    Der Entzug der Zertifizierung gilt mit sofortiger Wirkung in der gesamten Union.

    (4)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 1 genannten Informationen präzisiert werden.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Meldebögen aus, mit denen die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 11

    Transparenzpflichten

    (1)   Eine Zweckgesellschaft stellt den Anlegern und der ESMA unverzüglich folgende Informationen zur Verfügung:

    a)

    Informationen über das zugrunde liegende Portfolio, die für die Beurteilung, ob das Finanzinstrument die Artikel 4, 5 und 6 erfüllt, unerlässlich sind;

    b)

    eine ausführliche Beschreibung der Zahlungsrangfolge für die verschiedenen Tranchen der SBBS-Emission;

    c)

    wurde in den in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 1 Absatz 5 oder Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) niedergelegten Fällen kein Prospekt erstellt, eine Übersicht über die wichtigsten Merkmale des SBBS, gegebenenfalls mit Einzelheiten zu den Eigenschaften der Risikoposition, den Cashflows und der Verlustkaskade;

    d)

    die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Notifizierung und die in Artikel 10 Absatz 1b genannte Zertifizierung .

    Die unter Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens einen Monat, nachdem die Zinszahlungen des SBBS fällig werden, zur Verfügung gestellt.

    (2)   Eine Zweckgesellschaft stellt die in Absatz 1 genannten Informationen auf einer Website zur Verfügung, die

    a)

    über ein gut funktionierendes System für die Kontrolle der Datenqualität verfügt;

    b)

    angemessenen Governance-Standards unterliegt und nach einer Organisationsstruktur gepflegt und betrieben wird, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Website gewährleistet;

    c)

    Systemen, Kontrollen und Verfahren unterliegt, die alle relevanten Quellen operationeller Risiken ermitteln können;

    d)

    über Systeme verfügt, die den Schutz und die Integrität der eingehenden Informationen gewährleisten und eine unverzügliche Erfassung dieser Informationen sicherstellen;

    e)

    die Aufzeichnung der Informationen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Fälligkeitsdatum der jeweiligen SBBS-Emission ermöglicht.

    Die in Absatz 1 genannten Informationen und der Ort, an dem die Informationen zugänglich gemacht werden, werden von der Zweckgesellschaft in der Dokumentation, die den Anlegern zu den SBBS zur Verfügung gestellt wird, angegeben.

    Artikel 12

    Informationspflichten

    (1)   Vor der Übertragung eines SBBS stellt der Übertragende dem Übertragungsempfänger alle folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    das Verfahren für die Verteilung der Einnahmen aus dem zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolio auf die verschiedenen Tranchen der SBBS-Emission, auch infolge oder in Erwartung einer Nichtzahlung bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten;

    b)

    wie die Stimmrechte bei einem Tauschangebot infolge oder in Erwartung einer Nichtzahlung bei Staatsanleihen im zugrunde liegenden Portfolio den Anlegern zugeteilt und wie etwaige Verluste aus einer nicht erfolgten Schuldendienstzahlung auf die verschiedenen Tranchen der SBBS-Emission verteilt werden.

    (2)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 1 genannten Informationen präzisiert werden.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

    Kapitel 4

    Produktaufsicht

    Artikel 13

    Beaufsichtigung durch die ESMA

    (1)   Die ESMA ist die zuständige Behörde , die darüber wacht , dass die Zweckgesellschaften die ▌in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen .

    (2)   Die ESMA verfügt über die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse▌, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt .

    Die ESMA erhält mindestens die Befugnis,

    a)

    Zugang zu sämtlichen Dokumenten in jeglicher Form zu verlangen, soweit diese mit SBBS in Zusammenhang stehen, und Kopien davon entgegenzunehmen oder anzufertigen;

    b)

    von den Zweckgesellschaften die unverzügliche Übermittlung von Informationen zu verlangen;

    c)

    von jeder Person, die mit den Tätigkeiten der Zweckgesellschaften in Verbindung steht, Informationen zu verlangen;

    d)

    angekündigte oder unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen;

    e)

    geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Zweckgesellschaft diese Verordnung fortwährend erfüllt;

    f)

    eine Anordnung zu erlassen, um sicherzustellen, dass eine Zweckgesellschaft diese Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

    Artikel 14

    Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA

    (1)   Die zuständigen Behörden , die für die Beaufsichtigung der Unternehmen verantwortlich sind, die SBBS zusammenstellen oder anderweitig im SBBS-Markt tätig sind, und die ESMA arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammen und tauschen Informationen aus. Insbesondere stimmen sie ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen Verstößen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit rechtsordnungsübergreifende Bewertungen abzugeben.

    Um die Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden zu erleichtern und die übereinstimmende Anwendung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sicherzustellen, wird die ESMA im Rahmen ihrer in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 niedergelegten Befugnisse tätig.

    (2)   Eine zuständige Behörde, die klare und nachweisbare Gründe dafür hat, dass eine Zweckgesellschaft gegen diese Verordnung verstößt, setzt die ESMA davon umgehend und ausführlich in Kenntnis. Die ESMA trifft angemessene Maßnahmen, einschließlich des in Artikel 15 genannten Beschlusses.

    (3)   Handelt die Zweckgesellschaft trotz der Maßnahmen der ESMA weiterhin in einer Weise, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, so kann die ESMA alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger ergreifen und der Zweckgesellschaft insbesondere auch den weiteren Vertrieb von SBBS in ihrem Hoheitsgebiet untersagen sowie den in Artikel 15 genannten Beschluss fassen.

    Artikel 15

    Missbrauch der Bezeichnung „SBBS“

    (1)   Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Zweckgesellschaft die Bezeichnung „SBBS“ unter Verstoß gegen Artikel 9 für den Vertrieb eines Produkts verwendet hat, das die im genannten Artikel niedergelegten Anforderungen nicht erfüllt, so geht die ESMA nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vor.

    (2)   Innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Kenntnis von dem in Absatz 1 genannten möglichen Verstoß erhalten hat, entscheidet die ESMA , ob ein Verstoß gegen Artikel 9 vorliegt, und setzt ▌die anderen jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der für den Anleger zuständigen Behörden, soweit bekannt, von ihrer Entscheidung in Kenntnis. ▌

    Stellt die ESMA fest , dass der von der Zweckgesellschaft begangene Verstoß mit einer in gutem Glauben erfolgten Zuwiderhandlung gegen Artikel 9 zusammenhängt, kann sie beschließen, der Zweckgesellschaft eine Frist von höchstens einem Monat einzuräumen, um den festgestellten Verstoß abzustellen, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Zweckgesellschaft von der ESMA über den Verstoß unterrichtet wurde. Während dieser Frist wird ein SBBS, das in dem von der ESMA gemäß Artikel 10 Absatz 2 geführten Verzeichnis enthalten ist, weiterhin als SBBS angesehen und weiter in diesem Verzeichnis geführt.

    (3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Pflicht zur Zusammenarbeit und die nach den Absätzen 1 und 2 auszutauschenden Informationen präzisiert werden.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Artikel 16

    Abhilfemaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen

    (1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen nach Artikel 17 festzulegen, verhängt die ESMA gegen die Zweckgesellschaft oder die natürliche Person, die die Zweckgesellschaft verwaltet, geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich des in Artikel 15 genannten Beschlusses, sowie die in Absatz 3 niedergelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, wenn die Zweckgesellschaften

    a)

    die in den Artikeln 7 und 8 niedergelegten Pflichten nicht erfüllt haben;

    b)

    die Anforderungen des Artikels 9 nicht erfüllt haben, insbesondere auch wenn sie die nach Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebene Notifizierung bei der ESMA versäumt oder eine irreführende Notifizierung abgegeben haben;

    c)

    die Transparenzpflichten nach Artikel 11 nicht erfüllt haben.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen beinhalten mindestens Folgendes:

    a)

    eine öffentliche Bekanntmachung, in der der Name der natürlichen oder juristischen Person, die den Verstoß begangen hat, und die Art des Verstoßes genannt werden;

    b)

    eine Anordnung, mit der die natürliche oder juristische Person, die den Verstoß begangen hat, aufgefordert wird, den Verstoß abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

    c)

    ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans der Zweckgesellschaft oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, Leitungsaufgaben in Zweckgesellschaften wahrzunehmen;

    d)

    bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verstößen ein vorübergehendes Verbot für die Zweckgesellschaft, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Notifizierungen vorzunehmen;

    e)

    eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] oder von bis zu 10 % des gesamten jährlichen Nettoumsatzes der Zweckgesellschaft gemäß dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss der Zweckgesellschaft;

    f)

    eine verwaltungsrechtliche Geldbuße in bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Nutzen die unter Buchstabe e genannten Höchstbeträge übersteigt.

    (3)   Bei der Festlegung von Art und Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen berücksichtigt die ESMA , inwieweit der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, sowie alle sonstigen relevanten Umstände, darunter je nach Sachlage,

    a)

    die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;

    b)

    den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

    c)

    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

    d)

    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;

    e)

    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind;

    f)

    die Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde;

    g)

    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

    (4)   Die ESMA stellt sicher, dass jeder Beschluss über die Verhängung von Abhilfemaßnahmen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ordnungsgemäß begründet und auf dem Rechtsweg anfechtbar ist.

    Artikel 17

    Interaktion mit strafrechtlichen Sanktionen

    Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Verstöße festgelegt haben, gestatten der ESMA , sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und spezifische Informationen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Verstöße eingeleitet wurden, von den betreffenden Behörden zu erhalten und diesen zu übermitteln▌.

    Artikel 18

    Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

    (1)   Alle Beschlüsse über verwaltungsrechtliche Sanktionen, gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann und die wegen eines in Artikel 16 Absatz 1 genannten Verstoßes verhängt wurden, werden von der ESMA auf deren Website unverzüglich und nach Unterrichtung der Betroffenen veröffentlicht.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung beinhaltet Informationen über Art und Natur des Verstoßes sowie den Namen der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wurde.

    (2)   Die ESMA macht die verwaltungsrechtliche Sanktion ▌in anonymisierter Form bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

    a)

    wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird und die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten bei einer vorherigen Bewertung für unverhältnismäßig befunden wird;

    b)

    wenn die öffentliche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde;

    c)

    wenn die öffentliche Bekanntmachung der betroffenen Zweckgesellschaft oder den betroffenen natürlichen Personen unverhältnismäßig großen Schaden verursachen würde.

    Ist abzusehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Umstände innerhalb einer vertretbaren Zeit entfallen werden, kann die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 für diese Zeit auch aufgeschoben werden.

    (3)   Die ESMA stellt sicher, dass die nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten werden auf der offiziellen Website der ESMA nur so lange wie nötig geführt.

    Artikel 18a

    Aufsichtsgebühren

    (1)     Die ESMA stellt den Zweckgesellschaften gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden Zweckgesellschaften und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Genehmigung von SBBS und der Beaufsichtigung von Zweckgesellschaften vollständig ab.

    (2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Festlegung der Art der Gebühren, der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung zu ergänzen.

    Artikel 19

    Makroprudenzielle Aufsicht über den SBBS-Markt

    Im Rahmen seines in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ▌festgelegten Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den SBBS-Markt der Union verantwortlich und wird im Rahmen der in dieser Verordnung niedergelegten Befugnisse tätig. Wenn der ESRB feststellt, dass die SBBS-Märkte ein schwerwiegendes Risiko für das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für die Staatsanleihen der Mitgliedstaaten darstellen, deren Währung der Euro ist, nimmt er gegebenenfalls die Befugnisse gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in Anspruch.

    Kapitel 4

    Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

    Artikel 21

    Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

    In der Richtlinie 2009/65/EG wird folgender Artikel 54a eingefügt:

    „Artikel 54a

    (1)   Wenn die Mitgliedstaaten nach Artikel 54 eine abweichende Regelung anwenden oder nach Artikel 56 Absatz 3 von der Anwendung absehen, so wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW

    a)

    dieselbe abweichende Regelung angewandt beziehungsweise dieselbe Nichtanwendung gestattet, damit OGAW nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in SBBS im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] anlegen können, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 52 einhalten;

    b)

    von der Anwendung des Artikels 56 Absätze 1 und 2 abgesehen.

    (2)   Die zur Erfüllung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten bis zum … [6 Monate nach Inkrafttreten der SBBS-Verordnung] erlassen, veröffentlicht und der Kommission sowie der ESMA mitgeteilt.“.

    Artikel 22

    Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

    In Artikel 104 der Richtlinie 2009/138/EG wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8)   Für die Zwecke der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung werden Risikopositionen in staatsanleihebesicherten Wertpapieren im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] genauso behandelt wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf deren Landeswährung lauten und in deren Landeswährung refinanziert werden.

    Die zur Erfüllung des Unterabsatzes 1 erforderlichen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten der SBBS-Verordnung] erlassen, veröffentlicht und der Kommission sowie der ESMA mitgeteilt.“.

    Artikel 23

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Artikel 268 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5)   Abweichend von Absatz 1 darf die Senior-Tranche staatsanleihebesicherter Wertpapiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] stets gemäß Absatz 1 behandelt werden.“;

    (2)

    in Artikel 325 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4)   Für die Zwecke dieses Titels behandeln die Institute Risikopositionen in Form einer Senior-Tranche von staatsanleihebesicherten Wertpapieren im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats.“;

    (3)

    in Artikel 390 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Unterabsatz 1 gilt für Risikopositionen in staatsanleihebesicherten Wertpapieren im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen].“.

    Artikel 24

    Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

    In der Richtlinie (EU) 2016/2341 wird folgender Artikel 18a eingefügt:

    „Artikel 18a

    Staatsanleihebesicherte Wertpapiere

    (1)   In ihre nationalen Vorschriften für die Bewertung der Aktiva von EbAV, die Berechnung der Eigenmittel von EbAV und die Berechnung der Solvabilitätsspanne für EbAV behandeln die Mitgliedstaaten staatsanleihebesicherte Wertpapiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] genauso wie Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets.

    (2)   Die zur Erfüllung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten der SBBS-Verordnung] erlassen, veröffentlicht und der Kommission sowie der ESMA mitgeteilt.“.

    Artikel 24a

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 18a Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 18a Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 oder Artikel 18a Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

    Artikel 25

    Evaluierungsklausel

    Frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sobald ausreichende Daten zur Verfügung stehen, führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu beurteilen, ob das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel, ungerechtfertigte regulatorische Hindernisse für die Entwicklung von SBBS zu beseitigen, erreicht wurde.

    Artikel 26

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Beschluss 2001/528/EG der Kommission (15) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 27

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu … am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C vom, S. .

    (2)  ABl. C vom, S. .

    (3)   Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

    (7)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37);

    (8)   Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

    (11)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

    (12)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

    (14)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

    (15)  Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).


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