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Document 52019AP0361

P8_TA(2019)0361 Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (COM(2018)0365 — C8-0383/2018 — 2018/0189(COD)) P8_TC1-COD(2018)0189 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 43–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/43


P8_TA(2019)0361

Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (COM(2018)0365 — C8-0383/2018 — 2018/0189(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 158/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0365),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0383/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0036/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die drei dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission, von denen die erste und die zweite zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 55.


P8_TC1-COD(2018)0189

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1753.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission über die mögliche Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben in der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Kommission nimmt die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 über die mögliche Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben in der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.

Die Kommission hat im November 2018 eine Studie in Auftrag gegeben, um ergänzend zu einer Studie aus dem Jahr 2013 weitere wirtschaftliche und juristische Daten zum Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse im Binnenmarkt zu erhalten, ebenso wie weitere Angaben zur Wettbewerbsfähigkeit, zu unlauterem Wettbewerb, zu Fälschungen, zur Verbraucherwahrnehmung, zum Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie zur Wirksamkeit von Modellen für den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und den Verpflichtungen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, wird die Kommission die Studie prüfen, ebenso wie den Bericht über die Beteiligung der Union an der Genfer Akte gemäß dem Artikel über die Überwachung und Überprüfung der Verordnung über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und mögliche weitere Schritte erwägen.

Erklärung der Kommission zu dem Verfahren nach Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung

Die Kommission erklärt, dass das Verfahren nach Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung zwar in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union rechtlich notwendig ist, jedoch festgestellt werden kann, dass die Kommission im Rahmen des derzeitigen Besitzstands der EU nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen einschreiten würde. Während der Konsultationen mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission alle Anstrengungen unternehmen, um gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat etwaige Bedenken auszuräumen und die Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme zu verhindern. Die Kommission erklärt, dass eine etwaige ablehnende Stellungnahme dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mitgeteilt würde und gemäß Artikel 296 AEUV die Gründe für die Ablehnung enthielte. Die Kommission erklärt ferner, dass eine ablehnende Stellungnahme die Einreichung eines weiteren Antrags für dieselbe Ursprungsbezeichnung nicht ausschließen würde, wenn die Gründe für die ablehnende Stellungnahme beseitigt wurden oder nicht mehr zutreffen.

Erklärung der Kommission zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Die Kommission stellt fest, dass die Union die ausschließliche Außenkompetenz im Bereich der geografischen Angaben besitzt und der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens als eigenständige Vertragspartei beitritt. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2017 (Rechtssache C-389/15 — Kommission gegen Rat). Aufgrund der ausschließlichen Außenkompetenz der EU können die Mitgliedstaaten nicht eigenständig Vertragsparteien der Genfer Akte werden und sollten sie geografische Angaben, die von Drittlandmitgliedern des Lissabonner Systems neu eingetragen wurden, nicht mehr selbst schützen. Da insofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, als sieben Mitgliedstaaten seit Langem Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, sie über umfangreiches im Rahmen des Abkommens registriertes geistiges Eigentum verfügen und ein reibungsloser Übergang erforderlich ist, wäre die Kommission ausnahmsweise damit einverstanden gewesen, in diesem besonderen Fall BG, CZ, SK, FR, HU, IT, PT zu gestatten, der Genfer Akte im Interesse der EU beizutreten.

Die Kommission wendet sich entschieden dagegen, dass der Rat weiterhin darauf besteht, allen EU-Mitgliedstaaten, die dies wünschen, zu gestatten, die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren beziehungsweise ihr beizutreten, wobei als ein Grund dafür die Regelung der Stimmrechte der Union im Hinblick auf Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Genfer Akte anstatt der genannten außergewöhnlichen Umstände angeführt wird.

Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Tatsache, dass die Union ihre interne Zuständigkeit in Bezug auf geografische Angaben für Agrarerzeugnisse wahrgenommen hat, keine eigenen nationalen Schutzsysteme für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse haben dürfen.

Die Kommission behält sich daher ihre Rechte vor, einschließlich des Rechts, Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rates einzulegen, und vertritt in jedem Fall die Auffassung, dass dieser Fall keinen Präzedenzfall für andere bestehende oder künftige internationale oder WIPO-Abkommen darstellen darf, insbesondere — aber nicht nur -, wenn die EU internationale Übereinkünfte auf der Grundlage ihrer ausschließlichen Zuständigkeit bereits selbst ratifiziert hat.


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