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Document 52019AP0230

P8_TA(2019)0230 Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (COM(2018)0296 — C8-0190/2018 — 2018/0148(COD)) P8_TC1-COD(2018)0148 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) … /… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 196–230 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/196


P8_TA(2019)0230

Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (COM(2018)0296 — C8-0190/2018 — 2018/0148(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 108/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0296),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0190/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln .

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 280.


P8_TC1-COD(2018)0148

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) … /… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Kraftstoffeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung.

(2)

Die Kommission hat die Wirksamkeit (4) der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) überprüft und festgestellt, dass ihre Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die 2011 vorgenommenen Änderungen umfasst und einige Bestimmungen ändert und verbessert, um sie klarer zu fassen und angesichts des technischen Fortschritts der letzten Jahre im Bereich der Reifen inhaltlich zu aktualisieren. Da sich jedoch sowohl Angebot als auch Nachfrage in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz bislang nur wenig verändert haben, ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, die Skala zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienz zu ändern. Darüber hinaus sollten die Gründe untersucht werden, aus denen keine Veränderung stattgefunden hat, sowie die Kauffaktoren wie Preis, Leistung usw. [Abänd. 1]

(4)

Auf den Verkehrssektor entfällt ein Drittel des Energieverbrauchs in der Union. Der Anteil des Straßenverkehrs an den Gesamttreibhausgasemissionen in der Union betrug 2015 rund 22 %. Darüber hinaus entfallen 5 % bis 10 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen — vor allem aufgrund des Rollwiderstands — auf die Reifen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen würde daher erheblich zur Kraftstoffeffizienz im Straßenverkehr und somit zur Senkung der Emissionen und zu einer Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrssektors beitragen. [Abänd. 2]

(4a)

Um die Herausforderungen bei der Verringerung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu bewältigen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Anreize für die Entwicklung eines neuen technologischen Verfahrens für kraftstoffeffiziente und sichere Reifen der Klassen C1, C2 und C3 schaffen. [Abänd. 3]

(5)

Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen bei einem Parameter, etwa dem Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während sich die Verbesserung der Nasshaftung wiederum nachteilig auf das externe Rollgeräusch auswirken kann. Die Reifenhersteller sollten angehalten werden, über die bereits erreichten Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren.

(6)

Kraftstoffeffiziente Reifen können kostenwirksam sein, weil die Kraftstoffeinsparungen den aus höheren Herstellungskosten resultierenden höheren Anschaffungspreis mehr als ausgleichen.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind Mindestanforderungen an den Rollwiderstand von Reifen festgelegt. Aufgrund der technischen Entwicklung können die durch den Rollwiderstand von Reifen bedingten Energieverluste erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Straßenverkehrs sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit höherer Kraftstoffeffizienz zu bewegen, wozu aktualisierte harmonisierte Informationen zu diesem Parameter bereitgestellt werden sollten.

(7a)

Eine bessere Kennzeichnung von Reifen ermöglicht es den Verbrauchern, relevantere und vergleichbare Informationen über die Kraftstoffeffizienz, die Sicherheit und das Rollgeräusch einzuholen und beim Erwerb neuer Reifen eine kostenwirksame und umweltfreundliche Kaufentscheidung zu treffen. [Abänd. 5]

(8)

Verkehrslärm stellt eine erhebliche Belastung mit gesundheitsschädlicher Wirkung dar. In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind Mindestanforderungen an das externe Rollgeräusch von Reifen festgelegt. Aufgrund der technischen Entwicklung kann das externe Rollgeräusch erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung des Verkehrslärms sollten die Vorschriften für die Reifenkennzeichnung daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit geringerem externen Rollgeräusch zu bewegen, wozu harmonisierte Informationen zu diesem Parameter bereitgestellt werden sollten.

(9)

Die Bereitstellung harmonisierter Informationen zum externen Rollgeräusch unterstützt auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung des Verkehrslärms und trägt im Rahmen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Anteil des Reifengeräuschs am Verkehrslärm bei.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind Mindestanforderungen an die Nasshaftungseigenschaften von Reifen festgelegt. Aufgrund der technischen Entwicklung kann die Nasshaftung erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus verbessert werden, sodass sich der Bremsweg bei Nässe verkürzt. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit hoher Nasshaftung zu bewegen, wozu harmonisierte Informationen zu diesem Parameter bereitgestellt werden sollten.

(11)

Im Interesse der Übereinstimmung mit dem internationalen Rahmen wird in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 auf die Regelung Nr. 117 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) (8) verwiesen, die die einschlägigen Messmethoden für den Rollwiderstand, die Geräuschemissionen sowie die Nass- und Schneehaftung von Reifen enthält.

(12)

Damit Um die Straßenverkehrssicherheit bei kälteren Klimaverhältnissen in der Union zu verbessern und damit die Endnutzer Informationen zur Eignung von Reifen erhalten, die speziell für die Nutzung bei Schnee und Eis entwickelt wurden, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in der Kennzeichnung Informationen zur Eignung für Schnee und Eis anzugeben. Reifen für Schnee und Eis haben spezifische Parameter, die nicht ganz mit denen anderer Reifen vergleichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endverbraucher in der Lage sind, wohlüberlegte und bewusste Entscheidungen zu treffen, sollte die Kennzeichnung um die Angabe der Haftung bei Schnee oder Eis sowie den QR-Code ergänzt werden. Die Kommission sollte eine Leistungsskala sowohl für die Schneehaftung als auch für die Eishaftung entwickeln. Diese Skalen sollten sich auf die UNECE-Regelung Nr. 117 und auf die Norm ISO 19447 für Schnee bzw. Eis stützen. Auf jeden Fall sollte das Logo des dreigipfligen Gebirges mit Schneeflocke auf Reifen geprägt werden, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für Schnee angegebenen Mindestkennwerte erfüllen. In gleicher Weise sollten Reifen, die den in der Norm ISO 19447 für Eis angegebenen Mindestkennwert erfüllen, das nach dieser Norm vereinbarte Logo für Reifen mit Eishaftung aufweisen. [Abänd. 6]

(13)

Der Abrieb von Reifen im Betrieb ist eine wichtige Quelle umweltschädlicher Mikroplastik;. die Die Kommission wies in ihrer Mitteilung „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“ (9) daher darauf hin, dass die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen unter anderem durch Informationsmaßnahmen wie Kennzeichnungspflichten und Mindestanforderungen an Reifen verringert werden sollte. Derzeit gibt es jedoch noch keine geeignete Prüfmethode für den Reifenabrieb. Die Anwendung von Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Abriebrate von Reifen würde demnach erhebliche Vorteile für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen. Die Kommission sollte daher die Entwicklung einer solchen Methode in Auftrag geben, wobei alle neuen internationalen Entwicklungen und vorgeschlagenen Normen oder Vorschriften sowie die Ergebnisse der industriellen Forschung umfassend berücksichtigt werden sollten, damit eine geeignete Prüfmethode möglichst bald zur Verfügung steht. [Abänd. 7]

(14)

Runderneuerte Reifen sind ein wichtiger Teil des Reifenmarktes für schwere Nutzfahrzeuge. Die Runderneuerung erhöht die Lebensdauer der Reifen und trägt zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft wie z. B. der Verringerung der Abfallmenge bei. Die Anwendung von Kennzeichnungspflichten auf diese Reifen wäre mit erheblichen Energieeinsparungen verbunden. Da es derzeit jedoch noch keine geeigneten Prüfmethoden zur Messung der Eigenschaften von runderneuerten Reifen gibt, sollte diese Verordnung Möglichkeiten für eine künftige Einbeziehung vorsehen.

(15)

Die in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geregelte Energieverbrauchskennzeichnung, in deren Rahmen der Energieverbrauch von Produkten in einer Skala von „A“ bis „G“ angegeben wird, ist mehr als 85 % der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Union als eindeutige und transparente Informationsangabe bekannt und hat sich als wirksames Instrument zur Förderung effizienterer Produkte erwiesen. Die Reifenkennzeichnung sollte auch weiterhin weitestmöglich dieselbe Gestaltung aufweisen, gleichzeitig aber auch den Besonderheiten der Reifenparameter Rechnung tragen. [Abänd. 8]

(16)

Die Bereitstellung vergleichbarer Informationen zu Reifenparametern in Form einer Standardkennzeichnung dürfte die Kaufentscheidungen der Endnutzer zugunsten von sichereren, nachhaltigen, geräuschärmeren und kraftstoffeffizienteren Reifen beeinflussen. Dies wiederum sollte für die Reifenhersteller ein Anreiz sein, diese Parameter zu optimieren, und somit den Weg für einen nachhaltigeren Verbrauch und eine nachhaltigere Produktion ebnen. [Abänd. 9]

(17)

Die Bereitstellung weiterer Informationen zur Kraftstoffeffizienz und anderen Parametern von Reifen ist für alle Endnutzer relevant, einschließlich der Käufer von Ersatzreifen, der Käufer von Reifen an neuen Fahrzeugen, Fuhrparkmanagern und Transportunternehmen, die die Parameter unterschiedlicher Reifenmarken aufgrund einer fehlenden Kennzeichnung und harmonisierten Prüfregelung derzeit nicht ohne Weiteres vergleichen können. Daher sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, Reifen auch stets dann zu kennzeichnen, wenn sie zusammen mit Fahrzeugen geliefert werden.

(18)

Eine Kennzeichnung ist derzeit ausdrücklich für Reifen für Pkw (Klasse C1) sowie für leichte Nutzfahrzeuge (Klasse C2) vorgesehen, nicht jedoch für schwere Nutzfahrzeuge (Klasse C3). Reifen der Klasse C3 weisen einen höheren Kraftstoffverbrauch und eine größere jährliche Laufleistung als Reifen der Klassen C1 und C2 auf und könnten somit einen erheblichen Beitrag zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge leisten.

(19)

Die vollständige Einbeziehung von Reifen der Klasse C3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung steht zudem im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (11) und mit dem Vorschlag der Kommission für CO2-Normen für schwere Nutzfahrzeuge (12).

(20)

Viele Endnutzer treffen eine Kaufentscheidung, ohne den Reifen und die an ihm angebrachte Kennzeichnung tatsächlich zu sehen. In all diesen Fällen sollte den Verbrauchern die Kennzeichnung vor Abschluss der Kaufentscheidung angezeigt werden. Eine sichtbare Kennzeichnung von Reifen in den Verkaufsstellen und in technischem Werbematerial sollte gewährleisten, dass sowohl Händler als auch potenzielle Endnutzer zum Zeitpunkt und am Ort der Kaufentscheidung harmonisierte Informationen zu den relevanten Reifenparametern erhalten.

(21)

Einige Endnutzer treffen ihre Wahl bereits vor der Ankunft in der Verkaufsstelle oder kaufen Reifen im Versandhandel oder im Internet. Um zu gewährleisten, dass auch diese Endnutzer ihre Kaufentscheidung auf der Grundlage harmonisierter Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zu den Nasshaftungseigenschaften, zum externen Rollgeräusch und anderen Parametern sachkundig treffen können, sollte die Kennzeichnung in allen technischen Werbematerialien angezeigt werden, auch wenn sie im Internet veröffentlicht werden.

(22)

Den potenziellen Endnutzern sollten Informationen bereitgestellt werden, die jeden Bestandteil der Kennzeichnung und seine Bedeutung erklären. Diese Informationen sollten in technischem Werbematerial, z. B. auf der Website der Lieferanten, enthalten sein. Technisches Werbematerial darf nicht als Werbung auf Plakatwänden, in Zeitungen, in Zeitschriften, im Rundfunk und oder im Fernsehen verstanden werden. [Abänd. 10]

(23)

Die Kraftstoffeffizienz, die Nasshaftung, das externe Rollgeräusch und weitere Parameter von Reifen sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Diese Methoden sollten das durchschnittliche Verbraucherverhalten so weit wie möglich widerspiegeln und zuverlässig sein, um eine beabsichtigte und unbeabsichtigte Umgehung zu verhindern. Die Reifenkennzeichnung sollte die relative Leistung der Reifen im tatsächlichen Betrieb wiedergeben, soweit dies angesichts der Notwendigkeit der Anwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Labormethoden möglich ist, um den Endnutzern einen Vergleich verschiedener Reifen zu ermöglichen und gleichzeitig die Prüfkosten für die Hersteller zu begrenzen.

(24)

Damit in der Union einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, ist die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften durch die Lieferanten und Händler unerlässlich. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Vorschriften daher durch Marktüberwachung und regelmäßige nachträgliche Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) überwachen.

(25)

Um die Überwachung der Einhaltung zu erleichtern, den Endnutzern ein hilfreiches Instrument bereitzustellen und den Händlern eine weitere Möglichkeit zur Beschaffung von Produktdatenblättern zu bieten, sollten Reifen in die mit der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Produktdatenbank aufgenommen werden. Die Verordnung (EU) 2017/1369 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)

Unbeschadet der Marktüberwachungspflichten der Mitgliedstaaten und der Pflicht der Lieferanten zur Überprüfung der Produktkonformität sollten die Lieferanten die erforderlichen Informationen über die Konformität ihrer Produkte elektronisch in der Produktdatenbank zur Verfügung stellen.

(27)

Zur Stärkung des Vertrauens der Endnutzer in die Reifenkennzeichnung sollte es nicht gestattet sein, andere, an die Kennzeichnung angelehnte Kennzeichnungen zu verwenden. Zusätzliche Kennzeichnungen, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, die bei den Endnutzern zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der von der Reifenkennzeichnung erfassten Parameter führen könnten, sollten aus demselben Grund ebenfalls nicht erlaubt sein.

(28)

Die Sanktionen für eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(29)

Zur Förderung der Energieeffizienz sowie des Klima- und Umweltschutzes sollten die Mitgliedstaaten Anreize für die Nutzung energieeffizienter Produkte setzen können. Die Mitgliedstaaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen. Diese Anreize sollten mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und keine ungerechtfertigten Markthemmnisse darstellen. Die vorliegende Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren über staatliche Beihilfen in Bezug auf solche Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(30)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um Inhalt und Format der Kennzeichnung zu ändern, Anforderungen hinsichtlich runderneuerter Reifen, Reifen für Schnee und Eis, Abrieb und Laufleistung einzuführen und die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (14) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die sich mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befassen. [Abänd. 12]

(30a)

Daten über die Laufleistung und den Abrieb von Reifen werden — sobald eine geeignete Prüfmethode verfügbar ist — ein nützliches Instrument sein, um die Verbraucher über die Langlebigkeit, die Lebensdauer und die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik des erworbenen Reifens zu informieren. Die Angaben zur Laufleistung werden es den Verbrauchern außerdem ermöglichen, sich bewusst für Reifen mit einer längeren Lebensdauer zu entscheiden, was zum Schutz der Umwelt beiträgt und ihnen gleichzeitig ermöglicht, die Betriebskosten ihrer Reifen für einen längeren Zeitraum abzuschätzen. Daher sollte die Kennzeichnung zusätzlich um Angaben zur Laufleistung und Abriebfestigkeit ergänzt werden, sobald eine geeignete, aussagekräftige und reproduzierbare Prüfmethode für die Anwendung dieser Verordnung verfügbar ist. Die Forschung und Entwicklung, was neue Technologien in diesem Bereich betrifft, sollte fortgeführt werden. [Abänd. 13]

(31)

Reifen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der Anforderungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht neu gekennzeichnet werden müssen.

(32)

Zur Stärkung des Vertrauens in die Kennzeichnung und zur Gewährleistung ihrer Korrektheit sollten die Angaben der Lieferanten in der Kennzeichnung zum Rollwiderstand, zur Nasshaftung , zur Haftung bei Schnee und zum Rollgeräusch in das Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 einbezogen werden. [Abänd. 14]

(32a)

Die Größe der Kennzeichnung sollte mit derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 übereinstimmen. Die Kennzeichnung sollte um Angaben zur Haftung bei Schnee und Eis sowie den QR-Code ergänzt werden. [Abänd. 15]

(33)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert der EU-Maßnahmen beruhen und die Grundlage der Folgenabschätzung für mögliche weitere Maßnahmen bilden.

(34)

Da die Ziele der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch Bereitstellung von Informationen, die den Endnutzern die Wahl kraftstoffeffizienterer, sichererer und geräuschärmerer Reifen ermöglichen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten angesichts der erforderlichen harmonisierten Informationen für die Endnutzer nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern mit Blick auf einen harmonisierten Rechtsrahmen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Eine Verordnung ist weiterhin das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und detaillierte Bestimmungen enthält, die eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausschließen, und so eine stärkere Harmonisierung in der gesamten Union sicherstellt. Ein auf Unionsebene anstelle nationaler Ebene harmonisierter Rechtsrahmen senkt die Kosten für die Lieferanten, sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(35)

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte daher aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Gegenstand

1.   Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch Förderung kraftstoffeffizienter, sicherer und nachhaltiger Reifen mit geringem Rollgeräusch , die dazu beitragen könnten, die Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit zu minimieren und gleichzeitig die Sicherheit und die wirtschaftliche Effizienz im Straßenverkehrs zu verbessern . [Abänd. 16]

2.   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Bereitstellung harmonisierter Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte Reifen der Klassen C1, C2 und C3. [Abänd. 17]

2.   Zudem gilt diese Verordnung für runderneuerte Reifen, sobald die Anhänge im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 12 durch eine geeignete Prüfmethode zur Messung der Leistung dieser Reifen ergänzt werden.

3.   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Geländereifen für den gewerblichen Einsatz;

b)

Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;

c)

Notreifen des Typs T;

d)

Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;

e)

Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;

f)

Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;

g)

Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Reifen der Klassen C1, C2 und C3“ Reifen der in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Klassen;

(2)

„runderneuerter Reifen“ einen gebrauchten Reifen, dessen Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde;

(3)

„Notreifen des Typs T“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit einem höheren Druck als dem für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Druckbereich ausgelegt ist;

(4)

„Kennzeichnung“ ein grafisches Diagramm in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, das Symbole enthält, die die Endnutzer über die Eigenschaften eines Reifens oder eines Postens von Reifen hinsichtlich der in Anhang I genannten Parameter informieren;

(5)

„Verkaufsstelle“ einen Ort, an dem Reifen ausgestellt oder gelagert und Endnutzern zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Ausstellungsräume von Fahrzeughändlern ein, soweit dort Endnutzern nicht am Fahrzeug montierte Reifen zum Kauf angeboten werden;

(6)

„technisches Werbematerial“ Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form, die vom Lieferanten erstellt wurden, um das Werbematerial mindestens um die in Anhang V genannten technischen Informationen zu ergänzen;

(7)

„Produktdatenblatt“ ein Standarddokument in gedruckter oder elektronischer Form mit den in Anhang IV genannten Informationen;

(8)

„technische Unterlagen“ Unterlagen, die es den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, die Richtigkeit der Kennzeichnung und des Produktdatenblatts für ein Produkt zu beurteilen, einschließlich der in Anhang III genannten Informationen;

(9)

„Produktdatenbank“ die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Datenbank, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;

(10)

„Fernabsatz“ das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Weg, bei dem davon auszugehen ist, dass der potenzielle Endnutzer das Produkt nicht ausgestellt sieht;

(11)

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

(12)

„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

(13)

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

(14)

„Lieferant“ einen in der Union ansässigen Hersteller, einen Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

(15)

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten;

(16)

„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

(17)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

(18)

„Endnutzer“ einen Verbraucher, einen Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen, der bzw. das einen Reifen kauft oder voraussichtlich kaufen wird;

(19)

„Parameter“ einen in Anhang I genannten Reifenparameter wie Rollwiderstand, Nasshaftung, externes Rollgeräusch, Eignung für Schnee oder Eis, Laufleistung oder Abrieb, der bei der Nutzung erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat;

(20)

„Reifentyp“ bezeichnet eine Version eines Reifens, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für die Kennzeichnung und das Produktdatenblatt relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen;

Artikel 4

Pflichten von Reifenlieferanten

1.   Die Lieferanten stellen bei Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass unentgeltlich [Abänd. 19]

a)

jedem einzelnem Reifen eine Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV beigefügt ist; oder [Abänd. 20]

b)

jedem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen eine gedruckte Kennzeichnung gemäß Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV beigefügt ist.

2.   Beim Bei der Werbung für bzw. dem Verkauf von Reifen über das Internet stellen die Lieferanten die Kennzeichnung bereit und stellen in Kaufsituationen sicher, dass die Kennzeichnung sichtbar in der Nähe des Preises angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Kennzeichnung kann unter Verwendung eines geschachtelten Bildes, nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes oder ähnlichen Methoden angezeigt werden; [Abänd. 21]

3.   Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung enthält. [Abänd. 22]

4.   Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung aufweist und den Anforderungen des Anhangs V entspricht. [Abänd. 23]

5.   Die Lieferanten stellen sicher, dass die Werte, die damit verbundenen Klassen , die Modellkennung und alle zusätzlichen Informationen über Eigenschaften, die in der Kennzeichnung für die in Anhang I genannten wesentlichen Parameter angegeben sind, einem Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 unterzogen sowie die in Anhang III aufgeführten Parameter der technischen Unterlagen den Typgenehmigungsbehörden mitgeteilt wurden , bevor sie einen Reifen in Verkehr bringen. Die Typgenehmigungsbehörde bestätigt den Erhalt der Unterlagen vom Lieferanten und prüft sie . [Abänd. 24]

6.   Die Lieferanten stellen die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Kennzeichnungen und Produktdatenblätter sicher.

7.   Die Lieferanten stellen den Behörden der Mitgliedstaaten oder akkreditierten Dritten auf Anforderung technische Unterlagen gemäß Anhang III bereit. [Abänd. 25]

8.   Die Lieferanten arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Anforderung der Marküberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen abzustellen.

9.   Die Lieferanten dürfen keine anderen, den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechenden Kennzeichnungen, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder zeigen, wenn dies bei den Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der wesentlichen Parameter führen würde.

10.   Die Lieferanten dürfen keine Kennzeichnungen bereitstellen oder zeigen, die an die in dieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung angelehnt sind.

Artikel 5

Pflichten der Reifenlieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank

1.   Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 [Bitte das Datum 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] geben die Lieferanten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen mit Ausnahme der gemessenen technischen Parameter des Modells in die Produktdatenbank ein, bevor sie einen nach diesem Datum hergestellten Reifen in Verkehr bringen.

2.   Werden Reifen zwischen dem [bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und dem 31. Dezember 2019 in Verkehr gebracht . [bitte das Datum einen Tag vor Ablauf von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] hergestellt , gibt der Lieferant die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen in Bezug auf diese Reifen mit Ausnahme der gemessenen technischen Parameter des Modells  bis zum 30. Juni 2020 [Bitte das Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] in die Produktdatenbank ein.

2a.     Werden Reifen vor dem [bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] in Verkehr gebracht, kann der Lieferant die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen in Bezug auf diese Reifen in die Produktdatenbank eingeben.

3.   Bis die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in die Produktdatenbank eingegeben sind, stellt der Lieferant binnen zehn Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden diesen eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zur Einsicht bereit.

4.   Werden an einem Reifen für die Kennzeichnung oder das Produktdatenblatt relevante Änderungen vorgenommen, so gilt der Reifen als neuer Reifentyp. Die Lieferanten geben in der Datenbank an, wenn keine Einheiten eines Reifentyps mehr in Verkehr gebracht werden.

5.   Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Reifentyps bewahrt der Lieferant die Informationen zu diesem Reifentyp fünf Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf. [Abänd. 58]

Artikel 6

Pflichten von Reifenhändlern

1.   Die Händler gewährleisten, dass

a)

Reifen in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers deutlich sichtbar aufweisen; oder [Abänd. 26]

b)

vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kennzeichnung gezeigt vorgelegt wird und in unmittelbarer Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist; [Abänd. 27]

ba)

die Kennzeichnung wird direkt am Reifen angebracht und ist in ihrer Gesamtheit ohne Sichtbehinderung lesbar. [Abänd. 28]

2.   Die Händler stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung enthält. [Abänd. 29]

3.   Die Händler stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung aufweist und den Anforderungen des Anhangs V entspricht. [Abänd. 30]

4.   Die Händler stellen sicher, dass die Endnutzer vor dem Kauf eine Kopie der Kennzeichnung erhalten, falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind.

5.   Die Händler stellen sicher, dass die Kennzeichnung bei jedem papiergestützten Fernabsatz gezeigt wird und dass die Endnutzer das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder eine Druckversion dieses Datenblatts anfordern können.

6.   Händler, die Fernabsatz über Telemarketing betreiben, informieren die Endnutzer ausdrücklich über die Klassen für die wesentlichen Parameter der Kennzeichnung und teilen ihnen mit, dass sie die vollständige Kennzeichnung und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder eine Druckversion anfordern können.

7.   Beim Bei der Werbung für bzw. dem Direktverkauf von Reifen über das Internet stellen die Händler die Kennzeichnung bereit und stellen in Kaufsituationen sicher, dass die Kennzeichnung in der Nähe des Preises angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Kennzeichnung kann unter Verwendung eines geschachtelten Bildes, nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes oder ähnlichen Methoden angezeigt werden. [Abänd. 31]

Artikel 7

Pflichten von Fahrzeuglieferanten und -händlern

Beabsichtigen Endnutzer, ein neues Fahrzeug zu erwerben, so stellen die Fahrzeuglieferanten und -händler ihnen vor dem Verkauf die Kennzeichnung der mit dem Fahrzeug angebotenen Reifen sowie das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung.

Artikel 8

Prüf- und Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung werden nach den in Anhang I genannten harmonisierten Prüf- und Messmethoden Prüfmethoden und dem in Anhang VI beschriebenen Laborabgleichverfahren ermittelt. [Abänd. 32]

Artikel 9

Überprüfungsverfahren

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Konformität der angegebenen Klassen für jeden der in Anhang I angegebenen wesentlichen Parametern nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.

Artikel 10

Pflichten der Mitgliedstaaten

1.   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Reifen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.

2.   Die Mitgliedstaaten geben keine Anreize in Bezug auf Reifen, die hinsichtlich der Kraftstoffeffizienz oder der Nasshaftung im Sinne des Anhangs I Teil A bzw. B unterhalb der Klasse B eingeordnet sind. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung dar.

2a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ein System routinemäßiger Kontrollen und Ad-hoc-Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung eingehalten wird. [Abänd. 33]

3.   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juni 2020 die Vorschriften gemäß Absatz 3 mit, die dieser nicht bereits mitgeteilt wurden, und melden der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 11

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte

1.   Die von dieser Verordnung erfassten Produkte unterliegen [den Artikeln 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008/Vorschlag COM(2017)0795 für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität und die Durchsetzung] und den in deren Rahmen erlassenen relevanten delegierten Rechtsakten.

2.   Die Kommission fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zur Marktüberwachung im Bereich der Kennzeichnung von Produkten zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte zuständig sind, sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, insbesondere durch verstärkte Einbeziehung der Sachverständigengruppe für die Reifenkennzeichnung im Rahmen der „Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Marktüberwachung“.

3.   Die von den Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008/Vorschlag COM(2017)0795 für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität und die Durchsetzung] erstellten Marktüberwachungsprogramme müssen Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung enthalten und verstärkt werden . [Abänd. 34]

Artikel 11a

Runderneuerte Reifen

Die Kommission erlässt bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme von Informationsanforderungen für runderneuerte Reifen in die Anhänge, sofern geeignete und praktikable Prüfmethoden zur Verfügung stehen. [Abänd. 35]

Artikel 12

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

die Kennzeichnung inhaltlich und formal zu ändern;

aa)

Parameter und Informationsanforderungen bezüglich Reifen mit Schnee- und Eishaftung festzulegen; [Abänd. 37]

ab)

eine geeignete Prüfmethode für die Messung der Leistung in Bezug auf die Reifenhaftung bei Schnee und Eis festzulegen; [Abänd. 38]

b)

die Anhänge um Parameter oder Informationspflichten zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Laufleistung und den Abrieb, wenn geeignete Prüfmethoden verfügbar sind; [Abänd. 39]

c)

die Werte, Berechnungsmethoden und Anforderungen der Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen.

Gegebenenfalls testet die Die Kommission testet bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Kennzeichnung für spezifische Produktgruppen Reifen mit repräsentativen Kundengruppen in der Union, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung klar und verständlich ist. [Abänd. 40]

Artikel 13

Ausübung übertragener Befugnisse

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er lässt die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, unberührt.

4.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Evaluierung und Bericht

Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch , welche durch eine Folgenabschätzung und erstattet eine Verbraucherumfrage ergänzt wird, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2026 darüber 2022 einen entsprechenden Bericht. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. [Abänd. 41]

In diesem Bericht bewertet sie, wie wirksam diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte dazu beigetragen haben, dass die Endnutzer verstärkt Reifen mit besseren Eigenschaften wählen, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen auf die Unternehmen, den Kraftstoffverbrauch, die Sicherheit, die Treibhausgasemissionen und die Marktüberwachungstätigkeiten und die Aufklärung der Verbraucher . Zudem bewertet sie Kosten und Nutzen der obligatorischen Überprüfung der in der Kennzeichnung bereitgestellten Angaben durch unabhängige Dritte und berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen breiter angelegten Rahmen. [Abänd. 42]

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 erhält folgende Fassung:

„a)

Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich deren Durchsetzung, sowie gemäß der Verordnung (EU) [Verweis auf die vorliegende Verordnung]“.

Artikel 16

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2009/1222

Die Verordnung (EU) Nr. 2009/1222 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2020 … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] . [Abänd. 43]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 280.

(2)  ABl. C […] vom […], S. […].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019.

(4)  COM(2017)0658.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(8)  ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 3.

(9)  COM(2018)0028.

(10)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(11)  COM(2017)0279.

(12)  Verweis nach Annahme des Vorschlags zu ergänzen.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

ANHANG I

Prüfung, Klassifizierung und Messung von Reifenparametern

Teil A: Kraftstoffeffizienzklassen

Die Kraftstoffeffizienzklasse ist anhand des Rollwiderstandsbeiwerts (CR), gemäß der gemäß nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ und Anhang 6 der Regelung Nr. 117 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und deren späteren Änderungen gemessen zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben sowie nach dem in Anhang VI festgelegten Verfahren abgeglichen wird, gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben abzugleichen . [Abänd. 44]

Wird ein Reifentyp für mehr als eine Reifenklasse zugelassen (z. B. C1 und C2), so ist zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse dieses Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala zu verwenden.

Die Klasse F für Reifen der Klassen C1, C2, C3 darf nach vollständiger Umsetzung der Anforderungen an die Typgenehmigung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und wird auf der Kennzeichnung in grau dargestellt. [Abänd. 45]

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

CR in kg/t

Energie-

effizienz-

klasse

CR in kg/t

Energie-

effizienz-

klasse

CR in kg/t

Energie-

effizienz-

klasse

CR ≤ 5,4 6,5

A

CR ≤ 4,4 5,5

A

CR ≤ 3,1 4,0

A

5,5 6,6 CR ≤ 6,5 7,7

B

4,5 5,6 CR ≤ 5,5 6,7

B

3,2 4,1 CR ≤ 4,0 5,0

B

6,6 7,8 CR7,7 9,0

C

5,6 6,8 CR ≤ 6,7 8,0

C

4,1 5,1 CR ≤ 5,0 6,0

C

7,8  ≤ CR ≤ 9,0 Leer

D

6,8  ≤ CR ≤ 8,0 Leer

D

5,1 6,1 CR ≤ 6,0 7,0

D

9,1 ≤ CR ≤10,5

E

8,1 ≤ CR ≤9,2

E

6,1 7,1 CR ≤ 7,0 8,0

E

10,6 ≤ CR 10,6 ≤ 12,0

F

9,3 ≤ CR 9,3 ≤ 10,5

F

CR ≥ 7,1 8,1

F

[Abänd. 46]

Teil B: Nasshaftungsklassen

1.

Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 berechnet und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen berechnet wird, gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben. [Abänd. 47]

1a.

Die Klasse F für Reifen der Klassen C1, C2, C3 darf nach vollständiger Umsetzung der Anforderungen an die Typgenehmigung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und wird auf der Kennzeichnung in grau dargestellt. [Abänd. 48]

2.

Berechnung des Nasshaftungskennwerts (G)

G = G(T) - 0,03

Dabei gilt:

G(T)= bei einem Prüflauf gemessener Nasshaftungskennwert des Kandidatenreifens.

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

G

Nasshaftungsklasse

G

Nasshaftungsklasse

G

Nasshaftungsklasse

1,68 1,55 G

A

1,53 1,40 G

A

1,38 1,25 G

A

1,55 1,40 G ≤ 1,67 1,54

B

1,40 1,25 G ≤ 1,52 1,39

B

1,25 1,10 G ≤ 1,37 1,24

B

1,40 1,25 G ≤ 1,54 1,39

C

1,25 1,10 G ≤ 1,39 1,24

C

1,10 0,95 G ≤ 1,24 1,09

C

1,25  ≤ G ≤ 1,39 Leer

D

1,10  ≤ G ≤ 1,24 Leer

D

0,95 0,80 G ≤ 1,09 0,94

D

1,10 ≤ G ≤1,24

E

0,95 ≤ G ≤1,09

E

0,80 0,65 G ≤ 0,94 0,79

E

G ≤1,09

F

G ≤0,94

F

0,65  ≤ G ≤ 0,79 0,64

F

Leer

G

Leer

G

G ≤ 0,64

G

[Abänd. 49]

Teil C: Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Messwert Wert [Abänd. 50]

Der Messwert Wert für das externe Rollgeräusch (N) ist in Dezibel anzugeben und gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu ermitteln anzugeben . [Abänd. 51]

Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist auf der Grundlage gemäß der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 festgelegten Grenzwerte (LV) wie folgt Stufe 2 zu bestimmen und in der Kennzeichnung anzugeben. [Abänd. 52]

N in dB

Klasse des externen Rollgeräuschs

Image 1

N ≤ LV — 6 3

Image 2

LV — 6 3 < N ≤ LV - 3

Image 3

N > LV - 3

[Abänd. 53]

Teil D: Schneehaftung

Die Eignung für die Nutzung bei Schnee ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen kennzeichnen . [Abänd. 54]

Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für Schnee angegebenen Mindestkennwerte, so ist er als für die Nutzung bei Schnee geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung ist kann durch das folgende Symbol zu ergänzen ergänzt werden : [Abänd. 55]

Image 4

Teil E: Haftung bei Eis:

Die Eignung für die Nutzung bei Eis ist gemäß ISO 19447 zu prüfen kennzeichnen . [Abänd. 56]

Erreicht ein Reifen den in der UNECE-Regelung Nr. Norm ISO  19447 für Eis angegebenen Mindestkennwert und erhält er gemäß der in der UNECE-Regelung Nr. 117 enthaltenen Eignung für die Nutzung bei Schnee eine Typgenehmigung , so ist er als für die Nutzung bei Eis geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung ist kann durch das folgende Symbol zu ergänzen ergänzt werden : [Abänd. 57]

Image 5

ANHANG II

Format der Kennzeichnung

1.   KENNZEICHNUNG

1.1

In der Kennzeichnung sind im Einklang mit den folgenden Abbildungen folgende Informationen anzugeben:

Image 6

Image 7

Image 8

I.

Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der einen bestimmten Reifentyp von anderen Typen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

III.

QR-Code:

IV.

Kraftstoffeffizienz;

V.

Nasshaftung;

VI.

Externes Rollgeräusch;

VII.

Haftung bei Schnee;

VIII.

Haftung bei Eis.

2.   GESTALTUNG DER KENNZEICHNUNG

2.1.

Die grafische Gestaltung der Kennzeichnung muss der folgenden Abbildung entsprechen:

Image 9

2.2.

Die Kennzeichnung muss mindestens 90 mm breit und 130 mm hoch sein. Wird die Kennzeichnung in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

2.3.

Die Kennzeichnung muss folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

b)

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die Abbildung in Abschnitt 2.1.

(1)

Umrandung: Strich: 1,5 pt — Farbe: X-10-00-05;

(2)

Calibri normal 8 pt;

(3)

Europa-Flagge: Breite: 15 mm, Höhe: 10 mm;

(4)

Banner: Breite: 51,5 mm, Höhe: 13 mm;

Text „MARKE“: Calibri normal 15 pt, 100 % weiß;

Text „Modellnummer“: Calibri normal 13 pt, 100 % weiß;

(5)

QR-Code; Breite: 13 mm, Höhe: 13 mm;

(6)

Skala „A“ bis „F“:

Pfeile: Höhe: 5,6 mm, Zwischenraum: 0,78 mm, schwarzer Strich: 0,5 pt — Farbe:

A: X-00-X-00;

B: 70-00-X-00;

C: 30-00-X-00;

D: 00-00-X-00;

E: 00-30-X-00;

F: 00-70-X-00.

(7)

Strichmaß: Breite: 88 mm, Höhe: 2 pt — Farbe: X-00-00-00;

(8)

Piktogramm externes Rollgeräusch:

Piktogramm gemäß Muster: Breite: 25,5 mm, Höhe: 17 mm — Farbe: X-10-00-05;

(9)

Pfeil:

Pfeil: Breite: 20 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

Text: Helvetica fett 20 pt, 100 % weiß;

Text für Einheit: Helvetica fett 13 pt, 100 % weiß;

(10)

Piktogramm Eis:

Piktogramm gemäß Muster: Breite: 15 mm, Höhe: 15 mm — Strich: 1,5 pt — Farbe: 100 % schwarz;

(11)

Piktogramm Schnee:

Piktogramm gemäß Muster: Breite: 15 mm, Höhe: 15 mm — Strich: 1,5 pt — Farbe: 100 % schwarz;

(12)

„A“ bis „G“: Calibri normal 13 pt — 100 % schwarz;

(13)

Pfeile:

Pfeile: Breite: 11,4 mm, Höhe: 9 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 17 pt, 100 % weiß;

(14)

Piktogramm Kraftstoffeffizienz:

Piktogramm gemäß Muster: Breite: 19,5 mm, Höhe: 18,5 mm — Farbe: X-10-00-05;

(15)

Piktogramm Nasshaftung:

Piktogramm gemäß Muster: Breite: 19 mm, Höhe: 19 mm — Farbe: X-10-00-05.

c)

Der Hintergrund muss weiß sein.

2.4.

Die Reifenklasse ist in dem in der Abbildung in Abschnitt 2.1 vorgeschriebenen Format in der Kennzeichnung anzugeben.

ANHANG III

Technische Unterlagen

Die in Artikel 4 Absatz 7 genannten technischen Unterlagen müssen Folgendes umfassen:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

c)

Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten;

d)

Reifenmodell;

e)

Reifendimension, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie;

f)

Verweise auf die angewandten Messmethoden.

ANHANG IV

Produktdatenblatt

Die Informationen des Produktdatenblatts von Reifen müssen in der Produktbroschüre oder sonstigen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen enthalten sein und Folgendes umfassen:

a)

Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten;

c)

Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens gemäß Anhang I;

d)

Nasshaftungsklasse des Reifens gemäß Anhang I;

e)

Klasse des externen Rollgeräuschs und Dezibel gemäß Anhang I;

f)

Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei Schnee geeigneten Reifen handelt;

g)

Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei Eis geeigneten Reifen handelt

ANHANG V

Informationen in technischem Werbematerial

1.

Die Informationen des technischen Werbematerials zu Reifen sind in der nachfolgend genannten Reihenfolge bereitzustellen:

a)

Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A“ bis „F“);

b)

Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A“ bis „G“);

c)

Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Messwert (dB);

d)

Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei Schnee geeigneten Reifen handelt;

e)

Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei Eis geeigneten Reifen handelt.

2.

Die Angaben gemäß Abschnitt 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie müssen gut lesbar sein.

b)

Sie müssen leicht verständlich sein.

c)

Bestehen für einen bestimmten Reifentyp in Abhängigkeit von der Größe oder anderen Parametern unterschiedliche Klassifizierungen, so ist die Bandbreite zwischen dem Reifen mit der schlechtesten und dem Reifen mit der besten Einstufung anzugeben.

3.

Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Websites Folgendes bereitstellen:

a)

einen Link zu der einschlägigen Website der Kommission zu dieser Verordnung;

b)

eine Erläuterung der Piktogramme in der Kennzeichnung;

c)

einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Kraftstoffeinsparung und die Verkehrssicherheit in hohem Maße von der eigenen Fahrweise abhängen, insbesondere:

Der Kraftstoffverbrauch kann durch umweltschonende Fahrweise erheblich reduziert werden.

Zur Verbesserung der Nasshaftung und der Kraftstoffeffizienz ist der Reifendruck regelmäßig zu prüfen.

Der dem Anhalteweg entsprechende Sicherheitsabstand muss stets streng eingehalten werden.

ANHANG VI

Laborabgleichverfahren zur Messung des Rollwiderstands

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens bezeichnet der Ausdruck

1.

„Referenzlabor“ ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Namen für die Zwecke des Abgleichverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und das mit seiner Referenzmaschine die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann;

2.

„Kandidatenlabor“ ein am Abgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist;

3.

„Abgleichreifen“ einen zum Zweck der Durchführung des Abgleichverfahrens geprüften Reifen;

4.

„Abgleichreifensatz“ einen für den Abgleich einer einzigen Maschine genutzten Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen;

5.

„zugewiesener Wert“ einen theoretischen Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (CR) für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Abgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist;

6.

„Maschine“ jede für eine bestimmte Messmethode verwendete Reifenprüfspindel. Beispielsweise werden zwei auf derselben Trommel angebrachte Spindeln nicht als eine einzige Maschine betrachtet.

2.   Allgemeine Bestimmungen

2.1.   Grundsatz

Der in einem Referenzlabor (l) gemessene (m) Rollwiderstandsbeiwert (CRm, l ) ist auf die zugewiesenen Werte des Referenzlabornetzes abzugleichen.

Der mit einer Maschine in einem Kandidatenlabor (c) gemessene (m) Rollwiderstandsbeiwert CRm, c ist durch ein Referenzlabor des Netzes seiner Wahl abzugleichen.

2.2.   Vorschriften zur Reifenauswahl

Für das Abgleichverfahren ist ein Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein Satz für Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.

a)

Der Satz Abgleichreifen ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird. In jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Reifensatzes und dem niedrigsten CRm des Reifensatzes vor und nach der Abgleichung mindestens folgenden Werten entsprechen:

i)

3 kg/t für Reifen der Klassen C1 und C2 und

ii)

2 kg/t für Reifen der Klasse C3.

b)

Der CRm der Kandidaten- oder Referenzlabore (CRm, c oder CRm, l ) muss auf der Grundlage der angegebenen CR–Werte eines jeden Abgleichreifens des Satzes gleichmäßig verteilt sein.

c)

Die Lastindexwerte müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte der Rollwiderstandskraft das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken.

Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und zu ersetzen, wenn

a)

sein Zustand ihn für weitere Prüfungen unbrauchbar macht und/oder

b)

nach Bereinigung um eine eventuelle Maschinendrift Abweichungen des CRm, c oder des CRm, l von mehr als 1,5 % gegenüber früheren Messungen bestehen.

2.3.   Messmethode

Das Referenzlabor führt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.

Das Kandidatenlabor führt an jedem Abgleichreifen n+1 — mit n laut nachstehendem Abschnitt 5 — Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die letzten n Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.

Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen erneut von Anfang an durchzuführen.

Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet

a)

den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 oC und einen Trommeldurchmesser von 2 m),

b)

den Mittelwert der drei (im Falle von Referenzlaboren) bzw. n (im Falle von Kandidatenlaboren) letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen sowie

c)

die Standardabweichung (σm) wie folgt:

Image 10

Dabei gilt:

i ist der Zähler (Wert 1 bis p) der Anzahl der Abgleichreifen,

j ist der Zähler (Wert 2 bis n+1) der n letzten Wiederholungen jeder Messung für einen bestimmten Abgleichreifen,

n+1 ist die Anzahl der Wiederholungen von Reifenmessungen (n ≥ 4), (n+1=4 im Falle von Referenzlaboren und n+1 ≥4 im Falle von Kandidatenlaboren);

p ist die Anzahl der Abgleichreifen (p ≥ 5).

2.4.   Für die Berechnungen und Ergebnisse zu verwendende Datenformate

Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen.

Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben.

Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben.

Alle Abgleichkoeffizienten (A1l, B1l, A2c und B2c) sind auf vier Dezimalstellen zu runden und anzugeben.

3.   Vorschriften für Referenzlabore und die Ermittlung der zugewiesenen Werte

Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Alle zwei Jahre überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte.

Jedes an dem Netz beteiligte Referenzlabor muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen entsprechen und folgende Standardabweichung (σm) einhalten:

a)

maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und

b)

maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klasse C3.

Der der Spezifikation in Abschnitt 2.2 entsprechende Abgleichreifensatz wird gemäß Abschnitt 2.3 von jedem Referenzlabor des Netzes Messungen unterzogen.

Der zugewiesene Wert jedes Abgleichreifens ist der Durchschnitt der von den Referenzlaboren des Netzes für diesen Abgleichreifen angegebenen Messwerte.

4.   Verfahren für den Abgleich eines Referenzlabors auf die zugewiesenen Werte

Jedes Referenzlabor (l) gleicht sich auf jeden neuen Satz zugewiesener Werte sowie nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine ab.

Bei der Abgleichung ist für alle einzelnen Daten eine lineare Regressionstechnik anzuwenden. Die Regressionskoeffizienten A1 l und B1l sind wie folgt zu berechnen:

Image 11

Dabei gilt:

CR ist der zugewiesene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts;

CRm, l ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).

5.   Vorschriften für Kandidatenlabore

Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren für jede Maschine mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine.

Ein der Spezifikation in Abschnitt 2.2 entsprechender gemeinsamer Satz von fünf verschiedenen Reifen wird gemäß Abschnitt 2.3 zunächst vom Kandidatenlabor und später von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden.

Der Abgleichreifensatz wird dem ausgewählten Referenzlabor vom Kandidatenlabor bereitgestellt.

Das Kandidatenlabor (c) muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen entsprechen und vorzugsweise folgende Standardabweichungen (am) einhalten:

a)

maximal 0,075 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und

b)

maximal 0,06 kg/t bei Reifen der Klasse C3.

Überschreitet die Standardabweichung (σm) des Kandidatenlabors bei vier Messungen, von denen die letzten drei für die Berechnungen genutzt werden, die obigen Werte, so ist die Anzahl n+1 der Wiederholungen der Messung für den gesamten Posten nach folgender Formel zu erhöhen:

n+1 = 1+(σm/γ)2, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl.

Dabei gilt:

γ = 0,043 kg/t für Reifen der Klassen C1 und C2 und

γ = 0,035 kg/t für Reifen der Klasse C3.

6.   Verfahren für den Abgleich eines Kandidatenlabors

Ein Referenzlabor (l) des Netzes berechnet die lineare Regressionsfunktion für alle einzelnen Daten des Kandidatenlabors (c). Die Regressionskoeffizienten A2c und B2c sind wie folgt zu berechnen:

Image 12

Dabei gilt:

CRm, l ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).

CRm, c ist der vom Kandidatenlabor (c) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).

Liegt der Determinationskoeffizient R2 unter 0,97, so wird das Kandidatenlabor nicht abgeglichen.

Der abgeglichene CR der vom Kandidatenlabor geprüften Reifen wird wie folgt berechnet:

Image 13

ANHANG VII

Überprüfungsverfahren

Die Übereinstimmung der Angaben zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse und der Klasse für das externe Rollgeräusch sowie der angegebenen Werte und jeder zusätzlichen Leistungsangabe in der Kennzeichnung mit dieser Verordnung ist für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:

a)

Zunächst wird ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft.

1.

Entsprechen die gemessenen Werte den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in Tabelle 1 festgelegten Toleranzen, so gilt die Prüfung als bestanden.

2.

Entsprechen die gemessenen Werte nicht den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb des in Tabelle 1 festgelegten Bereichs, werden drei weitere Reifen oder Reifensätze geprüft. Die Übereinstimmung mit den angegebenen Informationen innerhalb des in Tabelle 1 festgelegten Bereichs wird anhand des Durchschnitts der bei den drei geprüften Reifen oder Reifensätzen ermittelten Werte beurteilt.

b)

Wenn die angegebenen Klassen oder Messwerte auf die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der UNECE-Regelung Nr. 117 und deren späteren Änderungen zurückgehen, können die Mitgliedstaaten auf Messdaten aus Überprüfungen der Konformität der Reifenproduktion zurückgreifen.

Bei der Bewertung der Messdaten aus Überprüfungen der Konformität der Produktion sind die in Tabelle 1 festgelegten Toleranzen zu berücksichtigen.

Tabelle 1

Gemessener Parameter

Prüftoleranzen

Rollwiderstandsbeiwert (Kraftstoffeffizienz)

Der abgeglichene Messwert darf die Obergrenze (den höchsten CR) der angegebenen Klasse nicht um mehr als 0,3  kg/1 000  kg übersteigen.

Externes Rollgeräusch

Der Messwert darf den angegebenen Wert von N nicht um mehr als 1 dB(A) übersteigen.

Nasshaftung

Der Messwert G(T) darf die Untergrenze (den niedrigsten Wert von G) der angegebenen Klasse nicht unterschreiten.

Haftung bei Schnee

Der Messwert darf den Mindestleistungskennwert für Schnee nicht unterschreiten.

Haftung bei Eis

Der Messwert darf den Mindestleistungskennwert für Eis nicht unterschreiten.

ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 1222/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 14

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 3 Absatz 15

Artikel 3 Absatz 16

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 3 Absatz 17

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 3 Absatz 18

Artikel 3 Absatz 19

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 9

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 12 Buchstabe b

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 12 Buchstabe d

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17


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