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Document 52019AP0027

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausarbeitung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (COM(2018)0358 — C8-0386/2018 — 2018/0186(CNS))

    ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 548–551 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 411/548


    P8_TA(2019)0027

    Rückkehrausweis der EU *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausarbeitung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (COM(2018)0358 — C8-0386/2018 — 2018/0186(CNS))

    (Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

    (2020/C 411/46)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0358),

    gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0386/2018),

    gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0433/2018),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 19

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (19)

    Im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (24) sollte die Kommission diese Richtlinie insbesondere auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die Auswirkungen der Richtlinie zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf.

    (19)

    Im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (24) sollte die Kommission diese Richtlinie insbesondere auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die Auswirkungen der Richtlinie zu beurteilen , einschließlich der Auswirkungen auf die Grundrechte, und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Die Bewertung sollte dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur für Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 20

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (20)

    Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der EU-Rückkehrausweismarke und die Erleichterung der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Es sollte weiter präzisiert werden, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um Missbräuchen vorzubeugen, ist eine Speicherfrist von maximal drei Jahren erforderlich . Die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen.

    (20)

    Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der EU-Rückkehrausweismarke und die Erleichterung der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Es sollte weiter präzisiert werden, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um Missbräuchen vorzubeugen, ist eine Speicherfrist erforderlich. Diese Frist sollte verhältnismäßig sein und 90 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ausgestellten EU-Rückkehrausweises nicht überschreiten. Die Anonymisierung oder die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 4 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übermittelt binnen 36  Stunden nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der er bestätigt, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Sobald die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt ist, stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat dem Antragsteller spätestens an dem Arbeitstag, der auf den Arbeitstag folgt, an dem die Antwort des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ergangen ist, den betreffenden Rückkehrausweis aus.

    3.   Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übermittelt binnen 24  Stunden nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der er bestätigt, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Sobald die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt ist, stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat dem Antragsteller spätestens an dem Arbeitstag, der auf den Arbeitstag folgt, an dem die Antwort des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ergangen ist, den betreffenden Rückkehrausweis aus.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 4 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen dürfen die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen überschreiten.

    4.   In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen dürfen die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen unter- oder überschreiten.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

    b)

    zusätzliche , nichtbiometrische Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 13 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten der Antragsteller maximal drei Jahre . Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten der Antragsteller gelöscht.

    4.   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten der Antragsteller maximal 90 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des ausgestellten EU-Rückkehrausweises . Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten der Antragsteller gelöscht. Anonymisierte Daten können aufbewahrt werden, wenn dies für die Überwachung und Bewertung dieser Verordnung erforderlich ist.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 15 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Frühestens fünf Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse einschließlich einer Einschätzung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten.

    1.   Frühestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse einschließlich einer Einschätzung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten und der möglichen Auswirkungen auf die Grundrechte .


    (24)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

    (24)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

    (25)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (25)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


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