EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018XX0906(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zum Beschlussentwurf in der Sache AT.40009 — Kfz-Seetransportunternehmen

ABl. C 314 vom 6.9.2018, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zum Beschlussentwurf in der Sache AT.40009 — Kfz-Seetransportunternehmen

(2018/C 314/07)

1.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.   

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von dem Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

5.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweise geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

7.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten.

8.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

9.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.   

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen zu.

11.   

Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen jeweils festgestellten Dauer zu.

12.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei einem Adressaten des Beschlussentwurfs mildernde Umstände vorliegen.

13.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006.

14.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.

15.   

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission festgesetzten Endbeträgen der Geldbußen zu.

16.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


Top